De furtis
(Von den Diebstählen.)
1Paul. lib. XXXIX. ad Ed. Das Wort furtum, sagt Labeo, komme her von furvus, d. h. schwarz, weil es heimlich und im Dunkeln geschieht, und meistentheils bei Nacht, oder von fraus (Betrug), wie Sabinus sagt, oder von ferendo oder auferendo (Wegtragen), oder aus dem Griechischen, weil man hier die fures (Diebe) φῶρας nennt; doch sagen auch die Griechen selbst φῶρας ἀπὸ τοῦ φέρειν11Ueber diese Etymologie s. Scipio Gentil. Orig. Pand. v. fur. (T. O. IV. p. 1332.), über ferre s. Duker l. l. p. 387.. 1Darum macht der blosse Gedanke, einen Diebstahl zu begehen, noch nicht zum Diebe. 2So haftet auch Der, wer Etwas als bei ihm niedergelegt ableugnet, nicht gleich wegen Diebstahls, sondern nur, wenn er es in der Absicht gethan, es unterzuschlagen. 3Der Diebstahl ist die betrügerische, in gewinnsüchtiger Absicht geschehene Entwendung einer Sache, und zwar entweder dieser selbst, oder ihres Gebrauchs, oder deren Besitzes, was nach dem Naturgesetze verboten ist, zu thun.
2Gaj. lib. XIII. ad Ed. Es giebt zwei Arten von Diebstahl, offenbaren22Es ist mir in der Recension in der Lpzgr. Litztung a. a. O. S. 15. vorgeworfen worden, dass die Uebersetzung durch öffentlichen Diebstahl ein Misgriff sei; allein ich war damals (bei den Institut.) besorgt, offenbarer Diebstahl würde Misverständnisse veranlassen, und behielt öffentlich; da man jedoch jetzt regelmässig manifestum durch offenbar übersetzt (siehe Tittmann Strafr.-W. Th. II. §. 418.), so habe ich dies angenommen. und heimlichen.
3Ulp. lib. XLI. ad Sabin. Ein offenbarer Dieb ist Der, den die Griechen ἐπ᾿ αὐτοφόρῳ33S. Ferrand. Adduens. Explicat. l. I. c. 43. (T. O. II. p. 548.) (auf der That ertappt) nennen, d. h. Derjenige, welcher auf dem Diebstahl selbst ergriffen wird. 1Es ist dabei einerlei, von wem er ergriffen wird, ob von dem Eigenthümer der Sache, oder von einem Andern. 2Ist aber nur Der ein offenbarer Dieb, wer bei der Ausführung des Diebstahls ergriffen wird, oder aber auch, wenn er wo anders ergriffen worden ist? Es spricht mehr dafür, wie auch Julianus geschrieben, dass, wenn er auch nicht da ergriffen worden, wo er den Diebstahl begangen hat, er doch ein offenbarer Dieb sei, sobald er mit der gestohlenen Sache ergriffen worden ist, bevor er sie dahin gebracht hat, wo er es beabsichtigte.
5Ulp. lib. XLI. ad Sabin. Es möge nun also Jemand an einem öffentlichen oder an einem Privatorte ergriffen werden, bevor er die Sache an den bestimmten Ort brachte, so wird er stets als ein offenbarer Dieb betrachtet, wenn er mit der gestohlenen Sache ergriffen wird; so hat Cassius gelehrt. 1Hat er sie aber dahin geschafft, wo er es beabsichtigte, so ist er, wenn er auch mit der gestohlenen Sache ergriffen wird, kein offenbarer Dieb.
6Paul. lib. IX. ad Sabin. Denn obwohl ein Diebstahl oft44Pet. Pithoeus (s. d. Note bei Gothofred.) will semper lesen. Indessen liesse sich das saepe mit contrectare wohl gegen retinere gehalten denken, da im letztern Fall kein furt. manif. denkbar ist. Der Zusammenhang, worin l. 6. gestanden, müsste also dann der gewesen sein, dass vorher vom furtum, z. B. beim depos. etc., die Rede war. durch das Entwenden geschieht, so hat es doch angemessen geschienen, aus dem Anfang, d. h. der Zeit der Begehung des Diebstahls festzustellen, ob der Dieb ein offenbarer sei oder nicht.
7Ulp. lib. XLI. ad Sabin. Wenn ein Sclave einen Diebstahl begangen hat, und, freigelassen worden, ergriffen wird, ist der ein offenbarer Dieb? Pomponius sagt im neunzehnten Buche aus Sabinus: Er könne wegen offenbaren Diebstahls nicht belangt werden, weil der noch in seinem Sclavenstande begangene Diebstahl als ein heimlicher angefangen habe. 1Ebendaselbst bemerkt Pomponius scharfsinnig, ein Dieb werde durch die Ergreifung [auf der That] zum offenbaren, [und setzt hinzu:] „Wenn du dich übrigens, als ich dich in deinem Hause bestahl, verborgen gehalten hast, damit ich dich nicht ermorden solle, so ist der Diebstahl doch kein offenbarer, wenn du ihn auch mit angesehen hast55S. Theod. Marcil. Interpr. leg. XII. c. 56. (T. O. IV. p. 275.).“ 2Celsus setzt aber zur Ergreifung noch hinzu: Wenn du, als du ihn stehlen sahest, herzugelaufen, um ihn zu ergreifen, und er das Gestohlene von sich geworfen, und entflohen ist, so sei der Dieb ein offenbarer. 3Und er meint, es sei kein Unterschied, ob ihn der Eigenthümer, oder der Nachbar, oder jeder Vorübergehende ergreife.
8Gaj. lib. XIII. ad Ed. prov. Es ist klar, was ein heimlicher Diebstahl sei, denn jeder nicht offenbare Diebstahl ist ein heimlicher.
9Pompon. lib. VI. ad Sabin. Demjenigen, der die Diebstahlsklage hat, kann durch fortwährendes Ansichbehalten von Seiten des Diebes keine Diebstahlsklage weiter entstehen, nicht einmal darauf, um was sich die gestohlene Sache nachher vermehrt hat66Denn dies ist mit ihr Eins.. 1Wenn ich aber wider den Dieb Eigenthumsklage erhoben habe, so wird mir die Condiction verbleiben. Doch lässt sich behaupten, dass es im Kreise der Amtspflicht des Richters liege, der über die Eigenthums[frage] zu erkennen hat, die Herausgabe nur unter der Bedingung zu verfügen, wenn der Kläger die Condiction erlasse; hat aber der schon vorher durch die Condiction verurtheilte Beklagte die Streitwürderung erlegt, denselben entweder ganz und gar freizusprechen, oder, was angemessener scheint, wenn der Kläger zur Rückerstattung der Streitwürderung bereit ist, und der [gestohlene] Sclave [z. B.] nicht herausgegeben wird, den Besitzer zu so viel zu verurtheilen, als jener zur Streitwürderung geschworen.
10Ulp. lib. XXIX. ad Sabin. Wer ein Interesse daran hatte, dass Etwas nicht gestohlen werde, der hat die Diebstahlsklage.
12Ulp. lib. XXIX. ad Sabin. Der Kleiderwäscher, der Kleider zu besorgen und zu reinigen übernommen hat, kann daher allemal klagen; denn er muss die Verwahrung vertreten. Ist er aber zahlungsunfähig, so kehrt die Klage an den Eigenthümer zurück, denn wer nichts zu verlieren hat, auf dessen Gefahr geht nichts. 1Aber dem Besitzer im schlechten Glauben wird die Diebstahlsklage nicht gegeben, wenn er auch ein Interesse daran hat, dass die Sache nicht gestohlen werde, indem die Sache auf seine Gefahr geht; denn Niemand erhält eine Klage durch seine Unredlichkeit, und darum wird dem Besitzer im guten Glauben allein die Diebstahlsklage gegeben, und nicht auch Dem im schlechten. 2Wenn aber eine Sache zum Unterpfande gegeben worden ist, so geben wir auch dem Gläubiger die Diebstahlsklage, wenngleich die Sache nicht zu seinem Vermögen gehörig ist, ja wir ertheilen dieselbe nicht blos wider jeden Dritten, sondern auch gegen den Eigenthümer, und so lehrt Julianus. Auch dem Herrn selbst, hat man angenommen, müsse sie ertheilt werden, und so trifft es sich, dass er durch die Diebstahlsklage selbst haftet77Das non, was unser Text hier hat (non teneatur), ist nach Zoannett. Disp. lib. c. 12. (T. O. IV. 655.), Cuj. Obs. XI. 11., Jens. Strict. p. 489. u. Jauch p. 167. 236. 328. herauszuwerfen. Aug. Emend. I. 3. führt auch noch Alciat. Disp. lib. I. c. 83. kritische Autorität dafür an. Manche substituiren cum, Manche idem., und dieselbe erheben kann. Beiden wird sie darum ertheilt, weil Beide ein Interesse dabei haben. Ob aber der Gläubiger stets ein Interesse hat, oder nur dann, wenn der Schuldner zahlungsunfähig ist, das ist die Frage. Pomponius glaubt, er habe stets ein Interesse dabei, ein Pfand zu haben. Dies billigt auch Papinianus im zwölften Buche der Quaestionen; und richtiger ist es allerdings, dass der Gläubiger stets ein Interesse habe, und das hat Julianus selbst sehr oft geschrieben.
14Ulp. lib. XXIX. ad Sabin. Wenn dem Käufer die Sache nicht übergeben worden ist, so habe er, schreibt Celsus, die Diebstahlsklage nicht, sondern sie gebühre noch dem Verkäufer. Allerdings aber muss er dem Käufer die Diebstahlsklage sowohl wie die Condiction und die Eigenthumsklage abtreten, und wenn er durch dieselben Etwas erlangt hat, so wird er es dem Käufer gewähren müssen. Diese Ansicht ist richtig, und so sagt Julianus auch. Und es trifft in der That die Gefahr den Käufer, wenn nur der Verkäufer vor der Uebergabe die Verwahrung vertritt. 1Dass der Käufer vor der Uebergabe die Klage wegen Diebstahls nicht hat, ist so streng zu verstehen, dass man sogar die Frage erhoben hat, ob er, wenn er die Sache selbst stehle, durch die Diebstahlsklage hafte? Und Julianus schreibt im dreiundzwanzigsten Buche der Digesten: wenn der Käufer eine Sache, deren Verwahrung der Verkäufer vertreten musste, nach Zahlung des Preises gestohlen habe, so hafte er durch die Diebstahlsklage nicht; habe er die Sache aber vor Zahlung des Preises entfremdet, so hafte er durch die Diebstahlsklage, wie wenn er ein Pfand gestohlen habe. 2Ausserdem steht die Diebstahlsklage auch den Pächtern zu, wenn sie gleich nicht Eigenthümer sind, weil sie ein Interesse haben. 3Es fragt sich, ob Der, bei dem eine Sache niedergelegt worden, die Diebstahlsklage habe? Da er blos Arglist zu vertreten hat, so hat mit Recht die Meinung die Oberhand behalten, dass er die Diebstahlsklage nicht habe; denn was hat er für ein Interesse, wenn ihn keine Arglist trifft? Hat er aber arglistig gehandelt, dann trifft ihn freilich die Gefahr, aber er darf doch durch seine Arglist keine Diebstahlsklage erwerben. 4Auch Julianus schreibt im zweiundzwanzigsten Buche der Digesten: weil in Ansehung der Person aller Diebe verordnet worden, dass sie nicht wegen derjenigen Sache die Diebstahlsklage erheben können, welche sie selbst gestohlen haben, so wird auch Derjenige die Diebstahlsklage nicht haben, bei dem eine Sache niedergelegt worden, wenn sie auch angefangen, auf seine Gefahr zu gehen, weil er sie untergeschlagen. 5Papinianus behandelt die Frage: Ob, wenn ich zwei Sclaven wegen zehn Goldstücken zum Unterpfande erhalten habe, und der eine von beiden gestohlen wird, und der andere, der zurückgeblieben, auch nicht weniger als zehn [Goldstücke] werth ist, ich die Diebstahlsklage blos bis auf Höhe von fünfen habe, weil ich ebensoviel am andern noch unversehrt habe, oder, weil er sterben kann, dahin zu entscheiden sei, dass die Klage auf Höhe von zehnen statthaben werde, wenn auch der zurückbehaltene von grossem Werth sei? Und er ist allerdings dieser Meinung, denn man muss nicht auf das Pfand, was nicht gestohlen worden, Rücksicht nehmen, sondern auf das gestohlene. 6Derselbe schreibt: Wenn ich Zehn zu fodern hatte, und mir ein verpfändeter Sclave gestohlen worden ist, und ich durch die Diebstahlsklage Zehn erhalten habe, so stehe mir die Diebstahlsklage nicht zu, wenn er nochmals gestohlen werde, weil ich kein weiteres Interesse dabei habe, wenn ich es einmal erlangt habe. Dies versteht sich jedoch nur dann, wenn er ohne mein Verschulden gestohlen wird; wenn aber durch meine Schuld, so werde ich Klage erheben können, weil ich selbst durch die Pfandklage hafte; ist aber keine Schuld vorhanden, so erscheint die Klage, die dem Gläubiger nicht zustehen kann, als ohne Zweifel dem Herrn zuständig; diese Meinung billigt Pomponius auch im zehnten Buche zu Sabinus. 7Derselbe sagt, auch wenn beide Sclaven auf einmal gestohlen seien, stehe dem Gläubiger Namens beider die Diebstahlsklage zu, allein nicht auf das Ganze, sondern, mit geschehener Vertheilung der Schuldfoderung auf beide, zu dem [verhältnissmässigen] Antheile seines Interesses. Sind aber beide, jeder für sich gestohlen worden, und er hat Namens des einen das Ganze erlangt, so wird er Namens des andern nichts erhalten. 8Ebenso hat Pomponius im zehnten Buche aus Sabinus geschrieben, wenn Derjenige, dem ich Etwas geliehen habe, in Ansehung des geliehenen Gegenstandes eine Arglist sich hat zu Schulden kommen lassen, so könne er die Diebstahlsklage nicht erheben. 9Dies meint Pomponius auch von Dem, der in Jemandes Auftrag eine Sache zur Fortschaffung erhalten hat. 10Es ist die Frage, ob dem Vater, dessen Sohne eine Sache geliehen worden, die Diebstahlsklage zustehe? Und Julianus sagt, der Vater könne deshalb nicht klagen, weil er die Verwahrung nicht zu vertreten brauche, sowie, sagt er, Derjenige, wer für Den, dem eine Sache geliehen worden, gebürgt hat, die Diebstahlsklage auch nicht hat; denn, setzt er hinzu, es hat die Diebstahlsklage auch nicht [unbedingt] Derjenige, dem daran gelegen ist, dass die Sache nicht verloren gehe, sondern wer deshalb haftet, dass diese Sache durch sein Verschulden verloren gegangen ist. Diese Ansicht theilt Celsus im zwölften Buche der Digesten auch. 11Hat Der, kann man fragen, wer einen Sclaven bittweise besass, wenn er gestohlen worden, die Diebstahlsklage? Da wider ihn keine bürgerlichrechtliche Klage statthat, weil das bittweise Besitzverhältniss dem Geschenke gleich steht, und deshalb auch ein Interdict nothwendig geschienen, so wird er die Diebstahlsklage nicht haben; nach Ertheilung des Interdicts wider ihn, glaube ich jedoch, hat er allerdings Verschuldung zu vertreten, und darum kann er [dann auch] die Diebstahlsklage erheben. 12Wer hingegen Etwas gepachtet hat, wird die Diebstahlsklage haben, sobald die Sache durch seine Schuld gestohlen worden ist. 13Wenn ein Haussohn gestohlen worden, so ist es klar, dass der Hausvater die Diebstahlsklage habe. 14Wenn eine Sache verliehen worden, und Der, dem sie geliehen worden, gestorben ist, so wird der Verleiher, wenn auch eine Erbschaft nicht bestohlen werden, und darum auch nicht Dessen Erbe, dem die Sache geliehen worden, klagen kann, dennoch die Diebstahlsklage erheben. Dasselbe gilt von einer verpfändeten oder verpachteten Sache; denn wenn auch die Diebstahlsklage für die Erbschaft nicht erworben wird, so wird sie doch für den Andern, der ein Interesse hat, erworben. 