De diversis regulis iuris antiqui
(Von verschiedenen Regeln des alten Rechts.)
1Paul. lib. XVI. ad Plaut. Eine Regel ist, was einen vorliegenden Gegenstand kurz angiebt, nicht so dass aus der Regel das Recht abgeleitet, sondern so, dass aus dem vorhandenen Rechte eine Regel gebildet wird. Durch eine Regel wird also eine kurze Angabe von Gegenständen, und, wie Sabinus sagt, gleichsam eine Zusammenfassung der Sache gegeben, und sie verliert, sobald sie in irgend einem Falle fehlerhaft gebraucht wird, ihre Gültigkeit.
2Ulp. lib. I. ad Sabin. Die Frauen sind von allen bürgerlichen und öffentlichen Dienstleistungen ausgeschlossen, und darum können sie weder Richter sein, noch ein obrigkeitliches Amt führen, noch gerichtliche Anträge machen, noch für einen Andern eintreten (intercediren), noch als Procuratoren auftreten. 1Ebenso muss sich ein Unmündiger aller bürgerlichen Dienstleistungen enthalten.
5Paul. lib. II. ad Sabin. Man hat das Verhältniss der Rasenden beim Contrahiren von Rechtsgeschäften für ein anderes gehalten, als das Derjenigen, welche schon sprechen können, obwohl sie noch nicht die Verhandlung der Sache einsehen. Denn ein Rasender kann kein Geschäft contrahiren, ein Mündel aber kann Alles unter der Ermächtigung des Vormunds verhandeln.
7Pompon. lib. III. ad Sabin. Unser Recht lässt es nicht zu, dass unter Nichtsoldaten ein und derselbe zum Theil mit einer testamentarischen Verfügung, zum Theil ohne eine solche verstorben sei, und es findet ein natürlicher Widerstreit zwischen diesen Verhältnissen: mit testamentarischer Verfügung und ohne eine solche, statt.
9Ad Dig. 50,17,9BOHGE, Bd. 1 (1871), S. 22: Auslegung zum Nachtheile des Contrahenten, welcher aus dem Vertrage ein Recht auf eine ihm vortheilhaftere Auslegung herleitet.ROHGE, Bd. 7 (1873), S. 1: Auslegung zum Nachtheile des Contrahenten, welcher aus dem Vertrage ein Recht auf eine ihm vortheilhaftere Auslegung herleitet.Ulp. lib. XV. ad Sabin. Bei Dunkelheiten befolgen wir immer Das, was das Geringste ist.
17Idem lib. XXIII. ad Sabin. Wenn eine Zeitbestimmung in einem Testament hinzugefügt wird, so ist, wenn nicht die Absicht des Testators eine andere gewesen ist, anzunehmen, dass sie zu Gunsten des Erben hinzugefügt sei, so wie bei Stipulationen eine Zeitbestimmung zum Besten des Versprechens hinzugefügt wird.
18Pompon. lib. VI. ad Sabin. Den Vortheil derjenigen Vermächtnisse, welche nach unserm Tod auf unsern Erben übergehen11Also nicht dejenigen, welche von einer bei unseren Lebzeiten noch nicht eingetretenen Bedingungen abhängen., erwerben wir in demselben Falle durch uns für Die, in deren Gewalt wir uns befinden. Anders verhält es sich, wenn wir Etwas stipulirt haben; denn auch wenn wir unter einer Bedingung stipuliren, so erwerben wir durchaus für dieselben, wenn auch die Bedingung erst, nachdem wir von der Gewalt des Herrn befreit sind, eintritt.
19Ad Dig. 50,17,19ROHGE, Bd. 16 (1875), Nr. 17, S. 52: Quisque gnarus esse debet conditionis ejus, cum quo contraxit im Handelsverkehr.Ulp. lib. XXIV. ad Sabin. Wer mit einem Andern contrahirt, ist entweder, oder darf wenigstens nicht unbekannt mit dem Zustand desselben sein. Dem Erben kann man das aber nicht zurechnen, da er nicht freiwillig mit den Vermächtnissnehmern contrahirt. 1Die Einrede der bösen Absicht pflegt denen nicht zu schaden, welchen die Willensmeinung des Vaters nicht entgegensteht.
21Ulp. lib. XXVII. ad Sabin. Demjenigen, welchem das Mehrere erlaubt ist, muss nothwendig auch Das, was weniger ist, erlaubt sein.
22Idem lib. XXVIII. ad Sabin. Es ist kein Verbindlichkeitsverhältniss in der Person eines Sclaven zulässig. 1Im Allgemeinen ist anzunehmen, dass überall, wo bei Klagen guten Glaubens die Bedingung in das Ermessen des Geschäftsherrn oder des Procurators desselben gestellt wird, dies für das Ermessen eines redlichen Mannes zu halten sei.
23Ad Dig. 50,17,23BOHGE, Bd. 2 (1871), S. 293: Ungilitigkeit des im voraus erklärten Verzichts auf Schadensersatz aus grobem Versehen.ROHGE, Bd. 4 (1872), S. 81: Ungilitigkeit des im voraus erklärten Verzichts auf Schadensersatz aus grobem Versehen.ROHGE, Bd. 25 (1880), Nr. 42, S. 181: Konnossamentsklausel, für Dolus der Schiffsbesatzung nicht zu haften.Idem lib. XXIX. ad Sabin. Einige Verträge lassen nur böse Absicht zu, andere sowohl böse Absicht, als Verschulden. Nur böse Absicht: die Niederlegung und das Gestatten bis auf Widerruf (precarium;) böse Absicht und Verschulden: der Auftrags-, Leih-, Kauf-, Faustpfand-, Vermiethungs-Contract, desgleichen das Geben eines Heirathsguts, die Vormundschaftsklage, die Geschäftsführung, — bei dieser [fodern wir] auch Beflissenheit22In his quidem et diligentiam, mit der Florent., während Beck und And. quidam haben. Vgl. darüber und über die ganze Stelle Hasse Die Culpa des R. R. §. 65. S. 295. ff., sowie das zu L. 5. §. 2. D. commod. 15. 6. Bemerkte., — der Gesellschaftscontract und die Gemeinschaft von Sachen lässt sowohl böse Absicht, als auch Verschulden zu. Aber dies [findet nur] dann [statt,] wenn man nicht bei einem einzelnen Contract namentlich entweder über mehr oder über weniger übereingekommen ist; denn Das, worüber man im Anfang übereingekommen ist, wird beobachtet werden, — denn [eine solche Uebereinkunft] hat für den Contract ein Gesetz gegeben, — mit der Ausnahme, dass Celsus glaubt, es gelte nicht, wenn man übereingekommen sei, dass nicht für böse Absicht gestanden werden solle; denn das ist einer Klage guten Glaubens zuwider, und das befolgen wir als Recht. Für die Zufälle aber und die Todesfälle, welche sich bei Thieren ohne Verschulden ereignen, für die Flucht von Sclaven, welche nicht bewacht zu werden pflegen, für Raub, Aufruhr, Feuersbrunst, hohes Wasser, Ueberfalle von Räubern wird von Niemandem gestanden.
