De pactis
(Von Verträgen.)
1Ulp. lib. IV. ad Edictum. Die Billigkeit der Vorschrift dieses Theils vom Edicte ist im Naturrechte gegründet. Denn was ist mit menschlicher Treue und Glauben so übereinstimmend, als die Aufrechterhaltung dessen, worüber Menschen sich vereinigt haben? 1Pactum (Vertrag) wird von Pactio abgeleitet, daher auch das Wort Pax (Friede) stammt. 2Und pactio heisst die Uebereinstimmung Zweier oder Mehrerer zu einer und derselben Uebereinkunft. 3Der Ausdruck Conventio ist allgemein, und bezieht sich auf alles, worin die, welche, um ein Geschäft abzuschliessen oder sich zu vergleichen, unter einander verhandeln, übereinkommen. Denn gleich wie man convenire von denen sagt, welche aus verschiedenen Orten an einem sich versammeln, so sagt man es auch von denen, welche, von verschiedenen Affecten ihrer Seelenkräfte ausgehend, in Einem übertreffen, d. h. zu derselben Meinung gelangen. So allgemein ist der Ausdruck Convention, dass Pedius ganz consequent sagt, es gäbe keinen Contract, keine Verbindlichkeit, welche nicht in sich eine Convention enthalte, mag sie durch Handlung oder durch Worte entstehen; denn selbst die Stipulation, welche doch durch Worte entsteht, ist nichtig, wenn sie nicht Uebereinstimmung der Parteien voraussetzen darf. 4Aber sehr viele Conventionen gehen in eine andere Benennung über, z. B. in die von Kauf, von Vermiethung, von Pfandgeschäft, von Stipulation.
2Paul. lib. III. ad Edictum. Labeo sagt, eine Convention könne entweder durch Handlung oder durch Briefe oder Boten bewerkstelligt werden, selbst unter Abwesenden. Aber man versteht auch Convention von einer stillschweigend ertheilten Zustimmung. 1Und deshalb scheint, im Fall ich meinem Schuldner die Schuldverschreibung zurückgegeben habe, unter uns die Uebereinkunft getroffen worden zu sein, ich wolle nicht klagen, und man hat ihm die Einrede der getroffenen Convention als wirksam zugesprochen.
3Modestin. lib. III. Regularum. Ist das Unterpfand dem Schuldner zurückgegeben, so ist nicht zu bezweifeln, dass man, im Fall das Geld noch nicht gezahlt worden, auf die Schuld klagen könne, es müsste denn der Beweis geführt werden, dass das Gegentheil ganz besonders Gegenstand der Verhandlung gewesen.
4Paul. lib. III. ad Edictum. Ebenfalls deshalb, weil Conventionen auch stillschweigend gültig errichtet werden, nimmt man an, dass bei Miethen von Wohnungen das, was hereingeschafft oder getragen worden, dem Vermiether zum Unterpfand diene, obgleich nichts darüber ausdrücklich bestimmt worden. 1Demnach kann auch ein Stummer einen Vertrag abschliessen. 2Ein Beweis dafür ist auch eine in Bezug auf die Mitgift errichtete Stipulation: denn vor Eingehung der Ehe wird auf die Mitgift umsonst geklagt, gleich als wäre dies ausgedrückt worden; und wenn gar keine Ehe erfolgte, so erlöscht die Stipulation von selbst. Dasselbe ist die Meinung Julians. 3Man befragte ihn über folgende Thatsache: es sei dahin abgeschlossen worden, dass ein Capital, so lange nicht gefordert werde, als die Zinsen gezahlt würden, und die Stipulation sei rein veranstaltet worden, und er hat geantwortet, es sei dies als Bedingung der Stipulation anzusehen, als wäre man darüber übereingekommen.
5Ulp. lib. IV. ad Edictum. Es giebt drei Gattungen von Conventionen11Cf. Cujac., Obs. XV. 33. Drei Gattungen von Verträgen kommen nur heraus, wenn man die Haupt- und Untereintheilung verbindet; ausserdem giebt es, wie auch Ulpian in obiger Stelle weiterhin andeutet, nur zwei Hauptarten, nämlich öffentliche und Privatverträge, Harmenop. 9. J. 2. 11. Ecl. l. c. 5.; denn sie werden abgeschlossen entweder öffentlichen der Privatinteresses halber. Die letzern sind entweder gesetzliche oder dem Völkerrechte entlehnte. Eine öffentliche Convention ist, welche durch Abschluss eines Friedens hervorgebracht wird, so oft Anführer im Kriege über gewisse Gegenstände unter sich abschliessen.
6Paul. lib. III. ad Edictum. Eine gesetzliche Convention ist die, welche durch irgend ein Gesetz bestätigt wird; und so entsteht oder erlischt bisweilen aus einem Vertrage eine Klage, so oft er durch ein Gesetz oder ein Senatusconsult unterstützt wird.
7Ulp. lib. IV. ad Edictum. Einige Verträge von den dem Völkerrechte entlehnten bringen Klagen hervor, einige nur Einreden. 1Die, welche Klagen hervorbringen, bleiben nicht bei ihrem Namen stehen, sondern gehen in die besondere Contractsbenennung über, z. B. von Kauf, Verkauf, Vermiethung, Miethe, Gesellschaft, Leihcontract, Depositum, und wie die übrigen ähnlichen Contracte heissen mögen. 2Ad Dig. 2,14,7,2Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 318, Note 6.Aber wenn der Vertrag in keinen Contract übergeht, wohl aber die wesentlichen Merkmale davon vorliegen, so hat Aristo ganz consequent geantwortet, dass eine Verbindlichkeit da sei, z. B. ich habe dir eine Sache gegeben, dass du mir eine andere gebest; ich habe gegeben, damit du etwas thuest, dies sei ein συνάλλαγμα (Contract) und daraus entstehe eine bürgerliche Verbindlichkeit. Und deshalb glaube ich, dass Julian vom Maurician mit Recht im folgendem Falle getadelt worden ist: ich habe dir den Stichus gegeben, damit du den Pamphilus freilassest; du hast ihn freigelassen; Stichus ist gerichtlich als eines Andern Eigenthum dir aberkannt worden. Julian schreibt, es müsse vom Prätor eine Klage in factum gestattet werden: jener sagt, es reiche die bürgerliche Klage incerti, d. h. die praescriptis verbis hin: denn es sei ein Contract vorhanden, den Aristo συνάλλαγμα nenne, woraus diese Klage entspringt. 3Wenn etwas versprochen worden, damit eine schlechte Handlung nicht begangen werde, so entsteht aus dieser Convention keine Verbindlichkeit. 4Ad Dig. 2,14,7,4Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 318, Note 6.Liegt aber das Wesen eines Contracts nicht vor, so ist es gewiss, dass in diesem Falle aus der Convention allein keine Verbindlichkeit erwachse. Also blosser Vertrag bringt keine Verbindlichkeit, nur eine Einrede, hervor. 5Indess giebt er manchmal der Klage selbst ihre Gestaltung, wie in den Klagen guten Glaubens; denn wir pflegen ja zu sagen, dass die Verträge in den Klagen guten Glaubens enthalten sind. Aber das muss man so verstehen, dass, sobald die Verträge gleich nach Eingehung des Geschäfts erfolgten, sie zwar auch von Seiten des Klägers darin enthalten sind; nicht, wenn sie eine Zeit nachher erfolgten, wo sie auch da von keiner Wirkung sein werden, wenn geklagt wird, damit nicht einem blossen Vertrage ein Klagrecht entspringe: z. B. nach der Ehescheidung ist man dahin übereingekommen, dass die Mitgift sogleich, und nicht zur gesetzlich bestimmten Zeit, zurückgegeben werde, wodurch dieses aufgeschoben sein würde, damit nicht einem blossen Vertrage eine Klage entspringe. Dasselbe schreibt Marcellus. Und wenn man in der Klage aus der Vormundschaft dahin übereingekommen ist, dass höhere Zinsen erlegt werden, als gesetzlich bestimmt ist, so wird die Uebereinkunft nicht am Platze sein: damit aus blossem Vertrage keine Klage entspringe; denn nur die Verträge sind in den genannten Klagen enthalten, welche die Contractsbestimmungen ausmachen, d. h. welche beim Eingange des Contracts gemacht worden sind. Ich weiss, dass das eben so vom Papinian ist geantwortet worden; nämlich dass, wenn man einige Zeit nach geschlossenem Kaufe über etwas, was ausser den Grenzen des Contracts liegt, übereingekommen ist, darauf nicht mit der Klage aus dem Verkaufe geklagt werden könne, wegen derselben Regel, damit aus simpeln Verträgen keine Klage entstehe, was überhaupt in allen Klagen guten Glaubens zu sagen sein wird. Aber von Seiten des Beklagten wird ein Vergleich am Platze sein, weil auch die Verträge, welche nachher abgeschlossen werden, Einreden erzeugen. 