Quaestionum libri
Ex libro VIII
Ad Dig. 3,5,48ROHGE, Bd. 15 (1875), Nr. 69, S. 247: Zahlung einer fremden Schuld. Voraussetzung des Anspruchs gegen den befreiten Schuldner.ROHGE, Bd. 22 (1878), Nr. 80, S. 341: Rechnungslegung über den Erlös einer unbefugten dramatischen Aufführung.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 426, Note 10; Bd. II, § 431, Note 18.African. lib. VIII. Quaest. Wenn eine Sache, welche ein verkaufter Sclave mir, dem Verkäufer, entwendet hatte, der Käufer verkauft und diese [Sache] aufgehört haben sollte, in der Natur zu existiren, so sei mir wegen des Werthes [der Sache] die Geschäftsführungsklage zu geben, wie sie mir gegeben werden müsste, wenn du ein Geschäft, das du für das deinige hieltest, da es das meinige war, geführt hättest. Sowie sie auf der andern Seite dir gegen mich gegeben würde, wenn du, da du eine Erbschaft, die mir gehört, für die deinige hieltest, deine eigenen Sachen, die legirt waren, geleistet hättest, weil ich von dieser Leistung befreit würde11Es ist hier die Haloand. Lesart: quandoquidem statt der weniger passenden quandoque de befolgt worden..
Ad Dig. 12,1,41Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 172, Note 10.African. lib. VIII. Quaestion. Das Testament desjenigen, welcher in der Provinz [seinen] Sclaven Stichus dem Geldgeschäft (kalendario) vorgesetzt hatte, war zu Rom vorgelesen worden, und durch dasselbe war Stichus für frei und zum Erben auf einen Theil erklärt worden; der nun, mit seiner Rechtsfähigkeit unbekannt, hat Gelder des Verstorbenen entweder eingefordert oder dargeliehen, so dass er unterdessen stipulirte und Pfänder erhielt; man fragte um Rath, was in Bezug auf diesen Fall Rechtens sei? Man nahm an, dass zwar die Schuldner, welche demselben gezahlt hätten, befreit seien, wenn sie nur selbst auch nicht gewusst hätten, dass der Herr verstorben sei; wegen der Summen aber, welche an den Stichus gekommen wären, stehe zwar die Erbtheilungsklage den Miterben nicht zu, aber die Geschäftsführung [sklage] müsse [denselben] gegeben werden; die Gelder aber, welche er selbst dargeliehen habe, seien zu keinem grösseren Theile, als auf welchen er selbst Erbe sei, veräussert. Denn auch wenn ich die Gelder dazu gegeben haben sollte, damit du sie dem Stichus darleihen sollest, [und] du sie nachher, da ich gestorben, ohne dies zu wissen, gegeben haben solltest, so wirst du sie nicht [zum Eigenthum] des Empfängers machen, denn es ist ja nicht, sowie jenes angenommen worden ist, dass die ihm zahlenden Schuldner befreit werden, so auch dies angenommen, dass er durch Darleihen der Gelder veräusserte. Darum, wenn keine Stipulation vorgekommen wäre, könne weder das Geld als Darlehn auf den Theil des Miterben gefordert werden, noch seien die Pfänder gültig. Wenn er aber auch stipulirt haben sollte, so würde es darauf ankommen, auf welche Weise er stipulirt hätte; denn wenn er namentlich, etwa dass seinem schon verstorbenen Herrn gegeben werden sollte, stipulirt haben sollte, so hätte er ohne Zweifel ungültig stipulirt. Wenn er aber stipulirt hätte, dass ihm selbst gegeben werden sollte, so müsse man sagen, dass er für die Erbschaft erworben habe; denn so wie uns selbst vermittelst unsers Vermögens durch diejenigen, welche [uns] als Freie, oder als fremde Sclaven in gutem Glauben dienen, erworben werde, so werde auch für die Erbschaft vermittelst des Erbschaftsvermögens erworben. Nachdem aber von den Miterben die Erbschaft angetreten, kann man nicht auf gleiche Weise dasselbe sagen, zumal wenn sie gewusst haben sollten, dass ihnen derselbe zum Miterben gegeben worden sei, weil sie dann nicht als Besitzer guten Glaubens angesehen werden können, da sie nicht einmal die Absicht zu besitzen hatten. Wenn aber [der Fall] aufgestellt werden sollte, dass seine Miterben das nicht gewusst haben, dass sie etwa selbst auch aus [der Zahl] der Noth[erben]22D. h. eigene Sclaven des Testators, welche zu Erben eingesetzt worden sind. gewesen seien, so kann man noch dasselbe antworten; und in diesem Falle nun würde es geschehen, dass, wenn jener Sclav Miterben seines Rechtszustandes haben sollte, sie sich wechselseitig in gutem Glauben zu dienen scheinen.
African. lib. VIII. Quaest. Es macht keinen Unterschied, ob von Anfang an Etwas ohne Grund gegeben ist, oder ob die Gegenleistung, wegen welcher gegeben worden ist, nicht erfolgt ist.
