De donationibus inter virum et uxorem
(Von den Schenkungen zwischen einem Manne und [seiner] Ehefrau.)
1Ulp. lib. XXXII. ad Sabin. Es ist bei uns durch die Sitten angenommen worden, dass die Schenkungen zwischen einem Manne und [seiner] Ehefrau nicht gelten. Es ist dies aber angenommen worden, damit sie sich nicht durch verstellte11Mutuato. Diese Lesart der Flor. Hdschr. hat Kämmerer Observ. j. R. c. 1. p. 105 sq. vertheidigt und in dem in der Uebersetzung angenommenen Sinn erklärt. Haloander hat mutuo, ebenso viele alte Ausgaben; der Scholiast zu d. Basil. T. IV. p. 743. bestätigt es und die L. 31. §. 7. h. t. scheint auch mehr dafür, als für jenes zu sprechen. S. v. Glück a. a. O. XXV. S. 448. ff. Vielleicht bezog sich auch der Anfang der L. 3., welche aus demselben Buche Ulpians entlehnt ist, ursprünglich auf das Ende der L. 1. und dann würden die in der L. 3. pr. am Ende aus der Oratio angeführten Worte die beste Erklärung für mutuato amore sein. Denn der schlechtere Ehegatte ist der, welcher durch verstellte Liebe den Anderen zu Geschenken verleitet, wie es auch der Scholiast zu d. Bas. l. l. erklärt. Liebe gegenseitig berauben sollten, indem sie in den Schenkungen nicht das gehörige Maass hielten, sondern von werschwenderischer Willfährigkeit gegen einander [wären];
2Paul. lib. VII. ad Sabin. und damit in ihnen der Eifer, lieber ihre Kinder zu erziehen, nicht aufhören möge22Nec cesset is studium etc. statt nec esset rel. Jener Lesart, welche freilich eine ungewöhnliche Redensart enthält, hat Kämmerer l. l. p. 107. not. 17. den Vorzug gegeben, und es spricht für dieselbe der Zusammenhang der Stelle, welcher ein negirendes Zeitwort verlangt, sowie der Scholiast zu d. Basil. l. l., auch steht in der Florent. Hdsch. ne cesset.. Sextus Cäcilius fügte auch jenen Grund hinzu, weil es oft geschehen würde, dass die Ehen getrennt würden, wenn der [Ehegatte], welcher es vermöchte, nichts schenkte, und [weil] es auf diese Weise dahin kommen würde, dass die Ehen feil wären.
3Ulp. lib. XXXII. ad Sabin. Dieser Grund ist auch in der Rede33S. die Bem. zu L. 16. D. de spons. 23. 1. Der Kaiser ist Ant. Caracalla. unsers Kaisers Antoninus des Erhabenen gewählt worden; denn er sagt so: Unsere Vorfahren haben die Schenkungen zwischen einem Manne und [seiner] Ehefrau verboten, indem sie eine ehrbare Liebe blos nach den Gesinnungen beurtheilten, [und] indem sie auch für den Ruf der Verbundenen sorgten, damit die Eintracht nicht durch einen Preis erkauft zu werden schiene, auch nicht der bessere [Ehegatte] in Armuth geriethe, der schlechtere aber reicher würde. 1Wir wollen sehen, unter welchen [Ehegatten] die Schenkungen verboten sind. Es wird also, wenn die Ehe nach unseren Sitten und Gesetzen besteht, die Schenkung nicht gelten; aber wenn irgend ein Hinderniss vorhanden sein sollte, so dass überhaupt keine [rechtmässige] Ehe Statt findet, so wird die Schenkung gelten. Also wenn die Tochter eines Senators einen Freigelassenen gegen den Senatsschluss, oder eine Provinzialin einen solchen, welcher dort in einem Amte steht, gegen die Mandate geheirathet haben wird, so wird die Schenkung gelten, weil keine [rechtmässige] Ehe Statt findet, aber es ist [doch] nicht billig, dass solche Schenkungen gültig sind, damit nicht die Lage derjenigen besser ist, welche sich vergehen. Der höchstselige Severus hat jedoch bei der Freigelassenen des Senators Pontius Paulinus das Gegentheil festgesetzt, weil sie [von ihm] nicht mit der Zuneigung, als wäre sie seine Ehefrau, sondern mehr, als wäre sie seine Concubine, behandelt worden war. 2Diejenigen44Zur Erläuterung dieses etwas dunkel ausgedrückten und der folg. Paragraphen (2—8) ist hier die Regel zu erwähnen, dass die Schenkungen, welche zwischen dem einen Ehegatten und den Personen, welche der andere in seiner Gewalt hat, oder in deren Gewalt er sich befindet, oder mit welchen er in der Gewalt eines und desselben Gewalthabers steht, Statt finden, ebenso ungültig sind, wie die Schenkungen unter Ehegatten selbst., welche sich in der Gewalt eben desselben [Gewalthabers] befinden, dürfen sich nichts schenken, z. B. der Bruder des Ehemannes, welcher sich in der Gewalt des Schwiegervaters [der Frau] befindet, [darf dieser nichts schenken.] 3Das Wort Gewalt beziehen wir nicht blos auf Kinder, sondern auch auf Sclaven; denn es ist mehr dafür, dass auch welche durch irgend ein Recht dem Ehemanne unterworfen sind, nicht schenken dürfen. 4Diesem gemäss wird, wenn eine Mutter [ihrem] Sohne, welcher sich in seines Vaters Gewalt befindet, schenken sollte, die Schenkung von keiner Gültigkeit sein, weil [das Geschenkte] dem Vater erworben wird; aber wenn sie [ihrem] in Kriegsdienste gehenden Sohne Etwas gegeben hat, so scheint die Schenkung zu gelten, weil [das Geschenkte] dem Sohne erworben wird, und Gegenstand des bei Gelegenheit des Kriegsdienstes erworbenen Sonderguts ist. Daher wird auch, wenn der Sohn, oder der Stiefsohn, oder irgend ein Anderer, welcher der Gewalt des Ehemannes unterworfen ist, [der Frau desselben Etwas] von seinem bei Gelegenheit des Kriegsdienstes erworbenen Sondergut geschenkt hat, die Schenkung nicht ungültig sein. 5Es darf also auch der weder einer Ehefrau, noch einer Schwiegertochter Etwas schenken, welcher sich in der Gewalt des Schwiegervaters befindet, wenn nur der Ehemann sich in der Gewalt seines Vaters befindet. 6Von Seiten einer Ehefrau oder Schwiegertochter darf dem Manne oder dem Schwiegersohn Nichts geschenkt werden. Aber auch wenn denen, welche sich in der Gewalt der [letzteren] befinden, oder in deren Gewalt sie sich befinden, [von der Ehefrau oder Schwiegertochter] Etwas geschenkt sein sollte, so wird die Schenkung nicht gelten, wenn nur der Mann oder Schwiegervater sich in der Gewalt eben desselben, oder der Mann sich in der des Schwiegervaters befindet; sonst wenn sich der Ehemann in einer anderen Familie befindet, so ist weder an den Schwiegervater, noch an den, welcher sich in der Gewalt desselben befindet, noch an den, in dessen [Gewalt] er sich befindet, die Schenkung untersagt. 7Es ist nicht verboten, dass der Schwiegermutter von der Schwiegertochter, oder umgekehrt geschenkt werde, weil hier nicht das Recht der Gewalt in Betracht kommt. 8Wenn mein Sclav, an welchem der Niessbrauch einem Anderen zusteht, oder ein freier mir im guten Glauben dienender Mensch meiner Ehefrau aus dem Sondergut, welches mir nicht gehörte, Etwas schenken sollte, so fragt es sich, ob die Schenkung gelte. In Betreff der freien Person kann die Schenkung überall zugelassen werden; die übrigen Personen aber haben das Recht zur Veräusserung des Sonderguts, so dass sie schenken könnten, nicht. 9Es können aber ein Ehemann oder eine Ehefrau und die übrigen Personen nicht nur in eigener Person55Per se; wozu zu ergänzen ist: sondern auch durch Mittelspersonen, wie die Basil. T. IV. p. 734. ausdrücklich sagen. — Gleich darauf ist dare soviel als donare, wie denn diese Worte und tradere sehr oft gleichbedeutend gebraucht werden. So ist in der L. 46. pr. de j. dot. 23. 3. donatio soviel als traditio, vgl. auch L. 9. §. 1. eod. und L. 11. h. t. Nichts geben. 10Man muss aber wissen, dass eine Schenkung zwischen einem Manne und [seiner] Ehefrau so verboten sei, dass das, was geschehen ist, von Rechts wegen nicht gilt. Deshalb gilt auch, wenn es etwas Körperliches sein sollte, was geschenkt wird, die Uebergabe nicht. Auch wenn [Etwas] Einem, der es sich stipulirt, versprochen, oder durch Acceptilation erlassen sein sollte, so gilt es nicht; denn es ist das, was zwischen Mann und Ehefrau in der Absicht einer Schenkung vorfällt, von Rechts wegen von keiner Gültigkeit. 11Wenn daher Jemand [seiner] Ehefrau Gelder gegeben haben wird, so ist es offenbar, dass sie nicht Eigenthum derselben werden, weil es bekannt ist, dass nichts körperliches Eigenthum derselben wird. 12Aber wenn er seinem Schuldner aufgegeben haben sollte, [das Schuldige] der [Ehefrau] zu zahlen, dann fragt es sich, ob die Gelder Eigenthum derselben werden, und der Schuldner befreit werde. Und Celsus schreibt im funfzehnten Buche der Digesta, man möchte wohl sagen können, dass sowohl der Schuldner befreit sei, als auch die Gelder Eigenthum des Ehemannes, nicht der Ehefrau geworden seien; denn auch wenn die Schenkung durch das bürgerliche Recht nicht verboten würde, so würde dies der natürliche Gang des Vorfalls sein, dass das Geld an dich von deinem Schuldner, sodann von dir an die Frau kommen würde, denn durch die Schnelligkeit, mit welcher die Handlungen unter sich vereinigt würden, werde eine Handlung verdeckt66Nach dem natürlichen Gang waren zwei Handlungen nöthig, dadurch aber, dass der Schuldner gleich an die Frau gab, wurde eine Handlung erspart.. Sonst würde der Schuldner dem Gläubiger, der Gläubiger der Ehefrau geben, auch sei es nicht neu oder wunderbar, dass man Etwas durch einen Anderen erhalte. Denn es ist bekannt, dass auch, wenn der, welcher sich für den Geschäftsbesorger deines Gläubigers ausgegeben hat, von deinem Schuldner auf dein Geheiss Geld empfangen habe, sowohl du die Diebstahlsklage hast, als auch das Geld selbst das deinige sei. 13Dieser Meinung ist es entsprechend, was Julianus im siebenzehnten Buche der Digesta [über den Fall] geschrieben hat, wenn ich dem, welcher mir [Etwas] schenken wollte, aufgegeben haben werde, es meiner Ehefrau zu geben; es sagt nämlich Julianus, dass dies von keiner Gültigkeit sei, es sei nämlich ebenso anzusehen, als ob ich die empfangene und zu meinem Eigenthum gemachte Sache meiner Ehefrau gegeben hätte; und diese Meinung ist wahr.
4Julian. lib. XVII. Dig. Und dasselbe findet auch Statt, wenn ich dem, welcher mir Etwas auf den Todesfall übergeben wollte, aufgegeben haben sollte, es meiner Ehefrau zu übergeben, auch macht es keinen Unterschied, ob der Schenker wieder gesund geworden, oder gestorben ist; auch darf man nicht glauben, dass ich, wenn wir gesagt haben sollten, es gelte die Schenkung, nicht ärmer werde, weil ich entweder, wenn der Schenker wieder gesund geworden sein wird, auf die Condiction gehalten sein, oder, wenn er gestorben sein wird, wegen der Schenkung aufhören werde, die Sache, welche ich in meinem Vermögen gehabt haben würde, zu haben.
