De contrahenda emptione et de pactis inter emptorem et venditorem compositis et quae res venire non possunt
(Vom Kaufcontract und von den [Neben]Verträgen zwischen Käufer und Verkäufer und den unveräusserlichen Sachen.)
1Paul. lib. XXXIII. ad Ed. Der Ursprung des Kaufens und Verkaufens begann mit dem Tausche; vor Alters nämlich gab es noch keine Münze11Non ita erat numus = nullus omnino erat numus, Glück XVI. p. 2. n. 3. Die Glosse ergänzt sicut hodie., und man hatte noch nicht für das Eine den Namen Waare und für das Andere Kaufpreis, sondern ein Jeder vertauschte nach dem Bedürfnisse der Zeiten und Umstände ihm unbrauchbare Dinge gegen brauchbare, da es gemeiniglich der Fall ist, dass dem Einen das mangelt, was der Andere übrig hat. Weil es sich aber nicht immer und nicht leicht traf, dass wenn du hattest, was ich wünschte, auch ich dagegen hatte, was du erhalten wolltest; so wurde ein Stoff ausgewählt, dessen allgemeiner und unwandelbarer Werth den Schwierigkeiten des Tauschhandels durch Gleichheit des ihm durch das öffentliche Ansehen beigelegten Werthes22Quantitas, s. Glück a. a. O. n. 5. abhelfen sollte; und dieser mit einem öffentlichen Gepräge versehene Stoff verschafft uns Gebrauch und Eigenthumsrecht nicht sowohl durch seinen innern Gehalt, als durch seinen öffentlichen Werth, und es heisst fernerhin nicht Beides [was gegen einander gewechselt wird,] Waare, sondern das Eine Kaufpreis. 1Ob heutzutage ohne Münze von einem Kaufe die Rede sein könne, darüber ist man nicht einig; wie wenn ich eine Toga hingebe, um dafür eine Tunica zu erhalten. Sabinus und Cassius sind der Meinung, es sei solches ein Kauf und Verkauf33S. Anmerk. 1. zu Buch 19. A. d. R.; Nerva und Proculus aber, es sei ein Tausch, kein Kauf. Sabinus führt den Homer an, welcher erzählt44Ilias VII. Buch, V. 472—476. nach Voss., wie sich das Heer der Griechen am Erz, Eisen und Sclaven Wein kaufte, in jenen Versen: Dort nun kauften des Weins die hauptumlockten Achaier; Andere brachten Erz, und andere blinkendes Eisen, Andere dann Stierhäut’, und andere lebende Rinder, Andre Gefang’ne der Schlacht… Aber diese Verse scheinen auf einen Tauschhandel hinzudeuten, nicht auf einen Kauf, sowie jene55Ilias VI. Buch, V. 234. 235.: Doch den Glaukos erregte Zeus, dass er ohne Besinnung Gegen den Held Diomedes die Rüstungen… Wechselte… Mit mehr Grund könnte für diese Meinung angeführt werden, was derselbe Dichter an einer andern Stelle sagt66Odyssee I. Buch, V. 430.: … gekauft hatte mit seinem Vermögen. Aber der Wahrheit angemessener ist die Meinung des Nerva und Proculus; denn sowie das Verkaufen vom Kaufen, und der Käufer vom Verkäufer, so ist auch die Waare vom Kaufpreise verschieden, während sich bei dem Tauschhandel nicht unterscheiden lässt, welcher der Käufer und welcher der Verkäufer sei. 2Der Kauf ist Völkerrechtens, und deshalb kommt er durch gegenseitige Einwilligung zu Stande, und kann selbst zwischen Abwesenden contrahirt werden, sowohl mittelst eines Boten, als durch Briefe.
2Ulp. lib. I. ad Sabin. Zwischen Vater und [Haus-]Sohn kann kein Kauf geschlossen werden, ausser über solche Sachen, die zum Beutegut [des Letzteren] gehören. 1Ohne Kaufpreis findet kein Verkauf Statt; nicht aber die Zahlung des Kaufpreises, sondern [schon] die Uebereinkunft bringt den Kauf, wenn derselbe ohne Verfassung eines schriftlichen Aufsatzes abgeschlossen ist, zur Vollendung.
3Idem lib. XXVIII. ad Sabin. Wenn eine Sache unter der Bedingung veräussert worden ist, dass dieselbe im Falle der Reue als nicht gekauft gelten solle, so ist zweifelsohne nicht der Abschluss, sondern die Wiederauflösung des Kaufs von einer Bedingung abhängig gemacht.
6Pompon. lib. IX. ad Sabin. Aber Celsus der Sohn sagt, man könne keinen freien Menschen wissentlich kaufen, noch finde der Verkauf irgend einer Sache, wenn man [deren Unveräusserlichkeit]77Dieser Zusatz ist nach der richtigen Erklärung erforderlich, Glück a. a. O. p. 50. n. 53. kenne, Statt, wie den Göttern geweihte und zum Begräbniss bestimmte, oder solche Plätze, welche sich ausser dem Verkehr befinden, wie öffentliche, welche nicht zu dem Gemeindevermögen gehören, sondern zur allgemeinen Benutzung bestimmt sind, z. B. das Marsfeld. 1Wenn ein Landgut auf einjährige, zweijährige oder dreijährige Frist unter der Bedingung verkauft worden ist, dass, wenn der Kaufpreis bis zur bestimmten Zeit nicht gezahlt worden, das Landgut als nicht gekauft gelten sollte; dass ferner, falls unterdessen der Käufer das Landgut bebaut und die Früchte davon gewonnen hätte, solche nach Aufhebung des Kaufes zurückerstattet werden und der Käufer dem Verkäufer den später erzielten Mindererlös durch Verkauf an einen Andern vergüten solle; so kann der Verkäufer, wenn bis zum bestimmten Tage die Kaufsumme nicht berichtigt worden ist, deshalb die Klage aus dem Verkauf anstellen. Auch dürfen wir daran keinen Anstoss nehmen, dass, ungeachtet der Kauf des Landgutes als nicht geschehen betrachtet wird, die Klage aus dem Verkauf Statt finden solle; denn beim Kauf und Verkauf muss man mehr die Absicht, als die Worte [der Betheiligten] beachten, und wenn jene Verabredung getroffen worden ist, so liegt es am Tage, dass die Absicht der Parteien lediglich dahin ging, dass, falls der Kaufpreis bis zur bestimmten Zeit nicht gezahlt worden, der Verkäufer dem Käufer nicht verpflichtet, keineswegs aber, dass beide Theile von der aus dem Kaufe und Verkaufe entspringenden Verbindlichkeit frei sein sollten. 2Eine Bedingung, welche beim Abschlusse des Contracts festgesetzt worden, kann später durch einen andern Vertrag abgeändert werden; sowie man auch vom ganzen Kaufe abstehen kann, wenn die beiderseitigen Leistungen noch nicht erfüllt sind88Zum richtigen Verständniss muss man hier gegenseitige Einwilligung der Wiederaufhebung des Contracts hinzudenken, s. l. 3. de nesc. vend..
7Ad Dig. 18,1,7ROHGE, Bd. 16 (1875), Nr. 109, S. 427, 429: Ergänzung unbestimmt gelassener Vereinbarungen. Arbitrium boni viri.Ulp. lib. XXVIII. ad Sabin. Ad Dig. 18,1,7 pr.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 93, Noten 4, 6.Der Verkauf eines Sclaven in der Art, wenn derselbe nach Ermessen seinem Herrn Rechnung abgelegt habe, ist ein bedingter; der bedingte Verkauf aber wird alsdann vollendet, wenn die Bedingung erfüllt worden ist. Ist aber diese Verkaufsbedingung auch dann vorhanden, wenn der Herr sein eigenes Ermessen gemeint hat, oder blos wenn dasjenige eines rechtlichen Mannes? Wenn wir das Ermessen des Herrn selbst annehmen, so ist der Verkauf nichtig, gleichwie wenn Jemand in der Art verkauft hätte, wenn er selbst wolle; oder einem Stipulirenden ein solches Versprechen macht, wenn ich will, gebe ich dir zehn[tausend Sestertien]99Zahlen ohne Beisatz sind stets als soviel tausend Sestertien zu verstehen. Avenan. Int. Jur. I. 24.; denn es darf nie dem Ermessen des Verpflichteten überlassen werden, ob er verbindlich sei. Daher haben die Alten dafür erachtet, es erscheine solches mehr dem Ermessen eines rechtlichen Mannes, als dem des Herrn anheimgestellt. Wenn derselbe daher die Rechnung abgelegt erhalten konnte, solche jedoch sich nicht ablegen liess, oder abgelegt erhielt und das Gegentheil vorgibt: so ist die Kaufsbedingung erfüllt, und der Verkäufer kann aus dem Kauf belangt werden. 1Ein Kauf der Art: so theuer du ihn gekauft hast, so viel Geld ich in der Kiste habe, ist gültig; denn der Preis ist nicht unbestimmt bei einem so klaren Verkaufe; die Contrahenten nämlich kennen vielmehr blos den Betrag des Kaufschillings nicht, ohne dass solcher jedoch in der That unbestimmt wäre. 2Wenn Jemand auf folgende Weise gekauft hat: das Landgut soll um hundert[tausend Sestertien] und um wieviel höher ich dasselbe wieder verkaufen werde, gekauft sein, so ist der Verkauf gültig und gelangt sogleich zur Vollendung; denn der Preis ist bestimmt auf hundert[tausend], erhöht sich aber, wenn der Käufer das Landgut theurer verkaufen wird.
