De religiosis et sumptibus funerum et ut funus ducere liceat
(Von den Begräbniss- und Leichenkosten und der Befugniss, die Leichen zu begraben.)
2Idem lib. XXV. ad Ed. Der Ort, wo ein Sclav begraben worden, ist, sagt Aristo, religiös. 1Wer einen Leichnam an einen ihm nicht gehörigen Ort hingeschafft, oder die Hinschaffung besorgt hat, haftet durch die Klage auf das Geschehene. An den Ort eines Andern ist so zu verstehen: auf dem Felde, oder in einem Gebäude. Dieser Ausdruck gibt aber die Klage [nur] dem Eigenthümer, nicht dem Besitzer im guten Glauben; denn wenn er [der Prätor] sagt, an den Ort eines Andern, so versteht er darunter den Eigenthümer, d. h. den, dem der Ort gehört. Es haftet aber auch der Niessbraucher dem Eigenheitsherrn durch Beisetzung eines Todten. Ob auch der Miteigenthümer hafte, wenn er dies ohne Wissen des andern Miteigenthümers gethan, darüber lässt sich etwas für und wider sagen, doch ist es richtiger, ihn mit der Erbtheilungs- oder Gemeingutstheilungsklage anzugreifen. 2Der Prätor sagt: Es mag ein menschlicher Leichnam, oder die Gebeine eines Verstorbenen an einen einem Andern gehörigen reinen Ort, oder in ein solches Begräbniss hingeschafft worden sein, wo man kein Recht dazu hatte, so haftet derjenige, der es gethan, durch die Klage auf das Geschehene, und wird einer Geldstrafe unterworfen. 3Der Prätor versteht ein solches Hinschaffen, was des Begräbnisses wegen geschieht. 4Rein wird derjenige Ort genannt, der weder heilig, noch geweiht, noch religiös, sondern frei von allen Beziehungen dieser Art ist. 5Begräbniss heisst derjenige Ort, wo der Körper oder die Gebeine eines Menschen beigesetzt sind. Celsus sagt aber, es sei nicht der ganze zum Begräbniss bestimmte Platz religiös, sondern soweit, als der Körper beerdigt ist. 6Ein Denkmal wird zur Aufrechterhaltung des Andenkens errichtet. 7Wer den Niessbrauch an einem Orte hat, kann denselben nicht religiös machen. Wenn aber der Eine die Eigenheit, der Andere den Niessbrauch hat, so kann selbst der Eigenheitsherr den Ort nicht religiös machen, er müsste denn denjenigen, der den Niessbrauch vermacht hat, selbst dahin beigesetzt haben, vorausgesetzt, dass er ihn an einem andern Orte nicht so passend beerdigen konnte; so schreibt Julian. Ausserdem kann der Ort wider den Willen des Niessbrauchers nicht religiös werden; wenn aber der Niessbraucher einwilligt, so kann es geschehen. 8Einen dienstbaren Ort kann Niemand ohne Einwilligung dessen, der zur Dienstbarkeit berechtigt ist, religiös machen. Wenn aber die Dienstbarkeit ebenso bequem auf einen andern Ort verlegt werden kann, so ist nicht anzunehmen, dass es zur Verhinderung der Dienstbarkeit geschehe, und der Ort kann daher religiös werden; dies hat wahrlich seinen guten Grund. 9Wenn derjenige, der einen Acker verpfändet hat, eine Leiche der Seinigen daselbst beigesetzt hat, so kann er ihn dadurch religiös machen, desgleichen wenn er selbst auf demselben begraben wird; einem Andern darf er es aber nicht gestatten;
3Paul. lib. XXVII. ad Ed. doch ist es angemessener, dass er mit Aller Einwilligung religiös werden könne; dies sagt Pomponius.
4Ulp. lib. XXV. ad Ed. Wenn der eingesetzte Erbe vor dem Erbschaftsantritt die Leiche des Erblassers irgendwo beisetzt, so macht er den Ort religiös. Doch möge Niemand glauben, dass er hierdurch selbst sich als Erbe benehme; denn man nehme den Fall an, dass er noch über den Erbschaftsantritt berathschlage. Nach meiner Ansicht macht Jeder, der die Leiche beisetzt, auch wenn es der Erbe nicht ist, sondern ein Anderer, wenn es etwa der Erbe unterlassen, oder abwesend gewesen, oder in Besorgniss gestanden hat, es möchte dadurch den Anschein gewinnen, dass er sich als Erbe benehme, den Ort dennoch zum religiösen; denn die Erblasser werden meist früher begraben, als Jemand als ihr Erbe auftritt. Der Ort wird jedoch nur dann religiös, wenn er dem Verstorbenen gehört hat; denn der Ort, wohin ein Verstorbener beigesetzt wird, wird als naturrechtlich ihm gehörig betrachtet, besonders wenn er an einem Orte begraben worden ist, den er selbst dazu bestimmt hat; ja es wird, selbst wenn er an einen Ort vom Erben hingeschafft worden ist, den er [einem Andern] vermacht hat, derselbe dennoch durch des Testators Beisetzung religiös, sobald er nur an einem andern Orte nicht so bequem hat begraben werden können.
