Locati conducti
([Von der Klage] aus dem Verpacht und dem Pacht.)
1Paul. lib. XXXIV. ad Ed. Der Pacht, als natur- und völkerrechtlich, wird nicht mit Worten, sondern durch gegenseitige Einwilligung eingegangen, wie der Kauf.
2Gaj. lib. II. Rer. quotid. Der Pacht steht zunächst dem Kaufe, und wird nach denselben Rechtsregeln beurtheilt. Denn ebensowie der Kauf vollzogen ist, sobald man über den Preis einig ist, so wird auch der Pacht als vollzogen betrachtet, sobald man über den Pachtzins einig ist. 1Kauf und Pacht sind so nahe miteinander verwandt, dass in manchen Fällen die Frage erhoben zu werden pflegt, ob Kauf oder Miethe vorhanden sei, z. B. wenn ich mit einem Goldarbeiter dahin abgeschlossen habe, dass er mir aus seinem Golde Ringe von bestimmter Form und bestimmtem Gewichte machen solle, und derselbe z. B. dreihundert[tausend Sestertien] empfangen hat, ist da ein Kauf oder eine Verdingung vorhanden? Man hat sich hier dahin entschieden, dass nur ein Geschäft vorhanden sein könne, und es vielmehr ein Kauf sei. Habe ich aber das Gold dazu gegeben, während für die Arbeit ein bestimmter Lohn festgesetzt worden ist, so unterliegt es keinem Zweifel, dass eine Verdingung vorhanden sei.
3Pompon. lib. IX. ad Sabin. Wenn ein Landgut verpachtet und dabei dem Pächter, der zur Erzeugung, Bereitung und Erhaltung der Früchte nöthige Bedarf taxweise überlassen wird, so, sagt Proculus, sei dieser Bedarf dem Pächter als verkauft zu betrachten, ebenso wie es der Fall sein würde, wenn etwas taxweise zur Mitgift bestellt wird.
5Ulp. lib. XXVIII. ad Ed. Wenn ich dir eine Wohnung vermiethet habe, und kurz darnach den Pachtzins erlasse, so kann [den Umständen nach dennoch] Klage aus dem Pacht und dem Verpacht erhoben werden.
6Gaj. lib. X. ad Ed. prov. Wer eine Sache gemiethet hat, braucht dasjenige nicht herauszugeben, was er wegen der Sache mit der Diebstahlsklage erlangt hat.
7Ad Dig. 19,2,7ROHGE, Bd. 15 (1875), Nr. 19, S. 48: Interesse, der Betrag, der dem Dritten hat bezahlt werden müssen.Paul. lib. XXXII. ad Ed. Wenn ich dir ein mir nicht gehöriges Gehöfte für funfzig[tausend Sestertien] verpachtet habe, und du dasselbe für sechzig[tausend] an den Titius verafterpachtet hast, und Titius vom Eigenthümer an der Bewohnung gehindert worden ist, so wirst du, wenn du Klage aus dem Pacht erhebst, sechzig [tausend] fordern dürfen, weil du dem Titius zu soviel verbindlich bist;
8Ad Dig. 19,2,8ROHGE, Bd. 15 (1875), Nr. 19, S. 48: Interesse, der Betrag, der dem Dritten hat bezahlt werden müssen.Tryphoninus lib. IX. Disput. Doch müssen wir bemerken, dass weder [blos] die sechzig[tausend] noch die funfzig [tausend] zu vertreten sind, sondern vielmehr soviel, als das Interesse am Genuss der Pachtung austrägt, und mithin wird der Mittlere ebensoviel erhalten, als er selbst demjenigen vertreten muss, der wiederum von ihm gepachtet hat, weil der zur Erwerbung eines grösseren Pachtzinses berechnete Ertrag der Pachtung eine Vergrösserung der Verurtheilung bewirkt. Der erste Verpächter hingegen kann die funfzig[tausend] wieder in Gegenrechnung bringen, die er von jenem ziehen würde, wenn der Eigenthümer des Gehöftes nicht dem letzten Pächter das Bewohnen gewehrt hätte; dies ist Rechtens.
9Ulp. lib. XXXII. ad Ed. Wenn mir Jemand ein im guten Glauben gekauftes Haus oder Landgut verpachtet hat, und dasselbe ohne Hinzukommen von Arglist oder Schuld entwährt worden ist, so, sagt Pomponius, hafte er dem Pächter nichts desto weniger aus dem Pacht, so dass ihm der freie Genuss des erpachteten [Hauses oder Landgutes] gewährt werden muss. Wenn freilich der Eigenthümer dies nicht leiden will und der Verpächter bereit ist, eine andere nicht weniger bequeme Wohnung zu verschaffen, so, sagt er, sei es billig, den Verpächter freizusprechen. 1Hier kann noch hinzugesetzt werden, was Marcellus im sechsten Buche seiner Digesten geschrieben hat, dass nämlich, wenn der Niessbraucher das [betreffende] Landgut auf fünf Jahre verpachtet hat, und [binnen dieser Zeit] mit Tode abgegangen ist, sein Erbe ebensowenig zur Gewährung des Genusses angehalten werden kann, als der Verpächter eines Gehöftes, wenn dasselbe abgebrannt, dem Pächter verbindlich ist. Ob aber der Pächter aus dem Pachtcontract auf Entrichtung des Pachtzinses für den Zeitraum, wo er im Genuss gewesen ist, verpflichtet ist, wie er es sein würde, wenn er die Dienste eines Niessbrauchssclaven oder eine Wohnung gemiethet hätte, diese Frage untersucht Marcellus und findet deren Bejahung zulässig; dies ist im höchsten Grade billig. Ingleichen findet sich bei ihm die Frage, ob, wenn er in der Hoffnung, fünf Jahre lang den Genuss zu ziehen, Kosten an das Landgut gewendet hat, er dieselben zurückfordern könne? — Er verneint sie aber, weil er die Möglichkeit dieses Falls hätte vorher bedenken sollen. Wie aber, wenn der Niessbraucher nicht als solcher an ihn verpachtet hat, sondern wie wenn er Eigenthümer des Landgutes wäre? — Dann haftet er auf jeden Fall, denn er hat den Pächter betrogen; so hat der Kaiser Antoninus mit dem Kaiser Severus rescribirt. Auch in Ansehung abgebrannter Gebäude, verordneten sie, sei der Pachtzins für die Zeit, da es gestanden, zu entrichten. 2Julianus sagt im funfzehnten Buche der Digesten, dass, wenn Jemand ein Landgut unter der Bestimmung verpachtet habe, dass ihm auch dasjenige gewährt werden solle, was sich durch ein unabwendbares Naturereigniss ereigne, es bei dem Vertrage sein Bewenden behalte. 3Wenn den Pächtern von Grundstücken im Pachtcontract auferlegt worden ist, mit dem Feuer vorsichtig umzugehen, und ein Zufall die Ursache zu einer Feuersbrunst herbeigeführt hat, so braucht der Pächter11Locator, s. Glück XVII. S. 485. n. 24 n. 25. den Schaden nicht zu ersetzen; wenn aber Verschuldung desselben1, die er zu vertreten hat, den Schaden herbeigeführt hat, so muss er haften. 4Ad Dig. 19,2,9,4ROHGE, Bd. 5 (1872), S. 406: Beim Kaufe nach Gewicht ist für die Preisbestimmung der Zeitpunkt der Ablieferung entscheidend.Als eine Heerde, die Jemand gepachtet hatte, hinweggetrieben worden war, rescribirte der Kaiser Antoninus mit seinem Vater: wenn es zu erweisen steht, dass Räuber ohne dein Einverständniss die Ziegen fortgetrieben haben, so brauchst du diesen Zufall durch die Klage aus dem Verpacht nicht zu ersetzen und du kannst den für die noch nicht verflossene Zeit [etwa schon entrichteten] Pachtzins als nichtschuldig zurückfordern. 5Celsus schreibt im achten Buche seiner Digesten: auch Unerfahrenheit ist der Schuld beizuzählen; wer Kälber zu weiden, oder etwas auszubessern und zu reinigen in Verdingung genommen hat, der muss Verschuldung vertreten, und was er aus Unerfahrenheit versehen hat, ist Schuld, weil er es als ein Kunstverständiger in Verdingung genommen hat. 6Wenn du mir ein dir nicht gehöriges Haus vermiethet hast, und mir dasselbe vermacht oder geschenkt worden ist, so hafte ich dir aus dem Verpacht nicht zur Zahlung des Miethzinses. Wie ist es aber in Ansehung der verflossenen Zeit, wenn vor dem Anfalle des Vermächtnisses ein Pachtrückstand geblieben ist? Dieser muss meiner Ansicht nach gezahlt werden;
10Julian. lib. ad Ferocem. und ich kann mit Recht aus dem Pachte auch darauf klagen, dass du mit [von meiner Verbindlichkeit] Befreiung ertheilest.
11Ulp. lib. XXXII. ad Ed. Es ist die Frage, ob der Pächter die Schuld seiner Sclaven und derer, die er [in das erpachtete Grundstück] eingeführt, und inwiefern er sie zu vertreten habe, ob er nämlich die Sclaven an Schädens Statt ausliefern könne, oder ob er in eigenem Namen hafte, und ob er wider diejenigen, welche er eingeführt hat, blos die Klagen abzutreten brauche, oder gleichsam wegen eigener Schuld hafte? Nach meiner Ansicht muss er die Schuld derjenigen, welche er eingeführt hat, im eigenen Namen vertreten, auch wenn darüber nichts ausdrücklich ausgemacht worden ist, sobald er bei deren Einführung insofern in Schuld ist, dass die Seinigen, oder seine Gäste dergleichen Menschen sind [, die Schaden befürchten lassen;] hiermit stimmt Pomponius im dreiundsechzigsten Buche zum Edict überein. 1Wenn bei einer Verpachtung ausgemacht worden ist, [der Pächter] solle kein Feuer halten dürfen, und er dennoch etwas gehabt hat, so haftet er, auch wenn ein Zufall [daraus] eine Feuersbrunst herbeigeführt hat, weil er kein Feuer halten durfte; etwas Anderes ist es, ein unschädliches Feuer zu haben, dann ist zwar die Haltung eines Feuers, aber eines solchen erlaubt, das keine Gefahr bringen kann. 2Ingleichen muss der Pächter darauf achten, dass das Recht der [erpachteten] Sache oder sie selbst nicht durch irgend etwas verschlechtert werde, oder, dass sie es werde, zulassen. 3Wer den Transport von Wein aus Campanien [z. B.] verdingungsweise übernommen, und nachdem ihm von Jemand [darüber] Streit erhoben worden, denselben mit seinem eigenen und dem Petschafte eines Andern versiegelt in einem Magazine niedergelegt hat, haftet aus dem Pacht, dergestalt, dass er dem Verdingenden den Besitz des Weines ohne Streit verschaffe, ausser wenn er, der Uebernehmer, ohne Schuld ist. 4Zwischen einem Verpächter und einem Pächter war das Uebereinkommen getroffen worden, dass in einem städtischen Gebäude kein Heu aufbewahrt werden solle; er that es dennoch, worauf es ein Sclav durch Feueranlegen in Brand gesteckt hat; hier, sagt Labeo, haftet der Pächter aus dem Pachte, weil er dem Uebereinkommen zuwider die Ursache dazu selbst herbeigeführt hat;
12Hermogen. lib. II. Jur. epit. es wird aber auch, wenn irgend ein Dritter das Feuer angelegt hat, der Schaden in der Klage aus dem Verpachte berücksichtigt.
