De pactis dotalibus
(Von den Ehepacten1.)
1Pacta dotalia sind diejenigen Verträge, welche die rechtlichen Verhältnisse der Ehegatten, namentlich in Bezug auf das eheliche Vermögen, bestimmen.
1Javolen. lib. IV. ex Cassio. Man kann nach [Eingehung] der Ehe pacisciren, auch wenn man vorher über Nichts übereingekommen ist. 1Pacta, welche über die Rückgabe des Heirathsguts geschlossen werden, dürfen unter allen denen geschlossen werden, welche das Heirathsgut zurückfordern können, und von welchen es zurückgefordert werden kann, so dass dem, welcher an einem solchen Pactum nicht Theil genommen hat, dasselbe vor dem nach seinem Ermessen erkennenden Richter nicht nütze.
2Ulp. lib. XIX. ad Sabin. Papinianus hat dem Prätor Junianus zum Bescheid gegeben, dass, wenn man übereingekommen sei, dass das Heirathsgut, möge die Ehe aufgelöst sein, auf welche Weise sie wolle, wenn Kinder vorhanden wären, bei dem Manne verbleiben sollte, weder vermuthet werde22Neque convenisse videri. Der Vertrag also, dass nach dem Tode des Mannes das Heirathsgut der noch lebenden Frau nicht zurückgegeben werden solle, gilt nicht., dass man [auf den Fall], wenn die Ehe durch den Tod des Ehemanns getrennt sei, übereingekommen sei, dass das Heirathsgut [bei dem Erben des Ehemanns] bleiben [solle], noch, wenn man darüber [wirklich] übereingekommen wäre, das Pactum gegen [die Bestimmung] des Heirathsguts zu halten sei, wenn der Tod des Ehemanns erfolgt ist.
4Ulp. lib. XXXI. ad Sabin. Wenn man übereingekommen sein sollte, dass die Früchte [der zum Heirathsgut gehörigen Sachen] in Heirathsgut verwandelt werden sollen, [so fragt es sich,] ob die Uebereinkunft gelte? Und Marcellus sagt im achten Buche der Digesten, dass die Uebereinkunft nicht gelte, denn in Folge dieses Pactums scheine die Frau beinahe ohne Heirathsgut zu sein33Denn die Früchte des Heirathsguts sind zur Bestreitung der ehelichen Lasten bestimmt, sollen sie aber zum Heirathsgut geschlagen werden und selbst wieder Gegenstand des Heirathsguts werden, so ist es so gut, als hätte die Frau nichts zur Bestreitung der ehelichen Lasten eingebracht.. Aber er unterscheidet so, dass, wenn die Frau ein Grundstück unter der Bedingung zum Heirathsgut gegeben habe, dass der Ehemann die Früchte zurückgeben sollte, das Pactum nicht gültig sei, und dass dasselbe auch Statt finde, wenn sie einen Niessbrauch unter einem solchen Pactum zum Heirathsgut gegeben hat; wenn man aber über die Zurückgabe der Früchte übereingekommen wäre, das heisst, dass die Früchte, welche nur immer [der Mann] gezogen hätte, Gegenstand des Heirathsguts sein sollten, und [wenn also] das Grundstück oder der Niessbrauch zu dem Zweck übergeben worden ist, nicht dass das Grundstück oder der Niessbrauch zum Heirathsgut gehören sollte, sondern dass [der Mann] die Früchte ziehen sollte, welche Gegenstand des Heirathsguts werden sollen44Es wurde also dem Mann ein Grundstück angewiesen, aus welchem er die Früchte ziehen sollte, und erst die gezogenen Früchte sollten das Heirathsgut bilden., so sei er mit der Klage wegen des Heirathsguts zu zwingen, die Früchte zurückzugeben; es werden also die Früchte Gegenstand des Heirathsgut sein, und der [Mann] wird die Zinsen geniessen, welche aus den gesammelten und zu einem Hauptstamme gemachten Früchten gezogen werden können. Ich glaube, dass es in beiden Fällen einen Unterschied mache, in welcher Absicht das Heirathsgut gegeben sei, so dass, wenn die Frau ihm deswegen ein grösseres Heirathsgut gegeben hat, weil sie wollte, dass die Früchte Gegenstand des Heirathsguts sein sollten, und der Mann mit dem Geld, welches aus den Zinsen des Ertrags zusammengebracht wird, zufrieden sein sollte55Der Mann soll also den Werth der Früchte zu einem Capital machen und die Zinsen desselben zur Bestreitung der ehelichen Lasten verwenden., man sagen könne, dass die Uebereinkunft gelte; denn es scheint ja [dann] das Heirathsgut nicht unfruchtbar zu sein. Man denke sich, es habe der [Mann] Vierhundert jährlich als Ertrag, da er sonst, wenn man diese Uebereinkunft nicht getroffen hätte, nicht mehr als Dreihundert zum Heirathsgut erhalten würde, gewiss, er muss zufrieden sein, dass er ein so reiches Heirathsgut erhalten hat66Uti boni consuleret (s. die Bem. zu L. 12. §. 1. im vorherg. Tit.), tam uberem dotem consecutus. So erklärt v. Glück XXV. S. 355. Anm. 70. diese Werte richtiger, als man sie bisher verstand, indem man hinter consecutus ein Fragezeichen setzte.. Und was sagen wir, wenn ein Pactum des Inhalts eingegangen worden ist, dass der Ehemann die Früchte in Heirathsgut verwandeln, und die Frau [selbst] sich und ihre [Sclaven]77Se suosque, s. die Bem. zu L. 73. §. 1. im vorherg. Tit. und Hasse a. a. O. S. 319. ernähren, oder unterhalten und ihre gesammten Lasten tragen sollte; warum soll man nicht sagen, dass die Uebereinkunft gelte?
