De usu et habitatione
(Von dem Gebrauch und dem Wohnen.)
1Gaj. lib. VII. ad Ed. prov. Wir wollen nun vom Gebrauch und dem Wohnen sprechen. 1Es kann nämlich auch der blosse Gebrauch, d. h. ohne die Nutzung bestellt werden, und zwar ganz auf dieselbe Weise, wie der Niessbrauch.
2Ulp. lib. XVII. ad Sabin. Wem der Gebrauch hinterlassen worden ist, der kann wohl den Gebrauch, nicht aber den Genuss ausüben. Wir wollen hier einzelne Fälle betrachten. 1Der Gebrauch eines Hauses ist entweder einem Ehemann oder einem Weibe vermacht worden; wenn einem Ehemann, so kann er darin nicht nur allein wohnen, sondern auch mit seiner Familie, ob auch mit seinen Freigelassenen, das war fraglich. Celsus schreibt, es sei zu bejahen; er könne auch Gäste aufnehmen, dies sagt er im achtzehnten Buche der Digesten, eine Meinung, der Tubero beitritt. Ob er aber auch einen Miethsmann einnehmen könne, darüber erinnere ich mich, dass Labeo in seinem Buch der Posteriorum handle. Labeo sagt, dass der, welcher selbst bewohnt auch einen Miethsmann einnehmen könne; nicht minder Gäste, seine Freigelassenen,
3Paul. lib. III. ad Vitell. und Clienten;
4Ulp. lib. XVII. ad Sabin. übrigens dürften diese allein ohne ihn nicht darin wohnen. Proculus bemerkt aber über den Miethsmann, dass eigentlich der, welcher mit [dem Nutzniesser] zusammenwohne, unrichtig Miethsmann genannt werde. Hiernach ist es ihm wohl zu verstatten, wenn auch während er selbst darin wohnt, sich ein Miethsgeld geben lässt; denn wenn nun der Gebrauch eines so weitläufigen Hauses einem dürftigen Menschen hinterlassen worden ist, dass er sich mit einem ganz kleinen Theil [davon] begnügt? Er darf auch mit denen, die er statt Sclaven im Dienste hat, darin wohnen, wenn sie auch Freie oder fremde Sclaven sind. 1Wenn der Gebrauch aber einem Weibe hinterlassen worden ist, so erklärte sich zuerst Quintus Mucius dahin für sie, dass sie mit ihrem Ehemann das Haus bewohnen könne, damit sie nicht ehelos zu bleiben genöthigt wäre, wenn sie vom Hause Gebrauch machen wolle; umgekehrt, dass eine Ehefrau mit dem Ehemann zusammen wohnen könne, darüber hat nie Zweifel Statt gefunden. Wie nun, wenn [der Gebrauch] einer Wittwe vermacht worden ist, wird dieselbe, wenn sie, nach der Bestellung des Gebrauchs, sich wieder verheirathet hat, mit ihrem Ehemann darin wohnen dürfen? Es ist wahr, wie auch Pomponius im fünften Buche und Papinian im neunzehnten Buche seiner Quästionen lehren, dass sie auch, wenn sie nachher geheirathet, mit ihrem Mann zusammenwohnen dürfe. Noch mehr sagt Pomponius, sie kann auch mit ihrem Schwiegervater darin wohnen.
5Paul. lib. III. ad Sabin. So darf auch der Schwiegervater mit der Schwiegertochter zusammen wohnen, indem sie eine [Person] mit dem Mann ist11d. h. der Schwiegervater, welcher den Gebrauch an einem Hause hat und seinen Sohn ohne allen Zweifel bei sich darf wohnen lassen, kann aus dem oben angegebenen Grunde auch seine Schwiegertochter zu sich in das Haus nehmen..