5Gaj. lib. XIX. ad Ed. prov. Familienbegräbnisse sind solche, die Jemand für sich und seine Familie eingerichtet hat; Erbbegräbnisse aber solche, die Jemand für sich und seine Erben eingerichtet hat,
6Ulp. lib. XXV. ad Ed. oder die ein Familienvater durch Erbgang erworben hat. In beiden steht aber den Erben und allen andern Nachfolgern jeder Art frei, sich selbst und Andere begraben zu lassen, wenn sie auch, sei es aus einem Testament oder ohne Testament, nur zum allergeringsten Theile Erben sind, und sogar ohne Einwilligung der Andern. Auch den Kindern jeden Geschlechts und Grades, selbst den aus der Gewalt entlassenen Familiensöhnen, steht dieselbe Befugniss zu, sie mögen Erben geworden sein oder sich der Erbschaft begeben haben. Die Enterbten aber können, ausser wenn der Testator es aus gerechtem Hass veranlasst ausdrücklich verboten hat, aus Menschenliebe, jedoch nur allein [daselbst] beigesetzt werden, auch dürfen sie nicht Andere ausser ihrer Nachkommenschaft daselbst begraben. Freigelassene dürfen weder selbst dahin beigesetzt werden, noch Andere daselbst begraben, ausser wenn sie Erben des Freilassers geworden sind, wenn auch ein [Erblasser] daran die Inschrift hat machen lassen, dass er ein Begräbniss für sich und seine Freigelassenen errichtet habe; dies hat Papinian in einem Gutachten ausgesprochen, und es ist wiederholt das Nämliche verordnet worden. 1Wenn ein Begräbniss noch rein ist, so kann man es verkaufen und verschenken. Ist es blos ein leeres Grabmal, so kann man es verkaufen; denn die kaiserlichen Gebrüder haben rescribirt, dieses sei nicht religiös.
7Gaj. lib. XIX. ad Ed. prov. Wer eine Leiche an einen ihm nicht gehörigen Ort hingeschafft hat, wird durch die Klage auf das Geschehene entweder zur Wiederhinwegnahme dessen, was er hingeschafft hat, oder zur Bezahlung des Werths des Ortes genöthigt, welche auf und gegen den Erben übergeht, und immerwährend ist. 1Wider denjenigen, der in eines Andern Sarkophag, worin noch kein Todter beigesetzt war, eine Leiche geschafft hat, sagt Proculus, finde eine analoge Klage auf das Geschehene Statt, weil man nicht eigentlich sagen kann, dass er [die Leiche] in eines Andern Begräbniss oder Ort beigesetzt habe.
8Ulp. lib. XXV. ad Ed. Es ist die Frage, ob der Eigenthümer des Ortes die von einem Andern beigesetzten Gebeine oder Leiche ohne den Beschluss der Priester oder den Befehl des Kaisers ausgraben, oder herausnehmen dürfe. Labeo sagt, man müsse entweder die priesterliche Erlaubniss oder den Befehl des Kaisers abwarten, denn sonst sei wider den, der sie herausgeworfen, die Injurienklage begründet. 1Ad Dig. 11,7,8,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 307, Note 5; Bd. II, § 315, Note 7.Wenn angegeben wird, es sei ein religiöser Ort für einen reinen verkauft worden, so gestattet der Prätor demjenigen, dem die Sache gehört, eine Klage auf das Geschehene wider den [Verkäufer]11Die Glosse versteht hier sc. venditori solle die Klage zuständig sein, ad in eum sei zu erklären extraneum mortuum inferentem; allein dies ist offenbar falsch; denn der Verkauf von Seiten eines Dritten, der ohnehin nichtig wäre, könnte ja dem extraneus sein eventuelles Recht nicht entziehen; es ist also nur von einer Entschädigungsklage die Rede; man sehe die Ueberschrift zu diesem §. in der Russardschen Edition. Die Schlussworte geben den besten Aufschluss.; diese Klage ist auch gegen den Erben zuständig, indem sie gleichsam eine Klage aus dem Kaufcontract begreift. 2Wer einen Todten an einen zum öffentlichen Gebrauch bestimmten Ort hingeschafft hat, wider den ertheilt der Prätor, wenn er in böser Absicht gehandelt hat, eine Klage, und er muss auch mit einer ausserordentlichen, jedoch mässigen Strafe belegt werden; wenn ohne böse Absicht, so wird er freigesprochen. 3Die Benennung eines reinen Ortes ist bei dieser Klage auch von einem Gebäude zu verstehen. 4Diese Klage kommt nicht blos dem Eigenthümer zu, sondern auch dem, der an dem Orte den Niessbrauch hat, oder eine Dienstbarkeit, weil auch diesen das Recht des Verbots zusteht. 5Wer daran verhindert worden ist, eine Leiche da beizusetzen, wo er ein Recht dazu hatte, dem steht eine Klage auf das Geschehene und ein Interdict zu, wenn er gleich nicht selbst, sondern sein Geschäftsbesorger daran verhindert worden ist, weil er in diesem selbst verhindert worden zu sein angenommen wird.