African. lib. VIII. Quaest. Du hast mir eine Sache geliehen, hast dieselbe entwendet, nachher, als du mit der Leih[klage] klagtest und ich nicht wusste, dass sie von dir entwendet sei, hat mich der Richter verurtheilt, und ich habe gezahlt, nachher habe ich erfahren, dass sie von dir entwendet sei; man hat gefragt, welche Klage mir gegen dich zustehe? [Africanus] hat zum Bescheid gegeben, die Diebstahls[klage] stehe zwar nicht zu, aber die Gegenleihklage werde für mich wirksam sein. 1Bei dem Heere habe ich meinen Cameraden Gefässe zum Gebrauch auf gemeinschaftliche Gefahr gegeben, und sodann ist mein Sclav, nachdem er diese entwendet hatte, zu den Feinden übergelaufen, und nachher ohne die Gefässe wieder ergriffen worden; dass ich die Leihklage gegen die Cameraden nach dem Antheil eines jeden haben werde, ist bekannt; aber auch jene können gegen mich mit der Diebstahls[klage] wegen des Sclaven klagen, weil auch der Schädenanspruch dem Kopfe [des Sclaven, der ein Vergehen begangen hat] folgt. Und wenn ich dir eine Sache auf deine Gefahr zum Gebrauch geliehen haben werde, und diese von meinem Sclaven entwendet werden sollte, so magst du gegen mich mit der Diebstahls[klage] wegen des Sclaven klagen können.
African. lib. VIII. Quaest. Wenn ein zum Pfand gegebener Sclav bei dem Gläubiger einen Diebstahl begehen sollte, so steht es dem Schuldner frei, den Sclaven als zum Schadensersatz gegeben zu überlassen; wenn er aber wissentlich einen Dieb mir zum Pfande gegeben haben sollte, so würde ich, wenn er auch bereit sein sollte, ihn, als zum Schadensersatz gegeben, mir zu überlassen, nichts desto weniger die Pfandklage haben, damit er mich schadlos halte. Julianus sagt, dass dasselbe zu beobachten sei, auch wenn ein niedergelegter oder geliehener Sclav einen Diebstahl begehen sollte.
African. lib. VIII. Quaestion. Lucius Titius hat den Stichus als Schiffer angestellt; dieser hat Geld aufgenommen und dabei verbrieft, dass er es zur Ausbesserung des Schiffes empfangen habe; nun ist gefragt worden, ob Titius nicht anders mit der Rhederklage belangt werden könne, als wenn der Gläubiger bewiesen, dass das Geld auf Ausbesserung des Schiffs verwendet worden sei? [Africanus] hat geantwortet, der Gläubiger werde mit Erfolg klagen, wenn, als das Geld dargeliehen wurde, das Schiff in solchem Zustande gewesen, dass es ausgebessert werden müssen; denn so wie der Gläubiger nicht dazu genöthigt werden darf, selbst die Ausbesserung des Schiffs zu besorgen — was doch die Folge sein würde, wenn er die Verwendung des Geldes auf die Ausbesserung beweisen müsste — so müsse man doch das von ihm verlangen, dass er wisse, er leihe dazu, wozu Jener, als Schiffer, angestellt ist; was allerdings nicht anders möglich ist, als wenn er auch das weiss, ob das Geld zur Ausbesserung nöthig sei. Daher, wenn auch das Schiff in dem Zustande war, dass es Ausbesserung bedurfte, gleichwohl aber vielmehr Geld vorgeschossen worden ist, als hierzu nöthig war, so dürfe gegen den Schiffsherrn nicht die Klage aufs Ganze zugelassen werden. 1Bisweilen sei auch dieses in Betracht zu ziehen, ob das Geld an einem Orte dargeliehen worden ist, wo dasjenige, weshalb es dargeliehen wurde, angeschafft werden konnte; denn wie, sagt er, wenn Jemand Geld zum Einkaufe eines Segels vorschiesst, auf einer Insel, wo gar keine Segel zu kaufen sind? Ueberhaupt liege dem Gläubiger dabei einige Vorsicht ob, wofür er haften müsse. 2Ziemlich dasselbe, sagt er, gelte, wenn von der Factorklage die Frage sei; denn auch da müsse der Gläubiger wissen, dass der Ankauf der Waare, welche zu kaufen ein Sclav angestellt ist, nothwendig sei, und es sei hinlänglich, wenn er hiernach das Geld geliehen habe; denn das könne ihm nicht zugemuthet werden, selbst darum sich zu bekümmern, ob das Geld darauf werde gewendet werden.
