Qui et a quibus manumissi liberi non fiunt et ad legem Aeliam Sentiam
(Welche Sclaven durch die Freilassung wegen ihrer selbst, und wegen ihres Freilassers nicht frei werden1, und zum Aelisch-Sentischen Gesetz2.)
1Diese freie Uebersetzung wird durch die Unmöglichkeit einer wörtlich gerechtfertigt sein.
2Unter Augustus im Jahre der Stadt 757. S. Zimmern a. a. O. §. 35.
3Gaj. lib. II. de Legat. ad Ed. urb. Wenn [Einem] die Option33S. die Bem. zur inscr. tit. D. de opt. vel elect. leg. 33. 5. eines Sclaven gegeben, oder unbestimmt ein Sclave vermacht worden ist, so kann der Erbe nicht dadurch, dass er einige oder alle Sclaven freilässt, das Wahlrecht entweder unwirksam machen, oder vermindern; denn wenn die Option oder die Wahl eines Sclaven gegeben worden ist, so scheint gewissermassen jeder einzelne unter einer Bedingung vermacht zu sein.
5Julian. lib. LXIV. Dig. Wenn die Erbschaft nicht zahlungsfähig ist, so steht, obwohl ein Reicher Erbe wird, die Freiheit aus dem Testamente nicht zu. 1Wenn aber Jemand, welcher nicht zahlungsfähig ist, die Freiheit so gegeben hat: wenn meinen Gläubigern das Ganze gezahlt sein wird, so soll Stichus frei sein, so kann man es nicht so ansehen, als habe der Testator ihn, um die Gläubiger zu bevortheilen, für frei erklärt. 2Ad Dig. 40,9,5,2Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 255, Note 5.Wenn Titius Nichts weiter, als den Stichus und Pamphilus im Vermögen hat, und dieselben dem Maevius, welcher sie sich so stipulirte: gelobst Du den Stichus oder Pamphilus zu geben? versprochen, und sodann, da er weiter keinen anderen Gläubiger hatte, den Stichus freigelassen hat, so wird die Freiheit durch das Aelisch-Sentische Gesetz aufgehoben. Denn obwohl es in der Gewalt des Titius stand, den Pamphilus zu geben, so hat er doch, so lange er ihn noch nicht gegeben hat, weil [Pamphilus] unterdessen sterben kann, den Stichus nicht ohne Bevortheilung des Stipulirenden freigelassen. Wenn er aber versprochen hätte, dass der Pamphilus allein gegeben werden sollte, so würde ich nicht zweifeln, dass Stichus zur Freiheit gelangen würde, obwohl Pamphilus auf gleiche Weise sterben kann; denn es macht einen grossen Unterschied, ob Der, welcher freigelassen wird, in der Stipulation selbst enthalten, oder ausserhalb der Verbindlichkeit sei. Denn auch wenn Jemand wegen fünf Goldstücke den Stichus und Pamphilus zum Pfande gegeben, kann, obwohl jeder von beiden fünf Goldstücke werth ist, [doch] keiner von beiden freigelassen werden; aber wenn er den Stichus allein zum Pfand gegeben hat, so scheint er den Pamphilus nicht zur Bevortheilung des Gläubigers freizulassen.
6Scaevola lib. XVI. Quaest. Julianus spricht von Dem, welcher Nichts weiter im Vermögen hat; denn wenn er mehr hat, warum soll man dann nicht sagen, dass ein einziger Sclave freigelassen werden könne? Da er ja, sowohl wenn ein einziger gestorben, als auch wenn ein einziger freigelassen worden ist, zahlungsfähig ist, auch zufällige Ereignisse nicht zu berechnen sind; sonst würde auch Der, welcher einen einzigen und zwar einen bestimmten von seinen Sclaven versprochen hat, keinen freilassen können.
