De manumissis testamento
(Von den durch ein Testament freigelassenen [Sclaven.])
2Idem lib. V. ad Sabin. Aristo sagt, wenn Jemand einen Erben so eingesetzt habe: Titius soll Erbe sein; wenn Titius nicht Erbe sein wird, so soll Stichus Erbe sein; Stichus soll frei sein, so sei Stichus nicht frei, wenn Titius Erbe werde; mir scheint es, dass man sagen könne, er werde frei sein; gleich als ob er die Freiheit nicht blos in dem andern Grade, sondern doppelt erhalten habe, und das befolgen wir als Recht.
4Idem lib. II. ad Sabin. Wenn Jemand so geschrieben hat: Stichus soll frei sein, und mein Erbe soll demselben Zehn geben, so ist kein Zweifel, dass [die Zehn] demselben gebühren, auch wenn der Hausvater bei seinem Leben denselben freigelassen haben sollte. 1Aber auch wenn so: Stichus soll frei sein, sei es sogleich, oder nach einiger Zeit, und ihm soll, wenn er frei sein wird, mein Erbe Zehn geben, so ist dasselbe zu sagen. 2Das ist ausgemacht, [dass,] wenn [einem Sclaven], nachdem [ihm] die Freiheit ertheilt worden ist, so vermacht worden ist: und ihm soll, wenn ich ihn durch den Stab befreit haben werde, mein Erbe Zehn geben, wenngleich nach einer allzugrossen Spitzfindigkeit das Vermächtniss vom Testament getrennt ist, dennoch aus Rücksicht auf die Billigkeit das Vermächtniss gelten wird, wenn [der Testator] bei seinem Leben denselben freigelassen hat.
5Idem lib. III. ad Sabin. Bei [unmittelbaren] Freiheitsertheilungen ist die leichteste schriftliche Bestimmung zu berücksichtigen, so dass, wenn mehrere vorhanden sind, diejenige für die leichteste gehalten wird, nach welcher die Freilassung weniger schwierig ist. Aber bei den fideicommissarischen Freiheitsertheilungen wird die neuste schriftliche Bestimmung berücksichtigt.
6Ulp. lib. XVIII. ad Sabin. Wenn der Eigenthümer [eines Sclaven] den Niessbraucher [desselben] zum Erben eingesetzt und dem Sclaven die Freiheit unter einer Bedingung ertheilt hat, so wird [der Sclave], nachdem eine Vereinigung des Niessbrauchs [mit dem Eigenthum] Statt gefunden hat, weil [er] unterdessen dem Erben gehört, zur Freiheit gelangen, wenn die Bedingung eingetreten sein wird.
7Idem lib. XIX. ad Sabin. Neratius schreibt, die Freiheit Desjenigen, welchem die Freiheit so ertheilt ist: Wenn ich keinen Sohn haben werde, wenn ich sterben werde, so soll Stichus frei sein, werde verhindert, wenn ein Sohn nachgeboren worden sei. Soll man aber sagen, dass [der Sclave], so lange man hofft, dass [ein Sohn] geboren werde, in der Sclaverei verbleibe, oder aber, wenn kein Sohn geboren ist, in Folge [dieses] nachherigen Ereignisses dahin entscheiden, dass er rückwärts frei gewesen sei22D. h. auch schon während man noch die Geburt eines Sohnes erwartete, so dass also die Freiheit auf die Zeit des Todes des Testators zurückbezogen wird.? Letzteres, glaube ich, ist mehr zu billigen.
8Pompon. lib. V. ad Sabin. Wenn so geschrieben ist: Stichus soll frei sein, wenn sich ergiebt, dass er die Rechnungen fleissig gehalten habe, so muss ein solcher Fleiss verlangt werden, welcher dem Herrn, nicht welcher dem Sclaven nützlich sein wird, und zwar verbunden mit Redlichkeit auch beim Herausgeben des Rückstandes.
9Ulp. lib. XXIV. ad Sabin. Es ist oft zum Gutachten ertheilt worden, dass, wenn ein Sclave so vermacht worden, dass er freigelassen werden solle, und, wenn er nicht freigelassen werden würde, für frei erklärt sei, und ihm [Etwas] vermacht werde, [ihm] sowohl die Freiheit zustehe, als auch das Vermächtniss gebühre. 1Ich glaube, dass die gesetzliche Bestimmung, es solle [der Sclave,] welchen in Freiheit zu setzen, in einem Testament verboten worden ist, nicht freigelassen werden können, sich auf diejenigen beziehe, welche dem Testator oder dem Erben gehört haben; denn einem fremden Sclaven wird so Etwas nicht angethan werden können.
10Paul. lib. IV. ad Sabin. Es ist bekannt, dass, wenn [einem Sclaven sein] Sondergut zum Voraus vermacht, und [sein] Untersclave für frei erklärt worden ist, derselbe frei sei: denn es ist ein grosser Unterschied zwischen der Gattung und der Art; man nimmt nemlich an, dass die Art von der Gattung ausgenommen werde; und das leidet bei einem vermachten Sondergute und einem freigelassenen Untersclaven Anwendung. 1Wenn ein vermachter Sclave für frei erklärt worden ist, so ist er frei; aber wenn er zuerst für frei erklärt, und nachher vermacht worden ist, so glaube ich, dass, wenn nur der Wille des Testators in Ansehung der Zurücknahme der Freiheit deutlich ist, [der Sclave] dem Vermächtnisse folge, weil man heut zu Tage annimmt, dass auch die Freiheit zurückgenommen werden könne; wenn es aber dunkel sein sollte, dann wird wegen der grösseren Begünstigung [der Freiheit] das Gutachten ertheilt werden, dass er frei sein werde.
11Pompon. lib. VII. ad Sabin. Wenn einem vermachten Sclaven die fideicommissarische Freiheit hinterlassen worden ist, so wird entweder der Erbe, oder der Vermächtnissnehmer gezwungen, ihn freizulassen. 1Wenn Stichus und Pamphilus Zehn gegeben haben werden, so sollen sie frei sein; es kann der Eine dadurch, dass er Fünf giebt, frei sein, obgleich der Andere [sie] nicht gegeben hat. 2Wenn in einem Testament ein Sclave für frei erklärt worden ist, so ist er, wenn auch nur einer von den mehreren eingesetzten Erben die Erbschaft antritt, sogleich frei.