5Paul. lib. VII. ad Sabin. Darüber darf man nicht übereinkommen, dass nicht wegen der Sitten geklagt, oder dass [nicht] entweder mehr oder weniger gefordert werden solle88Diese Worte sind auf das vor Justinian bestandene Institut der actio oder des judicium de moribus zu beziehen. Hatte nämlich der Mann oder die Frau sich Vergehen zu Schulden kommen lassen, so konnte der unschuldige Theil auf Scheidung dringen und den schuldigen trafen gewisse Vermögensnachtheile. Nach unserer Stelle soll nun die Uebereinkunft, dass der eine Gatte die schlechten Sitten des Anderen nicht rügen wolle, ebenso wenig gelten, wie das Pactum, dass jene Vermögensnachtheile vermindert oder erhöht werden sollen. Das letztere wird aber von Manchen (z. B. Wächter a. a. O. S. 171.) bezweifelt. S. dagegen v. Glück a. a. O. S. 347 ff., damit nicht die öffentliche Strafe durch Privatverabredung aufgehoben werde. 1Und nicht einmal die Pacta sind zu halten, dass nicht wegen geschenkter, oder entwendeter Sachen geklagt werden solle, weil durch das eine Pactum die Frauen zum Stehlen aufgefordert werden, durch das andere gegen das bürgerliche Recht99Welches Schenkungen unter Ehegatten verbietet. S. L. 1. 2. D. de donat. int. v. et. ux. 24. 1. verstossen wird. 2Und wenn man übereingekommen sein wird, dass nicht wegen der nothwendigen Kosten geklagt werden sollte, so ist das Pactum nicht zu halten, weil solche Kosten das Heirathsgut von Rechts wegen vermindern.
6Ulp. lib. IV. ad Ed. Pomponius sagt, der Ehemann könne nicht pacisciren, dass er in Bezug auf das Heirathsgut nur für böse Absicht stehen solle, nämlich zum Besten der sich verheirathenden [Frauensperson], obwohl er pacisciren könne, dass die Forderung an einen Schuldner, welcher ihm ein Heirathsgut versprochen hat, nicht auf seine Gefahr stehen solle; denn er billigt es auch, dass der [Ehemann] pacisciren könne, dass das Heirathsgut auf die Gefahr der Frau stehen solle und umgekehrt, dass das Heirathsgut, welches auf Gefahr der Frau steht, auf die Gefahr des Ehemannes stehen solle.
7Pompon. lib. XV. ad Sabin. Wenn ein Heirathsgut [von dem Vater] für die Tochter gegeben wird, so ist es am besten, wenn der Schwiegersohn mit beiden ein Pactum schliesst, obwohl gleich zuerst, wenn das Heirathsgut gegeben wird, der, welcher es gibt, jede beliebige Bedingung [in Betreff des Heirathsguts] auch ohne die Person der Frau vorschreiben kann. Wenn er aber, nachdem es gegeben worden ist, pacisciren will, so ist die Person beider beim Pacisciren nothwendig, weil die Frau dann das Heirathsgut schon erworben hat; und wenn der Vater in diesem Falle allein ohne die Tochter paciscirt hätte, so wird, mag er allein, oder in Vereinigung mit der Person der Tochter klagen, ihm allein das abgeschlossene Pactum schaden und nützen, und wenn die Tochter allein klagen wird, so wird ihm dies weder nützen noch schaden. Wenn aber die Tochter allein paciscirt haben wird, und durch dieses Pactum die Lage des Vaters verbessert werden wird, so wird es auch dem Vater nützen, weil dem Vater durch die Tochter erworben werden kann, der Tochter [aber] durch den Vater nicht [erworben] werden kann. Wenn aber die Tochter so paciscirt haben sollte, dass das Pactum schadet, so wird das Pactum der Tochter, wenn sie einst klagt, schaden, dem Vater wird es aber auf keine Weise schaden, wenn er nicht in Vereinigung mit der Tochter verfahren sollte. Man muss sagen, dass die Tochter durch Pacisciren [über das Heirathsgut] die Lage des Vaters in dem Fall nicht verschlechtern könne, in welchem das Heirathsgut, wenn die Tochter in der Ehe verstorben sein sollte, an den Vater zurückkommen würde.
8Paul. lib. VII. ad Sabin. So oft ein Haussohn, während [sein] Vater rasend oder von den Feinden gefangen ist, eine Frau nimmt, oder eine Haustochter [unter solchen Umständen] sich verheirathet, wird nothwendiger Weise auch nur mit ihnen eine Verabredung wegen des Heirathsguts getroffen werden können.