7Julian. lib. II. ad Ursej. Feroc. Wenn Jemand in guten Vermögensumständen Codicille bestätigt, sodann, als er die Absicht, seine Gläubiger zu bevortheilen, gefasst hatte, Freiheitsertheilungen in den Codicillen vorgenommen hat, so kann das nicht gelten, dass die Freiheit nicht durch das Gesetz verhindert würde; denn es wird auf die betrügerische Absicht des Testators nicht zu der Zeit gesehen, wo die Codicille bestätigt werden, sondern zu der, wo die Freiheit durch die Codicille ertheilt wird. 1Jemand, welcher jünger als zwanzig Jahre ist, hat, da er einen Sclaven freilassen wollte, und vor dem Rath keinen rechtmässigen Grund zum Freilassen hatte, dir denselben gegeben, damit du ihn freilassen solltest. Proculus hat gesagt, dass derselbe nicht frei sei, weil eine Umgehung des Gesetzes Statt gefunden habe.
8African. lib. III. Quaest. Wenn Jemand, welcher [Etwas] unter einer Bedingung schuldet, um eines Fideicommisses willen44Fideicommissi causa. Dass diese Lesart falsch, und statt derselben vielmehr: fraudandorum creditorum oder fraudandi creditoris zu schreiben sei, darüber s. Cujac. Observ. IV. c. 31. Jene falsche Lesart ist aus einer unrichtigen Deutung der Abkürzung F. C. entstanden; die richtige Lesart wird durch die Basil. XLVIII. 7. 8. T. VI. p. 441. und das Schol. nro. i. ib. p. 449 bestätigt. freilässet, so hat das Aelisch-Sentische Gesetz Statt. 1Wenn ein Soldat in einem nach Soldatenrecht errichteten Testamente die Freiheit zur Bevortheilung seiner Gläubiger ertheilt hat, und zahlungsunfähig stirbt, so wird die Freiheit verhindert.
9Marcian. lib. I. Inst. Ein Sclave wird nicht frei sein, wenn er seinen Herrn gezwungen, ihn freizulassen und dieser in Schrecken gesetzt geschrieben hat, dass er frei sei. 1Desgleichen kann auch der nicht frei werden, welcher von seinem Herrn in einer Capitalanklage nicht vertheidigt und nachher freigesprochen worden ist. 2Diejenigen, welche unter dieser Bedingung, dass sie nicht freigelassen werden sollen, verkauft worden sind, oder welche freizulassen, in einem Testament, oder durch einen Befehl des Provinzialpräsidenten verboten worden ist, gelangen, wenn sie auch freigelassen werden, doch nicht zur Freiheit.
10Gaj. lib. I. Rer. quotid. s. Aureor. Zur Bevortheilung seiner Gläubiger scheint Derjenige freizulassen, welcher entweder schon zu der Zeit, wo er freilässt, zahlungsunfähig ist, oder, nachdem die Freiheit ertheilt worden, aufhört zahlungsfähig zu sein. Denn oft hoffen die Menschen von ihrem Vermögen mehr, als in demselben enthalten ist; was häufig Denen begegnet, welche überseeische Handelsgeschäfte, und in anderen Gegenden, als in welchen sie sich selbst aufhalten, durch Sclaven und Freigelassene treiben, weil sie oft, durch jene Handelsgeschäfte zu Grunde gerichtet, lange Zeit dies nicht wissen, und indem sie freilassen, ohne die Absicht einer Bevortheilung ihren Sclaven die Freiheit schenken.
11Marcian. lib. XIII. Inst. Die zur Bevortheilung einer Stadt Freigelassenen kommen nicht in Freiheit, wie der Senat verordnet hat. 1Dass auch die zur Bevortheilung des Fiscus ertheilte Freiheit nicht gültig bleibe, wird durch kaiserliche Constitutionen verordnet. Aber die höchstseligen Brüder haben rescribirt: Nicht schlechterdings werden, wenn ein Schuldner des Fiscus freigelassen haben wird, die Freiheitsertheilungen verhindert, sondern nur dann, wenn er, da er nicht zahlungsfähig war, zur Bevortheilung [des Fiscus] freigelassen hat.
