De obligationibus et actionibus
(Von Verbindlichkeiten1 und Klagen.)
1Ich bin nie in Abrede gewesen, dass unser deutsches Verbindlichkeit dem Römischen obligatio, sowie ersteres gewöhnlich verstanden wird und besonders früher, ehe Hugo auf die richtige Bedeutung von obligatio aufmerksam machte, nur halb entspreche, sobald von persönlichen Foderungsrechten die Rede ist; allein die Uebersetzung durch Verbindlichkeit kann ich demungeachtet noch nicht für völlig unzulässig finden, wenn man nur den Begriff richtig versteht, und weiss, was gemeint ist. Nun ist ja aber durch des hochverdienten Hugo Bemühungen nicht (blos) dargethan worden, dass das Wort Verbindlichkeit obligatio nicht erschöpfe, sondern er hat gezeigt, dass man unter obligatio überhaupt etwas Anderes zu verstehen habe, als bis dahin, wo er zuerst darauf aufmerksam machte, gemeiniglich angenommen ward; da nun bis dahin obligatio stets durch Verbindlichkeit übersetzt worden war, so musste er natürlich behaupten, dass dieser Ausdruck unpassend sei, insofern man den alten Begriff daran knüpfte; allein es kommt nur darauf an, ob das deutsche Wort Verbindlichkeit für den richtigern Begriff von obligatio auch passt, wie vorher für den falschen. „Das deutsche Wort Verbindlichkeit, sagt Hugo im Magazin Bd. III. S. 390, ist vom Anfang an die Uebersetzung, im eigentlichen Sinne die Verdeutschung des lateinischen Wortes von Sylbe zu Sylbe, aber in seiner spätern (d. h. falschen) Bedeutung.“ Hierzu bemerke ich, dass die letzten Worte so zu verstehen sind: im Mittelalter war das lateinische Wort obligatio zu dem falschen Gebrauch und Begriff herabgesunken, von dem es durch Hugo wieder emporgerichtet worden, und in diese Zeit fällt (wahrscheinlich) die Entstehung des deutschen Ausdrucks Verbindlichkeit. „Allein die Genauigkeit ist merkwürdig, denn das Stammwort ligare, ist durch binden, ob durch ver gegeben, und das lich, welches sonst auch wohl im Deutschen wie bar die blosse Möglichkeit andeutet, heisst ja doch auch die Wirklichkeit eines Zustandes, also ist verbindlich nicht = verbindbar, sondern = verbunden und verbindend. Die substantive Endigung keit, das sonst freilich eher durch ung gegeben wird, entspricht hier dem lateinischen tio.“ „Die Schuld des Erfinders des Wortes Verbindlichkeit,“ fährt Hugo S. 408 fort, „war es nicht, dass dieses deutsche Wort nun gar nicht in dem Sinn, welchen obligatio bei den Alten hatte, gebräuchlich wurde, es ging dem deutschen Worte als der Tochter, wie dem lateinischen, der Mutter, nur dass erstere noch nicht geboren war, als letztere eines gewissen Wohlstandes genoss.“ — Liegen nun aber im deutschen Worte alle Bedingungen der sprachlichen Möglichkeit an dasselbe den vollen und richtigen Begriff des lateinischen zu knüpfen, ohne einen Zusatz machen zu müssen, warum soll man denn das deutsche Wort da nicht wieder zu Ehren bringen dürfen? — Offenbar hat ja doch Hugo die ganze Lehre von dem Wesen der Obligationen berichtigt, und nicht blos lexicalisch und etymologisch das Wort obligatio in seinen verschiedenen Bedeutungen. Hat man also eine richtige Ansicht von der Lehre und dem Wesen der Obligationen, deren vollständige Grundzüge das Wort obligatio, richtig verstanden, wie ein Centralpunkt zugleich enthält, so hat man ihn doch von dem Worte selbst auch; und wird dieses Wort im Deutschen von Sylbe zu Sylbe richtig wiedergegeben, so wird man, wenn man, wiederholt bemerkt, die richtige Ansicht von der Lehre und dem Wesen der Obligationen hat, auch nirgends irre werden, wenn man überall Verbindlichkeit übersetzt. — Dies ist meine vom Recensenten in der Lpzg. Litztg. Jahrgang 1832 S. 15 vermisste Rechtfertigung zu Anm. 39 zu l. 2. D. de hered v. act. vend. Es fällt mir also nicht ein, gegen Hugo zu deduciren, sondern aus ihm.
1Gaj. lib. II. Aureor. Verbindlichkeiten entspringen entweder aus Contracten, oder Missethaten, oder einer eigenthümlichen rechtlichen Bestimmung zufolge aus verschiedenen andern rechtlichen Gründen. 1Die Verbindlichkeiten aus Contracten werden entweder durch eine Sache, durch Worte oder gegenseitige Einwilligung contrahirt. 2Durch eine Sache wird eine Verbindlichkeit contrahirt22Nach der Flor. ohne veluti. beim Darlehn. Ein Darlehn besteht in solchen Gegenständen, die gewogen, gezählt oder gemessen werden, z. B. Wein, Oel, Getreide, baares Geld, welche Gegenstände man zu dem Ende giebt, damit sie dem Empfänger gehörig werden, und in der Absicht, nachher andere von derselben Gattung und Beschaffenheit wiedernehmen zu wollen. 3Auch Der wird uns durch eine Sache verpflichtet, dem wir eine Sache leihen; dieser haftet aber auf Zurückgabe der Sache selbst, die er empfangen hat. 4Ad Dig. 44,7,1,4Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 375, Note 8.Der Empfänger eines Darlehns bleibt nichtsdestoweniger verpflichtet, wenn er auch durch einen Zufall das Empfangene verloren hat. Wer aber Etwas zum Gebrauch erhalten und dann durch ein unabwendbares Naturereigniss, dem die menschliche Schwäche nicht widerstehen konnte, als: Feuersbrunst, Einsturz oder Schiffbruch, die empfangene Sache verloren hat, ist gesichert; er muss aber die äusserste Aufmerksamkeit bei Verwahrung der Sache vertreten, und es ist nicht hinreichend für ihn, dieselbe Aufmerksamkeit zu führen, welche er in eigenen Angelegenheiten anwendet, wenn ein Anderer sie bei grösserer Aufmerksamkeit würde haben verwahren können. Er haftet aber auch bei unabwendbaren Ereignissen, wenn eine Verschuldung seinerseits dazwischenkommt; z. B. wenn er, als habe er die Absicht, seine Freunde einzuladen, das zum Gebrauch bei dieser Gelegenheit geliehene Silbergeschirr answärts verreisend mit sich nimmt, und im Schiffbruch, oder bei räuberischen oder feindlichen Ueberfällen verliert. 