Pro socio
(Von der Genossenschafts- (Gesellschafts-)Klage.)
1Paul. lib. XXXII. ad Ed. Eine Genossenschaft (Gesellschaft) kann eingegangen werden entweder auf immer, das heisst auf Lebenszeit der Contrahenten, oder auf Zeit, oder von einer Zeit an, oder unter einer Bedingung. 1Ad Dig. 17,2,1,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 171, Note 2.Bei der Genossenschaft im ganzen Vermögen werden alle Sachen, die den Zusammentretenden gehören, beständig gemeinschaftlich,
2Gaj. lib. X. ad Ed. prov. weil, wenn gleich im Einzelnen eine Uebergabe nicht Statt findet, doch solche als stillschweigend geschehen angenommen wird.
3Paul. lib. XXXII. ad Ed. Was aber in Aussenständen besteht, bleibt in denselben Verhältnissen, nur müssen die Klagen gegenseitig gewährt werden. 1Wenn eine Genossenschaft ausdrücklich fürs ganze Vermögen eingegangen ist, so fällt auch eine Erbschaft und ein Vermächtniss und was [Einem] geschenkt worden ist, oder auf irgend eine Weise erworben wird, der Gemeinschaft zu. 2Man wirft die Frage auf, was, wenn eine Genossenschaft dahin [geschlossen ist,] dass jede dem Einen zufallende rechtmässige (justa) Erbschaft gemeinschaftlich sein solle, für eine rechtmässige Erbschaft zu achten ist; ob [nur] eine solche, die nach gesetzlichem Erbgangsrechte, oder auch eine, welche zufolge Testaments anfällt? Und es ist mehr dafür, dass dies blos auf eine gesetzliche Erbschaft zu beziehen sei. 3Eine in arglistiger oder betrügerischer Absicht eingegangene Genossenschaft ist von selbst (ipso jure) ohne Gültigkeit, weil guter Glaube sich mit Betrug und Arglist nicht verträgt.
4Modestin. lib. III. Regul. Dass man sowohl durch die That, als durch Worte, oder durch einen Boten (Brief) eine Genossenschaft eingehen könne, leidet keinen Zweifel. 1Die Gesellschaft wird getrennt durch Aufkündigung, durch den Tod, durch Capitisdeminution und durch Verarmung11S. meine Lehre von der Erwerbsgesellschaft (Leipz. 1825) S. 104..
5Ulp. lib. XXXI. ad Ed. Ad Dig. 17,2,5 pr.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 405, Note 5.Genossenschaften werden geschlossen entweder über das ganze Vermögen, oder über irgend ein Handelsgeschäft, oder einen Finanzpacht, oder auch über eine einzelne Sache. 1Eine Genossenschaft kann aber auch eingegangen werden und ist gültig zwischen Solchen, die nicht in gleichen Vermögensumständen sind, da gewöhnlich der Aermere durch Arbeit ersetzt, was ihm bei Vergleichung des Vermögens abgeht. Der Schenkung halber kann eine Genossenschaft rechtsbeständig nicht geschlossen werden22Nach neuerm Rechte kann sie es. Vgl. Glück Erläut. d. Pand. Th. XVI. S. 403..
6Ad Dig. 17,2,6ROHGE, Bd. 16 (1875), Nr. 109, S. 427, 430: Vervollständigung absichtlich unvollständiger Vereinbarung. Arbitrium boni viri. Taxation des Geschäftsantheils eines ausgetretenen Gesellschafters.Pompon. lib. IX. ad Sabin. Wenn du mit mir eine Genossenschaft, unter der Bedingung geschlossen hast, dass du die Antheile in derselben bestimmen solltest, so ist die Sache dem Gutachten eines Unparteiischen (boni viri) zu unterwerfen, und es liegt in dem unparteiischen Ermessen eines Solchen, dass wir nicht schlechterdings nach gleichen Theilen Genossen seien, z. B. wenn Einer mehr Arbeit, mehr Betriebsamkeit, mehr Geld in die Gesellschaft bringen soll und will33Vgl. unten Fr. 76. 78. 80..