8Pompon. lib. IX. ad Sabin. Ad Dig. 18,1,8 pr.BOHGE, Bd. 1 (1871), S. 141: Verhaftung des Verkäufers aus einer emtio rei speratae.Weder Kauf noch Verkauf lässt sich ohne eine Sache, welche verkauft werden soll, annehmen, doch können künftige Nutzungen und Junge gültig verkauft werden, so dass, sobald das Junge geworfen worden, der Verkauf als schon damals vollzogen betrachtet wird, wo das Geschäft contrahirt ward. Hat aber der Verkäufer die Geburt oder das Wachsthum verhindert, so kann er deshalb aus dem Kaufe belangt werden. 1Bisweilen wird jedoch auch ohne eine Sache ein Verkauf angenommen, wie wenn Einer gleichsam das Glück kauft; dies ist der Fall, wenn ein Fisch- oder Vogelfang, oder was man von ausgeworfenen Münzen erhaschen werde, gekauft wird; denn der Kauf bleibt gültig, wenn auch nichts gefangen [oder erhascht] wird, weil es ein Hoffnungskauf ist, und wenn die in jenem Falle erhaschten Münzen entwährt werden, so entspringt hieraus [für den Verkäufer] keine Verbindlichkeit aus dem Kauf, indem solches als in der Absicht der Parteien liegend betrachtet wird.
9Ulp. lib. XXVIII. ad Sabin. Beim Kaufe und Verkaufe muss bekanntlich Uebereinstimmung herrschen, man mag also über den Kauf selbst, oder über den Preis, oder über irgend einen andern Punkt uneinig sein, so ist der Kauf nicht vollendet. Wenn ich demnach das Cornelianische Gut zu kaufen vermeinte, du aber das Sempronianische mir zu verkaufen gedachtest, so ist der Kauf nichtig, weil wir über den Gegenstand selbst uneinig gewesen sind. Derselbe Fall ist es, wenn ich den Stichus zu kaufen, du aber den abwesenden Pamphilus zu verkaufen im Sinne hattest; denn da wir über den Gegenstand uneins sind, so ist es klar, dass der Kauf nichtig sei. 1Wenn wir hinsichtlich des Namens nicht übereinstimmen, aber über den Gegenstand einig sind, so unterliegt es keinem Zweifel, dass der Kauf gültig sei; denn der Irrthum hinsichtlich des Namens ist von keinem Belang, wenn man in dem Gegenstand einig ist. 2Nun ist die Frage, ob, wenn man in dem Gegenstande einig ist, aber in der Substanz ein Irrthum obwaltet, z. B. wenn man Essig für Wein, Erz für Gold, Blei, oder etwas Anderes dem Silber Aehnliches, für Silber verkauft, der Kauf gültig sei? Marcellus schreibt im sechsten Buche der Digesten, der Kauf sei gültig, weil man in dem Gegenstand einig gewesen ist, obgleich man sich über den Stoff geirrt habe. Ich bin zwar hinsichtlich des Weines völlig derselben Meinung, weil es fast dieselbe οὐσία (d. i. dieselbe Substanz) ist, sobald der Wein blos sauer geworden ist; wenn aber der Wein nicht sauer geworden, sondern es vom Anfange an Essig war, wie gemachter Essig1010Embamma, Essig zu Speisen bereitet, s. Glück XVI. p. 150. n. 96., so wird etwas Anderes wie das Gemeinte als verkauft angesehen; in den übrigen Fällen aber halte ich dafür, dass der Verkauf nichtig sei, so oft ein Irrthum über den Stoff obwaltet;
11Ulp. lib. XXVIII. ad Sabin. Denn wofür sollen wir uns sonst aussprechen, wenn der Käufer blind war, oder hinsichtlich des Stoffes ein Irrthum obwaltet, oder in Ansehung eines Individuums, das der Unterscheidung der Stoffe nicht hinlänglich kundig ist? Sollen wir annehmen, dass im Betreff des Gegenstandes Uebereinstimmung geherrscht habe? Wie kann solche bei demjenigen vorhanden sein, der nicht gesehen hat? 1Wenn ich eine Jungfrau zu kaufen glaubte, und dieselbe bereits Frau ist, so wird der Kauf gültig sein; denn es waltete in dem Geschlecht kein Irrthum ob. Wenn ich übrigens ein Weib verkaufte, du aber einen Sclavenknaben zu kaufen glaubtest, so ist Kauf und Verkauf nichtig, weil in dem Geschlechte ein Irrthum obwaltet.
12Pompon. lib. XXXI. ad Sabin. In dergleichen Fällen muss man aber auf die Person des Käufers und Verkäufers Rücksicht nehmen, nicht auf jene, für welche aus dem Vertrage ein Klagrecht erworben wird; denn wenn mein Sclav oder Sohn, der unter meiner Gewalt steht, in meiner Anwesenheit im eigenen Namen etwas kauft, so kommt es nicht auf meine, sondern auf die Meinung des Contrahirenden an.
14Ad Dig. 18,1,14ROHGE, Bd. 22 (1878), Nr. 90, S. 392: Error in substantia, in qualitate, in bonitate.Ulp. lib. XXVIII. ad Sabin. Wofür sollen wir uns jedoch entscheiden, wenn sich beide Theile im Stoffe und der Beschaffenheit geirrt haben; z. B. wenn ich Gold zu verkaufen glaubte, und du Gold zu kaufen wähntest, während es Erz war? Z. B. es haben Miterben eine Armspange, die man für golden hielt, um einen ansehnlichen Preis einem Erben verkauft, und es hat sich ergeben, dass dieselbe grossentheils aus Erz sei? Dass der Verkauf gültig sei, unterliegt deshalb keinem Zweifel, weil solche etwas Gold enthielt; denn wenn eine Sache mit Gold vermischt1111Diese Bedeutung hat hier inauratum, s. Avenan. Int. Jur. I. 19, 7. ist, so ist, obgleich ich dieselbe für golden hielt, der Verkauf gültig; wenn aber Erz für Gold verkauft wird, ist der Verkauf ungültig.
15Paul. lib. V. ad Sabin. Wenn auch über den Gegenstand selbst Einstimmung herrschte, derselbe jedoch vor dem Verkauf zu Grunde gegangen ist, so ist der Kauf nichtig. 1Ein solches Nichtwissen, welches nicht einen nachlässigen Menschen verräth, kommt dem Käufer zu Gute. 2Ad Dig. 18,1,15,2Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 72, Note 10.Wenn du eine mir eigenthümliche Sache, ohne dass ich solches wusste, an mich verkauft, und auf mein Geheiss einem Dritten übergeben hast, so geht, nach der Meinung des Pomponius, nicht mein Eigenthumsrecht [auf den Dritten] über, weil dies nicht meine Absicht war, sondern es geht gleichsam dein Eigenthum auf ihn über1212Es geht also in der That auf ihn über, und es soll blos der Gang, den der Uebergang nimmt, angedeutet werden, Glück IV. p. 149. n. 95.; mithin gilt auch, wenn du mir eine mir eigenthümliche Sache schenken willst, und dieselbe auf mein Geheiss einem Andern übergibst, ein Gleiches [aus demselben Grunde].
16Pompon. lib. IX. ad Sabin. Der Kauf einer eigenen Sache ist ungültig, man mag sie wissentlich oder unwissentlich gekauft haben; hat man indessen, unwissentlich gekauft, so kann man, was man gezahlt hat, zurückfordern, weil eine Verbindlichkeit dazu nicht vorhanden war. 1Wenn aber der Käufer blos den Niessbrauch an der Sache hat, so steht der Gültigkeit des Kaufs nichts entgegen;
17Paul. lib. XXXIII. ad Ed. doch wird [alsdann] der Preis vom Richter von Amtswegen vermindert werden.
18Pompon. lib. IX. ad Sabin. Wenn aber jene Sache dem Käufer gemeinschaftlich mit einem Andern zugehört, so muss der Kaufpreis nach dem Antheile getheilt und der Kauf für den einen Theil als gültig, für den andern Theil als ungültig erklärt werden. 1Wenn ein Sclav auf Geheiss seines Herrn, bei Bezeichnung der Grenzen eines verkauften Ackers, entweder aus Irrthum, oder aus Arglist, die Grenze zu weit hinaus angewiesen hat, so ist dennoch diejenige als angewiesen zu betrachten, welche der Herr im Sinne hatte; dasselbe behauptet Alfenus von der durch einen Sclaven geschehenen Uebergabe des Besitzes.
19Idem lib. XXXI. ad Quint. Muc. Was man verkauft, wird erst alsdann Eigenthum des Käufers, wenn entweder der Kaufpreis an uns bezahlt, oder Bürgschaft geleistet, oder dem Käufer ohne Bürgschaft Credit gegeben worden ist.
