De manumissionibus
(Von den Freilassungen.)
1Ad Dig. 40,1,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 103, Note 12.Ulp. lib. VI. ad Sab. Man hat angenommen, Derjenige, welcher am ersten Januar geboren sei, könne nach der sechsten Stunde der Nacht am Tage vor dem ersten [Januar], gleich als ob er das zwanzigste Jahr erfüllt hätte, freilassen11Nach dieser Stelle ist die Berechnung des nach der L. Aelia Sentia in der Person des Freilassers nöthigen Alters von 20 Jahren (s. Ulp. Fr. l. 13. Gaj. l. 38. 41.) die s. g. Civil-Computation. Der am ersten Januar geborne Herr braucht also nicht den vollständigen Ablauf des letzten Tages im zwanzigsten Jahre, also des 31. Decembers, abzuwarten, sondern es genügt, wenn dieser Tag nur begonnen hat, also die zurückgelegte sechste Mitternachtsstunde, welche den 30. vom 31. December scheidet. S. v. Glück Erl. d. Pad. XXXIII. S. 416. denn es werde ja nicht Einem, welcher älter als zwanzig Jahre sei, freizulassen erlaubt, sondern Einem, welcher jünger [als zwanzig Jahre] sei, freizulassen verboten; nun ist aber doch Der nicht jünger, als zwanzig Jahre, welcher in dem letzten Tage des zwanzigsten Jahres steht.
2Idem lib. XVII. ad Sab. Man nimmt an, dass, wenn der Erbe, während der Vermächtnissnehmer überlegte, den vermachten Sclaven freigelassen, darauf der Erstere [das Vermächtniss] ausgeschlagen habe, der freigelassene [Sclave] frei sein werde.
3Paul. lib. XXXIX. ad Ed. Ein zum Pfand gegebener Sclave kann auch, wenn der Schuldner reich sein sollte, [von diesem] nicht freigelassen werden.
4Ulp. lib. VI. Disputat. Der, welcher mit seinen eigenen Geldern gekauft wird22Ueber den suis nummis emtus s. Zimmern. Gesch. d. R. Pr. R. Bd. l. §. 217. S. 792., kommt nach einem Briefe der höchstseligen Brüder an den Urbius Maximus in die Lage, dass er die Freiheit erlangt. 1Zuerst scheint er nun uneigentlich ein mit seinen eigenen Geldern Gekaufter genannt zu werden, da ein Sclave keine eigenen Gelder haben kann; aber wenn man ein Auge zudrückt, so ist zu glauben, dass ein [Sclave] dann mit seinen eigenen Geldern gekauft worden sei, wenn er nicht mit den Geldern Desjenigen, welcher ihn kauft, erworben wird. Mag er sonach [mit Geldern] aus dem Sondergute, welches dem Verkäufer gehört, oder vermittelst eines von Aussen ihm zugekommenen Gewinnes, oder auch durch die Wohlthat oder die Freigebigkeit eines Freundes, indem derselbe entweder [das Geld] vorschoss, oder versprach, oder sich [dem Verkäufer] als Schuldner stellte, oder die Schuld auf sich nahm, gekauft sein, so muss man annehmen, dass er mit seinen eigenen Geldern gekauft sei; denn es ist genug, wenn nur Der, welcher seinen Namen zum Kaufe hergegeben haben wird, Nichts von dem Seinen [dazu] verwendet hat. 2Wenn [ein solcher Sclave] von Einem, welcher Nichts davon wusste, gekauft sein, nachher aber demselben seinen Werth angeboten haben sollte, so wird man sagen müssen, dass er nicht zu hören sei, denn gleich zu Anfang muss das beabsichtigt werden, dass ein Scheinkauf gemacht, und durch ein Versprechen der Contract zwischen dem Käufer und dem Sclaven geschlossen werden solle. 3Wenn also entweder dies nicht gleich zu Anfang beabsichtigt worden war, dass er mit seinen eigenen Geldern gekauft werden sollte, oder, obgleich dies beabsichtigt worden war, der Sclave doch die Gelder nicht gegeben hat, so wird die Freiheit wegfallen. 