African. lib. VIII. Quaest. Bei einem Haussohne habe ich Zehn niedergelegt, und klage [Namens] des Niedergelegten auf das Sondergut; obwohl der Sohn dem Vater nichts schuldig ist, und diese Zehn inne hat, so hat er dessen ungeachtet geglaubt, dass der Vater verurtheilt werden müsse, wenn ausserdem kein Sondergut da sei; denn dieses Geld, welches mein bleibe, habe nicht die Eigenschaft eines Sonderguts. Endlich, wenn jeder Andere auf das Sondergut klagt, sagt er, sei es gar nicht ungewiss, dass keine Zusammenrechnung Statt finden dürfe; ich dürfe daher auf Herausgabe klagen und das herausgegebene [Geld] mir aneignen. 1Wenn eine, die sich an einen Familiensohn verheirathen will, als Mitgabe eine gewisse Summe Geld versprochen hat und nach geschehener Trennung auf die Mitgabe gegen den Vater klagt, wird sie nicht des ganzen Versprechens entbunden werden müssen, oder [inwieweit] das abgezogen worden, was der Sohn dem Vater schuldig ist? Er hat darauf gesagt, dass sie des ganzen Versprechens entbunden werden müsse, da sie sich unfehlbar, auch wenn aus dem Versprechen gegen sie geklagt würde, durch die Berufung auf betrügerische Absicht schützen könne. 2Stichus hat im Sondergute den Pamphilus, welcher Zehn thut, besagter Pamphilus ist dem Herrn Fünf schuldig; wenn Namens des Stichus auf Sondergut geklagt wird, so hat man angenommen, dass der Werth des Pamphilus geschätzt werden müsse, und zwar ganz, nicht nach Abzug dessen, was Pamphilus dem Herrn schuldet; denn man könne sich nicht vorstellen, dass Jemand selbst in seinem eigenen Sondergut sich befinde. In diesem Falle also würde der Herr den Schaden leiden, wie er ihn litte, wenn er jeglichem anderen seiner Sclaven, der kein Sondergut hat, creditirt hätte; und dass sich das so verhalte, gehe, sagt er, noch deutlicher hervor, wenn man voraussetze, dem Stichus sei das Sondergut als Legat vermacht, in welcher Lage er, wenn er aus dem Testamente klagt, nicht gezwungen werden kann, den Abzug dessen, was sein Beisclav schuldig ist, anders als von dem Sondergute desselben zu erleiden; ausserdem würde sich ergeben, dass, wenn der Beisclav dem Herrn gerade so viel schuldig wäre, er selbst in der Meinung anderer Nichts im Sondergute habe, was doch wohl abgeschmackt ist. 3Dem Sclaven, den ich dir verkauft hatte, habe ich Geld dargeliehen; es ist gefragt worden, ob mir eine Klage auf das Sondergut gegen dich so gegeben werden dürfe, dass das abgezogen werde, was bei mir davon zurückgeblieben ist. Dieses jedoch ist durchaus nicht richtig; und es kann keinen Unterschied machen, ob ich in Jahresfrist, nachdem ich verkauft habe, oder später klagbar werde, denn auch nicht den anderen, welche damals Geschäfte mit ihm eingegangen sind, wird eine Klage gegen mich gegeben. Im Gegentheil auch, wenn die gegen mich klagen, welche vorher mit demselben Sclaven gehandelt haben, werde ich nicht das abziehen, was er mir späterhin schuldig zu sein angefangen hat. Woraus erhellt, dass eine Obliegenheit desjenigen Sondergutes, welches bei mir verblieben ist, mit den Contracten einer späteren Zeit in keine Beziehung gebracht werden dürfe.
African. lib. VIII. Quaest. Ein Sclav hat für seinen Herrn Geld aufgenommen, und hat es ohne seine Schuld verloren; dessen ungeachtet ist er (Africanus) der Meinung, dass gegen den Herrn auf den Grund einer Verwendung in [seinen] Nutzen geklagt werden könne; denn auch wenn mein Geschäftsverweser, um Kosten in meinen Geschäften zu bestreiten, Geld aufgenommen, und dasselbe ohne Schuld verloren habe, so könne er mit Recht in dieser Beziehung aus dem Auftrage oder der Geschäftsführung klagen. 1Mit dem Stichus, dem Beisclaven deines Sclaven Pamphilus, habe ich ein Geschäft gemacht; die Klage aus dem Sondergute und aus der Verwendung in [deinen] Nutzen darf so gegeben werden, dass das, was theils zu deinem eigenen Besten oder in das Sondergut des Pamphilus verwendet worden, zusammengenommen wird, wohl zu merken, auch wenn nach dem Tode oder der Veräusserung des Stichus geklagt werden sollte. Wenn ich nach dem Tode des Pamphilus klage, wenn auch Stichus noch lebt, so darf dessen ungeachtet auf das, was in das Sondergut des Pamphilus verwendet worden, innerhalb eines Jahres, nachdem er gestorben ist, eine Klage gegeben werden; denn ich werde dann gewissermaassen auf das Sondergut des Pamphilus zu klagen scheinen, wie wenn ich darauf klagte, was ich auf sein Geheiss creditirt hätte. Und es soll uns das nicht irre machen, dass Stichus, aus dessen Sondergut geklagt wird, am Leben ist, da dieser Gegenstand nicht anders in seinem Sondergute sein kann, als wenn das Sondergut des Pamphilus besteht. Aus demselben Grunde folgt, dass wir sagen, das, was in das Sondergut des Pamphilus verwendet worden, müsse so erstattet werden, dass zuvörderst das, was Pamphilus dir schuldig sei, abgezogen werde, was aber in deinen Nutzen verwendet worden, auch ohne Abzug dessen, was Pamphilus dir schuldig ist, zu erstatten sei.
Idem lib. VIII. Quaest. Wenn eine Frau für den einen [Correal-]Schuldner intercedirt hat, so wird dem Gläubiger gegen beide die Klage wiederhergestellt.
