De hereditatis petitione
(Von der Erbschaftsklage.)
3Gaj. lib. VI. ad Ed. prov. z. B. wenn man derjenigen Person, welche man in seiner Gewalt hat, wenn sie zum Erben eingesetzt ist, heisst, die Erbschaft anzutreten. Aber auch wenn man des Titius Erbe wird, welcher Erbe des Sejus geworden, kann man sowohl die Erbschaft des Sejus wie die des Titius als sein in Anspruch nehmen. Oder ohne Testament, wenn wir etwa Notherben des Verstorbenen oder dessen Seitenverwandten sind, oder wir denselben freigelassen haben, oder unser Vater. Nach neuem Recht werden alle Diejenigen Erben, die aus Senatsbeschlüssen, oder aus Constitutionen zur Erbschaft berufen werden.
5Ulp. lib. XIV. ad Ed. Der Kaiser Pius hat verordnet, der Besitzer einer Erbschaft, worüber Streit ist, dürfe ehe der Process begonnen, davon nichts veräussern, er müsse denn für die Gesammtheit der Erbschaft, oder Herausgabe deren Inbegriffs von Sachen Bürgschaft bestellen wollen. Nach Untersuchung der Sache aber, hat der Prätor ausgesprochen, werde er, wenn auch keine solche Bürgschaft, sondern eine gewöhnliche Sicherheit bestellt worden, auch nach Anfang des Processes eine Veräusserung gestatten, damit dieselbe nicht, wenn sie ganz und gar verboten bleibt, auch möglicher Weise Vortheil verhindere; z. B. wenn etwas zum Begräbniss nöthig wird; denn des Begräbnisses wegen erlaubt er eine Veräusserung. Nicht minder in dem Fall, wenn, dafern bis zu einem gewissen Tage keine Zahlung geschieht, der Verkauf eines Pfandes bevorsteht, auch wegen der Ernährung des Hausgesindes kann Veräusserung nöthig werden; endlich muss der Prätor den Verkauf von Sachen, die mit der Zeit verderben würden, gestatten. 1Der Kaiser Hadrian verfügte an den Trebius Sergianus, dass Aelius Asiaticus wegen einer Erbschaft, die von ihm gefordert werde, Bürgschaft leisten, und dann die Frage, ob [das Testament] falsch sei, erörtert werden solle. Dies darum, weil das Verfahren über die Erbschaftsklage Anstand hat, so lange die Frage über die Verfälschung [des Testaments] verhandelt wird. 2Die über Erbschaftsklagen anhängigen Rechtssachen haben das Vorrecht, dass ihnen in der Entscheidung nicht vorgegriffen werden darf.
6Idem lib. LXXV. ad Ed. Wenn ein Testament als verfälscht angegriffen und aus demselben ein Vermächtniss gefordert wird, so ist dasselbe entweder gegen angebotene Sicherheitsstellung zu gewähren, oder zu untersuchen, ob eine Verpflichtung zu demselben vorhanden sei. Wird das Testament als verfälscht angegriffen, so braucht dem, der es als verfälscht angreift, sobald die Erörterung eingeleitet worden, [ein solches] nicht gegeben zu werden.
7Idem lib. XIV. ad Ed. Behauptet Jemand, dass ihm aus einem Testament die Freiheit zukomme, so darf der Richter über die Freiheitsertheilung kein Urtheil fällen, damit er demjenigen, welchem die Erörterung über das Testament zusteht, im Urtheil nicht vorgreife; dies hat der Senat beschlossen. Es hat aber auch der Kaiser Trajan verordnet, der Rechtshandel über die Freilassung sei so lange zu verschieben, bis der über die Lieblosigkeit aufgehoben11Inducitur, s. Brisson. h. v., oder beendet worden sei. 1Ad Dig. 5,3,7,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 584, Note 16.Die Rechtshändel über Freiheitsangelegenheiten werden aber nur dann aufgeschoben, wenn das Verfahren über die Lieblosigkeit schon eingeleitet worden ist; wenn dies aber nicht geschehen ist, so erleiden dieselben keinen Anstand; dies hat der Kaiser Pius verordnet. Denn da ein gewisser Licinianus über sein Standesrecht Anfechtung erlitt, und, damit über sein Verhältniss nicht zeitiger entschieden werden möchte, sich vor dem Freiheitsgericht nicht stellen wollte, indem er sagte, dass er sich auf die Lieblosigkeitsklage einlassen und dem, der die Erbschaft fordern werde, [stellen] wolle, weil er die Freiheit und die Erbschaft aus dem Testament in Anspruch nahm, so sprach sich der Kaiser Pius dahin aus, dass, wenn Licinianus sich im Besitz der Erbschaft befände, er zwar um so eher gehört werden müsse, weil er im Namen der Erbschaft auf einen Process einzugehen bereit wäre, und es im Belieben dessen, der Herr zu sein behauptet, stand, die Lieblosigkeitsklage gegen das Testament zu erheben; jetzt aber dürfe, unter dem Vorwande der Klage wegen lieblosen Testaments, auf welche Licinianus selbst innerhalb des fünfjährigen Zeitraums nicht eingegangen war, der [Erörterung der Frage über die] Sclaverei kein weiteres Hinderniss in den Weg gelegt werden22Dieses Gesetz ist ohne Erklärung schwer zu verstehen; ich kenne keine andere als die Glosse, und die in den Randnoten zur Simon v. Leeuwenschen C. J.-Ausgabe enthaltene, welche aber nur ein Halbdunkel hervorzubringen vermögen. Ich will daher hier meine eigene Erklärung geben.Ein Sclav, Licinianus, war freigelassen und zum Erben eingesetzt worden. Gegen denselben erhob ein zur Lieblosigkeitsklage berechtigter Notherbe quaestionem status. Dieser, sagt der Kaiser, würde sich Licinianus für den Augenblick entziehen können, wenn er erklärt, dass er sich gegen die Lieblosigkeitsklage stellen wolle, wozu also erforderlich ist, dass er die Erbschaft selbst besitzt, indem es demjenigen, der ihn als Herr in servitutem vindicirt, freistehe, jene zu erheben (petiturum hered. verstehe ich hier als von suscepturum abhängig, und nicht auf den Licinianus bezüglich, sondern auf den Intestaterben). Da aber (Nunc vero) der Intestaterbe sich im Besitz befinde, und also der Fall von der Art sei, dass Licinian Erbschaftsklage aus dem Testament erheben müsse, wo dann der Intestaterbe die querela nur contradictionis modo vorschützen könne, Licinianus aber das quinquennium dazu habe verfliessen lassen, so könne hier der Vorwand, dass er sich auf dieses Indicium einzulassen bereit sei, obige Wirkung nicht mehr haben, sondern die quaestio status dürfe nun nicht weiter verschoben werden.. Er bewilligte überhaupt dem Richter zu erwägen, ob auch die Klage im guten Glauben in Anspruch genommen werde, und wenn er dies einsähe, eine mässige Zeit zu bestimmen, wo, wenn binnen derselben keine Einlassung erfolgt sei, er dem Richter über die Freiheit heissen solle, sein Amt zu verrichten. 2So oft aber, verordnete der Kaiser Pius, Jemand eine Anfechtung seiner Freiheit und einer Erbschaft erleidet, und seine Freiheit nicht aus dem Testament, sondern auf andere Weise, und schon bei Lebzeiten des Testators von diesem freigelassen worden zu sein behauptet, solle die [Erörterung der] Frage wegen der Freiheit nicht aufgeschoben werden, wenn auch Hoffnung vorhanden ist, dass über das Testament Klage erhoben werden werde; er fügte aber dem Rescripte hinzu, wenn nur dem Richter über die Freiheitssache bemerklich gemacht worden, dass er keinen Unterstützungsgrund der Freiheit aus dem Testament zulasse.
10Gaj. lib. VI. ad Ed. prov. und wenn sie noch so gering ist. 1Wer daher Universal- oder Theilerbe ist, verlangt zwar die Erbschaft ganz oder zum Theil als sein, allein es kann ihm durch die Hülfe des Richters nur das ausgeantwortet werden, was der Gegner besitzt, und zwar entweder ganz, wenn er Universalerbe, oder dem Theil nach, zu dem er Erbe ist.
