Ad municipalem et de incolis
(Von städtischen Bürgern1 und Einwohnern.)
1Nach den Basiliken (περι πολιτῶν) und Const. Tanta §. 8. S. Cujac. Obs. l. IX. c. 37.
1Ulp. lib. II. ad Ed. Bürger eines Municipiums (municeps) wird man entweder durch Geburt oder Freilassung22S. u. fr. 6. §. 3. h. t. oder Annahme an Kindesstatt. 1Und im eigentlichen Sinne werden die Aemterfähigen (muneris participes), die dergestalt, dass sie mit uns den öffentlichen Dienst leisten sollen, zum Bürgerrecht aufgenommen worden sind, municipes genannt; jetzt aber nennen wir so die Bürger einer jeden Stadt in Beziehung auf diese, z. B. die Campaner33D. i. Einwohner von Capua., Puteolaner. 2Wer also von beiderseits Campanischen Eltern abstammt, ist ein Campaner. Aber auch, wessen Vater ein Campaner, die Mutter aus Puteoli war, ist ebenfalls ein Campanischer Bürger (municeps); es müsste denn der mütterlichen Herkunft irgend ein Vorzug zustehen44Dies heisst nicht etwa, dass die Herkunft nach der Mutter beurtheilt worden, so oft dies zum Vortheil des Kindes gereicht; sondern es ist hier mit dem Vorzug eben das Bürgersein der Tochterkinder gemeint. Denn sonst hätten ja den Kindern Iliensischer Mütter die Privilegien dieser Stadt von selbst zugestanden; es heisst aber im Folgenden, dass den Iliensern dies Recht ertheilt worden.; denn dann würde er das Bürgerrecht nach der mütterlichen Herkunft haben. So ist z. B. den Iliensern dieses Recht ertheilt, dass, wer von einer Iliensischen Mutter geboren ist, Bürger (municeps) ihrer Stadt sei55Ilium genoss Abgabenfreiheit seit K. Claudius. Sueton. Claud. c. 25. Cujac. Obs. l. X. c. 5.. Auch den Delphiern ist eben dieses bewilligt und gehalten worden. Celsus erzählt auch, den Pontiern stehe durch Vergünstigung des grossen Pompejus das Recht zu, dass jeder von einer Pontischen Mutter Geborne ein Pontischer Bürger sei. Diese Vergünstigungen beziehen Einige nur auf Kinder von ungewissem Vater; deren Meinung billigt jedoch Celsus nicht, da es einer Verordnung, dass ein Kind von ungewissem Vater dem Stande der Mutter folgen sollte, nicht bedurft hätte; denn welche andre Herkunft hat ein solches? [er bezieht es] vielmehr auf solche, die von Eltern aus verschiedenen Städten abstammen.
2Ulp. lib. I. Disput. Sobald ein Haussohn mit Bewilligung des Vaters zum Decurio gewählt wird, so wird der Vater für alle Dienste, die dem Sohne als solchen übertragen werden, gleich als dessen Bürge verpflichtet. Der Vater wird aber als einwilligend in das Decurionat seines Sohnes angesehen, wenn er, bei dessen Ernennung anwesend, derselben nicht widerspricht. Was also der Sohn in öffentlichen Angelegenheiten nur immer thut, dafür muss der Vater als Bürge stehen. 1In öffentlichen Angelegenheiten Etwas thun heisst aber mit öffentlichen Geldern gebahren oder Ausgaben derselben beschliessen. 2Aber auch wenn er66Der Sohn. Aufseher von Bauen oder irgend einem andern öffentlichen Geschäft angestellt hat, ist er77Der Vater. verantwortlich. 3Auch wenn er einen Nachfolger für sich ernennt88Obgleich nominare nicht ganz dem deutschen Ernennen entspricht, da noch die creatio hinzukommen musste, so sagt doch auch Vorschlagen wieder zu wenig. S. v. Savigny Gesch. des Röm. Rs. im M. A. Th. I. S. 20. f., verpflichtet er dadurch den Vater. 4So auch wenn er öffentliche Gefälle verpachtet hat, haftet der Vater. 5Wenn hingegen der Sohn für Bestellung von Vormündern nicht gesorgt, oder Untüchtige dazu erwählt, oder keine oder nicht ausreichende Sicherheit gefodert hat, so ist zwar kein Zweifel, dass er selbst verpflichtet ist; der Vater aber haftet nur so weit, als Bürgen in dieser Beziehung zu haften pflegen. Sie haften aber gewöhnlich dafür nicht, — wie von Rechtslehrern und Rescripten ausgesprochen ist (relatum et scriptum est) — weil sie dem Gemeinwesen für Schaden zu stehen (rempublicam salvam fore) versprechen, in Hinsicht aufs Stadtvermögen aber es für das Gemeinwesen gleichgültig ist, ob Unmündige Vormünder bekommen. 6Wer über seinen Urlaub wegbleibt, oder denselben in der Art und Weise überschreitet, kann zu Verwaltung des öffentlichen Dienstes zurückberufen werden.