5Ulp. lib. XXXII. ad Sabin. Wenn ein Verlobter, der seiner Verlobten etwas schenken wollte, es dem Titius übergeben haben wird, damit derselbe es der Verlobten geben sollte, sodann Titius es nach erfolgter Ehe übergeben haben wird, so gilt, wenn der Ehemann denselben als Mittelsperson gestellt haben wird, die Schenkung nicht, da sie nach eingegangener Ehe vollzogen wird; wenn ihn aber die Frau als Mittelsperson gestellt haben wird, so ist die Schenkung schon längst, das heisst vor der Ehe, vollzogen, und darum gilt die Schenkung, obwohl Titius [die Sache] nach eingegangener Ehe, übergeben hat. 1Wenn ein Ehemann zwei Correalschuldner haben sollte, den Titius und [seine] Frau, und er [seiner] Frau [die Schuld] in der Absicht einer Schenkung durch Acceptilation77S. die Bem. zu L. 9. §. 4 und 8. D. quod met. c. 4. 2. haben sollte, so wird keiner von beiden [Schuldnern] befreit, weil die Acceptilation nicht gilt; und das schreibt Julianus im siebenzehnten Buche der Digesta. Freilich, wenn du mir den Fall vorlegen solltest, dass dem Titius [die Schuld] durch Acceptilation erlassen sei, so wird er selbst zwar befreit werden, die Frau aber verbindlich bleiben. 2Im Allgemeinen ist zu bemerken, dass das, was zwischen den [Ehegatten] selbst, oder solchen, welche zu ihnen gehören, oder durch Mittelspersonen in der Absicht einer Schenkung geschieht, nicht gilt; dass aber, wenn ein anderes nicht mit jenen Personen in Verbindung stehendes dingliches oder persönliches Verhältniss [mit einer solchen Schenkung] vermischt sein sollte88Quod si aliarum extrinsecus rerum personarumve causa commixta sit., [und] es nicht [von derselben] getrennt werden kann, die Schenkung nicht verhindert wird, wenn es getrennt werden kann, das Uebrige gilt, das, was geschenkt worden ist, nicht gilt. 3Wenn ein Schuldner des Mannes der Ehefrau auf Geheiss des Ehemannes das [schuldige] Geld versprochen haben wird, so wird [dadurch] Nichts bewirkt. 4Julianus sagt, dass, wenn eine Ehefrau dem Gläubiger ihres Mannes [das Schuldige] in der Absicht einer Schenkung versprochen, und einen Bürgen gestellt habe, weder der Mann befreit, noch die Frau oder ihr Bürge verbindlich gemacht werde, und es ebenso angesehen werde, als ob sie nichts versprochen hätte. 5Auch in Betreff eines Verkaufs sagt Julianus, dass ein um einen geringern Preis geschlossener Verkauf von keiner Gültigkeit sei; Neratius aber, dessen Meinung Pomponius nicht missbilligt, [sagt,] dass ein in der Absicht einer Schenkung zwischen einem Mann und [seiner] Ehefrau geschlossener Verkauf von keiner Gültigkeit sei, wenn nur der Ehemann, da er die Absicht zu verkaufen nicht hatte, den Verkauf deshalb erdichtet habe, damit er schenken könnte; dass aber, wenn [der Ehemann] ihr, da er die Absicht zu verkaufen hatte, Etwas von dem Preis erlassen hat, der Verkauf zwar gelte, der Erlass aber insoweit nicht gelte, als sie reicher geworden ist. Daher sind, wenn eine Sache, welche Funfzehn werth war, um Fünf verkauft worden ist, sie jetzt aber Zehn werth sein sollte, nur Fünf zu leisten99Nämlich ausser den von der Frau schon gezahlten Fünf., weil sie um soviel reicher geworden zu sein scheint. 6Ad Dig. 24,1,5,6Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 365, Note 4.Wenn ein Mann oder eine Ehefrau in der Absicht einer Schenkung eine Dienstbarkeit1010Welche auf dem Grundstück des anderen Ehegatten haftet. nicht gebrauchen sollte, so glaube ich, dass die Dienstbarkeit verloren gehe, aber nach der Scheidung condicirt werden könne. 7Ad Dig. 24,1,5,7Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 365, Note 4.Wenn eine Ehefrau, oder ein Ehemann um einer Schenkung willen durch irgend eine Einrede hat zurückgewiesen werden wollen1111Der eine Ehegatte fordert Etwas, es wird ihm eine Einrede entgegengesetzt und er lässt dieselbe, die er eigentlich widerlegen könnte, gelten, um dem anderen Ehegatten den Gegenstand der Forderung zu Gute kommen zu lassen., so wird, wenn von dem Richter eine Freisprechung erfolgt ist, das Urtheil zwar gelten, aber es wird [der eine Ehegatte] von dem [anderen,] dem [dadurch Etwas] geschenkt worden ist, [dies] condiciren. 8Eine Schenkung zu einem Begräbniss ist gestattet; denn es ist bekannt, dass ein Ort zu einem Begräbniss dem Ehemann von der Ehefrau, oder umgekehrt geschenkt werden könne; und wenn [der beschenkte Gatte einen Leichnam] hineingelegt haben wird, so wird er den Ort zu einem religiösen1212Ein Ort, in welchem ein Leichnam beerdigt worden ist, wird dadurch res religiosa, weil die Grabstelle der Seele des Verstorbenen heilig war. S. tit. D. de relig. 11. 7. Man könnte religiosus vielleicht durch todtengeweiht übersetzen. machen. Dies kommt aber daher, weil man die Regel festzusetzen pflegt, dass nur eine solche Schenkung verhindert zu werden pflege, welche sowohl den Schenkenden ärmer, als auch den Empfangenden reicher macht; nun scheint aber ein [so beschenkter Ehegatte] nicht reicher durch eine solche Sache zu werden, welche er der Religion1313S. Anm. 12. geweiht hat. Auch darf es Niemanden irre machen, dass [z. B. die Ehefrau] einen Ort kaufen würde, wenn sie ihn nicht von [ihrem] Ehemanne erhalten hätte; denn wenn sie auch ärmer werden würde, wenn [ihr] der Ehemann den Ort nicht gegeben hätte, so wird sie doch dadurch, dass sie Nichts ausgegeben hat, nicht reicher. 9Dieser Umstand macht auch das räthlich, dass man annehme, dass, wenn der Ehemann seiner Ehefrau einen Ort zu einem Begräbniss geschenkt hat, der Ort nur dann der Frau gehöre, wenn der Leichnam da begraben wird; sonst, ehe er religiös13 werden wird, wird er Eigenthum des Schenkenden bleiben; deshalb wird der Ort, wenn ihn die Frau verkauft haben wird, Eigenthum des Schenkers bleiben. 10Diesem gemäss wird, wenn ein Ehemann seiner Ehefrau ein reines1414D. h. noch nicht durch die Einlegung eines Leichnams religiös gemachtes. Grabmahl von grossem Werth geschenkt haben wird, die Schenkung gelten, so jedoch, dass sie [dann erst] gilt, wenn [der Ort] religiös ist. 11Aber auch wenn sie selbst hineingelegt sein sollte, so wird man, wenn gleich die Ehe durch ihren Tod beendigt worden ist, doch aus Begünstigung1515Der Religion. S. L. 43. D. cit. sagen, dass der Platz religiös werde. 12Deshalb wird auch, wenn ein Ehemann seiner Ehefrau Etwas zur Weihung für die Gottheit geschenkt hat, oder einen Ort, damit sie auf demselben ein öffentliches Gebäude, welches sie versprochen hatte, errichten, oder damit sie einen öffentlichen Tempel weihen möchte, der Ort heilig werden. Aber auch wenn er ihr Etwas geben sollte, damit es der Gottheit als Geschenk gegeben oder geheiligt werde, so ist es nicht zweifelhaft, dass [die Schenkung] gelten müsse; daher gilt auch die Schenkung, wenn er für sie Oel1616Für die in den Tempeln brennenden Lampen. S. v. Glück a. a. O. XXVI. S. 13. in einen öffentlichen Tempel gegeben haben wird. 13Julianus hat im siebenzehnten Buche der Digesta geschrieben, dass, wenn ein zum Erben eingesetzter Ehemann die Erbschaft in der Absicht einer Schenkung ausschlage, die Schenkung gelte; denn es wird ja der nicht ärmer, welcher Etwas nicht erwirbt, sondern der, welcher von seinem Vermögen Etwas weggegeben hat. Die Ausschlagung von Seiten des Ehemannes aber nützt der Frau, wenn die Frau entweder substituirt sein sollte, oder auch ohne Testament Erbin werden wird. 14Auf ähnliche Weise nehmen wir an, dass die Schenkung auch, wenn er ein Legat ausschlagen sollte, gelte, wenn die Frau bei dem Legat substituirt ist, oder auch, wenn man den Fall vorlegen sollte, dass sie zur Erbin eingesetzt sei. 15Celsus hat im zehnten Buche der Digesta geschrieben, wenn Jemand gebeten sei, eine Erbschaft, nach Vorwegnahme eines bestimmten Betrags, seiner Ehefrau auszuantworten, und derselbe sie ohne Abzug ausgeantwortet habe, so scheine der Ehemann mehr die Pflicht, das in ihn gesetzte Vertrauen zu rechtfertigen, vollständiger erfüllt, als geschenkt zu haben, und Celsus hat dieser Meinung einen richtigen Grund beigefügt, weil die Meisten in einem solchen Falle mehr das in sie gesetzte Vertrauen rechtfertigen, als schenken, auch nicht glauben, dass das von dem Ihrigen herrühre, was sie von fremdem Vermögen reichlicher ausantworten, indem sie dem Willen des Verstorbenen Folge leisten; auch glauben wir oft nicht mit Unrecht, dass ein Verstorbener Etwas gewollt, und doch nicht darum gebeten habe. Und diese Meinung hat noch mehr bei dem Grund, welcher gebeten worden war, ohne Abzug des Viertheils die Erbschaft auszuantworten, und doch mit Hintenansetzung des Vortheils des Senatsschlusses1717Des SC. Pegasianum, s. §. 5. u. 6. I. de fideic. hered. 2. 23. das Ganze geleistet hat; denn der hat in der That das in ihn gesetzte Vertrauen gerechtfertigt, indem er dem Willen des Testators Folge geleistet hat. Dies findet dann Statt, wenn er es nicht in Folge eines Rechnungsfehlers gethan hat; sonst ist kein Zweifel, dass die Zurückforderung des nicht geschuldeten [Theiles des] Fideicommisses Statt finde. 16Wenn also Nichts von dem Vermögen ausgegeben wird, so sagt man richtig, dass die Schenkung gelte. Ueberall also, wo der, welcher geschenkt hat, nichts von seinem Vermögen weggenommen hat, oder wo, auch wenn er [Etwas] wegnehmen sollte, doch der, welcher [es] empfangen hat, nicht reicher wird, gilt die Schenkung. 17Marcellus untersucht im siebenten Buch der Digesta, ob die Schenkung gelte, wenn eine Frau das von ihrem Ehemanne erhaltene Geld, als Gebühren für ihren Verwandten1818Welcher Decurio geworden war und beim Antritt seines Amtes sportulae bezahlen musste. an das Decurionen-Collegium ausgegeben habe? Und er sagt, sie gelte, auch scheine die Frau nicht reicher geworden zu sein, obwohl sie1919Wenn ihr Mann ihr nichts geschenkt hätte. Im Folgenden wird der Verwandte der Frau affinis genannt, nämlich im Verhältniss zu ihrem Manne. ein Gelddarlehn aufgenommen und für den Verschwägerten ausgegeben haben würde. 18Man fordert aber bei den Schenkungen, welche durch das bürgerliche Recht verboten sind, das Geschenk von dem oder von der, welchem [oder welcher], es geschenkt worden ist, so zurück, dass man, wenn die Sache noch vorhanden ist, sie vindicirt, wenn sie verbraucht ist, insoweit condicirt, inwieweit einer von den [Ehegatten]2020Nämlich der beschenkte Ehegatte. reicher geworden ist,
6Gaj. lib. XI. ad Ed. prov. weil, wenn Etwas aus einer nicht gestatteten Schenkung zurückbehalten wird, man dies entweder als ohne Grund, oder als aus einem unrechtmässigen Grund zurückbehalten ansieht; und aus solchen Gründen pflegt die Condiction zu entstehen.
7Ulp. lib. XXXI. ad Sabin. Auf welche Zeit man aber wohl sieht, [wenn gefragt wird,] ob sie reicher geworden seien, ob auf die Zeit des eingeleiteten Streits, oder der entschiedenen Sache? Und es ist wahr, dass man auf die Zeit des eingeleiteten Streits sehen müsse, und das hat unser Kaiser2121Ant. Caracalla und sein Vater Septim. Severus. mit seinem Vater rescribirt. 1Marcellus schreibt im siebenten Buche der Digesta: wenn ein Ehemann seiner Ehefrau Geld zu Salben gegeben und dieselbe dies Geld ihrem Gläubiger gezahlt, bald darauf aber von ihrem Geld Salben gekauft habe, so scheine sie nicht reicher geworden zu sein. Und derselbe [sagt]: auch wenn er ihr eine Schale zu demselben Zweck gegeben, und sie die Schale behalten, aber von ihrem Geld die Salben gekauft habe, so falle die Vindication weg, weil die nicht reicher ist, welche ebenso viel auf eine vergängliche Sache verwendet hat. 2Man hat richtig angenommen, dass, wenn ein Mann und [seine] Ehefrau sich gegenseitig Fünf geschenkt haben, und der Ehemann es aufgehoben, die Ehefrau verbraucht habe, eine Aufrechnung der Schenkungen Statt finde; und das hat der höchst selige Hadrianus constituirt. 3Und derselbe (Marcellus) sagt: auch wenn ein Mann [seiner] Ehefrau Geld geschenkt, und sie davon ein Grundstück gekauft habe, so müsse man durch Schätzung bestimmen, um wieviel die Frau reicher geworden gei. Deshalb werden wir, auch wenn die Grundstücke heute von ganz geringem Werthe sind, folgerichtig sagen, dass auf den Werth derselben zur Zeit des eingeleiteten Streites zu sehen sei. Freilich wenn die Grundstücke von grossem Werthe sind, so wird nur die gezahlte Summe, nicht auch die Zinsen des Preises auszuantworten sein. 4Wenn eine Frau Grundstücke für Funfzehn gekauft und [ihr] Ehemann nicht den ganzen Preis, sondern zwei Drittheile des Preises, das heisst, Zehn, die Ehefrau von dem Ihrigen Fünf gezahlt haben sollte, sodann diese Grundstücke jetzt Zehn werth sein sollten, so wird man passend fragen, wieviel der Ehemann erlange? Und es ist mehr dafür, dass er zwei Dritttheile von Zehn erlangen müsse, so dass das, was von dem Preis verloren gegangen ist, zum Schaden Beider, sowohl des Ehemannes, als der Ehefrau, verloren gegangen ist. 5[Für den Fall,] wenn ein Ehemann sagen sollte, dass er die Schätzung der Sachen, welche er zum Heirathsgut erhalten hat, in der Absicht einer Schenkung erhöht habe, hat unser Kaiser2222S. Anm. 21. mit seinem höchstseligen Vater ein Auskunftsmittel in einem Rescript gezeigt, dessen Worte so lauten: Da du versicherst, dass der Werth [der zum Heirathsgut gegebenen Grundstücke von dir] in der Absicht einer Schenkung erhöht sei, so wird der, welcher über diese Sache erkennen wird, [in dem Falle,] wenn du den Geldbetrag zu leisten dich weigern wirst, den Ausspruch thun, dass die Grundstücke selbst nach Abzug der berechneten Kosten ausgeantwortet werden sollen. Es wird also in dem Ermessen des Ehemannes stehen, was er lieber leisten will. Dasselbe ist Rechtens, wenn sich umgekehrt die Frau über eine zu geringe Schätzung beschweren sollte. Auch pflegt es nicht anders bei einer geliehenen Sache, welche geschätzt gegeben worden ist, gehalten zu werden, wie Pomponius im vierten Buche der Variae Lectiones schreibt. 6Unser Kaiser22 hat mit seinem Vater rescribirt: wenn eine Ehefrau von ihrem Ehemanne die Grundstücke, welche sie wegen des Heirathsguts zum Pfand erhalten hatte, gekauft habe, und behauptet werde, dass dieser Kauf in der Absicht einer Schenkung geschlossen sei, derselbe von keiner Gültigkeit sei, die Pfandverbindlichkeit jedoch fortdauere; und ich führe die Worte dieses Rescripts darum an, damit man sehe, dass ein zwischen einem Mann und [seiner] Ehefrau in gutem Glauben geschlossener Verkauf nicht widerrufen werde: Wenn dir dein Ehemann die wegen des Heirathsguts und wegen dargeliehenen Geldes gegebenen Pfänder, nicht in der Absicht einer Schenkung verkauft hat, so wird das, was in gutem Glauben geschehen ist, gültig bleiben; aber wenn es sich ergibt, dass der Erwerbsgrund eine Schenkung sei, und [wenn] es darum feststehen wird, dass der Verkauf ungültig sei, so wirst du nach dem öffentlichen Recht2323Welches Schenkungen unter Ehegatten verbietet. In der L. 32. §. 24. h. t. heisst es jus vulgatum. [nur] das Pfandverhältniss unverletzt erhalten. 7Ad Dig. 24,1,7,7Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 365, Note 4.Wenn eine Ehefrau eine Sache gekauft, und [ihr] Ehemann den Preis für sie bezahlt hat, so muss man zuweilen sagen, dass das Ganze von der Frau zurückzufordern sei, gleich als ob sie daraus aufs Ganze reicher geworden sei, z. B. wenn die Frau die Sache zwar gekauft hat, und das Geld dafür schuldete, der Ehemann aber sie von [der Verbindlichkeit gegen den] Verkäufer befreit hat. Denn welcher Unterschied ist es, ob er es dem Gläubiger, oder dem Verkäufer zahlt? 8Ein [Mann] hat [seiner] Ehefrau einen Sclaven unter der Bedingung geschenkt, dass sie ihn innerhalb eines Jahres freilassen sollte; [es fragt sich,] ob, wenn die Frau dem Willen [des Mannes] nicht nachkommt, die Constitution des höchstseligen Marcus2424Marcus Aurel. Antoninus und sein Sohn Commodus verordneten, dass ein unter der Bedingung des Freilassens verkaufter Sclav schon mit dem Eintritt der dabei festgesetzten Zeit von Rechts wegen frei sein sollte. S. L. 1. 3. 4. 6. pr. D. qui sine manumiss. ad lib. perv. 40. 8. L. 2. 3. C. si mancip. ita fuerit etc. 4. 57. Die Juristen dehnten dies auf geschenkte Sclaven aus. L. 8. D. u. L. 1. C. cod. dem [Sclaven] die Freiheit ertheile, wenn der Mann entweder lebt, oder auch gestorben sein wird? Und Papinianus sagt, da die Meinung des Sabinus angenommen sei, welcher glaubt, dass ein Sclav dann Eigenthum desjenigen, dem er geschenkt wird, werde, wenn [ihm] die Freiheit ertheilt worden ist, und [da] darum die Frau auch, wenn sie wolle, ihn nicht, nachdem die Zeit abgelaufen ist, freilassen könne, so sage man richtig, dass die Constitution nicht Statt habe, auch der Wille des Ehemannes nicht bewirken könne, dass die Constitution Statt habe, da er seinen eigenen Sclaven freilassen könne; und diese Meinung billige auch ich, weil der Verkäufer oder Schenker nicht sich eine Bedingung auflegen will, es auch nicht kann, sondern dem, welcher [das Geschenk] erhalten hat; da also das Eigenthum bei ihm bleibt, so wird die Constitution keineswegs Statt haben. 9Eine zum Behuf der Freilassung geschehene Schenkung [eines Sclaven] gilt, wenn gleich nicht das beabsichtigt wird, dass er sogleich, sondern dass er künftig ein Mal in Freiheit gesetzt werden solle; deshalb wird [der Sclav], wenn ihn der Ehemann seiner Ehefrau unter der Bedingung übergeben hat, dass sie ihn nach einer bestimmten Zeit freilassen solle, dann erst ihr Eigenthum werden, wenn sie [ihn], nachdem die Zeit erfüllt ist, freigelassen haben wird. Daher bewirkt sie Nichts, wenn sie ihn vorher freilässt. Aber2525Nam für sed. S. v. Glück a. a. O. S. 28. auch das muss man wissen, dass wenn Jemand seiner Ehefrau [einen Sclaven] geschenkt haben wird, damit sie ihn innerhalb eines Jahres freilassen solle, sie ihn sodann innerhalb eines Jahres nicht freigelassen haben wird, sie dadurch, dass sie ihn nachher freilässt, Nichts bewirkt.