13Ulp. lib. XXXII. ad Ed. Ebenso wird gefragt, [was Rechtens sei,] wenn ein Wagenlenker, d. h. ein Kutscher, in der Absicht, den andern vorzufahren, den Wagen umwirft, und einen Sclaven22Man muss sich hier nämlich den Fall denken, dass ein angenommener Lohnkutscher den im Wagen sitzenden Sclaven verletzt hat. quetscht oder tödtet; meiner Meinung nach findet wider ihn die Klage aus der Verdingung Statt, denn er hätte sich mässigen müssen; doch wird auch die analoge Aquilische Klage ertheilt. 1Wenn ein Schiffer eine Ladung zum Transport nach Minturnä in Verdingung genommen, und da sein Schiff in den Minturnensischen Fluss nicht einlaufen konnte, die Waaren in ein anderes Schiff umgeladen hat, und dieses Schiff an der Mündung des Flusses untergegangen ist, so haftet der erste Schiffer; Labeo sagt aber, wenn er ohne Schuld sei, brauche er nicht zu haften, habe er es aber ohne Einwilligung des Eigenthümers, oder zu einer Zeit gethan, wo er es nicht hätte thun sollen, oder auf ein weniger geeignetes Schiff verladen, dann kann aus der Verdingung Klage erhoben werden. 2Wenn ein Schiffscapitain ein Schiff in einen Fluss hat ohne Steuermann einlaufen lassen, und dasselbe bei entstandenem Sturme nicht hat führen können und es untergegangen ist, so haben die Passagiere wider ihn die Klage aus der Verdingung. 3Wenn Jemand einen Sclaven zu unterrichten in Verdingung übernommen, und ihn auswärts fortgeführt hat, und derselbe vom Feinde gefangen worden, oder ums Leben gekommen ist, so findet der Annahme nach die Klage aus der Verdingung Statt, vorausgesetzt, dass er die Verdingung nicht in der Art übernommen hat, ihn ausser Landes zu führen. 4Ingleichen schreibt Julianus im sechsundachtzigsten Buche seiner Digesten, dass, wenn ein Schuster einem Lehrburschen, der seine Sache nicht recht machte, mit einem Leisten dergestalt an den Kopf geschlagen hat, dass er ihm ein Auge eingestossen, dem Vater desselben Klage aus der Verdingung zustehe; denn wenn auch den Lehrmeistern eine leichte Züchtigung erlaubt sei; so habe doch dieser alles Maass überschritten; auch haben wir oben von der Aquilie gesprochen. Die Zuständigkeit der Injurienklage leugnet Julianus, weil jener es nicht in der Absicht zu injuriiren, sondern um zu belehren gethan hat. 5Ad Dig. 19,2,13,5ROHGE, Bd. 13 (1874), Nr. 25, S. 77: Haftpflicht des conductor operis für die culpa seiner Gehilfen.Wenn ein Juwel zu fassen oder zu stechen gegeben, und derselbe zerbrochen worden ist, so findet, wenn es durch einen Fehler am Steine geschehen, die Klage aus der Verdingung nicht Statt, wohl aber, wenn durch Unerfahrenheit des Arbeiters. Dieser Meinung ist noch hinzuzufügen: ausser wenn der Künstler auch die Gefahr auf sich genommen hatte; denn dann findet die Klage aus der Verdingung auch Statt, wenn es an einem Fehler des Steines gelegen. 6Wenn ein Kleiderwäscher Kleider zu reinigen übernommen hat und dieselben von den Mäusen zernagt worden sind, so haftet er aus der Verdingung, weil er sich davor hätte in Acht nehmen sollen; auch wenn ein Kleiderwäscher einen Mantel verwechselt und Jemandem den eines Andern gegeben, haftet er mittelst der Klage aus der Verdingung, selbst wenn er es, ohne es zu wissen, gethan hat. 7Ein Pächter entfloh bei Annäherung der Armee, worauf die Soldaten Fenster u. s. w. aus dem Quartiere forttrugen; hat jener, ohne dem Eigenthümer davon Anzeige zu machen, die Flucht ergriffen, so haftet er aus dem Pachte; Labeo sagt aber, er hafte dann, wenn er Widerstand hätte leisten können und ihn nicht geleistet hat; diese Meinung ist richtig; auch wenn er ihm keine Anzeige machen konnte, haftet er, meiner Ansicht nach, nicht. 8Wenn Jemand Gemäss gemiethet, und eine obrigkeitliche Person befohlen hat, dasselbe zu zerbrechen, so unterscheidet Sabinus, ob, wenn es unrichtig gewesen, der Miether es gewusst habe, oder nicht; wenn er es gewusst, so finde die Klage aus der Vermiethung Statt, wo nicht, so falle sie weg; sei es aber richtig gewesen, so hafte er nur dann, wenn es der Aedil in Folge seiner [des Miethers] Verschuldung gethan; so schreiben auch Labeo und Mela. 9Es können zwei Theilnehmer am Pachte auf das Ganze haften. 10Wenn in dem Contracte über die Verdingung eines Werkes ausgemacht worden ist, dass, wenn es bis zu einem bestimmten Tage nicht vollendet sei, dessen anderweite Verdingung freistehen solle, so haftet der erste Uebernehmer aus der Verdingung nur dann, wenn es ganz unter denselben Bedingungen wieder verdungen worden ist; auch kann es nicht eher weiter verdungen werden, als bis der Tag, wo es fertig sein sollen, verstrichen ist. 11Ad Dig. 19,2,13,11ROHGE, Bd. 18 (1876), Nr. 19, S. 80: Relocatio tacita bei Schiffs-Frachtverträgen.Wenn Jemand nach Ablauf der Pachtzeit in der Pachtung geblieben ist, so wird nicht nur angenommen, dass er wieder gepachtet habe, sondern auch die [gestellten] Unterpfänder als fortdauernd verpflichtet betrachtet. Letzteres jedoch nur dann, wenn bei der frühern Pachtung nicht ein Anderer das Unterpfand für ihn gestellt hat; denn dann ist dessen fernere Einwilligung erforderlich. Derselbe Fall ist dann vorhanden, wenn Grundstücke des Staats verpachtet worden sind. Wenn wir aber sagen, dass durch das Stillschweigen beider Theile angenommen werde, es habe der Pächter wieder gepachtet, so ist dies so zu verstehen, dass die Erneuerung der Pachtung als für das Jahr geschehen betrachtet werde, indem sie geschwiegen haben, nicht auch für die künftigen Jahre, selbst wenn ursprünglich ein fünfjähriger Zeitraum für die Pacht bestimmt worden ist. Auch wenn im zweiten Jahre nach Verlauf des fünfjährigen Zeitraums nichts dem Zuwiderlaufendes geschehen, wird die Pacht für dieses Jahr fortdauernd betrachtet; denn die Einwilligung wird aus dem Stillschweigen selbst gefolgert, und so ist dies fernerhin in jedem Jahre zu beobachten. In Ansehung städtischer Grundstücke ist es anders Rechtens, indem Jeder, je nachdem er darin gewohnt hat, verpflichtet wird, es müsste denn eine bestimmte Miethszeit schriftlich ausgemacht worden sein.
14Ad Dig. 19,2,14ROHGE, Bd. 18 (1876), Nr. 19, S. 80: Relocatio tacita bei Schiffs-Frachtverträgen.Idem lib. LXXI. ad Ed. Wer auf eine bestimmte Zeit pachtet, ist nach deren Verlauf auch Pächter; denn wenn der Eigenthümer den Pächter fernerweit auf dem Landgute lässt, so wird angenommen, als verpachte er von Neuem, und Contracte dieser Art erfordern weder Worte noch Schrift, sondern bestehen durch die blosse Einwilligung. Wenn daher der Eigenthümer mittlerweile wahnsinnig geworden, oder gestorben ist, so, sagt Marcellus, könne die Verpachtung nicht erneuert werden; und er hat Recht.