4Idem lib. XXXIX. ad Ed. nicht gerade da, wo sein Vater den seinigen hatte, sondern wo er selbst sich niederlässt.
6Ulp. lib. II. Opin. Die Angabe einer Herkunft, die man nicht hat, ändert die Wirklichkeit nicht; denn durch Irrthum geht die wahre Herkunft nicht verloren, und es legt Keiner, der sich für anders woher, als er ist, gebürtig ausgiebt, durch solche Lüge sie ab; man kann weder durch Verleugnung der Heimath, aus welcher man gebürtig ist, noch durch Erdichtung einer andern, die man nicht hat, die Wahrheit aufheben. 1Der Sohn gehört zu der Stadt, aus welcher der Vater gebürtig ist, nicht zu dessen Wohnort. 2Die Rechtsgelehrten haben angenommen, es könne Jemand an zwei Orten seinen Wohnort haben, wofern er sich an beiden dergestalt häuslich eingerichtet hat, dass er deshalb nicht minder an dem einen als an dem andern als angesiedelt gelten kann99Vgl. u. fr. 27. §. 2. h. t.. 3Freigelassene haben1010Durch rechtliche Fiction. die Herkunft oder den Wohnort ihrer Freilasser; ebenso ihre Kinder.
7Idem lib. V. de off. Procons. Wenn Jemand von Mehrern freigelassen ist, so kommt ihm die Herkunft Aller zu.
8Marcian. lib. I. de judic. publ. Die kaiserlichen Brüder1111Marcus Aurelius und Lucius Verus. haben rescribirt, dass die Decurionen nicht gezwungen werden sollen, ihren Mitbürgern wohlfeileres Getreide zu schaffen, als der Marktpreis es mit sich bringt, und eben dieses ist auch durch andere kaiserliche Verordnungen bestimmt.
10Marcian. lib. sing. de delator. Keine Stadt hat ein solches Vorzugsrecht an dem Vermögen ihres Schuldners, wie der Fiscus, es müsste ihr denn ausdrücklich vom Fürsten ertheilt sein1212Wie Antiocha. Fr. 37. de reb. auct. jud. poss. 42. 5..
11Papin. lib. II. Quaest. Der Kaiser Titus Antoninus1313Der Erste oder Pius. hat an den Lentulus Verus rescribirt, die Amtspflichten seien unter den Beamten persönlich, die Gefahr aber gemeinschaftlich. Dies ist so zu verstehen, dass einen Amtsgenossen die Gefahr erst dann trifft, wenn die Sache weder von Dem, der das Geschäft geleitet hat, noch von Denen, die für ihn als Bürgen eingetreten sind, zu erlangen, und er nach Niederlegung seines Amtes nicht zahlungsfähig ist; sonst, wenn seine Person oder seine Caution dafür gut ist, oder er zu der Zeit, wo er [deshalb] belangt werden konnte, zahlungsfähig war, haftet ein jeder [nur] für Das, was er verwaltet hat. 1Wenn nun aber Der, welcher einen Beamten auf seine Gefahr ernannt hat, zahlungsfähig ist, ist dann wider ihn, als Bürgen, sofort, oder erst dann, wenn die Sache von dem Amtsgenossen nicht zu erlangen ist, die Klage zu gestatten? Es ist aber angenommen, dass, nach dem Beispiel der Bürgen, Derjenige, der den Beamten ernannt hat1414Vgl. o. fr. 2. §. 3. h. t. Dass aber hier nicht blos von Benennung des Nachfolgers die Rede sei, sondern auch bisweilen ein College den andern ernannte, zeigt fr. 13. a. E., vorher belangt werden müsse, weil der Anspruch gegen den Amtsgenossen auf dessen Nachlässigkeit und Strafbarkeit, der wider den Ernenner hingegen auf Treu und Glauben sich gründet.
12Idem lib. I. Respons. Und es darf ihm1515Dem Verletzten. Cujac. Obs. l. XIII. c. 14. hält nominati (des Ernannten) für eingeschoben, und bezieht collegam auf den Amtsgenossen des Ernenners. Danach würde ei nicht auf den Verletzten, sondern auf den Ernenner gehen, mithin von dem Regress desselben gegen seine Mitbeamten die Rede sein. eine abgeleitete (utilis) Klage gegen den Amtsgenossen des Ernannten nicht bewilligt werden.
