De captivis et de postliminio et redemptis ab hostibus
(Von den Gefangenen, dem Heimkehrrechte, und den von den Feinden Losgekauften.)
1Marcell. lib. XII. Dig. Was der Sclave Dessen, welcher vom Feinde gefangen worden ist, nachher stipulirt hat, oder was dem Sclaven, nachdem sein Herr in die Hände der Feinde gefallen war, vermacht worden, das wird den Erben desselben gehören, weil es auch für den Erben erworben worden wäre, wenn er zur Zeit der Gefangennehmung gestorben wäre.
2Idem lib. XXXIX. Dig. Bei Kriegs- und Lastschiffen gilt wegen ihres Gebrauches zum Kriege das Heimkehrrecht; nicht bei Fischerkähnen oder Ruderschiffen, die sich Einer des Vergnügens halber angeschafft hat. 1Ebenso erhält man ein Pferd, oder eine Stute, die zugeritten sind, durch das Heimkehrrecht zurück; denn dieselben konnten ohne Schuld des Reiters entlaufen. 2Nicht ein Gleiches ist hinsichtlich der Waffen Rechtens, da dieselben nicht ohne Schande verloren werden; denn von den Waffen wird es nicht angenommen, dass sie durch das Heimkehrrecht zurückkommen, weil es schimpflich ist, sie zu verlieren,
3Pompon. lib. XXXVII. ad Quint. Muc. eben so bei Kleidern.
4Modestin. lib. III. Regul. Schon von Alters her hat man es für gut gefunden, dass Diejenigen, welche vom Feinde gefangen, oder dem Feinde ausgeliefert werden, durch das Heimkehrrecht zurückkommen. Ob Einer, welcher den Feinden ausgeliefert worden, und zurückekehrt von uns nicht wieder aufgenommen worden ist, römischer Bürger sei, darüber waren Brutus und Scaevola nicht einig. Und es ist folgerecht, dass derselbe das Bürgerrecht nicht erhalte.
5Pompon. lib. XXXVII. ad Quint. Muc. Das Heimkehrrecht steht entweder im Kriege, oder im Frieden zu. 1Im Kriege, wenn unsere Feinde Einen von den Unsrigen gefangen und in ihr Lager hineingebracht haben. Denn wenn derselbe aus dem nemlichen Kriege wieder zurückgekommen ist, so hat er das Heimkehrrecht, d. h. er wird eben so in alle seine Rechte wiedereingesetzt, als ob er vom Feinde nicht gefangen worden wäre. Bis er in das Lager der Feinde hineingebracht wird, bleibt er Bürger; für zurückgekehrt wird er aber dann erachtet, wenn er entweder zu unseren Freunden gelangt, oder sich innerhalb unseres Lagers befindet. 2Auch im Frieden findet das Heimkehrrecht statt; denn wenn wir mit einem Volke weder Freundschaft, noch Gastrecht, noch ein Bündniss der Freundschaft halber geschlossen haben, so sind diess zwar kein Feinde, was aber von dem Unsrigen in ihre Hände geräth, wird ihr Eigenthum, und ein freier Mensch aus unserer Mitte, der von ihnen gefangen worden, wird deren Sclave. Und eben so verhält es sich, wenn etwas von ihnen in unsere Hände geräth; auch in diesem Falle also findet das Heimkehrrecht statt. 3Wenn aber ein Gefangener von uns in Freiheit gesetzt worden und zu den Seinigen gelangt ist, so wird derselbe lediglich dann als durch das Heimkehrrecht für zurückgekehrt erachtet, wenn er lieber ihnen folgen, als in unserm Staate bleiben will, und daher wurde [umgekehrt] in Betreff des Atilius Regulus, den die Carthager nach Rom geschickt haben, begutachtet, Derselbe sei nicht durch das Heimkehrrecht zurückgekehrt, weil er nach Carthago zurückzukehren geschworen und die Absicht nicht gehabt hatte, in Rom zurückzubleiben. Und deshalb schien bei einem gewissen Dollmetscher [Namens] Menander, welcher nachher, als er bei uns in Freiheit gesetzt worden, zu den Seinigen zurückgeschickt wurde, das Gesetz unnöthig, welches in Betreff seiner gegeben worden ist, dass er ein römischer Bürger bleiben solle; denn entweder hatte er die Absicht, bei den Seinigen zurückzubleiben, und dann hätte er aufgehört, Bürger zu sein, oder er war zurückzukehren Willens gewesen, und dann blieb er Bürger, und also war das Gesetz überflüssig.
6Idem lib. I. ex var. lection. Eine Frau, welche einer Missethat wegen in ein Salzwerk verurtheilt, darauf von Räubern eines auswärtigen Volkes gefangen, und nach Handelsrecht verkauft und losgekauft worden ist, kehrt in ihre vorige Lage zurück. Dem Hauptmann Coccejus Firmus aber11Der dieselbe nemlich losgekauft hatte. muss der Kaufpreis vom Fiscus zurückerstattet werden.