9Pompon. lib. XVI. ad Sabin. Wenn man darüber übereinkommen sollte, dass, wenn bei Lebzeiten des Schwiegervaters die Tochter (Frau) gestorben sei, dem Schwiegervater selbst, wenn nach seinem Tode, seinem Sohn, wenn auch nach dem Tode des Sohnes, seinem Erben das Ganze zurückgegeben werden solle, so kann man nach einer billigen Erklärung es vertheidigen, dass die Stipulation wirksam sei.
10Idem lib. XXVI. ad Sabin. Ein Grossvater hat, als er für seinen Enkel ein Heirathsgut erhalten hatte, paciscirt, dass man das Heirathsgut nicht von ihm, auch nicht von seinem Sohne fordern sollte, dass man aber von einem anderen Erben, als seinem Sohne, das Heirathsgut fordern sollte; der Sohn wird durch die Einrede der Uebereinkunft zu schützen sein, weil es gestattet ist, für seine Erben etwas auszubedingen, und nichts entgegensteht, dass man für eine bestimmte Person, wenn sie Erbe sein wird, Etwas ausbedingen könne, wenn man auch in Betreff der übrigen Erben nicht dasselbe ausbedingt; und so schreibt Celsus.
11Ulp. lib. XXXIV. ad Ed. Der höchstselige Severus hat verordnet, dass, wenn ein Vater ein Heirathsgut versprochen habe und so paciscire, dass das Heirathsgut nicht bei seinem Leben gefordert werden solle, auch nicht während der Ehe gefordert werden solle, das [letztere] Pactum so zu erklären sei, als wenn beigefügt wäre: bei seinem Leben; denn dies sei so aus Rücksicht auf die väterliche Liebe und den Willen der Contrahirenden zu verstehen, so, dass auch der letztere Theil der Uebereinkunft auf das Leben des Vaters bezogen zu sein scheine, damit nicht die entgegengesetzte Meinung die Früchte des Heirathsguts von den Lasten der Ehe trenne1010Damit nicht durch die entgegengesetzte Annahme die Folge herbeigeführt würde, dass die Früchte des Heirathsguts, nicht für die ehelichen Lasten verwendet werden könnten, weil es während der Ehe gar nicht gefordert werden könne., und das, was höchst unwürdig sein würde, herbeiführe, dass [nämlich] die Tochter kein Heirathsgut gehabt zu haben scheine; und durch dieses Rescript ist dies bewirkt worden, dass, wenn die Tochter beim Leben des Vaters gestorben sein, oder sich ohne ihre Schuld geschieden haben wird, das Heirathsgut gar nicht gefordert werden kann, dass es aber, wenn der Vater während der Ehe gestorben sein wird, gefordert werden kann.
12Paul. lib. XXXV. ad Ed. Wenn ein Vater ein Heirathsgut gegeben und paciscirt haben sollte, dass, wenn die Tochter während der Ehe gestorben sei, das Heirathsgut bei dem Manne verbleiben sollte, so glaube ich, dass das Pactum zu halten sei, wenn auch keine Kinder vorhanden sein sollten. 1Unter den Pacten, welche vor [Eingehung] der Ehe, oder nach [Eingehung] der Ehe geschlossen zu werden pflegen, beziehen sich einige auf das, was in dem Willen [der Paciscenten] steht, [z. B.] dass die Frau mit dem versprochenen Heirathsgut sich ernähren und nicht eher, als bis sie verheirathet sei, das Heirathsgut von ihr gefordert werden solle, oder dass sie dem Manne eine bestimmte Summe leiste, und von ihm ernährt werde, und dergleichen andere beziehen sich auf das, was durch das Recht bestimmt ist, z. B. wenn das Heirathsgut gefordert werden solle, auf welche Weise1111D. h. ob mit oder ohne Abzug. es zurückgegeben werden solle, und bei diesen Pacten wird nicht immer der Wille der Contrahirenden beobachtet1212Nämlich nur in soweit, als er mit den Gesetzen übereinstimmt.. Sonst, wenn man übereingekommen sein würde, dass das Heirathsgut überhaupt nicht gefordert werden solle, so würde die Frau ohne Heirathsgut sein1313D. h. wohl: wenn nicht das Gesetz, sondern der Wille der Contrahirenden beobachtet würde, so könnten sie auch ausmachen, dass das Heirathsgut gar nicht während der Ehe dem Manne gegeben werden solle, und das würde doch der Bestimmung des Heirathsguts ganz widerstreiten. S. L. 11. h. t. u. v. Glück a. a. O. S. 366 ff.. 2Mela sagt, wenn eine Frau paciscirt habe, dass nicht mehr als die Hälfte des Heirathsguts von ihr gefordert werden solle, und sich [auf den entgegengesetzten Fall] eine Strafe stipulirt haben sollte, so müsse sie mit dem Einen von Beiden zufrieden sein, entweder mit der Einrede des Pactums und [dann] müsse die Verbindlichkeit [zur Leistung] der Strafe erlassen, oder, wenn sie aus der Stipulation klage, so sei ihr die Einrede zu versagen. 3Mela sagt, wenn eine Frau ein geschätztes Grundstück zum Heirathsgut gegeben und paciscirt habe, dass [auch] das, um wie viel mehr es, [als der durch Schätzung bestimmte Werth beträgt,] verkauft sei, Gegenstand des Heirathsguts sein solle, so sei dies zu halten, da man umgekehrt auch darüber übereinkommen könne, dass sie selbst das, um wie viel weniger es verkauft sei, leisten solle. 4Wenn eine Frau paciscirt haben sollte, dass, möchte das geschätzte Grundstück um mehr oder um weniger verkauft sein, der Preis, um welchen die Sache verkauft sei, Gegenstand des Heirathsguts sein solle, so muss man bei diesem Pactum stehen bleiben; aber wenn es durch Verschulden des Ehemanns um weniger verkauft sei, so muss die Frau auch das [Fehlende] erlangen.