15Nicht blos aber rücksichtlich einer geliehenen Sache steht Dem, wem sie geliehen worden, die Diebstahlsklage zu, sondern auch in Ansehung deren, die aus derselben entstanden ist, weil ihm auch deren Verwahrung obliegt. Denn auch wenn ich dir einen Sclaven geliehen habe, so kannst du auch wegen seines Kleides die Diebstahlsklage erheben, wenn ich dir gleich das Kleid, womit er angethan ist, nicht geliehen habe. So glaube ich auch, dass, wenn ich dir Zugvieh geliehen habe, dem ein Füllen folgte, auch wegen des letztern die Diebstahlsklage zustehe, wenn dasselbe auch nicht geliehen worden. 16Welche Art von Diebstahlsklage soll nun Dem ertheilt werden, dem eine Sache geliehen worden, ist gefragt worden? — Meiner Meinung nach, muss Allen, auf deren Gefahr eine fremde Sache geht, als z. B. eine geliehene, eine verpachtete, und Unterpfandsweise empfangene, wenn sie gestohlen worden, die Diebstahlsklage zustehen; die Condiction hingegen steht nur dem Eigenthümer zu. 17Ad Dig. 47,2,14,17Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 401, Note 2.Wenn ein Brief untergeschlagen worden, den ich dir geschickt habe, wer hat da die Diebstahlsklage? Hier ist zuerst zu untersuchen, wem der Brief gehöre, ob Dem, der ihn abgesandt hat, oder Dem, an den er gesendet worden ist. Habe ich denselben nun dem Sclaven des Letztern gegeben, so ist er sofort Dem erworben, an den ich ihn geschickt habe; wenn aber dem Geschäftsbesorger, so ist er ebenfalls, weil durch eine freie Person der Besitz erworben werden kann, sein geworden, besonders wenn ihm an dessen Besitz gelegen ist; habe ich aber einen Brief in der Art geschickt, dass er mir zurückgeschickt werden soll, so bleibt das Eigenthum daran mein, weil ich dasselbe daran weder habe aufgeben, noch [auf Jemanden] übertragen wollen. Wer soll also nun die Diebstahlsklage erheben? Derjenige, dem daran gelegen war, dass er nicht gestohlen werde, d. h. Der, dessen Vortheil das Geschriebene anging. Daher kann die Frage entstehen, ob auch Der, dem er zum Ueberbringen gegeben worden, wegen Diebstahls klagen könne? Wenn ihm die Verwahrung davon oblag, so kann er es allerdings. Auch aber, wenn ihm an der Abgabe des Briefes gelegen war, wird er die Diebstahlsklage erheben können; denn man nehme an, der Brief sei des Inhalts gewesen, dass ihm Etwas gegeben oder gethan werden solle, so kann er die Diebstahlsklage haben, oder wenn er die Verwahrung desselben übernommen, oder ein Botenlohn erhalten hat. In diesem Fall wird das Verhältniss dasselbe sein, wie des Gastwirths oder Schiffsmeisters; denn diesen geben wir die Diebstahlsklage, sobald sie zahlungsfähig sind, weil die Sache auf ihre Gefahr geht.
15Paul. lib. V. ad Sabin. Der Gläubiger, dem sein Pfand gestohlen worden ist, ist nicht nur bis auf Höhe seiner Foderung interessirt, sondern er kann die Diebstahlsklage auf das Ganze richten; dagegen muss er aber Das, was seine Schuldfoderung übersteigt, an seinen Schuldner wieder vermöge der Pfandklage herausgeben. 1Der Eigenthümer, der eine Sache gestohlen hat, woran der Niessbrauch einem Andern gehört, haftet dem Niessbraucher wegen Diebstahls. 2Derjenige aber, der dir Etwas geliehen, schreibt Pomponius, habe man angenommen, hafte, wenn er diese Sache gestohlen hat, nicht wegen Diebstahls, weil du kein Interesse daran habest, da du ihm nemlich auch nicht wegen des Leihcontractes haftest. Wenn du daher wegen auf eine geliehene Sache verwendete Kosten das Rückbehaltungsrecht an ihr ausüben kannst, so wirst du auch wider den Herrn, wenn er sie gestohlen, selbst die Diebstahlsklage haben, weil die Sache alsdann gleichsam die Stelle eines Pfandes eingenommen hat.
16Paul. lib. VII. ad Sabin. Dass der Hausvater nicht wider den Haussohn die Diebstahlsklage erheben könne, das verbietet nicht ein bürgerlichrechtliches Gesetz, sondern die Natur der Sache selbst, weil man wider Diejenigen, welche man in seiner Gewalt hat, ebensowenig klagen kann, wie wider sich selbst.
17Ulp. lib. XXXIX. ad Sabin. Unsere Sclaven und Kinder können uns zwar bestehlen, allein sie haften nicht wegen Diebstahls; denn wer einen Dieb züchtigen88Statuere ist nach Gothofred. hier gleich animadvertere. kann, hat nicht nöthig, ihn zu verklagen, und darum ist ihm auch von den Alten keine Klage ertheilt worden. 1Daher ist die Frage entstanden, ob ein verkaufter oder freigelassener [Sclave] wegen Diebstahls hafte? Man hat die verneinende Meinung angenommen, denn es kann wider diesen Dieb nicht erst die Klage entstehen, die nicht von Anfang an begründet war. Wenn freilich [der Sclave] als Freigelassener Etwas entwendet, dann haftet er durch die Diebstahlsklage, weil er erst neuerdings einen Diebstahl begangen hat. 2Wenn ich aber den Verkäufer genöthigt habe, einen Sclaven, den ich gekauft habe, und der mir übergeben worden ist, zurückzunehmen, so wird nicht angenommen, als stehe er in einem Verhältniss, wie wenn er niemals mein gewesen wäre, sondern er ist es gewesen, hat aber aufgehört, es zu sein; darum sagt Sabinus, dass, wenn er einen Diebstahl begangen, die Sache sich so verhalte, dass Der, welcher den Verkäufer zur Zurücknahme gezwungen, die Diebstahlsklage nicht erheben könne; wenn er dies aber auch nicht kann, so muss doch darauf Rücksicht genommen werden, was er [von da an] gethan, als sich ergab, dass er zurückgenommen werden müsse, und dies ist dann Gegenstand der Wandelklage. 3Es ist aber die Frage erhoben worden, ob, wenn ein Sclave, der sich auf der Flucht befand, seinen Herrn bestohlen, derselbe eine Klage wider Den erheben könne, der erstern, ohne dass er in seines Herrn Gewalt zurückgekehrt, im guten Glauben zu besitzen angefangen habe? Diese Frage veranlasst der Umstand, dass, wenn ich auch den Sclaven zu der Zeit zu besitzen scheine, wo er sich auf der Flacht befindet, ich dennoch selbst durch die Diebstahlsklage nicht hafte, wie wenn er gar nicht in meiner Gewalt wäre; denn es wird, wie Julianus schreibt, nur insofern angenommen, dass von meiner Seite ein Besitz statthabe, dass derselbe zur Ersitzung dient. Pomponius sagt nun im siebzehnten Buche aus dem Sabinus: Es stehe dem Herrn, dessen Sclave auf der Flucht ist, die Diebstahlsklage doch zu.
18Paul. lib. IX. ad Sabin. Wenn es heisst, die Noxa folge dem schuldigen Haupte, so ist dies so zu verstehen, dass die einmal gegen Jemand erwachsene Klage der Person des Schadensstifters folge. Wenn mich daher dein Sclave bestohlen, und ich selbst sein Herr geworden, ihn verkauft habe, so meinen die Cassianer, könne ich nicht wider den Schuldner klagen.
19Ulp. lib. XL. ad Sabin. Bei der Diebstahlsklage reicht es hin, die Sache so zu bezeichnen, dass sie erkannt werden kann, das Gewicht der Vasen [z. B.] anzugeben, ist nicht nöthig. 1Es ist daher genug, anzugeben, es sei eine Schüssel zu Zwischengerichten, oder eine Terrine, oder eine Schale gewesen. Doch ist auch der Stoff hinzuzufügen, ob es Silber, Gold, oder was sonst sei. 2Wenn Jemand unverarbeitetes Silber fodert, so muss er sowohl die Masse von Silber, als deren Gewicht angeben. 3Von geprägtem Silber muss die Zahl angegeben werden, z. B. es seien so und so viel oder noch mehrere Geldstücke gestohlen. 4Muss aber die Farbe der Kleider angegeben werden? Allerdings, dergestalt, dass, wie bei den Gefässen eine Schüssel als eine goldene bezeichnet wird, von den Kleidern auch die Farbe angegeben werden muss. Wenn freilich Jemand schwört, er könne die Farbe nicht genau angeben, so muss ihm diese Nothwendigkeit erlassen werden. 5Wer eine Sache verpfändet und sie stiehlt, haftet wegen Diebstahls. 6Einen Diebstahl an einer verpfändeten Sache scheint der Eigenthümer aber nicht nur dann zu begehen, wenn er sie dem sie besitzenden oder innehabenden Gläubiger entfremdet, sondern auch dann, wenn er sie zu einer Zeit abhanden gebracht, wo er sie nicht besass, z. B. wenn er eine verpfändete Sache verkauft hat; auch dadurch begeht er einen Diebstahl, und so hat auch Julianus geschrieben.
20Paul. lib. IX. ad Sabin. Wenn Erz zum Pfande gegeben wird, so ist es zwar schlecht, wenn es für Gold ausgegeben wird, aber ein Diebstahl ist es nicht. Wenn aber wirklich Gold gegeben worden ist, und man nachher, unter dem Angeben, es wiegen oder versiegeln zu wollen, Erz untergeschoben hat, so hat man einen Diebstahl begangen, denn man schlägt eine verpfändete Sache unter. 1Wenn du eine mir gehörige Sache im guten Glauben gekauft hast, und ich dieselbe gestohlen habe, oder der Niessbrauch daran dir zusteht, und ich dieselbe entwendet habe, so hafte ich dir durch die Diebstahlsklage, wenn ich auch Eigenthümer der Sache bin99S. Jens. l. l. p. 491.. Die Ersitzung wird aber hier, als fände sie an einer gestohlenen Sache statt, nicht ausgeschlossen, weil, auch wenn sie ein Anderer gestohlen, und dieselbe dann in meine Gewalt zurückgekehrt ist, Ersitzung ihrer stattfinden wird.
21Ulp. lib. XL. ad Sabin. Es ist eine oft vorkommende Frage, ob Der, wer aus einem Haufen Getreide einen Scheffel gestohlen hat, einen Diebstahl an dem ganzen Gegenstande begehe, oder nur an soviel als er entfremdet hat? Ofilius ist der Ansicht, er sei Dieb des ganzen Haufens, denn auch wer Jemandes Ohr berührt, scheint, wie Trebatius sagt, ihn ganz und gar berührt zu haben; daher erscheint auch, wer ein Weinfass geöffnet und daraus ein wenig Wein gestohlen hat, nicht blos als Dieb Dessen, was er genommen, sondern als der des ganzen Weins. Allein es ist nicht zu leugnen, dass man nur auf so hoch durch die Diebstahlsklage hafte, als man gestohlen hat. Denn auch wer einen Schrank, den er nicht fortschleppen konnte, geöffnet, und alle darin befindlichen Sachen herausgenommen, und dann sich fortgemacht hat, nachher aber zurückgekehrt, eine von diesen Sachen fortgetragen, und bevor er dahin gelangt, wo er beabsichtigt, ergriffen worden ist, wird heimlicher und offenbarer Dieb an derselben Sache zugleich sein1010S. Jos. Nerii Analector. lib. I. c. 16. (T. O. II. p. 347. sq.. Auch wer bei Tage die Saat abschneidet und fortschleppt, ist an Dem, was er abgeschnitten, offenbarer und heimlicher Dieb zugleich. 1Wenn Der, wer einen Sack mit zwanzig Münzen darin irgendwo niedergelegt, und einen andern Sack, worin er weiss, dass sich dreissig befinden, indem sich der Geber irrte, in Empfang genommen, allein geglaubt hat, dass sich darunter seine zwanzig befinden, so muss er Namens der zehn wegen Diebstahls haften. 2Wenn Jemand Erz in dem Glauben stiehlt, er stehle Gold, oder umgekehrt (wie Pomponius im achten Buche zu Sabinus sagt) glaubt, es sei weniger, während es mehr ist, so begeht er daran, was er wirklich gestohlen, einen Diebstahl. Das Nemliche lehrt auch Julianus. 3Auch dann, wenn Jemand zwei kleine Säcke gestohlen hat, den einen mit zehn, den andern mit zwanzig, wovon er den einen für den seinen hält, vom andern aber weiss, dass es ein fremder sei, so wird er natürlich nur den einen, den er für einen fremden gehalten, stehlen, gleichwie wenn er zwei Becher gestohlen hat, wovon er den einen für sein gehalten, vom andern aber weiss, dass er ein fremder sei; auch hier geschieht nur an dem einen ein Diebstahl. 4Hat er den Henkel an einem Becher für sein gehalten, oder ist er es wirklich gewesen, so, schreibt Pomponius, begehe er doch an dem ganzen Becher einen Diebstahl. 5Wenn aber Jemand von einem beladenen Schiffe ein Malter Getreide gestohlen hat, hat er da an der ganzen Ladung einen Diebstahl begangen, oder blos an dem Malter? Dieser Fall wird noch leichter bei einer vollen Scheuer vorkommen; und es ist hart, zu behaupten, dass der Diebstahl am Ganzen geschehe. Und wie, wenn eine Cisterne voll Wein wäre, was meinst du da, oder eine Cisterne voll Wasser? Wie ferner dann, wenn von einem Weinschiffe, wie es ihrer viele giebt, in welche der Wein hineingegossen wird, was werden wir da zu Dem sagen, der Wein geschöpft hat? Ist er Dieb der ganzen Ladung? Es spricht mehr dafür, dass man auch hier ihn nicht als solchen der ganzen betrachte. 6Wenn du ferner angiebst, es seien in einem Weinlager Flaschen Wein befindlich und gestohlen worden, so betrifft der Diebstahl nicht das ganze Weinlager, sondern nur jede einzelne Flasche, gleichwie wenn Jemand von mehreren in einer Scheuer eingeschlossenen beweglichen1111Moventes, s. l. 63. D. de v. s. u. Leunclavii Notat. l. II. §. CII. Gegenständen einen fortführt. 7Wer in der Absicht, einen Diebstahl zu begehen, ein Zimmer betreten hat, der ist darum noch nicht Dieb, wenn schon er in der Absicht zu stehlen eingedrungen ist. Wie also nun? durch was für eine Klage soll er haften? Man mag ihn wegen Injurien oder Gewaltthätigkeit anklagen, wenn er gewaltsam eingedrungen ist. 8Ingleichen findet, wenn er Etwas von grosser Schwere eröffnet oder erbrochen hat, was er nicht fortschleppen kann, die Diebstahlsklage wider ihn nicht wegen aller Sachen statt, sondern blos wegen derer, die er fortgeschafft hat, weil er das Ganze nicht fortschaffen konnte. Wenn er mithin einen Kleiderschrank, den er nicht mitfortnehmen konnte, aufgeschlagen, um zu stehlen, und darauf einige Sachen herausgenommen hat, so ist er dennoch, wenn er gleich die einzelnen darin befindlichen Gegenstände fortschaffen konnte, sobald er den ganzen Schrank nicht fortschaffen konnte, nur Dieb der einzelnen fortgeschafften Sachen, der übrigen nicht. Hat er aber ein ganzes Behältniss fortschleppen können, so werden wir behaupten, dass er auch Dieb des ganzen sei, wenn er es gleich geöffnet, um einzelne oder mehrere [Sachen] herauszunehmen; und das sagt auch Sabinus. 9Wenn Zwei oder Mehrere einen Balken gestohlen haben, den jeder Einzelne nicht hätte fortbringen können, so müssen Alle wegen des Diebstahls auf das Ganze haften, wenn gleich Einer allein ihn weder hätte stehlen noch fortschaffen können, und das ist Brauch. Denn man kann nicht sagen, dass jeder Einzelne den Diebstahl zum Theil begangen habe, sondern Alle zusammen im Ganzen, und daraus folgt, dass jeder Einzelne hafte. 10Obwohl nun Jemand auch in Betreff der Sachen wegen Diebstahls haftet, die er nicht fortgeschafft hat, so kann doch desfalls keine Condiction wider ihn erhoben werden, weil [nur] eine Sache, welche fortgeschafft worden, condicirt werden kann; so schreibt auch Pomponius.