27Pompon. lib. XVI. ad Sabin. Weder vom prätorischen, noch vom feierlichen (Civil-)Recht ist Etwas durch eine Uebereinkunft unter Privatpersonen abzuändern, obwohl die Verhältnisse der Obligationen durch einen Vertrag verändert werden können, sowohl von Rechtswegen, als auch durch die Einrede, dass ein Pactum abgeschlossen sei, indem die entweder durch ein Gesetz oder durch den Prätor eingeführte Beschaffenheit einer Klage durch die Verträge von Privatpersonen nur dann aufgehoben werden kann, wenn sie zu der Zeit, wo die Klage begründet wird, darüber übereinkommen.
28Ulp. lib. XXXVI. ad Sabin. Der verewigte Pius hat rescribirt, dass Diejenigen, welche in Folge ihrer Freigebigkeit belangt werden, in soviel, als sie leisten können, zu verurtheilen seien.
29Paul. lib. VIII. ad Sabin. Was gleich Anfangs fehlerhaft ist, kann nicht durch den Lauf der Zeit gültig werden.
30Ulp. lib. XXXVI. Nicht der Beischlaf bewirkt eine Ehe, sondern die Einwilligung.
31Idem lib. XLII. ad Sabin. Es ist richtig, dass weder Pacta, noch Stipulationen eine Thatsache aufheben können; denn was unmöglich ist, kann weder Gegenstand eines Pactums, noch einer Stipulation sein, sodass es eine wirksame Klage oder Thatsache erzeugte33Eine stipulatio rei impossibilis kann keine wirksame Klage und ein pactum rei impossibilis kein factum erzeugen, aus welchem man eine exceptio oder eine naturalis obligatio ableiten könnte. S. Cujac. Recitatt. ad tit. de reg. jur. ad h. l. p. 105. (Basi. 1594.).
32Idem lib. XLIII. ad Sabin. So viel das Civilrecht anlangt, gelten die Sclaven für Nichts; nicht aber auch nach dem natürlichen Recht, weil, soviel das natürliche Recht anlangt, alle Menschen gleich sind.
33Pompon. lib. XXII. ad Sabin. In dem Falle, wenn entweder Der, welcher klagt, oder Der, gegen welchen geklagt wird, Gewinn machen würde, ist die Lage des Klägers härter.
34Ad Dig. 50,17,34ROHGE, Bd. 7 (1873), S. 1: Contractsauslegung. Sprachgebrauch des Contracts und Erfüllungsortes.Ulp. lib. XLV. ad Sabin. Bei Stipulationen und bei den übrigen Contracten befolgen wir immer Das, was beabsichtigt worden ist; aber wenn nicht erhellen sollte, was beabsichtigt worden ist, so wird es folgerichtig sein, dass wir Das befolgen, was in der Gegend, in welcher die Sache verhandelt worden ist, gewöhnlich ist. Wie nun, wenn auch nicht die Sitte der Gegend erhellen sollte, weil sie veränderlich gewesen ist? Dann ist die [fragliche] Summe auf Das herabzusetzen, was an wenigsten ist.
35Idem lib. XLVIII. ad Sabin. Nichts ist so natürlich, als Etwas auf die Weise aufzulösen, auf welche es verbunden worden ist; darum wird eine Verbindlichkeit aus Worten durch Worte aufgehoben, eine Verbindlichkeit aus blosser Einwilligung durch die auf das Gegentheil gerichtete Einwilligung aufgelöst.
36Pompon. lib. XXVII. ad Sabin. Es ist ein Verschulden, wenn Jemand sich in eine Sache mischt, welche ihn nichts angeht.
38Pompon. lib. XXIX. ad Sabin. Sowie ein Erbe wegen eines Vergehens des Verstorbenen nicht gehalten sein darf, so darf er auch keinen Gewinn machen, wenn etwa von jener Sache Etwas an ihn gekommen wäre.
39Idem lib. XXXII. ad Sabin. In allen Verhältnissen wird Das für geschehen angenommen, wobei durch einen Andern ein Verzug stattfindet, damit es nicht geschehe.
40Idem lib. XXXIV. ad Sabin. Ein Rasender, oder ein Solcher, welchem die Vermögensverwaltung untersagt worden ist, hat keinen Willen.
41Ulp. lib. XXVI. ad Ed. Es darf dem Kläger nicht freistehen, was dem Beklagten nicht erlaubt wird. 1In einem dunkeln Falle ist es besser, die Zurückfoderung, als einen zufälligen Gewinn zu begünstigen.
42Ad Dig. 50,17,42ROHGE, Bd. 10 (1874), S. 263: Voraussetzung des Verzugs, wenn zur Erfüllung der Verpflichtung die Mitwirkung des Gläubigers nothwendig ist.ROHGE, Bd. 15 (1875), Nr. 102, S. 363, 371: Feststellung des Zeitpunkts des Verzugs mit Rücksicht auf die subjective Auffassung des Säumigen über die Sachlage.Gaj. lib. IX. ad Ed. Diejenigen, welche in die Stelle eines Anderen nachfolgen, haben einen rechtmässigen Grund zum Nichtwissen, ob Das, was gefodert wurde, geschuldet würde. Auch die Bürgen können nicht weniger, als die Erben, ihr Nichtwissen rechtmässigerweise anführen. Dies ist in Bezug auf den Erben für den Fall gesagt worden, wenn gegen ihn geklagt werden wird, nicht auch wenn er klagt; denn freilich wer klagt, muss [seiner Sache] gewiss sein, da es in seiner Macht steht, wenn er klagen will, und er muss vorher genau die Sache untersuchen, und dann zum Klagen verschreiten.
