De verborum obligationibus
(Von den Verbindlichkeiten aus Worten.)
1Ulp. lib. XLVIII. ad Ed. Eine Stipulation kann nicht zu Stande kommen, wenn nicht Beide reden, und deshalb kann weder ein Stummer, noch ein Tauber, noch ein Kind eine Stipulation eingehen; auch nicht einmal ein Abwesender, weil sie sich wechselseitig hören müssen. Will Einer von diesen sich stipuliren lassen, so muss solches durch einen gegenwärtigen Sclaven geschehen, und er erwirbt dann durch denselben die Klage aus der Stipulation. Ebenso, wenn ein solcher sich verbindlich machen will, muss er den Befehl dazu ertheilen, und er wird sodann aus dem Befehle verbindlich. 1Hat Jemand als Gegenwärtiger gefragt, und sich, bevor ihm die Antwort ertheilt wird, entfernt11Einige Cod. schieben hier das Wörtchen mox ein. Die Glosse scheint indess diesen Zusatz als verdächtig zu bezeichnen, indem sie sagt: sit hic mox, vel non sit. Dirksen Civilist. Abhandlungen, Bd. I. S. 457., so macht er die Stipulation ungültig. Hätte er aber als Gegenwärtiger gefragt, bald darauf sich entfernt und die Antwort bei seiner Rückkehr erhalten, so verbindet die Stipulation, denn ein mässiger22Mehrere Cod. haben sogar das Wort modicum. Dirksen Civilist. Abhandlungen, Bd. I. S. 457. Zwischenraum macht die Verbindlichmachung nicht fehlerhaft. 2Ad Dig. 45,1,1,2Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 82, Note 14; Bd. II, § 289, Note 1.Wenn Jemand so fragte: Willst du mir geben? und zur Antwort erhielte: Warum nicht? so tritt er allerdings in ein obligatorisches Verhältniss. Das Gegentheil aber würde stattfinden, wenn er, ohne zu sprechen, zugenickt hätte. Und nicht allein bürgerlichrechtlich nicht, sondern auch nicht einmal naturrechtlich wird Derjenige verpflichtet, welcher nur zugenickt hat, weshalb denn mit Recht entschieden worden ist, dass auch der Bürge nicht einmal für ihn verbindlich werde. 3Wenn Jemand auf eine einfache Frage antwortete: wenn jenes geschehen sein wird, so will ich es geben, so wird er bekanntlich dadurch nicht verbindlich gemacht. Oder wenn er auf die Frage: innerhalb der fünften Kalenden? geantwortet hätte: ich will es an den Idus geben, so wird er gleichfalls nicht verbindlich; denn er hat nicht so geantwortet, wie er gefragt worden ist. Und umgekehrt, wenn Jemand auf eine bedingte Frage unbedingt geantwortet hätte, wird ebenfalls zu entscheiden sein, dass er nicht verbindlich werde. Wenn Jemand Etwas einer Verbindlichkeit hinzufügt oder davon abnimmt, so muss stets angenommen werden, dass die Verbindlichmachung fehlerhaft sei; ausgenommen, wenn der Stipulator mit der Verschiedenheit der Antwort sich auf der Stelle einverstanden erklärt hätte, denn alsdann nimmt man an, dass eine andere Stipulation eingegangen worden ist. 4Wenn du, während ich mir zehn stipulire, zwanzig antwortest, so ist bekanntlich die Verbindlichkeit nur auf zehn abgeschlossen. Und umgekehrt, wenn du auf meine Anfrage zwanzig, nur zehn antwortest, so wird die Verbindlichkeit auch nur auf zehn eingegangen sein; denn obgleich die Summen mit einander übereinstimmen müssen, so liegt doch ganz klar am Tage, dass in zwanzig auch zehn enthalten sind33Conf. Inst. l. 3. tit. (19) 20 §. 5. wonach dergleichen Stipulationen ungültig sind.. 5Wenn du mir aber, indem ich mir den Pamphilus stipuliren lasse, den Pamphilus und Stichus angelobtest, so muss, glaube ich, der Zusatz vom Stichus nur für etwas Ueberflüssiges angesehen werden. Denn obgleich für mehrere Gegenstände eben soviel Stipulationen gehören, so sind es doch gewissermaassen zwei Stipulationen, die eine rechtsgültig, die andere ungültig, und durch diese ungültige wird die gültige nicht fehlerhaft. 6Ob in derselben oder in einer andern Sprache geantwortet wird, darauf kommt nichts an. Hat daher Jemand lateinisch gefragt und ihm wird griechisch geantwortet, so ist, sobald nur die Antwort passend ist, die Verbindlichkeit eingegangen. Eben dasselbe findet umgekehrt statt. Ob wir dies aber nur auf die griechische Sprache erstrecken sollen, oder auch auf eine andere, etwa die phönizische, oder assyrische, oder auf irgend eine andere Sprache, kann nach der Schrift des Sabinus44Nach der Lesart dubitari potest ex scriptura Sabini. Sed et etc. bezweifelt werden. Allein die Billigkeit erfodert55Noodt cap. 8. in fine de pactis V. I. p. 502, sed verum est Ulpiano aequum. Der Cod. Rehd. auch die Vulgata haben puto für patitur, s. Dirksen l. c. S. 458., dass jede Sprache eine Wortverbindlichkeit in sich fasst, vorausgesetzt jedoch, dass Jeder die Sprache des Andern versteht, entweder an und für sich, oder durch einen treuen Dollmetscher.
2Paul. lib. XII. ad Sabin. Einige Stipulationen bestehen im Geben, andere im Thun. 1Und von allen diesen verstatten einige eine theilweise Erfüllung: zum Beispiel: wenn wir uns angeloben lassen, dass zehn gegeben werden sollen; andere aber nicht, wie diejenigen, welche ihrer Natur nach eine Theilung nicht verstatten, z. B. wenn wir uns einen Fahrweg, einen Fusssteig, eine Uebertrift geloben lassen. Einige lassen zwar ihrer Natur nach ein theilweises Geben zu66Die Vulgata hat partis quidem praestationem natura sui recipiunt, s. Dirksen S. 458.; wird aber das Ganze nicht gegeben, so geschieht der Stipulation keine Genüge, z. B. wenn ich mir einen Sclaven im Allgemeinen habe versprechen lassen, oder eine Schale, oder irgend ein Gefass. Denn wenn Stichus theilweise gegeben ist, so ist dadurch doch für keinen Theil der Stipulation Befreiung hergestellt, sondern [das Versprochene] kann entweder sogleich wiedergefodert werden oder [die Stipulation] bleibt so lange schwebend, bis ein Anderer gegeben wird. Von derselben Natur ist die Stipulation: Soll Stichus oder Pamphilus gegeben werden? 2Von dergleichen Stipulationen können auch nicht einmal Erben durch eine theilweise Erfüllung befreit werden, so lange nicht alle die ganze Sache gewährt haben; denn der Zustand einer Verbindlichkeit erfährt in der Person der Erben keine Veränderung. Lässt daher die versprochene Sache keine Theilung zu, wie z. B. ein Fahrweg, so sind die Erben des Versprechers einzeln für das Ganze gehalten. In dem Falle jedoch, wo einer der Erben das Ganze gewährt hätte, wird ihm mit der Erbtheilungsklage gegen den Miterben die Rückfoderung zustehen. Hieraus folgt mithin, wie Pomponius sagt, dass auch die einzelnen Erben des Stipulators eines Fahrwegs oder eines Fusssteigs die Klage auf das Ganze haben. Einige glauben jedoch, dass die Stipulation in diesem Falle erlösche, weil durch einzelne [Erben] eine Dienstbarkeit nicht erworben werden kann. Allein die Schwierigkeit der Erfüllung macht eine Stipulation nicht ungültig. 3Wenn ich jedoch, nachdem mir ein Sclave stipulirt worden, mit einem der Erben des Versprechers gestritten haben werde77Und den Prozess verloren habe., so wird alsdann von der Verbindlichkeit nur der Antheil der übrigen verbleiben, und zwar, wie er gewährt werden kann. Ebendasselbe findet statt, wenn einer der Erben seiner Verbindlichkeit entlassen worden ist. 4Ebendasselbe, was wir von den Erben gesagt haben, findet auch bei dem Versprecher selbst und den Bürgen desselben statt. 5Desgleichen, wenn die Stipulation in einer Handlung besteht, z. B. wenn ich so stipulirt habe: Soll mir weder durch dich noch durch deine Erben gewehrt werden, fahren zu dürfen? und einer der Erben wollte es verhindern, so sind zwar auch seine Miterben gehalten, aber sie können mit der Erbtheilungsklage von ihm zurückfodern, was sie haben gewähren müssen. Dieser Meinung pflichten auch Julianus und Pomponius bei. 6Umgekehrt aber, wenn der Stipulator, welcher stipulirt hatte, dass ihm und seinen Erben zu fahren freistehen solle, gestorben wäre, und einer seiner Erben würde daran gehindert, so werden wir sagen, es komme darauf an, ob die Stipulation auf das Ganze klagbar werde, oder nur zum Antheil Dessen, der verhindert worden ist? Denn ist der Stipulation eine Strafe hinzugefügt worden, so wird sie ganz verfallen sein; Denjenigen aber, welche nicht verhindert worden sind, wird die Einrede der Arglist entgegenstehen. Ist aber keine Strafe hinzugefügt, so wird die Stipulation nur auf den Antheil Dessen, der verhindert worden ist, klagbar werden.
3Ulp. lib. XLIX. ad Sabin. Ebendasselbe ist auch bei dieser Stipulation Rechtens: gelobst du mir und meinen Erben den ungestörten Besitz?88Habere licere, qui promittit hoc praestare debet, ut ne alius rem evincat, utque sine controversia et interpellatione cujusquam rem sibi habere et possidere liceat. Briss. 1Diese Verschiedenheit aber gründet sich darauf, dass, wo nur einer der Erben verhindert wird, derjenige Erbe nicht aus der Stipulation klagen kann, welcher kein Interesse dabei hat, insofern nicht eine Strafe darauf gesetzt worden; denn eine darauf gesetzte Strafe bewirkt, dass sie allen verwirkt wird99Donellus sagt in seinem Commentar zu diesem Titel über committi poena und committi stipulatio Folgendes ad l. 4 §. 1. Ohne Unterschied sagt man committi poena, wo die Verbindlichkeit zu ihrer Entrichtung beginnt. Warum aber sagt man committi stipulatio, wenn aus derselben bei der Existenz der Bedingung die Verpflichtung zur Entrichtung der Schuld beginnt oder gebrauchen wir committere stipulationem für committere in stipulationem? Keineswegs: denn wenn wir sagen, committere in stipulationem, so bezeichnet committere dasselbe, was peccare bezeichnet, also gegen die Stipulation handeln oder fehlen. Man sagt daher nicht peccamus stipulationem, sondern in stipulationem, wenn gegen Das, was sie vorschreibt, verstossen wird. Committi stipulatio und committi poena sagt man aber in derselben Redeweise, wie man committi merces gebraucht. Man sagt aber merces committi, welche dem Fiscus wegen eines Verbrechens anheimfallen, welche gleichsam in die Hände des Fiscus gegeben werden, um frei darüber verfügen zu können. Denn committere alicui rem ist ebendasselbe, was: eine Sache der Willkür und Gewalt Jemands unterwerfen. Fast ganz auf dieselbe Weise und aus demselben Grunde sagt man committi stipulatio, indem der Versprecher, welcher gegen die Stipulation handelt, die vorher noch obschwebende Stipulation gleichsam in die Hand des Stipulirenden giebt und sie seiner Gewalt unterwirft, und dies findet dann statt, wenn bei einer Stipulation der Fall eintritt, dass daraus dem Stipulator das Recht, zu klagen, zusteht., sodass wir hier nicht fragen, wer dabei interessirt ist. Dahingegen sind, wo von mehreren Erben einer es verbietet, alle Erben gehalten; denn es liegt im Interesse des Verhinderten, von Niemand verhindert zu werden.
4Paul. lib. XII. ad Sabin. Eben so werden wir entscheiden, wenn ich mir stipulirt habe, dass weder du, noch dein Erbe arglistig handeln solle, und entweder der Versprecher oder der Stipulator mit Hinterlassung mehrerer Erben gestorben ist. 1Cato schreibt im funfzehnten Buche: ist eine Strafe in einer bestimmten Geldsumme versprochen worden, wenn in irgend einer Art gegen das Versprechen gehandelt würde, so muss, wenn nach dem Tode des Versprechers einer seiner Erben gegen das Versprechen handelte, entweder die Strafe von allen Erben nach Verhältniss ihrer Erbtheile entrichtet werden, oder von einem nach Verhältniss seines Antheils. Von allen, wenn der Gegenstand, welcher angelobt worden, untheilbar ist, z. B. es solle ein Fussweg zustehn1010Einige Cod. und so auch Duarenus im Abdruck des Textes haben noch den Zusatz: vel non fieri., weil Das, was in Theile nicht zerlegt werden kann, gewissermaassen als die Handlung aller anzusehn sein möchte. Ist aber über Etwas ein Versprechen geleistet worden, was eine Theilung zulässt, z. B. nicht ferner zu klagen1111Die Glosse bemerkt hierbei: condictione certi, quae vel ex mutuo, vel ex stipulatione descendit und Accurs. vel alia etiam actione und im Casus: amplius non petere: Duarenus aber: Ex quo apparet, hanc stipulationem, per te non fieri, quo minus mihi ire agere liceat, prius dictum fuisse iter fieri. Quo compendio uti solent juris autores, ne crebra tot verborum repetitio molesta sit. Sic amplius non agi vel ratam haberi vocat passim hanc stipulationem: Titium heredemve ejus ratum habiturum, neminemque eo nomine petiturum, cujus de ea re actio petitio persecutio sit. Sic Ulpianus l. 14 de foro urb. praed. lumina vocat servitutem, ne luminibus officiatur, et l. 16. de dolo metum pro actione quod metus causa dicit., dann verwirkt der Erbe, welcher dagegen handelt, nur zu seinem Antheile die Strafe. Der Grund dieser Verschiedenheit liegt darin, dass im erstern Falle als Uebertreter alle anzusehen sind, weil gegen die Stipulation, von deiner Seite soll mir kein Hinderniss in den Weg gelegt werden, fahren zu dürfen, nicht anders als ganz verstossen1212Die Vulgata hat hier praestari; unstreitig ist aber die Flor. Lesart vorzuziehn. werden kann. Indessen dürfte1313Mit Recht bemerkt Duarenus: die Worte, sed videamus — dissentientis non probantis nec declarantis sunt; die alten Juristen pflegten sich dieser Redeweise zu bedienen, wenn sie Etwas als zweifelhaft oder als ihren Ansichten entgegengesetzt höflich bezeichnen wollten. Die Glosse aber bezeichnet diese ganze Stelle als sehr dunkel und zweifelhaft. Die Frage ist, ob die Stipulation dolum abesse etc. eine Theilung zulasse oder nicht, und ob sie der Stipulation gleich sei, per te non fieri. Letzteres bestreitet Paulus und hält die erstere dolum abesse etc. mehr der Stipulation gleich ratum habiturum, und zwar, wie Donellus bemerkt, mit Recht, denn bei beiden finde überall dasselbe Verhältniss statt. In der Stipulation dolum abesse — sei theils ein untheilbares, theils ein theilbares factum enthalten, und ebendasselbe finde in der Stipulation statt ratum habiturum. Denn es handle gegen diese Stipulation sowohl der ansprechende Herr des Geschäfts, als sein Erbe, wenn er Das wieder von dem Stipulator fodere, worüber dieser schon mit dem Procurator verhandelt hatte. Ferner stehe aber auch an Dem, was gefodert werde, dem einzelnen Erben bisweilen ein ganzer und untheilbarer Anspruch zu, bisweilen aber auch nur ein theilbarer, und nach Verhältniss seines Erbantheils. Z. B. wenn eine Servitut, worüber vorher schon mit dem Procurator gestritten worden, von dem Erben des Versprechers nochmals zum Gegenstande eines Streits gemacht werde, wo er dann natürlich nur auf das Ganze klagen könne, weil eine Servitut keine Theilung zulasse. Und so sei es auch bei der Stipulation dolum abesse, wenn einer der Erben bei einem solchen Gegenstande arglistig verfahre. Habe aber der Gegenstand, worüber mit dem Procurator verhandelt worden, eine species oder eine einzelne quantitas betroffen, folglich einen Gegenstand, welcher theilbar sei, oder ipso jure unter die Erben sich vertheile, wie die Nomina, so würde ein solcher Erbe nur auf seinen Antheil klagen können, und nur zu seinem Erbantheile die Stipulation verwirken. Und ebendasselbe finde auch bei der Stipulation statt dolum malum abesse. Gothofredus aber bemerkt zu dieser Stelle: Sensus est: sicut in stipulatione — te heredemque tuum ratum habiturum, is solus heres promissoris tenetur, qui ratum non habuit: ita et in stipulatione — non amplius agi. Utriusque stipulationis eadem conditio, idemque pene sensus. Den Begriff eines factum dividuum und individuum stellen die Röm. Juristen, wie Duarenus bemerkt, nicht auf, sondern erläutern ihn nur durch Beispiele. So wird z. B. iter facere oder ire von ihnen ein factum individuum genannt, weil Niemand zu seinem Erbantheile durch ein Grundstück gehen oder den andern am Gehen verhindern kann. Es wird also bei factis individuis die Stipulation zwar im Ganzen verwirkt, sodass durch Eines Schuld oder Handlung alle verhaftet werden; jedoch haben sie zu der Verhaftung doch nur nach Verhältniss ihrer Erbantheile beizutragen, während bei factis dividuis aus der Handlung des Einen nicht alle verhaftet sind, sondern jeder nur zu seinem Antheile. Die Stipulation ratum habiturum diente übrigens dazu, den Procurator von der Verpflichtung zur Cautionsbestellung bei den Verhandlungen für den Dominus zu befreien. hier doch wohl nicht dasselbe stattfinden, sondern vielmehr Das, was jene Stipulation enthält: dass Titius und seine Erben es genehmigen wollen. Denn aus dieser Stipulation wird nur allein Der gehalten1414Von den Erben des Versprechers, wie die Glosse bemerkt., welcher nicht genehmigt hat, und Der allein wird Kläger sein1515Von den Erben des Stipulators; desgl., [d. h. als nicht genehmigend anzusehen sein] von dem ein Auspruch gemacht wird. Und so erscheint es auch dem Marcellus, obgleich der Herr des Geschäfts selbst dasselbe antheilig nicht genehmigen kann. 2Wenn Derjenige, welcher doppelten Werth stipulirt hat, mit Hinterlassung mehrerer Erben gestorben ist, so wird einem jeden derselben nach Verhältniss seines Erbantheils eine Klage auf Gewährung seines Antheils zustehen. Ebendasselbe findet statt bei der Stipulation wegen Niessbrauch, wegen drohenden Schadens und beim Einspruch wegen eines Neubaues: jedoch kann auf den Grund des Einspruchs wegen Neubaues das unternommene Werk nicht antheilig wider in den vorigen Stand gesetzt werden. Es sind diese Grundsätze zum Besten Derer, welche sich Etwas stipulirt haben, angenommen worden. Dem Versprecher kann zu einem Theile weder Wiederherstellung noch Vertheidigung zu statten kommen.
5Pompon. lib. XXVI. ad Sabin. Von den Stipulationen sind einige richterliche, andere prätorische, andere vertragsmässige, andere gemeinsame, sowohl richterliche als prätorische1616S. hierzu die fast wörtliche Parallelstelle Inst. lib. 3. tit. 18.. Richterliche sind diejenigen, welche allein aus der Amtspflicht des Richters entspringen, wie die Sicherheitsbestellung wegen Arglist. Prätorische sind diejenigen, welche allein aus der Amtspflicht des Prätors hervorgehen, wie z. B. die wegen drohenden Schadens. Die prätorischen Stipulationen sind jedoch so zu verstehen, dass darunter auch die ädilitischen begriffen werden, denn auch diese stammen aus der Gerichtsbarkeit. Vertragsmässige Stipulationen sind solche, welche aus der Uebereinkunft der Contrahenten entstehen, deren es eben so viele Arten, als, möchte ich sagen, Gegenstände giebt, worüber contrahirt werden kann. Denn sie entstehen aus der Wortverbindlichkeit selbst, und hängen von dem vertragenen Geschäfte ab. Gemeinsame Stipulationen sind z. B. dass eine Sache dem Mündel sichergestellt werde, denn sowohl der Prätor gebietet, für die Erhaltung einer Sache des Mündels Sicherheit zu leisten, als zuweilen der Richter, wenn diese Sache nicht anders abgethan werden kann. Desgleichen kommt die Stipulation auf das Doppelte von dem Richter her, oder aus dem adilitischen Edict. 1Stipulation aber ist eine solche Zusammenstellung der Worte, nach welcher Derjenige, welcher gefragt wird, antwortet, dass er Dasjenige geben oder thun wolle, was gefragt worden ist. 2Bürgenannahme (Satis acceptio) ist diejenige Stipulation, welche den Versprecher in der Art verpflichtet, dass auch von demselben Bürgen für das Versprechen angenommen werden, nemlich, welche dasselbe versprechen. 3Das Wort satis accipere (Bürgen annehmen) ist auf dieselbe Weise entstanden, als satis facere (Genugthuung leisten). Denn wie man satis fieri nannte, wenn Jemanden Das gewährt wurde, womit er zufriedengestellt war, so wurde auch auf ähnliche Weise satis accipi gebildet, indem diejenigen, mit denen Jemand sich begnügen zu wollen bereit war, auf die Weise gestellt wurden, dass man sie durch Worte verpflichtete. 3aHättest du ein Kapital versprochen, und im Fall es nicht gezahlt würde, eine Conventional-Strafe, so wird, wenn auch einer deiner Erben seinen Antheil an dem Kapitale bezahlen möchte, nichtsdestoweniger die Strafe verwirkt, bis auch der Antheil des Miterben gezahlt wird. 4Ebendasselbe findet auch bei einer Strafe aus einem schiedsrichterlichen Urtheile statt, wenn der Eine dem Ausspruche des Richters nachgekommen wäre, der Andere aber nicht. Jedoch muss er dafür von den Miterben schadlos gehalten werden; denn etwas Anderes konnte bei Stipulationen dieser Art ohne Unrecht gegen den Stipulator nicht festgesetzt werden.
6Ulp. lib. I. ad Sabin. Derjenige, dem die Verwaltung seines Vermögens untersagt worden ist, erwirbt durch Stipulation, übergeben aber kann er nicht, noch durch Versprechen verpflichtet werden, and deshalb würde auch ein Bürge für ihn nicht eintreten können, so wenig als für einen Wahnsinnigen1717Glück’s Commentar IV. S. 57..
7Idem lib. VI. ad Sabin. Eine unmögliche Bedingung, wenn sie so gestellt wird, dass sie gethan werden soll, hebt die Stipulation auf; anders ist es jedoch, wenn eine Bedingung von der Art der Stipulation einverleibt würde: wenn er nicht in den Himmel steigen wird; denn eine solche Stipulation ist rechtsgültig, sofort von Wirksamkeit, und schliesst die Verbindlichkeit in sich.
8Paul. lib. II. ad Sabin. Bei folgender Stipulation: im Fall du mir in den Kalenden den Stichus nicht gegeben hättest, gelobst du mir alsdann zehn1818Wo einfache Zahlen vorkommen, sind stets soviele tausend Sestertien gemeint, was jedoch als sich von selbst verstehend nicht hinzugefügt worden ist. zu geben? wurde, nachdem der Sclave gestorben war, angefragt, ob sofort vor den Kalenden geklagt werden könne? Sabinus und Proculus sind der Meinung, dass der Kläger den Termin abwarten müsse: was auch gewiss richtig ist; denn die ganze Verbindlichkeit ist unter einer Bedingung und zu einem bestimmten Termine eingegangen, und wenn sie auch in Bezug auf die Bedingung als verwirkt anzusehen sein möchte1919Conf. zu dieser Stelle Dirksen Civilist. Abhandlungen Bd. I. S. 459. besonders die sinnreiche Conjectur des Cujacius ante diem als Auflösung der Sign. AD. Die Lesart quoad scheint die passendste zu sein., so ist doch noch der Termin übrig. Gegen Denjenigen aber, welcher ein Versprechen so geleistet hat, wenn er innerhalb der Kalenden den Himmel mit dem Finger nicht berührt haben würde; kann sofort geklagt werden: und dies billigt auch Marcellus.
9Pompon. lib. II. ad Sabin. Wenn Titius und Sejus, jeder besonders, sich auf diese Weise stipulirt haben: Gelobst du jenes Landgut, wenn du es dem Andern nicht gegeben hast, mir zu geben? so wird der letzte Termin, wo es dem Andern gegeben werden kann, der sein, wo die Einleitung auf das Verfahren erfolgt ist, und deshalb wird auch Demjenigen, der zuerst zur Klage greift, die Klage verbleiben.2020Nach der Einlassung konnte der Beklagte das Streitobject nicht mehr verändern; das Object wurde litigiös. Donellus verbreitet sich über dieses Fragment sehr gründlich und ausführlich in seinem Commentar. ad h. tit. [Charondas in Schol. ad h. tit. (T. O. I. 817). sagt: Hujus responsi hacc videtur esse ratio, ut Titius et Sejus, qui eandem rem separatim ab eodem stipulati sunt, nihil interesse existimaverint, utri eorum daretur fundus, ac si essent duo rei stipulandi; cum igitur duae sint stipulationes, sub conditione in promissoris arbitrio posita conceptae, utri stipulatorum det, eligere potest. Sobald nun Einleitung des Verfahrens mit dem Einen erfolgt ist, fällt die Verbindlichkeit gegen den Andern weg, und darum heisst es, actio est occupantis. Zus. d. R.]
10Idem lib. III. ad Sabin. Bei uns ist Rechtens, dass aus dieser Stipulation: Gelobst du mir, wenn Lucius Titius vor den Kalenden des Mai nicht in Italien ankommen sollte, zehn zu geben? nicht eher Etwas gefodert werden kann, bevor festgestellt ist, dass Titius vor diesem Termine nicht hat nach Italien kommen können, noch gekommen ist, es möge sich dies nun bei seinem Leben oder nach seinem Tode ereignet haben.
12Pompon. lib. V. ad Sabin. Habe ich so stipulirt: Gelobst du zehn oder fünf zu geben, so müssen fünf entrichtet werden; und wenn es auf folgende Weise geschehen ist: Gelobst du es mir an den Kalenden des Januar oder Februar zu geben? so ist es ebensoviel, als wenn ich es mir an den Kalenden des Februar stipulirt hätte.
14Pompon. lib. V. ad Sabin. Habe ich von dir stipulirt, ein Gebäude zu erbauen, oder meinem Erben auferlegt, ein Gehöfte zu erbauen, so nimmt Celsus an, dass aus diesem Verhältnisse nicht eher gegen ihn geklagt werden könne, als bis die Zeit verstrichen sei, wo das Gebäude hätte gebaut werden können, und auch die bestellten Bürgen sind vor diesem Termin nicht gehalten.
15Idem lib. XXVII. ad Sabin. Und deshalb wird bezweifelt, wenn irgend ein Theil eines solchen Gebändes vollendet, darauf aber von einer Feuersbrunst verzehrt worden ist, ob wiederum die ganze zur Erbauung des Gebäudes nothwendige Zeit gerechnet werden muss, oder ob nur der Rest abzuwarten ist, welcher noch fehlte. Richtiger ist jedoch, ihm den ganzen Zeitraum zu bewilligen.
