De lege Cornelia de falsis et de senatus consulto Liboniano
(Vom Cornelischen Gesetze über Verfälschungen und dem Libonianischen Senatsbeschluss.)
1Marcian lib. XIV. Inst. Die Strafe des Cornelischen Gesetzes wird Dem auferlegt, wer arglistigerweise einen Anschlag mit noch Jemand gemacht, um falsches Gezeugniss zu verfertigen und sich selbst einander falsches Zeugniss auszusagen. 1Ingleichen wird Derjenige, wer der Anwaltschaft oder zu Zeugenaussagen behülflich zu sein, Geld empfangen, oder einen Vergleich, oder ein Complott eingegangen ist11M. s. die vortreffliche Erklärung dieser Stelle bei Bynkersh. Obs. l. III. c. 19., um Unschuldige zu verstricken, durch den Senatsbeschluss bestraft. 2Auch wer zur Benennung oder Fallenlassen eines Zeugen22Ob denuntiandum remittendumve testimonium, Bynk. eod. c. 20. es ist besonders der accusator gemeint., zur Aussage oder Nichtaussage eines Zeugnisses Geld erhalten hat, wird mit der Strafe des Cornelischen Gesetzes belegt, und wer den Richter bestochen, oder hat bestechen lassen. 3Auch der Richter, welcher die Constitutionen der Kaiser vernachlässigt hat, wird bestraft. 4Wer in Rechnungen, oder Urkunden33In tabulis cerisve, s. Bynkersh. l. l. c. 21., oder irgend einer andern Sache, welche nicht mit Siegeln versehen ist44Sine consignatione, so nach der Marginalnote bei Russard. die Bynkersh. billigt; an diesen, sagt Ersterer, lässt sich am leichtesten verfälschen. Mir scheint die alia qua res (= tabula) sine consignatione besonders den vorhergenannten Arten von Documenten entgegengesetzt zu sein, die in der Regel consignatae sein mochten., eine Verfälschung begangen, oder dieselben ganz abhanden gebracht55Rem amoverint, Bynkersh. l. l., wird aus diesen Gründen als ein Verfälscher bestraft. So hat auch Divus Severus einen Präfecten von Aegypten, der während seiner Amtsverwaltung seine Papiere66Instrumenta sind literae publicae, diplomata etc. Bynkershoek l. l. verfälscht hatte, nach dem Cornelischen Gesetze über Verfalschung bestraft. 5Wer eines noch Lebenden Testament eröffnet hat, wird mit der Strafe des Cornelischen Gesetzes über Verfälschung bestraft. 6Wer angiebt, es habe Derjenige, bei dem er Urkunden niedergelegt, dieselben seinen Gegnern verrathen, kann denselben wegen Verfälschung anklagen. 7Der Senatsbeschluss bezieht sich mit auf die Testamente der Soldaten, wodurch Diejenigen nach dem Cornelischen Gesetze bestraft werden, welche sich ein Vermächtniss oder ein Fideicommiss selbst zugeschrieben77Dies ist in der That als geschrieben von den Testamentsconcipienten zu verstehen. haben. 8Zwischen einem Sohn und Sclaven, und einem Dritten, wenn sie ein Testament aufsetzen, ist der Unterschied, dass in Ansehung des Letztern, wenn ausdrücklich der Zusatz unterschriftlich [Seiten des Testators] beigefügt worden ist: das habe ich ihm dictirt, und selbst belesen, alle Strafe wegfällt und Erwerbung stattfindet; in Ansehung eines Sohnes oder Sclaven aber genügt sowohl zur Vermeidung der Strafe, als zum Erwerb die Unterschrift allein ohne weitern Beisatz. 9Auch aus dem Grunde wird Jemand mit der Strafe der Verfälschung belegt, wie Divus Severus und Divus Antoninus verordnet haben, dass Vormünder und Curatoren, und Diejenigen, welche nach Niederlegung ihres Amts nicht von der Verwaltung der Vormundschaft oder Curatel Rechnung abgelegt haben, mit dem Fiscus nicht contrahiren können, wie wenn Jemand diesem Gesetze zuwiderhandelnd den öffentlichen Schatz hintergangen, sodass er desfalls gestraft wird, wie wenn er eine Verfälschung begangen hätte88Dieser §. ist schwierig construirt, um den Sinn klar zu fassen; er will sagen: der Umstand, dass Vormünder, die noch keine Rechnung abgelegt haben, nicht mit dem Fiscus contrahiren können, ist ein Grund, sie wegen Verfälschung zu bestrafen, wenn sie, Ersteres verschweigend, Letzteres thun.. 10Dies bezieht sich aber auf Diejenigen, wie dieselben Kaiser rescribirt haben, nicht, welche vor Uebernahme der Vormundschaft [mit dem Fiscus] Geschäfte eingegangen sind; denn es gereicht ihnen Letzteres nicht zu einem Ablehnungsgrunde [der Vormundschaft], sondern nur zum Ausschluss der betrügerischen Absicht. 11Dieselben Kaiser haben rescribirt, dass, wer von einer geführten Vormundschaft oder Curatel noch keine Rechnung abgelegt habe, nur dann nicht mit dem Fiscus contrahiren dürfe, wenn Derjenige, dessen Vormundschaft er geführt, am Leben sei; denn sei er gestorben, so könne der Vormund rechtmässigerweise contrahiren, wenn er dessen Erben auch noch keine Rechnung abgelegt habe. 12Sind aber Vormund oder Curator in einen fiscalischen Contract vermöge Erbrechts nachgefolgt, wenn auch vor abgelegter Rechnung, so findet meines Erachtens keine Strafe statt, wenn auch Der noch am Leben ist, dessen Vormundschaft oder Curatel verwaltet worden ist. 13Die Strafe der Fälschung oder Quasifälschung ist die Deportation und Confiscation des gesammten Vermägens, und wenn ein Sclave Etwas der Art begangen, so wird er mit dem Tode bestraft.