43Ad Dig. 50,17,43ROHGE, Bd. 10 (1874), S. 263: Voraussetzung des Verzugs, wenn zur Erfüllung der Verpflichtung die Mitwirkung des Gläubigers nothwendig ist.Ulp. lib. XXVIII. ad Ed. Es ist keinem von Denen, welche leugnen, dass sie schulden, verboten, sich auch einer andern Vertheidigung zu bedienen, wenn es nicht ein Gesetz verhindert. 1So oft als mehrere Klagen wegen derselben Sache zusammentreffen, muss man mit einer einzigen verfahren.
44Idem lib. XXIX. ad Ed. Wir geben alle Mal dann gegen den Erben eine Klage wegen Dessen, was an ihn gekommen ist, wenn er wegen der bösen Absicht des Verstorbenen, nicht wenn er wegen seiner eignen belangt wird.
45Idem lib. XXX. ad Ed. Weder ein Faustpfand, noch eine Niederlegung, noch ein Gestatten auf Widerruf, noch ein Kauf, noch eine Vermiethung einer eigenen44Natürlich ist gemeint, dass die Sache nicht dem Pfandgläubiger, dem Depositar, Dem, welcher auf Widerruf erhält, dem Käufer, dem Miether gehören darf. Sache kann bestehen. 1Eine Uebereinkunft von Privatpersonen hebt das öffentliche Recht nicht auf.
46Gaj. lib. X. ad Ed. prov. Niemand wird gezwungen, Das, was man von Jemandem als Strafe eingeklagt hat, demselben zurückzuerstatten.
48Ad Dig. 50,17,48Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 71, Note 5.Paul. lib. XXXV. ad Ed. Alles, was in der Hitze des Zorns entweder geschieht oder gesagt wird, ist nicht eher gültig, als bis aus dem Beharren dabei erhellt hat, dass es der Ausspruch der Gesinnung gewesen sei; und darum scheint eine Ehefrau, nachdem sie kurz darauf55S. L. 3. D. de div. 24. 2. zurückgekehrt ist, sich nicht geschieden zu haben.
49Ulp. lib. XXXV. ad Ed. Die Uebereinkunft des Einen gewährt dem Andern keine Klage.
50Paul. lib. XXXIX. ad Ed. Der ist von Verschulden frei, welcher weiss, aber nicht verhindern kann66Diese Stelle bezieht sich eigentlich wohl auf die Verbindlichkeit des dominus aus den unerlaubten Handlungen des Sclaven. S. l. 3. 4. und 9. D. de noxal. act. 9. 4. und vgl. Cujac. l. l. ad h. l..
51Gaj. lib. XV. ad Ed. prov. Niemand scheint Das zu erhalten, was er nothwendigerweise einem Andern ausantworten muss.
52Ulp. lib. XLIV. ad Ed. Nicht nur Der, welcher sich versteckt hält, scheint sich nicht zu vertheidigen, sondern auch Der, welcher gegenwärtig ist und sich zu vertheidigen verweigert, oder sich nicht auf die Klage einlassen will.
53Paul. lib. XLII. ad Ed. In dem Falle, in welchem die Zurückfoderung einer Sache, wenn sie aus Irrthum gegeben wäre, stattfinden würde, ist, wenn sie wissentlich gegeben ist, eine Schenkung vorhanden77Es bezieht sich diese Stelle eigentlich auf die actio Faviana. S. l. 1. §. 19. und l. 6. D. si quid in fraudem patr. 38. 5. und vgl. Voorda Interprett. et Emendatt. c. 24. Cujac. l. l. ad h. l. und v. Glück XIII. S. 123. Anm. 54..
54Ulp. lib. XLVI. ad Ed. Niemand kann mehr Recht auf einen Anderen übertragen, als er selbst hatte.
55Gaj. lib. II. de testam. ad Ed. urb. Niemand scheint mit böser Absicht zu handeln, wenn er sich seines Rechts bedient.
56Ad Dig. 50,17,56BOHGE, Bd. 1 (1871), S. 22: Auslegung zum Nachtheile des Contrahenten, welcher aus dem Vertrage ein Recht auf eine ihm vortheilhaftere Auslegung herleitet.ROHGE, Bd. 7 (1873), S. 1: Auslegung zum Nachtheile des Contrahenten, welcher aus dem Vertrage ein Recht auf eine ihm vortheilhaftere Auslegung herleitet.Idem lib. III. de leg. ad Ed. urb. In zweifelhaften Fällen ist immer das Billigere vorzuziehen.
57Ad Dig. 50,17,57ROHGE, Bd. 10 (1874), S. 431: Deposition wegen Ungewißheit, wer der Forderungsberechtigte ist.Idem lib. XVIII. ad Ed. prov. Der gute Glaube lässt es nicht zu, dass zwei Mal Dasselbe gefodert werde.
63Ad Dig. 50,17,63ROHGE, Bd. 15 (1875), Nr. 102, S. 363, 371: Feststellung des Zeitpunkts des Verzugs mit Rücksicht auf die subjective Auffassung des Säumigen über die Sachlage.Idem lib. XVII. Dig. Wer ohne böse Absicht auf die Anstellung einer Klage anträgt, scheint sich keinen Verzug zu Schulden kommen zu lassen.
64Idem lib. XXIX. Dig. Man berücksichtigt nicht leicht bei Geschäftsverhandlungen Das, was sich selten ereignet.
67Idem lib. LXXXVII. Dig. So oft dieselbe Rede einen zweifachen Sinn ausdrückt, wird der vorzüglich angenommen werden, welcher besser für die auszuführende Sache passt.
68Paul. lib. sing. de dot repet. In allen Fällen wird das beobachtet, dass da, wo der Zustand einer Person bewirkt, dass eine Rechtswohlthat statthabe, dann, sobald die Person wegfällt, auch die Rechtswohlthat wegfällt; dass aber, wo die Art der Klage eine solche erheischt, die Rechtshülfe nicht wegfällt, mag das Recht zur Anstellung derselben gekommen sein, an wen es wolle.
69Idem lib. sing. de assignat. libert. Es wird Niemandem wider seinen Willen eine Rechtswohlthat ertheilt.
