De adquirendo rerum dominio
(Von der Erwerbung des Eigenthums der Sachen.)
1Gaj. lib. II. Rer. quotid. s. Aureor. An einigen Sachen erlangt man das Eigenthum nach Völkerrecht [d. h. denjenigen], welches aus einem natürlichen Grunde bei allen Volkern gleichmässig beobachtet wird; an andern nach bürgerlichem Rechte, d. h. dem eigenthümlichen Rechte unseres Staates. Und weil das Völkerrecht, als das ältere, mit dem menschlichen Geschlechte selbst entstanden ist, so ist es nothwendig, von ihm zuerst zu handeln. 1Alle Thiere, welche auf Erden, im Meere und in der Luft gefangen werden, d. h. die wilden Thiere, die Vögel, die Fische, werden Eigenthum Dessen, der sie fängt,
2Florentin. lib. VI. Inst. oder die von ihnen bei uns erzeugte Nachzucht.
3Gaj. lib. II. Rer. quotid. s. Aur. Denn was Niemandem gehört, wird natürlichem Grunde nach Dem gehörig, der sich seiner bemächtigt. 1Es ist auch dabei, soviel die wilden Thiere und Vögel betrifft, einerlei, ob man sie auf seinem eigenen Grund und Boden fängt, oder auf fremdem; wer freilich des Jagens oder Vogelstellens halber ein fremdes Gebiet betritt, der kann von dessen Eigenthümer, wenn dieser es vorhersieht, mit vollem Rechte am Betreten desselben verhindert werden. 2Was wir aber von dieser Art gefangen haben, wird so lange als unser betrachtet, als es sich in unserm Gewahrsam befindet; sobald es sich aber unserm Gewahrsam entzogen und die natürliche Freiheit wiedergewonnen hat, hört es auf, unser zu sein, und wird wieder Dem, der sich seiner bemächtigt, zubehörig,
4Florentin. lib. VI. Inst. es müsste denn gezähmt herausgelassen werden und zurückzukehren pflegen.
5Gaj. lib. II. Rer. quotid. s. Aur. Dass es die natürliche Freiheit wiedergewinne, wird dann angenommen, wenn es aus unsern Augen entflohen, oder zwar noch in unserm Gesichtskreis, jedoch dergestalt sich befindet, dass seine Verfolgung schwer hält. 1Darüber ist die Frage entstanden, ob ein wildes Thier, das dergestalt verwundet ist, dass es gefangen werden kann, sogleich unser werde? — Trebatius nahm an, es werde sogleich unser, und zwar werde es so lange als unser betrachtet, als wir es verfolgen; sobald wir von seiner Verfolgung ablassen, höre es auf unser zu sein, und werde wieder Dessen, der sich seiner bemächtigt; wenn es daher, solange wir es verfolgen, ein Anderer gefangen hat, und zwar in der Absicht, den Gewinn selbst zu machen, so wird angenommen, dass er einen Diebstahl gegen uns begangen habe. Die Meisten haben aber als Regel angenommen, dass es nicht eher unser werde, als wenn wir es gefangen haben, weil Vielerlei dazwischenkommen kann, dass wir es nicht fangen, und das ist richtiger. 2Die Natur der Bienen ist auch wild. Diejenigen, welche sich daher auf unserm Baume niedergelassen haben, werden, bevor sie in den Korb eingeschlagen worden, ebensowenig als unser betrachtet, wie die Vögel, welche auf unserm Baume ein Nest gebauet haben. Schlägt sie daher ein Anderer ein, so wird er deren Eigenthümer sein. 3Auch die Honigscheiten, wenn sie dergleichen gemacht haben, kann Jeder, ohne einen Diebstahl zu begehen, in Besitz nehmen. Allein [auch hier] kann, wie wir oben gesagt haben, Derjenige, welcher fremden Boden betritt, vom Eigenthümer, wenn er es vorhersieht, am Betreten des Bodens, mit vollem Rechte verhindert werden. 4Der Schwarm, der aus unserm Stock ausfliegt, wird solange als unser betrachtet, als er sich in unserm Gesichtskreise befindet, und seine Verfolgung nicht schwer ist; sonst wird er Dem gehörig, der sich seiner bemächtigt. 5Die Natur der Pfauen und Tauben ist auch wild; und es thut nichts zur Sache, dass sie aus- und wieder einzufliegen pflegen. Denn auch die Bienen thun dasselbe, deren Natur entschieden wild ist. Man hat ja auch so zahme Hirsche, dass sie in den Wald gehen und zurückkehren, deren Natur Niemand als wild leugnet. In Ansehung derjenigen Thiere, welche ihrer Gewohnheit nach zu gehen und wiederzukommen pflegen, hat man aber die Regel angenommen, dass sie solange als unser betrachtet werden, als sie den Willen zur Rückkehr behalten, wenn sie diesen aber verlieren, aufhören, unser zu sein, und Dessen werden, der sich ihrer bemächtigt. Dass sie den Willen verlieren, zurückzukehren, nimmt man dann an, wenn sie die Gewohnheit dazu verlieren. 6Die Natur der Gänse und Hühner ist nicht wild, denn es ist ja klar, dass die wilden Hühner und Gänse andere seien. Wenn daher meine Gänse und Hühner verschüchtert auf irgend eine Weise auch noch soweit geflogen sind, dass man gar nicht weiss, wo sie sind, so bleiben sie nichtsdestoweniger in unserm Eigenthum. Wer daher eines von ihnen in habsüchtiger Absicht ergriffen hat, der haftet uns wegen Diebstahls. 7Es wird auch Das nach Völkerrecht sogleich Eigenthum des Nehmers, was dem Feinde abgenommen wird.
6Florentin. lib. VI. Inst. Ferner die Jungen von den unserm Eigenthum nach demselben Rechte unterworfenen Thieren.
7Gaj. lib. II. Rer. quotid. s. Aur. Dies geht so weit, dass auch freie Menschen in Knechtschaft kommen können; wenn diese jedoch aus der Gewalt der Feinde entwischen, so gewinnen sie die vorherige Freiheit wieder. 1Ausserdem wird uns Dasjenige nach Völkerrecht erworben, was ein Fluss durch Anschwemmung an unsern Acker setzt. Durch Anschwemmung scheint aber Das angesetzt zu werden, was so allmählich hinzukommt, dass man es nicht gewahr werden kann, wie viel in jedem Augenblick dazukommt. 2Wenn die Gewalt des Flusses einen Theil von deinem Grundstück losgerissen und an das meinige angesetzt hat, so ist es klar, dass er dein bleibe. Wenn er freilich längere Zeit hindurch mit meinem Boden zusammengehangen, und die Bäume, welche er mit sich geführt, in meinem Boden Wurzeln getrieben haben, so fangen sie von da an für mein Landgut erworben zu sein. 3Eine im Meere entstehende Insel, was selten geschieht, wird Eigenthum Dessen, der sie in Besitz nimmt, denn sie wird als Niemandem gehörig betrachtet. Die in einem Fluss entstandene Insel hingegen, was häufig geschieht, wird, wenn sie die Mitte hält, zwischen Denen gemeinschaftlich, die von beiden Seiten des Flusses längs dem Ufer Grundstücke besitzen, nach Maassgabe der Breite jedes Grundstücks, die es am Ufer hat; ist es aber dem einen Ufer näher, so gehört es nur Denen, die von dieser Seite längs dem Ufer Grundstücke besitzen. 4Ist der Fluss auf einer Seite durchgebrochen, und fängt auf derselben an, in einem neuen Arme zu strömen, es ergiesst sich aber jener neue Strom weiter unten wieder in den alten, so verbleibt der nunmehr von den beiden Flussarmen umströmte und dadurch zu einer Insel gewordene Acker seinem vorigen Besitzer. 5Hat ein Fluss sein natürliches Bett ganz und gar verlassen und eine andere Richtung genommen, so gehört das erstere Flussbett Denen, die längs dem Ufer Grundstücke besitzen, und zwar nach Maassgabe der Breite eines jeden, die es am Ufer hat; das neue Flussbett fängt aber an, des Rechtens zu sein, wie der Fluss, d. h. öffentlich, Völkerrechtens. Kehrt der Fluss nach einiger Zeit in sein voriges Bett zurück, so fängt das neuere Flussbett wiederum an, Denen zu gehören, welche Grundstücke längs dem Ufer besitzen. Derjenige, dessen ganzer Acker das neue Flussbett eingenommen hat, der kann, wenn der Fluss auch wieder in sein voriges Bett zurückgekehrt ist, nach strengem Rechte an diesem Flussbette keinen Anspruch machen, weil der Acker durch den Verlust seiner eigenthümlichen Gestalt aufgehört hat der zu sein, der er war, und wer kein benachbartes Grundstück besitzt, der kann auch auf den Grund der Nachbarschaft keinen Antheil an dem Flussbett haben; indessen dürfte dies wohl schwerlich so beobachtet werden. 6Etwas Anderes ist es freilich, wenn Jemandes ganzer Acker überschwemmt worden ist, denn die Ueberschwemmung verändert die Gestalt des Landgutes nicht, und wenn daher das Wasser zurückgetreten, so ist es klar, dass es Dem noch gehöre, dessen es war. 7Ad Dig. 41,1,7,7Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 187, Note 2.Wenn Jemand aus fremdem Stoff im eigenen Namen etwas geformt hat, so, sind Nerva und Proculus der Ansicht, sei Derjenige Eigenthümer, der es gemacht hat, weil Das, was erst gemacht worden ist, vorher Niemandem gehörte. Sabinus und Cassius glauben aber, es spreche ein natürlicher Grund dafür, dass, wer Eigenthümer des Stoffs gewesen, es auch davon sei, was daraus gemacht worden ist; weil ohne vorhandenen Stoff nichts gearbeitet werden könne; z. B. wenn ich aus deinem Gold, Silber oder Erz ein Gefäss gemacht habe, oder aus dir gehörigen Brettern ein Schiff, einen Schrank, oder einen Sessel, oder aus deiner Wolle ein Kleid, oder aus deinem Wein und Honig Meth, oder aus deinen Arzneien ein Pflaster oder eine Salbe, oder aus deinen Trauben, Oliven oder Aehren Wein, Oel oder Getreide. Es giebt jedoch auch eine in der Mitte liegende Ansicht Derer, welche ganz richtig dafürhalten, dass, wenn das Geformte in den Stoff wieder verwandelt werden könne, die Ansicht des Sabinus und Cassius die richtigere sei; wenn aber nicht, die des Nerva und Proculus; so z. B. kann ein gegossenes Gefäss wiederum zu dem rohen Stoff des Goldes, Silbers oder Erzes verwandelt werden; Wein, Oel oder Getreide kann aber nicht wieder zu Trauben, Oliven oder Aehren werden; ja nicht einmal Meth zu Honig und Wein, oder Pflaster oder Salben zu Arzneien. Was das Getreide betrifft, so scheinen mir aber Diejenigen Recht zu haben, die da behaupten, es dürfe nicht bezweifelt werden, dass das aus fremden Aehren gedroschene Getreide Dem gehöre, wem die Aehren gehörten; denn da die in den Aehren enthaltenen Körner ihre eigenthümliche und vollkommene Gestalt haben, so bildet Derjenige, welcher die Aehren ausdrischt, keine neue Form, sondern er enthüllt vielmehr die vorhandene. 