2Paul. lib. III. ad Sabin. Wer ein Testament arglistigerweise abhanden gebracht, versteckt, geraubt, vernichtet, durchgestrichen, untergeschoben, dessen Siegel erbrochen, wer ein falsches Testament geschrieben, besiegelt oder vorgelesen hat, oder durch wessen Arglist dies geschehen ist, der wird nach dem Cornelischen Gesetz über Verfälschung bestraft.
4Idem lib. VIII. Disput. Wer sich mittels einer Verfälschung ein Vermächtniss zuschreiben lassen und dann gestorben ist, dessen Erben muss dasselbe noch entrissen werden. Daher vermeinte auch Divus Marcus, als Jemand von seinem Vater zum Erben eingesetzt worden, dessen Codicill vernichtet hatte und dann gestorben war, dass [umgekehrt] dem Fiscus soviel anheimfalle, als ihm durch das Codicill entzogen werden können, d. h. bis auf drei Viertheile.
5Julian. lib. LXXXVI. Dig. Der Senat erliess Dem die Strafe, welcher die ihm in einem Testamente zu entrichten auferlegten Vermächtnisse in einem von seiner Hand geschriebenen Codicill zurückgenommen hatte, und es ist ihm, da er es auf Geheiss seines Vaters gethan hatte, und im fünfundzwanzigsten Jahre stand99Qui annorum 25 erat; dass dies soviel heisse, als er stehe im 25sten Jahre, ist schon die Ansicht der Glosse. Dieselbe unterstützt Cujac. Obs. VI. 3. u. Sammet Opusc. p. 197. Jens. l. l. p. 504. u. Jauch. mit Salis, p. 229. wollen nec einschieben, was also ganz verwerflich ist., auch erlaubt worden, die Erbschaft anzutreten.
6African. lib. III. Quaest. Wer sich ein Vermächtniss zugeschrieben hat, wird mit der Strafe des Cornelischen Gesetzes belegt, obgleich das Vermächtniss ungültig ist; denn auch Derjenige leidet bekanntermaassen diese Strafe, wer sich ein solches in dem Testamente zugeschrieben, das nachher umgestossen, oder überhaupt von Anfang an nicht zu Recht errichtet worden ist. Es ist jedoch hierbei vorausgesetzt, dass das Testament fertig war; war es noch nicht besiegelt, so hat der Senatsbeschluss nicht statt, so wenig wie das Interdict über Herausgabe der Testamentsurkunden. Denn vor allen Dingen muss ein Testament, wenn auch nicht zu Recht errichtet, vorhanden sein, damit der Senatsbeschluss statthaben könne; auch ein verfälschtes Testament wird ja nur dann mit Recht so benannt, welches, wenn es nicht untergeschoben wäre, in der That wirklich ein Testament genannt werden könnte; auf gleiche Weise wird daher ein nicht zu Recht beständig errichtetes Testament dasjenige genannt, welches ein zu Recht beständig errichtetes genannt werden würde, wenn Alles darin sonst solenn errichtet worden wäre. 1Wenn der eingesetzte Erbe namentlich die Enterbung des Sohnes [des Testators] oder anderer Personen geschrieben hat, so wird er nach dem Senatsbeschluss bestraft. 2Auf gleiche Weise wird Derjenige, wer einen Sclaven des Testators eigenhändig die Freiheit strich, und dem namentlich er noch Vermächtnisse oder Fideicommisse entrichten sollte, durch den Senatsbeschluss bestraft. 3Wenn sich der Freilasser in des Freigelassenen Testamente ein Vermächtniss zugeschriebeu hat, und ihm, nach erlangter [kaiserlicher] Erlaubniss dazu, nachgelassen worden ist, sich desselben zu enthalten, kann er dann zu dem Vortheil des Nachlassbesitzes wider den Testamentsinhalt greifen? Es spricht mehr dafür, dass er es nicht könne. Es folgt jedoch hieraus nicht, dass, auch wenn sich die Frau die Mitgift, oder der Gläubiger Das, was ihm zu einem bestimmten Termine verschuldet wird, zugeschrieben hat, und ähnlicher Weise nach erhaltener Erlaubniss sich des Vermächtnisses zu enthalten geheissen worden, der Frau die Mitgift, oder dem Gläubiger seine Klage verweigert werden dürfe, damit nicht Beide um ihre wohlbegründete Foderung kommen.