15Idem lib. XXXII. ad Ed. Die Klage aus dem Pachte wird dem Pächter ertheilt. 1Es wird dieselbe zum Beispiel in solchen Fällen begründet: wenn ihm der Genuss des gepachteten Gegenstandes nicht gestattet wird, etwa weil ihm der Besitz des ganzen Ackers oder eines Theiles desselben nicht gewährt, oder ein Landhaus nicht ausgebessert wird, oder ein Stall, oder wo sonst seine Heerden untergetrieben werden müssen, oder wenn ihm etwas dem Uebereinkommen im Pachtcontract zuwider nicht gewährt wird, [in allen diesen Fällen] kann aus dem Pachte geklagt werden. 2Ob, wenn ein Sturm Unglück angerichtet hat, der Verpächter dem Pächter etwas zu ersetzen habe, ist die Frage. Servius sagt, der Eigenthümer muss dem Pächter [die Folgen] solcher Gewalt vertreten, der zu widerstehen unmöglich war, z. B. Ueberschwemmung, Häher- und Staaren[frass], und was sonst dem Aehnliches sich ereigne, oder wenn ein feindlicher Einfall geschehe; wenn jedoch ein Fehler aus der Sache selbst entspringt, so muss der Pächter den Schaden tragen, z. B. wenn der Wein sauer wird, [oder] wenn die Saat durch Wurm[frass] oder Unkraut verdorben wird. Auch wenn der Brand entsteht und alle Früchte angreift, braucht der Pächter den Schaden nicht zu tragen, um nicht über den aus dem Verluste seiner Einsaat entstehenden Schaden auch noch den Pachtzins für den Acker bezahlen zu müssen; auch wenn Dürre die Oliven verdirbt, oder dasselbe durch ungewöhnliche Sonnengluth sich ereignet, trifft der Schaden den Eigenthümer. Wenn sich nichts Aussergewöhnliches ereignet, trifft der Schaden den Pächter; dies gilt auch in dem Fall, wenn vorüberziehende Truppen aus Muthwillen etwas mit hinfortnehmen. Auch wenn ein Acker durch einen Erdfall dergestalt zusammenstürzt, dass er nirgends mehr vorhanden ist, trifft der Schaden den Eigenthümer; denn der Acker muss dem Pächter dergestalt gewährt werden, dass er davon Genuss ziehen kann. 3Als Jemand sich auf den Brand eines Landgutes33D. h. ein Brand des Korns auf dem Halme u. s. w. berief und Erlass forderte, ward ihm rescribirt: wenn du das Grundstück angebauet hast, so muss dir wegen eines plötzlich entstandenen Brandes nach Gebühr zu Hülfe gekommen werden. 4Ad Dig. 19,2,15,4Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 220, Note 7.Papinianus sagt im vierten Buche seiner Gutachten, dass, wenn Jemand seinem Pächter in einem Jahre wegen Misswachs Erlass gegeben, und in den folgenden Jahren eine grosse Fruchtbarkeit eingetreten sei, so steht der Erlass dem Eigenthümer nicht entgegen, sondern er kann dann die ganze Pachtsumme auch von dem Jahre, für welches er sie erlassen, einfordern. Dasselbe sagt er auch vom Schaden in Ansehung der Zollpachtung. Dies gilt, selbst wenn der Eigenthümer den Erlass wegen des Misswachses in jenem Jahre namentlich als Geschenk bewilligt hat, als wenn es keine Schenkung, sondern ein Vergleich wäre. Wie aber, wenn das letzte Jahr das unfruchtbare war, für welches er ihm den Erlass zugestanden? Hier ist es richtiger, dass, wenn auch die vorigen fruchtbar gewesen und der Verpächter dies gewusst habe, der [Pächter] doch nicht zur Ausgleichung aufgefordert werden könne. 5Wenn sich Jemand über die Geringfügigkeit der Früchte beklagt, so darf, wie in einem Rescript des Kaisers Antoninus enthalten ist, darauf keine Rücksicht genommen werden. Ingleichen steht in einem andern Rescript: Dein Verlangen, dass dir wegen Alters der Weinstöcieinstöcke Erlass gegeben werde, ist unzulässig. 6Ad Dig. 19,2,15,6ROHGE, Bd. 22 (1878), Nr. 46, S. 210: Kürzung des bedungenen Frachtgeldes, wenn das Schiff die bedungenen Sitzplätze nicht enthält.Nicht minder ist, als Jemand, da sein Schiff untergegangen war, das vorausbezahlte Frachtlohn zurückbehalten wollte44Repeteret; dies ist wenigstens der Sinn, s. Glück XVII. S. 416. n. 59., vom Kaiser Antoninus rescribirt worden, der Procurator des Kaisers könne von ihm das Frachtlohn mit allem Rechte zurückfordern, da er die Verpflichtung zum Transport nicht erfüllt habe; dies ist in Ansehung aller Personen gleichmässig zu beobachten. 7Ad Dig. 19,2,15,7ROHGE, Bd. 22 (1878), Nr. 46, S. 210: Kürzung des bedungenen Frachtgeldes, wenn das Schiff die bedungenen Sitzplätze nicht enthält.Ueberall jedoch, wo aus den vorhergedachten Gründen auf Erlass Rücksicht genommen wird, erlangt der Pächter nicht das Interesse, sondern verhältnissmässige Befreiung vom Pachtzins; denn der Schaden an der Aussaat trifft, wie oben schon erörtert worden ist, den Pächter. 8Wenn freilich der Eigenthümer den Genuss nicht ziehen lassen will, mag er selbst Verpächter sein, oder ein Anderer ein ihm nicht gehöriges [Landgut] oder als Geschäftsbesorger, oder gleichsam als sein eigenes [verpachtet haben], dann muss das Interesse vertreten werden; dies hat Proculus in Betreff des Geschäftsbesorgers ausgesprochen. 9Zuweilen wird aus dem Verpacht darauf Klage erhoben, dass Jemand von der Verpachtung befreit werde, wie Julianus im funfzehnten Buche der Digesten schreibt, z. B. [im folgenden Fall]: ich habe dem Titius ein Landgut verpachtet, und dieser ist mit Einsetzung eines Unmündigen zum Erben gestorben, und als der Vormund [desselben] sich dahin entschieden hatte, dass sich der Unmündige von der Erbschaft lossagen solle, habe ich das Landgut theurer verpachtet, worauf der Unmündige in den väterlichen Nachlass wieder eingesetzt worden ist; hier kann er [mittelst der Klage] aus dem Pacht weiter nichts ausrichten, als von der Verpachtung befreit zu werden, denn ich hatte eine rechtmässige Ursache zur [anderweiten] Verpachtung.
17Ulp. lib. XXXII. ad Ed. wider den Vormund aber, sagt er, kann er die Vormundschaftsklage erheben, wenn er [der Erbschaft] nicht hätte entsagen sollen,
19Ulp. lib. XXXII. ad Ed. Man kann aber zu dem Ausspruch Julians noch hinzusetzen, dass, wenn ich mit dem Vormund in Einverständniss gehandelt habe, ich [mittelst der Klage] aus dem Pacht dem Mündel zur Erstattung des Interesses hafte. 1Wenn Jemand, ohne es zu wissen, schadhaftes Gefäss vermiethet hat, und nachher der Wein herausgelaufen ist, so wird er auf das Interesse haften, und seine Unwissenheit findet keine Entschuldigung; dies hat Cassius auch gelehrt. Etwas Anderes ist es, wenn du einen Weidefleck verpachtet hast, wo schädliche Kräuter wachsen; wenn hier das Vieh gefallen oder schlechter geworden ist, so musst du, wenn du davon wusstest, das Interesse ersetzen, wenn du aber nichts davon wusstest, so kannst du blos den Pachtzins nicht fordern; hierin stimmen Servius, Labeo und Sabinus überein. 2Es steht zu untersuchen, was, wenn Jemand ein Landgut verpachtet hat, er dem Pächter als Bedarf zur Erzeugung, Bereitung und Erhaltung der Früchte zu gewähren habe, und wesfalls er im entgegengesetzten Fall aus dem Verpacht hafte. Hier ist nun ein Brief des Neratius an den Aristo vorhanden, [worin es heisst,] dem Pächter müsse das Gefäss gegeben werden, sowie die Keltern und Oelpressen mit den [erforderlichen] Seilen versehen, und wenn letzteres nicht der Fall sei, so müsse es der Eigenthümer besorgen; auch müsse derselbe die schadhaften Keltern ausbessern lassen; sei aber durch Schuld des Pächters etwas davon verdorben worden, so hafte er aus dem Verpacht. Die Körbe aber, die man zum Auspressen der Oliven braucht, muss, wie Neratius schreibt, der Pächter selbst anschaffen; wird aber das Oel zwischen Scheiben ausgepresst, so muss der Eigenthümer die Presse, die Winde, die Scheiben, das Räderwerk und die Haspel, mittelst deren die Presse in Bewegung gesetzt wird, anschaffen; ingleichen muss der Eigenthümer den kupfernen Kessel, worin das heisse Oel gewaschen wird, sowie die übrigen Oelgefässe, und die Weingefässe hergeben, welche jedoch der Pächter zum jedesmaligen Gebrauch verpichen muss. Dies Alles ist jedoch nur dann so zu nehmen, wenn nicht etwas Anderes ausdrücklich ausgemacht worden ist. 3Wenn sich der Eigenthümer bei der Verpachtung ausbedungen hat, ihm eine bestimmte Quantität Korn um einen festen Preis zu liefern, und derselbe weder das Getreide annehmen, noch den Betrag im Gelde vom Pachtzins abrechnen will, so kann er zwar die ganze Summe mittelst der Klage aus dem Verpacht fordern, allein es ist consequent, anzunehmen, dass der Richter von Amtswegen auf das Interesse des Pächters Rücksicht nehmen müsse, was er dabei hatte, den ausgemachten Antheil vom Pachtzins vielmehr in Getreide, als in baarem Gelde abzuführen. Ganz dasselbe gilt auch, wenn Klage aus dem Pacht erhoben worden ist. 4Welche Klage findet Statt, wenn der Miethsmann in ein Gebäude eine Thür oder sonst etwas Anderes eingesetzt hat? Labeo hat Recht, wenn er sagt, es stehe ihm die Klage aus dem Pacht auf Wiederhinwegnahme zu, jedoch dergestalt, dass er wegen drohenden Schadens Sicherheit bestellen muss, bei der Hinwegnahme die Beschaffenheit des Gebäudes nicht zu verschlechtern, sondern deren vorige Gestalt wiederherstellen zu wollen. 5Wenn der Miethsmann einen eisernen Kasten [in das Haus] hat schaffen, und der Eigenthümer [darauf] den Eingang zu dem Gebäude enger machen lassen, so haftet der letztere mittelst der Klage aus dem Pacht und der auf Auslieferung, er mag davon gewusst haben oder nicht; denn der Richter muss ihn von Amtswegen nöthigen, dem Miethsmann den Zugang und die Möglichkeit zu verschaffen, den Kasten wieder hinwegzunehmen, und zwar auf seine, des Vermiethers, Kosten. 6Wenn Jemand eine Wohnung auf ein Jahr gemiethet und die Pachtsumme für das ganze Jahr vorausbezahlt hat, darauf aber das Gehöfte schon nach sechs Monaten eingestürzt oder abgebrannt ist, so kann er, schreibt Mela sehr richtig, die Pachtsumme für die übrige Zeit mittelst der Klage aus dem Pacht zurückfordern, als eine Nichtschuld kann er sie aber nicht condiciren, denn er hat nicht aus einem Irrthum mehr gezahlt, sondern zu seinem eigenen Nutzen in Betracht der Miethe. Etwas Anderes ist es, wenn man für zehn[tausend Sestertien] gemiethet und funfzehn[tausend] bezahlt hat; ist nämlich letzteres aus Irrthum und in der Meinung geschehen, als habe man für funfzehn[tausend] gemiethet, so hat man die Klage aus dem Pacht nicht, sondern die Condiction allein; denn es ist ein grosser Unterschied, ob man aus Irrthum gezahlt oder die ganze Pachtsumme vorausgezahlt hat. 7Wenn Jemand verdingungsweise übernommen hat, eine Frau zu Schiffe wohin zu fahren, und nachher [von derselben] auf dem Schiffe ein Kind geboren worden ist, so braucht für das Kind nichts weiter bezahlt zu werden, indem weder dessen Fracht von Belang, noch es etwas dessen bedürftig ist, was zum Bedarf der Passagiere angeschafft wird. 8Dass die Klage aus dem Pacht auch auf den Erben übergehe, ist bekannt. 9Als ein Geschwindschreiber seine Dienste Jemandem vermiethet, und nachher derjenige, welcher ihn in Dienst genommen hatte, mit Tode abgegangen war, so rescribirte der Kaiser Antoninus mit dem Kaiser Severus auf des Geschwindschreibers Antrag folgendergestalt: Da du angibst, dass es an dir nicht gelegen habe, dem Antonius Aquila die verdungenen Dienstleistungen abzutragen, so ist es, vorausgesetzt, dass du in demselben Jahre von keinem Andern Lohn empfangen, billig, dass der Contract erfüllt werde. 10Papinianus schreibt auch im vierten Buche seiner Gutachten, dass, wenn ein Legat des Kaisers gestorben ist, den Beisitzern für die noch übrige Zeit der Gehalt entrichtet werden müsse, wenn sie nur nicht nachher mit Andern zu gleicher Zeit Beisitzer gewesen sind.