6Aber in soweit sind nachher getroffene Aenderungen, die sich auf denselben Contract beziehen, in den Klagen guten Glaubens enthalten, dass es gewiss ist, man könne bei Kauf und den übrigen Klagen guten Glaubens vom Kaufe abgehen, wenn die andere Partei ihre Obliegenheit noch nicht erfüllt hat. Kann man aber völlig davon abgehen, warum soll nicht ein Theil desselben durch Vertrag geändert werden können? Und Pomponius schreibt Folgendes im 6. Buche zum Edicte: da dies so ist, so ist ein Vertrag auch für den Kläger gültig, und hilft ihm bei der Klage, wenn die andere Partei ihre Obliegenheit noch nicht erfüllt hat, ganz aus dem nämlichen Grunde; denn wenn das ganze Geschäft aufgehoben werden kann, warum soll es nicht auch umgebildet werden können, dass der Contract gewissermaassen erneut zu sein scheine? So kann man nicht ohne Scharfsinn sprechen. Und eben deshalb missbillige ich nicht, was Pomponius in seinen Büchern der Lectionen gutheisst, man könne zum Theil durch Vertrag vom Kaufe abgehen, als ob nämlich der Kauf dieses Theils wiederholt worden sei. Aber, wenn zwei dem Käufer Erben geworden, und mit einem von ihnen der Verkäufer ausgemacht hat, dass der Kauf aufgelöst werde, so sagt Julian: es gelte der Vertrag, und der Kauf werde zum Theil aufgelöst, weil ja auch bei einem andern Contracte der eine der Erben durch Vertrag sich habe die Einrede erwerben können. Beides gefällt mit Recht, sowohl was Julian, als was Pomponius geschrieben haben. 7Es sagt der Prätor: Verträge, welche weder mit bösem Vorsatze, noch gegen Schlüsse des ganzen Volkes, der Plebs, des Senats oder Edicte der Kaiser, noch so geschlossen worden sind, dass einer von ihnen umgangen werde, werde ich aufrecht erhalten. 8Einige Verträge beziehen sich auf die Sache, andere auf die Person. Auf eine Sache beziehen sie sich, so oft ich in allgemeinen Ausdrücken ausmache, ich wolle nicht klagen; auf die Person, so oft ich ausmache, ich wolle nicht gegen eine bestimmte Person, z. B. gegen Lucius Titius, klagen. Ob der abgeschlossene Vertrag sich auf die Sache oder die Person beziehe, muss man ebenso nach den Worten, als nach der Absicht der Contrahenten beurtheilen: denn gewöhnlich, wie auch Pedius sagt, wird eine Person im Vertrage genannt, nicht damit der Vertrag persönlich sei, sondern um anzuzeigen, mit wem der Vertrag sei abgeschlossen worden. 9Einen mit bösem Vorsatz geschlossenen Vertrag, sagt der Prätor, werde er nicht aufrecht erhalten. Böser Vorsatz zeigt sich in Hinterlist und Lust zu betrügen, und wie Pedius sagt, ein Vertrag wird mit bösem Vorsatze geschlossen, so oft den Andern zu betrügen etwas unter dem Scheine verhandelt wird, dass man über etwas Anderes verhandle. 10Aber für den Fall fügt der Prätor nichts hinzu, wenn der Vertrag abgeschlossen ist, um zu betrügen. Aber ganz consequent sagt Labeo, dass sei entweder unbillig oder überflüssig: unbillig, wenn der Gläubiger das, was er einmal seinem Schuldner auf Treu und Glauben erlassen, wieder ihm zu entreissen versuchen sollte; überflüssig, wenn er so gehandelt habe, weil er betrogen worden; denn der Begriff Betrug liegt im Ausdrucke böser Vorsatz. 11Es mag nun schon vom Anfange an der Vertrag mit bösem Vorsatze geschlossen, oder erst nach dessen Abschluss mit bösem Vorsatz gehandelt worden sein, immer wird die Einrede schaden, wegen der Worte des Edicts: noch so, dass umgangen werde. 12Betreffend die Worte: Titius hat gefragt und Mävius versprochen, welche man in dem letzten Theile der Verträge einzuschieben pflegt, so werden sie nicht allein für einen Vertrag, sondern auch für eine Stipulation genommen, und eben deshalb erzeugt sich die Klage aus der Stipulation, es müsste denn im Gegentheil besonders dargethan werden, dass dies nicht in der Absicht, eine Stipulation, sondern einen Vertrag abzuschliessen, geschehen sei. 13Wenn ich einen Vertrag abschliesse, dass man nicht auf Leistung des gerichtlich zuerkannten Gegenstandes, oder wegen Brandstiftung klage, so gilt dieser Vertrag. 14Schliesse ich darauf ab, eine operis novi nuntiatio nicht bis ans Ende zu verfolgen, so glauben Einige, der Vertrag gelte nicht, als käme dabei das Imperium des Prätors mit ins Spiel. Labeo aber unterscheidet so, dass, wenn die geschehene Nuntiation mein eignes Vermögen betrifft, man den Vertrag gültig abschliessen dürfe; diess aber nicht erlaubt sei, wenn sie auf eine öffentliche Sache Bezug hat. Und diese Unterscheidung ist richtig. Also darf man auch in allen übrigen Angelegenheiten, die das Edict des Prätors betreffen, und welche nicht auf eine Staatsverletzung, sondern auf die eines Privatvermögens abzielen, Verträge abschliessen. Denn auch über Diebstahl erlaubt das Gesetz abzuschliessen. 15Selbst wenn Jemand dahin abschliesst, von der Klage aus dem Depositum keinen Gebrauch machen zu wollen, so gilt der Vertrag nach Pomponius. Ebenfalls wenn man dahin abschliesst, dass man im Geschäfte des Depositi für jeden möglichen Unglücksfall stehen wolle, sagt Pomponius, es gelte der Vertrag, und er werde nicht aufgehoben, als wäre er gegen die Rechtsregeln abgeschlossen. 16Freilich, so oft ein Vertrag vom gemeinsamen Rechte abweicht, darf er nicht aufrecht erhalten werden, eben so wenig wie ein solches Legat: und ein deshalb geleisteter Eid, dass man nicht klagen wolle, darf, wie Marcellus im 2. Buche der Digesten schreibt, nicht beachtet werden. Und wenn eine Stipulation über das zu Stande gekommen ist, worüber man keinen Vertrag abschliessen kann, darf man sie nicht aufrecht erhalten, sondern man muss sie jedenfalls auflösen. 17Wenn vor Antritt der Erbschaft Jemand mit dem Gläubiger abschliesst, dass er weniger bezahle, wird der Vertrag gelten. 18Aber wenn der, welcher abschliesst, ein Sclave ist, und dies thut, bevor er die Freiheit und die Erbschaft erhalten, so sagt Vindius, es werde der Vertrag nicht gelten, weil er unter einer Bedingung zum Erben eingesetzt war; Marcellus jedoch im 18. Buche der Digesten glaubt, dass ein suus heres und ein Sclave, der als nothwendiger Erbe eingesetzt worden, wenn sie rein eingesetzt sind, gültig abschliessen, wenn sie dies thun, bevor sie sich in Erbschaftsangelegenheiten mischen. Und es ist wahr. Dasselbe finde auch bei einem Erben Statt, welcher nicht in der Gewalt des Erblassers stand; von dem er annimmt, dass, wenn er auf Auftrag der Gläubiger die Erbschaft angetreten, ihm auch die Klage aus dem Auftrage zustehen werde. Aber wenn einer, wie wir oben erzählt haben, noch als Sclave einen Vertrag geschlossen, so spricht diesem Marcellus die Gültigkeit ab, weil es ihm nach der Freilassung nicht zu Gute zu kommen pflegt, wenn er etwas noch als Sclave gethan hat; was man auch bei der Einrede eines abgeschlossenen Vertrags Statt finden lassen muss. Aber es ist die Frage, ob ihm wenigstens die Einrede des bösen Vorsatzes etwas helfe? Marcellus liess sie bei ähnlichen Fällen zu, ob er gleich vorher daran gezweifelt, z. B. wenn ein zum Erben eingesetzter Haussohn mit den Gläubigern einen Vertrag abschloss, und nachher, nachdem er emancipirt worden, die Erbschaft angetreten hat; hier glaubt er, könne dieser sich der Einrede des bösen Vorsatzes bedienen. Dasselbe hält er für Rechtens, wenn der Sohn bei Lebzeiten des Vaters mit den väterlichen Gläubigern accordirt hat; denn auch ihm werde die Einrede des bösen Vorsatzes zu Gute kommen. 19Heutzutage jedoch schadet ein solcher Vertrag den Gläubigern erst dann, wenn sie zusammengekommen sind, und mit Aller Zustimmung erklärt habe, mit welchem Theile der Schuld sie zufrieden sein wollen: wenn sie aber darüber verschiedener Meinung sind, dann ist die Entscheidung des Prätors nothwendig, welcher in seinem Ausspruche den Wunsch des grössern Theils [der Gläubiger] befolgen wird.