22Paul. lib. IX. ad Sabin. Wenn der Dieb Etwas zerbrochen oder verdorben hat, was er nicht auch in der Absicht zu stehlen abhanden gebracht hat, so kann desfalls wider ihn die Diebstahlsklage nicht erhoben werden. 1Wenn eine Kiste in der Absicht erbrochen worden ist, um z. B. Solitärperlen herauszunehmen, und diese in der Absicht zu stehlen fortgenommen worden sind, so kann nur an ihnen ein Diebstahl als geschehen betrachtet werden; denn die übrigen Sachen, welche herausgenommen werden, um zu den Solitärperlen zu gelangen, werden nicht, um sie zu stehlen, von der Stelle geschafft. 2Wer eine Schüssel abgekratzt hat, ist Dieb der ganzen Schüssel, und haftet durch die Diebstahlsklage dem Eigenthümer auf das Interesse.
23Ulp. lib. XLI. ad Sabin. Dass ein Unmündiger einen Diebstahl begehen könne, wenn er schon der Arglist fähig ist, das hat Julianus im zweiundzwanzigsten Buche der Digesten geschrieben. So auch, sagt er, dass wider einen Unmündigen wegen widerrechtlichen Schadens geklagt werden könne, weil er ja stehlen könne, allein es müsse Maass gehalten werden, denn Kinder treffe dies nicht. Unserer Meinung nach kann wider ein der Schuld fähiges Kind aus dem Aquilischen Gesetze geklagt werden. Es ist auch richtig, was Labeo sagt, dass, wenn ein Diebstahl mit Hülfe eines [der Arglist noch nicht fähigen1212Hier ist entweder obiger Zusatz hinzuzudenken, oder man muss, statt nec, et lesen, s. Jauch l. l. p. 329. Es spricht sogar für letzteres das folgende mit nec minus anhebende Fragment, man müsste denn dies auf den Anfang des vorigen beziehen wollen.] Unmündigen verübt worden, derselbe nicht hafte.
25Ulp. lib. XLI. ad Sabin. Es ist richtig, was die Meisten lehren, dass wegen eines Landgutes keine Diebstahlsklage erhoben werden könne. 1Ad Dig. 47,2,25,1ROHGE, Bd. 22 (1878), Nr. 66, S. 299: Cond. possessionis gegen den aus Irrthum Besitzenden. Besitz ein Vermögensobject.Daher ist die Frage entstanden, ob, wenn Jemand mit Gewalt von einem Landgute vertrieben worden, er gegen den Thäter die Condiction erheben könne. Labeo leugnet es, Celsus glaubt aber, es könne der Besitz condicirt werden, wie wenn eine bewegliche Sache gestohlen worden. 2Dass wegen Dessen, was von einem Landgute fortgeschafft worden, z. B. Bäume, Steine, Sand, Früchte, die Jemand in der Absicht, sie zu stehlen, abgepflückt hat, Diebstahlsklage erhoben werden könne, unterliegt keinem Zweifel.
26Paul. lib. IX. ad Sabin. Wenn wilde Bienen auf einem Baume deines Landguts Bienen gezogen haben, und Jemand diese oder die Honigscheiben fortgeschafft hat, der haftet dir nicht wegen Diebstahls, weil sie nicht dein gewesen, und sie bekanntlich zu dem auf Erden, im Meere und in der Luft Gefangenen gehören. 1Ad Dig. 47,2,26,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 186, Note 6.So ist es auch ferner bekannt, dass der Pächter, der mein Landgut um einen Pachtzins in baarem Gelde bewirthschaftet, wider Den, der die noch hängenden Früchte gestohlen, die Diebstahlsklage erheben könne, weil sie sofort ihm gehörig geworden sein würden, sobald sie abgenommen worden wären.
27Ulp. lib. XLI. ad Sabin. Wer Urkunden oder Quittungen gestohlen hat, der haftet durch die Diebstahlsklage nicht blos auf die Höhe des Werths deren Materials, sondern auch des Interesses, welches auf die Würderung der Summe, die in diesen Urkunden enthalten ist, bezogen wird, wenn nemlich das Interesse sich auf so hoch beläuft; z. B. die Urkunde ist eine Handschrift über zehn Geldstücke gewesen, dann sagen wir, dass sich dieser Betrag verdoppele. Waren sie aber werthlos geworden, weil schon Zahlung darauf geleistet war, scheint alsdann nur die Würderung [des Materials] der Urkunden selbst dessen Werthe nach anzulegen zu sein? denn was fand hierin für ein Interesse statt? Allein man kann behaupten, dass, weil die Schuldner zuweilen die Urkunden zurückverlangen, als sei von ihnen eine Nichtschuld bezahlt, so sei dem Gläubiger insofern am Besitz der Urkunden gelegen, dass er nicht desfalls eine Anfechtung zu erleiden habe. Man kann deshalb die Verdoppelung des Interesses als allgemeine Regel annehmen. 1Daher kann die Frage entstehen, ob, wenn Demjenigen, der noch andere Beweismittel und einen Bankschein besass, eine Handschrift gestohlen worden ist, der Betrag der Handschrift doppelt geschätzt werden dürfe, oder nicht, weil kein Interesse daran vorhanden sei? Denn worin soll dieses bestehen, wenn er seine Forderung auf andere Weise beweisen kann, wie wenn eine Urkunde in doppelter Ausfertigung vorhanden ist? Hier scheint er gar nichts zu verlieren, sobald der Fall von der Art, dass der Gläubiger, weil noch eine andere Handschrift vorhanden ist, gedeckt bleibt. 2Auch wenn eine Quittung gestohlen worden ist, gilt die Regel, dass die Diebstahlsklage auf das Interesse statthabe; allein mir scheint kein Interesse vorhanden zu sein, sobald andere Beweismittel der Zahlung da sind. 3Wenn aber Jemand Urkunden der Art nicht abhanden geschafft, sondern zerstört hat, so hat nicht nur die Diebstahlsklage statt, sondern auch die aus dem Aquilischen Gesetze; denn wer Etwas zerstört hat, von dem wird angenommen, er habe es verdorben.
31Idem lib. XLI. ad Sabin. Auch wer ein Bild oder ein Buch zerstört hat, haftet wegen widerrechtlichen Schadens, wie wenn er sie verdorben hätte. 1Wer die Urkunden eines municipalstädtischen Gemeinwesens gestohlen oder zerstört hat, der, sagt Labeo, hafte wegen Diebstahls. Dasselbe lehrt er von allen andern öffentlichen Sachen und den Gesellschaften.
32Paul. lib. IX. ad Sabin. Einige glauben, dass bei der Diebstahlsklage [wegen entwendeter Urkunden] nur der Werth [des Stoffs] derselben in Anschlag zu bringen sei, weil ja, wenn dem Richter, vor dem wegen Diebstahls geklagt wird, der Beweis geführt werden kann, wie hoch sich die Schuldfoderung belaufen habe, dieser Beweis auch vor dem geführt werden könne, bei dem die Schuldklage anhängig gemacht werde; könne aber in der Diebstahlsklage der Beweis nicht hergestellt werden, so könne ja nicht einmal das Interesse dargethan werden; allein es kann der Kläger nach Verübung des Diebstahls die Urkunden wiederbekommen haben, um daraus sein Interesse daran zu beweisen, wenn er sie nicht wieder erhalten hätte. 1Rücksichtlich des Aquilischen Gesetzes ist aber die Frage grösser, wie da das Interesse bewiesen werden könne? Denn kann man dies auf andere Weise beweisen, so leidet man keinen Schaden. Wie aber, wenn Jemand Geld unter einer Bedingung creditirt hat, und inzwischen1313Interim, d. h. pendente conditione. Zeugen vorhanden sind, deren Beweis er für sich hat, die während obschwebender Bedingung sterben können? Oder man denke sich, ich habe ein Darlehn klagend zurückgefodert, und weil ich die Zeugen und Untersiegler1414Signatores, s. Anm. 104 zu Buch XXII. Tit. 5., welche zur Sicherheit zugezogen worden, nicht zur Hand habe, verloren, und bin um das Meinige gekommen, jetzt aber, da ich Diebstahlsklage erhebe, kann ich von ihrer Aussage und Gegenwart1515Diese Fragen, welche beantwortet werden, weil sie Beweisgründe sind, sind zugleich Einwendungen und Widerlegungen der Anfangsworte des §. zum Beweis des creditirten Geldes Gebrauch machen?1616S. Joan. Suarez ad leg. Aquil. lib. II. c. 4. §. 4. (T. M. II. 132.), es ist nemlich hier zu verstehen, dass die Hauptklage ex instrumento deleto bereits vergeblich wegen Mangel an Beweismitteln erhoben worden, die jetzt zur Hand sind.
33Ulp. lib. XLI. ad Sabin. Der Vormund hat zwar die Verwaltung der Mündelsachen, allein Befugniss zum Betrug wird ihm nicht ertheilt. Wenn er daher Etwas in der Absicht zu stehlen abhanden gebracht hat, so begeht er einen Diebstahl, und die Sache kann nicht ersessen werden. Er haftet daher auch durch die Diebstahlsklage, wiewohl die Vormundschaftsklage wider ihn ebenfalls erhoben werden kann. Was vom Vormunde gesagt worden, gilt auch von dem Curator eines Jünglings und allen andern Curatoren.
35Pompon. lib. XIX. ad Sabin. Wer Etwas wohin zu tragen empfangen und gewusst hat, dass es gestohlenes Gut sei, der ist, wenn er damit ergriffen wird, nur selbst ein offenbarer Dieb, wenn er es aber nicht gewusst, keiner von beiden; er selbst nemlich nicht, weil er nicht der Dieb ist, und der Dieb nicht, weil er nicht auf der That ergriffen worden ist. 1Wenn einer von deinen Sclaven [Wein] geschöpft und fortgetragen hat, und der andere beim Schöpfen ergriffen worden ist, so haftest du Namens des erstern, wegen heimlichen, und Namens des letztern wegen offenbaren Diebstahls.
36Ulp. lib. XLI. ad Sabin. Wer einem Sclaven zugeredet hat, er solle davonlaufen, ist kein Dieb; denn wer einem Andern einen bösen Rath gab, der begeht keinen Diebstahl, ebensowenig, wie wenn er ihm zugeredet, sich wo herunterzustürzen, oder Hand an sich selbst zu legen; denn dies lässt keine Diebstahlsklage zu. Hat ihm aber der Eine zur Flucht zugeredet, damit er vom Andern gestohlen werde, so wird der Ueberredende durch die Diebstahlsklage haften, wie wenn durch seine Hülfe und Rath der Diebstahl an jenem vollführt worden wäre. Auch schreibt Pomponius noch, dass Derjenige, welcher zugeredet habe, für den Augenblick noch nicht wegen Diebstahls hafte, er dennoch sofort zu haften anfange, wenn der Entlaufene gestohlen worden, als sei der Diebstahl durch seinen Rath und That ausgeführt. 1So hat man ferner auch angenommen, dass, wer seinem Sohne, Sclaven oder Eheweile bei Ausführung eines Diebstahls geholfen, wegen Diebstahlsklage angegriffen werden könne. 2Derselbe Pomponius sagt: wenn ein Entlaufener Sachen mitgenommen habe, so könne der Zuredende Namens der Sachen auch in Anspruch genommen werden, weil er dem Dieb Rath und That geleistet; darauf deutet auch Sabinus. 3Wenn zwei Sclaven einander selbst zugeredet haben, und beide zugleich entlaufen sind, so ist keiner Dieb des Andern. Wie nun, wenn sie sich gegenseitig versteckt haben? denn es kann sein, dass sie gegenseitig Diebe sind [d. h. jeder der des andern]. Hier kann man allerdings sagen, es sei jeder der Dieb des andern, wie wenn einige Sclaven andere dergleichen gestohlen haben, sie ebenfalls haften würden, als habe jeder Namens des Andern Hülfe geleistet; ebenso, sagt Sabinus, haften dieselben auch Namens der [mitgenommenen] Sachen.
