Digestorum libri
Ex libro VII
Alfenus lib. VII. Digest. Ein durch Compromiss erwählter Schiedsrichter hatte, da er vor dem Tage, welcher durch das Compromiss festgesetzt worden war, die Entscheidung nicht geben konnte, befohlen, dass der im Compromisse bestimmte Tag weiter hinausgesetzt werden solle; der Eine von den Processführern hatte diesem Gebote nicht Gehorsam geleistet; es wurde [nun] um Rath gefragt, ob ihm Geld [-Strafe] dem Compromisse gemäss abverlangt werden könne? Ich habe zur Antwort gegeben, es könne nicht, weil dem Schiedsrichter im Compromisse nicht verstattet worden sei, dass er dieses [Recht der Verschiebung des Tages] haben solle.
Alfen. lib. VII. Dig. In einem Pachtcontract hiess es so: Der Pächter soll den Wald nicht umhauen, noch abschälen, noch abbrennen, noch abschälen, umhauen, oder abbrennen lassen; hier entstand die Frage, ob der Pächter, wenn er gesehen, dass Jemand etwas dieser Art gethan, denselben davon abhalten, oder den Wald in so genaue Obhut nehmen müsse, dass Niemand dergleichen thun könne? Ich habe mich dahin ausgesprochen: der Ausdruck lassen bezeichne beides, allein es sei anzunehmen, dass der Verpächter dabei vielmehr das im Sinne gehabt habe, der Pächter solle nicht nur denjenigen abhalten, welchen er zufällig beim Umhauen von Bäumen getroffen, sondern überhaupt dafür Sorge tragen und Acht haben, dass es keiner thue.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Alfen. Var. lib. VII. Dig. Cäsar hatte, als er die Schleifsteingruben der Insel Creta verpachtete, eine Verordnung des Inhalts erlassen: „Es solle Niemand, ausser dem Pächter, nach dem funfzehnten März einen Schleifstein auf der Insel Creta graben, ausheben oder brechen.“ Ein Schiff war, mit Schleifsteinen beladen, vor dem funfzehnten März aus dem Hafen von Creta ausgelaufen, durch den Wind aber wieder in den Hafen zurückgetrieben worden, und hierauf nach dem funfzehnten März wiederholt abgegangen. Es wurde angefragt, ob die Schleifsteine als, der Verordnung zuwider, nach dem funfzehnten März aus Creta ausgeführt zu betrachten seien? Ich habe zur Antwort ertheilt: obgleich auch die auf einer Insel befindlichen Häfen alle als zur Insel gehörig zu betrachten seien, so scheine dennoch Derjenige, welcher vor dem funfzehnten März den Hafen verlassen und, durch einen Sturm zurückgehalten, auf der Insel wieder gelandet habe, nicht gegen das Gesetz gehandelt zu haben, wenn er von dort wieder ausgelaufen sei: aus dem Grunde, weil ohnehin die Schleifsteine als schon zu Anfang, da das Schiff vom Hafen ausgelaufen war, ausgeführt zu betrachten seien.
Idem lib. VII. Dig. Zwei Haussöhne hatten zum Sondergut gehörige Sclaven, beide besonders für sich; der eine von ihnen hat den zu seinem Sondergut gehörigen Sclaven beim Leben des Vaters freigelassen, der Vater hatte Beiden in seinem Testamente das Sondergut zum Voraus vermacht. Man fragte, ob jener Sclave der Freigelassene Beider, oder dessen wäre, von dem er freigelassen worden war? [Alfenus] hat das Gutachten ertheilt, wenn der Vater das Testament eher gemacht hätte, als der Sohn den Sclaven für frei erklärt hätte, so sei er der Freigelassene eines einzigen, darum, weil der Vater auch diesen [Sclaven] in dem Sondergut vermacht zu haben schiene; aber wenn der Vater das Testament nachher gemacht hätte, so scheine das nicht die Absicht desselben gewesen zu sein, denselben, der ja freigelassen gewesen wäre, zu vermachen, und [daher] sei dieser Sclave, weil er nicht zum Voraus vermacht worden wäre, nach dem Tode des Vaters der Sclave Beider gewesen.
Idem lib. VII. Dig. In dem censorischen [Zollpacht]Vertrage (lege censoria) über den Hafen auf Sicilien stand so geschrieben: Für die Sclaven, welche Jemand zu seinem Gebrauche in sein Haus bringen will, soll er keinen Zoll geben. Man fragte: ob, wenn Jemand Sclaven aus Sicilien nach Rom schickte, um sein Landgut einzurichten, er für diese Sclaven Zoll geben müsste, oder nicht? [Alfenus] hat das Gutachten ertheilt: bei diesem Satze gäbe es zwei Fragen, die erste, was es heisse: in sein Haus bringen, die zweite, was es heisse: zu seinem Gebrauche bringen; daher pflege man zu fragen, ob man das Haus Jemands da, wo er wohnte, sei es in der Provinz, oder in Italien, oder nur in seinem Vaterlande richtig annehme; aber über diese Sache sei festgesetzt worden, dass man das für das Haus eines Jeden von uns halten müsse, wo er seinen Sitz und sein Hausbuch hätte, und die Einrichtung seiner Angelegenheiten getroffen hätte; was aber heisse: zu seinem Gebrauche, darüber habe man grossen Zweifel gehegt, und man nehme mehr an, dass nur Das darunter begriffen werde, was um seines Lebensbedarfs willen angeschafft ist; und ebenso frage es sich rücksichtlich der Sclaven auf dieselbe Weise, welche von ihnen um seines Gebrauchs willen angeschafft wären, ob die Rechnungsführer, Hausverwalter, Gutsverwalter, Hausaufseher, Weber, oder ob auch die Taglöhner auf dem Lande, welche zum Bebauen der Aecker gehalten würden, aus welchen der Hausvater Früchte ziehe, von welchen er sich erhalte, [oder ob] endlich alle Sclaven, welche Jemand gekauft hätte, um sie selbst zu behalten und zu irgend einer Sache zu gebrauchen, und nicht darum gekauft hätte, um sie zu verkaufen? Und ihm schiene der Hausvater nur die zu seinem Gebrauche zu haben, welche zur Erhaltung seines Körpers und zu seiner Pflege angeordnet und bestimmt wären, zu welcher Gattung die Anspanner11Dieses Wort soll die Florent. Lesart: juctores wiedergeben, welche von Cujac. Obs. XIV. 3. (juctor, i. e. qui jungit mulos ad rhedam vel carrucam, qua vehitur paterfamilias) u. von Heinecc. zu Brisson. s. h. v. vertheidigt wird. Die verschiedenen Lesarten Anderer s. b. Cramer ad h. l., Kammerdiener, Köche, Aufwärter und die anderen, welche zum Gebrauche desselben angeschafft wären, gerechnet würden.