13Idem lib. II. Quaest. Wie nun, wenn einer der Beamten das ganze Jahr hindurch abwesend gewesen ist, oder anwesend aus Störrigkeit, Trägheit oder Krankheit sich der Geschäfte des Gemeinwesens nicht angenommen und sein Amtsgenosse alles allein besorgt hat, von diesem aber nicht das Ganze erlangt werden kann? Die Reihefolge wird hier diese sein, dass zuerst Derjenige, welcher die Angelegenheiten des Gemeinwesens besorgt hat, und Die, welche für ihn gutgesagt haben, aufs Ganze belangt werden, dann, wenn alles dies geschehen ist, der Schade Den treffe, der einen Zahlungsunfähigen ernannt hat, zuletzt der andere der Beamten, der sich mit den Angelegenheiten des Gemeinwesens nicht befasst hat. Der Ernenner würde auch die Tragung jeder Gefahr nicht mit Recht ablehnen, da er wissen muss, dass der Ernannte eine ungetheilte Amtspflicht und eine [mit ihm] gemeinsame Gefahr übernehme. Denn auch wenn Zween ein Amt verwaltet haben und von dem Einen das Gebührende nicht erlangt werden kann, so wird Der, welcher ihn sich zum Amtsgenossen ernannt hat, aufs Ganze in Anspruch genommen.
15Idem lib. I. Respons. Wer aus dem Rathe (Stande, ordo) der Decurionen auf eine Zeitlang entfernt worden und wieder hineingetreten ist, der wird, wie ein Verwiesener, so lange, als ihm die Würde entzogen gewesen ist, nicht zu Ehrenstellen gelassen1616Obwohl das Decurionat sonst auch eine Ehrenstelle (honor) genannt wird (fr. 5. de vac. 50. 5.), so waren doch die Decurionen nicht an sich Beamte (magistratus), sondern Patricier (Geschlechter) mit erblicher Stimmfähigkeit im Rathe der Stadt, ein Stadtadel oder geschlossener Stand, aus welchem die Beamten der Stadt vorzugsweise genommen wurden, die höhern allein. Vgl. u. fr. 7. §. 2. de decur. et fil. eor. 50. 2. Doch wurde häufig (wenn der ordo nicht vollzählig war) das Decurionat auch durch Wahl übertragen (allegere).. Bei Beiden muss aber, das ist angenommen, darauf gesehen werden, durch welches Verbrechen sie die Verurtheilung dazu sich zugezogen haben; diejenigen nemlich, die eine harte Strafe erlitten haben1717Bei welcher im Verhältniss zu Dem, was sie begangen, die Ausstossung aus dem ordo, oder die Verbannung als eine harte Strafe erscheint. Vgl. fr. 2. pr. de decur. et fil. eor. 50. 2., werden, als nach abgemachter Sache, von der Schande frei; hingegen die1818Mittels der Ausstossung oder Verweisung. zu einer geringern Strafe, als die Gesetze [eigentlich] erlauben, Gezogenen werden nichtsdestoweniger für ehrlos gehalten, weil die Frage über die Thatsache, nicht aber die Macht des Gesetzes (juris auctoritas) den Richtern [Geschwornen] anheimgegeben ist. 1Wenn Jemand auf seine Gefahr seinen Nachfolger ernannt hat, dieser aber nach vollendeter Amtsführung zahlungsfähig ist, so darf wider jenen keine Klage gestattet werden. 2Grundstücke, die zu Umgehung des bürgerlichen Dienstes unter geheimem Einverständniss abgetreten worden sind, werden zum Besten des Fiscus eingezogen und der Beförderer des unerlaubten Geschäfts muss den Werthbetrag aus seinen Mitteln nochmals erlegen. 3Das Recht der Herkunft in Beziehung auf die Gelangung zu Ehrenstellen und Uebernahme des öffentlichen Dienstes, wird durch Annahme an Kindesstatt nicht verändert; aber der Sohn wird vermittelst des Adoptivvaters auch zu neuen Diensten1919In der Stadt, welcher der Vater durch seine Geburt angehört. verpflichtet.
16Hermogen. lib. I. jur. Epit. Wird aber ein solcher vom Adoptivvater der Gewalt entlassen, so hört er auf, nicht nur Sohn, sondern auch Bürger der Stadt zu sein, welcher er vermöge der Adoption angehörig worden war.