5Es haftet uns ferner Derjenige durch eine Sache, bei dem wir eine solche niederlegen; auch dieser haftet zur Zurückgabe der empfangenen Sache selbst; dagegen ist er aber sicher, wenn er die Sache, welche er verloren, auch nachlässig verwahrt hat, denn weil er dieselbe nicht seinwegen, sondern Dessen wegen in Empfang genommen, von dem er sie erhalten, so haftet er auch nur dann, wenn Etwas durch Arglist verloren gegangen ist; wegen Nachlässigkeit haftet er aber darum nicht, weil, wer einem nachlässigen Freunde Etwas in Verwahrung gegeben, es sich selbst zuzuschreiben hat; grosse Nachlässigkeit hat man aber als dem Verbrechen der Arglist gleichstehend erachtet. 6Auch der Gläubiger, der ein Pfand erhalten hat, haftet durch die Sache; er haftet auch auf Zurückgabe der empfangenen Sache selbst. 7Durch Worte wird eine Verbindlichkeit vermöge Frage und Antwort contrahirt, wenn wir stipuliren, dass uns Etwas gegeben oder gethan werden solle. 8Jeder verpflichtet sich entweder im eigenen oder im fremden Namen; wer sich im fremden Namen verbindlich macht, heisst Bürge; meistentheils erhalten wir von Dem, der sich im eigenen Namen verpflichtet, auch Andere gestellt, die durch dieselbe Verbindlichkeit haften, indem wir dafür Sorge tragen, dass uns Das, was wir zum Gegenstande einer Verbindlichkeit gemacht haben, um so sicherer geschuldet werde. 9Wenn Das, was wir stipuliren, dass uns gegeben werden solle, von der Art ist, dass es nicht gegeben werden kann, so ist es klar, dass die Stipulation aus einem natürlichen Grunde ungültig sei; z. B. wenn in Bezug auf einen freien, oder bereits verstorbenen Menschen, oder über abgebrannte Gebäude zwischen Denen eine Stipulation eingegangen worden ist, welche nicht wussten, dass jener Mensch ein Freier, oder gestorben, oder das Haus abgebrannt sei. Dasselbe gilt, wenn Jemand stipulirt hat, es solle ihm ein heiliger oder religiöser Ort gegeben werden. 10Nicht weniger ungültig ist die Stipulation, wenn sich Jemand eine eigene Sache, ohne dies zu wissen, stipulirt hat. 11Ferner ist bekannt, dass eine unter einer unmöglichen Bedingung eingegangene Stipulation ungültig sei. 12Dass ein Wahnsinniger, er mag stipuliren oder versprechen, ungültig handele, ist durch die Natur der Sache klar. 13Diesem zunächst steht Der, wer in einem Alter steht, dass er noch nicht begreift, was er thut; doch hat man rücksichtlich dessen eine begünstigendere Regel angenommen, denn wer sprechen kann, von dem wird auch angenommen, dass er gültig stipuliren und versprechen könne. 14Dass ein Stummer bei der Verbindlichkeit durch Worte in keinen Betracht komme, ist durch die Natur der Sache klar. 15Dasselbe gilt von einem Tauben, weil, wenn auch Jemand sprechen kann, er, möge er versprechen, die Worte des Stipulirenden hören, oder stipuliren, die Worte des Versprechenden hören muss; hieraus erhellt, dass wir nicht von Dem sprechen, der schwer hört, sondern von Dem, der gar nicht hört.
2Gaj. lib. III. Inst. Durch Einwilligung entsteht eine Verbindlichkeit beim Kauf, beim Pacht, bei der Gesellschaft, beim Auftrag. 1Dass die Verbindlichkeit in diesen Fällen durch Einwilligung contrahirt werde, sagen wir darum, weil dabei gar keine besondere Eigenthümlichkeit der Worte oder einer Schrift erfodert wird, sondern es genügt die Einwilligung Derer, die das Geschäft vollziehen. 2Daher können auch zwischen Abwesenden solche Geschäfte contrahirt werden, z. B. durch einen Brief, oder durch einen Boten. 3Es wird auch bei Contracten dieser Klasse Jeder dem Andern zu Dem verpflichtet, was er dem Andern nach Recht und Billigkeit leisten muss.
3Paul. lib. II. Inst. Das Wesen der Verbindlichkeiten besteht nicht darin, dass es einen Körper, oder eine Dienstbarkeit zu der unsrigen macht, sondern dass es uns einen Andern dazu verpflichtet, Etwas zu thun, oder zu geben, oder zu leisten. 1Es ist dabei nicht genug, dass [z. B. bei einem Darlehn] die Geldstücken dem Geber gehören und Eigenthum des Empfängers werden, damit eine Verbindlichkeit entstehe, sondern auch, dass sie in der Absicht gegeben und genommen werden, dass dadurch eine Verbindlichkeit begründet werden soll. Hat mir daher Jemand ihm gehöriges Geld in der Absicht gegeben, es mir zu schenken, so werde ich, wenn es auch dem Schenker gehört hat, und mir gehörig geworden ist, dennoch ihm nicht verbindlich, weil wir diese Absicht gar nicht gehabt haben. 2Auch eine Verbindlichkeit aus Worten entsteht nur dann, wenn die Contrahenten diese Absicht gehabt haben; denn habe ich z. B. Scherzweise, oder zur Begreiflichmachung33Ohne et nach Flor. zu dir gesagt: Gelobst du, und du geantwortet: ich gelobe, so wird keine Verbindlichkeit entstehen.
4Gaj. lib. II. Rer quotid. Aus Missethaten entspringen Verbindlichkeiten, z. B. aus dem Diebstahl, aus Beschädigung, aus Raub, aus Injurien; dieses ist Alles von einer Gattung, denn diese [Verbindlichkeiten] bestehen nur durch eine Thatsache, d. h. durch die Missethat selbst, dahingegen ausserdem die Verbindlichkeiten aus einem Contracte nicht blos durch eine Sache bestehen, sondern auch durch Worte und Einwilligung.