7Marcian. lib. II. Inst. Sclaven können keinen Falls wider ihre Herren gerichtlich auftreten, indem sie überhaupt und durchaus nicht, sowenig nach bürgerlichem als prätorischem Rechte, noch ausserordentlicher Weise [für eine Person] gezählt werden, ausgenommen, dass Begünstigungsweise Divus Marcus und Divus Commodus rescribirt haben, als ein Sclave darüber Beschwerde führte, es sei ein Testament, worin ihm die Freiheit ausgesetzt worden war, unterdrückt worden, er solle zur Anklage der Unterschlagung des Testaments zugelassen werden.
8Ulp. lib. VII. de off. Procons. Wer Goldmünzen abgekratzt, beschnitten1010Tinxerint, Bynkersh. Obs. IV. 21. zeigt, dass cinxerint gelesen werden müsse., oder nachgemacht hat, soll, wenn er ein Freier ist, den wilden Thieren vorgeworfen, wenn aber ein Sclave, mit der Todesstrafe belegt werden.
9Idem lib. VIII. de off. Procons. Durch das Cornelische Gesetz wird verordnet, dass, wer Gold verfälscht, oder falsche Silbermünzen geprägt hat, mit der Strafe der Verfälschung belegt werden soll. 1Mit der nemlichen Strafe wird Derjenige belegt, wer dies hätte verhindern können, und nicht verhindert hat. 2In demselben Gesetze ist gesagt, es solle Niemand arglistigerweise zinnerne oder bleierne Münzen kaufen oder verkaufen. 3Die Strafe des Cornelischen Gesetzes wird Dem auferlegt, wer etwas Anderes, als im Testamente enthalten ist, arglistig und wissentlich als verfälscht besiegelt hat, oder besiegeln lassen, sowie wer zur Anfertigung falscher Gezeugnisse und Ablegung falscher Zeugenaussage arglistigerweise einen Anschlag gemacht hat. 4Wer einen Angeber in einer pecuniären Angelegenheit gestellt, wird ebenso bestraft, wie Diejenigen, welche für die Behülflichkeit zur Erhebung von Rechtsstreitigkeiten Geld erhalten haben.
10Macer lib. I. Publ. Rücksichtlich Dessen, welcher Dem, in dessen Gewalt er steht, und Dem, welcher sich in derselben Gewalt befindet, Etwas zugeschrieben hat, ist im Senatsbeschluss nichts verordnet worden; allein es wird auch in diesem Fall dem Gesetze zuwidergehandelt, weil der Vortheil dem Vater und Herrn zufällt, dem er zufallen würde, wenn der Sohn oder Sclave ihn sich zugeschrieben hätte. 1Das ist übrigens gewiss, dass, wenn Jemand einem Fremden ein Vermächtniss zugeschrieben hat, die Senatsbeschlüsse nicht zur Anwendung kommen, wenn er auch nachher noch bei Lebzeiten des Testators ihn in seine Gewalt bekommen haben sollte.
11Marcian. lib. I. de judic. publ. Wenn der Vater seinem Sohn, der Soldat ist, und den er in der Gewalt hat, in dem Testamente seines Sohnes, der ebenfalls Soldat ist, Etwas zugeschrieben hat, von dem er wusste, dass er Soldat sei, so ist er straflos, weil dem Vater nicht erworben wird. Auch als der Sohn der Mutter Etwas zugeschrieben hatte, rescribirten die kaiserlichen Brüder, dass, wenn er es auf Befehl des Testators gegeben habe, er straflos sei, und die Mutter erwerben könne.
12Papin. lib. XIII. Respons. Wenn der der Fälschung Angeschuldigte vor erhobener Anklage des Verbrechens, oder vor Ertheilung des Erkenntnisses mit Tode abgegangen ist, so fällt das Cornelische Gesetz weg, allein, was durch das Verbrechen erworben worden ist, wird dem Erben nicht gelassen.