6Ulp. lib. XVII. ad Sabin. [Ein Weib] kann aber nicht allein mit ihrem Ehemann, sondern auch mit ihren Kindern, Freigelassenen und Eltern darin wohnen; so bemerkt Aristo zum Sabinus. Dies ist so weit auszudehnen, dass die Weiber ganz dieselben Personen, wie Mannspersonen einnehmen dürfen.
8Ulp. lib. XVII. ad Sabin. Man darf aber weder das ganze Haus22seorsum ist so, wie oben gegeben ist, hier zu verstehen; es bedeutet eigentlich, dass der Gebraucher das Haus nicht vermiethen dürfe, ohne selbst mit darin zu wohnen. vermiethen, noch Jemandem das Wohnen, ohne dass man selbst [mitbewohnt] verstatten, noch den Gebrauch verkaufen. 1Ist aber der Gebrauch an Gebäuden einem Weibe unter der Bedingung vermacht worden, wenn sie sich von ihrem Mann scheiden lasse, so muss ihr die Bedingung erlassen werden, und sie kann mit ihrem Mann zusammen wohnen. Diesem tritt auch Pomponius im fünften Buche bei.
10Ulp. lib. XVII. ad Sabin. Ad Dig. 7,8,10 pr.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 208, Note 4.Es ist fraglich, ob, wenn das Wohnen vermacht wird, es einerlei sei, wie wenn der Gebrauch [vermacht worden wäre]. Dass das Vermächtniss des Gebrauchs und des Wohnens in Ansehung der Wirkung fast gleich sei; darin stimmt auch Papinian in achtzehnten Buche seiner Quästionen ein. Auch verschenken kann man [das Wohnen] nicht, sondern nur solche Personen einnehmen, wie der Gebraucher; auf den Erben geht [das Wohnen] ebensowenig über, als dasselbe durch Nichtgebrauch oder Standesrechtsveränderung verloren geht. 1Wenn die χρῆσις33χρῆσις heisst zwar in den Basiliken (z. B. T. II. L. XVI. Tit. 8. Const. 39. Pag. 299) stets soviel als ususfructus; dass indessen hier ein anderer Sinn zu verstehen sei, ist klar. Raevardus Varior. lib. II. c. 12. erklärt zwar χρῆσις für usus, erläutert es aber so, dass er ihm χτῆσις entgegensetzt, und darunter den alten Unterschied des dominii in quiritarium und bonitarium verstand; ich bemerke hierzu nur, dass wenigstens die Stelle im Cic. (ad Div. VII, 29) worauf er sich bezieht: χτῆσει μέν tuus, χτήσει δὲ Attici nostri, obigem Sinn nicht entspricht, sondern usus und posessio sich hier entgegenstehen — Ulpian hat hier nur eine Erklärung des Wortes χτῆσις geben wollen, und es ist nicht ethwa eine besondere servitus personalis, zu versteh, die zwischen usus und ususfructus stände. Ueber die weitere Erläuterung kann ich füglich auf Hombergh zu Vach Uebersetzung der Novellen, II., not. 10. Bezug nehmen. Nur will ich noch hinzufügen, dass die Basiliken χτῆσις für usus, ususfructus und habitatio zugleich brauchen, z. B. Lib. XVI. T. 8. C. 36. (T. II. 298) ἡ χρῆσις τῆς οἰκήσεως, οὔτε χρῆσις ἀπλή ἐστιν, οὕτε χρῆσις καρπῶν, ἀλλ᾽ἰδιάζον δίκαιον, u. s. w. und es nur durch besondere Beisätze unterscheiden. (Gebrauch) hinterlassen worden ist, so fragt es sich, ob hierunter der Gebrauch gemeint sei; Papinian im siebenten Buche seiner Gutachten sagt, es sei der Gebrauch zu verstehen, nicht auch die Benutzung. 