De negotiis gestis
(Von der Geschäftsbesorgung [ohne gültigen Auftrag].)
1Ulp. lib. X. ad Ed. Dies Edict ist nothwendig, weil ein grosser Nutzen für Abwesende [darin] liegt, dass sie nicht unvertheidigt die Besitznahme oder den Verkauf ihrer Sachen erleiden, oder den Verkauf eines Pfandes, oder [die Anstellung] einer Klage wegen Verfalls einer Strafe, oder [dass sie nicht] durch Widerrechtlichkeit ihr Vermögen verlieren.
2Ad Dig. 3,5,2ROHGE, Bd. 15 (1875), Nr. 73, S. 263: Verpflichtung des neg. gestor zur Herausgabe dessen, was er in Ausführung des Geschäfts erworben, an den dom. negot. Beweislast, wenn er es aus einem andern Grunde in Besitz genommen.ROHGE, Bd. 16 (1875), Nr. 82, S. 328: Ersatzanspruch aus der Tilgung bezw. Uebernahme der Schuld eines Andern.ROHGE, Bd. 22 (1878), Nr. 80, S. 341: Rechnungslegung über den Erlös einer unbefugten dramatischen Aufführung.Gaj. lib. II. ad Ed. prov. Wenn Jemand die Geschäfte eines Abwesenden geführt haben sollte, obgleich der nichts [davon] wusste, so soll [jener] gleichwohl, was er nur immer mit Nutzen auf die Angelegenheit desselben verwendet oder [in wiefern] er sich auch selbst in der Angelegenheit des Abwesenden irgend Einem verbindlich gemacht haben sollte, in dieser Hinsicht eine Klage haben. Daher entsteht in diesem Falle auf beiden Seiten eine Klage, welche Geschäftsführungs [-Klage] genannt wird. Und in der That, sowie es billig ist, dass er (der Geschäftsführer) selbst Rechenschaft von seiner Verrichtung gebe und in dieser Hinsicht verurtheilt werde, er mag nun etwas entweder nicht, wie er musste, geführt haben, oder von diesen Geschäften zurückbehalten, so ist es von der entgegengesetzten Seite gerecht, dass, wenn er mit Nutzen [die Geschäfte] geführt hat, ihm geleistet werde, was ihm nur immer in dieser Hinsicht entweder fehlt oder fehlen wird.
3Ulp. lib. X. ad Ed. Der Prätor sagt: Wenn Einer Geschäfte des Andern, oder wenn Einer Geschäfte, die irgend Jemand, da er starb, hatte, geführt haben sollte, so werde ich in dieser Hinsicht eine Klage geben. 1Die Worte: Wenn Einer sind so zu verstehen: oder wenn Eine; denn dass auch Frauenspersonen wegen Geschäftsführung klagen und belangt werden können, wird nicht bezweifelt. 2Geschäfte verstehe so: es mag nun eins oder mehrere sein. 3Des Andern, sagt er; und das wird auf beide Geschlechter bezogen. 4Ad Dig. 3,5,3,4Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 289, Note 13.Ein Mündel kann allerdings, wenn er Geschäfte geführt haben sollte, seit einem Rescript des Kaisers Pius auch belangt werden, [und zwar] in soweit, als er reicher geworden ist; wenn er aber klagt, so erleidet er Gegenrechnung dessen, was er geführt hat. 5Auch wenn ich Geschäfte eines Wahnsinnigen geführt haben sollte, steht mir gegen ihn die Geschäftsführungsklage zu. Dem Curator eines Wahnsinnigen oder einer Wahnsinnigen aber, sagt Labeo, sei gegen denselben oder dieselbe die Klage zu geben. 6Die Worte: oder wenn Einer Geschäfte, die irgend Jemand, da er starb, hatte, geführt haben sollte, bezeichnen jene Zeit, wo Einer nach dem Tode irgend Jemands Geschäfte geführt hat; und von dem war nothwendig im Edict zu sprechen, weil er weder das Geschäft des schon verstorbenen Erblassers, noch [das] des Erben, der noch nicht angetreten hat, geführt zu haben scheint. Aber wenn etwas nach dem Tode hinzugekommen ist, z. B. neugeborne Sclavenkinder und Thiere and Früchte, oder wenn Sclaven etwas erworben haben sollten, so muss es, wenn es auch in diesen Worten nicht enthalten ist, doch als hinzugesetzt verstanden werden. 7Diese Klage aber, da sie aus dem geführten Geschäft entsteht, steht sowohl dem Erben, als gegen den Erben zu. 8Wenn der vom Prätor in meinem Geschäft bestellte Vollstrecker mir durch böse Absicht Schaden zugefügt haben sollte (dolum fecerit), so wird mir gegen ihn die Klage gegeben werden. 9Zuweilen liege im Kreise der Geschäftsführungsklage, schreibt Labeo, allein nur die böse Absicht; denn wenn du durch Zuneigung angetrieben, damit mein Vermögen nicht verkauft werde, dich mit meinen Geschäften abgegeben haben solltest, so sei es ganz billig, dass du nur für die böse Absicht stehest. Und diese Meinung hat die Billigkeit [für sich]. 10Ad Dig. 3,5,3,10ROHGE, Bd. 20 (1877), Nr. 17, S. 54: Actio negotiorum gest. contraria.Durch diese Klage ist nicht blos der gehalten, der freiwillig und ohne dass die Noth [dazu] zwang, in fremde Geschäfte sich eingemischt und sie geführt hat, sondern auch der, welcher da irgend eine Noth oder eine Vermuthung von Noth [dazu] drängte, [fremde Geschäfte] geführt hat. 11Beim Marcellus im zweiten Buch der Digesten ist die Streitfrage aufgeworfen, ob, wenn du mir, da ich mir vorgenommen hatte, die Geschäfte des Titius zu führen, aufgetragen hast, dass ich sie führe, ich beide Klagen gebrauchen könne? Und ich glaube, beide haben Statt, wie Marcellus selbst schreibt, wenn ich einen Bürgen angenommen hätte, da ich die Geschäfte führen wollte; denn auch hier, sagt er, finde eine Klage gegen beide Statt.