9Gaj. lib. XIX. ad Ed. prov. Wer an Beisetzung der Gebeine eines Todten, oder dessen selbst verhindert wird, kann sich entweder gleich des Interdicts bedienen, wodurch verboten wird, ihm Gewalt anzuthun, oder ihn wo anders beerdigen, und nachher auf das Geschehene klagen, wodurch der Kläger das erlangt, um wieviel er dabei betheiligt war, nicht verhindert worden zu sein. Bei dieser Berechnung kommt der Werth des gekauften oder gepachteten Platzes in Betracht, ingleichen der Werth seines eigenen Ortes [, Falls er die Leiche an einem solchen beerdiget], den man nicht, ohne dazu genöthigt zu sein, religiös gemacht haben würde. Daher bewundere ich es, wie man als ausgemacht22Constare, s. Glück VIII. p. 122. n. 39. annehmen kann, dass diese Klage weder dem Erben noch gegen den Erben zuständig sei; denn es kommt doch, wie klar ersichtlich, dabei eine Geldsumme in Betracht; sie ist daher unter denselben ganz gewiss immerwährend.
10Ulp. lib. XXV. ad Ed. Wenn der Verkäufer eines Landgutes sich einen Ort zum Begräbniss, zur Beerdigung seiner selbst und seiner Nachkommen, vorbehalten hat, so kann er, wenn er verhindert wird, sich des Weges dahin zu bedienen, um seinen Todten beizusetzen, Klage erheben; denn es wird angenommen, dass sich Käufer und Verkäufer auch auf den Vorbehalt geeinigt haben, dass dem Verkäufer freistehen solle, des Begräbnisses wegen über das Landgut zu gehen.
11Paul. lib. XXVII. ad Ed. Wenn ein Begräbnissort unter der Bedingung gekauft worden ist, dass Niemand von denen weiter daselbst begraben werde, die dazu ein Recht haben, so ist dazu ein Vertrag nicht hinreichend, sondern man muss sich durch eine Stipulation Sicherheit bestellen lassen.
12Ulp. lib. XXV. ad Ed. Ad Dig. 11,7,12 pr.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 169, Note 4.Wenn Jemand ein Begräbniss besitzt, aber keinen Weg zum Begräbniss hat, und von seinem Nachbar verhindert wird, dahin zu gehen, so pflegt, hat der Kaiser Antonin mit seinem Vater rescribirt, ein Weg zum Begräbniss bittweise gefordert und zugestanden zu werden, so dass derselbe allemal, wenn keine Verbindlichkeit dazu vorhanden ist, von dem, dessen Landgut daranliegt, verlangt wird. Es hat jedoch dieses Rescript, welches die Befugniss, [den Weg] zu verlangen, zugesteht, nicht auch eine bürgerlichrechtliche Klage begründet, sondern es ist nur ein ausserordentlicher Antrag. Der Prätor muss auch dafür sorgen, dass ihm der Weg um einen rechtmässigen Preis gewährt werde, wobei der Richter auch für die günstige Lage des Ortes zu sorgen hat, damit der Nachbar keinen beträchtlichen Nachtheil erleide. 1Durch einen Senatsbeschluss ist verordnet worden, den Gebrauch der Begräbnisse nicht durch Bestimmung zu andern Zwecken zu verunehren, d. h. das Begräbniss nicht zu gewöhnlichen Beschäftigungen zu brauchen. 2Der Prätor sagt: Wenn Kosten der Leiche wegen verwendet worden sind, so werde ich Behufs deren Zurückforderung wider den, den die Sache angeht, eine Klage ertheilen. 3Dieses Edict ist aus einer rechtmässigen Ursach erlassen worden, damit derjenige, welcher das Begräbniss besorgt hat, das, was er aufgewendet hat, wieder erlange; denn hierdurch werde der Zweck erreicht, dass die Leichen nicht unbeerdigt liegen bleiben, noch Jemand auf fremde Kosten beerdigt werde. 4Die Leiche muss derjenige besorgen, den der Sterbende dazu ausersehen hat; wenn er es unterlässt, so trifft ihn weiter keine Strafe, ausser wenn ihm dafür eine Entschädigung hinterlassen worden ist; wenn er dann den Willen des Verstorbenen nicht befolgt hat, so wird er von jener ausgeschlossen. Hat der Verstorbene hierüber keine Bestimmung getroffen, noch Jemandem dies Amt durch ein Vermächtniss übertragen, so fällt es den eingesetzten Erben anheim; ist keiner eingesetzt, den gesetzmässigen [Erben], oder den Verwandten je nach ihrer Reihenfolge. 5Die Leichenkosten werden nach den Vermögenskräften oder der Würde des Verstorbenen ermessen. 6Der Prätor oder die Municipalobrigkeit muss, wenn baares Geld zum Nachlass gehörig vorhanden ist, von demselben die Kosten zur Leichenbestattung anweisen; ist dergleichen nicht vorhanden, so muss er das verkaufen, was mit der Zeit verloren gehen würde, und dessen Zurückbehaltung die Erbschaft belästigt; ist auch kein solcher Gegenstand vorhanden, so muss er den Verkauf von Gold und Silber, was da ist, oder dessen Verpfändung anordnen, um Geld zu schaffen,
13Gaj. lib. XIX. ad Ed. prov. oder von Schuldnern [einfordern], wenn es sich leicht betreiben lässt.