12Ulp. lib. L. ad Ed. Wenn Jemand die Freiheit unter der Bedingung einer eidlichen Angelobung hinterlassen hat, so wird das Edict des Prätors, dass die Bedingung des Eides erlassen werden solle33Ueber dieses Edict s. l. 8. pr. D. de cond. inst. 29. 7. Es bezog sich dasselbe aber nur auf die Bedingung der eidlichen Angelobung einer Leistung, nicht auch auf die der eidlichen Bestärkung einer schon geschehenen Handlung. l. 62. pr. D. de adquir. her. 29. 2. u. l. 97. D. de cond. de demonst. 35. l., nicht Statt haben. Und mit Recht; denn wenn man die Bedingung der Freiheit erlassen hat, so verhindert man die Freiheit selbst, indem sie nicht anders zustehen kann, als wenn der Bedingung Folge geleistet worden ist. 1Deshalb wird auch Der, welcher ein Vermächtniss mit der Freiheit erhalten hat, das Vermächtniss nicht anders erhalten, als wenn er der Bedingung einer eidlichen Angelobung Folge geleistet haben wird. 2Aber wenn er die Freiheit unbedingt, das Vermächtniss unter der Bedingung einer eidlichen Angelobung erhalten hat, so glaubt Julianus im einunddreissigsten Buche der Digesta, dass ihm die Bedingung einer eidlichen Angelobung erlassen werde. 3Ich glaube, dass dasselbe auch [dann] zu sagen sei, wenn der Freiheitsertheilung die Bedingung [einer eidlichen Angelobung] beigefügt ist, aber der Testator noch bei seinem Leben den [Sclaven] freigelassen hat; denn auch in diesem Falle wird die Bedingung des Vermächtnisses erlassen.
13Idem lib. V. Disputat. Wenn zweien Sclaven die Freiheit so ertheilt worden ist, wenn sie ein freistehendes Haus erbaut, oder wenn sie eine Bildsäule gesetzt haben würden, so wird diese Bedingung nicht getheilt werden können; blos das wird einem Zweifel unterworfen sein, ob, wenn es der Eine that, dem Willen [des Testators] Genüge geleistet zu sein scheine, und er darum zur Freiheit gelangt. Und es spricht in der That mehr dafür, wenn nicht der Testator etwas Anderes bestimmt hat; jedoch hat er dadurch, dass er es that, [blos] für sich die Bedingung erfüllt, nicht für den anderen; ja es erlischt sogar für den [anderen] die Bedingung; denn er kann ja nicht mehr der Bedingung Folge leisten, da sie ein Mal erfüllt worden ist. 1Dasselbe kann gefragt werden, wenn zweien Zimmerleuten oder Malern Etwas ausgesetzt sein sollte, wenn sie einen Theil des Hauses gemalt, oder ein Schiff gezimmert hätten; denn es wird eine Frage nach der Absicht des Testators Statt finden, ob er [nemlich] dem einen die Bedingung der Handlung des anderen auferlegt habe; und dieser Umstand bewirkt, dass, so lange der eine säumt, auch für den anderen, welcher es zu thun bereit ist, die Bedingung nicht in Erfüllung gehen kann; wenn aber aus dem, was der Testator geschrieben, oder gesagt hat, gezeigt wird, dass er zufrieden sei, wenn es auch nur einer thue, so wird die Sache ohne Schwierigkeit sein, denn der eine wird dadurch, dass er es thut, entweder sowohl sich, als seinem Genossen, oder nur sich nützen, je nachdem sich ergeben haben wird, was der Testator gewollt habe. 2Diese Frage wird auch in dem Falle verhandelt, wenn Jemand zweien Sclaven die Freiheit gegeben hat, sobald sie Rechnung abgelegt haben würden. Julianus erörtert nemlich die Frage, ob, wenn der eine bereit sei, sie abzulegen, der andere es nicht sei, der eine durch den andern verhindert werde; und er sagt ganz richtig, wenn sie abgesondert die Rechnungen geführt haben, so genüge für den, welcher seine Rechnung abgelegt hat, [dies] zur Erlangung der Freiheit, wenn [sie] aber zusammen [die Rechnung geführt haben], so scheine der eine nicht anders [der Bedingung] Folge geleistet zu haben, als wenn er den Rückstand beider ausgezahlt habe. Unter dem Rückstande müssen wir auch verstehen, dass die Rechnungsbücher selbst zurückgegeben werden müssen. 3Wenn eine Sclavin mit ihren Söhnen für frei erklärt worden ist, so wird sie, auch wenn sie keine haben sollte, frei sein; oder wenn sie zwar Söhne hat, diese aber nicht zur Freiheit sollten gelangen können, so wird dasselbe zu sagen sein, und wenn sie selbst nicht frei werden kann, so werden doch ihre Söhne zur Freiheit gelangen; denn dieser Zusatz: mit ihren Söhnen, enthält keine Bedingung, man müsste mir denn den Fall vorlegen, dass die Ansicht des Testators eine andere gewesen sei; denn dann werden diese Worte als Bedingung zu nehmen sein. Dass sie aber keine Bedingung enthalten, dafür dient auch das Edict des Prätors zum Beweise, in welchem so verordnet wird: ich werde befehlen, dass die schwangere Frau mit ihren Kindern im Besitze sein solle; denn man nimmt an, dass auch, wenn keine Kinder da seien, doch die schwangere Frau in Folge des Edicts in den Besitz einzuweisen sei.
15Julian. lib. XXXII. Dig. Den Stichus gebe und vermache ich dem Sempronius; wenn Sempronius den Stichus innerhalb eines Jahres nicht freigelassen haben wird, so soll derselbe Stichus frei sein. Man hat gefragt, was Rechtens sei. [Julianus] hat das Gutachten ertheilt, wenn die Freiheit auf diese Weise ertheilt sei: Wenn Sempronius nicht freigelassen haben wird, so soll Stichus frei sein, so werde Sempronius, wenn er nicht freigelassen habe, kein Recht gegen den Stichus haben, sondern dieser werde frei sein.