16Idem lib. VI. ad Sabin. Schuldest du mir den Stichus oder Pamphilus, und einer von ihnen wäre aus irgend einer andern Ursache mein Eigenthum geworden, so musst du mir Den, welcher übrig ist, geben. 1Eine Stipulation folgender Art: Jahr für Jahr, ist nur eine, eine bestimmte und immerwährende, und wird nicht wie das damit ähnliche Vermächtniss durch den Tod des Vermächtnissinhabers geendigt.
17Ad Dig. 45,1,17ROHGE, Bd. 16 (1875), Nr. 109, S. 427, 429: Ergänzung unbestimmt gelassener Vereinbarungen. Arbitrium boni viri.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 89, Note 15.Ulp. lib. XXVIII. ad Sabin. Eine Stipulation gilt nicht, wo die Bedingung lediglich in die Willkür des versprechenden Schuldners gestellt worden ist.
19Idem lib. XV. ad Sabin. Wenn eine Stipulation dahin eingegangen worden ist: zu geben, wenn durch deine Schuld eine Ehescheidung eintreten würde; so ist diese Stipulation nichtig, weil wir mit den in den Gesetzen bestimmten Strafen uns begnügen müssen, es müsste denn durch die Stipulation dieselbe Höhe der Strafe festgesetzt werden, welche das Gesetz bestimmt.
20Ulp. lib. XXXIV. ad Sabin. Stipulationen folgender Art: Gelobst du mir zu geben, was dir Titius schuldig ist, wenn er aufhören sollte, dein Schuldner zu sein, sind nicht rechtsungültig; denn die Stipulation gilt wie jede andere unter einer Bedingung eingegangene.
21Pompon. lib. XV. ad Sabin. Wenn nach erfolgter Ehescheidung2323Vgl. hierzu l. 66. D. solut. matrim. §. 4. (24. 3.) u. l. ult. C. de novation. Diejenige, welche keine Mitgift hat, sich Namens der Mitgift hundert stipulirt, oder Diejenige, welche nur hundert als Mitgift hat, sich ebenfalls zweihundert Namens der Mitgift stipulirt, so kommen, wie Proculus sagt, wenn Diejenige, deren Mitgift nur hundert beträgt, sich zweihundert dafür stipulirt, aus der Stipulation ihr ohne Zweifel nur hundert zu; die übrigen hundert aber müssen ihr in Folge der Mitgiftsklage entrichtet werden. Man muss daher annehmen, dass, wenn sie auch gar keine Mitgift hat, dennoch hundert in Folge der Stipulation ihr zukommen müssen; sowie, wenn einer Tochter, einer Mutter, einer Schwester oder irgend einer Andern Etwas anstatt der Mitgift vermacht worden wäre, das Vermächtniss rechtsgültig sein würde.
22Paul. lib. IX. ad Sabin. Wenn ich mir Das, was ich für Gold hielt, während es Erz ist, von dir stipulirt habe, so wirst du mir zwar nur für dieses Erz gehalten sein, weil wir über den Gegenstand einig waren, allein ich kann gegen dich aus der Clausel der Arglist klagen, wenn du mich wissentlich betrogen hast2424Clausula, so nennen die Rechtsgelehrten den Theil der Stipulation, welcher die Worte enthielt, dass Betrug fern bleiben sollte. Briss. nach l. 4..
23Pompon. lib. IX. ad Sabin. Wenn du mir in Gemässheit eines Vermächtnisses oder aus einer Stipulation2525S. hierzu Glück’s Comm. XIII. S. 289. 295. einen bestimmten Sclaven geben musst, so wirst du mir nach dem Tode desselben nur alsdann gehalten sein, wenn es an dir gelegen, dass du mir ihn nicht lebend gabst; was alsdann eintritt, wenn du entweder ihn mir auf meine Auffoderung nicht gegeben oder ihn getödtet hast.
24Paul. lib. IX. ad Sabin. Wenn aber ein Mündel den Stichus aus einer Stipulation gewähren muss, so wird nicht anzunehmen sein, dass ihm ein Verzug dergestalt zur Last falle, dass er auch nach jenes Tode noch gehalten sei: ausgenommen, wenn es unter Ermächtigung des Vormundes geschehen, oder der Vormund allein gemahnt worden wäre.
25Pompon. lib. XX. ad Sabin. Wenn ich mir die Entrichtung Dessen stipulire, was mir schon aus einer Stipulation gebührt, Namens welcher Stipulation jedoch der Versprecher durch eine Einrede gesichert ist, so wird er mir aus der spätern Stipulation verpflichtet, weil die frühere wegen der ihr entgegenstehenden Einrede gleichsam nichtig ist.
26Ad Dig. 45,1,26ROHGE, Bd. 18 (1876), Nr. 25, S. 101: Verträge über unerlaubte, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufenden Handlungen. Ueberlassung des Ertrags aus der gesammten geschäftlichen Thätigkeit lebenslang.Ulp. lib. XLII. ad Sabin. Es ist allgemein bekannt, dass schändliche Stipulationen von keiner Gültigkeit sind.
27Pompon. lib. XXII. ad Sabin. Zum Beispiel: Wenn Jemand verspricht, einen Mord oder einen Tempelraub zu begehen. Es liegt aber auch im Amte des Prätors, die Klage über Verbindlichkeiten dieser Art zu versagen. 1Wenn ich mir auf diese Weise stipulirt habe: willst du es mir geben, wenn du innerhalb zweier Jahre das Capitol nicht besteigen wirst2626Das Capitolium, was von Tarquinius Superbus auf dem Saturninischen Berg erbaut worden war, lag sehr hoch, sodass Diejenigen, welche allein beten oder opfern wollten, eine Anhöhe zu ersteigen genöthigt wasren. Horaz Carm. lib. 3. ad Melpomenen.; so kann ich es nur nach Ablauf zweier Jahre mit Recht fodern.
29Ulp. lib. XLVI. ad Sabin. Ad Dig. 45,1,29 pr.ROHGE, Bd. 14 (1875), Nr. 40, S. 103: Erwerb des Pfandbesitzes an einer Quantität vertretbarer Sachen.ROHGE, Bd. 16 (1875), Nr. 44, S. 155: Mehrheit von Gegenständen. Mehrheit von Rechtsgeschäften.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 252, Note 9; Bd. II, § 464, Note 4.Man muss wissen, dass in Stipulationen wieder soviel Stipulationen enthalten sind, als Summen stipulirt werden, und soviel Stipulationen als einzelne Gegenstände, woraus sich ergiebt, dass durch Hinzufügung einer in der vorhergehenden Stipulation nicht enthaltenen Summe oder [einzelnen] Gegenstandes keine Erneuerung geschieht, sondern vielmehr bewirkt wird, dass zwei Stipulationen vorhanden sind2828S. besonders Bynkersh. Obs. VIII. 10. u. Charond. l. l. (p. 820.).. Obgleich aber angenommen worden ist, dass soviel Stipulationen sind, als Summen oder einzelne Gegenstände, so sind, wenn sich Jemand das Geld stipulirt hat, was er im Angesicht hat, oder einen Haufen Geldes, dies doch nicht soviel Stipulationen, als einzelne Münzstücke, sondern nur eine Stipulation. Denn es würde abgeschmackt sein, wenn man annehmen wollte, dass die einzelnen Denare Gegenstand soviel einzelner Stipulationen wären. Auch ist bekanntlich die Stipulation der Vermächtnisse nur eine Stipulation, obgleich sie mehrere einzelne Gegenstände oder mehrere Vermächtnisse begreift. Aber auch eine Stipulation über das Gesinde oder über alle Sclaven ist nur eine Stipulation. Desgleichen die Stipulation eines Viergespannes oder der Sänftenträger ist ebenfalls nur eine Stipulation. Wenn sich aber Jemand dieses und jenes stipulirt hat, so sind dies soviel Stipulationen, als Gegenstände. 1Wenn ich mir von dem Diebe [meinen] Sclaven stipulirt habe, so ist die Frage aufgeworfen worden, ob diese Stipulation gelte2929S. hiezu Donelli Comment. ad h. tit. et leg.? Die Frage wird dadurch angeregt, dass ich anscheinend einen mir meistentheils gehörigen Sclaven mir stipulirt habe, eine solche Stipulation aber, wo sich Jemand seine eigene Sache stipulirt hat, keine Gültigkeit hat. Nun steht es aber fest, dass, wenn ich mir so stipulirt habe: Was er in Gemässheit der Condiction geben oder leisten muss, die Stipulation gilt; wenn ich mir aber nur stipulirt habe, dass mir der Sclave gegeben werde, die Stipulation von keiner Wirkung ist. Wird also ein Sclave vorausgesetzt, welcher nachher ohne einen Verzug gestorben ist, so wird, wie Marcellus sagt, der Dieb aus der Condiction nicht gehalten werden: denn nur so lange er lebte, konnte die Condiction angestellt werden; ist derselbe aber, wie vorausgesetzt wird, gestorben, so wird die Sache dadurch in die Lage versetzt, dass wegen der Stipulation auch die Condiction erlischt3030Die Glosse sagt, in Ansehung der Condictio furtiva ist durch die Stipulation eine Neuerung eingetreten, und wegen dieser Novation kann er mit der Condictio furtiva nicht mehr belangt werden; mit der Klage aus der Stipulation aber auch nicht wegen Untergangs der Sache. [S. Charond. a. a. O.].
30Idem lib. XLVII. ad Sabin. Es ist ganz allgemein anzunehmen, dass, wenn Jemand schriftlich bekannt hat, sich verbürgt zu haben, dafür zu halten ist, dass alle Feierlichkeiten beobachtet werden.
31Pompon. lib. XXIV. ad Sabin. Wenn ich mir meine Sache unter einer Bedingung stipulire, so ist die Stipulation rechtsgültig, wenn sie zur Zeit des Eintritts der Bedingung nicht mehr mir gehört3131S. Glück’s Comment. IV. S. 496. N. 92..
32Ulp. lib. XLVII. ad Sabin. Wenn bei dem Namen des Sclaven, dessen Ueberlassung wir uns stipulirt haben, ein Irrthum vorgefallen wäre, während über seine Person Uebereinstimmung stattgefunden, so wird die Stipulation für gültig gehalten.
34Ulp. lib. XLVIII. ad Sabin. Es ist ein grosser Unterschied, ob ich mir eine Sache stipulire, worüber mir kein Verkehr zusteht, oder Dem, welcher sie verspricht. Wenu ich mir eine Sache stipulire, worüber mir kein Verkehr zusteht, so nimmt man an, dass die Stipulation ungültig sei; wenn aber Jemand Etwas verspricht, worüber ihm kein Verkehr zusteht, dass er sich selbst schade, nicht mir.
35Paul. lib. XII. ad Sabin. Wenn ich mir stipulire, dass Etwas geschehen soll, was naturgemäss nicht geschehen kann, so entsteht dadurch nicht mehr Verbindlichkeit, als wenn ich mir versprechen lasse, dass Etwas gegeben werden solle, was nicht gegeben werden kann, ausser wenn er [der Versprecher] selbst die Schuld trägt, dass es nicht geschehen kann. 1Desgleichen hört die Verbindlichkeit auf, wo die Gesetze sie einzugehen verbieten, und ein fortdauernder Grund dazu zu beachten ist, z. B. wenn sich Jemand stipulirt hat, die Schwester zu heirathen; obgleich, wenn auch ein immerwährender Grund des Verbots nicht vorhanden ist, wie bei einer Adoptivschwester der Fall ist, ebenso zu entscheiden sein wird, weil es von Anfang an gegen die Sitten läuft. 2Wenn Jemand beim Verpachten, Pachten, Verkaufen und Kaufen auf die Frage nicht geantwortet hat, aber doch seine Einwilligung in Das giebt, was die Antwort erheischt, so gilt Das, was beabsichtigt worden ist, weil diese Contracte nicht sowohl durch Worte als durch die Einwilligung ihre bindende Kraft erhalten3232Bynkershoek will in Obs. l. V. c. 5. p. 236. so lesen: Si tamen consentitur in id, quod actum est, valet, quod responsum est, eine Conjectur, die wahrscheinlich die richtige ist..
36Ulp. lib. XLVIII. ad Sabin. Wenn Jemand, während er auf eine Weise verpflichtet zu werden übereingekommen war, auf eine andere Weise durch Ränke verpflichtet worden ist, so wird er zwar nach der Strenge des Rechts gebunden sein, aber er kann sich der Einrede der Arglist bedienen; denn weil er arglistig verpflichtet worden ist, steht ihm diese Einrede zu. Ebendasselbe findet statt, wenn zwar keine Arglist des Stipulirenden dabei eingetreten, aber der Gegenstand selbst den Betrug in sich schliesst, indem Derjenige, welcher Etwas aus einer solchen Stipulation fodert, selbst arglistig handelt, dass er es verlangt.
38Ulp. lib. XLIX. ad Sabin. Die Stipulation: Gelobst du den ungestörten Besitz? begreift in sich, dass uns der ruhige Besitz gewährt, und auch allerdings, dass von Niemandem Etwas vorgenommen werde, was uns im ruhigen Besitze hindert. Dieses Sachverhältniss bewirkt, dass der Verpflichtete das Versprechen geleistet zu haben scheint, dir gegen Alle und Jede den ungestörten Besitz zu sichern, mithin eine fremde Handlung. Niemand aber wird verpflichtet, indem er eine fremde Handlung verspricht; und so ist es auch bei uns Rechtens3333S. Glück IV. S. 206. fg. über diese Regel und ihre Ausnahmen.. Demungeachtet aber verpflichtet er sich, nichts selbst zu thun, wodurch wir im ruhigen Besitz gestört würden; er wird auch verpflichtet, dass sein Erbe oder Jemand seiner übrigen Nachfolger keine Besitzstörung vornehme. 1Sollte jedoch Jemand versprechen, dass es auch ausser seinen Erben durch keinen Andern geschehen solle, so ist dahin zu entscheiden: dass er auf eine rechtsungültige Weise eine fremde Handlung verspreche. 2Will jedoch Jemand eine fremde Handlung versprechen, so kann er nur eine Strafe oder den Betrag des Interesses versprechen. Aber inwieweit ist ein ungestörter Besitz anzunehmen? Wenn Niemand Streit darüber erregt, d. i. weder der Verpflichtete selbst noch seine Erben, noch die Nachfolger der Erben. 3Sollte Jemand aber etwa nicht über das Eigenthum, sondern nur über den blossen Besitz Streit erregen, oder über den Niessbrauch, oder den Gebrauch, oder über irgend ein anderes mitveräussertes Recht, so ist offenbar die Stipulation auch verfallen. Denn Der besitzt nicht ungestört, dem Etwas von seinem Rechte, was er besass, geschmälert wird. 4Es ist die Frage aufgeworfen worden, ob Jemand nur den ungestörten Besitz seiner eigenen Sache oder auch einer fremden versprechen kann? Und mehr spricht dafür, dass er auch von einer fremden Sache versprochen werden kann. Doch wird solches nur in der Art von Wirkung sein, wenn sie in das Eigenthum des Versprechers gelangte. So lange sie aber eine fremde bleibt, muss entschieden werden, dass die Stipulation nicht verwirkt werde, sofern nicht eine Conventionalstrafe hinzugefügt worden, da weder von ihm, noch von einem seiner Nachfolger eine Störung erfolgt ist. 5Sowie aber auf der Seite des Verpflichteten seine Nachfolger mit ihm zugleich gehalten werden, so wird auch auf Seiten des Berechtigten die Stipulation dem Stipulator selbst und den Uebrigen, welche seine Nachfolger sind, verwirkt, nemlich wenn sie selbst im Besitze gestört werden, denn wenn ein Anderer im Besitze gestört worden ist, so ist mehr als gewiss, dass die Stipulation dadurch nicht verwirkt wird. Und es wird auch nichts darauf ankommen, ob ich den ungestörten Besitz oder mir den ungestörten Besitz stipuliren lasse. 6Diejenigen, welche in fremder Gewalt sind, können Denen, in deren Gewalt sie sind, in gleicher Weise den ungestörten Besitz stipuliren, wie sie ihnen alles Uebrige stipuliren können. Wenn aber ein Sclave sich selbst den ungestörten Besitz stipulirt hätte, so fragt sich, ob er sich rechtsgültig stipulirt hat? Und Julianus sagt im zweiundfunfzigsten Buche der Digesten: Wenn ein Sclave sich den ungestörten Besitz stipulirt, oder verspricht, dass durch ihn nichts vorgenommen werden solle, wodurch der Stipulator im ungestörten Besitze gehindert werde, so wird, wie er sagt, die Stipulation nicht verwirkt, obgleich die Sache ihm entzogen werden, oder er selbst sie entziehen könnte; denn nicht die Handlung, sondern das Recht3434Habere enim est rem jure dominii tenere. kommt bei dieser Stipulation in Betracht; stipulirt er sich jedoch: es solle durch den Versprecher nichts geschehen, wodurch er am Fahren gehindert werde, so handle es sich, spricht er, nicht von dem Rechte der Stipulation, sondern von einer Handlung. Mir scheint jedoch, man muss diese Stipulation, wenngleich sie nach den Worten auf das Recht sich bezieht, den Besitz zu gestatten, so verstehen, dass anzunehmen ist, es sei mit dem Sclaven oder Haussohne nur über die Zurückbehaltung oder Nichtentziehung des Besitzes3535Folglich über etwas Factisches. verhandelt worden, und dass also die Stipulation allerdings Gültigkeit habe. 7Auch diese Stipulation: Gelobst du mir den Besitz zu gestatten, ist rechtsgültig. Es fragt sich jedoch, ob auch ein Sclave in seiner Person eine solche Stipulation gültig eingehen kann? Wenn er nun gleich nach dem bürgerlichen Rechte nicht besitzen mag, so muss man dies doch blos auf den natürlichen Besitz beziehen, und deshalb darf man nicht daran zweifeln, dass auch ein Sclave auf diese Weise rechtsgültig stipuliren kann. 8Jedenfalls aber muss, wenn ein Sclave sich stipulirt hat, ungestört innezuhaben, die Stipulation als rechtsgültig angesehen werden; denn obgleich ein Sclave nicht bürgerlich besitzen kann, so bezweifelt doch Niemand, dass ihm ein blosses Innehaben verstattet ist. 9Das Wort besitzen (habere) wird auf eine doppelte Weise genommen; denn wir sagen sowohl von Dem, der Eigenthümer der Sache ist, dass er sie besitzt, als auch von Dem, welcher nicht der Eigenthümer ist, sondern sie nur innehat; wenigstens pflegen wir uns des Ausdrucks besitzen auch von einer bei uns niedergelegten Sache zu bedienen. 10Wenn sich Jemand stipulirt hat, ihm den Niessbrauch zu verstatten, so geht diese Stipulation nicht auf den Erben über. 11Sollte er aber auch das Wort: ihm nicht hinzugefügt haben, so glaube ich doch nicht, dass die Stipulation über den Niessbrauch auf den Erben übergeht, und so ist es auch bei uns Rechtens. 12Ad Dig. 45,1,38,12ROHGE, Bd. 12 (1874), Nr. 106, S. 360: Verträge zu Gunsten eines Contrahenten und eines weiteren noch unbestimmten Personenkreises. Aufführungsrecht für den Theaterdirector und dessen Nachfolger.Wenn sich Jemand aber hat stipuliren lassen, dass ihm und seinen Erben der Niessbrauch zustehen solle, so fragt es sich, ob der Erbe aus dieser Stipulation klagen kann? Ich möchte glauben, er könne es, weil hier ein doppelter Niessbrauch vorliegt3636Die Worte nemlich, diversi sunt fructus, sind nicht so zu nehmen, als wenn gleichsam der vom Stipulator erworbene Niessbrauch auf seine Erben überginge, denn dieser Niessbrauch wird durch den Tod des Stipulators geendigt (Glück Comm. IX. S. 313.), sondern man nimmt an, dass in dieser Stipulation wegen der verschiedenen Personen, welche darin aufgenommen worden, die Bestellung eines doppelten Niessbrauchs enthalten sei, nemlich für den Stipulator und sodann für seine Erben. Duareni Comment. ad h. tit. u. Glück IX. S. 314.; daher würden wir ebendasselbe annehmen, wenn er die Erlaubniss zu fahren sich und seinen Erben stipulirt hat. 13Will sich Jemand gegen die Arglist des Versprechers und seines Erben sichern, so reicht es hin, wenn er stipulirt, dass dieselbe stets fern sein und bleiben solle; will er sich aber gegen die Arglist Mehrerer sichern, so muss nothwendig die Formel hinzugefügt werden: wenn diese Sache gegen Arglist, nicht gesichert bleiben sollte, gelobst du mir, soviel als mein Interesse dabei betragen wird, in Gelde zu geben3737Folglich eine Conventionalstrafe.? 14Mit seiner Person kann ein Jeder die seines Erben verknüpfen? 15Aber auch die Person seines Adoptivvaters wird damit verknüpft werden können. 16Dass zwischen einem unbestimmten und einem bestimmten Termine ein Unterschied sei, erhellt auch daraus, dass das zu einem bestimmten Termine Versprochene auch sogleich gegeben werden kann, denn die ganze dazwischenliegende Zeit wird dem Versprecher zur Erfüllung freigelassen3838S. hierzu Glück Comment. XIII. S. 421.. Wer jedoch so verspricht: wenn Etwas geschehen sein wird, oder wann Etwas geschehen sein wird, von dem wird, wenn er es eher geben wollte, bevor dies geschehen sein würde, nicht anzunehmen sein, dass er gethan habe, was er versprochen hat. 17Ad Dig. 45,1,38,17ROHGE, Bd. 16 (1875), Nr. 101, S. 399: Zweck der Konventionalstrafe. Verstärkungsmittel der Vertragserfüllung.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 250, Note 3.Für einen Andern kann Niemand stipuliren, ausgenommen, wenn der Sclave für den Herrn, der Sohn für den Vater stipulirt; denn es sind diese Arten von Verbindlichmachung dazu erfunden worden, dass ein Jeder Dasjenige sich erwerbe, was sein Interesse betrifft; dass aber einem Andern Etwas gegeben werde, hat für mich kein Interesse. Wollte ich jedoch dies thun, so würde ich mir eine Strafe stipuliren lassen müssen; sodass, wenn Das nicht geschieht, was in die Stipulation aufgenommen worden ist, die Stipulation auch für Den verfällt, welcher weiter kein Interesse dabei hat. Denn wenn sich Jemand eine Strafe stipulirt, so wird nicht auf das Interesse gesehen, sondern auf die Quantität und die Bedingung der Stipulation. 18Ad Dig. 45,1,38,18ROHGE, Bd. 7 (1873), S. 1: Auslegung von Verträgen zu Gunsten des Verpflichteten.Wenn bei Stipulationen Zweifel entstehen, was beabsichtigt worden, so müssen die Worte gegen den Stipulator ausgelegt werden. 19Von Demjenigen, welcher sagt, mir zehn und dem Titius zehn3939Charondas in seinen Scholien. Otto Thes. Tom. V. liest mihi Decem et Titio., muss man annehmen, dass er von denselben Zehn, nicht von anderen Zehn spreche4040Die Folge also ist, dass er nur fünf bekommt, denn indem er sich un dem Titius zehn stipuliert, die Stipulation in Ansehung des Titius aber nicht gilt, gleichwohl aber nicht zwanzig, sondern immer nur zehn in die Stipulation kommen, so erwirbt er sich nur fünf von den zehn.. 20Wenn ich einem Andern stipulire, während es mein Interesse betrifft, so fragt es sich, ob mir solche Stipulation verwirkt wird? Und Marcellus sagt, die Stipulation gelte in einem Falle von dieser Art: Jemand, welcher die Vormundschaft über einen Pflegebefohlenen zu verwalten angefangen hatte, trat die Verwaltung seinem Mitvormunde ab, und stipulirte, dass das Vermögen des Pflegebefohlenen unverkürzt bleiben solle. Nach Marcellus Ansicht kann die Gültigkeit der Stipulation vertheidigt werden. Denn es sei im Interesse des Stipulators, dass Das geschehe, was er sich stipulirt habe, indem er dem Pupillen künftig verpflichtet bleibt, wenn die Sache schlecht ablaufen sollte. 21Wenn Jemand versprochen hat, ein Gehöfte zu errichten, oder es in Entreprise genommen hätte, darauf von irgend Jemand sich stipulirt hat, dem Stipulator das Gebäude zu errichten; oder wenn Jemand, nachdem er dem Titius versprochen, dass Maevius ihm sein Landgut geben, oder im Fall dieser es nicht hergäbe, er eine Strafe zahlen wolle, hierauf von dem Maevius stipulirt hat, dass er dem Titius das Landgut geben wolle; oder wenn endlich Jemand das Unternehmen, was er selbst übernommen, wieder weiter verdungen hätte: so steht ihm bekanntlich aus der Vermiethung eine analoge Klage zu. 22Wenn Jemand daher stipulirt hat, dass [einem Dritten], wo sein Interesse es erfordert, gegeben werde, so wird daraus folgen, dass die Stipulation gültig ist. 23Daher wird auch die Stipulation gültig sein, wenn ich mir stipulirt habe, dass meinem Geschäftsbesorger oder meinem Gläubiger gegeben werden solle; weil es mein Interesse betrifft, dass entweder die Strafe nicht verwirkt, oder die zum Pfande gegebenen Grundstücke nicht verkauft werden. 24Wenn daher Jemand stipulirt hat, dass du jenen stellest, so liegt kein Grund vor, weshalb hier keine Verbindlichkeit vorhanden sein sollte. 25Wir können uns versprechen lassen, dass ein heiliges Gebäude oder ein geweihter Ort erbauet werde; indem wir sonst auch nicht einmal aus einer Vermiethung würden klagen können.
40Pompon. lib. XXVII. ad Sabin. Wenn mein Sohn meinem Sclaven stipulirt, so wird mir erworben.
41Ulp. lib. L. ad Sabin. Wenn Derjenige, der sich an den Kalenden des Januar stipulirt, hinzufügt, an den ersten oder nächsten, so ist Alles hier so klar, dass kein Zweifel obwalten kann. Wenn er aber auch von dem zweiten oder dritten, oder irgend einem andern spricht, löst er auf gleiche Weise den Zweifel. Fügt er aber nicht hinzu, an welchen Kalenden des Januar, so kommt es auf die thatsächliche Erörterung an, was er etwa gemeint haben möchte, d. i. was unter ihnen Gegenstand der Verhandlung war. Denn überall gehen wir nach Dem, was beabsichtigt worden ist, und nehmen diese [Kalenden] an. Erhellt dies aber nicht, so ist nach Dem, was Sabinus annimmt, zu entscheiden, dass man nemlich auf die ersten Kalenden des Januar sehen müsse. Wie aber, wenn Jemand an dem Tage der Kalenden selbst eine Stipulation eingegangen, was nehmen wir alsdann an? Meiner Meinung nach ist anzunehmen, dass die folgenden Kalenden gemeint gewesen sind. 1So oft aber bei Verbindlichkeiten kein Termin bestimmt wird, so muss die Schuld sofort entrichtet werden, wenn nicht der hinzugefügte Ort [der Leistung] einen Zeitraum herbeiführt, um zu demselben zu gelangen. Ein hinzugefügter Tag aber bewirkt, dass die Schuld nicht sofort entrichtet zu werden braucht4141Dieses debere ist nur von dem Foderungsrechte des Gläubigers selbst, nicht von dem Anfange der Verbindlichkeit zu verstehen. S. Glück Comm. IV. S. 457 N. 80 u. XIII. S. 286.. Hieraus erhellet auch, dass die Beifügung eines Tages zum Besten des Verpflichteten, nicht zum Besten des Stipulators geschieht. 2Ebendasselbe muss auch bei den Iden und Nonen, und im Allgemeinen bei allen Tagen angenommen werden.
