De iure fisci
(Vom Rechte des Fiscus.)
1Callistrat. lib. I. de jure fisci. Es giebt verschiedene Gründe, wegen deren Anmeldung beim Fiscus zu geschehen pflegt. Denn entweder erklärt Jemand selbst, dass er Dasjenige, was ihm stillschweigend hinterlassen wurde, nicht erwerben könne, oder es kommt ihm ein Anderer zuvor und giebt ihn an, oder [es geschieht deshalb] weil der Tod [des Erblassers] von den Erben nicht gerächt wird, oder weil ein Erbe für unwürdig erklärt wird, oder weil der Kaiser als Erbe eingesetzt und das Testament oder Codicill nach vorliegender Anzeige unterschlagen worden ist, oder weil Jemand einen Schatz gefunden, oder eine Sache von grossem Werthe um zu geringen Preis vom Fiscus erkauft hat, oder weil der Fiscus durch Prävarication einen Process verloren, oder in dem Fall, dass Jemand gestorben ist, der wegen eines Capitalverbrechens [angeklagt] worden, oder auch, dass Jemand [erst] nach seinem Tode angeklagt wurde,11Man vergl. l. 20. D. de accus. oder dass ein Haus niedergerissen worden,22Man vergl. l. 52. D. de cont. emt. vend. oder dass Einer von einer Anklage abgestanden, oder eine im Streit befangene Sache verkauft hat, oder dem Fiscus aus einem Privatcontract eine [Conventional]Strafe gebührt, oder dass eine gesetzwidrige Handlung begangen worden ist. 1Ad Dig. 49,14,1,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 622, Note 3.Es wurde die Frage aufgeworfen, ob ein Nachlass, der nicht zahlungsfähig ist, dem Rechte selbst zufolge33D. h. ohne dass z. B. der Fiscus die Erbschaft anzutreten braucht. dem Fiscus gehöre. Labeo schreibt: auch derjenige [Nachlass], welcher nicht zahlungsfähig sei, gehöre dem Rechte selbst zufolge dem Fiscus. Aber gegen seine Meinung hat das immerwährende Edict entschieden, wornach44Quod = quo. Accurs. der Nachlass in dem Falle verkauft wird, wenn aus demselben nichts für den Fiscus zu erwerben ist. 2Divus Pius hat an Coelius Amarantus also rescribirt: Die Angebung einer erblosen Erbschaft gehe in vier Jahren zu Ende, und dieser Zeitraum müsse von dem Tage an berechnet werden, wo es gewiss zu werden begann, dass weder ein Erbe, noch ein Nachlassbesitzer vorhanden sei. 3Die Verjährung von zwanzig Jahren aber, welche auch hinsichtlich des Vermögens Derjenigen gilt, die als öffentlich zu Ladende bezeichnet worden sind, pflegt in Gemässheit der Constitution des Divus Titus von da an gerechnet zu werden, wo etwas dem Fiscus zufallen konnte. 4Die Umstände aber, welche rechtzeitig angezeigt und über das zwanzigste Jahr hinausgedehnt wurden, können auch nach dem zwanzigsten Jahre fortgeführt werden. 5Auch diejenigen Umstände, welche vom ersten Angeber bereits angegeben worden, können selbst nach Verlauf der Jahre, nach welchen unserer Behauptung zufolge die Verjährung eintritt, dem Fiscus [von Neuem] angezeigt werden.55Es ist nemlich hier eine gespielte praevaricatio oder corruptio des Nunicatoris mit der Glosse zu verstehen. A. d. R.
2Callistrat. lib. II. de jure fisci. In einigen Fällen erleidet der Ruf Derjenigen, welche sich mit Angebungen befassen, keinen Nachtheil, wie z. B. Derer, welche nicht um eine Belohnung zu erhalten, ingleichen Derjenigen, welche der Rache wegen ihren Gegner angeben, oder wenn Jemand im Namen seiner Stadtgemeinde eine Sache anhängig macht; und dass dies also gehalten werde, ist vielfach in den Kaiserlichen Constitutionen verordnet. 1Divus Hadrianus rescribirte an Flavius Arrianus mit diesen Worten: „Es waltet kein Zweifel darüber ob, dass Derjenige, welcher Urkunden, die auf eine Streitsache des Fiscus Bezug haben, nicht ausliefert, obgleich er sie ausliefern kann, strafbar sei, und dass, wenn die Wahrheit nicht auf andere Weise zu ermitteln ist, jene [Urkunden] für unterschlagen angesehen werden, wenn sie seiner Sache66D. h. des Fiscus Sache. schaden sollten; es erleidet aber auch anderer Seits keinen Zweifel, dass sie nicht einer andern Sache, als derjenigen, in welcher sie verlangt worden sind, Schaden bringen dürfen.“ 2Eben so rescribirten die Kaiserlichen Brüder auf die Vorstellung des Cornelius Rufus: Urkunden müssten immer herausgegeben werden, so oft es sich um das Recht der Ersitzung,77Capiendi = usucapiendi. oder um das Eigenthumsrecht, oder um eine andere ähnliche Geldsache streite, aber nicht, wenn es sich um eine Capitalsache handle. 3Der Senat verordnete, dass, wenn weder der Angeber, noch der Besitzer auf dreimalige Vorladung erschienen, zwar die Bürgen des Angebers verbindlich bleiben, und ihm das Recht, in einer öffentlichen Sache eine Anzeige zu machen, für die Zukunft benommen sei, das Recht des Besitzers aber ebenso ungekränkt bleiben soll, als ob derselbe gar nicht angegeben worden wäre. 4So oft jedoch der Angeber auf den Befehl, zu erscheinen, ausbleibt, und nicht erwiesen wird, dass solches durch Arglist des Besitzers veranstaltet worden, so, verordnete Divus Hadrianus, soll zu Gunsten des Besitzers erkannt werden, in der Art, dass im Erkenntnisse ausgedrückt werden solle, dass auch in das Edict [worin] der Angeber [geladen worden] dies [Androhungsweise] aufgenommen worden sei.88Die Glosse umschreibt den dunkeln Schlussatz „etiam delatores edicto id comprehendisse“ delatores fecisse per edictum, quo fuerunt citati, i. e. propter contumaciam, ut absolveretur possessor. [Allein für die Construction und die sprachliche Verständniss des Satzes ist damit nichts gewonnen: mir scheint Cujac. (Obs. XIX. 2.) Conjectur, statt delatores, delatoris zu lesen, sehr beifallswürdig; comprehendisse wäre dann vom judex zu verstehen. A. d. R.] 5Divus Pius rescribirte an Cäcilius Maximus: Die Constitution seines Vaters, nach welcher der Angeber den Anstifter zu benennen gezwungen, und wenn er ihn nicht genannt, ins Gefängniss geworfen werden sollte, bezwecke nicht, dass der Angeber, wenn ein Anstifter vorhanden sei, der Strafe entzogen, sondern dass auch der Anstifter ebenso bestraft werden solle, als wenn er selbst allein angegeben hätte. 6Unser Kaiser Severus Augustus verordnete, dass Sclaven als Angeber ihrer Herren nicht gehört, sondern durch Strafen davon abgehalten werden sollten. Auch Freigelassene, welche eine Anklage wider ihre Freilasser veranlassen, sollten von den Provinzialpräsidenten mit einer Strafe belegt werden. 7Es sind mehrere kaiserliche Rescripte vorhanden, in welchen verordnet wird, dass Niemandem der Irrthum schade, dass er unbekannt mit seinem Recht sich selbst angegeben. Es ist aber ein Rescript derselben Kaiser vorhanden, nach welchem sich die Behauptung, dass es Niemandem schade, sich angegeben zu haben, lediglich alsdann rechtfertigen zu lassen scheint, wenn es eine Person der Art ist, welcher wegen Geschäftsunkunde99Rusticitas. oder wegen ihres Geschlechts als Weib die Rechtskenntniss erlassen ist.