20Ad Dig. 18,1,20ROHGE, Bd. 23 (1878), Nr. 30, S. 87: Grenze zwischen Kauf- und Werkverdingung. Anfertigung und Ausstellung einer Maschine, Lieferung der Materialien.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 401, Note 13.Idem lib. IX. ad Sabin. Sabinus ertheilte auf Befragen den Bescheid, dass, wenn man eine Sache gemacht haben wolle, z. B. eine Statue, ein Gefäss, oder ein Kleid, ohne etwas Anders, als Geld dafür zu geben, so sei dieses auch als ein Kauf anzusehen; denn es könne keine Verdingung vorhanden sein, wo nicht der Gegenstand selbst von dem dazu gegeben werde, für den etwas davon gemacht werden solle, ein Anderes sei der Fall, wenn ich den Platz hergebe, auf den du ein Haus bauen sollst, weil alsdann die Substanz von mir herkommt.
22Ulp. lib. XXVIII. ad Sabin. Die Verkaufsbedingung: wenn ein Theil des verkauften Platzes den Göttern geweiht, oder zum Begräbniss bestimmt wäre, solle solcher nicht mit verkauft sein, ist nicht überflüssig, sondern von dem Falle zu verstehen, wenn die Plätze nicht übermässig gross sind. Ist aber der ganze verkaufte Platz zum Begräbniss bestimmt, oder den Göttern geweiht, oder ein öffentlicher; so ist der Kauf nichtig;
24Ulp. lib. XXVIII. ad Sabin. sind jene Plätze nicht übermässig gross, so findet [, wenn obgedachter Vorbehalt nicht geschehen,] die Klage aus dem Kaufe Statt, weil der den Göttern geweihte oder zum Begräbniss bestimmte Platz nicht gesondert verkauft worden ist, sondern in dem Kaufe des grössern Theils mit begriffen war.
25Idem lib. XXXIV. ad Sabin. Wenn in der Art verkauft wird: diese oder jene Sache; so gilt diejenige, welche der Käufer wählt, als gekauft. 1Der Verkäufer braucht dem Käufer nicht das Eigenthum des verkauften Landguts zu verschaffen, wie solches derjenige muss, der ein Landgut im Wege der Stipulation versprochen hat.
26Pompon. lib. XVII. ad Sabin. Wenn ich wissentlich von Jemandem kaufe, dem Gerichts wegen die Verwaltung seines Vermögens untersagt, oder dem eine Bedenkzeit zur Erklärung über den Erbschaftsantritt in der Art verstattet worden ist, dass er dieselbe zu vermindern keine Befugniss haben solle, so werde ich nicht Eigenthümer. Anders verhält es sich, wenn ich von einem Schuldner gekauft habe und es mir nicht unbekannt war, dass hierdurch dessen Gläubiger übervortheilt werde.
27Paul. lib. VIII. ad Sabin. Wer von Jemandem eine Sache, die er für dessen Eigenthum hält, kauft, der kauft im guten Glauben. Wer aber von einem Unmündigen, ohne Ermächtigung des Vormunds, oder auf Ermächtigung eines Nichtvormunds, wissentlich dass dieser nicht Vormund sei, kauft, der scheint nicht im guten Glauben zu kaufen, wie auch Sabinus schrieb.
29Idem lib. XLIII. ad Sabin. Wenn ein Sclav verkauft wird, so wird er nicht mit seinem Sondergute verkauft; es mag daher ausbedungen sein, oder nicht, dass er nicht mit seinem Sondergute verkauft werde, er gilt nicht als mit seinem Sondergute verkauft. Wenn daher eine zum Sondergute gehörige Sache von dem Sclaven untergeschlagen worden ist, so kann sie, gleichsam als gestohlen, mittelst der Condiction zurückgefordert werden; solches jedoch unter der Vorausetzung, dass die Sache in die Hände des Käufers gelangt ist.
30Idem lib. XXXII. ad Ed. Ich aber glaube, dass man ebensowohl die Klage auf Auslieferung, wie die Klage aus dem Verkaufe anstellen könne.
31Pompon. lib. XXII. ad Sabin. Es muss aber auch ein späterhin sich etwa ergebender Zuwachs des Sonderguts dem Verkäufer zurückgegeben werden, z. B. Kinder [von Sclaven] und was aus den Dienstleistungen eines Untersclaven vereinnahmt worden ist.
32Ulp. lib. XLIV. ad Sabin. Wer Wechsler-, oder andere Läden verkauft, die auf öffentlichem Grunde und Boden stehen, verkauft nicht Grund und Boden, sondern die darauf haftende Gerechtigkeit; denn jene Läden sind öffentliches Eigenthum, deren Benutzung blos den Privaten zusteht.
33Pompon. lib. XXXIII. ad Sabin. Wenn es im Kaufcontract so heisst: Abfluss und Traufe sollen in ihrem dermaligen Zustande verbleiben, und nicht beigesetzt ist, welcher Abfluss oder Traufe, so muss man vorerst darauf sehen, was die Parteien beabsichtigt haben: ist dies nicht zu ermitteln, so wird die dem Verkäufer nachtheiligere Auslegung angenommen; denn der Ausdruck ist zweideutig.
34Paul. lib. XXXIII. ad Ed. Wenn bei dem Kaufe eines Landguts bedungen worden ist, der Sclav Stichus solle dazu gehören, und nicht zu entnehmen ist, welcher von mehreren, [diesen Namen führenden Sclaven] als dazu gehörig, [betrachtet werden solle,] indem Käufer und Verkäufer jeder einen andern im Sinne gehabt, so ist dennoch der Verkauf des Landgutes ohne Zweifel gültig. Aber Labeo behauptet, es müsse derjenige Stichus gegeben werden, welchen der Verkäufer gemeint habe; es macht auch keinen Unterschied, welchen Werth der Zubehör habe, ob er mehr, oder weniger als die Hauptsache werth sei; denn viele Gegenstände kauft man zuweilen wegen ihres Zubehörs, z. B. wenn ein Haus wegen seines Marmors, seiner Statuen und Gemälde, gekauft wird. 1Alle Gegenstände, welche man eigenthümlich haben, oder besitzen, oder klagbar verfolgen kann, können gültig verkauft werden; der Verkauf solcher aber, welche nach dem Natur- oder Völkerrechte, oder den Staatsgesetzen dem Verkehre entzogen sind, ist nichtig. 2Einen freien Menschen kann man wissentlich nicht kaufen; selbst ein Kauf oder eine Stipulation der Art ist unzulässig, wenn er Sclav wird, obgleich wir behauptet haben, dass künftig entstehende Sachen gekauft werden können; denn man darf den Eintritt solcher Fälle nicht erwarten. 3Ebenso entsteht, wenn Käufer und Verkäufer wissen, die verkaufte Sache sei gestohlen, auf keiner Seite eine Verbindlichkeit. Weiss es der Käufer allein, so wird der Verkäufer nicht verpflichtet; doch kann er aus dem Verkaufe keine Forderung ableiten, wenn er nicht selbst dem Uebereinkommen gemäss seine Verbindlichkeit aus freien Stücken erfüllt; wenn es dagegen der Verkäufer weiss, der Käufer aber nicht, so werden beide Theile verpflichtet. Und so schreibt auch Pomponius. 4Der Kauf der eigenen Sache ist in dem Falle gültig, wenn man ursprünglich den Besitz, den zufällig der Verkäufer inne hatte, zu kaufen beabsichtigt, um in einem Rechtsstreite über den Besitz der obsiegende Theil zu sein. 5Das Ausproben und Messen hat verschiedene Zwecke; das Ausproben bewirkt, dass der Käufer zurücktreten darf, das Messen aber bezweckt nicht, dass mehr oder weniger verkauft, sondern kund werden solle, wie viel gekauft werde. 6Wenn der Kauf so lautet: Stichus oder Pamphilus soll von mir gekauft sein; so steht es in der Macht des Verkäufers, welchen er will, abzugeben, wie bei Stipulationen. Ist indessen der eine gestorben, so muss der Ueberlebende abgegeben werden; daher hat die Gefahr des Erstern der Verkäufer, jene des Letztern der Käufer zu tragen; wenn aber auch beide sterben, so muss der Kaufpreis dennoch gezahlt werden, denn einer wenigstens lebte auf Gefahr des Käufers. Dasselbe gilt auch, wenn es dem Ermessen des Käufers überlassen war, welchen er haben wolle, wenn anders nur das seinem Ermessen überlassen blieb, dass derjenige, welchen er gewollt habe, als gekauft gelten sollte; und nicht ob er überhaupt kaufen wolle. 7Der Vormund kann eine Sache seines Mündels nicht kaufen; diess muss auch auf ähnliche Fälle ausgedehnt werden, wie auf Curatoren, Geschäftsbesorger, und alle diejenigen, welche die Geschäfte Anderer führen.