42Pompon. lib. XXVII. ad Sabin. Wer stipulirt, dass in diesem Jahre, oder in diesem Monate gegeben werden solle, fodert es nicht mit Bestande Rechtens, sobald nicht alle Theile des Jahres oder Monates verflossen sind.
43Ulp. lib. L. ad Sabin. Hat Jemand stipulirt, dass ihm Etwas nach dem Gutachten [eines Dritten] z. B. des Lucius Titius herausgegeben werden solle, und hiernächst der Stipulator selbst einen Verzug veranlasst, in Folge dessen Titius sein Gutachten nicht abgeben kann, so wird dadurch der Versprechende nicht, als wenn er den Verzug veranlasst hätte, gehalten4242Nach der Erklärung des Duarenus in Comment. ad h. tit. welcher hierbei bemerkt: sic enim mihi videntur accipienda haec verba esse, quae scholastici Doctores vulgo intelligunt de promissore moram faciente, et quaerunt, cum uterque moram facit, an promissoris mora, an stipulatoris, magis noceat?. Wie aber, wenn Der, welcher sein Gutachten abgeben sollte, selbst den Verzug veranlasst? In diesem Falle ist anzunehmen, dass man sich nicht von der Person Dessen trennen darf, dessen Gutachten [in der Stipulation] ausdrücklich aufgenommen worden ist.
45Ulp. lib. L. ad Sabin. Was auch Jemand stipulirt, der in eines Andern Gewalt ist, es wird stets angenommen, als wenn dieser Letztere sich selbst stipulirt hätte. 1Sowie sich Jemand auf seinen Todesfall Etwas stipuliren kann, so können auch Diejenigen, welche einer fremden Gewalt unterworfen sind, auf ihren Todesfall sich Etwas stipuliren. 2Wenn Jemand auf diese Weise stipulirt hat: nach meinem Tode soll es meiner Tochter gegeben werden, oder so: nach dem Tode meiner Tochter soll es mir gegeben werden, so ist eine rechtsgültige Stipulation vorhanden. In dem erstern Falle aber steht der Tochter eine analoge Klage zu, wenn sie gleich noch keinen Erben hat. 3Wir können nicht allein so stipuliren, für den Fall, wann Du sterben solltest, sondern auch, wenn Du sterben solltest; denn wie darin kein Unterschied liegt, wann oder wenn Du kommen wirst, so liegt auch in den Worten, wenn oder wann Du sterben wirst, kein Unterschied. 4Wenn ein Sohn Etwas stipulirt, so nimmt man an, dass es dem Vater gegeben werden solle, wenn er dies auch nicht ausdrücklich hinzufügt.
46Paul. lib. XII. ad Sabin. Es ist gültig, sich auf die hundertsten Kalenden zu stipuliren, weil die Verbindlichkeit sogleich eintritt, und nur die Erfüllung auf den Termin verschoben wird4343Ist die dem Vertrage beigefügte Zeit gewiss, so entsteht zwar gleich eine Verbindlichkeit aus dem Versprechen, allein man kann doch in der Regel nicht eher auf die Erfüllung klagen, als bis die Zeit kommt. Glück IV. S. 457.. 1Nur Das, was in einer Handlung besteht, kann nicht auf die Zeit des Todes hinausgeschoben werden, z. B. Gelobst Du, wenn Du sterben wirst, nach Alexandrien zu kommen? 2Ad Dig. 45,1,46,2Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 93, Note 4.Wenn ich mir so stipulirt habe, wann4444Nemlich blos in Bezug auf die Zeitbestimmung. Du es wollen wirst, so behaupten Einige, dass die Stipulation ungültig sei, Andere aber, dass sie nur insofern ungültig sei, als du, bevor du deinen Willen erklärt hättest, gestorben wärest, was allerdings richtig ist. 3Ad Dig. 45,1,46,3ROHGE, Bd. 16 (1875), Nr. 109, S. 427, 429: Ergänzung unbestimmt gelassener Vereinbarungen. Arbitrium boni viri.Die Stipulation aber, soll es, wenn4545Nemlich so, dass es rein seiner Willkür überlassen. du wollen wirst, gegeben werden, ist, wie bekannt, ungültig.
47Ulp. lib. L. ad Sabin. Wer sich so stipulirt: Gelobst du mir Das zu geben, was du an jenen Kalenden mir geben musst, von dem ist anzunehmen, dass er sich nicht auf heute, sondern zu dem bestimmten Termine, das ist zu den Kalenden, stipulirt hat4646Unser Text hat das hier folgende το β του de verb. obl. nicht aufgenommen. Ueber dieses το β του siehe Blume über die Ordnung der Pandectenfragmente, in der Zeitschrift für geschichtliche Rechtswissenschaft Bd. 4, Heft 2, S. 266, als Beziehung auf die für die Pandecten benutzten Hauptschriften in den Commentaren zum Sabin, zum Edict und zu Papinian’s Schriften. Sollte nicht auch ein Vermerk des Abschreibers dieses langen, vielleicht durch mehrere Copisten besorgten Titels zum Grunde liegen, der zeigen wollte, dass er Griechisch verstand..
48Ulp. lib. XXVI. ad Sabin. Habe ich mir stipulirt, dass mir hundert[tausend Sestertien] gegeben werden sollen, sobald ich sie fodern werde, so liegt in dieser Stipulation mehr eine gewisse Anmahnung, dass sie schneller und ohne Verzug zurückgegeben werden sollen, als eine Bedingung, und deshalb kann man, sollte ich auch eher sterben, ehe ich sie gefodert habe, nicht annehmen, dass die Bedingung erloschen sei.
49Paul. lib. XXXVII. ad Ed. Wenn ein Haussohn den Sclaven Stichus zu geben gelobt hat, und während er zögert, ihn zu geben, der Sclave gestorben ist, so wird die Klage auf das Sondergut gegen den Vater insoweit zugelassen, als der Sohn aus der Stipulation verpflichtet blieb. War aber der Vater im Verzuge, so wird nicht der Sohn verhaftet, sondern es muss eine analoge Klage gegen den Vater gegeben werden. Alles dies gilt auch von der Person des Bürgen. 1Wenn ich mir stipulirt habe, dass deinerseits nichts unternommen werden soll, was mich am Fahren hindert, und ich dafür auch einen Bürgen erhalten habe, so ist, wenn der Bürge mich verhindert, keiner von Beiden mir verhaftet; geschieht es aber durch den Versprechenden, jeder von ihnen. 2Bei der folgenden Stipulation: es soll weder durch dich, noch durch deinen Erben geschehen, ist dennoch anzunehmen, dass es durch den Erben geschehen, wenn er auch abwesend und [von der Stipulation] nicht unterrichtet ist, und deshalb Dasjenige nicht thut, was nach der Stipulation geschehen soll. Dass aus einer Stipulation, wie folgender: wenn der Mündel Erbe wird, dem Mündel Etwas zur Last falle, nimmt man aber nicht an. 3Wenn Derjenige, welcher einen Sclaven gelobt hat, vor dem Termine, an welchen er ihn versprochen hatte, gemahnt worden, und der Sclave darauf gestorben ist, so ist nicht anzunehmen, dass ihm ein Verzug zur Last falle.
50Ulp. lib. L. ad Ed. Durch die Stipulation: durch dich soll nichts vorgenommen werden, wird nicht blos ausgesprochen, es solle nichts unternommen werden, was dich4747Flor. verhindern könnte, es zu thun, sondern vielmehr dafür Sorge zu tragen, dass du es thun kannst. 1Desgleichen wird bei einer Stipulation eines Erbschaftskaufes auf Gewährung des Geldes, was an dich gelangen wird, oder durch deine Schuld entweder nicht gelangt ist, oder nicht gelangen wird, Niemand bezweifeln, dass Derjenige verhaftet ist, welcher Etwas gethan hat, was den Eingang verhindert.
52Idem lib. VII. Disput. Bei vertragsmässigen Stipulationen gestalten die Contrahenten den Contract, dahingegen die prätorischen Stipulationen ihr Gesetz von dem Willen des Prätors, welcher sie vorgeschrieben hat, erhalten. Wenigstens darf an der Stipulation des Prätors nichts verändert, weder hinzugefügt noch abgenommen werden. 1Hat Jemand den ausschliesslichen Besitz zu übergeben4848S. Anm. zu l. 75. versprochen, so wird diese Stipulation nicht die blosse Thatsache umfassen, sondern das Eigenthum der Sache selbst4949Nach der Ansicht des Brissonius, welcher das causa hier blos für eine elegante Redeweise für bona selbst hält. [Joh. Matth. Magnus Different. j. c. l. II. c. 11 in f. (T. M. III. 313) sagt: nego traditionem quae a venditore requiritur, esse meri facti, darauf führt er obige Stelle an, und fährt fort: ex qua (causa) jus sive dominium si dominus venditor fuit, vel usucapiendi conditio transferetur, si dominus non fuit. Charond. l. l. (p. 827) sagt: haec clausula continet effectum et utilitatem possessionis bonorum, sc. ut possit fructus capere stipulator. Zus. d. R.].
54Idem lib. XXII. Dig. Einzelne Gegenstände werden in Stipulationen auf andere Weise gefasst, als Gattungen. Wenn wir einzelne Gegenstände stipuliren, so ist es nothwendig, unter die Miteigenthümer und ihre Erben die Stipulation so zu vertheilen, wie die Theile der Gegenstände einem Jeden geschuldet werden. So oft wir uns aber Gattungen stipuliren, geschieht unter ihnen die Theilung nach der Anzahl; z. B. wenn Jemand, welcher sich den Stichus und Pamphilus stipulirt hat, zwei Erben zu gleichen Antheilen hinterlassen hat, so muss nothwendig einem jeden von ihnen Stichus und Pamphilus zum halben Antheile gewährt werden; hätte sich aber derselbe nur zwei Sclaven stipulirt, so würden nur die Sclaven einzeln den einzelnen Erben gebühren5050D. h. jedem Erben ein Sclave. D. R.. 1Die Stipulation von Diensten ist derjenigen Stipulation ähnlich, welche über Gattungen eingegangen werden, und deshalb geht die Theilung dieser Stipulation nicht auf Theile der Dienste, sondern auf die Anzahl. Hat hingegen ein Zweien gehöriger Sclave einen Dienst versprochen5151Stipulatus scheint hier in dieser Bedeutung verstanden, und bei der Freilassung hinzugedacht werden zu müssen. Wollte man mehrere Personen annehmen, so würde der Sinn dieser Stelle zu dunkel werden, und zu oberflächlich und nachlässig construirt sein, um es zu rechtfertigen. Ebenso interpretirt die Glosse., so muss jeder der beiden Herren den Dienst zu demjenigen Theile fodern, den er an dem Sclaven selbst gehabt hat. Die Leistung dieser Verbindlichkeit aber erfolgt ohne die geringsten Schwierigkeiten, wenn entweder der Freigelassene es vorzieht, den Schätzungswerth der Dienste anzubieten, oder wenn die Schutzherren darein willigen, dass ihnen die Dienste gemeinschaftlich geleistet werden.
55Julian. lib. XXXVI. Dig. Hat Jemand stipulirt, dass ihm oder dem Titius gegeben werden soll, so wird nur allein dem Titius und nicht dem Nachfolger desselben rechtlichermaassen gezahlt.
56Idem lib. LII. Dig. Von Demjenigen, welcher so stipulirt: Gelobst du mir und dem Titius zehn zu geben, ist es wahrscheinlicher, dass er immer nur zugleich zehn sich und dem Titius gemeinschaftlich stipulirt habe, sowie von Demjenigen, welcher sie dem Titius und Sempronius vermacht, ebenfalls nur angenommen wird, dass er Zehn Beiden zugleich gemeinschaftlich vermacht habe. 1[In der Stipulation] gelobst du, dass du und dein Erbe Titius zehn geben wollen, wird die Person des Titius zum Ueberfluss mit aufgenommen. Denn entweder ist er der einzige Erbe, und dann ist er für das Ganze gehalten, oder er ist nur zu einem Theile Erbe, und dann wird er nur auf dieselbe Weise wie seine Miterben verpflichtet: und obgleich es scheinen möchte, als habe eine Uebereinkunft stattgefunden, dass es von keinem andern Erben als nur von dem Titius gefodert werden dürfe, so wird dennoch ein solcher eingegangener Vertrag seinen Miterben nicht zu statten kommen. 2Wer stipulirt, dass ihm oder seinem Sohne gegeben werden solle, nimmt offenbar die Person seines Sohnes nur deshalb mit auf, damit demselben rechtsbeständig gezahlt werden könne. Auch kommt es nicht darauf an, ob Jemand sich oder irgend einem Fremden oder sich und seinem Sohne stipulirt; deshalb wird dem noch in der väterlichen Gewalt verbleibenden Sohne, wie dem aus derselben entlassenen, rechtsbeständig gezahlt. Auch ist es hierbei ohne Einfluss, dass Derjenige, welcher stipulirt, dass seinem Sohne gegeben werden soll, für sich erwirbt, weil der Stipulator durch diese Verknüpfung mit seiner Person nur bewirkt, dass anzunehmen ist, er habe nicht der Erwerbung der Verbindlichkeit halber, sondern nur der Zahlung wegen, die Person seines Sohnes mit aufgenommen. 3Hat hingegen Jemand stipulirt, dass seinem Sohne, welcher noch in seiner Gewalt ist, allein gegeben werden solle, so wird dem Sohne nicht rechtsbeständig gezahlt, weil die Person des Sohnes dann mehr um der Verbindlichkeit als um der Zahlung willen hinzugefügt wird. 4Wer so stipulirt hat: Gelobst du mir zehn auf meine Lebenszeit zu geben? verlangt mit Recht5252S. Glück IV. S. 455. die sofortige Entrichtung derselben; seinen Erben aber muss die Einrede des vertragsmässigen Uebereinkommens entgegengesetzt werden5353S. Glück l. c. Der Prätor gab dem Schuldner die exceptionem doli oder pacti conventi, um dem strengen Civilrecht zu Hülfe zu kommen, nach welchem bei Formularcontracten auch die Verbindlichkeit nach verflossener Zeit nicht aufhörte.; denn es ist klar, dass es des Stipulators Absicht gewesen, sein Erbe solle nichts fodern können, so wie Derjenige, welcher sich stipulirt hat, dass bis zu den Kalenden ihm gegeben werden solle, zwar auch nach den Kalenden Foderung erheben kann, jedoch durch die Einrede des Vertrags abgewiesen werden wird. Denn auch dem Erben Dessen, dem die Dienstbarkeit eines Grundstücks so nachgelassen worden ist, dass ihm das Recht, zu gehen, auf seine ganze Lebenszeit zustehen solle, kann die Einrede des Vertrags entgegengesetzt werden. 5Wer so stipulirt: Gelobst du es vor den nächsten Kalenden zu geben? steht Dem ganz gleich, welcher sich die Entrichtung an den Kalenden stipulirt. 6Wer die Eigenheit ohne den Niessbrauch hat, kann rechtlichermaassen stipuliren, dass auch der Niessbrauch ihm eingeräumt werde. Denn er macht Dasjenige zum Gegenstande der Verbindlichkeit, was er nicht hat, aber haben kann. 7Wenn ich mir von dir das Sempronianische Landgut stipulirt habe, demnächst dasselbe Landgut, jedoch mit Wegfall des Niessbrauchs von einem Andern, so geht dadurch mit der frühern Stipulation keine Erneuerung vor, indem du durch Gewährung des Landguts nach Abzug des Niessbrauchs nicht befreit werden würdest, ich vielmehr von dir auch den Niessbrauch des Landguts mit Recht würde fodern können. Wie aber dann, wenn du mir das ganze Landgut übereignest? Alsdann wird auch Der befreit, von dem ich mir das ganze Landgut mit Ausschluss des Niessbrauchs stipulirt habe. 8Wenn den Sclaven, den ich mir von Titius unbedingt stipulirt habe, Sejus mir unter einer Bedingung versprochen hat, und derselbe, während die Bedingung noch schwebt, nachdem Titius sich des Verzugs schuldig gemacht, gestorben ist, so werde ich sofort wider Titius Klage erheben können, und Sejus ist, wenn die Bedingung eintritt, nicht verpflichtet. Wenn ich aber den Titius seiner Verpflichtung entlassen hätte, so ist Sejus beim Eintritt der Bedingung noch verpflichtet5454Natürlich wenn der Sclave noch lebt. D. R.. Und zwar gründet sich diese Verschiedenheit darauf, dass nach dem Tode des Sclaven aufhört ein Gegenstand vorhanden zu sein, worauf die Verpflichtung des Sejus sich erstreckt, nach Entlassung aus der Verbindlichkeit aber der Sclave übrig bleibt, welchen Sejus versprochen hatte.
57Julian. lib. LIII. Dig. Wenn Jemand auf den Fall, wenn Titius Consul geworden sein wird, zehn zu geben angelobt hat, und der Versprecher, während die Bedingung noch schwebt, mit Tode abgeht, so hinterlässt er seinem Erben diese Verpflichtung.
58Idem lib. LIV. Dig. Wer sich den Niessbranch eines Landguts stipulirt, und demnächst das Landgut selbst, ist Demjenigen gleich, welcher sich einen Theil des Landguts und hernach das ganze Landgut stipulirt, weil man nicht annimmt, dass das ganze Landgut gewährt worden, wenn der Niessbrauch davon abgenommen wurde. Und umgekehrt ist Derjenige, welcher sich das Landgut stipulirt hat, und demnächst den Niessbrauch, Demjenigen gleich, welcher sich das Ganze und hernach einen Theil desselben stipulirt hat. Hat sich Jemand jedoch zuerst eine Trift stipulirt und hernach einen Fusssteig, so ist die frühere Stipulation ebenso ungültig, wie wenn sich Jemand erst zehn und hernach fünf stipulirte; desgleichen wenn sich Jemand zuerst den Fruchtgenuss und hernach den Gebrauch stipulirt, was ebenfalls ungültig ist; ausgenommen, wenn er bei allen ganz besonders ausgedrückt hätte, dass er es in der Absicht der Erneuerung [der Verbindlichkeit] thue: denn alsdann wird, indem die frühere Verbindlichkeit erlischt, der Auspruch aus der zweiten begründet, und es können dann sowohl der Fusssteig, als der Gebrauch, sowie fünfe gefodert werden.
59Ad Dig. 45,1,59Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 258, Note 7.Idem lib. LXXXVIII. Dig. So oft sich Jemand Oel auf einen Termin oder unter einer Bedingung stipulirt, muss auf den Werth zur Zeit des Eintritts des Termins gesehen werden; denn nur der Werth, welchen dasselbe zu diesem Termine hat, kann gefodert werden; auf andere Weise würde es für den Verpflichteten verfänglich sein5555S. über diese Stelle und die verschiedenen Erklärungen derselben Glück’s Commentar XIII. S. 278. und Briss. v. captio, was soviel als fraus, deceptio..
60Ad Dig. 45,1,60Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 258, Note 7.Ulp. lib. XX. ad Ed. Ebendasselbe wird stattfinden, wenn Jemand stipulirt hat, dass ihm eine bestimmte Quantität Oel zu Capua gewährt werden solle. Denn die Werthsbestimmung erfolgt nach der Zeit, wo es gefodert werden kann: gefodert aber kann es werden, sobald es an diesen Ort gelangen kann5656Wenn ein Liefrungsort bestimmt ist, so liegt darin die stillschweigende Uebereinkunft der Parteien, das die Sache in der Zeit geliefert werden soll, da es möglich sein wird, sie an den bestimmten Ort hinzubringen. Glück XIII. S. 287..
61Julian. lib. II. ad Ursej. Ferocem. Eine auf diese Weise eingegangene Stipulation: gelobst du, wenn du mich nicht zum Erben einsetzest, mir so und soviel zu geben, ist ungültig, weil eine solche Stipulation gegen die guten Sitten verstösst.
62Idem lib. II. ex Minicio. Hat ein Sclave wider das Verbot des Herrn von einem Andern Geld stipulirt, so verpflichtet er nichtsdestoweniger den Versprechenden dem Herrn.
63Africanus lib. VI. Quaest. Wenn Jemand so stipulirt: wenn entweder das Schiff aus Asien ankommt, oder Titius Consul geworden ist, so wird durch diejenige von beiden Bedingungen, welche zuerst eingetreten ist, die Stipulation in Wirkung getreten sein und nicht anderweit in Wirkung treten können. Denn wenn von zwei getrennt aufgestellten Bedingungen die eine wegfällt, muss nothwendig die Stipulation durch diejenige, welche eingetreten ist, in Wirkung treten.
64Idem lib. VII. Quaest. Es ist eine Stipulation auf folgende Art eingegangen worden: Wenn Titius Consul geworden sein wird, gelobst du alsdann von diesem Tage5757In diesem hac die liegt der Zweifel, ob es sich auf den Tag der eingegangenen Stipulation oder auf den Zeitpunkt bezieht, wo Titius Consul geworden sein wird. an Jahr für Jahr zehn zu geben? nach drei Jahren tritt die Bedingung ein; nicht mit Unrecht wird gezweifelt, ob wegen einer Schuld für diese [Zwischen] Zeit geklagt werden kann. Er ertheilte zur Antwort: eine solche Stipulation sei rechtsgültig: und zwar so, dass angenommen werde, die Leistung sei darin auch für die [Zwischen]Jahre, welche vor Erfüllung der Bedingung abgelaufen, auf diesen Zeitraum gestellt worden, und dass also in ihr der Sinn liege: dann, wenn Titius Consul geworden sein wird, sollen Jahr für Jahr, auch mit Rücksicht auf die vergangene Zeit zehn gewährt werden.
65Florent. lib. VIII. Inst. Was du Fremdartiges und nicht zur gegenwärtigen Verhandlung Gehöriges einer Stipulationation hinzufügest, wird für überflüssig angesehen und macht die Verbindlichkeit nicht fehlerhaft. Z. B. wenn du antwortest: Waffen ertönt mein Gesang, und den Mann5858Der bekannte Anfang von Virgils Aeneis nach Voss Uebersetzung. Zweite Ausgabe 1821.; ich gelobe es, so ist dies nichtsdestoweniger gültig. 1Herrschte aber auch in der Benennung der Sache, welche versprochen wird, oder der Person eine Verschiedenheit, so nimmt man dennoch an, dass daraus kein Nachtheil entstehe. Denn du wirst Dem, welcher sich Denare stipulirt, wenn du ihm eine gleiche Anzahl Goldstücke gelobst, verbindlich und ebenso wirst du verpflichtet, wenn du dem Sclaven, der für seinen Herrn Lucius stipulirte, gelobst, es seinem Herrn Titius zu geben.
66Paul. lib. III. ad leg. Ael. Sent. Wenn ein Minderjähriger unter zwanzig Jahren von seinem Schuldner5959Der ihm nemlich einen Sclaven zu geben hatte. stipulirt hat, dass er den Sclaven frei lassen wolle, so ist der Stipulation keine Wirkung beizulegen. Hat er aber das zwanzigste Jahr erreicht, so dürfen der Freilassung keine Hindernisse in den Weg gelegt werden, weil das Gesetz6060Lex Aelia Sentia. nur von einem Jüngern spricht.
67Ulp. lib. II. ad Edict. Eine solche Stipulation: Versprichst du, dass mir zehntausend unverkürzt verbleiben sollen? ist gültig. 1Labeo sagt, Derjenige, welcher blos stipulirt hat, der Versprecher solle Sorge tragen, dass zehn gegeben würden, könne diese zehn von demselben nicht fodern, weil der Versprecher auch dadurch, dass er einen reichen Bürgen stelle, befreit werden könne6161Duarenus. Si vero quis promittat se curaturum, ut alius det decem, fidejussorem dando locupletem liberabitur. und ebendasselbe berichtet auch Celsus im sechsten Buche der Digesten6262L. 42. D. §. 1. de reb. cred. (12. 1.)..
68Paul. lib. II. ad Edict. Wenn ich mir eine Strafe stipulirt haben werde, im Fall du mir das Geld nicht vorstrecken solltest, so ist dies eine bestimmte und rechtsgültige Stipulation. Habe ich mir aber stipulirt: Gelobst du mir ein Darlehn vorzustrecken? so ist dies eine unbestimmte Stipulation: weil nur mein Interesse in die Stipulation aufgenommen worden ist.
69Ulp. lib. VII. ad Ed. Kann ein Sclave nicht gestellt werden, weil er bereits verstorben ist, so wird auch die auf eine Unmöglichkeit gesetzte Strafe nicht verwirkt: sowie desgleichen wenn sich Jemand hätte stipuliren lassen, dass man ihm den bereits verstorbenen Stichus gebe, und wenn solches nicht geschehen wäre, eine Strafe stipulirte.
70Idem lib. XI. ad Ed. Eine Frau, welche meinem Landsmanne Glabrio Isidorus eine Mitgift zugebracht hatte, hatte demselben, im Fall sie in der Ehe stürbe, die Mitgift einem Kinde versprechen lassen, und war während stehender Ehe gestorben. Man nahm an, dass dem Kinde eine Klage aus der Stipulation nicht zustehe, weil, da es nicht reden konnte, ihm auch nicht hätte stipulirt werden können.
71Idem lib. XIII. ad Ed. Lassen wir uns eine Strafe stipuliren, damit Etwas geschehe, so fassen wir die Stipulation auf diese Weise rechtsbeständig: im Fall es so nicht geschehen würde: und wenn wir sie eingehen, damit etwas nicht geschehen solle — auf diese Weise: wenn dagegen gehandelt worden ist.
72Idem lib. XX. ad Edict. Ad Dig. 45,1,72 pr.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 253, Note 8; Bd. II, § 299, Note 7.Stipulationen über solche Gegenstände, welche keine Theilung zulassen, werden auch nicht getheilt. Z. B. Stipulationen eines Fahrwegs, eines Fusssteigs, einer Trift, einer Wasserleitung und der übrigen Dienstbarkeiten. Und ebenso verhält es sich nach meiner Ansicht, wenn sich Jemand stipulirt hat, dass Etwas gethan werden solle, z. B. ein Landgut zu übergeben, einen Graben zu graben, ein Gebäude zu bauen, oder Dienste zu leisten, oder Etwas dem Aehnliches, denn die Theilung dieser Gegenstände vernichtet die Stipulation. Celsus berichtet jedoch im achtunddreissigsten Buche der Digesten, Tubero habe angenommen, dass überall, wo wir stipuliren, dass Etwas geschehen solle, das Interesse gewährt6363Pecuniam seu id, quod inter est, dari oportere. Donell. werden müsse, wenn es nicht geschehen wird, und dass also in dieser Art eine Stipulation allerdings eine Theilung zulasse; hiernach, sagt Celsus, könne entschieden werden, dass nach richtiger Würderung der Handlung die Klage zu gestatten sei. 1Wenn Jemand so stipulirt hat: wenn vor den ersten Kalenden des Märzes das Werk nicht vollendet sein wird, gelobst du dann so viel Geld zu geben, als das Werk werth sein wird? so tritt der Termin des Versprechens nicht von der Zeit an ein, wo das Werk verdungen worden ist, sondern nach den Kalenden des Märzes, weil der durch das Versprechen Verpflichtete nicht vor den Kalenden des Märzes belangt werden konnte. 2Wenn jedoch Jemand stipulirt hat, dass ein Gebäude gestützt werden soll, so braucht man nicht solange zu warten, bis das Gebäude zusammenstürzt, sodass von da an erst geklagt werden könnte — oder wenn angelobt worden, ein Gebäude zu bauen, dass soviel Zeit verläuft, als zur Erbauung des Gebäudes nothwendig ist: sondern es kann dann geklagt werden, und der Verfalltag der Verbindlichkeit tritt da ein, wo ein Verzug in dem Unternehmen der Erbauung des Gebäudes begonnen hat.