12Ulp. lib. V. de Adult. Der Gesetzgeber55Augustus in der l. Julia de adulteriis, wahrscheinlich v. J. d. St. 737. Vergl. tit. D. de leg. Jul. de adult. 48. 10. und Zimmern a. a. O. §. 34. u. 207. Anm. 10. hat dafür gesorgt, dass nicht Sclaven durch die Freilassung der peinlichen Frage [als Zeugen]66Das heisst hier quaestio, s. Desid. Herald. de rer. judicat. auct. lib. II. cap. 4. §. 6. (T. O. II. 1096.) A. d. R. entzogen werden sollen, und darum hat er verboten, sie freizulassen, und eine bestimmte Zeit festgesetzt7760 Tage; s. l. 14. §. 1. D. h. t., innerhalb welcher man nicht freilassen darf. 1Daher wird einer [Frau,] welche sich scheidet, verboten, überhaupt irgend einen von ihren Sclaven freizulassen, oder zu veräussern, weil die Worte [des Gesetzes], es so mit sich bringen, dass [eine solche Frau] nicht einmal einen Sclaven, welcher sich nicht unter ihrer Bedienung, entweder auf dem Lande, oder in der Provinz befunden hat, freilassen oder veräussern kann. Das ist zwar sehr hart, aber so ist das Gesetz geschrieben. 2Aber auch wenn die Frau [erst] nach der Scheidung einen Sclaven angeschafft, oder auf andere Weise erworben hat, wird sie ihn auf gleiche Weise, soviel die Worte [des Gesetzes] betrifft, nicht freilassen können; und dies bemerkt auch Sextus Caecilius. 3Einem Vater aber, in dessen Gewalt die Tochter gewesen, wird nur solche Sclaven freizulassen oder zu veräussern verboten, welche der Tochter zum Gebrauch zugetheilt gewesen sind. 4Das Gesetz hat auch der Mutter verboten, solche Sclaven freizulassen, oder zu veräussern, welche sie der Tochter zur Bedienung überlassen hatte. 5Aber auch dem Grossvater und der Grossmutter hat es verboten, freizulassen, da das Gesetz gewollt hat, dass auch die Sclaven dieser zur peinlichen Frage gezogen werden können. 6Sextus Caecilius sagt richtig, das Gesetz habe eine sehr kurze Frist zum Veräussern und Freilassen der Sclaven festgesetzt. Man denke sich, sagt er, eine Frau sei als des Ehebruchs schuldig innerhalb des sechzigsten Tages angeklagt worden; welche Untersuchung eines Ehebruchs wird so leicht ausgemacht werden können, dass sie innerhalb des sechszigsten Tages beendigt wird? Und doch stehe es [nach Verfluss der sechzig Tage] der Frau, obwohl sie des Ehebruchs angeklagt worden, frei, einen des Ehebruchs verdächtigen oder zur peinlichen Frage nothwendigen Sclaven, soviel die Worte des Gesetzes betrifft, freizulassen. Daher muss man für diesen Fall [dem Gesetz] zu Hülfe kommen, so dass die [zum Freilassen] bestimmten Sclaven, die Mitwisser, oder Mitschuldige sind88Quasi conscii etc. dies ist wohl so, wie obsteht, zu nehmen; Gothofred. verweist deshalb auf pr. Inst. de hered. inst. 2. 14. A. d. R., vor beendigter Untersuchung nicht freigelassen werden dürfen. 7Der Vater oder die Mutter einer [solchen] Frau dürfen, wenn sie innerhalb des sechszigsten Tages sterben, von den Sclaven, welche sie der Tochter zur Bedienung gegeben haben, keinen freilassen oder veräussern.