13Idem lib. XV. Respons. Die Annahme eines falschen Namens oder Beinamens wird mit der Strafe der Fälschung belegt. 1Ein auf zehn Jahr aus dem Decurionenstande gestossener Advocat, der in einer vor dem Präsidenten geführt werdenden Streitsache eine falsche Urkunde vorgelesen hatte, kann, habe ich mich ausgesprochen, nach Ablauf dieser Zeit seine Würde zurückfodern, weil er dadurch, dass er eine falsche Urkunde vorgelesen, und nicht gemacht hatte, nicht gegen das Cornelische Gesetz gehandelt hat; aus demselben Grunde kann ein ebendeshalb mit zeitlicher Verbannung bestrafter Plebejer nach seiner Rückkehr allerdings zum Decurionen gewählt werden.
14Paul. lib. XXII. Quaest. Ein aus der Gewalt entlassener Sohn schrieb, als er seines Vaters Testament anfsetzte, auf dessen Befehl einem ihm und dem Titius gemeinschaftlich gehörigen Sclaven ein Vermächtniss zu. Ich frage, wie diese Frage zu entscheiden sei? Antwort: du hast hier mehrere Fragen mit einander verbunden. Anlangend nun den Senatsbeschluss, wodurch uns verboten wird, auch Denen, die wir in unserer Gewalt haben, ein Vermächtniss zuzuschreiben, wird der aus der Gewalt entlassene Sohn ebenso bestraft, wenn er auch auf Befehl seines Vaters gehandelt hat; denn es erscheint [nur] Derjenige als entschuldigt, wer sich, wie ein Sclave, in der Gewalt befindet, sobald der Befehl sich aus des Testators Unterschrift ergiebt; so, habe ich gefunden, hat es der Senat gemeint. 1Die zweite Frage ist die: Weil man angenommen hat, dass Dasjenige, was unerlaubterweise [in einem letzten Willen] geschrieben worden ist, für nicht geschrieben erachtet werde, muss deshalb Das, was dem Schreibenden und einem Andern gemeinschaftlich gehörigen Sclaven zugeschrieben worden, ganz und gar, oder nur in Ansehung des Schreibenden, für nichtgeschrieben erachtet, im Uebrigen aber dem Theilhaber ganz entrichtet werden? Ich habe gefunden, dass Marcellus zu Julianus [die letztere Ansicht] gerügt habe; denn nachdem Julianus gesagt hatte: Dass, wenn er sich und dem Titius Etwas zugeschrieben habe, oder einem ihnen gemeinschaftlich gehörigen Sclaven, weil es für nichtgeschrieben erachtet werde, sehr leicht die Frage erhoben werden könne, wie viel dem Titius und [demselben als1111So verstehe ich: Titio et socio (ejus).] seinem Theilhaber erworben werde? so setzt Marcellus selbst hinzu: Wie kann denn dem Theilhaber Etwas verschuldet werden, wenn der Name des Sclaven als eine Verfälschung aufgehoben wird? Dies ist auch auf die gegenwärtige Frage zu beziehen. 2Ein Ehemann liess einen zur Mitgift gehörigen Sclaven frei, und schrieb sich in dessen Testamente ein Vermächtniss zu. Hier entstand die Frage: Was kann die Frau aus dem Julischen Gesetze erwerben? — Ich habe zum Gutachten ertheilt: Man muss annehmen, dass sowohl der Freilasser in die Strafe des Edicts des Divus Claudius verfalle, als der aus der Gewalt entlassene Sohn, wenngleich die Uebergangenen den Nachlassbesitz fodern können; wenn also der Freilasser aus dem Nachlass des Freigelassenen nichts erhält, so wird er der Frau nicht haften. Kann er also deswegen [als] haftend [betrachtet werden], weil in dem Gesetze hinzugefügt worden, oder arglistig gehandelt hat, damit nichts an ihn gelange? Allein er hat zur Beeinträchtigung der Frau nichts gethan, denn er hat ja dies nicht gegen sie ersonnen. Dürfen wir ihm deshalb nun die Klage nicht verweigern, weil er [Das, was er empfängt] einem Andern herausgeben muss? Allein auch dann, wenn er sich auf Geheiss des Testators ein Vermächtniss zugeschrieben, und der Testator gleichfalls befehlend es seiner Treue überlassen hat, dies einem Andern herauszugeben, hat der Senat befohlen, dass er nichtsdestoweniger sich des Vermächtnisses enthalten und dasselbe dem Erben verbleiben müsse, und zwar mit der Last des Fideicommisses1212Man s. über dieses Gesetz bes. Fern. de Retes Opuscul. l. III. ad leg. 63. sol. matr. §. 5. (T. M. VI. p. 170.).
