De peculio
(Vom Sondergute1.)
1Oder: vom Vermögen unselbstständiger Personen.
1Ulp. lib. XXIX. ad Ed. Der Prätor hat es ordnungsmässig befunden, [in Ansehung derer] welche einer fremden Gewalt unterworfen sind, zuerst diejenigen Contracte derselben aufzuführen, welche eine Klage auf das Ganze geben; sodann auf den gegenwärtigen zu kommen, wo die Klage aus dem Sondergute abgeleitet wird. 1Es bezieht sich aber diese [prätorische] Verordnung auf dreierlei: denn es entsteht daraus entweder die Klage vom Sondergute, oder die von der Verwendung in die eigene Sache (de in rem verso), oder die über den Fall, wo auf Geheiss (quod jussu) gehandelt worden ist. 2Die Worte des Edicts aber sind diese: Falls mit demjenigen, welcher sich in des Andern Gewalt befindet, ein Geschäft wird abgeschlossen sein. 3Von demjenigen ist die Rede, nicht von derjenigen; doch aber auch um derjenigen willen, welche weiblichen Geschlechts ist, wird aus diesem Edicte eine Klage gegeben werden. 4Wenn mit einem unmündigen Haussohne oder mit einem Sclaven das Geschäft gemacht ist, so wird insofern gegen den Herrn oder den Vater auf den Grund des Sondergutes eine Klage gegeben werden, inwiefern das Vermögen der Erstern vergrössert worden ist. 5Das Wort Gewalt ist gleichmässig, auf den Sohn sowohl, als auf den Sclaven, zu beziehen. 6Auch ist das Eigenthum von Sclaven für nicht wichtiger anzusehen, als die Fähigkeit, solche zu haben. Denn nicht blos für eigene Sclaven können wir belangt werden, sondern auch für gemeinschaftliche, ja für diejenigen sogar, welche in der Ueberzeugtheit einer Verpflichtung dazu (bona fide) uns Sclavendienste leisten, gleichviel, ob sie frei oder fremde Sclaven sind.
2Pompon. lib. V. ad Sabin. Aus demselben Grunde, aus welchem ein Sclav, der zur Fruchtniessung oder zum Gebrauche [einem Andern] überlassen ist, [für denselben] erwerben dürfte, hat gegen den, welchem der Fruchtgenuss oder der Gebrauch zukommt, die Klage aus dem Sondergute Statt; die andern werden nach Befinden22Nach Befinden (honorariae dantur): inwiefern das Princip der freien Wirksamkeit des Prätors die Zweckmässigkeit ist, unter Voraussetzung der cognitio. gegeben. Uebrigens [hält man sich] an den Herrn, dem die Sache eigenthümlich ist.
3Ulp. lib. XXIX. ad Ed. Obwohl aber der Prätor, falls mit demjenigen, welcher sich in Gewalt befindet, gehandelt worden ist, eine Klage verspricht, so ist doch zu merken, dass, auch wenn derselbe in Niemandes Gewalt sich befindet, eine Klage aus dem Sondergute gegeben wird, angenommen den Fall, dass mit einem Erbsclaven vor angetretener Erbschaft ein Geschäft eingegangen worden ist. 1Weshalb Labeo schreibt: es könne, wenn ein Sclav in der zweiten oder dritten Stelle substituirt, und, während die ersten Erben sich noch bedenken, ein Geschäft mit ihm abgeschlossen sei, sobald derselbe durch das Ausschlagen [der Erbschaft von Seiten jener] frei und als Erbe auftrete, behauptet werden, dass er aus dem Sondergute zu belangen sei und aus dem eigenen Interesse (de in rem verso). 2Es macht aber wenig aus, ob ein Sclav einem Manne oder einer Person des andern Geschlechts gehört hat; denn auf den Grund des Sondergutes kann auch eine Frau belangt werden. 3Auch unmündige Herren, sagt Pedius, werden aus dem Sondergute verpflichtet; denn wenn man auf die Genehmigung des Vormundes sieht, so wird mit ihnen nicht als mit Unmündigen gehandelt. Derselbe [Schriftsteller] fügt hinzu, dass ein Pflegbefohlener nicht im Stande sei, einem Sclaven ein Sondergut zu bestellen, auch nicht mit Genehmigung des Vormundes. 4Gegen den Curator eines Wahnsinnigen sogar, behaupten wir, darf eine Klage aus dem Sondergute gegeben werden; denn auch dessen Sclav kann ein Sondergut haben; nicht [zwar] wenn es gestattet worden, dass er es habe, sondern, wenn es [ihm] nicht untersagt gewesen ist, dass er [solches] habe. 5Wenn ein Haussohn oder ein Sclav für Jemanden Bürgschaft geleistet, oder anders an einer Verbindlichkeit Theil genommen oder Auftrag ertheilt haben, so hat man sich gefragt, ob eine Klage auf das Sondergut vorhanden sei? Und es ist richtiger, dass bei dem Sclaven auf die Absicht, in welcher er Bürgschaft leistet oder Auftrag er theilt, gesehen werden solle. Welche Meinung auch Celsus im sechsten Buche bestätigt, [wo er] vom Sclaven als Bürgen [spricht]. Wenn also ein Sclav gleichsam als Gewährsmann (quasi intercessor) dazwischen getreten ist, ohne einen Gegenstand des Sondergutes zu behandeln, so wird der Herr aus dem Sondergute nicht verpflichtet. 6Auch Julianus im zwölften Buche der Digesten lässt sich darüber so aus: Wenn ein Sclav Auftrag gegeben, dass dem Gläubiger Zahlung geleistet werden solle, so macht es, sagt er, etwas aus, welche Absicht er gehabt hat, [solchen] Auftrag zu ertheilen. Hat er Auftrag gegeben, dass sein Gläubiger bezahlt werde, so soll der Herr aus dem Sondergute verpflichtet sein; hat er aber nur die Rolle einer Mittelsperson gespielt, so soll der Herr in Ansehung des Sondergutes nicht verpflichtet sein. 7Hiermit kommt überein, was derselbe Julianus schreibt: dass, wenn ich von meinem Sohne einen Bürgen angenommen, ich Alles, was ich von dem Bürgen [geleistet] erhalten habe, auf eine Vollmachtsklage, nicht auf den Grund der Verwendung in [meinen] Nutzen, sondern des Sondergutes zu erstatten haben werde. Dasselbe nehme man auch von dem Bürgen eines Sclaven an. Ebenso, wenn statt meines Sohnes, als Schuldners, ein Anderer mir Zahlung geleistet hätte. Wenn mein Sohn nicht Schuldner gewesen wäre, so würde sich der Bürge der Ausflucht böswilliger Absicht bedienen; und hätte er gezahlt, so würde er, schreibt [Julianus,] klagbar werden. 8Wenn ein Sclav, indem er sich als frei benimmt, den Vorschlag einer schiedsrichterlichen Entscheidung angenommen hat, so ist die Frage, ob aus einem [thatsächlich richtigen, aber rechtlich] unvollständig abgehandelten Geschäfte (quasi ex negotio gesto) mit Beziehung auf das Sondergut eine Klage auf Strafe für das Compromiss gegeben werden dürfe, sowie sie in dem Falle gegeben wird, wo [der Sclav] Geld empfangen hat, das über’s Meer bestimmt ist. Aber sowohl Nerva, dem Sohne, als auch mir scheint es richtiger, dass aus dem Compromisse eines Sclaven keine Klage auf das Sondergut zu geben sei, weil, wenn der Sclav vor Gericht verurtheilt wird, auch keine Klage gegen ihn gegeben wird. 9Aber wenn der Sohn als Bürge, oder, so zu sagen, als Mittelsmann angenommen worden ist, so fragt es sich, ob er den Vater in Ansehung des Sondergutes verbindlich macht? und es ist die Meinung des Sabinus und Cassius gegründet, indem sie glauben, dass der Vater in Ansehung des Sondergutes stets verbindlich werde, und darin sich [der Sohn] vom Sclaven unterscheide. 10Darum wird der Vater aus dem Compromisse [des Sohnes] gehalten sein, und in diesem Sinne spricht sich auch Papinianus im neunten Buche der Rechtsfragen aus. Es sei, sagt er, kein Unterschied, aus welchem Grunde er (der Sohn) einen Rechtsstreit auf schiedsrichterliche Entscheidung gestellt: ob aus einem Grunde, aus welchem er mit dem Vater über das Sondergut verfügen konnte, oder aber aus einem, aus welchem er es nicht konnte, weil der Vater nach der strengen Formel [des Geschäfts] belangt werde. 11Derselbe schreibt: der Vater werde durch eine Klage aus dem Sondergute auch zu dem Gegenstande der Verurtheilung angehalten; und Marcellus ist der Meinung, auch in Folge einer solchen [gegen den Sohn Statt gehabten] Klage, aus welcher der Vater die Klage aus dem Sondergute [gegen sich] nicht zu leiden brauchte. Denn gleichwie durch Stipulation mit dem Sohne ein strenges Rechtsverhältniss entsteht, so entstehe ein solches durch dessen Verwicklung in einen Streit vor Gericht. Solchemnach dürfe man nicht auf den Anfang des Rechtsstreites sehen, sondern gleichsam auf die Verbindlichkeit aus dem Richterspruche. Daher ist er (Marcellus) derselben Meinung, wenn er etwa in der Art eines freiwilligen Vertreters [der Gefahr im Processe] verurtheilt worden sei. 12Dass in einer Diebstahlssache gegen einen Haussohn zu klagen erlaubt wird, ist bekannt; ob aber eine Klage gegen den Vater oder gegen den Herrn aus dem Sondergute gegeben werden darf, das ist die Frage. Und es ist richtiger, dass aus einem begangenen Diebstahle eine Klage [insoweit] auf das Sondergut nachzulassen sei, inwieweit der Herr reicher geworden ist. Dasselbe bestätigt Labeo; weil es sehr ungerecht ist, dass der Herr durch den Diebstahl des Sclaven ohne Nachtheil reicher wird. Denn auch im Falle einer Klage wegen unterzogener Sachen ist mit Beziehung auf die Haustochter dasjenige, was dem Vater zugekommen ist, der Gegenstand einer Klage aus dem Sondergute. 13Wenn ein Haussohn als Municipalbeamter für die Sicherstellung des Vermögens eines Pflegbefohlenen nicht gesorgt hat, so sagt Papinianus im neunten Buche [der] Rechtsfragen, dass eine Klage aus dem Sondergute Statt habe; und ich glaube, [die Frage] ändert nichts, ob er mit dem Willen des Vaters Decurio geworden sei, weil der Vater zur Erhaltung der Staatswohlfahrt verbunden ist.