20Paul. lib. XXXIV. ad Ed. Wie der Kauf, so kann auch die Verpachtung unter einer Bedingung geschehen. 1Schenkungsweise kann sie aber nicht eingegangen werden. 2Zuweilen wird der Verpächter nicht verpflichtet, während es der Pächter wird, z. B. wenn der Käufer [vom Verkäufer] das Landgut auf so lange in Pacht nimmt, bis er ihm den Preis bezahlt.
21Javolen. lib. XI. Epistol. Als ich ein Landgut verkaufte, wurde verabredet, dass der Käufer bis zur gänzlichen Abtragung des Preises dasselbe um einen bestimmten Pachtzins in Pacht nehmen solle; muss nun, wenn die Zahlung des Geldes erfolgt ist, der Pachtzins auch als empfangen angenommen werden? — Die Antwort ging dahin: der gute Glaube erfordert es, dass dasjenige geschehe, wohin man übereingekommen ist; der [Käufer] braucht aber dem Verkäufer nicht mehr zu bezahlen, als für diejenige Zeit, bis die Zahlung des Kaufpreises erfolgte.
22Paul. lib. XXXIV. ad Ed. Wenn auf den Fall der nicht erfolgten Zahlung der Kauf als nicht geschehen betrachtet werden soll, dann findet die Klage aus dem Verpacht Statt. 1Sobald aber etwas für ein Handeln gegeben wird, ist eine Verdingung vorhanden. 2Ad Dig. 19,2,22,2ROHGE, Bd. 23 (1878), Nr. 30, S. 87: Grenze zwischen Kauf- und Werkverdingung. Anfertigung und Ausstellung einer Maschine, Lieferung der Materialien.Wenn ich den Bau eines Gehöftes in Verdingung gebe, so dass der Uebernehmer Alles auf eigene Kosten verrichten soll, so überträgt er zwar die Eigenheit daran auf mich, es ist aber dennoch eine Verpachtung vorhanden; denn der Baumeister verdingt seine Dienste, d. h. die Nothwendigkeit zum Handeln. 3Gleichwie es nach dem Naturrecht beim Kauf und Verkauf erlaubt ist, dasjenige, was mehr werth ist, zu einem geringern Preise zu kaufen, und was weniger werth ist, theurer zu verkaufen, und sich dergestalt gegenseitig zu übervortheilen, so ist es auch Rechtens beim Verpacht und Pacht,
23Hermogen. lib. II. Jur. Epitom. und darum kann eine Verpachtung, unter dem Vorwande, sie sei um eine zu niedrige Summe geschehen, nicht aufgehoben werden, sobald keine Arglist des Gegners [bei Abschluss des Geschäfts] erwiesen werden kann.
24Ad Dig. 19,2,24ROHGE, Bd. 16 (1875), Nr. 109, S. 427, 430: Vervollständigung absichtlich unvollständiger Vereinbarung. Arbitrium boni viri. Taxation des Geschäftsantheils eines ausgetretenen Gesellschafters.Paul. lib. XXXIV. ad Ed. Wenn in einem Verdingungscontract ausgemacht worden ist, das [vollendete] Werk solle von der Genehmigung des [Bau-]Herrn abhängen, so ist dies so zu verstehen, wie wenn man auf das Ermessen eines rechtlichen Mannes übereingekommen wäre. Dasselbe gilt, wenn es von dem Ermessen irgend eines Andern abhängig gemacht worden ist; denn der gute Glaube erheischt es, dass ein solches Ermessen gestellt werde, wie es einem redlichen Mann zukommt, und welches auf die Beschaffenheit des Werkes, nicht aber auf die Verlängerung der nach dem Contract abgelaufenen Zeit Rücksicht nimmt, ausser wenn über diesen Punct im Contract selbst etwas bestimmt worden ist. Hieraus folgt, dass eine von Seiten des Verdingenden mit Arglist gestellte Erklärung nicht genügt, um auf den Grund der Verdingung Klage erheben zu können. 1Wenn ein Pächter das [erpachtete] Landgut verafterpachtet hat, so werden die Sachen des Afterpächters dem Eigenthümer nicht verpfändet, allein die Früchte behalten ihre Eigenschaft als Pfand, wie es der Fall sein würde, wenn sie der erste Pächter gewonnen hätte. 2Wenn ein Haus oder ein Landgut auf fünf Jahr um [bestimmte] Pachtsummen verpachtet worden ist, und der Pächter oder Miethsmann die Wohnung verlassen, oder die Bewirthschaftung des Gutes [unterlassen] hat, so kann der Eigenthümer wider dieselben auf der Stelle Klage erheben. 3Desgleichen kann in eben der Art Klage wider sie wegen dessen erhoben werden, was sie gleich Anfangs haben thun sollen, z. B. die Errichtung irgend eines Werkes55Die Glosse sagt: z. B. das Heben der Gräben., oder die Erweiterung von Anpflanzungen. 4Der Pächter hingegen kann [im angenommenen Fall], wenn ihm in Ansehung der Benutzung ein Hinderniss im Wege steht, ebenfalls sogleich mit Berücksichtigung des ganzen fünfjährigen Zeitraums Klage erheben, wenn auch der Eigenthümer des Landgutes die Benutzung für die übrigen Jahre gestatten will; denn der Eigenthümer wird nicht immer [von Verbindlichkeit] dadurch befreiet werden, wenn er die Benutzung im zweiten oder dritten Jahre geschehen lassen will; auch derjenige, wer aus einer Pachtung vertrieben eine andere angetreten hat, indem er zwei nicht bestreiten kann, ist wegen der Pachtsummen nicht verpflichtet, und kann sogar den Gewinn, den er in den einzelnen Jahren gezogen haben würde, verlangen; denn wenn die Freistellung der Benutzung erst dann angeboten wird, wenn der Pächter, in andere Verbindungen getreten, die Benutzung nicht mehr ziehen kann, so kommt sie zu spät. Wenn [der Verpächter] sich aber nur wenige Tage lang widersetzt, und dann davon abgelassen hat, und für den Pächter noch Alles ganz in demselben Zustand ist, so vermindert ein Verzug von wenigen Tagen an der Verbindlichkeit nichts. Ingleichen kann derjenige analog aus dem Pacht klagen, dem der Uebereinkunft zufolge dasjenige nicht geleistet wird, was ausgemacht worden ist, er mag am Genuss vom Eigenthümer selbst, oder von einem dritten, dem dieser es verbieten konnte, verhindert worden sein. 5Jemand, der ein Landgut auf mehrere Jahre verpachtet hatte, legte seinen Erben im Testamente auf, dem Pächter den Genuss unentgeldlich zu belassen; wenn der Erbe ihm hier den Genuss die übrige Zeit hindurch nicht gestatten will, so findet die Klage aus dem Pacht Statt; gestattet er es aber, ohne den Pachtzins erlassen zu wollen, so haftet er aus dem Testamente.
25Gaj. lib. X. ad Ed. prov. Wenn im Allgemeinen ein Pachtzins nach dem Ermessen eines Dritten versprochen worden ist, so wird ein Pacht gar nicht als contrahirt angenommen; wenn aber von dem Betrage, wie ihn eine bestimmte genannte Person veranschlagen wird, so ist die Pachtung unter der Bedingung von Bestand, dass, wenn der namhaft gemachte den Pachtzins bestimmt hat, dieser jeden Falls nach dessen Schätzung entrichtet werden muss, und die Pachtung gelangt zur Wirklichkeit; wenn jener aber den Pachtzins nicht hat bestimmen wollen oder können, dann ist die Pachtung ungültig, gleichsam als wäre kein Pachtzins bestimmt worden. 1Wer die Benutzung eines Landgutes oder eine Wohnung an Jemanden verpachtet hat, und das Landgut oder das Haus aus irgend einem Grunde verkauft, der muss dafür Sorge tragen, dass dem Pächter die Benutzung und dem Miethsmann die Wohnung auch bei dem Käufer unter denselben Contractsbestimmungen vorbehalten bleibe, denn sonst kann derjenige, wer daran verhindert wird, wider ihn Klage aus dem Pacht erheben. 2Wenn die Hellung eines Stockwerks durch den Bau des Nachbars verdunkelt wird, so haftet der Vermiether [desfalls] dem Miethsmann; dass wenigstens dem Pächter oder Miethsmann freistehe, die Pachtung in Stich zu lassen, unterliegt keinem Zweifel. Auch in Ansehung des Pachtzinses [für die verflossene Zeit] muss, wenn wider ihn geklagt wird, Rücksicht [auf das ihm gebührende Interesse] genommen werden. Dasselbe verstehen wir auch dann, wenn der Vermiether zu sehr verdorbene Thüren und Fenster nicht ausbessern lässt. 3Der Pächter muss überall dem Pachtcontract gemäss handeln, und vor Allem der eines Landgutes dafür sorgen, dass die Feldarbeiten zur gehörigen Zeit verrichtet werden, damit nicht unzeitige Bewirthschaftung das Landgut verschlechtere; ausserdem muss er sich die Besorgung der Gebäude angelegen sein lassen, so dass er sie in unverdorbenem Zustande erhält. 4Seiner Verschuldung wird auch der Umstand beigezählt, wenn sein Nachbar aus Feindschaft Bäume umgehauen hat. 5Er selbst aber haftet, wenn er dergleichen umgehauen, nicht blos durch die Klage aus dem Verpacht, sondern auch aus dem Aquilischen Gesetz, und dem Zwölftafelgesetz wegen diebischer Weise gefällter Bäume, sowie durch das Interdict Was mit Gewalt oder heimlich; jeden Falls aber muss der Richter, der in der Klage aus dem Verpacht erkennt, dem Verpächter von Amtswegen die übrigen Klagen abschneiden. 6Unabwendbare Naturereignisse, welche die Griechen Θεοῦ βίαν (göttliche Gewalt) nennen, dürfen dem Pächter nicht zum Schaden gereichen, wenn die Früchte dergestalt verheert worden sind, dass es nicht zu verschmerzen ist; denn einen mässigen Schaden muss der Pächter schon übernehmen, da ihm selbst der grösste Gewinn nicht entzogen wird. Es ist aber ersichtlich, dass wir von einem solchen Pächter sprechen, der gegen baare Zahlung gepachtet hat, denn derjenige Pächter, der um einen Antheil an der Ernte gepachtet hat, theilt gleichsam nach dem Rechtsverhältniss der Gesellschaft sowohl Schaden als Gewinn mit dem Eigenthümer des Landgutes. 7Ad Dig. 19,2,25,7ROHGE, Bd. 13 (1874), Nr. 25, S. 77: Haftpflicht des conductor operis für die culpa seiner Gehilfen.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 401, Note 5.Wer den Transport einer Säule in Verdingung genommen hat, braucht, wenn dieselbe beim Aufheben oder beim Fortschaffen, oder beim Niederlegen zerbrochen worden ist, den Schaden nur dann zu ersetzen, wenn es sich durch seine eigene, oder die Schuld derjenigen zugetragen hat, deren Dienste er dabei gebraucht hat; Schuld ist dann nicht vorhanden, wenn Alles geschehen ist, was jeder noch so Aufmerksame gethan haben würde. Dasselbe verstehen wir auch dann, wenn Jemand Fässer oder einen Balken zu transportiren in Verdingung genommen hat; auch kann dies auf andere Sachen bezogen werden. 8Wenn ein Kleiderwäscher oder Schneider Kleidungsstücke verloren, und deshalb den Eigenthümer entschädigt hat, so muss der Eigenthümer demselben die Eigenthumsklage und die Condiction abtreten.