8Papinian. lib. X. Responsorum. Die Meinung hat Beifall gefunden, dass der grössere Theil nicht nach der Zahl der Personen, sondern nach der Grösse der Schuld berechnet werde. Sind sie in der Schuldenmasse gleich, so ist die Mehrzahl der Gläubiger vorzuziehen; bei gleicher Zahl der Gläubiger aber wird der Prätor die Meinung dessen befolgen, welcher unter ihnen sich durch Ansehen auszeichnet. Wenn aber alles von allen Seiten her aufs Gleiche herauskommet, so ist vom Prätor die gelindere Meinung auszuwählen, denn das kann man aus einem Rescripte des höchstseligen Marcus schliessen.
9Paul. lib. LXII. ad Edictum. Wenn Mehrere da sind, denen dieselbe Klage zusteht, so sind sie für Einen zu halten, z. B. wenn sich Mehrere zusammen dasselbe haben versprechen lassen, oder es mehrere Geldhändler sind, welche zusammen durch Schrift Verbindlichkeiten errichtet haben, so werden sie für Einen angesehen. Und wenn mehrere Vormünder Eines Mündels zusammengekommen waren, so werden sie doch nur für Einen gezählt, weil sie für Einen Mündel zusammengekommen sind. Auch hat es Beifall gefunden, einen Vormund, welcher für mehrere Mündel, die Eine Schuld vorgeben, Vertrag abschliesst, für Eine Person anzusehen. Denn das ist schwer, dass ein mensch die Stelle zweier vertrete; denn auch der, welchem mehrere Klagen gegen den zustehen, welcher nur eine Klage hat, wird nicht für eine Mehrheit von Personen angesehen. 1Den Begriff Schuldenmasse werden wir auch auf mehrere Summen ausdehnen, wenn z. B. Einem geringere Summen, deren Betrag im Ganzen 100 Goldstücke ist, geschuldet werden, einem Andern aber eine Summe von 50 Goldstücken; denn für diesen Fall werden wir die mehrern Summen beachten, weil sie vereint die eine übersteigen. 2Zur Summe muss man aber auch die Zinsen rechnen.
10Ulp. lib. IV. ad Edictum. Aber das Rescript des höchstseligen Marcus spricht so, als. ob alle Gläubiger zusammenkommen müssen. Was nun, wenn einige abwesend sind? Müssen hier die Abwesenden dem Beispiele der Gegewärtigen folgen? Aber ob auch abwesenden privilegirten Gläubigern dieser Vergleich schade, kommt ganz consequenter Weise in Frage, wenn nur der Vergleich auch gegen die Abwesenden gilt. Und ich wiederhole es: vor der vom höchstseligen Marcus erlassenen Constitution hat der höchstselige Pius rescribirt, dass auch der Fiscus in den Fällen, wo ihm keine Hypothek zusteht, und die übrigen privilegirten Gläubiger das Beispiel der Anwesenden befolgen müssen. Alles dies ist nur bei Gläubigern, die keine Hypotheken haben, zu beobachten. 1Wenn einem Vertrage eine Stipulation auf Conventionalstrafe hinzugefügt ist, soll dann die Einrede des Vertrags oder die Klage aus der Stipulation Statt finden? Sabinus glaubt, und das ist auch richtiger, dass man beide Wege einschlagen könne, sowie der sie erwählt, welcher sich habe versprechen lassen. Wenn er jedoch aus Gründen von der Einrede des Vertrags Gebrauch macht, so wird es billig sein, dass er die Stipulation erlasse. 2Gemeiniglich pflegen wir zu sagen, die Einrede des bösen Vorsatzes sei in Bezug auf die Einrede des Vertrags subsidiarisch; wenigstens schreibt Julian, und viele Andere stimmen damit überein, dass Einige, welche die Einrede des Vertrags nicht gebrauchen können, von der des bösen Vorsatzes Gebrauch machen würden, z. B. wenn mein Anwalt den Vertrag abschliesst, wird die Einrede des bösen Vorsatzes mir nützlich sein, wie Trebatius will, welcher glaubt, dass so wie mir ein Vertrag meines Anwalts schade, er mir auch nütze,
11Ad Dig. 2,14,11Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 414, Note 8.Paul. lib. III. ad Edictum. weil ihm ja auch gezahlt werden darf.
12Ulp. lib. IV. ad Edictum. Denn es ist gewiss, dass es mir schade, ich mag ihm nun aufgetragen haben, abzuschliessen, oder er mag ein für alle meine Angelegenheiten bestellter Anwalt gewesen sein; sowie auch Puteolanus im 1. Buche von Assessurgeschäften schreibt, weil man angenommen hat, dass er auch einen Process gültig führen könne.
13Paul. lib. III. ad Edictum. Aber ist er zum Anwalte nur für die Klage bestellt worden, so schadet der geschlossene Vertrag dem Herrn nicht, weil jenem ja auch nicht rechtlich gezahlt werden kann. 1Wer aber zu seinem eigenen Nutzen zum Anwalt bestellt worden, wird für den Herrn gehalten, und deshalb wird der Vertrag bestehen.
14Ulp. lib. IV. ad Edictum. Ein vom Vorsteher einer Gesellschaft geschlossener Vertrag nützt und schadet dieser gleichfalls.
15Paul. lib. III. ad Edictum. Auch der Vertrag eines Vormundes nützt dem Mündel, wie Julian schreibt.
16Ulp. lib. IV. ad Edictum. Ad Dig. 2,14,16 pr.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 331, Note 8.Wenn der Vertrag mit dem Käufer der Erbschaft geschlossen ist, und der Verkäufer der Erbschaft klagt, so schadet diesem die Einrede des bösen Vorsatzes. Denn seitdem vom hochseligen Pius rescribirt worden, man solle dem Käufer der Erbschaft analoge Klagen gestatten, kann der erbliche Schuldner mit Recht gegen den Verkäufer der Erbschaft die Einrede des bösen Vorsatzes anwenden. 1Wenn der Herr der verkauften Sache und der Käufer dahin übereingekommen, dass der gekaufte Sclave dem wiedergegeben werde, welcher ihn anstatt des Herrn verkauft hat, so wird auch diesem, wenn er auf den Kaufpreis klagt, die Einrede des bösen Vorsatzes schaden.