8Gaj. lib. XI. ad Ed. prov. Wenn die Ehe früher, als der Sclav freigelassen wird, durch Tod oder Scheidung aufgelöst sein wird, so wird die Schenkung wieder aufgehoben; denn es scheint in der Schenkung die Bedingung enthalten zu sein, dass er während der Dauer der Ehe freigelassen werden solle.
9Ulp. lib. XXXII. ad Sabin. Wenn ein Ehemann seiner Ehefrau einen solchen [Sclaven] schenken sollte, welcher in der Lage ist, dass er niemals in Freiheit gesetzt werden kann, so muss man sagen, dass durch diese Schenkung überhaupt Nichts bewirkt werde. 1Julianus sagt, wenn die Frau [den Sclaven], nachdem sie [von ihm] Geld empfangen habe, freigelassen, oder ihm Dienste2626Als Gegenleistung für die Freilassung. auferlegt habe, so werde sie ihm zwar rechtlich erlaubter Weise die Dienste auflegen und es gelte die Verbindlichkeit, auch scheine die Frau nicht aus dem Vermögen des Mannes reicher zu werden, da [der Sclav] die [Dienste] als Freigelassener verspreche; wenn aber die Frau wegen der Freilassung einen Preis erhalten, und dann freigelassen habe, so bleiben die Gelder, wenn er sie aus seinem Sondergut gegeben hat, dem Manne, wenn sie aber ein Anderer für ihn gegeben hat, so werden sie Eigenthum der Frau werden; und diese Meinung ist richtig. 2Schenkungen auf den Todesfall zwischen einem Manne und [seiner] Ehefrau sind [als gültig] angenommen worden,
10Gaj. lib. XI. ad Ed. prov. weil der Erfolg der Schenkung in die Zeit fällt, wo sie aufgehört haben, Mann und Ehefrau zu sein;
11Ulp. lib. XXXII. ad Sabin. aber vor der Hand werden die Sachen nicht sogleich Eigenthum desjenigen [Gatten], dem sie geschenkt worden sind, sondern erst dann, wenn der Tod erfolgt ist; in der Zwischenzeit bleibt also das Eigenthum bei dem, welcher [sie] geschenkt hat. 1Aber wenn man sagt, dass Schenkungen auf den Todesfall zwischen einem Manne und [seiner] Ehefrau gelten, so ist dies so wahr, dass nicht blos eine solche Schenkung nach Julianus gilt, welche in der Absicht geschieht, dass die Sache dann Eigenthum der Ehefrau oder des Ehemannes werden solle, wenn der Tod erfolgen wird, sondern eine jede Schenkung auf den Todesfall. 2Wenn daher die Schenkung nicht zurückwirkt2727Wie in dem Falle, welcher kurz vorher erwähnt wurde, wenn die Sache so geschenkt ist, dass das Eigenthum erst nach dem Tode des Schenkers auf den Beschenkten übergehen solle. In diesem Fall fängt nämlich die Gültigkeit der Schenkung erst von dem Augenblick des Todes an. War aber eine Sache so geschenkt, dass der Beschenkte sogleich Eigenthümer werden sollte, so wird, wenn durch den erfolgten Tod des Schenkers die Schenkung bestätigt worden ist, die Gültigkeit derselben auf die Zeit zurückgezogen, wo sie gemacht war. S. v. Glück a. a. O. S. 55. f., so entstehen Abweichungen von der Regel2828Emergunt vitia. S. v. Glück a. a. O. S. 55. f., wie [sie] Marcellus in einem Fall folgender Art bemerkt hat. Ein Ehemann hat seiner Ehefrau Etwas auf den Todesfall schenken wollen, die Frau aber ihren Haussohn als Mittelsperson gestellt, damit derselbe die Sache vom Ehemanne erhalten und ihr übergeben sollte, sodann als der Ehemann stirbt, ist [der Haussohn] Hausvater geworden, [es fragt sich,] ob die Uebergabe gültig sei? Und er sagt, dass es folgerichtig sei, dass man sage, die Uebergabe sei gültig2929Dies ist eine Ausnahme von der Regel, nach welcher die rechtlichen Geschäfte immer nach dem Anfang beurtheilt werden. Nach dieser Regel würde die Uebergabe nicht gelten, weil die Mittelsperson damals noch der väterlichen Gewalt unterworfen war. Allein sie gilt, weil die Gültigkeit der Schenkung nach der Zeit des Todes des Schenkers beurtheilt wird., weil [der Sohn] zu der Zeit eigenen Rechtens geworden ist, auf welche die Uebergabe bezogen wird, das heisst, als der Ehemann starb. 3Derselbe sagt: Ich weiss, dass die Sabinianer angenommen haben, dass, wenn ein Ehemann [seiner] Ehefrau, welche Haustochter ist, Etwas übergeben wird, die Schenkung mit ihrem ganzen Vortheil Eigenthum derselben werde, wenn sie noch beim Leben des Ehemannes eigenen Rechtens geworden sein wird, und das billigt auch Julianus im siebenzehnten Buche der Digesta. 4Deshalb werden wir auch, wenn eine Ehefrau ihrem Ehemann, der Haussohn ist, Etwas auf den Todesfall übergeben, und derselbe eigenen Rechtens geworden sein sollte, ohne Zweifel sagen, dass [das Geschenk] Eigenthum desselben werde. 5Auch umgekehrt, wenn die Ehefrau auf den Todesfall ihrem Ehemann, der Hausvater ist, Etwas geschenkt haben, und [derselbe] zur Zeit ihres Todes Haussohn geworden sein sollte, wird für den Vater [desselben] erst vou jetzt an der Vortheil erworben worden sein. 6Folgerichtig bemerkt Scävola beim Marcellus3030Scävola schrieb Bemerkungen zu den Schriften (libri XXXI. Digestor. u. a.) des Marcellus., dass eben dies zu sagen sei, wenn eine Frau einen Sclaven als Mittelsperson gestellt hat, damit demselben die Sache auf den Todesfall übergeben werden solle, und [wenn] derselbe, da er noch Sclav war, sie der Frau übergeben habe, sodann zur Zeit des Todes des Mannes frei geworden sei. 7Derselbe Marcellus behauptet, wenn der, welcher als Mittelsperson gestellt worden ist, nachdem er der Frau die Sache gegeben habe, noch beim Leben des Schenkers gestorben sei, so erlösche die Schenkung, weil [die Sache] einige Zeit Eigenthum der Mittelsperson werden3131Quia debeat aliquo momento interposito (i. e. ei, qui interpositus est) fieri. S. v. Glück a. a. O. S. 60. f. Anm. 40., und dann auf die Frau übergehen müsse. Und dies gilt dann, wenn die [Frau], welcher geschenkt wurde, ihn als Mittelsperson gestellt hat, nicht der, welcher schenkte; denn sonst, wenn er von dem Ehemann als Mittelsperson gestellt worden ist, so ist sowohl die Sache sogleich Eigenthum desselben geworden, als hat auch die Uebergabe, wenn er vor dem Tode des Ehemannes [die Sache der Frau] übergeben haben und [dann] gestorben sein sollte, Etwas bewirkt, so jedoch, dass diese Uebergabe schwebt, bis der Tod [des Ehemannes] erfolgt. 8Wenn die Ehefrau eine Sache dem Titius gegeben haben wird, damit derselbe sie [ihrem] Ehemanne auf den Todesfall übergeben sollte, und Titius nach dem Tode derselben gegen den Willen ihrer Erben [die Sache] dem Ehemann gegeben haben wird, so ist ein Unterschied, ob Titius von der Frau, oder aber von dem Ehemanne, welchem geschenkt wurde, als Mittelsperson gestellt sei; wenn er von der Frau gestellt worden ist, so wird er sich auf die Condiction verbindlich machen3232Weil der Auftrag mit dem Tode der Frau erloschen war. Es ist nämlich die Mittelsperson in dieser Stelle, nicht wie in den vorhergehenden eine solche, welche die Sache für sich erwerben und dann auf den Ehemann übertragen soll, sondern ein blosser Bevollmächtigter. S. v. Glück a. a. O. S. 64., wenn er die Sache dem Ehemann übergeben haben wird; wenn er aber vom Ehemann gestellt sein sollte, so wird nach dem Tode der Frau das Grundstück sogleich Eigenthum desjenigen werden, welchen der Ehemann gestellt hat, und der Ehemann selbst wird eine Klage gegen denselben haben. 9Wenn eine Ehefrau eine Sache, welche sie von ihrem Ehemann auf den Todesfall erhalten hatte, bei seinem Leben einem Anderen übergeben haben wird, so wird mit einer solchen Uebergabe Nichts bewirkt, weil die Sache vor dem letzten Lebenstage [des Mannes] nicht Eigenthum der Frau gewesen ist. Freilich in den Fällen, in welchen man annimmt, dass die Schenkung rückwärts gültig werde, wird auch eine spätere von der Frau geschehene Uebergabe unentschieden bleiben3333Bis die Schenkung durch den Tod des Mannes bestätigt ist.. 10Wenn ein Ehemann [seiner] Ehefrau auf den Todesfall [Etwas] geschenkt und sie sich geschieden haben wird, ob dann wohl die Schenkung aufgehoben wird? Julianus hat geschrieben, dass die Schenkung entkräftet werde, und nicht unentschieden sei3434Weil Scheidung so gut, wie Widerruf der Schenkung ist.. 11Derselbe sagt, wenn eine Schenkung der Scheidung wegen gemacht sei, so gelte sie,
13Ulp. lib. XXXII. ad Sabin. aber wenn der Tod [des schenkenden Mannes] erfolgt sei, so schienen [, sagt Julianus,] die [geschenkten] Sachen nicht Eigenthum der Frau geworden zu sein, weil die Schenkung auf einen anderen Fall gemacht ist. 1Deshalb wollen wir untersuchen, ob die Schenkung auch gelte, wenn der Ehemann [seiner] Ehefrau auf den Todesfall geschenkt haben wird und er eine Verbannung auf eine Insel erlitten hat. Man nimmt nun sonst an, dass eine auf den Fall der Verbannung auf eine Insel gemachte Schenkung ebenso gelte, wie eine auf den Fall der Ehescheidung3535Weil durch Deportation die Römische Ehe ebenso wie durch Scheidung aufgehoben wurde. Denn der Deportirte verlor die Civität. S. v. Glück a. a. O. S. 75.. Wenn also durch die Verbannung auf eine Insel die Ehe nicht aufgelöst3636Dies ist von einer Ehe juris gentium zu verstehen, welche nach aufgehobener Röm. Ehe mit dem Willen der Ehegatten fortbestehen konnte, aber nicht die Wirkungen einer Röm. Ehe hatte. wird, und keine Schuld der Frau dabei vorkommt, so ist es billig, dass eine Schenkung, welche ursprünglich auf den Todesfall gemacht worden ist, [dann,] wenn ein solches Exil erfolgt ist, ebenso bei Kräften erhalten werde, als wie sie nach dem Tode des Ehemannes für gültig gehalten wird, so jedoch, dass dem Ehemanne die Freiheit, sie zu widerrufen, nicht genommen wird, weil auch sein Tod zu erwarten ist, so dass sie dann ganz vollständige Kraft hat, wenn er von dieser Welt abgerufen ist, sei es nachdem er zurückgekehrt war, oder als er noch der Strafe unterworfen war. 2Wenn Jemand Etwas erhalten haben wird, damit er auf seinem Grund und Boden baue, so kann man das nicht von ihm condiciren, weil es ihm mehr geschenkt zu werden scheint. Und dies ist auch die Meinung des Neratius gewesen; denn er sagt, dass das, was zum Erbauen eines Landhauses, oder zum Besäen eines Ackers — was sonst der Empfänger nicht gethan haben würde — gegeben sei, eine Art von Schenkung sei; also werden solche Schenkungen zwischen einem Mann und [seiner] Ehefrau verboten sein.
14Paul. lib. XXXII. ad Sabin. Wenn aber der Mann [seiner] Ehefrau, deren Haus von einer Feuersbrunst verzehrt worden ist, zur Wiederherstellung desselben Geld gegeben haben wird, so gilt die Schenkung insoweit, als die Erbauung des Gebäudes erfordert.
15Ulp. lib. XXXII. ad Sabin. Es wird das, was von dem Jahres- oder Monatsgeld, welches ein Ehemann [seiner] Frau gibt, übrig ist, dann zurückgefordert werden, wenn es zu unmässig ist, das heisst, die Grösse des Heirathsguts übersteigt. 1Wenn ein Ehemann [seiner] Ehefrau Geld geschenkt, und sie Zinsen aus dem geschenkten Geld gezogen haben wird, so wird sie dieselben gewinnen; dies schreibt Julianus so in Betreff des Ehemanns im achtzehnten Buche der Digesta.
16Tryphonin. lib. X. Dig. Wie also, wenn von den Hundert, welche der Mann der Ehefrau geschenkt hat, Funfzig bei ihrem Schuldner verloren gegangen sein werden, und die Ehefrau die anderen Funfzig durch die Zinsen doppelt hat. Der Ehemann wird von ihr nicht mehr als Funfzig wegen dieser Schenkung erlangen.
17Ulp. lib. XXXII. ad Sabin. Auch in Betreff der Früchte wollen wir untersuchen, ob sie, wenn [die Frau] durch die Früchte der Grundstücke, welche [ihr von dem Manne] geschenkt worden sind, bereichert worden ist, in das Verhältniss einer Schenkung kommen. Und Julianus bemerkt, dass auch die Schenkung der Früchte, sowie die der Zinsen, erlaubt sei. 1Aber wenn der geschenkte Sclav Etwas erworben hat, so wird es dem [Ehegatten], welcher [ihn] geschenkt hat, gehören.
18Pompon. lib. IV. ex var. Lection. Wenn der Mann sich der Sclaven oder Kleidungsstücke der Frau, oder die Frau sich der des Mannes bedient, oder [der eine Ehegatte] in dem Hause des [anderen] gewohnt haben wird, so gilt die Schenkung.
19Ulp. lib. XXXII. ad Sabin. Ad Dig. 24,1,19 pr.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 176, Note 6.Wenn eine Ehefrau [ihrem] Sohne, welcher sich in der Gewalt [seines] Vaters, des Ehemannes, befindet, einen Sclaven geschenkt, sodann dieser Sclav eine Sclavin erhalten haben wird, so wird der Frau das Eigenthum [an derselben] erworben werden; auch, sagt Julianus, mache es keinen Unterschied, mit wessen Gelde diese Sclavin gekauft worden sei, weil dem, welchem [ein Sclav] geschenkt wird, auch Nichts aus seinem Vermögen durch den, der geschenkt wird, erworben werden kann; denn das ist den Besitzern guten Glaubens gestattet, der Mann aber besitzt wissentlich einen fremden Sclaven. 1Derselbe untersucht, ob der Ehemann, wenn jene Sclavin aus dem Vermögen des Ehemanns angeschafft worden sei, gegen die wegen des Heirathsguts klagende Frau den Preis [der Sclavin] vermittelst einer Einrede zurückbehalten könne; und man muss sagen, es könne der Mann sowohl nach der Meinung des Marcellus eine Einrede haben, wenn von ihm das Heirathsgut gefordert wird, als auch nach Julianus condiciren, wenn er gezahlt haben wird.