27Alfen. lib. II. Dig. Die Bewohner dürfen, wenn der Gebrauch eines Theiles von einem Stockwerk mit einigen wenigen Unbequemlichkeiten verknüpft ist, nicht gleich einen Abzug vom Pachtzins machen; denn man bewohnt [ein gemiethetes Haus] unter der Bedingung, dass, wenn etwas in die Quere kommt, weshalb der Eigenthümer genöthigt sein möchte, etwas einzureissen, man auch ein kleines Theil Unbequemlichkeit ertragen müsse, freilich nicht in der Art, wenn der Eigenthümer denjenigen Theil eines Stockwerkes abdeckt, wovon der Bewohner hauptsächlichst Gebrauch macht. 1Ad Dig. 19,2,27,1ROHGE, Bd. 8 (1873), S. 341: Befugniß des Schiffsmanns auf Dienstentlassung wegen Kriegsgefahr nach ausgebrochenem Kriege.Auch ist die Frage erhoben worden, ob derjenige, wer aus Furcht ausgezogen, den Pachtzins zu entrichten habe, oder nicht? Die Antwort ist dahin gegangen, dass, wenn Grund, Gefahr zu befürchten, vorhanden gewesen wäre, wiewohl diese noch nicht, wirklich eingetreten ist, dennoch keine Verpflichtung zum Miethszins begründet sei; wenn hingegen kein hinreichender Grund zu Besorgnissen da gewesen, so dauere die Verbindlichkeit zum Miethzins nichts desto weniger fort.
28Labeo lib. IV. Posterior. a Javoleno epitom. Hat aber der Miethsmann die Bewohnung eines Hauses demungeachtet fortgesetzt, so muss er den Miethzins bezahlen. 1Auch der Miethzins für ein baufälliges Haus, muss nach seiner Ansicht berichtigt werden. 2Dasselbe ist Rechtens, wenn [der Vermiether] Gelegenheit gehabt hat, [dem Miethsmann eine ebenso bequeme] Miethe zu verschaffen, und den Miethzins dafür entrichten wollte. Wenn hingegen der Vermiether dem Miethsmann keine Gelegenheit, ein Haus zu miethen, verschafft hat, und dieser selbst eine andere Miethe zu suchen genöthigt gewesen ist, so muss demselben, nach seiner (des Javolenus) Ansicht, soviel ersetzt werden, als er, ohne dass Arglist im Spiel ist, dieselbe hat theuerer bezahlen müssen. Hat er endlich eine Wohnung umsonst eingeräumt erhalten, so kann er auch von der Miethe des [erstern] Hauses nach Maassgabe der Zeit einen Abzug machen.
29Alfen. lib. VII. Dig. In einem Pachtcontract hiess es so: Der Pächter soll den Wald nicht umhauen, noch abschälen, noch abbrennen, noch abschälen, umhauen, oder abbrennen lassen; hier entstand die Frage, ob der Pächter, wenn er gesehen, dass Jemand etwas dieser Art gethan, denselben davon abhalten, oder den Wald in so genaue Obhut nehmen müsse, dass Niemand dergleichen thun könne? Ich habe mich dahin ausgesprochen: der Ausdruck lassen bezeichne beides, allein es sei anzunehmen, dass der Verpächter dabei vielmehr das im Sinne gehabt habe, der Pächter solle nicht nur denjenigen abhalten, welchen er zufällig beim Umhauen von Bäumen getroffen, sondern überhaupt dafür Sorge tragen und Acht haben, dass es keiner thue.
30Idem lib. III. Dig. a Paulo epit. Jemand, der ein Gehöfte für dreissig[tausend Sestertien] gemiethet hatte, vermiethete wiederum die einzelnen Stockwerke dergestalt, dass aus allen im Ganzen vierzig[tausend] einkamen; der Eigenthümer des Gehöftes riss es darauf unter dem Vorwand ein, es sei baufällig; nun entstand die Frage, wie hoch der Streit gewürdert werden dürfe, wenn derjenige, der das ganze Gehöfte gemiethet, aus dem Pacht Klage erhebt? Die Antwort hat gelautet: wenn ein baufälliges Gebäude nothwendiger Weise habe eingerissen werden müssen, so werde von der Summe, wofür es der Eigenthümer vermiethet, der verhältnissmässige Antheil für den Zeitraum, wo die Bewohner nicht [im Hause] wohnen konnten, abgezogen, und der Streit so hoch gewürdert; wäre aber das Niederreissen nicht nöthig gewesen, sondern habe er es blos gethan, um es besser wieder aufzubauen, so müsse er zu soviel verurtheilt werden, als der Miether dabei betheiligt war, dass die Bewohner nicht zum Ausziehen genöthigt gewesen wären. 1Ein Aedil hatte in einer Stadt Bäder zu dem Ende gemiethet, dass die Einwohner für das Jahr unentgeldlichen Gebrauch davon machen sollten; als dieselben schon nach drei Monaten abgebrannt waren, so sprach [Paulus] sich dahin aus, es könne wider den Bader auf Zurückgabe des [vorausbezahlten] Miethgeldes für den Zeitraum, wo er den Gebrauch des Bades nicht gewähren können, aus dem Pacht geklagt werden. 2Jemand, der Maulthiere [unter der Bedingung] vermiethet hatte, sie nur bis auf ein bestimmtes Gewicht zu beladen, fragte, als sie der Miether durch schwerere Belastung verdorben hatte, um Rath wegen der Klage; man hat ihm geantwortet, er könne sowohl aus dem Aquilischen Gesetz als aus dem Verpacht klagen; aus dem Aquilischen Gesetz könne jedoch nur wider den Klage erhoben werden, der die Maulthiere übertrieben hat, aus dem Verpacht hingegen kann wider den Miether auch dann geklagt werden, wenn sie ein Anderer verdorben hat. 3Jemand, der die Erbauung eines Gebäudes verdungen hatte, hatte im Contract gesagt: insofern beim Bau Steine erforderlich sind, wird der Bauherr dem Baumeister für Material und Arbeit auf jeden Fuss sieben[tausend Sestertien] gut thun; es ward die Frage erhoben, ob der Bau [in dieser Beziehung] erst nach seiner Vollendung oder schon vorher vermessen werden müsse? Man hat geantwortet, [es könne geschehen,] auch wenn er noch unvollendet sei. 4Ein Pächter hatte ein Landhaus unter der Bedingung überkommen, dasselbe im unverdorbenen Zustande zurückzugeben, ausser [was] Gewalt und Alter [mit sich bringe]; ein Sclav des Pächters steckte nun das Landhaus in Brand, und zwar nicht zufällig; diese Gewaltthätigkeit, erklärte [Paulus], sei nicht als ausgenommen zu betrachten, und es sei nicht ausgemacht, dass wenn ein Hausgenosse dasselbe angesteckt, [der Pächter] nichts zu vertreten habe, sondern es hätten beide blos in Ansehung der von einem Fremden ausgehenden Gewaltthätigkeit eine Ausnahme treffen wollen.