8Der Wille zweier Eigenthümer, welche ihnen gehörige Stoffe mischen, macht den ganzen Körper zu einem ihnen gemeinschaftlich gehörigen, es mögen die Stoffe von derselben Gattung sein, sie also z. B. Wein gemischt, oder Silber zusammengeschmolzen haben, oder verschiedene, z. B. es hat der Eine den Wein hergegeben, und der Andere den Honig, oder der Eine das Gold, der Andere das Silber; obgleich der Meth wie das Electrum eine eigenthümliche Art von neuem Körper ist. 9Dasselbe ist dann Rechtens, wenn die Stoffe zweier Eigenthümer ohne deren Einwilligung durch Zufall zusammengemischt worden, sie seien von derselben Gattung, oder verschiedene. 10Wenn Jemand auf ihm gehörigem Boden mit fremdem Material gebauet hat, so wird er selbst als Eigenthümer des Gebäudes angesehen, weil zum Boden Alles gehört, was darauf gebauet wird. Es hört indessen darum der Eigenthümer des Materials nicht auf, dies zu sein, sondern er kann nur dasselbe weder mit der Eigenthumsklage verlangen, noch desfalls auf Auslieferung klagen, und zwar wegen des Zwölftafelgesetzes, worin vorgeschrieben ist, es solle Niemand genöthigt werden, einen in sein Gebäude verbauten fremden Balken herauszunehmen, sondern statt dessen den doppelten Werth erlegen. Unter der Benennung Balken wird aber alles Material bezeichnet, woraus Gebäude bestehen. Wenn mithin ein Gebäude aus irgend einem Grunde niedergerissen worden ist, so wird der Eigenthümer des Materials alsdann dasselbe mit der Eigenthumsklage in Anspruch nehmen, und auf Auslieferung klagen können. 11Ad Dig. 41,1,7,11Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 175a, Note 2; Bd. I, § 182, Note 13.Die Frage ist mit Recht erhoben worden, ob, wenn Derjenige, welcher es aufgebauet, das Gebäude verkauft hat, und dasselbe vom Käufer durch den Ablauf langer Zeit ersessen, und nachher niedergerissen worden ist, der Eigenthümer des Materials noch die Eigenthumsklage des Stoffes hat? Der Zweifelsgrund beruhet darin, ob nemlich dadurch selbst, dass der Gesammtbegriff des Gebäudes durch den Ablauf langer Zeit ersessen worden ist, auch die einzelnen Gegenstände, woraus dasselbe bestand, ersessen worden seien; was man verneinend entschieden hat. 12Wenn Jemand umgekehrt auf fremdem Boden mit eigenem Material gebauet hat, so wird das Gebäude Dem gehörig, dessen der Boden ist; und wenn er weiss, dass letzterer einem Andern gehöre, so wird angenommen, dass er das Eigenthum an seinem Material mit seinem Willen verloren habe; daher ist die Rückfoderung dieses Materials nicht einmal dann zuständig, wenn das Gebäude niedergerissen worden ist. Wenn aber der Eigenthümer des Bodens das Gebäude fordert, ohne den Werth des Materials und die Baukosten zu bezahlen, so kann er durch die Einrede der Arglist abgewehrt werden; vorausgesetzt jedoch, dass der Bauende nicht gewusst, dass der Grund und Boden einem Andern gehöre, und im guten Glauben, wie wenn er ihm gehörig sei, gebauet hat; denn hat er es gewusst, so kann ihm Verschuldung vorgeworfen werden, dass er muthwilligerweise auf einem Boden gebauet hat, den er als fremden kannte. 13Wenn ich eine fremde Pflanze in meinen Boden gesetzt habe, so wird sie mein; umgekehrt, wenn ich eine mir gehörige Pflanze in fremden Boden gesetzt habe, so gehört sie Jenem, vorausgesetzt dabei in beiden Fällen, dass sie Wurzel getrieben hat; denn bevor sie Wurzeln treibt, bleibt sie Dem gehörig, dessen sie war. Diesem ist entsprechend, dass, wenn meines Nachbars Baum dergestalt in mein Erdreich gedrungen ist11Ueber die Construction terram presserit s. Brisson. v. premere., dass er auf meinem Grund und Boden Wurzel treibt, der Baum mein wird; denn die Vernunft lässt es nicht zu, dass der Baum einem Andern als gehörig betrachtet werden könne, als in dessen Grund er wurzelt. Ein auf die Grenzscheide gesetzter Baum ist daher, wenn er auch in des Nachbars Grund und Boden Wurzel getrieben, ein gemeinschaftlicher,
9Gaj. lib. II. Rer. quotid. Aus demselben Grunde, weshalb Pflanzen, die in der Erde wurzeln, dem Boden folgen, wird auch ausgesäetes Getreide als dem Boden folgend betrachtet. Uebrigens aber wird, gleichwie Derjenige, welcher auf fremden Boden gebauet hat, wenn der Eigenthümer desselben von ihm das Gebäude fodert, durch die Einrede der Arglist abgewehrt werden kann, ebenfalls Derjenige durch Hilfe derselben Einrede sicher sein, wer einen fremden Boden auf seine Kosten besäet hat. 1Auch Buchstaben folgen dem Papier, wenn sie auch von Gold sind, wie Das dem Boden zu folgen pflegt, was darauf gesäet oder gepflanzt wird. Wenn ich daher auf dein Papier oder Pergament ein Gedicht, eine Geschichte oder Rede geschrieben habe, so wirst du als Eigenthümer dieses Körpers betrachtet, und nicht ich. Wenn du aber von mir deine Bücher und deine Pergamente foderst, ohne die Kosten der Schrift bezahlen zu wollen, so werde ich mich durch die Einrede der Arglist vertheidigen können, sobald ich deren Besitz nur im guten Glauben erlangt habe. 2Wie aber Buchstaben dem Papier und Pergament folgen, so pflegen nicht auch Gemälde den Tafeln zu folgen, sondern hier hat man die umgekehrte Regel angenommen, dass die Tafeln dem Gemälde folgen. Doch ist es angemessen, dem Eigenthümer der Tafeln wider Den, der darauf gemalt hat, wenn er dieselben besitzt, eine analoge Klage zu ertheilen, deren er sich mit Erfolg wird bedienen können, sobald er die Kosten des Gemäldes bezahlt; denn sonst schadet ihm die Einrede der Arglist, wenn nemlich Derjenige Besitzer im guten Glauben gewesen, der gemalt hat. Wider den Eigenthümer der Tafeln sagen wir aber, dass Dem, der sie gemalt hat, rechtlichermaassen die Eigenthumsklage zustehe, jedoch dergestalt, dass er den Werth der Tafeln erlegt, sonst wird ihm die Einrede der Arglist schaden. 3Ferner werden diejenigen Sachen nach Völkerrecht erworben, die durch Uebergabe unser werden; denn nichts ist der natürlichen Billigkeit so entsprechend, als dass der Wille des Eigenthümers, der seine Sache auf einen Andern übertragen will, bestätigt werde. 4Ob der Eigenthümer seine Sache selbst Jemandem übergiebt, oder mit seinem Willen ein Anderer, ist einerlei. Wenn daher Jemandem von Dem, der ausser Landes verreist, die freie Verwaltung seiner Geschäfte zugestanden worden ist, und dieser daraus eine Sache verkauft und übergeben hat, so macht er sie dem Empfänger zu eigen. 5Zuweilen reicht auch der blosse Wille des Eigenthümers ohne Uebergabe zur Uebertragung einer Sache hin, z. B. wenn ich dir eine Sache, die ich dir geliehen oder verpachtet, oder bei dir niedergelegt habe, verkaufe; denn wenn ich sie dir auch nicht aus diesem Grunde übergeben habe, so mache ich sie doch dadurch, dass ich sie dir des Kaufes wegen lasse, zu der deinigen. 6Ad Dig. 41,1,9,6Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 153, Note 7.So überträgt auch Derjenige, wer Waaren, die in einem Magazine gelagert sind, verkauft, sobald er die Schlüssel zu demselben dem Käufer übergeben, das Eigenthum der Waaren an den Käufer. 7Ja, noch mehr, es überträgt zuweilen des Eigenthümers Wille das Eigenthum einer Sache auch dann, wenn er auf keine bestimmte Person gerichtet ist, wie z. B. Derjenige, wer Geschenke unter das Volk auswirft; er weiss nicht, was Jeder von ihnen auffangen wird, und macht dennoch, weil er will, dass es Dem gehöre, der es auffängt, ihn sofort zum Eigenthümer. 8Etwas Anderes ist es mit denjenigen Sachen, die zur Zeit eines Seesturmes zur Erleichterung eines Schiffes über Bord geworfen werden; denn diese bleiben dem Eigenthümer gehörig, weil sie nicht in der Absicht herausgeworfen werden, dass sie Jemand nicht haben will, sondern um vielmehr mit dem Schiffe selbst der Gefahr des Meeres zu entgehen. Wenn sich daher Jemand ihrer, von den Wellen herausgeworfen, oder auch im Meere selbst bemächtigt, und sie in habsichtiger Absicht fortschafft, so begeht er einen Diebstahl.