3Callistrat. lib. III. de jure fisci. Wer offen1010Palam, d. h. geradezu, ohne Verheimlichung. gebeten worden ist, etwas herauszugeben, wird nicht betrachtet, als habe er das Gesetz umgangen. Als aber Jemand in seinem Testamente so geschrieben hatte: „Ich bitte Euch, dass Ihr redlich handelt in Dem, was ich von Euch verlangte, und beschwöre Euch bei Gott, es zu thun,“ und angefragt wurde, ob dies als eine öffentliche Aufforderung zu betrachten sei? gab Julianus zum Bescheid: es erhelle zwar nicht, was mit diesen Worten von den Erben verlangt worden sei, es pflege aber die Frage aufgeworfen zu werden, wann von Jemand anzunehmen sei, dass er mit Umgebung des Gesetzes sein Wort gegeben habe?1111Nemlich Einem, der aus Testamenten nichts erwerben kann, einen Theil von Dem, was er empfing, zu geben. und man habe insgemein angenommen, dass es als Umgehung des Gesetzes zu betrachten sei, so oft Jemand weder in einem Testamente, noch in einem Codicille gebeten würde, sondern sich in einer Privatversicherung und Handschrift verpflichtete, Demjenigen, der nicht erwerbsfähig ist, etwas zu entrichten; und daher könne man behaupten, dass nach den oben angeführten Worten das Gesetz nicht umgangen worden sei. 1Es wurde die Frage erhoben, wenn Jemand [zuerst] öffentlich, und [später] stillschweigend gebeten worden,1212Nemlich ein Fideicommiss an einen Erwerbsunfähigen zu entrichten. was mehr gelte? ob gerade das zum Schaden gereiche, dass er stillschweigend gebeten worden, oder das zu Gut komme, dass es öffentlich verlangt worden? Und Divus Hadrianus verordnete: es sei hinsichtlich Dessen, was Jemands Redlichkeit öffentlich überlassen worden, nicht anzunehmen, dass derselbe mit Umgehung des Gesetzes sein Wort gegeben habe. 2Was aber unter Umgehung des Gesetzes zu verstehen sei, bleibt zu untersuchen, d. h. ob auf den Erfolg, oder auf die Absicht zu sehen ist, wenn etwa damals, als das Fideicommiss stillschweigend auferlegt wurde, Derjenige, an welchen die Herausgabe anbefohlen ward, erwerbsunfähig, zur Zeit des Todes aber erwerbsfähig war, oder umgekehrt? Und man hat die Meinung angenommen, es sei auf den Erfolg zu sehen. 3Stillschweigende Fideicommisse aber werden häufig auf die Weise entdeckt, wenn eine Handschrift vorgezeigt wird, worin Derjenige, dem das Fideicommiss auferlegt wird, sich anheischig gemacht hat, dass er Dasjenige, was von der Erbschaft des Verstorbenen an ihn gekommen, herausgeben wolle. Doch geschieht dasselbe auch vermittelst anderer deutlicher Beweise. 4Wenn in Folge eines stillschweigenden Fideicommisses eine Erbschaft dem Fiscus zufällt, so gilt Alles, was im Testamente auf rechtsförmliche Weise hinterlassen worden ist; und also hat Divus Pius verordnet. 5Die Kaiserlichen Gebrüder haben verordnet: bei fiscalischen Verkäufen sei vom Procurator Redlichkeit und Aufmerksamkeit zu fodern, und rechtmässige Preise würden nicht nach dem früheren Kaufe, sondern nach dem gegenwärtigen Werthe bestimmt; denn gleichwie durch fleissige Cultur die Preise der Landgüter erhöht werden, also müssten sie sich verringern, wenn dieselben zu sehr vernachlässigt worden. 6Wenn der Zeitraum von fünf Jahren, auf dessen Dauer sich Jemand für einen Staatspächter verbürgt hat, verlaufen ist, so hat derselbe für die Folgezeit keine Haftung mehr, und dies ist in kaiserlichen Rescripten ausgesprochen. Auch Divus Hadrianus hat folgendermaassen beschieden: „es ist ein sehr unmenschlicher Gebrauch, nach welchem die Pächter von Zöllen und Ländereien an den Pacht gebunden sind, wenn diese [nach Beendigung der Pachtzeit] nicht [wieder] ebenso hoch verpachtet werden können; denn es werden sich auch leichter Pächter vorfinden, wenn sie wissen, dass sie nicht gebunden sind, wenn sie nach Verlauf von fünf Jahren den Pacht aufgeben wollen.“ 7Wenn der Fiscus an die Stelle eines nachstehenden Gläubigers tritt, so geniesst er dasselbe Recht, welches Derjenige genossen haben würde, an dessen Stelle er getreten ist. 8Es sind viele kaiserliche Rescripte vorhanden, in welchen verordnet wird, dass der Fiscus lediglich alsdann die Schuldner seiner Schuldner belangen [könne], wenn die Hauptschuldner zahlungsunfähig geworden,1313L. 4. C. quando fisc. vel priv. oder klar erwiesen wird, dass die Foderungen mit dem Gelde1414Ratione = pecunia. Glosse. des Fiscus erworben worden sind, oder diese aus dem mit dem Fiscus abgeschlossenen Contracte als Schuldner belangt werden.1515Die Glosse will hier verstehen, dass früher geklagt werde, als der Hauptschuldner verurtheilt worden; allein das hebt die Schwierigkeit nicht; ich verstehe den hier gemeinten contractus fiscalis als denselben des Hauptschuldners, also: Diejenigen, welche Schuldner des letztern in Folge des fiscalischen Contracts geworden sind. A. d. R. 9Divus Hadrianus rescribirte an Flavius Proculus: „Wenn Jemand, welcher als zu einer dem Fiscus zugefallenen Erbschaft gehörig benannt wird, die Freiheit in Anspruch nimmt, so wird die Klage in Gegenwart und mit Zuziehung Derjenigen als handelnder Personen ertheilt, welche die Geschäfte des Fiscus zu besorgen pflegen. Und wenn dergleichen Freiheitsprocesse ohne Dazwischenkunft des Anwaltes des Fiscus entschieden worden sind, so werden dieselben in den vorigen Stand zurückgestellt.“ 10Die kaiserlichen Gebrüder verordneten, dass, wenn Schätze auf Plätzen, die dem Fiscus gehören, oder auf öffentlichen, oder Bräbnisspläzzen gefunden worden, die Hälfte davon für den Fiscus in Anspruch genommen werden solle; ebenso sei, wenn ein solcher auf des Kaisers Besitzthum gefunden worden, ein gleicher Theil für den Fiscus in Anspruch zu nehmen. 11Aber Niemand ist gehalten, sich darum anzugeben, weil er einen Schatz gefunden hat, wenn nicht ein Theil vom Schatze dem Fiscus gebührt. Wer aber, nachdem er auf einem Platze des Fiscus einen Schatz gefunden, den dem Fiscus gehörenden Theil zurückgehalten hat, muss den ganzen Schatz doppelt zahlen.
5Idem lib. XVI. ad Ed. Wenn der Procurator des Kaisers eine Sache verkauft und gleichwohl das Doppelte oder Dreifache für die Entwährung versprochen hat, so wird dennoch der Fiscus [nur] das Einfache entrichten. 1Wenn von Demjenigen, welchem die Befugniss ertheilt worden, Sachen des Fiscus zu veräussern, Etwas veräussert worden ist, was dem Fiscus gehört hat, so wird es sogleich Eigenthum des Käufers, jedoch nach vorgängiger Bezahlung des Kaufschillings.