14Ulp. lib. IV. de Adult. Wenn aber der Ehemann innerhalb des sechszigsten Tages verstorben ist, so wollen wir sehen, ob [die Frau] die oben genannten Personen freilassen oder veräussern könne? Und ich glaube, dass sie es nicht könne, obwohl die Frau den Ehemann nicht mehr zum Ankläger hat, indem der Vater desselben anklagen kann. 1Das Gesetz hat der Frau schlechthin verboten, innerhalb des sechszigsten Tages seit der Scheidung freizulassen. 2Sie mag sich übrigens geschieden haben, oder durch eine Kündigung fortgeschickt worden sein, die Freilassung wird verhindert werden. 3Aber wenn die Ehe durch den Tod des Ehemannes, oder durch irgend eine Strafe aufgelöst worden ist, so wird die Freilassung von Seiten derselben nicht verhindert werden. 4Auch wenn die Ehe in Güte aufgehört hat, wird man sagen, dass die Freilassung oder Veräusserung nicht verhindert werde. 5Aber auch wenn die Frau während der Ehe, indem sie an die Scheidung denkt, freilässt, oder veräussert, und dies durch deutliche Beweise dargethan worden ist, darf, wie wenn dies zur Umgehung des Gesetzes geschehen wäre, die Veräusserung oder Freilassung nicht gelten. 6Unter Veräusserung müssen wir überhaupt eine jede verstehen.
15Paul. lib. I. ad leg. Jul. Man hat gefragt, ob Der, welcher eines Majestätsverbrechens beschuldigt worden ist, freilassen könne, weil er vor der Verurtheilung noch Herr ist. Kaiser Antoninus hat an den Calpurnius Crito rescribirt: dass von der Zeit an, zu welcher Jemand wegen des Gedankens an seine Schandthaten schon seiner Strafe hätte versichert sein können, er mehr durch das Bewusstsein der Verbrechen, als durch die Verurtheilung das Recht, die Freiheit zu ertheilen, verloren habe. 1Julianus sagt, dass, wenn, nachdem ein Vater seinem Sohn freizulassen erlaubt habe, der Sohn ohne zu wissen, dass sein Vater gestorben sei, durch den Stab freigelassen habe, der [Sclave] nicht frei werde; dass aber auch, wenn der Vater lebe, und seine Willensmeinung sich geändert habe, der Sohn nicht mit dem Willen des Vaters freigelassen zu haben scheine.
16Idem lib. III. ad leg. Ael. Sent. Wenn Jemand, der jünger als zwanzig Jahre ist, da eine fideicommissarische Freiheit [von ihm] gewährt werden muss, einen Sclaven verkauft, damit er freigelassen werde, oder weil er ihn unter dieser Bedingung gekauft hatte, so wird der Veräusserung Nichts im Wege stehen. 1Wenn Jemand, der jünger als zwanzig Jahre ist, den Theil, welchen er an einem gemeinschaftlichen Sclaven hat, zum Freilassen übergiebt, so wird er nichts ausrichten; aber wenn er ihn, da er selbst einen Grund erweisen konnte, übergeben hat, so wird man dies als keine Umgehung [des Gesetzes] ansehen. 2Durch dieses Gesetz wird verordnet, dass Niemand, um seine Gläubiger zu bevortheilen, einen Sclaven freilassen solle. Gläubiger werden aber Diejenigen genannt, denen aus irgend einem Grund eine Klage gegen den Bevortheiler zusteht. 3Aristo hat das Gutachten ertheilt, dass ein von einem zahlungsunfähigen Schuldner des Fiscus freigelassener [Sclave] dann in die Sclaverei zurückgefordert werden dürfe, wenn er sich nicht schon lange in der Freiheit befunden hätte, das heisst, nicht unter zehn Jahren. Was er freilich zur Bevortheilung des Fiscus heimlich gethan hat99In sinuss ejus collata, s. Pancirol. Thes. var. lect. lib. II. cap. 134., wird widerrufen. 4Wenn Einem Geld unter einer Bedingung geschuldet wird, so wird der vom Schuldner freigelassene [Sclave] gleichsam ein Bedingtfreier sein, so dass die Freiheit von der Bedingung abhängt. 5Wenn ein Sohn mit dem Willen seines Vaters freigelassen hat, so wird die Freiheit verhindert werden, möge der Vater, oder der Sohn wissen, dass der Vater nicht zahlungsfähig sei.