4Daher wird man fragen können: ob, wenn der Käufer, da man dies gleich zu Anfang beabsichtigt hatte, geeilt und den Preis gezahlt hat, der Sclave, nachdem dem [Käufer] nachher Genüge geleistet worden ist, sich der Constitution33D. h. der im pr. dieser Stelle angeführten epistola divorum Fratrum. bedienen könne? Und ich glaube, dass er es könne. 5Deshalb wird auch der Sclave, wenn der Käufer ihm die Gelder vorgeschossen hat, [dann, wenn er demselben Alles bezahlt44Pariaverit, s. d. Bem. zu l. 67. §. 3. D. de cond. indeb. 12. 6. hat, zur Freiheit gelangen können. 6Mag dies aber im Contract, z. B. im Kauf, ausgedrückt werden, dass der Sclave freigelassen werden solle, oder mag es nicht ausgedrückt werden, es ist richtiger, dass [dem Sclaven] die Freiheit zukomme. 7Daher ist auch [dann,] wenn Jemand [einen Sclaven] mit dessen eigenen Geldern unter der Verabredung, ihn nicht freizulassen, erworben haben sollte, die Meinung Derer billig, welche behaupten, dass dieser [Sclave] zur Freiheit gelange, da sowohl jener Scheinkäufer den Namen des Kaufes hergiebt, als auch ausserdem demselben Nichts [von seinem Vermögen] fehlt. 8Es macht aber keinen Unterschied, von wem Jemand mit seinen eigenen Geldern gekauft werde, ob vom Fiscus, oder von einer Stadt, oder von einer Privatperson, und von welchem Geschlechte Der sei, welcher kauft. Aber auch [dann,] wenn Der, welcher den Sclaven verkauft hat, jünger als zwanzig Jahre sein sollte, so wird die Constitution Statt haben. Auch wird nicht einmal das Alter Dessen, welcher sich [den Sclaven] angeschafft, berücksichtigt; denn auch wenn ein Unmündiger kaufen sollte, ist es billig, dass derselbe das Versprechen erfülle, da dies ohne Schaden für ihn geschehen wird. Dasselbe [findet Statt], auch wenn [der Käufer] ein Sclave ist. 9Bei denjenigen Sclaven hat freilich die Constitution nicht Statt, welche ganz und gar nicht in Freiheit gesetzt werden können, z. B. wenn [ein Sclave] fortzuschaffen, oder unter der Bedingung verkauft ist, oder durch ein Testament diese Bestimmung erhalten hat, dass er niemals freigelassen werden sollte. 10Wenn aber ein mit seinem eigenen Gelde gekaufter Sclave auch nicht den ganzen Preis gezahlt hat, jedoch durch die Dienste desselben Etwas hinzugekommen ist, so dass der Preis ergänzt werden kann, oder wenn er Etwas durch eigenes Verdienst erworben haben sollte, so muss man sagen, dass [ihm] die Freiheit zukomme. 11Wenn aber Jemand einen Theil [eines Sclaven] mit dessen eigenen Geldern kaufte, da er schon einen Theil des Sclaven hatte, so wird er der Constitution nicht unterworfen sein, nicht mehr, als Der, welcher, da er das [blosse] Eigenthum [an einem Sclaven] hatte, den Niessbrauch [an demselben] gekauft hat. 12Aber wie, wenn er, da er Niessbraucher [des Sclaven] war, das Eigenthum [an demselben mit den eigenen Geldern desselben] gekauft hat? Er befindet sich in der Lage, dass er der Constitution unterworfen ist. 13Aber auch, wenn Zwei einen Sclaven, der Eine mit seinen eigenen Geldern, der Andere mit den Geldern des Sclaven gekauft haben, wird man sagen müssen, dass die Constitution wegfalle, wenn nicht etwa Der, welcher ihn mit seinen eigenen Geldern gekauft hat, zum Freilassen bereit gewesen ist. 14Aber auch, wenn Jemand einen Theil [eines Sclaven mit den eigenen Geldern desselben] gekauft hat, [und] der andere Theil aus einem bereichernden Grunde hinzugekommen ist, wird man sagen müssen, dass die Constitution Statt habe.