6Idem lib. LXIII. ad Ed. Wenn der Fiscus in das Recht eines Privaten eintritt, so geniesst derselbe für die seinem Eintritte vorhergegangene Zeit das Recht des Privaten; im Uebrigen hat er für die Zeit nach seinem Eintritte sein Vorzugsrecht. Es fragt sich jedoch, ob sogleich, nachdem die Foderung ihm anzugehören begonnen, oder erst nachdem er den Schuldner belangt hat, oder nachdem [die Foderung] ins Schuldbuch eingetragen worden ist? Fiscalische Zinsen kann er zwar sofort von dem Zeitpunkte an fodern, wo er den Schuldner belangt und dieser die Foderung zugestanden hat, wenngleich [ursprünglich] geringere Zinsen festgesetzt waren. Hinsichtlich des Vorzugsrechtes aber ist verschiedentlich rescribirt worden; ich bin jedoch der Meinung, das Vorzugsrecht greife von der Zeit an Platz, wo die Foderung ins Schuldbuch eingetragen worden ist. 1Jedes Vorzugsrecht, das nur immer dem Fiscus zusteht, pflegt auch der Vermögensverwaltung1616Ratio, eigentlich das Rechnungswesen, der Haushalt; es ist natürlich das patrimonium zu verstehen. A. d. R. des Kaisers und seiner Gemahlin zuzukommen.
8Modestin. lib. V. Regul. Die Verwalter1717Actores, d. h. solche Sclaven, welche die Gutsverwaltung besoren. der dem Fiscus anheim gefallenen Güter können von den Procuratoren nicht verkauft werden; und wenn sie verkauft werden, so sei, wurde rescribirt, der Verkauf ungültig.1818Man vergl. l. 30. h. t.
9Idem lib. XVII. Respons. Lucius Titius setzte seine Schwester zur Erbin auf drei Viertel, seine Gattin Mävia und seinen Schwiegervater auf die übrigen Antheile ein; sein Testament wurde durch die Geburt eines Nachgebornen umgestossen: dieser Nachgeborne starb in Kurzem selbst, und so kam die ganze Erbschaft auf die Mutter des Nachgebornen; die Schwester des Testators klagte Mävia der Vergiftung des Lucius Titius an; da sie nicht durchdrang, so ergriff dieselbe die Berufung; unterdessen starb die Angeklagte, nichtsdestoweniger jedoch waren die Apostel ertheilt. Ich frage: ob du dafürhaltest, dass nach dem Tode der Angeklagten die Prüfung der Appellation der erworbenen Erbschaft wegen vorgenommen werden soll? Modestinus begutachtete: da durch den Tod der Angeklagten das Verbrechen erloschen sei, so stehe dem Fiscus die Befugniss zu, Dasjenige, was erweislich durch ein Verbrechen erworben worden ist, gerichtlich in Anspruch zu nehmen.
10Ad Dig. 49,14,10Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 58, Note 2.Modestin. lib. sing. de praescript. Ich glaube nicht, dass Derjenige [Richter] sich vergehe, welcher in zweifelhaften Fällen ohne Bedenken gegen den Fiscus entschieden hat.
11Ad Dig. 49,14,11Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 622, Note 3.Javolen. lib. IX. Epist. Nur das Vermögen kann dem Fiscus zufallen, welches [nach Befriedigung] der Gläubiger übrig bleibt; denn blos dasjenige wird als das Vermögen Eines angesehen, was nach Abzug der Schulden übrig bleibt.
12Callistr. lib. VI. de cognition. Denjenigen, welche zu Bergwerksarbeit verurtheilt sind, wird die Freiheit entzogen, da sie auch durch Schläge, wie die Sclaven, im Zaum gehalten werden. Dass durch solche Personen dem Fiscus nichts erworben werde, hat Divus Pius verordnet; auch verordnete er, dass darum Dasjenige, was Jemandem vermacht worden war, der hernach zu Bergwerksarbeit verurtheilt worden war, dem Fiscus nicht anheimfalle, und sie seien, sagte er, mehr Strafsclaven, als des Fiscus.
13Paul. lib. VII. ad leg. Jul. et Pap. In einem Edicte, welches Divus Trajanus erlassen, ist angedeutet, wenn Jemand, bevor die Sache bei der Schatzkammer angegeben werde, selbst angezeigt habe, er könne jene Sache, welche er besitze, nicht erwerben, dass derselbe die eine Hälfte dem Fiscus zustellen solle, die andere Hälfte für sich behalten dürfe. 1Derselbe bedeutete später in einer Verordnung, dass jede Frau, welche selbst angezeigt, dass ihr Etwas öffentlich oder stillschweigend hinterlassen worden, was sie nicht erwerben könne, und erwiesen habe, dass solches nunmehr dem Fiscus gehöre, sogar wenn sie es nicht besässe, die Hälfte Dessen, was von den Präfecten der Schatzkammer eingezogen worden, erhalten solle. 2Es begründet aber keinen Unterschied, welche Ursache der Erwerbsfähigkeit im Wege stehe. 3Doch muss Etwas angegeben werden, was [noch] unbekannt ist, nicht was der Fiscus [schon] besitzt. 4Dass die Belohnung auch auf die Erben Desjenigen, der sich angegeben hatte, übergehe, nahm man nicht an, aber Divus Hadrianus verordnete, dass, wenngleich Derjenige, welcher sich angegeben hatte, verstorben sei, bevor dem Fiscus Das, was er angegeben, zugesprochen wurde, dessen Erben die Belohnung gegeben werden solle. 5Es ist ein Schreiben von demselben Hadrianus vorhanden, dass, wenn Derjenige, der sich angeben konnte, von dem Tode überrascht worden sei, dessen Erbe, wenn er die Anzeige gemacht, die Belohnung empfangen solle; wenn anders, sagte er, erhellt, dass der Verstorbene die Absicht gehabt, sich anzugeben; hat er es aber deshalb verschwiegen, weil er gehofft, die Sache werde geheim bleiben, so solle dessen Erbe nichts über die gewöhnliche Belohnung erhalten. 6Ebenso verordneten die kaiserlichen Gebrüder: Die Erben Derjenigen, welchen ein stillschweigendes Fideicommiss hinterlassen worden sei, könnten lediglich alsdann in Gemässheit der von Trajanus [verliehenen] Rechtswohlthat sich angeben, wenn Der, welchem solches zugewendet worden, vom Tode überrascht worden sei, und daher wegen Kürze der Zeit sich nicht habe angeben können. 7Wenn ein stillschweigendes Fideicommiss vor Eröffnung des Testaments von Denjenigen, denen dasselbe auferlegt war, angezeigt, sodann nach Eröffnung des Testaments von dem Fideicommissinhaber angegeben worden wäre, so befahl Divus Antoninus, dass dessen Bekenntniss angenommen werden solle; denn die allzu rasche Eilfertigkeit der Ersteren verdiene keine Belohnung. Und Derjenige, welcher seine eigne Erwerbsunfähigkeit anzeigt, scheint mehr im Betreffe seines Rechtes ein Geständniss zu machen, als einen Andern anzugeben. 8Die von Trajanus [verliehene] Rechtswohlthat erleidet auf Diejenigen Anwendung, welche Das, was ihnen nach dem Willen des Verstorbenen hinterlassen worden, nicht erwerben können; daher werde ich auch Das, was meinem Sclaven hinterlassen worden ist, nicht angeben können. 9Diejenigen, welche als Unwürdige ausgeschlossen werden, sollen keine Ansprüche auf eine Belohnung der Art erhalten, d. h. Diejenigen, welche die Lieblosigkeitsklage angestellt, oder die Verfälschung des Testaments behauptet, die das Testament bis ans Ende des Rechtsstreites angefochten haben. 10Dass Demjenigen, welcher sich aus Irrthum angegeben, obgleich er hinsichtlich des Ganzen erwerbsfähig war, solches nicht schade, haben Divus Hadrianus, Divus Pius und die kaiserlichen Gebrüder verordnet.