17Papin. lib. I. Respons. Ein Freigelassener wird wegen seines Freilassers bürgerlicher Dienste nicht überhoben, und es verschlägt nichts, wenn er seinem Freilasser Dienste, oder dem Erblindeten Beistand leistet. 1Die Freigelassenen von Senatoren aber, welche die Geschäfte ihrer Freilasser besorgen, werden nach einem Beschluss des Senats mit Vormundschaften verschont2020Auch die Vormundschaft galt als eine Art des öffentlichen Dienstes. Fr. 1. §. 2. fr. 18. §. 1. de mun. et hon. 50. 4.. 2Ein Vater liess seinen Sohn Decurio werden. Hier muss das Gemeinwesen zuvor den Sohn für seine Person belangen, als den Vater wegen des Sohnes; und es verschlägt nichts, dass der Sohn etwa blos ein Beutegut (Kriegssondergut) besitzt, da er vorher oder nachher Soldat gewesen ist. 3Die Ausrede (praescriptio) der Zeiten2121Dass einer nach Führung und verfassungsmässiger Niederlegung eines Amtes eine gewisse Zeitlang mit Aemtern verschont werden musste. S. Fr. 18. h. t., welche gegen wiederholte Uebernahme desselben Amtes, oder der eines andern zusteht, wird in derselben Stadt (apud eosdem) beachtet, nicht in einer andern (apud alios)2222S. o. fr. 15. §. 3. fr. 20. fr. 22. §. 2. fr. 27. pr. fr. 37. §. 1. h. t. Jeder war an dem Orte, wo er selbst, pder (wenn er Decuriossohn war) sein Vater, oder (wenn er Freigelassener war) sein Freilasser geboren war, und zugleich auch an seinem Wohnorte zum öffentlichen Dienste verbunden.. 4Doch soll Ebenderselbe nie in zwei Städten zugleich Ehrenstellen verwalten, werden ihm also dergleichen an beiden Orten angetragen, so hat die Herkunft den Vorzug. 5Der blosse [Grund-]Besitz2323In dem Gebiete einer Stadt. reicht, ohne ein besonderes der Stadt ertheiltes Vorrecht, nicht hin, um den Besitzer bürgerliche Dienste aufzulegen. 6Wer aus feindlicher Gefangenschaft zurückgekehrt ist, muss die Pflicht des öffentlichen Dienstes in seiner Vaterstadt erfüllen, wenn er gleich in dem Gebiet einer andern Stadt sich aufhält. 7Die Einnahme von Steuern wird nicht unter die erniedrigenden Geschäfte gerechnet und daher auch Decurionen übertragen. 8Der einem Fideicommiss zufolge Freigelassene folgt in Hinsicht der bürgerlichen Aemter der Herkunft des Freilassers, nicht Dessen, der ihm die Freiheit vermacht hat. 9Der Kaiser Pius hat beliebt, dass ein durch Adoption in eine Familie Aufgenommener2424Nemlich blos nach dem Willen des Adoptivvaters, ohne Veranlassung von Seiten des natürlichen, da dieser als schon gestorben gedacht wird. so gut als ein2525Vom natürlichen Vater. zur Adoption Gegebener der Pflicht der Uebernahme von Aemtern in der Heimath seines natürlichen Grossvaters nachkommen müsse2626S. den Senatsbeschluss unter Nero, bei Tacit. Annal. XV. 19. obgleich nicht einmal ein Verdacht der Hinterziehung dabei vorhanden wäre. 10Der Irrthum, vermöge dessen Jemand sich für den Bürger eines Municipiums oder einer Colonie gehalten, und die Uebernahme bürgerlicher Aemter zugesagt hat, schliesst seine Rechtsvertheidigung dagegen nicht aus. 11Der Wohnort des Vaters verpflichtet den anderswo wohnhaften Sohn nicht zu bürgerlichen Diensten, da auch beim Vater das Verhältniss des Wohnorts ein zeitwieriges ist. 12Wer wegen eines Capitalverbrechens vor Gericht gezogen ist, darf vor Beendigung der Sache nicht zu neuen Ehrenstellen gelassen werden; hingegen behält er einstweilen die vorige Würde. 13Der blosse Besitz eines in einer fremden Stadt erkauften Hauses begründet nicht den Wohnort. 14Der Bürge Dessen, der seinen Nachfolger ernannt hat, haftet nicht für den ernannten Nachfolger2727Vgl. fr. 2. §. 3. fr. 15. §. 1. h. t.. 15Die Bürgen, welche das Gemeinwesen schadlos zu halten (salvam rempublicam fore) angelobt haben, und Diejenigen, welche auf ihre Gefahr Beamte ernennen, sind nicht den Strafklagen2828Vgl. fr. 11. §. 1. h. t. unterworfen, welchen Diejenigen sich ausgesetzt haben, für die sie eingetreten sind; denn es ist genug, dass sie dem Gemeinwesen seinen Schaden ersetzen, worauf ihr Angelöbniss zu deuten ist.