5Marcian. lib. II. Inst. Wenn ein Sclave behauptet, dass er mit seinen eigenen Geldern gekauft sei, so kann er gegen seinen Herrn, zu dessen Redlichkeit er seine Zuflucht genommen hat, auftreten, und sich beschweren, dass er von demselben nicht freigelassen werde, [und] zwar in Rom bei dem Stadtvorsteher, in den Povinzen aber bei den Präsidenten, den Constitutionen der höchtsseligen Brüder gemäss; jedoch unter der Androhung, dass derjenige Sclave, welcher dies behauptet, aber nicht bewiesen hat, zur Bergwerksarbeit verurtheilt werden solle, wenn nicht etwa der Herr sollte lieber gewollt haben, dass er ihm zurückgegeben werde, indem er jeden Falls aus jenem Grunde keine grössere Strafe festsetzen wird. 1Aber auch wenn [von dem Herrn in seinem Testament] verordnet worden, dass [ein Sclave], wenn er die Rechnungen abgelegt hätte, frei sein solle, wird zwischen dem Sclaven und dem Herrn, das heisst dem Erben, ein nach seinem Ermessen entscheidender Richter, um die Rechnungen zu prüfen, bestellt.
6Alfen. Var. lib. IV. Dig. Ein Sclave hatte Geld für die Freiheit versprochen, und dasselbe [seinem] Herrn gegeben; der Herr war, bevor er ihn freiliess, gestorben und hatte in seinem Testament verordnet, dass der Sclave frei sein sollte, und demselben sein Sondergut vermacht; er fragte um Rath, ob ihm die Erben seines Patrons das Geld, welches er seinem Herrn für die Freiheit gegeben hätte, zurück geben müssten, oder nicht? [Alfenus] hat das Gutachten ertheilt, wenn der Herr jenes Geld, welches er erhalten hätte, in die Rechnung über sein Geld [verzeichnet] gehabt hätte, so habe es sogleich aufgehört, zu dem Sondergut des Sclaven zu gehören; aber wenn er es unterdessen, bis er ihn freiliess, den Sclaven erlassen hätte, so scheine es zum Sondergut gehört zu haben, und müssten die Erben jenes Geld dem [Sclaven], wenn er freigelassen wäre, zurückgeben.
7Idem lib. VII. Dig. Zwei Haussöhne hatten zum Sondergut gehörige Sclaven, beide besonders für sich; der eine von ihnen hat den zu seinem Sondergut gehörigen Sclaven beim Leben des Vaters freigelassen, der Vater hatte Beiden in seinem Testamente das Sondergut zum Voraus vermacht. Man fragte, ob jener Sclave der Freigelassene Beider, oder dessen wäre, von dem er freigelassen worden war? [Alfenus] hat das Gutachten ertheilt, wenn der Vater das Testament eher gemacht hätte, als der Sohn den Sclaven für frei erklärt hätte, so sei er der Freigelassene eines einzigen, darum, weil der Vater auch diesen [Sclaven] in dem Sondergut vermacht zu haben schiene; aber wenn der Vater das Testament nachher gemacht hätte, so scheine das nicht die Absicht desselben gewesen zu sein, denselben, der ja freigelassen gewesen wäre, zu vermachen, und [daher] sei dieser Sclave, weil er nicht zum Voraus vermacht worden wäre, nach dem Tode des Vaters der Sclave Beider gewesen.