4Pompon. lib. VII. ad Sabin. Zum Sondergute gehört nicht das, wofür der Sclav etwa abseits vom Herrn verwaltende Sorge trägt, sondern was der Herr selbst abgesondert hat, um das Seinige von dem Interesse des Sclaven zu trennen. Denn da der Herr im Stande ist, das Sondergut des Sclaven ganz einzuziehen, oder zu vermehren, oder zu vermindern, so muss beachtet werden, nicht was der Sclav, sondern was der Herr für die Bestellung eines Sclavensonderguts gethan. 1Jedoch ich halte dies [nur] in der Hinsicht für wahr, wenn der Herr den Sclaven von einer Schuld hat befreien wollen, so dass, auch wenn durch blosse Willenserklärung der Herr nachgelassen hat, was der Sclav schuldete, [letzterer] aufhört Schuldner zu sein. Wenn aber der Herr Darlehne solchergestalt aufgenommen hätte, dass er sich dem Sclaven zum Scheinschuldner machte, da er Schuldner [doch] nicht wäre, so glaube ich das Gegentheil. Denn vergrössert muss ein Sondergut durch die That werden, nicht durch Worte. 2Hieraus erhellet, dass [Eigenschaft] eines Sonderguts nicht habe, was der Sclav, ohne dass der Herr es weiss, sondern was er mit dessen Willen hat. Sonst würde auch, was der Sclav dem Herrn entwährt hat, Sondergut werden; was nicht richtig ist. 3Aber oft geschieht es, dass ohne Wissen des Herrn das Sondergut des Sclaven sich anfängt zu verringern, wenn etwa der Sclav dem Herrn einen Schaden macht, oder einen Diebstahl begeht. 4Wenn du mit Beihilfe meines Sclaven an mir einen Diebstahl begangen hast, so darf [der Verlust] von dem Sondergut abgezogen werden, je weniger ich, weil die Sache entwendet ist, [etwas] auszurichten im Stande bin. 5Wenn durch Schulden des Herrn das Sondergut des Sclaven erschöpft wird, so behalten die Gegenstände dennoch die Eigenschaft eines Sondergutes; denn wenn der Herr dem Sclaven entweder eine Schuld geschenkt, oder ein Anderer für Rechnung des Sclaven dem Herren zugewendet hätte, so wird das Sondergut vergrössert, und es ist nicht eine neue Gestattung des Herrn [dazu] erforderlich. 6Nicht allein das ist zu dem Sondergute stellvertretender [Sclaven] zu rechnen, was sie abgesondert von dem Herrn, sondern auch das, was sie [abgesondert] von dem verwalten, zu dessen Sondergut sie gehören.
5Ulp. lib. XXIX. ad Ed. Einer deponirten Sache wegen werden der Vater oder der Herr nur nach Maassgabe des Sondergutes belangt, und, falls ich in einer böslichen Absicht derselben betroffen worden bin. 1Aber auch wenn bittweise eine Sache einem Haussohne oder Sclaven gegeben worden ist, werden der Vater oder der Herr nur im Umfange des Sonderguts verbindlich. 2Wenn ein Haussohn den Eid angetragen hat und geschworen worden ist, so muss die Klage auf das Sondergut gegeben werden, gleich als ob ein [förmliches] Geschäft eingegangen worden sei; aber ist es verschieden. 3[Das Wort] Peculium (Sondergut) bedeutet gewissermaassen einen kleinen Geldvorrath (pusilla pecunia) oder eine kleine Habe (patrimonium pusillum)33Die Alten wissen auf etymologische Fragen herzhafter Auskunft zu geben, als die Neueren. Beispiele dazu finden sich in Menge. Kann nicht peculium mit pecus in Verbindung stehen, zumal da es wahrscheinlich gemacht werden kann, dass Peculium anfänglich gewisse Vortheile begriff, die als ungewisser Abfall von der Viehzucht dem Sclaven zu Gute gingen? —. 4Den [Begriff] von Peculium aber bestimmt Tubero so, wie Celsus im sechsten Buche der Digesten sagt: was ein Sclav mit Genehmigung des Herrn abgesondert von dem Interesse des Herrn inne hat nach Abzug dessen, was er dem Herrn etwa schuldig ist.
6Celsus lib. VI. Digest. Die Begriffsbestimmung von Peculium, welche Tubero aufgestellt hat, geht, wie Labeo sagt, nicht auf die Sondergüter stellvertretender Sclaven. Und dies ist irrig, denn gerade um deswillen, dass der Herr dem Sclaven ein Sondergut bestellt hat, unterliegt er der Voraussetzung, er habe auch dem stellvertretenden [Sclaven ein solches] bestellt;
7Ulp. lib. XXIX. ad Ed. welche Ansicht des Tubero auch selbst Celsus billigt. 1Ad Dig. 15,1,7,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 484, Note 7.Und er setzt hinzu, ein Pflegbefohlner oder Geisteskranker könne zwar einem Sclaven ein Sondergut nicht bestellen, aber sei es vorher bestellt, das heisst vor der Geisteskrankheit, oder von dem Vater des Pflegbefohlnen, so werde es nicht ungültig aus diesen Gründen. Diese Meinung ist die richtige und stimmt mit dem zusammen, was Marcellus beim Julianus bemerkend anführt, es könne der Fall sein, dass ein Sclav bei einem seiner Herren ein Sondergut habe, [und] bei dem Andern nicht; gesetzt dass der eine der Herren wahnsinnig oder ein Pflegbefohlner sei, wenn, wie Einige angeführtermaassen glauben, der Sclav ein Sondergut nicht haben kann, ausser mit Zustimmung des Herrn. Ich aber glaube, es ist nicht nöthig, dass der Herr zustimme, dass der Sclav ein Sondergut habe, nur darf er nicht verweigern, dass er es habe. Eine andere Bewandtniss hat es mit der freien Verwaltung des Sondergutes, denn diese muss namentlich zugestanden werden. 2Zu kennen aber braucht er nicht durchaus die einzelnen Dinge, sondern mehr in baarem Werthansatz; und zu dieser Meinung neigt sich Pomponius hin. 3Dass aber ein pflegbefohlner Sohn eben so, als ein [dergleichen] Sclav ein Sondergut haben könne, schreibt Pedius im funfzehnten Buche, weil, sagt er, in diesem Falle Alles von der Verfügung des Herrn abhängt; also wenn auch der Sohn oder Sclav in Wahnsinn verfallen wäre, so werden sie das Sondergut beibehalten. 4Im Sondergute aber können alle Sachen sein, sowohl bewegliche als liegende Gründe; selbst stellvertretende Sclaven kann [einer] als Sondergut haben, und das Sondergut der Stellvertreter, [ja] mehr, als dies, auch die Capitalien bei den Schuldnern. 5Aber auch, wenn dem Sclaven aus einer Diebstahlsklage zu leisten wäre, oder aus einer andern Klage, so wird es ins Sondergut gerechnet; auch eine Erbschaft und ein Legat, wie Labeo sagt. 6Aber auch das, was der Herr ihm schuldig ist, kann er als Sondergut besitzen, wenn es etwa dem Herrn zu Gute gegangen ist, und der Herr ihm (dem Sondergutsinhaber) hat Schuldner bleiben wollen, oder wenn den Schuldner desselben der Herr belangt hat; wenn daher etwa der Herr bei einem Kaufe [von Seiten] des Sclaven als Gewährleistung [von dem Verkäufer] das Doppelte herausbekommen hat, so wird es zu dem Sondergute des Sclaven gethan, wenn nicht etwa der Herr die Absicht gehabt, dass dieses nicht zu dem Sondergut des Sclaven kommen sollte. 7Aber auch wenn ein Mitsclave ihm etwas schuldig ist, so wird es zum Sondergute gehören, wenn nur jener ein Sondergut hat, oder inwieweit er solches hat.
8Paul. lib. VI. ad Sabin. Nicht sofort wird Sondergut, was ein Herr von dem Seinigen zum Sondergut hat machen wollen, sondern wenn er es übergeben, oder, wenn es bei ihm [dem Sclaven] war, als übergeben, angesehen hat; denn es erfordert eine Sache eine natürliche Aushändigung. Im Gegentheil aber, sobald als er nicht will, dass ein Sondergut des Sclaven existire, so hört das Sondergut auf, es zu sein.