15Callistrat. lib. I. Quaest. Divus Claudius hat durch das Edict vorgeschrieben: Es sei dem Cornelischen Gesetz der Zusatz beizufügen, dass, wenn Jemand, während er eines Andern Testament oder Codicill schriftlich aufsetzte, sich mit eigener Hand ein Vermächtniss ausgesetzt habe, er ebenso hafte, als wenn er dem Cornelischen Gesetze zuwidergehandelt habe, und nicht einmal Denen Verzeihung zu Theil werden dürfe, welche vorgeben, die Strenge des Edicts nicht gekannt zu haben; ein Vermächtniss, müsse man aber annehmen, schreibe sich nicht blos Der zu, wer es mit eigener Hand gethan, sondern auch wer durch seinen Sclaven, oder Sohn, den er in seiner Gewalt hat, während der Testator dictirt, mit einem Vermächtniss bedacht wird. 1Durch die kaiserlichen Constitutionen ist aber vorgeschrieben worden, wenn der Testator bei seiner Unterschrift ausdrücklich erklärt habe, er habe Jemandes Sclaven dictirt, dass dessen Herrn von seinen Erben ein Vermächtniss entrichtet werden solle, so habe dies Gültigkeit; allein die Unterschrift des Testators ohne weitern Beisatz gelte wider die Auctorität des Senatsbeschlusses nicht, und darum müsse das Vermächtniss für nicht ausgesetzt erachtet, und dem Sclaven, der auch sich selbst ein Vermächtniss zugeschrieben, Verzeihung zu Theil werden. Ich halte es für sicherer, vom Kaiser die Verzeihung einzuholen, nemlich von Seiten Derer, die sich des ihnen Hinterlassenen enthalten haben. 2Ingleichen hat der Senat gemeint: Wenn ein Sclave auf Befehl seines Herrn in dessen Testamente oder Codicill sich die Freiheit zugeschrieben habe, er darum, dass es von seiner eigenen Hand geschrieben worden, nicht weniger frei sein, sondern die Freiheit ihm auf den Grund des Fideicommisses gewährt werde, sobald nur der Testator das Testament oder Codicill nach sothaner Anordnung eigenhändig unterschrieben hat. 3Insofern der einzige Fall einer fideicommissweise ertheilten Freiheit in diesem Senatsbeschluss ausgenommen ward, rescribirte Divus Pius, sei vielmehr der Sinn desselben als seine Worte zu berücksichtigen; denn wenn die Sclaven ihren Herren Gehorsam leisten, so werden sie durch die Nothwendigkeit deren Gewalt entschuldigt, wenn nemlich des Herrn Auctorität hinzukommt, welcher darunter schreibt, er habe dies dictirt, und wiederbelesen; denn, sagt er, es erscheine alsdann als von des Herrn eigener Hand geschrieben, mit dessen Willen es geschrieben worden sei; aber, sagt er, auf die freien Personen, über welche der Testator kein Recht hatte, darf dies nicht ausgedehnt werden, doch muss allerdings auch in Betracht gezogen werden, ob etwa eine ähnliche Nothwendigkeit, Folge zu leisten, und eine anständige Entschuldigung für Diejenigen vorhanden sei, die Das nicht thun wollten, was ihnen nicht erlaubt war. 4Auch der Mutter, der durch ihren Sclaven, während der Sohn dictirte, ein Vermächtniss zugeschrieben worden ist, muss, hat man angenommen, die Verzeihung des Cornelischen Gesetzes zu Theil werden. 5Das Nemliche meinte der Senat von einer Tochter, die, während ihre Mutter ihr dictirte, aus Unkunde des Rechts sich ein Vermächtniss zugeschrieben hatte. 6Wenn Jemand Zwei zu Erben eingesetzt, und hinzugefügt hat, dass, wenn Einer von ihnen ohne Kinder versterben würde, dem Ueberlebenden, falls er Kinder habe, die Erbschaft herausgegeben werden, oder, wenn Beide ohne Kinder gestorben wären, dieselbe dem Schreiber des Testaments, der ein Anderer als der Testator gewesen, herausgegeben werden solle, so, hat man angenommen, werde die Strafe des Cornelischen Gesetzes dem Testamentsschreiber erlassen. Es ist aber auch billig, dass er auf gleiche Weise das Vorhergedachte erhalten müsse.