14Gaj. lib. XI. ad leg. Jul. et Pap. [Von Einigen] wird behauptet, dass, wenn der Fiscus in Gemässheit des Silanianischen Senatsbeschlusses, ganze Erbschaften einziehe, derselbe weder die Freilassungen, noch die Vermächtnisse zu beachten habe. Dies hat offenbar keinen Grund, da, wenn aus anderen Ursachen Erbschaften dem Fiscus anheimfallen, sowohl die Freilassungen als die Vermächtnisse gültig bleiben.
15Jun. Maurician. lib. III. ad leg. Jul. et Pap. Der Senat verordnete: Dass, wenn der Angeber Niederschlagung der Anklage verlange, weil er geirrt zu haben behaupte, der nemliche Richter untersuchen solle, ob eine gerechte Ursache zur Niederschlagung vorhanden sei, und wenn es den Anschein gewinnt, als habe derselbe geirrt, so solle er der Unvorsichtigkeit Verzeihung gewähren; [hat es] aber [den Anschein, dass die Angabe] aus Chikane geschehen, so soll der Richter auch darüber Untersuchung pflegen, und die Sache ebenso zum Nachtheil des Anklägers ausfallen, als wenn derselbe die Anklage verfochten und verlassen hätte. 1Wenn Jemand einen Angeber aufgestellt hat, so muss er so viel an die Schatzkammer entrichten, als der Angeber zur Belohnung bekommen haben würde, wenn derselbe obgesiegt hätte. 2Divus Hadrianus verordnete, der Angeber müsse, wenn er der Vorladung nicht gefolgt sei, dieselbe Strafe erleiden, welche ihn getroffen hätte, wenn er die Anschuldigung nicht erwiesen hätte. 3Der Senat verordnete zu Hadrian’s Zeiten: Wenn Jemand bei der Schatzkammer von sich angegeben habe, dass er nicht erwerbsfähig sei, so solle das Ganze zur Schatzkammer eingezogen, und die Hälfte davon ihm in Gemässheit der von Divus Trajanus verliehenen Rechtswohlthat zugestellt werden. 4Wenn der Angeber durch drei Vorladungen vom Präfecten der Schatzkammer, zu erscheinen aufgefodert wurde und sich nicht stellen wollte, so soll zu Gunsten des Besitzers erkannt, von Demjenigen aber, der auf solche Vorladung zu der Verantwortung des Besitzers nicht erschienen ist, so viel bezahlt werden, als der Schatzkammer durch die angegebene Sache zugefallen wäre, wenn er seine Anzeige bewiesen hätte. 5Der Senat verordnete, dass Derjenige, welchem eine ganze Erbschaft, oder die gesammten Vermächtnisse zu Gunsten des Fiscus entzogen werden, ebenso der Schatzkammer die Rechnungen aushändigen müsse, wie sie Jener auszuhändigen hätte, welchem ein Theil der Erbschaft oder eines Vermächtnisses entzogen worden. 6Wenn Jemand beschuldigt werde, falsche Rechnungen ausgehändigt zu haben, so solle der Vorsteher der Schatzkammer darüber Untersuchung pflegen und ihn verurtheilen, so viel Geld in die Schatzkammer zu erlegen, als der entdeckte Betrug beträgt.
16Ulp. lib. XVIII. ad leg. Jul. et Pap. Divus Trajanus sagt: „Wer es immer sei, der angezeigt hat.“ Unter „wer immer“ müssen wir sowohl Männer als Frauen verstehen; denn auch den Frauen ist es, wenn dieselben gleich von Angebungen ausgeschlossen sind, dennoch in Gemässheit der von Trajanus verliehenen Rechtswohlthat gestattet, sich selbst anzugeben. Es wird gleichfalls keinen Unterschied begründen, welchen Alters Derjenige ist, der sich angiebt, ob mündigen, oder unmündigen; denn auch den Unmündigen ist es gestattet, sich in Fällen, wo sie nicht erwerbsfähig sind, anzugeben.
18Marcian. lib. sing. de delator. Frauen können wegen der Schwäche [ihres] Geschlechtes nicht angeben, und also ist in den kaiserlichen Constitutionen verordnet. 1Ebensowenig können Senatoren angeben. 2Ingleichen können Verurtheilte nicht angeben, wie die kaiserlichen Gebrüder in Betreff Dessen verordnet haben, der mit Stockschlägen belegt und zu öffentlicher Strafarbeit verurtheilt worden war. 3Ferner ist durch Constitutionen der Kaiser Denjenigen das Angeben untersagt, welche zu Bergwerksarbeit verurtheilt worden sind; dies deshalb, damit sie in ihrer Verzweiflung nicht leichtsinnig zu grundlosen Angebungen ihre Zuflucht nehmen können. 4Doch ist verordnet, dass dieselben diejenigen Sachen, welche sie vor ihrer Verurtheilung angegeben haben, auch nach der Verurtheilung weiter verfolgen können. 5Auch den Veteranen ist es durch kaiserliche Constitutionen verboten, Angeber zu werden, um der Ehre und der Verdienste des Soldatenstandes willen. 6Ferner dürfen Soldaten wegen der ehrenvollen Dienste, die sie thun, nicht angeben. 7Aber eine ihm mit dem Fiscus gemeinschaftliche Sache kann Jeder angeben — d. h. [deshalb] Anzeige machen1919Vindicare = indicare. — und wird dadurch nicht ehrlos, wenn er auch mit seiner Anklage nicht obgesiegt hat. 8Ferner verordneten Divus Severus und Divus Antoninus, dass Diejenigen, welche Vormünder oder Curatoren gewesen, in Sache ihrer Mündel oder der [ihnen untergebenen minderjährigen] Jünglinge nicht Angeber werden dürfen. Dies muss folgerecht auch hinsichtlich Desjenigen beobachtet werden, der gleichsam als Geschäftsbesorger die Geschäfte [eines Andern] geführt hat, und also haben dieselben Kaiser verordnet. Dieselben sprachen aus: Durch keine Constitution sei verboten, einen Geschäftsbesorger zu vernehmen2020Darüber nemlich, ob der Fiscus auf die von ihm verwalteten Güter keine Ansprüche habe., wohl aber, dass derselbe Denjenigen anklage, dessen Geschäfte er geführt hat; und ein Vormund, der [seinen Mündel] selbst angegeben, oder angeben liess, sei, verordneten sie, aufs strengste zu bestrafen. 9Aber auch nicht einmal Derjenige, welcher eine Sache verkauft hat, darf im Betreff derselben entweder selbst, oder durch eine aufgestellte Person, eine Anzeige machen, sonst hat er eine seiner Person angemessene Strafe zu erleiden, wie auch verordnet sein soll. 10Papinianus schreibt sowohl im sechsten als im elften Buche der Gutachten, lediglich alsdann könne das dem Fiscus geschuldete2121Publicam = fisco debitam. Glossa. Geld dem Gläubiger, welcher es als Zahlung empfangen, wiedergenommen werden, wenn derselbe entweder beim Empfang wusste, dass [der Zahlende] auch Schuldner des Fiscus sei, oder wenn er es später erfahren hat, bevor er das Geld verbrauchte. Allein man hat angenommen, dass ihm auf jeden Fall das Geld wieder zu nehmen sei, wenn er es auch bei dem Verbrauche nicht wusste, und in der Folge verordneten einige Kaiser, es stehe ihm nach Wiederabnahme des Geldes seine frühere Klage zu, wie auch Marcellus im siebenten Buche der Digesten schreibt.