7Procul. lib. VIII. Epist. Ich hege keinen Zweifel darüber, dass verbündete und freie Völker für uns keine Ausländer seien, und zwischen uns und ihnen das Heimkehrrecht nicht stattfinde; denn wozu bedarf es zwischen uns und ihnen des Heimkehrrechtes, da sie bei uns sowohl ihre Freiheit, als das Eigenthum ihrer Sachen, ebenso wie bei ihnen behalten, und uns das Nemliche bei ihnen wiederfährt? 1Ein freies Volk aber ist dasjenige, welches der Gewalt keines andern Volkes unterworfen, oder mit uns verbündet ist, das Bündniss mag beide Theile gleichstellen, oder darin enthalten sein, dass das eine Volk die Oberhoheit des andern Volkes freundschaftlich anerkenne; denn dieser Beisatz wird gemacht, um anzudeuten, dass das eine Volk den Vorrang habe, nicht um damit zu bezeichnen, dass das andere nicht frei sei; und gleichwie wir unsere Clienten für frei erachten, wenn sie uns auch weder an Ansehen, noch an Rang, noch an sonstigen Rechten gleich sind, so sind auch Diejenigen, welche freundschaftlich unsere Oberhoheit anerkennen müssen, für frei zu erachten. 2Doch können [Bürger] aus verbündeten Staaten bei uns in Anklagestand versetzt werden, und wir bestrafen sie nach ihrer Verurtheilung.
8Paul. lib. III. ad leg. Jul. et Pap. Eine Frau kann nicht so, gleichwie der Sohn vom Vater, von ihrem Ehegatten durch das Heimkehrrecht wiedererlangt werden, sondern lediglich alsdann, wenn die Ehefrau es will, und nach der festgesetzten Zeit noch keinen Andern geheirathet hat; will sie nicht, und liegt kein triftiger Grund in Mitte, so wird sie in die Strafen der Scheidung verfallen.
9Ulp. lib. IV. ad leg. Jul. et Pap. Ein beim Feinde geborner Sohn hat die Rechte eines Sohnes, wenn er durch das Heimkehrrecht zurückgekommen; denn dass er das Heimkehrrecht habe, unterliegt keinem Zweifel nach dem Rescripte des Kaisers Antoninus und seines kaiserlichen Vaters an Ovinius Tertullus, den Präsidenten der Provinz Nieder-Mysien.
10Papin. lib. XXIX. Quaest. Ein Vater, der seinen unmündigen Sohn zum Erben eingesetzt und ihm substituirt hatte, gerieth in feindliche Gefangenschaft und starb darin; als später der Unmündige mit Tode abgegangen war, hielten Einige dafür, der gesetzmässige Erbe sei [zur Erbfolge] zuzulassen, und das zweite Testament sei hinsichtlich der Person des [Unmündigen] unwirksam, weil derselbe bei Lebzeiten des Vaters eigenen Rechtens geworden sei22§. 5. I. quib. mod. jus pot. solv. Pr. I. de pup. subst.. Allein dieser Meinung steht die Regel des gemeinen Rechts entgegen, weil, wenn der Vater, der nicht zurückgekommen, schon von der Zeit der Gefangennehmung an als todt betrachtet wird, die Substitution nothwendigerweise in Kraft bleibt. 1Wenn nach dem Tode des Vaters der [zum Erben] eingesetzte, oder enterbte unmündige Sohn in Gefangenschaft geräth, so wird bekanntlich behauptet, das Cornelische Gesetz33L. 28. D. de vulg. subst. habe [in diesem Falle] nicht von dem zweiten Testamente gesprochen, sondern nur eine Person gemeint, welche testamentsfähig gewesen; allein es ist offenbar, dass auch eines in Gefangenschaft gerathenen Unmündigen gesetzmässige Erbschaft durch das Cornelische Gesetz [dem Substituten] anheimfalle, weil ausgemacht ist, dass nicht einmal der Unmündige testamentsfähig gewesen; und es ist daher nicht unpassend, dass der Prätor sich nicht weniger nach des Vaters, als des Gesetzes Willen richte, und dem Substituten analoge Klagen auf die Erbschaft verleihe.
11Idem lib. XXXI. Quaest. Wenn aber der Sohn vorher44Vor des Vaters Gefangennehmung. A. d. R. im Staate stirbt, so fällt jede Frage über das zweite Testament weg, entweder weil der Haussohn55Im Falle nemlich, dass der Vater zurückkehrt. als bei Lebzeiten des Vaters verstorben erachtet, oder weil derselbe, wenn der Vater nicht zurückgekehrt ist, [erst] von der Zeit an als eigenen Rechtens geworden betrachtet wird, wo der Vater vom Feinde gefangen ward. 1Sind aber beide in Feindes Gewalt, und der Vater stirbt zuerst, so wird das Cornelische Gesetz dem Substituten lediglich alsdann zu statten kommen, wenn der Vater beim Feinde verstorben, und später der Sohn im Staate mit Tode abgegangen ist.
