Digestorum a Paulo epitomatorum libri
Ex libro IV
Idem lib. IV. Epitom. Alfeni Dig. Jemand, der zwei Grundstücke hatte, hatte bei dem Verkauf des einen, das auf demselben entspringende Wasser und zehn Fuss um dasselbe herum breit davon ausgenommen; es entstand nun die Frage, ob das Eigenthum dieser Stelle ihm gehöre, oder er nur über dieselbe einen Zugang behalte? Er11Nämlich Alfenus. hat geantwortet, wenn der Vorbehalt so gefasst worden sei: zehn Fuss breit um das Wasser herum, so sei anzunehmen, dass dem Verkäufer blos der Fusssteig zustehe.
Ad Dig. 10,4,19ROHGE, Bd. 11 (1874), Nr. 121, S. 395: Klage des Inhabers des Umlaufexemplars (Secunda) gegen den Verwahrer des Acceptexemplars (Prima) des Wechsels auf Herausgabe. Begründung der Klage.Paul. lib. IV. Epitom. Alfeni. Auf Auslieferung kann Jeder klagen, der ein Interesse dabei hat. Es fragte einer um Rath, ob diese Klage die Wirkung haben könne, dass die Rechnungen seines Gegners, an deren Auslieferung ihm sehr viel lag, ausgeliefert würden? Man hat geantwortet: das bürgerliche Recht dürfe nicht zur Chicane werden, und die Worte nicht falsch gedrehet, sondern es müsse der Sinn derselben richtig aufgefasst werden; denn nach dieser Auslegung könne auch ein irgend einer Wissenschaft Beflissener behaupten, es sei ihm an Auslieferung dieser oder jener Bücher gelegen, weil, wenn dies geschehen und er sie gelesen hätte, er Belehrung und Bildung daraus schöpfen würde.
Paul. lib. IV. Epitom. Alfeni Dig. Jemand, welcher ein Landgut verkaufte, hatte im Contracte bestimmt, der Käufer solle in den nächsten dreissig Tagen das Landgut ausmessen und über den Flächeninhalt desselben Anzeige machen, und [er,] der Verkäufer solle seiner Verpflichtung entbunden sein, wenn ihm vor Ablauf dieser Zeit nicht Anzeige gemacht worden wäre; der Käufer zeigte innerhalb der zur Messung bestimmten Zeit an, um wieviel er den Flächeninhalt geringer glaube, und empfing deshalb eine verhältnissmässige Summe zurück: später verkaufte er dieses Landgut und als er selbst solches seinem Käufer zumass, fand er den Umfang des Grundstücks um vieles geringer, als er geglaubt hatte; nun entstand die Frage, ob er dafür, was dem Grundstücke an Flächeninhalt fehle, von seinem Verkäufer Ersatz nachverlangen könnte? Die Antwort war, es komme darauf an, wie der Contract laute; denn wenn so gesagt sei: der Käufer solle in den nächsten dreissig Tagen das Grundstück ausmessen, und dem [bisherigen] Eigenthümer Anzeige machen, wieviel der Flächeninhalt des Landguts weniger betrage, so werde es ihm, weil er nach Verlauf von dreissig Tagen erst Anzeige gemacht, nichts mehr frommen. War man aber dahin übereingekommen, der Käufer solle in den nächsten Tagen das Landgut ausmessen, und den Flächeninhalt des Ackers anzeigen, so könne er, wenn er innerhalb dreissig Tagen Anzeige gemacht, der Flächeninhalt des Ackers sei geringer, selbst nach vielen Jahren noch Ersatz dafür fordern, um wieviel der Flächeninhalt des Ackers zu klein gewesen ist. 1Im Kauf[contracte] über ein Grundstück wurde bestimmt, es solle auch das Recht, aus einem Quell oder Brunnen Wasser zu schöpfen, dazu gehörig sein; nun entstand die Frage, ob auch ein Fusssteig zum Wasser damit verbunden sei? [Alfenus] hat sich dahin ausgesprochen, ihm scheine solches in der Absicht der Parteien gelegen zu haben, und es müsse daher der Verkäufer auch den Fusssteig dazu übergeben. 2Jemand, welcher ein Grundstück verkaufte, sagte, das Landgut enthalte achtzehn Morgen und stipulirte sich für jeden Morgen, welcher zugemessen werde, einen bestimmten Preis; es ergaben sich zwanzig Morgen; er [, Alfenus,] entschied [auf Befragen, dass für zwanzig der Kaufpreis gezahlt werden müsse. 3Der Verkäufer eines Landgutes hatte sich das ausgesäte Getreide vorbehalten, und es sprosste auf diesem Landgute eine Saat aus den nicht aufgelesenen Aehren auf; es wurde nun angefragt, ob solche in dem Vertrage einbegriffen sei? Die Antwort war, es komme hauptsächlich auf die Absicht der Parteien an; nach den Worten übrigens sei der Aufwuchs aus den nicht aufgelesenen Aehren eben so wenig einbegriffen, als was sich aus den Körnern, die aus dem Sacke eines Sackträgers herausgefallen, oder welche die Vögel aus der Luft hätten fallen lassen, erzeugt habe. 4Als Jemand ein Landgut verkauft und alle Nutzungen sich vorbehalten hatte, wurde begutachtet, das Rohr und schlagbare Holz gehöre zu den Nutzungen. 5In einem Falle war vertragsmässig festgesetzt, dass die Fässer auf dem Landgute, welche dem Eigenthümer gehörten, dazugehören sollten; es wurde begutachtet, dass auch die, welche der Sclav, der das Landgut bewirthschaftete, aus seinem Sondergute gekauft hätte, dem Käufer abgetreten werden müssten. 6Auch das Rad, durch welches das Wasser heraufgezogen wird, gehört ebensogut zu dem Gebäude, als der Wassereimer.