African. lib. VIII. Quaest. Ad Dig. 17,1,34 pr.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 26, Note 3; Bd. II, § 370, Noten 10, 11.Ein Bevollmächtigter des Lucius Titius hatte von dessen Schuldnern Geld eingezogen und sandte ihm einen Brief, ihm anzuzeigen, dass er aus seiner Verwaltung eine gewisse Summe in Händen habe, welche er ihm als Darlehn nebst sechs Procent Zinsen schulden wolle; hierauf wurde gefragt: ob unter diesen Umständen das Geld als Darlehn zurückgefordert, und ob auf Zinsen geklagt werden könne? Er (Africanus) antwortete: es sei kein Darlehn33Ein Darlehen setzt nämlich in der Regel voraus, dass die zu leihenden Geldstücke vorher im Eigenthum des Darleihers gewesen und dieses Eigenthum auf den Erborger übertragen wird.; denn sonst würde folgen, dass aus einem jeden Contract durch blossen Vertrag ein Darlehn werden könnte. Auch sei es kein diesem ähnlicher Fall, dass Geld, welches du zur Aufbewahrung gehabt hast, zum Darlehn wird, wenn ein Vertrag, dass du es als solches an dich behalten sollst, hinzukommt; denn da wird das Geld, was mein war, das deinige. Eben so wenig, dass, wenn ich dich von meinem Schuldner Geld zu empfangen anweise, dies ein Darlehn wird; denn dies ist aus Billigkeit so angenommen. Beweis hiervon sei, dass, wer Silberzeug zum Verkauf gegeben hat, indem er ein Darlehn geben wollte, deshalb immer nicht als aus einem Darlehn klagen könne, und gleichwohl das aus dem Silberzeng gelöste Geld auf Gefahr dessen gehe, der das Silberzeug empfangen hat. In dem vorliegenden Falle sei also der Bevollmächtigte mit der Auftragsklage zu belangen, so dass er, obgleich das Geld auf seine Gefahr gestanden, doch die verabredeten Zinsen gewähren müsse. 1Ich habe dir aufgetragen, aus einer Erbschaft, an der du selbst Antheil hattest, ein Gut zu kaufen; du hast es gekauft. Hinsichtlich der Antheile deiner Miterben findet unstreitig zwischen uns die Auftragsklage Statt; wegen deines Antheils aber kann, sagt er, gezweifelt werden, ob die Kaufs- oder die Auftragsklage anzustellen sei; denn nicht ohne Grund könne man annehmen, dass wegen dieses Theils ein bedingter Kauf geschlossen sei. Diese Frage ist, sagt er, von grossem Einfluss; z. B. wenn ich, ehe der Kauf geschlossen wird, sterbe, und du, da du meinen Tod weisst, meines Auftrags wegen an einen Andern nicht verkaufen willst: ob dann mein Erbe dir deshalb verbindlich sei? und umgekehrt, ob du meinem Erben verantwortlich bist, wenn du an einen Andern verkauft hast? Denn wird hier ein bedingter Kauf als vorhanden angenommen, so kann geklagt werden, wie wenn irgend eine andere Bedingung nach dem Tode eingetreten wäre; wäre aber eben so, als ob ich ein fremdes Grundstück zu kaufen aufgetragen hätte, die Auftragsklage anzustellen, so wird, nachdem der Tod erfolgt, und du dies gewusst, wegen Aufhebung des Auftrags jede Klage zwischen dir und meinem Erben wegfallen. Wenn aber auch die Auftragsklage angestellt werden müsste, so ist dasselbe zu leisten, wie wenn aus dem Kaufe geklagt würde.
African. lib. VIII. Quaest. Ich habe für dich gebürgt, einen gewissen Menschen44Sclaven. zu geben und habe denselben gewährt; wenn nun die Auftragsklage55Von mir gegen dich. angestellt wird, so ist dessen Würderung vielmehr auf die Zeit, wo er gewährt worden ist, nicht auf die, wo geklagt wird, zu beziehen; und daher ist diese Klage, wenn derselbe auch gestorben ist, dennoch zweckdienlich. Auders wird es mit der Stipulation gehalten, denn da wird auf die Zeit gesehen, wo geklagt wird, es müsste denn entweder an dem Schuldner gelegen haben, dass er nicht am gehörigen Tage zahlte, oder am Gläubiger, dass er nicht da empfing; denn keinem von beiden darf seine Verzögerung Nutzen bringen.
African. lib. VIII. Quaest. Ein Sclav, den du von mir mit dem Sondergute gekauft hast, hat, bevor er dir übergeben ward, mich bestohlen. Wenn hier auch die Sache, welche er gestohlen hat, verloren gegangen ist, so werde ich, sagt er, nichts desto weniger deshalb am Sondergute ein Zurückbehaltungsrecht haben, d. h. das Sondergut ist wegen jener That, dem Rechte selbst zufolge, vermindert, nämlich dadurch, dass er aus dem Grunde einer Condiction66S. Glück XIII. S. 195. n. 32. mein Schuldner geworden ist; denn wiewohl ich, wenn er mich erst nach der bereits geschehenen Uebergabe bestohlen hätte, entweder überhaupt deshalb keine Condiction wegen des Sonderguts haben, oder sie wenigstens nur insoweit haben würde, als dasselbe durch die gestohlene Sache vermehrt worden ist, so werde ich doch im vorliegenden Fall sowohl das Recht des Innebehaltens haben, als auch, wenn das gesammte Sondergut bereits in deinen Händen ist, eine Condiction erheben können, wie wenn ich mehr gezahlt hätte, als ich dir schuldig bin. Diesem gemäss kann man behaupten, dass wenn du diejenigen Münzen, welche mir jener Sclav gestohlen hatte, ohne zu wissen, dass sie gestohlene seien, wie wenn sie zum Sondergut gehörten, an dich genommen und verbraucht hast, mir deshalb wider dich eine Condiction zustehe, als sei eine mir gehörige Sache ohne Grund in deine Hände gekommen. 1Ad Dig. 19,1,30,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 389, Note 8a.Wenn du wissentlich eine fremde Sache mir, der ich nichts davon wusste, verkauft hast, so kann ich, seiner (des Africanus) Ansicht nach, auch bevor sie mir noch entwährt worden, wider dich die analoge Klage aus dem Kaufe darauf erheben, wieviel mir daran gelegen ist, dass sie mir eigenthümlich gehörig geworden sei; denn wiewohl es auf der andern Seite richtig ist, dass der Verkäufer [blos] dafür stehen müsse, dass dem Käufer der ruhige Besitz der Sache verbleibe, nicht aber, dass er ihm [dieselbe] zu eigen mache, so muss dennoch derjenige, der wissentlich eine ihm nicht gehörige Sache an Jemanden, dem dies unbekannt war, verkauft hat, darum haften, weil er dafür stehen muss, dass keine Arglist vorwalte. Dies ist besonders dann der Fall, wenn er an Jemanden [einen Sclaven] verkauft hat, der in Begriff steht, [ihn] freizulassen oder zu verpfänden.