12Tryphonin. lib. IV. Disput. Im Kriege gilt das Heimkehrrecht, im Frieden aber für Diejenigen, welche im Kriege gefangen worden und über die in den Verträgen nichts [Gegentheiliges] bestimmt worden ist. Dies sei, schreibt Servius, darum verordnet worden, weil die Römer wollten, dass die Bürger die Hoffnung zur Wiederkehr mehr auf kriegerische Tapferkeit, als auf den Frieden gründen sollten. Ebenso werden Die, welche während des Friedens zu anderen [Völkern] gekommen, wenn plötzlich ein Krieg ausgebrochen ist, Sclaven Derjenigen, bei welchem sie durch ihr Unternehmen als nunmehrige Feinde ergriffen werden; diesen steht das Recht der Heimkehr sowohl während des Krieges, als des Friedens zu, wenn nicht im Friedensschluss bestimmt worden ist, dass ihnen das Heimkehrrecht nicht zukommen solle. 1Wenn Jemand vom Feinde gefangen wird, so bleiben Diejenigen, welche er in seiner Gewalt gehabt, in Ungewissheit, ob sie eigenen Rechtens geworden oder für Haussöhne gerechnet werden. Denn stirbt Jener beim Feinde, so werden sie von der Zeit seiner Gefangennehmung an für Hausväter, kehrt er zurück, so werden sie für ununterbrochen in dessen Gewalt geblieben erachtet werden. Daher wurde in Betreff Dessen, was sie in der Zwischenzeit durch Stipulation, durch Uebergabe, Vermächtniss (denn durch Erbschaft können sie nichts [erwerben]) erworben haben, die Frage abgehandelt, ob dieses Vermögen, wenn der Vater nicht zurückgekehrt ist, und etwa durch ein Testament Fremde entweder mit Enterbung der Söhne auf das Ganze, oder auf einen Theil zu Erben eingesetzt worden sind, zur Erbschaft des Gefangenen, welche dem Cornelischen Gesetze ihre Entstehung verdankt, gehöre, oder Eigenthum der Söhne sei? Das Letztere ist richtiger. Anders aber verhält es sich hinsichtlich Dessen, was durch Sclaven erworben wird; mit Recht, weil diese zum Vermögen [des Gefangenen] gehört haben, und fortwährend dazu gehören. Von Jenen [aber] wird angenommen, dass sie nach der Gefangenschaft des Vaters eigenen Rechtens werden und für sich erwerben. 2Thatsachen aber können durch keine Constitution ungeschehen gemacht werden; daher wird die Ersitzung Dessen, was der Besitzer, der später in Gefangenschaft gerieth, in eigener Person ersass, unterbrochen, weil es keinem Zweifel unterworfen ist, dass er zu besitzen aufgehört habe, die Ersitzung Dessen hingegen, was derselbe durch seither Gewalt unterworfene Personen besass und ersass, oder wenn später Etwas zu deren Sondergut erworben wird, werde, schreibt Julianus, wie man dafürhalte, zu ihrer Zeit vollendet, wenn die nemlichen Personen im Besitze verbleiben. Marcellus: es sei kein Unterschied, ob er selbst, oder eine ihm unterworfene Person besessen habe. Aber Julianus Meinung ist zu befolgen66S. Anm. 68. u. l. 15. de usurp. et usucap. A. d. R.. 3In der Zwischenzeit kann der Sohn, den derselbe als Gefangener in seiner Gewalt gehabt, eine Frau nehmen, obgleich der Vater seine Zustimmung zu dessen Verehelichung nicht ertheilen kann; denn wenigstens kann er sie auch nicht versagen. Der geborne Enkel wird also in der Gewalt des zurückgekehrten Gefangenen stehen, sobald dieser zurückgekommen ist, und gewissermaassen wider dessen Willen sein Notherbe sein, da derselbe in die Verehelichung nicht gewilligt hat; kein Wunder, weil [solches] die Lage und der Drang der Zeit bewirkte, und die allgemeine Nützlichkeit der Ehe es erheischte. 4Aber die Frau des Gefangenen lebt, wenn sie es gleich durchaus will und in dessen Haus sich aufhält, dennoch nicht in der Ehe. 5Codicille werden, wenn derselbe solche zur Zeit seiner Gefangenschaft niedergeschrieben hat, nach dem strengen Rechte nicht als durch das Testament, welches er im Staate errichtet hatte, für bestätigt erachtet; es kann auch kein Fideicommiss aus denselben hergeleitet werden, weil sie von Jemandem errichtet sind, welcher nicht testamentsfähig gewesen. Weil sie jedoch ihren eigentlichen Ursprung [zu einer Zeit] erhalten haben, als der Gefangene im Staate sich aufhielt, d. h. die Bestätigung der Codicille durch ein Testament geschah, derselbe später zurückgekommen, und durch das Heimkehrrecht wieder zu seinem Rechte gelangt ist, so erscheint es den Rücksichten der Billigkeit angemessen, dass jene Codicille ebenso gut ihre Wirksamkeit haben, als wenn in der Zwischenzeit keine Gefangenschaft stattgefunden hätte. 6Seine übrigen Rechtsansprüche werden, nachdem derselbe durch das Heimkehrrecht zurückgekommen, ebenso angesehen, als ob er niemals vom Feinde gefangen worden wäre. 7Wenn Jemand einen vom Feinde gefangenen Sclaven losgekauft hat, so wird solcher sogleich Eigenthum des Loskaufenden, obgleich derselbe weiss, dass es ein fremder gewesen; ist ihm aber der Kaufpreis, welchen er gezahlt hat, angeboten worden, so wird der Sclave als durch das Heimkehrrecht für zurückgekehrt, oder wiedergewonnen betrachtet. 