20Ad Dig. 50,1,20ROHGE, Bd. 13 (1874), Nr. 115, S. 364: Ab- und Anmeldung ohne thatsächliche Veränderung des Wohnsitzes.Paul. lib. XXIV. Quaest. Der Wohnort wird durch die That und Wirklichkeit verändert, nicht durch blosse Erklärung; wie solches bei Denen erfordert wird, welche behaupten, dass sie nicht als Einwohner zu Aemtern berufen werden könnten.
21Paul. lib. I. Respons. Lucius Titius wurde, als er noch unter der Gewalt seines Vaters stand, von der Obrigkeit, wider Willen seines Vaters, nebst Andern zum Pfleger der Getreideeinkäufe bestellt, willigte aber darein nicht, emfing kein Geld, bestellte auch deshalb keine Caution und mischte sich nicht mit den Uebrigen in die Einkäufe. Nach dem Tode des Vaters ward er wegen der Rückstände seiner Amtsgenossen in Anspruch genommen. Es fragt sich nun, ob er aus diesem Grunde verantwortlich gemacht werden könne? Paulus antwortete: wer einen ihm von der Obrigkeit übertragenen Dienst zu übernehmen unterlassen hat, könne deshalb auf Entschädigung des Gemeinwesens belangt werden, wenngleich er zu der Zeit, wo er ernannt wurde, in eines Andern Gewalt gestanden hat. 1Paulus hat begutachtet: Wer anstatt eines Andern nicht aus einem Contract, sondern aus der Pflicht des Amtes, das er verwaltet hat, belangt wird, pflege zur Uebertragung des Schadens nur wegen des Capitals, nicht auch wegen der Zinsen angehalten zu werden.2929Nach fr. 24. h. t. hat auch der gewesene Beamte selbst von seinen Rückständen keine Zinsen zu entrichten. 2Derselbe hat begutachtet: die Erben des Vaters können wegen bürgerlicher Dienste des Sohnes, die dieser nach dem Tode des Vaters übernommen hat, nicht belangt werden. Dieses Gutachten geht auch Den an, der, von seinem Vater zum Decurio gemacht, erst nach dem Tode desselben Aemter übernommen hat. 3Derselbe hat begutachtet: Derjenige, welcher einen Decurio an Kindesstatt annimmt, sei so anzusehen, dass er die Lasten des Decurionats desselben übernommen habe, so gut als ein Vater, mit dessen Willen der Sohn Decurio geworden ist. 4Derselbe hat begutachtet: Während der Ehe gehöre das Heirathsgut [zwar] zu dem Vermögen (in bonis) des Mannes, wenn man aber einem gewissen Betrag des Besitzthums zufolge zu bürgerlichen Diensten berufen sei, so dürfe das Heirathsgut nicht mit gerechnet werden.3030Vgl. u. fr. 22. §. 7. h. t. 5Derselbe hat begutachtet: Wenn die Fortstellung einer Anklage ohne Schuld des peinlichen (criminum capitalium) Anklägers während der festgesetzten Zeit unterblieben sei, so dürfe der Angeklagte mittlerweile nicht um Ehrenstellen sich bewerben. 6Die Kaiser Severus und Antoninus an den Septimius Zeno. Wegen Deines in den Kinderjahren stehenden Sohnes, welchen du hast Decurio werden lassen, bist du, obschon du für die Zukunft dich verpflichtet hast, doch mittlerweile3131Bis zu dessen Volljährigkeit. zu Uebernahme einiger Lasten nicht verbunden, da deine Willenserklärung auf dasjenige, was [dem Sohne] wird übertragen werden können, zu beziehen ist. 7Derselbe3232Paulus. Cujac. Obs. II. 24. hält aber das folgende auch für ein Rescript, und will daher lesen: iidem rescripserunt. hat begutachtet: Wenn eine Stadt nicht ein eigenthümliches Gesetz über die Zulässigkeit von Nachgeboten3333Adjectiones, Gebote, die erst nach dem Zuschlage (addictio) zu Ueberbietung und Verdrängung Dessen, welchem dieser geschehen, gethan werden. habe, so könne ein abgeschlossener Pacht oder Verkauf von Gemeindegrundstücken nicht rückgängig gemacht werden.