9Ulp. lib. XXIX. ad Ed. Hätte jedoch der Herr dem Sclaven einen Schaden zugefügt, so wird dies nicht auf das Sondergut geschlagen, eben so wenig, als wenn er es ihm [etwas] entzogen hätte. 1Freilich wenn ein Mitsclav einen Schaden angerichtet, oder [etwas] entzogen hat, so scheint [der Ersatz] zum Sondergute zu gehören. Und so schreibt Pomponius im elften Buche, denn, schreibt Neratius im zweiten Buche der Gutachten, auch wenn der Herr von dem, welcher eine Sondergutssache entwähret, etwas wieder erhalten hat, oder wieder erhalten kann, so müsse das zum Sondergute gerechnet werden. 2Das Sondergut aber sei nach Abzug [dessen,] was dem Herrn gebührt, zu berechnen, weil man der Ansicht ist, dass der Herr den Vortritt genommen, und mit seinem Sclaven unterhandelt habe. 3Zu dieser Erklärung hat Servius gesetzt, selbst wenn denen etwas geschuldet wird, welche in der Gewalt desselben sind, weil Niemand zweifelt, dass dies auch dem Herrn geschuldet werde. 4Ausserden wird auch das abgezogen, was solchen Personen gebührt, welche unter Vormundschaft oder [anderweiter] Aufsicht des Herrn oder Vaters stehen, oder deren Angelegenheiten sie besorgen, nur müssen sie sich frei von böser Absicht halten, weil sie, auch wenn sie durch böse Absicht das Sondergut entweder eingezogen oder verringert haben, verbindlich bleiben; denn wenn jederzeit der Herr selbstständig aufzutreten und zu handeln scheint, warum soll man nicht sagen dürfen, dass er in der Art auch mit sich selbst gehandelt habe, in welcher Art er, sei es aus einer Vormundschaft, oder einer Geschäftsführung, oder auf eine nach Umständen gebildete Klage (utili actione) verbindlich ist. Nämlich aus diesem Grunde, wie Pedius mit Umsicht sagt, ist das weniger im Sondergute, was dem Herrn oder dem Vater gebührt, weil es nicht wahrscheinlich ist, dass ein Herr dem Sclaven das als Sondergut zu haben gestatte, was ihm [selbst] gebührt. Ja, wenn wir aus anderweiten Gründen sagen, dass Jemand persönlich an sich selbst Forderungen gemacht habe, welcher Geschäfte oder eine Vormundschaft führen will, warum soll er nicht gerade in Angelegenheit eines Sondergutes haben fordern dürfen, was zu fordern er berechtigt war? Es wird sonach [die Ansicht] zu vertheidigen sein, dass, wenn einer rechtlich das Sondergut zu behandeln unternimmt, derselbe sich gewissermaassen selbst bezahle. 5Aber auch des Sclaven Gläubiger, welcher als Erbe des Herrn desselben aufgetreten ist, zieht vom Sondergute ab, was ihm gebührt, wenn er belangt werden sollte, mag der Sclav die Freiheit erhalten haben oder nicht. Ebenso auch, wenn der Sclav unbedingt als Legat ausgesetzt ist; denn gleichsam, als ob er (der Erbe) selbstständig aufgetreten und mit sich selbst gehandelt habe, wird er abziehen, was ihm zukommt, obwohl er in keinem Augenblicke das Eigenthum an dem freigegebenen oder als Legat zugeschriebenen [Sclaven] rein gehabt hat; und so schreibt Julianus im zwölften Buche. Allerdings, wenn der Sclav unter Bedingung die Freiheit erhalten hat, so schreibt Julianus an demselben Orte weniger zweifelhaft; der Erbe ziehe ab, denn er ist Herr geworden. Zur Vertheidigung seiner Meinung bringt Julianus auch dieses bei, dass ich, falls ich für den, welcher nach dem Tode des Sclaven oder des Sohnes ein Jahr lang in Ansehung des Sonderguts hat belangt werden können, als Erbe aufgetreten bin, ohne Zweifel werde abziehen können, was mir gebührt. 6Ob er aber aus einem Contracte dem Herrn etwas schuldig ist, oder aus dem Rechnungsbestande, der Herr kann es abziehen. Aber auch, wenn er aus einem Vergehen ihm schuldete, gesetzt eines Diebstahls wegen, den er begangen hat, das kann ebenfalls abgezogen werden. Aber es ist zweifelhaft, ob der Betrag des Diebstahls selbst das ist, dasjenige allein, was dem Herrn entkommen ist, oder aber so viel, als wenn ein fremder Sclav [den Diebstahl] begangen hätte, das heisst mit dem Strafersatz für den Diebstahl? Doch die erste Meinung ist die richtigere, dass nur der blosse Betrag des Diebstahls abgezogen werde. 7Wenn der Sclav selbst sich verwundet hat, so darf er [der Herr] diesen Schaden nicht abziehen, eben so wenig, als wenn er sich umgebracht oder zu Tode gestürzt hätte; denn es ist auch den Sclaven aus natürlichen Gründen unbenommen, Gewalt an ihrem Körper zu verüben. Aber wenn der Herr einen Sclaven, der sich verwundet hat, geheilt hätte, so glaube ich, dass derselbe in Ansehung der Unkosten des Herrn Schuldner geworden ist, obwohl er, hätte er ihn von einer Krankheit hergestellt, mehr seinen [eigenen] Vortheil besorgt hätte. 8So auch kann vom Sondergute abgezogen werden, wenn etwa der Herr für den Sclaven verbindlich geworden ist, oder als verbindlich Zahlung geleistet hat, z. B. wenn ihm (dem Sclaven) auf Befehlt des Herrn etwas geliehen worden ist; denn dass dies abgezogen werden dürfe, schreibt Julianus im zwölften Buche der Digesten, kann es abgezogen werden. Marcellus aber sagt, dass es, wenn der Herr noch nichts gegeben habe, in beiden Fällen besser sei, dem Gläubiger Zahlung anzubieten, damit er erkläre, er werde es ablehnen, wenn der auf solche Art belangte Herr etwas bezahlen wolle, als gleich vom Anfang abzuziehen, dass mehr der Gläubiger die Zinsen der Zwischenzeit bekomme. Jedoch wenn ein auf das Sondergut belangter Herr verurtheilt worden ist, so darf er im folgenden Klagfalle vom Sondergute einen Abzug machen; nunmehr nämlich wird der Herr oder Vater zu dem Gegenstande der Verurtheilung angehalten, denn wenn er auch nicht verurtheilt im Namen des Sclaven etwas geleistet hätte, so würde er auch dieses abziehen.
10Gaj. lib. IX. ad Ed. prov. Wenn aber der frühere Rechtsstreit über das Sondergut noch obschwebt, und die Sache in einem späteren Rechtsstreite zur Entscheidung käme, so darf auf keine Weise in der späteren Verurtheilung Rücksicht auf den frühern Rechtsstreit genommen werden, weil bei der Klage auf das Sondergut die Lage dessen, der Besitz ergreift, die günstigere ist. Besitz zu ergreifen aber scheint nicht der, welcher früher den Rechtsstreit befestigt hat, sondern welcher früher zu einem Erkenntniss des Richters gekommen ist.
11Ulp. lib. XXIX. ad Ed. Wenn ein durch eine Schädenklage belangter Herr den Gegenstand des Streits [als Entschädigung] angeboten hat, so darf ein Abzug vom Sondergute geschehen; wenn er [die Sache] für den Schaden gegeben hat, so ist nichts abzuziehen. 1Aber auch wenn der Herr etwas für den Sclaven bezahlen zu wollen versprochen hat, so wird es abgezogen werden dürfen, wie wenn der Sclav für einen Schuldner dem Herrn etwas angelobt hatte. Eben so ist es auch, wenn er für die Freiheit dem Herrn etwas zugesagt hat, gleich als sei er [nun] dem Herrn ein Schuldner geworden; dies jedoch nur dann, wenn nach dessen Freilassung [gegen ihn] geklagt wird. 2Aber wenn von dem Schuldner des Herrn der Sclav [etwas] beigetrieben, so wird gefragt, ob er sich zum Schuldner des Herrn gemacht habe. Und Julianus im zwölften Buche der Digesten sagt, der Herr werde nicht anders einen Abzug machen können, als wenn er es genehmigt hätte, was [dass] beigetrieben worden ist. Dasselbe wird auch bei einem Haussohne zu behaupten sein. Und ich halte die Ansicht des Julianus für wahr, denn man nimmt auf natürliche Obliegenheiten Rücksicht bei einem Abzuge vom Sondergute; es ist aber naturgemäss, dass ein Sohn oder ein Sclav von einer Verbindlichkeit frei werde, dadurch dass er anscheinend eine Nichtschuld beigetrieben hat. 3Es ist aber zweifelhaft, ob ein Herr das, was er, als er belangt wurde, einmal abgezogen hat, wiederum, wenn er belangt wird, davon nehmen dürfe, oder aber, ob er nach einmal geschehenem Abzuge gleichsam als bezahlt anzusehen sei? Und Neratius und Nerva glauben es, und auch Julianus im zwölften Buche schreibt, gesetzt er habe es weggenommen vom Sondergute, so dürfe kein Abzug geschehen; wenn er aber denselben Bestand des Sondergutes gelassen hat, so dürfe er abziehen. 4Zuletzt schreibt er, dass, wenn der Sclav einen Beisclaven, der Fünf werth ist, zum Sondergute hat schlagen können, und dem Herrn Fünf schuldig wäre, wofür der Herr den Beisclaven abgezogen hätte, und der Sclav nach dem nachmaligen Tode des Beisclaven einen andern desselben Werthes angeschafft haben sollte, er nicht aufhöre, der Schuldner des Herrn zu sein, gleichsam als ob jener Beisclav dem Herrn gestorben sei, wenn er nicht vielleicht dann gestorben wäre, nachdem er denselben dem Sclaven genommen, und sich [damit] bezahlt gemacht hätte. 5Derselbe bemerkt richtig, wenn, falls der Beisclav Zehn werth wäre, der auf das Sondergut belangte Herr Fünf für den Sclaven gezahlt hätte, weil er auf Fünf einen Anspruch hatte, [und] der Beisclav alsbald gestorben wäre, dass der Herr bei einer Klage aus dem Sondergute gegen einen Andern Zehn werde abziehen können, weil er ja dadurch, dass er für denselben schon Zahlung geleistet hat, den Sclaven sich zum Schuldner gemacht habe. Welche Meinung richtig ist, wenn er nicht, um sich bezahlt zu machen, dem Sclaven den Beisclaven genommen hat. 6Indem wir aber gesagt haben, dass das abgezogen werden dürfe, was dem gebührt, welcher auf das Sondergut belangt wird, so ist das so zu nehmen, wenn er dies nicht hat anders woher bekommen können. 7Zuletzt schreibt Julianus, der Verkäufer, der den Sclaven mit dem Sondergute verkauft hat, dürfe, wenn er auf das Sondergut belangt werde, nicht abziehen, was ihm gebührt; denn er konnte dieses [nur] in Ansehung des Sondergutes abziehen, und jetzt [muss er] wie auf eine Nichtschuld klagen, weil nicht im Sondergut ist, was dem Herrn gebührt; er kann, heisst es, auch Namens des Verkaufs klagen. Was so zu begründen sein wird, wenn, als er verkauft, so viel im Sondergute war, dass der Herr die Schuld tilgen konnte; übrigens, wenn nachmals durch eingetretene Umstände etwas zur Schuld gekommen ist, was der Herr nicht abgezogen hatte, so wird das Gegentheil zu behaupten sein. 8Derselbe schreibt, wenn Einer einen Sclaven, Namens dessen er eine Klage auf das Sondergut hatte, erworben hätte, könnte er abziehen, was ihm gehört, weil er gegen den Verkäufer die Klage auf das Sondergut hat? Und mit Recht, sagt er, kann er es; denn auch jeder Andere kann wählen, ob er mit dem Käufer oder mit dem Verkäufer einen Rechtshandel machen will; dieser also wähle für die Klage den Abzug. Auch sehe ich nicht, welchen Grund die Gläubiger haben, sich zu beklagen, da sie den Verkäufer belangen können, wenn sie etwa glauben, dass Etwas im Sondergute sei. 9Nicht allein aber das kann abgezogen werden, was dem gebührt, der belangt wird, sondern auch, wenn etwas dem Geschäftsgenossen desselben geschuldet wird. Und so schreibt Julianus im zwölften Buche der Digesten; denn mit welchem Grunde Einer von Beiden auf das Ganze belangt wird, aus gleichem Grunde darf derselbe abziehen, was dem Anderen gebührt, welche Meinung [als wahr] angenommen ist,
13Ulp. lib. XXIX. ad Ed. aber in Rücksicht auf den Käufer und Verkäufer ist sie nicht richtig. Eben so bei dem Fruchtniesser und Eigenthümer und den übrigen, welche nicht Geschäftsgenossen sind, und bei dem Herrn, und dem vermeintlich ehrlichen Käufer; denn auch Julianus schreibt im zwölften Buche, dass keiner von diesen abziehe, was dem Anderen geschuldet werde.