5Idem lib. X. ad Ed. Ingleichen wenn ich, da ich geglaubt habe, es sei mir von dir aufgetragen worden, die Geschäfte geführt habe, so entsteht auch hier die Geschäftsführungsklage, indem die Auftragsklage wegfällt. Dasselbe findet auch Statt, wenn ich mich für dich werde verbürgt haben, indem ich glaube, es sei mir von dir aufgetragen. 1Aber auch wenn ich, da ich geglaubt habe, es seien die Geschäfte des Titius, da es die des Sempronius waren, dieselben geführt habe, ist mir Sempronius allein durch die Geschäftsführungsklage gehalten. 2Julianus schreibt im 3. Buche der Digesten: Wenn ich Geschäfte deines Mündels geführt haben werde, nicht auf deinen Auftrag, sondern damit du nicht durch die Vormundschaftsklage gehalten seiest, so wirst du mir aus der Geschäftsführung verbindlich sein (te habebo obligatum); aber auch der Mündel, wenn er nur reicher geworden ist. 3Ad Dig. 3,5,5,3Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 482, Note 8.Ingleichen wenn ich deinem Geschäftsbesorger ein Darlehn mit Rücksicht auf dich gegeben haben werde, damit er deinen Gläubiger [befriedige] oder dein Pfand ablöse (liberet), so werde ich gegen dich die Geschäftsführungsklage haben, gegen den, mit dem ich den Vertrag geschlossen habe, keine. Wie jedoch, wenn ich von deinem Geschäftsbesorger stipulirt habe? Man kann [dann] sagen, es sei mir gegen dich die Geschäftsführungsklage übrig, weil ich überflüssiger Weise diese Stipulation eingegangen bin. 4Ad Dig. 3,5,5,4Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 316, Note 7a.Wenn Jemand Geld oder irgend eine andere Sache mir zu überbringen bekommen haben sollte, so steht mir, weil er mein Geschäft geführt hat, die Geschäftsführungsklage gegen ihn zu. 5Ad Dig. 3,5,5,5ROHGE, Bd. 16 (1875), Nr. 82, S. 328: Ersatzanspruch aus der Tilgung bezw. Uebernahme der Schuld eines Andern.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 431, Note 17.Aber auch, wenn Jemand meine Geschäfte nicht aus Rücksicht auf mich geführt hat, sondern um seines Gewinns willen, so hat Labeo geschrieben, habe er vielmehr sein, als mein Geschäft geführt; denn wer um zu plündern hinzukommt, der befleissigt sich seines Gewinns, nicht meines Vortheils. Aber nichts desto weniger, nein vielmehr wird auch er durch die Geschäftsführungsklage gehalten sein. Er selbst jedoch hat, wenn er in Ansehung meiner Sachen etwas aufgewendet haben sollte, nicht auf das was ihm fehlt, weil er unredlich an meine Geschäfte gegangen ist, sondern in soweit ich reicher geworden bin, die Klage gegen mich. 6Wenn Jemand so einfältig verfahren ist, dass er sein Geschäft in seinen Vermögen [sangelegenheiten] gleichsam als das meinige geführt hat, entsteht auf beiden Seiten keine Klage, weil nicht einmal der gute Glaube dies duldet. Wenn er aber sowohl das seinige als das meinige gleichsam als das meinige geführt haben sollte, so wird er auf das meinige gehalten sein; denn auch wenn ich Einem werde aufgetragen haben, dass er mein Geschäft führe, das mir mit dir gemeinschaftlich war, so, sagt Labeo, müsse man behaupten, dass, wenn er auch das deinige wissentlich geführt hat, er dir aus der Geschäftsführung gehalten sei. 7Wenn Einer gleichsam als mein Sclave mein Geschäft geführt haben sollte, da er entweder Freigelassener oder Freigeborener war, so wird die Geschäftsführungsklage Statt finden. 8Aber wenn ich die Geschäfte deines Sohnes oder Sclaven geführt haben werde, so wollen wir sehen, ob ich gegen dich die Geschäftsführungsklage habe. Und mir scheint es wahr, wie Labeo unterscheidet und Pomponius im sechsundzwanzigsten Buch es billigt, dass, wenn ich mit Rücksicht auf dich die Sondergutsgeschäfte geführt habe, du mir gehalten seist; wenn aber aus Freundschaft für deinen Sohn oder Sclaven, so sei gegen den Vater, oder Herrn nur die Klage wegen des Sondergutes zu geben. Und dasselbe findet Statt, wenn ich auch geglaubt habe, dass sie eigenen Rechtens seien, denn wenn sich auch einen unnöthigen Sclaven für deinen Sohn werde gekauft haben und du es genehmigt haben solltest, so wird durch die, Genehmigung nichts ausgerichtet. An derselben Stelle fügt Pomponius noch dies bei (scribit hoc adjecto), dass er glaubt, wenn auch nichts im Sondergut sein sollte, weil dem Vater oder Herrn mehr geschuldet wird, so sei [doch] auch gegen den Vater die Klage in soweit, als er durch meine Verwaltung reicher geworden sei, zu geben. 9Aber wenn ich Geschäfte eines freien Menschen, der dir in gutem Glauben diente, geführt haben werde, in sofern ich, glaubend, er sei dein Sclave, sie geführt habe, so schreibt Pomponius, dass wegen der Sondergutssachen, die bei dir bleiben (sequi) müssen, ich gegen dich die Geschäftsführungsklage haben würde; [wegen] der Sachen aber, die bei ihm selbst bleiben, nicht gegen dich, sondern gegen ihn selbst. Aber wenn ich ihn frei wusste, so werde ich zwar wegen der Sachen, die bei ihm bleiben, gegen ihn die Klage haben, wegen der aber, die bei dir bleiben, gegen dich. 10Wenn ich, glaubend, es sei ein Sclave des Titius, der des Sempronius [Sclave] war, Geld werde gegeben haben, dass er nicht getödtet würde, so werde ich, wie Pomponius sagt, die Geschäftsführungsklage gegen Sempronius haben. 11Ingleichen wird beim Pedius im siebenten Buch die Frage aufgeworfen: Wenn ich den Titius gleichsam wie deinen Schuldner ausser Gericht werde angetrieben haben, und der mir [das Schuldige] geleistet haben sollte, da er nicht Schuldner war, und du nachher [davon] Kenntniss erlangt und es genehmigt haben solltest, ob du mich [dann] mit der Geschäftsführungsklage belangen könnest? Und er sagt, man könne zweifeln, weil keins von deinen Geschäften (nullum negot. tuum) geführt worden ist, da er dein Schuldner nicht war. Aber die Genehmigung, sagt er, hat es zu deinem Geschäft gemacht, und sowie dem, von dem [etwas] eingeklagt worden ist, gegen den die Zurückforderung [sklage] gegeben wird, der es genehmigt hat, so wird auch dir (ipsi) nach der Genehmigung gegen mich die Klage zustehen müssen. So wird die Genehmigung [das] zu deinem Geschäft gestalten, was von Anfang das deinige nicht, sondern [nur] aus Rücksicht auf dich geführt war. 12Derselbe sagt, wenn ich den Schuldner des Titius, für dessen Erben ich dich hielt, da Sejus Erbe war, ähnlicher Weise werde belangt und [von ihm etwas] eingeklagt haben, bald nachher du es genehmigt haben solltest, so habe ich gegen dich und du [gegen mich] die wechselseitige Geschäftsführungsklage. Nun ist aber doch ein fremdes Geschäft geführt worden, aber die Genehmigung bringt das ins Gleiche (conciliat); denn dieser Umstand bewirkt, dass dein Geschäft geführt zu sein scheint und von dir die Erbschaft gefordert werden kann. 13Wie also, sagt Pedius, wenn ich, da ich dich für den Erben hielt, ein erbschaftliches Haus werde gestützt haben und du es genehmigt haben solltest, ob ich [dann] gegen dich die Klage habe? Doch, sagt er, würde ich sie nicht haben, da durch diese meine Handlung der Andere bereichert worden und in der That das Geschäft des Andern geführt worden sei, auch könne nicht das, was einem Andern gerade durch die [Geschäfts-] Führung erworben sei, als dein Geschäft angesehen werden. 14Wir wollen in Bezug auf die Person dessen, der die Geschäfte verwaltet, sehen, ob, wenn er einige geführt hat, einige nicht, aus Rücksicht für ihn jedoch ein Anderer zu diesen [Geschäften] nicht hinzugetreten ist, obgleich er als ein sorgsamer Mann, was wir von ihm fordern, auch jene [Geschäfte] führen wollte, man sagen müsse, dass er aus der Geschäftsführung auch wegen der [Geschäfte] gehalten sei, die er nicht geführt hat? Und das glaube ich ist hier der Wahrheit gemässer. Wenigstens wenn er etwas von sich einklagen musste, wird ihm das ohne Zweifel zugerechnet werden; denn obgleich ihm das nicht zugerechnet werden kann, dass (cur) er andere Schuldner nicht belangt hat, weil [der] keine Gelegenheit, sie mit einer Klage zu belangen, hatte, der keine Klage hat anstellen können, so wird ihm gleichwohl zugerechnet werden, dass er nicht von sich selbst eingeklagt hat; und wenn es etwa keine zinsbare Schuld war, so fängt sie an, eine zinsbare zu sein, wie der Kaiser Pius dem Flavius Longinus rescribirt hat, wenn er nicht etwa, sagt er, ihm die Zinsen erlassen hatte;
7Ulp. lib. X. ad Ed. Wenn aber der, welcher die Geschäfte verwaltet hat, ein solcher war, von dem kein Auftrag gefordert wurde, so könne es ihm zugerechnet werden, dass er nach beigebrachter Sicherheit wegen Genehmigung ihn (den Schuldner) nicht belangt hat, wenn es ihm nur ein Leichtes war, Sicherheit zu bestellen. Wenigstens in Bezug auf seine Person ist es unbezweifelt; und darum, wenn er aus einem Grunde verbindlich war, welcher in einer gewissen Zeit aufhörte, und er [nun] durch [den Ablauf der] Zeit befreit worden ist, so wird er nichts desto weniger auf die Geschäftsführungsklage verbindlich sein. Dasselbe wird auch bei einem solchen Grunde zu sagen sein, aus dem der Erbe nicht gehalten ist, wie Marcellus schreibt. 1Ad Dig. 3,5,7,1ROHGE, Bd. 15 (1875), Nr. 73, S. 263: Verpflichtung des neg. gestor zur Herausgabe dessen, was er in Ausführung des Geschäfts erworben, an den dom. negot. Beweislast, wenn er es aus einem andern Grunde in Besitz genommen.Ingleichen wenn ich dein oder ein Stadtgrundstück durch Erschleichung11Si fundum tuum — per obreptionem petiero d. h. wenn ich ein Grundstück, das dir gehörte, aber in eines Andern Besitz war, von diesem gefordert haben werde, ohne dass ich zur Anstellung der Klage von dir bevollmächtigt war, sondern indem ich mich blos als deinen Bevollmächtigten ausgab. S. auch v. Glück a. a. O. Th. 5. S. 375. werde gefordert haben, da ich dein Geschäft oder das der Stadt führte, und mehr Früchte, als ich [dem Rechte nach] sollte, erlangt haben werde, so werde ich gerade das dir oder dem Gemeinwesen leisten müssen, obgleich ich es [dem Rechte nach] nicht fordern konnte. 2Wenn auf irgend eine Weise vom Richter keine Rücksicht auf Gegenrechnung genommen worden ist, so kann die Gegenklage angestellt werden. Wenn aber nach Abwägung [der Sache] die Gegenrechnungen sollten verworfen worden sein, so ist es der Wahrheit gemässer, dass, gleich als ob über die Sache erkannt sei, ferner die Gegenklage nicht angestellt werden könne, weil die Einrede wegen der erkannten Sache entgegenzustellen ist. 3Julianus untersucht im dritten Buch: Wenn von zwei Gesellschaftern der eine mich abgehalten haben sollte, [Geschäfte] zu verwalten, der andere nicht, ob ich [dann gegen den, der nicht abgehalten hat, die Geschäftsführungsklage habe? Er wird dadurch wankend gemacht, weil, wenn gegen den die Klage gegeben worden sei, nothwendig auch der [dadurch] berührt werden wird, der verboten hat. Aber auch das sei unbillig, dass der, der nicht abgehalten hat, durch eine fremde Handlung [von einer Verbindlichkeit] befreit werde, da, wenn ich Geld als Darlehn dem einen von den Gesellschaftern, da [mich] der [andere] Gesellschafter [davon] abhielt, gegeben hätte, ich jenen (eum) allerdings verbindlich machen würde. Und ich glaube, dass man mit Julianus sagen müsse, dass gegen den, der nicht abgehalten hat, die Geschäftsführungsklage vorhanden sei, so jedoch, dass der, welcher abgehalten hat, von keiner Seite, weder durch den Gesellschafter, noch durch ihn (den Kläger), irgend einen Schaden leide.