70Ulp. lib. I. de off. Procons. Niemand kann die ihm ertheilte Gewalt des Schwertes oder irgend einer andern Strafmassregel auf einen Anderen übertragen.99S. l. 6. pr. D. de off. prov. 1. 16.
71Idem lib. II. de off. Procons. Alles, was eine Untersuchung der Sache erfodert, kann nicht durch eine kurze schriftliche Anordnung (per libellum) zu Stande gebracht werden.
72Javolen. lib. III. ex Poster Labeon. Es gehört auch zu den Früchten einer Sache, wenn man sie zum Pfand geben darf.
73Quint. Muc. lib. sing. Ὁρῶν. An wen die Vormundschaft kommt, an den gelangt auch die Erbschaft, ausser wenn Frauen Erben werden. 1Niemand kann einen Vormund einem Anderen, als Dem geben, welchen er zur Zeit des Todes unter seinen Eigenerben gehabt hat, oder gehabt haben würde, wenn er gelebt hätte. 2Gewaltsam scheint Das geschehen zu sein, was Jemand trotz dem, dass es verboten wurde, gethan hat, heimlich, was Jemand gethan hat, da er einen Streit hatte, oder glaubte, dass er ihn haben werde1010Vgl. l. 1. §. 5. sqq. l. 3. §. 7. sq. D. quod vi aut clam. 43. 24.. 3Was in einem Testamente so geschrieben ist, dass man es nicht verstehen kann, ist eben so anzusehen, als wenn es nicht geschrieben wäre. 4Man kann einem Fremden (alteri) weder durch Pacisciren, noch durch Eingebung eines Nebenvertrags (legem dicendo), noch durch Stipuliren ein Recht verschaffen.
76Idem lib. XXIV. Quaest. Im Allgemeinen kann alles Das, was mit einer Willensbestimmung zu verhandeln ist, nur dann vollzogen werden, wenn man eine richtige und sichere Wissenschaft davon hat.
77Ad Dig. 50,17,77Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 95, Note 2.Idem lib. XXVIII. Quaest. Die gesetzlichen Handlungen (actus legitimi), welche keine Zeitbestimmung oder Bedingung zulassen,1111Die Florent. Hdschrft. liest eigentlich; qui recipiunt diem vel conditionem; doch ist nach qui ein non schon von alter Hand eingeschoben worden, und dieses noon haben alle andere Handschriften. S. darüber und über die ganze Stelle Dirksen Beitr. z. Kunde d. R. R. S. 221. ff. — Für mancipatio im Folgenden hat die Vulg. emancipatio, was auch die Basil. bestätigen, s. Schilling Bemerk. üb. R. R. G. S. 87. Anm. 209. z. B. die Mancipation, Acceptilation, der Erbschaftsantritt, die Option eines Sclaven, die Ernennung eines Vormunds, werden durch die Hinzufügung einer Zeitbestimmung oder Bedingung ganz und gar ungültig. Zuweilen lassen jedoch die obengenannten Handlungen Das stillschweigend zu, was, wenn es offen ausgedrückt ist, eine Ungültigkeit herbeiführen würde. Denn wenn einem Solchen, welcher Etwas unter einer Bedingung versprochen hat, dies durch Acceptilation erlassen werden sollte, so scheint die Acceptilation doch nur dann etwas ausgerichtet zu haben, wenn die Bedingung der Verbindlichkeit eingetreten ist; wenn dies aber namentlich in den Worten der Acceptilation ausgedrückt werden sollte, so würde es die Handlung nichtig machen.
78Idem lib. XXXI. Quaest. Im Allgemeinen ist, wenn über einen Betrug gestritten wird, nicht Das zu berücksichtigen, was der Kläger hat, sondern Das, was er wegen des Gegners nicht hat erhalten können.
80Idem lib. XXXIII. Quaest. Im ganzen Recht wird die Gattung (das Allgemeine) durch die Art (das Besondere) abgeändert, und das für das Hauptsächlichste gehalten, was sich auf das Besondere bezieht.1212S. L. 41. D. de poen. 48. 19.
84Paul. lib. III. Quaest. Wenn mehr gezahlt worden ist, als geschuldet wurde, und sich der Theil [des Gezahlten] nicht ausfindig machen lässt, welcher zurückgefodert werden könnte (ungeschuldet ist), so nimmt man an, dass das Ganze ungeschuldet sei, sodass die frühere Verbindlichkeit bestehen bleibt.1313S. l. 26. §. 4. D. de condict. indeb. 12. 6. 1Derjenige schuldet in Folge einer natürlichen Verbindlichkeit (natura), welcher nach dem bei allen Völkern geltenden Recht Etwas geben muss, und dessen Redlichkeit wir vertraut haben.
85Idem lib. VI. Quaest. Es ist billiger, dass man in zweifelhaften Fällen das Gutachten für das Heirathsgut giebt. 1Es ist nichts Neues, dass Das, was ein Mal gültig festgesetzt worden ist, fortbestehe, wenngleich ein solcher Fall eingetreten ist, bei dessen [ursprünglichem Vorhandensein] es keinen Anfang hätte nehmen können. 2So oft, als der Billigkeit eines Gesuchs eine natürliche Rücksicht, oder ein Rechtszweifel im Wege steht, ist die Sache durch gerechte Decrete zu bestimmen.1414S. Cujac. l. l. h. ad l. p. 244. und Pothier Pand. Just. h. t. nro. 1572.
87Ad Dig. 50,17,87ROHGE, Bd. 11 (1874), Nr. 27, S. 69: Natur der Judicatsklage.Idem lib. XIII. Quaest. Denn Niemand verschlimmert durch die Verfolgung seiner Rechtssache dieselbe, sondern verbessert sie. So zum Beispiel ist nach der Litiscontestation auch für den Erben gesorgt, und ist auch der Erbe aus allen Gründen gehalten.1515D. h. nach der Litiscontestation gehen alle Klagen auf den Erben des Klägers und gegen den Erben des Beklagten über.
91Idem lib. XVII. Quaest. So oft Jemandem aus einem doppelten Rechte die Nachfolge angetragen wird, so wird, wenn die aus dem neuen Recht, welche eher angetragen wird, ausgeschlagen ist, noch die aus dem alten Recht übrig sein.1616Repudiato novo jure, quod ante defertur, supererit vetus. z. B. wenn ein Sohn die successio in den Nachlass seiner Mutter nach dem SCtum Orphitianum, dem neuen Recht, ausgeschlagen hat, kann er immer noch in Folge des Ed. unde cognati die bonorum possessio annehmen. S. Cujac. ad h. l. p. 252. sqq. Raevardus ad h. l. p. 222. sq. (Antv. 1568.)