13Julian. lib. XVII. Digest. Ingleichen, wenn es nicht verkauft sein sollte, so wird der durch Schätzung bestimmte Werth geleistet werden müssen.
14Paul. lib. XXXV. ad Ed. In Betreff des Termins der Rückgabe des Heirathsguts ist dies Rechtens, dass man pacisciren darf, an welchem Termin es zurückgegeben werden solle, wenn nur die Lage der Frau dadurch nicht verschlimmert werden wird,
15Gaj. lib. XI. ad Ed. prov. dass es an einem früheren Termine zurückgegeben werden solle.
16Paul. lib. XXXV. ad Ed. Darüber aber, dass das Heirathsgut an einem späteren Termin [zurück]gezahlt werden solle, kann man nicht übereinkommen, ebenso wenig wie darüber, dass es überhaupt nicht zurückgegeben werden solle.
17Procul. lib. XI. Epist. Atilicinus an den Proculus. Als zwischen einem Mann und seiner Ehefrau vor der Ehe das Pactum geschlossen worden war, dass das Heirathsgut in denselben Terminen, in welchen es gegeben worden wäre, nach eingetretener Scheidung zurückgegeben werden sollte, so hat die Ehefrau fünf Jahre nach Eingehung der Ehe dem Manne das Heirathsgut gegeben; ich frage, ob nach eingetretener Scheidung der Mann der Ehefrau in einem Termin von fünf Jahren, oder in der durch die Gesetze festgesetzten Zeit das Heirathsgut zurückgeben müsse? Proculus hat geantwortet: was den Termin der Rückgabe des Heirathsguts anlangt, so glaube ich, dass [in Bezug auf denselben] die Lage der Frau verbessert werden dürfe, aber nicht verschlimmert werden dürfe; dass man daher, wenn ausgemacht worden ist, dass es in früherer Zeit, als durch die Gesetze festgesetzt worden ist, zurückgegeben werden solle, dabei stehen bleiben müsse, dass aber, wenn [ausgemacht worden ist], dass es in späterer Zeit zurückgegeben werden solle, dieses Pactum nicht gelte. Und dieser Meinung ist es angemessen, dass man sagt, dass, wenn durch ein Pactum ausgemacht worden ist, dass das Heirathsgut ebenso spät, wie es nach [Eingehung] der Ehe gegeben worden sei, nach der Scheidung zurückgegeben werden solle, das Pactum [dann] gelte, wenn [das Heirathsgut] in früherer [Zeit], als es in Bezug auf die Rückgabe des Heirathsguts [gesetzlich] festgesetzt worden ist, gegeben worden ist, dass es aber nicht gelte, wenn [das Heirathsgut] in späterer [Zeit gegeben worden ist].
18Julian. lib. XVIII. Dig. Wenngleich der Mann und seine Ehefrau, während die Ehe besteht, darüber nicht übereinkommen können, dass das Heirathsgut an einem späteren Termin zurückgegeben werden solle, so muss ein solches Pactum doch, [wenn es] nach der Scheidung [eingegangen worden ist,] gehalten werden, wenn ein rechtmässiger Grund zur Uebereinkunft vorhanden gewesen sein wird.
19Alfen. lib. III. Dig. a Paulo epitom. Etwas Anderes ist es, wenn ein Vater für seine Tochter ein Heirathsgut [unter der Bedingung] versprochen hat, dass das Heirathsgut in fünf einjährigen Terminen1414Ut annua, bima, trima, quadrima, quinto anno (s. Wächter a. a. O. S. 163. Anm. ***) redderetur (i. e. daretur, wie öfters). Betrug also die dos z. B. 500, so gab er jedes Jahr 100. von ihm gegeben werden solle und man übereingekommen ist, dass das Heirathsgut in denselben Terminen nach aufgelöster Ehe zurückgegeben werden solle; denn dieses Pactum gilt dann, wenn die Tochter Erbin des Vaters geworden, und unter ihrer Dazwischenkunft das Pactum geschlossen sein wird.