17Paul. lib. III. ad Edictum. Wenn ich dir zehn gebe, und den Vertrag abschliesse, dass mir zwanzig geschuldet werden, so entsteht über die zehn hinaus keine Verbindlichkeit. Denn durch blosse Handlung kann nur in soweit eine Verbindlichkeit gegründet werden, [denn eine Realobligation kann nur in sofern entstehen], als man gegeben hat. 1Einige Klagen werden durch Vertrag von selbst aufgehoben, wie z. B. die aus Injurien und begangenem Diebstahle. 2Das Pfandrecht anbetreffend, so erwächst nach prätorischem Rechte hier eine Klage aus einem Vertrage; sie wird aber durch die Einrede zu nichte gemacht, sobald ich dahin abschliesse, nicht zu klagen. 3Wenn Jemand einen Vertrag eingeht, dass man nicht gegen ihn, nur gegen seinen Erben klage, so wird dem Erben die Einrede nichts helfen. 4Habe ich dahin abgeschlossen, dass gegen mich oder Titius nicht geklagt werde, so wird es dem Titius nichts helfen, wenn er auch mein Erbe geworden ist; weil ein solcher Vertrag nicht durch einen nachher eingetretenen Thatumstand befestigt werden kann. Dies schreibt Julian vom Vater, welcher dahin abgeschlossen, dass man weder ihn noch seine Tochter verklage, wenn diese gleich Erbin ihres Vaters geworden ist. 5Ein mit dem Verkäufer abgeschlossener Vertrag nützt, wenn er auf die Sache gerichtet wird, nach der Meinung Mehrerer, auch dem Käufer. Und Pomponius schreibt, dass das als Recht im Gebrauch sei. Nach Sabinus Meinung aber gilt er auch gegen den Verkäufer, ob er gleich auf die Person gerichtet worden. Und er glaubt, dass dies selbst dann Statt finde, wenn die Nachfolge durch Schenkung begründet worden. 6Wenn der Besitzer einer fremden Erbschaft einen Vertrag abgeschlossen, so glauben sehr Viele, dass dies dem erben weder schade, noch nütze, wenn er sein Eigenthum daran gerichtlich dargethan. 7Sohn und Sclave, welche dahin abschliessen, dass man nicht gegen den Vater oder respective Herrn klage,
18Gaj. lib. I. ad Edict. prov. oder darüber übereinkommen, worin sie selbst oder ihr Vater oder respective Herrn contrahirt haben,
19Paul. lib. III. ad Edictum. werden die Einrede erwerben; dasselbe ist auch bei denen der Fall, welche in gutem glauben für Sclaven gehalten werden. 1Wenn ein Haussohn dahin abgeschlossen, dass man gegen ihn nicht klage, so wird dies ihm und dem Vater zu Statten kommen, wenn dieser auf das Sondergut,
20Gaj. lib. I. ad Edict. prov. oder wegen fremder, zu seinem Nutzen verwandter Gelder, oder als des Sohnes gerichtlicher Vertreter, sobald er das lieber gewollt hat, verklagt wird,
21Paul. lib. III. ad Edictum. auch dem Erben des Vaters wird es bei Lebzeiten des Sohnes zu Statten kommen; nach dem Tode des Sohnes aber weder dem Vater, noch seinem Erben, weil der Vertrag ein persönlicher war. 1Wenn ein Sclave dahin abgeschlossen, dass gegen ihn nicht geklagt werde, so wird dieser Vertrag nicht gelten. Betrachten wir die Einrede des bösen Vorsatzes. Und wenn der geschlossene Vertrag auf die Sache sich bezieht, so wird dem Herrn und seinem Erben die Einrede des Vertrags zu Statten kommen; ist jedoch der Vertrag auf die Person gerichtet, dann bleibt dem Herrn nur die Einrede des bösen Vorsatzes übrig. 2Wir können denen, welche in unserer Gewalt sind, durch Verträge nicht nützen: aber uns wird es zu Statten kommen, wenn wir in ihrem Namen verklagt werden, wie Proculus sagt. Nur dann wird dies mit Recht gesagt, wenn beim Abschlusse die Absicht der Contrahenten darauf gegangen. Uebrigens, wenn ich dahin abschliesse, dass du den Titius nicht verklagest, und du sodann gegen mich eine Klage in seinem Namen anstellst, darf die Einrede des Vertrags nicht gestattet werden. Denn was ihm selbst nichts nützt, dar sein gerichtlicher Vertheidiger auch nicht gebrauchen. Auch Julian schreibt, wenn ein Vater dahin abgeschlossen habe, dass man weder ihn, noch seinen Sohn verklage, so sei mehr dafür vorhanden, dass man dem Sohne die Einrede des Vertrags nicht gestatte. 3Eine Haustochter kann dahin abschliessen, sie werde, wenn sie der Gewalt entlassen sei, nicht wegen ihrer Mitgift Klage erheben. 4Auch ein Haussohn schliesst gültig über etwas ab, was ihm unter einer Bedingung vermacht ist. 5Haben Mehrere eine Klage auf dieselbe Summe Geldes, Jeder im Ganzen, oder sind Mehrere Schuldner einer und derselben Summe, so fragt es sich, wie weit auch dem Andern die Einrede des Vertrags schade und nütze? Und Verträge, die sich auf die Sache beziehen, kommen Allen zu Statten, welche von der Verbindlichkeit frei zu sein, im Interesse dessen lag, welcher den Vertrag abgeschlossen. Und so wird ein vom Schuldner abgeschlossener Vertrag den Bürgen zu Statten kommen;
22Ulp. lib. IV. ad Edictum. es müsste denn die Absicht nur darauf gegangen sein, die Summe nur vom Beklagten nicht einzutreiben, wohl aber vom Bürgen: denn in diesem Falle wird der Bürge die Einrede nicht gebrauchen können.
23Paul. lib. III. ad Edictum. Der Vertrag eines Bürgen wird dem Beklagten nichts nützen, weil er kein Interesse dabei hat, dass das Geld vom Schuldner nicht eingeklagt werde; ja er wird selbst seinen Mitbürgen nichts nützen; denn dies liegt nicht jeglichen Falls in Jedes Interesse. Ein mit einem Andern geschlossener Vertrag nützt aber erst dann, wenn durch den, welchem die Einrede verstattet wird, unmittelbar der Nutzen auf den geleitet wird, welcher den Vertrag abgeschlossen; sowie es bei dem der Fall ist, welcher etwas versprochen hat, und denen, welche für ihn verbindlich geworden.
24Idem lib. III. ad Plautium. Aber wenn der Bürge zu seinem eigenen Vortheile Bürge geworden ist, so ist er in diesem Falle für den Hochschuldner anzusehen, und der mit ihm geschlossene Vertrag scheint mit dem Hauptschuldner gemacht zu sein.
25Idem lib. III. ad Edictum. Dasselbe findet bei Zweien, welche dasselbe versprochen haben, und zwei Geldhändlern, welche in Gesellschaft getreten sind, Statt. 1Labeo sagt, dass ein persönlicher Vertrag auf keinen Dritten sich erstrecke, eben so wenig, wie auf den Erben. 2Aber obgleich ein Vertrag des Bürgen mit dem Hauptschuldner nichts hilft, so schreibt doch Julian, dass diesem gemeiniglich die Einrede des bösen Vorsatzes zu Statten kommen werde,
26Ulp. lib. IV. ad Edictum. nämlich wenn die Absicht darauf gegangen, dass der Hauptschuldner nicht verklagt werde. Dasselbe findet auch bei Mitbürgen statt.