20Javolen. lib. XI. Epist. Wenn der Sclav, welcher der Ehefrau auf den Todesfall geschenkt worden ist, ehe der Mann starb, sich Etwas stipulirt hat, so glaube ich, dass das Verhältniss der Verbindlichkeit unentschieden sei, so lange bis der Mann entweder stirbt, oder von der Gefahr des Todes, wegen welcher er geschenkt hat, befreit wird; wenn aber etwas der Art vorgefallen sein wird, was die Schenkung entweder zu Grunde richtet, oder bestätigt, so wird auch dies das Verhältniss der Stipulation entweder bestätigen, oder aufheben.
21Ulp. lib. XXXII. ad Sabin. Wenn Jemand für seine Ehefrau die Abgaben, welche auf einer Reise bezahlt zu werden pflegen, bezahlt hätte, so fragt es sich, ob eine Zurückforderung Statt habe, gleich als ob sie reicher geworden wäre, oder ob keine Schenkung vorhanden sei? Und ich glaube mehr, dass dies nicht untersagt sei, vorzüglich, wenn sie um seinetwillen gereist ist; denn auch Papinianus hat in vierten Buche der Responsa geschrieben, der Mann könne den für die Ehefrau und ihre Dienerschaft auf einer um seinetwillen unternommenen Reise gegebenen Fuhrlohn nicht zurückfordern; die Reise scheint aber auch dann um des Mannes willen unternommen zu sein, wenn die Ehefrau zum Manne gekommen ist; auch komme Nichts darauf an, ob wegen des Fuhrlohns bei Eingehung der Ehe eine Uebereinkunft getroffen sei, denn [der Ehemann], welcher bei nothwendigen Lasten zu Hülfe kommt, schenkt nicht. Also darf auch dann, wenn die Frau mit Einwilligung des Ehemanns wegen nothwendiger ihn betreffenden Angelegenheit gereist ist, und der Ehemann ihr Etwas für die Ausgaben gegeben haben wird, dies nicht zurückgefordert werden. 1Wenn die Ehefrau dem Manne ein Heirathsgut und Zinsen vom Heirathsgut versprochen haben wird, so muss man ohne Zweifel sagen, dass die Zinsen gefordert werden können, da das keine Schenkung ist, weil [die Zinsen] für die Lasten der Ehe gefordert werden. Wie jedoch, wenn der Ehemann der Ehefrau die Forderung derselben erlassen haben wird? Es wird dieselbe Frage Statt finden: ob die Schenkung unerlaubt sei? Und Julianus würde dies sagen, und das ist wahr. Freilich wenn man die Uebereinkunft getroffen hatte, dass die Frau sich und ihre Menschen (Sclaven) unterhalten sollte, [und] er es deshalb zugegeben hat, dass sie die Früchte ihres Heirathsguts geniessen sollte, damit sie sich und ihre [Sclaven] ernährte, so wird die Sache ohne Schwierigkeit sein; denn ich glaube, dass man das, was aufgerechnet worden ist, von ihr nicht, als wäre es geschenkt, fordern kann.
22Idem lib. III. ad Sabin. Jemand hat seiner Ehefrau einen Sclaven auf den Todesfall geschenkt und denselben mit Ertheilung der Freiheit zum Erben eingesetzt; es fragt sich, ob die Einsetzung gelte. Ich glaube, dass, wenn er aus dem Grunde, weil er gesagt hat, dass ihn die Schenkung gereut habe, [den Sclaven] zum Erben eingesetzt hat, die Einsetzung gelte, und der Sclav ein Zwangserbe seines Herrn werde. Sonst, wenn er ihn, nachdem er ihn zum Erben eingesetzt hat, geschenkt hat, oder wenn er ihn vorher geschenkt hat, jedoch nicht in der Absicht, [ihn der Frau] zu entziehen, die Freiheit ertheilt hat, so wird die Schenkung vorgehen.
23Ad Dig. 24,1,23Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 509, Note 35.Idem lib. VI. ad Sabin. Papinianus glaubte richtig, dass die Rede des höchstseligen Severus3737Es ist hier dieselbe Rede gemeint, welche in der L. 3. pr. dem Antoninus Caracalla zugeschrieben wird. Sie wurde nämlich von dem Letzteren noch vor seines Vaters Tod (L. 32. pr. h. t.) im J. 959 v. Ch. gehalten, und darum wird sie hier u. in L. 10. C. h. t. 5. 16. oratio D. Severi genannt, wie denn auch Caracalla selbst in L. 3. C. cod. sagt: ex mea et ex D. patris mei constitutione. S. v. Glück a. a. O. S. 87 ff. sich nur auf Schenkungen mit Uebergabe der Sachen3838Rerum donationes. S. v. Glück a. a. O. S. 107 ff. beziehe; sonach glaubte er, dass wenn der Ehemann seiner Ehefrau, die sich Etwas stipulirte, dies angelobt hätte, der Erbe desselben nicht belangt werden könne, wenngleich der Ehemann, während sein Wille noch derselbe war, gestorben sei.
24Paul. lib. VII. ad Sabin. Wenn zwischen nicht mit einander verheiratheten Personen (inter extraneos) eine Schenkung Statt gefunden haben sollte, und sie, ehe durch den Ablauf der gesetzlichen Zeit das Eigenthum erworben gewesen ist, sich verbunden haben sollten, oder umgekehrt, wenn zwischen einem Mann und [seiner] Ehefrau eine Schenkung Statt gefunden haben und vor Erfüllung der oben erwähnten Zeit die Ehe aufgelöst sein sollte, so kommt der Vortheil der Zeit3939Temporis suffragium, d. h. die Ersitzung, die in dem ersten Fall bei der Eingehung, in dem zweiten der Trennung der Ehe noch nicht vollendet war. bekanntlich [dem beschenkten Ehegatten] nichts desto weniger zu Statten, weil in dem einen Fall der Besitz ohne Fehler4040Denn als die Schenkung gemacht wurde, waren si noch nicht verheirathet, also die Schenkung noch nicht verboten. übergeben worden ist, in dem anderen der Fehler, welcher vorhanden gewesen ist, entfernt worden ist.
25Terent Clem. lib. V. ad leg. Jul. et Pap. Aber auch, wenn während der Ehe eine fremde Sache von dem Ehemanne der Ehefrau geschenkt sein wird4141Nämlich auf den Todesfall; dass dies hinzudenken sei, lehrt das Folgende., so muss man sagen, dass die Ehefrau sogleich zur Ersitzung derselben gelassen werde, weil auch, wenn er ihr nicht auf den Todesfall geschenkt hätte, die Ersitzung nicht verhindert wurde; denn das [über das Verbot der Schenkungen unter Ehegatten] festgesetzte Recht bezieht sich auf solche Schenkungen, durch welche sowohl die Frau reicher, als auch der Ehemann an seinem Vermögen ärmer wird. Daher ist, wenngleich eine Schenkung auf den Todesfall vorkommen sollte, es [doch] bei einer solchen Sache, welche ersessen werden kann, weil sie eine fremde ist, so anzusehen, als fände [die Schenkung] zwischen nicht mit einander verheiratheten Personen Statt.
26Paul. lib. VII. ad Sabin. Wenn ich dem, welcher mir eine Sache verkauft hat, aufgegeben haben sollte, sie meiner Ehefrau als Schenkung zu übergeben, und derselbe den Besitz in meinem Namen übergeben haben sollte, so wird er von seiner Verbindlichkeit befreit sein, weil der Verkäufer, wenngleich man annimmt, dass jene nach dem bürgerlichen Rechte nicht besitze4242D. h. wenngleich die Frau die geschenkte Sache nicht so besitzt, dass sie dieselbe usucapiren kann, obwohl sie das Recht zu den Interdicten hat. S. v. Savigny R. d. Bes. S. 52—56., doch sicher Nichts hat, was er [mir] übergeben könnte. 1Nerva sagt, dass aus denselben Gründen, aus welchen Schenkungen zwischen einem Manne und [seiner] Ehefrau nicht gestattet sind, sie auch nicht zwischen dem Schwiegervater und [seinem] Schwiegersohn oder [seiner] Schwiegertochter gestattet seien; also wird ein Schwiegervater [seinem] Schwiegersohn auf den Fall des Todes oder der Scheidung schenken [können], aber auch ein Schwiegersohn [seinem] Schwiegervater auf den Fall seines Todes oder der Scheidung.
28Paul. lib. VII. ad Sabin. Wenn das, was geschenkt worden ist, zu Grunde gegangen, oder verbraucht sein sollte, so ist es der Schade desjenigen, welcher es gegeben hat; mit Recht, weil die Sache Eigenthum dessen bleibt, welcher [sie] gegeben hat, und er [also] seine Sache verliert. 1Wenn ein Ehemann Etwas auf die von Sclavinnen, welche zum Heirathsgut gehören, geborenen Knaben verwendet haben wird, entweder für den Unterricht, oder für den Unterhalt, so wird dies dem Ehemann nicht erhalten4343D. h. es wird ihm nicht ersetzt., weil er sich der Dienste derselben bedient; aber das wird [ihm] erhalten, was [von ihm] der Amme zum Erziehen [der Knaben] gegeben worden ist, weil er [in diesem Falle] Etwas für das Leben [derselben] gegeben hatte, auf dieselbe Weise, wie wenn er die zum Heirathsgut gehörigen Sclaven von den Räubern eingelöst hätte. 2Man hat mehr angenommen, dass wenn die Sclaven des Mannes der Ehefrau, oder umgekehrt, Dienste geleistet haben sollten, auf dieselben keine Rücksicht zu nehmen sei. Und es ist in der That das Recht der verbotenen Schenkung nicht [so] streng und gleich als ob es unter feindseligen [Personen gelte], zu nehmen, sondern als unter solchen [geltend], welche durch die grösste Zuneigung verbunden sind, und blos den Mangel fürchten. 3Man hat beim Plautius angenommen, dass, wenn eine Frau sich mit Zehn, welche [ihr von ihrem Manne] geschenkt waren, einen Sclaven gekauft habe, und derselbe Fünf werth sei, Fünf zu fordern seien, ebenso, wie Nichts gefordert werden würde, wenn er gestorben wäre; wenn er aber Funfzehn werth sein sollte, so kann nicht mehr als Zehn gefordert werden, weil der Schenker insoweit ärmer geworden war. 4Wenn sie aber mit den Zehn zwei Sclaven gekauft und der eine von ihnen gestorben, der andere Zehn werth sein sollte, so pflegt man zu zweifeln [, wie es zu halten sei]. Die Meisten, auch Pomponius, glauben, dass es einen Unterschied mache, ob sie für einen Preis, oder für verschiedene gekauft seien; wenn für einen, so seien die ganzen Zehn zu fordern, ebenso wie, wenn eine einzige gekaufte Sache schlechter geworden wäre, sei es eine Heerde, oder ein Reisewagen, und irgend ein Theil davon zu Grunde gegangen wäre; wenn [sie] für verschiedene [Preise gekauft seien], so sei nur das zu fordern, für wieviel der, welcher übrig ist, gekauft worden sei. 5Pompionius berichtet, dass Julianus geglaubt habe, dass, wenn eine Frau durch den Sclaven, welchen sie mit den von [ihrem] Ehemanne geschenkten Geldern [gekauft hatte], Etwas erworben hätte, etwa ein Legat, eine Erbschaft, oder [wenn von einer so gekauften Sclavin] ein Kind geboren wäre, die Forderung auch deswegen anzustellen sei. 6Das ist bekannt, dass wenn die Frau, ehe sie von [ihrem] Manne ein Jahrgeld erhielt, selbst Etwas von dem Ihrigen, oder auch Geborgtes anfgewendet hat, soviel schon aus dem Jahrgeld verbraucht zu sein scheint. 7Celsus sagt, dass das richtig behauptet worden sei, dass wenn eine Ehefrau jährliche Zinsen von dem Heirathsgut stipulirt habe, dieselben, wenngleich sie ihr nicht geschuldet würden, doch, weil man gleichsam über ein Jahrgeld übereingekommen sei, zwar nicht mit der Heirathsgutsklage gefordert, aber aufgerechnet werden können; dasselbe werden wir also bei einem jeden wegen eines Jahrgeldes geschlossenen Vertrag sagen.
29Pompon. lib. XIV. ad Sabin. Fulcinius hat geschrieben, dass, wenn eine Frau einen mit geschenktem Gelde gekauften Sclaven verkauft, und einen Anderen gekauft hätte, der letztere auf die Gefahr der Frau stehe; dies ist aber nicht wahr, wenn er gleich nicht mit dem Vermögen des Ehemannes gekauft ist. 1Labeo sagt, wenn ein Mann [seiner] Ehefrau Wolle geschenkt und sie sich aus dieser Wolle Kleidungsstücke verfertigt hat, so gehören die Kleidungsstücke der Frau;
30Gaj. lib. XI. ad Ed provinc. dem Manne stehe jedoch eine analoge Klage zu.