16Idem lib. XXXVI. Dig. Wenn so geschrieben worden ist: wenn Titius dreissig Jahre alt sein wird, so soll Stichus frei sein, und mein Erbe demselben ein Grundstück geben, und Titius, ehe er zum dreissigsten Jahre gelangte, gestorben ist, so wird dem Stichus die Freiheit zukommen, aber das Vermächtniss nicht gebühren; denn aus Begünstigung der Freiheit hat man angenommen, dass, nachdem Titius gestorben war, noch eine Zeit übrig zu sein schiene, nach deren Erfüllung [Stichus] die Freiheit erlange; in Betreff des Vermächtnisses hat man angenommen, dass die Bedingung nicht in Erfüllung gegangen sei.
17Idem lib. XLII. Dig. Die Freiheit, welche auf die letzte Lebenszeit verschoben wird, z. B. Stichus soll frei sein, wenn er sterben wird, ist für ungültig zu halten. Dieser Satz aber: Stichus soll frei sein, wenn er nicht auf das Capitolium gestiegen sein wird, ist so zu verstehen, wenn er dann, wenn er zuerst gekonnt haben wird, nicht auf das Capitolium gestiegen sein wird; denn auf diese Weise wird Stichus zur Freiheit gelangen, wenn er sich der ihm gegebenen Gelegenheit, auf das Capitolium zu steigen, enthalten haben wird. 1Man hat gefragt, ob durch diesen Satz eines Testaments: Pamphilus soll frei sein, so dass er meinen Söhnen Rechnung ablegen soll, die Freiheit unter einer Bedingung ertheilt zu sein scheine. Ich habe das Gutachten ertheilt, dass die Freiheit zwar unbedingt ertheilt sei, und jener Zusatz: so dass er Rechnung ablegen soll, der Freiheitsertheilung keine Bedingung hinzufüge, dass jedoch, weil der Wille des Testirenden deutlich ausgesprochen würde, der Sclave zur Ablegung der Rechnung zu zwingen sei. 2Wenn [in einem Testamente] verordnet worden ist, dass ein Sclave nach Jahren, ohne genauere Angabe, frei sein solle, so wird er nach zwei Jahren frei sein, und das fordert sowohl die Begünstigung der Freiheit, als lassen auch die Worte zu, wenn nicht Der, welchem auferlegt worden ist, die Freiheit zu ertheilen, durch die augenscheinlichsten Gründe bewiesen haben wird, dass der Hausvater etwas Anderes im Sinne gehabt habe.
18Idem lib. II. ad Ursej. Feroc. Jemand, welcher zwei Erben einsetzte, hatte verordnet, dass nach dem Tode des einen ein Sclave frei sein solle; der, von dessen Tode die Freiheit abhing, war beim Leben des Testators verstorben. Sabinus hat das Gutachten ertheilt, dass [der Sclave] frei sein werde. 1Diese Bedingung: wenn ich sterben werde, soll er frei sein44S. Cuj. Obs. III. 34. Hieron. Eleni Diatr. lib. II. cap. 16. (T. O. II. 1443.), umfasst die Lebenszeit, und deshalb scheint [die Freiheitsertheilung] wirkungslos zu sein; aber es ist richtiger, wenn man die Worte billiger erklärt, so dass der Testator nach seinem Tode dem [Sclaven] die Freiheit hinterlassen zu haben scheint. 2Aber noch vielmehr kann diese [Bedingung:] er soll auf ein Jahr frei sein, so verstanden werden: er soll ein Jahr, nachdem ich gestorben sein werde, frei sein; und wenn man sie auch so versteht: er soll ein Jahr, nachdem dieses Testament errichtet sein wird, frei sein, so wird [die Freiheitsertheilung] doch nicht wirkungslos sein, sobald der Fall eingetreten ist, dass der Testator innerhalb eines Jahres starb.
19Idem lib. III. ad Ursej. Feroc. Jemand hatte seinen Erben gebeten, dass er einen Sclaven freilassen möchte, sodann hatte er verordnet, dass, wenn der Erbe ihn nicht freigelassen habe, er frei sein sollte, und demselben Etwas vermacht. Der Erbe hat ihn freigelassen. Die Meisten glauben, dass er in Folge des Testaments55Nicht also in Folge der an den Erben gerichteten Bitte (des Fideicommisses), gleich als ob der Erbe dies nicht erfüllt hätte. die Freiheit erlange; demgemäss gebührt ihm auch das Vermächtniss.
20African. lib. I. Quaest. [Jemand] hat Sclaven vermacht, und so verordnet: Ich bitte Dich, dass Du, wenn sie es um Dich verdient haben, sie der Freiheit würdig halten mögest. Die Pflicht des Prätors besteht darin, dass er [den Vermächtnissnehmer] zwinge, die Freiheit zu gewähren, sobald diese Sclaven sich nicht Etwas haben zu Schulden kommen lassen, dass sie unwürdig sind, die Freiheit zu erlangen; nicht aber, dass von ihnen solche Dienste gefordert werden, für welche sie die Freiheit verdienen sollen. Es wird jedoch im Ermessen Desjenigen stehen, welcher gebeten worden ist, zu welcher Zeit er einen jeden freilassen wolle, so dass, wenn er bei seinem Leben nicht freigelassen hätte, der Erbe desselben die Freiheit sogleich zu leisten, gezwungen wird.
21Idem lib. IV. Quaest. Stichus, nein Pamphilus soll frei sein. [Africanus] hat das Gutachten ertheilt, dass Pamphilus frei sein werde; denn der Testator habe gewissermassen seinen Irrthum verbessert, und dasselbe würde Rechtens sein, auch wenn so geschrieben gewesen sei: Stichus soll frei sein, nein Pamphilus soll frei sein.