27Paul. lib. III. ad Edictum. Ad Dig. 2,14,27 pr.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 295, Noten 3, 4.Wenn einer von mehrern Geldhändlern, welche in Gesellschaft getreten sind, mit dem Schuldner einen Vertrag geschlossen, schadet die Einrede wohl auch dem Andern? Neratius, Atilicinus, Proculus sind der Meinung: nicht einmal dann, wenn der Vertrag auf eine gewisse Sache sich beziehe, schade er dem Andern; denn es sei nur soviel bestimmt worden, dass der Andere allein das Ganze einklagen könne. Dasselbe sagt auch Labeo; denn der Eine könne auch für den Andern nicht noviren, obgleich ihm mit Recht bezahlt werden könne; so nämlich werde auch denen, die in unserer Gewalt stehen, mit Recht das bezahlt, was sie verborgt, ob sie gleich keine Novation der Verbindlichkeit vornehmen können. und das ist wahr. Dasselbe findet auch bei Zweien Statt, welche sich dasselbe haben versprechen lassen. 1Ist mit dem Hauptschuldner ein Vertrag bis auf eine bestimmte Zeit abgeschlossen worden, so nützt er darüber hinaus weder dem Hauptschuldner, noch seinem Bürgen etwas. Wenn nun der Hauptschuldner, ohne auf seine Person Rücksicht zu nehmen, dahin abgeschlossen, dass gegen den Bürgen keine Klage angestellt werde, so glauben Einige, dass dies dem Bürgen nicht zu Statten komme, obgleich der Hauptschuldner daran Interesse haben könne; weil ja dem Bürgen nur die Einrede zu Statten käme, welche auch der Hauptschuldner hat. Ich habe gelernt, dass dem Bürgen die Einrede nütze; denn auf diese Weise scheint sie ihm nicht sowohl durch eine freie Person erworben zu werden, sondern man glaubt dadurch für den, welcher den Vertrag abgeschlossen hat, zu sorgen. Und dies ist jetzt Rechtens. 2Erst hat man einen Vertrag geschlossen, nicht zu klagen, nachher einen andern, dass man klagen dürfe; der erste Vertrag wird durch den zweiten aufgehoben werden, zwar nicht von selbst, sowie eine Stipulation durch Stipulation aufgehoben wird, wenn die Absicht der Contrahenten darauf gegangen ist; weil in Stipulationen das Recht in Frage kommt, bei Verträgen aber nur die Thatsache: und deshalb wird die Einrede durch Gegenrede aufgehoben werden. Eben daher kommt es auch, dass den Bürgen der frühere Vertrag nichts nützt. Ist aber der Vertrag von der Art gewesen, dass er auch die Klage aufhob, z. B. die aus Injurien, so wird man nicht klagen können, wenn man einen Vertrag geschlossen, dass man klagen dürfe. Der Grund ist der, dass die frühere Klage schon aufgehoben worden, und der spätere Vertrag unwirksam ist, um eine Klage zu erzeugen. Denn nicht aus Vertrag entsteht die Klage wegen Injurien, sondern aus zugefügtem Schimpfe. Dasselbe werden wir auch von Contracten guten Glaubens sagen, wenn ein geschlossener Vertrag die ganze Verbindlichkeit aufgehoben hat, z. B. bei Klagen aus dem Kaufe. Denn es wird die frühere Verbindlichkeit nicht durch den neuen Vertrag wieder aufgefrischt, sondern der Vertrag wird zu einem andern Contracte dienlich sein. Wenn aber der Vertrag so sich gestaltete, dass nicht der ganze Contract dadurch aufgehoben, sondern dieser nur vermindert wurde, so kann der spätere Vergleich den frühern Contract erneuern. Dies kann auch bei der Klage auf die Mitgift vor sich gehen. Man nehme an, eine Frau habe dahin abgeschlossen, dass die Mitgift gleich zurückgegeben werde, nachher aber schliesse sie dahin ab, dass die Mitgift zu der Zeit, welche die Gesetze bestimmten, zurückgegeben werde: hier wird die Mitgift anfangen, auf ihr altes Recht zurückzukommen, und man darf nicht sagen, dass der Zustand der Mitgift durch den Vertrag verschlechtert worden; denn so oft die Klage auf die Mitgift zu der Stellung im Rechte zurückkommt, welche das Gesetz ihrem Wesen angewiesen hat, verschlechtert sich nicht ihre Lage, sondern sie wird nur wieder in ihre Schranken gebracht. Das hat auch den Beifall unsers Scävola erhalten. 3Ad Dig. 2,14,27,3BOHGE, Bd. 2 (1871), S. 293: Ungiltigkeit des im voraus erklärten Verzichts auf Schadensersatz aus grobem Verschulden. Pactum ne dolus praestetur.ROHGE, Bd. 4 (1872), S. 81: Ungiltigkeit des im voraus erklärten Verzichts auf Schadensersatz aus grobem Verschulden. Pactum ne dolus praestetur.Man kann durch blossen Vertrag nicht bewirken, dass man für bösen Vorsatz nicht einstehe: indessen wenn man dahin abgeschlossen, dass nicht depositi geklagt werde, scheint man in der That eben darüber abgeschlossen zu haben, dass man für bösen Vorsatz nicht einstehe. Und doch gilt der Vertrag. 4Verträge, welche eine Schändlichkeit enthalten, dürfen nicht beachtet werden, z. B. wenn ich dahin abschliessen will, nicht aus Diebstahl oder zugefügten Injurien zu klagen, im Fall du dergleichen begangen haben würdest; denn es ist von Nutzen, die Strafe des Diebstahls und der Injurien zu fürchten. Aber wenn dies begangen ist, kann man darüber Verträge abschliessen. Ebenfalls können wir nicht dahin abschliessen, dass ich das Interdict woraus gewaltsam (unde vi) nicht gebrauche, in soweit das öffentliche Wohl dabei ins Spiel kommt. Und überhaupt, wenn der Vertrag vom Privatinteresse abgeht, so ist er nicht zu beachten: denn vor allen Dingen ist das Augenmerk dahin zu richten, dass ein über die eine Sache oder mit der einen Person abgeschlossener Vertrag einer andern Sache oder Person keinen Schaden bringe. 5Wenn du mir 10 Geldstücke schuldig bist, und ich dahin abgeschlossen, nicht 20 von dir zu verlangen, so billigt man es, dass dir die Einrede des Vertrags oder des bösen Vorsatzes im Betreff der 10 nützlich sei. Ebenfalls würde, wenn du mir 20 schuldig bist, und ich dahin abgeschlossen, 10 nicht zu verlangen, durch die mir entgegenzusetzende Einrede bewirkt werden, dass ich nur die übrigen 10 verlangen dürfe. 6Habe ich mir aber den Stichus oder 10 Geldstücke versprechen lassen, sodann über die 10 einen Vertrag abgeschlossen, und klage ich nun auf den Stichus oder die 10, so wird mir wohl die Einrede des geschlossenen Vertrags für immer entgegenstehen. Denn sowie durch Zahlung, Klage und Erlassung eines Gegenstandes die ganze Verbindlichkeit aufgelöst werde, so werde auch durch Abschliessung eines Vertrags, die Nicht-Einklagung des einen Gegestands betreffend, die ganze Verbindlichkeit aufgehoben. Aber wenn unsre Absicht darauf gegangen, dass mir nicht die 10, sondern Stichus gegeben werde, so kann ich ganz wirksam auf den Stichus klagen, ohne dass mir eine Einrede entgegengesetzt werden dürfe. Dasselbe findet auch Statt, wenn man übereingekommen, den Stichus nicht zu verlangen. 7Aber wenn du mir überhaupt einen Sclaven schuldig bist, und ich dahin abgeschlossen, den Stichus nicht einzuklagen, so wird mir zwar die Einrede des Vertrags entgegenstehen, wenn ich den Stichus einklage; klage ich aber auch auf einen andern, so werde ich richtig klagen. 8Ebenfalls, wenn ich dahin abgeschlossen, eine Erbschaft nicht einzuklagen, und nachher die einzelnen Sachen derselben als Erbe verlange, so wird die Einrede des geschlossenen Vertrag anzufügen sein: eben so, als wenn wir übereingekommen sind, dass ich auf ein Grundstück, auf den Niessbrauch, auf ein Schiff oder Gebäude nicht klage, und nach Auflösung derselben ich ihre einzelnen Stücke einklagen wollte; es müsste denn ausdrücklich die Absicht auf etwas Anders gegangen sein. 9War die Annahme eines Gegenstandes als geleistet von keiner Wirkung, so scheint doch stillschweigend beabsichtigt worden zu sein, dass der Gegenstand nicht eingeklagt werde. 10Ein Sclave kann für einen Erben, der erst später antreten wird, nicht namentlich einen Vertrag abschliessen, weil dieser noch nicht sein Herr ist; ist indess der Vertrag nur in Bezug auf den Gegenstand geschlossen, so kann er dem Erben zugeeignet werden.