8Scaev. lib. I. Quaest. Pomponius schreibt, wenn ich ein von dir, obwohl schlecht, geführtes Geschäft gebilligt haben werde, so seiest du mir doch nicht aus der Geschäftsführung gehalten. Es sei also zu sehen, ob nicht, so lange dies zweifelhaft sei, ob ich genehmigt habe, die Geschäftsführungsklage schwebe; denn wie soll sie, wenn sie einmal angefangen haben sollte, durch blosse Willensmeinung aufgehoben werden? doch halte er das Obere [nur] dann für wahr, wenn böse Absicht von dir entfernt sei. Scävola: Nein, ich glaube, auch wenn ich billige, finde die Geschäftsführungsklage noch Statt; aber darum ist gesagt worden, du seist mir nicht gehalten, weil ich das einmal Gebilligte nicht missbilligen könne, und sowie das, was mit Nutzen geführt worden ist, nothwendig beim Richter genehmigt werden muss, so [auch] alles, was von ihm selbst gebilligt worden ist. Sonst wenn da, wo ich gebilligt habe, die Geschäftsklage nicht Statt findet, was wird geschehen, wenn er von meinem Schuldner [etwas] eingeklagt und ich es gebilligt haben sollte, wie soll ich es zurückbekommen? ingleichen wenn er verkauft haben sollte? wie wird er selbst endlich, wenn er etwas aufgewendet hat, es zurückbekommen? Denn schlechterdings ist es kein Auftrag; es wird also auch nach der Genehmigung die Geschäftsführungsklage Statt finden.
9Ulp. lib. X. ad Ed. Aber ob mir auf der andern Seite die Klage wegen der Kosten, die ich gehabt, ertheilt wird? Und ich glaube, sie stehe [mir] zu, wenn nicht das besonders ausgemacht worden ist (actum est), dass keiner von beiden gegen den andern die Klage habe. 1Der aber, welcher die Geschäftsführungsklage anstellt, wird nicht blos, wenn das Geschäft, welches er geführt hat, Wirksamkeit gehabt hat, jene Klage gebrauchen, sondern es genügt, wenn er es mit Nutzen geführt hat, wenn auch das Geschäft keine Wirksamkeit gehabt hat; und darum wird er, wenn er ein Haus gestützt oder einen kranken Sclaven geheilt hat, wenn auch das Haus verbrannt oder der Sclave gestorben ist, die Geschäftsführungsklage anstellen; und das billigt auch Labeo. Aber wie Celsus erzählt, so bemerkt Probus bei ihm, dass [diese Klage] nicht immer gegeben werden müsse. Denn wie, wenn er ein solches Haus unterstützt hat, welches der Herr, gleich als wäre er den Kosten nicht gewachsen, verlassen haben sollte, oder welches er für sich nicht für nöthig hielt? Er hat, sagt er, den Herrn nach Labeo’s Meinung belästigt, da es einem Jeden freisteht, auch in Hinsicht auf einen zu befürchtenden Schaden [seine] Sache zu verlassen. Aber jene Meinung verlacht Celsus auf feine Weise; denn der hat die Geschäftsführungsklage, sagt er, der mit Nutzen Geschäfte geführt hat; der aber führt nicht mit Nutzen Geschäfte, der eine unnöthige Sache, oder eine solche, die den Hausvater belästigen wird, unternimmt. Dem gemäss ist auch, was Julianus schreibt, dass der, der ein Haus gestützt oder einen erkrankten Sclaven geheilt hat, die Geschäftsführungsklage habe, wenn er das mit Nutzen that, obgleich ein Erfolg nicht Statt gefunden hat. Ich frage [nun], wie, wenn er geglaubt hat, er thue es mit Nutzen, aber dem Hausvater es nicht dienlich war? ich behaupte, dass dieser die Geschäftsführungsklage nicht habe; denn, um nicht auf den Erfolg zu sehen, es muss mit Nutzen angefangen worden sein.
10Ad Dig. 3,5,10Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 258, Note 4; Bd. II, § 430, Note 5.Pompon. lib. XXI. ad Quint. Muc. Wenn du die Geschäfte eines Abwesenden und nichts [davon] Wissenden führen solltest, so musst du sowohl für Fahrlässigkeit als böse Absicht stehen. Aber Proculus [meint], man müsse zuweilen auch für Zufall stehen, wie wenn du ein neues Geschäft, was der Abwesende nicht zu verrichten gepflegt, in seinem Namen führest, wie indem du feile junge Sclaven kaufst oder irgend einen Handel eingehst. Denn wenn ein Schaden hieraus gefolgt sein sollte, so wird er dich treffen (sequetur), der Gewinn aber den Abwesenden; wenn aber bei einigen [Geschäften] Gewinn gemacht sein sollte, bei einigen Schaden, so muss der Abwesende den Gewinn gegen den Schaden aufrechnen.
11Ulp. lib. X. ad Ed. Dem Nachfolger dessen, dem die Geschäfte gehörten und der bei den Feinden starb, ist diese Klage zu geben. 1Aber wenn ich [Geschäfte] eines Haussohnes, der Soldat war und, nachdem er ein Testament gemacht, gestorben ist, geführt habe, so wird die Klage auf ähnliche Weise zu geben sein. 2Sowie aber bei der Geschäftsführung für Lebende es genügt, dass das Geschäft mit Nutzen geführt sei, so auch beim Vermögen Verstorbener, wenn auch der Erfolg ein verschiedener sein sollte.
12Paul. lib. IX. ad Ed. Mein Schuldner, der mir funfzig schuldete, ist gestorben; ich habe die Besorgung der Erbschaft desselben übernommen und zehn aufgewendet; sodann habe ich hundert, die aus dem Verkauf des Erbschaftsvermögens eingetrieben waren, in der Casse niedergelegt; diese sind ohne meine Schuld zu Grunde gegangen; nun ist gefragt worden, ob ich von dem Erben, der irgend einmal aufgetreten wäre, entweder die funfzig dargeliehenes Geld fordern könne, oder die zehn, welche ich aufgewendet habe. Julianus schreibt, die Frage drehe sich darum, dass wir [darauf] Achtung geben, ob ich einen gerechten Grund zum Aufheben der hundert gehabt habe; denn wenn ich sie sowohl mir als den übrigen Erbschaftsgläubigern habe bezahlen müssen, so werde ich für die Gefahr nicht blos der sechzig, sondern auch der übrigen vierzigtausend stehen, die zehn jedoch, die ich aufgewendet habe, zurückbehalten, das heisst, es seien blos neunzig zurückzuerstatten. Wenn aber ein gerechter Grund gewesen wäre, weswegen die ganzen hundert aufbewahrt worden wären, wie wenn Gefahr war, dass die [verkauften] Grundstücke dem öffentlichen Schatz heimfallen möchten, dass die Strafe wegen eines übers Meer gehenden Darlehns vermehrt werden, oder nach einer Uebereinkunft verfallen möchte, so könne ich nicht blos die zehn, welche ich auf Erbschaftsgeschäfte aufgewendet habe, sondern auch die funfzig, welche mir geschuldet worden sind, vom Erben erlangen.