21Paul. lib. III. Quaest. Titius, der mir auf Pfänder Geld schuldete, zahlte mir, was er schuldig war, während er Schuldner des Fiscus war; später machte der Fiscus von seinem Rechte Gebrauch, und nahm mir das Geld wieder ab. Es wurde angefragt, ob die Pfänder freigeworden seien? Marcellus erachtete mit Recht dafür: Wenn [mir] der Fiscus Das, was mir gezahlt worden, wieder abgenommen habe, so finde keine Befreiung der Pfänder statt. Ich halte auch den Unterschied nicht für zulässig, wenn Einige der Meinung sein sollten, es komme darauf an, ob das gezahlte [Geld] selbst2222D. h. das Geld in natura, vor seiner Verbrauchung. oder ebensoviel zurückverlangt werde.
22Marcian. lib. sing. de delator. Sachen, die im Streite befangen sind, dürfen vom Procurator des Kaisers nicht veräussert werden, sondern ihr Verkauf ist aufzuschieben, wie auch Divus Severus und Divus Antoninus verordnet haben. Auch befahlen sie, wenn der des Majestätsverbrechens Angeklagte verstorben, und der Erbe bereit sei, die Unschuld des Verstorbenen darzuthun, mit der Veräusserung seines Vermögens innezuhalten. Und überhaupt verboten sie, dass eine Sache, die im Streite befangen sei, vom Procurator veräussert werde. 1Sachen aber, die [dem Fiscus] als Unterpfand haften, können die Procuratoren veräussern. Sind jedoch die Sachen einem Andern früher verpfändet worden, so darf der Procurator das Recht der [ältern] Gläubiger nicht beeinträchtigen. Ist aber die Sache mehr werth, so ist es dem Procurator gestattet, unter der Bedingung zu verkaufen, dass zuerst die vorhergehenden Gläubiger befriedigt, und wenn Etwas übrig bleibt, solches dem Fiscus entrichtet werde, oder dass der Fiscus, wenn er den ganzen [Kaufschilling] empfangen, selbst zahlt; oder kurz, wenn der Procurator verkauft hat, so soll er das Geld, welches erwiesenermaassen einem Privatgläubiger geschuldet wird, an denselben auszahlen lassen, und so haben Divus Severus und Divus Antoninus rescribirt. 2Divus Pius rescribirte, er nehme keine geschenkte Prozesse an, und wenngleich Jemand verspreche, dass er sein [ganzes] Vermögen, oder einen Theil seines Vermögens [dem Fiscus] hinterlassen wolle, so nehme er die Schenkung nicht an; und er setzte hinzu, Jener habe für eine so niederträchtige und misgünstige Bevortheilung eine Strafe verdient, und wenn es nicht hart zu sein schien, so würde er für ein solches freiwilliges Anerbieten eine Strafe bestimmen. 3Gleichwie Niemand gezwungen wird, eine Sache anzuzeigen, so ist Demjenigen, welcher [Etwas] angegeben hat, nicht gestattet, nach freier Willkür [von der Anzeige] abzustehen; und also haben Divus Severus und Divus Antoninus verordnet; und es sei einerlei, wenn er auch im Auftrag eines Andern angegeben habe. Sie verordneten aber, der Angeber, welcher von der Anklage abstehen wolle, sei zu hören, wenn er sich beschwere, sein Auftraggeber sei ihm abtrünnig geworden.
23Callistrat. lib. II. de jure fisci. Im Betreff desjenigen Angebers, welcher die Sache allein zu führen begonnen hatte, ohne eines Auftraggebers Erwähnung zu thun, rescribirten die kaiserlichen Gebrüder, dass derselbe zu bestrafen sei, wenn er später, unter dem Vorgeben, der Auftraggeber der Anklage sei gestorben, [davon] abstehe.
24Marcian. lib. sing. de delator. Nicht allein der Angeber wird bestraft, wenn er nicht bewiesen hat, sondern auch der Auftraggeber, den der Angeber nennen muss.
26Ulp. lib. XXXI. ad Sabin. Wenn ein eines Capitalverbrechens Angeklagter seinen Sohn aus der Gewalt entlassen habe, damit derselbe eine Erbschaft antreten könne, so wurde verordnet, es sei nicht als Uebervortheilung des Fiscus anzusehen, dass diese nicht [für denselben] erworben wurde.
27Idem lib. XXXIV. ad Ed. Als ein Mann den Tod seiner ermordeten Frau nicht rächte, verordnete Divus Severus, dass deren Mitgift, sofern sie dem Manne zufalle, zu Gunsten des Fiscus einzuziehen sei.
28Ad Dig. 49,14,28Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 246, Note 2.Idem lib. III. Disput. Wenn Derjenige, welcher mir, was er besitze oder noch in Besitz bekommen werde, verpfändet hatte, mit dem Fiscus einen Contract abgeschlossen hat, so muss man wissen, dass Papinianus begutachtete, dass der Fiscus auf das nachher erworbene Vermögen ein Vorrecht habe. Dies ist auch verordnet worden; denn [das Vorzugsrecht] des Fiscus geht dem [gewöhnlichen] Pfandrechte vor2323Wenn jenes Pfandrecht auch das ältere ist. Ueber den sehr bestrittenen Sinn dieser Gesetzesstelle vergleiche man Seufert’s Erörterungen einzelner Lehren des röm. Privatrechts, II. Abth. S. 122—130..
29Idem lib. VIII. Disput. Derjenige, welcher den Angeber bestochen hat, wird für überwiesen angesehen; denn so ist es in fiscalischen Sachen verordnet. Jedoch ist mit mehr Grund anzunehmen, dass diese Strafe nur wider Denjenigen selbst angewendet werde, welcher den Angeber erkauft hat. Auf dessen Erben aber darf sie nicht übergehen; denn mit der Erkaufung geht weder die Sache sogleich verloren, noch erlischt [sofort] die Klage, noch scheint die Verurtheilung geschehen, sondern das Verbrechen muss vorerst erwiesen und darüber erkannt werden. Wird freilich auf nochmalige Erörterung der Anklage, welche einmal auf den Grund der Bestechung des Angebers abgeurtheilt ist, geklagt, so wird der Tod des Bestechenden die Klage und die nochmalige Verhandlung der Anklage nicht verhindern; denn es handelt sich hier nicht um eine Strafe, sondern um Erneuerung der Anklage. 1Es ist ausgemacht, dass Derjenige, welcher ein Testament als verfälscht angefochten hat, die Erbschaft antreten könne; es werden ihm aber die [zur Erbschaft gehörigen] Klagen versagt werden, und dem Fiscus anheimfallen, und die Verbindlichkeiten, die er durch den [Erbschafts]antritt vereinigt hat, werden nicht wiederhergestellt. 2Denn auch hinsichtlich Desjenigen, welcher nach dem Erbschaftsantritte den Tod des Verstorbenen nicht rächt, haben unser Kaiser und dessen Vater verordnet, dass die durch die Vereinigung erloschenen Verbindlichkeiten nicht wieder aufleben.
32Idem lib. XIV. Inst. Wenn sie aber den Gebrauch der römischen Toga gestattet erhalten und immer als römische Bürger gelebt haben, in diesem Falle sei, rescribirten die kaiserlichen Gebrüder an die Procuratoren der Erbschaften, ohne Zweifel ihr Recht in Folge der [ihnen zu Theil gewordenen] kaiserlichen Gnade verschieden von dem Rechtsverhältnisse eines Geisel, und daher sei ihren [Erben] das nemliche Recht zuzugestehen, das ihnen zukomme, wenn sie von rechtmässigen römischen Bürgern zu Erben eingesetzt worden wären.