28Gaj. lib. I. ad Edict. prov. Gegen Regeln des bürgerlichen Rechts geschlossene Verträge sind nicht bei Kräfte zu erhalten, z. B. wenn ein Mündel ohne Bewilligung seines Vormundes dahin abgeschlossen, von seinem Schuldner nicht einzuklagen, oder dies wenigstens nicht binnen einer bestimmten Zeit, z. B. binnen fünf Jahren, zu thun; denn es kann ihm ja auch nicht gültig ohne Einwilligung des Vormundes gezahlt werden. Im Gegentheile, wenn ein Mündel dahin abschliesst, dass man nicht das, was er schuldig sei, von ihm verlange, wird der Vertrag bei Kräften erhalten, weil ihm erlaubt ist, auch ohne Einwilligung des Vormundes seine Lage zu verbessern. 1Wenn der Curator eines Wahnsinnigen oder Verschwenders dahin abgeschlossen hat, dass man vom Wahnsinnigen oder Verschwender nicht einklage, so ist es bei weitem das beste, die Verträge des Curators aufrecht zu erhalten; aber umgekehrt ist dies nicht der Fall. 2Wenn ein Sohn oder Sclave dahin abgeschlossen, nicht selbst zu klagen, so ist der Vertrag unnütz. Wenn sie aber einen sich nur auf die Sache beziehenden Vertrag abgeschlossen haben, d. h. dass das Geld nicht eingeklagt werde, so ist dieser Vertrag gegen den Vater oder Herrn bei Kräften zu erhalten, wenn sie freie Verwaltung ihres Sondergutes haben, und der Gegenstand, über welchen sie übereingekommen sind, zum Sondergut gehört. Doch ist auch dies nicht so ausgemacht; denn wenn es wahr ist, was dem Julian gefällt, dass nämlich der, welchem gleich ganz freie Verwaltung des Sondergutes verstattet worden ist, doch nicht das Rech habe, zu verschenken, so folgt, dass wenn er den Vertrag über die Nicht-Einklagung des Geldes, in der Absicht, zu schenken, abgeschlossen hat, der Vertrag nicht bei Kräften erhalten werden dürfe. Wenn er jedoch dafür, dass er dahin abschlösse, etwas erhalten hat, was nicht geringer oder auch mehr ist, als dieser Gegenstand, so ist der Vergleich bei Kräften zu erhalten.
29Ulp. lib. IV. ad Edictum. Wenn er aber Geld seines Hernn verborgt hat, so sagt Celsus, es gelte das, was er zur Zeit des Verborgens ausgemacht habe.
30Gaj. lib. I. ad Edict. prov. Jedoch muss man rücksichtlich der Person des Haussohnes bemerken, dass bisweilen der Vertrag, nicht zu klagen, gelte, wenn er ihn auch selbst abgeschlossen, weil bisweilen auch der Haussohn das Recht zu klagen hat, z. B. aus Injurien. Da aber der Vater aus einer dem Haussohne zugefügten Injurie auch ein Klagrecht hat, so ist wohl nicht zu bezweifeln, dass der Vertrag des Sohnes dem Vater, wenn er klagen will, nicht schaden werde. 1Wer sich Geld von einem Sclaven hat versprechen lassen, welches ihm vom Titius geschuldet wurde, kann und muss dieser, hat man gefragt, wenn er vom Titius das Geld verlangt, durch die Einrede des geschlossenen Vertrags entfernt werden, weil es scheinen könnte, als habe er dahin abgeschlossen, vom Titius es nicht zu verlangen? Julian glaubt, dass dies erst dann Statt finde, wenn dem, welcher sich das Geld hat versprechen lassen, die Klage auf das Sondergut wegen den Herrn des Sclaven verstattet werden muss, d. h. wenn der Sclave eine gerechte Ursache hatte, sich ins Mittel zu schlagen, weil er vielleicht eine gleich grosse Summe dem Titius schuldete; wenn er indess als Bürge dazwischen trat, woraus die Klage auf Sondergut nicht verstattet werden würde, so sei der Gläubiger nicht zu hindern, gegen den Titius zu klagen. Ebenfalls dürfe er auf keine Weise verhindert werden, wenn er diesen Sclaven für frei gehalten habe. 2Wenn ich mir von dir bedingungsweise habe versprechen lassen, was Titius mir unbedingt schuldig war, kann und muss ich dann, wenn ich bei der eintretenden Unmöglichkeit, dass die Bedingung in Erfüllung gehe, den Titius verklage, durch die Einrede des geschlossenen Vertrags zurückgewiesen werden? Und es ist mehr dafür, dass die Einrede gar nicht entgegengesetzt werden dürfe.
31Ulp. lib. I. ad Edict. aedil. curul. Gegen das Edict der Aedilen darf man jedenfalls Verträge abschliessen, man mag nun darüber während des Kaufgeschäfts selbst oder nachher übereingekommen sein.
32Ad Dig. 2,14,32Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 477, Note 20.Paul. lib. III. ad Plautium. Es ist gesagt worden, dass wenn ich mit dem Hauptschuldner übereingekommen, nicht zu klagen, die Einrede auch dem Bürgen zustehe. Dies hat man für die Person des Hauptschuldners angenommen, damit dieser nicht aus dem Auftrage verklagt werde. Wenn also keine Klage aus dem Auftrage Statt findet, wenn der Bürge vielleicht in der Absicht zu schenken sich verbürgt hat, so werde die Einrede dem Gläubiger nichts helfen.
33Celsus lib. I. Digest. Ein Grossvater hat im Namen seiner Enkelin, welche ihm von seinem Sohn erzeugt war, eine Mitgift versprochen, und ausgemacht, dass die Mitgift weder von ihm, noch von seinem Sohne eingeklagt werde. Wenn nun diese vom Miterben des Sohnes verlangt wird, so wird dieser für sich zwar durch die Einrede des geschlossenen Vertrags nicht beschützt werden dürfen; der Sohn aber wird diese Einrede mit Recht gebrauchen; denn es ist erlaubt, auch für den Erben zu sorgen. Und dem steht keineswegs entgegen, dass ich nur für Einen in dem Falle sorge, dass er mein Erbe geworden ist, nicht aber für die Andern.
34Modestin. lib. V. Regularum. Das Recht der bürgerlichen Verwandtschaft könne, so lautet die Meinung Julians, durch Vertrag nicht mehr zurückgewiesen werden, als wenn Jemand sage, er wolle nicht zu den suis mehr gehören.
35Ad Dig. 2,14,35Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 414, Note 2.Idem lib. II. Respons. Drei Geschwister, Titius Mävius und Seja, haben eine gemeinschaftliche Erbschaft unter sich getheilt und Urkunden aufgesetzt, worin sie gesagt haben, sie hätten die mütterliche Erbschaft getheilt und ausdrücklich erwähnt, dass ihnen nichts mehr in Gemeinschaft geblieben sei. Aber nachher erfuhren zwei von den Geschwistern, d. h. Mävius und Seja, welche zur Zeit des Todes ihrer Mutter abwesend gewesen waren, eine Summe Gold sei von ihrem Bruder heimlich entwendet worden, deren gar keiner Erwähnung in der Theilungsurkunde geschah. Ich frage, ob auch, nach geschlossenem Vergleiche über die Theilung, den Geschwistern gegen den Bruder eine Klage wegen der entwendeten Geldsumme zustehe? Modestin hat geantwortet: im Fall bei der Klage auf ihren Antheil an dem, was von Titius entwendet worden sein soll, die Einrede des über die ganze Sache abgeschlossenen Vertrags ihnen, welche unbekannt mit dem vom Titius gespielten Betruge abgeschlossen haben, entgegengesetzt werden, so könnten sie mit Nutzen die Gegenrede des bösen Vorsatzes gebrauchen.
36Proculus lib. V. Epistol. Wenn du mein Grundstück besitzest, und ich mit dir übereingekommen bin, dass du den Besitz dieses Grundstückes dem Attius übergebest, so darf ich, im Fall ich dies Grundstück von dir vindicire, nur dann durch die Einrede des geschlossenen Vertrags verdrängt werden, wenn du entweder dasselbe noch nicht übergeben hast, oder wir zu deinem eignen Nutzen dahin übereingekommen sind, und du nicht daran Schuld bist, dass es noch nicht übergeben worden.
37Papir. Justus lib. II. de Constitutionibus. Die Kaiser Antoninus und Verus haben rescribirt, es könnten dem Schuldner einer Stadt von deren Curator die schuldigen Gelder nicht erlassen werden, und da sie den Einwohnern von Philippi schon erlassen worden wären, so seien sie wieder einzuklagen.