22Idem lib. I. Sentent. Die Söhne von Freigelassenen beiderlei Geschlechts folgen, wie die Freigelassenen selbst, dem Wohnorte oder der Heimath ihres Patrons und Freilassers. 1Eine verwitwete Frau behält den Wohnort ihres verstorbenen Gatten, sowie eine Person, die durch ihren Gatten in den dritten Hofrang erhoben worden ist (clarissima persona facta), [diesen Rang behält]; beides aber wird durch Eingehung einer zweiten Ehe verändert. 2Freigelassene sind auch an dem Orte Bürger (municipes), wo sie aus eigner Wahl ihren Wohnort genommen haben, benehmen aber damit der Heimath ihres Freilassers nichts an ihrem Recht, und sind an beiden Orten zur Uebernahme von Diensten verpflichtet. 3Ein Verwiesener hat an dem Orte, wohin er verwiesen ist, einstweilen seinen gezwungenen Wohnort. 4Ein Senator, der aus dem Stande (ordo) gestossen ist, bekommt seine ursprüngliche Heimath nicht wieder, er müsste dies denn besonders erbitten. 5Senatoren und ihre Söhne und Töchter, sie mögen geboren sein, wenn sie wollen,3434D. h. wenn sie auch früher geboren wurden, ehe ihr Vater, ein Municeps, in den Römischen Senat aufgenommen wurde. S. Savigny a. a. O. S. 26. und vergl. fr. 23. §. 1. h. t. so auch die Enkel, Urenkel und Urenkelinnen durch Söhne, werden von ihrer Heimath frei, wenngleich sie ihren landstädtischen (municipalem) Rang behalten. 6Senatoren, welche freien Urlaub, d. h. die Freiheit, sich aufzuhalten, wo sie wollen, erhalten haben, behalten ihren Wohnort in der Stadt [Rom]. 7Wer sein Geld auf Zinsen stehen hat, muss alle Dienste, die ihm nach seinem Vermögensbetrage zukommen,3535S. o. fr. 21. §. 4. h. t. übernehmen, wenngleich er keinen [Grund]Besitz hat.
23Hermogen. lib. I. jur. Epit. Wer zur Senatorwürde befördert wird, hört auf, Bürger seiner Landstadt (municeps) zu sein. Dies gilt nemlich in Betreff der Dienste, was aber Ehrenstellen anlangt, so ist angenommen, dass er seine Heimath behalte; so werden auch3636S. u. Note zu fr. 2. de decur. die Sclaven, die er freilässt, Bürger desjenigen Municipiums, woher er gebürtig ist. 1Ein Soldat gilt als da wohnend, wo er dient, wenn er in seiner Heimath nichts [an Grundstücken] besitzt.
24Scaevola lib. II. Dig. In fürstlichen Verordnungen ist enthalten, dass von Gelde, welches mit Schaden [des Beamten von ihm] ersetzt wird, keine Zinsen entrichtet werden sollen. Und dahin haben die Kaiser Antoninus und Verus folgendermaassen rescribirt: Es ist billig (humanum), dass weder von Dem, welchem aus der Verwaltung eines Amtes Rückstände nachgewiesen worden sind, noch von seinem Bürgen, noch von den Beamten, die seine Caution empfangen haben, Zinsen solcher Rückstände gefodert werden; mithin darf in Zukunft von der [bisher hierin] beobachteten Maasse nicht abgegangen werden.
25Ulp. lib. I. ad Ed. praet. Die städtischen (municipales) Beamten stellen, da sie ein und dasselbe Amt verwalten, auch nur Eine Person vor, und meist ist dies in dem Stadtrechte (lex municipalis) ihnen zugesprochen; ist dies aber auch nicht der Fall, so kommt es ihnen, sobald es nur nicht abgesprochen ist, nach dem Herkommen zu.
26Paul. lib. I. ad Ed. Was vielmehr zum Imperium, als zur Gerichtsbarkeit gehört, kann ein städtischer Beamter nicht thun. 1Städtischen Beamten ist nicht gestattet, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu geben oder Besitznahme wegen Erhaltung der Sache, oder der Mitgift, oder der Vermächtnisse, zu verfügen.3737Vgl. fr. 4. de jurisdict. 2, 1.