10Gaj. lib. II. Inst. Wir erwerben nicht nur durch uns selbst, sondern auch durch Diejenigen, welche wir in unserer Gewalt haben, ingleichen durch die Sclaven, an denen wir den Niessbrauch haben, so wie durch diejenigen freien Menschen und fremden Sclaven, welche wir im guten Glauben besitzen; wir wollen diese einzeln betrachten. 1Was also unsere Sclaven durch Uebergabe erwerben, oder was sie stipuliren, oder aus irgend einem andern Grunde erlangen, wird für uns erworben; denn der Sclave, der sich selbst in der Gewalt eines Andern befindet, kann nichts Eigenes besitzen. Ist daher ein solcher zum Erben eingesetzt worden, so kann er ohne unsern Befehl die Erbschaft nicht antreten, und wenn er sie auf unsern Befehl angetreten hat, so wird dieselbe für uns erworben, wie wenn wir selbst zu Erben eingesetzt worden wären. Diesem gemäss wird uns durch einen solchen auch ein Vermächtniss erworben. 2Durch Diejenigen, welche wir in unserer Gewalt haben, erwerben wir nicht blos das Eigenthum, sondern auch den Besitz; denn von welchem Gegenstande immer sie den Besitz erlangt haben mögen, es wird stets angenommen, dass wir denselben besitzen. Wir erwerben das Eigenthum daher auch durch den ihrerseits lange Zeit fortgesetzten Besitz. 3In Betreff derjenigen Sclaven, an denen wir nur den Niessbrauch haben, hat man angenommen, dass, was sie von unserm Vermögen, oder durch ihren Dienst erwerben, für uns erworben wird, wenn sie aber ausser diesen Fällen Etwas erworben haben, dies dem Eigenheitsherrn gebührt. Ist daher ein solcher Sclave zum Erben eingesetzt, oder ihm Etwas vermacht oder geschenkt worden, so wird dies nicht für mich, sondern für den Eigenheitsherrn erworben. 4Dasselbe gilt von Dem, den wir im guten Glauben besitzen, er mag ein Freier sein, oder ein fremder Sclave, denn was vom Niessbraucher gilt, das gilt auch vom Besitzer im guten Glauben. Was daher aus andern als jenen beiden Gründen erworben wird, das gebührt ihm entweder selbst, wenn er ein Freier ist, oder seinem Herrn, wenn er ein Sclave ist. 5Der Besitzer im guten Glauben kann aber, wenn er den Sclaven ersessen hat, weil er auf diese Weise Eigenthümer wird, durch denselben aus allen Gründen erwerben; der Niessbraucher kann aber den Sclaven nicht ersitzen, erstens weil er ihn nicht besitzt, sondern das Niessbrauchsrecht hat, sodann weil er weiss, dass es ein fremder Sclave ist.
11Ad Dig. 41,1,11Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 153, Note 10.Marcian. lib. III. Inst. Der Unmündige bedarf zum Erwerben der Ermächtigung des Vormundes nicht; veräussern darf er aber Nichts ausser in Gegenwart des ermächtigenden Vormundes, und zwar nicht einmal den natürlichen Besitz, wie die Sabinianer angenommen haben; diese Ansicht ist richtig.
12Callistrat. lib. II. Inst. Seen und Teiche behalten ihre Grenzen, wenn sie auch zuweilen wachsen, zuweilen austrocknen; daher wird bei diesen kein Anschwemmungsrecht anerkannt. 1Wenn ich aus meinem mit deinem Silber zusammengeschmolzenen Erze etwas geformt habe, so wird dies nicht unter uns gemeinschaftlich, weil, da Silber und Erz verschiedene Stoffe sind, beides von Künstlern getrennt und in die vorigen Stoffe zurückgeführt werden kann.
13Neratius lib. VI. Regular. Ad Dig. 41,1,13 pr.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 155, Note 6.Wenn mir ein Geschäftsbesorger in meinem Auftrag eine Sache gekauft hat, und ihm dieselbe für mich übergeben worden ist, so wird mir das Eigenthum daran und die Eigenheit erworben, auch wenn ich nichts davon weiss. 1Auch der Vormund eines Unmündigen beiderlei Geschlechts erwirbt ebenso wie ein Geschäftsbesorger, durch Kauf eines Gegenstandes im Namen des Unmündigen oder der Unmündigen, für dieselben das Eigenthum, wenn sie auch nichts davon wissen.
14Idem lib. V. Membran. Was Jemand an der Küste gebaut hat, ist sein; denn die Küsten sind nicht dergestalt öffentliche, wie Das, was zum [öffentlichen] Vermögen des Volkes gehört, sondern wie alles Dasjenige, was von der Natur dargeboten wird und noch Niemandes Eigenthum geworden ist; sie stehen in einem ganz ähnlichen Verhältnisse wie die Fische und das Wild, die, sobald sie ergriffen worden, ohne Zweifel Dessen Eigenthum werden, in dessen Gewalt sie gekommen sind. 1Es ist die Frage, in welchem Verhältnisse der Platz stehe, wenn das Gebäude niedergerissen worden, welches auf einer öffentlichen Küste gestanden, d. h. ob er Dem gehörig bleibe, dessen das Gebäude gewesen, oder wieder in den vorigen Zustand eintrete, und also öffentlich sei, wie wenn niemals darauf gebauet worden wäre, dies anzunehmen, dafür spricht mehr, sobald er nur die frühere Gestalt der Küste wiedergewinnt.
16Florentin. lib. VI. Inst. In Bezug auf festbegrenzte Aecker findet das Recht der Anschwemmung nicht statt; dies hat der Kaiser Pius verordnet. Und Trebatius sagt, ein Acker, der den besiegten Feinden unter der Bedingung zugestanden worden sei, dass er in den Staatsverband aufgenommen werde, habe das Recht der Anschwemmung und sei nicht festbegrenzt; allein eroberter [und an die Veteranen vertheilter] Acker sei festbegrenzt, damit man wisse, was Jedem gegeben worden, was verkauft worden, und was öffentliches Gut geblieben sei22Man s. die antiquar. Erörterung dieser Stelle (zum Theil auch wider Cujac. Obs. II.) bei Jacob. Constant. subtil. Enod. Jur. Lib. I. 8. (T. O. IV. 494.) Petri Burgii Elector. Cap. 13. (ib. I. 333.). Es ist hier besonders von den den Veteranen angewiesenen Ländereien die Rede; der Schluss bezeichnet die drei Arten, wie man über eroberte Ländereien verfügte; die Glosse versteht daher unter ager limitatus geradezu den den Veteranen angewiesenen..
19Pompon. lib. III. ad Sabin. Ein freier Mensch, der mir im guten Glauben als Sclave dient, der, sagt Aristo, erwirbt für mich durch seinen Dienst und von meinem Vermögen ohne allen Zweifel; was ihm aber Jemand geschenkt, oder er durch Geschäfte erworben hat, das gehört ihm selbst. Erbschaften und Vermächtnisse erwirbt er aber nicht für mich, weil dies weder von meinem Vermögen, noch durch seinen Dienst kommt, auch bei einem Vermächtniss kein Dienst stattfindet, bei einer Erbschaft zwar insofern, als sie durch ihn angetreten wird, weshalb auch Varius Lucullus, wie er sagt, einstmals darüber zweifelhafter Meinung gewesen; allein es ist richtiger, dass sie nicht erworben werde, wenn es auch des Testators Wille gewesen, dass sie mir zufallen solle. Wenn er aber auch die Erbschaft durchaus nicht für den [Besitzer seiner selbst] erwerbe, so müsse dieselbe doch, wenn es sich als der klare Wille des Testators ausweist, an ihn herausgegeben werden. Trebatius hingegen sagt, wenn ein im guten Glauben dienender freier Mensch, auf Befehl Dessen, dem er diene, die Erbschaft angetreten habe, so werde er selbst Erbe, denn es komme nicht darauf an, was er gedacht, sondern was er gethan habe. Labeo glaubt das Gegentheil, wenn er es aus Nothwendigkeit gethan; wenn aber dergestalt, dass er selbst wolle, so werde er auch selbst Erbe.
20Ulp. lib. XXIX. ad Sabin. Die Uebergabe darf oder kann nichts weiter auf den Empfänger übertragen, als der Uebergeber besitzt. Wenn also Jemand das Eigenthum an einem Landgute besessen hat, so überträgt er es durch die Uebergabe; wenn nicht, so überträgt er auch nichts auf den Empfänger. 1Sobald aber das Eigenthum auf den Empfänger übertragen wird, so wird es ganz ebenso übertragen, wie es bei dem Uebergebenden war; war das Landgut [z. B.] ein dienstbares, so geht es mit den Dienstbarkeiten über; war es frei, so wie es war; war das übergebene Landgut mit Dienstbarkeiten berechtigt, so wird es mit dem Rechte der schuldigen Dienstbarkeiten übertragen. Hat also Jemand ein Landgut für frei ausgegeben, während er es doch mit Dienstbarkeiten belastet übergeben hat, so kürzt er dadurch nichts an dem Dienstbarkeitsverhältnisse desselben, allein er macht sich selbst verbindlich, und muss vertreten, was er gesagt hat. 2Ad Dig. 41,1,20,2Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 155, Note 6.Wenn wir, ich und Titius, eine Sache gekauft haben, und dieselbe dem Titius und zugleich, als wäre er mein Geschäftsbesorger, übergeben worden ist, so wird, meiner Ansicht nach, auch mir das Eigenthum erworben, weil man angenommen hat, dass durch eine freie Person der Besitz an allen Gegenständen, und dadurch das Eigenthum erworben werden könne.
21Pompon. lib. XI. ad Sabin. Wenn dir mein Sclave im guten Glauben dient, und eine Sache gekauft hat, diese ihm auch übergeben worden ist, so, sagt Proculus, werde dieselbe weder mein, weil ich den Sclaven nicht besitze, noch dein, wenn sie nicht aus deinem Vermögen erworben worden ist. Hat aber ein im guten Glauben dienender Freier dieselbe gekauft, so werde sie sein. 1Wenn du meine Sache besitzest, und ich will, dass sie dein sein solle, so wird sie dein werden, obwohl ich den Besitz nicht gehabt habe.