35Gaj. lib. X. ad Ed. prov. Die beim Kaufe häufig vorkommende Daraufgabe erfolgt nicht deshalb, als wäre das Uebereinkommen ohne Daraufgabe ohne Erfolg, sondern zum bessern Beweise, dass man sich über den Kaufpreis vereinigt habe. 1Darüber ist man einig, dass das Geschäft unvollendet sei, wenn der Verkäufer zu demjenigen, welcher zu kaufen beabsichtigt, also spricht: so hoch, als du willst, als du es für billig erachtest, als du es schätzest, sollst du gekauft haben. 2Mehrere sind der Meinung, über Gift könne man keinen Kauf schliessen, weil weder ein Gesellschaftscontract, noch ein Auftrag zum Zwecke eines schändlichen Unternehmens von Kraft sei; diese Meinung kann allerdings hinsichtlich derjenigen Gifte als richtig angesehen werden, welche auf keine Weise durch Beimischung eines andern Stoffes uns nützlich werden können; im Betreff derjenigen aber, welche, vermischt mit andern Stoffen, ihre Schädlichkeit in dem Grade verlieren, dass aus ihnen Gegengifte und andere Heilmittel bereitet werden, kann das Gegentheil behauptet werden. 3Wenn Jemand seinem über Land gehenden Freunde aufgetragen hat, seinen entlaufenen Sclaven aufzusuchen, und im Falle er ihn fände, solchen zu verkaufen, so vergeht er sich weder selbst gegen den Senatsschluss1313Nach der Glosse ist hier ein Senatsschluss zu verstehen, wonach der Kauf und Verkauf entlaufener Sclaven verboten worden ist; der Name desselben fehlt uns. A. d. R., da nicht er ihn verkauft hat, noch sein Freund, indem dieser einen anwesenden Sclaven verkauft; auch der Käufer, der einen anwesenden Sclaven kauft, schliesst ein gültiges Rechtsgeschäft ab. 4Ad Dig. 18,1,35,4Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 389, Note 8d.Wenn eine verkaufte Sache durch Diebstahl verloren gegangen ist, so muss man vorerst darauf sehen, welche Uebereinkunft hinsichtlich der Verwahrung der Sache zwischen den Contrahenten getroffen worden. Mangelt es an einer solchen Uebereinkunft, so kann eine solche Verwahrung vom Verkäufer gefordert werden, wie sie ein guter Wirth in seinen Angelegenheiten anzuwenden pflegt; wenn er diese geleistet, und dennoch die Sache verloren hat, so ist er sicher gegen jeden Anspruch, doch muss er dem Käufer die Eigenthumsklage, sowie die Condiction [auf Zurückforderung des Entwendeten] abtreten; hieraus ergibt sich auch die Entscheidung im Betreffe dessen, wer eine fremde Sache verkauft hat. Da demselben keine Eigenthumsklage oder Condiction zustehen kann, so muss eben deshalb seine Verurtheilung erfolgen; denn hätte er eine ihm eigenthümliche Sache verkauft, so wäre er im Stande gewesen, jene Klagen auf den Käufer zu übertragen. 5Bei denjenigen Gegenständen, welche gewogen, gezählt oder gemessen werden, z. B. bei dem Getreide, dem Weine, Oel, Silber, wird es bald so gehalten, wie bei den übrigen, dass sobald als man über den Preis übereingekommen, der Verkauf als vollendet betrachtet wird, bald so, dass, wenn man auch über den Preis übereingekommen, doch der Verkauf nicht eher als vollendet betrachtet wird, als bis die Zumessung, Zuwägung, oder Zuzählung erfolgt ist. Denn wenn aller Wein oder alles Oel, oder alles Getreide, oder alles Silber, soviel es nur immer sein möge, um einen Gesammtpreis verkauft wurde, so ist hiebei dasselbe Rechtens, wie bei den übrigen Gegenständen. Wenn man aber Wein, Oel, Getreide und Silber in der Art verkauft, dass der Preis flaschen-, fass-, scheffel- und pfundweise bestimmt wird, so fragt es sich, wenn eher der Kauf als vollendet anzusehen sei? Dieselbe Frage entsteht bei denjenigen Gegenständen, welche gezählt werden, wenn der Preis nach der Anzahl festgesetzt wurde. Sabinus und Cassius glauben, dass dann der Kauf zur Vollendung komme, wenn die Zuzählung, Zumessung oder Zuwägung erfolgt ist, weil der Verkauf gleichsam unter der Bedingung abgeschlossen worden zu sein scheint, dass [der Preis] nach den einzelnen Fässern, oder Scheffeln, die zugemessen, oder den einzelnen Pfunden, die zugewogen, oder den einzelnen Körpern, die zugezählt werden, [bestimmt sein soll]. 6Ad Dig. 18,1,35,6ROHGE, Bd. 5 (1872), S. 406: Beim Kaufe nach Gewicht ist für die Preisbestimmung der Zeitpunkt der Ablieferung entscheidend.Wenn also eine Heerde, verkauft wurde, und solches im Ganzen um einen Gesammtpreis geschehen ist, so wird der Kauf als vollendet betrachtet, sobald man über den Preis übereingekommen ist; wenn aber Stück für Stück um einen bestimmten Preis verkauft wurde, so tritt derselbe Fall ein, welchen wir so eben abgehandelt haben. 7Auch wenn aus einem Keller ein Theil des Weines, wie z. B. hundert Fass, verkauft wird, ist es am richtigsten, und wird wohl auch als geltend angenommen, dass vor dem Zumessen die Gefahr auf dem Verkäufer hafte. Und es ist von keinem Belang, ob für alle hundert Fass ein Gesammtpreis bestimmt, oder der Preis fässerweise festgesetzt wurde. 8Wenn Jemand bei dem Verkaufe eines Grundstücks einen Grenznachbar verheimlicht hat, und der Käufer, wenn er solchen gekannt hätte, dasselbe nicht gekauft haben würde, so bleibt der Verkäufer dafür verantwortlich.
36Ulp. lib. XLIII. ad Ed. Wenn Jemand bei dem Verkaufe den Kaufpreis festsetzt, aber ihn schenken, und nicht einforderung will, so gilt solches nicht als Verkauf.
37Idem lib. III. Disp. Wenn Jemand ein von ihm ererbtes Grundstück in der Art verkauft hat, es soll dir so theuer verkauft sein, als solches der Erblasser gekauft, und sich hernach zeigt, dass der Erblasser dasselbe nicht gekauft, sondern geschenkt erhalten habe, so ist der Verkauf ebenso anzusehen, als wenn keine Preisbestimmung geschehen wäre, und es hat mit demselben deshalb gleiche Bewandtniss, wie mit dem unter einer Bedingung abgeschlossenen Verkaufe, welcher nichtig ist, wenn die Bedingung nicht eintritt.
38Idem lib. VII. Disp. Wenn Jemand Schenkungshalber um einen geringern Preis verkauft, so ist der Verkauf gültig; denn wir sagen nur dann, der Verkauf sei ganz und gar ungültig, wenn der ganze Verkauf Schenkungs halber geschehen ist; sobald aber die Sache Schenkungs halber um einen niedrigern Preis veräussert wird, ist die Gültigkeit des Verkaufs keinem Zweifel unterworfen. So bei allen übrigen Personen; wenn hingegen zwischen Mann und Frau Schenkungs halber ein Verkauf zu einem niedrigern Preise abgeschlossen wurde, so ist solcher kraftlos.
39Jul. lib. XV. Dig. Wenn der Schuldner sein Pfand von dem Gläubiger an sich kauft, so kann er, als Käufer seiner eigenen Sache, aus dem Verkaufe nicht belangt werden, und dem Gläubiger verbleiben alle seine Rechte wie früher. 1Es ist wahrscheinlich, dass derjenige, welcher die noch am Baume hängenden Oliven verkauft und dagegen [als Kaufpreis] sich [den Werth von] zehn Pfund des Oels, welches gewonnen werden würde, stipulirt hat, den Kaufpreis so verstanden habe, was bis zu zehn Pfund wirklich gewonnen werden würde; wenn daher [überhaupt] nur fünf Pfund gewonnen worden sind, so kann er vom Käufer nicht mehr verlangen, als [den Werth] von den fünf Pfund Oel, welche wirklich gewonnen1414Die Uebersetzung des obigen schwierigen Paragraphen, die vom Unterzeichneten herrührt, ist dessen Ueberzeugung nach, zufolge der angestellten Vergleichung der Erklärungsversuche von Brencmann (Göttinger C. J. Ausgabe in der Note) Glück (Commentar IV. 198. n. 12.) und der bei diesem angeführten von Westphal und Pothier, die allein zulässige. Brencmann sagt: mihi videtur hic casus subesse: vendidit quis fructum olivae pendentis, pretii loco ex ea sibi stipulatus 10 pondo olei, quod natum esset, cura et sumtibus emtoris sibi praestandum; si plus colligitur quam 10 pondo id omne cedet lucro emtoris, sin minus, quodcunque natum erit, suis impensis praestabit venditori. Allein, will man den Fall stricte so verstehen, so wäre ja eine locatio conductio und keine venditio vorhanden, oder wenigstens ein contractus innominatus, und keinen Falls eine emtio venditio. In Glücks Erklärung ist blos das richtig, dass der Preis von zehn Pfunden Oel gemeint sei. Allein des Käufers Verbindlichkeit ist nicht so zu verstehen, als müsse er jedenfalls, die Ernte möge ausfallen wie sie wolle, den Preis von zehn Pfund Oel erlegen (wozu Glück nur durch die gewöhnliche Lesart emtor petere potest, die den ganzen Sinn der Stelle verrückt, bewogen ward; allein Pothiers Conjectur, ab emtore petere potest, die unser Text mit Brencmann angenommen hat, hat unstreitig sehr viel für sich,) sondern dass er höchstens den von zehnen entrichten soll, wenn er aber weniger gewinnt, natürlich den von diesen allen zu entrichten hat, ohne dann jedoch zu mehr verpflichtet zu sein. A. d. R. worden sind; so wurde von den Meisten begutachtet.