5Gaj. lib. III. Aureor. Wenn Jemand eines Abwesenden Geschäfte geführt hat, und zwar in Folge eines Auftrags, so ist es klar, dass zwischen ihnen aus dem Contracte die Auftragsklagen entstehen, deren sie sich gegen einander desfalls bedienen mögen, was der Eine dem Andern dem guten Glauben nach leisten muss; wenn aber ohne geschehenen Auftrag, so hat man zwar ebenfalls angenommen, dass sie sich gegenseitig verbindlich werden, und desfalls sind die Klagen begründet, die Geschäftsführungsklagen heissen, deren sie sich ebenfalls wider einander in Betreff Dessen bedienen können, was vermöge des guten Glaubens Einer dem Andern leisten muss, allein diese Klagen entspringen weder aus einem Contract, noch aus einer Missethat; denn, wer ein Geschäft geführt hat, von dem kann nicht angenommen werden, dass er mit dem Abwesenden vorher contrahirt habe, und ebensowenig ist es eine Missethat, die Verwaltung der Geschäfte eines Andern ohne seinen Auftrag zu übernehmen; noch weit weniger kann aber von Dem, dessen Geschäfte geführt worden sind, und der gar nichts davon gewusst hat, angenommen werden, als habe er contrahirt, oder verbrochen; sondern es ist blos des Nutzens wegen44Wider das strenge Recht. angenommen worden, dass sie einander gegenseitig verpflichtet werden. Dies ist darum so angenommen worden, weil Viele in dem Gedanken auswärts verreisen, bald zurückzukehren, und deshalb Niemandem die Besorgung ihrer Geschäfte auftragen, nachher aber, wenn unvorhergesehene Umstände eintreten, nothgedrungen länger ausbleiben, wo es denn unbillig sein würde, ihre Geschäfte liegen zu lassen. Dies würde aber der Fall sein, wenn Derjenige, welcher sich zur Geschäftsführung versteht, deshalb keine Klage haben sollte, was er nützlicherweise aus eigenen Mitteln aufgewendet hat, oder Der, dessen Geschäfte geführt worden sind, kein Recht hätte, wider Den zu klagen, der sich seiner Geschäfte eigenmächtig angenommen hat. 1Auch Diejenigen werden nicht eigentlich als aus einem Contracte verbindlich betrachtet, die durch die Vormundschaftsklage haften, denn zwischen Vormund und Mündel wird kein Geschäft contrahirt, aber weil sie denn doch aus keiner Missethat haften, so wird angenommen, dass sie gleichsam aus einem Contract haften. Auch in diesem Fall sind die Klagen gegenseitige; denn es hat nicht blos der Mündel wider den Vormund eine Klage, sondern auch umgekehrt der Vormund wider den Mündel, wenn er Etwas auf des Mündels Angelegenheiten verwendet, oder sich für denselben verpflichtet, oder eine ihm gehörige Sache dessen Gläubiger verpfändet hat. 2Ebensowenig wird der Erbe, welcher ein Vermächtniss zu entrichten hat, weder aus einer Missethat, noch aus einem Contract als verpflichtet betrachtet; denn man kann nicht sagen, dass der Vermächtnissinhaber mit dem Erblasser oder dem Erben contrahirt habe, und dass keine Missethat hier vorwalte, ist mehr als klar. 3Es wird ferner Der, wer aus Irrthum des Zahlenden eine Nichtschuld in Empfang genommen hat, gleichsam wie durch ein Darlehn verbindlich, und durch die nemliche Klage gehalten, wie die Schuldner den Gläubigern; allein wer aus diesem Grunde haftet, der kann nicht als aus einem Contracte haftend betrachtet werden, denn wer aus Irrthum gezahlt hat, von dem ist vielmehr anzunehmen, dass er in der Absicht gebe, eine Verbindlichkeit aufzulösen als zu contrahiren. 4Wenn ein Richter einen Rechtsstreit durch einen falschen Ausspruch auf seine Gefahr übernimmt, so wird er nicht eigentlich als durch eine Missethat verbindlich betrachtet, sondern weil er auch nicht aus einem Contracte verbindlich ist, dennoch aber55Utique, nach Flor. angenommen werden muss, dass er einen Fehler begangen habe, wenn auch aus Unverstand, so wird er als gleichsam aus einer Missethat haftend betrachtet. 5Ingleichen wird Derjenige als gleichsam aus einer Missethat haftend betrachtet, aus dessen Stockwerk, gleichviel ob einem eigenen, einem gemietheten, oder solchem, das er umsonst inne hatte, etwas herabgeworfen oder gegossen worden ist, sodass es Jemandem schadet; als eigentlich aus einer Missethat haftend wird er darum nicht betrachtet, weil er meistens wegen eines Andern Schuld, eines Sclaven oder Freien haftet. Diesem steht Der gleich, der da, wo die gewöhnliche Passage vorübergeht, Etwas aufgestellt oder gehangen hat, was, wenn es herabfällt, Jemandem schaden kann. Wenn daher ein Haussohn von seinem Vater getrennt wohnt, und aus seinem Stockwerk Etwas herausgegossen oder geworfen worden ist, oder er Etwas aufgestellt oder aufgehangen hat, dessen Herabfall gefährlich ist, so hat Julianus angenommen, dass wider den Vater weder die Klage wegen des Sonderguts, noch eine Noxalklage ertheilt werden dürfe, sondern wider den Sohn selbst Klage erhoben werden müsse. 6So wird auch ferner der Schiffsrheder, oder der in einer Herberge oder Stallung die Wirthschaft hat, in Rücksicht des Schadens oder Diebstahls, der auf dem Schiff, in der Herberge, oder dem Stall geschehen, als gleichsam aus einer Missethat haftend betrachtet, sobald er nur selbst sich keine Missethat hat zu Schulden kommen lassen, sondern einer von Denen, die auf dem Schiffe, in der Herberge oder der Stallung ihm Dienste leisten; denn da wider ihn keine Klage aus einem Contracte begründet ist, und er dennoch einigermaassen als mit Verschuldung behaftet erscheint, weil er sich des Dienstes schlechter Leute bedient, so wird angenommen, dass er deshalb gleichsam aus einer Missethat hafte.
6Paul. lib. IV. ad Sabin. Bei keiner an eine Zeit gebundenen Klage erlischt die Verbindlichkeit vor dem völligen Ablauf des letzten Tages66Nisi novissimus totus dies impleatur, non fuit obligationem, ist ganz richtige Lesart, und bedarf keiner Aenderung; s. Rüker de civ. et nat. comput. etc. 4. Es ist übrigens hier von Personalklagen die Rede..
8Ad Dig. 44,7,8ROHGE, Bd. 16 (1875), Nr. 109, S. 427, 429: Ergänzung unbestimmt gelassener Vereinbarungen. Arbitrium boni viri.Idem lib. XVI. ad Sabin. Unter der Bedingung: wenn ich will, entsteht keine Verbindlichkeit; denn das ist so gut wie gar nichts, weil du nicht genöthigt werden kannst, zu zahlen, ausser wenn du willst; so haftet auch der Erbe des Versprechers nicht, der niemals hat geben wollen, weil diese Bedingung niemals wider den Versprecher selbst eingetreten ist.
10Ad Dig. 44,7,10Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 288, Note 11.Idem lib. XLVII. ad Sabin. Die natürlichen Verbindlichkeiten werden nicht nur danach beurtheilt, ob Namens derselben eine Klage zuständig ist, sondern auch danach, ob gezahltes Geld nicht zurückgefodert werden kann.
11Idem lib. XII. ad Sabin. Alles, was wir unternehmen, macht, wenn es aus einem unsererseits abgeschlossenen Contracte seinen Ursprung nimmt, unsere Handlung zu einer völlig wirkungslosen, sobald der Ursprung der Verbindlichkeit nicht mit unserer Person zusammenhängt, und darum können wir weder stipuliren, noch kaufen, verkaufen, contrahiren, sodass ein Anderer daraus im eigenen Namen klagen könnte.
12Pompon. lib. XXIX. ad Sabin. Aus Niederlegungen, Verleihen, Auftrag, Vormundschaft und Geschäftsführung haftet der Erbe wegen Arglist seines Erblassers auf das Ganze.
14Ad Dig. 44,7,14Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 289, Note 26.Idem lib. VII. Disput. Sclaven sind zwar aus Verbrechen verbindlich und bleiben es auch, wenn sie freigelassen werden, aus Contracten werden sie aber bürgerlichrechtlich nicht verpflichtet, sondern sie werden verpflichtet und verpflichten nur naturrechtlich. Auch erlange ich Befreiung, wenn ich einem Sclaven, der mir ein Darlehn vorgeschossen hat und freigeworden ist, Zahlung leiste.