22African. lib. IX. Quaest. Jemand, welcher seinen unmündigen Sohn zum Erben eingesetzt hat, hatte verordnet, dass Stichus, wenn er Rechnung über das Silber, welches unter seiner Obhut stände, abgelegt hätte, frei sein sollte. Dieser Sclave hat, nachdem er einen Theil des Silbers bei Seite geschafft hatte, [denselben] mit dem Vormunde getheilt, und der Vormund hat ihm dann bescheinigt, dass die Rechnung richtig sei. [Africanus] befragt: ob Stichus frei wäre, hat das Gutachten ertheilt, dass er nicht frei sei. Denn wenn man sonst annehme, dass, wenn ein Bedingtfreier, welchem befohlen worden sei, Geld zu geben, es dem Vormund gebe, oder, wenn es an dem Vormunde liege, dass [jener] der Bedingung nicht Folge leisten könne, derselbe zur Freiheit gelange, so sei das so zu verstehen, dass dies mit Redlichkeit, und ohne einen Betrug des Bedingtfreien und des Vormundes geschehe; so wie es auch bei den Veräusserungen von Mündelsachen beobachtet wird; daher erlange auch der Sclave, wenn der Vormund das Geld, welches der Bedingtfreie anbiete, zur Bevortheilung des Mündels nicht annehmen wolle, die Freiheit nicht anders, als wenn er selbst von Betrug frei sei. Und dasselbe ist auch vom Curator zu sagen. Desgleichen hat man gefragt, auf welche Weise von dem [Sclaven], welchem befohlen sei, Rechnung über das Silber abzulegen, anzunehmen sei, dass er der Bedingung Folge geleistet habe, das heisst, ob er, wenn einige Gefässe ohne seine Schuld zu Grunde gegangen seien, und er dann die übrigen Gefässe dem Erben redlich zugestellt habe, zur Freiheit gelange? [Africanus] hat das Gutachten ertheilt, er werde zu derselben gelangen, denn es genüge, wenn er dem gemäss, was billig und redlich sei, Rechnung ablege; sonach scheine die Bedingung erfüllt zu sein, wenn dem Erben eine solche Rechnung, wie sie ein guter Hausvater annehmen würde, abgelegt worden sei.
23Marcian. lib. I. Instit. Ein in einem Testamente freigelassener [Sclave] wird nur dann frei, wenn das Testament gilt, und in Folge desselben die Erbschaft angetreten ist, oder wenn Jemand nach Ausschlagung der Testaments-[Erbfolge] die Erbschaft als gesetzlicher Erbe besitzt. 1Die in einem Testamente ertheilte Freiheit steht, wenn sie unbedingt ertheilt worden ist, sogleich zu, wenn die Erbschaft auch nur von einem einzigen von den Erben angetreten sein wird; wenn die Freiheit aber unter einem Anfangstermine, oder unter einer Bedingung ertheilt worden ist, so steht die Freiheit dann zu, wenn der Termin gekommen, oder die Bedingung eingetreten sein wird.
24Gaj. lib. I. Rer. quotid. s. Aureor. Es scheinen diejenigen namentlich für frei erklärt zu sein, welche entweder nach ihrer Kunst, oder nach ihrem Dienste, oder auf irgend eine andere Weise deutlich bezeichnet worden sind, z. B. mein Rechnungsführer, mein Kellermeister, mein Koch, der Sohn meines Sclaven Pamphilus.
25Ulp. lib. IV. Regul. Ein in einem Testamente für frei erklärter [Sclave] wird dann frei, wenn die Erbschaft zu irgend einem Theile angetreten worden ist, wenn sie nur [von einem Erben] des Grades, in welchem [der Sclave] für frei erklärt worden, angetreten, und der [Sclave] unbedingt freigelassen worden ist.
26Marcian. lib. I. Regul. Der höchstselige Pius und die höchstseligen Brüder haben, als einem mit der Freiheit substituirten Sclaven [auf den Fall,] wenn er nicht Erbe sein würde, [Etwas] vermacht war, aus Begünstigung [der Freiheit] rescribirt, dass auch, wenn [bei dem Vermächtnisse] die Freiheit nicht hinzugefügt wäre, es ebenso anzusehen sei, als wenn auch die Freiheit hinzugefügt wäre.
27Paul. lib. I. ad l. Ael. Sent. Diejenigen, welche einen Sclaven dadurch, dass sie ihn vor dem Rath freiliessen, in Freiheit hätten setzen können, können denselben auch zum Notherben machen, so dass gerade diese Nothwendigkeit bewirkt, dass die Freilassung zu billigen ist.
28Idem lib. sing. de jure Codic. Stichus soll frei sein, wenn ich im Codicille nicht verboten haben werde, dass er frei sei, gilt ebenso gut, als wenn er sagen würde: Stichus soll frei sein, wenn ich nicht auf das Capitolium gestiegen sein werde; denn es kann auch ein Erbe so eingesetzt werden.
29Scaevola lib. XXIII. Dig. Jemand hatte seine schwangere Ehefrau verstossen, und eine andere genommen: die Erstere hat einen Sohn geboren, und denselben ausgesetzt; dieser ist von einem Andern aufgenommen und erzogen worden, indem er mit dem Namen seines Vaters genannt worden ist; bis zum Lebensende des Vaters war es sowohl diesem als der Mutter unbekannt, ob [der Sohn] unter den Lebendigen wäre; nachdem der Vater gestorben, und das Testament desselben, in welchem der Sohn weder enterbt, noch zum Erben eingesetzt worden, verlesen worden ist, besitzt der Sohn, welcher sowohl von seiner Mutter, als väterlichen Grossmutter anerkannt worden ist, die väterliche Erbschaft ohne Testament als gesetzlicher Erbe; man hat gefragt, ob Die, welche im Testament die Freiheit erhalten haben, frei oder Sclaven seien? [Scävola] hat das Gutachten ertheilt, dass der Sohn zwar keinen Nachtheil erlitten hätte, wenn ihn sein Vater nicht gekannt hat, und dass darum das Testament nicht gelte, da er sich in der Gewalt seines Vaters, obwohl dieser nichts davon wusste, befand; wenn sich aber die Sclaven fünf Jahre lang in der Freiheit befunden haben, so würde es ein der Begünstigung der Freiheit zuwiderlaufendes Beginnen sein, wenn die einmal ertheilte Freiheit für ungültig erklärt würde.
31Paul. lib. XXXVI. ad Ed. Wenn unter mehreren Sclaven desselben Namens Einer für frei erklärt worden ist, und es sich nicht ergiebt, welcher es sei, so ist keiner frei.