14Jul. lib. XII. Digest. So auch, wenn ein Sclav durch das Testament sogleich frei sein soll, so muss in Ansehung des Sondergutes gegen alle Erben geklagt werden; und keiner derselben kann mehr abziehen, als was ihm gebührt. 1Eben so, wenn der Sclav bei Lebzeiten des Herrn gestorben ist, [und] alsdann der Herr innerhalb eines Jahres mehrere Erben verlassen hat, so wird sowohl die Klage auf das Sondergut, als das Recht des Abzugs getheilt.
15Ulp. lib. XXIX. ad Ed. Aber im Fall zwei Besitzer von vermeintlich gutem Anspruche vorhanden sind, so wird noch zu bemerken sein, dass keiner derselben mehr abziehen dürfe, als was ihm gebührt. So auch, wenn zwei Fruchtniesser da sind, weil sie keine Rechtsgenossenschaft unter sich haben. Dasselbe kann bisweilen auch bei Geschäftsgenossen behauptet werden, wenn sie etwa getrennte Sondergüter bei sich haben, so dass der Eine Namens des Sondergutes des Andern nicht belangt werden kann; übrigens wenn das Sondergut gemeinschaftlich wäre, so werden sie sowohl auf das Ganze belangt, als es wird auch abgezogen werden können, was Beiden [einzeln] gebührt.
16Jul. lib. XII. Digest. Welcher Fall ist es also, in welchem das Sondergut eines gemeinschaftlichen Sclaven dem einen von den Herren allein gehört? Vornehmlich, wenn einer den halben Theil des Sclaven verkauft und ihm kein Sondergut zugestanden hat. Dann, wenn einer dem gemeinschaftlichen Sclaven Geld oder gewisse Gegenstände in der Absicht gegeben hat, um das Eigenthum derselben beizubehalten, die Verwaltung aber dem Sclaven zu lassen. Marcellus bemerkt: auch dies ist ein Fall, wenn der Eine [das Sondergut] eingezogen hat, oder wenn der Herr in jeder Hinsicht Erlaubniss [dazu] gegeben hat, doch bei ausstehenden Schulden muss eine Genehmigung [besonders] Statt finden.
17Ulp. lib. XXIX. ad Ed. Wenn mein ordentlicher Sclav Beisclaven hat, kann ich das, was mir die Beisclaven schuldig sind, von dem Sondergute des ordentlichen Sclaven abziehen? Die erste Frage ist diese, ob die Sondergüter [der Beisclaven] zu dem Sondergute des ordentlichen Sclaven gerechnet werden? Und Proculus und Atilicinus halten dafür, gleichwie die Beisclaven selbst zum Sondergute gehören, so auch die Sondergüter derselben; und das also, was mir der Herr derselben, nämlich der ordentliche Sclav, schuldig ist, wird auch von dem Sondergute derselben [aller] abgezogen werden, das aber, was die Beisclaven für ihre Person schuldig sind, nur von dem Sondergute der einzelnen (ipsorum). Aber auch wenn sie etwas nicht mir, sondern dem ordentlichen Sclaven schuldig sind, so wird es von ihrem Sondergute abgezogen werden, als ob sie es einem Mitsclaven schuldig wären, das aber, was der ordentliche Sclav ihnen selbst schuldig ist, wird nicht von dem Sondergute des ordentlichen Sclaven abgezogen, weil das Sondergut derselben zu seinem eigenen Sondergute gehört; so auch hat sich Servius ausgesprochen. Aber das Sondergut derselben wird, wie ich glaube, [auf die Weise] grösser werden, wie wenn der Herr seinem Sclaven etwas schuldig ist.
18Paul. lib. IV. Quaest. Woraus sich ergibt, dass wenn dem Stichus sein Sondergut als Vermächtniss hinterlassen worden, und derselbe aus dem Testamente klagt, die Ueberlassung dessen, was der Beisclav desselben dem Erblasser schuldig ist, nicht anders erzwungen werden kann, als wenn er, nämlich der Beisclav, ein Sondergut hat.
19Ulp. lib. XXIX. ad Ed. Hiernach fragt es sich, wenn Namens des ordentlichen Sclaven auf das Sondergut geklagt worden ist, ob geklagt werden könne, auch [Namens] der Beisclaven? Und ich glaube, nicht. Aber wäre auf das Sondergut des Beisclaven geklagt, so wird auch geklagt werden können auf das Sondergut des ordentlichen. 1Es kann in meiner Gewalt ein Sondergut von zweifach rechtlicher Beziehung sein, gesetzt, der Sclav ist ein mitgegebener, er kann ein Sondergut haben, was mich, und kann [eins] haben, was die Frau angeht. Denn was er durch Vermögenstheile des Ehemannes erworben hat, oder durch seine Arbeit, das gehört dem Ehemanne; und deshalb schreibt Pomponius, dass, wenn er rücksichtlich des Ehemannes als Erbe eingesetzt, oder ihm ein Legat gegeben worden sei, derselbe solches nicht zurückzugeben brauche. Wenn also gegen mich aus einem Rechtsgeschäfte geklagt wird, was auf mich Beziehung hat, werde ich da Alles abziehen können, was mir gebührt, sei es aus eigenem Interesse, oder dem, welches meine Frau angeht, oder trennen wir die Beziehungen, als ob es zwei Sondergüter wären, so dass auch der Grund der Forderung, worauf der Antrag geht, bemerkbar wird; so dass, wenn auf das Sondergut geklagt wird, was die Frau angeht, ich das abziehe, was aus dem diesfallsigen Contracte geschuldet wird, wenn aus dem Contracte, der sich auf mich bezieht, das Meinige abziehe? Einleuchtender ist diese Frage bei dem Fruchtniesser behandelt, ob er aus einem Contracte auf das Sondergut dann erst belangt werden kann, wenn es ihm gehört, oder ob aus jedem? Und Marcellus schreibt, dass auch der Fruchtniesser verbindlich sei, und aus jeglichem Contracte; denn derjenige, welcher ein Geschäft eingeht, betrachte das ganze Sondergut des Sclaven gleichsam als sein Eigenthum. Wenigstens, sagt er, müsse das durchaus zugegeben werden, dass, wenn der zuerst belangt worden, den die Sache betrifft, zum Ueberfluss [auch] der belangt werde, der keinen Vortheil davon gehabt; welche Ansicht mehr für sich hat und auch von Papinianus gebilligt wird. Dieses wird auch bei zwei arglosen Käufern zu behaupten sein. Aber in Ansehung des Ehemanns ist es besser, zu behaupten, dass er ohne Umstände aus dem Sondergute verbindlich werde. Wenn aber ein Ehemann Namens eines solchen Sclaven etwas geleistet hätte, wird er gegen die klagende Frau dies als Eingebrachtes abziehen können? Und er sagt: wenn das, was dem Gläubiger geleistet worden ist, zu dem Sondergute von doppelter Beziehung gehört, so müsse es nach Verhältniss, von dem beiderseitigen Sondergute in Wegfall kommen. Hiernach kann ersehen werden, wenn der Contract auf das eine Sondergut sich bezieht, das bald allein der Frau abgezogen werde, bald nicht abgezogen werde, wenn der Contract mit demjenigen Sondergute in Verbindung stand, was dem Manne verblieben war. 2Zuweilen wird selbst dem Frachtniesser gegen den Herrn eine Klage auf das Sondergut gegeben, z. B. wenn er (der Sclav) bei ihm (dem Herrn) ein Sondergut hat, bei ihm selbst (dem Fruchtniesser) aber entweder nichts oder weniger, als dem Fruchtniesser gebührt. Dasselbe wird sich auch umgekehrt ereignen, obwohl bei zwei Herren die Klage aus der Gesellschaft oder auf Gemeinschaftstheilung ausreichend ist;
21Ulp. lib. XXIX. ad Ed. Mit dem triftigsten Grunde wird der Prätor auch das zum Sondergute rechnen, was aus böslicher Absicht des Herrn aus dem Sondergute entfernt worden ist. Aber für bösliche Absicht müssen wir annehmen, wenn er ihm das Sondergut genommen hat. Aber auch wenn er ihn das Sondergut zum Nachtheil der Gläubiger hat in Verwirrung bringen lassen, schreibt Mela, so ist es durch dessen bösliche Absicht geschehen. Aber auch wenn Einer, indem er vermuthet, dass Jemand gegen ihn klagen werde, dem Andern das Sondergut entzieht, so ist er nicht von böslicher Absicht frei; aber wenn er einem Andern bezahlt, so bin ich davon überzeugt, dass er nicht verbindlich bleibt, weil dem Gläubiger Zahlung geleistet wird, auch kann der Gläubiger, um zu dem Seinigen zu kommen, aufmerksam sein. 1Wenn ein Betrug des Vormundes, oder des Curators eines Wahnsinnigen, oder eines Geschäftsvertreters vorliegt, so ist zu untersuchen, ob der Mündel, oder der Wahnsinnige, oder der Herr auf das Sondergut zu belangen sei. Und ich glaube, [auch] wenn der Vormund zahlungsfähig ist, dass der Mündel aus dem Betruge desselben verbindlich sei, vorzüglich wenn ihm etwas [zu Gute] gekommen ist; und so spricht sich auch Pomponius im achten Buche der Briefe aus. Dasselbe wird auch bei dem Curator und dem Geschäftsvertreter zu behaupten sein. 2Der Käufer aber wird aus der betrüglichen Absicht des Verkäufers nicht verbindlich sein, auch nicht der Erbe oder ein anderer Nachfolger, ausser in Ansehung dessen, was ihm zugekommen ist. Ob aber nach eingegangenem Rechtsstreite oder vorher der Betrüg hervorgetreten ist, das gehört zu den amtlichen Rücksichten des Richters. 3Wenn der Herr oder der Vater die Klage auf das Sondergut zurückweist, so ist er nicht zu hören, sondern er muss angehalten werden, sich gleichsam auf jede andere persönliche Klage einzulassen.