15Julian. lib. IV. Dig. Jemand, der Klage wider den Erben erhoben hatte, ward durch die Einrede abgewehrt, wenn der Testamentsinhalt nicht von der Art ist, dass einem aus der Gewalt Entlassenen der Nachlassbesitz wider denselben ertheilt werden kann; wenn nun der aus der Gewalt Entlassene den Nachlassbesitz unberücksichtigt lässt, so wird der Gläubiger keine unbillige Foderung thun, dass ihm seine Klage wider den eingesetzten Erben wieder ertheilt werde; denn so lange einem Sohne der Nachlassbesitz wider den Testamentsinhalt ertheilt werden kann, ist der Erbe gewissermaassen nicht Schuldner.
16Idem lib. XIII. Dig. Jemand, der von einem Erbschaftssclaven ein Darlehn erhalten, und ihm zum Unterpfande ein Landgut oder einen Sclaven übergeben hatte, ersuchte ihn bittweise darum; dieser besitzt bittweise; denn ebensowohl der Erbschaftssclave, wenn er Etwas durch Uebergabe empfängt, für die Erbschaft das Eigenthum erwirbt, so bewirkt er auch dadurch, dass er Etwas bittweise übergiebt, dass der Gegenstand nicht ersessen werden kann; denn er wird auch, wenn er eine zu seinem Sondergute gehörige Sache verliehen oder niedergelegt hat, für die Erbschaft die Leih- und Niederlegungsklage erwerben. Dies dann, wenn ein Geschäft in Betreff des Sonderguts eingegangen worden ist; denn aus diesem Grunde muss auch der Besitz als erworben verstanden werden.
17Idem lib. XXXIII. Dig. Alle Schuldner, die einen bestimmten Gegenstand aus einer bereichernden Ursache verschulden, werden von ihrer Verbindlichkeit frei, wenn derselbe aus einem bereichernden Grunde an die Gläubiger77Creditores; Flor. gelangt ist.
18Julian. lib. LIV. Dig. Wenn Derjenige, der stipulirt hatte, es solle ihm Stichus gegeben werden, Dessen Erbe geworden ist, dem derselbe Stichus aus einem Testamente gegeben werden sollte, so wird er, wenn er den Stichus mittels der Klage aus dem Testamente fodert, dadurch die Stipulation nicht aufheben, und ebenso umgekehrt, wenn er den Stichus mittels der Klage aus der Stipulation fodert, die Klage aus dem Testamente unversehrt behalten, weil diese beiden Verbindlichkeiten von Anfang an so bestanden haben, dass, wenn die eine klagbar gemacht worden ist, die andere demungeachtet wirksam bleibt.
19Ad Dig. 44,7,19Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 343, Note 8.Idem lib. LXXIII. Dig. Das Versprechen einer Mitgift stellt keinen bereichernden Grund her, sondern es wird vielmehr Derjenige, der eine Mitgift klagend fodert, gewissermaassen als Gläubiger oder Käufer betrachtet; wenn also der Gläubiger oder Käufer anfängt, eine Sache aus einem bereichernden Grunde zu haben, so bleiben die Klagen demungeachtet aufrecht bestehend, sowie umgekehrt Derjenige, der eine Sache aus einem nicht bereichernden Grunde erhalten hat, keineswegs verhindert wird, dieselbe aus einem bereichernden Grunde zu fodern.
20Alfen. lib. II. Dig. Ein Sclave kann nicht in allen Dingen dem Befehle seines Herrn ungestraft Gehorsam leisten; z. B. wenn ihm sein Herr anbefohlen hätte, einen Menschen zu tödten, oder Jemanden zu bestehlen. Wenn daher auch der Sclave auf Geheiss seines Herrn eine Seeräuberei begangen hat88Piraticam facere, s. Eckhard. Herm. p. 202., so muss dennoch wider ihn, wenn er nachmals zur Freiheit gelangt ist, eine Klage ertheilt werden. Und für Alles, was er gewaltsamerweise gethan hat99Ita = tunc, Bynkershoek Obs. I. 23., muss er, sobald die Gewaltthätigkeit an Missethat grenzt, alsdann9 die Strafe büssen1010Wenn er freigeworden ist; Glosse.. Ist hingegen aus Streiterei und Wortwechsel ein Zank entstanden, oder zur Innebehaltung eines Rechts eine Gewaltthätigkeit vorgefallen, und es durchaus zu keiner Uebelthat gekommen, so ist es nicht angemessen, dass der Prätor deshalb, was der Sclave auf Geheiss des Herrn gethan, wider ihn, wenn er freigeworden, eine Klage ertheile.
21Julian. lib. III. ex Minicio. Es wird angenommen, dass Jeder da contrahirt habe, wo er sich verbindlich gemacht hat, Zahlung zu leisten.
23Ad Dig. 44,7,23Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 285, Note 10.Idem lib. VII. Quaest. Es war, wie gewöhnlich, für den Fall, dass, wenn ein zur überseeischen Versendung bestimmtes Darlehn1212Trajectitia pecunia, s. Bd. II. S. 616. Anm. 54. nicht zu dem bestimmten Tage zurückgezahlt worden wäre, eine Strafe wegen des Dienstes des [Sclaven], der dasselbe einziehen sollte1313Und in der Regel den zur See Gehenden begleitete., zum Gegenstand einer Stipulation gemacht worden; der, welcher es einziehen sollte, liess davon, nachdem er einen Theil eingezogen hatte, ab, und hatte dann nach Verlauf einiger Zeit zu mahnen angefangen. Um Rath befragt, hat er geantwortet: auch für die Zeit, wo er nicht gemahnt worden, könne die Strafe gefodert werden; überhaupt also auch dann, wenn gar keine Mahnung erfolgt sei; und es werde die Stipulation nur dann nicht in Wirksamkeit treten, wenn es nicht an dem Schuldner gelegen, dass er nicht Zahlung leistete; denn sonst werde ja, wenn Derjenige, welcher zu mahnen angefangen, aber, durch Krankheit verhindert, dies nicht weiter fortgesetzt habe, die Strafe nicht verwirkt werden1414Dieser Nachsatz steht mit dem Vorherigen dem Anscheine und der Meinung Einiger nach in völligem Widerspruch; Accurs. hilft sich mit einem: quod non est verum. Charondas in der Marginalnote zu dieser Stelle glaubt, es sei zu verstehen, mora könne ante lit. cont. purgirt werden, wenn Object und Interesse angeboten würde; in seinen Verisimil. lib. III. c. 10. erwähnt er diese Schwierigkeit bei Gelegenheit dieser Stelle ebensowenig, wie Noodt de Usur. et foen. lib. III. c. 10. (p. 218. Opp.). Wenn man jedoch den Nachsatz so nimmt, wie in der Uebersetzung geschehen, verschwindet jeder Widerspruch. — Ich lese übrigens mit Flor. alioquin dicendum est.. Deshalb kann aber ein Zweifel entstehen, ob, wenn Jemand gemahnt worden ist und dann selbst sich einen Verzug zu Schulden kommen lässt, die Strafe nemlich auch dann verwirkt werde, obwohl er nachher das Geld anbiete? — Allein richtiger wird auch dies bejahet. Denn auch1515Dies geht nicht auf den nächstvorhergehenden Satz, sondern auf den Hauptsatz nec aliter non committi, als Vergleichung bei einem speciellen Beispiel. wenn ein in Folge eines Compromisses erwählter Schiedsrichter die Zahlung einer Summe Geldes zu einem bestimmten Tage befohlen, und es nicht an Dem gelegen hat, dem die Verabreichung anbefohlen worden ist, [dass dies nicht geschehen], wird, hat er geantwortet, die Strafe nicht verwirkt; Servius hat daher richtig die Behauptung aufgestellt, dass, wenn in dem Ausspruch eines Schiedsrichters für die Zahlung kein Tag bestimmt worden sei, ein mässiger Zeitraum als dazu ertheilt betrachtet werde. Dies gilt auch, wenn Etwas unter der Bedingung verkauft worden ist, dass der Kauf rückgängig sein solle, wenn der Kaufpreis nicht bis zu einem bestimmten Tage gezahlt worden wäre.