17Idem lib. sing. de Libertat. Wenn eine Privatperson, vom Volke gezwungen, [einen Sclaven] freigelassen hat, so wird, obwohl er seinen Willen gefügt hat, der Sclave doch nicht frei sein; denn auch der höchstselige Marcus hat verboten, in Folge des Zurufs des Volkes freizulassen1010S. l. 3. C. qui manumitt. n. poss. 7. 11. u. Cujac. Observ. II. c. 22.. 1Desgleichen wird ein Sclave nicht frei, wenn sein Herr, damit [derselbe] nicht von den Obrigkeiten gezüchtig werde, gelogen [und] gesagt hat, dass er frei sei; denn es ist der Wille, freizulassen, nicht vorhanden gewesen. 2In Ansehung Derer, welche innerhalb gewisser Fristen nicht freigelassen werden dürfen, ist, wenn sie die Freiheit durch ein Testament erhalten, nicht auf die Zeit, zu welcher das Testament errichtet worden ist, sondern auf die, zu welcher die Freiheit zusteht, zu sehen.
18Idem lib. XVI. ad Plaut. Wenn die Erbschaft zur Zeit des Todes [des Erblassers] zahlungsfähig ist, jedoch, als sie angetreten wird, zahlungsfähig zu sein aufgehört hat, so wird die vom Testator zur Bevortheilung der Gläubiger hinterlassene Freiheit nicht zustehen; denn sowie es der Freiheit nützt, wenn die Erbschaft vermehrt ist, so schadet es, wenn sie vermindert ist. 1Wenn Demjenigen, welchem die Freiheit hinterlassen worden, befohlen ist, so viel, als er werth ist, dem Erben zu geben, um frei zu werden, so wollen wir sehen, ob noch eine Bevortheilung der Gläubiger Statt finde, weil der Erbe den Werth des Sclaven auf den Todesfall erhalten wird, oder aber ob, wenn es ein Anderer für den Sclaven, oder er selbst nicht von seinem Sondergut geben sollte, keine Bevortheilung Statt finde? Allein, wenn ein reicher Erbe für die Freiheit nicht von Nutzen ist, so kann auch nicht Der, welcher Geld giebt, nützen.
20Idem lib. sing. de enucleat. Casib. Wenn einem fremden Sclaven die Freiheit ohne Einwilligung des Herrn ertheilt worden ist, so kann sie der Rechtsregel nach nicht gelten, obwohl nachher der Freilasser Erbe des Herrn geworden ist; denn wenngleich Der, welcher freigelassen hat, durch das Verwandtschaftsrecht Erbe desselben geworden ist, so wird [doch] darum nicht durch die Antretung der Erbschaft die Ertheilung der Freiheit bestätigt.
21Idem lib. I. Pand. Um der Ehe willen kann eine Sclavin von keinem Anderen freigelassen werden, als von Dem, welcher sie zur Frau nehmen will. Wenn sie aber Einer um der Ehe willen freigelassen haben, ein Anderer sie zur Frau nehmen sollte, so wird sie nicht frei sein, so dass sogar Julianus das Gutachten ertheilt hat, dass sie nicht einmal dann frei werde, wenn der Freilasser sie, nachdem sie innerhalb sechs Monaten1111S. l. 13. D. de manum. vind. 40. 2. verstossen worden, nachher zur Frau genommen habe, gleich als ob der Senat eine solche Ehe gemeint habe, welche nach der Freilassung, ohne dass eine andere dazwischenkam, erfolgt sei.