34Idem lib. LXXIV. ad Ed. Und darum ist, wenn so geschrieben sein sollte: Stichus soll auf zehn Jahre frei sein, der Zusatz der Zeit unnütz.
36Idem lib. VII. ad Plaut. Ich habe in [meinem] Testament einen Sclaven so freigelassen: Wenn er geschworen haben wird, dass er dem Cornelius, meinem Sohn, zehn Dienste leisten wolle, so soll er frei sein. Es fragt sich, was Rechtens sei. Man wisse, dass der Sclave dadurch, dass er schwört, die Bedingung erfülle, aber wegen der Dienste nicht gehalten sei, weil er, wenn er nicht nach der Freilassung schwört, nicht verbindlich wird.
39Idem lib. XVI. ad Plaut. Mein Sclave Stichus soll, wenn ihn mein Erbe veräussert haben wird, frei sein. Auf diese Weise wird die Freiheit ohne Erfolg ertheilt, weil sie auf eine Zeit verlegt wird, zu welcher der Sclave einem Anderen gehören wird; auch ist es kein Widerspruch, dass ein Bedingtfreier, auch wenn er verkauft sein sollte, die Freiheit in Folge des Testaments erlangt, weil ja eine mit Erfolg ertheilte Freiheit durch eine Handlung des Erben nicht vernichtet wird. Was werden wir aber in Betreff eines auf diese Weise gegebenen Vermächtnisses77Nach dem Schol. nro. a. zu. Basil. XLVIII. 3. 39. (Tom. VI. p. 310.) hat sich dies ursprünglich blos auf das alte legatum per vindicationem bezogen, welches bekanntlich keine fremden Sachen enthalten konnte. sagen? etwas Verschiedenes auf keinen Fall; denn zwischen einer Freiheitsertheilung und einem Vermächtniss ist, so viel diesen Fall betrifft, kein Unterschied. Daher wird die Freiheit unmittelbar auch nicht so ertheilt werden können: wenn er aufgehört haben wird, meinem Erben zu gehören, so soll er frei sein, weil [diese Freiheitsertheilung] keinen Fall enthält, in welchem sie Erfolg haben könnte.
40Pompon. lib. V. ex Plaut. Julianus sagt, wenn derselbe Sclave sowohl Jemandem durch ein Fideicommiss hinterlassen, als auch für frei erklärt werde, so müsse der Erbe die Freiheit gewähren; denn er wird, sagt er, aus dem Grunde des Fideicommisses nicht gezwungen werden, den Werth des Sclaven zu bezahlen, da er eine Freiheit, deren Gewährung er verpflichtet war, ertheilt hat. 1Aber auch wenn einem Sclaven die Freiheit durch ein Fideicommiss unter einer Bedingung, und er selbst [durch ein Vermächtniss] hinterlassen wird, dass er sofort geleistet werden solle, so wird der Erbe nicht anders denselben [an den Vermächtnissnehmer] zu übergeben gezwungen werden, als gegen Sicherheitsbestellung, dass derselbe beim Eintritt der Bedingung der Freiheit werde überliefert werden; denn fast in allen Fällen sind die fideicommissarischen Freiheiten für unmittelbar ertheilte zu halten. Doch sagt Ofilius, dies verhalte sich [nur dann] so, wenn der Testator, um das Vermächtniss zurückzunehmen, die Freiheit durch ein Fideicommiss ertheilt hätte; wenn hingegen der Vermächtnissnehmer nachgewiesen habe, das dem Erbe vom Testator eine Belästigung dadurch auferlegt worden sei, so müsse der Werth des Sclaven nichtsdestoweniger geleistet werden.
41Pompon. lib. VII. ex Plaut. Wenn die Freiheit so hinterlassen worden ist: Mein Sclave Stichus soll im zwölften Jahre, nachdem ich gestorben sein werde, frei sein, so ist es wahrscheinlich, dass er zu Anfang des zwölften Jahres frei sei. Denn das hat der Verstorbene im Sinne gehabt. Auch ist ein grosser Unterschied zwischen diesen Redeweisen: im zwölften Jahre und nach zwölf Jahren; und wir pflegen dann zu sagen: es ist das zwölfte Jahr, wenn irgend eine noch so geringe Zeit von dem zwölften Jahre gekommen oder vergangen ist, und wenn [also] befohlen worden ist, dass Jemand im zwölften Jahre frei sein solle, so ist damit gesagt, dass er an allen Tagen des Jahres frei sein solle. 1Aber wenn in einem Testament so geschrieben worden ist: Mein Sclave Stichus soll frei sein, wenn er meinem Erben tausend Geldstücke in drei einjährigen Terminen, nachdem ich gestorben sein werde, gezahlt oder deshalb Genüge geleistet haben wird, so kann der Sclave nur, nachdem drei Jahre vergangen sind, frei sein, wenn er nicht das Geld sogleich zahlen oder deshalb Genüge leisten sollte, denn der Erbe muss die Schnelligkeit der Freiheitsertheilung gegen die frühzeitige Zahlung der Gelder aufrechnen. 2Labeo schreibt, wenn die Freiheit so hinterlassen sei: Stichus soll innerhalb eines Jahres, nachdem ich gestorben sein werde, frei sein, so sei derselbe sogleich frei; denn auch wenn so geschrieben sei: Wenn er innerhalb zehn Jahren meinem Erben gegeben haben wird, so soll er frei sein, so sei derselbe dadurch, dass er sogleich zahle, ohne Verzug frei.
43Modestin. lib. sing. de Manumiss. Unmittelbare Freiheiten werden sowohl in einem Testamente, als auch in Codicillen, welche im Testament bestätigt sind, richtig ertheilt; fideicommissarische können sowohl ohne Testament, als auch in nicht bestätigten Codicillen hinterlassen werden.