23Idem lib. XLIII. ad Sabin. Wer Jemandem im guten Glauben dient, der erwirbt alles Dasjenige, was er aus dem Vermögen Dessen erwirbt, dem er dient, er mag ein fremder Sclave oder ein freier Mensch sein, für Den, dem er im guten Glauben dient. Auch was er durch seine Dienste erworben, erwirbt er auf ähnliche Weise für ihn, denn die Dienste werden auch gewissermaassen zu dem Vermögen Dessen gerechnet, dem er dient, weil er, dem Rechte nach, Dem Dienste leisten muss, dem er im guten Glauben dient. 1Er erwirbt aber so lange, als er im guten Glauben dient; sobald er aber erfährt, dass er als Sclave einem Andern gehöre, oder ein Freier sei, so ist es die Frage, ob er noch für ihn erwerbe? Es kommt hierbei nemlich darauf an, ob wir auf den Anfang zu sehen haben, oder auf die einzelnen Zeitmomente? Es spricht indessen mehr dafür, auf die letztern Rücksicht zu nehmen. 2Man kann im Allgemeinen die Regel aufstellen, dass er Das, was er aus seinem, d. h. Dessen Vermögen, dem Jemand im guten Glauben dient, für denselben nicht erwerben kann, für sich erwerben werde; was er aber aus Dessen Vermögen nicht für sich erwerben kann, er für Den erwerben werde, dem er im guten Glauben dient. 3Wenn Jemand Zweien im guten Glauben dient, so wird er für Beide erwerben, jedoch für Jeden aus seinem Vermögen. Es frägt sich aber, ob er Das, was aus dem Vermögen des Einen herrührt, zur Hälfte Dem erwerbe, dem er im guten Glauben dient, und zur andern Hälfte seinem Herrn, wenn er Sclave ist, oder wenn er ein Freier ist, für sich, oder Dem ganz erwerben müsse, aus dessen Vermögen es herrührt? Diesen Fall behandelt auch Scaevola im zweiten Buche seiner Quaestionen; denn er sagt, wenn ein fremder Sclave Zweien im guten Glauben diene, und aus dem Vermögen des Einen derselben Etwas erwerbe, bringe es die gesunde Vernunft mit sich, dass er nur für diesen auf das Ganze erwerbe; natürlich auch dann, wenn er Dessen Namen ausdrücklich nenne, aus dessen Vermögen er stipulirt; und es sei nicht zu bezweifeln, das der Erwerb für ihn allein geschehe, weil er ihm auch dann, wenn er aus dessen Vermögen stipulire, und dabei namentlich für den andern Herrn stipulire, auf das Ganze erwerben werde. Im fernern Verlauf seiner Ausführung zeigt er auch, dass, wenn [ein solcher Sclave] auch nicht namentlich, noch auf meinen Befehl, jedoch aus meinem Vermögen stipulirt habe, während er Mehreren im guten Glauben diene, er doch für mich allein erwerbe. Denn es ist als allgemeine Regel angenommen worden, dass, sobald der Mehreren gehörige Sclave nicht für Alle erwerben kann, er nur für Den erwerbe, für den die Möglichkeit dazu vorhanden ist; ich habe auch wiederholt angeführt, dass Julianus dies sage, und das ist bei uns Rechtens33Es ist wohl kaum in toto jure civili ein Gesetz zu finden, welches mit einem andern in solchem directen Widerspruche (scheinbar) steht, wie das obige mit l. 25. §. 6. D. de usufr., wesfalls auch die Interpreten das Ihrige zur Sache beizutragen nicht unterlassen haben, wie denn Cujac. Obs. IV. 1. bedeutende Aenderungen für unerlässlich hält, nach welchem noch Peter Burgius, Elector. libro, cap. 17. (Τ. Ο. I. 339.) und weitläuftiger Franc. Mars. Gordonius Praetermiss. Cap. 11. (T. O. II. 863.) darüber gehandelt haben, aber wohl ebenfalls kaum eine meisterhaftere Vereinigung und ungezwungenere Erklärung zu finden, als die des Joann. Altamiranus, ad lib. II. Quaest. Scaevolae Tr. III. (T. M. I. 409.) Da sich die Uebersetzung auf dieselbe stützt, und es zum Verständniss wesentlich erforderlich ist, so mag die Erörterung desselben hier folgen. An die Spitze sind die beiden Lehrsätze zu stellen: I) der servus alienus erwirbt für den bon. fid. possessor nur ex re possessoris u. opera sua, aus aliis causis aber für den wahren Herrn, oder, wenn er ein Freier ist, für sich. II) Servus communis erwirbt für beide Herren Alles ohne Unterschied gemeinschaftlich (doch findet, wenn er ex re alterius erworben, für diesen Rückfoderung gegen den socius mittels des judicii communi divid. statt), ausgenommen, wenn nur uni acquiri potest, denn dann erhält es dieser allein. — Wenn nun A. als servus alienus dem B. u. C. als b. f. possess. dient und ex re des B. erwirbt, so erwirbt er für diesen in solidum. Denn gleichwie der servus communis nur dann pro parte beiden Herren ex re alterius erwirbt, wenn dies geschehen kann, entgegengesetzten Falls aber nur für den einen in solidum, so muss auch hier A. dem B. erwerben, weil es nicht ex re des C. ist; dem widerspricht auch nicht, dass der servus communis ex re unius utrique erwerben kann, denn die conditio des A. als servus alienus ist eine andere (hierin steht ihm auch der servus usufructuarius ganz gleich). Servus communis erwirbt nemlich möglicherweise utrique ex omni causa, servus b. f. aber nur ex re domini putativi für diesen, ex alia causa gar nicht, und darum kann in Bezug auf B. und C. alteri non ex re alterius acquiri, sondern nur uni totum. — Hiervon bestimmt nun Scaevola l. 25. de usufr. das Gegentheil. Deshalb glaubt Cuj. l. 1. es sei Scaevola früher entgegengesetzter Ansicht gewesen, er habe nun zwar dies in lib. 13. Quaest. (l. 19. de stipul. servor.) geändert, allein bis dahin müsse man doch annehmen, dass er derselben Meinung, wie früher geblieben sei, besonders in demselben Buche, lib. II. Quaest.; da er sich nun aber hiernach in demselben ex diametro (gegen l. 25. §. 6. de usufr. gehalten) widersprechen würde, so müsse statt in solidum: partem gelesen werden; in inferioribus heisse daher auch in den spätern Büchern, und deute Ulpian selbst auf den Meinungswechsel hin. Allein zu so gewaltsamen Maassregeln braucht man nicht zu greifen, wenn man davon ausgeht, dass es ein grosser Unterschied sei, ob ein servus alienus dominis stipulatur ex re unius oder aber sibi stipulatur ex re unius oder rem acquirit. Denn im ersten Fall ergiebt sich als vernünftige Folge, dass dem b. f. possessor nur die eine pars, und die andere dem verus dominus erworben werde; wenn er nemlich ex re unius nur partem alteri stipulirt, non totum, so wird auch nur dem b. f. poss. pars erworben, ex cujus re stipulatus est; altera pars, die dem andern b. f. poss. nicht erworben werden kann, weil sie nicht ex re sua ist, wird aber auch nicht für den ersten erworben, weil er diesem nur ½ stipulirt hat, sed domino; denn für den andern erwirbt er darum nicht ex re sua, weil er nicht ex re sua stipulirt hat. Diesen Fall hatte Scaevola lib. II. Quaest. so entschieden, und darauf beruft sich Ulp. in l. 25. §. 6. de usufr. Im zweiten Fall bringt es aber die Natur der Sache mit sich, solidum quaeri ei, ex cuius re stipulatus est, denn hier kann utique non acquiri, quia alius solidum debet habere und der Sclav (was man aus der Fassung der Stipulation folgern muss) nur Dem erwerben wollte, dem er es konnte, und dies ist secunda pars quaestionis, die Scaevola in lib. II. Quaest. tractirte. Gilt nun in diesem Fall die Sache so, wie gesagt, für den Fall, dass er rem acquisivit, oder wenn er jussu unius stipulirt hat, oder nomen adjecit, so billigt es Scaevola auch in inferioribus (d. h. in inferiore parte quaest.), scilicet eo casu, quo servus simpliciter stipulatus est, nam tunc propter verba stipulationis major erat ratio dubitationis. Hiermit stimmt auch der kurze Auszug der Basil. überein: Ὁ δύο τισὶ καλῇ πίστει δουλεύων τὰ ἐκ τῶν πραγμάτων, αὐτῶν ἑκατέρῳ προσπορίζει· τὰ δὲ ἀπὸ τῶν πραγμάτων τοῦ ἑνὸς, αὐτῷ μόνῳ, ὥσπερ κἂν ὀνόματι τοῦ ἑνος ἐπερωτήση. Ὁ ἐπίκοινος δοῦλος, ὅπερ οὐ δύναται πᾶσι τοῖς δεσπόταις προσπορίζειν τῷ ἑνὶ, ᾧ δύναται, προσκυροῖ..
24Ad Dig. 41,1,24Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 187, Note 2.Paul. lib. XIV. ad Sabin. In Betreff aller derjenigen Gegenstände, die in ihre vorige Gestalt zurückkehren können, gilt als Regel, dass, wenn der Stoff derselbe geblieben, und nur die Gestalt verändert worden ist, z. B. wenn du aus meinem Erze eine Statue, oder aus meinem Silber einen Becher gemacht hast, ich Eigenthümer davon bleibe;
25Callistrat. lib. II. Inst. es müsste denn mit Bewilligung des andern Eigenthümers geschehen sein, denn durch die Einwilligung des Eigenthümers wird der Gegenstand ganz und gar Eigenthum Dessen, in dessen Namen er gefertigt worden ist.
26Paul. lib. XIV. ad Sabin. Hast du aber aus meinen Brettern ein Schiff gemacht, so ist das Schiff dein, weil die Cypresse [z. B.] nicht [Cypresse] bleibt, noch die Wolle [Wolle], wenn ein Kleidungsstück daraus gemacht worden ist, sondern daraus ein cypressener, oder wollener Körper wird. Proculus sagt, es sei Rechtens, was Servius und Labeo gemeint hätten, dass, wenn Etwas, das noch keinen eigenthümlichen Character hat, zu etwas Anderm hinzugefügt worden sei, es dem Ganzen folge, wie ein Fuss an eine Statue, oder eine Hand, ein Boden an einen Becher, oder ein Henkel, die Unterstützung an ein Bett, ein Brett an ein Schiff, ein Backstein an ein Gebäude; denn das Ganze bleibt Dem gehörig, dessen es vorher war. 1Ein mit den Wurzeln ausgerissener und wo andershin verpflanzter Baum gehört dem frühern Eigenthümer, solange er noch nicht angewachsen ist; sobald dies geschehen, folgt er dem Grund und Boden, und wenn er wiederum ausgerissen worden ist, so kehrt er nicht an den vorigen Eigenthümer zurück; denn dadurch, dass er in einer andern Erde ernährt worden, ist anzunehmen, dass er ein andrer geworden sei. 2Wenn du meine Wolle purpurn gefärbt hast, so, sagt Labeo, bleibe sie nichtsdestoweniger mein, weil zwischen der Purpurwolle und derjenigen, die in den Koth oder Schmutz gefallen ist, und so ihre vorige Farbe verloren hat, kein Unterschied ist.
