De castrensi peculio
(Von dem im Felde erworbenen Sondergute.)
2Idem lib. LXVII. ad Ed. Ist ein Haussohn als Soldat gestorben, und zwar ohne Testament, so fällt dessen Nachlass seinem Vater nicht als Erbschaft, sondern als Sondergut an; wenn aber mit Errichtung eines Testaments, so wird das im Felde erworbene Sondergut als Erbschaft betrachtet.
3Ulp. lib. VIII. ad leg. Jul. et Pap. Wenn eine Frau ihrem Stiefsohne zum Ankaufe von Lager- oder etwa von Kriegsgeräthe Geld hinterlassen hat, so werden die angekauften Gegenstände allerdings sogleich zu dem im Felde erworbenen Sondergute gezählt.
4Tertullian. lib. sing. de castr. pecul. Der Soldat muss Dasjenige, was er mit Bewilligung seines Vaters mit in das Lager gebracht, zum Voraus haben. 1Dem Sohne steht immer hinsichtlich seines im Felde erworbenen Sondergutes Klage und gerichtliche Verfolgung auch wider Willen seines Vaters zu. 2Wenn ein Hausvater während seiner Dienstzeit, oder nach seiner Verabschiedung, sich adrogiren liess, so wird es die Frage sein, ob ihm auch die Verwaltung derjenigen Gegenstände als gestattet zu betrachten sei, die er vor der Adrogation im Felde erworben, obgleich die kaiserlichen Constitutionen [blos] von Denjenigen sprechen, die, als sie [noch] Haussöhne waren, in Kriegsdienste getreten sind. Es wird bejahet werden müssen.
6Idem lib. XXXII. ad Sabin. Wenn einem Haussohne, der Soldat ist, von seiner Frau ein Sclave zur Freilassung geschenkt wurde, so frägt sich, ob der Sclave dadurch sein Freigelassener wurde, weil er zu seinem Sondergute gehörige Sclaven und Freigelassene haben konnte. Und es ist mit mehr Grund anzunehmen, dass solches nicht zu dem im Felde erworbenen Sondergute gezählt werde, weil seine Gattin nicht durch den Soldatenstand mit ihm bekannt geworden. Wenn du mir aber den Fall vorlegst, eine Frau habe ihrem ins Feld ziehenden Manne Sclaven geschenkt, damit er sie freilasse, und zum Kriegsdienste taugliche Freigelassene habe, so lässt sich behaupten, dass sie, wenn er sie aus eigenem Willen, ohne Erlaubniss des Vaters freilässt, zur Freiheit gelangen.
7Idem lib. XXXIII. ad Ed. Wenn der Ehemann ein im Felde erworbenes Sondergut hat, so wird er zu so viel verurtheilt werden, als er gewähren kann, weil mit mehr Grund anzunehmen ist, dass er auch jene Gläubiger, deren Foderung nicht von dem im Felde erworbenen Sondergute herstammt, aus diesem Sondergute befriedigen müsse.
8Idem lib. XLV. ad Ed. Wenn etwa die Ehefrau, oder ein Verwandter, oder irgend ein Anderer, mit welchem die Bekanntschaft nicht aus dem Lager herrührt, einem Haussohn Etwas geschenkt oder vermacht, und ausdrücklich bestimmt hat, dass solches zum im Felde erworbenen Sondergute gehören sollte, kann dasselbe zum im Felde erworbenen Sondergute gerechnet werden? Ich glaube nicht; denn wir sehen auf die Wirklichkeit, ob es eine wirkliche Soldatenbekanntschaft oder Vorliebe gewesen, nicht darauf, was einer vorgiebt.