Ad Dig. 19,1,44Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 258, Note 14.African. lib. VIII. Quaest. zumal wenn er in mittelmässigen Vermögensumständen ist, und er überhaupt nur die Gefahr bis auf das Doppelte [des gewöhnlichen Werths] zu übernehmen braucht.
African. lib. VIII. Quaest. Wenn ein Landgut, das du mir verpachtet hast, confiscirt worden ist, so haftest du durch die Klage aus dem Pacht, mir den Genuss zu verschaffen, obwohl es nicht in deiner Macht steht, mir dies zu gewähren. Der Fall ist derselbe, sagt er, wie wenn du den Bau eines Gehöfts in Verdingung gegeben hast und der Grund und Boden eingestürzt ist, indem du nichts desto weniger [aus dem Contract] haftest; denn du haftest auch dann aus dem Kauf, wenn du mir ein Landgut verkauft hast, und dasselbe vor der Uebergabe des auschliesslichen Besitzes confiscirt worden ist. Die rechtliche Wirkung hiervon ist jedoch nur die, dass du den [etwa schon entrichteten] Kaufpreis zurückgeben, nicht aber auch dasjenige gewähren musst, um wieviel mir an der Uebergabe des ausschliesslichen Besitzes gelegen war. Ebenso muss es nun meinem Erachten nach auch bei der Pachtung gehalten werden, so dass du nämlich den für die Zeit, wo ich den Genuss nicht gezogen habe, bereits von mir entrichteten Pachtzins wieder herausgeben musst, zu etwas Weiterem aber durch die Klage aus dem Pacht nicht genöthigt wirst. Denn wenn dein Pächter am Genuss des Landgutes von dir selbst, oder von Jemandem, den du davon abhalten konntest, gehindert worden ist, so musst du ihm soviel gewähren, als ihm am Genuss gelegen war, wohin auch sein Gewinn gerechnet wird; wenn er aber von Jemandem gestört wird, den du wegen eines unabwendbaren Naturereignisses, oder seiner Uebermacht nicht davon abhalten kannst, so brauchst du ihm nichts weiter, als den Pachtzins zu erlassen, oder zurückzugeben,
African. lib. VIII. Quaest. Dieser Unterschied entspricht ganz dem, welchen Servius aufstellte, und fast Alle annehmen, dass, wenn der Eigenthümer eines für eine Summe in Bausch und Bogen verpachteten Gehöfts es durch dessen bauliche Ausbesserung dahin gebracht habe, dass der Pächter den Genuss nicht davon ziehen könne, es darauf ankomme, ob er es aus Nothwendigkeit niedergerissen habe oder nicht. Denn ist es nicht einerlei, ob der Verpächter eines Gehöftes wegen dessen Alters zur Ausbesserung genöthigt wird, oder der Verpächter eines Landgutes sich die Ungerechtigkeit dessen gefallen lassen muss, den er nicht davon abhalten kann? Es versteht sich aber, dass wir diesen Unterschied nur auf den anwenden, der sowohl den Genuss eines ihm gehörigen Grundstücks verpachtet, als auch das Geschäft im guten Glauben contrahirt hat, nicht aber auf den, der betrüglicher Weise ein ihm nicht gehöriges Landgut verpachtet, und nur dem Eigenthümer keinen Widerstand hat leisten können, dass er nicht den Pächter am Genuss hindere. 1Wir hatten ein uns gemeinschaftlich gehöriges Landgut, und waren übereingekommen, es ein Jahr um das andere für einen bestimmten Preis von einander in Pacht zu nehmen; als dein Jahr zu Ende ging, hast du absichtlich die Früchte des folgenden Jahres verdorben; hier kann ich beide Klagen wider dich erheben, sowohl die aus dem Pacht, als aus dem Verpacht, denn bei der Klage aus dem Verpacht kommt blos der mir allein gehörige Theil, bei der aus dem Pacht aber blos der dir allein gehörige in Betracht. Hierauf bemerkt er noch: werde ich, insofern es meinen Antheil betrifft, von dir im Wege der Gemeingutstheilungsklage Schadensersatz erlangen?77Glück XVIII. S. 53. eignet diese Bemerkung, ohne einen Grund dazu anzugeben, dem Julianus zu, wofür im Gesetz durchaus keine Veranlassung zu finden, wiewohl es einleuchtend ist, dass sie von einem Andern als dem Servius ausgehe. Diese Bemerkung ist zwar richtig, dennoch aber halte ich auch des Servius Ansicht für wohlbegründet, wenn er hinzusetzt, dass wenn ich mit der einen Klage von beiden zum Ziele gelangt sei, die andere erlösche. Derselbe Fall, nur weniger verwickelt, ist auch dann vorhanden, wenn man annimmt, dass zwischen Zweien, deren jeder ein ihm allein gehöriges Landgut hatte, das Uebereinkommen getroffen worden sei, dass jeder an den Andern das seine dergestalt erpachtet haben solle, dass die Früchte statt des Pachtzinses gerechnet würden.