27Ulp. lib. II. ad Ed. Der Freigelassene ist der Mitbürger (municeps) Dessen, der ihn freigelassen hat, wobei er nicht dessen Wohnorte, sondern dessen Heimath folgt; und hat er einen Freilasser, der in zwei Städten Bürger ist, so wird er durch die Freilassung Bürger dieser [beiden] Städte. 1Wenn Jemand seine Geschäfte nicht in einer Colonie, sondern immer in einem Municipium betreibt, in demselben verkauft, kauft, Verträge schliesst, das dasige Forum, Bad, Theater besucht, dort die Feiertage feiert, überhaupt alle Vortheile des Municipiums, keinen der Colonie geniesst, so ist sein Wohnort vielmehr dort anzunehmen, als wo er des Ackerbaus wegen sich aufhält. 2Celsus führt im ersten Buche der Digesten den Satz aus: Wenn Jemand an zwei Orten auf gleiche Weise [häuslich] eingerichtet sei und weder hier noch dort sich weniger oft aufhalte, so sei nach seiner Gesinnung zu bestimmen, wo sein Wohnort sei. Nun frage ich: wenn er diese Gesinnung für beide Orte hat, kann er an zwei Orten seinen Wohnort haben? Und es ist wirklich so, obwohl es schwerlich eintreten kann, sowie es auch schwer denkbar ist, dass Jemand ohne Wohnort sei. Ich halte aber dafür, dass auch dieses stattfinden könne, wenn Jemand nach Verlassung seines Wohnorts zu Schiffe oder auf einer Landreise ist, suchend, wohin er sich wende und wo er sich niederlasse; denn ein solcher hat nach meiner Meinung keinen Wohnort. 3Auch ein Verwiesener kann aber an dem Orte, der ihm verboten ist, seinen Wohnort haben.
29Gaj. lib. I. ad Ed. prov. Ein Einwohner muss sowohl derjenigen Obrigkeit Gehorsam leisten, unter welcher er Einwohner ist, als der, in deren Stadt er Bürger ist, und er ist in beiden Municipien nicht nur der städtischen Gerichtsbarkeit unterworfen, sondern muss auch allen öffentlichen Diensten sich unterziehen.
30Ulp. lib. LXI. ad Ed. Wer aus einem Dorfe gebürtig ist, dessen Heimath wird in der Gemeinde angenommen, zu welcher solches Dorf gehört.3838Nur Städte (municipia und coloniae) und Flecken (fora, conciliabula, castella) hatten eine eigene Gemeindeverfassung, zu welcher die nahegelegenen Dörfer (vici) mit gezogen wurden. Savigny a. a. O. S. 16. not. 1.
32Modestin. lib. IV. Different. Eine Verlobte verändert vor Schliessung der Ehe ihren Wohnort nicht.
36Idem lib. I. Respons. An den Titius, welcher des Studirens wegen zu Rom war, wurde von der Obrigkeit seiner Heimath ein Brief gesendet, dass ein Beschluss dieser Stadt, der dem Briefe beigefügt war, dem Kaiser überreicht werden sollte; Derjenige aber, der die Abgabe des Briefs übernommen hatte, gab ihn, vermöge eines Einverständnisses, dem Lucius Titius, welcher ebenfalls seiner Angelegenheiten halber sich zu Rom aufhielt. Dieser löschte den Namen des Titius, an den der Beschluss zur Einreichung gesendet war, aus, setzte seinen dafür hinein und übergab so dem Kaiser den Beschluss, nach dem Auftrage der Stadtgemeinde. Ich frage nun, welcher von diesen das Reisegeld4141In das Amt. fodern konnte, und was Der, welcher den Brief nicht an Den abgab, dem er ihn abzugeben beauftragt war, und Der, welcher den Namen des Andern verlöschte, den seinigen hineinsetzte und als ob ihm selbst dies von seiner Vaterstadt geheissen worden, den Beschluss dem Kaiser überreichte, begangen hat? Herennius Modestinus hat geantwortet: Titius könne das Botenlohn nicht fodern, sondern Der, welcher den Namen hineingesetzt hatte. 1Titius hatte für öffentliche Gelder, die er selbst auslieh, ein Unterpfand sich bestellen lassen, unter der Verabredung mit dem Schuldner, dass, wenn die Schuld nicht bezahlt würde, das Pfand ohne alle Gewährleistung (repromissione)4242Wegen der angegebenen Grösse des verpfändeten Grundstücks für den Fall, dass es die Foderung nicht deckte. verkauft werden sollte; hierauf haben Mehrere, die nach der Reihe4343Gradu, statt des unverständlichen gradus der Flor. u. Vulg. Cujac. (l. l. II. obs. 12.) will magistratus lesen; sinnreich, doch ohne Gewähr von Handschriften. an die Stelle4444In das Amt. des Titius gekommen, zuletzt Maevius, die Ausleihung und das Pfand gutgeheissen; nun fand sich durch die angegebene Grösse des [verpfändeten] Grundstücks, mittels des Verkaufs desselben, die Foderung nicht gedeckt, weil die verkaufenden Beamten die Gewährleistung übernommen hatten4545Die Stelle ist sinnlos, wenn man nicht mit Cujacius (l. VII. obs. 12.) statt magistratu, magistratibus, und statt remissionem, repromissionem liest.. Nun wurde gefragt, wer dem Gemeinwesen verantwortlich sei? Herennius Modestinus antwortete: Titius hafte deshalb nicht, da dessen Nachfolger die Gefahr der Foderung auf sich genommen haben, aber auch nicht die nachgefolgten Beamten4646Post. S. Cujac. a. a. O. a. E., welche nach der Erzählung den Verkauf gemacht haben, da sie nemlich wegen der gemachten Angabe von dem Flächeninhalte des Feldes theurer verkauft haben, und eben wegen des zu theuern Verkaufs, nachdem sich der Umfang geringer befunden, zur Wiedererstattung genöthigt worden seien; so müsse also Der, welcher das ausgeliehene Capital zuletzt genehmigt hat, das Gemeinwesen entschädigen, dafern nicht dargethan wird, dass er die Foderung auf einen zahlungsfähigen Nachfolger übertragen4747D. h. dass dieser sie genehmigt. habe.