13Ulp. lib. X. ad Ed. Wenn es vorkommen sollte (proponatur), dass ein Haussohn Geschäfte geführt habe, so wird es ganz billig sein, dass die Klage auch gegen den Vater gegeben werde, es mag nun [der Haussohn] ein Sondergut haben, oder [etwas] in den Nutzen seines Vaters verwendet haben; und wenn es eine Sclavin [gethan hat], auf ähnliche Weise.
14Paul. lib. IX. ad Ed. Pomponius sagt im sechsundzwanzigsten Buch, dass bei der Geschäftsführung auf das Verhältniss, wie es zu Anfang jeder Zeit war (initio cujusque temporis conditionem) zu sehen sei. Denn wie, sagt er, wenn ich angefangen haben sollte, die Geschäfte eines Mündels zu führen, und er während des Zeitverlaufs mündig geworden sein sollte? oder eines Sclaven oder Haussohnes, und er unterdessen frei oder Hausvater geworden sein sollte? Das habe auch ich als der Wahrheit gemässer kennen gelernt, ausser wenn ich Anfangs gleich als ob ich das eine Geschäft führen wollte, hinzugetreten sein werde, sodann mit anderm Vorsatz zu dem andern [Geschäft] hinzugetreten sein werde, [und zwar] zu der Zeit, wo er schon mündig, oder frei, oder Hausvater geworden ist; denn hier sind gleichsam: mehrere Geschäfte geführt worden, und es wird nach Beschaffenheit der Personen sowohl die Klage gebildet, als die Verurtheilung eingerichtet.
15Idem lib. VII. ad Plaut. Aber auch wenn Jemand meine Geschäfte führt, so sind das nicht mehrere Geschäfte, sondern ein einziger Vertrag, ausser wenn er Anfangs zu einem Geschäft hinzutrat, um nach Beendigung desselben abzutreten; denn in diesem Fall, wenn er mit neuem Vorhaben auch ein anderes sollte zu unternehmen angefangen haben, ist es ein anderer Vertrag.
16Ulp. lib. XXXV. ad Ed. Von der Handlung, die Jemand in der Sclaverei vorgenommen hat, wird er nicht gezwungen, als Freigelassener Rechenschaft zu geben (reddere). Freilich wenn etwas [so] verbunden ist, dass die Rücksicht auf das, was in der Sclaverei geführt worden ist, nicht von dem, was er in der Freiheit geführt hat, getrennt werden kann, so ist bekannt, dass entweder in der Auftrags- oder Geschäftsführungsklage auch das Geschäft, welches in der Sclaverei geführt worden ist, in Betracht komme. So z. B. wenn er zur Zeit der Sclaverei einen leeren Platz gekauft und darauf ein Haus gebaut haben und dieses zusammengestürzt sein sollte, sodann er als Freigelassener das Grundstück verpachtet haben sollte, so wird allein die Verpachtung der Grundstücke in der Geschäftsführungsklage dargethan werden; weil aus der Verwaltung in der frühern Zeit nichts weiter in der Klage dargethan werden kann, als das, ohne welches die Ursache der Freiheit zur Zeit, wo die Geschäfte verwaltet wurden, nicht entwickelt werden kann.
17Paul. lib. IX. ad Ed. Proculus und Pegasus sagen, dass der, welcher in der Sclaverei [ein Geschäft] zu führen angefangen hat, für den guten Glauben stehen müsse und darum, soviel [der, dessen Geschäfte geführt worden sind], wenn ein Anderer die Geschäfte desselben geführt hätte, hätte erhalten können, soviel werde der, der von sich selbst nicht [seine Schuld] eingeklagt habe, auf die Geschäftsführungsklage leisten, wenn er etwas im Sondergut gehabt hat, durch dessen Zurückbehaltung das erhalten werden kann. Dasselbe [meint] Neratius.
18Idem lib. II. ad Nerat. Jedoch wer aus einer natürlichen Verbindlichkeit (natura) Schuldner war, muss, auch wenn er nichts im Sondergut gehabt hat, auch sich nachher bezahlen, wenn er in demselben Zustand beharrt, sowie der, der durch eine zeitliche Klage gehalten war, auch nach beendigter Zeit auf die Geschäftsführungsklage das leisten muss. 1Unser Scävola sagt, er glaube, dass, was Sabinus schreibt: es sei von der Rechtsfähigkeit (capite) an Rechenschaft zu geben, so verstanden werden müsse, dass erhelle, was damals, als er zuerst angefangen habe, frei zu sein, übrig gewesen wäre, nicht dass er böse Absicht oder Fahrlässigkeit, die er sich in der Sclaverei habe zu Schulden kommen lassen, mit in die Verbindlichkeit hineinziehe; daher wird er, wenn man finden sollte, dass sogar auf eine schlechte Art (malo more) Geld in der Sclaverei [von ihm] ausgegeben worden sei, befreit werden. 2Ad Dig. 3,5,18,2Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 431, Note 2.Wenn ich einem freien Menschen, der mir in gutem Glauben diente, auftrage, dass er etwas thue, so sagt Labeo, werde gegen ihn die Auftragsklage nicht Statt finden; weil er nicht mit freiem Willen die ihm aufgetragene Sache ausführt, sondern gleichsam aus sclavischer Nothwendigkeit. Es wird also die Geschäftsführungsklage Statt finden, weil er sowohl den Willen gehabt hat, mein Geschäft zu führen, als auch ein solcher gewesen ist, den ich verbindlich machen konnte. 3Als du, da ich abwesend, meine Geschäfte führtest, hast du, ohne [dies] zu vermuthen, meine Sache gekauft und sie, ohne zu wissen, [dass es meine sei], ersessen, [deshalb] bist du mir aus der Geschäftsführung nicht verbindlich, dass du [die Sache] zurückerstattest; aber wenn du, ehe du sie ersitzest, erfahren solltest, dass es meine Sache sei, so musst du einen stellen, der von dir in meinem Namen [die Sache] fordere, damit er sowohl mir die Sache, als auch dir die Stipulation wegen der Entwährung zuziehe. Auch scheinst du keine böse Absicht bei dieser Stellung [eines Andern] auszuüben; denn du musst es darum thun, damit du nicht durch die Geschäftsführungsklage gehalten seist. 4Nicht blos das Capital, sondern auch die aus fremdem Geld gezogenen Zinsen werden wir auf die Geschäftsführungsklage leisten, sogar auch die wir ziehen konnten. Auf der entgegengesetzten Seite werden wir auch die Zinsen, die wir geleistet haben, oder die wir aus unserm Geld ziehen konnten, welches wir auf fremde Geschäfte verwendet haben, durch die Geschäftsführungsklage erhalten. 5Während Titius bei den Feinden war, habe ich die Geschäfte desselben verwaltet, nachher ist er zurückgekehrt; es steht mir [nun] die Geschäftsführungklage zu, wenn auch [die Geschäfte] zu der Zeit, da sie geführt wurden, keinen Herrn hatten;
20Paul. lib. IX. ad Ed. Denn auch Servius hat zum Bescheid gegeben, wie beim Alfenus im neununddreissigsten Buch der Digesten erzählt ist, da von den Lusitaniern drei gefangen worden waren, und einer unter der Bedingung abgeschickt, dass er das [Löse-] Geld für die drei herbeibringe, und wenn er nicht zurückgekehrt wäre, dass die zwei auch für ihn das [Löse-] Geld gäben, und der nicht hatte zurückkehren wollen, und wegen dieses Grundes jene auch für den dritten das [Löse-] Geld bezahlt hatten, so hat [also] Servius zum Bescheid gegeben, dass es billig sei, dass der Prätor gegen jenen die Klage gebe. 1Wer erbschaftliche Geschäfte führt, macht gewissermaassen sich die Erbschaft, und dieser sich verbindlich; und darum verschlägt es nichts, ob auch ein Mündel Erbe werde, weil diese Schuld mit den übrigen erbschaftlichen Lasten auf ihn übergeht. 2Wenn ich, da Titius lebte, die Geschäfte desselben zu verwalten angefangen habe, so darf ich es nicht, nachdem er gestorben ist, unterlassen; neue jedoch zu beginnen habe ich nicht nöthig, die alten auszuführen und zu erhalten ist nothwendig; wie es geschieht, wenn der eine von Gesellschaftern gestorben ist. Denn welche [Geschäfte] auch immer, um ein früheres Geschäft zu Stande zu bringen, geführt werden, es kommt nichts darauf an, zu welcher Zeit sie vollendet werden, sondern zu welcher Zeit sie begonnen wurden. 3Ad Dig. 3,5,20,3BOHGE, Bd. 1 (1871), S. 253: Haftung aus der Ueberweisung eines Arbeiters zu einer nicht übernommenen Leistung.Auf deinen Auftrag hat Lucius Titius meine Geschäfte geführt; in Bezug auf [das Geschäft, das der nicht wohl geführt hat, bist du mir mit der Geschäftsführungsklage gehalten, nicht blos in soweit, dass du [mir] deine Klagen gebest, sondern auch, weil du ihn unüberlegt gewählt hast, dass du dafür stehst, was immer für Nachtheil die Nachlässigkeit desselben verursacht hat.