44Idem lib. X. Resp. Maevia hat, als sie starb, ihren Sclaven, mit Namen Saccus und Eutychia und Irena, die Freiheit unter einer Bedingung mit folgenden Worten hinterlassen: Mein Sclave Saccus und meine Sclavinnen Eutychia und Irena sollen alle unter der Bedingung frei sein, dass sie bei meinem Denkmal einen Monat um den anderen eine Lampe anzünden und eine Todtenfeier begehen. Da nun Saccus, Eutychia und Irena sich nicht beständig bei dem Denkmal der Maevia einfinden, so frage ich, ob sie frei sein können? Modestinus hat das Gutachten ertheilt, weder der Zusammenhang der Worte des ganzen Satzes, noch die Absicht der Testirerin sei so beschaffen, dass die Freiheit unter einer Bedingung aufgeschoben sei, da sie gewollt habe, dass die Sclaven als Freie bei dem Denkmal sein sollen; es seien dieselben jedoch kraft der Pflicht des Richters anzutreiben, dass sie dem Befehl der Testirerin Folge leisten.
45Idem lib. Pandect. Was man gewöhnlich sagt, wenn die Freiheit unter mehreren Bedingungen ertheilt sei, so sei die leichteste zu berücksichtigen, ist dann wahr, wenn die Bedingungen abgesondert auferlegt sind; wenn sie aber verbunden auferlegt sind, so wird [der Sclave], wenn er nicht allen Folge geleistet haben wird, nicht frei sein.
46Pompon. lib. VII. ex var. Lection. Aristo hat dem Neratius Appianus geantwortet: wenn ein in einem Testament [dann,] wenn er dreissig Jahre alt wäre, für frei erklärter Sclave, ehe er zu diesem Alter gelangte, in ein Bergwerk verurtheilt sei, und nachher zurückgerufen werde, so gehöre demselben ohne Zweifel das Vermächtniss der Freiheit, und es werde durch die Bergwerksstrafe das Recht desselben nicht verändert. Auch würde es nicht anders sein, wenn er unter einer Bedingung zum Erben eingesetzt worden wäre, denn es werde derselbe sogar ein Notherbe werden.
47Papin. lib. VI. Quaest. Als die Freiheit aus falschen Codicillen aus Irrthum, obwohl keine Verbindlichkeit dazu vorhanden war, doch vom Erben geleistet worden war, so verordnete der Kaiser, dass von jedem einzelnen Sclaven dem Erben zwanzig Geldstücke zu zahlen seien. 1Aber auch wenn der eingesetzte Erbe zur Erfüllung einer Bedingung einen Sclaven freigelassen, und nachher der Sohn [des Verstorbenen], nachdem er wegen pflichtwidrigen Testaments Klage erhoben, durchgedrungen, oder das Testament durch Rechtsspruch für ein falsches erklärt worden ist, so wird es folgerichtig sein, dass dasselbe in diesem Falle geschehe, was in Bezug auf falsche Codicille verordnet worden ist.
48Idem lib. X. Quaest. Servius hat das Gutachten ertheilt, wenn ein Mitherr in seinem Testamente die Freiheit so ertheilt habe: Pamphilus soll frei sein, wenn ihn der Mitherr freigelassen haben wird, so werde der Sclave, wenn ihn der Mitherr freilasse, der gemeinschaftliche Freigelassene der Familie [des Verstorbenen] und des Freilassers. Auch ist es ja nichts Neues oder Unbekanntes, dass einem gemeinschaftlichen Sclaven die Freiheit nach verschiedenem Recht zu Theil werde.
49Papin. lib. VI. Resp. Man hat angenommen, dass eine im Testament eines Soldaten so freigelassene [Sclavin]: Ich habe verordnet, dass Samia sich in Freiheit befinden solle, eine unmittelbare Freiheit nach dem Recht des Soldatenstandes erhalten habe88Es ist sonach ein Vorrecht der Soldaten, dass die von ihnen in Testamenten ertheilte Freiheit auch dann gilt, wenn die Ertheilung auf die Vergangenheit bezogen ist..
50Idem lib. IX. Resp. Was der höchstselige Marcus zur Erhaltung der Freiheiten für gut befunden hat99Es bezieht sich dies auf die Const. über die bonorum addictio libertatum conservandarum causa, s. tit. J. de eo, cui lib. c. etc. 3. 11. (12.) u. l. 2. sqq. im folg. Titel. Wie stimmen aber die letzten Worte dieses pr. mit §. 1. ex J. cit. u. l. 4. §. 17. D. cit. überein?, findet Statt, wenn, nachdem das Testament ungültig geworden ist, das Vermögen [des Verstorbenen] verkauft werden soll; [denn] dass sonst, wenn das Vermögen erblos und vom Fiscus in Anspruch genommen worden ist, die Constitution nicht Statt habe, wird deutlich verordnet. 1Er hat aber erklärt, dass die im Testament freigelassenen Sclaven, um das Vermögen zu übernehmen, dem Recht gemäss nicht weniger eine hinreichende Sicherheit bestellen müssen, als die übrigen Freigelassenen des Verstorbenen oder Fremde. Und diese Rechtswohlthat1010Der Zusprechung des Vermögens. Im Folgenden ist mit dem Schol. ad Basil. XLVIII. 3. 50. nro. o. T. VI. p. 313. fg. hinzuzudenken, dass die minderjährigen Erben die Erbschaft zwar angetreten, aber in Folge ihres Vorrechts der rest. in integr. sich wieder von derselben losgesagt haben, so dass kein Erbe vorhanden ist. Vgl. §. 5. I. de eo, cui lib. etc. u. l. 4. §. 1. u. 2. im folg. Titel. wird, wenn Erben von minderjährigem Alter eingesetzt worden sind, Denen, welche die dem Nachlass ertheilte Hülfe auf die gewöhnliche Weise begehren, nicht genommen werden.
51Idem lib. XIV. Resp. Ein Centurio hat in seinem Testament verboten, seine Sclaven zu verkaufen, und gebeten, sie, jenachdem es ein jeder verdient hätte, freizulassen. [Papinianus] hat das Gutachten ertheilt, dass die Freiheiten mit Erfolg ertheilt seien, da, wenn keiner von den Sclaven gegen [den Erben] verstossen habe, sie alle zur Freiheit gelangen können; wenn aber einige wegen eines Verstosses ausgeschlossen sind, so gelangen die übrigen zur Freiheit. 1Als in einem Testamente so geschrieben war: Die Sclaven, welche kein Vorwurf trifft, sollen frei sein, so hat man angenommen, dass eine Bedingung hinzugefügt sei, und von dieser sei eine solche Auslegung zu machen, dass der Testator beim Ertheilen der Freiheit an die nicht gedacht zu haben scheine, welche er mit einer Strafe belegt, oder von der Ehre, ihm zu dienen, oder von dem Geschäft der Vermögensverwaltung entfernt hat.