11Ulp. lib. XV. ad Ed. Als Erbe besitzt der, welcher sich für den Erben hält. Ob aber auch derjenige, welcher weiss, dass er nicht Erbe sei, als solcher besitzen könne, ist die Frage; Arrian im zweiten Buche von den Interdicten, glaubt, dass er [als solcher] hafte, und Proculus schreibt, dass dies Rechtens sei. Denn auch ein Nachlassbesitzer wird so angesehen, als besitze er als Erbe. 1Als Besitzer aber besitzt ein Räuber,
12Idem lib. LXVII. ad Ed. der zur Rede gesetzt, warum er sich im Besitz befinde, nur antworten kann, weil ich besitze, und gar nicht, oder nur mittelst einer Lüge behaupten kann, Erbe zu sein,
13Idem lib. XV. ad Ed. ohne einen Grund seines Besitzes angeben zu können; daher haften auch der Dieb und der Räuber durch die Erbschaftsklage. 1Es hängt überhaupt der Titel als Besitzer mit allen [rechtsungültigen]44S. Donell. Comment. T. XII. L. XIX. C. 12. p. 346. Titeln zusammen, und ist mit denselben gleichsam verbunden, auch mit dem als Käufer; denn wenn man wissentlich von einem Wahnsinnigen etwas gekauft hat, so besitzt man als Besitzer. Bei dem Titel als geschenkt fragt es sich ebenfalls, ob man als Besitzer besitze, z. B. Mann oder Frau? Hier folgen wir der Meinung Julians, dass der [Beschenkte] als Besitzer besitze; und daher wird er auch mit der Erbschaftsklage gehalten. Auch der Titel als Mitgift lässt einen Besitz als Besitzer zu, z. B. wenn ich von einer mit mir verheiratheten Person, die unter zwölf Jahr alt ist, wissentlich etwas als Mitgift angenommen habe. Auch wenn mir wissentlich ein Vermächtniss aus einer falschen Ursach gezahlt worden ist, besitze ich durchaus als Besitzer. 2Derjenige aber, der eine Erbschaft herausgegeben hat, kann mit der Erbschaftsklage nicht belangt werden, er müsste denn arglistig gehandelt, d. h. wissentlich [, dass eine Erbschaftsklage bevorstehe, die Erbschaft dennoch] herausgegeben haben; denn bei der Erbschaftsklage kommt auch eine schon in der Vergangenheit liegende Arglist in Betracht, wie wenn man arg listiger Weise aufgehört hätte, zu besitzen. 3Neratius schreibt im sechsten Buche seiner Membranen, eine Erbschaft könne auch vom Erben, selbst wenn er nicht weiss, dass sein Erblasser sich als Besitzer oder als Erbe im Besitz befunden habe, gefordert werden. Derselbe Fall, sagt er im siebenten Buche, sei auch dann vorhanden, wenn der Erbe geglaubt hat, dass die [fraglichen] Sachen zu der Erbschaft, die ihm angefallen, gehören. 4Ad Dig. 5,3,13,4Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 186, Note 16.Wie aber, wenn Jemand eine Erbschaft gekauft hat, muss da auch eine analoge Erbschaftsklage gegen ihn gegeben werden, damit er nicht durch die einzelnen Klagen beunruhigt werde? Denn dass der Verkäufer gehalten werde, ist [zwar wohl] gewiss; aber man nehme den Fall, dass der Verkäufer nicht [mehr] da ist, oder dass er um einen mässigen Preis verkauft habe, und Besitzer im guten Glauben gewesen sei, darf da der Käufer angegriffen werden? Cajus Cassius glaubt, dass eine analoge Klage ertheilt werden müsse. 5Dasselbe wird dann Statt finden, wenn dem Erben, die Erbschaft um einen geringen Preis an den Titius zu verkaufen, geboten worden ist, und derselbe sie verkauft hat; hier glaubt Papinian, müsse eine Klage gegen den Fideicommissinhaber gegeben werden, denn von dem Erben, der nur einen geringen Preis erhalten, sie zu fordern, nützt nichts. 6Dasselbe findet Statt, wenn Jemand gebeten worden ist, [eine Erbschaft] mit Zurückbehaltung einer bestimmten Summe [einem Andern] auszuantworten. Denn ist er um die Herausgabe, mit Annahme einer bestimmten Summe gebeten worden, so glaubt Papinian, könne die Erbschaft vom Erben nicht gefordert werden, weil man das, was man, um eine Bedingung zu erfüllen, empfangen hat, nicht als Erbe besitzt. Sabinus behauptet aber von einem Bedingtfreien das Gegentheil, und dies ist richtiger, weil es Erbegeld bleibt. 7Eben das ist auf den anwendbar, wer Erbschaftsnutzungen zurückbehält, auch er haftet durch die Erbschaftsklage. 8Kauft Jemand wissentlich eine fremde Erbschaft, so besitzt er gleichsam als Besitzer, und so glauben Einige, werde auch dieselbe von ihm wieder gefordert. Diese Ansicht halte ich aber nicht für richtig, denn wer einen Preis [für etwas] gezahlt hat, ist kein Räuber, sondern er wird wie der Käufer einer Gesammtheit mit einer analogen Klage gehalten. 9Ad Dig. 5,3,13,9Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 186, Note 16.Auch wenn Jemand vom Fiscus eine Hinterlassenschaft für eine erblose gekauft hat, wird billig gegen ihn eine analoge Klage ertheilt. 10Beim Marcell steht im vierten Buche seiner Digesten geschrieben, dass wenn eine Frau eine Erbschaft als Mitgift bestellt habe, der Mann die Erbschaft zwar als Mitgift besitze, aber mit einer analogen Erbschaftsklage gehalten werde; Marcell sagt aber, auch die Frau selbst werde mit der directen Klage gehalten, zumal wenn schon Ehescheidung erfolgt ist. 11Dass der Erbe aber auch wegen derjenigen Sachen, welche sein Erblasser als Käufer besessen hat, mit der Erbschaftsklage, wie wenn er als Besitzer besässe, gehalten werde, ist bekannt, wiewohl er natürlich auch wegen derjenigen Sachen, die der Verstorbene als Erbe oder als Besitzer besessen hat, schlechthin haftet. 12Besitzt Jemand in eines Abwesenden Namen eine Erbschaft, während es noch ungewiss ist, ob dieser seine Genehmigung ertheilen werde; so kann nach meiner Meinung die Erbschaft [von ihm] in des Abwesenden Namen gefordert werden, in seinem eigenen Namen aber niemals, weil derjenige, welcher für einen Andern besitzt, nicht als Erbe oder Besitzer besitzend angesehen werden kann; es müsste denn der [Erbe,] wenn er seine Genehmigung [nachher] nicht ertheilt, etwa erklären, der Geschäftsbesorger sei nunmehr gleichsam als Räuber zu betrachten, dann kann er im eigenen Namen gehalten werden. 13Die Erbschaftsklage kann aber nicht blos wider denjenigen erhoben werden, der ein Erbschaftsstück besitzt, sondern auch wider den, der nichts [besitzt]. Hier entsteht die Frage, ob Jemand, der nichts besitzt, aber sich muthwillig dem Kläger entgegenstellt, haften müsse? Celsus im vierten Buche seiner Digesten schreibt, derselbe müsse wegen der Arglist haften, denn wer sich muthwillig auf eine Klage einlässt, handele arglistig. Marcell bei Julian billigt im Allgemeinen die Regel, dass Jeder, wer sich muthwillig einer Klage entgegenstellt, gleichsam als Besitzer hafte. 14Auch wer sich arglistig des Besitzes wieder entledigt hat, wird mit der Erbschaftsklage gehalten. Ob aber55Ne; der Sinn lässt die fragweise Stellung nicht verkennen., wenn ein Anderer, der den Besitz erlangt hat, dessen ich mich in böser Absicht entledigt habe, bereit ist, die Klage gegen sich anzunehmen, [dadurch] gegen den, der zu besitzen aufgehört, die Klage auf den Werth des Streites erledigt werde, diese Frage untersucht Marcell im vierten Buche seiner Digesten, und sagt, sie erledige sich, wenn nicht der Kläger ein besonderes Interesse daran hat. Ist aber, fügt er hinzu, [der Andere] bereit, die Sache herauszugeben, so erledigt sich dieselbe ohne allen Zweifel; wenn aber derjenige, welcher sich des Besitzes arglistig entledigt hat, vorher belangt worden ist, so befreiet er [dadurch] den Besitzer nicht. 15Ebenso [kann] auch von einem Erbschaftsschuldner, als gleichsam dem Besitzer eines Rechtes, [mittelst der Erbschaftsklage das Schuldige gefordert werden,] denn die Erbschaftsklage kann bekanntlich auch wider die Besitzer eines Rechtes erhoben werden.
15Gaj. lib. VI. ad Ed. prov. oder eine Erbschaftssache entfremdet hat.
16Ulp. lib. XV. ad Ed. Haftet ein Schuldner, von dem eine Erbschaft gefordert worden, auf einen bestimmten Tag, oder unter einer Bedingung, so kann er nicht verurtheilt werden; wenigstens muss nach Octavenus Meinung, wie beim Pomponius geschrieben steht, darauf gesehen werden, ob zur Zeit der Rechtskraft der Tag schon gekommen sei. Dies gilt auch von der bedingten Stipulation. Ist aber der Tag noch nicht gekommen, so muss er vom Richter angehalten werden, für die Rückzahlung der Schuld, wenn der Tag gekommen, oder die Bedingung eingetreten sein wird, Sicherheit zu leisten. 1Auch wer den Werth von Erbschaftssachen besitzt, oder von einem Erbschaftsschuldner [Forderungen] eingezogen hat, haftet durch die Erbschaftsklage. 2Deshalb sagt Julian im sechsten Buche seiner Digesten, dass [auch] wider denjenigen, der die Erbschaftsklage erhoben, und den Werth des Streites erlangt hat, die Erbschaftsklage angestellt werden könne. 3Die Erbschaftsklage kann aber nicht nur wider den Schuldner des Verstorbenen, sondern auch wider den Erbschaftsschuldner erhoben werden; auch glauben Celsus und Julian, dass wider denjenigen, der Erbschaftsgeschäfte geführt hat, die Erbschaftsklage erhoben werden könne, keineswegs aber wider den Geschäftsführer des Erben, denn wider den Schuldner des Erben findet die Erbschaftsklage nicht Statt. 4Julian schreibt, wenn derjenige, der als Erbe besass, mit Gewalt aus dem Besitz gesetzt worden sei, so könne die Erbschaftsklage wider ihn, gleichsam als den Besitzer eines Rechtes, erhoben werden, weil er das Interdict Weshalb mit Gewalt hat, wonach der Besiegte [aus dem Besitz] weichen muss; auch derjenige, welcher aus dem Besitz gesetzt hat, haftet durch die Erbschaftsklage, weil er Erbschaftssachen als Besitzer inne hat. 5Derselbe Julian sagt auch, es möge Jemand als Besitzer oder Nichtbesitzer eine [Erbschaftssache] verkauft haben, er hafte mit der Erbschaftsklage, so dass er, er mag den Preis schon empfangen, oder nur ein Recht, ihn zu verlangen, haben, stets die Klagen abtreten muss. 6Er schreibt auch, der Freilasser könne die Erbschaftsklage nicht wider den erheben, an den der Freigelassene die Erbschaft in betrügerischer Absicht veräussert hat, weil [der Käufer] ihm hier mittelst der Calvisiane hafte; denn derselbe ist Schuldner des Freilassers, nicht der Erbschaft. Darum kann auch gegen denjenigen die Erbschaftsklage nicht angestellt werden, dem etwas auf den Todesfall geschenkt worden ist. 7Ad Dig. 5,3,16,7Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 186, Note 16.Julian schreibt ferner, dass gegen den, der eine Erbschaft auf den Grund eines Fideicommisses ausgeantwortet, oder einzelne Sachen gewährt habe, die Erbschaftsklage Statt finde, weil ihm eine Condiction auf die aus diesem Grunde verabreichten Sachen zusteht und er gleichsam Besitzer eines Rechtes ist. 8Auch wenn er den Werth von verkauften Sachen auf den Grund eines Fideicommisses gezahlt hat, könne die Erbschaftsklage gegen ihn angestellt werden, weil er sie wieder fordern kann. In diesen Fällen könne man sich aber nur dann zur Klagenabtretung erbieten, wenn sowohl die Sachen noch vorhanden sind, als auch der Kläger sie durch eine dingliche Klage zurückfordern kann.