9Idem lib. IV. Disput. Es wurde der Fall vorgelegt, dass ein Haussohn und Soldat in seinem errichteten Testamente einen Fremden als Erben niedergeschrieben, und hierauf bei Lebzeiten seines Vaters verstorben sei; der Vater sei auch mit Tod abgegangen, während der eingesetzte Erbe überlegte, [ob er die Erbschaft antreten wolle, oder nicht,] und sodann habe der eingesetzte Erbe die Erbschaft ausgeschlagen. Es wurde angefragt, wem das im Felde erworbene Sondergut gehöre? Ich antwortete, das im Felde erworbene Sondergut eines Haussohnes, wenn derselbe sonst testirt gestorben, falle als Erbschaft dem eingesetzten Erben an, derselbe möge nun einen Fremden, oder seinen Vater zum Erben eingesetzt haben. Wenn aber der Sohn über sein Sondergut nichts verordnet habe, so werde es nicht als erst jetzt dem Vater zugefallen, sondern nur als ihm nicht entfremdet betrachtet11D. h. das im Felde erworbene Sondergut verbleibt dem Vater, braucht nicht von ihm herausgegeben zu werden; er besitzt solches jedoch nicht als Erbe seines Sohnes.. So wird auch, wenn der Vater einen Sclaven, der zum im Felde erworbenen Sondergute seines Sohnes gehört, die Freiheit geschenkt hat, und darauf der Sohn bei Lebzeiten des Vaters verstorben ist, die Freilassung nicht ungültig, wenn der Sohn den Vater überlebt hätte, die Freilassung ungültig würde. Daher glaubt Marcellus, ein Sclave, der zum im Felde erworbenen Sondergute des Sohnes gehöre, könne auch Zwangserbe des Vaters werden, wenn der Vater den Sohn überlebt habe. Dasselbe begutachtete ich [alsdann], wenn der Vater eine zum Sondergute seines Sohnes gehörige Sache vermacht habe; denn in dem nemlichen Falle, wo nach unserer Behauptung die Freilassung gültig ist, wird auch das Vermächtniss entweder zu entrichten oder ungültig sein. Dieses vorausgeschickt, begutachtete ich auch in dem vorgelegten Falle, es sei, wenn der Erbe die Erbschaft nicht angetreten, das Sondergut rückwärts zum Nachlass des Vaters hinzugekommen, daher lasse sich behaupten, dass auch des Vaters Nachlass durch diese [Erbschafts]Ausschlagung einen Zuwachs erhalte. Auch ist es nichts Neues, dass sich erst aus einem nachher eingetretenen Ereigniss ergiebt, dass Jemand einen Nachfolger habe. Denn auch, wenn der Sohn Dessen, der in feindliche Gefangenschaft gerathen, gestorben, während der in Gefangenschaft befindliche Vater noch am Leben ist, würde er als Haussohn ein Sondergut haben22D. h. es fände für seine hinterlassene Habe der Begriff des Sonderguts statt. A. d. R. sobald der Vater zurückkehrte; wenn hingegen der Vater daselbst mit Tode abgegangen, so wird er als Hausvater einen gesetzmässigen Nachfolger haben und dessen Nachfolger rückwärts gerechnet auch als Eigenthümer Desjenigen betrachtet, was jener Sohn in der Zwischenzeit erworben, und es wird solches nicht als für den Erben des Vaters, sondern als für den Sohn selbst erworben gelten.
11Macer lib. II. de re mil. Im Felde erworbenes Sondergut ist, was von Eltern oder Verwandten einem im Soldatenstande Lebenden geschenkt worden, oder was der Haussohn selbst im Soldatenstande erworben, und, wenn er nicht Soldat wäre, nicht erworben haben würde; denn was er auch ausser dem Soldatenstande erworben haben würde, dies gehört nicht zu seinem im Felde erworbenen Sondergute.
12Papin. lib. XIV. Quaest. Ein Vater, der seinen in Soldatenstande befindlichen Sohn zur Annahme an Kindesstatt übergiebt, kann ihm sein Sondergut nicht entziehen, weil44Quod = quia. Glossa. es der Sohn einmal nach Soldatenrecht besessen. Aus diesem Grunde kann er auch, wenn er seinen Sohn aus der väterlichen Gewalt entlässt, ihm sein Sondergut nicht nehmen, weil er es ihm auch alsdann nicht, wenn er ihn in seiner Familie zurückbehält, entziehen kann.
13Idem lib. XVI. Quaest. Divus Hadrianus rescribirte in Betreff eines Soldaten, den seine Ehegattin zum Erben eingesetzt hatte, es sei derselbe [obgleich noch] Haussohn, Erbe geworden55D. h. ohne der Zustimmung seines Vaters zum Erbschaftsantritte zu bedürfen., und die von ihm freigelassenen Erbschaftssclaven würden dessen eigene Freigelassene.