African. lib. VIII. Quaest. Titius gab dem Sempronius dreissig[tausend Sestertien] und es kamen beide überein, dass Sempronius aus dem Einkommen von diesem Gelde die Steuern, welche Titius zu entrichten habe, bezahlen solle, so dass die Zinsen zu sechs vom Hundert berechnet werden, und was dann weniger an Abgaben entrichtet worden, als der Betrag dieser Zinsen sich belaufe, er dem Titius zurückzahlen, was aber darüber gezahlt worden sei, vom Capital abgerechnet werden, oder wenn die Steuersumme Capital und Zinsen überstiege, Titius dem Sempronius den Ueberschuss vergüten solle, ohne dass jedoch darüber eine Stipulation eingegangen worden war. Es fragte nun Titius an, mit welcher Klage er dasjenige, was Sempronius aus den Zinsen mehr vereinnahmt als an Steuern entrichtet hätte, von demselben fordern könne? — Die Antwort hat gelautet: eine Verpflichtung zu den Zinsen eines Darlehns entstehe zwar nur, wenn sie Gegenstand einer Stipulation geworden seien, allein im gegenwärtigen Falle frage es sich, ob nicht sowohl ein auf Zins ausstehendes Darlehn anzunehmen sei, als vielmehr ein zwischen den [Interessenten] abgeschlossener Auftrag, ausgenommen, wenn der [Beauftragte] das, was er über sechs vom Hundert erhalten würde [, für sich behalten soll]. Denn es finde ja nicht einmal die Rückforderung des vorgestreckten Capitals [als solchen] Statt, indem, wenn Sempronius das Geld ohne hinzugekommene Arglist entweder verloren, oder ohne Zinsen davon zu ziehen hätte liegen lassen, er dieserhalb zu keiner Vergütung verbindlich sei. Mithin sei es sicherer, eine Klage auf das Geschehene aus bestimmten Worten zu ertheilen, besonders da man auch darin übereingekommen sei, dass dasjenige, was über den Zinsertrag entrichtet worden sei, vom Capital abgehen solle; denn dieser Umstand überschreite das Rechtsverhältniss und den Grund des Darlehns.
African. lib. VIII. Quaest. Ad Dig. 20,4,9 pr.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 242, Note 5.Jemand, der ein Bad vom Ersten des nächsten Monats an gemiethet hatte, hatte das Abkommen getroffen, dass der Sclav Eros dem Vermiether so lange verpfändet sein solle, bis die Entrichtung des Miethzinses erfolge; derselbe verpfändete nun den nämlichen Eros vor dem ersten Juli einem Andern für ein Darlehn ebenfalls; befragt, ob der Prätor den Vermiether wider die Ausprüche des zweiten Gläubigers in Schutz nehmen müsse, antwortete [Africanus] bejahend; denn wenn gleich der Sclav zu einer Zeit verpfändet worden wäre, wo noch keine aus der Vermiethung entsprungene Schuld vorhanden war, so müsse dennoch [des Vermiethers] Anforderung für bevorzugt erachtet werden, weil Eros bereits damals in ein solches Verhältniss getreten sei, dass das Pfandrecht an demselben wider des Vermiethers Willen nicht gelöst werden konnte. 1Ad Dig. 20,4,9,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 89, Note 15.Um so mehr, glaubte er, müsse der Gläubiger [, dem ein Pfandrecht] unter einer Bedingung [eingeräumt worden,] wider den geschützt werden, dessen Forderung später entstanden war, vorausgesetzt, dass die Bedingung nicht von der Art ist, deren Erfüllung wider den Willen des Schuldners unmöglich ist. 2Auch wenn der Erbe wegen bedingungweise ertheilter Vermächtnisse an einer ihm gehörigen Sache Hypothek bestellt, und nachher dieselben Unterpfandsgegenstände gegen ein vorgeschossenes Darlehn anderweit verpfändet hat, und darauf die Bedingung der Vermächtnisse eingetreten ist, muss seiner Ansicht nach, derjenige, dem das erste Pfandrecht bestellt worden, geschützt werden. 3Ad Dig. 20,4,9,3Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 230, Note 8; Bd. I, § 241, Note 3.Titia verpfändete ein ihr nicht gehöriges Landgut zuerst dem Titius, nachher dem Mävius, und übergab es darauf, nachdem sie Eigenthümerin desselben geworden war, ihrem Ehemann nach geschehener Abschätzung an Mitgifts Statt; wenn hier dem Titius sein Geld gezahlt worden ist, so wird deshalb das Pfandrecht des Mävius um nichts mehr an Gültigkeit gewinnen; denn das Pfandrecht des Zweiten wird, wenn der Erste wegfällt, nur dann bestätigt, wenn der Gegenstand zum Eigenthum des Schuldners gehörig befunden wird. Im vorliegenden Falle tritt aber der Ehemann an die Stelle des Käufers, und es kann daher, weil [das Landgut] weder damals, als es dem Mävius verpfändet, noch als dem Titius Zahlung geleistet ward, zu dem Vermögen der Frau gehörte, gar kein Zeitpunct aufgefunden werden, wo des Mävius Pfandrecht hätte Gültigkeit erlangen können; es wird hierbei natürlich vorausgesetzt, dass der Ehemann das taxirte Grundstück im guten Glauben als Mitgift in Empfang genommen, d. h. nicht gewusst habe, dass es dem Mävius verpfändet worden sei.