17Gaj. lib. VI. ad Ed. prov. Hat der Besitzer einer Erbschaft deswegen, weil er glaubte, er sei Erbe aus dem Testament, Vermächtnisse aus seinen Mitteln gezahlt, und ein Anderer ihm diese Erbschaft als testamentsloser Erbe entwährt, so hat man, wenn gleich der Schaden den Besitzer zu treffen scheint, weil er sich nicht durch die Stipulation: dass wenn die Erbschaft entwährt würde, die Vermächtnisse zurückgefordert werden sollten, vorgesehen hat, dennoch, weil der Fall eintreten kann, dass er die Vermächtnisse zu einer Zeit gezahlt habe, wo noch kein Streit erhoben, und deshalb keine Sicherheit gestellt worden war, den Grundsatz angenommen, dass ihm, wenn in diesem Fall die Erbschaft entwährt worden, die Rückforderung [der Vermächtnisse] zu ertheilen sei. Wird aber die Rückforderung, ohne dass [vorher bei Zahlung der Vermächtnisse] Sicherheit bestellt worden, ertheilt, so kann Gefahr entstehen, dass wegen Dürftigkeit dessen, dem ein Vermächtniss gezahlt worden, nichts wieder zu erlangen ist; in diesem Fall kommt man jenem nach der Entscheidung eines Senatsbeschlusses damit zu Hülfe, dass er sich selbst durch Zurückbehaltung von Erbschaftssachen decken, seine Klagen aber dem Kläger abtreten kann, so dass dieser sie nun auf seine Gefahr anstellen mag.
18Ulp. lib. XV. ad Ed. Ebenso ist die Frage, ob der Besitzer einer Erbschaft, der sie durch einen Bankhalter verkaufen lassen und bei diesem sein Geld verloren hat, mit der Erbschaftsklage angegriffen werden kann, weil er nichts [davon] hat, und auch nichts erlangen kann. Labeo glaubt aber, dass er haften müsse, weil er auf seine Gefahr auf den Bankhalter Vertrauen gesetzt hat; Octavenus sagt hingegen, er brauche blos die Klagen abzutreten, [und nur] wegen dieser könne er mit der Erbschaftsklage angegriffen werden. Mir scheint aber in Betreff eines Besitzers im bösen Glauben die Meinung des Labeo vorzüglicher; wenn derselbe aber im guten Glauben besitzt, die Ansicht des Octavenus zu befolgen zu sein. 1Wird aber derjenige, der, als wider ihn eine Erbschaftsklage erhoben ward, weder eine Sache, noch gleichsam ein Recht besass, nachher aber etwas erlangt hat, als durch die Erbschaftsklage haftend angesehen? Celsus antwortet im vierten Buche seiner Digesten richtig, er müsse verurtheilt werden, wenn er auch zu Anfang nichts besessen habe. 2Wir wollen nun sehen, was in das Bereich der Erbschaftsklage gezogen wird. Hier ist bestimmt worden, dass der gesammte Inbegriff von Erbschaftssachen in diese Klage gezogen wird, mögen es Rechte oder körperliche Sachen sein,
19Paul. lib. XX. ad Ed. und nicht nur Erbschaftssachen, sondern auch solche, die nicht Erbschaftssachen sind, deren Gefahr aber auf den Erben geht, wie dem Erblasser zum Pfande gegebene, geliehene und bei ihm niedergelegte. Wegen verpfändeter Sachen findet eine besondere Klage Statt, die auch in der Erbschaftsklage begriffen ist, sowie solche, deren wegen die Publiciane zusteht. Wenn aber auch wegen deren, die geliehen, oder [bei dem Erblasser] niedergelegt worden, [für den Erben] so leicht keine Klage vorhanden sein sollte, so ist es doch billig, dass sie wieder herausgegeben werden müssen, weil uns deren Gefahr trifft. 1Hat der Erbe eine Ersitzung als Käufer erfüllt, so wird [der Gegenstand] nicht mit in die Erbschaftsklage gezogen, weil der Erbe, d. h. der Kläger wegen der [betreffenden] Sache die Eigenthumsklage anstellen kann; hier wird dem Besitzer auch keine Einrede gegeben. 2In das Bereich der Erbschaftsklage kommen auch solche Sachen, woran dem [verstorbenen] Besitzer die Zurückbehaltung, aber keine Klage zu stand; z. B. wenn der66Nämlich wegen einer Sache von einem Andern in Process verwickelte; denn eine Klage hat er hier, wie gesagt, nicht, sondern gegen den Kläger blos die Einrede des Schwurs. Erblasser geschworen hat, die Sache gehöre dem Kläger nicht, und dann gestorben ist, so müssen auch diese Sachen [seinem Erben] herausgegeben werden. Der Besitzer haftet aus diesem Grunde sogar, wenn er die Sachen durch seine Schuld verloren hat. Dasselbe gilt vom Räuber, wenn gleich dieser nicht [blos] wegen Schuld haftet, weil auch er die Sachen nicht behalten darf. 3Dienstbarkeiten werden meines Wissens nicht in das Bereich der Erbschaftsklage gezogen, indem in dieser Hinsicht nichts wie bei Körpern und Nutzungen herausgegeben werden kann, sondern, wenn Jemand das Gehen oder Fahren nicht leiden will, er mit einer eigenen Klage belangt werden kann.
20Ulp. lib. XV. ad Ed. Zum Begriff der Erbschaft gehört auch das, was der Erbschaft wegen angeschafft worden, z. B. Sclaven, Vieh, und was sonst Nothwendiges für die Erbschaft gekauft worden ist. Ist dies nun mit Erbschaftsgelde angeschafft worden, so gehört es zwar ohne Zweifel dazu; wie aber, wenn nicht mit Erbschaftsgelde? Ich glaube, dass es auch dann dazu gehöre, sobald ein grosser Nutzen für die Erbschaft davon abhängt, obschon natürlich der Erbe den Preis wiedererstatten muss. 1Nicht alles aber, was mit Erbschaftsgelde angeschafft worden, gehört in das Bereich der Erbschaftsklage. Denn, schreibt Julian im sechsten Buche der Digesten, wenn der Besitzer einen Sclaven mit Erbschaftsgelde gekauft hat, und dann mit der Erbschaftsklage belangt wird, so begreift diese den Sclaven nur dann mit, wenn die Erbschaft bei dessen Ankauf interessirt war; hat jener ihn nur für sich gekauft, so gehört nur der Preis dazu. 2Ad Dig. 5,3,20,2Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 612, Note 18.Auf ähnliche Weise gehöre [umgekehrt,] wenn Jemand ein Erbschaftsgrundstück verkauft hat, sobald er es ohne Grund gethan, das Grundstück sowohl selbst als die Nutzungen in das Bereich der Erbschaftsklage; hat er es aber gethan, um eine Erbschaftsschuld zu bezahlen, nicht mehr als der Preis. 3Ebenso gehöre nicht nur dasjenige, was zur Zeit des Todes [des Erblassers] vorhanden war, sondern auch, wenn die Erbschaft nachher einen Zuwachs erhalten, dieser zur Erbschaftsklage; denn eine Erbschaft kann Vermehrung und Verminderung treffen. Dasjenige aber, was nach dem Erbschaftsantritt dazu kommt, gehört, wenn es aus der Erbschaft selbst herrührt, wie ich glaube, zur Erbschaft, wenn von aussen her, nicht, weil es dann der Person des Besitzers zuwächst. Die Nutzungen vermehren aber die Erschaft alle [ohne Unterschied], mögen sie vor oder nach dem Erbantritt dazu gekommen sein. Auch die Geburten von Sclavinnen vermehren ohne Zweifel die Erbschaft. 4Wir haben vorher gesagt, dass alle erbschaftlichen Klagen mit zum Inbegriff der Erbschaftsklage gehören, es fragt sich daher, ob mit ihren besondern Eigenschaften, oder ohne dieselben, wie z. B. wenn es eine Klage ist, welche durch Leugnen [des Beklagten] steigt, ob sie mit ihrem Zuwachs oder blos einfach dazu gehöre, etwa die Aquilische? — Julian im sechsten Buche seiner Digesten schreibt, [der Beklagte ] brauche blos das Einfache zu zahlen. 5Derselbe sagt ganz richtig, dass, wenn der Besitzer dem Verstorbenen in einer Schädensklage verurtheilt worden, so könne er, wenn er den Schädensstifter ausliefern will, durch die Amtspflicht des Richters nicht befreit werden, weil Jemand die Freiheit, dies zu thun, [nur] so lange hat, bis er auf das Erkannte belangt wird. Nach der Einlassung auf das Verfahren kann er sich durch die Auslieferung nicht mehr befreien, und er hat es [da]durch [, dass er es zur] Erbschaftsklage [hat kommen lassen,] begonnen. 6Ausserdem haben wir noch vielerlei Fragen sowohl in Betreff der Erbschaftsklage, verkaufter Erbschaftssachen und über in der Vergangenheit liegende Arglist, als die Nutzungen vorgefunden; da hierüber durch einen Senatsbeschluss eine Vorschrift gegeben worden ist, so ist es am passendsten, diesen Senatsbeschluss, nachdem wir ihn wörtlich hergesetzt, zu erklären: Am vierzehnten März hielten die Consuln Quintus Julius Balbus und Publius Juventius Celsus, Titius Aufidius und Oenus Severianus darüber einen Vortrag, was der Imperator und Kaiser, der Sohn Trajans, des Besiegers der Parther, der Enkel des Kaisers Nerva, der erlauchte Kaiser Hadrian, der grossmächtigste Fürst, am nächstverflossenen dritten März vorgelegt und in Antrag gestellt hatte, was beschlossen werden solle. Man hat hierüber Folgendes festgesetzt: 6awenn diejenigen, welche glauben, dass sie Erben seien, die Erbschaft, ehe die dem Fiscus angefallenen Theile aus dem Nachlass des Rusticus von demselben gefordert worden, verkauft haben, so sollen von dem aus dem Werthe der verkauften Sachen gelösten Gelde keine Zinsen gefordert werden. Dasselbe solle in ähnlichen Fällen beobachtet werden. 6bNicht minder werde festgesetzt, dass diejenigen, von denen eine Erbschaft gefordert werde, wenn gegen sie erkannt worden, den Erlös ersetzen müssen, den sie für verkaufte Erbschaftssachen eingenommen, auch wenn dieselben vor Anstellung der Erbschaftsklage verloren gegangen und vermindert worden wären. 6cFerner müssen diejenigen, welche einen Nachlass mit Gewalt in Besitz genommen, von dem sie wissen, dass er ihnen nicht zukomme, auch wenn sie sich des Besitzes vor der Einleitung des Verfahrens wiederum entledigt, verurtheilt werden, wie wenn sie besässen; diejenigen aber, die einen gerechten Grund gehabt, den Nachlass für ihnen gebührend zu erachten, nur insoweit, als sie dadurch reicher geworden. 6dDass der Fiscus eine Erbschaft in Anspruch nehme, beschloss man, sei von dem Zeitpunct an zu verstehen, wo Jemand zuerst erfahren, dass dieselbe von ihm gefordert werde, d. h. wo es ihm entweder zuerst verkündet worden, oder er durch Briefe oder ein Edict aufgefordert worden ist. Wir wollen nun an die einzelnen Worte des Senatsbeschlusses die passende Erklärung derselben knüpfen. 