93Maecian. lib. I. Fideicomm. Ein Haussohn scheint den Besitz einer zum Sondergut gehörigen Sache weder zu behalten, noch wieder zu erlangen, noch von Neuem zu erlangen.1717Vgl. v. Savigny Besitz. S. 112. f.
94Ulp. lib. II. Fideicomm. Das, was in schriftlichen Aufsätzen überflüssig ist, pflegt dieselben nicht ungültig zu machen.
95Idem lib. VI. Fideicomm. Niemand zweifelt, dass Der zahlungsfähig zu sein scheine, welcher vertheidigt wird.
96Maecian. lib. XII. Fideicomm. Bei zweifelhaften Reden ist am meisten die Meinung Desjenigen zu berücksichtigen, welcher dieselben ausgesprochen hatte.
97Hermogen. lib. III. juris Epitom. Das Urtheil, welches die Strafe der Deportation erkennt, entzieht blos Das, was an den Fiscus kommt.
98Idem lib. IV. juris Epitom. Wenn es auf beiden Seiten darauf ankommt, einen Gewinn zu machen, so ist der vorzuziehen, dessen Verhältniss rücksichtlich des Gewinns der Zeit nach vorgeht.
101Ad Dig. 50,17,101Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 103, Noten 12, 20.Paul. lib. sing. de cognition. Wo ein Gesetz zwei Monate erwähnt hat, da ist auch noch Der zu hören, welcher am einundsechzigsten Tage gekommen ist; denn so hat auch der Kaiser Antoninus mit seinem verewigten Vater1919Ant. Caracalla mit seinem Vater Sept. Severus. — Uebrigens hat Reinfelder: Der annus civ. d. R. R. S. 146. ff. diese Stelle weitläuftig erörtert und die Meinung aufgestellt, dass es ursprünglich nicht sexagesimo et primo geheissen habe, sondern vielmehr das et primo von einem byzantinischen Juristen herrühre. Nach ihm ist der Sinn der Stelle der: „Auch Derjenige, welcher erst am 60sten Tage kömmt, kömmt noch zeitig genug, weil die Civilcomputation keine Anwendung leidet.“ rescribirt.
104Ulp. lib. II. ad Ed. Wenn beim Vorhandensein zweier Klagen bei der einen die Summe grösser ist, die andere die Infamie [des verurtheilten Beklagten] mit sich bringt, so ist die, bei welcher die bürgerliche Ehre in Frage kommt, vorzuziehen; wenn aber die Klagen [beide] gleich infamirend sind, so sind sie, wenn sie auch ungleiche Summen enthalten, für gleich zu halten.
107Gaj. lib. I. ad Ed. prov. Gegen einen Sclaven findet keine Klage statt.
110Idem lib. VI. ad Ed. In Dem, was mehr ist, ist immer auch das Wenigere enthalten. 1Niemand scheint ein tüchtiger Expromissor in einer fremden Sache2121D. h. ein Uebernehmer einer fremden Rechtssache novandi causa. S. Cujac. ad h. l. u. Voorda Interpr. et Emendatt. c. 31. p. 122. zu sein, wenn er nicht Bürgschaft leistet. 2Ein Unmündiger scheint nicht leiden zu können.2222Nemlich in solchen Fällen, in welchen es einem Andern schadet, wenn er Etwas gelitten hat, z. B. l. 19. D. de aq. et aq. pluv. 39. 3. u. vgl. Cujac. ad h. l. u. Pothier l. l. nro. 148. 3Wo die Worte nicht verbunden sind, genügt es, wenn Eins von beiden geschehen ist. 4Den Frauenspersonen muss man dann zu Hülfe kommen, wenn sie betrogen werden, nicht damit sie leichter chikaniren können.
111Gaj. lib. II. ad Ed. prov. Ein Unmündiger, welcher der Mündigkeit ganz nahe sei, sei fähig, sowohl zu stehlen, als auch eine Beleidigung zuzufügen. 1Gegen den Erben pflegen diejenigen Klagen nicht überzugehen, welche Strafklagen in Folge einer Uebelthat sind, z. B. die Klage wegen Diebstahls, widerrechtlichen Schadens, Raubs, Injurien.
112Paul. lib. VIII. ad Ed. Es ist kein Unterschied, ob Jemand von Rechtswegen eine Klage nicht habe, oder sie durch eine Einrede entkräftet werde.
113Gaj. lib. III. ad Ed. prov. Im Ganzen ist auch der Theil enthalten.
116Ulp. lib. XI. ad Ed. Nichts ist der Einwilligung, auf welcher auch die Klagen guten Glaubens beruhen, so zuwider als Gewalt und Furcht, und es würde gegen die guten Sitten sein, wenn man diese billigen wollte. 1Der kann nicht als betrogen gelten, welcher sich des gemein gültigen Rechts bedient. 2Die, welche sich irren, scheinen nicht einzuwilligen.
119Idem lib. XIII. ad Ed. Der veräussert nicht, welcher nur den Besitz aufgiebt.
121Idem lib. XIII. ad Ed. Wer nicht thut, was er thun soll, scheint dagegen zu handeln, weil er es nicht thut. Aber wer Das thut, was er nicht thun soll, scheint nicht Das zu thun, was ihm zu thun geheissen ist.
122Gaj. lib. V. ad Ed. prov. Die Freiheit ist begünstiger, als alle Dinge.
123Ulp. lib. XIV. ad Ed. Niemand kann im Namen eines Andern nach dem Gesetz klagen.2323Dies ist eine wörtliche Uebersetzung von lege agere, d. h. im eigentlichen Sinne eine von den fünf im alten Process vorkommenden legis actiones (vgl. Gaj. Comment. IV. §. 11. sqq.) anstellen. Dirksen Beitr. S. 226. ff. vermuthet, dass Ulpian hier auch an die legis actiones in der abgeleiteten Bedeutung, d. h. an alle auf einer in jure cessio beruhenden Rechtsacte gedacht habe. 1Eine blos zeitige Veränderung gestaltet das Recht der Provinz nicht um.