20Paul. lib. XXXV. ad Ed. Auch eine dann, das heisst, nach der Scheidung wegen geschenkter oder entwendeter Sachen oder wegen der aufgewendeten Kosten getroffene Verabredung wird gelten. 1Wenn ein Fremder von dem Seinigen ein Heirathsgut geben will, so kann er Alles, was er nur will, auch ohne Wissen der Frau pacisciren, ebenso wie auch sich stipuliren; denn er schreibt für seine eigene Sache eine Bedingung vor; nachdem er aber [das Heirathsgut] gegeben haben wird, so muss er mit Zustimmung der Frau pacisciren. 2Wenn man übereingekommen sein wird, dass man von der Frau oder ihrem Vater das Heirathsgut nicht fordern solle, so wird der Erbe keine Einrede haben, aber wenn man übereingekommen sein wird, dass es nicht während der Ehe und beim Leben des Vaters gefordert werden solle, so kann es nach dem Tode des Vaters sogleich eingefordert werden und wenn der Ehemann es nicht gefordert haben wird, so wird er wegen dieses Verschuldens gehalten sein, wenn das Heirathsgut hätte gefordert werden können, wenn nicht etwa die Ehe früher getrennt sein sollte, als ihm die Möglichkeit zu fordern gegeben war.
21Julian. lib. XVII. Dig. Wenn eine Frau eine bestimmte Summe als Heirathsgut versprochen und statt derselben Sclaven zum Heirathsgut unter der Bedingung gegeben haben wird, dass sie auf ihre Gefahr stehen sollten, und dass das, was von denselben geboren worden wäre, ihr gehören solle, so wird man bei dem Pactum stehen bleiben müssen. Denn es ist bekannt, dass zwischen einer Ehefrau und ihrem Manne die Uebereinkunft getroffen werden könne, dass das Heirathsgut, welches in baarem Geld bestand, vertauscht und in Sachen verwandelt werden solle, wenn dies der Frau von Nutzen ist.
22Idem lib. II. Ursej. Feroc. Jemand hatte von seiner Ehefrau als Heirathsgut ein Grundstück erhalten und zwischen ihnen war die Uebereinkunft getroffen worden, dass der Mann der Ehefrau die Pachtgelder von diesem Grundstück als Jahrgeld geben sollte; sodann hatte der Mann jenes Grundstück der Mutter der Frau für einen bestimmten Pachtzins zum Bebauen verpachtet, und diese war, als sie die Pachtgelder für jenes Grundstück schuldete, gestorben und hatte ihre Tochter als alleinige Erbin hinterlassen, und [unterdessen] war eine Scheidung erfolgt; der Mann forderte nun von der Frau die Pachtgelder, welche ihre Mutter geschuldet hatte; man hat angenommen, dass der Frau die Einrede: es wäre zwischen ihr und [ihrem] Manne die Uebereinkunft getroffen worden, dass ihr diese Pachtgelder als Unterhalt gegeben werden sollten1515Der Inhalt der Einrede ist im Lateinischen negativ bedingt ausgedrückt: ac si inter se et virum non convenisset etc., welche Form bekanntlich die übliche war. Vgl. auch v. Glück XXVI. S. 117., nicht gegeben werden müsse, da es [sonst] geschehen würde, dass auf gewisse Art Schenkungen zwischen einem Mann und seiner Ehefrau bestätigt würden; denn was als Jahrgeld gegeben wird, ist eine Art Schenkung.
23African. lib. VII. Quaestion. Ein Vater, hat, als er für seine Tochter ein Heirathsgut gab, paciscirt, dass, wenn die Tochter gestorben wäre und ein oder mehrere Kinder [derselben] sie überlebten, nach Abzug des dritten Theils, das übrige Heirathsgut ihm, oder nach seinem Tode dem oder jenem von seinen Söhnen, welche er in der Gewalt hatte, zurückgegeben werden solle; sodann hat er sich stipulirt, dass dies so geschehen solle; nach seinem Tode war die Frau während der Ehe gestorben und hatte Söhne hinterlassen; man hat gefragt, ob jene aus der Stipulation zwei Dritttheile fordern können? Ich habe zum Bescheid gegeben, dass sie es könnten; denn die Kraft dieser Stipulation bestehe darin, dass, wenn [die Frau] während der Ehe gestorben wäre, das Heirathsgut dem Vater zurückgegeben werden sollte, und es sei eben so anzusehen, als wenn eine solche Stipulation eingegangen worden wäre: du gelobst mir, dass mir oder nach meinem Tode dem Lucius Titius [Etwas] gegeben werden solle, wenn das Schiff aus Asien gekommen sein wird? denn auch wenn nach dem Tode des Stipulators das Schiff gekommen wäre, so werde [das Versprochene] dem Erben geschuldet.
24Florentin. lib. III. Institut. Wenn zwischen einem Manne und seiner Frau paciscirt worden ist, dass ein bestimmter Theil des Heirathsguts oder das ganze [von dem Manne] zurückbehalten werden solle, wenn ein oder mehrere Kinder vorhanden wären, so ist die Uebereinkunft auch in Bezug auf die Kinder, welche eher geboren sind, als das Heirathsgut gegeben wurde oder vermehrt wird, gültig; denn es genügt, wenn sie aus der Ehe geboren werden, in welcher das Heirathsgut gegeben worden ist.