14Ulp. lib. XXV. ad Ed. Wenn Jemand der Uebergabe der Sachen an den Käufer ein Hinderniss in den Weg legen sollte, so muss der Prätor dazwischen treten, und das, was deshalb geschehen ist, in Schutz nehmen, wenn sich der Uebergabe der verkauften Sachen ein Hinderniss entgegenstellt. 1Ad Dig. 11,7,14,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 431, Note 18.Wenn der Verstorbene ein Pachter oder Miethsmann ist, und nichts vorhanden ist, wovon er begraben werden kann, so, schreibt Pomponius, müssen die Kosten dazu aus den eingebrachten und eingeschafften Sachen bestritten werden; was übrig sei, könne für schuldigen Pachtzins innebehalten werden. Wenn der Testator Sachen vermacht hat, über dessen Bestattung es sich handelt, und nichts vorhanden ist, wovon er bestattet werden könnte, so muss auch an jene Hand angelegt werden; denn es ist besser, dass der Testator von seiner eigenen Habe beerdigt werde, als dass Andere Vermächtnisse bekommen. Wenn aber die Erbschaft späterhin angetreten worden ist, darf die [verkaufte] Sache dem Käufer nicht genommen werden, weil er Besitzer im guten Glauben ist, und derjenige Eigenthümer ist, der [eine Sache] unter Ermächtigung des Richters erworben hat. Wenn der Vermächtnissinhaber jedoch vom Erben schadlos gestellt werden kann, so darf er nicht um sein Vermächtniss gebracht werden; ist es aber nicht möglich, so ist es angemessener, dass der Vermächtnissinhaber keinen Gewinn habe, als dass der Käufer in Schaden komme. 2Hat der Testator Jemanden die Besorgung seiner Leiche aufgetragen, und dieser das Geld genommen, aber die Leiche nicht bestattet, so, schreibt Mela, sei wider ihn die Klage wegen Arglist zu ertheilen; doch glaube ich, dass er vom Prätor auch ausserordentlicher Weise angehalten werden müsse, [ausserdem] die Leiche zu beerdigen. 3Unter Leichenkosten sind blos diejenigen zu verstehen, welche zu dem Ende geschehen, die Leiche zu bestatten, und ohne welche die Bestattung nicht geschehen kann, z. B. was also auf die Fortschaffung des Leichnams verwendet worden ist. Auch was auf den Platz verwendet worden ist, wohin der Todte bestattet werden soll, wird, wie Labeo schreibt, als Leichenkosten angesehen, weil nothwendiger Weise ein Ort geschafft werden muss, wo der Körper beigesetzt werden kann. 4Die Kosten, welche für den Transport der Leiche eines auswärts Verstorbenen verausgabt worden sind, sind Leichenkosten, wenn derselbe auch noch nicht beerdigt worden ist; ingleichen was auf die Bewachung oder einstweilige Niederlegung33Commendandum, s. Glück IX. p. 441. n. 59. der Leiche, oder auf einen marmornen Sarg, oder zur Anschaffung44Collocondum; die unnützen Erklärungsversuche s. bei Glück a. a. O. n. 61. von Sterbekleidern vewendet worden ist. 5Schmucksachen dürfen mit den Leichen nicht begraben werden, so wenig wie etwas Anderes von der Art, was thörichte Menschen zu thun pflegen. 6Diese Klage, welche die Leichenklage heisst, nimmt ihren Ursprung aus der Billigkeit; sie begreift blos die auf die Leiche verwendeten Kosten, nicht auch andere. Das billige wird aus der Würde des Beerdigten, aus der Sache selbst, aus der Zeit und dem guten Glauben [des Handelnden] abgenommen, so dass weder mehr auf die Kosten gerechnet werden darf, als geschehen ist, noch soviel selbst, wie in der That geschehen ist, wenn dies übertrieben war; denn es muss dabei auf die Vermögenskräfte dessen Rücksicht genommen werden, auf den es verwendet worden, und auf die Sache selbst, wenn ohne Grund übermässig daraufgegangen ist. Wie nun, wenn die Ausgaben nach dem Willen des Testators gemacht worden sind? Man wisse, dass man hier nicht einmal dem Willen folgen dürfe, wenn die Verfügung eine rechtmässige Grenze der Kosten übersteigt, und die Kosten nur nach Maassgabe des Vermögens geschehen dürfen. 7Zuweilen will derjenige, der die Leichenkosten verausgabt, dieselben nicht wieder haben, wenn er nämlich dieselben aus Mitleid aufgewendet hat und nicht in der Absicht, als wolle er sie wiederfordern; so hat unser Kaiser verordnet. Darum muss der Richter untersuchen, in welcher Absicht die Kosten aufgewendet worden sind, ob nämlich Jemand als Geschäftsführer des Verstorbenen oder des Erben auftritt, ob aus Menschlichkeit, oder Mitleid oder aus Frömmigkeit, oder Zuneigung. Doch kann auch eine verschiedene Art von Mitleid Statt finden, so dass derjenige, welcher eine Leiche bestattet hat, darin mitleidig oder frommgesinnt ist, dass er sie begrub, damit sie nicht unbeerdigt bleibe, nicht auch in der Absicht, es auf seine Kosten zu thun; wenn der Richter hierüber Aufschluss erhalten hat, so darf er, wenn alsdann [der eigentlich Verpflichtete] belangt wird, diesen nicht freisprechen; denn wer begräbt einen fremden Leichnam ohne Regung von Frömmigkeit? Es muss55Oportebit: nämlich wenn er Unannehmlichkeiten vermeiden will; unser muss entspricht dem ganz. Es haben auf jene Bedeutung übrigens nicht erst die bei Glück XI. p. 347. n. 50. citirten Rechtslehrer hingewiesen, sondern schon die Glosse. daher jeder angeben, in welcher Absicht er die Leiche bestatte, um nachherige Erörterungen zu vermeiden. 