7Ulp. lib. XXX. ad Sabin. Eine Genossenschaft kann auch schlechtweg44Ohne Angabe des Gegenstandes. eingegangen werden, und wenn nichts bestimmt worden ist, so gilt sie als für alles, was aus dem Erwerb herrührt, geschlossen, das heisst, über jeden aus Kauf, Verkauf, Pacht und Verpachtung fliessenden Gewinn;
9Ulp. lib. XXX. ad Sabin. Sabinus hat aber nicht Erbschaften, Vermächtnisse, und Schenkungen auf den Todesfall oder nicht auf den Todesfall mit erwähnt; vielleicht deshalb, weil sie nicht ohne Ursache55D. h. nicht ohne persönliche Rücksicht. zufallen, sondern durch irgend ein Verdienst (meritum) erworben werden66Diese Vortheile können nach Römischem Rechte nie durch opera, durch eine Thätigkeit, deren nothwendige Folge sie wären, und die ihrerseits ihre einzige Ursache wäre, erlangt werden, (wie z. B. heutzutage durch Erbverträge) sondern nur durch ein meritum, nämlich entweder ein Verdienst, oder ein von unsrer eignen Thätigkeit unabhängiges Verhältniss, (Fr. 10.) welche dem Testator eine Liebespflicht (quasi debitum) auflegen, die die eigentliche Ursache des letzten Willens ist; wogegen bei den Fr. 7. genannten Geschäften dergleichen wesentlich nicht in Betracht kommt.,
12Paul. lib. XXXII. ad Sabin. Dagegen kommen auch keine Schulden, ausser die vom Erwerb veranlasst werden, in die Rechnung der Gesellschaft.
13Idem lib. XXXII. ad Ed. Aber auch wenn hinzugefügt wird, dass sie in Erwerb und Gewinn Genossen sein wollen, ist auch dieser Zusatz auf keinen andern Gewinn, als der aus dem Erwerb kommt, zu beziehen.
14Ad Dig. 17,2,14ROHGE, Bd. 11 (1874), Nr. 87, S. 264: Auflösung der Societät durch Erklärung des Austritts eines Socius aus genügendem Grunde.Ulp. lib. XXX. ad Sabin. Wenn unter den Genossen ausgemacht worden ist, dass eine gemeinschaftliche Sache binnen einer gewissen Zeit nicht getheilt werden solle, so ist dies nicht anzusehen als ein Vertrag, dass keiner von der Genossenschaft abgehen könne. Wie aber, wenn dies ausgemacht ist, dass man nicht abgehen könne, ist es gültig? Pomponius schreibt sehr schön: ein solcher Vertrag sei unnütz; denn sei dies auch nicht ausgemacht, so finde doch die Genossenklage Statt, wenn die Gesellschaft zur Unzeit aufgesagt werde; und wenn auch bedungen ist, dass binnen einer gewissen Zeit von der Genossenschaft nicht abgegangen werden solle, und nun vor deren Ablauf aufgekündigt wird, kann die Aufkündigung rechtlichen Grund haben, und keineswegs wird derjenige mit der Genossenklage belangt werden können, der deshalb aufgesagt hat, weil ihm eine Bedingung, unter der die Genossenschaft geschlossen worden, nicht gehalten wird. Oder wie, wenn der Genosse solches Unrecht und solchen Nachtheil zufügt, dass es [mit dem Zwecke] unverträglich ist, ihn zu leiden,
15Ad Dig. 17,2,15Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 307, Note 3.Pompon. lib. XIII. ad Sabin. oder wenn der Genuss derjenigen Sache, um welcher willen das Geschäft unternommen ward, nicht gestattet ist?
16Ulp. lib. XXX. ad Sabin. Dasselbe wird zu sagen sein, wenn ein Genosse die Gesellschaft aufsagt, dem bevorsteht, in Staatsgeschäften lange und wider seinen Willen abwesend zu sein, obwohl ihm mitunter auch eingewendet werden kann, dass er die Genossenschaft durch einen Andern führen oder dies dem Genossen übertragen könne; dies jedoch anders nicht, als wenn der Genosse sehr zuverlässig (idoneus), oder dem, dessen Abwesenheit bevorsteht, die Führung der Genossenschaft auch durch einen Andern leicht ist. 1Wer also ausmacht, nicht zu theilen, kann, wenn nicht eine gerechte Ursache dazu vorhanden ist, weder verkaufen, noch auf eine andere Weise die Theilung herbeiführen; indess kann man sagen, der Verkauf77Seines Antheils an der gemeinschaftlichen Sache. sei zwar unverwehrt, es werde jedoch wider den Käufer eine Einrede gestattet, wenn er eher theile88D. h. eher auf Theilung dringe., als der, welcher verkauft hat, theilen durfte.