40Paul. lib. IV. Epitom. Alfeni Dig. Jemand, welcher ein Landgut verkaufte, hatte im Contracte bestimmt, der Käufer solle in den nächsten dreissig Tagen das Landgut ausmessen und über den Flächeninhalt desselben Anzeige machen, und [er,] der Verkäufer solle seiner Verpflichtung entbunden sein, wenn ihm vor Ablauf dieser Zeit nicht Anzeige gemacht worden wäre; der Käufer zeigte innerhalb der zur Messung bestimmten Zeit an, um wieviel er den Flächeninhalt geringer glaube, und empfing deshalb eine verhältnissmässige Summe zurück: später verkaufte er dieses Landgut und als er selbst solches seinem Käufer zumass, fand er den Umfang des Grundstücks um vieles geringer, als er geglaubt hatte; nun entstand die Frage, ob er dafür, was dem Grundstücke an Flächeninhalt fehle, von seinem Verkäufer Ersatz nachverlangen könnte? Die Antwort war, es komme darauf an, wie der Contract laute; denn wenn so gesagt sei: der Käufer solle in den nächsten dreissig Tagen das Grundstück ausmessen, und dem [bisherigen] Eigenthümer Anzeige machen, wieviel der Flächeninhalt des Landguts weniger betrage, so werde es ihm, weil er nach Verlauf von dreissig Tagen erst Anzeige gemacht, nichts mehr frommen. War man aber dahin übereingekommen, der Käufer solle in den nächsten Tagen das Landgut ausmessen, und den Flächeninhalt des Ackers anzeigen, so könne er, wenn er innerhalb dreissig Tagen Anzeige gemacht, der Flächeninhalt des Ackers sei geringer, selbst nach vielen Jahren noch Ersatz dafür fordern, um wieviel der Flächeninhalt des Ackers zu klein gewesen ist. 1Im Kauf[contracte] über ein Grundstück wurde bestimmt, es solle auch das Recht, aus einem Quell oder Brunnen Wasser zu schöpfen, dazu gehörig sein; nun entstand die Frage, ob auch ein Fusssteig zum Wasser damit verbunden sei? [Alfenus] hat sich dahin ausgesprochen, ihm scheine solches in der Absicht der Parteien gelegen zu haben, und es müsse daher der Verkäufer auch den Fusssteig dazu übergeben. 2Jemand, welcher ein Grundstück verkaufte, sagte, das Landgut enthalte achtzehn Morgen und stipulirte sich für jeden Morgen, welcher zugemessen werde, einen bestimmten Preis; es ergaben sich zwanzig Morgen; er [, Alfenus,] entschied [auf Befragen, dass für zwanzig der Kaufpreis gezahlt werden müsse. 3Der Verkäufer eines Landgutes hatte sich das ausgesäte Getreide vorbehalten, und es sprosste auf diesem Landgute eine Saat aus den nicht aufgelesenen Aehren auf; es wurde nun angefragt, ob solche in dem Vertrage einbegriffen sei? Die Antwort war, es komme hauptsächlich auf die Absicht der Parteien an; nach den Worten übrigens sei der Aufwuchs aus den nicht aufgelesenen Aehren eben so wenig einbegriffen, als was sich aus den Körnern, die aus dem Sacke eines Sackträgers herausgefallen, oder welche die Vögel aus der Luft hätten fallen lassen, erzeugt habe. 4Als Jemand ein Landgut verkauft und alle Nutzungen sich vorbehalten hatte, wurde begutachtet, das Rohr und schlagbare Holz gehöre zu den Nutzungen. 5In einem Falle war vertragsmässig festgesetzt, dass die Fässer auf dem Landgute, welche dem Eigenthümer gehörten, dazugehören sollten; es wurde begutachtet, dass auch die, welche der Sclav, der das Landgut bewirthschaftete, aus seinem Sondergute gekauft hätte, dem Käufer abgetreten werden müssten. 6Auch das Rad, durch welches das Wasser heraufgezogen wird, gehört ebensogut zu dem Gebäude, als der Wassereimer.
41Julian. lib. III. ad Urs. Feroc. Jemand behandelte ein Landgut von dem, der es an einen Andern verpfändet hatte, in der Art, dass es gekauft sein solle, wenn der [Eigenthümer] es pfandfrei gemacht hätte, falls dies nur vor dem ersten Tage des Julius geschehe; es wurde hier die Anfrage gestellt, ob er mit der analogen Klage aus dem Kauf darauf dringen könne, dass der Verkäufer dasselbe pfandfrei mache? Die Antwort war, man müsse darauf sehen, was von dem Käufer und Verkäufer gemeint worden sei; denn wenn beabsichtigt worden ist, dass der Verkäufer auf jeden Fall bis zum ersten Tage des Julius das Landgut auslösen sollte, so kann mit der Klage aus dem Kauf auf die Auslösung geklagt werden; auch kann der Kauf nicht als unter einer Bedingung abgeschlossen angesehen werden, wenn z. B. der Käufer auf diese Weise [das Landgut] behandelt hat: das Landgut soll von mir gekauft sein, so dass du dasselbe bis zum ersten Tage des Julius von [der Pfandverbindlichkeit] befreien musst, oder in der Art: dass du dasselbe bis zum ersten Julius von Titius einlösen sollst. Wenn dagegen der Kauf unter einer Bedingung abgeschlossen ist, so kann man nicht auf Erfüllung der Bedingung klagen. 1Du hast mir einen mit Silber belegten Tisch, ohne dass auch ich solches wusste, aus Unkunde für massiv silbern verkauft; der Kauf ist nichtig, und der desfalls verabfolgte Kaufschilling kann zurückgefordert werden.
43Florent. lib. VIII. Instit. Alles, was zur Empfehlung bei Verkäufen gesagt wird, verpflichtet den Verkäufer nicht, wenn es sinnlich wahrnehmbar ist, z. B. wenn der Verkäufer sagt, der Sclav sei wohlgestaltet, das Haus gut gebaut; hat er aber gesagt, der Sclav sei wissenschaftlich gebildet, oder ein Künstler, so muss er dafür haften; denn eben deswegen verkauft er um einen höhern Preis. 1Ad Dig. 18,1,43,1ROHGE, Bd. 10 (1874), S. 355: Der Verkäufer ist nicht bloß zur Vertretung der heimlichen, sondern schlechthin aller nicht angezeigten, nicht unerheblichen Mängel verbunden, sofern er nicht beweist, daß der Käufer sie gekannt hat oder kennen mußte.Selbst manche Versprechungen verpflichten den Verkäufer nicht, wenn die Sache so augenscheinlich ist, dass sie dem Käufer nicht unbekannt bleiben konnte, z. B. wenn Jemand einen Sclaven mit ausgestochenen Augen kauft, und dessen Gesundheit sich stipulirt. Denn er scheint mehr in Betreff des übrigen Theils von dessen Körper stipulirt zu haben, als dessen, über welchen er sich selbst täuschte. 2Ad Dig. 18,1,43,2ROHGE, Bd. 4 (1872), S. 319: Civilrechtlicher Dolus verübt durch Verschweigen von Thatsachen.Der Verkäufer muss dafür gutstehen, dass er sich keines Betrugs schuldig gemacht habe; ein solcher ist aber nicht nur von Seiten dessen vorhanden, der, um zu betrügen, sich dunkel ausdrückt, sondern auch dessen, der hinterlistiger Weise etwas verheimlicht.
44Ad Dig. 18,1,44ROHGE, Bd. 16 (1875), Nr. 44, S. 155: Mehrheit von Gegenständen. Mehrheit von Rechtsgeschäften.Marcian. lib. III. Regul. Wenn Einer zwei Sclaven zusammen um einen Gesammtpreis gekauft hat, von denen der eine vor dem Verkaufe gestorben ist, so besteht auch hinsichtlich des am Leben Verbliebenen der Kauf nicht fort.
45Ad Dig. 18,1,45ROHGE, Bd. 10 (1874), S. 355: Der Verkäufer ist nicht bloß zur Vertretung der heimlichen, sondern schlechthin aller nicht angezeigten, nicht unerheblichen Mängel verbunden, sofern er nicht beweist, daß der Käufer sie gekannt hat oder kennen mußte.ROHGE, Bd. 22 (1878), Nr. 44, S. 200: Interesse eines Aktienzeichners, der durch Täuschung des Kommittes zu Einzahlungen veranlaßt worden.Idem lib. IV. Regul. Labeo schreibt im Buche seiner nachgelassenen Schriften, wenn Jemand aufgeputzte Kleidungsstücke für neue gekauft habe, so müsse nach der Meinung des Trebatius dem Käufer in dem Falle das Interesse vergütet werden, wenn er ohne zu wissen, dass sie aufgeputzt seien, gekauft habe; diese Meinung billigt auch Pomponius, und auch Julianus theilt solche, indem er sagt: wenn der Verkäufer es selbst nicht wusste, so hafte er [blos] für die Sache selbst, wusste er es, [so haftet er] auch für den daraus entspringenden Schaden; so wie er, wenn er ein Gefäss von Messing, ohne es zu wissen, für Gold verkauft hat, dafür haftet, dass das Gold, welches er verkauft hat, abgeliefert werde.