16Paul. lib. III. Respons. hat. zum Gutachten ertheilt: Das Verbrechen des Diebstahls von Urkunden sei nicht Gegenstand eines öffentlichen Verfahrens, sobald nicht Jemandem Schuld gegeben werde, er habe ein Testament gestohlen. 1Paulus hat gesagt: Die Strafe des Cornelischen Gesetzes trifft Jeden, wer auch andere falsche Urkunden, als Testamente, besiegelt hat. 2Auch jeder Andere, wer in Rechnungen, Urkunden, öffentlichen Schreiben und irgend einem andern nichtbesiegelten Gegenstande eine Fälschung begangen, oder zur Verhehlung der Wahrheit Etwas verschwiegen, genommen, zerstört, hinzugesetzt, oder die Siegel erbrochen habe, werde in der Regel mit derselben Strafe ohne allen Zweifel belegt.
17Idem lib. III. Fideicomm. Als Jemand eigenhändig geschrieben hatte, es sei ihm ein Sclave vermacht worden, und er gebeten worden war, ihn freizulassen, so meinte der Senat, er müsse von allen Erben freigelassen werden.
18Idem lib. III. Sent. Seiner Ehefrau in einem fremden Testamente ein Vermächtniss zu verschreiben, ist Niemandem verboten. 1Wer sich dem unmündigen Sohne des Testators als Vormund schreibend bestellt hat, muss, wenngleich ihn der Umstand verdächtig macht, dass er nach der Vormundschaft gestrebt zu haben scheint, dennoch, wenn er als passlich erscheint, zwar nicht aus dem Testamente, sondern aus einem Decrete zum Vormunde bestellt werden, und es wird keine Entschuldigung desselben angenommen, weil er in den Willen des Testators eingestimmt zu haben scheint.
19Idem lib. V. Sent. Wer falsche Münzen geschlagen hat, wird, wenn er dieselben absichtlich fertig zu prägen unterlassen, durch rechtmässige Reue von aller Strafe entbunden. 1Die Anklage der Unterschiebung eines Kindes wird durch keine Einrede des Fristverlaufs abgewiesen, und es ist einerlei, ob die Frau, die das Kind untergeschoben haben soll, gestorben ist, oder nicht.
20Hermogen. lib. VI. jur. Epit. Die Strafe der Fälschung trifft auch Den, wer [fälschlicherweise] zur Erhebung eines Processes Geld empfangen hat, einen Advocaten und Zeugen zu stellen, eine Verbindlichkeit, oder Vertrag oder Gesellschaft eingegangen ist, oder dass Eines oder das Andere geschehe, besorgt hat.
21Paul. lib. sing. ad SCt. Turpill. Wer Zweien denselben Gegenstand in verschiedenen Contracten auf das Ganze verkauft hat, den trifft die Strafe der Fälschung; das hat auch Divus Hadrianus verordnet. Zu diesen gehört auch Der, wer einen Richter bestochen hat; doch pflegen diese gelinder gestraft und auf Zeit verwiesen zu werden, ohne dass ihnen ihr Vermögen genommen wird.
22Idem lib. sing. ad SCt. Libon. Ein Unmündiger, muss man annehmen, verfällt diesem Edicte nicht, indem er wegen des Verbrechens darum nicht gestraft werden kann, weil dieses Alter der Arglist noch nicht fähig ist. 1Wenn der Vater dem in feindlicher Gefangenschaft befindlichen Sohn ein Vermächtniss zugeschrieben hat, so verfällt er, sobald jener zurückgekehrt, in die Strafe des Senatsbeschlusses; ist er aber dort gestorben, so wird der Vater für unschuldig erachtet werden. 2Wenn er aber einem aus der Gewalt entlassenen Sohn ein solches zugeschrieben, so handelt er gültig; ebenso wenn einem in Annahme an Kindesstatt gegebenen Sohn. 3So ist auch dann, wenn er einem Sclaven Etwas zugeschrieben, dem die fideicommissarische Freiheit zu ertheilen, er einen Verzug begangen hat, anzunehmen, dass der Senatsbeschluss auf ihn nicht anwendbar sei, weil es feststeht, dass Alles, was durch einen solchen Sclaven erworben worden, demselben, sowie er freigelassen worden, herausgegeben werden müsse. 4Auch wenn er dem Sclaven, der ihm im guten Glauben dient, Etwas zugeschrieben hat, so ist er zwar seine Absicht anlangend strafbar, weil er Dem Etwas zuschreibt, den er für ihm gehörig hielt; weil aber dem Besitzer im guten Glauben weder Vermächtniss noch Erbschaft erworben wird, so werden wir ihn von der Strafe ausnehmen. 