24Pompon. lib. sing. Regul. Wenn ich von einem Wahnsinnigen, in dem Glauben, er sei verstandesmächtig, Geld gleichsam als ein Darlehn erhalten habe, und dasselbe in meinen Nutzen verwendet worden ist, so wird dem Wahnsinnigen dadurch eine Condiction erworben. Denn aus denselben Gründen, wo uns eine Klage ohne unser Wissen erworben wird, kann auch Namens eines Wahnsinnigen Klage erhoben werden; z. B. wenn ein ihm gehöriger Sclave stipulirt, wenn er bestohlen, oder dadurch, dass ihm ein Schaden zugefügt worden, dem Aquilischen Gesetze zuwidergehandelt wird, oder wenn etwa, dafern er Gläubiger gewesen, sein Schuldner, um ihn zu betrügen, Jemandem eine Sache übergeben hat. Derselbe Fall wird vorhanden sein, wenn ihm ein Vermächtniss oder ein Fideicommiss ausgesetzt wird. 1Es wird ferner dem Wahnsinnigen eine Condiction dann erworben, wenn Der, der einem fremden Sclaven creditirt hatte, wahnsinnig geworden, der Sclave aber nachher das empfangene Darlehn in den Nutzen seines Herrn verwendet hat. 2Ingleichen wird dem Wahnsinnigen eine Klage erworben, wenn Jemand fremdes Geld, um es zu creditiren, gegeben und nachher seinen Verstand verloren hat, und dasselbe verbraucht worden ist. 3Auch wer eines Wahnsinnigen Geschäfte geführt hat, wird ihm durch die Geschäftsführungsklage verpflichtet.
25Ulp. lib. sing. Regul. Ad Dig. 44,7,25 pr.ROHGE, Bd. 9 (1873), S. 33: Zulässigkeit der Klagen auf Feststellung eines obligatorischen Verhältnisses.ROHGE, Bd. 9 (1873), S. 33: Klagen auf Feststellung eines obligatorischen Verhältnisses.Es giebt zwei Arten von Klagen, dingliche, welche Vindicationen (Eigenthumsklagen) genannt werden, und persönliche, Condictionen genannt. Eine dingliche Klage ist diejenige, mittels deren wir einen uns gehörigen Gegenstand rechtlich in Anspruch nehmen, und immer wider den Besitzer gerichtet. Eine persönliche Klage ist diejenige, mittels der wir wider Den klagen, der uns verpflichtet ist, Etwas zu thun, oder zu geben, und die stets wider Denselben statthat. 1Von den Klagen entspringen die einen aus einem Contracte, die andern aus einer Thatsache, andere sind auf das Geschehene bezüglich. Eine Klage aus einem Contracte ist allemal dann vorhanden, wenn Jemand seines Vortheils wegen mit einem Andern conrahirt, z. B. beim Kaufen, beim Verkaufen, beim Pachten, beim Verpachten, und andern ähnlichen. Eine Klage aus einer Thatsache ist dann vorhanden, wenn Jemand daraus haftet, was er gethan, z. B. er einen Diebstahl, oder eine Injurie begangen oder einen Schaden angerichtet hat. Auf das Geschehene heisst eine solche Klage, wie z. B. die dem Freilasser wider den Freigelassenen ertheilt wird, von dem Ersterer dem Edicte des Prätors zuwider vor Gericht gefodert worden ist. 2Alle Klagen werden aber entweder bürgerlichrechtliche, oder würdenrechtliche genannt.
27Papin. lib. XXVII. Quaest. Diejenigen Verbindlichkeiten, welche nicht vermöge eigener rechtlicher Grundlage bestehen, können weder durch die Amtspflicht des Richters, noch durch die Machtvollkommenheit des Prätors, noch durch ein Gesetz bestätigt werden.
29Paul. lib. IV. Resp. Dem Lucius Titius wurde auf den Grund einer rechtlichen Verurtheilung eine Summe Geld geschuldet; [der Gläubiger] creditirte demselben Schuldner noch eine Summe, allein bei [Ausstellung] der Urkunde für die creditirte Summe bemerkte er nicht, [dass er] ausserdem die auf den Grund der Verurtheilung verschuldet werdende Summe [zu fodern habe]. Ich frage, ob dem Lucius Titius beide Foderungen unversehrt verbleiben? Paulus sagte, es sei kein Grund vorhanden, warum dies nicht der Fall sein solle.
31Maecian. lib. II. Fideicommis. Nicht blos die an unmögliche Bedingungen geknüpften Stipulationen sind ungültig, sondern auch alle übrigen Contracte, wie Käufe und Pächte, sind, sobald eine unmögliche Bedingung damit verbunden ist, ungültig, weil bei der Angelegenheit, welche auf der Einwilligung Zweier oder Mehrerer beruht, auf den Willen eines Jeden gesehen wird, die also bei einer Handlung dieser Art ohne allen Zweifel der Meinung sind, dass sie überzeugt sind, durch den Zusatz einer Bedingung, die sie als unmöglich kennen, überhaupt gar nichts abzuschliessen.
32Ad Dig. 44,7,32Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 326, Note 9.Hermogen. lib. II. jur. Epit. Wenn aus einem Verbrechen mehrere Klagen entspringen, wie z. B. wenn es heisst, es seien heimlich Bäume gefällt worden, so hat man nach grossen Meinungsverschiedenheiten angenommen, es sei erlaubt, sie alle anhängig zu machen.
33Paul. lib. III. Decret. In den Constitutionen, worin dargethan wird, dass die Erben zu keiner Strafe haften, hat man den Grundsatz angenommen, dass wenn [der Thäter] noch bei seinem Leben belangt worden wäre, auch die rechtliche Verfolgung der Strafe als übertragen worden erscheine, wie wenn gleichsam mit dem Todten noch eine Einleitung des Verfahrens geschehen wäre.