124Paul. lib. XVI. ad Ed. Wo nicht eine mündliche Aeusserung, sondern nur die Gegenwart nöthig ist, da kann ein Stummer, wenn er nur Verstand hat, zu antworten scheinen. Dasselbe findet bei einem Tauben statt; dieser kann aber auch antworten. 1Ein Rasender gilt als abwesend, und so schreibt Pomponius im ersten Buche der Epistolae.
125Ulp. lib. V. ad Ed. prov. Die Beklagten werden mehr begünstigt, als die Kläger.
130Ad Dig. 50,17,130Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 326, Note 9.Ulp. lib. XVIII. ad Ed. Niemals hebt, wenn Klagen, zumal Strafklagen, in Bezug auf denselben Gegenstand zusammentreffen, die eine die andere auf.
131Paul. lib. XXII. ad Ed. Wer aus böser Absicht aufgehört hat, zu besitzen, wird als Besitzer verurtheilt, weil die böse Absicht statt des Besitzes gilt.
132Gaj. lib. VII. ad Ed. prov. Die Unerfahrenheit wird dem Verschulden beigezählt.
133Idem lib. VIII. ad Ed. prov. Unsere Lage kann durch [unsere] Sclaven besser, aber nicht schlechter werden.
135Idem lib. XXIII. ad Ed. Das, was unmöglich gegeben werden kann, oder was nicht auf der Welt ist, wird für nicht hinzugesetzt angesehen.
136Paul. lib. XVIII. ad Ed. Der gute Glaube gewährt dem Besitzenden, so oft kein Gesetz im Wege steht, eben so viel als die Wahrheit.
138Paul. lib. XXVII. ad Ed. Eine jede Erbschaft wird, obwohl sie später angetreten wird, doch von der Zeit des Todes [des Erblassers] an fortgesetzt.2424D. h. es wird das Recht des später Antretenden auf die Zeit des Todes zurückbezogen. 1Niemals wächst die Grösse eines vergangenen Verbrechens durch ein späteres Ereigniss.2525S. z. B. l. 28. l. de D. furt. 47. 2.
139Gaj. lib. I. ad Ed. praet. Alle Klagen, welche durch den Tod oder die Zeit zu Grunde gehen, bleiben unbenommen, wenn sie ein Mal durch Process anhängig gemacht sind. 1Es scheint Jemand Das nicht vollkommen zu haben, was ihm durch einen Zufall genommen werden kann.
143Ulp. lib. LXII. ad Ed. Was Denen, welche contrahirt haben, im Wege steht, wird auch ihren Nachfolgern im Wege stehen.
144Paul. lib. LXII. ad Ed. Nicht Alles, was erlaubt ist, ist anständig. 1Bei Stipulationen wird auf die Zeit gesehen, zu welcher wir sie eingehen.
145Ulp. lib. LXVI. ad Ed. Niemand scheint Die zu betrügen, welche es wissen und zustimmen.
146Paul. lib. LXII. ad Ed. Was Jemand gethan hat, während er Sclave ist, kann ihm nicht nützen, wenn er frei geworden ist.
147Gaj. lib. XXIV. ad Ed. prov. Immer ist das Besondere in dem Allgemeinen enthalten.
148Paul. lib. XVI. brev. Ed. Wenn die Wirkungen einer Sache Allen nützen, so müssen auch die Theile derselben Allen gehören.2626Cujac. und Gothofr. ad h. l. beziehen diese Stelle auf die missio creditorum in bona debitoris. Die missio eines einzigen Gläubigers hat für alle übrigen die Wirkung, dass auch sie zu besitzen scheinen, darum kommen ihnen allen auch die Theile des verkauften Vermögens (oder nach Cujac. die Theile von alle Dem, was sich auf die missio bezieht, z. B. von den wegen derselben aufgewandten Kosten) zu Gute.
149Ulp. lib. LXVII. ad Ed. Wenn man von einer Person Gewinn zieht, so muss man die Handlung derselben vertreten.
150Idem lib. LXVIII. ad Ed. Es muss die Lage Desjenigen, welcher Etwas besitzt oder hat, und Desjenigen, durch dessen böse Absicht es bewirkt worden ist, dass er nicht besass oder hatte, gleich sein.
151Paul. lib. LXIV. ad Ed. Niemand fügt einen Schaden zu, wenn er nicht Etwas thut, was zu thun er kein Recht hat.
152Ulp. lib. LXIX. ad Ed. Das befolgen wir als Recht, dass Alles, was nur immer gewaltsam geschieht, entweder zum Verbrechen der öffentlichen Gewaltthätigkeit, oder zu dem der Privatgewaltthätigkeit gehört. 1Auch Der vertreibt aus dem Besitze, welcher den Auftrag dazu gegeben hat. 2Bei einer Uebelthat wird die Genehmigung dem Auftrag gleichgestellt. 3Bei Contracten, welche die Verpflichtung, für Arglist zu stehen, mit sich bringen und auf dem guten Glauben beruhen, ist der Erbe aufs Ganze gehalten.2727S. L. 157. §. 2. h. t.
153Ad Dig. 50,17,153ROHGE, Bd. 14 (1875), Nr. 40, S. 107: Einfluß der Anlegung eines Verschlusses seitens des Schuldners an den Aufbewahrungsraum des Pfandes.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 156, Note 1.Paul. lib. LXV. ad Ed. In der Regel wird man auf dieselbe Art und Weise, auf welche man verbindlich wird, auch, wenn sie umgekehrt wird, befreit,2828S. l. 80. D. de solut. 46. 3. und l. 35. und 100. h. t. indem man auf dieselbe Art und Weise, auf welche man erwirbt, auch verliert, wenn sie umgekehrt wird. Sowie also der Besitz nur durch ein körperliches Handeln und durch ein Wollen erworben werden kann, so wird er auch nur dann verloren, wenn das Gegentheil in Bezug auf Beides statt gefunden hat.2929Dies ist nicht so zu verstehen, als ob das Gegentheil sowohl von animus, als von corpus zusammentreffen müsse, um den Besitz verlieren zu machen, sondern vielmehr so, dass überhaupt der Besitz durch das umgekehrte Ereigniss verloren geht, und zwar gilt dies nicht blos für das leibliche, sondern auch für das geistige Handeln, sodass also wenn in einer von beiden Beziehungen das Gegentheil stattgefunden hat, der Besitz aufhört. Es liegt also der Accent nicht auf: in Bezug auf beides (utrumque), sondern auf: das Gegentheil (in contrarium actum est). S. v. Savigny D. R. d. Besitzes. S. §. 30. S. 342. ff. — Uebrigens ist diese letztere Hälfte der Stelle schon in der L. 8. D. de acq. vel amitt. p. 41. 2. vorgekommen.