38Ad Dig. 2,14,38ROHGE, Bd. 18 (1876), Nr. 25, S. 101: Verträge über unerlaubte, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufenden Handlungen. Ueberlassung des Ertrags aus der gesammten geschäftlichen Thätigkeit lebenslang.ROHGE, Bd. 21 (1877), Nr. 31, S. 86: Rechtsweg gegen einen Beschluß der Gesellschafter über Ausschließung eines Socius.Papin. lib. II. Quaest. Das gemeine Recht kann durch Verträge von Privatpersonen keine Veränderung erleiden.
39Idem lib. V. Quaestionum. Die früheren Rechtsgelehrten sind der Meinung, dass ein dunkler und zweideutiger Vertrag dem Verkäufer und Vermiether Nachtheil bringe; indem es ja in ihrer Macht stand, die Bedingung deutlicher zu schreiben.
40Idem lib. I. Respons. Folgender Vertrag: ich bekenne, dass du zu nichts verbunden seist, ist nicht auf die Person allein gerichtet, sondern wird, weil er allgemein ist, auch in Process begriffenen Erben zu Statten kommen. 1Einer, welcher Appellation eingewendet hat, vergleicht sich dahin, dass, wenn er binnen einer bestimmten Zeit die Summe, welche den Betrag des Vergleichs ausmacht, nicht bezahlt hätte, er dem Urtheile Folge leisten wolle: und der über die Appellation entscheidende Richter wird, ohne irgend einen andern Punkt der Hauptsache zu untersuchen, nur den richtig abgeschlossenen Vergleich berücksichtigen, als ob der Schuldner den Klaggrund zugestanden hätte. 2Nach der Theilung der Erbschaftsmasse und der Schulden haben die Gläubiger einzeln von jedem einzelnen der Erben, ohne dazwischenkommende Ueberweisungen, ihre Zinsen im Ganzen dem Vertrage gemäss erhalten: hier wird die Anstellung der Klagen, welche sie gegen alle zum Theil haben, nicht zu hindern sein, wenn nicht jeder Einzelne ganz dem Vertrage gemäss jedem Einzelnen die ganze Schuld zu zahlen sich erbietet. 3Ein Vater, welcher eine Mitgift für seine Tochter versprochen, hat ausgemacht, dass, wenn diese in der Ehe ohne Kinder verstorben sein sollte, ein Theil des Heirathsgutes nach seinem Tode bei seinem Bruder als seinem Erben zurückbleiben sollte. Dieser Vertrag wird den später vom Schwiegervater erzeugten Kindern und seinen Testamentserben vermöge der Einrede des bösen Vorsatzes zu Statten kommen, da die Absicht der Contrahenten die gewesen ist, für seine Erben zu sorgen, und angenommen wird, als habe der Vater seinen letzten Willen nur für jene Zeit gestellt, wo er noch keine andern Kinder hatte.
41Idem lib. XI. Respons. Aus den Worten: wenn du mir zwischen dem und dem Tag einen Theil der Schuld bezahlt haben wirst, will ich den Rest für geleistet annehmen und dich von der Verbindlichkeit befreien, steht, wie bekannt, dem Schuldner, wenn er gleich kein Klagrecht hat, doch die Einrede des Vertrags zu.
42Idem lib. XVII. Respons. Zwischen Gläubiger und Schuldner war dahin abgeschlossen worden, dass der Gläubiger die Kosten eines besteuerten verpfändeten Grundstückes nicht trage, sondern deren Bezahlung dem Schuldner obliege: ich habe geantwortet, dass ein solcher Vertrag, so viel er den Fiscus betreffe, nicht in Obacht zu nehmen sie; denn durch Verträge von Privatleuten wird, wie man angenommen hat, das System des Besteuerungsrechtes nicht erschüttert.
43Paul. lib. V. Quaestion. Wir wissen, was bei Käufen der Verkäufer, und im Gegentheil der Käufer zu leisten hat. Ist indess darüber bei Abschliessung des Contracts Genaueres bestimmt, so wird dies in Obacht genommen werden müssen.
44Scaevol. lib. V. Respons. Ein Mündel wollte sich schon der väterlichen Erbschaft enthalten, als der Vormund mit einem grossen Theil der Gläubiger dahin abschloss, dass sie nur eine gewisse Quote erhalten sollten; dasselbe thaten auch die Curatoren mit Andern. Ich frage, ob auch der Vormund, welcher zugleich Gläubiger des Vaters ist, mit derselben Quote vorlieb nehmen muss? Ich habe geantwortet, dass der Vormund, welcher die Uebrigen zu einer Quote vermöge, selbst mit derselben zufrieden sein müsse.
45Hermogenian. lib. II. juris Epitomarum. Der Beschluss, etwas zu theilen, kann, wenn er nicht vermöge Uebergabe und Stipulation ins Leben tritt, keinem, eben so wenig wie ein blosser Vertrag, zu einer Klage verhelfen.
46Tryphonin. lib. II. Disputation. Ein zwischen dem Erben und dem Legatare abgeschlossener Vergleich, nach welchem dem ersten die Sicherheitsstellung erlassen wird, ist, wie bekannt, von Gültigkeit, da eine in den semestribus eingetragene Verordnung des höchstseligen Marcus auch in diesem Falle den Willen des Verstorbenen aufrecht zu erhalten gebietet. Und ist die Sicherheitsstellung dem Erben einmal vom Legatar vermöge Vertrags erlassen, so kann dieser, wenn es ihn reuet, es doch nicht ändern, weil es Jedem erlaubt ist, die Verfolgung seines Rechtes oder die Hoffnung auf eine künftige Gewährung auf einen schlechteren Fuss zu setzen.
47Scaevola lib. I. Digest. Der Käufer eines Grundstückes hatte versprochen, er werde 20 Geldstücke bezahlen, und sich dazu durch Sponsion verbindlich gemacht: nachher ist der Verkäufer dahin mit ihm übereingekommen, dass er mit 13 zufrieden sein werde; diese müsste er jedoch binnen bestimmter Frist erhalten. Der Schuldner, zu ihrer Bezahlung aufgefordert, hat dahin abgeschlossen, dass, wenn sie binnen der bestimmten Frist nicht bezahlt wären, die Klage aus dem frühern Versprechen Statt finden sollte. Man hat gefragt, ob, im Fall dem spätern Vertrage nicht Genüge geleistet worden, die ganze Schuld aus dem ersten Versprechen gefordert werden könne. Ich habe geantwortet: demnach, wie man die Sache vorstellte, könne sie es allerdings. 1Lucius Titius hat den Wechsler Cajus Sejus, mit welchem er wegen Einnahme und Ausgabe eine verwickelte Rechnung hatte, zu seinem Schuldner gemacht und von ihm ein Schreiben in folgenden Worten empfangen: Der Rechnung meines Tisches zufolge, in welcher du mit mir bis zu diesem Tage gestanden hast, sind bei mir auf meinem Tische aus vielen Geschäften 386 Geldstücke zurückgeblieben nebst den Zinsen, welche daraus erwachsen sind. Die Summe Gold, welche du stillschweigend bei mir niedergelegt hast, will ich dir wieder bezahlen, wenn jedes Instrument, welches auf jegliche Summe von dir erlassen, d. h. geschrieben worden, und bei dir aus irgend einem Grunde zurückgeblieben ist, für nichtig und durchstrichen geachtet werden wird. Lucius Titius hatte vor Abfassung dieser Schuldschrift dem Wechsler Sejus aufgetragen, dass dieser seinem Freilasser 300 Geldstücke zahlen sollte. Nun hat man gefragt, ob weder er noch seine Söhne deshalb verklagt werden können, weil in dem genannten Schreiben ausdrücklich gesagt worden, es sollen alle Schuldverschreibungen, sie möchten aus einem Contracte herrühren, aus welchem sie wollten, für nichtig und durchstrichen geachtet werden sollten? Ich habe geantwortet, dass die übrigen Verbindlichkeiten in ihrem alten Zustande blieben, wenn die Rechnung nur auf Einnahme oder Ausgabe gerichtet gewesen.
48Gaj. lib. III. ad Leg. XII. Tab. Was auch nur bei Uebergaben von Gegenständen ausgemacht worden, von dem ist ganz gewiss, dass es gelte.
49Ulp. lib. XXXVI. ad Sabinum. Hat Jemand Geld geliehen und den Vertrag geschlossen, den Andern nur in soweit zu verklagen, als er zahlen kann, gilt dieser Vertrag? Und es ist mehr dafür da, dass dieser Vertrag gelte; denn es ist ja nicht schlecht, wenn Jemand in soweit verklagt zu werden verlangt, als sein Vermögen reicht.