14Idem lib. XXVII. Qauest. Wenn ein Haussohn und Soldat in Gefangenschaft gerathen, und bei den Feinden verstorben ist, so kommt das Cornelische Gesetz den eingesetzten Erben zu Hülfe; nehmen diese [die Erbschaft] nicht an, so wird der Vater das Sondergut kraft seines früheren Rechtes behalten. 1Hieher gehört zunächst der Fall, dass Dasjenige, was, während die eingesetzten Erben überlegen [ob sie die Erbschaft antreten wollen, oder nicht], ein [zum im Felde erworbenen Sondergute gehöriger] Sclave mittlerweilen stipulirt, oder von einem Andern übergeben erhalten hat, insoferne es die Person des Vaters angeht, als ungültig anzusehen ist, wenn diesem etwa das Sondergut verblieben, da derselbe zu jener Zeit nicht Sclave des Vaters gewesen: was hingegen die Testamentserben betrifft, so ist die Uebergabe und Stipulation [während der Ueberlegungszeit] als obschwebend zu betrachten; denn [erst] nach erfolgtem Erbschaftsantritte gilt derselbe auch für die Zwischenzeit als zur Erbschaft gehöriger Sclave. Doch die dem Vater schuldige Achtung veranlasst uns auch in jenem Falle, wo das Sondergut dem Vater kraft seines früheren Rechtes verbleibt, einen Erwerb mittels Stipulation oder Uebergabe einer Sache durch den Sclaven anzunehmen. 2Ein Vermächtniss, welches einen solchen Sclaven hinterlassen worden, wird, obgleich es damals66D. h. während der Ueberlegungszeit. wegen der Ungewissheit [des Erbschaftsantritts] für Niemanden erworben worden, erst alsdann, wenn die Testamentserbschaft ausgeschlagen worden, für den Vater durch den Sclaven erworben, während, wenn die Erwerbung für das Sondergut nach Maassgabe einer Erbschaft geschehen wäre, das Recht des Vaters nicht [erst] von jetzt an in Betracht käme77Da der Vater das im Felde erworbene Sondergut nicht als Erbe erhält, sondern ihm solches nur jure pristino verbleibt, so erwirbt er das Legat nicht vom Tage des Vermächtnissanfalls, sondern erst von jenem Zeitpunkte an, wo die Testamentserben die Erbschaft ausschlagen; wäre er aber als Erbe des Sondergutes zu betrachten, so würde sein Vermächtnisserwerb nicht erst jetzt, d. h. zu der Zeit der Erbschaftsausschlagung, sondern zu dem Zeitpunkte des Vermächtnissanfalls geschehen..
15Idem lib. XXXV. Quaest. Was ein Vater seinem aus dem Kriegsdienste zurückgekehrten Haussohne schenkt, bildet keinen Bestandtheil des im Felde erworbenen, sondern des andern Sondergutes, ebenso, als wenn der Sohn nie in Kriegsdiensten gestanden hätte. 1Wenn der Sohn stipulirt und [der Vater] ihm ein Versprechen macht, so wird die Stipulation gültig sein, sobald dieselbe in Bezug auf das im Felde erworbene Sondergut geschieht; in jeder andern Beziehung aber wird solche nicht gültig sein. 2Wenn der Vater vom Sohne stipulirt, so wird derselbe Unterschied zu beobachten sein. 3Wenn ein zum Sondergute des Sohnes gehöriger Sclave von einem Fremden stipulirt, oder durch Uebergabe empfängt, so wird ohne Unterschied der Beziehung die Sache dem Sohne gehören; denn der Sclave, welcher zum im Felde erworbenen Sondergute gehört, steht nicht, gleich dem Sohne, in einem doppelten Rechtsverhältnisse, in dem eines Hausvaters, und jenem eines Haussohnes, und kann, da er, so lange der Sohn lebt, dem Vater durch kein Rechtsverhältniss untergeben ist, nichts durch einfache Stipulation oder Empfangnahme für den Vater erwerben. Aus diesem Grunde wird, wenn der dem Sohne gehörige Sclave vom Vater selbst in irgend einer Beziehung [etwas] stipulirt, oder übergeben erhält, Sache und Stipulation ebenso für den Sohn erworben, wie wenn [der Vater] einem Fremden ein Versprechen gemacht hätte, weil die Person des Stipulirenden und Empfängers von der Art ist, dass, ohne Unterschied der Beziehungen, Alles, was durch sie unternommen wird, dem Sohne zu Gute kommt. 4Wenn der Vater des Niessbrauchs eines Sclaven verlustig geworden, dessen Eigenthum zum im Felde erworbenen Sondergute des Sohnes gehörte, so wird der Sohn das volle Eigenthum bekommen.