34Idem lib. sing. de conc. act. Wer einen fremden Sclaven injuriirender Weise prügelt, der verfällt durch die eine Handlung sowohl in die Aquilie, als in die Injurienklage; denn die Injurie geschieht absichtlich, die Beschädigung durch Verschuldung, und darum können beide zuständig sein. Einige aber meinen, dass durch die Wahl der einen die andere erlösche, weil es ferner nicht recht und billig sei, dass Derjenige noch verurtheilt werde, wer die Werthschätzung bereits erlegt hat; wenn er aber vorher die Injurienklage erhoben, so hafte er auch aus dem Aquilischen Gesetze; allein der Prätor muss auch diese Meinung verhindern, ausser wenn auf das Uebrige geklagt wird, was noch aus dem Aquilischen Gesetze zuständig ist. Daher ist es vernünftiger, die Meinung anzunehmen, dass es ihm freistehe, welche Klage er wolle, zuerst anzustellen, und was in der andern Klage Mehr enthalten sei, noch [durch diese] nachzuverlangen. 1Wenn Jemand, dem ich eine Sache geliehen, dieselbe untergeschlagen hat, so haftet er zwar auch durch die Leihklage und die Condiction, allein hier macht die eine Klage die andere erlöschen, entweder dem Rechte selbst zufolge, oder in Folge einer Einrede; dies ist sicherer1717Quod est tutius; die Flor. hat totius, dies wäre etwa zu erklären: weil jede Klage auf den ganzen Gegenstand geht.. 2Hiernach ist in Betreff eines Pächters der Bescheid gegeben worden, dass, wenn er von dem Landgute einen Gegenstand entwendet habe, er durch die Condiction und [die Klage] wegen Diebstahls hafte; ja, auch ausserdem aus dem Verpacht; und zwar wird die Strafe des Diebstahls nicht durch dieses Zusammentreffen aufgehoben, wohl aber von den übrigen Klagen eine durch die andere. Dies gilt auch von der Klage aus dem Aquilischen Gesetze, wenn ich dir Kleider geliehen habe, und du sie verdorben hast; denn beide Klagen begreifen die rechtliche Verfolgung einer Sache. Nun endet zwar die Leihklage mit [Erhebung] der aus dem Aquilischen Gesetze allemal; ob aber nach der Leihklage auch die Aquilische in Ansehung Dessen wirksam bleibt, was in der Rückfoderung [des Werthes der Sache] binnen den nächsten dreissig Tagen mehr enthalten ist, wird bezweifelt; allein es ist richtiger, dass sie wirksam bleibt, weil sie zu [der Foderung des] Einfachen hinzukommt und das abgezogene Einfache nicht betrifft1818Et simplo subducto locum non habet; hierüber ist grosser Streit zwischen den Interpreten, ob non herauszuwerfen sei, s. Cujac. Obs. III. 25., Averan. Int. jur. II. 28. n. 49., Jauch. p. 200.; Andere haben es schon vor permanere einschieben wollen, s. Val. Guil. Forster de jur. interpr. l. I. c. 2. §. 15. (Τ. Ο. ΙΙ. 961.), Hotoman. Obs. VIII. 19. Allein die richtigste Erklärung ohne Aenderung giebt wohl D. Joan. Suarez ad leg. Aquil. l. III. c. 3. §. 13., dem Jauch folgt, nemlich: quod simplo per actionem commodati subducto locum non habeat, Aquilia in simplo, sed tantum in eo, quod amplius in ea est. Danach die Uebersetzung. Weniger gelungen ist die Voetius’sche Meinung (Comm. ad h. l.), der Eckhard (oder vielmehr Walch) l. l. p. 98. folgt, denn durch Einschliessen der Worte: sed verius est remanere, in Parenthese ist nichts gewonnen..
35Idem lib. I. ad Ed. praet. Bei würdenrechtlichen Klagen, sagt Cassius, sei es so zu bestimmen, dass diejenigen, welche die Verfolgung eines Gegenstandes enthalten, auch nach Jahresfrist ertheilt werden, die übrigen nur binnen eines Jahres. Diejenigen würdenrechtlichen Klagen, welche nach einem Jahre nicht mehr ertheilt werden, dürfen auch nicht wider den Erben ertheilt werden; doch wird ihm allerdings der Gewinn entrissen, [den er besitzt], sowie bei der Klage wegen Arglist, dem Interdicte Von wo mit Gewalt1919Der Recensent in der Lpzgr. Litztung. a. a. O. findet Uebersetzung dieser Ausdrücke barock und selbst für die eifrigsten Puristen schauderhaft. Allein hierin geht derselbe offenbar zu weit und irrt wohl ganz und gar. Denn wenn wir aus B. 43. Tit. 2. 16. 17. 24. 26. l. 2. u. 31. lernen, dass alle diese Ausdrücke, quorum bonorum, unde vi, quod vi aut clam, uti possidetis, utrubi u. s. w. blos die Anfangsworte der Edictsstellen sind, welche diese Materien behandeln, diese Stellen aber ohne den mindesten Tadel oder Einwand vollkommen übersetzt werden können, warum soll man denn da nicht die entsprechenden deutschen Anfangsworte nehmen dürfen? — Ich halte es für Pedanterie, hier die lateinischen Worte beizubehalten., und andern ähnlichen. Die rechtliche Verfolgung eines Gegenstandes enthalten diejenigen, mittels deren wir Etwas rechtlich in Anspruch nehmen, was uns von unserm Vermögen fehlt, z. B. wenn wir wider den Nachlassbesitzer unseres Schuldners Klage erheben, sowie die Publiciana, die nach Art der Eigenthumsklage ertheilt wird. Wenn sie aber nach wiederaufgehobener Ersitzung ertheilt wird, so endigt sie binnen einem Jahre, weil sie [der Vorschrift des] bürgerlichen Rechts zuwider ertheilt wird. 1Wider die Duumvirn und städtischen Gemeinwesen wird die Klage aus Contracten der Municipalobrigkeiten auch nach einem Jahre ertheilt.
37Idem lib. IV. ad Ed. praet. Unter Actio (Klage) versteht man, wie Pomponius sagt, dingliche, persönliche, directe, analoge und das Standesrecht betreffende Klagen; auch die prätorischen Stipulationen, weil sie die Stelle von Klagen versehen, z. B. die wegen drohenden Schadens, wegen Vermächtnissen und ähnliche. Unter dem Worte Klage sind auch die Interdicte begriffen. 1Vermischte Klagen sind diejenigen, in denen Jeder Kläger ist, z. B. wegen Grenzberichtigung, Erbtheilung, Gemeingutstheilung, das Interdict Wie ihr besitzet und Wo immer.
39Gaj. lib. III. ad Ed. prov. Ein Haussohn2020S. Noodt Comm. ad P. l. V. t. 1. (p. 122a Op.) kann in allen Fällen wie ein Hausvater verpflichtet, und daher auch wider ihn, wie gegen einen Hausvater Klage erhoben werden.