154Ulp. lib. LXX. ad Ed. Wenn das Vergehen von Zweien gleich ist, so wird stets der Kläger beschwert und die Lage des Besitzers (Beklagten) für besser gehalten, wie es geschieht, wenn wegen der bösen Absicht des Klägers eine Einrede vorgeschützt wird; denn dann wird dem Kläger eine solche Gegeneinrede: oder wenn auch von Seiten des Beklagten in dieser Sache mit böser Absicht gehandelt sein sollte, nicht gegeben. Demjenigen muss es gestattet werden, eine Strafe zu fodern, welcher nicht in dieselbe verfällt.
156Ulp. lib. LXX. ad Ed. Niemand wird gezwungen, eine Sache wider seinen Willen zu vertheidigen. 1Wenn wir Jemandem eine Klage geben, so wird man um so viel mehr sagen, dass demselben auch eine Einrede zustehe. 2Wenn Jemand in die Stelle eines Andern eingetreten ist, so würde es nicht billig sein, wenn demselben Das schaden würde, was Dem nicht geschadet hat,3030In der Florent. Hdschrf. heisst es: quod adversus eum nocuit; dass aber das von der Vulg., von Hal. und Beck nach eum eingeschobene non zu billigen sei, darüber s. Mühlenbruch Cession d. Ford. §. 54. Anm. 81. S. 531. in dessen Stelle er nachgefolgt ist. 3In der Regel muss die Lage des Käufers in Bezug auf das Klagen und Vertheidigen dieselbe sein, wie die seines Gewährsmannes gewesen ist. 4Was Jemandem zu seinem Besten gewährt wird, wird ihm nicht wider seinen Willen ertheilt.
157Idem lib. LXXI. ad Ed. Rücksichtlich solcher Handlungen, welche nicht die Schrecklichkeit einer Uebelthat oder Schandthat an sich haben, verzeiht man den Sclaven, wenn sie entweder ihren Herren, oder Denen, welche die Stelle der Herren vertreten, z. B. den Vormündern oder Curatoren, gehorcht haben. 1Stets ist Der, welcher durch böse Absicht bewirkt hat, dass er Etwas nicht hatte, so anzusehen, als wenn er es hätte. 2Bei Contracten sind die Nachfolger wegen der Arglist Derjenigen, welchen sie nachgefolgt sind, nicht nur auf Das, was an sie gekommen ist, sondern auch aufs Ganze gehalten, das heisst ein jeder auf den Theil, zu welchem er Erbe ist.
158Gaj. lib. XXVI. ad Ed. prov. Der Gläubiger, welcher gestattet, dass die [verpfändete] Sache verkauft werde, erlässt das Pfand.
160Ulp. lib. LXXVI. ad Ed. Etwas Anderes ist verkaufen, als einem Verkaufenden seine Zustimmung geben. 1Das, was öffentlich durch den grösseren Theil geschieht, wird auf Alle insgesammt bezogen. 2Es würde widersinnig sein, wenn Der, welchem ein Grundstück vermacht worden ist, mehr Recht hätte, als der Erbe, oder der Testator selbst, wenn er noch lebte.
161Ad Dig. 50,17,161ROHGE, Bd. 5 (1872), S. 111: Rechtliche Bedeutung der Clausel in Feuerversicherungspolicen: „die Versicherung wird erst durch die gehörig geleistete Prämienzahlung giltig“.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 92, Note 10.Idem lib. LXXVII. ad Ed. Es ist im Civilrecht angenommen worden, dass so oft durch Den, in dessen Interesse es liegt, dass eine Bedingung nicht erfüllt werde, bewirkt wird, dass sie nicht erfüllt wird, es ebenso angesehen werde, als wäre die Bedingung erfüllt worden. Und dies wird auch auf Freiheitsertheilungen, und Vermächtnisse, und auf Erbeinsetzungen bezogen. Und nach diesem Muster verfallen auch Stipulationen, wenn es etwa an dem Versprecher gelegen hatte, dass der Stipulator der Bedingung nicht gehorchte.
165Ulp. lib. LIII. ad Ed. Wenn Jemand veräussern kann, so kann er auch zur Veräusserung seine Zustimmung geben. Wenn aber Jemandem nicht gestattet wird, zu schenken, so wird anzunehmen sein, dass auch sein Wille nicht zu billigen sei, wenn er zum Behuf einer Schenkung seine Zustimmung gegeben haben sollte.
166Paul. lib. XLVIII. ad Ed. Wer eine fremde Sache vertheidigt, wird niemals für reich gehalten3333S. l. 110. §. 1. D. h. t..
167Idem lib. XLIX. ad Ed. Das scheint nicht gegeben zu sein, was zu der Zeit, zu welcher es gegeben ward, nicht Eigenthum des Empfängers wird. 1Wer auf Befehl des Richters Etwas thut, scheint es nicht mit böser Absicht zu thun, weil er nothwendig gehorchen muss.
173Paul. lib. VI. ad Plaut. Bei Verurtheilung der Personen, welche auf so viel, als sie leisten können, verurtheilt werden, ist ihnen nicht Alles, was sie haben, abzunehmen, sondern es muss auch auf sie, damit sie nicht hülflos seien, Rücksicht genommen werden. 1Wenn man in einem Gesetz den Ausdruck: man soll herausgeben, findet, so sind auch die Früchte herauszugeben, wenn auch nichts rücksichtlich der Früchte besonders hinzugefügt ist. 2Jedem schadet sein eigener Verzug, und das wird auch bei zwei Correalschuldnern beobachtet. 3Ad Dig. 50,17,173,3ROHGE, Bd. 13 (1874), Nr. 51, S. 145: Rechtsverhältniß eines Gesellschafters als Gläubigers der Gesellschaft den andern Gesellschaftern gegenüber.Wer Etwas fodert, was er wieder wird zurückgeben müssen, handelt mit böser Absicht.