8Meistentheils pflegen die Söhne, wenn sie ihre Eltern begraben, oder Andere, die Erben werden können, obwohl daraus selbst kein Benehmen als Erbe noch Erbschaftsantritt gefolgert wird, dennoch und zwar die Notherben, um den Schein zu vermeiden, sich mit der Erbschaft befasst, die übrigen aber den, sich als Erben benommen zu haben, sich bezeugen zu lassen, dass sie das Begräbniss nur aus Frömmigkeit besorgen. Wie nun, wenn es vergebens geschehen ist? Dann wird angenommen, dass sie sich für den Fall vorgesehen haben wollen, dass man nicht glauben solle, sie haben sich mit der Erbschaft befasst, nicht zu dem Ende, um die Kosten fordern zu können, weil sie blos erklären, dass sie es aus Frömmigkeit thun; um sich der Kosten zu versichern, müssen sie sich vor Zeugen vollständiger erklären. 9Doch kann man in manchen Fällen behaupten, dass ein Theil der verwendeten Kosten wiedergefordert werden könne, wie wenn es Jemand theils als Geschäftsführer und theils aus Frömmigkeit gethan hat; und dies ist richtig. Er kann alsdann den Theil der Kosten verlangen, den er nicht in der Absicht, eine Schenkung zu machen, verwendet hat. 10Zuweilen darf der Richter, der über diese Billigkeit erkennt, geringe Kosten gar nicht anerkennen, z. B. wenn einem reichen Mann zur Beschimpfung [auf dessen Beerdigung] nur ärmliche Kosten verwendet worden sind; denn wenn es sich zeigt, dass man den Verstorbenen durch ein solches Begräbniss hat beschimpfen wollen, so dürfen die Kosten gar nicht berücksichtigt werden. 11Wer in dem Glauben, er sei Erbe, einen Familienvater beerdigt hat, der kann die Leichenklage nicht anstellen, weil er es nicht in der Absicht gethan, als führe er eines Andern Geschäft; so glauben Trebatius und Proculus; meiner Ansicht nach kann ihm aber die Leichenklage nach Befinden doch ertheilt werden. 12Labeo sagt, sobald Jemand zur Wiedererlangung der Leichenkosten eine andere Klage hat, könne er die Leichenklage nicht anstellen; darum darf er sie, wenn er die Erbtheilungsklage hat, nicht erheben, wohl aber, wenn er jene schon erhoben hat. 13Desgleichen sagt Labeo: wenn du den Testator gegen das Verbot des Erben begraben hast, so steht dir nach Befinden die Leichenklage zu; denn wie, wenn der Erbe es dem Sohn des Testators verboten hat? Diesem kann [nun zwar] entgegengesetzt werden: du hast ihn aus kindlicher Liebe bestattet; allein man setze den Fall, ich habe vor Zeugen erklärt, ich wolle die Leichenklage erheben; denn es gehört sich, dass der Verstorbene von seinem Habe und Gute begraben werde, und wie, wenn der Testator mir die Leichenbestattung aufgetragen, der Erbe aber verboten hat, und ich ihn demungeachtet bestattet habe? Ist es da nicht billig, dass mir die Leichenklage zustehe? Ich bin hier im Allgemeinen der Meinung, dass ein gerechter Richter nicht die Grundsätze der reinen Geschäftsführungsklage hier zur Anwendung bringen, sondern weniger strenge der Billigkeit gemäss handeln werde, da ihm die Natur der Klage dies selbst gestattet. 14Der Kaiser Marcus hat rescribirt: der Erbe, der sich der Bestattung des Testators durch den widersetzt, den jener dazu ausersehen, handele nicht recht, doch sei keine Strafe wider ihn begründet. 15Ad Dig. 11,7,14,15Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 431, Note 6.Wer die Beerdigung im Auftrage eines Andern verrichtet hat, hat die Leichenklage nicht, wohl aber der Auftragsgeber, er mag dem Beauftragten Zahlung geleistet haben, oder noch in seiner Schuld sein. Hat ein Unmündiger den Auftrag ohne Ermächtigung des Vormunds ertheilt, so ist dem, der die Kosten getragen hat, die analoge Leichenklage wider den Erben zu ertheilen; denn es ist unbillig, dass der Erbe einen Gewinn haben solle. Hat der Unmündige aber die Bestattung einer ihm gar nichts angehenden Person Jemandem ohne des Vormundes Ermächtigung übertragen, so findet wider denselben, wenn er dann Erbe des Beerdigten geworden, und die Erbschaft zahlungsfähig ist, nach meiner Meinung die Klage Statt. Wer umgekehrt im Auftrage des Erben eine Leiche bestattet hat, der kann die Leichenklage nicht erheben, schreibt Labeo, weil er die Auftragsklage hat. 16Wenn er aber die Beerdigung gleichsam als Geschäftsführer des Erben besorgt hat, so kann er, wenn dieser es auch nicht genehmigt, wie Labeo schreibt, dennoch wider ihn die Leichenklage erheben. 17Es wird diese Klage aber wider diejenigen ertheilt, welchen die Leiche angehört, also wider den Erben, den Nachlassbesitzer und alle andern Nachfolger.