46Ad Dig. 18,1,46Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 440, Note 7.Idem lib. sing. de Delator. Es ist verboten, von solchen Gegenständen, die man amtlich verwaltet, etwas selbst zu kaufen, oder durch eine andere Person für sich kaufen zu lassen; im Uebertretungsfalle verliert man nicht nur die Sache, sondern kann auch auf den vierfachen Preis derselben, gemäss der Constitution der Kaiser Severus und Antoninus, in Anspruch genommen werden; dies erstreckt sich auch auf den Procurator des Kaisers. Es ist dies jedoch mit Ausnahme des Falles zu verstehen, wenn man besondere Erlaubniss dazu ertheilt erhalten hat.
47Ulp. lib. XXIX. ad Sabin. Wenn eine Wasserleitung zu einem Grundstück gehört, so geht dieses Recht auf den Käufer über, wenn auch deshalb nichts bestimmt wurde, sowie auch die Röhren selbst, durch welche das Wasser geleitet wird,
49Ulp. lib. XXIX. ad Sabin. Und wenn auch das Wasserleitungsrecht nicht übergeht, weil es etwa verloren gegangen, so gehören doch die Röhren und die Canäle, wenn sie anders auf den Käufer übergehen, demselben gleichsam als ein Theil des Gebäudes; diese Meinung hegt auch Pomponius im zehnten Buche.
50Idem lib. XI. ad Ed. Labeo schreibt: Wenn du mir eine Büchersammlung unter der Bedingung verkauft hast, dass die Campanischen Decurionen mir einen Platz verkaufen würden, wo ich dieselbe aufstellen könnte, und an mir die Schuld der Nichterlangung von den Campanern liegt, so ist es keinem Zweifel unterworfen, dass eine Klage aus bestimmten Worten Statt finde. Meiner Meinung nach kann auch die Klage aus dem Verkauf angestellt werden, als ob nämlich die Bedingung erfüllt sei, weil die Erfüllung derselben in der Macht des Käufers steht.
51Paul. lib. XXI. ad Ed. Das [Meer- oder Fluss-]Ufer, welches sich bei dem verkauften Landgute befindet, wird in den Flächeninhalt nicht mit eingerechnet, weil solches Niemanden gehört, sondern nach dem Völkerrechte Allen freisteht; ebensowenig öffentliche Wege, oder den Göttern geweihte, oder zum Begräbniss bestimmte Plätze. Daher pflegt zum Vortheil des Verkäufers bedungen zu werden, dass Wege, Ufer und öffentliche Plätze in den Flächeninhalt mit eingerechnet werden sollen.
52Idem lib. LII. ad Ed. Der Senat verordnete, Niemand solle ein Haus oder ein Landhaus niederreissen lassen, um mehr daraus zu erlösen; auch solle Niemand Geschäfts halber dergleichen kaufen oder verkaufen. Als Strafe wider den, der sich wider den Senatsschluss vergangen, wurde festgesetzt, dass er das Doppelte des Kaufpreises an die Schatzkammer zu zahlen haben, gegen den Verkäufer aber, dass der Verkauf ungültig sein sollte. Hast du mir den Kaufpreis schon gezahlt, so kannst du solchen ohne Anstand, da du das Doppelte an die Schatzkammer zu entrichten hast, zurückfordern, weil auch auf meiner Seite der Verkauf ungültig gemacht worden ist. Dieser Senatsschluss erleidet nicht blos alsdann Anwendung, wenn Jemand sein eigenes Haus oder sein Landhaus, sondern auch, wenn Jemand das eines Andern verkauft hat.
53Gaj. lib. XXVIII. ad Ed. prov. In Betreff des Uebergangs des Eigenthums an der gekauften Sache auf den Käufer ist es einerlei, ob der Kaufpreis gezahlt oder dafür ein Bürge gestellt worden ist. Der Ausdruck Bürge ist aber hier in weiterer Bedeutung zu verstehen; gleichviel auf welche Weise nämlich der Verkäufer wegen des Kaufpreises sichergestellt wird, wie etwa durch einen Stellvertreter in der Verbindlichkeit1515Expromissor. oder Pfandbestellung, es steht dies der Zahlung des Kaufschillings gleich.
54Paul. lib. I. ad Ed. Aedil. curul. Ein im guten Glauben abgeschlossener Verkauf kann nicht wegen einer unerheblichen Ursache für ungültig erklärt werden.
56Idem lib. L. ad Ed. Wenn Jemand eine Sclavin unter der Verabredung verkauft hat, sie solle nicht öffentlich preisgegeben werden, und im Falle des Zuwiderhandelns ihm gestattet sein, sie wieder zu sich zu nehmen, so ist der erste Verkäufer, wenn die Sclavin auch durch die Hände mehrerer Käufer gegangen ist, befugt, sie wieder zu sich zu nehmen.
57Paul. lib. V. ad Plaut. Ich habe ein Haus gekauft, ohne dass ich oder der Verkäufer es wussten, dass solches abgebrannt sei. Nerva, Sabinus und Cassius sagen, der Verkauf sei ungültig, obgleich die Brandstätte noch vorhanden sei, und der bezahlte Kaufschilling könne zurückgefordert werden. Wenn aber ein Theil des Hauses stehen geblieben ist, so kommt bei Lösung der Frage, nach der Behauptung des Neratius, viel darauf an, ein wie grosser Theil des abgebrannten Hauses übriggeblieben ist, so dass, wenn der grössere Theil des Hauses abgebrannt ist, der Käufer nicht gezwungen werden kann, den Kauf zu vollziehen; ja er kann sogar, was er etwa schon gezahlt hat, zurückfordern. Ist aber die Hälfte, oder noch weniger als die Hälfte abgebrannt, dann ist der Käufer gehalten, den Kauf in der Art zu erfüllen, dass er, nach vorangegangener Ermittelung der Abschätzung nach dem Ermessen eines redlichen Mannes, um soviel, als der Werth des Hauses durch den Brand verringert, befunden wird, weniger zu entrichten hat. 1Wenn aber zwar der Verkäufer wusste, dass das Haus abgebrannt sei, der Käufer hingegen keine Kunde davon hatte, so besteht der Verkauf nicht zu Recht, wenn das ganze Haus vor dem Verkauf abgebrannt ist; ist aber ein Theil des Gebäudes, von was immer für Umfang, stehen geblieben, so ist der Verkauf gültig, und der Verkäufer muss dem Käufer [blos] das Interesse vergüten. 2Auf gleiche Weise muss im entgegengesetzten Falle verfahren werden, wenn zwar der Käufer davon unterrichtet war, der Verkäufer aber nicht; auch hier nämlich ist nicht nur der Verkauf als gültig zu betrachten, sondern der Käufer muss auch dem Verkäufer den ganzen Kaufpreis, wenn er solchen noch nicht entrichtet hat, bezahlen, oder er kann, wenn die Bezahlung erfolgt ist, denselben nicht zurückfordern. 3Wussten beide, der Käufer und Verkäufer, dass das Haus entweder ganz oder nur zum Theil abgebrannt sei, so ist der Contract ohne Wirkung, weil sich die Arglist gegenseitig aufhebt, und eine aus dem guten Glauben entspringende Klage im Fall einer beiderseitigen Arglist, das Geschäft nicht aufrecht erhalten kann.
58Papinian. lib. X. Quaest. Auch wenn Bäume vom Sturm umgeworfen oder durch Feuer verzehrt worden sind, wird der Kauf des Landgutes als nicht abgeschlossen betrachtet, wenn das Landgut aus Rücksicht auf jene Bäume, z. B. einen Oelgarten, erkauft ward, gleichviel ob es der Verkäufer wusste oder nicht. Ob1616Dieser Zusatz wird für interpolirt erachtet, s. Glück XVI. 39. n. 14. der Käufer es aber gewusst habe oder nicht, oder er so wenig wie der Verkäufer, darüber gilt ganz dasselbe, was in den obigen Fällen hinsichtlich der Häuser gesagt worden ist.
59Celsus. lib. VIII. Digest. Beim Verkauf eines Landgutes hast du nicht versichert, dass solches ganz frei von Dienstbarkeiten aller Art1717Optimus maximus, s. Brisson. h. v. sei; richtig sagt von diesem Falle Quintus Mucius, dass das Landgut nicht frei von jeder Dienstbarkeit, sondern lediglich in dem Zustande, worin es sich befindet, übergeben zu werden brauche. Gleiches gilt von städtischen Grundstücken.
62Ad Dig. 18,1,62ROHGE, Bd. 16 (1875), Nr. 43, S. 150: Verpflichtungen aus dem Verkaufe eines nicht existirenden Kaufobjekts. Eigener Wechsel an eigene Ordre. Einfluß des Irrthums.Modestin. lib. XV. Regul. Wer sich in einer Provinz seines öffentlichen Amts halber aufhält, oder als Soldat dient, kann keine Grundstücke in derselben Provinz kaufen, ausser wenn die seines Vaters vom Fiscus veräussert werden. 1Ad Dig. 18,1,62,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 307, Note 5; Bd. II, § 315, Note 7.Wer ohne sein Wissen den Göttern geweihte oder zum Begräbnisse bestimmte oder öffentliche Plätze für Privatplätze gekauft hat, kann, obgleich [für ihn selbst] der Kauf nicht verbindlich ist, doch gegen den Verkäufer mittelst der Klage aus dem Kauf auf Erstattung des Interesses, nicht betrogen worden zu sein, klagen. 2Ist eine Sache, ohne dass der Verkäufer sich dabei der Arglist schuldig gemacht, im Bausch und Bogen gekauft worden; so trägt der Käufer die Gefahr, wenn auch die Anweisung noch nicht erfolgt ist.