25Ulp. lib. I. Respons. [Ulpianus hat zum Bescheid gegeben, dass] die Uebereinkunft, welche über die Rückgabe des Heirathsguts, wenn es gegeben worden wäre, [auf den Fall] getroffen worden ist, wenn die Tochter während der Ehe gestorben wäre, auch darüber, dass [das Heirathsgut] nicht gefordert werden solle, getroffen zu sein scheine1616Hat also der Mann versprochen, er wolle das Heirathsgut zurückgeben, wenn seine Frau während der Ehe sterbe, so kann er, wenn sie stirbt, ehe er das Heirathsgut erhalten hat, dasselbe gar nicht fordern., und dass der Vater die Einrede des geschlossenen Pactums, welche er so erlangt habe, auf seinen Erben übertragen habe.
26Papinian. lib. IV. Respons. Zwischen einem Schwiegervater und [seinem] Schwiegersohn ist die Uebereinkunft getroffen worden, dass, wenn die Tochter (Frau) gestorben wäre, und ein einjähriger Sohn sie überlebt hätte, das Heirathsgut dem Manne gehören sollte; wenn aber der Sohn beim Leben seiner Mutter gestorben wäre, so sollte der Mann, wenn die Ehefrau während der Ehe verstorben wäre, einen Theil des Heirathsguts zurückbehalten, die Frau ist im Schiffbruch mit ihrem einjährigen Sohne umgekommen; weil es wahrscheinlich zu sein1717D. h. weil die Vermuthung dafür ist. S. darüber Mühlenbruch Arch. f. d. civ. Pr. Bd. 4. S. 399 ff. schien, dass das Kind vor der Mutter umgekommen sei, so hat man angenommen, dass der Mann den Theil des Heirathsguts zurückbehalten könne. 1Wenn ein Mann das Heirathsgut, welches er in Folge eines Pactums wegen seiner Tochter hätte zurückbehalten können, aus Irrthum nicht zurückbehalten hat, so ist es bekannt, dass die Tochter, welche die alleinige Erbin ihres Vaters, [die Erbin] ihrer Mutter [aber] auf einen Theil geworden ist, bei dem nach seinem Ermessen verfahrenden Theilungsrichter nicht unredlicher Weise verlange, das von ihrem Vater unrecht gezahlte Heirathsgut [vor den übrigen Erben ihrer Mutter] vorweg zu erhalten. 2Wenn zwischen dem Vater [der Frau] und seinem Schwiegersohn die Uebereinkunft getroffen ist, dass, wenn die Tochter während der Ehe ohne Kinder verstorben sei, das Heirathsgut dem Vater zurückerstattet werden solle, so muss man das als von den Contrahenten beabsichtigt ansehen, dass das Heirathsgut, wenn die Tochter mit Hinterlassung von Kindern verstorben sei, [von dem Manne] zurückbehalten werden solle; auch wird der als Zugabe gegebene Theil des Heirathsguts nicht [davon] getrennt werden, wenn man nachher nicht über etwas Anderes übereingekommen ist. 3Es ist [zwischen Ehegatten] die Uebereinkunft getroffen worden, dass die Frau auf Kosten des Mannes überall hin, wohin sie reisen würde, gefahren werden solle, und darum hat die Frau auf einen Brief des Mannes nach dem Pactum gehandelt und ist in die Provinz, in welcher er als Centurio Kriegsdienste that, gereist; wenn nun das durch die Uebereinkunft gegebene Versprechen [von dem Manne] nicht gehalten worden ist, so ist der Frau, wenngleich keine directe Klage zusteht, doch eine analoge Klage auf das Geschehene zu geben. 4Als eine Tochter für sich ein Heirathsgut versprach, so hat sie paciscirt, dass, wenn sie während der Ehe ohne Kinder verstorben wäre, das Heirathsgut ihrer Mutter gezahlt werden solle; durch das Pactum der Tochter wird der Mutter keine Klage erworben; wenn jedoch der Erbe des Mädchens der Mutter das in Geld bestehende Heirathsgut gezahlt haben wird, so wird dem Manne, wenn er gegen das, was man durch Uebereinkunft angenommen hat, das Heirathsgut fordert, eine Einrede im Wege stehen. 5Ein Vater hat auf den Fall, wenn seine Tochter verheirathet verstorben wäre, sich stipulirt, dass ihm das Heirathsgut gegeben werden solle; während die Ehe bestand, ist er wegen eines Capitalverbrechens verurtheilt worden1818Und so ging sein Vermögen, also auch das Recht aus der Stipulation auf den Fiscus über.; wenn eine Scheidung erfolgt, oder durch den Tod des Mannes die Ehe getrennt worden ist, so fällt die Bedingung der Stipulation weg; wenn aber die Frau während der Ehe verstorben sein sollte, so würde dem Fiscus aus der Stipulation die Heirathsgutsklage erworben werden; wenn aber die Ehe nach einer ernstlich gemeinten Scheidung erneuert worden ist, so verfällt die Stipulation zum Besten des Fiscus nicht, wenngleich die Tochter während der Ehe verstorben ist, weil [die Stipulation] sich auf die erste Ehe bezieht.