21Gaj. lib. III. ad Ed. provinc. Mag Jemand erbschaftliche Geschäfte, oder solche, die Jemand [, der lebte,] hatte, führend, nothwendig eine Sache gekauft haben, er wird, obgleich sie untergangen ist, das, was er aufgewendet hat, mit der Geschäftsführungsklage erlangen; wie wenn er Getraide oder Wein für die Sclaven (familiae) angeschafft haben, und dies durch irgend einen Zufall untergegangen sein sollte, etwa durch Feuersbrunst, Einsturz. Aber dies kann freilich dann [nur] gesagt werden, wenn der Einsturz selbst oder die Feuersbrunst ohne ein Versehen desselben geschehen ist; denn wenn er wegen des Einsturzes selbst oder [wegen] der Feuersbrunst zu verurtheilen ist, so ist es ungereimt, dass er Namens jener Sachen, die so zu Grunde gerichtet sind, etwas erlange.
22Ad Dig. 3,5,22ROHGE, Bd. 15 (1875), Nr. 73, S. 263: Verpflichtung des neg. gestor zur Herausgabe dessen, was er in Ausführung des Geschäfts erworben, an den dom. negot. Beweislast, wenn er es aus einem andern Grunde in Besitz genommen.Paul. lib. XX. ad Ed. Wenn Jemand, fremde Geschäfte führend, eine Nichtschuld eingeklagt haben sollte, so wird er gezwungen, sie [dem Geschäftsherrn] herauszugeben; in Bezug auf das aber, was er als Nichtschuld geleistet hat, ist mehr [anzunehmen], dass er es sich zurechnen müsse.
23Ad Dig. 3,5,23Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 74, Note 4a; Bd. I, § 155, Note 9.Idem lib. XXIV. ad Ed. Wenn ich in dieser Absicht dem Geschäftsbesorger Geld geben sollte, damit dies selbst [Eigenthum] des Gläubigers würde, so wird zwar das Eigenthum durch den Geschäftsbesorger nicht erworben. Es kann jedoch der Gläubiger auch wider meinen Willen dadurch, dass er es genehmigt, das Geld zu dem seinigen machen, weil der Geschäftsbesorger beim Empfang nur das Geschäft des Gläubigers geführt hat; und darum werde ich durch die Genehmigung des Gläubigers befreit.
24Idem lib. XXVII. ad Ed. Wenn Jemand, fremde Geschäfte führend, mehr, als er musste, aufgewendet haben sollte, so werde er das zurückerhalten, was geleistet werden musste.
25Modestin. lib. I. Respons. Da befohlen worden war, dass irgend einer Stadt eine Erbschaft durch Fideicommiss herausgegeben würde, so wählten die obrigkeitlichen Beamten als tüchtige Vertreter dieses Vermögens den Titius und Sejus und Cajus; darauf theilten diese Vertreter unter sich die Verwaltung des Vermögens, und das haben sie ohne die Ermächtigung und ohne die Einwilligung der obrigkeitlichen Beamten gethan; nach einiger Zeit ist das Testament, durch welches aufgetragen war, dass die Erbschaft der Stadt durch ein Fideicommiss herausgegeben würde, als ein ungültiges vor dem Tribunal erwiesen worden, und so ist ohne Testament Sempronius gesetzmässiger Erbe des Verstorbenen geworden, aber einer von diesen Vertretern ist zahlungsunfähig verstorben und Niemand Erbe desselben geworden. Ich frage [nun], wenn Sempronius die Vertreter dieses Vermögens belangen wird, wen die Gefahr des dürftigen Verstorbenen betrifft? Herennius Modestinus hat zum Bescheid gegeben, was von einem von den Vertretern in Bezug auf das, was er allein geführt hat, durch die Geschäftsführungsklage nicht erhalten werden kann, gehöre zum Schaden dessen, der die gesetzmässige Erbschaft erworben hat.
26Idem lib. II. Respons. Von zwei Brüdern, [von denen] der eine zwar bei seinen Jahren (suae aetatis), der andere aber minderjährig, hatte der ältere Bruder, da sie Landgrundstücke gemeinschaftlich hatten, auf einem gemeinschaftlichen Weideplatz, der die väterlichen Wohnungen enthielt, grosse Gebäude gebaut; und da er denselben Weideplatz mit dem Bruder theilte, so forderte er für sich, gleichsam als wäre die Sache von ihm besser gemacht worden, die Kosten, da der jüngere Bruder sich schon im gesetzmässigen Alter befand; Herennius Modestinus hat zum Bescheid gegeben, dass wegen Kosten, die, da nichts [dazu] drängte, sondern [blos] des Vergnügens wegen aufgewendet worden sind, der, wegen dessen gefragt wird, die Klage nicht habe. 1Ich habe zum Bescheid gegeben, dass Titius, wenn er aus Liebe die Tochter seiner Schwester ernährt hat, die Klage in dieser Hinsicht gegen sie nicht habe.
27Ad Dig. 3,5,27ROHGE, Bd. 17 (1875), Nr. 21, S. 78: Legitimation des Verkäufers, der den Speditionsvertrag in eigenem Namen geschlossen, den dem Käufer aus der Nichterfüllung entstandenen Schaden als seinen eigenen einzuklagen.ROHGE, Bd. 18 (1876), Nr. 22, S. 97: Begründung des Anspruchs des Postfiskus auf Ersatz aus dem Verluste eines Geldbriefbeutels. Berufung auf die Verbindlichkeit, dem Absender Ersatz zu leisten.Javolen. lib. VIII. ex Cassio. Wenn Jemand im Auftrag des Titius Geschäfte des Sejus geführt hat, so ist er dem Titius aus dem Auftrag gehalten, und der streitige Gegenstand muss [darnach] geschätzt werden, wie gross das Interesse des Sejus und Titius ist; das Interesse des Titius ist aber [so gross], als er dem Sejus leisten muss, dem er entweder Namens des Auftrags oder der Geschäftsführung verbindlich ist. Dem Titius aber steht eine Klage zu gegen den, dem er die fremden Geschäfte zu führen aufgetragen hat, und [zwar] ehe er selbst dem Herrn etwas leistet, weil ihm das zu fehlen scheint, womit er [dem Herrn] verbindlich ist.
28Ad Dig. 3,5,28ROHGE, Bd. 15 (1875), Nr. 19, S. 48: Interesse, der Betrag, den der Beschädigte einem Dritten hat bezahlen müssen.Callistr. lib. III. Ed. monitor. Wenn ein Vater im Testament seinem Nachkömmling einen Vormund gegeben und der die Vormundschaft einstweilen verwaltet haben, der Nachkömmling aber nicht geboren sein sollte, so wird gegen ihn nicht die Vormundschafts-, sondern die Geschäftsführungsklage anzustellen sein. Wenn aber der Nachkömmling geboren sein sollte, so wird die Vormundschaftsklage Statt finden, und bei ihr werden beide Zeiten in Betracht kommen (in eam — veniet), sowohl die, da er, ehe das Kind geboren wurde, [die Geschäfte] geführt hat, als auch die, da er, nachdem es geboren war, [es gethan hat].
29Ad Dig. 3,5,29Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 443, Note 16.Julian. lib. III. Digest. Aus einer Thatsache wurde gefragt, [es sei] Jemand, um Winterweizen einzukaufen, zum Besorger durch ein Decret des [Decurionen-] Standes bestellt worden, demselben [sei] ein Anderer zum Unterbesorger bestellt worden, [und der] habe den Winterweizen durch Vermischen verdorben, und so sei der Preis des Winterweizens, der zum öffentlichen Besten gekauft war, für den Besorger geringer gemacht worden; mit welcher Klage [nun] der Besorger mit dem Unterbesorger verfahren und das erlangen könne, dass ihm der Schade, den er durch denselben erlitten habe, ersetzt (salvum) würde? Valerius Severus hat zum Bescheid gegeben, gegen den Mitvormund sei dem Vormund die Geschäftsführungsklage zu geben. Derselbe hat zum Bescheid gegeben, dass einem obrigkeitlichen Beamten gegen einen obrigkeitlichen Beamten dieselbe Klage gegeben werde, dann jedoch, wenn er nicht um den Betrug mit wisse. Hiernach ist auch beim Unterbesorger dasselbe zu sagen.