37Callistrat. lib. I. de cognition. Die Rechtsverhältnisse aller Einwohner, welche irgend eine Stadt als die ihrigen in Anspruch nimmt, sind von den Statthaltern der Provinzen zu erörtern. Wenn aber Jemand leugnet, Einwohner zu sein, so muss er seine Sache vor demjenigen Provinzstattbalter ausführen, welchem die Stadt, die ihn zu Diensten berufen will, untergeben ist, nicht da, woher er selbst gebürtig zu sein behauptet. Dieses hat Kaiser Hadrian an eine Frau rescribirt, die an einem andern Orte, als woher sie gebürtig, verheirathet war. 1Ich bin der Meinung, dass die Freigelassenen an dem Orte Dienste übernehmen müssen, wo die Freilasserin her ist, und an dem, wo sie selbst ihren Wohnort haben4848S. o. fr. 22. §. 2. h. t.. 2Frauen, die eine nicht gesetzmässige Heirath eingegangen sind, dürfen, dies ist zu merken, nicht an den Orten zu Uebernahme von Diensten angehalten werden, wo ihre Männer her sind, sondern an denen, woher sie selbst gebürtig sind; dies haben die kaiserlichen Brüder4949S. o. Note 11. u. vgl. fr. 38. §. 3. h. t. rescribirt.
38Papir. Justus lib. II. de constitut. Die Kaiser Antoninus und Verus haben durch Rescript Einem, der geschworen hatte, dem Stande [der Decurionen] nicht angehören zu wollen, und nachher zum Duumvir5050So hiessen die zwei obersten jährlichen Magistratspersonen, die, nach dem Beispiel der Consuln in Rom, dem Gemeinwesen in den Municipien vorstanden. S. v. Savigny a. a. S. 27. ff. gewählt wurde, seinen Eid erlassen. 1Ferner haben sie rescribirt: die Pachter von kaiserlichen Kammergütern müssten [nur], sofern es dem Fiscus unnachtheilig, bürgerliche Dienste leisten, und dies müsse der Statthalter mit Zuziehung des Procurators [des Fiscus] untersuchen. 2Die Kaiser Antoninus und Verus haben rescribirt: Zur Pflicht eines [Stadt]Beamten gehöre die Einziehung der Vermächtnissgelder5151Der dem Gemeinwesen ausgesetzten Vermächtnisse., und wenn die Beamten hierin zögerten, so seien sie selbst oder ihre Erben deshalb zu belangen, oder wenn sie nicht zahlungsfähig sein sollten, ihre Bürgen, die für sie gutgesagt haben. 3Ferner haben sie rescribirt, eine Frau gelte so lange, als sie verheirathet sei, als Einwohnerin derjenigen Stadt, der ihr Mann angehört, und sei da, wo sie herstammt, nicht zu Uebernahme von Diensten gezwungen. 4Ferner haben sie rescribirt, ein Vater, welcher seinen Sohn absichtlich der Gewalt entlassen hatte, um nicht für dessen Amtführung Sicherheit leisten zu müssen, sei mit seinem Vermögen ebenso verhaftet, als wenn er Bürge für ihn geworden wäre. 5Ferner haben sie rescribirt, wenn die Frage sei, ob Jemand municeps sei, müssen die Beweise auch aus Thatumständen gezogen werden; denn die blosse Aehnlichkeit des Namens reiche zur Bestätigung seiner Herkunft nicht hin. 6Die Kaiser Antoninus und Verus haben rescribirt: Wer gezwungen ein Amt verwalte, müsse nicht minder Sicherheit leisten, als wer sich freiwillig dazu hergegeben habe.