5Wenn der Herr dem Sclaven ein Vermächtniss zugeschrieben hat, auf den Fall, dass er frei sein wird, so ist der Herr wider den Senatsbeschluss entschuldigt, indem er auf seinen Vortheil auf keine Weise bedacht war. Das Nemliche kann auch auf den nachher aus der Gewalt entlassenen Sohn angewendet werden. 6Wer ein vor dem Testamente errichtetes Codicill, worin ihm ein Vermächtniss ausgesetzt worden, [durch die schriftliche Aufnahme jenes] bestätigt, der verfällt in den Senatsbeschluss; das sagt Julianus auch. 7Auch durch Zurücknahme etwas [Ausgesetzten] muss er der Strafe verfallen, als wenn er sich Etwas gegeben habe, z. B. in dem Fall, wenn er einem ihm vermachten und freigelassenen Sclaven die Freiheit eigenhändig wiederentzogen hat. Dies dann, wenn er sie mit dem Willen des Testators zurückgenommen hat; wenn ohne dessen Willen, so gilt die Freiheit. Das Nemliche gilt, wenn er gebeten worden, ein ihm zugeschriebenes Vermächtniss herauszugeben, und das Fideicommiss zuzückgenommen hat. 8Wer die Anweisung eines Freigelassenen eigenhändig geschrieben hat, der wird zwar nicht nach den Worten, aber nach dem Sinn des Senatsbeschlusses bestraft. 9So ist ferner derjenige Sclave den Worten nach nicht einbegriffen, welcher sich in einem fremden Testamente die Freiheit fideicommissweise zugeschrieben hat. Allein man kann in Betreff seiner allerdings Anstand nehmen, weil, wie wir oben gesagt haben, der Senatsbeschluss Dem, der sich in seines Herrn Testamente die Freiheit fideicommissweise zugeschrieben, nur dann die Strafe erlassen hat, wenn der Herr seiner Unterschrift dies beigefügt hat. Es spricht im Gegentheil mehr dafür, dass er dem Senatsbeschluss bei weitem mehr entgegenhandele, als Der, wer sich ein Vermächtniss zugeschrieben hat, indem die Freiheit jeden Falls ihm selbst zuständig sein wird, das Vermächtniss aber für den Herrn erworben werden kann. 10Wenn der Schreiber des Testaments seinem Sclaven fideicommissweise die Freiheit ertheilt hat, so möchte er wohl straflos sein, weil er keinen Vortheil davon hat, er müsste es denn aus dem Grunde gethan haben, damit der Sclave von ihm um einen hohen Preis gekauft werde, um freigelassen zu werden. 11Auch wer, als dem Titius ein Landgut vermacht ward, eigenhändig die Bedingung hinzuschrieb, es solle ihm eine Summe Geldes gezahlt werden, handelt der Absicht des Senatsbeschlusses zuwider. 12Wer sich aber mit dem Willen seines Vaters enterbt, oder sich ein Vermächtniss entzieht, der handelt weder gegen die Worte noch gegen den Sinn des Senatsbeschlusses.
23Idem lib. sing. de poen. Pagan. Es ist die Frage, was denn eine Verfälschung sei? — Eine Verfälschung ist es, wenn Jemand eine fremde Handschrift nachmacht, einen schriftlichen Aufsatz oder Rechnung vernichtet, oder abschreibt, nicht, wer sonst in der Berechnung oder der Rechnung lügt.
24Scaevola lib. XXII. Dig. Der Sclave Aithaletus, dem in des Vetitus Callinicus, seines Herrn, Testamente durch ein Fideicommiss die Freiheit und eine Erbschaftsportion von Denen hinterlassen worden war, die zu elf Portionen zu Erben eingesetzt waren, machte der Maximilla, der Tochter des Testators, welche zum zwölften Theile zur Erbin eingesetzt worden war, die Anzeige, er könne nachweisen, das Testament des Vetitus Callinicus sei verfälscht, und gestand, von der Maximilla vor einem Staatsbeamten befragt, er wolle beweisen, in welcher Art das Testament fälschlicherweise errichtet worden sei; und als nun Maximilla schriftliche Anklage des Verbrechens der Verfälschung wider den Schreiber des Testaments und ihren Miterben Proculus erhoben hatte, so sprach der Präfect der Stadt Rom aus, das Testament sei nicht verfälscht, und befahl das Zwölftheil der Maximilla zu confisciren. Nun entstand die Frage, ob dem Aithaletus nach diesem Vorfall noch die Freiheit und das Fideicommiss gewährt werden müsse? Antwort: den vorliegenden Umständen nach, ja.