41Idem lib. XXII. ad Ed. Sobald ein Gesetz eine Verbindlichkeit begründet, so sind desfalls, dafern es nicht namentlich vorgeschrieben hat, man solle sich blos der einzigen Klage [aus demselben] bedienen, auch die übrigen alten deshalb stattfindenden Klagen zuständig. 1Wenn wegen derselben Thatsache zwei Klagen zuständig sind, so ist es Sorge der Amtspflicht des nachherigen Richters, dass der Kläger das Mehr erhalte, was in der zweiten Klage enthalten ist; wenn ebensoviel, oder weniger [wie in der andern], derselbe aber dieses2222Id consequatur; bekanntlich schlägt Cujac. Obs. III. 25. vor, nihil zu lesen; ihm folgen Viele, s. Suarez l. l. l. III. c. II. s. I. §. 5. und mir scheint ohnedies Sinn zu mangeln. erlange.
42Ulp. lib. XXI. ad Ed. Derjenige, dem Etwas unter einer Bedingung vermacht worden ist, ist, solange dieselbe noch obschwebt, nicht Gläubiger, sondern erst dann, wenn die Bedingung eingetreten ist, obwohl man angenommen hat, dass Derjenige, welcher unter einer Bedingung stipulirt hat, auch während obschwebender Bedingung Gläubiger sei. 1Unter Gläubiger muss man Diejenigen verstehen, welche irgend eine entweder bürgerlichrechtliche Klage haben, jedoch dergestalt, dass sie durch eine Einrede nicht abgewehrt werden können, oder eine würdenrechtliche, oder auf das Geschehene.
43Paul. lib. LXXII. ad Ed. Verbindlich werden kann nur ein Hausvater, der mündig, eigenen Rechtens und verstandesmächtig ist. Ein Unmündiger wird ohne seines Vormundes Ermächtigung nach bürgerlichem Rechte nicht verbindlich. Ein Sclave wird aber aus Contracten gar nicht verbindlich.
44Idem lib. LXXIV. ad Ed. praet. Die Verbindlichkeiten sind ihrer Wirkung nach vierfach verschieden; denn entweder enthalten sie einen bestimmten Termin, eine Bedingung, eine Bestimmung, oder ein Hinzukommen. 1In Ansehung des Termins ist auf Zweierlei Rücksicht zu nehmen, denn entweder hebt die Verbindlichkeit erst mit dem Termine an, oder sie wird auf einen bestimmten Termin verschoben. Von einem bestimmten Termine an, z. B. gelobst du den ersten März zu geben? Die Natur derselben ist dann von der Art, dass vor dem Termine gar keine Foderung erhoben werden kann. Zu einem Termine aber: gelobst du bis zum Ersten nächsten Monats zu geben? — Auf eine gewisse Zeit lang kann eine Verbindlichkeit ebensowenig bestellt werden, wie ein Vermächtniss2323Hierin liegt der Lehrsatz, dass die Zeit kein modus tollendae obligationis sei, wohl aber auf ein solches Uebereinkommen eine Einrede gebauet werden könne, s. die Gothofred. Noten, und Osii Aurelii de variant., Cujacii Interpr. Dispunct. 8. (T. O. III. 715.). Wegen des Legats will man eine Ausnahme beim leg. usufr. finden.. Denn was Jemandem einmal geschuldet zu werden angefangen hat, dies kann nur auf bestimmte Art und Weise aufhören; natürlich kann aber der Stipulirende nach der Zeit mit der Einrede des vertragsmässigen Uebereinkommens oder der Arglist abgewehrt werden. So hilft es auch bei der Uebergabe [eines Grundstücks] zu nichts, zu sagen, er übergebe den Grund und Boden ohne Das, was sich darauf befinde, sodass das darauf Befindliche nicht mit übergehe, wenn es seiner Natur nach mit dem Boden zusammenhängt. 2Eine Bedingung ist dann wirksam, wenn sie bei Bestellung der Verbindlichkeit ausgemacht wird, nicht erst, wenn sie, nachdem diese schon vollständig eingegangen ist, hinterher beigefügt wird, z. B. gelobst du hundert zu geben, wenn das Schiff nicht aus Asien angekommen sein wird? — In diesem Fall wird, wenn die Bedingung eingetreten ist, die Einrede des vertragsmässigen Uebereinkommens oder der Arglist statthaben2424S. Voorda Elector. lib. sing. c. 5.. 3Eine Bestimmung der Bedingung ist es, wenn man zehn[tausend Sestertien] oder einen Sclaven stipulirt; denn die Leistung des Einen macht hier die ganze Verbindlichkeit erlöschen; und solange Beides vorhanden ist, kann blos das Eine nicht gefodert werden. 4Das Hinzukommen bei einer Verbindlichkeit betrifft entweder eine Sache oder eine Person; eine Person [z. B.], wenn ich mir oder dem Titius stipulire, eine Sache [z. B.], wenn ich mir zehn[tausend Sestertien] stipulire, oder dem Titius einen Sclaven; wobei es die Frage ist, ob durch Entrichtung des Sclaven an den Titius Befreiung von der Verbindlichkeit von selbst eintrete2525Dies wird von den ICtis mit nein beantwortet, s. die Gothofred. Note; die Basil. drücken sich ebenso aus.. 5Wenn ich so stipulirt habe: wenn du das Landgut nicht gegeben haben wirst, gelobst du dann hundert[tausend Sestertien] zu geben? so sind blos die hundert[tausend] Gegenstand der Stipulation, allein das Landgut dient auch zu deren Tilgung. 6Habe ich aber stipulirt, es solle mir ein Schiff erbauet, und wenn du dies nicht gethan habest, hundert[tausend Sestertien gegeben werden], so ist die Frage, ob hier zwei Stipulationen vorhanden sind, eine unbedingte und eine bedingte, und ob der Eintritt der Bedingung der zweiten die erste nicht aufhebe, oder ob sie diese auf sich herüberziehe, und gleichsam eine Erneuerung der erstern geschehe? — Für das Letztere spricht mehr.
45Paul. lib. V. ad Plaut. Wenn Derjenige, welcher den Stichus zu entrichten hat, denselben freigelassen hat, ehe er sich eines Verzuges schuldig gemacht, und derselbe, bevor deshalb der Versprecher belangt worden, mit Tode abgegangen ist, so haftet Letzterer nicht, denn es scheint nicht an ihm gelegen zu haben, dass er ihn nicht übergeben hat.
46Idem lib. VII. ad Plaut. Da, wo eine Klage aus einer Sache entsteht, wird der Wahnsinnige und der Unmündige auch ohne des Curators oder Vormundes Ermächtigung verbindlich, z. B. wenn ich ein mir mit ihnen gemeinschaftlich gehöriges Landgut und Etwas darauf verwendet habe, oder der Unmündige einen Schaden angerichtet hat; hier werden sie durch die Gemeingutshteilungsklage haften.
47Idem lib. XIV. ad Plaut. Arrianus sagt, es sei ein grosser Unterschied zwischen den beiden Fragen, ob Jemand verbindlich werde, oder ob Jemand befreiet werde? — Wo es sich um das Verbindlichwerden handelt, muss man, wenn sich die Gelegenheit dazu darbietet, immer mehr dazu geneigt sein, es zu verneinen; handelt es sich um das Befreietwerden, so ist es umgekehrt, und man muss zur Befreiung sich leichter hinneigen.