16Papin. lib. XIX. Resp Das einem Haussohne gegebene oder versprochene Heirathsgut gehöre, begutachtete ich, nicht zu dessen im Felde erworbenen Sondergute. Dies wird nicht damit als im Widerspruche stehend zu betrachten sein, dass zu den Zeiten des Divus Hadrianus die Meinung angenommen worden, ein Haussohn und Soldat könne Erbe seiner Frau werden, und die Erbschaft bilde einen Bestandtheil seines im Felde erworbenen Sondergutes; denn eine Erbschaft wird kraft des adventicischen Rechtes erworben, das Heirathsgut aber steht mit der Ehe in engem Zusammenhange, und wird zur Bestreitung der Lasten derselben, und für die gemeinschaftlichen Kinder, die zur Familie des Grossvaters gehören, beigesteuert. 1Eine Erbschaft, welche ein Vatersbruderssohn, der in einer andern Provinz in Kriegsdiensten stand, dem andern Vatersbruderssohn, mit welchem er niemals zusammen gedient, hinterlassen hat, ist, wie ich begutachtete, nicht als für das im Felde erworbene Sondergut erworben zu betrachten; denn sein Anspruch auf Empfang der Erbschaft war durch die Blutsverwandtschaft begründet, nicht durch den Soldatenstand bedingt.
17Idem lib. II. Defin. Der Vater, welcher das im Felde erworbene Sondergut seines ohne Testament verstorbenen Sohnes behält, ist nach prätorischem Rechte gehalten, die Schulden, soweit dasselbe langt, und binnen einem mit Ueberspringung zu rechnenden Jahre zu bezahlen. Ist derselbe aber Testamentserbe geworden, so wird er nach bürgerlichem Rechte dreissig Jahre lang als Erbe belangt werden können. 1Wenn der Vater von seinem Sohne, der in Kriegsdiensten steht oder gestanden hat, als Erbe eingesetzt worden ist, die Testamentserbschaft ausgeschlagen hat und das im Felde erworbene Sondergut im Besitze behält, so wird derselbe, gleich den gesetzmässigen Erben, so weit das Sondergut reicht, dreissig Jahre lang die Vermächtnisse entrichten müssen. Hat hingegen der Sohn ein Jahr, nachdem er aus dem Kriegsdienste getreten, ein Testament nach gemeinem Rechte errichtet, und ist derselbe aus dem Leben geschieden, so wird der vierte Theil [des Sonderguts] auf den Grund des falcidischen Gesetzes vorenthalten werden dürfen; wenn aber der Vater die Testamentserbschaft ausgeschlagen hat, weil das Sondergut zur Bezahlung der Gläubiger nicht hinreichte, so wird er nicht als arglistig handelnd zu betrachten sein, obgleich ihm dadurch88D. h. durch die Ausschlagung der Testamentserbschaft. eine Abkürzung der Haftungszeit zu Theil wird99Als Testamentserbe kann er nemlich 30 Jahre lang, ausserdem aber nur 1 Jahr lang von den Gläubigern auf Zahlung belangt werden..
18Maecian. lib. I. Fideicommiss. Ein Sclave, welcher zu dem im Felde erworbenen Sondergute [des Sohnes] gehört, kann vom Vater als Erbe eingesetzt werden, und [eine solche Erbeinsetzung] macht den Sohn zum Zwangserben. 1Und überhaupt verhält sich die Sache so: die Handlungen des Vaters1010Et in summa ea res, hi actus patris etc.; die Flor. Vulg. u. Hal. weichen hier von einander ab, ein Beweis, dass letztere sich nicht zu helfen gewusst, wie sie das ea res nehmen sollen. Fern. de Retes Opusc. Lib. V. c. 6. §. 14. (T. M. VI. p. 259.), der die Stelle anführt, findet keine Aenderung nöthig. Ich glaube, dass jede andere Erklärung nur auf Vermuthungen gegründet werden kann, wenn man nicht die Worte so versteht: „Ueberhaupt verhält es sich hier so: u. s. w.“ oder: „Ueberhaupt verhält sich die Sache so: Diejenigen u. s. w.“ A. d. R., welche sofort eine Veräusserung eines zum im Felde erworbenen Sondergute gehörigen Rechtes bezwecken, sind ungültig; hinsichtlich derjenigen aber, welche nicht sofort, sondern später [eine Veräusserung] zu bewirken pflegen, wird auf die Zeit gesehen werden müssen, wo ihre Wirkung einzutreten pflegt, sodass, wenn der Haussohn, welchem dadurch Etwas entzogen werden soll, [alsdann] noch am Leben ist, die Handlung des Vaters ungültig, hingegen gültig ist, wenn er zuvor gestorben. 