8Marcian. lib. XIII. Instit. Diejenigen, welche zur Strafe zu Sclaven gemacht werden, können ohne Zweifel nicht freilassen, weil sie auch selbst Sclaven sind. 1Aber auch Capitalverbrecher können ihre Sclaven nicht freilassen, wie auch der Senat verordnet hat. 2Auch der höchstselige Pius hat an den Calpurnius rescribirt, dass die von Dem, welcher schon nach dem Cornelischen Gesetz verurtheilt worden wäre, oder da er voraussah, dass er würde verurtheilt werden, seinen Sclaven ertheilten Freiheiten [denselben] nicht zuständen. 3Aber der höchstselige Hadrianus hat rescribirt, dass nicht einmal diejenigen zu einer rechtmässigen Freiheit gelangen sollen, welche darum freigelassen worden sind, damit sie einer Criminalklage entzogen würden.
9Paul. lib. singul. Regular. Ein Sclave, welcher unter der Bedingung verkauft worden ist, dass er nicht freigelassen werden soll, oder, welchen freizulassen, in einem Testament verboten worden ist, oder, welchen freizulassen, vom Stadtvorsteher oder Präsidenten wegen irgend eines Verbrechens verboten worden ist, kann nicht in Freiheit gesetzt werden.
10IDEM Imperial. sent. in cognit. prolat. ex lib. VI. lib. II. Aelianus, ein Schuldner des Fiscus, hatte die Sclavin Euhemeria vor vielen Jahren unter der Bedingung, dass er sie freilassen sollte, gekauft und dieselbe freigelassen; der Procurator [des Fiscus] erhob, als er das nicht hinreichende Vermögen des Schuldners untersuchte, auch gegen die Euhemeria Streit über ihren Rechtszustand. Man hat angenommen, dass das Recht des Fiscus, vermöge dessen das ganze Vermögen seiner Schuldner nach Pfandrecht haftete, nicht Statt habe, weil sie unter jener Bedingung gekauft worden ist, und, wenn sie nicht freigelassen würde, in Folge der Constitution des höchtseligen Marcus55S. l. 1. D. qui sine manumiss. 40. 8. zur Freiheit gelangen würde.
11Idem lib. LXIV. ad Ed. Ein Erbe macht einen Sclaven, welcher unter einer Bedingung vermacht worden ist, dadurch, das er ihn unterdessen freilässt, nicht frei.
12Idem lib. L. ad Ed. Durch das Favische Gesetz wird verboten, einen Sclaven, welcher einen Menschenraub begangen hat, [und] für welchen [sein] Herr die Strafe bezahlt hat, innerhalb zehn Jahren freizulassen; hierbei werden wir jedoch nicht auf die Zeit der Testamentserrichtung, sondern des Todes sehen66D. h. die zehn Jahre werden vom Todestage des Herrn an gerechnet, wenn dieser den Sclaven im Testament freigelassen hat..
13Pompon. lib. I. ex Plaut. Der Sclave eines Rasenden kann von dem agnatischen Curator des Letzteren nicht freigelassen werden, weil in der Verwaltung des Vermögens die Freilassung nicht enthalten ist. Wenn aber der Rasende aus dem Grunde eines Fideicommisses die Freiheit leisten müsste, so sagt Octavenus, sei der Sclave, um [jedes] Bedenken zu heben, von dem Agnaten [einem Anderen] zu übergeben, damit er von Dem, welchem er übergeben worden wäre, freigelassen werde.
14Paul. lib. XVI. ad Plaut. Vor Dem, welcher eine gleiche Amtsgewalt hat, können wir nicht freilassen, aber der Prätor kann vor dem Consul freilassen. 1Wenn der Kaiser einen Sclaven freilässt, so legt er nicht den Stab [auf denselben]77Non vindictam imponit; s. d. folg. Tit. dieses Buchs., sondern, sobald er es gewollt hat, wird Der, welcher freigelassen wird, frei, in Folge des Kaisergesetzes88Ex lege Augusti. Dieser Ausdruck ist wohl gleichbedeutend mit dem: lex regia (§. 6. I. de j. nat. gent. et civ. l. 2. u. l. l. pr. D. de constit. princ. l. 4.) und lex imperii (l. 3. C. de testam. 6. 23.) für das Gesetz, durch welches nach den Angaben der Alten dem jedesmaligen Kaiser die kaiserliche Gewalt übertragen wurde, und aus welchem auch die Befreiung des Kaisers von den gewohnlichen Rechtsformen abgeleitet wird. S. Hugo Gesch. d. R. R. bis auf Justin. 10. Aufl. S. 657. — A. M. ist Zimmern. a. a. O. §. 43. Anm. 3. S. aber dagegen Schilling Bemerk. üb. R. R. Gesch. S. 202. f. u. Huschke in der (Tübinger) Krit. Zeitschr. f. Rechtswiss. B. 5. S. 238..