73Paulus. lib. XXIV. ad Edict. Bisweilen erhält eine unbedingte Stipulation durch die Sache selbst einen Aufschub: z. B. wenn sich Jemand die Frucht im Mutterleibe oder zukünftige Früchte oder die Erbauung eines Hauses stipulirt hat. Denn alsdann wird die Klage von der Zeit an zuständig, wo die Stipulation nach der Natur der Sache geleistet werden kann, so wird auch von Dem, welcher stipulirt hat, dass Etwas zu Carthago gegeben werden solle, während er zu Rom ist, angenommen, dass er stillschweigend die Zeit mit umfasst habe, in welcher man nach Carthago gelangen kann, und eben so tritt, wenn sich Jemand Dienste von einem Freigelassenen stipulirt hat, der Verfalltag derselben nicht eher ein, als bis sie angesagt aber nicht geleistet worden sind. 1Hat ein zu einer Erbschaft gehöriger Sclave stipulirt, so wird die Stipulation wirkungslos bleiben, wenn die Erbschaft nicht angetreten worden ist, indem sie gleichsam [dies als] eine Bedingung in sich fasst. Ebendasselbe gilt auch von einem Sclaven Dessen, welcher sich in den Händen der Feinde befindet. 2Der Versprecher des Stichus erlangt dadurch, wenn er ihn noch nach dem Verzuge anbietet, den Vorzug. Denn ganz gewiss wird der Einwand der Arglist Demjenigen nachtheilig sein, wer das angebotene Geld nicht hat annehmen wollen.
74Gaj. lib. VIII. ad Ed. prov. Einige Stipulationen sind bestimmt, andere unbestimmt. Bestimmt ist, wo aus der Rede selbst erhellt, was, von welcher Art und wie viel es ist, wie z. B. zehn Goldstiicke, das tusculanische Landgut, der Sclave Stichus, hundert Maass des besten africanischen Getreides, hundert Krüge des besten Campaner Weins.
75Ulp. lib. XXII. ad Ed. Wo aber nicht erhellt, was, von welcher Art und wie viel Gegenstand der Stipulation ist, muss man dafür entscheiden, dass die Stipulation eine unbestimmte ist. 1Wenn sich also Jemand stipulirt, dass ein Landgut ohne eigenthümliche Benennung, oder ein Sclave im Allgemeinen ohne seine Eigennamen, oder Wein und Getreide ohne eine Bestimmung der Qualität gegeben werden solle, so wird eine Verbindlichkeit über etwas Unbestimmtes eingegangen6464Ueber den hier zwischen Papinian und Ulpian waltenden Widerspruch s. Glück IV. S. 188.. 2Und dies geht so weit, dass wenn Jemand stipulirt, hundert Maass guten africanischen Weizen — hundert Krüge guten Campaner Wein, man ebenfalls annimmt, dass etwas Unbestimmtes stipulirt werde, weil immer noch etwas Besseres als das Gute aufgefunden werden kann; daraus folgt, dass die Bezeichnung gut, nicht als Bezeichnung einer bestimmten Sache gilt, weil Das, was besser als gut ist, ebenfalls selbst gut ist. Wenn sich Jemand aber das Beste stipulirt, so nimmt man an, dass er sich Dasjenige stipulire, dessen Güte den höchsten Grad der Güte hat, und dies bewirkt, dass diese Bezeichnung für eine bestimmte angenommen wird. 3Hat sich Jemand den Niessbrauch eines bestimmten Landguts stipulirt, so nimmt man an, dass die Verbindlichkeit über etwas Unbestimmtes eingegangen worden, wenigstens ist dies bei uns Rechtens. 4Ueber Folgendes ist man zweifelhaft: ob, wenn sich Jemand stipulirt hat, man solle ihm dasjenige [Kind] geben, was die Magd Arethusa gebären wird, oder die Früchte, welche auf dem tusculanischen Landgute werden erzeugt werden, anzunehmen sei, dass hier etwas Bestimmtes stipulirt worden? Allein nach dem Laufe der Natur selbst ist es ja ganz klar, dass diese Stipulation zu den unbestimmten gehört. 5Wer sich Wein, oder Oel, oder das Getreide, was in der Scheune ist, stipulirt, von dem nimmt man an, dass er sich etwas Bestimmtes stipulirt. 6Wer aber von Titius so stipulirt: Gelobst du mir zu geben, was mir Sejus schuldig ist; und wer so stipulirt: Gelobst du mir zu geben, was du mir aus dem Testament schuldig bist, geht eine Verbindlichkeit über etwas Unbestimmtes ein, wenngleich Sejus etwas Bestimmtes schuldig ist, oder etwas Bestimmtes aus dem Testamente gewährt werden müsste; wiewohl diese Arten kaum von der Stipulation zu trennen sind, deren wir beim Wein, Oel und Getreide, was bereits eingescheuert ist, gedacht haben, wozu noch kommt, dass ohne Zweifel auch die Bürgen etwas Bestimmtes versprochen, wenn nur Der, für den sie verpflichtet werden, etwas Bestimmtes schuldig ist, da sie ja auch sonst so gefragt werden: Willst du dich für diese Summe verbürgen? 7Wenn sich Jemand Etwas stipulirt, was in Thun und Unterlassen besteht, von dem nimmt man an, dass er etwas Unbestimmtes stipulire; zu thun, z. B. einen Graben zu graben, ein Haus zu bauen, ausschliesslichen6565Savigny vom Besitz, 3te Ausgabe S. 495. N. 1. Vacua possessio kann gesagt werden theils von einer Sache, die keinen Besitzer hat, theils von einem Besitz, der aber jetzt nicht körperlich ausgeübt wird. Besitz zu übergeben: zu unterlassen, z. B. durch dich solle mir kein Hinderniss in den Weg gelegt werden, über dein Landgut zu fahren, du sollest mich nicht verhindern den Sclaven Eros zu besitzen. 8Wer sich Dies oder Jenes stipulirt, z. B. Zehn oder den Sclaven Stichus, bei dem fragt sich nicht ohne Grund, ob er eine Verbindlichkeit über etwas Bestimmtes oder Unbestimmtes eingehe, denn obgleich bestimmte Sachen bezeichnet werden, so bleibt doch unbestimmt, welche von beiden nunmehr gewährt werden soll. Allein jedenfalls kann man von Demjenigen, welcher sich die Auswahl ausmacht, mit Hinzufügung der Worte: welches von beiden mir belieben wird, annehmen, dass er sich etwas Bestimmtes stipulire, da es ihm freisteht, Das, was ihm gegeben werden muss, entweder nur auf den Sclaven oder nur auf die Zehn zu erstrecken; wer sich aber die Auswahl nicht ausbedingt, stipulirt sich etwas Unbestimmtes. 9Ad Dig. 45,1,75,9ROHGE, Bd. 16 (1875), Nr. 44, S. 155: Mehrheit von Gegenständen. Mehrheit von Rechtsgeschäften.Wer sich ein Capital stipulirt und irgend welche Zinsen, von dem nimmt man an, dass er sich etwas Bestimmtes und Unbestimmtes6666Die Stipulation der Zinsen gehört darum zu den unbestimmten, weil man nicht weiss, wie hoch das Zinsenquantum sich belaufen und wie lange die Verpflichtung der Zinsenzahlung dauern wird. stipulire, und es sind so viel Stipulationen als Gegenstände. 10Diese Stipulation — das tusculanische Landgut zu geben, — beweist, dass sie zu den bestimmten gehört, und begreift in sich, dass das vollständige Eigenthum auf jede Weise auf den Stipulator übergeht.
76Paul. lib. XVIII. ad Ed. Habe ich mir Dieses und Jenes stipulirt, wie ich es auswählen werde, so ist diese Auswahl blos persönlich, und bleibt daher auch mit dem Sclaven oder Sohne verknüpft: die Verpflichtung aber geht auf den Erben über, auch wenn der Stipulator vor der Auswahl gestorben ist. 1Wenn wir uns stipuliren: was dir zu thun oder zu leisten obliegt, so wird die Stipulation nur über Das eingegangen, was im gegenwärtigen Termine zu entrichten ist, nicht wie bei gerichtlichen Entscheidungen, über das künftig Fällige. Denn alsdann wird der Stipulation das Wort hinzugefügt: was dir obliegen wird, oder auch so: jetzt und künftig. Dies geschieht deshalb, weil, wer sich stipulirt, was dir zu thun obliegt, dasjenige Geld bezeichnet, was er bereits zu fodern hat; will er aber die ganze [Summe seines Anspruchs] bezeichnen, so setzt er hinzu: oder was dir obliegen wird, oder jetzt und künftig.
77Idem lib. LVIII. ad Ed. Ist Geld zu einem bestimmten Termine bei Vermeidung einer Conventionalstrafe versprochen worden und der Versprechende vor dem Termine gestorben, so wird die Strafe verwirkt werden, wenngleich die Erbschaft desselben noch nicht angetreten worden ist.
78Idem lib. LXII. ad Ed. Wenn ein Haussohn, welcher sich Etwas unter einer Bedingung stipulirte, aus der Gewalt entlassen und nun die Bedingung erfüllt worden ist, so steht dem Vater die Klage zu, weil bei Stipulationen auf die Zeit Rücksicht genommen wird, wo wir den Vertrag geschlossen haben. 1Habe ich mir ein Landgut stipulirt, so kommen die Früchte nicht hinzu, welche zur Zeit der Stipulation vorhanden waren.
80Idem lib. LXXIV. ad Ed. So oft bei Stipulationen zweifelhafte Ausdrücke vorkommen, ist es am angemessensten Das anzunehmen, wonach die Sache, worüber verhandelt wird, am besten bestehen kann.
81Idem lib. LXXVII. ad Ed. So oft Jemand verspricht, einen Andern zu gestellen, und keine Conventionalstrafe hinzufügt, z. B. entweder seinen Sclaven, oder einen freien Menschen, so fragt sich, ob die Stipulation verwirkt wird? Celsus meint, dass, wenn einer solchen Stipulation auch die Verbindlichkeit, eine Strafe zu geben, wenn er nicht gestellt würde, nicht hinzugefügt worden, dennoch darin das Interesse der Gestellung mit enthalten sei. Und es ist allerdings richtig, was Celsus sagt, denn wer verspricht, dass sich ein Anderer stellen werde, verspricht, dass er seinerseits es bewirken wolle, dass der Andere sich stelle. 1Hat ein Geschäftsbesorger sich die Gestellung eines Andern ohne eine Conventionalstrafe stipulirt, so kann man sagen, dass er hierbei nicht seinen, sondern dessen Nutzen verfolgt habe, dessen Geschäfte er führt; und dies wird mit um so grösserer Bestimmtheit zu sagen sein, wenn eine Stipulation des Geschäftsbesorgers: so viel das Interesse betragen wird, vorausgesetzt wird.
82Idem lib. LXXVIII. ad Ed. Niemand kann sich seine eigene Sache gültig stipuliren, wohl aber gültig den Werth seiner eigenen Sache: jedoch scheint es mir, dass ich mir rechtsbeständig die Rückgabe meiner Sache stipuliren kann. 1Wäre nach dem Verzuge des Versprechers der Sclave gestorben, so ist er nichtsdestoweniger gehalten, ebenso als wenn der Sclave noch lebte; 2einen Verzug verursacht zu haben wird von Dem angenommen, wer den Streit der Rückgabe vorzog.
83Paul. lib. LXXII. ad Ed. Zwischen Dem, welcher stipulirt, und dem Versprechenden wird ein Rechtsgeschäft vollzogen. Daher wird Derjenige, welcher für einen Andern verspricht, dass dieser Etwas geben oder thun solle, nicht verpflichtet; denn nur für sich selbst darf ein Jeder versprechen: und wer angelobt, dass keine Arglist, weder jetzt noch künftig, eintreten solle, gelobt nicht eine einfache Verneinung, sondern, dass er für die Entfernung der Arglist Sorge tragen wolle. Ebendasselbe findet bei der Stipulation statt, den Besitz zu verstatten, desgleichen der — weder durch dich noch durch deinen Erben soll Etwas vorgenommen werden, dass es nicht geschehe. 1Wenn ich, indem ich mir den Stichus stipulire, einen Andern meine, und du einen Andern, so hat die Verhandlung keine Gültigkeit, was nach des Aristo Meinung auch bei gerichtlichen Verhandlungen stattfindet. Hier ist aber mehr Derjenige als der Gefoderte anzusehen, welchen der Kläger meint. Denn eine Stipulation gilt zwar nur, wenn beide Theile übereinstimmen; eine gerichtliche Verhandlung wird aber auch wider Willen vorgenommen, und deshalb ist hier dem Kläger mehr zu glauben, indem sonst der Verpflichtete immer leugnen würde, dass er eingewilligt habe. 2Wenn ich mir den Stichus oder Pamphilus stipulire, und du gelobst nur Einen zu geben, so bist du bekanntlich nicht gehalten, und hast auch auf die Frage nicht geantwortet. 3Bei Summen findet ein verschiedenes Verhältniss statt, z. B. gelobst du zehn oder zwanzig zu geben? Denn wenn du auch nur zehn angelobt hast, so ist dennoch richtig geantwortet worden6767Es ist die gleichlautende Antwort hier vorausgesetzt. D. R., weil man annimmt, dass bei Summen immer das darinliegende mindere Verhältniss mitangelobt werde. 4Desgleichen, wenn ich mir mehrere Gegenstände stipulire, z. B. den Stichus und Pamphilus; solltest du auch nur Einen angeloben, so wirst du dennoch gehalten sein; denn man würde es alsdann so ansehen müssen, als habest du auf eine der beiden Stipulationen geantwortet. 5Eine heilige, oder geweihte, oder dem öffentlichen Gebrauche für ewige Zeiten gewidmete Sache, wie z. B. den Markt, den öffentlichen Säulengang, oder einen freien Menschen stipulirt man ungültig, obgleich eine heilige Sache zu einer profanen werden, eine zum öffentlichen Gebrauche hinterlassene Sache in den Privatgebrauch zurückkehren und aus einem freien Menschen ein Sclave werden kann. Denn hätte auch Jemand eine profane Sache oder den Sclaven Stichus zu geben versprochen, so wird er dennoch befreit, wenn ohne sein Zuthun die Sache eine heilige geworden, oder Stichus die Freiheit erlangt hat. Und sie können auch in das Verbindlichkeitsverhältniss nicht wieder zurückgeworfen werden, wenn durch ein Gesetz die heilige Sache wieder eine profane und Stichus aus einem freien Menschen wieder ein Sclave wird, weil alsdann ein und dieselbe Ursache befreiend oder verpflichtend dafür wirken würde, was man entweder nicht geben oder geben kann6868Hiermit widerlegt Paul. den Grund der differirenden Ansicht des Celsus, den er in Bezug auf das folgende Beispiel vom Schiffe in l. 98. §. 8. de solution. anführt und widerlegt. Die Verbindung des ganzen §. ist, wie öfters in diesen Fällen, und namentlich bei Paul. sehr dunkel; zur Erläuterung muss man nach obiger Stelle eigentlich hinzudenken: Für die entgegengesetzte Meinung liesse sich nun zwar noch Folgendes anführen. Man sehe über diese Stelle ganz besonders den weitläufigen Commentar des Ramos del Manzano ad tit. de V. O. Recitat. Pars II. c. 2. §. 1—4. (T. M. VII. 190. 191.) D. R.. Nun würde zwar, wenn der Eigenthümer ein Schiff, was [ein Anderer] durch Stipulation Jemandem gelobt hat, auseinandergeschlagen, darnach aber aus denselben Planken wiederzusammengefügt hätte, weil es dasselbe Schiff wäre, seine Verpflichtung wiederanfangen. Und hierfür könnte, wie Pedius schreibt, auch noch folgendes Beispiel angeführt werden: Wenn ich mir aus einem Landgute hundert Krüge Wein stipulirt hätte, so würde ich abwarten müssen, bis er erzeugt wird, und wäre er zwar erzeugt, aber ohne Schuld des Versprechers wiederaufgezehrt worden, so würde ich wiederum abwarten müssen, bis er erzeugt ist und gegeben werden kann, und so wird also abwechselnd die Stipulation bald ausfallen, bald wieder eintreten. Allein diese Beispiele sind ganz verschieden. Denn wenn ein freier Mensch versprochen worden ist, darf auf eine Zeit der Sclaverei so durchaus gar nicht gewartet werden, dass nicht einmal eine solche Stipnlation über einen freien Menschen zugelassen werden darf: Gelobst du mir Jenen zu geben, wenn er Sclave geworden — oder jenen Platz, wenn er aus einem heiligen oder geweihten ein profaner geworden sein wird — weil für den Augenblick hier keine Verbindlichkeit eintreten, und nur Das, was seiner Natur nach möglich ist, Gegenstand einer Verbindlichkeit werden kann. Beim Weine aber nimmt man an, dass nicht ein bestimmter Gegenstand, sondern eine Gattung stipulirt werde, und es wird stillschweigend die Zeit miteinbegriffen [wo er erzeugt wird]. Ein freier Mensch dagegen ist ein bestimmter Gegenstand, und es auf einen Unglücksfall oder ein widriges Schicksal eines freien Menschen abzusehen, ist weder dem natürlichen noch dem bürgerlichen Rechte gemäss, denn nur über solche Gegenstände gehen wir rechtsbeständig Rechtsgeschäfte ein, welche unserm Gebrauche und Eigenthum sofort unterworfen werden können. Und ist das Schiff in der Absicht zerschlagen worden, um die Planken für einen andern Gebrauch zu bestimmen, und es würde nun auch nach geändertem Entschlusse wiederhergestellt, so ist doch das frühere Schiff zerstört worden, und dieses ein anderes Schiff zu benennen. Wären aber der Ausbesserung des Schiffes halber alle Planken abgerissen worden, so ist nicht anzunehmen, dass man das Schiff zerstört habe, und sobald die Planken wiederzusammengefügt worden, beginnt es wieder dasselbe zu sein; sowie die von Gebäuden in der Absicht, um wiederhineingelegt zu werden, aufbewahrten Balken zum Gebäude gehören. Sollte dies aber bis auf den Grund niedergerissen worden sein [sodass es wieder ein leerer Platz geworden], so würde es, wenn es auch aus denselben Materialien wiederaufgebaut würde, dennoch ein anderes Gebände sein. Diese Ausführung findet auch auf prätorische Stipulationen Anwendung, durch welche für die Rückgabe einer Sache Sicherheit bestellt worden, und nun über die Identität der Sache Zweifel entstehen. 6Wenn ich die Sache, welche ich mir unentgeltlich stipulirt, hernach unentgeltlich erlangt habe, so erlischt die Stipulation. Aber auch, wenn ich Erbe des Eigenthümers [der Sache] werde, wird die Stipulation aufgehoben. Wenn ich aber als Erbe des Eigenthümers die Sache als Vermächtniss herausgeben muss, so kann aus der Stipulation geklagt werden6969Gegen den Versprecher, dessen Person nicht mit dem Eigenthümer zu verwechseln ist.. Dasselbe findet auch statt, wenn sie unter einer Bedingung vermacht worden ist, weil der Schuldner7070D. h. der Versprecher. auch selbst, wenn er die unter einer Bedingung vermachte Sache [mir] verabfolgt hätte, nicht befreit werden würde. Verbleibt sie [mir] aber wegen Wegfalls der Bedingung, so findet aus der Stipulation keine Klage statt7171Paulus ergänzt hier die Regel, dass, wenn die aus einer Stipulation mir verhaftete Sache aus irgend einer andern Ursache die meine würde, der Versprechende befreit werde, sobald nemlich noch dreierlei hinzutrete. Erstlich, wenn sie mir aus einem lucrativen Grunde versprochen worden ist, wie bei einer Schenkung. Zweitens, wenn sie aus einem solchen lucrativen Grunde die meine wird, z. B. wenn ich Erbe des Herrn der mir versprochenen Sache werde, oder sie mir von ihm vermacht wird, indem man lucrative Gründe diejenigen nennt, wo keine Gegenleistung stattfindet, wie bei einer Schenkung, Vermächtniss, Erbfolge u. s. w., nicht lucrative aber, wo dies der Fall ist, z. B. Kauf (das Allgemeine preuss. Landrecht bedient sich dafür der Bezeichnungen wohlthätig und lästig bei Verträgen). Drittens, dass die Sache auch wirklich aus einem lucrativen Grunde an mich gelangt, und zwar so, dass sie mir nicht abgefodert werden kann, sondern bei mir verbleibt. Ersteres ist z. B. der Fall, wenn der Erblasser die von mir ererbte Sache einem Andern weiter vermacht hat. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Sache pure oder unter einer Bedingung weiter vermacht worden; denn auch so lange die Bedingung noch schwebt, kann ich aus der Stipulation klagen, weil man annimmt, dass eine Sache, welche mir, sobald die Bedingung eintritt, abgefodert werden kann, nicht wirklich die meine geworden. Ist aber die Bedingung fortgefallen, so kann ich nicht aus der Stipulation klagen, weil dann die Sache die meine verbleibt.. 7Habe ich mir den Stichus, der gestorben ist, stipulirt, so habe ich, wie Sabinus sagt, ihn mir gültig stipulirt, insofern7272Die Stipulation muss nemlich auf einen geschehenen Diebstahl bezüglich gedacht werden. D. R. der Verstorbene noch condicirt werden kann, wie z. B. vom Diebe. Habe ich ihn mir aber aus andern Ursachen stipulirt, so ist die Stipulation ungültig, weil der Versprecher, wenn er denselben auch schuldig war, dennoch durch den Tod befreit wird. Und ebenso wird die Sache zu beurtheilen sein, wenn ich mir nach eingetretenem Verzuge den Verstorbenen stipulirt hätte. 8Hätte Jemand sich anheischig gemacht, eine Magd an irgend einem Orte zu stellen, welche schwanger war, so nimmt man an, dass er sie dennoch unter unveränderten Umständen gestellt habe, wenn er sie auch ohne ihre Leibesfrucht stellt.
84Paul. lib. LXXIV. ad Ed. Habe ich mir die Erbauung eines Gebäudes von dir stipulirt, und es ist die Zeit verstrichen, in welcher du es vollbringen könntest, so nimmt man an, dass, so lange ich noch kein Verfahren anhängig gemacht7373Festus l. 3. Contestari dicuntur duo aut plures adversarii quod ordinato judicio utraque pars dicere solet, testes estote etc., eod. Contestari est, cum uterque reus dicit, testes estote, — et contestata lis videtur, cum judex per narrationem negotii causam adire coperit. Briss., du durch den Beginn des Baues befreit werden kannst, dass es aber, wenn ich das Verfahren bereits anhängig gemacht, dir nicht zum Vortheil gereicht, wenn du den Bau vornimmst.
85Idem lib. LXXV. ad Ed. Die Erfüllung7474Duarenus. Aliae obligationem versantur circa obligationem executionis, i. e. petitionem, exactionem, solutionem. einer Verbindlichkeit kann, wie wohl zu bemerken ist, in vierfacher Art7575Donell. Quattuor causas, id est quatuor species. erfolgen. Denn Einiges können wir zuweilen von den einzelnen Erben nur getheilt erlangen, Anderes wieder muss nothwendig ganz gefodert werden, und kann nicht getheilt geleistet werden; Anderes kann zwar antheilig gefodert, aber nicht anders als das Ganze geleistet werden; und endlich Anderes muss im Ganzen gefodert werden, wenngleich die Erfüllung eine Theilung zuliesse. 1Die erste Art findet in Ansehung Dessen statt, welcher eine bestimmte Summe versprochen hat, denn sowohl der Anspruch als die Zahlung geht nach den Erbantheilen. 2Die zweite bei einem Werke, dessen Ausführung der Testator anbefohlen hat; denn die einzelnen Erben sind für das Ganze gehalten, weil die Ausführung des Werkes nicht in Theile zerlegt werden kann. 3Wenn ich mir stipulirt habe: Du oder dein Erbe soll nichts vornehmen, was mich hinderte, jenen [Weg] zu befahren, und würde dagegen gehandelt, so soll so und soviel gegeben werden, und einer unter mehreren Erben des Versprechers legt mir Hindernisse in den Weg, so ist die Meinung Derer die richtigere, welche dafürhalten, dass durch die Handlung des Einen alle gehalten werden; weil, ob mir gleich nur von Einem Hindernisse in den Weg gelegt werden, ich doch nicht blos antheilig verhindert worden bin, weshalb denn die Uebrigen durch die Erbtheilungsklage sich den Schaden vergüten lassen können. 4Theilweise aber kann zwar gefodert, aber nur das Ganze geleistet werden: z. B. wenn ich mir einen Sclaven im Allgemeinen stipulirt habe. Der Anspruch zertheilt sich zwar, aber gewährt kann er nicht anders als ganz werden, obgleich sonst bei unterschiedenen Sclaven mit Recht Antheile gewährt werden, weil der Verstorbene keine Verfügung treffen konnte, dass ich Das, was ich mir stipulirt habe, nicht erhielte7676Einige Cod. haben eonsequar, wir folgen aber der Flor.. Ebendasselbe ist Rechtens, wenn Jemand zehn oder einen Sclaven versprochen hat. 5Auf das Ganze muss zwar geklagt werden, aber die Gewährung eines Theils bewirkt Befreiung, wenn wir auf den Grund der Gewährleistung Etwas fodern. Denn den Erben des Vormannes muss zwar auf das Ganze Anzeige geschehen, und alle müssen uns beistehen, und wenn sich auch einer derselben zurückzieht, werden doch alle gehalten; allein einem jeden wird doch nur zu seinem Erbantheile die Leistung auferlegt. 6Desgleichen, wenn eine Stipulation so eingegangen worden ist: im Fall das Titianische Landgut nicht sollte überlassen werden, hundert zu geben? so wird die Conventionalstrafe von hundert verwirkt, wenn nicht das ganze Landgut übergeben wird; auch bewirkt es keine Befreiung, Theile des Landguts zu übergeben, sobald auch nur einer fehlt, sowie es für die Lösung eines Pfandes nichts wirkt, wenn dem Gläubiger ein Theil der Schuld bezahlt wird. 7Sollte ein unter einer Bedingung Verpflichteter selbst dafür Etwas unternehmen, damit die Bedingung nicht eintrete, so würde er nichtsdestoweniger verpflichtet bleiben.
86Ad Dig. 45,1,86ROHGE, Bd. 16 (1875), Nr. 44, S. 155: Mehrheit von Gegenständen. Mehrheit von Rechtsgeschäften.Ulp. lib. LXXIX. ad Ed. Die [obige] Regel: „soviel Stipulationen als Gegenstände“ findet da Anwendung, wo die einzelnen Gegenstände in der Stipulation ausgedrückt werden; indem sonst, wenn sie nicht ausgedrückt werden, nur eine Stipulation vorhanden ist.