22Pompon. lib. XXV. ad Quint. Muc. Der Curator eines Rasenden kann einen Sclaven desselben nicht freilassen.
23Idem lib. IV. e var. Lectt. Zur Bevortheilung der Gläubiger wird die Freiheit allemal dann ertheilt, wenn man wusste, dass man nicht zahlungsfähig sei, wenn man sie auch wohl verdienten Sclaven gegeben hatte.
24Terent. Clem. lib. IX. ad leg. Jul. et Pap. Wenn Jemand, welcher Gläubiger hat, mehrere [Sclaven] freigelassen hat, so wird nicht die Freiheit aller verhindert werden, sondern die, welche die ersten sind, werden frei sein, bis den Gläubigern das Ihrige gezahlt wird. Aus diesem Grunde pflegt Julianus zu sagen, dass z. B. wenn zwei Sclaven freigelassen worden seien, und die Freiheit des einen die Gläubiger bevortheile, nicht die Freiheit beider, sondern eines von beiden verhindert werde, und zwar gewöhnlich des zuletzt verzeichneten, es müsste denn der zuerst genannte von grösserem Werthe sein, und nicht genügen, wenn der zweite, wohl aber, wenn der erste in die Sclaverei zurückgezogen würde; denn in diesem Falle werde der an der zweiten Stelle verzeichnete allein zur Freiheit gelangen.
26Scaevola lib. IV. Respons. Der Erbe eines Schuldners hat einen verpfändeten Sclaven freigelassen. Man hat gefragt: ob er frei wäre? Ich habe das Gutachten ertheilt, dass er den angeführten Umständen gemäss, wenn das Geld auch jetzt noch geschuldet würde, durch die Freilassung nicht frei geworden sei. Paulus [bemerkt hierzu:] Wenn also das Geld gezahlt worden ist, so wird er dem Willen Jenes gemäss frei.
27Hermogen. lib. I. juris Epitom. Wer zur Bevortheilung der Gläubiger freigelassen wird, soll nicht frei sein, mag der Termin, an welchem das Geld zu zahlen ist, schon zu laufen angefangen haben, oder möge es eine Schuld unter einer Zeitbestimmung oder einer Bedingung sein. Verschieden ist das Verhältniss eines unter einer Bedingung hinterlassenen Vermächtnisses; denn ehe die Bedingung eingetreten ist, wird jener Vermächtnissnehmer gar nicht unter die Gläubiger gerechnet. Es hat aber das Aelisch-Sentische Gesetz in diesem Theile für die Gläubiger aus einem jeden Grunde gesorgt, und man hat angenommen, dass sich der Fideicommissar auch unter diesen befinde. 1Ein zum Pfande gegebener Sclave kann, bevor wegen der Schuld Genüge geschehen, ohne Einwilligung der Gläubiger nicht freigelassen werden; aber die Einwilligung eines Gläubigers, welcher Mündel ist, nützt ohne die Ermächtigung des Vormundes für die Freiheit so wenig, als wenn ein Mündel, welcher Niessbraucher [des Sclaven] ist, auf gleiche Weise in die Freilassung willigt.
29Gaj. lib. I. de Manumiss. Ein in Ganzen zum Pfande gegebener Sclave gehört ohne Zweifel mit vollem Recht dem Schuldner, und kann von demselben eine rechtmässige Freiheit erlangen, wenn das Aelisch-Sentische Gesetz nicht etwa die Freiheit verhindert, das heisst, wenn er zahlungsfähig ist, und deshalb die Gläubiger nicht als bevortheilt erscheinen. 1Ein unter einer Bedingung vermachter Sclave gehört, so lange die Bedingung schwebt, mit vollem Recht dem Erben, aber er kann keine Freiheit von demselben erhalten, damit nicht dem Vermächtnissnehmer Unrecht geschehe.