39Ulp. lib. XLI. ad Sabin. Es ist wahr, dass, wenn Jemand eine fremde Sclavin, die eine Hure ist, gestohlen hat, dies kein Diebstahl sei; denn hier kommt es nicht auf die That, sondern auf die Ursache der That an, diese Ursache war aber die Wollust, nicht der Diebstahl. Und darum haftet auch Der, wer die Thür einer Hure der Wollast halber erbrochen, wenn Diebe, nicht von ihm hereingelassen, sondern woanders eingedrungen die Habseligkeiten der Hure entwendet haben, nicht durch die Diebstahlsklage. Haftet aber nicht Der durch das Fabische Gesetz, wer eine Hure der Wollust halber gewaltsam festgehalten hat? Ich glaube, nein, und so habe ich mich auch in einem vorgekommenen Fall ausgesprochen; denn seine That ist noch schändlicher, als die des Diebes, allein er hebt die Schlechtigkeit der That mit sich selbst auf1717S. Wiel. Lect. l. I. c. I. p. 3.; Dieb ist er aber ganz gewiss nicht.
41Ulp. lib. XLI. ad Sabin. Wenn Jemand bestohlen worden ist, während er sich in feindlicher Gefangenschaft befand, und durch das Heimkehrrecht zurückgekehrt ist, so kann man behaupten, dass er die Diebstahlsklage habe. 1Dass der Arrogator wegen Diebstahls klagen könne, und zwar wegen desjenigen, der Dem widerfahren, den er arrogirt hat, bevor dies geschehen, ist gewiss; wenn nachher, so unterliegt es gar keinen Zweifel. 2Solange der Dieb lebt, geht die Diebstahlsklage nicht verloren; denn der Dieb ist entweder eigenen Rechtens, und dann steht die Klage wider ihn selbst zu, oder er hat angefangen fremdem Rechte unterworfen zu sein, und dann steht die Diebstahlsklage wider Den zu, dessen Gewalt er unterworfen ist; und das ist es, wenn es heisst, dass die Noxa dem schuldigen Haupte folge. 3Wenn Jemand nach begangenem Diebstahl1919Noxa, Glosse. Sclave der Feinde geworden, so frägt es sich, ob die Klage erlösche? Und Pomponius hat gelehrt: die Klage erlösche, und wenn er nachher durch das Heimkehrrecht, oder eine andere Rechtsbestimmung zurückgekehrt ist, so müsse die Klage wieder entstehen. Und das ist bei uns Rechtens.
42Paul. lib. IX. ad Sabin. Wenn ein Sclave ohne seines Herrn Willen einem Schiffe vorsteht, so ist in Ansehung Dessen, was darauf verloren gegangen, die gewöhnliche Klageformel2020Vulgaris formula, nach Brisson. actio de peculio steht im Gegensatz zur actio in factum, s. Wiel. Jurisprud. rest. p. 42. not. wider den Herrn zu ertheilen, und zwar, wenn ein anderer [Untersclave] etwas begangen, so ist der Gegenstand blos das Sondergut, wenn aber der Schiffsmeister selbst, so wird hinzugesetzt, oder an Schadensstatt auszuliefern. Ist er nun freigelassen worden, so wird die rechtliche Verfolgung in Rücksicht des Sonderguts wider den Herrn noch ein Jahr dauern, die Noxalklage folgt ihm aber selbst. 1Zuweilen haftet sowohl der Freigelassene als der Freilasser wegen Diebstahls, wenn er nemlich zu dem Ende freigelassen worden ist, dass die Diebstahlsklage nicht wider ihn solle erhoben werden können; wenn aber wider den Herrn geklagt worden ist, so wird der Freigelassene dem Rechte selbst zufolge befreiet, hat Sabinus begutachtet, wie wenn rechtlich entschieden worden wäre.
43Ulp. lib. XLI. ad Sabin. Ein falscher Gläubiger, d. h. ein solcher, der sich für einen Gläubiger ausgiebt, begeht, wenn er Etwas annimmt, einen Diebstahl, und es werden die einzelnen Geldstücke nicht sein. 1Ad Dig. 47,2,43,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 155, Note 7; Bd. II, § 427, Note 4.Ein falscher Geschäftsbesorger scheint zwar auch einen Diebstahl zu begehen, allein Neratius sagt, es dürfte diese Meinung nur mit einem Unterschiede für richtig gelten können, nemlich, wenn ihm der Schuldner Geld in der Absicht gegeben habe, um es dem Gläubiger zu überantworten, der Geschäftsbesorger aber dasselbe unterschlage; denn die Geldstücke bleiben hier sowohl dem Schuldner gehörig, da sie der Geschäftsbesorger nicht in Dessen Namen angenommen hat, dem der Schuldner wollte, dass sie zu eigen werden sollten, als es begeht jener auch dadurch, dass er sie wider den Willen des Eigenthümers entwendet, einen Diebstahl. Giebt hingegen der Schuldner in der Meinung, dass die Geldstücke Eigenthum des Geschäftsführers werden sollen, so sagt er, begehe er auf keine Weise einen Diebstahl, indem er sie mit Einwilligung des Eigenthümers in Empfang nehme. 2Wenn Derjenige, wer eine Nichtschuld empfing, deren Zahlung anderweit angewiesen hat, so wird, wenn letztere in seiner Abwesenheit stattgefunden, keine Diebstahlsklage statthaben, wenn aber in seiner Gegenwart, so ist es eine andere Sache, und er hat einen Diebstahl begangen. 3Wenn Jemand in Betreff seiner Person2121D. h. sich für keinen Anderen ausgegeben, als er ist. keine Unwahrheit gesagt, allein in seinen Worten eine Betrügerei liegt, so ist er vielmehr ein Betrüger als ein Dieb; z B. er hat sich für reich ausgegeben, oder gesagt, er wolle Etwas in Waaren anlegen, was er [an Gelde] erhält, er wolle tüchtige Bürgen stellen, oder das Geld baldigst zahlen: denn in allen diesen Fällen ist vielmehr ein Betrug als ein Diebstahl geschehen, und darum haftet er nicht durch die Diebstahlsklage, sondern es wird, falls keine andere Klage vorhanden ist, weil er arglistig gehandelt, die Klage wegen Arglist wider ihn ertheilt. 4Wer einen fremden daliegenden Gegenstand in gewinnsüchtiger Absicht aufgenommen hat, der haftet wegen Diebstahls, er mag wissen, wem er gehört, oder nicht; denn es thut nichts, um den Begriff von Diebstahl aufzuheben, dass er nicht weiss, wem er gehöre. 5Wenn der Eigenthümer ihn aber aufgegeben hat, so geschieht daran kein Diebstahl, wenn ich auch die Absicht zu stehlen gehabt habe; denn es kann kein Diebstahl geschehen, wenn Niemand bestohlen wird; dies findet aber im vorliegenden Fall darum statt, weil man des Sabinus und Cassius Meinung angenommen hat, welche glauben, dass eine Sache sofort aufhöre, unser zu sein, welche wir aufgegeben haben. 6Auch wenn Etwas nicht aufgegeben worden ist, [der Finder] aber es dafür gehalten, so haftet er auch nicht wegen Diebstahls. 7Wenn es aber weder der Fall gewesen, noch er es geglaubt, dennoch aber das Daliegende aufgehoben hat, nicht um es sich zuzueignen, sondern um es dem Eigenthümer zurückzugeben, so haftet er nicht wegen Diebstahls. 8Es ist daher die Frage, ob, wenn er nicht weiss, wem es gehört, es aber in der Absicht aufgenommen hat, Dem, der es verlangen würde, oder sein Eigenthum daran nachweisen könnte, zurückzugeben, er wegen Diebstahls verbindlich werde? Ich glaube, keineswegs. Man pflegt auch meist das zu thun, dass man einen öffentlichen Anschlag macht, des Inhalts, man habe Etwas gefunden, und wolle es Dem wiedergeben, der es verlangen würde; dadurch zeigt man also ausdrücklich, dass man es nicht in der Absicht, zu stehlen, gethan habe. 9Wie nun, wenn er die sogenannten εὕρετρα (Finderlohn) verlangt? Auch hier scheint er keinen Diebstahl zu begehen, wenn auch sein Verlangen ein unhonettes ist. 10Wenn Jemand eine Sache freiwillig liegen lassen oder weggeworfen hat, nicht in der Absicht, sie aufzugeben, und du dieselbe aufgehoben hast, haftest du da wegen Diebstahls? Celsus untersucht diese Frage im zwölften Buche seiner Digesten, und beantwortet sie dahin: wenn du sie für eine aufgegebene gehalten hast, so haftest du nicht; hast du sie nicht für eine solche gehalten, so kann man in Zweifel gerathen, sagt er; doch aber neigt er sich mehr dazu hin, dass er nicht hafte, weil die Sache, welche Jemand freiwillig weggeworfen hat, ihm nicht entwendet wird. 11Wenn ein Anderer Etwas, das aus einem Schiffe in das Meer geworfen worden, aufgegriffen hat, wird der wegen Diebstahls gehalten? Die Frage beruht darauf, ob es für aufgegeben betrachtet worden sei? Hat es Jener in der Absicht, es aufzugeben, herausgeworfen, was meistentheils anzunehmen ist, da er weiss, dass es verloren gehen wird, so macht es der Finder ihm zugehörig, ohne wegen Diebstahls zu haften. Wenn aber nicht in der Absicht, sondern um es zu behalten, wenn es gerettet worden wäre, so kann es dem Finder wiedergenommen werden, und wenn der Finder dies weiss, und es, in der Absicht, zu stehlen, behält, so haftet er wegen Diebstahls. Wenn aber in der Absicht, um es dem Eigenthümer zu retten, so haftet er nicht wegen Diebstahls; und wenn in dem Glauben, dass es ohne weitere Beziehung weggeworfen worden sei, so haftet er ebensowenig wegen Diebstahls. 12Auch wenn ich das Eigenthum an einem Sclaven zur Hälfte erlange, der mich vorher bestohlen hatte, so spricht mehr dafür, dass, wenn auch blos ein Theil an ihm angekauft worden, die Klage dennoch erlösche, weil auch Derjenige nicht die Diebstahlsklage würde erheben können, der von Anfang an einen Theil an dem Sclaven hatte. Wenn freilich der Niessbrauch an dem Sclaven mein geworden ist, so erlischt die Diebstahlsklage nicht, weil der Niessbraucher nicht Eigenthümer ist.
44Pompon. lib. XIX. ad Sabin. Wenn ein falscher Geschäftsbesorger des Gläubigers auf Befehl eines Schuldners von dessen Schuldner [den schuldigen Betrag] erhalten hat, so haftet er jenem Schuldner wegen Diebstahls, und die Geldstücke werden dem Schuldner gehörig bleiben. 1Wenn ich dir eine mir gehörige Sache, als wäre sie dein, übergeben habe, und dir bewusst ist, dass sie mir gehöre, so spricht mehr dafür, [daraus zu folgern,] dass du einen Diebstahl begehest, wenn du es in gewinnsüchtiger Absicht gethan hast. 2Wenn ein Erbschaftssclave vor dem Erbschaftsantritt den Erben bestohlen hat, der in des Herrn Testamente freigelassen worden ist, so steht wider ihn die Diebstahlsklage zu, weil der Erbe niemals sein Herr geworden ist.
46Idem lib. XLII. ad Sabin. Es ist allgemein bekannt, dass, wenn eine gestohlene Sache auch vernichtet worden ist, die Diebstahlsklage dennoch wider den Dieb zuständig bleibe. Daher dauert die Diebstahlsklage auch dann noch fort, wenn ein gestohlener Sclave gestorben ist. Ebensowenig macht die Freilassung die Diebstahlsklage erlöschen; denn die Freilassung steht in der Beziehung, dass der Sclave dem Herrn entzogen wird, dem Tode ganz gleich. Es erhellt mithin, dass die Diebstahlsklage wider den Dieb allemal bestehend bleibe, der Sclave mag dem Herrn auf eine Weise entzogen worden sein, auf welche da wolle, und das ist bei uns Rechtens; denn die Klage ist nicht darum zuständig, weil er jetzt fehlt, sondern weil er überhaupt einmal durch2222Beneficio, s. Püttmann. Interpr. et Obs. p. 143. Duker l. l. p. 374. n. 11. den Dieb abhanden gebracht worden. Das Nemliche gilt auch von der Condiction; denn diese kann wider den Dieb allemal anhängig gemacht werden, wenn eine Sache auch auf irgend eine Weise vernichtet worden ist. Dasselbe gilt auch, wenn eine Sache in Feindes Gewalt gerathen ist; es kann wegen derselben Diebstahlsklage erhoben werden. Auch dann, wenn der Eigenthümer sie nachher als aufgegeben betrachtet hat, wird nichtsdestoweniger die Diebstahlsklage erhoben werden können. 1Wenn ein Niessbrauchssclave gestohlen worden ist, so steht Beiden, dem Herrn und dem Niessbraucher die Diebstahlsklage zu. Dieselbe wird also zwischen Beiden getheilt werden, der Letztere wird wegen der Nutzungen, oder seines Interesses, dass der Diebstahl nicht geschehen, auf das Doppelte klagen, der Eigenheitsherr wird aber auf sein Interesse klagen, dass die Eigenheit ihm nicht entwendet worden. 2Wenn wir vom Doppelten reden, so ist dies so zu verstehen, dass, wenn der Diebstahl ein offenbarer ist, auch die Klage auf das Vierfache zuständig sei. 3Diese Klage wird auch Dem gebühren können, der etwa blos den Gebrauch an dem Sclaven haben sollte. 4Nimmt man an, dass dieser Sclave auch noch verpfändet gewesen, so wird daraus folgen, dass auch Derjenige die Diebstahlsklage erheben könne, der ihn zum Pfande erhalten hat; ja, es hat auch noch ausserdem der Schuldner die Diebstahlsklage, vorausgesetzt, dass der Sclave mehr werth ist, als auf das Pfand geschuldet ward. 5Die Klagen, welche ihnen zuständig sind, sind aber insofern verschieden, dass, wenn einer von ihnen sich mit dem Diebe wegen seines Schadens verglichen hat, er allein die ihm zuständige Klage verliert, den Uebrigen dieselbe aber vorbehalten bleibt. Denn auch wenn du angiebst, es sei ein Zweien gehöriger Sclave gestohlen worden, und der eine der Herren habe sich mit dem Diebe verglichen, wird derjenige die Diebstahlsklage haben, der sich nicht verglichen hat. 6Auch der Eigenheitsherr kann wider den Niessbraucher die Diebstahlsklage erheben, wenn er etwas zur Verhehlung oder Unterdrückung der Eigenheit gethan hat. 7Es ist richtig behauptet worden, dass Derjenige kein Dieb sei, der eine Sache mit Einwilligung des Eigenthümers zu ergreifen geglaubt hat. Denn inwiefern kann Der arglistig handeln, welcher glaubt, dass der Eigenthümer einwilligen werde, er mag dies falschlich, oder richtig glauben? Derjenige allein ist also ein Dieb, der Etwas entwendet hat, wovon er wusste, dass er es wider Willen des Herrn thue. 8Umgekehrt ist die Frage erhoben worden, ob, wenn ich wider den Willen des Eigenthümers zu handeln glaube, während dieser nichts dawiderhatte, die Diebstahlsklage statthabe? Pomponius sagt, ich begehe einen Diebstahl; allein es ist in der Wahrheit vielmehr begründet, dass, wenn ich2323Personenwechsel, wie öfters. [Jemandem] den Gebrauch lassen will, er wegen Diebstahls nicht verpflichtet ist, wenn er auch nichts davon weiss. 9Wenn eine gestohlene Sache an den Eigenthümer zurückgekehrt, und dann von Neuem gestohlen worden ist, so ist eine zweite Diebstahlsklage zuständig.