22Pompon. lib. VII. ad Sabin. Wenn für den Fall eines noch nicht vorhandenen Schadens durch Gebäude, die zu einem Sondergute gehören, der Herr ein Versprechen geleistet hat, so muss darauf Rücksicht genommen werden; und deshalb ist von dem, welcher auf Sondergut klagt, die Caution dem Herrn zu leisten.
23Idem lib. IX. ad Sabin. Bei Gebäuden, welche zu einem Sondergute gehören, muss für den [Eintritt] eines noch ungeschehenen Schadens im Ganzen gutgesagt, wie eine Schädenklage für einen Beisclaven im Ganzen ausgehalten werden, weil, wenn sie nicht vertheidigt werden, der Kläger sie als Pfand abzieht oder innehält.
24Ulp. lib. XXVI. ad Sabin. Der Curator eines Wahnsinnigen kann die Verwaltung des Sondergutes sowohl geben als auch verweigern dem Sclaven des Wahnsinnigen, sowie dem Sohne.
25Pompon. lib. XXIII. ad Sabin. Dasjenige Kleid fängt an, Sondergut zu sein, was der Herr so übergeben hat, dass der Sclav sich fortgesetzt dieses Kleidungsstücks bedienen möge, und mit der Weisung ihm übergeben hat, dass kein Anderer sich desselben bediene, und dasselbe von ihm zum Behufe des Gebrauchs desselben aufbewahrt werde. Aber ein Kleid, welches der Herr dem Sclaven so in Gebrauch gegeben hat, dass er nicht immer, sondern zu bestimmtem Zwecke in bestimmten Zeiten sich desselben bediene, etwa wenn er ihn (den Herrn) begleiten sollte oder ihm bei Tafel aufwarten wird, dieses Kleid habe nicht die Eigenschaft eines Sondergutes.
26Paul. lib. XXX. ad Ed. Wenn ein Herr, auf das Sondergut belangt, einmal aus demselben Grunde, nämlich wenn er (der Sclav) betrügerisch gehandelt hätte, Gewähr geleistet hat, so wird er in den andern Fällen aus demselben Grunde nichts leisten. Wenn der Sclav ihm soviel schuldig ist, wieviel er durch Betrug entzogen hat, so wird er nicht verurtheilt werden dürfen. Hieraus ergibt sich folglich, dass auch wenn der Sclav freigegeben oder veräussert worden ist, er auch auf den Grund eines Betrugs noch ein Jahr lang verbindlich bleibt.
27Gaj. lib. IX. ad Ed. prov. Auch in Ansehung von Mägden und Haustöchtern wird eine Klage auf Sondergut gegeben, vorzüglich wenn eine davon eine Trägerin oder Weberin ist, oder irgend eine gewöhnliche Handleistung verrichtet, wird um ihretwillen eine Klage gegeben. Auch eine Klage auf Niedergelegtes oder Geliehenes, sagt Julianus, könne für sie gegeben werden; aber auch die tributorische Klage könne gegeben werden, wenn sie mit Waare, die zum Sondergute gehört, unter Vorwissen des Vaters oder Herrn Geschäfte machen. Bei weitem weniger ungewiss ist man, wenn das, was auf Geheiss des Vaters oder Herrn [in Geschäften] zu Stande gekommen, in [ihren] Nutzen verwendet worden ist. 1Man ist einig, dass der Erbe des Herrn auch das abziehen dürfe, was der Sclav, Namens dessen aus dem Sondergute gegen ihn geklagt wird, vor angetretener Erbschaft an Erbsachen weggenommen, verzehrt, verdorben hat. 2Wenn der Sclav veräussert worden ist, obschon der Prätor die Klage aus dem Sondergute ein Jahr lang gegen den, welcher veräussert hat, verspricht, so wird doch nichts desto weniger auch gegen den neuen Herrn eine Klage gegeben; und es macht keinen Unterschied, ob er bei ihm ein anderes Sondergut erworben, oder ob er (der Herr) alsbald, nachdem er ihn gekauft oder in Folge einer Schenkung erhalten hatte, [ein solches] zugestanden habe. 3Auch das hat man angenommen und auch Julianus billigt es, dass den Gläubigern durchaus zu gestatten sei, entweder auf Theile gegen die Einzelnen zu klagen, oder gegen Einen auf das Ganze. 4Aber ihm selbst, welcher den Sclaven verkauft hat, glaubt Julianus, sei nicht zu gestatten, auf das, was er vor dem Verkaufe creditirt hat, gegen den Käufer aus dem Sondergute zu klagen. 5Aber auch wenn ich einem fremden [Sclaven] Vorschüsse gemacht, ihn angekauft und dann veräussert habe, glaubt er ebenfalls nicht, dass mir gegen den Käufer ein Rechtsmittel gegeben werden dürfe. 6Gegen den Verkäufer aber, glaubt er, dürfe mir ein Jahr lang, vom Ankauf an gerechnet, eine Klage auf das gegeben werden, was ich dem Sclaven vorgeschossen, da er noch fremd war, nach Abzug dessen, was der Sclav an Sondergut bei mir haben möchte. 7Gleichwie aber Julianus nicht glaubt, dass mir auf das, was ich selbst meinem Sclaven vorgeschossen, nach dessen Veräusserung eine Klage gegen den Käufer zugestanden werden dürfe, so leugnet er auch, dass es mir erlaubt werden dürfe, darauf, was mein Sclav meinem Sclaven vorgeschossen hat, falls der, welchem der Vorschuss geschehen, veräussert worden sei, den Käufer anzugehen. 8Ad Dig. 15,1,27,8Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 482, Note 16.Wenn Jemand mit dem Sclaven Zweier oder Mehrerer ein Geschäft eingegangen, so muss ihm nachgelassen werden, welchen von den Herren er auf das Ganze angehen wolle; denn es ist hart, denjenigen mehrern Gegnern entgegenzustellen, welcher mit Einem gehandelt hat; und es muss nicht allein auf das Sondergut Rücksicht genommen werden, was dieser Sclav bei dem, gegen den die Klage geht, hat, sondern auch auf das, welches er bei dem Andern hat. Doch bringt dieser Umstand dem, welcher verurtheilt wird, keinen Schaden, da er selbst wiederum durch die Gesellschafts- oder Theilungsklage von seinem Genossen oder mehrern [Genossen], was er über seinen Antheil bezahlt hat, erzielen kann. Und dieses findet, wie Julianus sagt, Statt, wenn auch bei dem Andern ein Sondergut vorhanden, weil in solchem Falle Jeder, der zahlen kann, auch seinen Genossen von Schulden zu befreien scheint; aber wenn kein Sondergut bei dem Andern ist, so sei es umgekehrt, weil man nicht einsieht, wie er ihn irgend von einer Schuld befreie.
28Ad Dig. 15,1,28Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 482, Note 16.Jul. lib. XI. Digest. Daher muss auch, wenn für den Genossen weder ein Erbe, noch ein Güterbesitzer vorhanden ist, derjenige, mit welchem rechtlich verfahren worden ist, insofern verurtheilt werden, inwiefern das Sondergut bei ihm ist, und wieviel er aus dem Güterbestande wiedererreichen kann.
29Gaj. lib. IX. ad Ed. prov. Wenn Jemand durch Testament die Freigebung eines Sclaven solchen nachgelassenen Erben anbefohlen hat, welche mit dem Sclaven in Geschäftsverbindung stehen, so können die Miterben unter sich in Ansehung des Sondergutes klagbar werden, weil in Betracht desjenigen Sondergutes, was bei Einem ist, Jeder, indem der Andere klagt, verbindlich ist. 1Auch wenn der Herr untersagt hätte, mit dem Sclaven ein Geschäft zu machen, so wird gegen ihn die Klage auf das Sondergut Statt haben.