87Paul. lib. LXXV. ad Ed. Niemand kann sich eine, ihm künftig gehörige Sache auf den Fall, dass sie die seine wird, gültig stipuliren.
88Idem lib. VI. ad Plaut. Der Verzug des Hauptschuldners schadet auch dem Bürgen7777Glück Comm. IV. S. 412. seine Verbindlichkeit wird perpetuirt, aber nicht vergrössert.. Hat aber der Bürge den Sclaven angeboten, und der Hauptschuldner verursacht einen Verzug, so muss, wenn [dieser Sclave] Stichus stirbt, dem Bürgen geholfen werden. Hat aber der Bürge den Sclaven getödtet, so wird der Hauptschuldner befreit; der Bürge aber kann aus der Stipulation belangt werden.
89Idem lib. IX. ad Plaut. Wenn ich mir von einem Pächter, dem ich ein Landgut auf fünf Jahre verpachtet hatte, folgendergestalt stipulire: was dir zu thun oder zu geben obliegt, so wird nicht mehr Gegenstand der Stipulation, als was bereits gegeben werden muss (denn es wird nur Das zum Gegenstand der Stipulation gemacht, was bereits gegeben werden muss). Würde aber hinzugefügt: oder dir obliegen wird, so wird auch die künftige Verbindlichkeit ein Gegenstand der Stipulation.
90Pompon. lib. III. ex Plaut. Haben wir uns statt der gesetzlichen Zinsen Conventionalstrafen auf einzelne Monate stipulirt, im Fall das Capital nicht bezahlt worden sei, so wächst, wenn auch die Capitalsverbindlichkeit vor Gericht anhängig gemacht worden, dennoch die Strafe, weil unbezweifelt das Capital nicht gezahlt worden ist.
91Paul. lib. XVII. ad Plaut. Ad Dig. 45,1,91 pr.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 265, Note 13.Wenn ich einen Sclaven stipulirt habe, und der Sclave ohne Eintritt eines Verzugs gestorben ist, so ist, im Fall ihn der Versprecher selbst getödtet, der Fall nicht verwickelt; wenn er ihn aber in einer Krankheit vernachlässigt hat, so ist bei der Frage, ob der Versprecher hafte, in Betracht zu ziehen, ob, sowie bei der Vindicetion eines Sclaven, wenn er von dem Besitzer vernachlässigt worden, der Besitzer in Gemässheit dieser Verschuldung haftet, ebenso auch Der haftet, welcher ihn zu geben versprochen hat; oder ob die Verschuldung, soweit es eine Stipulation betrifft, nur bei einem Thun von Einfluss ist, nicht bei einem Unterlassen? Ohnstreitig ist letzteres anzunehmen, weil Derjenige, welcher Etwas zu geben versprochen hat, nur zu geben, nicht zu thun gehalten ist. 17878Paulus zeigt hier in mehreren Beispielen, wenn der Versprecher wegen eines Versehens, was in einem Thun bestand, verhaftet ist. Wenn die Sache zwar existirt, aber nicht gegeben werden kann, weil die Sache eine geweihte geworden, oder der Grund und Boden ein unverletzlicher, oder der Sclave freigelassen, oder auch von den Feinden gefangen genommen worden ist, so wird die Verschuldung so beurtheilt, dass, wenn die Sache entweder zur Zeit der Stipulation, oder nachher dem Versprecher gehörte, und einige der obigen Fälle eingetreten, er demungeachtet gehalten wird, und eben dies der Fall ist, wenn sich auch durch die Schuld eines Andern, nachdem sie von dem Versprecher veräussert worden, etwas Dergleichen ereignet. Wäre aber die Sache eine fremde, und durch einen Andern geht etwas Dergleichen mit der Sache vor, so ist er nicht gehalten, weil er nichts gethan hat, ausgenommen, wenn etwas Dergleichen sich ereignet, nachdem er die Erfüllung verzögert hat; welche Unterscheidung auch Julianus annimmt. Desgleichen, wenn ein Sclave, welcher dem Versprecher gehört, aus einer vorangehenden Ursache demselben so entzogen wird, dass er ein Bedingtfreier wird, so muss die Sache ganz so angesehen werden, als wenn ein fremder Sclave versprochen worden wäre, weil derselbe ohne sein Zuthun aufgehört hat, ihm zu gehören7979Z. B. Ich habe versprochen, dir den Sclaven Stichus zu geben; nachher hat mich Jemand zum Erben eingesetzt und dem Stichus die Freiheit unter einer Bedingung vermacht. Wird Stichus durch den Eintritt der Bedingung frei, so bin ich aus der Stipulation nicht gehalten. So erklärt die Glosse.. 2Darüber wird Frage erhoben, ob auch Derjenige, welcher [den Sclaven] getödtet hätte, ohne zu wissen, dass er ihn einem Andern schulde, gehalten sei? Julianus nimmt dies in Ansehung Desjenigen an, welcher, ohne zu wissen, dass ihm in dem Codicille die Herausgabe [an einen Andern fideicommissweise] auferlegt worden, den Sclaven freigelassen hat. 3Ad Dig. 45,1,91,3ROHGE, Bd. 7 (1873), S. 230: Erweiterung der Verpflichtungen des Schuldners durch Zahlungsverzug.ROHGE, Bd. 10 (1874), S. 263: Voraussetzung des Verzuges der Erfüllung, wenn dazu die Mitwirkung des Gläubigers erforderlich ist.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 28, Note 5.Wir wollen nunmehr die Untersuchung des Satzes folgen lassen, welchen die Alten aufgestellt haben, dass nemlich, sobald ein Verschulden des Schuldners hinzutrete, die Verbindlichkeit verewigt werde8080D. i. dass durch den Untergang der schuldigen Sache die Verbindlichkeit nicht erlischt, sondern stets der Werth derselben oder das Interesse geleistet werden muss. S. Glück. IV. S. 411., und wie dieser Satz zu verstehen sei? Hat der Versprecher selbst bewirkt, dass er die Erfüllung nicht leisten könnte, dann ist diese Bestimmung leicht verständlich. Hat er aber die Erfüllung nur verzögert, dann wird zweifelhaft, ob, wenn er nur nachher nicht im Verzuge war, der frühere Verzug dadurch getilgt werde? Und der junge Celsus schreibt, dass Der, welcher sich einen Verzug in Gewährung des Stichus, den er versprochen hatte, habe zu Schulden kommen lassen, diesen Verzug noch dadurch wieder abwenden könne, dass er ihn nachher anbiete. Denn hier walte eine Frage darüber ob, was recht und billig sei, worüber, wie er sagt, unter dem Schilde des strengen Rechts auf die verderblichste Weise geirrt werde. Und es ist diese Meinung in der That beifallswürdig, weshalb sie auch Julianus annimmt. Denn wenn es sich um einen Schaden handelt und Beide8181Stipulator und promissor. D. R. in gleichem Verhältniss stehen, sollte da nicht Derjenige mehr Berücksichtigung verdienen, der im Besitz ist, als Der, welcher den Schaden verfolgt? 4Wir wollen nun sehen, bei welchen Personen diese Bestimmung Anwendung leidet. Hier tritt eine doppelte Rücksicht ein: nemlich, dass wir zuerst fragen, welche Personen eine fortdauernde Verbindlichkeit bewirken, und sodann, welchen Personen sie solche erzeugen. Ueberall aber verewigt der Hauptschuldner die Verbindlichkeit. Ob aber auch verpflichtete Nebenpersonen8282Accessiones, s. Brisson. h. v. es sind sponsores, fidejussores u. s. w. gemeint. D. R. solches bewirken, ist zweifelhaft. Pomponius nimmt an, dass sie ebenfalls die Verbindlichkeiten verewigen. Denn warum sollte der Bürge durch seine eigene Handlung seine Verbindlichkeit aufheben? Seine Ansicht ist ohne Zweifel richtig. Daher wird nicht nur ihre eigne Verbindlichkeit, sondern auch die ihrer Nachfolger verewigt. Auch ihren verpflichteten Nebenpersonen, dass ist ihren Bürgen8383Den Afterbürgen., verewigen sie die Verbindlichkeit, weil sie das Ganze8484In totam causam, s. Not. 1, 2, ad l. 22, D., S. 594, 2. Bd. angelobt haben. 5Es frägt sich, ob ein Haussohn, welcher auf Befehl des Vaters versprochen hat, wenn er den Sclaven tödtet, des Vaters Verbindlichkeit verewigt? Pomponius nimmt dies an, indem er den Befehlenden für eine verpflichtete Nebenperson ansieht. 6Die Wirkung dieses Satzes besteht darin, dass der Sclave noch gefodert werden kann. Aber man nimmt auch an, dass eine förmliche Annahme als empfangen geschehen, und ein Bürge für diese Verbindlichkeit gestellt werden kann. Ob aber diese Verbindlichkeit erneuert werden kann, ist zweifelhaft, weil wir uns weder einen Sclaven, der nicht existirt, noch ein Capital, was nicht geschuldet wird, stipuliren können. Ich glaube jedoch, dass auch eine Erneuerung geschehen könne, wenn dies unter den Parteien beabsichtigt worden ist, was auch Julianus annimmt8585Sämmtlich Wirkungen des Satzes der Perpetuirung der Verbindlichkeit des Schuldners. S. Glück IV, S. 411, Not. 38..
92Paul. lib. XVIII. ad Plaut. Wenn ich mir so stipulire: Gelobst du nichts vorzunehmen, was mich oder meinen Erben an der Wegnahme der Weinernte hindert? so wird auch dem Erben die Klage gegeben.
93Idem lib. III. ad Vitell. Hätte ich mir so stipulirt: Willst du nichts vornehmen, wodurch ich gehindert würde, mir einen von den Sclaven, welche du besitzest, zu nehmen? so wird mir die Auswahl zustehen.
94Marcell. lib. III. Dig. Jemand hat stipulirt, dass ihm Getreide gegeben werden solle. Diese Frage ist thatsächlich, nicht Rechtens. Hat er dabei ein bestimmtes Getreide im Sinn gehabt, nemlich von bestimmter Art oder von bestimmter Quantität, so wird dies als ausdrücklich ausgesprochen angenommen. Sonst wenn Jemand Art oder Maass bestimmen wollte, es aber nicht gethan hat, nimmt man an, dass gar nichts stipulirt worden, selbst nicht einmal ein Maass.
95Ad Dig. 45,1,95Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 250, Note 3; Bd. II, § 361, Note 3.Idem lib. V. Dig. Wer sich die Erbauung eines Gebäudes stipulirt hat, erwirbt nur dann eine Verbindlichkeit, wenn erhellt, wo nach seinem Willen ein Gebäude errichtet werden sollte, und wenn es zugleich sein Interesse erheischt, dass daselbst ein Gebäude errichtet wird.
97Celsus lib. XXVI. Dig. Wenn ich mir so stipulirt habe: Gelobst du dich zu stellen, und wenn du dich nicht stellen solltest, einen Hippocentaur zu geben? so gilt dies ebensoviel, als wenn ich mir, dass du dich stellen wollest, stipulirt hätte. 1Ad Dig. 45,1,97,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 361, Note 3.Ich kann von dir gültig so stipuliren: Willst du für den Titius Zahlung leisten? und diese Stipulation ist keineswegs der gleich: Gelobst du, dafür zu sorgen, dass Titius es geben wird? Jedoch werde ich aus dieser Stipulation, [nur] wenn ich ein Interesse dabei habe, klagen können8686Nemlich nicht auf die Leistung des Titius selbst, sondern alternativ auf Vertretung wie oben in l. 67. §. 1. Die Stellung eines reus locuples wird daher den Verpflichteten befreien, aber es bedarf deren gar nicht, wenn Titius selbst locuples ist.. Und wenn daher Titius zahlungsfähig ist, so werde ich aus dieser Stipulation nichts erlangen können; denn was habe ich für ein Interesse dabei, dass du dabei thätig seiest, da ich, auch wenn du nichts thätest, doch auf gleiche Weise wegen der Summe gesichert bin? 2[Wenn so stipulirt worden ist:] Wenn ich dich geheirathet habe, gelobst du hundert zu geben, ist, glaube ich, nur nach Erörterung der Sache die Klage zu versagen, da nicht selten eine solche Stipulation auch einen zu billigenden Grund hat. Desgleichen wenn ein Mann von einer Frau sich auf diese Weise Etwas nicht als Heirathsgut stipulirt hat8787Duarenus. Si mulier a viro aut vir a muliere pecuniam stipuletur, conferendo obligationem in tempus nuptiarum, potest utilis esse haec stipulatio. Veluti si dotis causa vel antiphernorum vel ex aliis hujusmodi justa causa promittatur. Sed videndum est, ne in fraudem legis, donationem inter conjuges prohibentis, facta sit: quo casu deneganda est actio. Hic mihi videtur esse sensus hujus capitis, cui consentaneum est rescriptum Gordiani Cod. de don. ante nupt. Quod sponsae ea lege donatur, ut tunc dominium ejus adipiscatur, cum nuptiae fuerint secutae, sine effectu est..
98Marcell. lib. XX. Dig. Nach meinem Dafürhalten kann ich mir Etwas, was mein ist, unter einer Bedingung stipuliren, desgleichen einen Fahrweg zu einem Ackerstück, obgleich dasselbe zur Zeit nicht mir gehört. Oder, wenn dies nicht richtig ist, so würde auch, wenn ich mir ein fremdes Ackerstück unter einer Bedingung stipulirt hätte, und dasselbe unentgeltlich das meinige geworden wäre, die Stipulation sofort wieder sich auflösen; oder auch, wenn der Eigenthümer des Ackers sich einen Fahrweg unter einer Bedingung stipulirt hat, nach Veräusserung des Grundstücks sofort die Stipulation erlöschen, vorzüglich nach der Meinung Derer, welche dafürhalten, dass auch Das, was zu Recht bestanden hat, sich wieder auflöse, wenn es in eine solche Lage zurückversetzt werde, von welcher aus es nicht hätte zu Stande kommen können. 1Es frägt sich, wenn aus dieser Stipulation: Gelobst du das Gebäude zu stützen, die Klage begründet wird. Es braucht durchaus nicht bis zum Einsturz desselben gewartet zu werden, und der Stipulator hat allerdings ein Interesse dabei, dass es lieber gestützt als nicht gestützt sei. Jedoch wird nicht mit Recht geklagt, wenn von der Zeit noch nicht soviel verlaufen ist, als der Unternehmer bedurfte, um es zu stützen.
99Celsus lib. XXXVIII. Dig. Was zur grössern Verstärkung einer Verbindlichkeit dient, muss, wenn es in den Worten nicht deutlich ausgedrückt wird, als weggelassen angesehen werden; auch legen wir es fast immer zu Gunsten des Versprechers aus, weil es dem Stipulator freistand, die Worte deutlich zu fassen. Auf der andern Seite darf aber auch der Versprecher nicht berücksichtigt werden, wenn es in seinem Vortheil läge, dass etwa die Verhandlung nur über bestimmte Gefässe oder Sclaven eingegangen worden. 1Habe ich mir auf diese Weise stipulirt: Gelobst du es zu geben, wenn du innerhalb zweier Jahre das Capitol nicht bestiegen haben wirst? so kann ich es rechtlichermaassen nur nach Ablauf der beiden Jahre fodern; denn wenn auch die Worte zweifelhaft sind, so müssen sie doch so verstanden werden: wenn es unabänderlich feststeht, dass du das Capitolium nicht bestiegen hast.
100Modestin. lib. VIII. Regul. Nicht allein eine auf die Gegenwart, sondern auch eine auf die Vergangenheit gestellte Bedingung hebt entweder sofort die Verbindlichkeit auf, oder verschiebt sie gar nicht.
101Ad Dig. 45,1,101Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 71, Note 8.Idem lib. IV. de praescript. Mündige können auch ohne Curatoren aus einer Stipulation verpflichtet werden8888Siehe hierzu Glück IV. S. 75. u. 79..
102Idem lib. V. Respons. Verkäufer hatten dem Käufer für die Gewährleistung soviel als dabei als Interesse des Käufers sich ergeben möchte, Sicherheit geleistet, auch noch besonders dem Käufer mittels Stipulation versprochen, dass sie den in dem erhobenen Rechtsstreit etwa gehabten Aufwand anerkennen wollten. Nach dem Tode des Käufers belangte einer der Verkäufer, indem er vorgab, dass ihm der Kaufpreis noch gebühre, die Erben des Käufers gerichtlich, welche dann den in dem Rechtsstreit gehabten Aufwand, indem sie den Beweis führten, dass der Kaufpreis bezahlt sei, auf den Grund der Stipulation wieder foderten. Modestinus antwortete: wenn die Verkäufer nur zu denjenigen Kosten sich verbindlich gemacht hätten, welche in einem über das Eigenthum angestellten Rechtsstreit entstanden wären, so könne aus dieser Stipulation keineswegs Dasjenige gefodert werden, was aufgewendet worden sei, als einer der Verkäufer den Kaufpreis verlangt, welcher schon bezahlt gewesen.
103Idem lib. V. Pandect. Ein freier Mensch kann nicht zum Gegenstand einer Stipulation gemacht werden, weil sie weder auf die Verbindlichkeit, ihn zu geben, gerichtet, noch der Werth desselben gewährt werden kann; ebenso wenig als wenn sich Jemand die Gewährung eines Verstorbenen oder eines den Feinden gehörigen Grundstücks stipulirt hätte.
104Javolenus lib. XI. ex Cass. Wenn ein Sclave Geld für seine Freiheit vertragsweise versprochen und dafür einen Bürgen8989Reus steht hier für fidejussor, s. Brisson. h. v. gestellt hat, so wird, obgleich der Sclave von einem Andern9090Z. B. von dem eingesetzten Erben auf Befehl Dessen, welcher zu seiner Freilassung sich verbindlich gemacht hat. Glosse. freigelassen worden ist, der Bürge dennoch rechtsbeständig verpflichtet, weil es sich nicht darum frägt, von wem er freigelassen wird, sondern dass er freigelassen wird.
105Idem lib. II. Epistol. Ich habe mir stipulirt, dass mir der Sclave Damas oder Eros gegeben werde. Als du bereit warst, mir den Damas zu geben, war ich, da ich ihn nicht annehmen mochte, im Verzuge. Nun ist Damas gestorben; glaubst du, dass mir nunmehr die Klage aus der Stipulation zusteht? Er antwortete: nach des Masurius Sabinus Meinung glaube ich, dass du nicht aus der Stipulation klagen kannst; denn dieser hielt mit Recht dafür, dass der Schuldner sofort von der Verbindlichkeit befreit werde, wenn der Verzug, weshalb er Das nicht leistet, was er schuldig ist, nicht von ihm ausging.
106Idem lib. VI. Epistol. Wer von mehrern Aekkern, denen ein und dieselbe Benennung beigelegt worden war, sich einen Acker ohne irgend einen Vermerk der Bezeichnung stipulirt, stipulirt sich etwas Unbestimmtes: das ist, er stipulirt sich denjenigen Acker, welchen ihm zu geben, dem Versprecher belieben wird. Solange aber ist der Wille des Versprechers noch obschwebend, bis Dasjenige, was versprochen ist, geleistet worden.
107Idem lib. VIII. Epistol. Ich frage an, ob du eine solche Stipulation für schändlich hältst oder nicht. Ein natürlicher9191Zum Gegensatz vom Adoptivvater. Vater setzte den Sohn, welchen Titius an Kindesstatt angenommen hatte, zum Erben ein, wenn er von der väterlichen Gewalt befreit sein würde. Der Adoptivvater wollte ihn jedoch nicht anders der väterlichen Gewalt entlassen, als bis er ihm Einen gestellt habe, der ihm eine bestimmte Summe fiir die Freilassung stipulire. Nach der Entlassung aus der Vatergewalt tritt der Sohn die Erbschaft an, und der Vater fodert nunmehr aus der oben erwähnten Stipulation das Geld. Er antwortete: ich glaube nicht, dass der Gegenstand dieser Stipulation schändlich zu nennen ist, dass er nemlich auf andere Weise den Sohn nicht aus der väterlichen Gewalt entlassen wollte, und man kann es auch nicht für einen ungerechten Grund zu der Stipulation ansehn, wenn der Adoptivvater Etwas haben wollte, um vom Sohn nach der Entlassung aus der Gewalt um so besser behandelt zu werden9292Curare, s. Brisson. h. v. §. 4. s. auch Gothofr. D. R..
108Javolen. lib. X. Epistol. Vom Titius habe ich mir folgendergestalt stipulirt: Wenn jene mich geheirathet haben wird, gelobst du mir als ihre Mitgift zehn zu geben? Es wurde angefragt, ob eine solche Stipulation zu Recht bestehe? Er antwortete: wenn auf meine Stipulation die Mitgift folgendergestalt versprochen worden ist: welche ich auch als Gattin heimgeführt haben werde, gelobst du mir als Mitgift zehn zu geben? so liegt nichts vor, weshalb diese Summe nach Eintritt der Bedingung nicht sollte geschuldet werden. Denn da eine Bedingung auch aus der Handlung einer unbestimmten Person eine Verbindlichkeit erzeugen kann, z. B. wenn irgendwer das Capitol besteigen wird, gelobst du mir zehn zugeben: wenn Jemand von mir zehn fodern würde, gelobst du soviel zu geben? so kann kein Grund angegeben werden, warum man bei einer versprochenen Mitgift nicht dasselbe antworten sollte. 1Ad Dig. 45,1,108,1ROHGE, Bd. 16 (1875), Nr. 109, S. 427, 429: Ergänzung unbestimmt gelassener Vereinbarungen. Arbitrium boni viri.Kein Versprechen kann bestehn, was in die Willkür des Versprechers gestellt ist.
109Pompon. lib. III. ad Quint. Mucium. Wenn ich mir so stipulirt habe: Willst du mir zehn oder funfzehn geben? so werden zehn geschuldet. Desgleichen wenn so: Willst du sie mir nach einem oder zwei Jahren geben? so werden sie nach zwei Jahren geschuldet, weil man bei Stipulationen stets annimmt, das Geringere oder Längere sei Gegenstand der Stipulation geworden.
110Idem lib. IV. ad Quint. Mucium. Wenn ich mir und dem Titius, dessen Gewalt ich nicht unterworfen bin, zehn stipulirt habe, so werden nicht die ganzen zehn, sondern allein fünf mir geschuldet; denn der fremde Theil wird abgezogen, sodass nicht Das, was ich für einen Fremden ungültig stipulirt habe, meinen Antheil vermehre. 1Ad Dig. 45,1,110,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 84, Note 11.Wenn ich mit dir folgende Stipulation eingegangen wäre: Gelobst du mir deine Kleidung zu geben, was davon als weibliche Kleidung erscheint, so muss dies mehr nach der Meinung des Stipulirenden als nach der Meinung des Versprechenden gedeutet werden, indem man Etwas, sowie es wirklich sich verhält, nicht darnach beurtheilen muss, was etwa der Versprechende im Sinne gehabt hat. Pflegte daher der Versprechende sich irgend eines weiblichen Kleidungsstückes zu bedienen, so muss es nichtsdestoweniger gegeben werden.
111Idem lib. V. ad Quint. Mucium. Wenn ich mir stipulirt habe, du sollest nichts vornehmen, was mich an dem Gebrauche des Hauses hindere, und du verhinderst zwar nicht mich, aber meine Frau, oder umgekehrt, du legst bei einer meiner Frau geleisteten Stipulation mir Hindernisse in den Weg, wird alsdann die Stipulation auch verwirkt? Besser ist es, die Worte hier so zu verstehen. Denn auch wenn ich mir stipulirt habe, du sollst nichts vornehmen, was mich an dem Gebrauche eines Fahrwegs, eines Fusssteigs oder einer Trift hindere, und du legst zwar nicht mir, aber Jemandem, welcher sich deren in meinem Namen bedient, Hindernisse in den Weg, so wird man annehmen müssen, dass die Stipulation verwirkt werde.
112Idem lib. XV. ad Quint. Mucium. Hat sich Jemand den Stichus und Pamphilus stipulirt, welchen von beiden er möchte, so kann er den, den er ausgewählt haben wird, auch fodern, und dieser allein wird auch Gegenstand der Verbindlichkeit sein. Ob es ihm aber zusteht, seinen Willen zu ändern und mit seiner Foderung auf den Andern überzugehen, darüber werden die Anfragenden auf die Worte der Stipulation Rücksicht zu nehmen haben; ob sie so lauteten: welchen ich werde gewollt haben, oder: welchen ich wollen werde; denn lauteten sie so: welchen ich werde gewollt haben, so kann er, hat er einmal gewählt, seinen Willen nicht mehr ändern; waren aber seine Worte umfassender, und lauteten sie so: welchen ich wollen werde, so hat er solange, bis er förmlich Klage erhebt9393Duaren. Donec judicium dictet, i. e. donec lis contestata sit., das Recht, seine Wahl zu ändern. 1Wenn Jemand eine Stipulation dahin eingegangen wäre, für hundert Goldstücke Sicherheit zu leisten, und nun einen Bürgen auf Höhe dieser Summe gestellt hat, so ist, wie Proculus sagt, in der Stipulation einer Bürgschaftsbestellung stets das Interesse des Stipulators mit begriffen, sodass in ihr bisweilen das ganze Capital enthalten ist, z. B. wenn der Versprecher nicht zahlungsfähig ist: bisweilen weniger, wenn der Schuldner nur in Etwas zahlungsfähig ist, bisweilen gar nichts, wenn er so begütert ist, dass es für uns kein Interesse hat, von jenem Bürgschaft zu erhalten, insofern nicht die Zahlungsfähigkeit der Schuldner meistentheils nicht blos nach dem Vermögen, sondern auch nach ihrer Zuverlässigkeit beurtheilt wird.
113Ad Dig. 45,1,113Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 285, Note 2.Procul. lib. II. Epistol. „Wenn ich mir, mein Proculus, für den Fall, dass ein Werk so, wie ich es haben will, vor den Kalenden des Junius nicht sollte vollendet sein, eine Strafe stipulirt und den Termin verlängert habe, glaubst du nicht, ich könne dann mit Recht behaupten, dass das Werk nicht so, wie ich es haben wollte, vor den Kalenden des Junius vollendet worden sei, wenn ich auch aus reiner Willkür den Termin für die Vollendung des Werks verlängert hätte?“ Proculus antwortete: man müsse hier nicht ohne Grund unterscheiden: es komme darauf an, ob dem Versprecher dabei kein Verzug zur Last falle, dass das Werk nicht so, wie es in der Stipulation begriffen worden war, vor den Kalenden des Junius zu Stande kommen konnte, oder ob erst damals, wo das Werk vor den Kalenden des Junius doch nicht mehr hätte vollendet werden können, der Stipulator den Termin bis auf die Kalenden des August verlängert hat. Denn hat der Stipulator den Termin zu einer Zeit verlängert, wo das Werk schon nicht mehr vor den Kalenden des Junius vollendet werden konnte, so ist, glaube ich, die Strafe verwirkt, und kommt es nicht darauf an, dass es einige Zeit vor den Kalenden des Junius war, wo der Stipulator nicht verlangt hat, dass es noch vor den Kalenden des Junius fertig werde: das ist, dass er nicht wollte, dass Etwas geschehe, was doch nicht mehr geschehen konnte. Sollte dies unrichtig sein, so würde auch, wenn der Stipulator vor den Kalenden des Junius gestorben wäre, die Strafe nicht verwirkt worden sein, weil der Verstorbene keine Erklärung mehr abgeben konnte, und nach seinem Tode immer noch einige Zeit zur Vollendung des Werkes übrig gewesen sein würde. Uud daher ist allerdings die Strafe verwirkt, sobald es vor den Kalenden des Junius zur Gewissheit geworden, dass das Werk vor diesem Termine nicht vollendet werden könne. 1Bei einem Verkaufe hat Jemand dem Käufer versprochen, Bürgen zu stellen und die verkaufte Sache zu befreien: der Käufer verlangt gegenwärtig die Befreiung und Derjenige, welcher in dieser Stipulation sich dazu verpflichtet hat, ist im Verzuge: ich frage an, was Rechtens ist. Proculus ertheilte zur Antwort: die Streitwürderung müsse nach dem Interesse erfolgen, welches der Kläger dabei gehabt hat.