48Ulp. lib. XLII. ad Sabin. Als Jemand ein silbernes Gefäss verloren, und deshalb Diebstahlsklage erhoben hatte, über das Gewicht des Gefässes aber Streit entstanden war, und der Kläger behauptete, es sei schwerer gewesen, so brachte der Dieb das Gefäss zur Stelle; der Eigenthümer entwendete es darauf Dem, der es gestohlen hatte. Nichtsdestoweniger ward dieser auf das Doppelte verurtheilt, und dies Erkenntniss ist ganz richtig; denn Gegenstand der Strafklage ist nicht die gestohlene Sache selbst, es mag wegen offenbaren, oder heimlichen Diebstahls geklagt werden. 1Wer den Dieb kennt, ist, er mag ihn anzeigen, oder nicht anzeigen, nicht Dieb, indem es ein grosser Unterschied ist, ob Jemand den Dieb verbirgt, oder ihn nicht anzeigt; wer ihn kennt, haftet wegen Diebstahls nicht, wer ihn verbirgt, der haftet eben dadurch selbst. 2Wer einen Sclaven mit Bewilligung seines Herrn angenommen hat, von dem ist es klar, dass er weder Dieb noch Plagiarier2424S. Anm. zur Ueberschrift des Tit. 15. B. 48. sei; denn wer kann, wenn er des Herrn Willen für sich hat, für einen Dieb ausgegeben werden? 3Wenn der Herr es aber untersagt, und jener ihn doch aufgenommen hat, so ist er, wenn dies nicht in der Absicht geschehen, ihn zu verhehlen, kein Dieb; wenn er ihn aber versteckt hat, so fängt er an, Dieb zu sein. Wer ihn also aufgenommen hat, ohne ihn zu verstecken, wenn auch wider Willen des Herrn, ist kein Dieb. Dass der Herr aber ein Verbot erlasse, verstehen wir auch von Dem, dem die Sache unbekannt ist, d. h. der nicht eingewilligt hat. 4Wenn ich dir ein Kleid zu reinigen verdungen habe, du aber dasselbe wider mein Wissen und Willen an den Titius verliehen hast, und Titius darum bestohlen worden ist, so steht sowohl dir die Diebstahlsklage zu, weil du die Verwahrung zu vertreten hast, als auch mir wider dich, weil du meine Sache nicht hättest verleihen sollen, und dadurch, dass du es gethan, einen Diebstahl begangen hast; dies wird also ein Fall sein, wo der Dieb wegen Diebstahls klagen kann. 5Ad Dig. 47,2,48,5Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 186, Note 14.Wenn eine schwangere Sclavin gestohlen wird, oder beim Diebe schwanger geworden ist, so hat das Kind ebenfalls den Charakter des Gestohlenen, es mag noch beim Diebe geboren werden, oder beim Besitzer im guten Glauben. Indessen fällt im letztern Fall die Diebstahlsklage weg. Wenn aber dieselbe beim Besitzer im guten Glauben schwanger geworden, und daselbst geboren hat, so wird der Fall eintreten, dass das Kind nicht als gestohlen betrachtet wird, sondern auch ersessen werden kann. Dasselbe, wie von Sclavenkindern, ist vom Vieh zu beobachten, und deren Jungen. 6Ad Dig. 47,2,48,6Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 186, Note 14.Die von gestohlenen Pferden gefallenen Füllen werden sofort dem Besitzer guten Glaubens gehörig sein, und zwar mit allem Rechte, weil sie zu den Nutzungen gerechnet werden; allein die Sclavenkinder werden nicht zu den Nutzungen gerechnet. 7Wenn ein Dieb eine gestohlene Sache verkauft, und ihm der Eigenthümer der Sache das Geld mit Gewalt abgenommen hat, so ist ganz richtig begutachtet worden, dass Letzterer an den Geldstücken einen Diebstahl begangen habe. Derselbe wird daher auch durch die Klage wegen Raubes haften, denn was aus einer gestohlenen Sache gelöst wird, das ist, wie Niemand bezweifeln wird, kein gestohlenes Gut; die Geldstücken, die aus dem Preise der gestohlenen Sache gelöst worden sind, sind also kein gestohlenes Gut.
49Gaj. lib. X. ad Ed. Zuweilen tritt der Fall ein, dass Derjenige, dem an Erhaltung der Sache gelegen ist, die Diebstahlsklage nicht hat. So z. B. kann der Gläubiger wegen einer seinem Schuldner gestohlenen Sache keine Diebstahlsklage erheben, selbst wenn er auch anders woher keine Befriedigung erhalten kann. Es versteht sich, dass wir hier von einer Sache reden, die nicht verpfändet ist. 1Ebenso hat wegen einer Mitgiftssache, die auf Gefahr des Weibes geht, nicht die Frau, sondern der Mann die Klage.
50Ulp. lib. XXXVII. ad Ed. Bei der Diebstahlsklage wird nicht das Interesse vervierfacht, oder verdoppelt, sondern der wahre Werth der Sache. Auch wenn die Sache aufgehört hat, zu existiren, wenn rechtlich erkannt wird, ist die Verurtheilung nichtsdestoweniger darnach zu treffen. Ingleichen, wenn sie jetzt schlechter ist, wo denn die Schätzung auf die Zeit zurückbezogen wird, wo der Diebstahl geschehen ist. Ist sie hingegen werthvoller geworden, so wird das Doppelte von Dem geschätzt, was sie werth war, ehe sie werthvoller ward, weil ja auch damals der Diebstahl an ihr begangen worden ist. 1Mit Hülfe und Rath [Jemandes], sagt Celsus, ist ein Diebstahl nicht blos dann verübt worden, wenn Etwas der Art zu dem Ende geschehen ist, damit die Gehülfen den Diebstahl ausführen sollten, sondern auch wenn er es nicht in der Absicht, dass letzteres geschehe, jedoch aus Feindseligkeit gethan hat. 2Richtig sagt Pedius: gleichwie Niemand einen Diebstahl ohne Arglist begehen kann, so könne er auch nicht Rath und Hülfe ohne Arglist leisten. 3Rath scheint Derjenige zu geben, wer zuredet, antreibt und durch Rath unterrichtet, einen Diebstahl auszuführen; Hülfe leistet Derjenige, der seinen Dienst und hilfreiche Hand zur Entwendung von Sachen bietet. 4Wider Den, der rothes Tuch hingehalten und Vieh damit scheu gemacht hat, dass es den Dieben in die Hände falle, ist, wenn er es in böser Absicht gethan, die Diebstahlsklage begründet. Auch wenn er es aber nicht gethan, um einen Diebstahl zu begehen, so darf doch ein so verderblicher Scherz nicht ungestraft bleiben; darum schreibt Labeo, es müsse die Klage auf das Geschehene ertheilt werden.
51Gaj. lib. XIII. ad Ed. prov. Denn wenn das Vieh heruntergestürzt ist, so wird eine analoge Klage wegen widerrechtlichen Schadens, wie aus dem Aquilischen Gesetze ertheilt werden.
52Ulp. lib. XXXVII. ad Ed. Wer einer Ehefrau beim Entwenden von Sachen ihres Ehemannes Rath und Hülfe geleistet hat, der wird wegen Diebstahls haften. 1Auch haftet er wegen Diebstahls, wenn er mit ihr gestohlen hat, während sie selbst nicht haftet. 2Auch haftet sie selbst dann nicht wegen Diebstahls, wenn sie einem Diebe Rath und Hülfe geleistet, sondern blos wegen abhanden gebrachter Sachen. 3Dass sie aber Namens ihres Sclaven wegen Diebstahls hafte, daran hat gar kein Zweifel statt. 4Dasselbe gilt auch von einem Haussohn, der Soldat ist, denn seinem Vater haftet er nicht wegen Diebstahls, allein Namens seines zu seinem im Felde erworbenen Sondergute gehörigen Sclaven wird er haften, wenn der Sclav seinen Vater bestohlen hat. 5Wenn mich aber mein Sohn bestohlen hat, der ein im Felde erworbenes Sondergut besitzt, kann ich da wider ihn eine analoge Klage erheben? Es liesse sich doch wohl hören, da er Etwas besitzt, woraus Befriedigung zu erlangen steht. Und es lässt sich in der That die Behauptung vertheidigen, dass Klage erhoben werden könne. 6Haftet aber der Vater dem Sohn, wenn er eine zu seinem im Felde erworbenen Sondergute gehörige Sache gestohlen hat? Ich sollte meinen, dass er haften müsse, er wird also seinen Sohn nicht blos bestehlen, sondern auch wegen Diebstahls haften. 7Derjenige Gläubiger, der nach Rückzahlung der Schuld das Pfand nicht zurückgiebt, sagt Mela, hafte wegen Diebstahls, wenn er es in der Absicht zurückbehalte, um es zu verhehlen; dies halte ich für richtig. 8Wenn sich auf einem Acker Schwefelgruben befinden, und Jemand davon Erde entnommen und fortgeschafft hat, so kann der Eigenthümer wegen Diebstahls klagen; der [etwanige] Pächter wird sodann durch die Pachtklage die Zurückerstattung desselben verlangen. 9Es ist die Frage, ob du die Diebstahlsklage habest, wenn dein Sclav oder Sohn Kleider zu reinigen übernommen hat. Ist das Sondergut des Sclaven zahlungsfähig, so kannst du die Diebstahlsklage erheben, wo nicht, so ist dieselbe nicht zuständig. 10Auch wenn aber Jemand, ohne es zu wissen, eine gestohlene Sache gekauft hat, und ihm dieselbe gestohlen worden ist, wird er die Diebstahlsklage haben. 11Bei Labeo findet sich berichtet, dass, als Jemand zu einem Winterweizenhändler2525Siliginarius, s. Duker. l. l. p. 397. gesagt, dass er Jedwedem, der in seinem2626Ejus für suo, s. Jens. l. l. p. 493. Namen Winterweizen gefodert hätte, solchen geben solle, und einer von den Vorübergehenden, der dies gehört, dergleichen in dessen Namen gefodert und erhalten hatte, dem Händler die Diebstahlsklage wider Den, welcher den Weizen verlangt hätte, zustehe, und nicht mir; denn der Händler habe kein Geschäft für mich geführt, sondern für sich. 12Wer meinen entlaufenen Sclaven, wie wenn er ihm gehöre, vom Duumvir, oder Andern, die die Gewalt haben, aus dem Gefängniss oder der Wache zu entlassen, gefodert und erhalten hat, haftet der wegen Diebstahls? Man hat angenommen, dass, wenn er Bürgen gestellt, dem Herrn wider diese die Klage ertheilt werden müsse, dass sie mir ihre Klagen abtreten. Haben [die Duumvirn] aber keinen Bürgen bestellen lassen, sondern jenem [den Sclaven], als nehme er sein Eigenthum in Empfang, zurückgegeben, so wird der Herr die Diebstahlsklage wider den Plagiarier haben. 13Wer Jemandem Gold- oder Silbermünzen oder eine andere Sache aus der Hand geschlagen hat, der haftet dann wegen Diebstahls, wenn er es in der Absicht gethan hat, dass sie ein Anderer aufraffen solle, und dieser sie fortgeschleppt hat. 14Ad Dig. 47,2,52,14Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 187, Note 3.Wenn Jemand eine mir gehörige Masse Silber gestohlen und Becher daraus gemacht hat, so kann ich sowohl wegen der Becher als der Masse Diebstahlsklage oder Condiction erheben. Dasselbe gilt von Trauben, vom Most und Weinbeerenkernen, denn wegen aller dieser Gegenstände kann ebensowohl die Diebstahlsklage als die Condiction erhoben werden. 15Der Sclave, der sich für einen Freien ausgab, damit ihm Geld creditirt werde, begeht keinen Diebstahl, denn er thut nichts weiter, als er giebt sich für einen sichern Schuldner aus. Dasselbe gilt von Dem, der sich für einen Hausvater ausgegeben hat, während er Haussohn war, damit ihm um so leichter Geld creditirt werde. 16Julianus hat im zweiundzwanzigsten Buche der Digesten geschrieben, wenn Jemand von mir Geld erhalten, um meinem Gläubiger Zahlung zu leisten, darnach aber, da er demselben Gläubiger ebensoviel Geld verschuldete, in seinem Namen gezahlt habe, so begehe er einen Diebstahl. 17Wenn Titius eine fremde Sache gekauft und vom Käufer die Geldstücke in Empfang genommen hat, so wird nicht angenommen, als habe er an den letztern einen Diebstahl begangen. 18Wenn einer von zweien Gesellschaftern ihres gesammten Vermögens eine Sache zum Pfande erhalten hat, und dieselbe gestohlen worden ist, so, hat Mela geschrieben, dass der allein die Diebstahlsklage habe, der sie zum Pfande erhalten, sein Gesellschafter habe sie aber nicht. 19Weder durch Wort noch durch Schrift begeht Jemand einen Diebstahl, denn es ist bei uns Rechtens, dass ein Diebstahl nicht ohne Entwendung geschehen kann; deshalb schadet es auch nur dann, Hülfe zu leisten, oder Rath zu ertheilen, wenn eine Entwendung wirklich erfolgt ist. 20Wenn Jemand meinen Esel festgehalten und ihn des Belegens halber2727τῆς γονῆς χάριν admittere, s. Jul. Forner Rer. quotid. Lib. III. c. 21. (T. O. III. 217.) zu seinen Stuten zugelassen hat, so haftet er nur dann, wenn er eine diebische Absicht hatte. Dies habe ich auch meinem Schüler Herennius Modestinus aus Dalmatien auf geschehene Anfrage um Rath in Betreff von Hengsten erwidert, mit denen Jemand zu demselben Zweck seine Stuten belegt hatte, dass er nur dann wegen Diebstahls hafte, wenn er es in diebischer Absicht gethan habe, wo nicht, so könne nur Klage auf das Geschehene erhoben werden. 21Als ich dem Titius, einem ehrsamen Manne, Geld leihen wollte, hast du mir einen dürftigen Mann des Namens Titius untergeschoben, als wenn er reich sei, und die empfangenen Gelder mit ihm getheilt. Du haftest hier wegen Diebstahls, wie wenn der Diebstahl mit deiner Hülfe und deinem Rathe geschehen wäre; aber auch Titius haftet wegen Diebstahls. 22Wenn dir Jemand schwereres Gewicht geliehen, als du nach Gewicht kauftest, so, schreibt Mela, hafte er dem Verkäufer wegen Diebstahls, du aber auch, wenn du darum gewusst, denn du empfängst nicht mit des Verkäufers Willen, da er in dem Gewicht irrt. 23Wenn Jemand meinen Sclaven überredet hat, dass er seinen Namen aus einer Urkunde, z. B. einem Kaufcontracte ausstreichen solle, so schrieb Mela, und ich theile diese Meinung, dass Diebstahlsklage erhoben werden müsse. 24Wenn aber einem Sclaven zugeredet worden ist, meine Urkunden abzuschreiben, so glaube ich, dass, wenn der Sclave wirklich überredet worden, wegen Verführung des Sclaven, wenn er es aus sich gethan, wegen Arglist geklagt werden müsse. 25Wenn eine Schnur Perlen gestohlen worden, so muss die Zahl angegeben werden. Auch wenn wegen Weins Diebstahlsklage erhoben worden, ist die Angabe der gestohlenen Flaschen nothwendig. Wenn Gefässe gestohlen worden sind, ist ebenfalls Angabe der Zahl erfoderlich. 26Wenn mein Sclave, der die freie Verwaltung seines Sondergutes hatte, sich mit Dem, der eine dazu gehörige Sache gestohlen, nicht Schenkungs halber verglichen hat, so erscheint der Vergleich als rechtsgültig; denn wenngleich dem Herrn die Diebstahlsklage erworben wird, so gehört sie doch zu des Sclaven Sondergute. Auch dann aber wird der Dieb zweifelsohne befreiet werden, wenn die ganze Strafe des Doppelten an den Sclaven gezahlt worden ist. Dem ist es entsprechend, dass, wenn der Sclave soviel erhalten hat, als ihm desfalls hinreichend schien, ebenfalls der Vergleich als rechtsgültig erscheint. 27Wenn Jemand geschworen hat, er habe keinen Diebstahl begangen, aber nachher die gestohlne Sache entwendet, so wird zwar die Diebstahlsklage erlöschen, allein die rechtliche Verfolgung bleibt dem Eigenthümer vorbehalten. 28Wenn ein gestohlener Sclave zum Erben eingesetzt worden ist, so wird der Kläger mittels der Diebstahlsklage auch den Werth der Erbschaft erhalten, sobald der Sclave früher gestorben, bevor er sie auf Geheiss des Herrn antritt. Wenn er wegen des gestorbenen [Sclaven] die Condiction erhebt, wird er Dasselbe erlangen. 29Wenn ein Bedingtfreier gestohlen worden, oder eine Sache unter einer Bedingung vermacht worden, und nachher die Bedingung vor dem Erbschaftsantritt in Erfüllung gegangen ist, so kann nicht mehr wegen Diebstahls geklagt werden, weil das Interesse des Erben weggefallen ist. Während Obschwebens der Bedingung muss Ersterer aber auf so hoch gewürdert werden, als sich ein Käufer dazu findet.