8Ad Dig. 49,15,12,8Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 186, Note 14.Hat er solchen hingegen, ohne zu wissen, dass es ein gefangener, in der Meinung, er sei Eigenthum des Verkäufers, losgekauft, so bleibt zu untersuchen, ob derselbe als gleichsam ersessen gelte, oder ob der frühere Herr [nach Verlauf der] gesetzmässigen Zeit die Befugniss habe, den Kaufpreiss anzubieten? Denn es steht entgegen, dass die Constitution, welche hinsichtlich der Losgekauften erlassen worden ist, jenen Sclaven zum Eigenthum des Loskaufenden macht, und nicht denkbar ist, dass ich, was schon mein Eigenthum ist, ersitze; auf der andern Seite erscheint es, da die Constitution das Rechtsverhältniss der Loskaufenden nicht verschlimmert, sondern einigermaassen verbessert hat, unbillig und dem Sinne der Constitution zu widerstreiten, dass das uralte Recht des Käufers im guten Glauben vernichtet werde. Und daher wird mit Recht behauptet werden, dass nach Beendigung der Zeit, innerhalb welcher [der Sclave], wenn ihn die Constitution nicht sofort zum Eigenthum [des Loskaufenden] gemacht hätte, ersessen worden wäre, der [frühere] Herr sich nicht mehr auf die Constitution berufen kann. 9Hört [der Freilassende] aber durch die Freilassung blos auf, Herr zu sein, und kehrt der von ihm freigelassene Sclave in das Eigenthumsrecht des früheren Herrn zurück, oder macht er ihn so frei, dass die Schenkung der Freiheit nicht blos eine Veränderung des Eigenthums wird? Ohne Zweifel wird der beim Feinde freigelassene frei; und dennoch würde sein alter Herr, wenn er ihn innerhalb unseres Lagers ergriffen hätte, den Sclaven vermöge des Rechtes der Heimkehr zurückbehalten, obgleich derselbe nicht, um bei uns zu bleiben, sondern nur in der Absicht gekommen ist, um wieder zu dem Feinde zurückzukehren. Nicht so bei Freien; denn nur derjenige [Freie] kehrte durch das Heimkehrrecht zurück, welcher in der Absicht zu den Seinigen gekommen war, ihnen zu folgen und Diejenigen zu verlassen, von denen er sich entfernt hatte, weil, wie Sabinus schreibt, Jedermann die freie Befugniss hat, über seinen Staat zu bestimmen,77D. h. den Staat zu wählen, dem er angehören will. nicht über seinen Herrn. Dies hat aber auf unsere gegenwärtige Frage keinen Einfluss, weil die Freilassung von Seiten des Feindes das Recht unseres Bürgers, des Herrn des Sclaven, nicht beeinträchtigen kann, jener [Sclave] hingegen, der in Frage steht, hatte nach dem Gesetze, welches die Constitution geschaffen hat, einen römischen Bürger zum Herrn, und ob er von diesem frei werden könne, darum handelt sich’s. Denn wie, wenn Jener88Der alte Herr. niemals den Kaufpreis anbietet? wenn man nicht einmal ihn belangen kann? wird der Sclave frei sein, der nicht durch sein Verdienst die Freiheit erhalten kann? Dies [zu verneinen] ist unbillig, und gegen die von unsern Vorfahren eingeführte Begünstigung der Freiheit. Unstreitig konnte auch nach altem Rechte, wenn Jemand von [dem Feinde] einen fremden [Sclaven] wissentlich losgekauft, ein Anderer ihn in gutem Glauben gekauft hatte, [der Letztere solchen] ersitzen, und ihm die Freiheit ertheilen, und so verlor der frühere Herr, welcher es vor der Gefangennehmung gewesen war, sein Recht; warum soll also Jener99D. h. der Loskaufende. nicht das Recht haben, ihn freizulassen? 10Ist ein Sclave, bevor derselbe vom Feinde gefangen wurde, Bedingtfreier gewesen, so wird derselbe, wenn er, während die Bedingung obschwebt, losgekauft worden, in seinem Rechtsverhältniss verbleiben. 11Wie also, wenn er unter der Bedingung die Freiheit erhalten hatte, wenn er zehn[tausend Sestertien] zahlen würde? Es wurde die Frage erhoben, woher er solche zahlen müsse? weil, wenn es auch dem Bedingtfreien gestattet worden ist, von seinem Sondergute zu zahlen, [es sich] doch [fragt], ob dasjenige, welches er bei Dem, welcher ihn losgekauft, besitzt, die Stelle dessen vertrete, das er beim Feinde erworben hatte?1010Und das entweder dem Feinde verblieben, oder vom Käufer mitgekauft worden, daher diesem nicht gezahlt werden kann. Glosse. A. d. R. Allerdings und zwar gleichviel, ob es aus Jenes Vermögen, oder durch seinen Dienst erworben worden ist.1111Und daher kann er davon nicht zahlen. A. d. R. Von dem aus andern Gründen erworbenen Sondergute aber kann er zahlen, sodass wir [alsdann] der Billigkeit gemäss annehmen, er sei der Bedingung nachgekommen. 12Wenn ein Sclave vor seiner Gefangennehmung zum Unterpfande bestellt worden ist, so kehrt derselbe nach Abfindung des Loskäufers in den alten Unterpfandsverband zurück; und wenn der Gläubiger Demjenigen, welcher ihn losgekauft, soviel angeboten hat, als der Kaufpreis betrug, so hat derselbe ein Pfandrecht sowohl für seine frühere1212Nach der Lesart priorem. Schuldfoderung, als auch für jene Summe, um welche er ihn freigemacht hat, als ob dieses Pfandrecht durch eine Constitution eingeführt worden wäre, wie wenn ein nachstehender Gläubiger einen vorangehenden befriedigt, um sein Pfandrecht zu verstärken, nur dass in diesem [Falle]1313Wenn mehrere Gläubiger collidiren und der spätere ihn loskauft. A. d. R. das Verhältniss umgekehrt ist, und der jüngere, — der hier vorangehende sein würde, weil er bewirkt hat, dass jener Sclave bei uns ist, — von Demjenigen, welcher der Zeit nach der ältere gewesen, als dem weniger bevorzugten, abgefunden werden muss. 13Wenn der Sclave Mehreren gehörig gewesen, und Demjenigen, welcher ihn losgekauft hat, im Namen Aller der Kaufpreis zurückerstattet worden ist, so wird derselbe in die Gemeinschaft zurückkehren; wenn blos [im Namen] Eines, oder Einiger, und nicht [im Namen] Aller, so wird derselbe Demjenigen, oder Denjenigen, welche gezahlt haben, gehören, sodass sie hinsichtlich ihres Antheils ihr voriges Recht behalten, und in Betreff des Antheils der Uebrigen an die Stelle des Loskäufers treten. 