31Ad Dig. 19,2,31Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 401, Note 12.Idem lib. V. Dig. a Paulo epit. Es hatten Mehrere auf das Schiff des Saufeius Getreide zusammengeschüttet, und Saufeius einem derselben von dem gemeinsamen Haufen Getreide zurückgegeben, worauf das Schiff untergegangen war; es entstand nun die Frage, ob die Uebrigen je nach ihren Antheilen am Getreide wider den Schiffer die Klage wegen untergeschlagener Ladung erheben können? [Alfenus] hat geantwortet: es gibt zwei Arten von Verpachtung, nämlich [die eine von der Art], dass derselbe Gegenstand zurückgegeben werden muss, z. B. wenn einem Kleiderwäscher Kleider zu besorgen verdungen werden, und die andere [von der Art], dass etwas von derselben Gattung zurückgegeben werde, z. B. wenn einem Goldschmidt geschmolzenes Silber zur Anfertigung von Gefässen, oder Gold zu Ringen gegeben wird; im ersten Fall verbleibt die Sache dem Eigenthümer, im zweiten aber tritt das Verhältniss eines Darlehn ein. Dasselbe ist Rechtens bei der Niederlegung; denn wenn Jemand gemünztes Geld [irgendwo] in der Art niederlegt, dass er es weder eingepackt noch versiegelt übergibt, sondern aufzählt, so braucht derjenige, bei dem es niedergelegt worden, nur dieselbe Summe zurückzuzahlen; hiernach ist ersichtlich, dass das Korn dem Saufeius zu eigen geworden sei, und er es rechtlicher Weise habe weggeben dürfen. Wäre hingegen eines Jeden Getreide abgesondert in Verschläge, Säcke oder Fässer geschüttet gewesen, so dass unterschieden werden konnte, welches einem Jeden gehöre, dann hätten wir keine Verwechselung begehen können, sondern es hätte dem, dessen Korn der Schiffer weggegeben, freigestanden, dasselbe mit der Eigenthumsklage zurückzufordern; er (Alfenus) missbillige daher die Klage wegen untergeschlagener Ladung, weil, es mögen nun die Waaren von der Art sein, deren Uebergabe in der Absicht geschieht, dass sie sofort sein eigen werden, und der Kaufmann in das Verhältniss eines Gläubigers treten solle, die Ladung [in diesem Fall] nicht als untergeschlagen betrachtet werden kann, indem sie ja dem Schiffer gehörte, oder derselbe Gegenstand, welcher übergeben worden, zurückgegeben werden sollen, indem dann dem Verdingenden die Diebstahlsklage zustand, und mithin die wegen untergeschlagener Ladung überflüssig war. War die Uebergabe unter solchen Verhältnissen geschehen, dass die Zurückgabe durch Gegenstände ähnlicher Gattung geschehen konnte, so brauche der, welcher [deren Transport] in Verdingung genommen hat, blos Verschuldung zu vertreten; denn bei dem im Interesse beider Theile eingegangenen Geschäft brauche [blos] Verschuldung vertreten zu werden, und der Umstand, dass er einem [der Interessenten seinen Antheil] von dem Getreide zurückgegeben habe, begreife gar keine Verschuldung, weil er doch nothwendiger Weise mit der Rückgabe an einen den Anfang machen musste, wenn auch dieser dadurch besser wegkam, als die übrigen.
32Ad Dig. 19,2,32Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 361, Note 3; Bd. II, § 400, Note 7.Julian. lib. IV. ex Minicio. Es starb Jemand, der die Bewirthschaftung eines Landgutes auf mehrere Jahre verpachtet hatte, und vermachte dasselbe [einem Dritten]; hier, sagt Cassius, könne der Pächter [vom Erben] nicht zur Bewirthschaftung des Landgutes gezwungen werden, indem der Erbe kein Interesse dabei habe. Wolle hingegen der Pächter das Gut bewirthschaften, und werde er daran von dem verhindert, dem dasselbe vermacht worden ist, so stehe dem erstern die Klage wider den Erben zu, und es treffe diesen den Schaden, gleichwie der Erbe, wenn der Erblasser eine Sache, die er verkauft, aber noch nicht übergeben, einem Andern vermacht hat, dem Käufer sowohl wie dem Vermächtnissinhaber verpflichtet sei.
33African. lib. VIII. Quaest. Wenn ein Landgut, das du mir verpachtet hast, confiscirt worden ist, so haftest du durch die Klage aus dem Pacht, mir den Genuss zu verschaffen, obwohl es nicht in deiner Macht steht, mir dies zu gewähren. Der Fall ist derselbe, sagt er, wie wenn du den Bau eines Gehöfts in Verdingung gegeben hast und der Grund und Boden eingestürzt ist, indem du nichts desto weniger [aus dem Contract] haftest; denn du haftest auch dann aus dem Kauf, wenn du mir ein Landgut verkauft hast, und dasselbe vor der Uebergabe des auschliesslichen Besitzes confiscirt worden ist. Die rechtliche Wirkung hiervon ist jedoch nur die, dass du den [etwa schon entrichteten] Kaufpreis zurückgeben, nicht aber auch dasjenige gewähren musst, um wieviel mir an der Uebergabe des ausschliesslichen Besitzes gelegen war. Ebenso muss es nun meinem Erachten nach auch bei der Pachtung gehalten werden, so dass du nämlich den für die Zeit, wo ich den Genuss nicht gezogen habe, bereits von mir entrichteten Pachtzins wieder herausgeben musst, zu etwas Weiterem aber durch die Klage aus dem Pacht nicht genöthigt wirst. Denn wenn dein Pächter am Genuss des Landgutes von dir selbst, oder von Jemandem, den du davon abhalten konntest, gehindert worden ist, so musst du ihm soviel gewähren, als ihm am Genuss gelegen war, wohin auch sein Gewinn gerechnet wird; wenn er aber von Jemandem gestört wird, den du wegen eines unabwendbaren Naturereignisses, oder seiner Uebermacht nicht davon abhalten kannst, so brauchst du ihm nichts weiter, als den Pachtzins zu erlassen, oder zurückzugeben,
34Gaj. lib. X. ad Ed. prov. wie wenn es durch einen Einbruch von Räubern herbeigeführt worden ist.
35African. lib. VIII. Quaest. Dieser Unterschied entspricht ganz dem, welchen Servius aufstellte, und fast Alle annehmen, dass, wenn der Eigenthümer eines für eine Summe in Bausch und Bogen verpachteten Gehöfts es durch dessen bauliche Ausbesserung dahin gebracht habe, dass der Pächter den Genuss nicht davon ziehen könne, es darauf ankomme, ob er es aus Nothwendigkeit niedergerissen habe oder nicht. Denn ist es nicht einerlei, ob der Verpächter eines Gehöftes wegen dessen Alters zur Ausbesserung genöthigt wird, oder der Verpächter eines Landgutes sich die Ungerechtigkeit dessen gefallen lassen muss, den er nicht davon abhalten kann? Es versteht sich aber, dass wir diesen Unterschied nur auf den anwenden, der sowohl den Genuss eines ihm gehörigen Grundstücks verpachtet, als auch das Geschäft im guten Glauben contrahirt hat, nicht aber auf den, der betrüglicher Weise ein ihm nicht gehöriges Landgut verpachtet, und nur dem Eigenthümer keinen Widerstand hat leisten können, dass er nicht den Pächter am Genuss hindere. 1Wir hatten ein uns gemeinschaftlich gehöriges Landgut, und waren übereingekommen, es ein Jahr um das andere für einen bestimmten Preis von einander in Pacht zu nehmen; als dein Jahr zu Ende ging, hast du absichtlich die Früchte des folgenden Jahres verdorben; hier kann ich beide Klagen wider dich erheben, sowohl die aus dem Pacht, als aus dem Verpacht, denn bei der Klage aus dem Verpacht kommt blos der mir allein gehörige Theil, bei der aus dem Pacht aber blos der dir allein gehörige in Betracht. Hierauf bemerkt er noch: werde ich, insofern es meinen Antheil betrifft, von dir im Wege der Gemeingutstheilungsklage Schadensersatz erlangen?66Glück XVIII. S. 53. eignet diese Bemerkung, ohne einen Grund dazu anzugeben, dem Julianus zu, wofür im Gesetz durchaus keine Veranlassung zu finden, wiewohl es einleuchtend ist, dass sie von einem Andern als dem Servius ausgehe. Diese Bemerkung ist zwar richtig, dennoch aber halte ich auch des Servius Ansicht für wohlbegründet, wenn er hinzusetzt, dass wenn ich mit der einen Klage von beiden zum Ziele gelangt sei, die andere erlösche. Derselbe Fall, nur weniger verwickelt, ist auch dann vorhanden, wenn man annimmt, dass zwischen Zweien, deren jeder ein ihm allein gehöriges Landgut hatte, das Uebereinkommen getroffen worden sei, dass jeder an den Andern das seine dergestalt erpachtet haben solle, dass die Früchte statt des Pachtzinses gerechnet würden.
36Florentin. lib. VII. Instit. Ein Bau, der für eine Summe in Bausch und Bogen auf Genehmigung verdungen worden ist, geht auf Gefahr des Baumeisters. Was aber dergestalt in Verdingung genommen worden ist, dass es nach Fuss und Maass gefertigt werden soll, geht insofern auf des Baumeisters Gefahr, als es noch nicht zugemessen ist; in beiden Fällen aber trifft der Schaden den Besteller, wenn das Nichtgeschehen der Genehmigung oder des Ausmessens an ihm lag. Wenn hingegen das Werk, noch bevor die Genehmigung erfolgt, durch ein unabwendbares Naturereigniss untergegangen ist, so geht es auf des Verdingenden Gefahr, es müsste denn darüber etwas Besonderes ausgemacht worden sein; denn es braucht dem Besteller nichts weiter gewährt zu werden, als was er durch eigene Sorge und Bemühung erlangt haben würde.
37Javolen. lib. VIII. ex Cassio. Wenn das Werk, bevor es vom Besteller gebilligt worden, durch irgend einen Zufall vernichtet worden ist, so trifft der Schaden den erstern dann, wenn das Werk von der Art war, dass ihm die Genehmigung ertheilt werden musste.
40Ad Dig. 19,2,40Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 401, Note 5.Gaj. lib. V. ad Ed. prov. Wer für die Verwahrung irgend einer Sache einen Lohn empfängt, der muss auch die Gefahr deren Verwahrung übernehmen;
41Ad Dig. 19,2,41Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 401, Note 5.Ulp. lib. V. ad Ed. wegen eines von einem Dritten angerichteten Schadens kann aber, sagt Julianus, nicht wider ihn Klage erhoben werden; denn durch welche Verwahrung würde er es erreicht haben, dass kein widerrechtlicher Schaden von irgend Jemand hätte angerichtet werden können? Doch, sagt Marcellus, könne es zuweilen der Fall sein, er möge nun [die Sache] vor Schaden haben bewahren können, oder der [bestellte] Verwahrer diesen selbst angerichtet haben; dieser Meinung des Marcellus muss man beipflichten.
42Paul. lib. XIII. ad Ed. Wenn du einen dir vermietheten Sclaven stiehlst, so kann wider dich sowohl die Klage aus der Vermiethung als wegen Diebstahls erhoben werden.
43Idem lib. XXI. ad Ed. Wenn du einen dir vermietheten Sclaven verwundet hast, so findet wegen der Wunde sowohl die Klage aus dem Aquilischen Gesetz als aus dem Miethcontract Statt; jedoch muss sich der Kläger mit der einen von beiden begnügen, und es muss hierauf der Richter, vor dem die Klage aus der Vermiethung verhandelt wird, von Amtswegen sehen.