African. lib. VIII. Quaest. [Africanus] sagt, dass, wenn ein Sclav einen kranken oder fehlerhaften Sclaven kaufe, und der Herr [des ersteren] mit der auf Zurücknahme oder aus dem Kaufe verfahre, jeden Falls auf die Wissenschaft des Sclaven, nicht des Herrn zu sehen sei; so dass kein Unterschied ist, ob er für sein Sondergut oder für seinen Herrn gekauft habe, und ob er einen bestimmten oder nicht bestimmten [Sclaven] im Auftrag desselben gekauft habe, weil dann sowohl das dem guten Glauben gemäss ist, dass der Sclav, mit welchem das Geschäft geführt worden ist, nicht betrogen sei, als auch wiederum ein Vergehen desselben, welches er beim Contrahiren begangen hat, seinem Herrn schaden muss. Aber wenn der Sclav im Auftrag des Herrn einen Menschen gekauft haben wird, von dem der Herr wusste, dass er fehlerhaft sei, so ist der Verkäufer nicht gehalten. 1Ad Dig. 21,1,51,1ROHGE, Bd. 6 (1872), S. 403: Recht des durch den Procuristen Betrogenen, die ganze Contractsobligation gegen den Geschäftsführer oder gegen den Principal geltend zu machen.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 73, Note 21.In Betreff der Person eines Geschäftsbesorgers, [der einen Sclaven kaufte,] da er selbst wusste, dass er krank [oder] fehlerhaft sei, sei es nicht zu bezweifeln, dass er, obwohl er selbst dem Herrn mit der Auftrags- oder Geschäftsführungsklage verbindlich ist, ebenso wenig deshalb klagen könne88Non dubitandum, quin — nihilo magis eo nomine agere possit. Dass das quin — nihilo magis verneinend sei, hat schon die Glosse bemerkt, und dass also der Sinn sei: dass der procurator so wenig als der Principal klagen könne, darüber s. v. Glück a. a. O. S. 54 f. und Mühlenbruch Cession S. 108 f.; aber wenn er selbst nicht wissend, dass [der Sclav] fehlerhaft sei, im Auftrag des Herrn, welcher dies wusste, gekauft haben und mit der [Klage] auf Zurücknahme klagen sollte, so glaubt [Africanus,] dass ihm (dem Geschäftsbesorger) eine aus der Person des Herrn abgeleitete analoge Einrede nicht entgegenzusetzen sei.
Idem lib. VIII. Quaestion. Wenn ich von dir zwei Sclaven einen jeden für Fünf kaufen und der eine von ihnen entwährt werden sollte, so werde es durchaus nicht zweifelhaft sein, dass ich deshalb richtig aus dem Kauf klagen würde, obwohl der andere Zehn werth sein sollte, auch mache es keinen Unterschied, ob ich einen jeden einzelnen besonders oder beide zugleich gekauft habe.
African. lib. VIII. Quaestion. Wenn man sich gegen einen Hausvater einen Verzug hat zu Schulden kommen lassen, so wird bei dem Erben desselben nicht weiter nach dem Verzug gefragt99D. h. es wird nicht weiter darnach gefragt, ob der Schuldner sich auch in Betreff des Erben in Verzug befinde, es genügt, dass dem Erblasser das Schuldige nicht zur gehörigen Zeit geleistet wurde.; denn [die Entschädigung für] denselben wird dann dem nächsten Erben vermöge des Erbrechts zustehen und darum auch so weiter auf die übrigen [Erben] übergetragen.
African. lib. VIII. Quaest. Eine [Frau], welche ein Grundstück zum Heirathsgut hatte, hat als sie nach Statt gefundener Scheidung in die Ehe zurückkehrte, mit ihrem Manne paciscirt, dass er Zehn zum Heirathsgut erhalten und ihr das Grundstück zurückerstatten sollte, und nachdem sie Zehn gegeben hat, ist sie, bevor ihr das Grundstück zurückerstattet wurde, in der Ehe verstorben; das ist dem guten Glauben gemäss und entspricht dem eingegangenen Geschäft, dass das Grundstück, gleich als habe es angefangen, ohne Grund bei dem Ehemann zu sein, condicirt werde1010S. die Bem. zu tit. D. de cond. sine causa 12. 7.. 1Und dies wird noch deutlicher in Betreff der Pfandklage erhellen; denn wenn ich, als ich dir das Cornelische Grundstück als Pfand übergeben hatte, nachher einer Uebereinkunft gemäss dir das Titische Grundstück in der Absicht übergeben haben sollte, dass du mir das Cornelische zurückerstatten solltest, so wird, glaube ich, gar nicht zu zweifeln sein, dass ich sogleich mit Recht mit der Pfandklage, um das Cornelische Grundstück zurückzuerhalten, klagen könne.