14Wenn einem in Gefangenschaft gerathenen Sclaven in Folge eines Fideicommisses die Freiheit gebührt hatte, so wird derselbe solche, im Falle er losgekauft worden, nicht fodern können, wenn er nicht den Loskäufer befriedigt hat. 15Wenn der Feind einen Deportirten von der Insel1414Auf welche er nemlich geschickt worden war. gefangen fortgeführt hat, so wird derselbe, wenn er losgekauft worden, im Falle seiner Rückkehr in dasjenige Rechtsverhältniss eintreten, in dem er sich befände, wenn er nicht gefangen worden wäre; es wird derselbe also deportirt werden. 16Wenn aber bei einem in Gefangenschaft gerathenen Sclaven ein solches Rechtsverhältniss vorangegangen war, welches dessen Freilassung auf eine bestimmte Zeit, oder für immer verhindern würde, so wird solches auch durch dessen Loskaufung vom Feinde keine Veränderung erleiden, z. B. wenn feststeht, dass sich derselbe wider das Favische Gesetz vergangen habe, oder wenn derselbe unter der Bedingung verkauft worden ist, dass er nicht freigelassen werde. In der Zwischenzeit aber wird ihn Derjenige straflos besitzen, der ihn losgekauft hat. 17Also wird auch der aus einem Bergwerke als Gefangener Fortgeführte, wenn er losgekauft worden ist, zu seiner Strafe zurückkehren, jedoch wird derselbe auch nicht als ein aus dem Bergwerke Entsprungener zu bestrafen sein, sondern der Loskäufer den Kaufpreis vom Fiscus zurückempfangen; dies ist auch von unserm Kaiser und von Divus Severus verordnet worden. 18Wenn dir das Kind der Pamphila vermacht worden ist, du die Mutter losgekauft hast, und sie bei dir geboren hat, so wirst du nicht betrachtet, als besässest du die Leibesfrucht aus einem bereichernden Grunde,1515Sonst würde das Legat wegen des Concurses zweier lucrativen Gründe erlöschen. l. 17. D. de o. et a. sondern es muss die Abschätzung nach Pflicht und Ermessen des Richters erfolgen, und der Kaufpreis der Leibesfrucht dergestalt festgesetzt werden, als wenn um den Betrag, für welchen die Mutter gekauft worden, auch die Leibesfrucht mit verkauft worden wäre. Ist das Kind, welches dieselbe zu jener Zeit, als sie gefangen ward, in ihrem Schoose trug, schon beim Feinde zur Welt gekommen, und sammt der Mutter von Einem und demselben um Einen Preis losgekauft worden, wird es als durch das Heimkehrrecht für zurückgekehrt erachtet, wenn soviel angeboten worden ist, als von dem Gesammtkaufpreise, welcher für beide zusammen gegeben worden, auf den Werth des Kindes kommen würde, um so mehr,1616Gilt das zu Anfang des §. Gesagte. Woraus folgt, dass der legatarius die aestimationem oder entsprechende Kaufsumme vom Erben fodern könne. A. d. R. wenn beide, oder das Eine verschiedene Käufer1717Vom Legatar; unius iust so zu verstehen, wenn die Mutter vom Legatar und das Kind von einem Andern (oder umgekehrt) gekauft worden; utriusque aber, wenn die Mutter von einem Andern und das Kind von einem Dritten gekauft ist. A. d. R. gehabt haben. Hat er aber Jedes um einen eigenen Preis losgekauft, so wird für jedes Einzelne Dasjenige dem Loskäufer angeboten werden müssen, was dem Feinde für Jedes gegeben worden ist, sodass sie auch jedes für sich durch das Heimkehrrecht zurückkehren können.
14Pompon. lib. III. ad Sab. Da es zwei Arten des Heimkehrrechts giebt, dass [nemlich] entweder wir zurückkehren, oder etwas wiederergreifen, so muss, wenn der Sohn zurückkehrt, bei diesem ein doppelter Grund des Heimkehrrechts vorhanden sein, weil sowohl der Vater ihn, als er selbst sein Recht wiederergreift. 1Der Mann ergreift nicht in der Art seine Frau wieder, wie der Vater seinen Sohn, sondern es wird die Ehe durch [beiderseitige] Einwilligung wiedererneuert.
15Ulp. lib. XII. ad Sab. Wenn der Vater losgekauft worden, und vor der Bezahlung des Lösegelds verstorben ist, der Sohn [aber] nach dessen Tode den Betrag desselben anbietet, so muss man behaupten, dass er dessen Notherbe sein könne; es möchte sich aber vielleicht1818Nach der Lesart nisi. Hal. mit mehr Scharfsinn behaupten lassen, der Vater habe im Augenblicke seines Todes, nachdem gleichsam das Pfandrecht erloschen war, das Recht der Heimkehr erlangt, und sei ohne Schuldverbindlichkeit verschieden, sodass er einen Notherben haben könne;1919Nemlich: selbst ohne dass der Sohn das Lösegeld zurückerstattet. dies wird man nicht ohne Grund behaupten.
16Idem lib. XIII. ad Sab. Wer vom Feinde zurückkommt, wird auch für die verflossene Zeit als im Staat anwesend betrachtet.