27Pompon. lib. XXX. ad Sabin. Was du von fremdem Silber zu verarbeitetem44Infecto ist hier mit der Vulg. zu lesen; m. s. Jauch. de Negat. 34. 269. Sammet Opusc. p. 178. möchte als des Jauchii perpetuus contradictor gern die Florentina: in facto retten, allein die Basil. geben zu deutlich den Ausschlag: εἰ τῷ ἀργῷ συαργύρῳ κ. τ. λ. Das Florentinische in facto ist aber sicher (da die Worte im Cod. Flor. unabgesetzt fortlaufen) als infacto zu verstehen. Silber hinzugethan hast, das ist nicht ganz dein Silber; wenn du aber umgekehrt deinen Becher mit fremdem Blei gelöthet, oder mit fremdem Silber geschweisst hast, so ist der Becher ohne Zweifel dein, und kann von dir rechtmässigerweise eigenthümlich in Anspruch genommen werden. 1Wo Mehreres zugleich zusammengethan, und woraus ein Arzneimittel wird, oder wenn man aus gekochten wohlriechenden Sachen Salben macht, da kann der vorige Eigenthümer rechtlichermaassen nichts als sein benennen; deshalb muss man vielmehr annehmen, dass es Dem gehöre, in dessen Namen es gemacht worden ist. 2Wenn die zweien Eigenthümern gehörigen Theile durch Aneinanderschweissen zusammenhängen, so, sagt Cassius, müsse sich, wenn Frage erhoben werde, Wem von beiden sie nun zufallen sollten, die Entscheidung entweder nach Maassgabe des Gegenstandes, oder nach dem Werthe jedes Theiles richten. Steht aber keine von beiden in dem Verhältnisse eines Hinzukommens zur andern, so ist es die Frage, ob nicht [der Gegenstand] dann als Beiden gehörig zu betrachten ist, sowie eine vermischte Masse, oder als Dem, in dessen Namen sie zusammengeschweisst worden ist? — Proculus und Pegasus sind der Ausicht, dass Jedem seine Sache gehörig bleibe.
28Idem lib. XXXIII. ad Sabin. Wenn dein Nachbar auf deiner Wand gebaut hat, so, sagen Labeo und Sabinus, werde das Gebaute sein eigen; Proculus im Gegentheil lehrt, es werde dein, gleichwie Dasjenige dein werden würde, was ein Anderer auf deinem Grund und Boden gebaut habe; dies ist richtiger.
29Paul. lib. XVI. ad Sabin. Zwischen Denen, die längs dem Ufer hin Grundstücke besitzen, wird eine im Flusse entstandene Insel nicht als ungetheilt gemeinschaftlich, sondern stückweise; denn soviel, als vor eines Jeden Ufer liegt, wird Jeder, wenn man die Grenzlinien geradeaus über die Insel wegzieht, davon stückweise haben.
30Pompon. lib. XXXIV. ad Sabin. Wenn also eine Insel meinem Landgute zugewachsen ist, und ich dessen untern Theil verkauft habe, gegen den die Insel nicht gelegen ist, so wird dem Käufer nichts von der Insel gebühren, und zwar aus demselben Grunde, aus dem ihm von Anfang an nichts davon gebühren würde, wenn er schon damals, als die Insel entstand, Eigenthümer dieses Theils gewesen wäre. 1Celsus, der Sohn, sagt: wenn an dem längs meinem Acker hinlaufenden Ufer eines Flusses ein Baum gewachsen sei, gehöre derselbe mir, weil der Grund und Boden mein Privateigenthum ist, der Gebrauch desselben wird aber als ein öffentlicher betrachtet; und wenn daher das Flussbett ausgetrocknet ist, so gehört es den daranstossenden [Grundbesitzern], weil sich das Volk desselben ferner nicht bedient. 2Eine Insel entsteht in einem Flusse auf dreierlei Weise, erstlich, wenn der Fluss ein Stück Acker, das nicht zum Flussbett gehörte, umfliesst; zweitens, wenn er eine zum Flussbett gehörige Stelle trocken liegen lässt und zu umfliessen anfängt; drittens, wenn er durch allmähliges Zusammenspülen einen über dem Flussbette erhabenen Ort gebildet und durch Anspülen vermehrt hat. Auf die beiden letzten Weisen wird die Insel Privateigenthum Dessen, wessen Acker zunächst lag, als sie entstand; denn die Natur des Flusses ist von der Art, dass er durch Veränderung seines Laufes auch das Verhältniss des Flussbettes ändert, ohne dass es dabei einen Unterschied macht, ob es sich blos um den veränderten Boden des Flussbettes handelt, oder um Das, was sich über dem Boden und der Erde erhoben hat; denn Beides steht in ganz demselben Verhältniss. Im ersten von den obgedachten drei Fällen wird aber das Verhältniss der Eigenheit nicht verändert. 3Anschwemmung stellt den Acker wieder her, den die Gewalt des Flusses ganz hinweggerissen hat. Wenn daher der zwischen einer öffentlichen Strasse und einem Flusse liegende Acker durch Ueberschwemmung des Flusses eingenommen worden, gleichviel, ob nach und nach, oder plötzlich, jedoch sofort auch durch Zurücktritt des Flusses wiederhergestellt worden ist, so gehört er seinem vorigen Eigenthümer; denn die Flüsse versehen die Stelle der Landvermesser55Censitores, s. Cujac. ad Instit. lib. II. verb. Quod si vis. p. 62. Ed. Col. 1592)., sodass sie Privateigenthum zu öffentlichen, und öffentliches zu Privateigenthum, zu machen vermögen. Wie daher hier ein Landgut, wenn es Flussbett geworden, öffentlich wird, so muss es wiederum Dessen werden, dem es vorher gehört hat. 4Wenn ich Grundpfeiler in das Meer gesenkt und darauf gebaut habe, so wird das Gebäude sogleich mein. Ingleichen, wenn ich im Meere ein Haus gebaut habe, wird es sogleich mein, weil Das, was Niemandem gehört, Dem gehörig wird, der sich seiner zuerst bemächtigt.
31Paul. lib. XXXI. ad Ed. Ad Dig. 41,1,31 pr.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 171, Note 5.Die blosse Uebergabe überträgt das Eigenthum niemals, sondern nur, wenn Verkauf oder eine andere rechtmässige Ursache vorangegangen ist, derenwegen die Uebergabe erfolgt. 1Ein Schatz ist die vor alten Zeiten geschehene Niederlegung von Geld, die das Gedächtniss übersteigt, sodass er keinen Eigenthümer mehr hat; denn so wird er Eigenthum des Finders, weil er keinen Andern gehört. Wenn sonst Jemand Etwas des Gewinnes halber, aus Furcht, oder um es aufzubewahren, unter der Erde verborgen hat, so ist es kein Schatz; es kann daran auch ein Diebstahl begangen werden.
32Gaj. lib. XI. ad Ed. prov. Durch unsere Sclaven wird für uns auch ohne unsern Willen fast aus allen möglichen Gründen erworben.
33Ulp. lib. IV. Disput. Bei Marcellus wird im zwanzigsten Buche die Frage behandelt, in Ansehung der Person Wessen diejenige Stipulation oder dasjenige Vermächtniss von Wirksamkeit sei, wenn einem zum Sondergute eines [verstorbenen] Haussohnes, der Soldat gewesen, gehörigen Sclaven vor dem Erbschaftsantritt vermacht worden, oder derselbe stipulirt habe; ich halte es für richtiger, was auch dem Scaevola geschienen, und wofür sich Marcellus selbst erklärt, dass, wenn die Erbschaft angetreten werde, Alles wie bei einem Erbschaftssclaven gehalten werde, wenn sie aber nicht angetreten worden, es wie bei einem dem Vater eigenthümlich gehörigen zu betrachten sei. Ist diesem Sclaven also der Niessbrauch vermacht worden, so wird bald angenommen, dass er dem Vater angefallen sei, bald dass dem Erben, und es wird nicht angenommen, als sei er von Person auf Person übergegangen. 1Derselben Unterscheidung kann man sich auch bedienen, wenn eine Sache entfremdet worden ist; hier findet die Diebstahlsklage statt, oder nicht, je nachdem er die Erbschaft aus dem Testamente angetreten hat, weil die Erbschaft nicht bestohlen wird66Denn der Erbe muss expilatae hered. klagen, s. de Retes Opusc. l. III. de substantia furti §. 35. (T. M. VI. p. 338.), oder, wenn er sie angetreten hat, wird dem Vater die Klage wegen Diebstahls, sowie die Condiction ertheilt. 2So oft ein Erbschaftssclave stipulirt, oder durch Uebergabe Etwas erhält, so erfolgt die Bestätigung aus der Person des Erblassers, wie Julianus annimmt, dessen Meinung darin die Oberhand behielt, dass die Person des Testirenden zu berücksichtigen sei.
35Idem lib. VII. Disputat. Wenn mein Geschäftsbesorger, oder der Vormund eines Unmündigen eine ihm gehörige Sache, wie wenn es die meinige, oder die des Unmündigen wäre, einem Andern übergeben hat, so entgeht jenem dadurch nicht das Eigenthum, und es ist keine Veräusserung vorhanden, weil Niemand aus Irrthum eine ihm gehörige Sache verliert.
36Julian. lib. XIII. Dig. Wenn wir über den Gegenstand der Uebergabe einig, über deren Grund aber verschiedener Ansicht sind, so sehe ich nicht ein, warum die Uebergabe wirkungslos sein soll; z. B. ich glaube, dir aus einem Testamente verpflichtet zu sein, ein Landgut übergeben zu müssen, und du glaubst, es gebühre dir auf den Grund einer Stipulation. Denn so ist es ja auch bekannt, dass, wenn ich dir baares Geld in der Absicht übergebe, es dir zu schenken, und du es, als sei es ein Darlehn, annimmst, das Eigenthum auf dich übergehe, und kein Hinderniss darin liegt, dass wir über den Grund des Gebens und des Empfangs verschiedener Ansicht gewesen sind.