30Ulp. lib. IV. ad leg. Ael. Sent. Wenn Jemand einen Sclaven unter der Bedingung, dass er [ihn] freilassen solle, gekauft, und, da er ihn nicht freiliess, der Sclave in Folge der Constitution des höchstseligen Marcus zur Freiheit gelangt ist, so wollen wir sehen, ob der Herr denselben als undankbar anklagen könne. Und man kann sagen, dass er das Recht nicht habe, weil er nicht der Freilasser desselben ist. 1Ob ich [dann,] wenn mein Sohn meinem Willen gemäss freigelassen hat, das Recht habe, den [Freigelassenen] als undankbar anzuklagen, kann deshalb bezweifelt werden, weil ich nicht freigelassen habe; aber es ist ebenso anzusehen, als hätte ich freigelassen. 2Aber wenn mein Sohn einen im Felde erworbenen Sclaven freilässt, so werde ich ohne Zweifel dieses Recht nicht haben, weil ich nicht selbst freigelassen habe; der Sohn selbst wird freilich Anklage erheben können. 3Anklage kann man aber so lange erheben, als man Patron bleibt. 4Wenn aber Patrone einen Freigelassenen anklagen wollen, so wollen wir sehen, ob dann die Einwilligung Aller nothwendig sei, oder aber ob es auch ein Einziger könne. Es ist richtiger, dass, wenn der Freigelassene auch nur gegen Einen sich vergangen habe, derselbe als undankbar angeklagt werden könne, dass aber die Einwilligung Aller nothwendig sei, wenn sie in derselben Abstufung1212Dies würde z. B. nicht der Fall sein, wenn Mitfreilasser und Sohn eines verstorbenen Mitfreilassers concurriren. A. d. R. stehen. 5Julianus hat gesagt, dass, wenn ein Vater einen Freigelassenen einem einzigen von seinen Söhnen angewiesen habe, dieser allein denselben anklagen könne; denn er allein sei der Patron.
31Terent. Clem. lib. V. ad leg. Jul. et Pap. Man hat gefragt, was Rechtens wäre, wenn ein Patron seine Freigelassene zu dem Eide gezwungen hätte, dass sie, solange sie unmündige Kinder habe, nicht heirathen würde. Julianus sagt, dass Derjenige nicht gegen das Aelisch-Sentische Gesetz gehandelt zu haben scheine, welcher seiner Freigelassenen keine immerwährende Wittwenschaft auferlegt hätte.
32Idem lib. VIII. ad leg. Jul. et Pap. Wenn Jemand, der sich in der Gewalt des Patrons befindet, ohne dessen Willen [die Freigelassene] zu dem Eide gezwungen, oder sich stipulirt hat, dass sie nicht heirathen wolle, so wird der Patron, wenn er dies nicht erlässt, oder die Freigelassene [davon] befreit, dem Gesetz verfallen; denn er wird ebendies mit böser Absicht zu thun scheinen. 1Durch das Aelisch-Sentische Gesetz wird den Patronen nicht verboten, einen Lohn von den Freigelassenen zu nehmen, wohl aber sie [dazu] verbindlich zu machen; wenn daher ein Freigelassener freiwillig seinem Patron einen Lohn geleistet hat, so wird er keinen Vortheil dieses Gesetzes erlangen1313Der Patron, welcher sich merces statt der operae hatte versprechen lassen, verlor die jura patronatus. L. 6. §. 1. D. de jure patr. 37. 14.. 2Derjenige, welcher Dienste, oder statt jedes einzelnen Dienstes eine gewisse Summe versprochen hat, gehört nicht unter dieses Gesetz, weil er dadurch, dass er Dienste leistet, befreit werden kann. Dasselbe billigt Octavenus, und fügt hinzu: Man nimmt an, das Derjenige sich seinen Freigelassenen verbindlich mache, um Lohn statt der Dienste zu erhalten, welcher blos das beabsichtigt, jeden Falls einen Lohn zu erhalten, auch wenn er sich denselben unter dem Vorwande der Dienste stipulirt hat.