34Macer lib. II. Public. Die Kaiser Severus und Antoninus haben an Asclepias also rescribirt: „Da du deine Vertheidigung unterliessest, als dir ein Verbrechen vorgeworfen wurde, und es vorzogst, den Spruch zu erkaufen, so bist du nicht unverdienterweise verurtheilt worden, fünfhundert Goldstücke an den Fiscus zu zahlen; denn dadurch, dass du die Untersuchung der Anklage selbst aufgabst, hast du dich selbst dieser Strafe unterworfen; denn es muss darauf gehalten werden, dass Diejenigen, welche in Händel mit dem Fiscus gerathen, die Vertheidigung ihrer Sache mit Gewissenhaftigkeit übernehmen, nicht es versuchen, ihre Gegner oder die Richter zu bestechen.“
35Pompon. lib. XI. Epist. Bei Julianus ist geschrieben, wenn ein Privatmann behauptet, die Erbschaft des Lucius Titius gehöre ihm, ein Anderer aber dieselbe Erbschaft für den Fiscus in Anspruch nimmt, so fragt es sich, ob das Recht des Fiscus vorerst zu prüfen, und die Ausprüche der Uebrigen auszusetzen, oder ebensowohl die Anfoderungen der einzelnen [Erbschafts]gläubiger Aufschub zu erleiden haben, damit der Sache des Fiscus kein Nachtheil entstehe? Und dies [Letztere] ist in Senatsbeschlüssen ausgesprochen worden.
37Ad Dig. 49,14,37Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 270, Note 5.Papin. lib. X. Respons. Die Meinung, dass der Fiscus keine Strafe fodern könne, bevor die Gläubiger das Ihrige wiedererlangt haben, zielt dahin, dass dessen Vorzugsrecht nur hinsichtlich der Strafe nicht gegen die Gläubiger geltend gemacht werden, nicht aber, dass der Fiscus des allgemeinen Rechtes der Privaten entbehren soll.
38Idem lib. XIII. Respons. Der Fiscus drang bei einer Anklage wegen Testamentsverfälschung nicht durch; bevor aber jene Anklage entschieden wurde, ward auf Anzeige eines Andern hergestellt, dass der Nachlass erblos sei. Hier habe ich begutachtet, dass die Nutzungen nach Erhebung des ersten Streites nicht [zum Nachtheil des Fiscus] haben verzehrt werden können2525Von dem Testamentserben nemlich.; denn der eingesetzte Erbe habe nach dem Beginnen des Rechtsstreites auf die Rechtswohlthat des Senatsbeschlusses2626Dieser Senatsbeschluss findet sich l. 20. §. 6. D. de hered. petit. keinen Anspruch. 1Derjenige2727Procurator des Fiscus nemlich., begutachtete ich, habe nicht den Dienst eines Angebers verrichtet, der behauptet hat, das Geld des Fiscus, welches ein Anderer im Besitz hatte, unterliege nunmehr wegen Eintritts der Verfallzeit seiner Verwaltung, wenn er es auch nicht beweisen konnte, weil er eine eigene Sache geführt hat2828In diesem Paragraphen ist von dem Procurator des Kaisers die Rede, welcher eine Geldsumme, die ein Dritter dem Fiscus zu einer vertragsmässig oder durch letzten Willen festgesetzten Zeit zu entrichten hatte, vor der festgesetzten Zeit (suum tempus) in Anspruch nahm, und seiner Verwaltung unterziehen wollte. Brisson. de v. s. voce: „Sua die.“.
39Idem lib. XVI. Respons. Das Vermögen [eines Verurtheilten] darf dem Fiscus ausser dem Falle der Bestrafung mit immerwährender Verbannung im Urtheilsspruche nicht zuerkannt werden. 1Derjenige, welcher auf Theilung der Haftung für eine gemeinschaftliche Verurtheilung deshalb gedrungen hat, weil seine Mitverurtheilten zahlungsfähig seien, wenn die Veräusserungen, welche sie zur Uebervortheilung [des Fiscus] gemacht, widerrufen würden, sei, begutachtete ich, nicht dafür anzusehen, als habe er dem Fiscus in einer Geldsache eine Anzeige gemacht.
40Paul. lib. XXI. Quaest. Jemand hatte seinem Erben also ein Fideicommiss auferlegt: „Ich bitte dich, dass du dem Titius das Landgut gebest, um welches ich dich gebeten habe.“ Wenn Titius nicht erwerbsfähig ist, so wird der Erbe der Strafe wegen eines stillschweigenden Fideicommisses nicht entgehen; denn das heisst nicht offen hinterlassen, worüber man sich aus dem Testamente, wenn es vorgelesen worden, nicht vergewissern kann, gleichwie auch Derjenige nicht offen giebt, welcher also schreibt: „Ich bitte euch Erben, dass ihr redlich handelt in dem, was ich von euch verlangte.“ Im ersteren Falle scheint er sogar einen grösseren Betrug ersonnen zu haben, weil er nicht blos das Gesetz, sondern auch die Auslegung des Gesetzes, welche hinsichtlich eines stillschweigenden Fideicommisses in Anwendung kommt, umgehen wollte; denn ob er gleich das Wort „Landgut“ gebraucht hat, so lässt sich doch nicht erkennen, um welches der Erbe gebeten worden ist, da die Verschiedenheit der Gegenstände das Vermächtniss dunkel macht. 1Wenn der Freilasser durch ein stillschweigendes Fideicommiss versprochen hat, aus seinem Erbtheile Etwas zu entrichten2929An einen Erwerbsunfähigen nemlich., so sei, wird behauptet, kein Betrug vorhanden, weil er von dem Seinigen giebt.
42Valens lib. V. Fideicommiss. Arrianus Severus, Präfect der Schatzkammer, sprach [in dem Falle,] als Jemandes Vermögen, der stillschweigend gebeten worden war, einem Erwerbsunfähigen ein Fideicommiss herauszugeben, vom Staate eingezogen ward3030Aus einem andern Grunde. A. d. R., aus: Derjenige, welchem das Fideicommiss hinterlassen worden, habe nichtsdestoweniger nach der Constitution des Divus Trajanus das Angebungsrecht. 1Weil Manche aber, gegen die [von] Divus Trajanus [verliehene] Rechtswohlthat undankbar, auch nach Ablegung ihres Bekenntnisses über ein stillschweigendes Fideicommiss sich mit den Besitzern vergleichen, und auf dreimalige Vorladung sich nicht verantworten, so verordnete der Senat, dass von Demjenigen, welcher dies gethan, so viel erhoben werden solle, als dem Staatsschatze aus jener Angabe, die derselbe vorgebracht, zugefallen wäre, wenn er seine Anzeige erwiesen hätte, und wenn der Betrug des Besitzers vor dem Präfecten der [Schatzkammer] auch dargethan sei, so solle auch von diesem erhoben werden, was er, wenn er überwiesen worden wäre, zu entrichten gehabt hätte.
43Ulp. lib. VI. Fideicommiss. Unser Kaiser hat verordnet, dem Fiscus stünden bei einem stillschweigenden Fideicommisse dingliche Klagen zu.