7Der Senat sagt: Wenn früher als die dem Fiscus anheimgefallenen Theile gefordert werden; es war nämlich der Fall gewesen, dass dem Fiscus angefallene Theile [einer Erbschaft] gefordert worden waren; der Senatsbeschluss findet aber auch Anwendung, wenn dies in Ansehung der Gesammterbschaft geschieht; ebenso, wenn ein erbloser Nachlass vom Fiscus in Anspruch genommen worden, oder wenn ihm sonst aus irgend einem Grunde eine Erbschaft anfällt. 8Dieser Senatsbeschluss hat auch Statt, wenn der Anspruch für eine Stadtgemeinde erhoben wird. 9Dass derselbe auch bei Anforderungen von Privatpersonen Statt habe, daran zweifelt Niemand, wenn schon er in Betreff einer öffentlichen Angelegenheit abgefasst worden ist. 10Derselbe kommt auch nicht blos bei einer Erbschaft, sondern auch über das Beutegut und andere Gesammtheiten zur Anwendung. 11Dass die Erbschaft gefordert werde u. s. w. heisst, von da an, wo Jemand weiss, dass sie von ihm gefordert werde; denn sobald er es weiss, fängt er an, Besitzer im schlechten Glauben zu sein: d. h. wo es ihm zuerst verkündet worden. Wie nun, wenn er es zwar weiss, es ihm aber Niemand verkündet hat, wird er von da an Zinsen von dem eingezogenen Gelde schuldig? Ich glaube, ja; denn er hat begonnen, Besitzer im schlechten Glauben zu sein. Setzen wir aber den Fall, es sei verkündet worden, und er wisse es nicht, weil die Verkündigung nicht ihm selbst, sondern seinem Geschäftsführer geschehen; der Senat verlangt, dass es ihm selbst verkündet werde, und daher wird es ihm nichts schaden, es müsste denn derjenige, an den die Verkündigung erging, ihn davon unterrichtet haben; nicht aber, wenn er ihn benachrichtigen konnte, und es nicht gethan hat. Von wem die Verkündigung geschehen [müsse], darüber bestimmt der Senat nichts, es mag also verkündet haben, wer da will, es wird jenem stets nachtheilig sein. 12Dies, soweit es die Besitzer in gutem Glauben betrifft; denn der Senat hat gesagt: diejenigen, welche sich für die Erben halten. Hat aber Jemand wissentlich, dass ihm eine Erbschaft nicht zukomme, dieselbe verkauft, so wird ohne Zweifel nicht der Erlös der [verkauften] Sachen, sondern es werden die Sachen selbst und deren Nutzungen Gegenstand der Erbschaftsklage. Der Kaiser Severus scheint aber in einem Briefe an den Celer dasselbe77Dies geht auf die ersten Worte des §., und nicht auf den letzten Satz. auch in Ansehung der Besitzer im bösen Glauben bestimmt zu haben. Allein der Senat spricht von denen, die sich für die Erben halten; oder man könnte auch [das Rescript]88Diese Zusätze rechtfertigt der Sinn des Gesetzes; man sehe auch die Glosse. auf diejenigen Sachen beziehen, welche zu verkaufen vortheilhaft war, und welche die Erbschaft mehr belästigten, als ihr zum Nutzen gereichten, so dass es [demungeachtet also] im Belieben des Klägers steht, was er gegen den Besitzer im bösen Glauben in Anschlag bringen will, ob die Sache selbst und deren Nutzungen, oder deren Werth und die Zinsen nach entstandenem Streit. 13Wenn aber auch der Senat [nur] von denen spricht, die sich für die Erben halten, so werden doch auch diejenigen, welche in dem Glauben stehen, dass sie Nachlassbesitzer oder andere rechtmässige Nachfolger seien, oder dass ihnen eine Erbschaft herausgegeben worden, in derselben Lage sein. 14Papinian sagt aber im dritten Buche seiner Quaestionen, dass, wenn der Besitzer der Erbschaft das unter dem Nachlass vorgefundene Geld nicht angreife, er auch nicht auf die Zinsen belangt werden könne. 15Es heisst: das aus dem Werth verkaufter Sachen gelöste Geld; unter gelöst verstehen wir nicht allein das wirklich vereinnahmte, sondern auch das nichtvereinnahmte, wenn es hat eingenommen werden können. 16Wie aber, wenn Jemand nach Erhebung der Erbschaftsklage [gegen ihn] Sachen verkauft hat? Hier kommen die Sachen selbst und deren Nutzungen in Betracht. Sind sie aber etwa von der Art, dass sie unfruchtbar sind, oder mit der Zeit verderben würden, und dieselben nach ihrem wahren Werthe verkauft worden, so dürfte dem Kläger die Wahl zustehen, dass ihm der Preis und die Zinsen gewährt werden. 17Der Senat sagt: man habe beschlossen, dass diejenigen, von denen eine Erbschaft gefordert worden, wenn gegen sie erkannt worden wäre, den Preis, welchen sie aus verkauften Erbschaftsstücken vereinnahmt, wenn diese auch vor Erhebung der Erbschaftsklage verloren gegangen oder vermindert worden wären, erstatten müssen. Hat ein Besitzer im guten Glauben Erbschaftssachen verkauft, so muss er, er mag deren Preis vereinnahmt haben oder nicht, weil er [im letztern Fall] die Klage hat, den Preis gewähren. Wenn er aber die Klage hat, so genügt deren Abtretung. 18Hat man aber die Sache verkauft und den Erlös nach geschehener Entwährung derselben erstattet, so kann man nicht annehmen, als habe er jenen vereinnahmt, obgleich man auch sagen kann, dass der Preis überhaupt gar nicht Gegenstand der Klage werde, weil die verkaufte Sache [in diesem Fall] keine Erbschaftssache war. Wenn nun auch der Senat von aus der Erbschaft verkauften Sachen, und nicht von Erbschaftssachen spricht, so braucht doch kein Ersatz geleistet zu werden, weil ihm nichts davon verbleibt. Denn auch Julian schreibt im sechsten Buche seiner Digesten, dass er so wenig eine eingezogene Nichtschuld zu erstatten brauche, als er dasjenige in Anrechnung bringen könne, was er als Nichtschuld gezahlt hat. 19Hat aber eine Sache wieder zurückgenommen werden müssen, so ist sie jeden Falls [wieder] Erbschaftssache, und der zurückerstattete Werth kommt in keinen Betracht. 20Wenn aber der Erbschaftsbesitzer dem Käufer der Erbschaft aus dem Verkauf verpflichtet ist, so muss dem letztern [von Seiten des Klägers]99Glosse. Sicherheit gestellt werden. 21Ad Dig. 5,3,20,21Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 612, Note 19.Der Besitzer muss den Preis erstatten, wenn auch die Sachen verloren gegangen oder an Werth verringert worden sind. Muss er denselben aber erstatten, wenn er Besitzer im guten Glauben ist, oder nur wenn im bösen? Ist die Sache noch beim Käufer vorhanden, ohne verloren gegangen oder vermindert worden zu sein, so muss der Besitzer im bösen Glauben ohne Zweifel die Sachen selbst gewähren, oder wenn er sie vom Käufer auf keine Weise wiedererlangen kann, soviel als zur Würderung geschworen wird. Sind aber die Sachen verloren und verringert worden, so muss der wahre Werth erstattet werden, weil, wenn der Kläger die Sache erlangt hätte, er sie verkauft und den wahren Werth nicht verloren haben würde1010Dies ist hypothetisch zu verstehen, wenn er Gelegenheit dazu gehabt hätte, ohne aber anzunehmen, dass letzteres Bedingung zu obiger Vorschrift sei..
21Gaj. lib. VI. ad Ed. prov. Als verloren wird das angesehen, was nicht mehr in der Welt vorhanden ist; als verringert aber, was ersessen worden wäre, und deshalb der Erbschaft entgangen ist.
22Paul. lib. XX. ad Ed. Wenn der Besitzer im guten Glauben sowohl die Sache als deren Werth besitzt, z. B. dieselbe wieder an sich gekauft hat1111Eandem redemerit halte ich für besser als rem emerit (Basil. ἀνταγοράσας), s. auch Glück Pand. B. VII. p. 562. n. 92., ist ihm da Gehör zu geben, wenn er die Sache selbst, und nicht den Preis geben will? Vom Räuber sagen wir, dass dem Kläger die Wahl freistehen müsse. Ob aber hier dem Besitzer zu willfahren sei, wenn er die Sache selbst ausliefern will, obgleich sie schlechter geworden ist, und nicht dem Kläger, wenn er den Preis verlangt, — weil dieses Verlangen unverschämt sei —, oder ob jener, wenn er durch die Erbschaftssache reicher geworden, auch das, was er gewonnen hat aus dem Erlöse ersetzen müsse, das ist die Frage. In der Rede des Kaisers Hadrian heisst es nun so: Habet Acht, versammelten Väter1212Patres conscripti: ich habe obige gewöhnliche, aber falsche, Uebersetzung dieser Anrede beibehalten müssen, weil sie unübersetzbar ist, s. Hugo RGesch. S. 81. n. 2. Es ist dies eine von den Zusammensetzungen der lateinischen Sprache, wo et ausgelassen ist., ob es billiger sei, dass der Besitzer keinen Gewinn ziehe, und den aus einer verkauften fremden Sache gelösten Preis wieder herausgebe, weil man annehmen kann, dass an die Stelle einer verkauften Erbschaftssache deren Preis getreten und gewissermaassen dieser selbst zu einem Erbschaftsstück geworden sei. Der Besitzer muss daher sowohl dem Kläger die Sache herausgeben, als auch dasjenige, was er aus deren Verkauf gewonnen hat.
23Ulp. lib. XV. ad Edict. Ob aber der Besitzer im guten Glauben den ganzen Erlös herausgeben muss, oder nur das, inwiefern er reicher geworden ist, ist die Frage; denn man nehme den Fall an, er habe den empfangenen Werth verloren, oder verzehrt, oder verschenkt. Der Ausdruck: an ihn gelangt sein, ist zweideutig, ob man nämlich darunter nur dasjenige, was zu Anfang wirklich vorhanden gewesen ist, begreift, oder aber das, was fortdauert. Ich glaube, man muss sich nach der Clausel des Senatsbeschlusses richten, wenn diese auch zweideutig erschiene, so dass nur dasjenige in Anschlag kommt, inwiefern Jemand reicher geworden ist. 1Hat daher Jemand nicht allein den Preis, sondern auch, wenn dieser später gezahlt worden, eine [für diesen Fall ausgemachte] Strafe eingenommen, so wird die Behauptung richtig sein, dass letztere mitgerechnet werden müsse, weil Jener im Ganzen reicher geworden ist, wenn gleich der Senat nur vom Preise allein gesprochen hat.