2Ist so gesagt worden, dem (N.) vermache ich den Niessbrauch am Hause des Wohnens wegen, so fragt es sich, ob hier derselbe blos das Wohnen als Vermächtniss erhalte, oder auch den Niessbrauch. Priscus sowohl als Neratius glauben, dass nur das Wohnen vermacht sei; dies ist richtig. Hätte der Testator gesagt den Gebrauch des Wohnens wegen, so würde man keinen Zweifel darüber hegen. 3Bei den Alten war es fraglich, ob das Wohnen auf ein Jahr oder auf Lebenszeit zu verstehen sei. Rutilius glaubte, das Wohnen bleibe auf Lebenszeit zuständig. Dieser Ansicht tritt auch Celsus im achtzehnten Buche der Digesten bei. 4Dass wenn der Gebrauch von einem Landgute hinterlassen worden, hierin weit weniger enthalten sei, als in der Benutzung, darüber waltet kein Zweifel ob. Was aber in demselben enthalten sei, wollen wir nun betrachten. Labeo sagt, [der Berechtigte] könne auf dem Landgute wohnen, dem Eigenthümer verbieten, dahinzukommen, nicht aber dem Pächter noch dessen Gesinde, insofern es sich nämlich der Ackerbestellung wegen dort aufhält. Wenn er [der Eigenthümer] übrigens sein städtisches Gesinde dahin schicke, so könne dies aus demselben Grunde, wie er selbst, daran verhindert werden. Auch, sagt Labeo, könne er die Weinkeller und Oelkeller allein gebrauchen, der Eigenthümer sich derselben aber ohne seinen Willen nicht bedienen.
11Gaj. lib. II. Rerum quotidianarum sive aureorum. Auf dem Acker darf er so lange verweilen, als er dem Eigenthümer desselben weder lästig, noch denen, welche die Feldarbeit verrichten, hinderlich ist. An einen Andern kann er das Recht, was er hat, weder verkaufen, noch vermiethen, oder umsonst abtreten.
12Ulp. lib. XVII. ad Sabin. Den vollen Gebrauch muss er aber haben, wenn ihm [der Gebrauch] von einem Landhause und von einem Wohnhause hinterlassen worden ist. Dass der Eigenheitsherr zur Einerntung der Früchte dahin kommen dürfe, versteht sich von selbst, und es ist ihm auch zu gestatten, zur Zeit der Ernte daselbst zu wohnen. 1Ausser dem Wohnen, wozu der berechtigt ist, dem der Gebrauch gegeben worden, hat er auch das Recht zum Spatzierengehen und Reiten. Sabinus und Cassius [sagen,] er könne auch Holz zum täglichen Bedarf entnehmen, und den Garten, Obst, Küchengewächs, Blumen und Wasser brauchen, nicht um Gewinn daraus zu ziehen, sondern zum Gebrauch, d. h. nicht bis zum Missbrauch. Dasselbe sagt Nerva und setzt hinzu, er könne auch die Streue gebrauchen, aber weder Blätter noch Oel, noch Getraide, noch Früchte. Sabinus aber, Cassius, Labeo und Proculus [sagen], er könne allerdings von Allem, was auf dem Landgute wachse, den Bedarf für sich und die Seinigen nehmen, auch von dem, was Nerva in Abrede gestellt hat. Juventius sagt, er könne auch für seine Gäste und Gastfreunde davon Gebrauch machen. Diese Ansicht scheint mir richtig, denn dem, welchem der Gebrauch hinterlassen worden ist, muss seinem Stande gemäss schon etwas mehr zugestanden werden. Er darf jedoch, nach meinem Dafürhalten, nur im Landhause selbst den Gebrauch machen; ob er auch Obst, Küchengewächse, Blumen und Holz nur an Ort und Stelle gebrauchen, oder es auch nach der Stadt zu sich hinbringen lassen dürfe, das ist fraglich. Richtiger ist die Annahme, dass ihm auch das Letztere frei stehe; denn wenn auf dem Landgute Ueberfluss daran herrscht, so ist dies keine grosse Beschwerde. 