53ULP. lib. XXXVIII. Wer aus einem Hause, worin sich Niemand befand, Etwas geraubt hat, der wird durch die Klagen wegen Raubes auf das Vierfache belangt werden, wegen heimlichen Diebstahls aber dann, wenn ihn Niemand beim Entwenden überraschte.
54Paul. lib. XXXIX. ad Ed. Wer einer Injurie wegen eine Thür erbrochen hat, der haftet wegen Diebstahls nicht, wenn dadurch auch durch Andere Sachen entwendet worden sind; denn Wille und Vorsatz machen in Ansehung der Missethat eines Verbrechers einen Unterschied. 1Wenn der Sclave des Verleihers eine [verliehene] Sache gestohlen hat, und Derjenige, dem sie gestohlen worden, zahlungsfähig ist, so, sagt Sabinus, könne sowohl die Leihklage wider ihn, als wider den Herrn Namens des Sclaven die Diebstahlsklage erhoben werden; wenn der Herr aber das Geld, was er erhalten, zurückgebe, so erlösche die Diebstahlsklage; ingleichen wenn er die Leihklage erlasse. 2Wenn dein eigener Sclave eine dir geliehene Sache gestohlen hat, so findet wider dich nicht die Diebstahlsklage, sondern nur die Leihklage statt, weil die Sache auf deine Gefahr geht. 3Wer sich der Führung fremder Geschäfte [ohne Auftrag] unterzogen hat, hat die Diebstahlsklage nicht, wenn die Sache auch durch seine Schuld verloren gegangen ist, allein er kann durch die Geschäftsführungsklage nur dann [desfalls zum Ersatz] verurtheilt werden, wenn ihm der Eigenthümer seine Klage abtritt. Dies gilt auch von Dem, der ein Geschäft als Protutor geführt hat, oder von dem Vormunde, der Aufmerksamkeit zu vertreten hat, z. B. demjenigen, der von mehreren in einem Testamente bestellten Vormündern gegen gestellte Bürgschaft die Verwaltung allein übernommen hat. 4Wenn du in Folge der Schenkung eines Dritten eine mir gehörige Sache innehast, und ich dieselbe stehle, so, sagt Julianus, könnest du nur dann die Diebstahlsklage wider mich erheben, wenn du an dem Behalten des Besitzes ein Interesse hast, z. B. du einen geschenkten Sclaven in einer Noxalklage vertheidigt, oder krank hast wiederherstellen lassen, sodass du gegen den ihn mit der Eigenthumsklage Fodernden einen Grund zur rechtmässigen Innebehaltung haben würdest.
55Gaj. lib. XIII. ad Ed. prov. Wenn der Gläubiger von einem Pfande Gebrauch macht, so haftet er mittels der Diebstahlsklage. 1Wer Etwas zum Gebrauch erhalten hat, der, hat man sich gutachtlich ausgesprochen, haftet, wenn er dies einem Andern geliehen, durch die Diebstahlsklage. Hieraus erhellt sattsam, dass auch dann ein Diebstahl geschehe, wenn Jemand von einer fremden Sache zu seinem Vortheil Gebrauch macht. Es lasse sich auch Niemand dadurch irre machen, als thue er [in der That] nichts seines Vortheils halber, denn es ist allerdings eine Art von Vortheil, von etwas Fremden einen Gebrauch durch Freigebigkeit zu machen, und sich einen Schuldner seiner [gefälligen] Wohlthätigkeit zu erwerben. Darum haftet auch Der wegen Diebstahls, wer eine Sache zu dem Ende entwendet hat, um sie einem Andern zu schenken. 2Einen bei Tage ergriffenen Dieb hat das Zwölftafelgesetz nur dann zu tödten erlaubt, wenn er sich mit Waffen vertheidigt; unter Waffe versteht man sowohl Schwerter, als Prügel und Steine, und überhaupt Alles, was man hat, um zu schaden. 3Da die Diebstahlsklage zur Verfolgung der Strafe abzweckt, die Condiction aber und die Eigenthumsklage auf Wiedererlangung der Sache, so ist klar, dass, wenn auch die Sache wiedererhalten worden, dennoch die Diebstahlsklage unversehrt erhalten bleibe, die Eigenthumsklage aber und die Condiction wegfalle, sowie umgekehrt nach Zahlung der Strafe des Doppelten oder Vierfachen die Eigenthumsklage und die Condiction vorbehalten bleibt. 4Wer Brecheisen wissentlich zur Erbrechung einer Thür oder eines Schrankes, oder eine Leiter wissentlich zum Einsteigen hergeliehen hat, der haftet dennoch wegen Diebstahls, wenngleich hauptsächlich sein Rath zur Ausführung des Diebstahls nicht in’s Mittel getreten. 5Wenn der Vormund, der die Geschäfte führt, oder der Curator sich mit dem Diebe verglichen hat, so erlischt die Diebstahlsklage.
57Julian. lib. XXII. Dig. Zuweilen wird der Dieb auch bei fortdauernder Verbindlichkeit zur Strafe in einigen Fällen wiederum verpflichtet, sodass wider ihn mehrmals wegen desselben Gegenstandes Diebstahlsklage erhoben werden kann. Der erste Fall tritt ein, wenn der Grund des Besitzes verändert worden, z. B. die Sache in des Eigenthümers Gewalt zurückgekehrt und [der Dieb] dieselbe entweder demselben Eigenthümer zum zweiten Male gestohlen hat, oder Dem, dem er sie geliehen oder verkauft hat. Auch beim Wechsel der Person des Eigenthümers wird er durch anderweite Strafe verbindlich. 1Wer einen Dieb zu dem Vorsteher der Nachtwachen oder zum Präsidenten führt, von dem wird angenommen, er habe den Weg zur rechtlichen Verfolgung der Sache gewählt. Auch wenn daselbst die Sache abgemacht und nach Verurtheilung des Diebes das entwendete Geld wiedererlangt worden ist, erscheint die Frage wegen des Diebstahls [durch die Verurtheilung] auf das Einfache aufgehoben, besonders wenn der Dieb nicht blos zur Herausgabe der gestohlenen Sache verurtheilt worden ist, sondern der Richter etwas Weiteres wider ihn bestimmt hat. Auch aber, wenn er nichts weiter, als die Herausgabe der Sache anbefohlen hat, ohne etwas Weiteres gegen ihn zu verfigen, so ist anzunehmen, dass die Frage wegen des Diebstahls dadurch selbst beseitigt sei, dass der Dieb in die Gefahr der Besorgniss einer grössern Strafe gebracht worden ist. 2Wenn eine zum Sondergute gehörige gestohlne Sache eines Sclaven in dessen Gewalt zurückgekehrt ist, so wird der daran haftende Mangel des Diebstahls [in Rücksicht des Besitzes] gebüsst und sie fängt in diesem Fall von da an, zum Sondergute zu gehören, und vom Eigenthümer besessen zu werden. 3Wenn aber der Sclav eine zu seinem Sondergute gehörige Sache in diebischer Absicht abhanden schafft, so wird deren Verhältniss nicht geändert, so lange er sie innehat, denn es fehlt dem Herrn nichts; sobald er sie aber einem Andern übergeben, begeht er einen Diebstahl. 4Wer eine Vormundschaft führt, kann sich mit dem Diebe vergleichen, und wenn er die Sache in seine Gewalt zurückerhalten, so hört sie auf eine gestohlne zu sein, weil der Vormund an Stelle des Eigenthümers gehalten wird. Das Nemliche gilt von dem Curator eines Wahnsinnigen, der ebenfalls die Person des Eigenthümers insoweit vertritt, dass man auch Veräusserung durch seinerseits geschehene Uebergabe der Sache des Wahnsinnigen annimmt. Auch können Vormund und Curator eines Wahnsinnigen Namens ihrer Pflegebefohlnen eine gestohlne Sache condiciren. 5Wenn zwei deiner Sclaven ein Kleid und Silber gestohlen haben, und Namens des einen wegen des Kleides bereits Klage wider dich erhoben worden, Namens des andern aber wegen des Silbers wider dich Klage erhoben wird, so darf in Folge des Umstandes, dass wegen des Kleides bereits Klage erhoben worden ist, keine Einrede ertheilt werden.
58Alfen. lib. IV. Dig. a Paul. epit. Wer um Kreide zu graben eine Höhle gemacht und Kreide fortgeschafft hat, ist ein Dieb, nicht weil er nachgegraben, sondern weil er fortgeschafft hat.
59Julian. lib. IV. ad Ursej. Feroc. Wenn ein Haussohn bestohlen worden, so kann er, wenn er Hausvater geworden, rechtlichermaassen desfalls Klage erheben. Auch aber wenn ihm eine vermiethete Sache gestohlen worden, wird er, wenn er Hausvater geworden, ebenfalls klagen können.
60Idem lib. III. ex Minic. Wenn Derjenige, wer eine Sache verliehen, dieselbe heimlich fortgebracht hat, so kann wider ihn nicht wegen Diebstahls geklagt werden, weil er sein Eigenthum zurückgenommen hat, und jener von der Leihklage dadurch freigeworden ist. Es ist dies jedoch so zu verstehen, wenn Der, dem die Sache geliehen worden, keinen Grund gehabt hat, sie zurückzubehalten; denn hat er auf die geliehene Sache nothwendige Kosten verwendet, so hatte er ein Interesse daran, sich dieselben lieber durch Innebehaltung zu sichern, als selbst die Leihklage zu erheben; und darum wird er die Diebstahlsklage haben.