52Paul. lib. XII. Quaest. Die Kaiser1111Nach Haloander ist beizufügen: (Septimius) Severus und Antoninus (Caracalla). an den Missenius Fronto. Wenn in dem Testamente eines Soldaten die Freiheit mit diesen Worten ertheilt worden ist: „Ich will oder ich verordne, dass mein Sclave Stephanus frei sein solle,“ so steht die Freiheit zu, wenn die Erbschaft angetreten worden ist, und darum ist das, was nachher hinzugefügt ist: „so jedoch, dass er bei meinem Erben bleibe, bis er ein junger Mann ist. Wenn er aber das nicht gewollt, oder verschmäht haben sollte, so soll er nach Sclavenrecht gehalten sein,“ nicht von Wirksamkeit, um die Freiheit, welche zusteht, zu widerrufen. Dasselbe wird auch bei den Testamenten von Civilpersonen beobachtet.
53Idem lib. XV. Resp. Lucius Titius hat einem Sclaven die Freiheit ertheilt, wenn er dem Cajus Sejus, seinem Sohne, redlich Rechnung über seine Geschäftsführung abgelegt hätte. Als Cajus Sejus die Jahre der Mündigkeit überschritten hatte, so [ist] der Sclave von den Curatoren desselben belangt [worden, und] hat auch vor dem Richter Allem Genüge gethan, und es ist, nachdem von den Curatoren Sicherheit gefordert worden war, ausgesprochen worden, dass der Sclave frei sei. Nun behauptet Cajus Sejus, der Sohn des Testators, dass seinen Curatoren das Geld nicht rechtmässig gezahlt sei; ich frage, ob der Betrag mit Recht gezahlt sei? Paulus hat das Gutachten ertheilt, es scheine zwar den Curatoren des Jünglings der Rechnungsrückstand, um die dem Testament beigefügte Bedingung zu erfüllen, nicht mit Recht gezahlt zu sein; aber wenn in Gegenwart des Jünglings das Geld bezahlt, oder in die Rechnungen desselben eingetragen worden ist, so scheine die Bedingung ebenso erfüllt zu sein, als wenn es ihm selbst gezahlt worden wäre.
54Scaevola lib. IV. Resp. Jemand, welcher einen Sclaven Cratistus hatte, hat in seinem Testament so verordnet: mein Sclave Cratinus soll frei sein; ich frage, ob der Sclave Cratistus zur Freiheit gelangen könne, da der Testator einen Sclaven Cratinus nicht hatte, sondern blos diesen Cratistus? [Scaevola] hat das Gutachten ertheilt, es schade Nichts, dass er sich in einer Sylbe geirrt hätte. 1Die in einem Testament eingesetzten Erben haben vor angetretner Erbschaft mit den Gläubigern sich dahin verglichen, dass [diese] mit der Hälfte zufrieden sein sollten, und nachdem ein Decret der Art vom Prätor erlassen worden war, haben sie die Erbschaft angetreten. Ich frage, ob die in jenem Testament ertheilten Freiheiten [den Sclaven] zugestanden haben? [Scaevola] hat das Gutachten ertheilt, dass, wenn der Testator nicht die Absicht zu betrügen gehabt hätte, die Freiheiten zuständen.
55Maecian. lib. II. Fideicommiss. Rücksichtlich der unter einer Bedingung ertheilten Freiheit ist man schon so weit gegangen, dass, wenn es nicht an dem Bedingtfreien liegt, dass er der Bedingung nicht Folge leistet, er, wenn es gleich nicht an dem Erben liegt, dennoch zur Freiheit gelangt. Und das, glaube ich, muss man auch dann behaupten, wenn Erbschaftssclaven die Freiheit durch ein Fideicommiss ertheilt sein sollte. 1Man wird eben dasselbe nicht widersinnig auch von den Sclaven des Erben sagen. 2In Betreff derer aber, welche [der Erbe] wird zu kaufen haben, tragen wir nicht ungerecht Bedenken, da es in einem solchen Falle unbillig sein würde, wenn der Erbe ebenso genöthigt werden dürfte, sie zu kaufen, als wenn die Bedingung erfüllt wäre, da vielleicht der Herr [der Sclaven] sie verhindern würde, der Bedingung Folge zu leisten, um den Preis zu empfangen, und nicht auf die [Erfüllung der] Bedingung zu verwenden1212Diese Uebersetzung ist nach der Lesart des Cod. Rehdiger.: et in conditionem non erogaret, gegeben, welche den passendsten Sinn zu enthalten schien, und mit welcher auch die Basil. XLVIII. 3. 55. T. VI. p. 296. übereinstimmen. Das Florent. Msc. hat: et in cond. non rogaret, Haloander und mit ihm Beck: nec conditionem prorogaret. [Dass mit den vorhandenen Lesarten nichts gewonnen werde, um Sinn herauszubringen, ist ersichtlich; ich schlage daher eine höchst einfache Conjectur vor, die Licht in die ganze Sache bringt, man lese statt nec condition. ne cond. Dann heisst es: „weil der Herr vielleicht die Bedingung verhindert, um einen Lohn dafür zu erhalten, dass er dieselbe nicht länger aufhalte.“ — Denn es ist klar, dass sie in seine Macht gegeben ist, sobald er den Sclaven nicht verkaufen will. A. d. R.].
56Paul. lib. I. Fideicommiss. Wenn Jemand seinem Sclaven im Testamente die Freiheit sowohl unmittelbar, als durch ein Fideicommiss ertheilt hat, so steht es in der Gewalt des Sclaven, ob er unmittelbar, oder in Folge des Fideicommisses zur Freiheit gelangen wolle, und so hat der Kaiser Marcus rescribirt.