114Ad Dig. 45,1,114Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 278, Note 2.Ulp. lib. XVII. ad Sabin. Wenn ich mir die Gewährung eines Grundstücks zu einem bestimmten Termine stipulire, und der Versprecher ist Schuld daran, dass es mir nicht gewährt wird, so muss mir soviel werden, als mein Interesse beträgt, dass kein Verzug eintrat.
115Papin. lib. II. Quaest. Ad Dig. 45,1,115 pr.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 285, Note 7.Wenn ich folgendergestalt stipulirt habe: Gelobst du, dich an einem bestimmten Orte zu stellen, und wenn du dich nicht stellen solltest, funfzig Goldstücke zu geben? und es wäre irrthümlich in der Stipulation der Tag ausgelassen worden, obgleich Gegenstand der Verhandlung war, dass du dich an einem bestimmten Tage stellen sollest: so wird die Stipulation unwirksam sein, nicht anders, als wenn ich mir Das, was man nur unter Gewicht, Maass oder Anzahl begreift, ohne Hinzufügung eines Gewichts, Anzahl oder Maass stipulirt habe; oder die Erbauung eines Gebäudes ohne Bezeichnung des Ortes, oder ein Grundstück ohne Bezeichnung seines Namens. War es aber von Anfang an Gegenstand der Verhandlung, dass du dich zu irgend einem Termin mir stellen, und im Fall du dich nicht stellen würdest, eine Strafe bezahlen sollest, so ist diese wie jede andere auf eine Bedingung gestellte Stipulation gültig, und sie wird auch nicht eher verwirkt, als dargethan worden ist, dass der Verpflichtete sich nicht hat stellen können. 1Ad Dig. 45,1,115,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 286, Note 3.Aber auch, wenn ich so stipulirt habe: Gelobst du, wenn du das Capitol nicht besteigen oder nicht nach Alexandrien reisen solltest, hundert zu geben? so wird die Stipulation nicht sogleich verwirkt werden, wo du etwa das Capitol hättest besteigen oder nach Alexandrien gelangen können, sondern erst von der Zeit an, wo die Gewissheit einzutreten beginnt, dass du das Capitol nicht besteigen oder nicht nach Alexandrien reisen kannst. 2Ad Dig. 45,1,115,2Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 286, Note 3.Desgleichen, wenn sich Jemand auf diese Weise stipulirt bat: Gelobst du, im Fall du mir den Pamphilus nicht geben solltest, hundert zu geben? so wird, wie Pegasus geantwortet hat, die Stipulation nicht eher verwirkt, als bis die Möglichkeit der Gewährung des Pamphilus nicht mehr vorhanden ist. Sabinus aber hielt dafür, nach der Meinung der Contrahenten könne sogleich, nachdem der Sclave gegeben werden konnte, geklagt werden, und nur solange könne dies aus der Stipulation nicht geschehen, als die Schuld nicht an dem Versprecher liege, dass er den Sclaven nicht verabfolgt, und vertheidigt dies durch das Beispiel des vermachten Vorraths. Denn Mucius hat geschrieben, dass der Erbe, wenn er den Vorrath an Speisen und Getränk hätte geben können, aber nicht gegeben hat, sofort für das Geldvermächtniss verhaftet werde, und dies hat man des Nutzens wegen sowohl in Gemässheit der Willensbestimmung des Verstorbenen, als nach der Natur der Sache selbst angenommen. Der Meinung des Sabinus kann nur dann beigepflichtet werden9494Dieses Fragment hat zwei Haupttheile, wie Cujac. richtig bemerkt. Zu Anfang stellt Papin. Beispiele von wirkungslosen oder ungültigen Stipulationen auf. Der zweite und schwerere Theil aber behandelt die schwierige Frage, wann eine Poenalstipulation, d. h. eine solche, wo für den Fall, dass das Stipulirte nicht geschieht oder nicht gegeben wird, eine Strafe stipulirt worden war, verwirkt wird? Er führt zuerst die verschiedenen Ansichten des Pegasus und Sabinus und ihrer Schulen an. Der Erste nehme nemlich an, das eine solche Stipulation nicht eher verwirkt werde, als bis es unabänderlich feststehe, dass sie nicht mehr erfüllt werden könne, also erst mit dem Tode des Promissars. Sabinus aber nimmt an, sie werde sofort verwirkt, wo sie hätte erfüllt werden können, aber nicht erfüllt worden ist. Papin. sucht beide Meinungen zu vereinigen, indem er sagt, in verschiedenen Fällen hätten Beide Recht. Die Meinung des Pegasus sei dann richtig, wenn diese Stipulation an eine Bedingung geknüpft war. Z. B. gelobst du, wenn du den Stichus nicht geben solltest, hundert zu geben? dass also Stichus sich nicht in der Stipulation, sondern nur in der Bedingung befand. Denn alsdann könne das Gold nicht eher gefodert werden, als bis die Bedingung nicht mehr erfüllt werden könne, folglich erst nach dem Tode des Promissors, weil dieser bis dahin immer noch den Stichus geben konnte. Sei aber die Stipulation nicht von einer Bedingung ausgegangen, sondern sei die Gewährung des Stichus stipulirt worden, und eine Strafe dafür, wenn er nicht gewährt würde, Stichus also in der Stipulation und nicht blos in der Condition, z. B. gelobst du den Stichus zu geben, und wenn du ihn nicht giebst, hundert, so sei des Sabinus Meinung richtig, der Sclave müsse sogleich gegeben werden, und wird er nicht gegeben, so werde die Strafe sofort verwirkt. Und dies, setzt er hinzu, finde statt, der Vertrag möge dahin gegangen sein, dass im Fall der Nichterfüllung Sclave und Gold gegeben werden soll, oder dahin, nur allein das Gold. Daher sagt sowohl Duaren. Opp. S. 770. quam litem Papin, quasi decisione quadam et transactione dirimens etc. als Cujacius: Verum quid tandem statuemus de contentione Pegasi et Sabini? Composuit eam Papinianus adhibita distinctione et ostendit, suo casu veram esse sententiam Pegasi, et item suo veram Sabini, neutram explodendam, sed utramque suo casu explicandam. Cujac. in lib. II. Quaest. Papin. p. 55. Francof. 1600., wenn die Stipulation nicht mit einer Bedingung angehoben hat, wie der Fall bei dieser Stipulation sein würde: Gelobst du, im Fall du den Pamphilus nicht geben solltest, so und so viel zu geben; sondern wenn sie so gefasst war: Gelobst du den Pamphilus zu geben: und wenn du ihn nicht geben solltest, so und soviel zu geben? Dies wird sich ohne Zweifel so verhalten, wenn die Absicht bewiesen wird, dass, wenn der Sclave nicht gegeben würde, sowohl der Sclave als das Geld verschuldet werden solle. Aber wenn auch bedungen wäre, dass, wenn der Sclave nicht gegeben würde, allein die Geldsumme gezahlt werden solle, wird eben diese Meinung vertheidigt werden müssen, weil es erwiesen ist, dass der Wille dahin gegangen, dass entweder der Sclave bezahlt oder das Geld gefodert werden solle.
116Ad Dig. 45,1,116ROHGE, Bd. 13 (1874), Nr. 62, S. 174: Schadlosbürgschaft. Einwand der Vorausklage.Papin. lib. IV. Quaest. Hast du dir zehn von Titius stipulirt, und hernach noch von dem Maevius Dasjenige, was du von dem Titius nicht bekommen möchtest, so läuft ohne Zweifel Maevius Gefahr, für das Ganze zu haften. Solltest du aber auch die zehn von dem Titius fodern, so wird Maevius nicht befreit werden, ausgenommen wenn Titius die erkannte Zahlung leistet9595Judicatum facere pro solvere. Briss.. Paulus bemerkt: denn es sind Maevius und Titius nicht zwei Verpflichtete zu einer und derselben Verbindlichkeit, sondern Maevius schuldet es nur unter der Bedingung, wenn es vom Titius nicht beigetrieben werden kann. Daher wird auch Maevius nicht befreit, wenn Titius belangt wird, weil es noch ungewiss ist, ob er etwas schuldig sein wird, und eben so nicht, wenn Titius bezahlt, weil er überhaupt nicht gehalten war, wenn die Bedingung der Stipulation sich erledigte, und endlich kann auch Maevius, während die Bedingung noch schwebt, nicht belangt werden, indem es, bevor Titius nicht ausgeklagt ist, überhaupt von ihm nicht rechtsbeständig verlangt werden kann.
117Idem lib. XII. Quaest. Wenn ich, nachdem ich mir hundert Sclaven, welche ich oder mein Erbe auswählen würde, stipulirt habe, zwei Erben hinterlasse, bevor ich die Auswahl getroffen habe, so wird die Stipulation nach der Anzahl getheilt. Anders wird es jedoch sein, wenn sie, nachdem die Sclaven schon ausgewählt waren, meine Erben wurden.
118Idem lib. XXVII. Quaest. Was ein freier Mensch, der im guten Glauben mir als Sclave dient, mir verspricht, hat allerdings9696Das prope est ist, wie die Glosse richtig bemerkt, nur ein philosophicum temperamentum. Rechtsgültigkeit, obgleich er es aus meinem Vermögen verspricht. Denn wie könnte eingewendet werden, dass ein freier Mensch nicht gehalten wäre? Jedoch werde ich, wenn ich ihm durch eine Stipulation aus demselben meinem Vermögen etwas gelobe, deshalb nicht verhaftet; denn wie kann die Klage Dessen gegen mich statthaben, der, was er von einem Andern stipulirt hat, mir erwirbt? In dieser Hinsicht wird er daher mit einem zum Niessbrauch gegebenen Sclaven oder einem fremden, welcher in gutem Glauben als Sclave dient, verglichen. Wenn aber ein Sclave dem Niessbraucher Etwas aus dessen Vermögen verspricht, oder ein fremder, welcher in gutem Glauben als Sclave dient, dem Käufer, so wird die Sondergutsklage gegen den Herrn nicht zugelassen, denn in diesen Fällen werden diese als die Herren angesehn. 1Gelobst du mir heute zehn zu geben? Ich habe entschieden, dass das Geld selbst an demselben Tage gefodert werden könne; auch dass man nicht annehmen könne, es werde, wenn der Tag der Stipulation noch nicht verflossen, zu früh geklagt, was bei andern Zeitbestimmungen allerdings Rechtens ist. Denn es darf Das nicht gefodert werden, was noch innerhalb der festgesetzten Zeit gezahlt werden kann. In dem vorliegenden Falle ist nemlich der Termin nicht, als um die Klage zu verschieben, eingerückt anzusehen, sondern es wird durch die Antwort gezeigt, dass es jetzt geschehen solle. 2Gelobst du mir oder dem Titius, welchen von Beiden ich bestimmen werde, zehn zu geben? In Ansehung Dessen, was mir gegeben werden muss, ist es eine Stipulation über etwas Bestimmtes; in Ansehung Dessen aber, was jenem zu zahlen ist, über etwas Unbestimmtes. Denn man muss alsdann voraussetzen, dass ich ein Interesse dabei habe, dass dem Titius eher als mir gezahlt werde; [etwa] weil ich eine Conventionalstrafe versprochen hatte, wenn dem Titius nicht gezahlt sein würde.
119Papin. lib. XXXVI. Quaest. Die Clausel wegen der Arglist, welche in der Stipulation mit aufgenommen wird, bezieht sich nicht auf diejenigen Theile der Stipulation, über welche besonders verhandelt wird.
120Idem lib. XXXVII. Quaest. Wenn ich mir so stipulirt habe: Gelobst du mir diese Summe von hundert Goldstücken zu geben? und es würde auch dieser Satz hauptsächlich so verstanden: wenn sie nemlich hundert Goldstücke beträgt: so liegt doch in diesem Zusatze keine Bedingung, weil, wenn es nicht hundert sind, die Stipulation nichtig ist. Denn man hat den Worten nicht die Natur einer Bedingung beigelegt, welche nicht auf die zukünftige, sondern auf die gegenwärtige Zeit bezogen werden, wenngleich die Contrahenten der Wahrheit des Sachverhältnisses unkundig sind.
121Idem lib. XI. Responsor. Aus diesem Theile einer Urkunde: Dieser hat sich stipulirt und jener hat angelobt: dass Arglist dieser Verhandlung und diesem Versprechen jetzt und künftig fern bleiben solle, wird wegen der rechtsgültig stattgehabten Stipulation die Condiction des Unbestimmten angestellt werden9797Omnes obligationes actione incerti condicuntur, quae jura sunt λόγῳ θεωρικά, quae cogitatione sola percipiuntur; non sunt corpora certa, ut certi actione condici possunt. Et hoc vult tantum Papinianus in primo responso hujus legis, quod Glossa non intellexit. Cujac. Pap. Resp. lib. XI.. 1Eine Frau hatte sich von Demjenigen, mit dem sie die Ehe einging, zweihundert für den Fall stipulirt, dass er während der Ehe das Verhältniss mit der Concubine wiederanknüpfe; ich antwortete, dass kein Grund vorliege, warum die Frau, nachdem die Bedingung eingetreten, aus dieser aus sittlichen Rücksichten vollzogenen Stipulation nicht das Geld sollte verlangen können. 2Eine Stipulation, welche mit einem sich Verpflichtenden, nachher aber Deportirten so eingegangen worden ist: Gelobst du es zu geben, wenn du stirbst? tritt nur, wenn er wirklich gestorben ist, in Wirkung9898Nemlich nur durch den natürlichen, nicht durch den bürgerlichen Tod.. 3Die Stipulation der Arglist macht aus einer Handlung des Verpflichteten auch seine Erben verhaftet, sowie aus allen übrigen Contracten, z. B. des Auftrags oder der Niederlegung.
122Scaevola lib. XXVIII. Dig. Jemand, welcher zu Rom ein in einer entfernten Provinz nach drei Monaten zurückzuzahlendes Darlehn erhalten und dem Stipulator, dass es daselbst gegeben werden solle, gelobt hatte, sagte nach wenigen Tagen zu Rom dem Gläubiger in Gegenwart von Zeugen, er sei bereit ihm dasselbe zu Rom zu bezahlen, jedoch nach Abzug derjenigen Summe, welche er seinem Gläubiger für die Zinsen gegeben hatte9999Also vorausbezahlte Zinsen. S. Glück Bd. 21. S. 71. N. 15.. Es wurde angefragt, ob, da er die Summe, wozu er durch die Stipulation verpflichtet worden, ganz angeboten habe, diese dennoch an dem Orte, wo die Zahlung versprochen worden, zu dem bestimmten Termine ganz gefodert werden könne? Er antwortete: der Stipulator könne sie zu dem bestimmten Termine, an dem Orte wo die Zahlung versprochen worden, ganz fodern. 1Ad Dig. 45,1,122,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 371, Note 10.Callimachus nahm von dem Stichus, einem Sclaven des Sejus in der Provinz Syrien, Bodmerei100100Mutuam pecuniam nauticam. für die Seereise von Berytus bis Brundusium, und zwar war sie auf die Dauer der Schifffahrt von zweihundert Tagen unter Verpfändung und Verschreibung der von Berytus mitgenommenen und nach Brundusium zu bringenden Waaren, und derjenigen, die zu Brundusium wieder gekauft und nach Berytus geführt werden würden, genommen worden101101S. Anm. 54. u. 56. ad tit. 2. l. 22.. Hiernächst102102Diese Modification des frühern Vertrags erfolgte deshalb, weil Anfangs October und später die Seegefahr und folglich auch die Gefahr für den Gläubiger der pecuniae trajectitiae vel nauticae grösser war. Die ursprünglich festgesetzte Frist von zweihundert Tagen sollte also wohl dadurch abgekürzt werden. war zwischen ihnen jedoch vertragen worden, dass, wenn Callimachus in Brundusium angelangt wäre, er von da innerhalb der Idus des September, welche alsdann die nächstzukünftigen wären, nach Ankauf und Einschiffung anderer Waaren wieder nach Syrien zu Schiffe gehen müsse: würde er aber innerhalb des oben bestimmten Termins nicht wieder Waaren angekauft haben und von jener Stadt abgefahren sein, so sollte er sofort die ganze Summe, als wenn er die Seereise vollendet habe, zurückzahlen und allen Aufwand für Diejenigen gewähren, welche diesem Gelde mitgegeben worden, um es wieder nach Rom zu geleiten103103S. Anm. 58. ad tit. 2. l. 22. D., und zwar hatte die Festhaltung alles Dieses Callimachus dem Sclaven Stichus auf seine im Namen des Lucius Titius104104Lucius Titius, welcher oben Sejus genannt worden ist. Glosse und Donellus. an ihn gerichtete Frage auf guten Glauben angelobt; da jedoch105105Dieses Fragment gehört zu einem der schwierigsten für die Auslegung, weil wahrscheinlich dessen Text fehlerhaft ist. Wie vielfach er die Ausleger schon beschäftigt, hat Glück Bd. 21. S. 174—187. sehr vollständig berichtet. Er selbst tritt der Meinung des Alciatus und Donellus bei, welche in dem Satze: Et cum ante Idus suprascriptas, secundum conventionem mercibus in navem impositis, die Negation non für ausgelassen annehmen, versteht unter cautio, wofür der Abschreiber das erstemal irrig conventio gesetzt, den Frachtbrief, das Connoissement, und bezieht sodann den folgenden Satz, item quaero, ebenfalls auf den Sclaven Stichus, statt dessen Scaevola aus Versehen, wie früher bei dem Herrn, Eros geschrieben, dass dieser Stichus die verspätete Abfahrt aus Brundusium genehmigt habe, weil ihm für einen gewissen Fall die Erlaubniss ertheilt worden, das Geld zu jeder Zeit und an jedem Orte zurückzunehmen. Und allerdings geräth man, wenn man eine Emendation des Textes nicht vornimmt, weshalb auch die Uebersetzung Glück’s bewährter Autorität gefolgt ist, auf fast unerklärliche Widersprüche. Denn hatte Callimachus ante Idus eingeladen und war er ante Idus abgefahren, so hatte er ganz dem Vertrage gemäss gehandelt. Hatte er aber die Waaren zu einer Zeit eingeladen, wo er das Geld schon hätte in Brundusium zurückgeben sollen, post Idus, so hatte er nicht secundum, sondern contra conventionem gehandelt, und konnte alsdann hoffen, sich mit der Einwilligung des Eros zu entschuldigen, was aber Scaevola verwirft, weil dieser Sclave nur dazu beauftragt war, das Geld nach Rom zu bringen. Zieht man aber die folgende Anfrage: item quaero, auf den oben genannten Eros und nicht auf den Stichus, so ist ebenfalls die wiederholte Anfrage nicht zu begreifen, weil darüber, dass Eros in die Abfahrt eingewilligt, schon angefragt worden war, noch weniger aber die Antwort, weil schon vorher gesagt worden war, dass Eros nicht Erlaubniss gehabt habe, in eine spätere Abfahrt einzuwilligen. Hatte aber Stichus nun Auftrag, das Geld unter der aufgestellten Bedingung auszuleihen, und bewilligte er später jene Abänderung des Vertrags, so konnte dies dem Herrn nur dann nanachtheilig sein, wenn dieser ihm überhaupt für die Rücknahme des Geldes ausgedehntere Vollmacht ertheilt hatte. Nur ist es bei der Glück’schen Emendation nicht nöthig, das erste conventio in cautio umzuändern, und so wie Glück zu verstehen, weil, wenn man non supplirt, gerade nicht in Gemässheit des Vertrags gehandelt worden war. Es sei erlaubt, zu den vielen Conjekturen für die Rettung des florent. Textes noch folgende zu wagen. Der Anfragende war vielleicht ein Mann, dem die Gabe des präcisen Ausdruckes versagt war. Nachdem er den Vertrag vorgetragen, fügt er das Factum hinzu, und hat hier vergessen zu bemerken, dass Callimachus zwar ante Idus die Waaren eingeladen, post Idus aber weiter geschifft sei, oder er hat es absichtlich ausgelassen, weil er annimmt, dass der folgende Satz, eo tempore, schon hinlänglich erkläre, dass die missio mercium in navem (die er von der impositio mercium in navem absichtlich zu unterscheiden scheint, welche also vielleicht Fertigmachung der Ladung zur Absegelung bedeutet) zu spät geschehen, indem er sagt, dass sie zu einer Zeit geschehen, wo das nach Rom zu bringende Geld schon zu Brundusium hätte gezahlt werden sollen, da dieser Zeitpunkt erst eintreten konnte, wenn er post Idus September abgesegelt war. Nun wird man alsdann cautio, wie Glück vorschlägt, immer mit connoissement übersetzen müssen, weil dieses das Beweisstück für die spätere Zeit der Einladung war, die zwar ante Idus geschehen sein konnte, aber doch zu spät geschehen war, um ante Idus abzusegeln. Nachdem Scaevola geantwortet, wird es ihm aber nun entweder zweifelhaft, ob derselbe auch die Anfrage richtig verstanden habe, und ob er sich deutlich genug ausgedrückt, und er bemerkt daher nochmals ausdrücklich, dass Callimachus erst post diem suprascript. abgefahren sei, oder die erste Anfrage betraf blos den Zweifel, ob Callimachus gehalten sei, weil Eros eingewilligt habe, die zweite Anfrage aber den, ob dem Herrn Sejus durch die Einwilligung des Eros die Klage gegen den Callimachus wieder habe genommen werden können. Scaevola, stutzig über diese wiederholte Anfrage, antwortet wieder verneinend, fügt aber hinzu: es müsste denn in der ersten Modification, dass Eros weiter keinen Auftrag gehabt habe, als das empfangene Geld nach Rom zu bringen, eine Aenderung eingetreten und dem Eros nachgelassen gewesen sein, das Geld zu jeder Zeit und an jedem Orte zurückzunehmen. Denn wie der abwesende Stichus diese Einwilligung habe ertheilen können, wie Glück annimmt, lässt sich schwer aufklären, da in der ersten Erzählung des zu Berytus geschlossenen Vertrages einer solchen Modification nicht gedacht worden. Mag man aber nun emendiren oder nicht emendiren, so bleibt soviel aus diesem Fragmente klar, dass der Gläubiger die Gefahr so lange zu tragen hat, bis das Schiff glücklich da zurückkommt, wo es abgesegelt ist, dass er eher nicht das Capital nebst Zinsen zurückerhalten kann, und dass der Schuldner die ihm gesetzte Zeit der Abreise pünktlich beobachten muss, widrigenfalls die Reise als vollendet angesehen wird, und die Gefahr sofort auf ihn übergeht. vor den oben genannten Idus die Waaren in Gemässheit des Vertrags nicht in das Schiff eingeladen waren, schiffte er mit dem Eros, dem Mitsclaven des Stichus, weiter, in der Absicht, um nach Syrien zu gelangen. Nachdem das Schiff untergegangen war, wurde angefragt, ob, da Callimachus die in Gemässheit des Verladungsbriefs nach Berytus zurückzuführenden Waaren zu einer Zeit in das Schiff gebracht habe, wo er das nach Rom zu befördernde Capital schon zu Brundusium hätte zurückgeben sollen, ihm hierbei die Einwilligung des Eros, welcher mit ihm abgeschickt worden war, nicht zum Vortheil gereiche, obgleich diesem über das oben benannte Geld nach dem Termine des Vertrags keine andere Verfügung nachgelassen oder aufgetragen gewesen war, als das Empfangene nach Rom zu bringen, und ob Callimachus nichtsdestoweniger für das Darlehn mit der Klage aus der Stipulation dem Herrn des Stichus verhaftet sei? Er antwortete, nach dem vorgetragenen Falle sei er allerdings verhaftet. Desgleichen frage ich an, ob, wenn der obenbenannte Sclave Stichus darein gewilligt hätte, dass Callimachus nach dem oben gedachten Termin weiter schiffte, er dadurch seinem Herrn die einmal erlangte Klage wieder habe entziehen können? Er antwortete, dass er dies nicht vermocht habe; es werde jedoch eine Einrede stattfinden, wenn es in die Willkür des Sclaven gestellt gewesen wäre, das Geld zu jeder Zeit und an jedem Orte zurückzunehmen. 2Flavius Hermes verschenkte den Sclaven Stichus Behufs der Freilassung106106Der Fall, welchen Scaevola hier entscheidet, betraf einen solchen Sclaven, welcher der Manumission wegen war geschenkt worden. Glück XVII. S. 205., und liess sich über ihn folgendergestalt stipuliren: Wenn der Sclave Stichus, über welchen wir jetzt verhandeln, und den ich dir an diesem Tage als Geschenk und der Freilassung halber gegeben habe, nicht von dir und deinem Erben freigelassen und durch den Stab107107Vindicta, s. Tit. 2. Buch 40. D. R. befreit sein wird, welches von meiner Seite arglistigerweise nicht geschehen soll, so sollen zur Strafe funfzig gegeben werden; in dieser Art hatte Flavius Hermes stipulirt und Claudius angelobt. Ich frage an: ob Flavius Hermes den Claudius auf die Freilassung des Stichus belangen kann? Er antwortete, dass kein Grund vorliege, warum ihm dies Recht nicht zustehen solle? Desgleichen frage ich an: wenn der Erbe des Flavius Hermes von dem Erben des Claudius die oben bemerkte Strafe fodern wollte, ob der Erbe des Claudius, um sich von der Strafe zu befreien, dem Stichus die Freiheit gewähren könne? Er antwortete, dass er dazu befugt sei. Desgleichen frage ich an: wenn der Erbe des Flavius Hermes gegen den Erben des Claudius aus dem oben vorgetragenen Sachverhältnisse nicht klagen wollte, ob demohngeachtet dem Stichus aus dem zwischen dem Hermes und Claudius eingegangenen Uebereinkommen, wie es die obenerwähnte Stipalation angiebt, die Freiheit von dem Erben des Claudius gewährt werden müsse? Er antwortete: dass er dazu verbunden sei. 3Miterben, nachdem sie die Erbschaftsgrundstücke getheilt hatten, behielten ein Grundstück gemeinschaftlich unter der Uebereinkunft, dass, wenn Einer von ihnen seinen Antheil [an dem gemeinschaftlichen Grundstück] veräussern werde, er denselben seinen Miterben oder dessen Nachfolgern für hundertfunfundzwanzig[tausend Sestertien] verkaufen soll. Für den Fall, dass Einer von ihnen dagegen handle, stipulirten sie sich wechselseitig eine Strafe von hundert; ich frage an: ob, da eine miterbende Frau die Vormünder der Kinder des Miterben öfters in Gegenwart von Zeugen angegangen108108S. Glück’s Bd. 20. S. 420. N. 21. und verlangt hat, dass sie in Gemässheit der Uebereinkunft entweder kaufen oder verkaufen möchten, diese es aber nicht gethan haben, wenn die Frau an einen Fremden verkauft hätte, von ihr die obige Strafe von hundert gefodert werden könne? Er antwortete, dass nach dem vorgetragenen Falle die Einrede der Arglist entgegenstehen würde. 4Ein Haussohn Agerius gelobte durch Stipulation dem Sclaven des Publius Maevius, dass er Das bezahlen wolle, was als Schuld seines Vaters an den Publius Maevius festgestanden hätte. Es wurde angefragt, da der Vater gestorben war, bevor festgestellt gewesen, was und wie viel er verschulde, ob, wenn gegen seinen Erben oder einen andern Nachfolger desselben geklagt worden, und die Schuld nunmehr festgestellt sei, Agerius gehalten sei? Er ertheilte zur Antwort: wenn die Bedingung nicht eingetreten, sei auch die Stipulation nicht verwirkt. 5Seja, die Erbin des einen Vormundes, bezahlte, nachdem sie mit dem Erben der Mündelin einen Vergleich durch blossen Vertrag [ohne Stipulation] eingegangen war, den grössern Theil, und bestellte für den Rest Sicherheit. Alsbald aber verweigerte der Erbe [der Mündelin] den Vergleich zu halten, und klagte bei dem Vormundschaftsrichter, und nachdem er dort unterlegen, appellirte er an das competente Gericht, und von diesem an den Kaiser selbst; aber auch hier wurde seine Berufung als ungerecht zurückgewiesen. Es wurde angefragt: ob dem Erben der Mündelin, welcher selbst den Verzug veranlasst habe, dass die Zahlung des Geldes, worüber die Stipulation eingegangen, von dem Erben des Vormundes nicht erfolgte, das Geld auch niemals gefordert habe, gegenwärtig von dem Erben des Vormundes Zinsen gebührten? Er antwortete: wenn Seja nicht unterlassen habe, das Geld aus der Stipulation anzubieten109109Nemlich aus der Stipulation der Cautionsbestellung., so verschulde sie rechtlich keine Zinsen110110Glück bemerkt hierzu: Es muss hier nach der Natur des Geschäfts ein solcher Fall angenommen werden, wo der Schuldner versprochen, Zinsen von der Zeit an zu bezahlen, da er in mora zu sein anfangen würde, und ehe noch die Verbindlichkeit zur Zinszahlung ihren Anfang genommen, durch Anbietung der Schuld den Creditor auf rechtliche Art in moram accp. versetzt hatte. IV. S. 419. N. 67.. 6Zwei Brüder theilten die Erbschaft unter sich, und verpflichteten sich, dass sie nichts gegen diese Theilung unternehmen wollten, und einer versprach dem andern eine Strafe, wenn er dagegen gehandelt habe. Nach dem Tode des Einen foderte der Ueberlebende von dem Erben desselben die Erbschaft, als gleichsam ihm auf den Grund eines von dem Vater gestifteten Fideicommisses gebührend. Es wurde jedoch gegen ihn entschieden, dass auch hierüber gleichsam ein Vergleich geschlossen worden sei. Es wurde nun angefragt, ob die Strafe verwirkt sei? Er antwortete: nach dem vorgetragenen Falle sei die Strafe verwirkt worden.