2Daher werden wir in Abrede stellen müssen, dass der Vater bei Lebzeiten seines Sohnes auf Theilung einer seinem Sohne gemeinschaftlich [mit einem Dritten] gehörigen Sache klagen, und deren Eigenthum veräussern könne, wie es auch bei einem zum Heirathsgute gehörigen Grundstücke der Fall ist1111Der Ehemann kann nemlich auch nicht auf Theilung eines Dotalgrundstückes klagen, von welchem seine Ehefrau blos Miteigenthümerin ist. Man vgl. l. 2. C. de fundo dotali.. Aber auch alsdann, wenn der Theilhaber unaufgefodert wider ihn klagt, wird dies ohne Erfolg sein, wie wenn wider Jemanden Klage angestellt wird, dem die Verwaltung seines Vermögens untersagt ist. 3Sclaven, welche zu jenem Sondergute gehören, kann der Vater vom Niessbrauche, ingleichen Landgüter sowohl vom Niessbrauche, als von den übrigen Dienstbarkeiten freimachen; er kann aber auch Dienstbarkeiten für dieselben erwerben; denn dies kann unstreitig auch Derjenige, welchem die Verwaltung seines Vermögens untersagt ist. Der Vater kann aber weder an den zu jenem Sondergute gehörigen Sclaven, noch an den dazu gehörigen Landgütern den Niessbrauch oder eine Dienstbarkeit bestellen. 4Wenn der Haussohn unter jenem Sondergute eine fremde Sache in gutem Glauben besitzt, so fragt es sich, ob sich der Vater deshalb die Belangung mit der Eigenthumsklage, oder mit der Klage auf Auslieferung gefallen lassen müsse, wie Namens seiner übrigen Söhne? Es ist jedoch die richtigere Meinung, dass, da dieses Sondergut vom Vermögen des Vaters getrennt ist, gegen den Vater kein Zwang zur Vertretung stattfinde. 5Der Vater ist aber auch nicht gehalten, wegen Schulden, die der Sohn in Beziehung auf sein im Felde erworbenes Sondergut gemacht haben soll, die Klage über das Sondergut gegen sich anstellen zu lassen. Und wenn er es sich freiwillig gefallen lässt, so hat er, wie jeder andere Vertreter, Sicherheit zu bestellen, und wird den Sohn auf den ganzen [Schuldbetrag], nicht [blos] so weit das Sondergut langt, vertreten müssen. Aber auch im Namen dieses seines Sohnes kann er lediglich alsdann Klagen erheben, wenn er Sicherheit bestellt hat, dass derselbe seine Genehmigung ertheilen werde.
19Tryphon. lib. XVIII. Disp. Hinsichtlich der einem agnatischen Cameraden zugewendeten Erbschaft stand unser Scaevola in Zweifel, [ob dieselbe zu dem im Felde erworbenen Sondergute gehöre, oder nicht] weil Einer diese als früherer Bekannter und Freund Jemandem zuwenden konnte, es aber auch möglich ist, dass er sie nicht zugewendet haben würde, wenn seine Zuneigung nicht durch die Cameradschaft erhöht worden wäre. Wir halten dafür, wenn das Testament vor der Cameradschaft errichtet worden, so bilde die Erbschaft keinen Bestandtheil des im Felde erworbenen Sondergutes; das Gegentheil aber [finde statt], wenn dasselbe nachher errichtet worden. 1Wenn aber ein zu dem im Felde erworbenen Sondergute gehöriger Sclave von irgend Jemandem als Erbe eingesetzt worden ist, so wird er auf Geheiss des Soldaten die Erbschaft antreten müssen, und dieselbe einen Bestandtheil des im Felde erworbenen Sondergutes bilden. 2Ein Haussohn und Nichtsoldat errichtete über sein im Felde erworbenes Sondergut ein Testament, und starb, ohne zu wissen, dass er seinem Vater als Notherbe beerbt habe. Derselbe kann nicht betrachtet werden, als sei er hinsichtlich seines im Felde erworbenen Sondergutes testirt, hinsichtlich seines väterlichen Vermögens untestirt verstorben, wenn es gleich bei einem noch wirklichen Soldaten also verordnet ist, weil ein Soldat von Anfang an zum Theil testirt, zum Theil untestirt versterben konute; — ein Vorrecht, welches er ebenso wenig gehabt, als er ohne Beobachtung der Gesetze ein Testament errichten durfte. Nothwendigerweise also wird der zum Erben des im Felde erworbenen Sondergutes Eingesetzte den ganzen Nachlass erhalten, gleichwie wenn ein [vermeintlich] ganz Armer mit Errichtung eines Testaments gestorben wäre, ohne zu wissen, dass er durch seine an einem andern Orte handelnden Sclaven reich geworden. 