31Pompon. lib. XIV. ad Sabin. Aber wenn der Mann mit seiner Wolle für die Frau ein Kleidungsstück verfertigt habe, so gehöre es, obwohl es für die Ehefrau, und durch die Besorgung der Ehefrau verfertigt worden sei, doch dem Manne; auch stehe das nicht im Wege, dass die Ehefrau bei dieser Sache so gut wie eine Spinnmeisterin4444D. h. die Wolle abgewegen und unter dei Sclavinnen vertheilt habe. gewesen sei, und das Geschäft des Mannes besorgte. 1Wenn die Ehefrau aus ihrer Wolle mit Gebrauch der Dienste der Sclavinnen des Mannes weibliche Kleidungsstücke für sich verfertigt hat, so gehören sowohl die Kleidungsstücke der Frau, als brauche sie auch dem Manne für die Dienste der Sclavinnen Nichts zu leisten; aber die für den Mann verfertigten männlichen Kleidungsstücke gehören dem Manne, so dass derselbe der Ehefrau den Preis der Wolle leisten müsse. Aber wenn die Frau Kleidungsstücke, die nicht männlich sind, für sich verfertigt, aber dieselben dem Manne geschenkt hat, so gelte die Schenkung nicht, da sie doch dann gelte, wenn sie sie für den Mann verfertigt hat; auch ist es durchaus nicht passend, dass die Dienste der Sclavinnen des Mannes in Anschlag gebracht werden. 2Wenn ein Mann [seiner] Ehefrau einen freien Platz geschenkt und sie auf demselben ein Einzelhaus gebaut haben sollte, so gehört dieses Einzelhaus ohne Zweifel dem Ehemanne; aber man nimmt an, dass die Frau die Kosten erhalten werde, denn wenn der Ehemann das Einzelhaus vindicire, so werde die Frau das Recht zur Zurückbehaltung wegen der Kosten ausüben. 3Wenn von zwei Sclaven ein jeder Fünf werth sein sollte, aber beide zusammen für Fünf in der Absicht einer Schenkung von einem Manne [seiner] Frau oder umgekehrt verkauft sein sollten, so wird man richtiger sagen, dass dieselben nach dem Verhältniss des Antheils am Preise gemeinschaftlich seien, und dass gar nicht darauf zu sehen sei, wieviel die Sclaven werth seien, sondern wieviel von dem Preise in der Absicht einer Schenkung erlassen sei. Ohne Zweifel darf man von [seinem] Manne oder [seiner] Ehefrau [Etwas] für weniger kaufen, wenn die Absicht zu schenken nicht vorhanden ist. 4Wenn ein Mann seiner Ehefrau, oder umgekehrt, Etwas um einen ernstlich gemeinten Preis verkauft haben sollte und sie in der Absicht einer Schenkung pacisciren sollten, dass der Verkäufer wegen dieser Sache Nichts leisten solle, so ist zu untersuchen, was mit einem solchen Verkaufe zu machen sei, ob die Sache verkauft sei, und das ganze Geschäft gelte, oder aber blos jener Vertrag ungültig sei, ebenso wie er ungültig sein würde, wenn man nach contrahirtem Kaufe einen neuen Entschluss gefasst und ein solches Pactum geschlossen hätte; und es ist wahrer, dass nur das Pactum ungültig sei. 5Wenn sie in der Absicht einer Schenkung paciscirt haben sollten, dass sie nicht dafür stehen wollten, wenn der Sclav ein Flüchtling, oder ein Herumstreicher sei, so werden wir dasselbe sagen, das heisst, dass die ädilicischen Klagen, und die aus dem Kaufe unbenommen seien. 6Was ein Mann [seiner] Ehefrau unter einer Zeitbestimmung schuldet, kann er, ohne eine Schenkung befürchten zu müssen, sogleich zahlen, obwohl er, wenn er das Geld behalten hätte, den Vortheil der Zeit hätte geniessen können4545D. h. obwohl er das Geld noch bis zu dem festgesetzten Termin hätte benutzen und Vortheil daraus ziehen können.. 7Was du mir legiren oder als Erbschaft hinterlassen willst, das kannst du, von mir gebeten, meiner Ehefrau hinterlassen, und es scheint dies keine Schenkung zu sein, weil nichts von meinem Vermögen vermindert wird; denn hierbei, sagt Proculus, seien die Vorfahren dem Schenkenden zu Hülfe gekommen, damit nicht der eine [Ehegatte] durch die Liebe zu dem anderen beraubt würde, nicht aber [seien sie] gleichsam missgünstig [gewesen], so dass der andere nicht hätte reicher werden sollen. 8Wenn ein Mann [seiner] Ehefrau am ersten März4646Dieser Tag wurde zur Erinnerung an den zwischen den Römern und Sabinern geschlossenen Frieden gefeiert, und an demselben erhielten die Frauen von ihren Männern Geschenke. S. v. Glück a. a. O. XXV. S. 428. Anm. 49. oder am Geburtstage ein unmässiges Geschenk gegeben haben sollte, so ist es eine Schenkung; aber wenn er der Frau die Kosten, welche sie aufwenden sollte, damit sie sich anständiger ernährte, [gegeben haben sollte,] so findet das Gegentheil Statt. 9Eine Frau scheint nicht reicher geworden zu sein, wenn sie das ihr [vom Manne] geschenkte Geld entweder auf die Zukost, oder auf Salben, oder auf die Nahrungsmittel für die Sclaven verwendet haben wird. 10Ad Dig. 24,1,31,10Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 365, Note 14.Die Nahrungsmittel, welche der Mann den Sclaven oder den Lastthieren der Ehefrau, welche in gemeinschaftlichem Gebrauch waren, gegeben haben wird, werden nicht condicirt werden; wenn er aber die Haussclaven oder die verkäuflichen [Sclaven] der Ehefrau ernährt hat, so glaube ich, müsse das Gegentheil beobachtet werden.
32Ulp. lib. XXXIII. ad Sabin. Da der Zustand der Schenkungen zwischen einem Manne und [seiner] Ehefrau so war, wie wir ihn vorhin berichtet haben, so hat unser Kaiser Antoninus, der Erhabene, vor dem Hintritt seines Vaters, des höchstseligen Severus, unter den Consuln Fulvius, Aemilianus und Nummius Albinus, durch eine im Senat gehaltene Rede, den Senat veranlasst, dass er beschloss, Etwas von der Strenge des Rechts nachzulassen. 1Ad Dig. 24,1,32,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 509, Note 35.Die Rede unsers Kaisers über die Bestätigung der Schenkungen bezieht sich aber nicht blos auf das, was vom Manne für [seine] Ehefrau angeschafft worden ist, sondern auf alle zwischen dem Mann und [seiner] Ehefrau vorgefallenen Schenkungen, so dass theils die Sachen von Rechts wegen Eigenthum desjenigen werden, dem sie geschenkt worden sind, als auch die Verbindlichkeit eine bürgerliche ist, und von dem Falcidischen [Viertheil], da wo es Statt haben kann, die Rede sein müsse; und das glaube ich hat ebenso Statt, als wenn das, was geschenkt worden ist, im Testament bestätigt worden wäre. 2Die Rede sagt: es sei billig, dass zwar der, welcher geschenkt hat, es bereuen könne; dass aber der Erbe vielleicht gegen den letzten Willen desjenigen, welcher geschenkt habe, das Geschenkte entreisse, sei hart und habsüchtig. 3Unter Reue müssen wir eine bis zuletzt dauernde (supremam) verstehen. Deshalb muss man [dann], wenn ein Mann [seiner] Ehefrau [Etwas] geschenkt, nachher es bereut, bald darauf aber aufgehört hat, es zu bereuen, sagen, dass die Schenkung gelte, so dass wir auf seine letzte Meinung sehen; ebenso wie wir [dies] in Betreff der Fideicommisse und bei Legaten [zu thun] pflegen, wenn wir über die entgegengestellte Einrede der bösen Absicht verhandeln, so dass der Wille des [Schenkers] bis zum Ende des Lebens veränderlich ist. 4Aber wenn es der Schenker einmal bereut hat, so ertheilen wir auch seinem Erben die Erlaubniss zu widerrufen, wenn es erhellt, dass der Verstorbene seine (frühere) Absicht deutlich widerrufen habe. Wenn es aber im Dunkeln ist, so muss der Richter geneigter sein, die Schenkung zu billigen. 5Wenn der Ehemann das, was er geschenkt hat, zum Pfande gegeben haben sollte, so werden wir schlechterdings sagen, dass er die Schenkung bereut habe, wenngleich er das Eigenthum behalten hat. Wie jedoch, wenn er die Absicht hatte, dass er es noch geschenkt wissen wollte — man denke sich, die Frau sei in dem Besitz bis auf Widerruf geblieben und sei bereit, dem Gläubiger Genüge zu thun —? Man muss sagen, dass die Schenkung gelte, denn wenn er ihr gleich Anfangs eine [als Pfand] verbindliche Sache in dieser Absicht geschenkt hätte, so würde ich sagen, dass die Schenkung Kraft habe, so dass die Frau, wenn sie bereit ist, Genüge zu thun, die Einrede der bösen Absicht hat; ja, dass sie sogar auch, wenn sie Genüge gethan hätte, es durch die Einrede der bösen Absicht erlangen könne, dass ihr die Klagen abgetreten werden. 6Wenn ein Schenker Sclav einer Privatperson geworden sein sollte, so muss man sagen, dass die Schenkung nicht erfüllt, sondern zu Grunde gegangen sei, obwohl die Sclaverei dem Tode gleich gestellt wird; deshalb wird auch, wenn [die Frau] selbst, welcher geschenkt worden ist, in Sclaverei gerathen sein sollte, die Schenkung erloschen sein. 7Wenn ein Ehemann [seiner] Ehefrau [Etwas] geschenkt und sich [dann] wegen des Bewusstseins eines begangenen Verbrechens den Tod gegeben haben, oder auch nach seinem Tode sein Andenken verdammt worden sein sollte, so wird die Schenkung widerrufen werden, obwohl das, was er Anderen geschenkt hat, gilt, wenn er es nicht auf den Todesfall geschenkt hat. 8Wenn ein Soldat [seiner] Ehefrau [Etwas] von [seinem] bei Gelegenheit des Kriegsdienstes erworbenen Vermögen geschenkt haben und er [dann] verurtheilt sein wird, so wird die Schenkung gelten, weil es ihm erlaubt ist, über solches [Vermögen] ein Testament zu machen, wenn er nur, als er verurtheilt wurde, es erlangt hat, dass er ein Testament machen dürfe; denn der, welchem es erlaubt ist, ein Testament zu machen, wird auch auf den Todesfall schenken können. 9Wenn die Rede sagt: es verbraucht habe4747Es bestimmte nämlich die Rede, dass der Beschenkte, wenn die Schenkung widerrufen sei, nur das zurückzugeben brauche, wodurch er noch reicher sei, nicht aber das Verbrauchte., so müssen wir dies so verstehen, dass der [Ehegatte], welcher die Schenkung erhalten hat, nicht reicher geworden sein darf; sonst, wenn er es geworden ist, so wird die Wohlthat der Rede Statt haben4848D. h. es wird nur die Bereicherung zurückgefordert werden können. S. die Bem. zu §. 16. dieser Stelle.. Aber auch wenn er nicht reicher geworden sein, jedoch [dem anderen] einen ebenso grossen Betrag [, als er erhalten hat,] gegeben haben, und dieser noch vorhanden sein sollte, so muss man sagen, dass er, wenn der [andere Ehegatte] verstorben ist, welcher reicher geworden ist, das, was er gegeben hat, zurückfordern könne, auch nicht [gehalten sei,] das, was er verbraucht hat, aufzurechnen, obwohl diese Aufrechnung Statt hat, wenn eine Scheidung erfolgt ist4949Schenkungen unter Ehegatten werden bestätigt, wenn der schenkende früher als der beschenkte gestorben ist. Hier hatten sie sich gegenseitig beschenkt. Der eine hatte das Geschenkte verbraucht, der andere nicht, war also durch die Schenkung bereichert worden. Dieser stirbt nun. Die Schenkung, welche der Ueberlebende ihm gemacht hatte, wird also nicht bestätigt, weil der Beschenkte früher als der Schenkende gestorben ist; sie kann also vom Ueberlebenden zurückgefordert werden. Die Schenkung aber, welche der Verstorbene dem Ueberlebenden gemacht hatte, wird durch des ersteren Tod bestätigt, obwohl sie auch schon vor dem Tode des Schenkers unwiderruflich war, weil das Beschenkte schon verbraucht war. S. Anm. 47. Fordert nun der Ueberlebende das, was er gegeben hat, von dem Erben des Verstorbenen zurück, so braucht er das, was er selbst erhalten hat, nicht aufzurechnen. Ist aber durch Scheidung die Ehe getrennt worden, dann findet Aufrechnung Statt, weil in diesem Falle keine von beiden Schenkungen bestätigt worden ist.. 10Wenn nach der Schenkung eine Scheidung Statt gefunden hat, oder der, welcher das Geschenk erhalten hat, früher verstorben sein sollte, so bleibt man bei dem alten Rechte stehen, das heisst, wenn der Ehemann [das Gegebene] der Ehefrau geschenkt wissen will, so gilt die Schenkung, wenn er es aber nicht will, so erlöscht sie; denn Viele gehen in Güte auseinander, Viele mit erzürntem Gemüth und in Feindschaft. 11Wie also, wenn eine Scheidung Statt gefunden hat, sodann die Ehe wieder hergestellt wird, und bei der Scheidung der Wille [zu schenken] entweder geändert worden, oder derselbe geblieben ist, nach wiederhergestellter Ehe jedoch der Wille des Schenkers wieder erneuert ist, ob dann wohl die Schenkung ferner besteht, wenn der Schenker, während die Ehe bestand, gestorben sein sollte? Und man kann es vertheidigen, dass sie gelte. 12Wenn aber keine Scheidung, sondern eine vorübergehende Trennung5050Frigusculum wird in eben dem Sinne, wie jurgium (s. L. 31. D. de j. dot. 23. 3.) gebraucht. S. Wächter üb. Ehescheid. b. d. R. S. 61. eingetreten sein sollte, so wird die Schenkung gewiss gelten, wenn die Trennung aufgehört hat. 13Wenn eine Frau und [ihr] Ehemann zwar lange abgesondert gewohnt haben sollten, aber sich gegenseitig eheliche Achtung erzeigt haben, wie das zuweilen, wie wir wissen, auch unter Personen von Consularrang geschehen ist, so glaube ich, dass die Schenkungen nicht gelten5151Denn es ist eine wahre Schenkung unter Ehegatten, die erst durch den früheren Tod des Schenkers gültig werden kann., gleich als ob die Ehe fortgedauert hätte, denn nicht die Begattung, sondern die eheliche Zuneigung bewirkt, dass eine Ehe vorhanden sei; die Schenkung wird jedoch dann gelten, wenn der Schenker früher verstorben sein wird. 14Was sagen wir [von dem Falle], wenn Beide von den Feinden gefangen sein sollten, sowohl der, welcher geschenkt hat, als auch der, welchem geschenkt worden ist? Ich will zuerst Folgendes erörtern. Die Rede hat bestimmt, dass wenn der Tod den, welchem geschenkt worden ist, eher getroffen habe, die Schenkung von keiner Gültigkeit sei. Was werden wir also sagen, wenn Beide [bei derselben Gefahr] gestorben sein sollten, etwa durch Schiffbruch, oder Einsturz, oder Feuersbrunst? Wenn es erwiesen werden (apparere) kann, wer den Geist eher aufgegeben hat, so ist die Frage leicht zu lösen, wenn dies aber nicht erwiesen wird, so ist die Frage schwierig; und ich glaube mehr, dass die Schenkung gegolten habe, und ich vertheidige [dies] aus den folgenden Worten der Rede; es sagt nämlich die Rede: wenn der, welcher geschenkt erhalten hat, früher gestorben sein wird, es scheint aber der, welcher geschenkt erhalten hat, nicht früher gestorben zu sein, da sie zugleich gestorben sind. Deshalb wird man ganz richtig sagen, dass beide Schenkungen gelten, wenn sie sich etwa gegenseitig Schenkungen gemacht haben und dann zugleich gestorben sein sollten, weil keiner von beiden den andern überlebt hat, wenngleich die Rede an solche, welche zugleich sterben, nicht gedacht hat. Aber wenn keiner von beiden den anderen überlebt haben wird, so werden die gegenseitigen Schenkungen gelten, denn auch in Betreff der gegenseitigen Schenkungen auf den Todesfall wäre folgerichtig, zu sagen, dass keinem von beiden die Condiction gegeben sei; sie werden also mit den Schenkungen bereicherte Erben hinterlassen. Ob wir nun diesem gemäss, wenn beide von den Feinden zugleich gefangen, und beide daselbst nicht zugleich gestorben sein sollten, auf die Zeit der Gefangenschaft sehen, so dass wir sagen, es gelten die Schenkungen, gleich als ob sie zugleich gestorben wären, oder [ob wir sagen], dass keine von beiden [gelte], weil bei ihrem Leben die Ehe beendigt worden ist, oder ob wir darauf sehen, welcher von beiden früher verstorben sei, so dass in der Person die Schenkung des [früher Verstorbenen] nicht gilt, oder welcher von beiden zurückgekehrt ist, so dass die Schenkung in der Person des [zurückgekehrten] gilt? Meine Meinung geht jedoch dahin, dass, wenn sie nicht zurückgekehrt sind, auf die Zeit der Gefangenschaft zu sehen sei, gleich als ob sie damals gestorben wären; wenn aber der eine zurückgekehrt ist, dieser [den anderen] überlebt zu haben scheine, weil er zurückgekehrt ist. 15Wenn Jemand einige von den Sachen, welche er [seiner Frau] geschenkt hatte, [derselben] legirt hatte, andere nicht, so wird man es nicht so ansehen, als hätte er gewollt, dass die übrigen ihr nicht gehören sollten; denn oft legirt man vorher, und schenkt nachher, oder es ist ein anderer Grund zum Legiren vorhanden gewesen. 