18Ulp. lib. XXXV. ad Sab. In allen Zweigen des Rechts wird Derjenige, welcher vom Feinde nicht zurückgekommen ist, von damals an gleichsam für todt angesehen, wo er gefangen worden ist.
19Paul. lib. XVI. ad Sab. Heimkehrrecht ist das Recht, eine verlorne Sache von einem Fremden wiederzuergreifen und in den vorigen Stand wiederherzustellen, zwischen uns und freien Völkern und Königen durch Sitte und Gesetze begründet. Denn was wir durch den Krieg, oder auch ohne Krieg verloren haben, davon sagen wir, wenn wir es wiederergreifen, dass wir es durch das Heimkehrrecht wiederergreifen. Und es ist aus natürlicher Billigkeit eingeführt, dass Derjenige, welcher von Auswärtigen widerrechtlich gefangen gehalten wurde, nach der Zurückkehr in die Grenzen seiner Heimath sein voriges Recht wiederergreife. 1Waffenstillstand heisst es, wenn auf kurze und gegenwärtige Zeit die Uebereinkunft getroffen worden ist, dass keine gegenseitigen Angriffe stattfinden sollten; während dieser Zeit gilt kein Heimkehrrecht. 2Die von See- oder Strassenräubern Gefangenen bleiben frei. 3Als durch das Heimkehrrecht für zurückgekehrt wird Jemand erachtet, wenn er unsere Grenzen betreten hat, gleichwie derselbe als verloren gilt, nachdem er unsere Grenzen überschritten hat. Aber auch wem Jemand zu einem verbündeten oder befreundeten Staate, oder zu einem verbündeten oder befreundeten Könige gekommen ist, so wird derselbe als sogleich durch das Heimkehrrecht für zurückgekehrt erachtet, weil er daselbst sogleich unter dem Staatsschutze zu stehen beginnt. 4Ein Ueberläufer hat keinen Anspruch auf das Heimkehrrecht; denn wer in böser Absicht und mit der Gesinnung eines Verräthers sein Vaterland verlassen hat, ist den Feinden beizuzählen. Dies aber ist bei einem freien Ueberläufer Rechtens, es mag ein Weib oder ein Mann sein. 5Ist hingegen ein Sclave zum Feinde übergelaufen, so wird man, weil auch, wenn er zufällig gefangen worden, der Herr hinsichtlich desselben das Heimkehrrecht hat, sehr richtig behaupten, dass auch er das Heimkehrrecht habe, dass nemlich der Herr hinsichtlich desselben sein voriges Recht wiederergreife, damit nicht die Verordnung des Gegentheils nicht sowohl schädlich für ihn, da er immer Sclave bleibt, als vielmehr nachtheilig für den Herrn werde. 6Ist ein Bedingtfreier übergelaufen und zurückgekehrt, so wird derselbe frei, wenn nach seiner Zurückkunft die Bedingung eintritt. Anders verhält es sich, wenn die Bedingung während seines Aufenthaltes beim Feinde eingetreten wäre; denn in diesem Falle kann derselbe weder für sich zurückkehren, um frei zu sein, noch hat der Erbe [des Herrn] hinsichtlich desselben das Heimkerrecht, weil er sich nicht beklagen kann, indem er keinen Schaden erleidet, da demselben jetzt die Freiheit zukäme, wenn nicht eben der Umstand entgegenstünde, dass er zum Ueberläufer geworden ist.2121Also gehört derselbe dem Fiscus. 7Auch ein Haussohn kann, wenn er ein Ueberläufer gewesen, nicht durch das Heimkehrrecht zurückkehren, selbst nicht bei Lebzeiten des Vaters, weil der Vater ihn eben so gut, wie das Vaterland verloren hat, und weil die Mannszucht im Lager den römischen Eltern mehr gegolten, als die Liebe zu ihren Kindern. 8Als Ueberläufer aber ist nicht blos Derjenige anzusehen, der entweder zu den Feinden, oder im Kriege überging, sondern auch Der, welcher während der Zeit des Waffenstillstandes zu Denen, mit welchen kein Freundschaftsbündniss besteht, nach dadurch erhaltener Sicherheit2222Suscipere = accipere. Briss. de V. S. voce Suscipere. Fide = fiducia. Glosse. überging. 9Wenn Derjenige, welcher [einen Gefangenen] vom Feinde kauft, das Pfandrecht, welches er auf den Losgekauften hat, einem Andern um einen höheren Preis2323Als nemlich das Kaufgeld betruf. abgetreten hat, so hat der Losgekaufte nicht jenen Betrag, sondern den früheren zurückzuerstatten, und der Käufer hat wider Denjenigen, der verkauft hat, die Klage aus dem Kaufe. 10Das Heimkehrrecht ist Allen zugestanden, wessen Geschlechtes oder Standes sie immer sein mögen, und es macht keinen Unterschied, ob es Freie oder Sclaven sind, denn nicht allein Diejenigen, welche fechten können, werden durch das Heimkehrrecht wiederergriffen, sondern alle Menschen, die von der Beschaffenheit sind, dass sie entweder durch ihren Rath, oder auf andere Weise brauchbar werden können.
20Pompon. lib. XXXVI. Wenn ein Gefangener, hinsichtlich dessen beim Friedensschlusse bedungen worden, dass er zurückkehren solle, freiwillig beim Feinde geblieben ist, so hat er hernach keinen Anspruch auf das Heimkehrrecht. 1Sind die Feinde aus den Ländereien, die sie in Besitz genommen hatten, vertrieben worden, so unterliegt es keinem Zweifel, dass deren Eigenthum zu den früheren Eigenthümern zurückkehrt, und dass dieselben weder vom Staate eingezogen, noch für Beute angesehen werden dürfen; denn [nur] jene Ländereien werden eingezogen, die den Feinden abgenommen worden sind. 2Die Loskaufung gewährt die Befugniss zur Rückkehr, das Heimkehrrecht ändert sie nicht.