3Der Vater schenkte einem, zu dem im Felde erworbenen Sondergute des Sohnes gehörigen, Sclaven in seinem Testamente die Freiheit. Der Haussohn starb ohne Testament, und bald hernach der Vater; es fragt sich, ob dem Sclaven die Freiheit gebühre? Es stand nemlich entgegen, dass das Eigenthum nicht Zweien auf das Ganze zugehören könne; auch hat Hadrianus bestimmt, der Sohn könne einen zu diesem Sondergute gehörigen Sclaven freilassen. Hätte nun derselbe Sclave sowohl im Testamente des Sohnes, als des Vaters die Freiheit erhalten und wären beide zugleich gestorben, so würde es1212Rücksichtlich der Entscheidung der Frage, aus wessen Testamente nun eigentlich die Freiheit zuständig sei. A. d. R. nicht zu bezweifeln sein, dass derselbe durch das Testament des Sohnes frei werde. Aber auch im obigen Falle kann für [die Gültigkeit] der vom Vater bewirkten Freilassung angeführt werden, dass das Recht des Vaters [nur] in soweit nicht wirksam hervortrete, als der Sohn sich des ihm hinsichtlich des im Felde erworbenen Sondergutes verliehenen Rechtes bediene; dass aber, wenn der Sohn ohne Testament gestorben, der Vater, nach der Analogie des Heimkehrrechts, kraft seines früheren Rechtes das Sondergut behalte, und als Eigenthümer desselben auch für die vergangene Zeit anzusehen sei.1313Der Satz ist fragweise gestellt, aber die Bejahung leigt, wie oft, in der Stellung. A. d. R. 4Wenn er jedoch als Erbe,1414Ut heres verstehe ich als putativus. A. d. R. bei Lebzeiten des Sohnes, dem Sclaven die Freiheit durch feierliche Erklärung ertheilt hat, so kann nicht behauptet werden, dass derselbe nach dem Ableben des ohne Testament verstorbenen Sohnes durch jene Freilassung frei geworden sei. 5Wie aber, wenn der Sohn ein Testament errichtet hat und dessen Erbschaft nicht angetreten worden ist? [In diesem Falle] lässt es sich nicht so leicht sagen, nach dem Tode des Sohnes habe der Vater das Eigenthum an den zum Sondergute gehörigen Sachen fortbehauptet, da die Zwischenzeit, in welcher die eingesetzten Erben überlegten, gewissermaassen das Bild einer Erbfolge hergestellt hat; sonst müsste auch alsdann, wenn die Erbschaft des Sohnes von dem eingesetzten Erben angetreten worden, behauptet werden, das Eigenthum sei vom Vater auf den Erben übergegangen. Dies ist ungereimt, wenn wir, wie in andern Fällen, so auch in diesem, das Eigenthumsrecht für schwebend [mit dem Erfolge] halten wollen, dass wir in Folge eines nachher eingetretenen Ereignisses annähmen, der Vater sei entweder auch für die vergangene Zeit Eigenthümer, oder gar nicht gewesen. Hiernach wird [nun auch], wenn, während die [eingesetzten] Erben überlegen, der Verfalltag eines Vermächtnisses eingetreten ist, das einem zu jenem Sondergute gehörigen Sclaven in Jemands Testament hinterlassen worden, von welchem der Vater nichts erwerben konnte, [die Frage] schwerlich [bejahend] zu beantworten sein, ob dies ihm [dem Vater] gehöre, dahingegen dies jedenfalls dem Erben des Sohnes gehören würde.1515Sobald er anträte. Mit obigen Worten sagt Retes l. l. p. 164. innuit ergo acquisitum legatum imagini hereditatis. A. d. R. Leichter jedoch ist die Frage hinsichtlich der Freiheit des Sclaven in dem Falle zu bejahen, wo der Sohn ohne Testament gestorben. Es ist also kein Grund vorhanden zu der Behauptung, dass dem Sclaven die ihm zu jener Zeit, wo er sich nicht im Eigenthum des Vaters befunden, geschenkte Freiheit zustehe; allein dennoch verwerfen wir in beiden Fällen die die Freiheit begünstigende Meinung nicht.1616Schon einige zum nothdürftigen Verstehen geschehene Einschiebungen sollten das obige Gesetz erläutern, welches durch die schwierige Darstellung von Zweifeln und die verwickelte Lösung widerstreitender Meinungen in der Sprache und der Denkungsweise der alten Juristen zu den merkwürdigern gehört. Nullum gravius in jure civili inveniri potest, sagt Athanas. ab Oteyza et Olano Paralipom. Lib. IV. cap. 12. §§. 