123Ad Dig. 45,1,123ROHGE, Bd. 15 (1875), Nr. 7, S. 18: Verweisung des Gläubigers seitens eines Solidarschuldners an den andern unter Sicherstellung des Gläubigers. Keine Einrede daraus für den andern Schuldner?Papin. lib. I. Defin.111111Hier hebt die Abtheilung το γ του de V. O. an. Ist eine Stipulation um einer zu begehenden oder schon begangenen Schandthat willen eingegangen worden, so ist sie von Anfang an ungültig.
124Idem lib. II. Defin. Gelobst du innerhalb zweier Jahre an jenem Platze ein Gebäude zu erbauen? Vor Ablauf der zwei Jahre wird die Stipulation nicht verwirkt, wenn auch der Versprecher nicht gebaut hätte, und nur noch soviel Zeit übrig wäre, dass das Gebäude nicht mehr aufgebaut werden könnte. Denn die Qualität112112Cujac. in. l. II. Defin. Papin. ad h. l. einer Stipulation, in deren Eingang ein bestimmter Termin gesetzt ist, kann sich aus einem Nachereignisse nicht verändern. Ebendasselbe ist auch bei einer der Stellung vor Gericht halber eingegangenen Stipulation angenommen worden: nemlich, dass vor dem Termine die Stipulation nicht verwirkt wird, wenn auch bereits die Gewissheit eingetreten wäre, dass in dem Ueberreste der Zeit der Stipulation nicht mehr Folge geleistet werden könnte113113Diese Ansicht des Papinian scheint zwar der Bestimmung l. 72. §. 2. h. t. zu widersprechen; allein mit Recht bemerkt Cujacius, dass Papin. in diesem Fragment von einer Stipulation rede, der sogleich ein bestimmter Termin beigefügt worden, in l. 72. aber von einer Stipulation, der kein Termin hinzugefügt worden. Cujac. l. c..
126Idem lib. III. Quaest. Wenn ich mir so stipulirt habe: Gelobst du, wenn Titius innerhalb dreier Jahre Consul geworden ist, alsdann von gegenwärtigem Tage an, Jahr für Jahr zehn zu geben? so werden, wenn nach drei Jahren die Bedingung eintritt, dreissig gefodert werden können. 1Dem Titius ist von dem Maevius ein Ackerstück nach Abzug des Niessbrauchs stipulirt worden, und von demselben der Niessbrauch dieses Grundstücks. Dies sind zwei Stipulationen, und es ist in dem Niessbrauche, welchen Jemand für sich allein versprochen hat, weniger enthalten, als in dem, welcher von der Eigenheit begleitet wird: so wird auch, wenn jener den Niessbrauch gegeben und der Stipulator ihn durch Nichtgebrauch verloren hätte, [der Versprecher] wenn er hernach das Ackerstück ohne Niessbrauch übergiebt, befreit. Nicht dasselbe findet bei Demjenigen statt, welcher das Ackerstück mit vollem Eigenthumsrechte versprochen und den Niessbrauch gegeben, nach dessen Verluste aber das Eigenthum ohne den Niessbrauch übergeben hat. Jener ist durch die Gewährung des Niessbrauchs befreit worden; dieser wird von keinem Theile seiner Verbindlichkeit entledigt, insofern er nicht dem Stipulator das Grundstück mit vollem Eigenthumsrechte gewährt. 2Chrysogonus, der als Verwalter bei dem Flavius Candidus dienende Sclave: Ich habe unter der Unterschrift und Untersiegelung meines Herrn schriftlich114114Nemlich in einem Schuldinstrumente. erklärt: er habe vom Julius Zosas, dem Geschäftsführer des abwesenden Julius Quinctilianus, tausend Denarien als Darlehn empfangen. Der freigelassene Zosas und Geschäftsführer des Quinctilian hat aber stipulirt, dass sie dem Quinctilian oder dem Erben desselben, an welchen dieser Gegenstand gelangen würde, an den Kalenden des November, welche die nächstzukünftigen sind, gegeben werden sollten: und Candidus mein Herr hat dies angelobt, der Freigelassene Zosas hat hiernächst auch stipulirt, dass, wenn an dem obenbemerkten Termine die vollständige Zahlung dieser Schuld nicht erfolgt sein sollte, alsdann, wenn später gezahlt wird, an Zinsen acht Denarien gewährt werden sollten, und auch dies hat mein Herr Flavius Candidus angelobt, und es auch unterschrieben115115Chrysogonus, der Sclave des Candidus, hatte in dem von seinem Herrn unterschriebenen und untersiegelten Schuldinstrumente, folglich der Herr selbst bekannt, dass der Freigelassene Zosas ihm ein Darlehn gegeben. Da der Zosas seinem abwesenden Patron Quinctilian ausdrücklich die Rückzahlung des Capitals, sich aber, ohne den Quinctilian zu benennen, Zinsen hatte versprechen lassen, so entstanden darüber Zweifel, ob Quinctilian aus diesen Stipulationen seines Freigelassenen die actio ex stipulatu gegen den Candidus erlangt habe. Paulus verneint diese Frage; die erste Stipulation ist nemlich ganz ungültig, weil dem abwesenden Quinctilian durch einen freien Menschen, wie der Freigelassene Zosas war, keine Verbindlichkeit erworben werden konnte. Die zweite Stipulation wegen der Zinsen war zwar an sich, jedoch nur für den Zosas gültig, und Quinctilian konnte daher nur die Abtretung derselben von dem Zosas verlangen, wenn dieser das Darlehn aus dem Vermögen seines Patrons gemacht hatte.. Er ertheilte zur Antwort: durch eine freie Person, welche weder unserer Gewalt unterworfen ist, noch uns im guten Glauben als Sclave dient, können wir keine Verbindlichkeit erwerben. Nur wenn ein freier Mensch in unserm Namen Geld darliehe, entweder das Seinige oder das Unsrige, dass es an uns zurückgezahlt werden solle, würde er uns eine Verbindlichkeit wegen des dargeliehenen Geldes allerdings erwerben. Was daher ein Freigelassener stipulirt, damit es dem Schutzherrn gegeben werden solle, ist ungültig, sodass die Hinzufügung des Abwesenden, dem eigentlich die Verbindlichkeit erworben werden sollte, auch nicht einmal zum Behufe der Zahlung von Nutzen ist. Hiernächst bleibt zu untersuchen übrig, ob Derjenige, welcher das Geschäft eingegangen ist, aus der Zahlung das geliehene Geld selbst zurückfodern kann. Denn sobald wir ein Darlehn geben und uns dasselbe durch Stipulation versichern lassen, entstehen nicht zwei Verbindlichkeiten, sondern nur eine aus den Worten. Mithin kann nur dann nicht gesagt werden, dass von der natürlichen Verbindlichkeit abgegangen worden, wenn die Zahlung vorangegangen116116Durch die Darleihung entsteht eine obligatio naturalis, die den Empfänger ohne weiteres zur Rückzahlung verpflichtet. Diese ging unter, wenn die Darleihung durch Stipulation geschah, indem dann die Verbindlichkeit aus der Stipulation eintrat. Sie blieb aber bestehen, wenn die Zahlung des Darlehns schon geschehen war und die Rückzahlung erst durch Stipulation versprochen wurde., die Stipulation aber darauf gefolgt ist. Die folgende Stipulation, in welcher er sich ohne Hinzufügung eines Namens Zinsen stipulirt hat, leidet nicht an demselben Fehler, und es kann daher nicht zu seinem Nachtheil angenommen werden, dass er Ebendemselben Zinsen stipulirt habe, dem er das Capital angewiesen hat. Daher gilt die Stipulation der Zinsen in der Person des Freigelassenen, und dieser ist gezwungen, sie dem Freilasser abzutreten117117Mit der Auftragsklage.. Denn meistentheils muss man bei Stipulationen auf die Worte Rücksicht nehmen, aus welchen die Verbindlichkeit entspringt: selten kann aus Dem, was etwa ausdrücklich verhandelt worden ist, geschlossen werden, dass eine Zeitbestimmung darin liege, oder eine Bedingung: niemals aber dass eine Person, wenn sie nicht ausgedrückt worden ist. 3Wenn ich so stipulirt habe: du sollst dich stellen, und wenn du dich nicht gestellt haben wirst, so soll Etwas gegeben werden, was dem Versprecher zu geben unmöglich ist, so bleibt, während die zweite Stipulation wegfällt, die frühere bei Kräften: und es gilt daher ebensoviel, als wenn ich mir blos, dass du dich stellen sollest, stipulirt hätte.
127Scaevola lib. V. Quaest. Wenn ein Unmündiger118118Pupillus. Siehe Glück, Bd. 30. S. 45. ohne Ermächtigung des Vormundes den Stichus versprochen und dafür einen Bürgen gestellt hat, der Sclave aber nach dem von dem Minderjährigen verursachten Verzuge mit Tode abgeht, so wird auch der Bürge wegen des Verzuges des Minderjährigen nicht verbindlich, denn man nimmt an, dass da kein Verzug sich ereignete, wo kein Klageanspruch stattfindet. Der Bürge aber ist nur dazu verpflichtet, dass er, solange der Sclave noch lebt, belangt werden kann, oder nachher, wenn er selbst in Verzug gerathen ist.
128Paul. lib. X. Quaest. Wenn zwei der Stipulation Theilhaftige in der Art vorhanden sind, dass der Eine gültig, der Andere aber ungültig stipulirt hat, so wird Demjenigen nicht rechtsbeständig Zahlung geleistet, welcher keinen verpflichteten Versprecher hat, weil ihm nicht für den Andern Zahlung geleistet wird, sondern wegen der gegen ihn eingegangenen Verbindlichkeit, welche nichtig ist. Aus demselben Grunde wird auch, wenn Jemand den Stichus oder Pamphilus stipulirt hat, und die Verbindlichkeit nur in Rücksicht des einen Bestand hätte, weil der andere schon dem Stipulator gehörte, auch wenn er [inzwischen] aufgehört hätte, ihm zu gehören, dieser mit Bestande Rechtens nicht entrichtet; weil die Verbindlichkeit, und nicht die Zahlung, auf beide Sclaven sich bezieht.
129Scaevola lib. XII. Quaest. Wenn Jemand in folgender Art stipulirt hat: Giebst du zehn Goldstücke, wenn das Schiff ankommt, und Titius Consul geworden ist? so muss nur dann gegeben werden, wenn beides geschehen ist. Ebendasselbe findet im umgekehrten Falle statt: Gelobst du zu geben, wenn weder das Schiff ankommt, noch Titius Consul geworden ist? Hier ist erfoderlich, dass keins von beiden geschehen sei. Diesem ähnlich ist folgende schriftlich verfasste Stipulation: Wenn weder das Schiff ankommt, noch Titius Consul geworden ist. Ist sie jedoch so gefasst worden: Willst du geben, wenn das Schiff ankommt, oder Titius Consul geworden sein wird, so reicht es hin, dass Eins geschehen ist, sowie umgekehrt: Willst du geben, wenn das Schiff nicht ankommt, oder Titius nicht Consul geworden ist, es hinreicht, dass Eins nicht geschehen ist.
130Paul. lib. XV. Quaest. Die Regel, dass der Vater dem Sohne rechtsgültig stipulire, gleich als wenn er sich stipulire, ist nur in solchen Fällen richtig, welche ein Recht auf eine Leistung begründen, und welche dem Vater erworben werden können. Wenn dagegen eine Handlung in die Person des Sohnes gestellt wird, so würde die Stipulation ungültig sein, z. B. dass ihm der Besitz, oder ein Fahrweg verstattet werden solle. Umgekehrt aber würde der Sohn, welcher stipulirt, dass auch dem Vater das Recht eines Fahrwegs zustehen solle, dem Vater erwerben und selbst auch Das, was er in seiner Person nicht stellen kann, wird er dem Vater erwerben119119Unter juris versteht Paulus hier offenbar solche Verträge, welche den Promissor noch zu einer Leistung verpflichten, (denn hier konnte der Vater stipuliren, dass dem Sohne gegeben werde, weil es alsdann ihm gegeben wurde), unter factum aber solche Verträge, wo der Promissor weiter nichts zu thun, sondern nur das Thun des Stipulators, wie z. B. bei einer Servitut, zu leiden hatte; also, was das Allg. Preuss. Ld. R. Thl. I. tit. 7. §. 80. und 81. unter affirmative und negative Rechte versteht. Vergl. hierzu auch l. 82. D. de cond. et demonstrat. (XXXV. 1.).
131Scaevola lib. XIII. Quaest. Julianus schreibt, wenn ich mir stipulire, dass weder du, noch dein Erbe Titius Etwas vornehmen solle, was mich am Gebrauch des Fusssteigs hindere, so werde nicht allein Titius verhaftet, wenn er mir Hindernisse in den Weg lege, sondern auch seine Miterben. 1Wer stipulirt, dass ihm oder dem Titius ein Landgut gegeben werde, kann, wäre auch das Landgut dem Titius übergeben worden, nichtsdestoweniger fodern, dass ihm für die Gewährleistung noch Sicherheit gestellt werde. Denn er hat dabei ein Interesse, weil er mit der Auftragsklage das Landgut von Titius wird zurückerhalten können. Hat er aber einer Schenkung halber den Titius mit in die Stipulation aufgenommen, so würde zu entscheiden sein, dass der Verpflichtete durch die Uebergabe sogleich befreit werde120120S. hierzu Glück Bd. 20. S. 254..
132Paul. lib. XV. Quaest. Jemand, der den Sohn eines Andern zu sich nahm, hatte dem Uebergebenden versprochen, ihm eine gewisse Summe Geldes zu geben, wenn er ihn nicht wie seinen Sohn behandeln würde. Ich frage an, ob, wenn er ihn nachher aus dem Hause gestossen, oder sterbend ihm nichts hinterlassen hat, die Stipulation verwirkt ist, und ob Etwas darauf ankommt, ob es ein Sohn, Pflegesohn oder Verwandter des Klagenden121121Des Uebergebenden, welcher aus der Stipulation klagte. gewesen ist? Hiernächst frage ich an, ob, wenn Jemand seinen Sohn auf gesetzmässige Weise zur Adoption überlassen, und sowie oben angegeben worden ist, eine Stipulation dabei eingegangen worden, der Adoptivvater aber ihn enterbt, oder der väterlichen Gewalt entlassen hat, die Stipulation verwirkt werde? Ich antwortete: Die Stipulation ist in beiden Fällen gültig; ist daher gegen den Vertrag verstossen worden, so wird auch die Stipulation verwirkt werden. Wir wollen jedoch zuerst in Ansehung Dessen, welcher gesetzmässig adoptirt hat, untersuchen, ob die Stipulation verwirkt werden kann, wenn er ihn enterbt oder der väterlichen Gewalt entlassen hat? denn dies pflegt ein Vater ebenfalls zu thun; daher hat er ihn nicht anders als wie seinen Sohn behandelt. Ist er enterbt worden, so kann er wegen lieblosen Testaments klagen. Wie ist aber dann zu entscheiden, wenn er verdiente, enterbt zu werden? Ist er der väterlichen Gewalt entlassen worden122122Nach der Flor., so wird ihm auch dies Rechtsmittel nicht zustehen. Deshalb musste die Stipulation so eingegangen werden, dass er ihm Etwas bestimmt versprach, wenn er ihn der väterlichen Gewalt entlassen oder enterbt hätte. Ist jedoch in diesem Falle die Stipulation verwirkt worden, so kann gefragt werden, ob dem Enterbten nachgelassen werden muss, wegen Lieblosigkeit zu klagen; besonders wenn er Erbe seines natürlichen Vaters geworden wäre? und ob, wenn er unterlegen hat123123Nemlich mit der Klage wegen lieblosen Testaments., ihm die Klage aus der Stipulation zu versagen ist? Wenn sie aber Dem, welcher stipulirt hat, nicht versagt werden durfte, auch wenn der Sohn unterlegen hat, so wird auch diesem selbst die Verfolgung124124Aus der Stipulation des Vaters, dessen Erbe er geworden ist. der schuldigen Geldsumme nicht versagt werden können. Welchen Sinn aber diese Fassung der Stipulation: Wenn er ihn nicht wie seinen Sohn gehalten hätte, bei Demjenigen haben soll, welcher nicht adoptirt hat, sehe ich nicht ein. Sollen wir auch hier [wenn die Stipulation verwirkt werden soll] Enterbung oder Entlassung aus der väterlichen Gewalt verlangen, Dinge, welche bei einem Fremden ungereimt sind? Wenn aber Derjenige, welcher gesetzmässig adoptirt hat, nichts gegen die Worte der Stipulation unternimmt, wenn er sich seines väterlichen Rechts bedient, so sagt auch Der, welcher nicht adoptirt hat, damit etwas Ueberflüssiges. Und demnach wird man entscheiden müssen, dass die Stipulation verwirkt worden sei125125Dieses Fragment gehört ebenfalls zu denjenigen, welche sich durch ihre Dunkelheit auszeichnen, und hat daher die älteren Ausleger vielfach beschäftigt. Duarenus z. B. sagt davon in seiner Comment. zu diesem Titel, nachdem er den Kern dieser Stelle dahin angegeben hat, dass Paulus die Entscheidung auf das Vaterrecht setzt, ob diesem gemäss oder demselben entgegen gehandelt worden, was dann immer der Fall sei, wenn Dem, welcher dem Zusichgenommenen nichts hinterlassen oder ihn aus dem Hause gestossen, kein Vaterrecht zustand; haec est epitome totius hujus disputationis, cujus magna est tum in verbis tum in rebus obscuritas. Est enim hoc scribendi genus vere Paulinum, i. e. obscurum, implicatum et tortuosum. Paulus behauptet zuerst die Gültigkeit der ihm vorgelegten Stipulationen, weil sie Poenalstipulationen seien, wobei es auf das Interesse des Stipulators nicht weiter ankomme. Bei Dem, welcher gesetzmässig adoptirt hat, verneint er diese Frage, ob die Stipulation in Gemässheit der Anfrage verwirkt sei, sobald nur der Adoptivvater den Adoptivsohn entweder enterbt oder emancipirt habe, weil er dann nur in den Grenzen der väterlichen Gewalt geblieben, indem auch der Vater dem enterbten Sohne nichts hinterlasse, den emancipirten aus dem Hause entlasse. Nun schiebt er, gleichsam als weiter über den Fall meditirend, die Fragen ein, welche Rechtsmittel dem enterbten Adoptivsohne zustehen, auch wenn er verdiente enterbt zu werden und schon der väterlichen Gewalt entlassen war, und ob der Sohn, welcher Erbe seines natürlichen Vaters geworden, die Klage wegen lieblosen Testaments anstellen, und nachher in Gemässheit dieses Erbrechts auch noch aus der Stipulation klagen kann, wenn er mit der ersten Klage nicht durchgekommen ist. Erst nach Beantwortung dieser Zwischenfragen kommt er auf die Hauptfrage, inwieweit die obige Stipulation bei Dem, welcher nicht adoptirt hat, als verwirkt anzunehmen sei, wenn er dem Zusichgenommenen nichts hinterlässt oder ihn aus dem Hause stösst. Er bejaht solche zwar, führt aber die Gründe seiner Behauptung nicht an, sondern lässt sie aus den Vordersätzen nur errathen, aus denen sich jedoch die Richtigkeit seiner Antwort ganz evident ergiebt. Denn ein jeder Vater, welcher dem Sohne nichts hinterlassen, oder ihn aus dem Hause stossen wollte, musste den Sohn vorher enterben oder aus der Vatergewalt entlassen. Von dem Adoptivvater war daher alsdann nicht gegen die Stipulation verstossen worden, wenn er es nach vorheriger Enterbung und Emancipation gethan hatte, weil er sich dann nur der Rechte bedient hatte, die dem Vater auch zustehen. Wollte aber der blosse Extraneus den Zusichgenommenen vorher enterben oder emancipiren, so würde dies lächerlich sein, weil nur dem Vater oder Adoptivvater solche Rechte zustehen. Der Extraneus verstiess daher allerdings immer gegen die Stipulation, wenn er den Zusichgenommenen, den er wie seinen Sohn halten wollte, aus dem Hause stiess oder nichts hinterliess, weil er ihn vorher nicht exherediren oder emancipiren konnte, indem nur dem wirklichen oder Adoptivvater diese Rechte zustehen; der Adoptivvater aber nur dann nicht, wenn er ihn vorher exheredirt oder emancipirt hatte. Cujac. in Recit. solen. ad Paul. quaest. lib. XV. sagt daher auch: Et priore casu, si filium alienum Titius in adoptionem non acceperit, sed suae fidei commissum a patre susceperit, deinde eum abdicaverit et domo exegerit, stipulatio committitur, quia in eo non se gessit, ut Romae patres solent, qui nunquam abdicant filios. Und eben dieser Ansicht ist der berühmte Donellus in seinem Commentar zu diesem Titel, indem er sagt: Summa responsi haec est: cum quis promisit poenam, si eum quem pro filio susciepiebat, non observasset ut filium: stipulationem quidem semper valere, sive suscipiat extraneus, sive is, qui adoptet legitime, sed aliter atque aliter committi, prout est is, qui suscepit. Nam si id faciat, qui legitime adoptavit, hunc in ea causa esse, ut impune filium susceptum etiam ejiciat domo, dum emancipet: impune nihil ei relinquat moriens, dum exheredet: si quidem pater filium emancipans aut exheredans id facit, quod est patris, ut in his non aliter susceptum habeat et observet, quam solet filium pater, qui jure suo utitur. Quod si is id caverit, qui non adoptavit, contra esse: non posse hunc ullo modo eum, quem suscepit, pellere domo, aut ei nihil relinquere, quin stipulatio committatur; nam nec pater ipse haec eodem facere potest, quia contra officium patris erga liberos, eoque et contra stipulationem faciat: si modo ea faciat non interposita emancipatione vel exheredatione: at haec certum est ab extraneo interponi non posse. Non habetur ut filius qui vere non emancipatur vel vere non exheredatur.. 1Ein Haussohn hatte so stipulirt: Willst du für die jenige Summe, die ich dem Titius leihen werde, Bürgschaft leisten? und gab, nachdem er aus der väterlichen Gewalt entlassen worden, das Darlehn. Der Bürge hat gegen den Vater keine Schuld, weil auch der Hauptschuldner ihm nicht verhaftet ist126126Denn die Stipulation trat erst nach der Entlassung aus der väterlichen Gewalt in Wirksamkeit, folglich auch ihr accessorium, die Bürgschaft..
133Scaevola lib. XIII. Quaest. Wenn ich in folgender Art stipulirt habe: Gelobst du, dass weder durch dich noch durch deinen Erben Gewaltthätigkeit127127Ueber den Begriff der vis s. l. 2. D. quod met. caus. (4. 2.) geübt werden soll, und ich geklagt habe, dass du gegen mich Gewaltthätigkeit geübt habest, so bleibt allerdings auch die Handlung des Erben Gegenstand der Stipulation. Denn auch durch eine spätere Gewaltthätigkeit [des Versprechers] kann die Stipulation verwirkt werden, indem sie nicht blos auf eine Gewaltthätigkeit sich bezieht. Denn sowie sie die Person des Stipulirenden und seines Erben umfasst, ebenso auch die von ihm öfters veriübte Gewaltthätigkeit, sodass er in das Interesse verurtheilt wird. Wollten wir annehmen, dass die Stipulation: es solle weder durch dich, noch durch deinen Erben Gewaltthätigkeit verübt werden, so eingegangen worden sei, dass sie sich nur auf eine, und zwar die erste Gewaltthätigkeit beziehe, so würde, wenn Gewalt geschehen ist, weiterhin aus der Gewalt des Erben die Stipulation nicht verwirkt werden können, und also, sobald wegen seiner eigenen Gewaltthätigkeit Klage erhoben worden, die ganze Stipulation erledigt sein; [eine Auslegung] die unstreitig nicht richtig ist128128Nach der fruchtlosen Bemühung des Alciat. (Obs. IV. p. 443.), der schon August. Emend. I. ult. widerspricht, erklärt dieses Gesetz am besten Charondas l. l. p. 838. (weniger genügend Franc. Zoannett. Rest. lib. c. 5.) u. August. hat wahrlich Recht, wenn er sagt: Nihil clarius hac scriptura esse. Sobald man actum sit, sowie übersetzt ist, versteht, schwindet schon eine grosse Dunkelheit. In hac stipul., sagt Charond. — disputat ICtus, sicut factum unum heredis, unumque defuncti promissoris, ita alia atque alia vis est utriusque, ut praeterea, si saepius heres vim faciat, saepius committatur stipul. Quibusdam autem una videbatur duntaxat vis stip. Ergo si is, cui vis facta est, egerit, tanquam consumta stipul. amplius vis committi non posse existimabatur. Quod verum non esse, ait ICt., facti enim nudi stipulationi adposita est poena, quae saepius committi potest..