Idem lib. IV. Digestor. a Paulo epitom. Jemand, der ein Grundstück von hundert Morgen übergeben hatte, hatte dem Käufer die Grenzen [desselben] viel weiter hinaus gezeigt; [Alfenus] sagte, wenn Etwas aus diesen Grenzen heraus entwährt würde, so sei dem Käufer [Entschädigung] nach Verhältniss der Güte des [entwährten Theils] zu leisten, obwohl das, was übrig bliebe, hundert Morgen enthalte.
Alfen. lib. IV. Dig. a Paulo epit. Ein Nachbar pflügte eine höher liegende Wiese um, so dass durch die Gräben und Furchen das Wasser zu dem niedriger liegenden [Grundstücke] kam. Es wurde die Anfrage gemacht, ob solcher [von dem Besitzer des niedriger liegenden Grundstücks] mittels der Klage auf Abhaltung des Regenwassers gezwungen werden könne, auf die andere Seite hin zu pflügen, damit die Furchen nicht gegen dessen Acker liefen? Er [Alfenus] begutachtete, derselbe könne den Nachbar nicht hindern, seinen Acker so zu pflügen, wie er wolle. 1Wenn aber Einer in die Quere Wasserfurchen ziehe, durch welche das Wasser in Jemandes22Statt ejus dürfte cujus, d. h. aljenus, zu lesen sein. Acker abfliesse, so könne derselbe durch den [zur Entscheidung] der Klage auf Abhaltung des Regenwassers [bestellten] Schiedsrichter gezwungen werden, solche wieder zuzumachen. 2Aber auch wenn derselbe Gräben gemacht habe, durch welche das Regenwasser schaden könne, müsse der Schiedsrichter ihn zwingen, die Gräben auszufüllen, wenn ersichtlich sei, dass das Regenwasser Schaden verursachen werde, und, im Falle er solches nicht thue, ihn verurtheilen: obschon, vor dem Urtheilsspruche, das Wasser noch nicht durch die Gräben geflossen. 3Seen mögen steigen oder fallen, so kann dadurch den [angrenzenden] Nachbarn weder ein Gebietszuwachs, noch eine Gebietsverminderung zugehen33Man vergl. l. 69. D. de c. e. v. l. 12. D. de a. r. d..
Alfen. Var. lib. IV. Dig. a Paulo epit. Attius hatte längs einer öffentlichen Strasse ein Landgut, jenseits der Strasse war ein Fluss und der Acker des Lucius Titius; der Fluss rückte allmählig näher, wusch zuerst den ganzen Acker, der sich zwischen der Strasse und dem Flusse befand, und dann die Strasse weg; nachher trat er nach und nach wieder zurück, und kehrte durch Anschwemmung an seine vorige Stelle zurück. Antwort: da der Fluss den Acker und die öffentliche Strasse weggewaschen hat, so ist der Acker Dem gehörig geworden, der jenseits des Flusses ein Landgut hatte; als er nachher allmählig wieder zurücktrat, so nahm er es Dem wieder, dessen es geworden war, und wendete es wiederum Dem zu, dem der Acker jenseits der Strasse gehörte, weil sein Landgut das nächste am Flusse war; was aber öffentliches Gut gewesen, ist Niemandem zugewachsen; doch, sagt er, sei die Strasse kein Hinderniss, dass nicht der Acker, der jenseits derselben durch die Auschwemmung hinterlassen worden, dem Attius gehörig würde, denn die Strasse selbst gehörte ja [nun] zum Landgute.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.