30Ad Dig. 3,5,30Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 482, Note 8.Papin. lib. II. Respons. Es hat [Jemand seinem] Freigelassenen oder Freund aufgetragen, ein Gelddarlehn in Empfang zu nehmen, der Gläubiger, der dem Schreiben desselben folgte, hat den Vertrag abgeschlossen und ein Bürge ist beigetreten; wenn auch das Geld nicht zu seinem Nutzen verwendet sein sollte, so wird gleichwohl gegen ihn die Geschäftsführungsklage dem Gläubiger oder Bürgen gegeben, nämlich nach nach dem Muster der Factorklage. 1[Jemand] hat unter den Geschäften des Sempronius, welche er führte, da er es nicht wusste, das Geschäft des Titius geführt; auch wegen dieses Falls wird er dem Sempronius gehalten sein; doch muss ihm nothwendig Sicherheit wegen der Schadloshaltung nach der Pflicht des Richters gegen den Titius gegeben werden, dem eine Klage gegeben wird. Dasselbe ist bei dem Vormund Rechtens. 2Einen klagbar gemachten und vom Beklagten im Stiche gelassenen Streit hat ein Freund des Hintergehenden aus freien Stücken geführt, indem er dem Richter die Gründe der Abwesenheit desselben anführte; eine Fahrlässigkeit wird er nicht begangen zu haben scheinen, wenn, nachdem das Urtheil gegen den Abwesenden gesprochen worden, er nicht selbst appellirt hat. Ulpianus bemerkt: dies ist wahr, weil ein Hintergehender verurtheilt worden ist. Sonst, wenn ein Freund, der, da er einen Abwesenden vertheidigte, verurtheilt worden ist, die Geschäftsführungsklage anstellen wird, so wird es ihm zugerechnet werden können, wenn er nicht appellirt hatte, da er es konnte. 3Wer fremde Geschäfte führt, wird gezwungen, Zinsen zu leisten, nämlich für das Geld, das, nachdem die nothwendigen Kosten getilgt worden sind, übrig ist. 4Ein Erblasser hat gewollt, dass [seine] Freigelassenen eine bestimmte Geldsumme zu den Kosten eines Denkmals in Empfang nehmen; wenn etwas mehr ausgegeben sein sollte, so wird es mit der Geschäftsführungsklage vom Erben nicht wohl dem Rechte aus dem Fideicommiss zufolge gefordert werden, da der Wille [des Erblassers] eine Grenze der Ausgabe gesetzt hat. 5Der Erbe des Vormunds, [dessen] unmündiger Sohn, ist wegen dessen, was sein Vormund in den Angelegenheiten der väterlichen Mündelin geführt hat, nicht gehalten, sondern [sein] Vormund wird in eigenem Namen mit der Geschäftsführungsklage belangt werden. 6Obgleich die Mutter die Geschäfte des Sohnes nach dem Willen des Vaters im Vertrauen auf [ihre] Liebe führen sollte, so wird sie gleichwohl das Recht, einen Vertreter auf eigene Gefahr wegen der Streite zu bestellen, nicht haben; weil sie auch selbst nicht mit Recht im Namen des Sohnes klagt, oder Sachen aus seinem Vermögen veräussert, oder den Schuldner des Unmündigen dadurch, dass sie Geld in Empfang nimmt, befreit. 7Einer vertheidigt die Sache einer gemeinschaftlichen Wasserleitungsgerechtigkeit (aquae), das Urtheil wird zum Besten des Grundstücks gesprochen; aber der, welcher nothwendige [und] zu billigende Kosten auf den gemeinschaftlichen Streit verwendet hat, hat die Geschäftsführungsklage.
31Idem lib. III. Respons. Ein Bürge bat aus Unwissenheit fehlend, auch [die] für den andern Vertrag, der seine Person nicht berührt, [bestellten] Pfänder und Hypotheken übernommen und beide Geldsummen dem Gläubiger gezahlt, indem er meinte, dass für seine Schadloshaltung durch Vereinigung beider Grundstücke gesorgt werden könne; deshalb wird er vergeblich mit der Auftragsklage belangt werden, und er selbst wird den Schuldner vergeblich [mit dieser Klage] belangen; die Geschäftsführungsklage aber wird beiden nöthig sein. Bei diesem Streit ist es genug, dass die Fahrlässigkeit in Anschlag komme, nicht auch der Zufall, weil der Bürge kein Plünderer zu sein scheint. Der Gläubiger wird wegen dieser Handlung zur Zurückerstattung durch die Klage, die wegen des gegebenen Pfandes angestellt wird, da er sein. Recht verkauft zu haben scheint, nicht gehalten sein. 1Ohne dass es die Jungfrau wusste, hat die Mutter vom Bräutigam [ihrer] Tochter Geschenke in Empfang genommen; weil die Auftrags- oder Niederlegungsklage wegfällt, so wird die Geschäftsführungsklage angestellt.
32Idem lib. X. Respons. Der Erbe eines verstorbenen Ehemannes darf die Ehefrau, welche Sachen [ihres] Mannes zur Zeit der Ehe in ihrer Gewalt hatte, wegen geplünderter Erbschaft nicht verklagen; er wird daher klüger thun, wenn er auf Auslieferung (ad exhibendum) und wegen Geschäftsführung, wenn sie auch Geschäfte des Mannes geführt hat, gegen sie rechtlich verfährt.
33Paul. lib. I. Quaest. Nesennius Apollinaris dem Julius Paulus seinen Gruss: Eine Grossmutter hat die Geschäfte ihres Enkels geführt; nachdem beide gestorben, wurden die Erben der Grossmutter von den Erben des Enkels mit der Geschäftsführungsklage belangt; es brachten die Erben der Grossmutter die dem Enkel geleisteten Nahrungsmittel in Anrechnung. Man antwortete [auf Seiten der Kläger], die Grossmutter habe sie aus Liebe von dem Ihrigen geleistet; auch habe sie ja weder gefordert, dass Nahrungsmittel [dem Enkel] zuerkannt würden, noch seien sie zuerkannt worden; überdies, sagte man, sei verordnet worden, dass, wenn eine Mutter [ihr Kind] ernährt hätte, sie die Nahrungsmittel, die sie aus dem Drange der Liebe von dem Ihrigen geleistet hätte, nicht zurückfordern könnte. Von der andern Seite sagte man, dann werde dies mit Recht behauptet, wenn bewiesen würde, dass eine Mutter aus dem Ihrigen ernährt habe; aber im vorliegenden Falle sei es wahrscheinlich, dass die Grossmutter, welche die Geschäfte [des Enkels] verwaltete, aus dem Vermögen des Enkels selbst ihn ernährt habe. Man hat darüber verhandelt, ob etwa von beiden Vermögen [die Nahrungsmittel] bestritten zu sein schienen? Ich frage nun, was dir gerechter scheine? Ich habe zum Bescheid gegeben: dieser Streit hat blos auf der Thatsache beruht; denn auch jenes, was bei der Mutter verordnet worden, glaube ich, sei nicht so durchgängig zu beobachten. Denn wie, wenn sie sogar protestirt hat, sie ernähre den Sohn darum, damit sie entweder ihn selbst oder die Vormünder desselben belange? Setze [den Fall], der Vater desselben sei in der Fremde gestorben, und die Mutter habe, während sie ins Vaterland zurückkehrt, sowohl den Sohn, als die Sclaven desselben unterhalten; in welchem Fall der höchstselige Kaiser Pius Antoninus verordnet hat, dass sogar gegen den Mündel selbst die Geschäftsführungsklage zu geben sei. Daher werde ich leichter glauben, dass in [diesem] Thatverhältniss (in re facti) die Grossmutter oder ihre Erben zu hören seien, wenn sie die Nahrungsmittel in Anrechnung bringen wollen; vorzüglich, wenn es auch erhellen wird, dass die Grossmutter dieselben in die Aufwandsrechnung eingetragen hat. Das glaube ich ist auf keinen Fall zuzulassen, dass [die Nahrungsmittel] von beiden Vermögen bestritten zu sein scheinen.