African. lib. VIII. Quaest. [Africanus sagt,] wenn eine Frau ihrem Ehemanne, der ihr ein Grundstück zu leisten schuldig ist, das, was er schuldet, zum Heirathsgut versprochen habe, so werde das Grundstück Gegenstand des Heirathsguts. 1Wenn sie aber dem [Manne], welcher ein Grundstück, oder Zehn zu leisten schuldig gewesen ist, [das, was er schuldet, zum Heirathsgut] verspreche, so stehe es in dem Ermessen des Mannes, was Gegenstand des Heirathsguts sein solle. 2Wenn aber der Ehemann den Stichus oder ein Grundstück zu leisten schuldig gewesen ist, und ihm das, was er schuldet, zum Heirathsgut versprochen sein sollte, so sei, wenn Stichus gestorben wäre, das Grundstück Gegenstand des Heirathsguts. 3Diesem sei entsprechend, sagt er, dass, wenn dem, welcher [entweder] das Cornelische oder das Sempronische Grundstück zu leisten schuldig ist, das, was er schuldet, zum Heirathsgut versprochen worden sei, das Grundstück Gegenstand des Heirathsguts sei, welches von beiden er zum Gegenstand des Heirathsguts haben wolle, freilich werde er [auch], welches von beiden er wolle, veräussern, [dann aber] könne das andere nicht veräussert werden; wenn er jedoch das veräusserte wieder kaufe, so sei es noch in seiner Gewalt, ob er das, welches er zurückbehalten hatte, veräussern wolle;
African. lib. VIII. Quaest. Wenn aber ein geschätztes1111Taxationis causa. S. L. 10. §. 6. im vorherg. Titel. Grundstück zum Heirathsgut gegeben sein sollte, so dass die Frau die Wahl1212Ob sie das Grundstück oder dessen durch die Schätzung bestimmten Werth zurück haben wolle. haben sollte, so hat [Africanus] gesagt, dass das Grundstück nicht veräussert werden könne; wenn es aber in dem Ermessen des Ehemannes stehen sollte, so sei es umgekehrt;
Idem lib. VIII. Quaest. Titia hat sich vom Sejus geschieden; Titius behauptet, dass sie in seiner Gewalt stehe, und verlangt, dass ihm das Heirathsgut zurückgegeben werden solle; sie selbst behauptet, dass sie eine Hausmutter (eigenen Rechtens) sei, und will wegen des Heirathsguts klagen; man hat gefragt, worin [in diesem Falle] die Obliegenheiten des Richters beständen? Ich habe das Gutachten ertheilt, dass dem Vater, wenn er nicht beweise, dass die Tochter nicht blos in seiner Gewalt stehe, sondern ihm auch beistimme, die Klage zu versagen sei, sowie sie versagt würde, auch wenn es bekannt wäre, dass sie in seiner Gewalt stehe.
African. lib. VIII. Quaest. [Africanus]1313V. Glück a. a. O. S. 43. Anm. 97. bezieht dies zwar auf Julianus, dessen Meinung Africanus hier anführe. Man s. jedoch Mascov. de Sect. Sabin. et Proc. c. 4. §. 3. no. 1. u. Kämmerer Observ. jur. civ. c. 1. p. 73. n. 18. hat geglaubt, dass, wenn nach erneuerter Ehe wiederum eine Scheidung erfolgt sein wird, die Klage wegen der in Rücksicht auf die frühere Scheidung entwendeten Sachen, ingleichen wegen der in der früheren Ehe gemachten Verwendungen und Schenkungen bleibt.
African. lib. VIII. Quaest. Eine Bevormundung auf diese Art: Titius soll über diesen oder jenen von meinen Söhnen, über welchen er nur will, Vormund sein, ist ungültig; denn was wollte man annehmen, wenn Titius sich nicht erklären möchte, über welchen der Söhne er Vormund sein wolle? 1So aber wird gehörig ein Vormund bestellt sein: Titius, wenn er will, soll über jenen meinen Sohn Vormund sein.
Übersetzung nicht erfasst.
African. lib. VIII. Quaest. Mela schreibt im zehnten Buche: wenn ich im Begriff dir Geld zu zahlen, es auf dein Geheiss versiegelt bei einem Wechsler solange, bis es [von denselben] geprüft wäre, niedergelegt habe, so werde es auf deine Gefahr stehen. Und das ist richtig; jedoch mit dem Zusatz, dass vorzüglich darauf gesehen werde, ob es an dir gelegen habe, dass es nicht unverzüglich geprüft wurde; denn dann wird es ebenso anzusehen sein, als wenn du, da ich zum Zahlen bereit war, es aus irgend einem Grunde nicht annehmen wolltest. Doch wird es in diesem Falle nicht schlechterdings immer auf deine Gefahr stehen. Denn wie, wenn ich es zu einer angelegenen Zeit oder an einem ungelegenen Ort angeboten haben sollte? Ich glaube, dass es hiernach folgerichtig ist, dass auch wenn sowohl der Käufer die Gelder, als auch der Verkäufer die Waare, weil sie in sich gegenseitig wenig Zutrauen setzten, niedergelegt haben, sowohl die Gelder auf die Gefahr des Käufers stehen, jeden Falls wenn er selbst Den, bei welchem sie niedergelegt werden sollten, ausgewählt haben wird, als auch nichtsdestoweniger die Waare, weil der Kauf vollendet ist.
Übersetzung nicht erfasst.