27Idem lib. I. Definit. Wenn eine Frau nach einer aus Verstellung [Statt gefundenen] zeitigen Trennung1919Jurgium, s. die Bem. zu L. 31. im vorherg. Tit. von Glück a. a. O. XXV. S. 457. Anm. 37. bemerkt zu dieser Stelle: Ein jurgium wurde vermuthet, wenn Kinder aus der Ehe vorhanden waren. Die Frau aber simulirte hier ein Divortium, oder drohete damit, und bewog den Mann, um sie wieder gut zu machen, zu einem Vertrage, wodurch er sich seiner Ansprüche auf das ihm versprochene Heirathsgut begab., da Kinder vorhanden waren, zurückgekehrt ist, und man gleich als wäre die Eintracht feil, die Uebereinkunft getroffen hat: dass sie ohne Heirathsgut sein solle2020Die Basil. XXIX. 5. 25. T. IV. p. 693. und d. Schol. t. p. 702. erklären dies so: dass der Ehemann die versprochene, aber noch nicht eingebrachte dos nicht fordern solle. Andere verstehen es so, dass der Mann das Heirathsgut herausgeben solle. Der Grund, warum der Vertrag nicht gelte, ist, weil er eine Schenkung enthält, und diese unter Ehegatten schon durch die mores verboten ist. S. v. Glück a. a. O. S. 458. Anm. 39., so ist die Uebereinkunft der Beschaffenheit des Vorgefallenen gemäss in Folge [des durch die] Sitten [eingeführten Rechts] zu verwerfen.
28Paul. lib. V. Quaest. Du fragst, ob das Pactum gelte, wenn eine Frau entweder vor [Eingehung] der Ehe, oder nach [Eingehung] der Ehe paciscirt habe, dass der Gläubiger der Frau mit den Früchten des Grundstücks, welches sie zum Heirathsgut gegeben hat, abgefunden werden solle? Ich antworte, dass das Pactum gelte, wenn man darüber vor [Eingehung] der Ehe übereingekommen sei, und dass auf diese Weise ein geringeres Heirathsgut bestellt worden sei; nach [Eingehung] der Ehe aber paciscirt der Ehemann, weil die Früchte [des Heirathsguts] die Lasten der Ehe erleichtern sollen, schon über das Seinige, [wenn er verspricht,] den Gläubiger [mit den Früchten] abfinden zu wollen, und es wird [also] eine reine Schenkung Statt finden2121Die bekanntlich unter Ehegatten verboten ist, daher gilt das Pactum dann nicht..
29Scaevola lib. II. Resp. Als ein Ehemann, welcher abgeschätzte Grundstücke zum Heirathsgut erhalten hatte, während die Ehe bestand, um die Frau zu verkürzen paciscirt hatte, dass die Grundstücke als nicht geschätzte gelten sollten, damit er sie ohne seine Gefahr verschlechtern könnte2222S. die Bem. zu L. 10. §. 6. im vorherg. Tit., so hat man gefragt, ob die Grundstücke der früheren schriftlichen Uebereinkunft über das Heirathsgut gemäss ferner als abgeschätzte gelten müssten und die Gefahr derselben den Ehemann treffen müsste. Ich habe zum Bescheid gegeben, dass [die Gültigkeit] des Pactums, wegen dessen man fragte, darum nicht behindert werde, weil es während der Ehe geschlossen worden wäre, wenn sich das Heirathsgut [in Folge desselben] nicht in einer schlimmern Lage befände, dass [aber] der Ehemann, wenn er, nachdem dies Pactum zugelassen worden wäre, nichts desto weniger die Grundstücke verschlechterte, deswegen auch auf die Heirathsgutsklage gehalten sei. 1Titius hat für eine Frau ein Heirathsgut gegeben und hat es sich auf den Fall des Todes [der Frau] und der Scheidung stipulirt; nach erfolgter Scheidung ist das Heirathsgut nicht zurückgefordert worden und Titius gestorben; die Frau hat mit dem Willen seines Erben die Ehe wieder erneuert; man hat gefragt, ob er aus der Stipulation das Heirathsgut fordern könne? Ich habe zum Bescheid gegeben, dass der Erbe des Titius, wenn er eingewilligt hätte, dass jener Betrag, welchen er aus der Stipulation hätte erlangen können, nachdem die Ehe erneuert worden war, Gegenstand des Heirathsguts würde, durch die Einrede des Pactums zurückgewiesen werden könne. 2Eine Frau hat in Betreff des Heirathsguts, welches sie gegeben hat, paciscirt, dass, wenn sie während der Ehe verstorben wäre, dasselbe ihrem Bruder zurückgegeben werden sollte, und dieser hat es sich auf diesen Fall stipulirt; die Frau hat sterbend einige zum Heirathsgut gehörige Sachen ihrem Ehemann und Anderen legirt, einige von den zum Heirathsgut gehörigen Sclaven hat sie freigelassen; man hat gefragt, ob der Ehemann wegen der Sachen, welche die Frau legirt, und der Sclaven, welche sie freigelassen hat, dem Bruder derselben gehalten ist? Ich habe zum Bescheid gegeben, dass nichts angeführt würde, warum er nicht gehalten sein sollte, da auch die Erben der Verstorbenen sowohl den Legataren als in Bezug auf die Freilassungen verpflichtet seien.