16Die Rede begreift nicht blos den Mann und die Ehefrau in sich, sondern auch die übrigen, welche wegen der Ehe nicht schenken dürfen, z. B. es schenkt der Schwiegervater der Schwiegertochter, oder umgekehrt, oder der Schwiegervater dem Schwiegersohn, oder umgekehrt, oder der Mitschwiegervater dem Mitschwiegervater, welche [beide] die durch die Ehe Verbundenen in der Gewalt haben; denn dem Geiste der Rede gemäss ist es auch diesen allen in demselben Falle5252in welchem es den Ehegatten selbst erlaubt ist, nämlich wenn der Schenker vor dem Beschenkten stirbt. zu schenken erlaubt, und so hat auch Papinianus im vierten Buche der Responsa gedacht. Er schreibt nämlich so: Ein Schwiegervater hat [seiner] Schwiegertochter, oder [seinem] Schwiegersohn geschenkt; nachher ist sein Sohn, oder seine Tochter, während die Ehe bestand, gestorben; obgleich das Hinderniss der Schenkung fortdauert5353Weil nämlich der Schenker noch lebt., so scheint doch, wenn der Schwiegervater die Schenkungen nicht angefochten hat5454Nullam quaestionem intulit, d. h. nicht widerrufen hat., nach dem Tode desselben der Sinn der Rede gegen die Erben [desselben den Beschenkten] zu Statten zu kommen, denn derselbe Grund, welcher die Schenkung verboten hat, wird die ertheilte Wohlthat5555Beneficium datum, d. h. die durch die Rede eingeführte Wohlthat, kraft welcher das Geschenk dem beschenkten Ehegatten nicht mehr von den Erben des Schenkers entzogen werden darf, wenn die Schenkung von diesem nicht widerrufen worden war. Der Sinn ist also der: Sowie die Schenkungen zwischen Schwiegervater und Schwiegersohn oder Schwiegertochter nach dem älteren Recht dem Verbot unterworfen waren, weil sie als Schenkungen unter den Ehegatten selbst angesehen wurden, so werden sie auch nach dem neueren Recht der Wohlthat der Oratio theilhaftig werden, weil dieselbe den Schenkungen unter Ehegatten ertheilt worden ist. S. v. Glück XXVI. S. 124 ff. in Anspruch nehmen. Damit also jene Schenkung gelte, fordert Papinianus, dass sowohl der Sohn desjenigen, welcher geschenkt hat, vorher, als auch der Schwiegervater nachher, während sein Wille [, zu schenken,] noch fordauerte, gestorben sei. 17Wenn ein Haussohn, welcher ein bei Gelegenheit des Kriegsdienstes erworbenes, oder ein diesem gleich geachtetes Sondergut hat, [seiner] Ehefrau [Etwas] schenken sollte, so werden wir [blos] auf die Person und den Tod des Sohnes sehen5656Nicht auf die Person und den Tod seines Vaters, weil der Haussohn in Rücksicht des castrense und quasi castrense peculium als Hausvater angesehen wird.. 18Wenn die Schwiegertochter dem Schwiegervater [Etwas] geschenkt haben sollte, so müssen wir auf den Tod, und den bis zu ihrem letzten Tag fortdauernden Willen der Schwiegertochter sehen. Werden wir aber, wenn der Schwiegervater eher gestorben sein wird, sagen, dass die Schenkung erloschen sei, oder lassen wir, weil der Ehemann lebt, es [dann], wenn er [seine] Ehefrau überlebt hat, zu, dass die Schenkung Kraft habe? Wenn der Ehemann alleiniger Erbe des Schwiegervaters geworden ist, so kann [die dem Schwiegervater gemachte Schenkung] als eine neue [von der Frau ihrem] Ehemanne gemachte Schenkung aufrecht erhalten werden5757Die Frau konnte die Schenkung widerrufen, weil der Beschenkte vor ihr gestorben war, sie that es nicht, sondern liess sie ihrem Ehemanne; sie hat also diesem gleichsam eine neue Schenkung gemacht., so dass jene aufgehört, eine andere angefangen hat; wenn aber der Sohn nicht Erbe [seines] Vaters ist, so wird die Schenkung durch das neue Verhältniss5858Nova ratione, diese Worte, welche Cujac. Observ. XXV. c. 9. zu dem folg. Paragr. ziehen wollte, hat v. Glück a. a. O. S. 132 ff. sehr passend für diesen vindicirt und so erklärt: Die Person des fremden Erben steht mit der gewesenen Schwiegertochter des Erblassers nicht in einem solchen Verhältniss, wie ihr Ehemann, dass auch bei ihm eine neue Schenkung präsumirt werden könnte. aufgehört haben. 19Wenn der Schwiegervater an [seine] Schwiegertochter eine Kündigung sollte haben ergehen lassen, so wird die Schenkung ungültig sein, obwohl eine Ehe, wenn der Mann und die Ehefrau einig sind5959Wenn auch der Schwiegervater sie hat trennen wollen., einem Rescript unsers Kaisers und seines Vaters6060Des Ant. Caracalla und seines Vaters Sept. Severus. gemäss, für gültig erklärt worden ist, aber es ist doch die Ehe in Bezug auf die, unter denen die Schenkung vorgefallen ist, beendigt worden. 20Deshalb wird auch, wenn sich zwei Mitschwiegerväter gegenseitig beschenkt haben sollten, dasselbe gesagt werden müssen, dass [nämlich], wenn sie wider Willen [ihrer] Kinder eine Kündigung haben ergehen lassen, die Schenkung unter ihnen ungültig sei. Bei einer solchen unter Schwiegervätern vorgefallenen Schenkung aber muss [zur Bestätigung derselben] der, während die Ehe bestand, und das Recht der Gewalt fortdauerte, erfolgte Tod desjenigen, welcher geschenkt hat6161Diese Stelle ist nach der Interpunction, welche v. Glück a. a. O. S. 137. vertheidigt hat, mors .... ejus, qui donavit, constante matrimonio et jure pot. durante) übersetzt worden., erfordert werden. Und dasselbe [gilt] auch bei denen, welche in der Gewalt derselben stehen. 21Wenn ein Mitschwiegervater den [anderen] Mitschwiegervater beschenkt haben sollte, und der eine von ihnen oder beide die Verehelichten aus der väterlichen Gewalt entlassen haben sollten, so muss man sagen, dass die Schenkung der Rede nicht unterworfen sei, und dass darum die Schenkung nicht bestätigt werde. 22Wenn ein Verlobter [seine] Verlobte beschenkt haben sollte, so dass die [Vollziehung der] Schenkung auf die Zeit der Ehe verschoben wurde, so muss man, obwohl die Schenkung nicht zwischen einem Manne und [seiner] Ehefrau vorgefallen zu sein scheint, und die Worte der Rede nicht ausreichen, gleichwohl sagen, dass die Schenkung dem Sinne der Rede unterworfen sei, so dass die Schenkung gilt, wenn der Wille [zu schenken] bis zum Tod fortgedauert hat. 23Mag es nun aber eine Sache gewesen sein, welche geschenkt worden ist, oder mag eine Verbindlichkeit erlassen worden sein, man kann [in beiden Fällen] sagen, dass die Schenkung Wirkung haben werde, z. B. wenn [ein Ehemann seiner] Ehefrau das, was sie schuldet, durch Acceptilation erlassen hat, so kann man sagen, dass die Acceptilation nicht selbst, aber ihre Wirkung schwebe; und im Allgemeinen werden alle Schenkungen, von denen wir gesagt haben, dass sie verboten seien, der Rede gemäss gelten6262Wenn der Schenker vor dem Beschenkten stirbt; die vor der Rede schon gültigen Schenkungen bedürfen aber auch nach der Rede dieser Bestätigung nicht.. 24Wenn eine Gesellschaft zwischen einem Manne und [seiner] Ehefrau in der Absicht einer Schenkung contrahirt sein sollte, so ist sie nach dem gemeinen Rechte nichtig6363Sie kann also auch nicht dadurch gültig werden, dass sie unter Ehegatten eingegangen wird. V. Glück XXV. S. 439. A. 74. erklärt das jure vulgato so: jure communi, quod ante Orationem Antonini moribus obtinuit. Es scheint aber vielmehr jus vulgatum soviel zu sein, als jus publicum, quod pactis privatorum mutari non potest. Vgl. L. 5. §. 2. D. pro soc. 17. 2. L. 35. §. 5. D. de m. c. don. 39. 6., und es wird auch eine solche Freigebigkeit nach dem Decret des Senats keine Wirksamkeit haben können, so dass die Gesellschaftsklage begründet werde; was [die Ehegatten] jedoch gemeinschaftlich gehabt haben, ist, wenn ein bestimmter Zweck6464D. h. wenn die Gesellschaft nicht in der Absicht einer Schenkung, sondern zu einem bestimmten Zweck eingegangen ist. vorhanden ist, nicht zurückzufordern. Deshalb wird also die Gesellschaftsklage nicht Statt finden, weil keine Gesellschaft in der Absicht einer Schenkung eingegangen werden kann, auch nicht unter Anderen, und deshalb auch nicht zwischen einem Manne und [seiner] Ehefrau. 25Dasselbe wird auch zu sagen sein, wenn ein Kauf in der Absicht einer Schenkung contrahirt sein sollte, denn er wird nichtig sein. 26Freilich wenn eine Sache in der Absicht einer Schenkung um weniger verkauft, oder nachher der Preis erlassen sein sollte, so werden wir es zulassen, dass die Schenkung dem Senatsschluss gemäss gelte. 27Wenn Jemand eine Verlobte gehabt, dieselbe sodann zur Frau genommen haben sollte, da es ihm doch nicht erlaubt war, so wollen wir untersuchen, ob die [zwischen ihnen vorgefallenen] Schenkungen, gleich als wären sie während des Verlöbnisses gemacht, gelten. Nun behandelt Julianus diese Frage in Betreff einer solchen, welche jünger als zwölf Jahre ist, wenn sie, da sie noch nicht reif war, in das Haus ihres uneigentlich so genannten (quasi) Ehemannes heimgeführt sein sollte; er sagt nämlich, diese sei eine Verlobte, wenn sie auch keine Ehefrau sei. Aber es ist wahrer, was Labeo glaubt, und was von uns und von Papinianus im zehnten Buche der Quaestiones angenommen worden ist, dass, wenn ein Verlöbniss vorausgegangen ist, es fortdauert, obwohl der, welcher sie geheirathet hat, glaubt, dass sie schon [seine] Ehefrau sei, dass aber, wenn kein Verlöbniss vorausgegangen ist, weder ein Verlöbniss vorhanden ist, weil es nicht Statt gefunden hat, noch eine Ehe, weil eine Ehe nicht hat Statt finden können. Und darum gilt die Schenkung, wenn ein Verlöbniss vorhergegangen ist, wo nicht, so ist sie nichtig, weil er sie an die Frau nicht, als wäre sie eine fremde, sondern als wäre sie seine Ehefrau, gemacht hat, und darum wird auch die Rede nicht Platz ergreifen. 28Aber wenn ein Senator sich mit einer Freigelassenen, oder ein Vormund sich mit [seiner] Pflegbefohlenen, oder irgend ein Anderer von denen, welche eine Ehe [mit einer bestimmten Person] nicht schliessen dürfen, [sich mit einer solchen] verlobt, und sie geheirathet haben sollte, ob [dann] wohl die Schenkung, gleich als ob sie während des Verlöbnisses gemacht sei, gilt? Und ich möchte glauben, dass auch das Verlöbniss zu missbilligen sei, und dass das, was geschenkt worden ist, ihnen gleich, als ob sie [desselben] unwürdig wären, entrissen und von dem Fiscus eingezogen werde.
33Idem lib. XXXVI. ad Ed. Ad Dig. 24,1,33 pr.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 509, Note 35.Wenn eine Frau sich ein Jahrgeld stipulirt haben sollte, so kann sie dasselbe während die Ehe besteht, [mit der Klage] aus der Stipulation nicht fordern. Aber wenn man den Fall vorlegen sollte, dass der Ehemann während der Ehe verstorben sei, so glaube ich, dass man, weil in jeder Jahresleistung eine Schenkung enthalten ist6565D. h. die Schenkung eines annuum enthält soviel einzelne Schenkungen, als Jahre in der Ehe verlebt werden. Die bereits geschehenen Leistungen werden also durch den Tod des Schenkers bestätigt. S. über diese Stelle v. Glück XXVI. S. 115. ff., sagen könne, dass die Stipulation durch den Senatsschluss bestätigt werde. 1Wenn umgekehrt eine Ehefrau [ihrem] Ehemanne ein Jahrgeld geleistet haben wird, so wird ihr dies zurückerstattet werden, und sie wird das, was vorhanden ist, vindiciren können; ich glaube, sie wird auch soviel, um wieviel er reicher geworden ist, condiciren können, weil ein Jahrgeld, was die Ehefrau dem Ehemanne zahlt, nicht so gewöhnlich ist, als das, was der Ehemann der Ehefrau leistet6666Quod maritus uxori pendit, et quod uxor marito praestat. Ueber diese Hysterologie s. v. Glück a. a. O. XIII. S. 197. Anm. 36. ja sogar unpassend und gegen die Natur des [weiblichen] Geschlechts ist. 2Ad Dig. 24,1,33,2Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 509, Note 35.Und wenn etwa der Ehemann von [seiner] Ehefrau ein solches Jahresgeld stipulirt haben, und die Frau während der Ehe verstorben sein sollte, so wird man sagen müssen, dass die Schenkung der Rede gemäss gültig werde.
34Idem lib. XLIII. ad Sabin. Sowohl wenn eine Ehefrau [ihrem] Ehemanne Sachen geschenkt und derselbe sie zum Heirathsgut für [ihre] gemeinschaftliche Tochter gegeben hatte, als auch wenn die Ehefrau nach der Schenkung, welche sie dem Ehemann gemacht hat, zugegeben hat, dass er [das Geschenkte] für [ihre] Tochter zum Heirathsgut gebe, kann man billiger Weise sagen, dass wenn auch die erste Schenkung von keiner Gültigkeit, ist, doch das Geben des Heirathsguts in Folge der nachfolgenden Einwilligung gelte.
35Idem lib. XXXIV. ad Ed. Wenn die Scheidung nicht in der gesetzmässigen Art6767D. h. in der durch die Lex Julia de adulteriis eingeführten Form. S. L. 9. im folg. Tit. und Wächter a. a. O. S. 160. ff. geschehen sein sollte, so sind die nach einer solchen Scheidung gemachten Schenkungen von keiner Gültigkeit, weil die Ehe nicht aufgelöst zu sein scheint.
36Paul. lib. XXXVI. ad Ed. Wenn die geschenkten Sachen vorhanden sind, so werden sie auch vindicirt werden können; aber weil die Schenkung den Grund zum Besitzen gegeben hat, so ist, wenn die Sache nicht zurückgegeben werden sollte, eine Schätzung [derselben] auf den wahren Werth vorzunehmen, und es wird [von dem Schenker] dem Besitzenden wegen der Entwährung auf das Einfache, soviel die Sache werth sein sollte, Sicherheit gegeben werden müssen6868Wenn die geschenkten Sachen noch in Natur vorhanden sind, so kann sie der Schenker, wenn er die Schenkung widerrufen will, vindiciren. Will sie der Beschenkte nicht herausgeben, so kann er nicht dazu gezwungen werden, sondern braucht nur den wahren Werth derselben zu leisten, weil er die Sachen aus einer Schenkung, also mit dem Willen des Schenkers, besitzt. Durch die Leistung des durch die Schätzung bestimmten Werths wird nun gleichsam ein Kauf geschlossen, und deshalb muss der Schenker wegen der Entwährung Sicherheit leisten. S. v. Glück XXVI. S. 187. ff., und das nimmt auch Pedius an. 1Ein Verlobter hat [seiner] Verlobten einen fremden Ring zum Geschenk geschickt, und nach der Ehe einen ihm gehörigen für denselben gegeben; Einige, und [unter ihnen] Nerva, glauben, dass derselbe Eigenthum der Frau werde, weil [der Verlobte] dann eine schon geschehene Schenkung zu bestätigen, nicht eine neue zu machen scheint; und ich habe gefunden, dass diese Meinung wahr sei.