62Idem lib. VIII. Quaest. Wenn ein Zweien gehöriger Sclav einen seiner Herren bestiehlt, so hat man angenommen, müsse die Gemeingutstheilungsklage erhoben werden, und es liege in der Amtspflicht des Richters [dafür zu sorgen], dass [der andere Herr] entweder den Schaden ersetze, oder seinen Antheil abtrete. Hieraus scheint zu folgen, dass, wenn er seinen Antheil veräussert hat, ebensowohl wider den Käufer Klage erhoben werden könne, sodass die Noxalklage gewissermaassen dem schuldigen Haupte folge. Dies darf jedoch nicht soweit ausgedehnt werden, dass, wenn er auch freigeworden, wider ihn selbst Klage erhoben werden könnte, so wenig wie dies möglich wäre, wenn er ihm allein gehörig gewesen wäre. Hieraus erhellt, dass, wenn der Sclave gestorben, der Herr nichts weiter erlangen könne, es müsste denn Etwas aus einer gestohlnen Sache an den Theilhaber gekommen sein. 1Hiermit, sagt er, stimme ebenfalls überein, dass, wenn mich ein Sclave, den du mir zum Unterpfande gegeben, bestohlen habe, ich durch die Pfandgegenklage es erlangen könne, dass du entweder wegen des Schadens Ersatz leisten, oder den Sclaven durch Auslieferung an Schadensstatt überlassen müssest. 2Das Nemliche gilt von dem Sclaven, der hat zurückgenommen werden müssen, dergestalt, dass, gleichwie der Käufer alles Hinzukommen und die Nutzungen herauszugeben gezwungen, so auch umgekehrt der Verkäufer entweder wegen des Schadens Ersatz zu leisten genöthigt wird, oder im Wege der Auslieferung an Schadensstatt den Sclaven aufzugeben, es müsste denn in diesen Fällen [dem Gegenstande nach]2828in his, sc. casibus, wo denn der Schuldner jeden Falls zum Schadensersatz angehalten werden könnte, nach Gothofred. S. §. 3. ein Mehreres enthalten sein. 3Wer aber wissentlich einen Dieb verpfändet hat, der muss jeden Falls zum Schadenersatz angehalten werden, denn das ist dem guten Glauben entsprechend. 4Bei der Kaufklage ist ganz besonders darauf zu sehen, was für einen Sclaven der Verkäufer versprochen hat. 5Ad Dig. 47,2,62,5Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 378, Note 16; Bd. II, § 410, Note 18.Was die Auftragsklage anlangt, so sagt er, bezweifele er, ob hier auch die Regel stattfinde, dass der Schaden jeden Falls ersetzt werden müsse? Allein es ist hier noch mehr, als in den vorhergedachten Fällen, auch das noch zu beobachten, dass, wenn auch Derjenige, der den Ankauf eines bestimmten Sclaven Jemandem aufgetragen, gar nicht gewusst hat, dass er ein Dieb sei, demungeachtet genöthigt werde, den Schaden zu ersetzen; denn der Geschäftsbesorger kann sich mit allem Rechte darauf berufen, dass er diesen Schaden nicht erlitten haben würde, wenn er den Auftrag nicht übernommen hätte. Dies zeigt sich noch handgreiflicher beim Deposito; denn wenn es gleich auf der einen Seite billig erscheint, dass Niemandem durch seinen Sclaven mehr Schaden treffen dürfe, als derselbe werth ist, so ist es doch noch viel billiger, dass Niemandem seine Dienstgefälligkeit, die er blos Dessen wegen übernommen hat, mit dem er contrahirte, und gar nicht seines eigenen Vortheils halber, von Schaden sei. Und wie nun bei den vorgedachten Contracten, Kauf-, Pacht- und Pfandcontract, wie gesagt, Dessen Arglist gestraft werden muss, der wissentlich verschwiegen [dass der Sclav ein Dieb sei], so muss auch in Fällen [letztgedachter Art] die Schuld Derer, deren wegen das Contractsverhältniss eingegangen wird, ihnen selbst vielmehr schädlich sein [als Andern]. Denn es ist doch offenbar des Auftraggebers Schuld, welcher Auftrag ertheilt hat, einen solchen Sclaven für ihn zu kaufen, und ebenso Dessen, der ihn wo in Verwahrung gegeben, dass er nicht achtsamer gewesen, darauf aufmerksam zu machen, was für einen Sclaven er zur Verwahrung übergab. 6In Ansehung eines geliehenen Sclaven gelten aber natürlich andere Grundsätze, weil es dabei blos auf den Vortheil Dessen abgesehen ist, der um den Gebrauch gebeten hat; der Verleiher wird daher, so wenig wie beim Pacht, sobald er nicht arglistig gehandelt, etwas Weiteres verlieren, als den Werth des Sclaven. Ja, man muss sogar hier in Ansehung der Auslegung des Begriffs der Arglist etwas gelinder zu Werke gehen, weil, wie gesagt, gar kein Nutzen des Verleihers in Betracht kommt. 7Er versteht Alles dieses mit dem Zusatz, dass keine Schuld Dessen hinzukommt, der den Auftrag oder die Verwahrung übernommen hat; hat aber dieser ihm von freien Stücken die Bewachung von Silber oder Geldern anvertrauet, da der Herr desselben niemals etwas der Art gethan hatte, so sind andere Grundsätze anzunehmen. 8Ich habe dir ein Landgut verpachtet, und wir haben dabei, wie gewöhnlich, das Uebereinkommen getroffen, dass mir die Früchte für den Pachtzins Unterpfandsweise haften sollen. Wenn du dieselben heimlich fortgeschafft hast, so sagte er, könne ich wider dich die Diebstahlsklage erheben; auch aber wenn du hängende Früchte an einen Andern verkauft und der Käufer sie fortgetragen habe, sei es folgerichtig, dass sie mit dem Charakter des Diebstahls behaftet werden; denn so lange die Früchte mit dem Boden zusammenhängen, gehören sie zum Landgute und darum macht der Pächter dieselben erst zu den seinigen, weil er sie mit Einwilligung des Eigenthümers zu gewinnen scheint. Und das kann im vorliegenden Fall wenigstens nicht gesagt werden; denn wie wäre es möglich, dass sie dem Pächter gehörig werden können, wenn der Käufer sie in seinem Namen abnimmt? 9Einen Bedingtfreien, der, wenn er zehn[tausend Sestertien] gegeben, frei zu sein geheissen worden war, hatte der Erbe in einer Noxalklage vertheidigt; während obschwebender Klage gelangte der Sclave durch Zahlung der zehn[tausend] an den Erben zur Freiheit. Es entsteht die Frage, ob die Freisprechung hier nur unter der Bedingung geschehen dürfe, wenn der Erbe die empfangenen zehn[tausend] dem Kläger gegeben haben würde? — Er glaubte, es komme darauf an, woher das gezahlte Geld gekommen sei, wenn wo anders her, als aus dem Sondergute, so müsse er es zurückzahlen, indem der Sclave, wenn er noch nicht zur Freiheit gelangt wäre, es an Schadensstatt ausgeliefert, Dem gegeben haben würde, an den er ausgeliefert worden sein würde; wenn aber aus dem Sondergute, so sei das Gegentheil zu bestimmen,2929d. h. der Erbe wird unbedingt a noxali judicio freigesprochen. Glosse. weil er dem Erben die Gelder gegeben habe, von denen dieser nicht gelitten haben würde, dass er sie dem Andern gebe.
64Macer lib. II. publ. judicior. Der Provinzialpräsident kann es nicht bewirken, dass einen wegen Diebstahls Verurtheilten nicht die Infamie treffe.
65Nerat. lib. I. Membran. Ein vom Erben Titius dem Sejus vermächtnissweise zu übergebender Sclave bestahl den Titius vor dem Erbschaftsantritt. Will Sejus nach geschehenem Erbschaftsantritt das Vermächtniss haben, so wird Titius wider ihn die Diebstahlsklage erheben können, weil er damals, als er den Diebstahl verübte, auch nicht ihm gehörte. Damit aber Keiner daran Anstoss nehme, dass, wenn der Sclave dem Bestohlnen gehörig geworden, die Diebstahlsklage wegfalle, sodass ja desfalls nicht einmal dann Klage erhoben werden könne, wenn er veräussert worden sei [so gilt zur Antwort], dass er ja auch nach dem Erbschaftsantritt nicht dem Titius gehörig wird, weil die Vermächtnisse geradeweges von Dem, der sie ausgesetzt hat, auf Den, dem sie ausgesetzt worden, übergehen.
66Ulp. lib. I. ad Ed. Aed. cur. Wer fremdes Gut in der Absicht entwendet, es zu gewinnen, ist, wenn er es auch dem Eigenthümer nachher mit veränderter Gesinnung zurückgestellt hat, dennoch ein Dieb; denn Niemand hört nach solchem Fehltritt durch seine Reue auf, ein Schadenstifter zu sein.
67Paul. lib. VII. ad Plaut. Wenn Derjenige, der eine Sache verpfändet, dieselbe verkauft hat, so begeht er, wenn er auch Eigenthümer ist, dennoch einen Diebstahl, er mag sie dem Gläubiger übergeben, oder sie durch einen besondern Vertrag blos vespflichtet haben; das meint auch: Julianus. 1Wenn Derjenige, dem eine Sache gestohlen worden, während sie in den Händen des Diebes war, dieselbe mir vermacht hat, habe ich dann nachher, wenn sie der Dieb fortwährend behält, die Diebstahlsklage? Der Meinung des Octavenus zufolge, steht mir allein die Diebstahlsklage zu, indem sie der Erbe im eigenen Namen nicht hat, weil bekanntermaassen die Diebstahlsklage dem Eigenthümer zuständig ist, das Eigenthum mag auf eine Weise verändert sein, auf welche da wolle. 2Wer einen Mauleseltreiber arglistigerweise vor Gericht gefodert hat, der haftet, wenn inzwischen seine Maulthiere gefallen sind, nach der Meinung der Alten wegen Diebstahls. 3Julianus hat zum Gutachten ertheilt, derjenige [Sclave], wer zur Einziehung von Geldern bestellt worden sei, hafte, wenn er sie als Freigelassener einziehe, wegen Diebstahls. Dies muss folgerichtig auch von dem Vormunde behauptet werden, dem nach der Mündigkeit [seines Mündels] Zahlung geleistet worden. 4Wenn du mir den Titius empfohlen hast als einen sichern Mann, dem ich creditiren könne und ich mich nach dem Titius erkundigt habe, und du nachher einen Andern als diesen Titius mir vorgestellt hast, so wirst du einen Diebstahl begehen, weil ich Den für den Titius halte, vorausgesetzt, dass der Vorgestellte darum weiss; weiss er nichts davon, so wirst du keinen Diebstahl begehen, und ebensowenig kann Der, welcher vorgestellt worden, als Gehülfe betrachtet werden, indem gar kein Diebstahl begangen worden ist, sondern es wird [blos] eine Klage auf das Geschehene wider Den ertheilt werden, der ihn vorgestellt hat. 5Wenn ich von dir stipulirt habe, dass es an dir nicht liegen solle, dass der Sclav Eros nicht bis zum Ersten des und des Monats mir gegeben werde, so habe ich, wenn mir gleich daran gelegen ist, dass er nicht gestohlen werde, weil, wenn er gestohlen worden, du aus der Stipulation nicht weiter haftest (vorausgesetzt, dass es an dir nicht gelegen, dass er mir nicht gegeben worden), die Diebstahlsklage doch nicht.
68Cels. lib. XII. Dig. Durch Ableugnen eines Depositums begeht Niemand einen Diebstahl; denn das Leugnen an sich ist kein Diebstahl, wenn es auch beinahe ein solcher ist. Wenn er sich aber zu dem Ende in den Besitz gesetzt hat, es unterzuschlagen, so begeht er einen Diebstahl. Auch ist es einerlei, ob er [z. B.] einen Ring am Finger, oder in einem Ringkästchen hat, den er ihm zur Verwahrung gegeben besass, und für sich zu behalten beabsichtigte. 1Wenn dir Etwas gestohlen worden ist, in Betreff dessen du eine Strafe versprochen hast, wenn du es nicht an einem bestimmten Tage abliefertest, und du deshalb dieselbe hast erlegen müssen, so wird sie bei der Diebstahlsklage ebenfalls mit zur Würderung kommen. 2Bei einem Diebe wuchs ein [Sclaven]kind auf; hier begeht er an dem Jüngling sowohl, als an dem Kinde einen Diebstahl, doch ist es nur ein Diebstahl; und darum haftet er auf das Doppelte Dessen, was er jemals am meisten gegolten, so lange er sich bei ihm befand. Denn dass nur einmal wider denselben die Diebstahlsklage erhoben werden kann, was thut das zur vorliegenden Frage? Es könnte ja selbst dann nur einmal die Diebstahlsklage wider ihn erhoben werden, wenn er dem Diebe gestohlen worden, und dieser ihn vom zweiten Diebe wiedererlangt, auch wenn er ihn zweimal gestohlen hätte; daran zweifele ich aber durchaus nicht, dass vielmehr der Jüngling als das Kind gewürdert werden müsse; denn was wäre lächerlicher, als dass die Lage des Diebes durch die Fortsetzung des Diebstahls vortheilhafter werde? 3Wenn der Kauf eines Sclaven rückgängig geworden, so kann der Käufer wider den Verkäufer deswegen nicht Diebstahlsklage erheben, was dieser Sclave nach dem Kauf vor der Rückgabe gestohlen hatte. 4Dass der gestohlene Sclave den Dieb selbst bestohlen, deshalb, hat man angenommen, werde der Dieb wider den Herrn selbst eine Klage haben, damit die Missethaten solcher Sclaven nicht nur ihnen nicht straflos ausgehen, sondern auch ihren Herren nicht noch obenein zum Vortheil gereichen; denn meistens werden die Sondergüter dieser Art von Sclaven durch ihre Diebstähle vermehrt. 5Wenn ein Pächter nach abgelaufener fünfjähriger Pachtfrist wider des Herrn Willen die Früchte noch ein Jahr länger gezogen hat, so fragt es sich, ob nicht wegen Diebstahls der Ernte und Weinlese wider ihn geklagt werden könne. Mir scheint es gar keinem Zweifel zu unterliegen, dass er ein Dieb sei, und wenn er die gestohlene Sache verzehrt hat, sie von ihm zurückgefodert werden könne.
69Marcell. lib. VIII. Dig. An einer Erbschaftssache, sagte Julianus, könne kein Diebstahl begangen werden, wenn sie der Erblasser nicht zum Pfande gegeben, oder verliehen hatte,
71Marcell. lib. VIII. Dig. Denn in diesen Fällen glaubte er, geschehe an Erbschaftssachen ein Diebstahl, und werde die Ersitzung verhindert, und darum könne dem Erben auch die Diebstahlsklage zustehen.
72Javolen. lib. XV. ex Cass. Wenn Derjenige, dem eine Sache geliehen worden, einen Diebstahl an derselben begangen hat, so kann wider ihn sowohl die Diebstahlsklage als die Leihklage erhoben werden, und wenn erstere erhoben worden ist, erlischt die letztere3030Ipso jure., wenn letztere, so wird der erstern eine Einrede entgegengesetzt werden können. 1Wegen derjenigen Sache, die [von Jemand] als Erbe besessen wird, gebührt die Diebstahlsklage dem Besitzer nicht, obwohl man sie ersitzen könnte, weil [blos] Derjenige die Diebstahlsklage erheben kann, dem daran gelegen ist, dass die Sache nicht gestohlen werde; ein Interesse scheint aber nur Derjenige zu haben, der einen Schaden erleiden, nicht Derjenige, der einen Gewinn machen würde.
73Modestin. lib. VII. Respons. Sempronia setzte eine Klage3131Wahrscheinlich ist eine Scheidungsklage zu verstehen. auf, als wolle sie dieselbe dem Hauptmann3232Man nimmt an, unter dem ihr Mann als Soldat diente. überreichen, damit sie an die betreffende Gerichtsstelle3333Man versteht das off. magistri mil. Gothofr. gelangen möchte, gab sie aber nicht ab. Lucius las sie vor dem Tribunale ab, als sei sie dem Gerichte übergeben worden. Ich frage: Da dieselbe nicht im Gerichte befunden, noch dem Hauptmann übergeben worden sei, welches Verbrechen Demjenigen Schuld gegeben werden solle, der die aus dem Hause genommene Klage, die ihm nicht übergeben worden, vor dem Tribunale zu verlesen gewagt habe? Modestinus antwortete, wenn sie heimlich genommen worden, so sei ein Diebstahl begangen worden.
74Javolen. lib. XV. ex Cass. Wenn Derjenige, der eine Sache zum Pfande erhalten, ohne dass über den Verkauf des Pfandes etwas ausgemacht worden wäre, dieselbe verkauft, oder bevor die Zeit zum Verkauf, wenn keine Zahlung [der Schuld] erfolgt, herangekommen, dies gethan hat, so macht er sich wegen Diebstahls verbindlich.