37Idem lib. XLIV. Dig. Durch einen zum Unterpfande gegebenen Sclaven wird dem Gläubiger kein Besitz erworben, weil ihm durch diesen Sclaven weder durch Stipulation, noch durch Uebergabe, noch auf irgend eine andere Weise Etwas erworben wird, wenn auch der Besitz bei ihm ist. 1Wenn einer von mehreren Herren einem gemeinschaftlichen Sclaven Geld geschenkt hat, so steht es in des Herrn Gewalt, wie er es dem gemeinschaftlichen Sclaven schenken will; denn wenn es nur seine Absicht gewesen ist, es von seinen Rechnungen abzusondern, sodass es zu des Sclaven Sondergut gehören soll, so wird das Eigenthum demselben Herrn verbleiben; wenn er aber einem gemeinschaftlichen Sclaven auf die Weise geschenkt hat, wie man fremden Sclaven Etwas zu schenken pflegt, so wird es unter allen Herren nach Maassgabe ihres Antheils, den sie an dem gemeinschaftlichen Sclaven haben, gemeinschaftlich. 2Um zu einem zweiten Fall überzugehen, wollen wir annehmen, dass der Miteigenthümer dem gemeinschaftlichen Sclaven in der Art das Geld geschenkt habe, dass er will, das Eigenthum solle ihm verbleiben; wenn der Sclave mit diesem Gelde ein Landgut erworben hat, so wird dies unter den Miteigenthümern nach Maassgabe ihres Antheils an demselben gemeinschaftlich. Denn auch wenn ein gemeinschaftlicher Sclave dasselbe mit gestohlenem Gelde gekauft hat, wird es den Miteigenthümern nach Maassgabe ihres Antheils am Eigenthune gehörig sein. Denn mit einem gemeinschaftlichen Sclaven ist es nicht so, wie bei einem Niessbrauchssclaven, der für den Eigenheitsherrn aus des Niessbrauchers Vermögen nichts erwirbt, dass er für den einen Herrn aus dem Vermögen des andern Herrn nichts erwürbe. Sondern wie in Ansehung Dessen, was wo andersher erworben wird, der Niessbrauchssclave in einem andern Verhältniss steht, als der gemeinschaftliche Sclave, indem der erstere für den Niessbraucher nicht erwirbt, der andere aber für seine Herren erwirbt, so wird Dasjenige, was er aus des Niessbrauchers Vermögen erworben, diesem allein gehören; was aber der gemeinschaftliche Sclave aus des einen von beiden Herren Vermögen erworben, beiden gehören. 3Gleichwie ein gemeinschaftlicher Sclave durch namentliches Stipuliren für einen von beiden Herren für ihn allein erwirbt, so ist es auch durch Empfang in Folge der Uebergabe der Fall. 4Wenn der Sclave eines Herrn beim Empfang durch Uebergabe gesagt hat, er nehme dies für seinen Herrn und den Titius in Empfang, so wird er die Hälfte für den Herrn erwerben; in Ansehung der andern Hälfte ist eine ungültige Handlung vorhanden. 5Wenn der Niessbrauchssclave erklärt hat, er wolle aus des Niessbrauchers Vermögen dem Eigenheitsherrn durch Uebergabe erwerben, so wird er dem Herrn das Ganze erwerben; denn er wird so auch durch Stipulation aus des Niessbrauchers Vermögen für den Eigenheitsherrn erwerben. 6Ad Dig. 41,1,37,6Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 155, Note 7.Wenn ich, während du mir ein Geschenk machen wolltest, dir geheissen habe, den Gegenstand einen mir und dem Titius gemeinschaftlich gehörigen Sclaven zu übergeben, und dieser ihn in der Meinung genommen hat, ihn dem Titius zu eigen zu machen, so ist die Handlung ungültig77S. Savigny Recht des Besitzes S. 265. (I.) Es ist ex mente procuratoris hinzuzudenken, und will eigentlich so viel sagen, als id non agitur.. Denn auch, wenn du den Gegenstand meinem Geschäftsbesorger übergeben hast, um ihn mir zu eigen zu machen, und dieser ihn in der Meinung genommen, ihn sich zu eigen zu machen, wird eine ungültige Handlung geschehen. Hat aber ein Mehreren gehöriger Sclave Etwas in der Absicht genommen, es beiden Herren gemeinschaftlich zu machen, so wird in Betreff der Hälfte für den einen Herrn die Handlung ungültig sein.
38Alfen. Var. lib. IV. Dig. a Paulo epit. Attius hatte längs einer öffentlichen Strasse ein Landgut, jenseits der Strasse war ein Fluss und der Acker des Lucius Titius; der Fluss rückte allmählig näher, wusch zuerst den ganzen Acker, der sich zwischen der Strasse und dem Flusse befand, und dann die Strasse weg; nachher trat er nach und nach wieder zurück, und kehrte durch Anschwemmung an seine vorige Stelle zurück. Antwort: da der Fluss den Acker und die öffentliche Strasse weggewaschen hat, so ist der Acker Dem gehörig geworden, der jenseits des Flusses ein Landgut hatte; als er nachher allmählig wieder zurücktrat, so nahm er es Dem wieder, dessen es geworden war, und wendete es wiederum Dem zu, dem der Acker jenseits der Strasse gehörte, weil sein Landgut das nächste am Flusse war; was aber öffentliches Gut gewesen, ist Niemandem zugewachsen; doch, sagt er, sei die Strasse kein Hinderniss, dass nicht der Acker, der jenseits derselben durch die Auschwemmung hinterlassen worden, dem Attius gehörig würde, denn die Strasse selbst gehörte ja [nun] zum Landgute.
39Julian. lib. III. ex Minicio. Auch ein gestohlener Sclave erwirbt für den Käufer guten Glaubens, was er aus dessen Vermögen stipulirt, oder durch Uebergabe empfängt.
40Ad Dig. 41,1,40Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 186, Note 12.African. lib. VII. Quaest. Es ist die Frage erhoben worden, ob, wenn Derjenige, dem ein freier Mensch im guten Glauben dient, gestorben, und Derjenige sein Erbe geworden, der da wusste, dass er frei sei, letzterer durch den ersteren erwerben könne? — Dieser, sagt er, kann nicht als Besitzer im guten Glauben betrachtet werden, sobald er anfängt einen Freien wissentlich zu besitzen, weil auch, wenn Jemand sein Landgut vermacht hat, der Erbe, der darum weiss, zweifelsohne an den Früchten davon das Eigenthum nicht erwirbt; um so weniger also dann, wenn der Testator dasselbe, als im guten Glauben gekauft, besessen hat; in Ansehung des Dienstes und der Pflichtleistungen der Sclaven ist nun ganz derselbe Grund zu befolgen, sodass, sie mögen eigene oder fremde, oder vermachte, oder in einem Testamente freigelassene gewesen sein, den Erben, die davon unterrichtet waren, durch dieselben nichts erworben wird; denn das steht sich ohngefähr gleich, dass allemal dann, wenn der Besitzer im guten Glauben die verzehrten Nutzungen von Grundstücken sich zu eigen macht, er auch durch den Sclaven aus dessen Diensten und seinem Vermögen erwirbt.
41Ulp. lib. IX. ad Ed. Die in der Stadt aufgestellten Statuen gehören den Bürgern nicht; das sagen Trebatius und Pegasus; doch muss der Prätor dafür sorgen, dass Dasjenige, was in der Absicht an öffentlichen Orten aufgestellt worden ist, dass es ein Privatmann nicht solle hinwegnehmen dürfen, auch Derjenige nicht fortnehme, der es aufgestellt hat; daher werden die Bürger auch gegen Jeden, der Klage darauf erhebt, durch eine Einrede zu schützen, und ihnen mit einer Klage wider den Besitzer zu helfen sein.
43Gaj. lib. VII. ad Ed. prov. Der Sclave, der im guten Glauben besessen wird, erwirbt für den Besitzer Dasjenige nicht, was aus eines Andern Vermögen herrührt. 1Dass unkörperliche Sachen weder ersessen noch übergeben werden können, ist bekannt. 2Wenn ein Sclave, an dem ein Anderer den Niessbrauch hat, einen Sclaven gekauft hat, und ihm derselbe übergeben worden ist, so ist es, so lange er den Preis noch nicht gezahlt hat, obschwebend, Wem er die Eigenheit erwirbt; zahlt er aus dem Sondergute, was dem Niessbraucher gehört, so wird er als dem Niessbraucher gehörig angesehen; wenn aber aus dem dem Eigenheitsherrn gehörigen Sondergute, so wird angenommen, dass er durch das nachherige Ereigniss dem Eigenheitsherrn gehörig geworden sei.
44Ulp. lib. XIX. ad Ed. Pomponius behandelt den Fall: als die Wölfe meinem Hirten die Schweine geraubt hatten, der Pächter des benachbarten Landhauses aber mit tüchtigen starken Hunden, die er um sein Vieh zu hüten hielt, sie eingeholt und den Wölfen entrissen hat, oder die Hunde sie ihnen abgejagt haben, und, als mein Hirt dieselben forderte, die Frage entstand, ob die Schweine Dessen geworden, der sie wieder entrissen habe, oder ob sie unser geblieben seien? denn sie hatten sie doch durch eine Art von Jagd wiedererlangt; er dachte nun, gleichwie was zu Lande und im Meere gefangen worden, wenn es seine natürliche Freiheit wiedergewonnen, aufhört, Dem zu gehören, der es gefangen hat, höre auch Dasjenige von unserm Vermögen auf, dazu zu gehören, was von wilden Thieren im Meere oder zu Lande fortgeschleppt worden, sobald die wilden Thiere unserer Verfolgung entgangen sind; wer endlich wird sagen, es bleibe Dasjenige unser, was ein vorüberfliegender Vogel von unserm Hofe, oder unserm Acker fortgetragen, oder was uns ein Geier entrissen hat? Wenn es also aufhört [uns zu gehören], so wird es, sobald es aus dem Rachen des wilden Thieres befreit worden ist, Dem gehören, der sich seiner bemächtigt, wie ein Fisch, ein Wildschwein, oder ein Vogel, die unserer Gewalt entflohen sind, Dem gehörig werden, der sie fängt. Allein, er glaubt doch vielmehr, dass sie so lange unser bleiben, als sie wiedererlangt werden können, wenngleich in Ansehung der Vögel, Fische und des Wildes es richtig ist, was er schreibt. Derselbe sagt, dass, wenn Etwas durch Schiffbruch verloren worden sei, dasselbe auch nicht gleich aufhöre unser zu sein, also Derjenige auf das Vierfache hafte, wer es räuberischer Weise an sich behalten hat. Und es ist in der That richtiger zu sagen, dass auch Dasjenige unser bleibe, was uns von einem Wolfe geraubt worden, solange es noch wiedererlangt werden kann. Bleibt es mithin unser, so glaube ich auch, dass die Klage wegen Diebstahls zuständig sei; denn wenn der Pächter ihnen auch nicht in der Absicht zu stehlen nachgesetzt hat, obwohl auch dies hätte der Fall sein können, aber gesetzt, er habe nicht in dieser Absicht nachgesetzt, so wird dennoch von ihm angenommen, dass er sie unterschlagen und [den Eigenthümer] darum betrügen wolle, sobald er sie dem Zurückfordernden nicht wiedergiebt; daher haftet er, meiner Ansicht nach, auch wegen Diebstahls und auf Auslieferung, und es können die Schweine, wenn sie ausgeliefert worden, von ihm eigenthümlich in Anspruch genommen werden.