45Paul. lib. XXII. ad Ed. Wenn ich ein Haus an dich vermiethet habe, und meine Sclaven dir einen Schaden zugefügt oder dich bestohlen haben, so hafte ich dir nicht durch die Klage aus dem Miethcontract, sondern durch die Noxalklage. 1Wenn ich einen Sclaven an dich zu dem Zweck vermiethet habe, ihn in einem Laden anzustellen, und [dich] derselbe bestohlen hat, so kann Frage erhoben werden, ob hier die Klage aus dem Miethcontract hinreichend sei, indem es doch weit entfernt von allem guten Glauben ist, dass du sogar Schaden durch den gemietheten Gegenstand leiden sollest, oder ob das Verbrechen des Diebstahls ausser allem Zusammenhang mit der Miethung stehe, und dasselbe einer besondern Rechtsverfolgung unterliege; das letztere ist richtiger.
46Ulp. lib. LXIX. ad Ed. Wenn Jemand etwas um eine einzige Münze gepachtet hat, so ist keine Pachtung vorhanden, denn dies steht einer Schenkung gleich.
47Ad Dig. 19,2,47Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 293, Note 10.Marcell. lib. VI. Digest. Wenn der Käufer oder Pächter [einer Sache dieselbe] an Mehrere verkauft oder verpachtet, so dass alle Einzelnen eine Person vertreten sollen, so können die Einzelnen nur dann zur Entrichtung ihrer Antheile genöthigt werden, wenn es sich ergibt, dass Alle zahlungsfähig sind, obwohl es gerechter sein möchte, auch wenn Alle zahlungsfähig sind, dem Kläger die Wahl nicht zu entziehen, [auf das Ganze] zu belangen, wen er will, sobald er sich nicht weigert, seine Klagen wider die übrigen abzutreten.
48Idem lib. VIII. Digest. Wenn ich Jemandem das zu thun in Verdingung gebe, was ich selbst übernommen habe, so habe ich die Klage aus der Verdingung. 1Wer einen gemietheten Sclaven oder eine andere bewegliche Sache nicht zurückgibt, wird zu soviel verurtheilt, als zur Streitwürderung geschworen wird.
49Modestin. lib. VI. Excusation. Vormünder und Curatoren dürfen vor der Rechnungsablegung nicht Pächter des Kaisers werden, und wenn einer, dies verheimlichend, sich die Pachtung kaiserlicher Grundstücke verschafft hat, so wird er wie ein Verfalscher bestraft; dies hat der Kaiser Severus befohlen. 1Demnach sind diejenigen, welche eine Vormundschaft oder Curatel führen, auch daran behindert, Grundstücke vom Fiscus zu pachten.
51Javolen. lib. XI. Epistol. Ich habe ein Landgut unter der Bedingung verpachtet, dass, wenn es nicht dem Contract gemäss bewirthschaftet werde, mir dessen anderweite Verpachtung freistehen, und dasjenige, um wieviel ich es niedriger verpachtet hätte, mir vergütet werden solle; dass ich hingegen dir dasjenige vergüten solle, um wieviel ich es [vielleicht] theurer verpachtet hätte, ist nicht ausgemacht worden; da nun Niemand das Landgut bewirthschaftete, und ich es theurer wieder verpachtet habe, so frage ich, ob ich dies Mehr herausgeben müsse? Die Antwort ging dahin: bei Verbindlichkeiten dieser Art muss man vor Allem darauf sehen, was zwischen beiden Theilen ausgemacht worden ist; im vorliegenden Fall scheint es aber stillschweigend ausgemacht zu sein, dass, wenn das Landgut theurer verpachtet worden, nichts vergütet zu werden brauche, d. h. es entspringt aus der Uebereinkunft blos ein Resultat zu Gunsten des Verpächters. 1Ad Dig. 19,2,51,1ROHGE, Bd. 11 (1874), Nr. 51, S. 158: Merkmal des Werkverdingungsvertrages.Ich habe die Anfertigung eines Werkes gegen Zahlung eines bestimmten Tagelohns für dasselbe an den Uebernehmer verdungen; das Werk ist fehlerhaft gemacht worden; kann ich aus der Verdingung Klage erheben? Die Antwort hat gelautet: wenn du das Werk unter der Bedingung bestellt hast, dass der Uebernehmer für dessen Güte stehen solle, so muss dir derselbe auch dann, sobald es fehlerhaft gearbeitet worden, haften, wenn ausgemacht worden ist, dass für die einzelnen Dienste ein bestimmtes Geld gezahlt werden solle; denn es ist einerlei, ob ein Werk um einen Preis im Ganzen, oder für die einzelnen [dabei geleisteten] Dienste bestellt wird, sobald dem Werkmeister erst die Vollendung des Werks im seinem ganzen Umfang oblag. Es kann daher wider denselben aus der Verdingung Klage erhoben werden, wenn er das Werk fehlerhaft gemacht hat, ausser wenn der Lohn für die einzelnen Arbeiten darum bestimmt worden ist, dass das Werk nach dem Ermessen des Bestellers gefertigt werden sollte; dann braucht der Uebernehmer dem letztern für die Güte des Werks nicht zu stehen77Weil nämlich die Genehmigung dann, insofern nicht ein Widerspruch auf der Stelle gleich geschieht, stillschweigend gefolgert wird. Glosse..
52Ad Dig. 19,2,52ROHGE, Bd. 3 (1872), S. 225: Ein Recht auf Theilung des Contractgegenstandes läßt sich aus dieser Bestimmung nicht herleiten.Pompon. lib. XXXI. ad Quint. Muc. Wenn ich dir ein Landgut für zehn[tausend Sestertien] verpachte, und du in dem Glauben stehst, es für fünf[tausend] zu pachten, so ist die Verhandlung ungültig; aber auch wenn ich für weniger zu verpachten gedacht habe, du hingegen für mehr zu pachten [geglaubt hast], beträgt die Pachtung nicht mehr, als ich geglaubt habe.
54Paul. lib. V. Resp. Ich frage, ob der für eine Pachtung gestellte Bürge auch für die Zinsen des nicht gezahlten Pachtzinses hafte, und ihm nicht die kaiserlichen Constitutionen zum Besten gereichen, wodurch verordnet wird, dass diejenigen, welche für Andere Geld zahlen, blos das Capital anzuerkennen brauchen? Paulus hat geantwortet: wenn sich der Bürge für den ganzen Umfang der Pachtung verpflichtet hat, so muss er so gut wie der Pächter selbst, die Zinsen für den von diesem zu entrichten verzögerten Pachtzins bezahlen; denn wenn auch die Zinsen bei Klagen guten Glaubens nicht sowohl aus der Verbindlichkeit selbst entspringen, als vom Richter von Amtswegen zuerkannt werden, so erscheint es doch, wenn sich der Bürge für den Gesammtumfang [der Pachtverbindlichkeiten] verpflichtet hat, billig, dass er auch die Beschwerdung wegen der Zinsen übernehmen müsse, gerade wie wenn er sich so verbürgt hätte: versprichst du auf so hoch, als jener dem guten Glauben zufolge verurtheilt werden muss, selbst bürgen zu wollen? oder so: willst du mich schadlos stellen? 1Zwischen dem Verpächter und dem Pächter eines Landgutes war ausgemacht worden, dass der Pächter Sejus innerhalb der Pachtzeit wider seinen Willen nicht aus dem Landgute vertrieben werden solle, und wenn er verdrängt würde, der Verpächter Titius an den Pächter Sejus zur Strafe zehn[tausend Sestertien] erlegen, oder der letztere an den erstern, wenn er binnen der Zeit der Pachtung ausscheiden wolle, ebenfalls zehn[tausend] entrichten solle, und stipulirten dies gegenseitig von einander; ich frage nun, ob, wenn der Pächter Sejus zwei Jahre hinter einander den Pachtzins rückständig geblieben ist, derselbe ohne Besorgniss vor der Strafe [aus der Pachtung] vertrieben werden könne? Paulus antwortet: obwohl bei der Stipulation wegen der Strafe über die Zahlung des Pachtzinses nichts erwähnt worden ist, so sei es doch wahrscheinlich, dass das Uebereinkommen in Betreff der binnen des bestimmten Zeitraums nicht geschehen sollenden Vertreibung des Pächters nur unter der Voraussetzung getroffen worden sei, dass der Pachtzins richtig abgetragen und die Bewirthschaftung so, wie es sich gebührt, betrieben werde; wenn daher derjenige, wer den Pachtzins nicht richtig abgetragen, auf die Strafe Anspruch machen will, so werde dem Verpächter die Einrede der Arglist von Nutzen sein. 2Paulus hat sich dahin ausgesprochen: ein Sclav, der um eine Taxe der Pächterin übergeben worden ist, geht auf die Gefahr der Pächterin, und darum muss der Taxwerth desselben, wenn er gestorben ist, von dem Erben der Pächterin vergütet werden.
55Idem lib. II. Sententiar. Der Eigenthümer von Waarenlagern haftet, wenn in dieselben eingebrochen und sie ausgeraubt worden, nur dann, wenn er die Bewachung derselben übernommen hat; doch können die Sclaven dessen, mit dem contrahirt worden ist, wegen ihrer Kenntniss der Gebäude zur Untersuchung gezogen werden. 1Hat der Pächter auf einem erpachteten Landgute irgend etwas aus Nothwendigkeit oder des Nutzens halber durch eigene Mühe vermehrt, oder gebauet, oder eingerichtet, so kann er, wenn darüber keine Uebereinkunft getroffen worden ist, um dasjenige wiederzuerlangen, was er an Kosten verausgabt hat, wider den Eigenthümer des Landgutes Klage aus dem Pacht erheben. 2Wer dem Contract zuwider ein Landgut vor der Zeit ohne rechtmässige und erweisliche Ursache verlassen hat, der kann auf Zahlung des Pachtzinses für die ganze Zeit belangt werden, insofern nämlich, dass der Verpächter in Ansehung dessen, um wieviel er dabei betheiligt ist, schadlos gestellt werde.
56Idem lib. sing. de off. Praef. vigil. Wenn die Eigenthümer von Waarenlagern und Gehöften, nachdem sich die Miether derselben lange nicht sehen lassen, und für diese Zeit den Miethzins nicht entrichtet haben, deren Oeffnung und Aufzeichnung dessen, was sich darin befindet, durch öffentliche Beamten verlangen, so müssen diejenigen, welchen daran gelegen ist, gehört werden; in Fällen dieser Art muss jedoch erst ein zweijähriger Zeitraum verflossen sein.