16Ulp. lib. XXV. ad Ed. Wider den, an den etwas als Mitgift [aus dem Nachlass] zurückfällt, ertheilt der Prätor ebenfalls die Leichenklage; denn es schien den Alten im höchsten Grade billig, dass die Weiber so gut, wie von ihrem Vermögen, auch von ihrer Mitgift bestattet würden, und derjenige, der die Mitgift durch den Tod der Frau gewinnt, zu den Leichenkosten beitragen müsse, er sei Vater der Frau oder Ehemann;
20Idem lib. XXV. ad Ed. Neratius untersucht die Frage, ob, wenn derjenige, der für die Frau die Mitgift gestellt, [auf den Fall des Todes] die Rückgabe von zwei Dritttheilen stipulirt hat, dahingegen das dritte dem Ehemann verbleiben solle, und einen Vertrag dahin eingegangen ist, dass der Ehemann zu den Leichenkosten nichts beitragen solle, der Ehemann mit der Leichenklage angegriffen werden könne? Und beantwortet sie dahin: wenn der Stipulator die Frau selbst habe beerdigen lassen, so komme der Vertrag zur Anwendung, und die Leichenklage sei ohne Nutzen; habe sie aber ein Anderer bestattet, so könne er den Ehemann angreifen, weil eine allgemeine Rechtsregel nicht durch den Vertrag geschwächt werden könne. Wie aber, wenn Jemand die Mitgift für eine Frau unter der Bedingung gestellt hat, dass sie ihm wieder anheimfallen solle, wenn dieselbe während stehender Ehe verstürbe, oder die Ehe auf andere Weise aufgelöst werde, braucht der zu den Leichenkosten beizutragen? Wenn die Mitgift durch den Tod der Frau wieder an ihn zurückfallen soll, so kann man auch behaupten, dass er dazu beitragen müsse. 1Wenn der Ehemann die Mitgift erhält, so kann er mit der Leichenklage angegriffen werden, der Vater aber nicht. Doch glaube ich, dass in diesem Fall, wenn die Mitgift wegen ihrer Unbeträchtlichkeit nicht zu den Leichenkosten hinreicht, wegen des Ueberschusses wider den Vater die Klage ertheilt werden müsse. 2Wenn eine Familienmutter mit Tode abgegangen ist, und ihr Nachlass zahlungsunfähig ist, so muss sie auch lediglich von der Mitgift beerdigt werden; so sagt Celsus.
21Paul. lib. XXVII. ad Ed. Wider den Vater, in dessen Gewalt sich derjenige befand, dessen Leichenbestattung besorgt worden ist, findet die Leichenklage nach Maassgabe des Ranges und des Vermögens Statt.
23Paul. lib. XXVII. ad Ed. z. B. die Mitgift verhält sich zur Erbschaft wie Eins zu Zwei, so trägt der Erbe zwei Drittheile und der Mann ein Drittheil der Kosten;
25Paul. lib. XXVII. ad Ed. und des Werthes der Freigelassenen,
27Ulp. lib. XXV. ad Ed. so muss nun der Mann sowohl als der Erbe zu den Leichenkosten antheilsmässig beitragen. 1Der Mann kann mit der Leichenklage nicht belangt werden, wenn er während stehender Ehe der Frau die Mitgift gezahlt hat, wie Marcell schreibt; dieser Ausspruch ist zwar richtig, jedoch nur in den Fällen, wo ihm dieses nach den Gesetzen zu thun erlaubt ist. 2Ueberdies haftet der Ehemann durch die Leichenklage meiner Ansicht nach blos soweit, als er die Frau in Ansehung der Mitgift beerbt66Quod facere potest hat hier diese Bedeutung, s. Brisson. h. v.; denn es wird angenommen, dass er dasjenige gewinne, was er, von der Frau belangt, dieser würde herausgeben müssen.
28Pompon. lib. XV. ad Sabin. Wenn keine Mitgift vorhanden ist, so muss der Vater alle Kosten tragen, sagt Atilicinus, oder die Erben der Frau, nämlich wenn sie aus der Gewalt entlassen ist. Wenn sie aber ohne Erben und der Vater zahlungsunfähig ist, so kann der Mann, insoweit er die Frau beerbt, belangt werden, damit es nicht seiner Unrechtlichkeit zur Last falle, wenn die Frau einmal unbegraben bleiben sollte.