45Gaj. lib. VII. ad Ed. prov. Wenn ein Zweien gehöriger Sclave aus dem Vermögen des einen Herrn etwas erworben hat, so wird dies nichtsdestoweniger gemeinschaftlich; aber Derjenige, aus dessen Vermögen es erworben worden ist, kann diese Summe mittels der Gemeingutstheilungsklage zum Voraus verlangen. Denn es ist dem guten Glauben entsprechend, dass Jeder Dasjenige zum Voraus erhalte, was sein Sclave aus seinem Vermögen erworben hat; wenn aber der gemeinschaftliche Sclave etwas woandersher erworben hat, so wird dies für alle Miteigenthümer nach Maassgabe ihres Antheils am Eigenthum erworben.
48Idem lib. VII. ad Plaut. Ad Dig. 41,1,48 pr.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 182, Note 11.Der Käufer im guten den Gewinn der Früchte auch von einer ihm nicht gehörigen Sache dieselben einstweilen zu den seinigen, und zwar nicht blos diejenigen, die durch seinen Fleiss und Betrieb entstanden sind, sondern alle, weil er, was die Früchte anlangt, fast an der Stelle des Eigenthümers ist. Auch werden sie noch vor dem eigentlichen Gewinn, sogleich wenn sie vom Boden getrennt worden, Eigenthum des Käufers. Es ist dabei einerlei, ob der Gegenstand, den ich im guten Glauben gekauft habe, durch Ablauf langer Zeit ersessen werden kann, oder nicht, z. B. wenn er einem Unmündigen gehörig, oder [ursprünglich] gewaltsamerweise in Besitz genommen, oder einem Präsidenten, dem Gesetz über Bestechungen entgegen, geschenkt und von ihm an einen Käufer guten Glaubens veräussert worden ist. 1Umgekehrt frägt es sich, ob ich, wenn ich zu der Zeit, wo mir die Sache übergeben wird, in dem Glauben stehe, sie gehöre dem Verkäufer, und nachher dieselbe als fremde erkenne, die Nutzungen mir gehörig mache, weil die Ersitzung lange Zeit währt? — Allein Pomponius glaubt, man könne ihn doch nicht als Besitzer im guten Glauben betrachten88Noodt Obs. lib. II. 6. (T. l. p. 283. Op.) Duaren. Disput. II. 11., obgleich er ersitze; denn das Eine99Was von der Ersitzung gesagt worden. ist auf das Recht, d. h. die Ersitzung bezüglich, das Andere1010Was von den Nutzungen gesagt worden. eine Thatsache, jenachdem Jemand im guten oder schlechten Glauben besitzt; und dem ist es nicht zuwider, dass die lange Zeit fortläuft, denn umgekehrt macht [ja auch] Derjenige die Nutzungen sich zu eigen, wer wegen eines Besitzmangels nicht erwerben kann1111pr. huj. leg.. 2Die Lämmer gehören auch zu den Nutzungen, und darum gebühren sie auch dem Käufer im guten Glauben, wenn die Mutterschafe auch trächtig verkauft oder entwendet worden sind. Dass er die Milch auch sich zu eigen mache, wenn sie auch mit gefülltem Eiter verkauft worden sind, unterliegt keinem Zweifel. Dasselbe gilt von der Wolle.
49Idem lib. IX. ad Plaut. Was ein Niessbraucher von seinem Vermögen [an den Sclaven] verschenkt, bleibt zu seinem Vermögen gehörig; hat er es aber in der Absicht gethan, dass es dem Eigenheitsherrn gehörig werden soll, so wird es für diesen erworben; schenkt ihm ein Fremder, so erwirbt er unbedingt blos für den Eigenheitsherrn. Dasselbe sagen wir von einem freien Menschen, der mir im guten Glauben dient, dass nemlich Dasjenige, was ich ihm schenke, mir gehörig bleibt. Daher schreibt Pomponius, dass, wenngleich ich ihm seine Dienste geschenkt habe, er dennoch, was er dadurch verdiene, für mich erwerbe.
50Pompon. lib. VI. ex Plaut. Obwohl Dasjenige, was wir auf der öffentlichen Meeresküste, oder im Meere erbauet haben, unser wird, so ist dennoch ein prätorisches Decret nothwendig, dass uns dies zu thun erlaubt sei; ja, es darf [der Bauende] sogar thätlich daran verhindert werden, wenn er es so thut, dass Andern daraus ein Schaden erwächst; denn ich zweifle nicht daran, dass er keine bürgerlichrechtliche Klage darauf hat, es thun zu dürfen.
53Ad Dig. 41,1,53Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 73, Noten 11, 16.Idem lib. XIV. ad Quint. Muc. Was bürgerlichrechtlich erworben wird, kann man auch durch Diejenigen erwerben, die in unserer Gewalt befindlich sind, z. B. durch Stipulation; was naturrechtlich erworben wird, wie der Besitz, das können wir, wenn wir den Besitz haben wollen, durch Jeden erwerben.
54Idem lib. XXXI. ad Quint. Muc. Ein freier Mensch kann für uns keine Erbschaft erwerben; wenn er uns aber im guten Glauben dient, so kann er sie erwerben, vorausgesetzt, dass er sie freiwillig, und bekannt mit seinem Verhältniss angetreten hat; denn ist es auf unsern Befehl geschehn, so wird er sie weder für sich noch für uns erwerben, sobald er nicht die Absicht gehabt hat, sie für sich zu erwerben; ist dies der Fall gewesen, so erwirbt er sie für sich. 1Ingleichen wird sich ein freier Mensch, der uns im guten Glauben dient, durch ein uns geleistetes Versprechen, oder durch Kaufen, Verkaufen, Verpachten, Pachten, dem Rechte selbst zufolge verbindlich machen. 2Durch Anrichtung eines Schadens haftet er aber auch, wegen widerrechtlicher Schädenstiftung; doch müssen wir bei der Schädenstiftung ein schwereres Verschulden zum Erforderniss machen, und kein so leichtes, wie bei einem Dritten. 3Wenn sie auf unser Geheiss etwas aus unserm Vermögen verwalten, oder in unserer Abwesenheit gleichsam als Geschäftsbesorger etwas führen, so wird eine Klage wider sie ertheilt werden müssen, 3aund zwar nicht blos wenn wir sie gekauft haben, sondern auch wenn sie uns geschenkt worden sind, oder sie uns Namens einer Mitgift oder eines Vermächtnisses zu gehören angefangen haben, oder aus einer Erbschaft. Dasselbe werden sie nicht nur dann leisten müssen, wenn wir sie für unser gehalten haben, sondern auch wenn sie uns mit Andern gemeinschaftlich gehören, oder Niessbrauchssclaven sind, wobei es sich übrigens versteht, dass, was sie nicht für uns erwerben würden, wenn sie in der That gemeinschaftliche oder Niessbrauchssclaven wären, auch jetzt nicht erwerben. 4Was jedoch ein freier Mensch, oder ein fremder Sclave, der uns im guten Glauben dient, nicht für uns erwirbt, das wird der Freie für sich, oder der fremde Sclave für seinen Herrn erwerben, ausgenommen, dass ein freier Mensch durch Ersitzung nicht erwerben kann, weil Derjenige nicht als Besitzer angesehen werden kann, der selbst besessen wird; es kann aber auch der Herr Namens des Sonderguts, ohne darum zu wissen, durch einen fremden Sclaven1212Servum alienum, alienus nemlich für den b. f. poss. den wir im guten Glauben besitzen, so wenig ersitzen, als durch einen flüchtigen Sclaven, den er nicht besitzt.
55Procul. lib. II. Epist. In einer Schlinge, die du der Jagd wegen gelegt hattest, fing sich ein Wildschwein; während es darin hing, nahm ich es heraus und trug es fort; ist anzunehmen, ich habe dir dein Schwein gestohlen? und wenn du glaubst, es sei dein gewesen, wie dann, wenn ich es ausgelöst und wieder in den Wald hätte laufen lassen; würde es in diesem Falle aufgehört haben, dir zu gehören, oder dein geblieben sein? und welche Klage würdest du wider mich haben, wenn es aufgehört hat, dein zu sein? würde, frage ich, eine solche auf das Geschehene ertheilt werden müssen? Antwort: es dürfte ein Unterschied sein, ob ich die Schlinge auf öffentlichem, oder auf Privatgrund und Boden gelegt habe, und im letztern Falle, ob derselbe mir oder einem Andern gehörig ist, und endlich, wenn er einem Andern gehörig war, ob mit des Eigenthümers Erlaubniss, oder ohne dieselbe? Ferner, ob das Wildschwein in der Schlinge so gefangen, dass es sich auf keinen Fall losmachen konnte, oder sich durch längere Anstrengung doch losgemacht haben würde? Ueberhaupt lässt sich aber hierfür die Regel aufstellen, dass, sobald es in meine Gewalt gekommen, es mein geworden ist: hast du aber [das also] mein [gewordene] Wildschwein wieder in seine natürliche Freiheit entwischen lassen, und es aufgehört, mein zu sein, so muss mir eine Klage auf das Geschehene ertheilt werden, gleichwie dies zum Bescheide ertheilt worden, als Jemand den Becher eines Andern aus einem Schiff über Bord geworfen hatte.
56Procul. lib. VIII. Epist. In einem Flusse entstand gegen meinen Acker über eine Insel, sodass die Länge über die Gegend meines Grundstücks nicht hinausreichte; nach und nach ward sie immer grösser und verlängerte sich auch gegen die Seiten des oberhalb und des unterhalb gelegenen benachbarten Grundstücks. Ich frage, ob Dasjenige, was angewachsen, mein ist, weil es an das Meine angesetzt worden, oder nach dem Rechte zu beurtheilen sei, wie es der Fall sein müsste, wenn die [Insel] von Anfang an in derselben Länge entstanden wäre? — Proculus antwortete: wenn der Fluss, worin du angegeben, dass die Insel gegen deinen Acker über entstanden sei, sodass sie [Anfangs] die Länge deines Ackers nicht überstieg, das Recht der Anschwemmung zulässt, und die Insel zu Anfang deinem Landgute näher war, als dem Dessen, der das am gegenseitigen Ufer belegene besass, so ist sie ganz dein geworden; aber es gehört dir auch Dasjenige, um was nachher die Insel sich durch Anschwemmung vergrössert hat, wenn dies auch in der Art geschehen ist, dass sie sich gegen die Seiten der Nachbarn ober- und unterhalb hin ausgedehnt, oder sich Dessen Landgute genähert hat, der ein solches jenseits des Flusses besitzt. 1Ich frage ferner, ob, wenn die Insel meinem Ufer näher entstanden ist und nachher der ganze Fluss zwischen meinem Acker und der Insel seinen Lauf nimmt, und sein Bett verlässt, worin der Hauptarm bisher geströmt, du bezweifelst, dass die Insel mein bleibe, und nichtsdestoweniger von demjenigen Boden, den der Fluss verlässt, die Hälfte mein wird? — Ich ersuche dich, deine Ansicht hierüber mir schriftlich zukommen zu lassen. Proculus antwortete: wenn der Fluss, nachdem die Insel Anfangs deinem Landgute näher gewesen, den Hauptarm, der zwischen der Insel und dem Landgute des Nachbars jenseit des Flusses geflossen, verlassen, und zwischen dieser Insel und deinem Landgute hindurch seinen Lauf genommen hat, so bleibt die Insel nichtsdestoweniger dein; aber das Bett des Hauptarmes, der zwischen der Insel und des Nachbars Landgute floss, muss dergestalt getheilt werden, dass die der Insel nähere Hälfte als dein, und die dem Acker des Nachbars nähere als sein betrachtet wird; es versteht sich, dass, wenn das Strombett auf der andern Seite der Insel ausgetrocknet ist, die Insel aufhört, eine solche zu sein, allein zum leichtern Verständniss benennt man den Acker, der früher Insel war, noch Insel.