17Paul. lib. VI. ad Sabin. Aber auch der Genosse, der veräussert hat, und [den Kaufpreis] dem Vertrag zuwider empfängt, bricht den Vertrag (committit), und ist mit der Genossenklage oder mit der Gemeinschaftstheilungsklage zu belangen. 1Ad Dig. 17,2,17,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 306, Note 10; Bd. II, § 307, Note 3.Wenn einem Abwesenden die Genossenschaft gekündigt worden, so muss so lange, bis derselbe es erfährt, das, was der Aufkündigende erworben hat, in die Gemeinschaft eingebracht werden, der Schade aber trifft allein den, welcher aufgekündigt hat; was hingegen der Abwesende erworben hat, gehört ihm allein; ein Schade, den er gelitten, ist Beiden gemeinsam. 2Bei Eingehung der Genossenschaft liegt aber nichts daran, dass derselbe wegen der Aufkündigung sich reversire99Caveat kann hier nicht heissen: Sicherheit leiste; denn daran könnte, der bestehenden Verbindlichkeit ungeachtet, gar wohl etwas gelegen sein. Es muss also erklärt werden, wie so häufig, z. B. Fr. 25. §. 4. D. de probationibus (22, 3.), Fr. 27. D. depositi (16, 3.) const. ult. C. de pactis conventis (5, 14.) und hier unten Fr. 63. §. 4. das entsprechende Substantiv cautio erklärt wird und werden muss.; weil die unzeitige Kündigung der Genossenschaft schon an sich (ipso jure) in Anschlag kommt.
18Pompon. lib. XIII. ad Sabin. Wenn ein Sclav eine Genossenschaft eingegangen ist, so ist es nicht genug, wenn dem Sclaven von seinem Herrn geboten wird, von der Gesellschaft abzugehen, sondern es muss dem Genossen aufgesagt werden.
19Ulp. lib. XXX. ad Sabin. Wer als Genosse aufgenommen wird, ist nur dessen Genosse, der ihn aufgenommen hat; und das von Rechtswegen; denn da die Genossenschaft durch Einwilligung geschlossen wird, so kann der mein Genosse nicht sein, den ich nicht dazu habe haben wollen. Wie also, wenn mein Genosse denselben aufgenommen hat? Er ist blos sein Genosse;
20Idem lib. XXXI. ad Ed. denn der Genosse meines Genossen ist nicht mein Genosse,
21Idem lib. XXX. ad Sabin. und was er unsrer Gesellschaft wegen erwirbt, wird er mit dem, der ihn angenommen hat, zu theilen haben, wir aber nichts mit ihm; gleichwohl wird der Genossenschaft für seine Handlungen gestanden werden müssen, das heisst, der Genosse1010Der, welcher den Dritten einseitig zu seinem Gesellschafter angenommen hat. wird [gegen ihn] klagen und der Genossenschaft gewähren müssen, was er von ihm erlangt.
22Gaj. lib. X. ad Ed. prov. Andererseits muss er ihm1111Der Genosse, der dem Dritten sich verbunden hat, diesem. auch für die Handlungen seiner Genossen stehen, wie für die eigenen, da er selbst gegen sie die Klage hat. So hindert auch unstreitig nicht, dass zwischen dem Aufgenommenen und dem, der ihn aufgenommen hat, die Genossenklage anhängig gemacht werde, bevor sie zwischen diesem und den übrigen anhängig wird.
23Ulp. lib. XXX. ad Sabin. Darüber zweifelt Pomponius, ob es genug sei, dass er1212Der, welcher den Fremden in die Genossenschaft aufnahm. seine Klage den Genossen überlasse, so dass er, wenn jener unvermögend sei, denselben nichts weiter zu leisten habe, oder ob er sie schadlos halten müsse; und ich halte ihn allerdings für den von ihm allein Aufgenommenen verantwortlich, weil man schwerlich sagen kann, dass er nicht durch dessen Aufnahme eine Verschuldung begangen habe. 1Ad Dig. 17,2,23,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 258, Note 4.Derselbe fragt, ob der Nutzen, welcher durch den [einseitig] zugelassenen Genossen erwachsen ist, gegen den Schaden, den derselbe durch seine Schuld verursacht hat, aufgerechnet werden müsse; und sagt: allerdings. Dies ist aber nicht richtig; denn auch Marcellus schreibt im sechsten Buche seiner Digesten, wenn der Sclav eines der Genossen von seinem Herrn dem gemeinsamen Geschäft vorgesetzt sei, und dabei eine Fahrlässigkeit begehe, so müsse der Herr, der ihn angestellt, der Genossenschaft dafür stehen, und nicht sei der Nutzen, der durch den Sclaven der Genossenschaft zugeflossen, gegen den Schaden aufzuheben; so habe der Kaiser Marcus1313Marcus Aurelius Antoninus, der Philosoph. entschieden, und man könne dem Genossen nicht sagen: verzichte auf den Vortheil, den der Sclav geschafft hat, wenn du den Schaden ersetzt verlangst.
24Idem lib. XXXI. ad Ed. Freilich, wenn beide Genossen den Sclaven des Einen anstellen, ist der Herr für denselben nicht verantwortlich, ausser wegen des Sonderguts; denn die Gefahr muss gemeinschaftlich sein, da beide ihn an gestellt haben.
26Ulp. lib. XXXI. ad Ed. Daher wird, wenn ein Genosse in einigen Angelegenheiten der Genossenschaft nachlässig gehandelt, in den meisten andern aber derselben Vortheil geschafft hat, das Versehen nicht mit dem Nutzen aufgehoben, wie Marcellus im sechsten Buche der Digesten schreibt.