174Idem lib. VIII. ad Plaut. Wer bewirken kann, dass er einer Bedingung gehorchen könne, scheint schon [ihr gehorchen] zu können.
176Idem lib. XIII. ad Plaut. Ad Dig. 50,17,176 pr.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 123, Note 1.Es ist Das, was öffentlich durch die Obrigkeit geschehen kann, nicht den einzelnen [Privatpersonen] zu gestatten, damit keine Gelegenheit, einen grösseren Aufruhr zu machen, vorhanden sei. 1Die Schätzung der Freiheit und der nahen Verwandtschaft hat keine Grenzen.
180Idem lib. XVII. ad Plaut. Wenn Etwas auf das Geheiss Jemands [einem Andern] gezahlt wird, so ist es ebenso anzusehen, als ob es ihm selbst gezahlt worden wäre.
181Idem lib. I. ad Vitell. Wenn Niemand die Erbschaft angenommen hat, so löst sich die ganze Kraft des Testaments auf.
182Idem lib. III. ad Vitell. Keine Obligation vermag zu bewirken, dass Das, was Niemands Eigenthum sein kann, das Eigenthum Jemands werde.
185Idem lib. VIII. Dig. Unmögliches ist kein Gegenstand einer Verbindlichkeit.
188Idem lib. XVII. Dig. Wenn unter sich im Widerspruch stehende Anordnungen in einem Testament gefunden werden, so gilt keine von beiden.
189Ad Dig. 50,17,189BOHGE, Bd. 1 (1871), S. 113: Die Rechte unbevormundeter Pflegebefohlenen können durch ihre Handlungen oder Unterlassungen nicht verwirkt werden.Idem lib. XIII. Dig. Man nimmt an, dass ein Mindel in diesem Alter, ohne dass die Ermächtigung des Vormunds hinzugekommen ist, weder wollen, noch nicht wollen könne; denn bei Dem, was [von demselben] aus freiem Entschluss geschieht, ist die Ermächtigung des Vormunds nothwendig.
190Idem lib. XXIV. Dig. Was entwährt wird, gehört nicht zum Vermögen.
191Idem lib. XXXIII. Dig. Neratius hat, als er um Rath befragt war, ob anzunehmen wäre, dass der Kaiser die Wohlthat, welche er nach den Worten des Rescripts Jemandem, gleich als wenn er lebe, gegeben hatte, demselben, der schon verstorben war, gegeben habe? zum Gutachten ertheilt: Es scheine ihm nicht, dass der Kaiser Das, was er Einem, welchen er für lebend hielt, zugestanden hätte, demselben, der schon verstorben, zugestanden habe; jedoch hänge es von dem Ermessen [des Kaisers] selbst ab, welche Beschaffenheit seiner Wohlthat er stattfinden lassen wolle.
192Ad Dig. 50,17,192BOHGE, Bd. 1 (1871), S. 22: Auslegung zum Nachtheile des Contrahenten, welcher aus dem Vertrage ein Recht auf eine ihm vortheilhaftere Auslegung herleitet.ROHGE, Bd. 7 (1873), S. 1: Auslegung zum Nachtheile des Contrahenten, welcher aus dem Vertrage ein Recht auf eine ihm vortheilhaftere Auslegung herleitet.Marcell. lib. XXIX. Dig. Das, was nicht in Theile zertheilt werden kann, wird von jedem Erben aufs Ganze geschuldet. 1Dass man in einer zweifelhaften Sache die billigere Auslegung befolgt, ist nicht weniger gerecht, als vorsichtig.
193Cels. lib. XXXVIII. Dig. Fast alle Rechte der Erben werden ebenso angesehen, als wenn sie sofort zur Zeit des Todes Erben geworden wären.
195Idem lib. VII. Different. Das, was ausdrücklich gesagt ist, schadet, was nicht ausdrücklich gesagt ist, schadet nicht.
196Idem lib. VII. Regul. Einige Privilegien sind an ein Verhältniss geknüpft, andere an eine Person; und darum werden zwar die auf Erben übertragen, welche an ein Verhältniss geknüpft sind; die [aber,] welche an eine Person geknüpft sind, gehen nicht auf den Erben über3636S. l. 68. h. t. Vgl. Mühlenbruch Cess. d. Ford. S. 283. f. u. 547. f..
197Idem lib. sing. de ritu nupt. Stets ist bei der [ehelichen] Verbindung nicht blos Das zu berücksichtigen, was erlaubt, sondern auch Das, was anständig ist.
198Javolen. lib. XIII. ex Cassio. Weder bei einem Interdict, noch in anderen Verhältnissen darf dem Mündel die böse Absicht des Vormunds schaden, gleichviel ob dieser zahlungsfähig ist, oder nicht.
203Pompon. lib. VIII. ad Quint. Muc. Wenn Jemand in Folge eigenen Verschuldens Schaden leidet, so scheint er ihn nicht zu leiden.
204Idem lib. XXVIII. ad Quint. Muc. Es ist weniger, wenn man eine Klage, als wenn man eine Sache hat.
205Idem lib. XXXIX. ad Quint. Muc. Gewöhnlich geschieht es, dass auch Das, was von uns abkommen kann, in ebendemselben Zustande sich befindet, als wenn es nicht in der Lage wäre, dass es von uns abkommen kann; und darum können wir das Grundstück, welches wir dem Fiscus verpfänden, auch zuweilen vindiciren und veräussern, und demselben eine Dienstbarkeit auflegen.
206Pompon. lib. IX. ex var. Lectt. Es ist nach dem Naturrecht billig, dass Niemand mit des Andern Schaden und durch Unrecht reicher werde.
207Ulp. lib. I. ad leg. Jul. et Pap. Ein rechtskräftiges Urtheil wird als Wahrheit angesehen.
208Paul. lib. III. ad leg. Jul. et Pap. Wenn Jemand niemals Etwas gehabt hat, so kann man es nicht so ansehen, als ob er aufgehört habe, es zu haben.
209Ulp. lib. IV. ad leg. Jul. et Pap. Die Sclaverei stellen wir in der Regel dem Tode gleich.
210Licin. Rufin. lib. II. Regul. Eine Erbeinsetzung, welche von Anfang an ungültig gewesen ist, kann in Folge eines späteren Ereignisses nicht gültig werden.
211Paul. lib. LXIX. ad Ed. Ein Sclave kann nicht um des Staates willen abwesend sein.