27. sq. Um es ganz zu verstehen, füge ich folgende Erläuterung hinzu. Der Vater hat am peculio castrensi des Sohnes ein conditionelles Recht, welches davon abhängt, dass der Sohn nicht darüber disponirt und vor dem Vater stirbt. In dieser doppelten Voraussetzung bleiben vom Vater getroffene frühere Dispositionen gültig und erhalten somit durch den Eintritt der beiden Bedingungen rechtliche Kraft ex post und retro, wodurch eine retrotractio in jure geschieht. Wenn also der Vater einem servo peculiari testamentarisch die Freiheit ertheilt, darauf der Sohn intestatus stirbt, und nach ihm der Vater, so ist der Sclave frei. Diesen Fall behandelt §. 3. Die Zweifelsgründe gehn von: Occurrebat — esse, die Entscheidungsgründe von sed et — dominia. Denn hier ist das ruhende conditionelle Recht des Vaters durch keinen Act des Dispositionsrechts des Sohnes unterbrochen. §. 4. ist nicht von wesentlichem Einfluss auf die Sache. §. 5. fängt nun an, die Frage zu behandeln, wenn der Sohn sein Dispositionsrecht gebraucht, d. h. ein Testament errichtet hat. Hier ist des Vaters Recht unterbrochen und darum kann eine früher getroffene Disposition nicht gelten, denn es tritt, auch während des Sohnes eingesetzte Erben deliberiren, eine imago successionis ein, wodurch das jus rectractionis verhindert wird. Dieses liesse sich nemlich nur durch das in pendenti bleiben erklären, und dies hier anzunehmen wäre absurd, weil sonst, wenn des Sohnes Erben die Erbschaft anträten, angenommen werden müsste, dass der Vater sie bis dahin, eigenthümlich besessen habe, und das ist rechtlich unmöglich. Hierauf wirft der Jurist eine neue Frage auf, deren Beantwortung von dem vorher Gesagten abhängt und nur ein Zusatz zu seinen Entscheidungsgründen ist, indem er Jedem zu fühlen übrig lässt, wie unrichtig die entgegengesetzte Meinung wäre, und wohin sie führte, wenn man sie auf den gedachten Fall anwenden wollte. Denn treten die Erben an, so ist das Legat erworben, wo nicht, so fällt es weg, und nicht dem pater incapax zu, ergo kann er deliberantibus heredibus kein Recht am Sclaven (mithin am peculio) gehabt haben; denn wäre dies der Fall gewesen, so konnte der Sclav nicht hereditati jacenti (peculio) erwerben, und durch den Erbantritt dem Erben, weil die Erwerbung ex persona patris verloren gegangen wäre. — Hierauf geht er mit Facilior etc. in der angefangenen Erörterung weiter, wie wenn er dies nochmals als Gegensatz brauchen wollte, indem sich die Wahrheit dieses Satzes aus seinen Entscheidungsgründen, falls der Sohn testatus gestorben, also den umgekehrten Fall, durch die Negative rückwärts schliessen lässt. Und nun folgt die Hauptentscheidung Non ergo etc. obwohl sie durch den favor libertatis ganz reformirt wird. Man lasse nirgends ausser Acht: 1) dass die Erben nicht angetreten haben, 2) dass der Vater deliberantibus heredibus gestorben, und 3) dass facilior und difficile nicht leichter und schwerer heisse, sondern zu bejahen hinzuzusetzen ist. Wie es übrigens in Ansehung der Regulirung und des Verhältnisses des väterlichen Nachlasses zu dem des Sohnes nun zu halten sei, darüber s. o. l. 9. Die §§. 