34Scaev. lib. I. Quaest. Nach geschehener Ehescheidung hat der Ehemann die Geschäfte der Ehefrau geführt; die Mitgift kann nicht blos durch die Mitgifts-, sondern [auch] durch die Geschäftsführungs-Klage erhalten werden. Dies dann, wenn bei der Geschäftsführung der Mann, während er [die Geschäfte] führt, hat gewähren können; denn sonst kann es ihm nicht zugerechnet werden, dass er von sich nicht eingeklagt haben sollte. Aber auch, nachdem er [sein] Vermögen verloren haben sollte, wird die Geschäftsführungsklage noch in voller Wirksamkeit sein, obgleich wenn er als Ehemann mit der Mitgiftsklage belangt werden sollte, er freizusprechen ist. Aber hier ist eine gewisse Beschränkung zu beobachten, so dass dann die Beschwerde [gegen den Mann] Statt hat, (in soweit er [nämlich] hat gewähren können, obgleich er es nachher verloren haben sollte)22Quantum facere potuit, quamvis postea amiserit. In unserm Text ist die erste Hälfte dieses Satzes, und in der Göttinger C. J.-Ausgabe der ganze Satz so durch den Druck hervorgehoben, als bezeichneten die in demselben enthaltenen Worte den Gegenstand der vorher erwähnten Beschwerde (querela), unter welcher hier, wie öfters (z. B. weiter unten §. 3.), so viel als Klage, und zwar hier die Geschäftsführungsklage zu verstehen ist. Allein dies ist unstatthaft, da das durch jene Worte ausgedrückte s. g. Beneficium competentiae nicht Gegenstand einer Klage, sondern einer Einrede ist. Vielmehr enthalten die Worte: quantum facere potuit eine Modification der Klage, als welche nur in soweit Statt finde, als der Mann habe gewähren können, durch die Worte: quamvis postea amiserit aber wird dieser Satz an den vorhergehenden angeknüpft, wo gesagt worden war, dass auch nach verloren gegangenem Vermögen die Geschäftsführungsklage Statt finde. Es schien also gerathener, diesen ganzen Satz in Parenthese einzuschliessen, wodurch der Zusammenhang der Stelle deutlicher wird. Hieraus hat den Uebersetzer sein hochverehrter Lehrer, Friedr. Ad. Schilling, nach seiner gewohnten Güte aufmerksam gemacht., wenn er zu jener Zeit im Stande war, ihr Zahlung zu leisten; denn er hat nicht auf der Stelle [etwas] bei seiner Pflicht versehen, wenn er nicht sogleich seine Sachen verkauft hat, um Geld herbeizutreiben; es wird endlich einige Zeit vorübergehen müssen, während welcher er gesäumt zu haben scheine. Wenn aber unterdessen, ehe er seine Pflicht erfüllt, [sein] Vermögen verloren gegangen ist, so ist er eben so gut aus der Geschäftsführungsklage nicht gehalten, als wenn er niemals gewähren könne. Aber auch wenn der Ehemann gewähren kann, wird die Geschäftsführungsklage herbeigeführt, weil vielleicht Gefahr vorhanden ist, dass er aufhören möge, zu gewähren. 1Dass jener aber, der die Geschäfte [seines] Schuldners führt, zur Zurückgabe des Pfandes gehalten sei, glauben wir nicht, da ihm Geld geschuldet wird, und nichts da war, was er sich auszahlen könne. 2Aber auch der Fall der Wandelklage komme bei der Geschäftsführungsklage nicht in Betracht33In diesem Satze ist von dem Fall die Rede, wo der Verkäufer eines fehlerhaften Sclaven die Geschäfte des Käufers führt und also die Wandelklage (redhibitoria) eigentlich gegen sich selbst anstellen müsse. Ueber diese Klage s. das 21. Buch 1. Tit., und dadurch erlösche [jene Klage], nachdem sechs Monate vergangen sind, wenn [der Geschäftsführer] entweder den Sclaven unter den Sachen [des Geschäftsherrn] nicht gefunden hat, oder nachdem er denselben gefunden, was als Zubehör beigegeben war, oder in wiefern der Mensch schlechter geworden wäre, oder was durch denselben, nicht aus dem Vermögen des Käufers erworben worden wäre, weder gefunden hat, noch zurückgenommen hätte, es auch nicht in den Geschäften des Käufers selbst, die er führte, wäre, woher er es sich gegenwärtig zurückgäbe. 3Uebrigens, wenn [Jemand] aus einem andern Grund einer immerwährenden Verbindlichkeit, da er reich ist, schulden sollte, so ist es [ihm] nicht zuzurechnen, wenn er nicht bezahlt haben sollte; allerdings, wenn auch die Rücksicht auf Zinsen nicht zur Beschwerde bewegt44D. h. wenn nicht die Absicht, bei einer bisher nicht zinsbaren Schuld Zinsen zu erhalten, den Gläubiger zur Anstellung der Klage bewegt.. Und verschieden ist es beim Vormund, der Schuldner ist, weil da daran lag, dass in Folge der frühern Verbindlichkeit [die Schuld] geleistet werde, damit [nun] aus der Vormundschaftsklage geschuldet würde.
35Paul. lib. IV. Quaest. Wenn ein freier Mensch, der mir in gutem Glauben diente, ein Gelddarlehn aufgenommen und dies in meinen Nutzen verwendet haben sollte, so ist zu sehen, auf welche Klage ich das, was er in meinem Nutzen verwendet hat, zurückgeben müsse; denn er hat das Geschäft nicht wie das eines Freundes, sondern wie das eines Herrn geführt. Aber es ist die Geschäftsführungsklage zu geben, welche aufhört zuzustehen, wenn seinem Gläubiger [das Geld] bezahlt sein sollte.
36Idem lib. I. Sentent. Zur Zeit der Einleitung des Streites pflegt untersucht zu werden, ob der Mündel, dessen Geschäfte ohne Ermächtigung des Vormundes geführt worden sind, reicher durch die Sache geworden sei, wegen welcher er die Klage erleidet. 1Wenn Jemand ein Geldgeschäft führen sollte, so wird er gezwungen, auch für die Zinsen zu stehen und für die Gefahr derjenigen Darlehnsverträge (nominum), die er selbst abgeschlossen hat, wenn nicht durch reinen Zufall (fortuitis casibus) die Schuldner ihr Vermögen so verloren haben, dass sie zur Zeit des in Folge der Klage eingeleiteten Streites zahlungsunfähig waren. 2Ein Vater ist, wenn er die von ihm geschenkten Sachen [seines] aus der Gewalt entlassenen Sohnes verwaltet hat, dem Sohn durch die Geschäftsführungsklage gehalten.
37Tryphon. lib. II. Disput. Der, welcher ohne Zinsen Geld schuldete, hat die Geschäfte seines Gläubigers geführt; man hat gefragt, ob er auf die Geschäftsführungsklage die Zinsen jener Summe leisten müsse. Ich habe gesagt, dass, wenn er von sich selbst hat einklagen müssen, er Zinsen schulden werde; wenn aber der Zahlungstag des Geldes zur Zeit, wo er die Geschäfte führte, noch nicht gekommen war, so werde er keine Zinsen schulden; aber wenn der Tag vergangen, so werde er, wenn er nicht in die Rechnungen des Gläubigers, dessen Geschäfte er führte, jenes von ihm geschuldete Geld eingetragen hat, mit Recht Zinsen auf eine Klage guten Glaubens leisten. Doch wir wollen sehen, welche Zinsen er schulden wird; ob die, zu welchen derselbe Gläubiger Andern [Geld] dargeliehen hatte, oder auch die höchsten Zinsen, weil, wo Jemand das Geld desjenigen, dessen Vormundschaft oder Geschäfte er verwaltet, oder ein Municipalbeamter öffentliches [Geld] zu seinem Gebrauch verwendet hat, er die höchsten Zinsen leistet, wie von den höchstseligen Kaisern55Von welchen, lässt sich nicht mit Bestimmtheit angeben. Denn obwohl in der L. 7. §. 4. D. de admin. et peric. tut. 26. 7. in dieser Beziehung eine Verordnung des Septim. Severus erwähnt und in der L. 1. de us. pup. 5. 56. eine ähnliche des Antoninus (Caracalla) mitgetheilt wird, und man hieraus schliessen zu können scheint, dass unter dem Ausdruck: Divi Principes, wie öfter, so auch hier, jene Kaiser zu verstehen seien, woraus zugleich folgen würde, dass Tryphoninus nicht blos nach Severus und unter Caracalla in der erwähnten Verordnung im Codex ausdrücklich sagt, es sei dasselbe schon früher verordnet worden (olim placuit). Es sind also die im Text stehenden Worte: a Divis Princibus constitutum est unbestimmt zu nehmen für: es ist durch kaiserliche Constitutionen verordnet worden, wie sie auch Zimmern a. a. O. Bd. 1. §. 247. S. 933. versteht. verordnet worden ist. Aber ein verschiedenes ist das Verhältniss desjenigen, der sich nicht aus der Verwaltung Gelder genommen hat, sondern [sie] von einem Freunde erhielt und vor der Geschäftsverwaltung. Denn jene, in Bezug auf welche [das so eben Angeführte] verordnet worden ist, werden, da sie eine unentgeltliche, wenigstens eine unbescholtene und sich alles Gewinns enthaltende Treue beweisen mussten, wegen der Freiheit, die sie zu missbrauchen scheinen, den höchsten Zinsen anstatt einer Strafe unterworfen. Dieser [dagegen] hat auf eine gute Art von einem Andern ein Darlehn empfangen, und ist in die Zinsen, weil er nicht bezahlt hat, nicht weil er aus den Geschäften, die er führte, Geld für sich verwendet hat, zu verurtheilen. Es ist aber ein grosser Unterschied, ob die Schuld jetzt anfange, oder ob vorher eine Schuldforderung an den Schuldner da war, weil es [dann] genügend ist, aus einer nicht zinsbaren eine zinsbare [Schuld] zu machen.