63Javolen. lib. VII. ex Cassio. Wenn ein Herr seinem Sclaven befohlen hat, eine Sache einer bestimmten Person zu verkaufen; so ist der Verkauf ungültig, wenn der Sclav solche an einen Andern verkauft hat, als ihm anbefohlen war. Dasselbe ist auch in Ansehung einer freien Person Rechtens, weil mit jener Person, an welche der Herr die Sache nicht veräussern wollte, der Verkauf nicht zur Vollendung gelangen kann. 1Wenn eine Beschreibung des Grundstückes erfolgt ist, so ist es überflüssig, die Angrenzer zu benennen; werden dieselben benannt, so muss sich der Verkäufer auch selbst nennen, wenn er etwa noch einen andern angrenzenden Acker besitzt.
64Idem lib. II. Epistol. Ich habe ein Landgut für mich und den Titius gekauft; besteht hier der Verkauf in Betreff des ganzen Landgutes, oder nur der Hälfte, oder ist er ganz ungültig? Die Antwort lautete: Die Person des Titius sei als überflüssig anzunehmen, und ich trete deshalb in den Kauf des ganzen Grundstücks ein.
65Idem lib. XI. Epistol. Ich habe mit dir die Uebereinkunft getroffen, dass du mir eine bestimmte Anzahl Dachziegel um einen bestimmten Preis liefern sollst; ist die Leistung Kauf oder Verdingung? Das Gutachten lautete: wenn wir die Uebereinkunft trafen, dass ich dir aus meiner Lehmgrube1818Fundus kan hier in dieser Bedeutung genommen werden; eigentlich ist materia ex fundo zu verstehen. verfertigte Ziegel liefern solle, so halte ich es für einen Kauf und nicht für eine Verdingung1919S. Note 1) zum folgenden Buche.; denn die Verdingung einer Sache findet allemal dann Statt, wenn der Stoff, in welchem etwas geliefert wird, in seinem bisherigen Zustande verbleibt; sobald derselbe aber verändert und veräussert wird, ist vielmehr ein Kauf, als eine Verdingung anzunehmen.
66Pompon. lib. XXXI. ad Quint. Muc. Beim Verkauf eines Landgutes muss für Manches gehaftet werden, obgleich solches nicht verabredet worden ist, z. B. dafür, dass das Landgut nicht selbst entwährt werde, oder dessen Niessbrauch; für Einiges lediglich alsdann, wenn deshalb eine Verabredung getroffen worden ist, z. B. für die Bestellung eines Fahrweges oder Fusssteiges, einer Uebertrift oder Wasserleitung. Dasselbe gilt von den Dienstbarkeiten städtischer Grundstücke. 1Wenn, während den verkauften Grundstücken eine Dienstbarkeit zusteht, der Verkäufer davon keine Erwähnung gethan, sondern dieselbe, obwohl er sie kannte, verheimlicht hat, und deshalb der Käufer, aus Unkunde dieses Umstandes, durch den, während der gesetzlich bestimmten Zeit fortgesetzten Nichtgebrauch, der Dienstbarkeit verlustig geworden ist, so halten Einige mit Recht dafür, dass der Verkäufer wegen seiner Arglist mit der Klage aus dem Kaufe belangt werden könne. 2Quintus Mucius schreibt, wenn es [in einem Contract] heisse: was herausgehauen und herausgegraben worden ist und weder zu den Gebäuden, noch zum Grund und Boden gehört, so liege darin eine Wiederholung; denn herausgehauen und herausgegraben ist dasjenige, was weder zu den Gebäuden, noch zum Grund und Boden gehört.
67Idem lib. XXXIX. ad Quint. Muc. Wenn eine Veräusserung erfolgt, so übertragen wir das Eigenthum mit allen Zubehörungen, die sich ergeben haben würden, wenn die Sache uns verblieben wäre, auf den Andern. Dies verhält sich so im ganzen Umfange des bürgerlichen Rechts, ausser wenn etwas Anderes namentlich festgesetzt worden ist.
68Procul. lib. VI. Epistol. Wenn du bei dem Verkaufe eines Guts in dem Contract bestimmt hast, dass dasjenige, was du von dem Pachter als Pachtgeld einnehmen würdest, dem Käufer zufallen solle, so glaube ich, dass du beim Einfordern nicht nur mit Rechtlichkeit zu Werke gehen, sondern auch Aufmerksamkeit darauf verwenden, d. h. nicht blos für Arglist, sondern auch für Verschuldung haften musst. 1Manche pflegen diese Worte beizusetzen: der Verkäufer solle sich keine Arglist zu Schulden kommen lassen; wenn es aber auch an diesem Beisatze fehlt, so darf er sich dennoch der Arglist nicht schuldig machen. 2Arglist scheint ihm aber dann nicht fremd zu sein, wenn es an ihm gelegen hat oder liegt, dass der Käufer nicht zum Besitze des Guts gelange. Es findet demnach gegen ihn die Klage aus dem Kaufe Statt, und zwar nicht zu dem Endzweck, dass der Verkäufer den ausschliesslichen Besitz übergebe, da ihm solches durch mannigfache Veranlassungen unmöglich werden kann, sondern auf Schätzung der Arglist, der er etwas gethan hat oder thut.
69Idem lib. XI. Epistol. Rutilia Polla kaufte den an einer Ecke liegenden Sabatenischen See und zehn Fuss Landes um denselben herum. Ich frage nun, ob, wenn die zehn Fuss, welche damals zum See gehörten, unter Wasser stehen, weil der See gewachsen ist, die nächsten zehn Fuss Landes, vom Wasser an, Eigenthum der Rutilia Polla sind? Proculus antwortete: ich glaube, dass der See, welchen Rutilia Polla erkauft hat, nur in jenem Umfange verkauft worden ist, den er damals gehabt, und mit ihm lediglich jene zehn Fuss, die damals um denselben herumlagen; wenn nun der See angewachsen ist, so kann sie ihn darum in keinem grössern Umfange besitzen, als worin derselbe erkauft worden.
70Licin. Rufin. lib. VIII. Regul. Die Meisten sind der Ansicht gewesen, der Kauf eines freien Menschen sei gültig, sobald derselbe zwischen dessen Unkundigen abgeschlossen werde. Dasselbe wird behauptet, wenn solches der Verkäufer, nicht aber der Käufer weiss; hat der Käufer wissentlich einen freien Menschen gekauft, so ist der Kauf nichtig.
71Papir. Just. lib. I. Constitut. Die Kaiser Antoninus und Verus rescribirten an Septius Verus in folgenden Worten: Es stehe in der Willkür der contrahirenden Geschäftsmänner, nach welchem Maasse, oder zu welchem Preise sie Wein einkaufen wollen; denn es werde auch Niemand zum Verkaufe gezwungen, wenn er mit dem Maasse oder Preise unzufrieden sei; zumal wenn solches nicht der Landesgewohnheit zuwider laufe.
72Papin. lib. X. Quaest. Ein vertragsmässiges Uebereinkommen, welches später errichtet, etwas von dem Kaufe abzieht, gilt als Theil des Contracts, nicht aber ein solches, das etwas hinzusetzt; dies hat Statt bei den Bestärkungsmitteln des Kaufes, z. B. dass die Sicherheit des Doppelten nicht geleistet, oder durch einen Bürgen geleistet werden solle. Im Fall aber ein Vertrag ungültig ist, wenn der Käufer daraus klagt, so kann er als Einrede geltend gemacht werden, wenn der Verkäufer klagt. Ob sich Gleiches behaupten lasse, wenn der Kaufpreis später erhöht, oder vermindert worden, ist nicht mit Unrecht gefragt worden, weil der Kaufpreis zu den Hauptbestandtheilen des Kaufs gehört. Paulus bemerkt: wenn man vor Vollziehung des Kaufes2020Glück IV. p. 262. n. 90. über die Vergrösserung oder Verminderung des Preises wieder eine neue Uebereinkunft getroffen habe, so scheinen die Parteien vom vorigen Contract abgegangen zu sein, und ein neuer Kauf in Mitte zu liegen. 1Papinianus sagt: Wenn im Kaufcontract [über ein Landgut] die Verabredung getroffen worden, falls ein Theil den Göttern geweiht, oder zum Begräbniss bestimmt, oder öffentliches Eigenthum ist, soll solcher nicht mitverkauft sein, und [das verkaufte Landgut] nicht öffentliches, sondern Eigenthum des Fiscus ist, so ist der Verkauf desselben gültig, und der Verkäufer kann sich nicht auf die bedungene Ausnahme berufen, weil solche hier nicht Platz greift.
73Idem lib. III. Resp. Wenn ein den Göttern geweihtes Gebäude durch ein Erdbeben eingestürzt ist, so ist der Platz, worauf das Gebäude stand, nicht profan, und kann also nicht verkauft werden. 1Die innerhalb der Mauer der Begräbnisse befindlichen reinen, zu Gärten oder sonstigen Anlagen verwendeten Plätze gehören dem Käufer, wenn solche der Verkäufer nicht namentlich ausgenommen hat.