15Marcell. lib. XXIII. Dig. Es ist nicht zu bezweifeln, dass ein Sclave auf den Todesfall freigelassen werden könne. Es ist dies aber nicht so zu verstehen, als ob er so für frei erklärt werde, dass er, wenn der Herr wieder genesen sein werde, nicht frei werden solle; sondern ebenso, wie dann, wenn er ihn durch den Stab unbedingt befreien würde, nemlich weil er glaubt, dass er sterben werde, der Tod desselben erwartet werden wird, wird auf gleiche Weise auch in diesem Falle die Freiheit auf die letzte Lebenszeit des Freilassers verschoben, wenn nemlich wegen der stillschweigenden Bedingung der Schenkung auf den Todesfall der Wille des Freilassers fortdauert; ebenso wie wenn er eine Sache so übergeben hätte, dass sie, wenn er sterben würde, dem Empfänger gehören sollte, denn diese wird nur dann veräussert, wenn der Schenker bei demselben Willen verblieben sein wird.
16Modestin. lib. I. Regular. Wenn mit Zustimmung des Vaters ein Sohn, der jünger als zwanzig Jahre ist, den Sclaven desselben freigelassen hat, so wird er ihn zum Freigelassenen des Vaters machen, und es fällt wegen der Zustimmung des Vaters der Beweis des Grundes99S. §. 4. I. qui et quib. ex causs. 1. 6. weg.
18Gaj. lib. XII. ad leg. Jul. et Pap. Sowohl ein Verkäufer kann den [Sclaven], welcher [von ihm] verkauft sein wird, als auch ein Versprecher den, welchen er versprochen haben wird, freilassen.
19Papin. lib. X. Quaest. Wenn Jemand von einem Anderen Gelder erhalten haben sollte, damit er seinen Sclaven freilasse, so kann man von demselben, auch wenn er nicht will, die Freiheit erzwingen, wenngleich gewöhnlich das Geld desselben [des Herrn] gezahlt worden ist1010D. h. wenngleich das für die Freiheit des Sclaven gegebene Geld gewöhnlich aus dem Sondergut desselben genommen sein und also dem Herrn gehört haben wird. S. Schol. Basil. XLVIII. 1. 19. nro. y. T. VI. p. 274., vorzüglich wenn der natürliche Bruder oder Vater [des Sclaven] das Geld gegeben hat; denn [ein solcher Sclave] wird dem ähnlich zu sein scheinen, welcher mit seinen eigenen Geldern gekauft worden ist.