24Paul. lib. XX. ad Ed. Ist aber Jemand mit Gewalt aus dem Besitz gesetzt worden, so braucht er die [an ihn] dadurch verwirkte [Geld]strafe nicht zu ersetzen, weil der [Erbschafts]kläger dieselbe nicht verlangen kann. So braucht auch diejenige Strafe nicht ersetzt zu werden, welche der Gegner ihm versprochen hat, wenn er sich vor Gericht nicht stellen würde.
25Ulp. lib. XV. ad Ed. Hat aber Jemand mit dem Nebenvertrage des Verfalls1313Diese Fragment Ulpians, welches mit dem unter 23.—26. aus einem Buche ist, hat wahrscheinlich auch mit diesem unmittelbar zusammengehangen, und das von Paulus ist nur eingeschoben; dies beweist der Anfang Sed et si — und idem erit dicendum, indem sonst idem mit dem vorhergehenden Gesagten nicht passt, sondern gerade das Gegentheil bedeutet. verkauft, so muss derselbe den dadurch gemachten Gewinn ebenfalls erstatten. 1Ebenso begreift die Erbschaftsklage, wenn Jemand eine Sache verkauft, und mit deren Erlös eine andere angeschafft hat, den Erlös, und nicht die eigenthümlich von ihm erworbene Sache. Ist die Sache aber weniger werth, als wofür sie angeschafft worden, so kann man ihn auch nur insoweit als bereichert ansehen, als die Sache Werth hat, gleichwie, wenn er sie verbraucht hat, er um gar nichts als bereichert angesehen werden kann. 2Ad Dig. 5,3,25,2Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 193, Note 13.Wenn der Senat sagt: diejenigen, welche sich in den Besitz eines Nachlasses gesetzt, von dem sie wissen, dass er ihnen nicht zukomme, müssen, wenn sie sich auch vor der Einleitung des Verfahrens des Besitzes wieder entledigt haben, doch verurtheilt werden, wie wenn sie besässen; so ist dies so zu verstehen, dass auch eine schon der vergangenen Zeit angehörige Arglist bei der Erbschaftsklage in Betracht kommt; aber auch Verschuldung, und daher kann auch gegen denjenigen, der von einem Andern etwas nicht eingezogen hat, oder gegen ihn selbst, wenn er durch Zeitablauf befreiet worden, die Erbschaftsklage angestellt werden, vorausgesetzt, dass er [dasselbe] einziehen konnte. 3Wenn der Senat sagt: diejenigen, welche sich in den Besitz eines Nachlasses gesetzt, so spricht er von Räubern, d. h. von solchen Leuten, die, während sie wissen, dass ihnen eine Erbschaft nicht zukomme, sich des Nachlasses angemasst haben, ohne einen Grund zur Besitzergreifung zu haben. 4Diese müssen aber auch, sagt [der Senat], die Nutzungen erstatten, und zwar nicht [nur] diejenigen, welche sie erworben haben, sondern auch diejenigen, welche sie hätten erwerben sollen. 5Der Senat meint aber einen solchen, der von Anfang an in räuberischer Absicht sich Erbschaftssachen angemaasst hat. Denn hat er zu Anfang zwar eine rechtliche Ursache, den Besitz zu ergreifen gehabt, und nachher erst erfahren, dass ihm die Erbschaft nicht zukomme, und sich auf räuberische Weise damit befasst, so scheint der Senat [von einem solchen Fall] nicht zu sprechen. Ich glaube aber, dass sich der Sinn des Senatsbeschlusses auch auf einen solchen beziehe; denn es ist wenig Unterschied, ob sich Jemand von Anfang an arglistig mit einer Erbschaft befasst, oder ob er es erst nachher gethan habe. 6Wissen, dass ihm etwas nicht zukomme, kann man das nur von dem annehmen, der eine Thatsache kennt, oder auch von dem, der in rechtlicher Hinsicht geirrt hat? Denn es kann [z. B.] Jemand geglaubt haben, dass ein Testament richtig gemacht sei, während es ungültig war, oder, während ihm ein anderer Seitenverwandter vorging, dass ihm [die Erbschaft] angefallen sei. Ich glaube, dass derjenige, dem arglistige Absicht ermangelt, nicht als Räuber zu betrachten sei, wenn schon er in rechtlicher Hinsicht irrte. 7Es heisst, wenn sie vor der Einleitung des Verfahrens es dahin gebracht haben; dieser Zusatz ist darum gemacht worden, weil nach der Einleitung des Verfahrens jeder [Beklagte] anfängt, zum Besitzer im schlechten Glauben zu werden, ja sogar gleich nach Entstehung des Streites. Denn wenn auch im Senatsbeschluss der Einleitung des Verfahrens erwähnt ist, so werden doch alle Besitzer nach Entstehung des Streites einander gleich, und haften gleichsam als Räuber. Das ist heutzutage Rechtens; denn wer gemahnt wird, erhält Kunde, dass er eine ihm nicht gehörige Sache besitze, der Räuber haftet aber auch für Arglist vor der Einleitung des Verfahrens; denn hier bezieht sich die Arglist auf eine vergangene Zeit. 8Es heisst: so werden sie verurtheilt, wie wenn sie besässen; und mit Recht, denn wer mit Arglist gehandelt hat, um sich eines Besitzes zu entledigen, wird als Besitzer verurtheilt; dies wird angenommen, es mag Jemand zu besitzen mit Arglist aufgehört haben, oder aus Arglist eine Besitzergreifung nicht haben zulassen wollen. Diese Clausel findet Anwendung, sei es, dass die Sache von einem Andern besessen werde, oder überhaupt nicht mehr vorhanden sei. Ist daher ein Anderer Besitzer, so kann gegen beide die Erbschaftsklage angestellt werden, und wenn der Besitz durch Mehrere gegangen ist, so haften sie alle. 9Muss aber blos der Besitzer allein die Nutzungen erstatten, oder auch der, welcher sich arglistig des Besitzes entledigt hat? Man kann hierauf antworten, dass sie nach dem Senatsbeschluss beide haften. 10Diese Worte des Senatsbeschlusses begründen auch gegen den Nichtbesitzer den Eid; denn es findet der Würderungseid sowohl gegen denjenigen Statt, der sich arglistig des Besitzes entledigt hat, als gegen den Besitzer selbst. 11Der Senat sorgte für die Besitzer im guten Glauben, damit sie überhaupt keinen Schaden erleiden möchten, sondern blos dafür zu haften brauchen, um wieviel sie reicher geworden sind. Was sie daher auch für Auslagen von der Erbschaft dadurch, dass sie etwas aufgehen lassen, oder verloren haben, gemacht haben mögen, während sie in dem Glauben stehen, mit ihrem Vermögen zu wirthschaften, sie brauchen nichts zu erstatten; sie werden sogar, wenn sie etwas verschenkt haben, nicht als bereichert angesehen, wenn schon sie sich einen Andern dadurch zu Gegengeschenken verpflichtet haben. Haben sie aber Gegengeschenke [schon] empfangen, so kann man sie insoweit als bereichert ansehen, als sie sie empfangen haben, wie wenn dies gleichsam eine Art des Tausches wäre. 12Hat Jemand, in Betracht einer ihm angefallenen Erbschaft, von seinem Vermögen mehr darauf gehen lassen, so meint Marcell im fünften Buche seiner Digesten, verzehre er von der Erbschaft nichts, wenn er dieselbe nicht angreife. 13Ebenso, wenn er, in dem falschen Glauben, er sei reich, Schulden gemacht hat. 14Wenn er aber Erbschaftssachen verpfändet hat, so ist die Frage, ob dadurch die Erbschaft angegriffen werde; dies ist zu verneinen,1414Quod est difficile = negandum s. Glück Pand. VII. p. 560. n. 83. weil er selbst verpflichtet ist. 15Wer daher nicht reicher geworden ist, haftet so ganz und gar nicht, dass Marcell im vierten Buche seiner Digesten den Fall behandelt, ob Jemand, der in dem Glauben, er sei Universalerbe, die halbe Erbschaft ohne Arglist verzehrt hat, daraus eine Verpflichtung habe, indem gleichsam das Verbrauchte auf [diejenige Hälfte] zu rechnen sei, welche nicht ihm, sondern den Miterben gehörte; denn auch wenn Jemand, der nicht Erbe war, alles, was er in Händen hatte, verzehrt hat, so braucht er ohne Zweifel, da er nicht bereichert ist, nicht zu haften. Nach Anführung dreier Ansichten über die aufgestellte Frage, wovon die erste die eben erwähnte ist, zufolge der zweiten aber behauptet werden könne, dass er den ganzen Rest herausgeben müsse, wie wenn er blos seinen Theil verzehrt habe, die dritte aber, dass beiden [Erben] das Verzehrte abgehe, sagt er, dass schlechterdings etwas herausgegeben werden müsse1515Ait utique nonnihil restituendum. Glück will mit Pothier hier lesen — non, nihil —. Allein dies scheint mir unmöglich zugegeben werden zu können, denn die Construction wäre ja dann ganz unlateinisch; der Sinn aber passte gar nicht zu dem Zusammenhange.. Darüber [aber] zweifelt er, ob er sich für die Herausgabe des Ganzen oder der Hälfte erklären soll; ich glaube jedoch, dass nicht der ganze Ueberrest, sondern nur dessen Hälfte herausgegeben zu werden braucht. 16Was aber Jemand von einer Erbschaft verthan hat, geht das ganz von derselben ab, oder1616Non vero. Diese Lesart ist mir gänzlich unbekannt, ich folge daher der Florentine, welche an vero hat. Ebenso habe ich die Interpunction der Stelle nach Russardus und Gebauer genommen. zum Theil auch von seinem Vermögen? — Z. B. er hat Getränk, welches für das erbschaftliche Hauswesen angeschafft worden, ausgetrunken; wird dieses ganz als von der Erbschaft verausgabt angesehen werden, oder auch zum Theil von seinem Vermögen, so dass er um soviel bereichert angenommen werden darf, als er vor dem Erbschaftsanfall zu verbrauchen pflegte? Hat Jemand in Betracht der Erbschaft mehr aufgehen lassen, [als er sonst pflegte,] so wird er als um dieses, [das Mehrverbrauchte] nicht als bereichert angesehen, allerdings aber um seine gewöhnlichen Ausgaben; denn wenn er auch nicht so viel hätte darauf gehen lassen, so würde er doch etwas zu seinem täglichen Unterhalt haben verausgaben müssen. Auch verfügte der Kaiser Marcus in der Sache des Pythodorus, welcher gebeten worden war, was von der Erbschaft übrig bleiben würde, herauszugeben, dass dasjenige, was nicht um das Fideicommiss zu vermindern veräussert worden, und wovon auch der Erlös nicht in den Vermögensbestand des Pythodorus geflossen sei, von dem eigenen Vermögen desselben und der Erbschaft und nicht von der Erbschaft allein abgehe. In unserm Fall1717Glosse. fragt es sich also, ob die gewöhnlichen Ausgaben, nach dem Beispiele des Rescripts des Kaisers Marcus, von der Erbschaft abgehen, oder von dem Vermögen [des Erben] allein? Es ist richtiger, dass dasjenige, was er, wenn er auch nicht Erbe gewesen wäre, doch verausgabt haben würde, von seinem Vermögen [allein] abgehe. 17Ad Dig. 5,3,25,17Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 186, Note 16; Bd. III, § 612, Note 15; Bd. III, § 616, Note 1.Wenn ferner der Besitzer im guten Glauben eine Sache verkauft hat, und durch den Erlös nicht reicher geworden ist, kann da der [Erbschafts]kläger die einzelnen Sachen, wenn sie noch nicht ersessen worden, vom Käufer zurückfordern, und wenn er sie zurückfordert, nicht mit der Einrede abgewehrt werden, dass kein Vorgreifen in der Entscheidung in Betreff der [streitigen] Erbschaft zwischen dem Kläger und dem Verkäufer geschehen dürfe, weil der Erlös aus demselben nicht in das Bereich der Erbschaftsklage zu fallen scheint, wenn schon sich die unterliegenden Käufer an den Verkäufer halten können? Ich glaube, die Sachen können zurückgefordert werden, die Käufer müssten denn den Regress an den Besitzer im guten Glauben haben. Wie aber, wenn der Verkäufer bereit ist, die Erbschaft zu vertheidigen, und sich, wie wenn er Besitzer [der verkauften Sachen] wäre, verklagen zu lassen? Dann hat die Einrede von Seiten der Käufer Statt. Sind aber die Sachen zu einem geringern Preise verkauft worden, und hat der Kläger den Preis, er sei, welcher er wolle, erlangt, so kann man um so mehr sagen, dass er mit der Einrede abgewehrt werden könne. Denn auch wenn der Besitzer das, was er von [Erbschafts]schuldnern eingezogen, dem Erbschaftskläger gezahlt hat, werden, wie Julian im vierten Buche seiner Digesten schreibt, die Schuldner frei, es mag derjenige, welcher von demselben die Schuld eingetrieben, Besitzer im guten Glauben, oder ein Räuber sein, und zwar werden sie dem Rechte selbst unmittelbar zu Folge frei. 18Die Erbschaftsklage begreift, wenn sie auch eine dingliche ist, doch gewisse persönliche Leistungen, z. B. dessen, was von [Erbschafts]schuldnern eingezogen worden ist; ebenso wegen des Erlöses [aus verkauften Sachen]. 19Diesen in Bezug auf die Erbschaftsklage errichteten Senatsbeschluss hat man auch auf die Erbsonderungsklage ausgedehnt, damit nicht der Unsinn entstehe, dass, was man fordern kann, man nicht theilen könne. 20Die Jungen vom Vieh und von Heerden vermehren die Erbschaft.