29Gaj. lib. XIX. ad Ed. prov. Wenn eine Frau, vom ersten Manne geschieden, einen andern geheirathet hat und mit Tode abgegangen ist, so glaubt Fulcinius, brauche der erste Mann, auch wenn er die Mitgift gewonnen habe, die Leichenkosten nicht herzugeben. 1Derjenige, der eine Familientochter begraben hat, kann, bevor die Mitgift dem Vater zurückgegeben worden, mit vollem Rechte wider den Ehemann Klage erheben; nach der Zurückgabe der Mitgift ist ihm der Vater verpflichtet. Wenn aber wider den Ehemann Klage erhoben worden ist, so braucht er dem Vater der Frau [nur] um. soviel weniger herauszugeben, [als er an Kosten hat erstatten müssen].
30Pompon. lib. XV. ad Sabin. Umgekehrt aber kann auch der Vater dasjenige, was er auf die Bestattung der Tochter verwendet, oder wenn ein Anderer wider ihn die Leichenklage erhoben, hat zahlen müssen, vom Schwiegersohn mit der Klage wegen der Mitgift zurückverlangen. 1Wenn aber eine aus der Gewalt entlassene Tochter mit Tode abgegangen ist, so müssen die Erben oder Nachlassbesitzer, und der Vater nach dem Antheile der Mitgift, den er zurückerhält, und der Ehemann nach dem Antheile, den er gewinnt, [zu den Leichenkosten] beitragen.
31Ulp. lib. XXV. ad Ed. Wenn ein Familiensohn Soldat ist, und ein Beutegut besitzt, so müssen, meiner Ansicht nach, zuvörderst seine Nachfolger haften, und dann kann erst der Vater angegangen werden. 1Wer einen fremden Sclaven oder eine fremde Sclavin begraben hat, der hat wider den Herrn die Leichenklage. 2Diese Klage ist nicht blos ein Jahr, sondern immerdauernd, und den Erben, wie den übrigen Nachfolgern, und gegen die Nachfolger zuständig.
32Paul. lib. XXVII. ad Ed. Wenn der Besitzer eines Nachlasses die Leichenbestattung besorgt, und nachher bei der Klage wegen Herausgabe unterlegen, und das, was er ausgelegt, nicht abgezogen hat, so steht ihm die analoge Leichenklage zu. 1Wenn Mann und Frau in demselben Augenblick sterben, so, sagt Labeo, sei wider den Erben des Mannes diese Klage nach Maassgabe dessen Antheils an der Mitgift zu ertheilen, weil dieser von der letztern an ihn gefallen ist.
33Ulp. lib. LXVIII. ad Ed. Wenn Jemandem, der Erbe gewesen, die Erbschaft nachher als einem Unwürdigen entzogen worden ist, so spricht mehr dafür, dass ihm das Recht der Begräbnisse verbleibt.
34Paul. lib. LXIV. ad Ed. Wenn ein Platz unter einer Bedingung vermacht worden ist, so macht der Erbe denselben, wenn er einstweilen eine Leiche daselbst beisetzt, nicht zum religiösen.
35Marcell. lib. V. Dig. Wer auf den Untergang seines Vaterlandes und die Ermordung seiner Eltern und Kinder hingearbeitet hat, der wird, nach der Ansicht der Alten, gar nicht betrauert; wenn einen solchen sein eigner Sohn, oder der Vater den Sohn umgebracht hat, so soll derselbe nach allgemeiner Uebereinstimmung, ohne dass es ihm als Verbrechen ausgelegt werde, sogar eine Belohnung erhalten.
36Pompon. lib. XXVI. ad Quint. Muc. Wenn Gegenden vom Feinde besetzt worden sind, so hören sie auf, religiös oder heilig zu sein, sowie auch die freien Menschen in Sclaverei gerathen. Sind dieselben aber von diesem Unfall wieder befreit worden, so werden sie gleichsam durch eine Art von Heimkehrrecht wieder in den vorigen Stand eingesetzt.
37Macer lib. I. ad leg. vices. hereditatum. Als Leichenkosten wird auch dasjenige betrachtet, was des Körpers wegen, z. B. an Salben, aufgewendet worden ist, auch der Preis für die Stätte, wo der Verstorbene beerdigt worden, und etwanige Zollabgaben, oder was für den Sarkophag, oder Fuhrlohn, und überhaupt des Körpers wegen, vor der Bestattung verbraucht worden ist, gehört nach meiner Ansicht zu den Leichenkosten. 1Das Grabmal (monumentum) hat der Kaiser Hadrian rescribirt, sei dasjenige, was des Mahls wegen (monumenti), d. h. um den Ort zu sichern (muniendi), errichtet worden, wo die Leiche beigesetzt ist77Dier Erläuterung und Verbesserungssversuche des ganzen Gesetzes und einzelner Worte, s. bei Glück XI. p. 408. 443. 445. n. 65. 443. Ich habe ganz nach unserm Text übersetzt.. Wenn daher der Testator etwas Weiteres zu erbauen anbefohlen hat, wie z. B. Säulenhallen in Kreisform, so sind dies keine Leichenkosten.