45Idem lib. V. Sentent. Nicht nur diejenigen Gegenstände, welche durch Schenkung, sondern auch jene, die auf sonst irgend eine Art zur Uebervortheilung des Fiscus veräussert worden sind, unterliegen dem Widerruf. Und dasselbe ist Rechtens, wenn auch [nur] eine Erwerbung ausgeschlagen wird; denn in allen [diesen Fällen] wird der Betrug gleichmässig bestraft. 1Der Nachlass Derjenigen, welche im Gefängnisse, oder in Banden, oder in Fesseln gestorben sind, wird deren Erben nicht entzogen, sie mögen mit, oder ohne Testament verstorben sein. 2Der Nachlass Dessen, welcher sich selbst entleibt hat, wird nicht eher zu Gunsten des Fiscus eingezogen, als bis hergestellt ist, welches Verbrechens wegen er Hand an sich gelegt habe. Der Nachlass Dessen, welcher sich um einer verübten Missethat willen entleibt und Hand an sich gelegt hat, fällt dem Fiscus anheim; hat derselbe aber [den Selbstmord] aus Lebensüberdruss, aus Scham wegen Schulden, oder wegen einer unerträglichen Krankheit begangen, so wird sein Nachlass nicht angetastet, sondern seinem Nachfolger überlassen werden. 3Man war der Meinung, dass die von einem Schuldner des Fiscus zu [dessen] Uebervortheilung bewirkten Freilassungen wiederaufgehoben werden. Einen Sclaven selbst hingegen unter der Bedingung zu kaufen, um ihn freizulassen, ist ihm nicht untersagt; also wird er alsdann auch die Freiheit ertheilen können. 4Darüber ist man einig, dass von denjenigen Erbschaften, welche dem Fiscus anheimgefallen sind, Urkunden oder Handschriften, auch Acten, die auf das Recht von Privaten Bezug haben, Denen, die es verlangen, herausgegeben werden müssen. 5Weder Urkunden, noch Acten, müssen von Jemand gegen den Fiscus herausgegeben werden. 6Der Fiscus selbst aber giebt Abschriften von seinen Acten unter dieser Bedingung heraus, dass Derjenige, welchem die Erlaubniss, sie abzuschreiben, gegeben wird, sich dieser Acten weder gegen ihn, noch wider den Staat bediene; hierüber muss derselbe Sicherheit leisten, sodass er sachfällig wird, wenn er sich ihrer dem Verbote zuwider bedient hat. 7So oft vor dem [Procurator des] Fiscus geklagt wird, muss die Erlaubniss nachgesucht werden, [Abschriften] von den Acten [zu nehmen], um sich ihrer mit Recht bedienen zu dürfen, und sind dieselben von dem Commentariensis3131Derselbe ist ein Unterbeamter, der vorzugsweise die Beschäftigung mit dem Actenwesen hatte, s. Brisson. h. v. A. d. R. eigenhändig zu schreiben; werden solche in veränderter Gestalt vorgelegt, so wird Derjenige, welcher sie in der Art vorgelegt hat, sachfällig. 8So oft die nemliche Sache vor [dem Procurator des] Fiscus nochmals verhandelt wird, wird die Vorlesung der früheren Acten von Amtswegen, wenn auch um deren Gebrauch nicht nachgesucht wurde, mit Recht gefodert werden können. 9Wer vom Fiscus für einen Anderen belangt worden ist, und [dessen] Schuld bezahlt hat, der verlangt nicht unbillig [die Abtretung] der Klage auf das Vermögen Desjenigen, für welchen er Zahlung geleistet hat; hierin pflegt derselbe auch durch das Richteramt unterstützt zu werden. 10Den Schuldnern des Fiscus dürfe, war man der Meinung, auf ihr Verlangen eine Frist zur Aufbringung des Geldes nicht verweigert werden; die Beurtheilung dieser Sache ist dergestalt dem Ermessen des Richters überlassen, dass bei grösseren Summen auf nicht mehr als drei Monate, bei kleineren aber auf nicht mehr als zwei Aufschub ertheilt wird; um eine Frist von längerer Zeit muss beim Kaiser nachgesucht werden. 11Wenn das Vermögen des Hauptschuldners vom Fiscus eingezogen wurde, so werden die Bürgen frei, es sei denn, dass [die Hauptschuldner] etwa nicht mehr völlig zahlungsfähig sind, und sie für den Rest der nicht bezahlten Schuld eingetreten sind. 12Wenn aus dem vom Fiscus veräusserten Vermögen des Schuldners mehr erlöst worden ist, so wird mit Recht und Billigkeit die Zurückerstattung [des Ueberschusses] gefodert. 13Aus einem dem Fiscus gehörigen Landgute kann der Pächter nichts versetzen, noch die Stämme der Cypressen oder Oelbäume verkaufen, ohne andere an deren Stelle zu setzen, noch die übrigen fruchttragenden Bäume umhauen, und [wenn er dem zudergehandelt hat,] so wird derselbe nach erfolgter Abschätzung des Schadens auf das Vierfache belangt. 14An Solche, die jünger sind, als fünfundzwanzig Jahre, dürfen weder Landgüter [des Fiscus], noch Zölle verpachtet werden, damit sie sich nicht dagegen der Begünstigung ihres Lebensalters bedienen.
46Hermogen. lib. VI. jur. Epit. Dem wird die Erbschaft als einem Unwürdigen entzogen, der, da er als Sohn zum Erben eingesetzt worden, nach dem Tode Dessen, welcher sein Vater genannt wurde, für untergeschoben erklärt worden ist. 1Wer Etwas wissentlich zur Uebervortheilung des Fiscus erkauft3232Suscepit = emit. Glossa. hat, muss nicht blos die Sache, hinsichtlich welcher er die Ausübung des Betrugs übernommen, sondern noch einmal so viel zurückerstatten. 2Was vom Präsidenten, oder dem Procurator [des Fiscus], oder irgend einem Andern in derjenigen Provinz, die er verwaltet, wenngleich durch eine Zwischenperson erkauft worden ist, kann, nachdem der Contract für ungültig erklärt worden, eigenthümlich zurückgefodert werden3333Vom Verkäufer., und ist dessen Werth an den Fiscus zu entrichten; denn auch ein Schiff in der nemlichen Provinz, die Jemand verwaltet, zu bauen, ist ihm untersagt. 3Der Fiscus hat allezeit ein Pfandrecht. 4Ad Dig. 49,14,46,4Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 350, Note 15.Wer wider den Fiscus eine Gegenrechnung vorschützt, muss seine Foderung binnen zwei Monaten erweisen. 5Dass die Schuldner des Fiscus Das, was [ihnen] der Fiscus schuldet, abrechnen dürfen, ist in vielen Verordnungen ausgesprochen, ausgenommen an Steuern und Abgaben, ingleichen an dem Kaufschillinge für eine vom Fiscus erkaufte Sache, und an Dem, was aus einem Getreidekaufe geschuldet wird. 6Wer in Anklagestand versetzt ist, kann sein Vermögen verwalten und sein Schuldner ihm in gutem Glauben gültige Zahlung leisten. 7Den Procuratoren ist es untersagt, Sclaven, welche auf den Gütern, die sie veräussern, einen Dienst bekleiden, ohne vorgängige Aufrage bei dem Kaiser, zu verkaufen, und wenn dieselben dennoch verkauft werden, so wird der Verkauf keine Kraft haben3434Man vergl. l. 30. h. t.. 8Wenn ein Sclave des Kaisers auf Geheiss des Procurators eine3535D. h. dem Kaiser angefallene. Erbschaft angetreten hat, so erwirbt er sie für den Kaiser, wenn dieser will. 9Wenn Viele den Fiscus übervortheilt haben, so hat nicht, wie bei der Diebstahlsklage jeder Einzelne das Ganze, sondern es haben Alle [nur] einmal die Strafe des Vierfachen zu entrichten und Jeder seinen Antheil dazu zu erlegen; für die Zahlungsunfähigen aber werden Diejenigen belangt, welche zahlungsfähig sind.