27Ulp. lib. XV. ad Ed. Auch die von Sclavinnen Geborenen und deren Kinder vermehren die Erbschaft, wenn schon dieselben für keine Nutzungen erachtet werden, weil doch wohl Sclavinnen nicht leicht deshalb angeschafft werden, um Kinder von ihnen zu ziehen; da alles dieses zur Erbschaft gehörig ist, so ist es auch keinem Zweifel unterworfen, dass der Besitzer, mag er besitzen, oder nach Erhebung der Erbschaftsklage sich arglistig des Besitzes entledigt haben, dasselbe herausgeben müsse. 1Aber auch die Miethsgelder, die aus vermietheten Gebäuden eingenommen werden, werden dahin gerechnet, selbst wenn sie von einem Bordell gezogen sind; denn auch in den Gebäuden vieler Standespersonen1818S. Glück III. p. 537. werden Bordelle gehalten.
30Paul. lib. XX. ad Ed. Julian schreibt, der Kläger müsse wählen, ob er nur das Capital, oder auch die Zinsen mit der Gefahr der Forderungen selbst übernehmen wolle. Allein hiernach würden wir die Bestimmung des Senats nicht befolgen, dass der Besitzer im guten Glauben nur hafte, insoweit er bereichert worden; denn wie, wenn der Kläger Geld wählt, was nicht erhalten werden kann? Der Besitzer im guten Glauben hat also nichts weiter als dies zu gewähren, d. h. entweder das Capital sammt Zinsen, wenn er diese schon eingezogen hat, oder die Forderungen selbst, mit einer darauf zu erstreckenden Abtretung, was davon noch aussteht, und zwar auf Gefahr des Klägers.
31Ulp. lib. XV. ad Ed. Hat der Besitzer Gläubigern Zahlung geleistet, so kann er dies zurückrechnen, wenn er gleich dem Rechte selbst zu Folge den Erbschaftskläger nicht befreit; denn zahlt Jemand in seinem und nicht in des Schuldners Namen, so befreit er diesen nicht. Daher schreibt auch Julian im sechsten Buche seiner Digesten, der Besitzer könne es nur dann in Rechnung bringen, wenn er Bürgschaft gestellt, dass er den Kläger vertreten wolle. Ob aber auch der Besitzer im guten Glauben für die Vertretung bürgen müsse, ist die Frage, indem er durch das, was er gezahlt hat, nicht als reicher geworden angesehen werden kann, es müsste ihm denn etwa [deswegen] eine Condiction zustehen; in diesem Fall wird er als bereichert angenommen, weil er es zurückfordern kann: denn man nehme an, er habe, während er sich für den Erben hielt, im eigenen Namen gezahlt. Julian scheint mir auch bei der Bürgschaft blos den Räuber gemeint zu haben, nicht auch den Besitzer im guten Glauben; die Condiction muss dieser jedoch abtreten. Es kann sich aber auch der Kläger, wenn er von den Gläubigern angegriffen wird, mit einer Einrede schützen. 1Wenn aber dem Räuber selbst etwas verschuldet wird, so darf er dies nicht abziehen, besonders wenn dies nur eine Schuld aus einer natürlichen Verbindlichkeit war. Wie aber, wenn es dem Kläger selbst nützlich war, dass diese Schuld getilgt worden sei, [etwa] wegen einer Strafe oder einer andern Ursache? Hier kann man sagen, jener habe es sich selbst gezahlt oder zahlen müssen. 2Ein rechtlicher Besitzer darf aber ohne Zweifel das abziehen, was ihm verschuldet wird. 3Ad Dig. 5,3,31,3Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 193, Note 13.Sowie [der Besitzer] aber die aufgewendeten Kosten abzieht, so muss er auch, wenn er etwas, das er hätte thun sollen, nicht gethan hat, von dieser Verschuldung Rechenschaft geben, ausser wenn er Besitzer im guten Glauben ist; denn dann trifft ihn [wegen des] vor der Erbschaftsklage [Geschehenen] keine Beschwerde, weil er gleichsam seinen eigenen Vortheil vernachlässigt hat; nachher aber steht er dem Räuber gleich. 4Das kann freilich dem Räuber nicht zugerechnet werden, warum er gelitten, dass sich die Schuldner befreit haben, oder ärmer geworden seien, und er sie nicht angegriffen habe, wenn er keine Klage hatte. 5Muss aber der Besitzer das, was ihm gezahlt worden, herausgeben? Allerdings; er mag Besitzer im guten Glauben sein oder nicht, und wenn er es herausgegeben hat, so werden, wie Cassius und Julian im sechsten Buche schreibt, die Schuldner dem Rechte selbst zu Folge frei.
32Paul. lib. XX. ad Ed. Sachen, die durch einen Sclaven erworben worden sind, müssen dem Erben herausgegeben werden; dies erfolgt bei der Erbschaft eines Freigelassenen, und wenn wegen lieblosen Testaments geklagt wird, indem sie sich unterdessen unter dem Vermögen des [eingesetzten]1919Γεγραμμένου χληρονλόμου hat Cujac. 4. ad African. init. sc. scripti Azo. Erben befinden2020Diese schwierige Stelle erkläre ich so: wenn der von einem Freigelassenen oder Vater [u. s. w.] testamentarisch eingesetzte Erbe durch einen Erbschaftssclaven Sachen erworben hat, und ihm hernach durch den Freilasser oder Sohn [u. s. w.] die Erbschaft, vermöge der bonorum possessio contra tabulas oder Inofficiositätsquerel (ganz oder theilweise) entrissen wird, so hat der Obsiegende wegen jener Sachen dann die Erbschaftsklage in specie, weil sie, als in bonis heredis scripti befindlich, nicht ipso jure Gegenstand der b. p. c. t. oder Inoff.-Querel sind. Azo und Accursius haben gelesen: per serv. acquis. res heredi rest. sunt et quod procedit in hereditate, quum de inoff. agitur, cum interim etc. Dieselben erklären das letztere cum durch quamvis; allein mir scheint es in seiner gewöhnlichen Bedeutung besser, indem hier wohl ein Bestärkungs-, aber kein Zweifelsgrund passend scheint.,
33Ulp. lib. XV. ad Ed. ausgenommen wenn [der Sclav] aus dem Vermögen des eingesetzten Erben selbst stipulirt hat. 1Ad Dig. 5,3,33,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 612, Note 18.Julian schreibt, dass wenn der Besitzer einen Sclaven verkauft hat, welcher der Erbschaft nicht nothwendig war, er in Folge der Erbschaftsklage den Erlös herausgeben müsse; denn es würde ihm zur Last fallen, wenn er ihn nicht verkauft hätte; war er aber für die Erbschaft nothwendig, so muss derselbe, wenn er noch lebt, selbst wiedergeschafft werden, wenn er gestorben ist, [braucht] zuweilen2121Z. B. wenn der Unglücksfall unvermeidlich war. [, wie Einige glauben2222Dies ist nach Vivians Glosse zu suppliren; ohne dies wäre der Nachsatz unverständlich.] nicht einmal der Werth [gezahlt zu werden]. Er sagt aber, der die Untersuchung und Entscheidung leitende Richter dürfe nicht gestatten, dass der Besitzer den Erlös profitire, und dies ist richtiger.
34Paul. lib. XX. ad Ed. Wegen einer aus dem Testament eines Familiensohnes, der Soldat ist, uns zugefallenen Erbschaft, können wir, meiner Ansicht nach, [Erbschafts]klage erheben. 1Besitzt ein Sclav oder ein Familiensohn Erbschaftssachen, so kann die Erbschaftsklage gegen den Vater oder Herrn angestellt werden, wenn er im Stande ist, die Sachen herauszugeben. Besitzt er den Erlös aus verkauften Erbschaftssachen im Sondergute des Sclaven, so glaubt Julian auch, dass der Herr als Besitzer des Rechts mit der Erbschaftsklage belangt werden könne.