30Ulp. lib. XXIX. ad Ed. Es ist gefragt worden, ob die Klage auf das Sondergut Wirkung habe, wenn auch nichts im Sondergute sei, indem geklagt würde, wenn nur [etwas] da sei zur Zeit des gefällten richterlichen Urtheils. Proculus und Pegasus sagen, dass sie dessen ungeachtet Wirkung habe; denn die Absicht hat die rechte Richtung, auch wenn nichts im Sondergute ist. Dasselbe hat man auch in Betreff der Klage auf Herausgabe und auf eine Sache angenommen; welche Meinung auch von uns gutgeheissen werden muss. 1Wenn ein Rechtsstreit mit einem Antheilserben des Herrn oder Vaters Statt findet, so ist er an Sondergut in soweit zu verurtheilen, als es bei dem Erben ist, welcher belangt wird. Ebenso [ist es] auch bei einer theilweisen Verwendung in [eigenen] Nutzen, er müsste denn etwas in den Nutzen eines Erben selbst verwendet haben, und es darf dieser Erbe nicht gleichsam wie einer von [mehrern] Genossen belangt werden, sondern zu [seinem] Antheile nur. 2Aber wenn der Sclav selbst zu Antheilen als Erbe eingesetzt wäre, so wird auf gleiche Weise mit ihm verfahren werden können. 3Wenn es aber ein Sohn wäre, wenn gleich in einen Theil [nur] eingesetzt, so wird er doch die Klage auf das Ganze aushalten müssen; aber wenn er nach Verhältniss den Namen eines Miterben annehmen will, so muss er gehört werden; denn wenn die Verwendung in den Nutzen des Vaters geschehen, warum sollte nicht der Sohn von dem Miterben wiedererlangen können, was in des Vaters Nachlass ist? So auch, wenn das Sondergut in Gütern besteht. 4Derjenige, welcher einmal auf das Sondergut geklagt hat, kann nach Vermehrung des Sondergutes wiederum auf das Rückständige der Schuld klagen. 5Wenn durch die Ausflucht auf Jahresfrist der Gläubiger von dem Verkäufer zurückgewiesen worden ist, so muss ihm Hülfe gegen den Käufer geleistet werden; wenn aber durch eine andere Ausflucht, dann beschränkt sich die Hülfe darauf, dass er, nach Abzug der Summe, die er von dem Verkäufer hätte erreichen können, von dem Käufer die Ergänzung bekommt. 6Wenn Betrug entgegengesetzt werden soll, wird Rücksicht auf die Zeit genommen, denn vielleicht wird nach der Zeit einer über Betrug Statt gehabten Klage der Prätor die Berufung auf bösliche Absicht nicht gestatten, weil auch die Klage auf betrügerische Absicht nach einem festgesetzten Zeitraum nicht gegeben wird. 7Gegen einen Erben aber muss die Erwähnung des Betrugs auf das gerichtet sein, was ihm zugekommen ist; darüber hinaus nicht;
32Ulp. lib. II. Disput. Wenn von zwei oder mehrern Erben dessen, welcher, indem der Sclav freigegeben, oder durch Befehl frei geworden, oder veräussert oder gestorben war, ein Jahr lang belangt werden konnte, einer belangt worden ist, so werden alle Erben von Verbindlichkeiten frei, obwohl der, welcher belangt wird, in einen nicht grössern Theil des Sondergutes, welches er bei sich hat, verurtheilt wird. Und dieses hat Julianus so ausgesprochen, eben so ist es auch, wenn eine Verwendung in den Nutzen des Andern Statt gefunden hat. Aber auch wenn mehrere Fruchtniesser oder Besitzer von vermeintlich gutem Anspruch sind, so befreit einer, welcher belangt wird, die übrigen, obwohl er in nicht mehr Sondergut, als bei ihm sich befindet, verurtheilt werden darf. Aber wenn auch dies mit Recht so ist, so fordert doch die Billigkeit, dass eine Klage gegen diejenigen gegeben werde, welche durch einen Rechtszufall befreit werden, so dass mehr die vortheilhafte Wirkung als die Absicht [darauf] sie befreit; denn wer mit einem Sclaven ein Geschäft macht, hat das gesammte Sondergut desselben, wo es sich auch befinde, gleichsam als Eigenthum im Auge. 1In diesem Klagfalle aber, wenn auch der Vorhergehende entschädigt wird, muss doch sowohl auf Vermehrung, als auf Abkommen Rücksicht genommen werden, und deshalb ist, gleichviel ob heute nichts sich im Sondergute befinde, oder etwas dazugekommen sei, auf den gegenwärtigen Bestand des Sondergutes zu sehen. Daher scheint uns das auch in Ansehung des Verkäufers und des Käufers richtiger, dass wir das, was zu dem Sondergute gekommen ist, von dem Käufer erlangen können, und nicht in umgekehrter Richtung, wie etwa in einem einzelnen [zusammenhängenden] Rechtsstreite, die Belangung des Käufers auf die Zeit zurückführen, wo der Verkäufer belangt worden ist. 2Der Verkäufer eines Sclaven, wenn er den Sclaven mit dem Sondergute verkauft und das Sondergut übergeben hat, kann nicht einmal innerhalb eines Jahres aus dem Sondergute belangt werden; denn auch nicht der Preis des Sclaven ist Sondergut, wie Neratius berichtet hat.
33Javolen. lib. XII. ex Cassio. Aber wenn einer einen Sclaven so verkauft hat, dass er den Kaufpreis als Sondergut angenommen, so scheint sich das Sondergut bei dem zu befinden, dem der Werth des Sondergutes zugekommen ist,
34Pompon. lib. XII. ex car. Lection. nicht bei welchem die Sache ist, welche das Sondergut ausmacht.
35Javolen. lib. XII. ex Cassio. Jedoch wenn der Erbe angewiesen worden ist, das Sondergut gegen Empfang einer gewissen Summe auszuliefern, so ist man nicht der Meinung, dass sich das Sondergut bei dem Erben befinde.
36Ulp. lib. II. Disput. Bei Geschäften, die auf guten Glauben abgeschlossen werden, lässt es sich fragen, ob auf das Sondergut oder ob aufs Ganze der Vater oder Herr verpflichtet sind, wie man bei der Klage über die Mitgabe gefragt hat, wenn einem Sohne Mitgabe gegeben worden ist, ob der Vater nur auf das Sondergut belangt würde. Ich aber bin der Meinung, dass nicht allein auf das Sondergut, sondern auch wenn etwa ausserdem durch bösliche Absicht des Vaters die Frau hintergangen und betrogen worden ist, eine Klage zustehe; denn hätte er die Sache und wäre nicht bereit, sie zurückzustellen, so ist es angemessen, dass er verurtheilt werde in soviel, als diese Sache werth ist. Denn was bei dem Sclaven, welchem eine Sache als Pfand gegeben worden, ausdrücklich festgesetzt ist, das, hat Pomponius geschrieben, sei auch bei den übrigen nicht strengen (bonae fidei) Processfällen anzunehmen; denn wenn einem Sclaven eine Sache als Pfand gegeben worden ist, so hat nicht allein eine Klage auf das Sondergut, und aus der Verwendung in den eigenen Nutzen Statt, sondern er hat auch noch den Zusatz: und wenn etwa durch bösliche Absicht des Herrn der Kläger hintergangen und betrogen worden ist. Es scheint aber, dass betrügerisch der Herr handle, welcher, während er die Fähigkeit zurückzugeben hat, nicht zurückgeben will.
37Jul. lib. XII. Digest. Hätte dich der Gläubiger deines Sohnes zum Erben eingesetzt und du hättest die Erbschaft desselben verkauft, so bleibst du durch den Theil der Stipulation: wie viel Geld dir aus der Erbschaft zukommen möge, in Ansehung des Sonderguts verpflichtet. 1Wenn du deinem Sclaven erlaubt hast, einen Beisclaven zu kaufen für acht Ducaten, jener hat für zehn gekauft, und hat dir angerechnet, er habe für acht gekauft, und du hast ihm erlaubt, diese acht aus deiner Casse zu bezahlen, und er hat zehn bezahlt, so wirst du in diesem Falle nur zwei Ducaten dir aneignen können, jedoch diese werden dem Verkäufer nur aus dem Sondergute des Sclaven verabreicht werden. 2Ad Dig. 15,1,37,2Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 484, Note 21.Einen gemeinschaftlichen Sclaven, welchen ich mit dem Titius oder mit dem Sempronius hatte, habe ich dem Titius verkauft, bevor Namens seiner gegen mich aus dem Sondergute geklagt worden ist; es ist die Frage entstanden, wenn aus dem Sondergute gegen den Titius oder gegen den Sempronius geklagt würde, ob auf dasjenige Sondergut, welches bei mir sei, Rücksicht genommen werden müsse? Ich habe gesagt, wenn gegen den Sempronius geklagt würde, so dürfe niemals Rücksicht auf das Sondergut, was sich bei mir befinde, genommen werden, weil dieser keine Klage gegen mich habe, durch welche er das, was er geleistet, wieder erlangen könne. Aber auch wenn gegen den Titius, ein Jahr darnach, als ich verkauft habe, geklagt würde, sei ähnlicher Weise das Sondergut, was sich bei mir befindet, nicht in Anschlag zu bringen, weil nunmehr aus dem Sondergut nicht gegen mich geklagt werden könne. Wenn aber innerhalb eines Jahres geklagt würde, dann müsse auch auf dieses Sondergut Rücksicht genommen werden, nachdem man angenommen hat, dass nach Veräusserung eines Menschen dem Gläubiger nachzulassen sei, sowohl mit dem Verkäufer als mit dem Käufer rechtlich zu verfahren. 3Wenn auf das Sondergut gegen den geklagt worden ist, welcher den Niessbrauch an dem Sclaven hat und der Gläubiger hat nicht volle Befriedigung erhalten, so ist es nicht ungerecht, dass er seine Forderung aus dem gesammten Sondergut desselben erhalte, gleichviel, ob es bei dem Fruchtniesser oder dem Eigenthümer sich befinden mag. Es macht keinen Unterschied, ob sich der Sclav von dem Nutzniesser [den Ertrag] seiner Arbeit ausbedungen, oder Geld als Darlehn von ihm empfangen hat; es wird ihm also eine Klage gegen den Herrn des Eigenthums gegeben werden müssen, wenn abgezogen ist, was der Sclav als Sondergut bei dem Nutzniesser hat.