2Ist aber der Gebrauch von Vieh hinterlassen worden, z. B. einer Schaafheerde, so sagt Labeo, erstrecke sich der Gebrauch nur auf die Düngung; Wolle, Lämmer und Milch sind davon ausgeschlossen; diese gehören mehr zur Nutzung. Ich glaube aber, dass er auch einigen Gebrauch von der Milch machen könne; denn der Wille des Verstorbenen ist nicht so streng auszulegen. 3Ist aber der Gebrauch von Zugochsen hinterlassen worden, so hat man den vollen Gebrauch, sowohl zum Pflügen, als zu andern Dingen, wozu Ochsen tauglich sind. 4Wenn [Jemandem] der Gebrauch von einem Gespann Pferden vermacht worden ist, so fragt es sich, ob er sie auch zureiten oder einspannen dürfe. War der, dem der Gebrauch von den Pferden vermacht worden ist, ein Fuhrmann, so kann er sie zu den Circensischen Spielen [z. B.] nicht gebrauchen, weil er sie dann gleichsam zu vermiethen schiene; hat sie ihm aber der Testator wissentlich, dass er zu den Leuten dieser Classe gehöre, hinterlassen, so wird angenommen, als habe er auch diesen Gebrauch gemeint. 5Ist Jemandem der Gebrauch von Dienstleistungen [eines Sclaven] hinterlassen worden, so kann er sich desselben zu seiner Bedienung und der seiner Gattin und Kinder bedienen, und es wird nicht so angesehen, als habe er sie einem Andern abgetreten, wenn er sich ihrer mit denselben zugleich bedient; obschon, wenn einem Familiensohn oder Sclaven der Gebrauch eines Sclaven hinterlassen und für den Vater oder Herrn erworben worden ist, derselbe sich nur auf Letztere [mit] erstreckt, und nicht auch auf diejenigen, welche sich in deren Gewalt befinden. 6Vermiethen, oder einem Audern zum Gebrauch bewilligen, darf man die Dienstleistungen eines Gebrauchssclaven nicht; dies sagt Labeo. Denn wie kann er einem Andern Dienstleistungen abtreten, wenn er selbst davon Gebrauch machen soll? Doch glaubt Labeo, dass wenn man ein Landgut erpachtet habe, man einen Gebrauchssclaven daselbst beschäftigen könne. Denn was kommt darauf an, wobei seine Dienstleistungen verwendet werden? — Hat daher ein Gebraucher Wolle zu spinnen miethweise übernommen, so kann er dies auch durch Gebrauchssclaven besorgen lassen; ebenso kann er, wenn er Kleider zu weben, oder ein Haus oder Schiff zu bauen übernommen hat, sich dabei der Dienstleistungen eines Gebrauchssclaven bedienen. Hierdurch wird auch der Ansicht des Sabinus, dass man, wenn der Gebrauch von einer Sclavin verliehen worden sei, sie nicht in eine Wollspinnerei schicken, noch aus den Dienstleistungen einen Gewinn ziehen dürfe, sondern sie nur mit Recht zwingen könne, Wolle für sich selbst zu spinnen, nicht zu nahe getreten; denn, wer deren Dienstleistungen nicht vermiethet, sondern durch sie eine auf Miethe übernommene Arbeit besorgen lässt, der wird auch als für sich handelnd angesehen; diesem tritt auch Labeo bei.
13Gaj. lib. VII. ad Ed. prov. Dass dem Sclaven oder der Sclavin selbst statt ihrer Dienste ein Lohn auferlegt werden könne, scheint dem Labeo zulässig.