3. u. 5. sagen nun in extenso Folgendes: „Wenn ein Vater in seinem Testamente einen zum Sondergut seines Sohnes gehörigen Sclaven freigelassen hat, und darauf der Sohn, hernach der Vater gestorben ist, so liesse sich zwar zweifeln, ob die Freiheitsertheilung Bestand habe, weil doch nicht Zwei in solidum domini sein können, auch Kaiser Hadrian dem Sohn erlaubt hat, einen solchen Sclaven freizulassen, und wenn er dies testamentarisch ebensowohl als sein Vater gethan hätte, die Frage, aus wessen Testamente er eigentlich frei sei, gewiss dahin zu beantworten wäre, aus dem des Sohnes; allein es lässt sich dennoch auch in dem in Rede stehenden Fall für die Freiheit des Sclaven das anführen, dass des Vaters Dispositionsrecht über das Sondergut nur dann wegfalle, wenn der Sohn vom seinigen, ihm daran zustehenden Gebrauch mache; sterbe er hingegen ohne testamentarische Disposition, so werde der Vater gewissermaassen, wie beim postliminio, das dominium mit vollständiger Wirkung retro erwerben und darum gelte auch seine schon früher in Bezug darauf getroffene Disposition. — Wenn hingegen der Sohn ein Testament gemacht, und die Erbschaft nicht angetreten worden, so dauert des Vaters Recht am peculio nach des Sohnes Tode nicht fort, indem, während die Erben inzwischen deliberiren, das Sondergut den Charakter einer Erbschaft anzunehmen scheint; denn wollte man das Gegentheil annehmen, so würde daraus folgen, dass die Erben, falls sie die Erbschaft anträten, die proprietas vom Vater überkämen, welche falsche Folgerung die zur entgegengesetzten Meinung nöthige falsche Annahme hervorrufen würde, dass das dominium wie in andern Fällen, so auch hier, in pendenti bleibe. Dass diese falsch sei, zeige auch handgreiflich der Umstand, dass, wenn der zu dem Sondergute, worüber testirt worden, gehörige Sclave mittlerweile von einem Dritten ein Vermächtniss erhalten hätte, dessen Erwerbung bekanntlich von der Person seines (künftigen) Herrn abhänge, und man sich denke, dass der Vater incapax sei, dieser es auf keinen Fall erwerbe, wenn der Sohn intestatus gestorben, wohl aber, wenn testatus, ganz bestimmt der Erbe; wolle man nun statuiren, dass bis zur Aditio des Vaters Recht continuirt werde, so würde daraus folgen, dass das Vermächtniss, dessen dies cesserit, verloren sei; allein nichts weniger als dies sei der Fall, der Erbe erwerbe es dennoch, wenn er anträte, mithin könne von einem dominium bis dahin continuatum des Vaters nicht die Rede sein. — Bei weitem eher zu bejahen, als dies, sei daher der erstgedachte Fall von der Freiheitsertheilung gewesen, wo der Sohn untestirt gestorben sei, weil hier das dominium wirklich in pendenti geblieben; mithin liege kein Grund vor, für die zu einer Zeit ertheilte Freiheit sich zu entscheiden, wo der Vater nicht Herr gewesen, denn er sei auch dies nachher nicht geworden, weil er vor der repudiatio der Erbschaft von Seiten der Erben gestorben sei. So wäre es den Rechten nach, allein die Begünstigung der Freiheit habe es dahingebracht, dass Allem ungeachtet die geschehene Ertheilung derselben vom Vater in beiden Fällen gelte. A. d. R.
20Paul. lib. sing. ad regul. Caton. Setzen wir aber den Fall, der Sohn habe ein Testament errichtet und den Vater zum Erben eingesetzt, so frägt sich — wenn zumal der Vater in seinem [frühern] Testamente dem Sclaven des Sohnes, welcher ihm durch das Testament des Sohnes anzugehören begonnen, die Freiheit geschenkt hatte, — ob derselbe demjenigen Sclaven gleichgestellt werden müsse, welcher zur Zeit seiner Freilassung einem Andern gehörte und später [vom Freilasser] erworben worden ist?1717In diesem Falle nemlich ist die Freilassung ungültig. Es ist aber eher anzunehmen, dass die vom Vater geschenkte Freiheit gültig ist; und dass derselbe vom Anfange an als Sclave des Vaters zu betrachten sei, geht aus Dem, was sich später zugetragen, hervor.