38Ad Dig. 3,5,38ROHGE, Bd. 4 (1872), S. 217: Liberation eines Schuldners ohne dessen Wissen durch Zahlung bez. Angabe an Zahlungsstatt, Novation eines Dritten.Gaj. lib. III. de Verb. oblig. Jeder befreit dadurch, dass er für einen Andern, obgleich wider dessen Willen und Wissen, eine Verbindlichkeit erfüllt, denselben; was aber Einem geschuldet wird, kann ein Anderer ohne dessen Willen nicht mit Recht einklagen. Denn ein naturrechtlicher sowohl als ein bürgerrechtlicher Grund hat dazu gerathen, dass wir ein fremdes Verhältniss zwar besser, auch wider Wissen und Willen des Andern, machen können, schlechter [aber] nicht.
39Paul. lib. X. ad Sabin. Wenn ich mit dir gemeinschaftliche Gebäude haben sollte, und für deinen Antheil dem Nachbar Sicherheit wegen eines zu befürchtenden Schadens werde gegeben haben, so muss man sagen, dass ich das, was ich geleistet haben werde, vielmehr durch die Geschäftsführungsklage, als durch die Klage auf Theilung des Gemeinschaftlichen fordern könne; weil ich meinen Antheil so vertheidigen konnte, dass ich nicht gezwungen würde, den Antheil [meines] Mitgenossen zu vertheidigen.
41Idem lib. XXXII. ad Ed. Wenn du auf Bitten meines Sclaven meine Geschäfte übernommen haben solltest, so wird, wenn du es, nur aufgefordert von meinem Sclaven, gethan haben solltest, unter uns die Geschäftsführungsklage Statt finden; wenn [du] es aber gleichsam in Auftrag des Sclaven [gethan haben solltest], so ist zum Bescheid gegeben worden, dass du auch die Klage wegen des Sonderguts und wegen der Verwendung in meinen Nutzen anstellen kannst.
42Ad Dig. 3,5,42ROHGE, Bd. 16 (1875), Nr. 82, S. 328: Ersatzanspruch aus der Tilgung bezw. Uebernahme der Schuld eines Andern.Labeo lib. VI. Poster. Epitom. a Jav. Da du Geld im Namen desjenigen zahltest, der dir nichts aufgetragen hatte, so steht dir die Geschäftsführungsklage zu, da durch jene Zahlung der Schuldner vom Gläubiger befreit worden ist, ausser wenn dem Schuldner etwas daran gelegen hat, dass jenes Geld nicht bezahlt würde.
44Idem lib. IV. Opinion. Was mit Nutzen für Jemands Geschäfte ausgegeben wird, wozu auch der auf anständige Weise zur [Erlangung von] stufenweise aufsteigenden Ehrenstellen gemachte Aufwand gehört, kann mit der Geschäftsführungsklage gefordert werden. 1Die, welche unbedingt durch ein Testament die Freiheit erhalten haben, werden nicht genöthigt, von einer Handlung, die sie bei Lebzeiten ihrer Herren verrichtet haben, Rechenschaft zu geben. 2Titius hat den erbschaftlichen Gläubigern Geld gezahlt, in der Meinung, dass seine Schwester Testamentserbin des Verstorbenen geworden sei; obgleich er dies in der Absicht, die Geschäfte seiner Schwester zu führen, gethan, in der That jedoch [die Geschäfte] der Söhne des Verstorbenen, die nach Aufhebung des Testaments Notherben ihres Vaters waren, geführt hatte, so hat man, weil es billig ist, dass er sich nicht in Schaden befinde, angenommen, dass er das, [was er gezahlt hat,] mit der Geschäftsführungsklage fordere.
45African. lib. VII. Quaest. Du hast meinem Sohn aufgetragen, dass er dir ein Grundstück kaufe; da ich dies erfahren hatte, habe ich selbst es dir gekauft; ich glaube, es macht einen Unterschied, in welcher Absicht ich gekauft habe; denn wenn deswegen, weil ich wusste, was dir nöthig sei, und dass du die Absicht habest, dass du [das Grundstück] gekauft haben wolltest, so werden wir unter uns die Geschäftsführungsklage anstellen, sowie wir klagen würden, wenn überhaupt kein Auftrag eingetreten wäre, oder du dem Titius aufgetragen hättest, und ich, weil ich durch mich das Geschäft vortheilhafter zu Stande bringen konnte, gekauft hätte. Wenn ich aber deswegen gekauft haben sollte, damit [mein] Sohn nicht durch die Auftragsklage gehalten sei, so ist mehr [anzunehmen], dass aus der Person desselben sowohl ich gegen dich die Auftragsklage anstellen könne, als auch du gegen mich die Klage wegen des Sonderguts habest; weil, auch wenn Titius jenen Auftrag übernommen, und ich, damit er nicht in dieser Hinsicht gehalten sei, gekauft hätte, ich gegen den Titius die Gaschäftsführungsklage anstellen würde, und er gegen dich und du gegen ihn die Auftragsklage. Dasselbe findet Statt, auch wenn du meinem Sohn aufgetragen haben solltest, dass er für dich sich verbürge, und ich für dich mich verbürgt haben sollte. 1Wenn [der Fall] vorkommen sollte, du hättest dem Titius aufgetragen, dass er sich für dich verbürge, und ich hätte, weil er aus irgend einem Grund verhindert wurde, dass er sich verbürgte, um sein Versprechen zu lösen, mich verbürgt, so steht mir die Geschäftsführungsklage zu.
46Paul. lib. I. Sent. Die Geschäftsführungsklage wird dem gegeben, dem daran liegt, mit dieser Klage zu verfahren. 1Auch verschlägt es nichts, ob Jemand mit der directen oder analogen [Geschäftsführungs-] Klage klage oder belangt werde66Nämlich in den Wirkungen, welche für den, der eine act. utilis anstellt oder mit derselben belangt wird, nicht etwa nachtheiliger sind, als wenn er die act. directa angestellt oder gegen sich gehabt hätte. S. Mühlenbruchs Cess. d. Ford. S. 167.; weil bei ausserordentlichen Gerichten, wo die Abfassung der [Klag-] Formeln nicht beobachtet wird, diese Genauigkeit überflüssig ist, vorzüglich da beide Klagen von derselben Kraft sind und dieselbe Wirkung haben.
48Ad Dig. 3,5,48ROHGE, Bd. 15 (1875), Nr. 69, S. 247: Zahlung einer fremden Schuld. Voraussetzung des Anspruchs gegen den befreiten Schuldner.ROHGE, Bd. 22 (1878), Nr. 80, S. 341: Rechnungslegung über den Erlös einer unbefugten dramatischen Aufführung.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 426, Note 10; Bd. II, § 431, Note 18.African. lib. VIII. Quaest. Wenn eine Sache, welche ein verkaufter Sclave mir, dem Verkäufer, entwendet hatte, der Käufer verkauft und diese [Sache] aufgehört haben sollte, in der Natur zu existiren, so sei mir wegen des Werthes [der Sache] die Geschäftsführungsklage zu geben, wie sie mir gegeben werden müsste, wenn du ein Geschäft, das du für das deinige hieltest, da es das meinige war, geführt hättest. Sowie sie auf der andern Seite dir gegen mich gegeben würde, wenn du, da du eine Erbschaft, die mir gehört, für die deinige hieltest, deine eigenen Sachen, die legirt waren, geleistet hättest, weil ich von dieser Leistung befreit würde77Es ist hier die Haloand. Lesart: quandoquidem statt der weniger passenden quandoque de befolgt worden..