35Gaj. lib. VI. ad Ed. prov. Derselbe Julian sagt, dass, wenn der Sclav auch den Erlös der Sachen noch nicht eingenommen hat, gegen den Herrn dennoch als Besitzer des Rechts die Erbschaftsklage angestellt werden könne, weil er die Klage hat, vermöge deren er den Erlös erlangen kann; diese Klage würde für ihn selbst ohne sein Wissen erworben werden.
36Paul. lib. XX. ad Ed. Wenn gegen einen Herrn oder Vater, der Erlösgelder besitzt, die Erbschaftsklage erhoben wird, muss da, wenn der Sohn oder der Sclav gestorben, oder der letztere freigelassen und der erstere entlassen worden ist, binnen einem Jahre Klage erhoben werden? und darf der Vater oder Herr das ihm [von jenen] geschuldet Werdende abziehen? Julian sagt, es sei richtig, wie schon Proculus gelehrt habe, dass die Klage für immer zu ertheilen sei, und es dürfe dasjenige, was ihm geschuldet werde, nicht abgezogen werden, weil die Klage nicht das Sondergut, sondern die Erbschaft betreffe. Dies ist richtig, wenn der Sclav oder Familiensohn den Erlös besitzt. Wird aber gegen den Herrn die Erbschaftsklage deswegen erhoben, weil der Sclav Schuldner [des Erblassers] gewesen, so muss angenommen werden, wie wenn über das Sondergut geklagt würde. Dasselbe, sagt Maurician, sei der Fall, wenn der Sclav oder der Sohn das gelöste Geld verbraucht hat, und es sonst aus seinem Sondergute bezahlt werden kann. 1Dass auch ein Familiensohn mit der Erbschaftsklage belangt werden könne, unterliegt keinem Zweifel, weil er die Fähigkeit zur Herausgabe wie zum Vorzeigen besitzt. Um so mehr kann gegen denselben diese Klage dann erhoben werden, wenn er, während er als Familienvater die Erbschaft besass, sich hat adrogiren lassen. 2Hat der Besitzer einen Erbschaftssclaven getödtet, so kommt auch dies bei der Erbschaftsklage in Betracht. Pomponius sagt aber, der Kläger müsse wählen, ob derselbe ihm gegen seinerseits zu leistende Bürgschaft, aus dem Aquilischen Gesetz keine Klage erheben zu wollen, [mittelst der Erbschaftsklage zum Ersatz] verurtheilt werden solle, oder ob er lieber die Aquilische Klage, während dann die Schätzung durch den Richter wegfalle, unbeschränkt behalten wolle. Diese Wahl hat Statt, wenn der Sclav vor dem Erbantritt getödtet worden ist; wenn aber nachher, so entsteht deshalb eine besondere Klage für den Erben, und dann wird dies nicht in das Bereich der Erbschaftsklage gezogen. 3Wenn ein Räuber sich des Besitzes einer Sache arglistig entledigt hat, und dieselbe auf eine Art und Weise verloren gegangen ist, auf welche sie, wenn auch das Besitzverhältniss dasselbe geblieben wäre, doch verloren gegangen sein würde, so ist, wenn man bei den Worten des Senatsschlusses stehen bleibt, die Lage des Räubers besser, als die eines Besitzers im guten Glauben, weil der Räuber, wenn er arglistig sich des Besitzes entledigt hat, so verurtheilt wird, als wenn er besässe, und nicht hinzugefügt ist: wenn die Sache verloren gegangen ist. Nun ist es aber keinem Zweifel unterworfen, dass er nicht besser daran sein dürfe, als der Besitzer im guten Glauben. Es muss daher dem Kläger, selbst wenn die Sache theurer verkauft worden ist, die Wahl2323Nämlich ob er den wahren Werth, oder den gelösten grössern haben will. Glosse. freistehen, um den Erlös zu erlangen, denn sonst würde der Räuber dabei gewinnen. 4Zu welcher Zeit der Besitzer im guten Glauben bereichert sein müsse, darüber waltet Zweifel ob; es spricht aber mehr dafür, auf die Zeit der Rechtskraft zu sehen. 5Die Nutzungen kommen erst nach Abzug der Kosten in Betracht, welche auf deren Hervorbringen, Einziehung und Erhaltung verwendet worden sind. Dies fordert nicht nur bei Besitzern im guten Glauben ein natürlicher Grund, sondern auch bei Räubern, wie Sabinus schon gelehrt hat.
38Paul. lib. XX. ad Ed. Die übrigen nothwendigen und nützlichen Kosten können getrennt werden, so dass diese zwar auch die Besitzer im guten Glauben in Anrechnung bringen dürfen, der Räuber aber es sich selbst zuschreiben muss, wenn er wissentlich an eine fremde Sache Kosten gewendet hat. Es ist jedoch billig, auch in seiner Person auf die Kosten Rücksicht zu nehmen, denn der Erbschaftskläger darf auch aus fremdem Schaden keinen Gewinn ziehen. Dies liegt schon in der Pflicht des Richters, und es wird die Einrede der Arglist nicht dazu erfordert. Allerdings aber kann darin ein Unterschied liegen, dass der Besitzer im guten Glauben die Kosten unter allen Umständen abziehen darf, selbst wenn die Sache nicht mehr vorhanden ist, worauf er sie verwendet hat, sowie sie der Vormund oder Curator erhält; der Räuber aber nur dann, wenn die Sache verbessert worden ist.
39Gaj. lib. VI. ad Ed. prov. Nützliche und nothwendige [Kosten] sind aber diejenigen z. B., welche zur Ausbesserung von Gebäuden, oder auf Baumschulen verwendet worden sind; oder wenn wegen Sclaven eine Streitwürderung gezahlt wird, dafern dies vortheilhafter war, als sie selbst auszuliefern. Endlich ist es einleuchtend, dass es noch viele andere Kosten dieser Art gebe. 1Lass sehen, ob die Einrede der Arglist uns auch zu den Kosten, die auf Gemälde, Marmor und andere Vergnügungen verwendet worden, verhilft2424Hier liegt die Bejahung schon in der Fragestellung; Haloander hat utique; die Vulgata schiebt zwischen exceptio und si ein: et utique proficiet.; [sie verhilft uns allerdings dazu,] wenn wir nur Besitzer im guten Glauben sind; denn einem Räuber kann man mit vollem Recht erwidern, er hätte auf eine fremde Sache keine überflüssigen Kosten verwenden sollen; jedoch hat er die Freiheit, dasjenige zurückzunehmen, was ohne Nachtheil der Sache selbst weggenommen werden kann.
40Paul. lib. XX. ad Ed. Auch der in der Rede des Kaisers Hadrian enthaltene Umstand, dass nach Beginn des Verfahrens dem Kläger alles das gewährt werden müsse, was er gehabt haben würde, wenn die Erbschaft zu der Zeit, wo er Klage darauf erhob, [gleich] herausgegeben worden wäre, ist zuweilen hart. Denn wie, wenn nach der Einleitung des Processes Sclaven, Zugvieh oder Vieh gestorben ist? Hier wird nach den Worten der Rede Verurtheilung erfolgen müssen, weil der Kläger nach geschehener Herausgabe der Erbschaft sie hätte verkaufen können. Dem Proculus schien dies in einigen besondern Fällen gerecht; Cassius behauptete das Gegentheil. Proculus hat in Betreff des Räubers Recht; Cassius aber in Ansehung der Besitzer im guten Glauben. Denn der Besitzer [im guten Glauben] braucht weder für die Sterblichkeit zu stehen, noch aus Furcht vor der Gefahr ohne Noth sein Recht unvertheidigt im Stich zu lassen. 1Der Räuber macht die Nutzungen nicht zu seinem Eigenthum, sondern sie vermehren die Erbschaft, und daher muss er auch von dieser die Nutzungen gewähren; bei Besitzern im guten Glauben kommen nur diejenigen bei der Erstattung als Vermehrung der Erbschaft in Betracht, wodurch er bereichert worden ist. 2Klagen, welche der Besitzer erlangt hat, muss er, wenn ihm die Erbschaft entwährt worden, herausgeben, wie z. B. das Interdict Wegen Gewalt oder Was bittweise2525Unser Text lässt hier mit der Florentine concessit folgen; dies, was Haloander schon verworfen, möchte mit Brencmann (s. die Göttinger C. J.-Ausgabe) zu streichen sein; nec sane video, quid hoc verbum sibi velit, sagt er. Brisson erklärt zu dieser Stelle concedere zwar in der gewöhnlichen Bedeutung durch permittere, allein ich sehe nicht, was damit geholfen wird, da das Substantivum dazu fehlt. (Man könnte allenfalls conjiciren: concessit sei das zusammengezogene concessum sit.). 3Umgekehrt muss aber auch der Besitzer, wenn er wegen drohenden Schadens Bürgschaft gestellt hat, sichergestellt werden. 4Die Amtspflicht des Richters begreift auch die Schädensklagen, so dass der Besitzer, wenn er den Sclaven, welcher einer Erbschaftssache einen Schaden zugefügt, oder einen Diebstahl begangen hat, auszuliefern bereit ist, losgesprochen werden muss, wie es bei dem Interdict Was gewaltsam oder heimlich der Fall ist.
41Gaj. lib. VI. ad Ed. prov. Wenn der Besitzer der Erbschaft zu der Zeit, wo er belangt ward, wenige Sachen besass, nachher aber auch in den Besitz der andern Sachen gekommen ist, so muss er auch diese, wenn er den Process verloren hat, herausgeben, mag er den Besitz vor oder nach Einleitung des Verfahrens erworben haben; und wenn die Bürgen, welche er gestellt hatte, dem Streitgegenstande nicht genügen, so muss der Proconsul ihm heissen, genugsame Sicherheit zu bestellen. Auch wenn er umgekehrt hernach weniger Sachen besitzt, als er zu Anfang besass, so muss er, vorausgesetzt, dass sich dies ohne seine Arglist zutrug, in Betreff derjenigen Sachen, welche er nicht mehr besitzt, losgesprochen werden. 1Julian sagt, es müssen auch die Nutzungen von denjenigen Sachen, welche der Erblasser als Pfänder empfing, gerechnet werden.
42Ulp. lib. LXVII. ad Ed. Wenn ein Erbschaftsschuldner nicht deshalb nicht zahlen will, weil er Erbe zu sein behauptet, sondern deswegen, weil er leugnet, dass, oder zweifelt, ob die Erbschaft dem, der darauf klagt, zustehe, so findet die Erbschaftsklage gegen ihn nicht Statt.