27Modestin. lib. VIII. Regul. Diejenigen, welche widersprechende Zeugnisse abgelegt haben, werden, als wenn sie eine Fälschung begangen hätten, wie rechtlich erkannt worden, nach der Vorschrift des Cornelischen Gesetzes bestraft. 1Auch Derjenige, ist rechtlich entschieden worden, wird mit der Strafe der Verfälschung belegt, wer seinem Siegel1313Z. B. bei Testamenten. entgegen falsch ausgesagt hat. Dass die Unverschämtheit Dessen, der seinem Siegel zuwider Zweien verschiedenes Zeugniss abgelegt hat, und dessen Treue so doppelzüngig ist, die Strafe der Verfälschung treffe, daran ist gar nicht zu zweifeln. 2Wer sich für einen Soldaten ausgegeben, oder wer unerlaubte Zeichen1414S. Radulphi Fornerii Rer. quot. Lib. II. c. 23. (T. O. II. p. 184.) getragen, oder mit einem falschen kaiserlichen Geleitsbrief1515Diplomate, s. Budaeus l. l. p. 42. sq. Cujac. Comment. ad Cod. Lib. XII. Tit. 51. in f. (Opp. T. III. p. 507.); es sind solche kaiserliche offene Briefe zu verstehen, wodurch dem Reisenden Unterstützung aller Art zu Theil wird. Reisen gemacht hat, wird je nach der Beschaffenheit der That aufs härteste gestraft.
28Idem lib. IV. Respons. Wenn der Schuldner fälschlicherweise eine Pfandverbindlichkeit vordatirt1616Von einer ältern, praelato (Flor.) die, s. Cujac. Obs. III. c. 7. mentiri ist passiv gebraucht, s. Duker l. l. p. 382. n. 7. Uebrigens halte ich den ganzen Satz für eine zusammenhängende Phrase; sollte ein Ableugnen der (spätern) Pfandverbindlichkeit verstanden werden, so wäre ja das Vordatiren nicht nöthig. Es ist begreiflich hier von einer Urkunde mit die Rede, allein, dass diese mit obligatio hier bezeichnet werde, bezweifele ich doch. (S. Hugo Mag. Band V. S. 116.), so wird das Verbrechen der Fälschung begangen.
29Idem lib. sing. de enucl. casib. Wer bei dem Provinzialpräsidenten [durch falsche Angaben] in den Acten oder durch Ueberreichung eines schriftlichen Antrages etwas erschlichen hat, dem hilft dies gar nichts, ja, wenn er angeklagt worden, so löst er noch die Strafe eines Verfälschers obenein, denn er wird ebenso bestraft, als habe er eine Verfälschung begangen. Es sind über diesen Punkt Rescripte vorhanden, es genügt aber zum Beweise eines anzuführen, das also lautet: Alexander Augustus an Julius Maryllus: Wenn Dein Gegner in einer überreichten schriftlichen Eingabe in Ansehung Dessen, was er gebeten, die Wahrheit nicht gesagt hat, so kann er von der ihm zu Theil gewordenen beifälligen Verfügung keinen Gebrauch machen; ja, wenn er angeklagt worden, so muss er noch obenein bestraft werden.
30Idem lib. XII. Pandect. Durch das Cornelische Testamentar-Gesetz haftet Der, wer ein falsches Siegel gemacht oder gestochen hat. 1Wegen Unterschiebung eines Kindes können blos die Eltern oder Diejenigen klagen, welche dabei betheiligt sind, nicht Jeder aus dem Volke, sodass er eine öffentliche Anklage anstellen könnte.
31Callistrat. lib. III. de cognition. Divus Pius hat an Claudius rescribirt: Es ist nach den erschwerenden Umständen eines jeden Verbrechens wider Diejenigen [das Maass der Strafe] zu bestimmen, welche den Richtern Urkunden vorgelegt haben, deren Echtheit sie nicht darthun können. Wenn es aber scheint, dass sie grössere Strafe verdient haben, als die Grenzen der richterlichen Gewalt reichen, so soll dem Kaiser davon Bericht erstattet werden, damit er ermessen möge, womit sie gestraft werden müssen. Allein Divus Marcus hat mit seinem Bruder, seiner Milde gemäss, dies dahin ermässigt, dass, wenn, wie es meistentheils geschieht, dergleichen Urkunden aus Irrthum vorgelegt werden, Denen, die dies gethan, Verzeihung zu Theil werden solle.
32Modestin. lib. I. de poen. Wer ausgestellte Edicte absichtlich verfälscht, wird heutzutage mit der Strafe der Fälschung belegt. 1Wenn der Verkäufer oder der Käufer das öffentlich bestätigte Gemäss des Weins, Getreides, oder jeder andern Sache verändert, oder arglistig einen Betrug verübt hat, so wird er zum Ersatz des doppelten Werthes verurtheilt, und in einem Rescripte des Divus Hadrianus ist vorgeschrieben worden, dass, wer Maass und Gewicht verfälscht habe, auf eine Insel deportirt werden solle.