14Ulp. lib. XVII. ad Sabin. Wenn ich durch einen Gebrauchssclaven eine Stipulation eingehe, oder etwas durch Uebergabe erhalte oder erwerbe, so kommt es darauf an, ob es von meinem eigenen Vermögen oder durch seine Dienstleistungen [entstanden] sei; wenn durch seine Dienstleistungen, so gilt es nicht, weil man dieselben auch nicht vermiethen darf; wenn aber aus meinem Vermögen, so erwirbt der Gebrauchssclav durch Stipulation oder Empfang durch Uebergabe für mich, indem ich hierin von seinem Dienste Gebrauch mache. 1Ad Dig. 7,8,14,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 202, Note 1.Ob der Niessbrauch oder [blos] die Benutzung vermacht wird, ist ganz gleich; denn in der Benutzung liegt auch der Gebrauch, dem Gebrauch fehlt aber die Benutzung; und die Benutzung kann zwar ohne den Gebrauch nicht bestehen, wohl aber der Gebrauch ohne die Benutzung. Ist dir daher die Benutzung mit Abzug des Gebrauchs vermacht worden; so ist, wie Pomponius im fünften Buche zum Sabinus schreibt, das Vermächtniss ungültig, und wenn der Niessbrauch vermacht und die Benutzung entzogen worden ist, so schreibt er, werde das Ganze als wieder entzogen angesehn. Wenn aber die Benutzung ohne Gebrauch, so werde der letztere44s. Noodt de usufr. II. 1. p. 392. Opp. omn. für bestellt angesehen, weil er ursprünglich so bestellt werden kann. Wird aber die Benutzung vermacht, und der Gebrauch entzogen, so schreibt Aristo, werde die Entziehung als ungültig angesehen; diese Ansicht ist gelinder. 2Ad Dig. 7,8,14,2Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 202, Note 1.Wird Jemandem, dem der Gebrauch schon vermacht worden ist, auch noch die Benutzung vermacht, so sagt Papinianus, falle dieselbe mit dem Gebrauch zusammen. Auch sagte derselbe, wenn dir der Gebrauch und mir die Benutzung vermacht worden ist, so haben wir den Gebrauch gemeinschaftlich, ich aber die Benutzung allein. 3Es kann aber der Eine den Gebrauch, der Andere die Benutzung ohne den Gebrauch und der Dritte die Eigenheit haben; z. B. wenn Jemand, der ein Landgut hat, dem Titius den Gebrauch vermacht, und kurz darnach sein Erbe dir die Benutzung vermacht, oder auf andere Weise bestellt hat.
15Paul. lib. III. ad Sabin. Wenn der Gebrauch von einem Landgute vermacht worden ist, so wird dem Gebraucher frei stehen, seinen jährlichen Bedarf an [auf demselben wachsenden] Speisen zu entnehmen, selbst wenn die Nutzungen eines weniger grossen Landguts dadurch verzehrt werden, weil er auch [z. B.] von einem Hause, oder einem Sclaven einen solchen Gebrauch machen könnte, dass keinem Andern von deren Nutzung etwas übrig bliebe. 1So wenig derjenige, dem der Gebrauch eines Landgutes vermacht worden ist, dem Eigenthümer behindern darf, der Bestellung des Landes wegen daselbst zu verweilen, indem er denselben sonst in der Benutzung stören würde, so darf auch der Erbe nichts unternehmen, wodurch derjenige, dem der Gebrauch vermacht worden ist, im Gebrauch, wie ihn ein guter Wirth zu ziehn pflegt, gehindert würde.
16Pompon. lib. V. ad Sabin. Wenn der Gebrauch eines Landgutes dergestalt vermacht worden ist, dass es mit allem Schiff und Geschirr versehen sein sollte, so wird mithin auch der Gebrauch von allen hierin begriffenen Sachen dem Vermächtnissinhaber zukommen, wie wenn ihm an allen denselben der Gebranch namentlich vermacht worden wäre. 1Der Eigenheitsherr darf auch wider Willen des Niessbrauchers oder Gebrauchers das Landgut oder die Gebäude durch einen Feldhüter oder Hauswächter bewachen lassen; denn er ist dabei interessirt, dass die Grenzen des Grundstücks geschützt werden. Alles dies gilt allemal, der Niessbrauch oder Gebrauch mag bestellt sein, auf welche Weise er will. 2Einem Sclaven, an dem man blos den Gebrauch und nicht die Benutzung hat, kann man auch Etwas schenken, oder ihn mit unserm Gelde ein Geschäft treiben lassen, so dass, was er auf diese Weise erworben hat, zu unserm Vermögen gehörig wird.