43Paul. lib. II. ad Plaut. Nachdem ich ein Vermächtniss von dir angenommen habe, erhebe ich Erbschaftsklage. Atilicinus sagt, Einige seien der Meinung gewesen, die Klage könne mir nur dann gegen dich ertheilt werden, wenn ich das Vermächtniss zurückgäbe. Lass sehen, ob der Erbschaftskläger das Vermächtniss unter keiner andern Bedingung herauszugeben braucht, als dass ihm Sicherheit bestellt wird, ihm, wenn wegen der Erbschaft wider ihn erkannt werden würde, das Vermächtniss zurückzugeben, indem es unbillig sein möchte, dass der Besitzer der Erbschaft in diesem Falle das Vermächtniss behalte, was er [schon] gezahlt hat, und besonders wenn der Gegner nicht aus Muthwillen, sondern aus Irrthum die Erbschaftsklage erhob; Laelius heisst dies gut. Der Kaiser Antonin aber verordnete, dass demjenigen, der ein Vermächtniss aus einem Testament angenommen hätte, nach Erörterung der Sache die Erbschaftsklage abgeschlagen werden müsse, wenn nämlich sein Muthwille am Tage liegt.
44Javolen. lib. I. ex Plaut. Wenn derjenige, der ein Vermächtniss aus einem Testament empfangen hat, Erbschaftsklage anstellt, und das Vermächtniss auf irgend eine Weise nicht zurückgegeben worden ist, so liegt es der Amtspflicht des Richters ob, dass ihm, wenn er obgesiegt hat, die Erbschaft mit Abzug dessen, was er empfangen, herausgegeben werde.
45Cels. lib. IV. Dig. Wer sich, obschon er die [fragliche] Sache nicht besitzt, auf die Klage muthwillig eingelassen hat, wird verurtheilt; er könnte denn mit den augenscheinlichsten Beweisen darthun, der Kläger habe von Anfang an gewusst, dass er sich nicht im Besitz befinde, weil er auf diese Weise dann nicht betrogen worden ist. Wer sich einer Erbschaftsklage muthwillig entgegenstellt, haftet auch aus dem Grunde der Arglist; die Schätzung muss nämlich auf so hoch geschehen, als dem Kläger daran gelegen war, nicht betrogen zu werden.
46Modest. lib. VI. different. Als einem Räuber gleichstehend wird derjenige angesehen, der durch ein stillschweigendes Fideicommiss versprochen hatte, einem Testamentsunfähigen eine Erbschaft herauszugeben.
47Idem lib. VIII. Resp. Wenn Lucius Titius in der Anklage des Testaments eines Verwandten als verfälscht nicht Recht erhalten hat, so frage ich, ob ihm die Anklage wegen zu Recht nicht errichteten noch besiegelten Testaments zuständig sei? Die Antwort ist folgende: deswegen, dass er bei der Anklage wegen Verfälschung nicht gewonnen, kann er mit der wegen nicht zu Recht beständig errichteten Testaments nicht abgewiesen werden.
48Javolen. lib. III. ex Cass. Bei Erbschaftsschätzungen kommt der Erlös einer verkauften Erbschaft insofern in Betracht, dass auch der grössere [wahre] Werth derselben dazu gerechnet wird, wenn sie, um ein Geschäft zu machen, verkauft worden ist; wenn aber eines Fideicommisses wegen, nichts weiter, als was man im guten Glauben eingenommen hat.
49Pap. lib. III. Quaest. Wenn der Erbschaftsbesitzer im guten Glauben Erbschaftsschuldner oder Inhaber von Erbschaftssachen verklagen will, so wird er gehört werden, vorausgesetzt, dass2626Utique, Cuj. Obs. L. XX. c. 35. Gefahr vorhanden ist, die Klagen möchten durch die Verzögerung verloren gehen. Der Erbschaftskläger kann aber ohne Furcht einer Einrede die dingliche Klage erheben. Denn wie, wenn der Erbschaftsbesitzer es vernachlässigt? Oder wenn er nichts davon weiss, dass er ein [gewisses] Recht habe?2727Bei diesem Gesetz ist nämlich vorauszusetzen, dass Besitzer und Kläger mit einander schon im Streit befangen sind.
50Idem lib. VI. Quaest. Die Erbschaft bildet auch ohne irgend etwas Körperliches einen Rechtsbegriff. 1Wenn der Besitzer im guten Glauben dem Erblasser, um eine Bedingung zu erfüllen, ein Denkmal errichtet hat, so kann man (weil der Wille des Verstorbenen hierin wenigstens zu beobachten ist, wenn die Kosten der Errichtung des Denkmals nämlich ein billiges Maass, oder so viel als der Testator befohlen, nicht übersteigen), sagen, dass derselbe, wenn ihm die Erbschaft entzogen wird, die Kosten vermittelst der2828Das Florentinische ratione vor doli exceptione dürfte mit Haloander zu verwerfen sein; denn einen Sinn gibt es nicht. Einrede der Arglist entweder innebehalten dürfe, oder mit der Klage wegen Geschäftsführung zurückfordern könne, als wenn er gleichsam ein Erbschaftsgeschäft verrichtet hätte. Denn wenn gleich die Erben nach strengem Rechte mit keiner Klage zur Errichtung eines Denkmals angehalten werden können, so werden sie doch durch das Geheiss des Kaisers oder Bischofes zur Befolgung des letzten Willens angehalten.
51Idem lib. II. Resp. Der [gesetzmässige] Erbe2929Dieses Gesetz könnte vielleicht bei Manchem Missverständnisse erregen, weshalb ich hier einige Erklärung hersetzen will. Der Fall ist der, dass A. den wahnsinnigen B. zum Erben eingesetzt und ihm den C. substituirt hat. B. stirbt im Wahnsinn, folglich fällt die Erbschaft, welche er vom A. überkommen, und von der hier die Rede ist, nun an C., und diese muss der gesetzmässige Erbe des Wahnsinnigen D. an C. herausgeben. eines Wahnsinnigen muss dessen Substituten oder Verwandten des folgenden Grades die Nutzungen der in der Mitte liegenden Zeit, wodurch der Wahnsinnige durch seinen Curator als bereichert erscheint, gewähren, jedoch natürlich mit Ausnahme derjenigen Kosten, welche auf den Be stand [der Erbschaft] selbst sowohl nothwendig als nützlich verwendet worden sind. Auch was in Betreff des Wahnsinnigen nothwendig verausgabt worden ist, wird hiervon ausgenommen, es müsste denn derselbe andere hinreichende Mittel haben, mit denen er erhalten werden kann. 1Von nach Erhebung der Erbschaftsklage gezogenen Nutzungen werden keine Zinsen erstattet. Anders ist es mit denen, die vor Erhebung der Erbschaftsklage gewonnen, die Erbschaft vermehren.
52Hermogen. lib. II. Jur. epit. Wenn der Besitzer von einer Erbschaft einen unanständigen Gewinn gezogen hat, so muss er auch diesen ersetzen, damit nicht die anständige Auslegung eines unanständigen Gewinnes dem Begsitzer einen Vortheil stifte.
53Paul. lib. X. ad Sab. Für den Besitzer wird nicht nur zur Berichtigung von Erbschaftsschulden eine Veräusserung zur Nothwendigkeit, sondern auch wenn von demselben nothwendige Kosten auf eine Erbschaftssache verwendet worden sind, oder wenn [Sachen] durch Aufschub verloren gehen, oder schlechter werden würden.
54Julian. lib. VI. Dig. Es ist billig, demjenigen, der Theile einer Erbschaft, oder eine ganze Erbschaft vom Fiscus gekauft hat, eine Klage zu geben, wodurch er alle zu derselben gehörigen Vermögenstheile verfolgen kann, sowie demjenigen, dem nach dem Trebellianischen Senatsschluss eine Erbschaft ausgeantwortet worden ist, die Erbschaftsklage gegeben wird. 1Dass der Erbe des Schuldners dasjenige, was der Erblasser zum Pfande gegeben hatte, mit der Erbschaftsklage wieder erlangen könne, unterliegt keinem Zweifel. 2Wenn städtische und ländliche Grundstücke durch die Nachlässigkeit der Besitzer sich verschlechtert haben, weil z. B. Weinberge, Obstpflanzungen und Gärten wider die Gewohnheit eines verstorbenen Familienvaters bewirthschaftet worden sind, so müssen sich die Besitzer eine Schätzung derselben, um so viel, als sie schlechter geworden sind, gefallen lassen.
57Neratius lib. VII. Membran. Wenn eine Person dieselbe Erbschaft wider zwei vertheidigt, und für den einen von diesen entschieden worden ist, so pflegt die Frage aufgeworfen zu werden, ob diesem in Folge dessen die Erbschaft herausgegeben werden müsse, wie es der Fall sein würde, wenn ein Anderer darauf nicht auch geklagt hätte, so, dass nun also, wenn kurz darauf auch für den Andern entschieden würde, der Beklagte, weil er weder besitzt, noch arglistiger Weise es dahin gebracht hat, dass er dasjenige nicht mehr besitzt, was er in Folge der Verurtheilung herausgeben soll, losgesprochen werden müsse, oder, ob derselbe, weil auch für den Andern entschieden werden kann, unter keiner andern Bedingung herauszugeben brauche, als wenn ihm Sicherheit gestellt worden ist, dass er gegen den Andern die Erbschaft zu vertheidigen fortfahre3030Unser Text hat hier die Brencmannsche Conjectur defendet statt des Florentinischen defendit. Die Haloandersche Lesart defendat passt meiner Ansicht nach am besten, ja der Zusammenhang scheint sie als nothwendig zu fordern.? Es ist besser, den Verurtheilten durch die Amtspflicht des Richters mit einer Sicherheit oder Bürgschaft zu decken, indem auch dem [Andern] dann Sicherheit wird, der in der Rechtsverfolgung langsamer gegen den frühern Sieger auftritt.
58Scaevola lib. III. Dig. Ein vom Vater aus der Gewalt entlassener Sohn hatte, der Testamentsbedingung gemäss, die Erbschaft seiner Mutter angetreten, die der Vater, ehe er den Sohn entliess, besessen und deren Nutzungen er gezogen, aber zu Ehren des Sohnes, während dieser Senator war, Auslagen davon bestritten hatte; hier entstand die Frage, ob der Sohn, wenn sich der Vater zur Herausgabe der Erbschaft mit Berücksichtigung dessen, was er für ihn verausgabt, bereitwillig zeigt, und Jener nichts desto weniger darauf besteht, die Erbschaftsklage zu erheben, mit der Einrede der Arglist abgewehrt werden könne? Ich habe mein Gutachten dahin gestellt, es komme ihm, selbst wenn er die Einrede nicht vorschütze, das richterliche Amt zur Genüge zu Hülfe.