38Ulp. lib. IX. de omn. tribunal. Dass Leichen oder Gebeine Verstorbener nicht aufgehalten, oder beunruhigt, noch deren Transport über öffentliche Strassen, oder ihre Bestattung verhindert werde, dafür hat der Provincialpräsident zu sorgen.
39Marcian. lib. III. Instit. Die kaiserlichen Gebrüder haben in einem Edict gewarnt, eine rechtmässig bestattete, d. h. in die Erde gesenkte Leiche zu stören. Für in die Erde gesenkt wird [eine Leiche] auch dann angesehen, wenn sie in einen Sarg in der Absicht verschlossen worden ist, um nirgends anderswo hingeschafft zu werden. Dass der Sarg aber selbst nach Erfordern der Umstände an einen passendern Ort hingebracht werden dürfe, ist nicht in Abrede zu stellen.
40Paul. lib. III. Quaest. Denn wenn Jemand eine Leiche in der Absicht irgendwo hingesetzt hat, weil er gedenkt, sie von da nachher fortzuschaffen, und sie vielmehr blos einstweilen daselbst niederzulegen, nicht aber sie daselbst zu beerdigen und ihr gleichsam daselbst ihre ewige Ruhestätte anzuweisen, so bleibt der Ort profan.
41Callistrat. lib. II. Instit. Wenn Mehrere Eigenthümer desjenigen Ortes sind, wohin eine Leiche beigesetzt werden soll, so müssen, wenn Fremde daselbst bestattet werden sollen, Alle einwilligen; dass jeder der Eigenthümer selbst allda auch ohne Einwilligung der andern beerdigt werden könne, versteht sich von selbst, besonders wenn kein anderer Ort, ihn zu begraben, vorhanden ist.
42Florentin. lib. VII. Inst. Ein Denkmal ist im Allgemeinen eine des Andenkens für die Zukunft wegen errichtete Sache; wird in diese eine Leiche oder [menschliche] Ueberreste beigesetzt, so wird es ein Begräbniss, wird nichts dieser Art darin beigesetzt, so ist es ein blos zum Gedächtniss errichtetes Denkmal, was die Griechen κενοτάφιον (leeres Grabmal) nennen.
43Papin. lib. VIII. Quaest. Einige Personen können, wenn sie auch einen Ort nicht zum religiösen machen dürfen, denuoch das Interdict wegen Bestattung eines Todten analog erheben, z. B. der Eigenheitsherr, wenn er eine Leiche auf einem Landgute, woran der Niessbrauch einem Andern gehört, bestattet oder bestatten will; denn wenn er sie bestattet hat, so wird er kein rechtmässiges Begräbniss errichten, wenn er aber daran behindert wird, so kann er sich analog des Interdicts bedienen, weil er wegen des Eigenthumsrechts Beschwerde führt. Dasselbe findet in Ansehung des Gesellschafters Statt, der wider Willen seines Mitgenossen auf einem gemeinschaftlichen Grundstück einen Todten bestatten will. Denn wir lassen hier die strenge Rechtsregel des öffentlichen Besten wegen, damit Leichen nicht unbeerdigt liegen bleiben, nicht zur Anwendung kommen, welche auch hin und wieder bei zweifelhaften Fragen in Betreff der Religion nicht befolgt zu werden pflegt; denn der höchste Rechtsgrund ist derjenige, der für die Religion spricht.
44Paul. lib. III. Quaest. Wenn eine Leiche an [zwei] verschiedenen Orten begraben ist, so werden zwar beide nicht religiös, weil ein Begräbniss nicht mehrere machen kann, mir scheint aber derjenige religiös zu sein, wo der vornehmste Theil begraben ist, d. h. der Kopf, welcher derjenige ist, woran man uns kennt. Wenn nachher die Hinwegschaffung der Ueberreste verlangt wird, so hört der Ort auf, religiös zu sein.
45Marcian. lib. VIII. Fidcssor. Die Leichenkosten werden stets von der Erbschaft abgezogen; sie pflegen auch jeder Forderung vorzugehen, wenn der Nachlass zahlungsunfähig ist.
46Scaevola lib. II. Quaest. Wer mehrere Grundstücke hinterlässt, und den Niessbrauch an allen getrennt vermacht hat, kann in einem derselben beigesetzt werden; die Auswahl steht dem Erben zu, und es findet Entschädigung Statt; dem Niessbraucher ist aber wider den Erben eine Klage zur Erlangung dessen zu ertheilen, um wieviel der Niessbrauch durch diese Wahl verringert worden ist. 1Wenn der Erbe einer Frau deren Leiche auf einem erbschaftlichen Grundstück beigesetzt hat, so wird er vom Ehemann, der zu den Leichenkosten beitragen muss, nach Maassgabe der Abschätzung des Platzes [einen Ersatz] erhalten. 2Demjenigen, dem Kleider vermacht worden sind, muss, der Annahme nach, wenn sie auf Leichenkosten verwendet worden, wider den Erben eine analoge Klage ertheilt werden, und das Privilegium der Leichenkosten.