17African. lib. V. Quaest. Wenn einem Familiensohn oder einem Sclaven der Gebrauch von einem Gebäude vermacht worden ist, so ist das Vermächtniss nach meinem Erachten ebensowohl gültig, als auf dieselbe Weise seine rechtliche Verfolgung zuständig, wie sie es sein würde, wenn auch die Benutzung vermacht worden wäre. Daher kann der Vater und Herr ebensowohl in Abwesenheit als in Gegenwart des Sohnes und Sclaven in dem Gebäude wohnen.
18Paul. lib. IX. ad Plaut. Wenn der Gebrauch eines Hauses oder dessen Benutzung vermacht worden ist, so kann sowohl der Erbe wie der Gebraucher die Ausbesserungen in Dach und Fach tragen müssen. Denn wenn der Erbe die Nutzungen zieht, so muss er die Ausbesserungen allein tragen, ist aber die Sache, wovon der Gebrauch vermacht worden ist, von solcher Beschaffenheit, dass der Erbe gar keine Nutzungen ziehen kann, so muss der Vermächtnissinhaber die Ausbesserung übernehmen. Diese Unterscheidung hat Grund.
19Idem. lib. III. ad Vitellium. Ein Theil des Gebrauchs kann nicht vermacht werden; denn Nutzungen kann man wohl theilweise ziehn, theilweise gebrauchen kann man aber nicht.
20Marcell. lib. XIII. Dig. Ein Sclav, an dem mir der Gebrauch vermacht worden ist, erwirbt für mich; wenn ich ihn zum Factor mache und seine Dienstleistungen in einem Laden gebrauche; denn durch den Kauf und Verkauf von Waaren erwirbt er für mich; auch [erwirbt er], wenn er auf meinen Befehl durch Uebergabe etwas empfängt.
22Pompon. lib. V. ad Quint. Mucium. In einem Fall, wo Mehrern der Gebrauch von einem Walde vermacht worden war, verordnete der Kaiser Hadrian, dass auch die Benutzung als ihnen vermacht anzusehen sei, weil, wenn den Vermächtnissinhabern nicht wie den Niessbrauchern frei stände, das Holz zu hauen und zu verkaufen, sie gar nichts von dem Vermächtniss haben würden. 1Wenn auch der Vermächtnissinhaber, dem der Gebrauch eines Hauses vermacht worden ist, so wenig Raum bedarf, dass er vom ganzen Hause keinen Gebrauch machen kann, so darf der Eigenheitsherr doch die leeren Gemächer nicht gebrauchen, weil dem Gebraucher frei steht, von Zeit zu Zeit das ganze Haus zu gebrauchen, da ja auch zuweilen die Eigenthümer je nach den Zeitumständen bald manche [Zimmer] ihres Hauses gebrauchen, bald nicht gebrauchen. 2Wenn derjenige, dem der Gebrauch vermacht worden ist, denselben über die Gebühr ausgedehnt hat, wie muss der erkennende Richter da den Umfang des Gebrauchs feststellen? — Dass er nur, so weit er darf, den Gebrauch ausübe.
23Paul. lib. I. ad Neratium. Neratius: Die Gestalt einer Sache, woran [einem Andern] der Gebrauch zusteht, darf derjenige, dessen eigen sie ist, auf keine Weise verändern. Paulus: denn er darf dem Zustande, worin der Gebraucher sich befinder, keinen Eintrag thun, und dies geschieht, auch wenn die Sache in einen bessern Zustand versetzt wird.