57Paul. lib. VI. ad Plaut. Durch einen vom Ehemann der Ehefrau geschenkten Sclaven, schreibt Julianus könne nicht einmal der [Ehefrau], der er geschenkt worden, aus ihrem eigenen Vermögen etwas erworben werden; denn dies ist nur in Ansehung der Person Derer zugestanden worden, die im guten Glauben dienen.
58Javolen. lib. XI. ex Cassio. Jede aus dem Meere gezogene Sache fängt nicht eher an, Dem zu gehören, der sie herausgezogen hat, bis der Eigenthümer dieselbe als aufgegeben zu betrachten angefangen hat.
61Hermogen. lib. VI. jur. Epit. Der Nachlass eines Verstorbenen wird in vielfacher rechtlicher Beziehung für den Herrn gehalten, weshalb auch dem Nachlass als Herrn durch einen Nachlasssclaven erworben wird. In Ansehung Dessen, wobei die Handlung einer Person und das Wesen eines Dienstes erforderlich ist, findet aber durch den Sclaven für die Erbschaft kein Erwerb Statt, und deshalb muss, wenngleich ein Erbschaftssclave zum Erben eingesetzt werden kann, dennoch gewartet werden, bis der Erbe auftritt, weil es an der Person des den Erbschaftsantritt gebietenden Herrn fehlt. 1Der Niessbrauch, der ohne Person nicht bestellt werden kann, wird für einen Nachlass durch einen Sclaven nicht erworben.
62Ad Dig. 41,1,62Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 528, Note 7.Paul. lib. II. Manual. Manches, was allein nicht veräussert werden kann, geht durch die Gesammtheit auf den Erben über, wie ein Mitgiftslandgut, und ein solcher Gegenstand, woran Jemand keinen Verkehr hat; denn wenn ihm derselbe auch nicht vermacht werden kann, so wird doch der eingesetzte Erbe dessen Eigenthümer.
63Tryphonin. lib. VII. Disp. Wenn Jemand, der in eines Andern Gewalt steht, einen Schatz gefunden hat, so gilt in Ansehung der Person Dessen, für den er erwirbt, dass, wenn er ihn auf fremdem Grund und Boden gefunden, er ihm die Hälfte erwirbt, hat er ihn aber auf dem Grund und Boden seines Vaters oder Herrn gefunden, so gehört er diesem ganz. 1Wenn ein Mehreren gehöriger Sclave auf fremdem Grund und Boden einen solchen gefunden hat, wird er denselben für sie dann nach Maassgabe ihrer Antheile am Eigenthum [über ihn] oder stets zu gleichen Theilen erwerben? — Es ist ebenso, wie bei einer Erbschaft, oder einem Vermächtniss, oder einem dem Sclaven von einem Andern gemachten Geschenk, weil der Schatz ebenfalls für eine Glücksgabe gerechnet wird, so dass also die dem Finder folgende Hälfte den Miteigenthümern je nach dem Antheile gebührt, wie jeder Herr des Sclaven ist. 2Wenn ihn ein Mehreren gehöriger Sclave auf dem einem seiner Herren allein gehörigen Grund und Boden findet, so ist in Ansehung der Hälfte, die dem Eigenthümer des Bodens stets allein gebührt, zwar kein Zweifel, dass sie [auch hier] dem Herrn des Grundstücks allein gehört; allein es ist die Frage, ob der andere Miteigenthümer etwas von der andern Hälfte erhalte, und ob es ebenso zu halten sei, wie wenn der Sclave auf Befehl des einen Herrn stipulirt, oder durch Uebergabe etwas empfängt, oder wenn namentlich für einen von beiden? — Es lässt sich dies allerdings mit mehrerm Rechte behaupten. 3Wenn aber der Sclave, an dem der Niessbrauch einem Andern gehört, [den Schatz] auf dem Grund und Boden Dessen gefunden, dem der Sclave eigen gehört, ist er da diesem ganz gehörig? und wenn auf fremdem Boden, erwirbt er dann die Hälfte für ihn, oder für den Niessbraucher? — Es kommt hierbei darauf an, ob er durch die Dienste des Sclaven erworben wird. Nimmt man den Fall, dass er in der Erde nachgrabend ihn gefunden, so wird, könnte es scheinen1313Finge — ut hoc dicatur; der folgende Satz zeigt, dass dies so zu verstehen sei., der Niessbraucher Theilnehmer; was er aber unversehens an einem verborgenen Orte versteckt, ohne dazu zu thun, sondern blos umhergehend, gefunden, gehört dem Eigenheitsherrn. Allein ich glaube, dass auch im ersten Fall dem Niessbraucher die Hälfte nicht gehöre, denn Niemand sucht durch den Dienst seiner Sclaven einen Schatz, und es war dies auch nicht der Grund, weshalb er damals in der Erde grub, sondern er verwendete seine Dienste auf etwas Anderes, während ihm das Glück etwas Anderes in die Hände gab. Hat er ihn daher auf des Niessbrauchers Acker selbst gefunden, so gehört diesem, meiner Ansicht nach, blos die Hälfte als Grundeigenthümer, die andere Hälfte aber dem Eigenheitsherrn des Sclaven. 4Hat ihn ein Gläubiger [auf verpfändetem Acker] gefunden, so wird angenommen, er habe ihn auf fremdem Grund und Boden gefunden, er wird daher die Hälfte für sich behalten, und die andere Hälfte dem Schuldner herausgeben müssen; er wird auch die Herausgabe nicht erst nach Abzug seiner Foderung bewirken [dürfen], weil er [das Geld] aus dem Schatze in seinen Händen als Finder und nicht als Gläubiger behält. Unter diesen Umständen findet dies, auch wenn der Gläubiger, zufolge der kaiserlichen Verordnungen darüber, den Acker wie eigenen, vermöge des Eigenthumsrechts zu besitzen angefangen, noch binnen des festgesetzten [zweijährigen] Zeitraums zur Wiedereinlösung des Pfandes statt; nach Ablauf dieser Zeit wird er den darauf gefundenen Schatz vor der Zahlung der Schuld ganz behalten; wird die Schuld aber noch innerhalb der festgesetzten Frist angeboten, so muss die Herausgabe geschehen, weil Erfüllung der vollen Verbindlichkeit erfolgt, und Alles wie bei einer ganz einfachen Verpfändung zurückgeht, jedoch nur zur Hälfte, weil die Hälfte ohne alle Ausnahme stets dem Finder gehört.
64Quint. Muc. Scaevola libro sing. ὁρῶν. Was Jemand an fremdem Eigenthum beim Census in Rechnung stellt, wird nicht sein.
65Labeo lib. VI. Pithan. a Paulo epit. Wenn ich einen Brief an dich abgesendet habe, so wird er nicht eher dein sein, als er dir gegeben worden ist. Paulus: im Gegentheil; denn wenn du deinen Schreiber an mich gesendet hast, und ich ihm als Rückschreiben einen Brief für dich gegeben habe, so wird der Brief dein, sobald ich ihn deinem Schreiber übergeben habe. Dasselbe findet in Ansehung derjenigen Briefe statt, die ich blos deinetwegen abgeschickt habe, z. B. wenn du mich gebeten hast, ich solle dich Jemandem empfehlen, und dir diesen Empfehlungsbrief zugeschickt habe. 1Wenn dir eine Insel in einem Flusse eigenthümlich gehört, so steht sie in gar keiner öffentlichen Beziehung. Paulus: im Gegentheil, bei dieser Art von Inseln sind die dem Fluss oder dem Meere zunächst gelegenen Küsten und Ufer öffentlich, ebenso wie dasselbe Rechtsverhältniss in Betreff des zunächst gelegenen Ackers [am Lande] stattfindet. 2Dies ist auch Rechtens, wenn in einem öffentlichen Flusse eine Insel zunächst an deinem Landgute entstanden ist; sie ist dein. Paulus: es dürfte dies doch wohl in Betreff derjenigen Insel nicht der Fall sein, die nicht mit dem Flussbette selbst zusammenhängt, sondern durch Geflechte, oder andere leichte Stoffe im Flusse sich so aufrechthält, dass sie seinen Boden nicht berührt, und selbst bewegt wird; diese Insel ist gewissermaassen auch öffentlich, und gehört zum Flusse selbst. 3Paulus: wenn eine im Flusse entstandene Insel dein geworden, und darauf zwischen dieser und dem entgegengesetzten Ufer eine zweite entstanden ist, so wird die desfalsige Vermessung von der dir gehörigen Insel ausgehen müssen, und nicht von deinem Acker, dessenwegen diese Insel dein geworden ist; denn was thut es zur Sache, von welcher Art der Acker ist, in Folge dessen Nähe die Frage erhoben wird, wem die zweite Insel gehöre? 4In demselben Buche sagt Labeo: wenn1414Um diesen §. mit den vorigen in Einklang zu bringen, hat man alles Mögliche versucht, dem Labeo diese Behauptung abgestritten, gesagt, er sei gar nicht der Autor davon, non eingeschoben u. s. w. s. Jauch. p. 210. Hotoman. Obs. I. 29. Petr. Perenon. Animadvers. l. II. c. 16. (T. O. I. 646.) während die Donellsche Erklärung (Comment. IV. 11. §. ult.) so sehr nahe liegt, das wenn reinbedingt zu verstehen. Die hier gemeinte Insel ist nach ihm die §. 2 erwähnte Art. Dasjenige, was auf einem öffentlichen Platze entstanden oder erbauet worden, öffentlich ist, so muss auch die in einem öffentlichen Flusse entstandene Insel öffentlich sein.