20Idem lib. X. Resp. Jemand, welcher jünger als zwanzig Jahre ist, und einen Sclaven, um ihn freizulassen, geschenkt erhalten hat, beweist seit dem Brief des höchstseligen Marcus an den Aufidius Victorinus den Grund zum Ueberfluss; denn auch, wenn er nicht freigelassen hat, wird der Sclave [doch] zur Freiheit gelangen. 1Dasselbe ist nicht bei einer fideicommissarischen Freiheitsertheilung Rechtens; indem Der, welcher jünger als zwanzig Jahre ist, den Grund derselben beweisen muss; denn die Freiheit steht [dem Sclaven] nicht zu, wenn er nicht auf diese Weise freigelassen worden ist. 2Jemand hat ein Mädchen unter der Bedingung verkauft, dass sie nach einem Jahre freigelassen werden sollte; wenn aber [der Käufer] sie [dann] nicht freigelassen hätte, so ist man übereingekommen, dass [der Verkäufer] sie eigenmächtig zurücknehmen dürfe, oder dass der Käufer zehn Goldstücke geben sollte; [Papinianus] hat das Gutachten ertheilt, dass, wenn das Versprechen nicht gehalten worden wäre, sie nichtsdestoweniger dem Sinne der Constitution gemäss frei werde, weil die eigenmächtige Ergreifung gewöhnlich Statt findet, um Hülfe zu leisten; daher wird auch nicht das Geld gefordert werden, da der Vortheil des Gesetzes dem Willen des Verkäufers entsprochen hat1111D. h. da diee eigenmächtige Ergreifung (manus injectio) des Sclaven, welche der Verkäufer sich ausbedungen hat, gewöhnlich keinen anderen Zwekc hat, als demselben die Freiheit zu ertheilen, so stimmt es ganz mit der Absicht des Verkäufers überein, wenn dem Sclaven nach der Constitution des Marcus und seines Sohne Commodus (s. l. 10. h. t. u. l. 1. 3. 4. 6. pr. 9. D. qui sine manumiss. 40. 8.) die Freiheit ertheilt wird.. 3Zur Zeit der Veräusserung [eines Sclaven] ist man übereingekommen, dass der zur Freilassung übergebene Sclave, wenn fünf Jahre erfüllt wären, freigelassen werden, und dass er unterdessen eine bestimmte monatliche Abgabe leisten sollte; ich habe das Gutachten ertheilt, dass die Abgabe keine Bedingung der Freiheit ausmache, sondern dass dadurch für den Dienst während der zeitlichen Sclaverei ein Maass festgesetzt worden sei; denn es werde ja nicht in allen Hinsichten ein zur Freilassung übergebener [Sclave] einem Bedingtfreien1212S. d. 7. Titel dieses Buchs. gleichgestellt.
21Papin. lib. XIII. Resp. Ein Mann, welcher zahlungsfähig ist, kann einen zum Heirathsgut gehörigen Sclaven, während die Ehe besteht, freilassen; wenn er aber nicht zahlungsfähig ist, so wird, wenngleich er keine andern Gläubiger hat, die Freiheit des Sclaven verhindert werden, so dass man es so ansieht, als werde, während die Ehe besteht, das Heirathsgut geschuldet.
23Idem lib. XV. Resp. Gajus Sejus hat die Pamphila unter der Bedingung gekauft, dass sie innerhalb eines Jahres freigelassen werden sollte; sodann ist innerhalb des Jahres Sejus durch ein Urtheil für einen Sclaven erklärt worden. Ich frage, ob in Folge der Bedingung des Verkaufs Pamphila nach dem Ablauf des Jahres die Freiheit erlangt habe? Paulus hat das Gutachten ertheilt, die gekaufte Sclavin sei dem Herrn [des Sejus durch diesen] unter derselben Bedingung erworben worden, unter welcher sie, wie angeführt wurde, verkauft worden wäre.
24Hermogen. lib. I. Juris Epit. Durch das Junisch-Petronische Gesetz ist verordnet worden, dass, wenn verschieden lautende [an der Zahl] gleiche Urtheile der Richter vorhanden seien, für die Freiheit gesprochen werden solle. 1Aber es ist auch oft verordnet worden, dass, wenn Zeugen in nicht ungleicher Zahl theils für die Freiheit, theils gegen die Freiheit ausgesagt hätten, für die Freiheit zu sprechen sei.
25Gaj. lib. I. de Manumiss. Die Rechtsregel bringt es mit sich, dass auch Kindern die Freiheit zustehen könne.
26Javolen. lib. IV. ex Poster. Lab. Labeo glaubt, dass ein rasender Sclave, wenn er auf irgend eine Art freigelassen worden sei, in Freiheit gesetzt werden könne.