38African. lib. VIII. Quaest. Bei einem Haussohne habe ich Zehn niedergelegt, und klage [Namens] des Niedergelegten auf das Sondergut; obwohl der Sohn dem Vater nichts schuldig ist, und diese Zehn inne hat, so hat er dessen ungeachtet geglaubt, dass der Vater verurtheilt werden müsse, wenn ausserdem kein Sondergut da sei; denn dieses Geld, welches mein bleibe, habe nicht die Eigenschaft eines Sonderguts. Endlich, wenn jeder Andere auf das Sondergut klagt, sagt er, sei es gar nicht ungewiss, dass keine Zusammenrechnung Statt finden dürfe; ich dürfe daher auf Herausgabe klagen und das herausgegebene [Geld] mir aneignen. 1Wenn eine, die sich an einen Familiensohn verheirathen will, als Mitgabe eine gewisse Summe Geld versprochen hat und nach geschehener Trennung auf die Mitgabe gegen den Vater klagt, wird sie nicht des ganzen Versprechens entbunden werden müssen, oder [inwieweit] das abgezogen worden, was der Sohn dem Vater schuldig ist? Er hat darauf gesagt, dass sie des ganzen Versprechens entbunden werden müsse, da sie sich unfehlbar, auch wenn aus dem Versprechen gegen sie geklagt würde, durch die Berufung auf betrügerische Absicht schützen könne. 2Stichus hat im Sondergute den Pamphilus, welcher Zehn thut, besagter Pamphilus ist dem Herrn Fünf schuldig; wenn Namens des Stichus auf Sondergut geklagt wird, so hat man angenommen, dass der Werth des Pamphilus geschätzt werden müsse, und zwar ganz, nicht nach Abzug dessen, was Pamphilus dem Herrn schuldet; denn man könne sich nicht vorstellen, dass Jemand selbst in seinem eigenen Sondergut sich befinde. In diesem Falle also würde der Herr den Schaden leiden, wie er ihn litte, wenn er jeglichem anderen seiner Sclaven, der kein Sondergut hat, creditirt hätte; und dass sich das so verhalte, gehe, sagt er, noch deutlicher hervor, wenn man voraussetze, dem Stichus sei das Sondergut als Legat vermacht, in welcher Lage er, wenn er aus dem Testamente klagt, nicht gezwungen werden kann, den Abzug dessen, was sein Beisclav schuldig ist, anders als von dem Sondergute desselben zu erleiden; ausserdem würde sich ergeben, dass, wenn der Beisclav dem Herrn gerade so viel schuldig wäre, er selbst in der Meinung anderer Nichts im Sondergute habe, was doch wohl abgeschmackt ist. 3Dem Sclaven, den ich dir verkauft hatte, habe ich Geld dargeliehen; es ist gefragt worden, ob mir eine Klage auf das Sondergut gegen dich so gegeben werden dürfe, dass das abgezogen werde, was bei mir davon zurückgeblieben ist. Dieses jedoch ist durchaus nicht richtig; und es kann keinen Unterschied machen, ob ich in Jahresfrist, nachdem ich verkauft habe, oder später klagbar werde, denn auch nicht den anderen, welche damals Geschäfte mit ihm eingegangen sind, wird eine Klage gegen mich gegeben. Im Gegentheil auch, wenn die gegen mich klagen, welche vorher mit demselben Sclaven gehandelt haben, werde ich nicht das abziehen, was er mir späterhin schuldig zu sein angefangen hat. Woraus erhellt, dass eine Obliegenheit desjenigen Sondergutes, welches bei mir verblieben ist, mit den Contracten einer späteren Zeit in keine Beziehung gebracht werden dürfe.
39Florentin. lib. XI. Institut. Das Sondergut besteht auch aus dem, was einer sich durch seine Sparsamkeit erworben, oder durch Dienstleistung von irgend Jemand als Geschenk verdient hat, wenn dieses Jemand seinen Sclaven gleichsam als eigene Habe hat besitzen lassen wollen.
40Marcian. lib. V. Regular. Sondergut wird geboren44Nascitur, nach Art der Alten, metaphorisch elegant zu sein, für: aus Nichts entsteht., wächst, vergeht, stirbt; und daher bemerkte Papirius Fronto geistreich, ein Sondergut sei einem Menschen ähnlich. 1Wie aber ein Sondergut geboren wird, ist als Frage aufgeworfen worden. Und nun unterscheiden die Alten, wenn der Sclav das erworben, was der Herr ihm zu geben nicht nöthig hat, so sei das Sondergut, wenn aber Oberkleider, oder etwas Aehnliches, was ihm der Herr nicht nöthig hat zu geben, so sei dies nicht Sondergut; solchemnach also entsteht ein Sondergut von freien Stücken. Es wächst, wenn es vermehrt wird; es vergeht, wenn die Beisclaven des Hauptsclaven sterben, Gegenstände unterschlagen; es stirbt, wenn es eingezogen wird.
41Ulpian. lib. XLIII. ad Sabin. Weder ein Sclav ist im Stande etwas schuldig zu sein, noch ist es möglich, dass einem Sclaven geschuldet werde. Jedoch wenn wir dieses Wort fehlerhaft gebrauchen, so bezeichnen wir mehr die äusserlichen Umstände, als dass wir die Verbindlichkeit in Beziehung zu dem bürgerlichen Rechte stellen. Was daher dem Sclaven geschuldet wird, das kann der Herr von dritten Personen füglich fordern; was der Sclav selbst schuldet, deshalb wird eine Klage auf das Sondergut, und wenn davon etwas in den Nutzen des Herrn verwendet worden, gegen den Herrn gegeben.
42Idem lib. XII. ad Edict. Dass gegen den, welcher einen selbstständigen Menschen in seine Familie förmlich aufgenommen hat, eine Klage aus dem Sondergute gegeben werden könne, glauben Einige mit Recht, obwohl Sabinus und Cassius der Meinung sind, dass aus einer vormaligen Sache eine Klage auf das Sondergut nicht zu geben sei.
43Paul. lib. XXX. ad Edict. Wenn du, sagt Labeo, nachdem ich gegen dich auf Sondergut geklagt habe, vor Austrag der Sache den Sclaven verkauft habest, so müssest du auch in Ansehung desjenigen Sonderguts verurtheilt werden, was er bei dem Käufer erworben hat; und es könne dir nicht geholfen werden, denn dies sei durch deine Schuld geschehen, indem du den Sclaven verkauft habest.
44Ulpian. lib. LXIII. ad Edict. Wenn Jemand mit einem Familiensohne Geschäfte gemacht hat, so hat er zwei Verpflichtete, den Sohn aufs Ganze, und den Vater nach Maassgabe des Sonderguts.
47Idem lib. IV. ad Plautium. Wie oft auch an einem Laden geschrieben gestanden hätte: mit Januarius, meinem Sclaven, mag ich nicht, dass ein Geschäft verhandelt werde, so hat bekanntlich der Herr nur das erreicht, dass er nicht durch die Dienerklage angegriffen werden kann, nicht auch durch eine Sondergutsklage. 1Sabinus hat erklärt, dass eine Sondergutsklage gegen den Herrn, wenn der Sclav Bürgschaft geleistet hätte, nicht anders gegeben werden dürfe, als wenn er zum Nutzen des Herrn, oder um einer das Sondergut betreffenden Sache willen Bürgschaft geleistet hätte. 2Wenn einmal auf ein Sondergut geklagt worden ist, wenn auch zur Zeit der Sachentscheidung weniger im Sondergute vorgefunden wird, als die Forderung beträgt, so hat man doch nicht gewollt, dass Sicherheitsbestellungen rücksichtlich der künftigen Erweiterung des Sonderguts Statt finden sollen; denn dieses findet bei einer Gesellschaftsklage Statt, weil ein Gesellschaftsglied zu dem Ganzen verpflichtet ist. 3Wenn der Gläubiger eines Sclaven von dem Käufer einen Theil erlangt hätte, so habe, sagt Proculus, auf das Uebrige gegen den Verkäufer eine nach Umständen gebildete Klage Statt. Ist aber noch gar kein Schritt geschehen, so dürfe nicht gestattet werden, dass der Kläger die Klage theile, so dass er zugleich gegen den Käufer und gegen den Verkäufer streite; denn es genüge, dass ihm das Eine zugestanden sei, dass ihm nach Abbrechung des früheren Rechtsstreits eine Klage gegen den Anderen gegeben werde, wenn er von dem gewählten Beklagten nicht volle Befriedigung erhalten hätte; und dies ist bei uns Rechtens. 4Nicht nur aber jeder Gläubiger kann mit dem Verkäufer aus einem vormaligen Geschäfte rechtlich verfahren, sondern auch der Käufer selbst; und diese Ansicht hat auch Julianus, obgleich er selbst, wenn ein Anderer klagt, auch abziehen kann, indem er jedoch das, was er bei sich hat, mit in Anschlag bringt. 5Wenn der Sclav mit Abzug des Sonderguts verkauft worden ist, so geht er fort, damit eines Theil der Verkäufer den Abzug nützen kann, andern Theils, wenn der Sclav nach dem Verkauf dem Verkäufer etwas schuldig geworden ist, so mindert er nicht die Sondergüter, weil er nicht dem Herrn schuldet. 6Was wir von dem Käufer und Verkäufer behauptet haben, das ist gleich, auch wenn auf irgend eine andere Art das Eigenthum gewechselt hat, wie durch Legat, durch Zubringung der Mitgift, weil das Sondergut eines Sclaven, wo es auch sei, nach Art der Habe eines freien Menschen angesehen wird.
48Idem lib. XVII. ad Plautium. Frei bleibt die Verwaltung eines Sondergutes nicht, weder bei einem, der entlaufen, noch, der entführt ist, noch bei dem, von welchem Jemand nicht weiss, ob er lebt oder gestorben ist. 1Wem die Verwaltung eines Sondergutes übertragen ist, der kann an seinen Schuldner Anweisung geben.
49Pompon. lib. IV. ad Quint. Mucium. Nicht allein das ist Sondergut, was der Herr dem Sclaven zugestanden hat, sondern auch das, was er, wenn es auch ohne sein Vorwissen erworben worden, doch, wenn er es gewusst hätte, im Sondergute sein zu lassen geneigt gewesen wäre. 1Wenn ohne mein Wissen mein Sclav meine Angelegenheiten verwaltet hat, so wird er insoweit für meinen Gläubiger gelten, inwieweit er verbindlich wurde, wenn er unabhängig meine Angelegenheiten verwaltet hätte. 2Um entweder den Sclaven [im Verhältniss] zu dem Herrn oder den Herrn [im Verhältniss] zu dem Sclaven als Gläubiger anzunehmen, das muss aus einem thatsächlichen Rechtsgrunde beurtheilt werden; wenn daher der Herr in seinen Rechnungen aufführt, dass er seinem Sclaven schulde, während er schlechterdings weder ein Darlehn erhalten hat, noch irgend eine verpflichtende Thatsache vorausgegangen ist, so macht die blosse Bemerkung denselben nicht zum Schuldner.