21Ulp. lib. V. Opin. Wenn Jemand eine Freigeborene, die er vom Feinde losgekauft, in der Absicht, um von ihr Kinder zu bekommen, bei sich behalten, und in der Folge den von ihm gezeugten Sohn unter dem Titel eines natürlichen Sohnes sammt der Mutter freigelassen hat, so kann die Unkunde des Ehemannes und zugleich Vaters dem Stande Derjenigen, die er dem Anscheine nach freigelassen hat, nicht nachtheilig werden, und es muss der Unterpfandsverband der Mutter von da an als aufgelöst betrachtet werden, wo er von ihr Kinder zu bekommen gewünscht hatte; und daher unterliegt es keinem Zweifel, dass sie, die durch das Heimkehrrecht zurückgekehrt war, als Freie und Freigeborene einen Freigeborenen zur Welt gebracht habe. Ist dieselbe durch die Tapferkeit der Soldaten als öffentliche Beute wiedererobert worden, ohne dass der Vater2424Seines Sohns. an Jemanden ein Kaufgeld für die Mutter24 bezahlt hat, so wird dieselbe als sogleich durch das Heimkehrrecht zurückgekehrt, und nicht erachtet, dass sie bei ihm als ihrem Herrn, sondern als bei ihrem Ehemanne gewesen sei. 1Bei bürgerlichen Zwistigkeiten wird, wenngleich oft durch dieselben der Staat Schaden erleidet, doch nicht zum Verderben des Staates gestritten. Diejenigen, welche zu einer von beiden Parteien übertreten, gelten nicht als solche Feinde, zwischen denen die Rechte der Gefangennehmung und der Heimkehr stattfinden, und daher war man der Meinung, dass Die, welche gefangen und verkauft worden waren, nach ihrer Freilassung überflüssigerweise den Stand eines Freigebornen vom Kaiser zurückverlangen, da sie solchen durch keine Gefangenschaft verloren hatten.
22Julian. lib. LXII. Dig. Der Nachlass Derjenigen, welche in die Gewalt des Feindes gerathen und daselbst verstorben sind, es mögen dieselben testamentsfähig gewesen sein oder nicht, gehört Denen, welchen er gehören würde, wenn sie nicht in die Gewalt des Feindes gefallen wären. Und es soll nach dem Cornelischen Gesetze hinsichtliche aller Gegenstände dasselbe Recht und das nemliche Rechtsverhältniss2525Nach der Lesart der Vulg. et eadem causa … quae futura essent. stattfinden, wie wenn Die, von deren Erbschaften und Vormundschafts[bestellungen] es handelt, nicht in die Gewalt des Feindes gerathen wären. 1Es erhellt also, dass alles Das, was Derjenige, welcher vom Feinde gefangen worden ist, selbst haben würde, wenn er durch das Heimkehrrecht zurückgekehrt wäre, seinem Erben gehöre. Ferner gilt Alles, was die Sclaven der Gefangenen stipuliren oder empfangen, als für die Herren erworben, sobald sie durch das Heimkehrrecht zurückgekehrt sind; daher muss es nothwendigerweise auch Denjenigen gehören, welche nach dem Cornelischen Gesetze die Erbschaft angetreten haben. Ist kein Erbe nach dem Cornelischen Gesetze vorhanden, so wird der Nachlass Staatseigenthum werden. Auch Vermächtnisse, welche deren Sclaven unbedingt oder unter einer Bedingung [hinterlassen worden sind], werden den Erben gehören. Ingleichen wird ein Sclave, wenn er von einem Fremden zum Erben eingesetzt worden ist, auf Geheiss des Erben des Gefangenen [die Erbschaft] antreten können. 2Was der Sohn Desjenigen, welcher in der Gewalt des Feindes ist, empfängt oder stipulirt, wird, wie man annimmt, wenn der Vater früher gestorben ist, als derselbe durch das Heimkehrrecht zurückkehrte, für ihn selbst erworben, und wenn er bei Lebzeiten des Vaters gestorben ist, so wird es dem Erben des Vaters gehören;2626Vorausgesetzt nemlich, dass der ihn überlebende Vater auch aus der Gefangenschaft zurückgekommen ist. denn das Standesrecht jener Menschen, deren Väter in der Gewalt des Feindes sind, ist obschwebend, und, wenn der Vater zurückgekehrt ist, so wird zwar [der Sohn so] betrachtet, als sei er nie eigenen Rechtens gewesen, ist derselbe [aber] gestorben, so wird er von da an als Hausvater angesehen, als der Vater in die Gewalt des Feindes gerieth. 3Was die Sclaven der Gefangenen unter dem Namen eines Sondergutes besitzen, ist auch obschwebend; denn wenn die Herren durch das Heimkehrrecht zurückgekehrt sind, so wird es als deren Eigenthum angesehen, sind sie daselbst gestorben, so wird es in Folge des Cornelischen Gesetzes den Erben desselben gehören. 4Wenn Jemand2727Der nemlich ein Testament errichtet hatte, worin der nasciturus übergangen war. [zur Zeit], als er eine schwangere Frau hatte, in die Gewalt des Feindes gerathen, und hierauf nach der Geburt und dem Wiederableben seines Sohnes daselbst verstorben ist, so ist dessen Testament nichtig, weil auch die Testamente Derjenigen, welche in Staate geblieben sind, in diesem Falle umgestossen werden.