37Julian. lib. XVII. Dig. Wenn eine Frau aus böser Absicht bewirkt haben sollte, dass eine ihr von [ihrem] Ehemann geschenkte Sache nicht vorhanden wäre, so wird gegen sie entweder auf Herausgabe6969Ad exhibendum; diese Klage geht dann, wenn der Beklagte die Sache, welche Kläger fordert, mala fide consumirt, oder verdorben oder ihren Besitz dolo malo aufgegeben hat, auf das volle Interesse. S. §. 2. I. quib. alien. lic. 2. 8. Mühlenbruch Doctr. Pand. §. 694. not. 11., oder wegen eines widerrechtlich zugefügten Schadens geklagt werden können, vorzüglich wenn sie sich das nach der Scheidung sollte haben zu Schulden kommen lassen.
38Alfen. lib. III. Dig. a Paulo epit. Ein einem Manne und dem Bruder desselben gemeinschaftlicher Sclav hat der Ehefrau des Bruders einen Knaben geschenkt; [Alfenus] hat das Gutachten ertheilt, dass auf den Theil, auf welchen jener Sclav, welcher geschenkt hätte, dem Manne (Bruder) gehörte, das Geschenk nicht Eigenthum der Frau geworden sei. 1Dasselbe wird Rechtens sein, wenn von drei Brüdern einer eine Ehefrau hätte, und der Ehefrau eine [ihm und den Brüdern] gemeinschaftliche Sache geschenkt hätte; denn auf ein Dritttheil ist die Sache nicht Eigenthum der Frau geworden, auf die übrigen zwei Dritttheile aber braucht die Frau [die Sache] nicht zurückzugeben, wenn die Brüder es gewusst, oder, nachdem die Sache geschenkt war, es genehmigt hätten.
39Julian. lib. V. ex Minic. Als ein Mann [seiner] Ehefrau Geld schenken wollte, hat er ihr erlaubt, dass sie es sich von seinem Schuldner stipulire; als sie das gethan hatte, hat sie sich, bevor sie das Geld in Empfang genommen hatte, geschieden; ich frage, ob der Mann jene Summe [von dem Schuldner] fordern dürfe, oder ob wegen jenes in Folge der Schenkung [geschehenen] Versprechens [des Schuldners] keine Klage Statt finde? Ich habe das Gutachten ertheilt, dass jene Stipulation nichtig gewesen sei. Aber wenn der Versprecher, der nichts [von der Schenkung] wusste, der Frau das Geld gezahlt hätte, so kann es der Schuldner, wenn es noch vorhanden ist, vindiciren; aber wenn er bereit ist, seine Klagen dem Ehemann abzutreten, so wird er sich mit der Einrede der bösen Absicht schützen, und darum wird der Ehemann dieses Geld, dadurch, dass er es im Namen des Schuldners vindicirt, erlangen. Aber wenn das Geld nicht vorhanden ist, und die Frau [durch dasselbe] reicher geworden ist, so wird der Ehemann dasselbe fordern; denn man sieht es so an, als ob die Frau aus dem Vermögen des Ehemannes reicher geworden wäre, weil der Schuldner sich mit der Einrede der bösen Absicht schützen kann.
40Ulp. lib. II. Resp. Was von einer Ehefrau [ihrem] Ehemanne zur Erlangung einer Würde gegeben worden ist, ist insoweit gültig, als es zur Bekleidung7070Dignitati supplendae, d. h. um den Aufwand zu bestreiten, welcher durch die Erwerbung oder Führung eines Amtes veranlasst wurde. S. v. Glück a. a. O. S. 15. ff. der Würde nöthig ist.
41Licin. Rufin. lib. VI. Regul. denn auch der Kaiser Antoninus7171Caracalla, s. v. Glück a. a. O. S. 15. ff. hat verordnet, dass die Ehefrau zu den feierlichen Aufzügen [ihres] Mannes7272Ad processus viri, s. v. Glück a. a. O. S. 21. ff. Andere verstehen das Wort processus von Beförderung zu Ehrenämtern (processus ad dignitates et honores). ihm schenken könne.
42Gaj. lib. XI. ad Ed. prov. Neulich ist durch die Gnade des Kaisers Antoninus7373Nach v. Glück a. a. O. S. 15. ff. Ant. Pius, nach Zimmern Gesch. d. R. Pr. R. B. 1. §. 93. S. 345. und §. 164. S. 509. Marcus Aurel. Anton. ein neuer Grund zu einer [erlaubten] Schenkung [unter Ehegatten] eingeführt worden, welche wir [Schenkung] um einer Ehrenstelle willen nennen, wie z. B., wenn die Ehefrau dem Manne, damit er um das Ehrenkleid mit dem Purpurstreif7474Laticlavii petendi gratia, d. h. um die Senatorenwürde; denn die Tunica mit breitem Purpurstreif war Ehrenzeichen der Senatoren. S. v. Glück a. a. O. S. 19. f. nachsuche, oder damit er [Mitglied] des Ritterstandes werde, oder um der Spiele7575Welche die mit obrigkeitlichen Aemtern Bekleideten geben mussten. willen [Etwas] schenken sollte.
44Ad Dig. 24,1,44Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 365, Note 5.Nerat. lib. V. Membran. Wenn ein Fremder eine Sache des Mannes, nicht wissend, dass sie Eigenthum desselben sei, der Ehefrau, die es [ebenfalls] nicht weiss, und da es nicht ein Mal der Mann weiss, dass sie die seinige sei, geschenkt haben wird, so wird die Frau dieselbe unbedenklich ersitzen. Und dasselbe wird Rechtens sein, wenn der, welcher in der Gewalt des Mannes stand, in der Meinung, der sei Hausvater, der Ehefrau seines Vaters geschenkt haben wird. Aber wenn der Mann, bevor die Sache [von der Frau] ersessen wird, es gewusst haben wird, dass sie die seinige sei, und sie wird vindiciren können, es aber nicht will, und dies auch die Frau erfahren haben wird, so wird der Besitz unterbrochen werden, weil nun [die von dem Fremden gemachte Schenkung] in das Verhältniss einer von dem [Manne] gemachten Schenkung übergegangen ist. Dass [aber] das Wissen gerade der Frau7777Und derselben allein, nicht auch ihres Mannes. In der Kriegelschen Ausgabe ist ebenso, wie in allen früheren, so interpungirt: quia transit in causam ab eo factae donationis ipsius mulieris scientia; propius est, ut etc. Dass aber diese Interpunction den Sinn der Stelle ganz zerstöre und dass statt derselben hinter donationis ein Punctum zu setzen und ipsius etc. zu dem folgenden Satz zu ziehen sei, hat v. Savigny in der Zeitschr. f. gesch. Rechtswiss. Bd. 1. Nro. 10. S. 270. ff. gezeigt. kein Hinderniss zur Erwerbung des Eigenthums herbeiführe, dafür ist mehr Grund vorhanden; denn es ist den Ehefrauen nicht durchaus verboten, [Etwas] aus dem Vermögen [ihrer] Männer zu erwerben, sondern nur [Etwas] in Folge einer von den [Männern] gemachten Schenkung [zu erwerben].
45Ulp. lib. XVII. ad Ed. Marcellus schreibt im siebenten Buche der Digesta, dass auch der [Ehemann] [Etwas] wegnehmen [könne, jedoch] ohne Schaden für die Frau, und [er könne das] ohne Furcht vor dem Senatsschluss, welcher gegen die, welche des Handels wegen wegnehmen, gerichtet ist7878Diese Stelle, welche fast mit den nämlichen Worten, nur in anderer Beziehung in der L. 43. §. 1. D. de leg. I. wiederkehrt, ist nach Cujac. Observ. V. c. 26. so zu erklären: Ein Ehemann hatte in der Absicht einer Schenkung auf dem Grundstück seiner Frau Etwas gebaut [oder in das Gebäude der Frau Etwas hineingebaut]. Er wollte die Schenkung widerrufen. Es fragte sich, ob er das Gebäude wegnehmen dürfte? Man konnte daran zweifeln, weil ein Senatsschluss (nach Cujas der in d. L. 41. §. 1. D. eod. erwähnte, unter den Consuln Aviola und Pansa unter Hadrian gemachte) die Hinwegnahme von Gebäuden [oder vielmehr dessen, was mit Gebäuden verbunden war] verboten hatte. Marcellus entscheidet die Frage bejahend, weil sich der Senatsschluss nur auf solche beziehe, welche Etwas hinwegnähmen, um damit Handel zu treiben. S. auch L. 63. h. t..
46Ad Dig. 24,1,46Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 365, Note 9.Idem lib. LXII. ad Ed. Zwischen einem Manne und [seiner] Ehefrau findet auch keine Schenkung des Besitzes Statt7979D. h. die Schenkung ist nicht gültig, allein der Beschenkte besitzt nichts desto weniger, nur nicht pro donato, sondern pro possessore. S. v. Savigny d. R. d. Bes. S. 25. ff. S. 55. und S. 445. v. Glück a. a. O. XXVI. S. 179. f. Es steht also mit dieser Stelle die Bem. zu 26. pr. h. t. nicht in Widerspruch..
47Cels. lib. I. Dig. Ob der Mann das Geschäft [seiner] Ehefrau führend, oder durch seine Pflicht als Ehemann bewogen, [Etwas] auf die Sache derselben verwendet habe, ist eine Frage, die auf einer Thatsache, nicht auf dem Recht beruht. Ein muthmaasslicher Schluss in dieser Sache aus der Grösse und aus der Art des Aufwandes ist nicht schwer.
49Marcell. lib. VII. Dig. Sulpicius an den Marcellus: Eine Frau, welche wollte, dass ein Grundstück an [ihren und ihres Ehemannes] gemeinschaftlichen Sohn, welcher in der Gewalt [seines] Vaters stand, nach dem Tode des Vaters kommen möchte, hat dasselbe dem Vater übergeben damit es nach [ihrem] Tode dem Sohne ausgeantwortet werden möchte; ich frage, ob dir dies eine Schenkung zu sein scheint, so dass dadurch nichts ausgerichtet wird, oder ob es zwar gilt, aber der Frau die Befugniss gegeben werde, es zurückzufordern, wenn sie [es etwa] nicht [mehr geschenkt wissen] will? [Marcellus] hat das Gutachten ertheilt: wenn ein Anstrich oder ein Vorwand, um mich so auszudrücken, für die Schenkung gesucht worden ist, so wird die Uebergabe nichts gelten, das heisst, wenn die Ehefrau das beabsichtigt hat8080Si hoc egit für si h. exigit mit vielen alten Ausgaben, der Glosse und dem Cod. Erlang. S. v. Glück a. a. O. S. 31. Anm. 72., dass der Ehemann unterdessen einigen Vortheil aus jener Sache haben sollte; sonst wenn sie sich blos seiner Dienstleistung bedient, und das beabsichtigt hat, dass es ihr entweder freistehen sollte, [die Schenkung] zu widerrufen, oder dass die Sache mit allem Vortheil hernach durch den Vater auf den Sohn übergehen sollte, warum soll das nicht ebenso gültig sein, als wenn sie mit einem Fremden ein solches Geschäft geschlossen hätte, das heisst, einem Fremden [das Grundstück] zu diesem Zweck übergeben hätte?
50Javolen. lib. XIII. Epistolar. Ad Dig. 24,1,50 pr.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 365, Note 5.Wenn ein Mann, als [seine] Frau einen Sclaven für Zwanzig gekauft hatte, Fünf zu diesem Kauf dem Verkäufer gegeben hat, so wird der Mann, wenn eine Scheidung Statt gefunden hat, jeden Falls diese Summe fordern. Auch kommt nichts weiter darauf an, ob jener Sclav schlechter geworden ist, denn auch wenn er gestorben wäre, so würde ihm die Forderung von Fünf zustehen; es fragt sich nämlich, ob die Frau aus dem Vermögen des Mannes zu der Zeit, wo wegen des Heirathsguts geklagt wurde, reicher sei. Sie wird aber als bereichert angesehen, wenn sie durch den Eintritt des Mannes von ihren Schulden befreit worden ist, durch welche sie noch hätte verpflichtet sein können, wenn der Mann das Geld nicht gezahlt hätte; denn es macht auch keinen Unterschied, aus welchem Grunde die Frau Geld geschuldet hat, ob dargeliehenes, oder solches, welches sie aus dem Kauf leisten muss. 1Ad Dig. 24,1,50,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 365, Note 14.Wenn aber die Frau den Sclaven nicht gekauft hatte, aber von dem Manne Geld erhalten hat, damit sie [ihn] kaufen sollte8181Und sie ihn dann gekauft hat., dann wird der Schaden, wenn der Sclav entweder gestorben, oder schlechter geworden ist, den Mann treffen, weil das, was sie sonst nicht würde gekauft haben, wenn sie nicht Geld vom Manne erhalten hätte, [dann,] wenn es verbraucht ist, zum Schaden dessen zu Grunde gegangen ist, der [das Geld] geschenkt hat, wenn [das Gekaufte] nur aufgehört hat, auf der Welt zu sein, auch scheint die Frau nicht reicher zu sein, welche weder von ihrem Gläubiger befreit ist, noch das besitzt, was sie mit dem Gelde des Mannes gekauft hatte.
51Pompon. lib. V. ad Quint. Muc. Quintus Mucius sagt: wenn es streitig wird, woher Etwas an die Frau gekommen sei, so ist es sowohl der Wahrheit, als dem Anstand gemässer, dass man glaubt, dass das, wovon es nicht nachgewiesen wird, woher sie es habe, von [ihrem] Manne, oder von dem, welcher in der Gewalt desselben war, an sie gekommen sei. Es scheint aber Quintus Mucius dies in Betreff der Ehefrau angenommen zu haben, um [den Verdacht] eines schändlichen Erwerbes zu entfernen8282Der in dieser Stelle aufgestellten Vermuthung gibt man heut zu Tage unter dem Namen praesumtio Muciana eine andere Beziehung. S. Mühlenbruch Doctr. Pand. §. 260. not. 2. §. 281. ex..
52Pompon. lib. X. Quaest. Wenn ein Mann [seiner] Ehefrau in der Absicht einer Schenkung eine Sache um weniger vermiethet haben wird, so ist die Vermiethung nichtig; wenn aber etwas Niedergelegtes unter diesen Personen in der Absicht einer Schenkung geringer geschätzt wird, so findet eine Niederlegung Statt. Dies [wird] darum so verschiedenartig [bestimmt,] weil zwar eine Vermiethung nicht ohne einen bestimmten Miethzins contrahirt werden kann, [als] Niedergelegtes aber [Etwas] auch ohne Schätzung gegeben werden kann. 1Eine Ehefrau hat angeordnet, dass [ihrem] Manne die Frucht eines Grundstücks von ihrem Erben gegeben werden, und, wenn sie nicht gegeben worden wäre, eine bestimmte Geldsumme auf den Todesfall versprochen werden solle; wenn der Mann beim Leben der Frau gestorben ist, so wird die Stipulation aufgelöst, wie die Uebergabe, welche im Auftrag der Ehefrau auf den Todesfall geschehen ist; denn in dem Falle, in welchem unter Fremden die Condiction entsteht, wird unter Ehegatten nichts ausgerichtet8383Quo casu inter exteros, (d. h. nicht mit einander Verheiratheten) condictio nascitur, inter maritos (s. v. Glück a. a. O. S. 67. f. Anm. 52.) nihil agitur. Denn wenn unter solchen Personen, welche nicht mit einandeinander verheirathet sind, eine Schenkung mit Rücksicht auf eine Todesgefahr des Schenkers vorfällt, so dass der Beschenkte die Sache zwar sogleich haben, aber zurückgeben solle, wenn die Todesgefahr nicht eintritt, so kann, wenn der Beschenkte vor dem Schenker stirbt, die Sache von dem Schenker nicht vindicirt werden, weil das Eigenthum auf den Beschenkten übergegangen war, sondern muss condicirt werden. Bei Ehegatten ist aber in einem solchen Falle die Schenkung ganz und gar nichtig, es kann also, weil kein Uebergang des Eigenthums Statt fand, die geschenkte Sache vindicirt werden. S. v. Glück a. a. O. S. 68..