50Papinian. lib. IX. Quaest. In der Zeit, in welcher nichts im Sondergute ist, hält sich der Vater im Verborgenen; in den Güterbesitz um der Erhaltung seines Vermögens willen kann ich nicht eingewiesen werden, indem ich des Sondersgutes wegen gegen ihn klagen will, weil der nicht in betrügerischer Absicht sich im Verborgenen hält, welcher, nähme er die Klage an, davon entbunden werden müsste. Und es macht nichts aus, was geschehen kann, dass die Verurtheilung erfolge; denn wenn auch auf gewisse Zeit, oder unter einer Bedingung geschuldet wird, er scheint nicht in betrügerischer Absicht sich im Verborgenen zu halten, wiewohl er durch einen Fehler des Richters verurtheilt werden kann. Aber ein Bürge, zu der Zeit gegeben, wo nichts im Sondergute ist, glaubt Julianus, sei verbindlich, weil ein Bürge auch für eine zukünftige Klage angenommen werden könne; wenn er jedoch in dieser Art angenommen worden ist. 1Wenn der Gläubiger den Vater, welcher durch das Sondergut verbindlich war, zum Erben eingesetzt hat, so wird, weil man bei Berechnung des Falcidischen [Viertels] auf die Zeit des Todes sieht, das Sondergut jener Zeit in Betrachtung kommen. 2Auch nachdem der Herr aus dem Sondergute belangt worden ist, kann für den Sclaven ein Bürge angenommen werden. Und daher wird, aus welchem Grunde der Sclav, wenn er nach abgemachter Klage das Geld bezahlt hat, [dasselbe] eben so wenig zurückfordern kann, als wenn der Rechtsstreit nicht abgemacht worden wäre, aus demselben Grunde auch der Bürge nur nach Umständen angenommen zu sein scheinen, weil die natürliche Verbindlichkeit, welche auch der Sclav zu übernehmen scheint, nicht in den [förmlichen] Rechtsstreit übergetragen worden ist. 3Ein fremder Sclav, während er mir in der Ueberzeugung meines Anspruchs darauf Dienste that, hat mir von Titius geborgtes Geld gegeben, damit ich ihn freigeben möchte, und ich habe [ihn] freigegeben; der Gläubiger fragte, wen er auf das Sondergut belangen sollte? Ich habe erklärt, obwohl der Gläubiger in einem andern Falle die Wahl habe, so sei doch in dem vorgelegten der Herr zu belangen, und dieser werde gegen mich auf Herausgabe klagen des Geldes wegen, welches für ihn selbst erworben worden, und nicht in das Interesse übergegangen sei, auf welches man sich rücksichtlich der Person des Sclaven beriefe; denn es könne nicht die Unterscheidung derer zugelassen werden, welche glauben, das Geld gehöre dem Herrn, wenn ich nicht freigebe, nach erfolgter Freilassung aber scheine das Geld aus meinen Mitteln für mich erworben, weil mir das Geld mehr unter Beziehung auf meine Sache, als [auf den Grund meines Eigenthums] an der Sache gegeben würde.
51Scaevol. lib. II. Quaest. Klagt ein Sclav aus dem Sondergute auf das, was ihm unabhängige Personen schuldig sind, so ist der Herr nicht schlechterdings bis zur Grösse der Schuld zu verurtheilen, da sowohl der Aufwand bei der Klagführung als auch der Erfolg der Beitreibung ungewiss sein kann, und der Verzug der Zeit zu bedenken ist, welche richterlichen Erkenntnissen zugestanden wird, oder des Verkaufs der Güter, wenn dieses thunlicher wäre; also wenn er bereit ist, die Klagen führen zu lassen, so kann er losgesprochen werden. Denn was man sagt, dass, wenn mit einem von [mehrern] Genossen rechtlich verfahren wird, das ganze Sondergut zusammenzunehmen sei, weil die Klage gegen Gesellschaftsglied gerichtet sei, das zeigt auf dasselbe zurück, wenn er bereit ist, die Klagforderungen zu gewähren, und bei allen, welche wir deshalb verbindlich nennen, weil sie eine Klage haben, dürfte eine Anweisung für ordentliche Leistung gelten.
52Paul. lib. IV. Quaest. Aus dem Vorfall, dass einer, der eine Vormundschaft nach Art eines Freien führte, für einen Sclaven erklärt worden ist, ist die Frage gezogen worden, ob [überhaupt] wenn der Herr desselben von dem Mündel belangt werde, dessen Interesse anbefohlnermaassen für vorzüglicher als das der übrigen Gläubiger des Sclaven geachtet werden solle, oder ob namentlich das von dem Sondergute abgezogen werde, was dem Herrn gebührt; und wenn du glaubtest, dass ein Abzug gemacht werden könne, ob es ein Unterschied sei, ob er, als er noch in Freiheit sich bewegte, der Schuldner des Herrn geworden ist oder später, und ob einem Unmündigen eine Sondergutsklage zustehe? Ich habe darauf erklärt, dem Vater oder dem Herrn kann kein Privilegium vorgehalten werden, wenn sie Namens eines Sohnes oder Sclaven auf das Sondergut belangt werden; allerdings bei anderen Gläubigern muss auf Privilegien Rücksicht genommen werden. Denn was, [gäbe das] wenn ein Sohn Eingebrachtes erhalten, eine Vormundschaft verwaltet hat? Mit Recht ist dies auch auf den Sclaven, welcher die Rolle eines Vormundes gespielt hat, gesetzlich angewendet worden; und weil die Lage dessen, der Besitz ergreift, gewöhnlich vortheilhafter ist, als die der Anderen, so wird die Klage unterdrückt. Wenn er aus dem Vermögen des Mündels Capitalien gemacht, oder das Geld in den Kasten gelegt hat, so wird demselben die Vindication des baaren Geldes gestattet, und gegen die Schuldner eine analogische Klage, nämlich wenn sie das Geld verbraucht haben, denn da konnte er es nicht an sich nehmen; was auch bei jedem Vormunde zu bemerken ist. Nicht jedoch, glaube ich, macht es einen Unterschied, wann er dem Herrn zu schulden angefangen, ob, da er noch in Besitz der Freiheit war, oder später; denn auch wenn ich den Sclaven des Titius creditirt und dessen Herr zu sein angefangen habe, so werde ich abziehen, was ich ihm früher creditirt habe, wenn ich merke, dass ich auf das Sondergut belangt werde. Der Grund davon? Weil die Sondergutsklage fehlt, so wird gegen den Herrn eine analogische Klage nach Art der Vormundschaftsklage Statt finden, damit man das, was Jener als freies Eigenthum besass, für Sondergut erkenne. 1Wenn einem Familiensohne Eingebrachtes zugestellt worden, oder er eine Vormundschaft geführt hat, so wird bei der Sondergutsklage Rücksicht auf die Privilegien genommen werden müssen, indem inzwischen die Klage der übrigen Gläubiger verschoben, oder, wenn die, die kein Privilegium haben, zuvörderst klagen, Sicherheit bestellt wird, dass wieder erstattet werden werde, was sie erhalten haben, wenn in der Folge gegen den Vater die Klage über das Privilegium zum Vorschein kommt.
54Scaevol. lib. I. Responsor. Einem Familiensohne, einem von [mehrern] Erben, hat er Grundstücke im Voraus vermacht, wie sie eingerichtet waren, mit Sclaven; diese Sclaven waren Schuldner des Herrn; es ist gefragt worden, ob den übrigen Erben gegen ihn eine Klage aus dem Sondergute zustehe? Er hat geantwortet, sie stehe nicht zu.
55Nerat. lib. I. Responsor. Der, mit welchem ich auf Sondergut in Rechtsstreit war, ist von dir mit Gewalt verdrängt worden; was damals, als du ihn mit Gewalt verdrängtest im Sondergut gewesen ist, das [muss] ins Auge gefasst werden.
56Paul. lib. II. ad Nerat. Was mein Sclav für meinen Schuldner mir angelobt hat, darf von dem Sondergute abgezogen werden, und der Schuldner ist es nichts desto weniger schuldig. Doch wir müssen bemerken, dass nicht geglaubt werden darf, der Schuldbetrag dessen, für den angelobt worden ist, bekomme die Eigenschaft eines Sonderguts. Paulus: [sagt] immer, wenn Jemand auf Sondergut klagt, und er will einen Abzug machen, so gibt er jenem Schuldbetrage die Eigenschaft eines Sonderguts.
57Tryphonin. lib. VIII. Disputat. Wenn ein Sohn oder Sclav, unter dessen Namen lediglich auf Sondergut geklagt wurde, vor beendigtem Rechtsstreite gestorben ist, so muss das Sondergut berücksichtigt werden, was einer von ihnen hatte, als er starb. 1Aber von demjenigen, welcher in einem Testamente anbefiehlt, dass ein Sclav frei sein solle, und ihm das Sondergut vermacht, schreibt Julianus, werde angenommen, dass er das Sondergut derjenigen Zeit vermache, in welcher [ihm] die Freiheit zusteht; weshalb aller auf jede Weise vor angetretener Erbschaft gewonnene Zuwachs des Sonderguts dem Freigegebenen gehöre. 2Aber wenn Jemand einem Fremden das Sondergut eines Sclaven vermacht habe, so entstehe bei der Beurtheilung des Willens des Erblassers eine Frage, und es sei wahrscheinlicher, dass das vermacht sei, was zur Zeit des Todes im Sondergute war, so dass das, was aus Sondergutsgegenständen vor angetretener Erbschaft dazu gekommen, entrichtet werden müsse, wie die Leibesfrucht der Mägde und die Jungen des Wirthschaftsviehes; was aber dem Sclaven geschenkt worden, oder was er sich etwa durch seine Arbeit verdient hätte, das gehöre nicht dem Legatar.
58Scaevol. lib. V. Digest. Einem von den Erben hat er Grundstücke ausgesetzt, wie sie eingerichtet waren, mit Sclaven und andern Dingen, und was nur da sein möchte; diese Sclaven waren des Herrn Schuldner, sowohl aus andern Gründen, als aus den Monatsrechnungen; es ist gefragt worden, ob den übrigen Erben gegen jenen wegen des schuldigen Geldes eine Klage auf das Sondergut zusteht? Er hat erklärt, sie stehe [ihnen] nicht zu.