134Paul. lib. XV. Respons. Titia, welche von einem Andern einen Sohn hatte, ging mit dem Gajus Sejus, welcher eine Tochter hatte, eine Ehe ein, und während der Ehe kamen sie miteinander überein, dass die Tochter des Gajus Sejus dem Sohne der Titia verlobt werden solle, zugleich wurde darüber eine Urkunde aufgerichtet und eine Strafe hinzugefügt, wenn einer von ihnen129129(Nemlich der Sohn oder die Tochter. Glosse.) der Verheirathung Hindernisse in den Weg legen würde. Nachher ging Gajus Sejus mit Tode ab, und die Tochter desselben wollte nicht heirathen: ich frage an, ob die Erben des Gajus Sejus aus der Stipulation gehalten sind? Er antwortete, dem aus der Stipulation Klagenden würde, da sie nicht in Uebereinstimmung mit den guten Sitten eingegangen worden ist, der Einwand der Arglist entgegenstehen, weil es als unsittlich angesehen worden ist, dass Ehen, mögen es nun zukünftige oder schon geschlossene sein, durch das Band einer Conventionalstrafe gefesselt werden. 1Ad Dig. 45,1,134,1BOHGE, Bd. 1 (1871), S. 22: Auslegung eines Vertrages nach den übrigen zweifellosen Vertragsbestimmungen.Ebenderselbe antwortete: meistentheils wird Dasjenige, was man in den einleitenden Verhandlungen als Gegenstand des Vertrags aufgenommen hat, auch als wiederholt in den Stipulationen angesehen, jedoch so, dass aus dieser Wiederholung keine Ungültigkeit der Stipulation erwächst. 2Ebenderselbe antwortete, als Septicius schriftlich sich verpflichtet hatte, dass er das Capital gewährenren wolle, und sechs Procent Zinsen, welche bei dem Sempronius niedergelegt worden waren, dass, wenn die Verhandlung unter Gegenwärtigen vorgenommen worden, anzunehmen sei, es sei auch von Seiten des Lucius Titius die Frage der Stipulation vorangegangen. 3Ebenderselbe ertheilte zur Antwort: so oft mehrere einzeln abgeschlossene Verträge einer Stipulation untergelegt worden, so wird, obgleich dafür nur eine Frage und eine Antwort gebraucht worden, es doch ebenso gehalten, als wenn die einzelnen Verträge zum Gegenstand der Stipulation gemacht worden wären.
135Scaevola lib. V. Respons. Wenn Jemand ein Versprechen auf folgende Weise geleistet hat: Ich will dir zehn geben, an welchem Tage du es verlangen wirst, und davon monatliche Zinsen: so frage ich, ob die Zinsen vom Tage der Stipulation oder von dem Tage an gebühren, wo das Capital gefodert worden ist? Er antwortete, nach dem vorgetragenen Falle gebührten sie von dem Tage der Stipulation an, wenn nicht klar erwiesen würde, dass etwas Anderes verhandelt worden sei. 1Desgleichen wurde angefragt, wann mir obliege, das Geld zurückzugeben, [wenn stipulirt worden] nachdem es erst gefodert worden? Er antwortete, die vorgetragenen Worte nähmen von dem Tage an, wo die Stipulation eingegangen worden, den Anfang. 2Ad Dig. 45,1,135,2Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 155, Note 6.Seja bekannte dem Lucius Titius, dass sie in seinem Auftrage Gärten gekauft habe, und dass sie, wenn sie den ganzen Kaufpreis mit Zinsen von ihm wieder empfangen, auf ihn das Eigenthum der Gärten übertragen wolle. Hiernächst wurde jedoch auf der Stelle zwischen ihnen eine Uebereinkunft geschlossen, dass der Machtgeber innerhalb der ersten Kalenden des Aprils die ganze Summe zahlen und die Gärten in Empfang nehmen solle. Es wird angefragt: ob, wenn zwar der Seja nicht der ganze Kaufpreis mit Zinsen vor den Kalenden des Aprils von dem Lucius Titius bezahlt worden, derselbe jedoch bereit gewesen ist, ihr nach einem mässigen Zwischenraume den ganzen Kaufpreis mit Zinsen zu bezahlen, sie ihn aber nicht hat annehmen wollen, und auch bis jetzt noch Titius an der Verzögerung der Zahlung des Restes nicht Schuld ist, Seja nichtsdestoweniger aus der Stipulation klagen könne, ohnerachtet Lucius Titius bereit gewesen ist, ihr den ganzen Kaufpreis zu bezahlen? Er antwortete, sie könne dies allerdings, insofern er es nicht kurz nachher angeboten habe, und ihr aus dem Verzuge kein Interesse erwachsen sei, was jedoch Alles der richterlichen Beurtheilung überlassen werden müsse. 3Titius hat schriftlich bekannt, dass ihm von der Seja ein Sclave mit der Bestimmung geschenkt und übergeben worden sei, dass derselbe weder an seinen Bruder, noch Sohn, Gattin oder Schwiegermutter gelangen solle, und hat dasselbe auch mittels Stipulation der Seja angelobt. Nach zwei Jahren hinterliess er die Seja und seinen Bruder zu Erben, in Rücksicht dessen es ausdrücklich ausgemacht worden war, dass ihm der Sclave nicht dienen solle. Es wird angefragt, ob Seja gegen den Bruder und Miterben aus der Stipulation klagen könne? Er antwortete, sie könne auf das Interesse klagen. 4Eine Tochter, welche beabsichtigte, wegen lieblosen Testaments zu klagen, sich jedoch verglichen hatte, klagte, nachdem sie darüber eine Stipulation mit den Erben eingegangen und der Klausel der Arglist sich unterworfen hatte, bei dem Präfecten wegen falschen Testaments, führte jedoch über die Falschheit keinen Beweis; ich frage an, ob sie aus der Klausel der Arglist belangt werden kann? Er ertheilte zur Antwort, dass nichts von Dem, was, wie vorgetragen wurde, nachher geschehen, auf diese Stipulation zu beziehen sei.
136Paul. lib. V. Sentent. Wenn die Sache, welche zum Gegenstande einer Stipulation gemacht wird, unter einer Bezeichnung mit verschiedenen Namen genannt wird, so entkräftet es die Verbindlichkeit nicht, wenn einer der Contrahenten sich eines andern Wortes bedient. 1Wenn sich Jemand einen Fahrweg zu seinem Grundstücke stipulirt, und nachher vor Bestellung der Dienstbarkeit das Grundstück oder einen Theil desselben verkauft hat, so erlischt die Stipulation.
137Venulej. lib. I. Stipulat. Die Verhandlung zwischen dem Stipulirenden und dem Versprechenden muss ohne Unterbrechung vor sich gehen, jedoch so, dass eine von der Natur gebotene Unterbrechung unterlaufen kann, und es muss dem Stipulirenden sogleich geantwortet werden. Denn hätte Jemand nach der Frage noch ein anderes Geschäft angenommen130130Wir behalten die Flor. acceperit; s. Jos. Nerius Analector. l. II. c. 39. (T. O. II. p. 488.) ego aliud accipere dici crediderim de eo, qui post interrogationem aliud diversum agitare et animo volvere coeperit, cum nondum mente reposuerit illiud, de quo interrogatus sit. A. d. R., so würde es nichts helfen, wenn auch die Angelobung an demselben Tage geschehen wäre. 1Wenn ich mir einen Sclaven stipulirt, und einen andern im Sinne habe, als du, so ist nichts verhandelt worden. Denn eine Stipulation kommt nur durch die Uebereinstimmung Beider zu Stande. 2131131Die Glosse sagt hier: es ist dies der schönste §. und würdig mit goldenen Buchstaben geschrieben zu werden. Wenn ich mir stipulirt habe: dass zu Ephesus gegeben werden solle, so liegt hierin eine Zeitbestimmung, und es fragt sich, welche in diesem Falle angenommen werden muss. Am angemessensten ist es, sie dem Ermessen des Richters, als eines rechtschaffenen Mannes zu überlassen, welcher beurtheilen mag, binnen welcher Zeit ein guter Hausvater Das verrichten kann, was er zu verrichten sich anheischig gemacht hat: sodass also Der, welcher gelobt hätte, Etwas in Ephesus zu geben, weder gezwungen werden mag, mit kaiserlichem Geleitsbriefe132132Duplomate. Duploma s. Diploma hic accipe, sagt Duar. in Comment. ad h. l. Op. p. 787., quod a principe impetratur, ut equis publice dispositis uti liceat. Postam vulgo dicimus. Privatis enim absque principis diplomate cursus publicus olim non permittebatur. L. 11. C. de curs. publ. Cujus moris memin. Plin. l. X. Epist. penult. Mit dieser Erklärung stimmt auch Cujac. in Comm. ad l. 137. D. de verb. oblig. überein, wenn er sagt: Duplomata sunt codicilli, qui dantur cursu publico utentibus, quae et tractoriae et combinae dicuntur. Diese Duplomata werden auch Evectiones genannt. L. 3. Cod. de curs. publ. L. 11. Cod. eod. S. Brisson. de verb. signif. voc. Duploma. Allein hier wird die causa pro effectu genommen, und also diploma, pro cursu publico qui diplomate principis efficitur, wie Donell. in Comm. ad h. l. dieses Wort erklärt. Glück XIII. S. 328. [s. auch Anm. zu l. 27. ad leg. Cornel. de fals.] Tag und Nacht und mit Verachtung aller Witterung die Reise fortzusetzen, noch so bedenklich seine Reise fortsetzen darf, dass er des Todes würdig erscheint, sondern nur so, wie es ihm die Rücksichten auf Zeit, Alter, Geschlecht und Gesundheit möglich machen; nur so hat er es einzurichten, dass er zu rechter Zeit ankommt, d. h. wo die meisten Menschen seines Standes anzukommen pflegen. Wäre daher diese Zeit abgelaufen, und er wäre in Rom geblieben, und könnte auch das Geld nicht zu Ephesus zahlen, so würde nichtsdestoweniger mit Recht gegen ihn geklagt werden, weil es entweder an ihm selbst lag, dass er nicht zu Ephesus zahlte, oder weil er durch einen Andern konnte zu Ephesus zahlen lassen, oder weil er es überall133133Dies ist nemlich so zu verstehen, wenn sich der Gläubiger die Zahlung an einem andern Ort will gefallen lassen. Duar. in Comm. ad l. 122. D. de verb. oblig. Oper. p. 774. Voet. p. 281. u. Lauterbach in Coll. Pand. h. t. §. 13. Glück XIII. S. 329. Anm. 56. bezahlen kann. Denn auch was auf einen Termin geschuldet wird, kann vorher bezahlt werden, wenn es gleich vorher nicht gefodert werden darf. Sollte er also durch Gebrauch des kaiserlichen Geleitsbriefes oder durch eine glückliche Schifffahrt früher als irgend ein Anderer nach Ephesus gelangen, so ist er sofort verpflichtet, weil bei Dem, was der Zeit und Wirklichkeit nach beendigt worden ist, keine Muthmassung Platz greift. 3Desgleichen darf Derjenige, welcher ein Gebäude zu bauen angelobt hat, es nicht durch Anstellung von Zimmerleuten, wo er sie nur herbekommen mag, oder mehrerer Arbeiter134134Nach der Leseart operariis. beeilen, noch auch mit zweien oder einem sich begnügen, sondern es muss hier das rechte Maass mit Rücksicht auf einen fleissigen Baumeister, auf Zeit und Orte beobachtet werden; desgleichen wird, wenn das Werk nicht angefangen worden wäre, nur das Interesse abgeschätzt, was in jedem Zwischenraume hat vollendet werden können; und ist die Zeit abgelaufen, wo das Gebäude hätte vollendet werden müssen, so wird der Verpflichtete, wenn hernach gebaut worden, befreit werden, sowie Der befreit wird, welcher Etwas geben zu wollen gelobt hat, wenn er es nur irgend einmal übergiebt. 4Ad Dig. 45,1,137,4ROHGE, Bd. 17 (1875), Nr. 83, S. 366: Liberation des Beschädigten von den übernommenen Verpflichtungen. Schadensersatz.Es ist nunmehr zu untersuchen, ob Derjenige, welcher hundert zu geben versprochen hat, sogleich gehalten ist, oder ob die Verbindlichkeit so lange wegfällt, bis er das Geld zusammenbringen kann. Wie aber, wenn er es weder zu Hause hat, noch sogleich einen Gläubiger fände? Doch dies sind nicht in der Natur der Sache liegende Hindernisse, sondern sie beziehen sich auf die persönliche Fähigkeit zum Geben. Es ist aber die persönliche Fähigkeit ein Vortheil oder Nachtheil für die Person, welcher die Sachen selbst, welche versprochen werden, nicht angeht. Denn sonst früge man auch wohl, wenn Jemand angelobt hätte, den Stichus zu geben, erst darnach, wo Stichus sei? sodass es für keinen sonderlichen Unterschied erachtet werden müsste135135Wir folgen hier mit Beck der Vulg, u. Hal.: ut sic non; die Flor. liest bekanntlich aut si non. Doch kann die letztere wohl auch nicht für schlechterdings verwerflich gehalten werden, so gründlich auch Donellus die Vulg. vertheidigt, da aut si non wohl für aut nisi steht, und vielleicht ein uns unbekannter ironischer Redegebrauch dahinter steckt, da es offenbar ungereimt sein würde, zu bestreiten, dass zwischen dem Versprechen, Etwas zu Ephesus geben zu wollen, und dem, Das, was zu Ephesus ist, zu geben, kein Unterschied sei., ob er selbst zu Rom sich befindend, zu Ephesus geben zu wollen, oder was zu Ephesus ist, zu geben verspricht. Gleichwohl bezieht sich nur letzteres auf die persönliche Fähigkeit zur Leistung, weil der Fall wegen des Geldes und des Sclaven dieses gemein hat, dass der Versprecher sie nicht auf der Stelle geben kann. Und im Allgemeinen gehört die Ursache der Schwierigkeit zu dem Nachtheile in der Person des Versprechenden, nicht zu den Hindernissen in der Person des Stipulators; indem man sonst so weit gehen möchte, zu behaupten, dass auch Der nicht geben könne, welcher einen fremden Sclaven, den der Herr nicht verkaufen mag, zu geben versprochen hat. 5Wenn ich mir von Jemandem stipulirt habe, was nur er nicht zu Stande bringen kann, während es doch einem Andern möglich ist, so ist, wie Sabinus schreibt, die Verbindlichkeit rechtsbeständig eingegangen. 6Ad Dig. 45,1,137,6ROHGE, Bd. 15 (1875), Nr. 7, S. 18: Verweisung des Gläubigers seitens eines Solidarschuldners an den andern unter Sicherstellung des Gläubigers. Keine Einrede daraus für den andern Schuldner?Wenn Jemand unter dieser Bedingung stipulirt hat: wenn Titius eine heilige oder religiöse Sache verkauft haben wird, oder den Markt, den öffentlichen Säulengang und andere Sachen dieser Art, welche für ewige Zeiten dem öffentlichen Gebrauche gewidmet sind, wo allerdings die Bedingung rechtsbeständig nicht erfüllt werden kann, indem Jenem nicht verstattet ist, dergleichen zu thun; so wird die Stipulation von keiner Wirkung sein, gerade so, als wenn eine Bedingung, welche ihrer Natur nach zu den unmöglichen gehört, darin aufgenommen worden wäre. Auch ist es nicht von Einfluss, dass das Recht sich ändern und Das, was gegenwärtig unmöglich ist, später möglicherweise geschehen kann. Denn eine Stipulation muss nicht nach dem Rechte einer zukünftigen Zeit, sondern nach Dem, was in der Gegenwart Recht ist, beurtheilt werden. 7Wenn wir stipuliren, dass Etwas geschehen soll, so ist es, wie Labeo sagt, gebräuchlicher und zierlicher, [die Stipulation] auf diese Weise der Strafbestimmung zu unterwerfen: Wenn es so nicht geschehen würde. Wenn wir aber stipuliren, dass Etwas nicht geschehen soll, auf diese Art: Wenn Etwas dagegen geschehen würde; und wenn wir, dass Etwas geschehen oder nicht geschehen soll, zugleich stipuliren, so muss sie so gefasst werden: Wenn du es nicht thun solltest: wenn du dagegenhandeln solltest. 8Ad Dig. 45,1,137,8ROHGE, Bd. 12 (1874), Nr. 106, S. 360: Verträge zu Gunsten eines Contrahenten und eines weiteren noch unbestimmten Personenkreises. Aufführungsrecht für den Theaterdirector und dessen Nachfolger.Ueberdem muss man wissen, dass, wenn wir stipuliren: es solle Etwas gegeben werden, durch uns nicht einem der Erben erworben werden kann, sondern es wird nothwendigerweise allen Erben erworben; wenn wir aber stipuliren, dass Etwas geschehen solle, so kann die Stipulation rechtsbeständig auf die Person eines einzelnen Erben gerichtet werden.
138Venulej. lib. IV. Stipulat. Sabinus sagt, Derjenige, welcher stipulirt, dass Etwas an den Tagen eines bestimmten Marktes gegeben werden solle, könne es am ersten Tage fodern. Proculus aber und die übrigen Stifter der entgegengesetzten Schule halten dafür, dass es nicht136136Für die Lesart der Vulg., peti non posse, spricht l. 42. h. t. gefodert werden könne, solange als auch nur ein kleiner Theil von der für den Markt bestimmten Zeit übrig ist: und ich trete hierin dem Proculus bei. 1Wenn ich mir unbedingt stipulirt habe, dass dies oder jenes gegeben werden solle, so wird es dir freistehen, deine Willensmeinung in Dem, was du leisten musst, soviel es dir beliebt, zu ändern: weil zwischen einer ausdrücklichen und einer vorbehaltenen Willensmeinung ein Unterschied ist.
139Venulej. lib. VI. Stipulat. Wenn wir auf den Grund einer Stipulation des Doppelten137137S. Anm. 29. ad tit. 1. l. XXI. Etwas fodern, so müssen alle Erben des Verkäufers für das Ganze belangt werden, und alle müssen in dem Streite aushalten, und wenn einer derselben dem Streite ausweicht138138Weil er nemlich die rechtliche Vertretung verweigert. Glück Bd. XX. S. 182. N. 53., so hilft es den übrigen nichts auszuhalten, weil der Verkauf, der untheilbarer Natur ist, von allen geschützt werden muss. Sondern da anzunehmen ist, dass, wenn einer ausweicht, alle ausgewichen und deshalb alle gehalten sind, so liegt einem Jeden von ihnen die Vertretung auf Höhe seines Erbtheils ob139139Dasselbe, was auch das Allg. Pr. Ld. Recht Th. I. Tit. 17. §. 134. bestimmt. [Obige Stelle hat den Auslegern viel zu schaffen gemacht, man vgl. bes. Franc. Calletii Comment. ad tit. de evict. c. VI. (T. M. II. p. 338.). Convenientissimum est, si fingamus, rem evinci a creditore, cui res erat obligata, et cui is, qui substitit, pro parte sua satisfecit; si enim creditor totam rem nihilominus evincit, stipulatio in solidum committitur, et evictionis nom. etiam is qui pro parte sua satisfecit, conveniri potest. — Dass demungeachtet nur Jeder pro portione hereditaria zu zahlen braucht, hat seinen Grund in der Interpretation der prätorischen Stipulationen, oder wie Franc. Ramos del Manzano ad h. t. Recit. Pars I. cap. ult. sagt: Quia petitione defensionis est individua obligatio, et dividua quoad praestation. ejus quod interest. (s. auch l. 85. §. 5. h. t.) Denn die Obligatio evictionis hat zwei capita, primum ut venditor (heredes) denuntiatus defendat; hier ist die obligatio respectu petitionis individua. Allein wenn re evicta in id quod interest agitur, evictam non esse, eo respectu obligatio dandi est dividua, et quamvis ob rem ab uno non defensam contra omnes commissa petitio sit, non tamen cum effectu dupla vel id quod interest exigitur a singulis, nisi pro parte hereditaria. Zus. d. R.].
140Paul. lib. III. ad Nerat. Wenn nach vorheriger Verhandlung über mehrere Gegenstände eine Stipulation so eingegangen worden ist: alles vorher Aufgezeichnete zu geben, so ist es dem Sachverhältniss angemessen, soviel Stipulationen als Gegenstände anzunehmen. 1Ad Dig. 45,1,140,1ROHGE, Bd. 16 (1875), Nr. 44, S. 155: Mehrheit von Gegenständen. Mehrheit von Rechtsgeschäften.Ueber die Stipulation: Soll dies [Gewicht] Silber in Jahresfrist, in zwei, drei Jahren, an diesem Termine gegeben werden? fanden bei den ältern Juristen verschiedene Meinungen statt140140Briss. Annua, bima, trima die, id est anno, biennio, triennio seu trium annorum prima pensione, secunda et tertia. In dreien Jahren, id est divisis in tres annos aequis portionibus.. Paulus: Richtiger ist jedoch anzunehmen, dass auch hier drei Stipulationen über drei Summen vorhanden sind. 2Wenn man gleich angenommen hat, die Verbindlichkeit erlösche, wenn bei derselben solche Umstände eintreten, unter denen sie nicht entstehen konnte, so ist dies dennoch nicht in allen Fällen richtig. Z. B. ein Gesellschafter kann sich [allein] keinen Fahrweg, Fusssteig oder Trift zu dem gemeinschaftlichen Acker stipuliren: und doch erlischt, wenn Derjenige141141Man glaube nicht etwa irrig, dass hier ein socius zu verstehen sei, sondern quilibet stipulator. D. R., welcher stipulirt hat, zwei Erben hinterlassen, die Stipulation nicht. Eine Dienstbarkeit ferner kann nach dem Antheile der Eigenthümer nicht erworben werden: die einmal erworbene wird jedoch auch für einen Antheil des Eigenthümers erhalten; wie dies alsdann eintritt, wenn ein Theil des dienenden oder herrschenden Grundstücks einen andern Eigenthümer erhält.
141Gaj. lib. II. de verb. obligat. Wenn ein Sclave oder ein Haussohn so stipulirt hat: Diese oder jene Sache, welche von beiden mir belieben wird, so darf weder der Vater noch der Herr, sondern nur der Sohn oder der Sclave über eine von beiden bestimmen. 1Auch wenn die Person eines Fremden in die Stipulation aufgenommen worden ist, z. B. auf diese Weise: Welche von ihnen Titius auswählen wird, so hat der Stipulator nicht eher ein Recht, eine von beiden zu fodern, als bis Titius die Wahl getroffen hat. 2Ein Unmündiger kann, sobald die Fähigkeit zu sprechen bei ihm eingetreten ist, stipuliren: ist er jedoch in väterlicher Gewalt, so wird er auch nicht einmal unter Ermächtigung seines Vaters verpflichtet: ein Mündiger aber, welcher sich in fremder Gewalt befindet, pflegt ebenso wie ein Hausvater verpflichtet zu werden. Was wir aber von einem unmündigen Sohne sagen, muss auch bei einer unmündigen Haustochter angenommen werden. 3Wenn ich so stipulirt habe: Mir oder dem Titius, und du gelobst, dass du mir geben wolltest, so hast du nach Aller Meinung auf die Frage geantwortet, weil erhellt, dass mir allein die Verbindlichkeit erworben werden sollte; dem Titius aber wird nur rechtsbeständig die Zahlung geleistet. 4Wenn zwischen Denen, welche zu Rom sich befinden, eine solche Stipulation eingegangen worden wäre: Gelobst du heute es zu Carthago zu geben? so glauben Einige, man könne nicht in allen Fällen annehmen, die Stipulation enthalte etwas Unmögliches. Denn es könnte sein, dass sowohl der Stipulator als der Versprechende ein Jeder einige Zeit vorher ihren Verwaltern bekannt gemacht hätten, an diesem Tage werde eine Stipulation eingegangen werden und Befehl gegeben, und zwar der Versprechende seinem Verwalter, zu geben, und der Stipulator dem seinigen, zu empfangen. Sollte das Geschäft auf diese Weise zu Stande gekommen sein, so wird die Stipulation gültig sein. 5Wenn ich mir oder dem Titius stipulire, so wird behauptet, dass nicht eine Sache auf meine Person und eine andere auf die des Titius gestellt werden könne. Z. B. auf mich zehn[tausend Sestertien] und auf den Titius ein Sclave. Ist aber dem Titius diejenige Sache gewährt worden, welche auf ihn gestellt worden war, so könnte der Versprechende, wenn er gleich dadurch nicht dem Rechte selbst zufolge befreit wird, dennoch mit einer Einrede geschützt werden. 6Verschiedene Termine aber können gestellt werden, z. B. mir an den Kalenden des Januar oder dem Titius an den Kalenden des Februar? ja selbst ein zeitigerer Termin kann an die Person des Titius geknüpft werden; z. B. mir an den Kalenden des Februar, dem Titius an den Kalenden des Januar? Denn in diesem Falle versteht man darunter eine auf diese Weise eingegangene Stipulation: Wenn du es dem Titius an den Kalenden des Januar nicht gegeben haben solltest, gelobst du mir alsdann an den Kalenden des Februar zu geben? 7Wiederum kann ich mir aber unbedingt oder dem Titius unter einer Bedingung stipuliren; allein umgekehrt, wenn ich mir unter einer Bedingung, dem Titius aber unbedingt stipulirt habe, wird die ganze Stipulation ungültig sein, insofern nicht die Bedingung in meiner Person zur Existenz kommt, indem, wenn die Verbindlichkeit nicht in meiner Person ihre Kraft erhält, auch der Zusatz nicht gelten kann142142Sententia autem est manifesti juris, ubi a me non coeperit obligatio ibi adjenctionem non valere; quia ubi non sit, quod debeatur, ne illud quidem esse possit, quod solvatur vel mihi vel alii. Donell.. Dies kann jedoch nur dann angenommen werden, wenn aufs klärlichste erhellt, dass die Person des Titius unbedingt hinzugefügt worden, indem sonst, wenn ich mir so stipulirt hätte: Gelobst du mir oder dem Titius zu geben, wenn das Schiff aus Afrika ankommen wird? anzunehmen ist, dass die Person des Titius auch unter derselben Bedingung hinzugefügt worden. 8Hieraus erhellt, dass, wenn eine andere Bedingung an meine Person und eine andere an die Person des Titius geknüpft worden, und die Bedingung in meiner Person nicht zur Existenz gekommen, die ganze Stipulation ohne Wirkung ist; tritt aber die Bedingung in meiner Person ein, so kann, wenn sie auch bei dem Titius eintritt, dem Titius Zahlung geleistet werden: wohingegen, wenn sie in der Person des Titius nicht eintritt, er gleichsam für nicht hinzugefügt angesehen wird. 9Aus diesen allen ergiebt sich, dass, wenngleich die Person eines Andern nicht rechtbeständig hinzugefügt worden, nichtsdestoweniger in unserer Person die Stipulation rechtsgültig besteht143143Briss. Procedere etiam est: valere, proficere..