23Julian. lib. LXIX. Dig. Wenn Jemand mit Hinterlassung eines schwangern Weibes in die Gewalt des Feindes gefallen ist, sein bald darauf geborner Sohn [späterhin] eine Frau genommen und einen Sohn oder eine Tochter gezeugt hat, alsdann aber der Grossvater durch das Heimkehrrecht zurückgekehrt ist, so wird derselbe in Beziehung auf den Enkel alle Rechte ebenso ergreifen, als wenn er im Staate gewesen wäre, da der Sohn geboren wurde.
24Ulp. lib. I. Inst. Feinde sind Die, gegen welche das römische Volk von Staatswegen, oder die selbst gegen das römische Volk den Krieg beschlossen haben; die übrigen sind Strassenräuber oder Plünderer. Daher ist auch Derjenige, welcher von Räubern gefangen worden ist, nicht Sclave der Räuber, und hat des Heimkehrrechts nicht nöthig. Wer hingegen vom Feinde gefangen worden ist, z. B. von den Deutschen und Parthern, ist Sclave des Feindes, sowie er auch durch das Heimkehrrecht seinen vorigen Stand wiedererlangt.
25Marcian. lib. XIV. Divus Severus und Divus Antoninus haben verordnet: wenn eine Frau mit ihrem Manne vom Feinde gefangen genommen worden, und daselbst von ihrem Manne geboren hat, so seien, im Falle dieselben zurückgekehrt sind, sowohl Eltern als Kinder dies im rechtlichen Sinne, und der Sohn befinde sich in der Gewalt seines Vaters, wie wenn derselbe durch das Heimkehrrecht zurückgekehrt wäre. Wenn [der Sohn] aber mit der Mutter allein zurückkehre, so sei er, als nicht von einem Gatten geboren, für unehelich zu halten.
26Florent. lib. VI. Inst. Es macht keinen Unterschied, wie der Gefangene zurückgekehrt ist, ob er entlassen worden, oder durch Gewalt oder List aus der Macht des Feindes entkommen ist, vorausgesetzt jedoch, dass er in der Absicht gekommen, nicht dahin zurückzukehren; denn es genügt nicht, dass Einer körperlich zurückgekommen, wenn er im Geiste anderswo ist. Aber auch Diejenigen, welche nach Besiegung der Feinde wiederergriffen werden, werden als durch das Heimkehrrecht für zurückgekehrt erachtet.
27Javolen. lib. IX. ex poster. Lab. Räuber hatten dir einen Sclaven geraubt; später war dieser Sclave zu den Deutschen gelangt; hierauf war der Sclave, als die Deutschen im Kriege besiegt worden, verkauft worden. Labeo, Ofilius und Trebatius stellen in Abrede, dass derselbe vom Käufer ersessen werden könne, weil er in der That gestohlen worden sei, und es sei dieser Behauptung nicht hinderlich, dass er Eigenthum der Feinde gewesen oder durch das Heimkehrrecht zurückgekehrt wäre.
28Labeo lib. IV. Pithan. a Paulo epit. Wenn eine im Kriege gefangene Sache [von einem Andern wieder-]erbeutet worden ist, so kehrt sie nicht durch das Heimkehrrecht zurück. Paulus: Im Gegentheil, wenn ein im Kriege gefangener [Sclave] erst nach Abschluss des Friedens entflohen ist, und darauf nach Wiederausbruch des Krieges in Gefangenschaft geräth, so kehrt derselbe durch das Heimkehrrecht in die Gewalt Desjenigen zurück, von welchem er im ersten Kriege gefangen genommen worden, wenn nur beim Friedensschluss nicht bedungen wurde, dass alle Gefangenen zurückgegeben werden sollten.2828S. Bynkershoek Obs. Lib. III. cap. 6. A. d. R.
29Idem lib. VI. Pithan. a Paulo epit. Wenn du durch das Heimkehrrecht zurückgekehrt bist, so hast du, während du dich in der Gewalt des Feindes befunden, nichts ersitzen können. Paulus: Im Gegentheil: wenn dein Sclave etwas unter dem Namen eines Sondergutes besass, während du dich in jenem Stande befandst, so wirst du solches auch während jener Zeit ersitzen können, weil wir Gegenstände der Art auch ohne unser Wissen zu ersitzen pflegen, und auf diese Weise auch eine Erbschaft, wenn der nachgeboren Werdende noch nicht zur Welt gekommen, oder dieselbe noch nicht angetreten worden ist, durch einen zur Erbschaft gehörigen Sclaven vermehrt zu werden pflegt.
30Idem lib. VIII. Pithan. a Paulo epit. Wenn Das, was der Feind uns abgenommen hat, von der Art ist, dass es durch das Heimkehrrecht zurückkehren kann, so ist dasselbe, sobald es dem Feinde entflohen, um zu uns zurückzukehren, und die Grenzen unseres Reiches betreten hat, als durch das Heimkehrrecht für zurückgekehrt zu erachten. Paulus: Im Gegentheil: wenn ein Sclave eines unserer Bürger vom Feinde gefangen genommen worden, sodann entflohen ist, und in der Stadt Rom sich dergestalt aufhält, dass er sich weder in der Gewalt seines Herrn befindet, noch Jemandem als Sclave dient, so ist derselbe noch nicht durch das Heimkehrrecht für zurückgekehrt zu erachten.