57Javolen. lib. IX. ex Poster. Labeonis. Der Besitzer eines Hauses hatte den an dasselbe stossenden Hof an seinen nächsten Nachbar vermiethet; als dieser Nachbar auf seinem eigenen Grund und Boden einen Bau begann, so schüttete er auf diesen Hof Erde bis über die Höhe des aus Backsteinen gebaueten Grundes [des Hauses] des Verpächters, worauf, als diese Erde von häufigem Regen überschwemmt, und die Wand des Verpächters durch Feuchtigkeit durchweicht worden war, die Gebäude einstürzten. Hier, sagt Labeo, finde blos die Klage aus dem Verpacht Statt, weil nicht die Aufhäufung [der Erde] selbst, sondern die dadurch entstehende Feuchtigkeit den Schaden verursacht hat; die Klage wegen widerrechtlichen Schadens aber nicht dessentwegen Statt findet, wodurch Jemand vermöge einer von aussen her hinzugekommenen andern Ursache in Schaden gekommen ist; dies billige ich vollkommen.
58Labeo lib. IV. Posterior. a Javoleno epitom. Du hast ein ganzes Gehöfte um einen Preis im Ganzen vermiethet, und dasselbe unter der Bedingung verkauft, dass der von den Miethsleuten zu entrichtende Miethzins dem Käufer gehören solle; wenn hier auch der Miether dasselbe anderweit für einen höhern Preis vermiethet hat, so fällt doch nur dasjenige an den Käufer, wozu der Miether dir verpflichtet ist. 1Bei der Bestellung eines Werks war bevorwortet worden, es solle bis zu einem bestimmten Tage fertig sein und es hatte der Uebernehmer dabei, wenn es nicht fertig wäre, dem Besteller soviel [als Entschädigung] versprochen, als er dabei betheiligt wäre; hier ist meiner Ansicht nach die Verbindlichkeit insofern eingegangen zu verstehen, als ein rechtlicher Mann den Zeitraum schätzt, weil angenommen wird, dass das Uebereinkommen in der Art getroffen worden sei, [das Werk] solle [wenigstens] binnen eines solchen Zeitraums fertig sein, ohne welchen dessen Vollendung unmöglich war. 2Es hatte Jemand in einer Municipalstadt den Gebrauch eines Bades für jährlich zwanzig Geldstücke gemiethet, und dabei war ausgemacht worden, dass zur Ausbesserung des Ofens, der Röhren und ähnlicher Stücke ihm hundert verabreicht werden sollten; diese hundert forderte nun der Miether; meiner Ansicht nach brauchen ihm dieselben nur gegen Sicherheitsleistung, das Geld wirklich auf die Ausbesserung jener Gegenstände zu verwenden, ausgezahlt zu werden.
59Javolen. lib. V. Posterior. Labeon. Marcius hatte vom Flaccus die Erbauung eines Hauses in Verdingung genommen, und es war, nachdem ein Theil des Baues vollendet worden, das Gebäude durch ein Nachsinken des Bodens wieder eingestürzt; Massurius Sabinus [hat in diesem Fall erklärt], dass wenn etwas durch die Gewalt der Natur, wie durch ein Nachsinken des Bodens, sich ereigne, der Schaden den Flaccus treffe.
60Labeo Posterior. lib. V. a Javol. epit. Wenn ein Haus auf mehrere Jahre vermiethet worden ist, so muss der Vermiether dafür stehen, dass der Miether nicht nur von dem contractmässigen Anfang darin wohnen, sondern auch, wenn er sonst wolle, es an einen Bewohner zu seiner Zeit vermiethen könne. Wenn daher das Haus vom ersten Januar an gestützt den ersten Juni noch in demselben Zustande ist, so dass man es weder bewohnen, noch Jemandem zeigen kann, so braucht der Miether dem Vermiether gar nichts zu zahlen, ja er kann nicht einmal zur Bewohnung genöthigt werden, wenn das Haus den ersten Juli wieder ausgebessert ist, ausser wenn der Vermiether sich bereit erklärt hätte, ihm ein anderes bequemes Haus zum Bewohnen [einstweilen] zu verschaffen. 1Der Erbe des Pächters besitzt, obwohl er nicht Pächter ist, nach meiner Ansicht, dennoch nichts desto weniger für den Eigenthümer. 2Ein Kleiderwäscher hat deine Kleidungsstücke verloren, und du könntest sie [vom Besitzer] zurückfordern, willst aber nicht; du klagst nichts desto weniger wider den Kleiderwäscher aus der Verdingung. Hier wird es aber vom Ermessen des Richters abhängen, ob du nicht vielmehr wider den Dieb klagen sollest, um von ihm deine Sachen, natürlich auf Kosten des Kleiderwäschers zurückzuerhalten; wenn er aber einsieht, dass dir dies unmöglich fallen dürfte, so wird er dir zwar den Kleiderwäscher verurtheilen, dich jedoch anhalten, ihm deine Klagen abzutreten. 3Es war die Erbauung eines Hauses nach einer bestimmten Vorschrift unter der Bedingung verdungen worden, dass die Genehmigung oder Nichtgenehmigung bei dem Besteller oder seinem Erben stehen solle; der Uebernehmer hatte an dem Bau etwas nach dem Willen des Bestellers verändert; ich habe hier [auf geschehenes Befragen] geantwortet, es könne zwar der Bau nicht als dem Contracte gemäss vollendet betrachtet werden, weil jedoch die Veränderung mit dem Willen des Bestellers geschehen sei, so müsse die Entscheidung für den Uebernehmer erfolgen. 4Ich habe dir übertragen, einen Anschlag zu machen, für welche Summe du den Bau eines Landhauses ausführen könnest; du hast mir angezeigt, die Kosten würden sich auf zweihundert[tausend Sestertien] belaufen; ich habe dir den Bau darauf für den bestimmten Preis in Verdingung gegeben, und nachher erfahren, das Landhaus könne nicht unter dreihundert[tausend] hergestellt werden; nun waren dir aber schon hundert[tausend] gezahlt, und ich verbot dir, da du davon schon die Hälfte verausgabt hattest, die Fortsetzung des Baus; hier hat sich [Labeo] dahin ausgesprochen, dass, wenn du auf die Fortsetzung bestehest, ich aus der Verdingung wider dich auf Herausgabe des übrigen Geldes an mich Klage erheben könne. 5Du hast eine Ernte unter den Augen des Pächters, indem du sehr wohl wusstest, dass es eine nicht dir gehörige sei, fortgeschafft; hier, sagt Labeo, könne der Eigenthümer das Getreide von dir mittelst einer Condiction zurückfordern; und der Pächter, um den Eigenthümer dazu zu nöthigen, die Klage aus dem Pacht wider ihn erheben. 6Der Vermiether einer Niederlage hatte sich vorgenommen, Gold, Silber und Perlen nicht auf seine Gefahr zu übernehmen; nachher, als er erfuhr, dass dergleichen Sachen hineingebracht würden, liess er es geschehen; mithin, habe ich gesagt, werde er dir verbindlich sein, wie wenn er seinen Vorsatz aufgegeben hätte88Nach allen Vergleichungen der Versuche, welche die Kritik (s. d. Göttinger C. J. Ausgabe) über diese Stelle angestellt hat, sehe ich doch kein anderes Mittel, als das folgende videtur mit Haloander und der Vulgate herauszuwerfen.. 7Ad Dig. 19,2,60,7BOHGE, Bd. 1 (1871), S. 253: Verantwortlichkeit des Principals für den zugewiesenen Gehilfen.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 401, Note 5.Du hast meinen Sclaven zum Mauleseltreiber gemiethet, und es ist durch seine Nachlässigkeit dein Maulesel umgekommen; hätte er sich selbst vermiethet, so würde ich nur mittelst der Klage aus dem Sondergut und der Nutzverwendung, dir den Schaden zu ersetzen, angehalten werden können; habe ich ihn aber selbst vermiethet, so brauche ich dir nicht weiter zu haften, als dass meinerseits keine Arglist oder Verschuldung im Spiele sei; hast du aber von mir einen Mauleseltreiber, ohne eine bestimmte Person zu bezeichnen, gemiethet, und ich dir jenen gegeben, der durch seine Nachlässigkeit dein Zugvieh hat umkommen lassen, so muss ich dir auch die darin liegende Verschuldung vertreten, dass ich gerade den erwählt habe, der dich in einen Schaden der Art gebracht hat. 8Du hast einen Wagen gemiethet, um eine dir gehörige Ladung zu verführen und mit dir eine Reise zu machen, und es forderte der Brückenpächter beim Uebergang über eine Brücke von demselben den Brückenzoll; es fragte sich nun, ob [der Fuhrmann] auch für den Wagen allein den Brückenzoll zu entrichten habe? Meiner Ansicht nach muss der Fuhrmann denselben entrichten, wenn er bei der Vermiethung des Wagens gewusst hat, dass er daselbst übergehen werde. 9Die Verwahrung der Sachen, welche der Pächter eines Magazins den Pächtern [einzelner Theile] desselben würde vertreten müssen, braucht der Verpächter des ganzen Magazins dem Pächter desselben nicht zu vertreten, wenn nicht bei der Verpachtung etwas Anderes ausgemacht worden ist.
61Scaevola lib. VII. Dig. Pächter hatte, ungeachtet, dass im Pachtcontract nichts darüber festgesetzt war, auf einem Landgute Weinberge angelegt, und es war wegen des Einkommens davon der Acker um zehn Goldstücke jährlich theuerer verafterpachtet worden; wenn nun der Eigenthümer jenen Pächter, nachdem er aus dem Landgute vertrieben worden, wegen rückständigen Pachtzinses verklagt, kann derselbe da mittelst der Einrede der Arglist die auf Anlegung der Weinberge nützlicher Weise verwendeten Kosten in Gegenrechnung bringen? Die Antwort hat gelautet: er könne entweder die Kosten verlangen, oder brauche nichts weiter zu bezahlen. 1Jemand hat ein Schiff zur Fahrt aus der Cyrenensischen Provinz nach Aquileia für einen bestimmten Preis gemiethet, und es mit dreitausend Tonnen Oel und achttausend römischen Scheffeln Getreide beladen; nun trat der Fall ein, dass das beladene Schiff neun Monate lang in der Provinz zurückgehalten, und die Ladung selbst als geschmuggelt confiscirt ward; hier entstand die Frage, ob der Vermiether das Frachtlohn, welches der Miether dem Miethcontract zufolge zahlen sollte, von demselben fordern könne? Die Antwort hat dahin gelautet, er könne es unter den vorliegenden Umständen allerdings.
62Labeo lib. I. Pithan. Wenn ein Graben, den du zu ziehen übernommen und gezogen hast, bevor dessen Genehmigung [von Seiten des Bestellers] erfolgte, durch einen Erdriss verschüttet worden ist, so geht der Schaden auf deine Rechnung. Paulus: im Gegentheil, erfolgte es durch die ungünstige Beschaffenheit des Erdbodens, so trifft der Schaden den Besteller, wenn aber durch einen Fehler des Werkes, so ist es zu deinem Nachtheil.