47Paul. lib. I. Decret. Eine gewisse Moschis, Schuldnerin des Fiscus aus einem Zollpachte, hatte Erben hinterlassen, von welchen nach dem Erbschaftsantritte Faria Senilla und Andere Grundstücke gekauft hatten; als [die Käufer] wegen des [Pachtgeld-]Rückstandes der Moschis belangt wurden, und dieselben behaupteten, die Erben der Moschis seien zahlungsfähig, und viele Andere hätten von dem nemlichen Nachlass gekauft, hielt es der Kaiser für billig, dass zuerst die Erben belangt würden, hernach auf den Rest jeder Besitzer ohne Unterschied3636Nemlich beliebig belangt werden könne.; und so sprach er auch aus. 1Aemilius Ptolemäus hatte vom Fiscus eine Besitzung gepachtet, und dieselbe theilweise an Mehrere um einen grössern Pachtschilling, als er [sie] übernommen hatte, verpachtet; derselbe wurde von den Procuratoren des Kaisers auf jenen Betrag belangt, den er selbst eingenommen. Dies schien unbillig und schädlich3737Weil sich nemlich keine Liebhaber zu Staatspachtungen finden würden, wenn die Pächter keinen Vortheil aus dem Pachte ziehen dürften. Glossa. für den Fiscus (vorausgesetzt jedoch, dass [der Pächter] selbst auf seine Gefahr Diejenigen belange, an welche er verpachtet hatte), und deshalb sprach er aus, es dürfe derselbe lediglich auf jenen Betrag belangt werden, um welchen er selbst Pächter geworden.
48Idem lib. II. Decret. Statius Florus hatte in seinem schriftlichen Testamente seinem Erben Pompejus das stillschweigende Fideicommiss aufgelegt, dass derselbe an einem Erwerbsunfähigen ein Landgut und eine gewisse Geldsumme geben solle, und hatte desfalls Sicherheit vom Pompejus leisten lassen, das er Dasjenige, was er ihm zum Voraus zugewendet hatte, wiederherausgeben wolle; später errichtete derselbe Florus ein zweites Testament, worin er den nemlichen Pompejus und Faustinus zu Erben einsetzte, und dem Pompejus nichts zum Voraus zugewendet hatte; die Person, welche nicht erwerbsfähig war, hatte sich angegeben; als von den Procuratoren bei den Kaisern angefragt wurde, hatten diese verordnet: „wenn nicht erwiesen würde, dass [der Testator] seinen Willen geändert habe, so müsse das Fideicommiss entrichtet werden.“ Nun verlangte3838D. h. er stellte appellirend die Behauptung auf. A. d. R. Pompejus, der verurtheilt worden war, dass es eine Erbschaftslast sein müsse, weil er Nichts zum Voraus erhalten hätte, und weil nicht angenommen werden könne, als sei der Testator zum Theil bei seinem ersten Willen geblieben; überhaupt aber sagte er, das erste Testament sei weder mehr vorhanden, noch habe, wenn Etwas im ersten Testamente gegeben worden, solches aus dem letztern gefordert werden können, im Falle es nicht darin wiederholt angeordnet worden wäre3939Nach der Lesart: nisi repetitum esset, sc. in secundo testamento.. Hier nahm man an, derselbe müsse, weil er nicht erwies, dass ihm Etwas zum Voraus zugewendet worden sei, lediglich in Folge seiner Sicherheitsleistung das Fideicommiss allein entrichten. 1Eine Mutter war [von ihrem Sohne] zur Erbin eingesetzt und gebeten worden, nach ihrem Tode dem Cornelius Felix die Erbschaft wieder herauszugeben; als die eingesetzte Erbin verurtheilt worden war, und das ganze Vermögen der Frau vom Fiscus eingezogen wurde, behauptete Felix, seine Ansprüche gingen der Strafe4040Der Vermögensconfiscation. vor; denn dies sei verordnet4141L. 37. h. t. D. h. durch kaiserliche Constitution.. Da aber der Verfalltag des Fideicommisses noch nicht eingetreten war, so wurde derselbe einstweilen mit seiner Anfoderung zurückgewiesen, weil er selbst früher sterben, oder auch die Mutter anderes Vermögen erwerben könne.
49Paul. lib. sing. de tac. fideic. Als Jemand, welchem durch ein stillschweigendes Fideicommiss [die ganze Erbschaft] hinterlassen worden war, seine Erwerbsunfähigkeit angegeben hatte, wurde die Frage aufgeworfen, ob derselbe in Gemässheit der [von] Divus Trajanus [verliehenen] Rechtswohlthat die Hälfte von drei Vierteln der Erbschaft, oder von der ganzen Erbschaft bekommen müsse? Hierüber ist ein Rescript des Kaisers Antoninus dieses Inhaltes vorhanden: „Der Kaiser Antoninus an Julius Rufus. Wer stillschweigend sein Wort gab, einem Erwerbsunfähigen die Erbschaft wieder herauszugeben, der kann, wenn er sie nach Abzug des Viertheils herausgegeben hat, nichts behalten; das Viertel aber, welches dem Erben verbleibt, soll ihm entzogen und auf den Fiscus übertragen werden.“ Folglich empfängt Derjenige, welcher sich angegeben, nur die Hälfte von drei Vierteln der Erbschaft.
50Idem lib. III. Decret. Valerius Patroinus, Procurator des Kaisers, hatte an Flavius Stalticius Grundstücke um einen bestimmten Preis unter Vorbehalt des bessern Gebots verkauft; als später ein [besseres] Gebot gethan worden war, hatte derselbe Stalticius ein gleiches Angebot gethan4242L. 7. et 8. D. de in diem addict., die Grundstücke behauptet und war in den ausschliesslichen Besitz eingewiesen worden. Es wurde hinsichtlich der in der Zwischenzeit gezogenen Nutzungen angefragt; Patroinus wollte sie dem Fiscus zueignen. Denn wenn sie mittlerweilen zwischen dem ersten Kaufe und dem folgenden bessern Gebot gezogen worden sind, so gehörten sie dem Verkäufer, gleichwie dies behauptet zu werden pflegt, wenn mit Vorbehalt des bessern Gebots verkauft, und hierauf ein besseres Gebot gethan worden ist. Und wir dürfen uns dadurch nicht irre machen lassen, dass [der zweite Käufer] der nemliche gewesen, welchem auch zuerst die Grundstücke verkauft worden waren4343L. 6. D. de in diem addict. Bis hieher kann man den Procurator als redend annehmen.. Da aber beide Verkäufe während der Erntezeit geschehen waren, so gieng man von dieser Ansicht4444Tractatu = sententia. Glosse. ab; man nahm daher an, die Nutzungen gehörten dem Käufer. Papinianus und Messius brachten diese neue Meinung auf; weil [nemlich] die Grundstücke von einem Pächter4545Der schon vorher darauf sass. A. d. R. bebauet wurden, so sei es unbillig, dass demselben alle Nutzungen entzogen würden, sondern der Pächter habe sie zwar zu beziehen, der Käufer aber das Pachtgeld für jenes Jahr zu empfangen, damit der Fiscus dem Pächter nicht [zur Schadloshaltung] verpflichtet werde, weil er ihm die Benutzung nicht gestattet habe, gleichsam als ob diese Uebereinkunft selbst beim Kaufe getroffen worden wäre4646Dass der Pächter bis nach beendigter Pachtzeit auf dem Gute bleiben dürfe. — Es gehört nemlich zu den Privilegien des Fiscus, dass dessen Käufer nicht berechtigt ist, den Conductor auszutreiben, damit ihm der Fiscus keine Entschädigung zu leisten brauche.. Er [Paulus] entschied jedoch nach deren Meinung, dass zwar, wenn [die Grundstücke] von dem Eigenthümer4747D. h. dem Käufer. bebauet würden, er alle Nutzungen bekomme; wenn aber von einem Pächter, derselbe das Pachtgeld empfangen solle. Auf Anfragen des Tryphoninus, was er [Paulus] von den trockenen Früchten hielte, welche vorher auf den Grundstücken gewonnen worden wären, begutachtete er, wenn, als der Zuschlag erfolgte, der Verfalltag des Pachtgeldes noch nicht eingetreten gewesen wäre, so habe auch diese4848D. h. die pensionem, weil deren dies emtori cedit. A. d. R. der Käufer zu empfangen.