50Idem lib. XLII. ad Sabinum. Ich halte es nicht für unmöglich, wenn man bei dem Niederleg-, Leih- und Mieth-Contracte und andern ähnlichen dahin abschliesst, dass du meinen Sclaven nicht zum Diebe machst, d. h. ihn nicht dazu reizest, dass er Dieb oder flüchtig werde, oder nicht so vernachlässigest, dass er Dieb werde; denn so wie die Klage wegen Verführung eines Sclaven Statt findet, so kann auch dieser Vertrag, welcher die Verführung der Sclaven verhindert, Statt finden.
51Idem lib. XXVI. ad Edict. Wenn du mit deinem Schuldner dahin übereingekommen bist, die Schuld von ihm nicht einzuklagen, weil du glaubtest, du müsstest diesen Vertrag mit ihm vermöge eines Legates abschliessen, so wird der Schuldner nicht von selbst befreit, und wird, wie Celsus im 20. Buche schreibt, den klagenden Theil nicht durch die Einrede des Vertrags zurückweisen. 1Ad Dig. 2,14,51,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 351, Note 3.Derselbe schreibt an demselben Orte, dass, wenn du deinem Schuldner befohlen hast, dem Titius Zahlung zu leisten, von welchem du fälschlich glaubtest, du seist ihm ein Legat schuldig, und dein Schuldner sich mit dem Titius, welcher sein Schuldner war, verglichen hat, das Klagrecht für dich gegen deinen Schuldner und üfr diesen gegen den seinigen keineswegs verloren gegangen sei.
52Idem lib. I. Opinion. Ein Schreiben, worin ich Jemand als meinen Miterben bezeichnet habe, wird kein Klagrecht gegen die Besitzer von Erbschaftssachen hervorbringen. 1Wenn zwischen dem Schuldner und dem, welcher ein verpfändetes Grundstück vom Gläubiger, als ob er die Geschäfte des Schuldners führte, gekauft hat, dahin abgeschlossen worden, dass das Grundstück dem Schuldner wiederzugestellt werde, nach Abzug der Früchte und Bezahlung dessen, was noch als Rest von der Schuld da sei, so muss auch der Erbe dem vom Erblasser geschlossenen Vertrage Folge leisten. 2Gerecht und deshalb in Obacht zu nehmen ist der Vertrag, dass der Gläubiger vom Schuldner das Geld wieder erhalte, was ersterer für Abgaben eines ihm verpfändeten Grundstückes gezahlt habe, und dass der Schuldner die Abgaben desselben Grundstückes zahlen solle. 3Es wollten Einige sich über das Testament ihres Vaters, als wäre es pflichtwidrig, beschweren: man hat nun dahin abgeschlossen, dass diesen eine bestimmte Summe Geldes erlegt werde, so lange der Erbe lebe. Als man verlangte, dass dieser Vertrag auf eine stets fortdauernde Leistung ausgedehnt werde, so wurde rescribirt, dies Verlangen werde weder durch Recht noch Billigkeit unterstützt.
54Ad Dig. 2,14,54Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 281, Note 3.Scaevola apud Julianum. lib. XXII. Digestor. bemerkt22In der Ausgabe von Beck findet man dieses Fragment mit dem vorhergehenden in Verbindung gesetzt, also im ganzen Titel nur 61 Fragmente.: Habe ich dahin abgeschlossen, den Stichus, welchen man mir schuldig war, nicht einzuklagen, so nimmt man an, dass man gegen mich nicht unrechtlich zögere; und wenn Stichus gestorben ist, glaube ich nicht, dass der Schuldner verbindlich sei, welcher vor Abschliessung des Vertrags nicht unrechtlich gezögert hat.
55Julian. lib. XXXV. Digest. Wenn mein Schuldner Nutzniesser ist und der Sclave, an dem er das Nutzniessungsrecht hat, dahin abschliesst, dass die Schuld nicht eingeklagt werde, so verbessert er durch diesen Vertrag die Umstände des Schuldners. Ebenfalls wenn der Gläubiger Nutzniesser ist, und dahin abgeschlossen, dass er nicht klagen wolle; der Sclave jedoch, an welchem er das Recht, die Früchte zu geniessen, ausübte, ausgemacht hat, dass er klagen könne, so wird Jener vermöge dieses Vertrags mit Effect zur Klage gelassen werden.
56Idem lib. VI. ad Minicium. Ist man dahin übereingekommen, dass der Herr des Gutes von dessen Pachter nichts einklagen wolle, so kann nichts desto weniger der Pachter dies vom Herrn.
57Florentin. lib. VIII. Instit. Wer für eine zukünftige Zeit Zinsen vom Schuldner angenommen hat, scheint stillschweigend dahin übereingekommen zu sein, dass er das Capital während dieser Zeit nicht einklagen wolle. 1Ist von der einen Seite ein Vertrag geschlossen worden, der sich auf die Sache allein, von der andern einer, der sich auf die Person bezieht, z. B. dass ich nicht klage, oder dass man nicht gegen mich klage, so wird mein Erbe die Sache von euch Allen einklagen können, und wir Alle werden gegen deinen Erben klagen können.
58Neratius lib. III. Membranarum. Es ist unzweifelhaft, dass man von Kauf, Verkauf, Vermiethung, Miethe und den übrigen ähnlichen Contracten unter Beibehaltung der nämlichen Umstände, wenn die verbindlich gemachten Parteien darin übereinstimmen, abgehen kann. Aristo ging noch weiter, indem er behauptete: wenn ich dir alles geleistet, was ich aus dem Kaufcontract dir habe leisten sollen, und mit dir, welcher den Kaufpreis schuldig geblieben, dahin übereingekommen, dass du mir in Bezug auf die verkaufte Sache alles geleistet, was ich dir geleistet hätte, und so mir den Kaufpreis nicht bezahlen solltest; du mir auch das geleistet hättest, so hörtest du auf, mir den Kaufpreis schuldig zu sein, weil die Auslegung des guten Glaubens, nach welchem hier Alles bestimmt wird, auch diesen Vertrag zulässt. Und es ist gar kein Unterschied, ob der Vertrag, von diesem Geschäfte abzugehen, unter Beibehaltung alles dessen, wozu wir verbindlich geworden, geschlossen worden ist, oder ob wir nach Zurückgabe alles dessen, was ich dir geleistet habe, dahin übereingekommen, dass du in diesem Bezuge mir nichts leisten sollst. In einem Vertrage, welcher auf Auflösung eines geschlossenen Geschäftes sich bezieht, kann man keineswegs durchsetzen, dass du gezwungen werdest, mir das zu leisten, was ich dir schon geleistet habe: weil man auf diese Weise nicht sowohl darüber verhandelt, vom alten Geschäfte abzugehen, als neue Verbindlichkeiten gegenseitig einzugehen.
60Papir. Just. lib. VIII. Constitutionum. Der Kaiser Antoninus hat dem Avidius Cassius rescribirt: wenn die Gläubiger bereit seien, eine Quote aus der Gesammtmasse, wenn gleich von einem Fremden, anzunehmen, so müsse vorerst Rücksicht auf verwandte Personen genommen werden, wenn sie tüchtig seien.
61Pompon. lib. IX. ad Sabinum. Niemand kann durch Vertrag bewirken, dass es ihm nicht erlaubt sei, einen ihm eigenthümlich gehörenden Ort zu weihen, oder darin einen Todten zu begraben, oder gegen Willen seines Richters sein Grundstück zu veräussern.
62Furius Anthanius lib. I. ad Edict. Wenn ein Hauptschuldner dahin abgeschlossen, dass das Geld nicht von ihm verlangt werde, und dieser Vertrag seinem Bürgen zu nützen angefangen hat; nachher der Erstere von neuem dahin abgeschlossen, dass man das Geld von ihm einklagen könne, hat man gefragt, ob der aus dem früheren Vertrage für den Bürgen entstehende Nutzen aufgehoben sei? Indess ist es richtiger, dass die einmal vom Bürgen erworbene Einrede des Vertrags diesem nicht gegen seinen Willen entrissen werden kann.