30Tryphonin. lib. X. Disp. Bäbius Marcellus hatte als Heirathsgut für seine Tochter dem Bäbius Marullus Hundert versprochen, und es war zwischen ihnen die Uebereinkunft getroffen worden, dass jenes Heirathsgut während der Ehe nicht gefordert werden sollte2323D. h. so lange, als Bäb. Marcellus, der Versprecher des Heirathsguts, lebe, solle Bäb. Marullus dasselbe von ihm während der Ehe nicht fordern. S. L. 11. h. t., oder dass, wenn nach dem Tode des Vaters2424Von welcher Zeit an also Marullus das Recht, die dos zu fordern, hatte. die Tochter während der Ehe ohne Kinder verstorben wäre, die Hälfte des Heirathsguts bei dem Marullus bleiben, die Hälfte dem Bruder der Frau ausgeantwortet werden sollte, und dies [Alles] ist auch in eine Stipulation gebracht worden. Als nun Marcellus gestorben, sein Sohn und seine Tochter noch am Leben und [von ihm] der Tochter das ganze Heirathsgut vorweg vermacht war, so hat sich Marullus, nachdem [ihm] eine Tochter geboren war, geschieden und [seine] Frau ist verstorben, indem sie ihren Bruder und ihre Tochter zu gleichen Theilen zu Erben hinterlassen hatte. Marullus forderte nun bei dem Prätor Petronius Magnus von dem Sohne des Marcellus, als Erben, aus dem Versprechen des Heirathsguts das ganze Heirathsgut, gestützt auf den muthmaasslichen Schluss, nach welchem2525In der Flor. Hdsch. steht quasi, Haloander liest quia si; durch Trennung des qua non si scheint aller Anstoss zu verschwinden., wenn zwischen Zweien angenommen worden wäre, dass, wenn die Frau, ohne dass ein Sohn [von ihr] da wäre, gestorben wäre, ein Theil des Heirathsguts bei dem Ehemanne zurückbleiben sollte, sie gewiss noch mehr darüber übereingekommen wären, dass ihm das ganze Heirathsgut gehören sollte, wenn er [von der Frau] einen Sohn oder eine Tochter gehabt hätte. Von der anderen Seite wurde geantwortet, dass zwar die Einrede des gewöhnlichen Vertrags2626Pacti vulgaris, weil nämlich bei der Bestellung des Heirathsguts für die Töchter die Väter das Pactum: wenn die Tochter während der Ehe verstorben sein wird, hinzuzufügen pflegten. S. Cujac. IV. Observ. 23. auch dem Erben nütze, aber in dem vorliegenden Falle wird er sich nicht als Erbe der Frau mit einer aus der Person der Verstorbenen [abgeleiteten] Einrede schützen, sondern er selbst war in der Lage, dass er auch bei Lebzeiten der Frau, wenn man von ihm das Heirathsgut gefordert hätte, den Marullus mit jener Einrede hätte abweisen können, weil eine Scheidung2727Weil die Ehe nicht durch den Tod der Frau, auf welchen Fall die Stipulation ging, sondern durch Scheidung beendigt war. Statt gefunden hatte, und dieselbe Vertheidigung behielt er auch nach dem Tode seiner Schwester. Daher hat man angenommen, dass er von jener Forderung freigesprochen werden müsse, so jedoch, dass durch dieses Urtheil keine Verminderung der Forderung des Fideicommisses Statt finden sollte, welche Marullus, als Erbe seiner Frau durch seine Tochter, nach Erbrecht auf die Hälfte hatte.
32Javolen. lib. VI. ex Posteriorib. Labeon. Eine Ehefrau hatte ihrem Mann ein zu Hundert geschätztes Grundstück zum Heirathsgut gegeben, sodann hatte sie mit dem Manne das Pactum abgeschlossen, dass wenn eine Scheidung Statt gefunden hätte, der Mann das Grundstück um denselben Preis zurückerstatten sollte2828Aestimatio taxationis causa, s. die Bem. zu L. 10. §. 6. im vorhergeh. Tit. u. L. 18. eod.; nachher hatte der Mann mit dem Willen der Ehefrau jenes Grundstück für Zweihundert verkauft und es hatte eine Scheidung Statt gefunden; Labeo glaubt, dass dem Manne die Erlaubniss gegeben werden müsse, ob er die Zweihundert oder das Grundstück zurückgeben wolle, und dass ihm das abgeschlossene Pactum nicht erlassen werden dürfe. Ich glaube, dass Labeo dies deshalb zum Bescheid gegeben habe, weil das Grundstück mit dem Willen der Frau verkauft worden ist, sonst wäre auf jeden Fall das Grundstück zurückzuerstatten gewesen. 1Wenn ein Vater für seine Tochter eine bestimmte Geldsumme zum Heirathsgut versprochen hatte, und paciscirt hat, dass er es nicht wider Willen zu zahlen brauche, so glaube ich, dass nichts von ihm zu fordern ist, weil das, was nach dem abgeschlossenen Vertrag nicht wider seinen Willen gefordert werden solle, nicht in dem Rechtsverhältniss eines Heirathsguts zu sein scheint.