75Idem lib. IV. Epistol. Eine für zwei Goldstücke gekaufte gestohlene Sclavin, die ich im guten Glauben besass, stahl mir Attius, wider den nun ich sowohl als deren Herr wegen Diebstahls klagte. Ich frage: Wie gross die Würderung für Beide geschehen müsse? Antwort: Für den Käufer muss die Würderung auf das Doppelte seines Interesses geschehen, für den Herrn auf das Doppelte des Werthes der Frau; auch darf, sagt er, uns das nicht irre machen, dass die Strafe des Diebstahls Zweien geleistet werden wird, weil, da sie Namens derselben Sache geleistet wird, sie dem Käufer wegen des Besitzes, und dem Herrn wegen des Eigenthums entrichtet werden muss.
76Pompon. lib. XXI. ad Quint. Muc. Wenn Derjenige, der sich für einen Geschäftsbesorger ausgab, es bewirkt hat, dass ich entweder ihm, oder wem er mich unterstellt hat, ein Versprechen ablegte, so kann ich wider ihn die Diebstahlsklage nicht erheben, weil kein körperlicher Gegenstand mit in’s Spiel gekommen ist, der in diebischer Absicht entwendet worden wäre.
77Idem lib. XXXVIII. ad Quint. Muc. Wer von einer ihm geliehenen oder bei ihm niedergelegten Sache einen andern Gebrauch gemacht hat, als zu dem er sie empfing, der haftet, wenn er glaubte, dass er es nicht wider Willen des Herrn thue, nicht wegen Diebstahls; ebenso haftet er im Geringsten nicht mittels der Niederlegungsklage. Haftet er durch die Leihklage? Es ist hier lediglich seine Schuld in Betracht zu ziehen, d. h. ob er nicht daran hätte denken sollen, ob der Eigenthümer es wohl erlauben werde. 1Ad Dig. 47,2,77,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 453, Note 9.Wenn Einer den Andern bestohlen, und ihm Das, was er gestohlen, wieder ein Anderer gestohlen hat, so kann der Eigenthümer dieses Gegenstandes wider den letztern Dieb die Diebstahlsklage erheben, der erstere Dieb kann es nicht, und zwar darum, weil dem Eigenthümer, nicht aber dem ersten Diebe daran gelegen ist, das gestohlene Gut wieder zu erhalten. So sagt Quintus Mucius, und er hat Recht; denn, wenn auch der [erste] Dieb ein Interesse an Wiedererlangung der Sache darum hat, weil er durch die Condiction haftet, so hat doch wider den [Dieb] nur Derjenige die Diebstahlsklage, wessen Interesse auf einem anständigen Grunde beruht. Wir befolgen daher die Meinung des Servius nicht, welcher glaubte, dass, wenn kein Eigenthümer einer gestohlenen Sache vorhanden sei, noch auftreten würde, der Dieb die Diebstahlsklage haben werde; denn das [gestohlene Gut] wird dann ebensowenig als sein betrachtet, da er ja einen Gewinn machen würde. Es wird also der Eigenthümer wider Beide die Diebstahlsklage haben, sodass, wenn er mit dem Einen dieselbe anfängt, sie nichtsdestoweniger wider den Andern fortdauert, aber auch die Condiction, weil sie aus zwei verschiedenen Thatsachen haften.
78Pompon. lib. XIII. ex var. lect. Wer einen Sack, worin Geld befindlich war, gestohlen hat, der haftet auch Namens des Sackes wegen Diebstahls, wenn er auch gar nicht die Absicht gehabt, den Sack zu stehlen.
79Papin. lib. VIII. Quaest. Es gab Jemand [dem Andern] eine Sache zu besichtigen. Wenn den Empfänger die Gefahr trifft, so kann er auch selbst wegen Diebstahls klagen.
81Idem lib. XII. Quaest. Wenn ich einen Sclaven verkauft und noch nicht übergeben habe, und er mir ohne meine Schuld gestohlen worden ist, so spricht mehr dafür, dass mir die Diebstahlsklage zustehe; es erscheint auch mein Interesse als betheiligt, weil das Eigenthum mir gehörte, oder weil ich auf Abtretung der Klagen hafte. 1Wenn aber die Diebstahlsklage vermöge des Eigenthumsrechts erhoben wird, so wird, obwohl sie dann nur zuständig ist, wenn ein Interesse vorhanden ist, mein Vortheil dennoch auf die Würderung des körperlichen Gegenstandes bezogen, wenn sonst auch kein Interesse weiter da ist. Dies gilt auch von Bedingtfreien und einem bedingungsweise ausgesetzten Vermächtniss; wer das Gegentheil behaupten wollte, der würde den Betrag nicht leicht feststellen können. Weil daher der Nutzen nur dann allein die Würderung begründet, wenn die Diebstahlsklage abgesehen vom Eigenthum entspringt, so kann in diesen Fällen dieselbe nicht auf die Würderung des körperlichen Gegenstandes bezogen werden. 2Wenn ich auf Auslieferung geklagt habe, um mir einen vermachten Sclaven zu erwählen, und von dem Gesinde ein einziger Sclave gestohlen worden ist, so wird der Erbe die Diebstahlsklage haben; denn ihm ist daran gelegen; warum Verwahrung vertreten werden müsse, darauf kommt nichts an. 3Da der Räuber jeden Falls einen Diebstahl begeht, so ist er für einen offenbaren Dieb zu halten. 4Derjenige, durch dessen Arglist geraubt worden, haftet zwar nicht durch die Diebstahlsklage, wohl aber durch die wegen Raubes. 5Wenn Titius, Namens dessen ein falscher Geschäftsbesorger trüglicherweise Geld in Empfang genommen, es genehmigt, so kann zwar Titius die Geschäftsführungsklage erheben, Dem aber, der Geld, was er nicht schuldig war, gegeben hat, wird wider Titius die Condiction einer gezahlten Nichtschuld zustehen, wider den falschen Geschäftsbesorger wird die Diebstahlklage fortdauern; ist [die Klage wider] Titius erwählt worden, so wird nicht unbilligerweise durch die Einrede der Arglist die Abtretung der Condiction wegen Diebstahls verlangt werden. Ist hingegen die Geldsumme wirklich verschuldet worden, so verschwindet, wenn des Titius Genehmigung erfolgt ist, die Diebstahlsklage, weil der Schuldner befreit wird. 6Ad Dig. 47,2,81,6Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 427, Note 4.Ein falscher Geschäftsbesorger begeht aber nur dann einen Diebstahl an Gelde, wenn er auch unter dem angenommenen Namen eines wahren Geschäftsbesorgers, den der Gläubiger hatte, einen fremden Schuldner hintergangen hat. Dies gilt ebenfalls von Dem, der versichert hat, er habe als Erbe des Gläubigers Sempronius eine Summe Geldes zu fodern, während er ein Anderer war. 7Jemand, der des Titius Vermögen verwaltete, zahlte in dessen Namen einem falschen Geschäftsbesorger seines Gläubigers, und Titius genehmigte es. Hier erwächst ihm die Diebstahlsklage nicht, welche sofort bei Zahlung des Geldes Dem, der es zahlte, erwachsen ist, weil dem Titius das Eigenthum an den Geldstücken nicht gehörte, und ebensowenig der Besitz, sondern Titius hat zwar die Condiction wegen gezahlter Nichtschuld, die wegen Diebstahls aber Derjenige, der das Geld gezahlt hat, welche, wenn Titius mit der Geschäftsführungsklage belangt worden, nach dem Ermessen des Richters ihm abgetreten wird.
82Papin. lib. I. Respons. Wegen dem städtischen Gemeinwesen entwendeten Geldes haftet [ihm] der Thäter durch die Diebstahlsklage, nicht3434Non. Diese Stelle mit l. 4. §. ult. ad L. J. pecul. zu vereinigen, interpretirt Bynkershoek Obs. l. IV. c. 3. das non durch non tantum. Ein zweiter Versuch desselben versetzt so: crim. pecul. non actione furti tenetur, wo dann non ebenso verstanden werden kann: de Retes l. I. Miscell. c. 16. erklärt die obige Stelle von der Privatsatisfaction, welche die civitas fodern könne, wozu actio furti nöthig sei; bei tenetur wäre also dann hinzuzudenken: civitati. — Diese Erklärung scheint mir höchst natürlich. Der neueste Interpret, Dirksen Beiträge u. s. w. S. 370. neigt sich zu den obigen Emendationen. wegen des Verbrechens des Cassendiebstahls3535Peculatus ist die Entwendung öffentlichen Eigenthums durch einen Privaten, s. Tit. 13. des f. B..
83Paul. lib. II. Sent. Ein Kleiderwäscher und ein Schneider, die Kleider zu reinigen oder auszubessern erhalten haben, werden, wenn sie davon Gebrauch machen, so betrachtet, als begingen sie dadurch einen Diebstahl, weil sie dieselben nicht zu diesem Ende erhalten haben. 1Wenn Früchte von einem Landgute gestohlen worden sind, so können der Pächter sowohl als der Eigenthümer wegen Diebstahls klagen, weil ihnen Beiden an der rechtlichen Verfolgung der Sache gelegen ist. 2Wer eine Sclavin, die nicht Hure ist, der Wollust wegen geraubt hat, der wird durch die Diebstahlsklage haften, und wenn er sie zu seinem Willen gezwungen, mit der Strafe des Favischen Gesetzes belegt werden. 3Wer Urkunden und Quittungen entwendet hat, der wird durch die Diebstahlsklage auf die darin vorgeschriebene Summe haften; es thut dabei nichts zur Sache, wenn sie durchgestrichen sind, weil mit diesen die Zahlung einer Schuld um so mehr bewiesen werden kann.
84Nerat. lib. I. Respons. Wenn Jemand von Dessen Vermögen, den er für tod hielt, der aber noch am Leben war, Sachen als Erbe in Besitz genommen hat, so begeht er keinen Diebstahl. 1Dass Demjenigen, wider den im eigenen Namen wegen Diebstahls geklagt worden ist, wenn Namens eines Sclaven wegen einer andern Sache wider ihn geklagt wird, die Einrede des zugleich geschehenen Diebstahls nicht ertheilt werden dürfe, ist eine angenommene Rechtsregel.
85Paul. lib. II. ad Nerat. Obwohl eine gestohlene Sache, sobald sie nicht an den Eigenthümer zurückgekehrt ist, nicht ersessen werden kann, so lässt sich doch behaupten, dass, wenn desfalls eine Streitwürderung vorgefallen, oder der Eigenthümer sie an den Dieb verkauft hat, das Recht der Ersitzung nicht unterbrochen werde.
86Idem lib. II. Manual. Wer dabei betheiligt ist, dass eine Entwendung nicht geschehe, der hat die Diebstahlsklage, wenn er die Sache mit Bewilligung des Eigenthümers innehatte, wie z. B. der Pächter. Wer aber nur nach seinem eigenen Willen Geschäfte führt, oder als Protutor, hat so wenig, wie der Vormund oder Curator wegen einer durch sein Verschulden gestohlenen Sache die Diebstahlsklage. Ingleichen Derjenige, dem auf den Grund einer Stipulation oder eines Testaments ein Sclave entrichtet werden muss, wenn er gleich ein Interesse hat; auch nicht der Bürge eines Pächters.
87Tryphon. lib. IX. Disput. Wenn eine gestohlene oder gewaltsamerweise in Besitz genommene Sache an den Eigenthümer zurückkehrt, ohne dass er etwas davon weiss, so wird sie nicht als in seine Gewalt zurückgekehrt betrachtet; deshalb erfolgt auch keine Ersitzung, wenn sie nach einem derartigen Besitz von Seiten des Herrn an einen Käufer guten Glaubens gekommen ist.
88Paul. lib. I. Decret. Dem Gläubiger steht die Diebstahlsklage auf die Summe des Werths des Pfandes, nicht der Schuldfoderung zu. Wenn aber der Schuldner selbst das Pfand gestohlen hat, so gilt das Gegentheil, nemlich, dass er auf die Summe des schuldigen Geldes und der Zinsen davon mit der Diebstahlsklage angegriffen wird.
89Idem lib. sing. de conc. action. Wer wegen Raubes geklagt hat, kann wegen Diebstahls nicht auch klagen. Hat er aber die Diebstahlsklage auf das Doppelte gewählt, so kann er wegen Raubes noch dergestalt klagen, dass er das Vierfache nicht überschreitet.
90Paul. lib. sing. de poen. pag. Wenn ein Freigelassener seinen Freilasser, oder ein Client, oder Tagelöhner Den bestohlen, der ihn gemiethet hat, so entsteht keine Diebstahlsklage.
91Javolen. lib. IX. ex poster. Lab. Ein Kleiderwäscher ist von Seiten des Eigenthümers von der Miethklage befreit worden. Hier kann, sagt Labeo, Ersterer nicht weiter die Diebstahlsklage mit Erfolg erheben. Ebenso müsse, wenn er zuvor die Diebstahlsklage erhoben, ehe die Miethklage erhoben ward, und bevor über die erstere erkannt worden, derselbe von der letztern Befreiung erhalten hätte, der Dieb von jener losgezählt werden; wenn aber nichts von alledem vorgefallen sei, so müsse ihm der Dieb verurtheilt werden. Dies darum, weil er die Diebstahlsklage insofern hat, als er interessirt ist. 1Niemand kann einem Andern Hülfe und Rath leisten, der selbst, um einen Diebstahl zu begehen, noch keinen Plan fassen kann.
92Labeo lib. II. Pith. a Paul. epit. Wenn Jemand wusste, dass ihm Etwas gestohlen werde, und es nicht verhindert hat, so kann er nicht wegen Diebstahls klagen. Paulus: Im Gegentheil, umgekehrt. Denn, wenn Jemand weiss, dass ihm Etwas geraubt werde, und, weil er es nicht verhindern kann, sich ruhig verhalten hat, so kann er Diebstahlsklage erheben. Auch wenn er es verbindern konnte und es nicht gethan hat, wird er nichtsdestoweniger wegen Diebstahls klagen können. Auf diese Weise pflegt auch ein Freilasser gegen seinen Freigelassenen, und Der, vor dem grosse Ehrfurcht gehegt wird, gegen Den, den gegenwärtig seine Scheu vom Widerstand abhielt, einen Diebstahl zu begehen.
93Ulp. lib. XXXVIII. ad Ed. Es ist zu bemerken, dass jetzt meistentheils wegen Diebstahls criminaliter geklagt wird, und der Kläger schriftliche Anklage erhebt, nicht als fände ein öffentliches Verfahren [desfalls] statt, sondern weil es für gut befunden worden, den Muthwillen der Kläger durch eine ausserordentliche Ahndung zu zügeln. Es kann jedoch deshalb, wer sonst will, nicht weniger auch civiliter klagen.