49Idem lib. XVIII. ad Plaut. Die aus Contracten entspringenden Klagen werden auch wider die Erben ertheilt, wenn es sich auch um ein Verbrechen drehet; z. B. wenn ein Vormund bei der Vormundschaftsverwaltung Etwas arglistigerweise begangen hat, oder Der, bei dem Etwas nieder gelegt worden ist. In diesen Fällen wird auch, wenn ein Haussohn oder ein Sclave Etwas der Art begangen hat, die Klage wegen des Sonderguts ertheilt, die Noxalklage nicht.
52Modestin. lib. II. Regul. Verbindlich werden wir entweder durch eine Sache, oder durch Worte, oder durch beides zugleich, oder durch Einwilligung, oder ein Gesetz, oder durch das Würdenrecht, oder die Nothwendigkeit, oder aus einem Vergehen. 1Durch eine Sache werden wir verbindlich, wenn eine solche selbst ins Spiel kommt. 2Durch Worte, wenn eine Frage vorangeht, und darauf eine entsprechende Antwort erfolgt. 3Durch eine Sache und Worte zugleich werden wir dann verbindlich, wenn zu der Frage auch eine Sache hinzukommt. 4Wenn wir in einen Gegenstand einwilligen, so werden wir nothwendigerweise durch unsern Willen vermöge der Uebereinstimmung als verbindlich betrachtet. 5Durch ein Gesetz werden wir verbindlich, wenn wir, den Gesetzen gehorsam, der Vorschrift eines Gesetzes gemäss, oder demselben zuwider handeln2626S. Franc. Ram. del Manzano ad leg. Jul. et Pap. l. IV. rel. 32. §. 4. (T. M. V. 495.). 6Durch das Würdenrecht werden wir vermöge Dessen verpflichtet, was in dem immerwährenden Edicte oder von einem Staatsbeamten geboten oder verboten wird. 7Durch die Nothwendigkeit werden Diejenigen verbindlich, denen verboten ist, etwas Anderes zu thun, als was ihnen vorgeschrieben worden ist; dies ist der Fall beim Zwangserben. 8Aus einem Vergehen wird man verbindlich, wenn die Entscheidung der Frage von einem Verbrechen2727Ex facto, i. e. ex maleficio. Accurs. abhängt. 9Es reicht zu einer Verbindlichkeit auch die blosse Einwilligung hin, wenn sie auch mit Worten ausgedrückt werden konnte. 10Vieles kann auch durch einen Wink allein geschehen.
53Idem lib. III. Regul. Ad Dig. 44,7,53 pr.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 326, Note 9.Mehrere Verbrechen in Bezug auf eine Sache begründen mehrere Klagen; allein es ist ausgemacht, dass man nicht von allen Gebrauch machen kann; denn wenn aus einer Verbindlichkeit mehrere Klagen entstehen, so kann man sich nur einer und nicht aller bedienen. 1Wenn wir im Allgemeinen hinzufügen: oder Dem, welchem diese Sache gehören wird, so begreifen wir darunter auch die Person des Adrogirten und unserer Rechtsnachfolger.
55Javolen. lib. XII. Epist. In allen denjenigen Fällen, wo Uebertragung des Eigenthums stattfindet, muss die Absicht beider Contrahirenden vorhanden sein; denn gleichviel ob Kauf, ob Schenkung, ob Pacht, oder irgend ein anderer Grund des Contrahirens vorhanden gewesen, es kann Das, was begonnen worden, ohne die übereinstimmende Absicht Beider nicht zur Wirksamkeit gelangen.
56Pompon. lib. XX. ad Quint. Muc. Alle diejenigen Klagen, welche Namens meines Sclaven mir zuständig geworden sind, mag aus dem Zwölftafelgesetz, oder dem Aquilischen Gesetz, oder wegen Injurien oder Diebstahls geklagt sein, dauern fort, wenn der Sclave nachher auch freigelassen oder veräussert worden, oder gestorben ist. Auch die Condiction wegen Diebstahls ist zuständig, ausser2828S. die Glosse. wenn ich den Besitz des Sclaven [wieder] erlangt, und ihn verkauft, oder freigelassen habe.
57Idem lib. XXXVI. ad eund. Bei der Contrahirung eines jeden Rechtsgeschäfts gilt die Regel, dass, sie mögen guten Glaubens sein oder nicht2929D. h. stricti juris., wenn ein Irrthum ins Spiel kommt, sodass z. B. der Käufer oder Pächter etwas Anderes gemeint hat, als Der, welcher mit ihnen contrahirt, die ganze Verhandlung ungültig ist. Dasselbe gilt auch von dem Eingehen eines Gesellschaftscontracts, sodass, wenn sie, da jeder etwas Anderes meint, verschiedener Ansicht sind, die Gesellschaft ungültig ist, indem sie [ihrem Wesen nach] auf Uebereinstimmung beruht.
58Licin. Rufin. lib. VIII. Regul. Wenn ein Unmündiger ein Darlehn erhält, so wird er nicht einmal nach Naturrecht verbindlich.
59Callistrat. lib. I. Ed. mon. Es ist Regel, dass, sobald die Einleitung des Verfahrens erfolgt ist, jeder Rechtsstreit auf die Erben und ähnliche Personen übergeht.
60Ad Dig. 44,7,60Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 326, Note 9.Ulp. lib. XVII. ad Ed. Von Strafklagen, welche dieselbe Summe zum Gegenstande haben, hebt niemals eine die andere auf.
61Scaevola lib. XXVIII. Dig. Der Geschäftsbesorger des Sejus stellte an einen Silberschmidt eine Schrift folgenden Inhalt aus: „Ich Lucius Kalandius erkenne das Obstehende für richtig an; wir sind mit so und soviel ihm in Rückstand.“ Ich frage, ob er den Cajus Sejus verpflichten könne? Antwort: Wenn Sejus sonst nicht verbindlich ist, so wird er es durch die Ausstellung der vorgedachten Handschrift nicht. 1Als Seja ein jährliches Gehalt bestellen wollte, erliess sie folgenden Brief: „Dem Lucius Titius Gruss; wenn du in derselben Gesinnung und Zuneigung zu mir beharrst, wie immer bisher, so komm sogleich nach Empfang dieses Briefes, und verkaufe deine ganze Habe; ich werde dir hier zeitlebens jährlich zehn[tausend Sestertien] verabreichen; denn ich weiss recht wohl, dass du mich sehr lieb hast3030Ueber den jämmerlichen Styl dieses Liebesbriefes s. Eckhard l. l. p. 210.. Ich frage, ob, als nun Lucius seine ganze Habe verkauft hatte und zu ihr gereist war, und von da an mit ihr gelebt hatte, ihm aus diesem Briefe ein jährliches Gehalt entrichtet werden müsse? Antwort, es werde Der, welchem die rechtliche Erörterung obliege, aus den Umständen und den Personen erwägen, ob eine Klage zu ertheilen sei.