57Gaj. lib. III. de Manumiss. Wenn ein Reicher der Erbe eines Dürftigen geworden sein sollte, so wollen wir sehen, ob dieser Umstand den im Testament enthaltenen Freiheitsertheilungen nütze, so dass die Gläubiger nicht als bevortheilt erscheinen. Und in der That giebt es Einige, welche geglaubt haben, dass dann, wenn ein Reicher Erbe würde, eben das Statt finde, was [Statt gefunden haben würde,] wenn der Testator, nachdem nachher sein Vermögen vermehrt worden, gestorben wäre. Aber mich hat man gelehrt, es sei bei uns Rechtens, dass es [weiter gar] nicht zur Sache gehöre, ob ein Reicher, oder ein Dürftiger Erbe geworden, sondern in welchen Vermögensumständen der Testator verstorben sei. Und diese Meinung befolgt Julianus so sehr, dass er glaubt, dass nicht ein Mal der die Freiheit erlangen werde, den Einer, der nicht zahlungsfähig wäre, so für frei erklärt hätte: Wenn [meine] Schulden bezahlt sein werden, soll Stichus frei sein. Aber dies ist der Meinung des Sabinus und Cassius nicht entsprechend, welche auch er zu befolgen scheint, indem er meint1313Existimat, Lesart des Florent. Msc., bestätigt durch Schol. Basil. z. T. VI. p. 316., dass man die Absicht des Freilassenden berücksichtigen müsse. Denn wer unter jener Bedingung seinen Sclaven für frei erklärt, erklärt ihn so sehr ohne die Absicht einer Bevortheilung [der Gläubiger] für frei, dass er auf das Deutlichste dafür zu sorgen scheint, dass seine Gläubiger nicht bevortheilt werden möchten.
58Maecian. lib. III. Fideicommiss. Es ist wahr, dass Derjenige, welcher für frei erklärt worden war, wenn er von dem Testator veräussert worden ist, [dann] zur Freiheit gelange, wenn er, ehe die Erbschaft desselben angetreten worden ist, wiederum Erbschaftssclave geworden, und bald darauf die Erbschaft angetreten worden ist.
59Scaevola. lib. XXIIII. Dig. Titia hat einigen Sclaven und Sclavinnen namentlich unmittelbar die Freiheit ertheilt; sodann hat sie so geschrieben: Auch will ich, dass alle meine Begleiterinnen1414Beim Ausgehen. A. d. R., deren Namen in meinen Rechnungen geschrieben stehen, frei sein sollen. Man hat gefragt, ob die Eutychia, welche zur Zeit der Testamentserrichtung unter den Begleiterinnen die Freiheit erhalten hatte, zur Todeszeit [der Testirerin] aber einem Geschäftsführer zur Ehe gegeben befunden wird, in Folge des allgemeinen Satzes über die Begleiterinnen die Freiheit erlangen könne? [Scaevola] hat das Gutachten ertheilt, dass die Freiheit der Begleiterin dadurch, dass sie erst zur Todeszeit eine Begleiterin zu sein aufgehört hat, nicht behindert werde. 1Stichus hatte im Testament seines Herrn eine unbedingte und unmittelbare Freiheit erhalten, und soll Vieles aus der Erbschaft betrügerischer Weise weggebracht haben. Man hat gefragt, ob er nicht eher auf die Freiheit Anspruch machen dürfe, als bis er das, was er, wie bewiesen werden kann, aus der Erbschaft weggebracht, den Erben zurückerstattet habe? [Scaevola] hat das Gutachten ertheilt, dass, den angeführten Umständen gemäss, der in Rede stehende [Sclave] frei sei. Claudius [bemerkt hierzu]: [Scaevola] scheint auch Das, wegen dessen gefragt wird, erledigt zu haben; denn für die Erben ist durch das Edict über die Diebstahle hinlänglich gesorgt worden. 2Lucius Titius hat in seinem Testamente so verordnet, Onesiphorus, Du sollst nicht frei sein, wenn Du nicht die Rechnung genau untersucht haben wirst. Ich frage, ob Onesiphorus in Folge dieser Worte auf die Freiheit Anspruch machen könne? [Scaevola] hat das Gutachten ertheilt, dass durch die Worte, welche angeführt würden, die Freiheit vielmehr genommen, als gegeben werde.
60Scaevola. lib. XXIV. Dig. Jemand hat in seinem Testamente so verordnet: Ich will, dass dem Eudo tausend Geldstücke gegeben werden sollen, weil er zuerst geboren worden ist, nachdem seine Mutter frei geworden war. Ich frage, ob, wenn Eudo nicht beweise, dass er nach der Freilassung seiner Mutter geboren sei, er in Folge dieser Worte des Testaments die Freiheit erlangen könne? [Scaevola] hat das Gutachten ertheilt, dass ein solcher Fall [der Freiheit] keinen Nachtheil bringen dürfe.
61Pompon. lib. XI. Epistolar. Ich weiss, dass Einige, indem sie bewirken wollen, dass ihre Sclaven niemals zur Freiheit gelangen sollen, so zu schreiben pflegen: Stichus soll frei sein, wenn er sterben wird. Aber auch Julianus sagt, dass eine Freiheit, welche auf die letzte Lebenszeit verschoben werde, von keiner Gültigkeit sei, da man es so ansieht, als ob der Testator mehr um die Freiheit zu verhindern, als um sie zu ertheilen, so geschrieben habe. Und darum sei auch, wenn so geschrieben sei: Stichus soll frei sein, wenn er nicht auf das Capitolium gestiegen sein wird, dies von keiner Gültigkeit, wenn sich ergiebt, dass der Testator gewollt habe, dass die Freiheit auf die letzte Lebenszeit verschoben werde, auch habe die Mucianische Sicherheitsstellung1515S. l. 7. pr. de cond. et dem. 35. l. nicht Statt. 1Und wenn in einem Testamente so geschrieben ist: Stichus soll frei sein, wenn er nach Capua gegangen sein wird, so sei er nicht anders frei, als wenn er nach Capua gegangen sei. 2Ferner hat Octavenus gesagt, wenn Jemand in einem Testament, nachdem einem Sclaven unter irgend einer Bedingung die Freiheit ertheilt war, so geschrieben hätte: ich will, dass er nicht vor der Bedingung vom Erben freigemacht werde, so gelte dieser Zusatz nichts.