74Idem lib. I. Defin. Durch Einhändigung der Schlüssel wird lediglich alsdann der Besitz der in den Magazinen aufbewahrten Waaren übergeben, wenn die Schlüssel bei den Magazinen überliefert worden sind; hierdurch erlangt der Käufer sofort Eigenthum und Besitz, wenn er auch die Magazine nicht geöffnet hat; sind die darin befindlichen Waaren nicht Eigenthum des Verkäufers gewesen, so beginnt von Stunde an die Ersitzung.
75Ad Dig. 18,1,75ROHGE, Bd. 11 (1874), Nr. 75, S. 227: Zahlung des Kaufgeldes nicht baar, sondern in Actien.Hermogenian. lib. II. Jur. Epitom. Wer ein Landgut unter der Bedingung verkauft hat, dass ihm solches um einen bestimmten Pachtzins verpachtet werden, oder dass der Käufer, wenn er es wieder verkauft, es keinem Anderen, als ihm verkaufen solle, oder etwas Aehnliches sich bedingt, der kann die Erfüllung der Uebereinkunft mit der Klage aus dem Verkaufe verlangen.
76Paul. lib. VI. Resp. Die Fässer, welche in den Magazinen eingegraben sind, gelten, wenn sie nicht beim Verkaufe namentlich ausgenommen wurden, als in den Verkauf der Magazine mit einbegriffen. 1Derjenige, welcher an die Stelle des Käufers tritt, kann sich derselben Vertheidigungsgründe bedienen, deren sich sein Verkäufer hätte bedienen können, auch auf die ordentliche Verjährung berufen, wenn die Dauer des beiderseitigen Besitzstandes die in den Constitutionen bestimmte Zeit erreicht.
77Javolen. lib. IV. ex Poster. Labeon. In dem Kaufcontract über ein Landgut waren die darauf befindlichen Steinbrüche, wo sie immer sein möchten, ausgenommen, und nach langer Zeit auf diesem Landgute Steinbrüche gefunden worden; Tubero begutachtete, dass auch sie dem Verkäufer gehörten; Labeo aber, es komme auf die Absicht der Contrahenten an; sei dieselbe nicht zu ermitteln, so erschienen jene Steinbrüche nicht als ausgenommen. Denn Niemand verkaufe oder nehme Etwas aus, was nicht vorhanden ist, Steinbrüche aber seien als nicht vorhanden zu betrachten, wenn sie nicht wirklich schon da sind und bearbeitet werden; bei einer anderen Auslegung müsste man das ganze Landgut als Steinbruch ansehen, wenn etwa auf dessen ganzem Umfang unter der Erde Stein wäre; dieser Meinung schliesse ich mich an.
78Labeo. lib. IV. Pithan. a Javoleno epitom. In einem Contracte war bestimmt worden, dass die Wasserröhren dem Käufer darein gegeben sein sollten. Es wurde angefragt, ob auch der Wasserkasten, aus welchem mittelst der Röhren das Wasser hergeleitet wird, als Zubehör anzusehen sei? Ich antwortete, es liege am Tage, dass die Betheiligten auch diesen als Zubehör betrachtet haben, wenn gleich die Kaufurkunde solches nicht ausspreche. 1Du hast ein Landgut von Jemandem gekauft, ohne noch zum Besitze desselben zu gelangen, und später die Vormundschaft über den Sohn des Verkäufers zur Verwaltung erhalten. Hier habe ich mich [auf Befragen] dahin ausgesprochen, du könnest dir selbst den Besitz auf die Art übergeben, dass der Unmündige und dessen Gesinde das Grundstück verlassen, und darauf du den Besitz antrittst. 2Jemand, welcher ein Grundstück unter der Bedingung gekauft hatte, dass ihm nach Bezahlung des Kaufpreises der Besitz übergeben werden sollte, starb mit Hinterlassung zweier Erben; wenn einer von diesen den ganzen Kaufschilling bezahlt, so erhält er [vom Andern] die Hälfte durch die Erbtheilungsklage ersetzt; wenn er aber blos seinen Theil zahlt, so kann er den Verkäufer aus dem Kaufe nicht belangen, weil eine der Art eingegangene Schuld nicht theilbar ist. 3Als du Getreide auf dem Halme verkauftest, versprachst du, du würdest, wenn dasselbe durch ein unabwendbares Naturereigniss2121Vis; es ist vis major zu verstehen. oder Ungewitter beschädigt würde, den Schaden ersetzen; das Getreide wurde durch den Schnee zu Grunde gerichtet; wenn der Schnee zu stark und ungewöhnlich war, so findet gegen dich die Klage aus dem Kaufe Statt.
79Ad Dig. 18,1,79ROHGE, Bd. 11 (1874), Nr. 75, S. 227: Zahlung des Kaufgeldes nicht baar, sondern in Actien.Javolen. lib. V. ex Posterior. Labeon. Du hast die Hälfte eines Landgutes unter der Bedingung verkauft, dass der Käufer die andere Hälfte, welche du behieltest, zehn Jahre lang, um ein bestimmtes jährliches Pachtgeld in Pacht nehmen solle. Labeo und Trebatius stellen in Abrede, dass auf Erfüllung dieser Uebereinkunft die Klage aus dem Verkaufe erhoben werden könne. Ich bin der entgegengesetzten Meinung, wenn du anders das Landgut deshalb wohlfeiler verkauft hast, damit dieser Pacht Statt finde; denn der unter diesem Vertrag abgeschlossene Verkauf kann gewissermaassen als Kaufpreis selbst betrachtet werden; und dies ist Rechtens.
80Labeo lib. V. Posterior. a Javol. epit. Wenn man bei dem Verkaufe eines Landgutes die Saat davon ausnimmt, so gilt nicht die einmal für immer geschehene Aussaat als ausbedungen, sondern diejenige, welche alle Jahr ausgesäet und abgeerntet wird; denn bei einer andern Auslegung würden alle Weinstöcke und Bäume als ausbedungen zu betrachten sein. 1Nach meiner Behauptung kann das Recht gekauft werden, dass mir gestattet sein solle, die aus meinem Hause in das deinige hineingeschobenen2222Der Zusammenhang ergibt, dass projectum hier für immissum steh. A. d. R. Balken so behalten zu dürfen, und es findet deshalb die Klage aus dem Kaufe Statt. 2Es war [die Nutzung]2323Dies ist hier hinzuzudenken, und zwar erstreckte sich die Nutzung auf den je fünfjährigen Schlag. A. d. R. ein [es] alle fünf Jahre schlagbaren Waldes verkauft worden; nun wurde die Frage erhoben, welchem von beiden Theilen die herabgefallenen Eicheln gehörten? Ich weiss, dass Servius begutachtet hat, man müsse vorerst auf die Absicht der Betheiligten, wenn solche zu ermitteln sei, sehen; wenn über diese aber Dunkelheit obwalte, so gehörten die, von den noch nicht gefällten Bäumen herabgefallenen Eicheln dem Verkäufer, diejenigen aber, welche zu der Zeit sich auf den Bäumen befänden, wo diese gefällt wurden, dem Käufer. 3Niemand kann als Verkäufer einer Sache betrachtet werden, deren Eigenthum, nach der Absicht der Betheiligten, auf den Käufer nicht übergehen sollte; sondern es ist dies entweder eine Vermiethung, oder eine andere Art von Contract.
81Scaevola lib. VII. Digest. Ad Dig. 18,1,81 pr.ROHGE, Bd. 15 (1875), Nr. 20, S. 49: Verkauf einer Sache unter Compensation des Kaufgeldes mit einer Schuld des Verkäufers. Kauf, Hingabe an Zahlungsstatt?Titius gab, als er so und so viele Goldstücke verzinslich dargeliehen erhielt, zum Unterpfande oder zur Hypothek mehrere Grundstücke, und stellte den Lucius als Bürgen; diesem versprach er, ihn in den nächsten drei Jahren der Bürgschaft zu entledigen; wenn er solches bis zur bestimmten Zeit nicht gethan, und der Bürge dem Gläubiger die Schuld bezahlt haben würde, so sollten die den Gläubigern verpfändeten Grundstücke [an ihn] verkauft sein. Ich frage, ob, wenn Lucius seiner Bürgschaft von Titius nicht entledigt worden ist, die obenerwähnten Grundstücke als an ihn verkauft zu betrachten seien, im Falle er den Gläubiger befriedigt hat? Das Gutachten lautete: wenn der Kauf nicht als auf den Grund der [Pfand-]Verbindlichkeit, sondern dergestalt, dass ein wirklicher Kauf eintreten solle, bedingt abgeschlossen worden ist, so werde auch dadurch eine Verbindlichkeit contrahirt, [so dass die Klage aus dem Kaufe Statt findet]2424S. Glück XIV. p. 101. A. d. R.. 1Lucius Titius versprach, von seinem Landgute jährlich hunderttausend römische Scheffel Getreide an die Grundstücke des Cajus Sejus zu liefern; in der Folge verkaufte Lucius Titius dieses Landgut unter dem Beisatze in dem Rechtszustande und dem Verhältniss, wie sich die Grundstücke des Lucius Titius gegenwärtig befinden, so werden sie verkauft, und so sollen sie besessen werden. Ich frage, ob der Käufer dem Cajus Sejus zur Ablieferung des Getreides verbunden sei? Das Gutachten war: den vorliegenden Umständen zufolge sei der Käufer dem Cajus Sejus nicht verpflichtet.