53Idem lib. IV. Resp. Man ist übereingekommen, dass der Schwiegervater [seinem] Schwiegersohn oder [seiner] Schwiegertochter ohne Wirkung auf den Todesfall schenke, weil, wenn der Schwiegervater gestorben ist, die Ehe nicht aufgelöst wird, auch macht es nichts aus, ob der Vater seinen Sohn oder seine Tochter enterbt habe; der Fall [einer Schenkung um] der Scheidung willen ist wegen desselben Grundes8484D. h. weil hier der Grund wegfällt, welcher bei jenem Fall eintrat und die Schenkung ungültig machte. Der Grund war aber das Fortbestehen der Ehe auch bei dem Tode des Vaters, so dass also trotz des Eintritts desselben die Schenkung so gut wie unter Ehegatten vorgefallen war. Ist aber die Schenkung auf den Fall der Scheidung gemacht, so tritt ihre Wirkung zu einer Zeit ein, wo die Ehe nicht mehr besteht. S. v. Glück a. a. O. S. 83. ff. verschieden. 1Eine Frau hat mit Einwilligung ihres Mannes die zum Heirathsgut gegebenen geschätzten8585Nämlich venditionis causa. S. die Bem. zu L. 10. D. de j. dot. 23. 3. Der Mann muss in diesem Falle den Schaden tragen, auch wenn die Sachen durch den Gebrauch der Frau verschlechtert sind. L. 10. pr. eod. L. 51. D. sol. matr. 24. 3. Sachen in Gebrauch gehabt; wenn sie durch den Gebrauch schlechter werden sollten, so wird eine Aufrechnung des Schadens nicht zugelassen; die Frau kann [aber] dieselben Sachen nicht gleich als ob sie ihr geschenkt wären, aus den Worten in Anspruch nehmen, durch welche ihr vom Manne die [ihr gemachten] Schenkungen legirt sind, da eine Sache der Art weder geschenkt, noch genommen zu werden scheint8686Aus der Gestattung des Gebrauchs kann man nicht auf eine Schenkung schliessen..
54Idem lib. VIII. Resp. Ein Mann hatte die Zinsen des ihm versprochenen Heirathsguts in eine Stipulation gebracht, und dieselben nicht gefordert; da er die ganze Zeit der Ehe hindurch die Ehefrau und die Sclaven derselben auf seine Kosten unterhielt, und da [von ihm der Frau] das Heirathsgut vorweg vermacht war, aber auch die Schenkungen durch die Worte des Fideicommisses bestätigt waren, so schienen die Zinsen des Heirathsguts zwar nicht in dem Vermächtniss enthalten, aber aus dem Grund einer Schenkung erlassen zu sein.
55Paul. lib. VI. Quaest. Eine Ehefrau hat ihrem Ehemanne Geld geschenkt, der Ehemann hat sich mit dem ihm geschenkten Gelde eine bewegliche oder dem Erdboden angehörige Sache angeschafft, er ist zahlungsunfähig, und die Sachen sind vorhanden; ich frage, ob die Frau, wenn sie die Schenkung widerrufe, wirksam mit der Condiction[sklage] verfahre? — es scheint nämlich der Ehemann, obwohl er zahlungsunfähig ist, durch die Schenkung reicher geworden zu sein, da die mit dem Geld der Frau angeschaffte Sache noch vorhanden ist. Ich habe das Gutachten ertheilt: dass er durch die Schenkung reicher sei, kann man nicht leugnen, denn wir fragen nicht, was er nach Abzug seiner Schulden frei habe, sondern was er aus dem Vermögen der Frau besitze; denn er unterscheidet sich von einem solchen [Ehemanne], welchem eine Sache geschenkt ist, blos dadurch, dass da die Sache Eigenthum der Frau bleibt, und direct vindicirt werden kann. Und es wird die Lage des Mannes schlechter sein, wenn man von ihm soviel Geld, als die Sache werth ist, jedoch nicht mehr, als das, was ihm geschenkt worden ist, condicirt, als wenn er mit der Heirathsgutsklage belangt wird8787Weil er bei der actio dotis das sog. beneficium competentiae hat, nicht aber bei der condictio sine causa (welche seit der Oratio angestellt werden musste, weil nun die Schenkung ungültig war; früher, als die Schenkung noch verboten war, fand die condictio ex injusta causa Statt). S. v. Glück a. a. O. VIII. S. 186 ff. XXVI. S. 187 ff.. Aber es steht nichts im Wege, der Frau auch eine analoge dingliche Klage auf die Sachen selbst zu geben.
56Scaevola lib. III. Quaest. Wenn ich das, was mir Jemand auf den Todesfall schenken wollte, [meiner] Ehefrau unbedingt gegeben wissen wollte, so gilt das, was auf mein Geheiss meiner Ehefrau gegeben wird, nicht, weil ich, wenn jener wieder gesund wird, auf die Condiction gehalten bin, wenn er aber gestorben ist, nichts desto weniger ärmer bin, denn ich habe nicht, was ich gehabt haben würde.
57Paul. lib. VII. Resp. Eine [Frau], welche von ihrem Ehemanne Geld in Folge einer Schenkung erhalten hatte, hat an denselben einen Brief dieses Inhalts gesendet: da mir, als ich dich [darum] bat, theuerster Gebieter, deine Gütigkeit Zwanzig zugesichert hat, um einige meiner Angelegenheiten zu Stande zu bringen, und diese Summe mir unter der Bedingung gezahlt worden ist, dass [ich], wenn es an mir und meinen Sitten wird gelegen haben, dass die Ehe nicht bis ans Ende unsers Lebens bestand, oder wenn ich wider deinen Willen aus deinem Hause weggegangen sein werde, oder an dich, ohne irgend eine Beschwerde [zu haben], eine Kündigung werde haben ergehen lassen, und es bewiesen sein wird, dass die Scheidung durch mich veranlasst sei, dann die Zwanzig, welche du mir an diesem Tage in der Absicht einer Schenkung hast geben wollen, [zurückgeben solle,] so gelobe ich, dass ich [diese Zwanzig] dann ohne alle Zögerung geben [und] zurückerstatten werde, ich frage, ob dieselbe, wenn sie an den Titius, ihren Ehemann, eine Kündigung wird haben ergehen lassen, das Geld zurückerstatten müsse? Paulus hat das Gutachten ertheilt, dass das Geld, welches der Mann der Ehefrau geschenkt hat, aus der angeführten Stipulation, [dann,] wenn die Bedingung derselben eingetreten ist, gefordert werden könne, weil es aus einer Schenkung in dargeliehenes Geld verwandelt worden ist; wenn es aber nicht bewiesen werde, dass die Stipulation verfallen sei, dann könne soviel gefordert werden, um wieviel sie erweislich aus jener Schenkung reicher geworden sei.
58Scaevola lib. II. Resp. Wenn Grundstücke und Sclaven, welche der Seja gegeben worden sind, ihr Eigenthum zu der Zeit, als sie sich im Concubinat [mit dem Schenker] befand, geworden sein sollten, und nachher zur Zeit der Ehe, nachdem sie andere erhalten hatte, zurückgegeben worden sind, was ist [dann] Rechtens? [Scävola] hat das Gutachten ertheilt, den angegebenen Umständen gemäss scheine vielmehr ein Rechtsgeschäft, als eine Schenkung Statt gefunden zu haben. 1Ingleichen hat er, als wegen der Nahrungsmittel der Sclaven gefragt wurde, das Gutachten ertheilt: die zur Zeit des Concubinats gegebenen Nahrungsmittel können zwar nicht zurückgefordert werden, aber auch nicht die zur Zeit der Ehe gegebenen, wenn jene Sclaven der Ehefrau in gemeinschaftlichem Gebrauch gewesen sein werden. 2Ein Sohn, welcher sich der Angelegenheiten seiner Mutter anzunehmen pflegte, hat mit dem Geld der Mutter und mit ihrer Einwilligung Sclaven und Sachen erhandelt, die Kaufurkunden in eigenem Namen ausgefertigt, [und] ist in der Gewalt seines Vaters gestorben; man hat gefragt, ob die Mutter gegen ihren Ehemann verfahren und welcher Klage sie sich bedienen könne? [Scävola] hat das Gutachten ertheilt, wenn die Mutter gewollt hat, dass der Sohn auf jenes Geld verbindlich sei, so habe sie innerhalb eines Jahres, seit der Sohn gestorben ist, die Klage wegen des Sonderguts gegen den Vater, in dessen Gewalt er sich, wie angeführt wird, befunden hat. Wenn sie es dem Sohn geschenkt hat, so könne soviel zurückgefordert werden, um wieviel der Vater durch jene Schenkung reicher geworden ist.
60Hermogen. lib. II. juris Epitom. Ein Stiefvater und ein Stiefsohn werden durch die Rücksicht auf die Ehe nicht abgehalten, sich gegenseitig zu beschenken. 1Schenkungen um der Scheidung willen sind zwischen einem Manne und seiner Ehefrau gestattet: denn es geschieht oft, dass wegen Priesterthums, oder auch [wegen] Unfruchtbarkeit,
61Gaj. lib. XI. ad Ed. prov. der [wegen] hohen Alters, oder Krankheit, oder Kriegsdienstes die Ehe nicht wohl beibehalten werden kann;
62Hermogen. lib. II. juris Epitom. und darum wird die Ehe in Güte aufgelöst. 1Wenn eine Scheidung Statt gefunden hat, und die Ehe nicht erneuert worden ist, so wird eine zwischen einem Manne und seiner Ehefrau vorgefallene Schenkung nicht bestätigt werden; auch eine zwischen einem Patron und [seiner] Freigelassenen vorgefallene Schenkung macht dann, wenn sie sich von ihm ohne seinen Willen nicht scheiden darf, keine Ausnahme von dieser Regel, wenn [dennoch] eine Scheidung unter ihnen erfolgen sollte8888Nach der Florent. wird der lateinische Text so gegeben: nec inter patronum et libertam. Si ab eo invito divertere non licet, facta donatio separatur, quum inter hos divortium intercedat. Allein auf diese Weise bietet die Stelle viele Schwierigkeiten dar, welche alle verschwinden, wenn man das Punctum nach libertam in ein Komma verwandelt. Separare ist hier soviel als distinguere. S. v. Glück a. a. O. S. 145 ff. Hasse Güterrecht d. Eheg. S. 162. Dass eine Scheidung von dem Patron einer Freigelassenen in der Regel nicht erlaubt war, darüber s. L. 45. D. de ritu nupt. 23. 2., in welcher Stelle auch Ausnahmen von diesem Verbot vorkommen.; denn das, was geschenkt worden ist, wird bei erfolgter Scheidung ebenso angesehen, als wäre es nicht geschenkt worden.
63Ad Dig. 24,1,63Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 188, Note 16.Paul. lib. III. ad Nerat. Man muss sagen, dass wegen dessen, was der Ehefrau gehört, und in das Gebäude des Mannes so eingebaut worden ist, dass es, wenn es weggenommen wäre, einigen Nutzen gewähren könnte, aus dem Gesetz der zwölf Tafeln geklagt werden könne, weil [sonst] keine Klage vorhanden ist, obwohl es nicht glaublich ist, dass die Zehnmänner an solche gedacht haben, deren Sachen mit ihrem Willen in ein fremdes Gebäude eingebaut worden wären. Paulus bemerkt: aber es kann nur darauf geklagt werden, dass blos die Vindication [auf den Fall], wenn die Sache (das Gebäude) eingerissen sein wird, der Frau zustehen solle, nicht aufs Doppelte aus dem Gesetz der zwölf Tafeln8989S. §. 29. I. de rer. div. 2. 1. u. tit. D. de tigno juncto 47. 3.; denn es ist ja das, was mit Wissen des Eigenthümers eingeschlossen worden ist, nicht gestohlen.
64Javolen. lib. VI. ex Posterior Labeon. Ein Mann hatte einer Frau, nachdem eine Scheidung unter ihnen vorgefallen war, einige Sachen deshalb gegeben, damit sie zu ihm zurückkehren möchte; die Frau war zurückgekehrt, hatte sich [aber] sodann wiederum geschieden; Labeo [sagt]: Trebatius hat [in einem solchen Rechtsfalle] zwischen der Terentia und dem Decenas das Gutachten ertheilt, dass, wenn eine ernstliche Scheidung Statt gefunden hätte, die Schenkung gültig sei, wenn eine scheinbare, das Gegentheil [Statt finde]. Aber es ist wahr, was Proculus und Cäcilius glauben, dass dann eine ernstliche Scheidung Statt finde, und die um der Scheidung willen gemachte Schenkung gelte, wenn eine andere Ehe erfolgt ist, oder sie seit so langer Zeit ohne den Mann9090Vidua; welches Wort hier in der weiteren Bedeutung gebraucht wird. S. L. 242. §. 3. D. de v. sign. 50. 16. gewesen wäre, dass es nicht zweifelhaft sein würde, dass eine neue Ehe Statt finde; sonst werde auch die Schenkung von keiner Gültigkeit sein.
65Labeo lib. VI. Posterior. a Javol. epit. Ich glaube, dass das, was ein Mann einer solchen, die [ihn], als sie noch nicht mannbar war, geheirathet hat, geschenkt habe, gültig sein werde.
66Scaevola lib. IX. Digest. Seja hat dem Sempronius, da sie [ihn] an einem bestimmten Tage heirathen wollte, ehe sie in sein Haus geführt wurde, und die Urkunden über das Heirathsgut besiegelt wurden, so und soviel Goldstücke geschenkt. Ich frage, ob diese Schenkung gültig sei? [Ich habe das Gutachten ertheilt,] es sei nicht nöthig gewesen, beim Fragen die Zeit, ob die Schenkung, ehe sie in das Haus des Mannes geführt würde, gemacht worden wäre, oder [die Zeit,] wo die Urkunden besiegelt worden waren, welche gewöhnlich auch nach Eingehung der Ehe errichtet wurden, auszudrücken: es gelte also die Schenkung nicht, wenn sie nicht vor Eingehung der Ehe, welche aus dem Einigsein erkannt wird, gemacht wäre. 1[Ein Mann] hat der Jungfrau9191Welche er heirathen wollte., welche in die Gärten9292Des Mannes. Eine solche deductio in hortos wird auch sonst erwähnt. S. v. Glück a. a. O. XXII. S. 401 ff. Anm. 53. Dass aber nicht Gärten des Mannes, sondern des Vaters der Braut, oder zum Heirathsgut derselben gehörige gemeint seien, behauptet zwar v. Glück a. a. O., passt aber nicht zu den folgenden Worten der Stelle. S. Hasse a. a. O. S. 113. Anm. 169. drei Tage früher, als die Hochzeit daselbst gehalten werde, geführt worden war, da sie sich in einem Zimmer abgesondert von ihm befand, am Hochzeitstage, ehe sie zu ihm hinüberging, und bevor sie mit Wasser und Feuer empfangen9393Ueber diesen Hochzeitsgebrauch s. v. Glück a. a. O., das heisst, die Hochzeit gefeiert wurde, zehn Goldstücke zum Geschenk dargebracht. Man hat gefragt, ob die geschenkte Summe zurückgefordert werden könne, wenn nach Eingehung der Ehe eine Scheidung vorgefallen wäre? [Scävola] hat das Gutachten ertheilt, dass das, was, wie angeführt würde, vor der Ehe geschenkt worden sei, vom Heirathsgut nicht abgezogen werden könne.
67Labeo lib. II. Pithan. a Paulo epitom. Wenn eine Ehefrau mit den ihr von ihrem Manne, oder von dem, welcher sich in der Gewalt desselben befand, geschenkten Geldern einen Sclaven gekauft, sodann, nachdem er Eigenthum derselben geworden ist, eben denselben ihrem Manne in der Absicht einer Schenkung übergeben haben wird, so wird die Uebergabe gültig sein, obwohl sie in derselben Absicht, wie andere Schenkungen geschehen ist; auch kann deswegen keine Klage gegeben werden.