27Paul. lib. VI. ad Sabin. Alle Schulden, die während bestehender Genossenschaft gemacht worden sind, müssen auf gemeinschaftliche Rechnung bezahlt werden, wenn die Zahlung auch erst nach Auflösung der Gesellschaft erfolgt. Wenn also auch ein Genosse ein bedingtes Versprechen gegeben hat, und nach Trennung der Genossenschaft die Bedingung eintritt, muss die Zahlung auf gemeinschaftliche Rechnung geschehen; daher ist, wenn mittlerweile die Gesellschaft getrennt wird, [deshalb] gegenseitige Gewähr zu leisten1515Cautiones interponendae sunt. S. oben Not. 112. und meine Lehre von der Erwerbsgesellschaft, S. 139 ff..
28Idem lib. LX. ad Ed. Wenn wir Genossen sind und der Eine auf Zeit etwas schuldig ist1616Für Rechnung der Gesellschaft nämlich., nun aber die Genossenschaft getrennt wird, so darf der Genosse dies nicht, wie eine fällige Schuld, abziehen, sondern Alle müssen theilen und den Genossen der Vertretung bei Verfall versichern1717S. meine oben angef. Schrift S. 144..
29Ulp. lib. XXX. ad Sabin. Ad Dig. 17,2,29 pr.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 405, Note 16; Bd. II, § 406, Note 13.Wenn bei dem Genossenschaftsvertrag die Antheile nicht ausgedrückt werden, so sind solche unstreitig gleich1818S. ebendas. S. 61.. Wenn aber nun beliebt wird, dass Einer zwei oder drei Theile haben soll, der Andere einen, gilt dies? Ich halte dafür, es gelte, wenn nur der Eine in die Genossenschaft mehr Geld oder mehr Arbeit eingelegt hat, oder irgend eine andere Ursache vorhanden ist. 1Cassius ist der Meinung, eine Genossenschaft könne so eingegangen werden, dass der Eine nichts vom Schaden tragen, der Gewinn aber gemeinschaftlich sein solle; dies kann aber, wie auch Sabinus schreibt, nur dann gelten, wenn die Arbeit soviel werth ist, als der Schade; denn häufig ist die Thätigkeit eines Genossen so gross, dass sie der Gesellschaft mehr einbringt, als das Geld; so auch wenn er allein zur See geht, allein reist, Gefahren allein übernimmt. 2Aristo erzählt, Cassius habe begutachtet, eine solche Gesellschaft, wo den Einen allein der Gewinn, den Andern der Schade treffe, könne nicht geschlossen werden, und pflege man eine Gesellschaft dieser Art eine Löwengesellschaft zu nennen. Auch ich stimme darin bei, dass eine solche Genossenschaft, worin Einer den Gewinn, der Andere aber keinen Gewinn, sondern den Schaden hätte, keine (nichtig) ist. Denn das ist eine höchst ungerechte Art von Gesellschaft, aus welcher Einer nur Schaden, nicht Gewinn zu erwarten hat1919S. Glück a. a. O. S. 426. Weber von der natürlichen Verbindlichkeit, §. 84. 5te Ausg. S. 318..
30Paul. lib. VI. ad Sabin. Mucius schreibt im vierzehnten Buche, es könne eine Genossenschaft nicht so geschlossen werden, dass ein Genosse einen andern Theil am Gewinn, einen andern am Verlust habe. Servius sagt in den Bemerkungen des Mucius auch, es könne eine solche Gesellschaft nicht eingegangen werden; denn Gewinn ist erst nach Abzug alles Verlustes und Verlust erst nach Abzug alles Gewinns als vorhanden anzusehen. Aber dahin kann eine Genossenschaft geschlossen werden, dass von demjenigen Gewinn, welcher nach Abzug des sämmtlichen Verlustes der Genossenschaft übrig bleibe, ein verschiedener Antheil [dem Einen] zufalle, und ein verschiedener von dem gleicher Weise übrig bleibenden Verlust [denselben] treffe2020Vgl. §. 2. Inst. de societate (3. 25.) und meine angeführte Schrift, S. 61. Note..
31Ad Dig. 17,2,31ROHGE, Bd. 13 (1874), Nr. 102, S. 311: Wesen der Societät. Geschäftsunternehmung auf gemeinschaftlichen Gewinn und Verlust. Beiderseitiges Leisten.Ulp. lib. XXX. ad Sabin. Soll die Genossenklage Statt finden, so muss eine Genossenschaft vorhanden sein; denn es ist nicht genug, dass eine Sache gemeinschaftlich, wenn nicht auch eine Genossenschaft vorhanden ist. In Gemeinschaft kann aber eine Sache auch ohne Genossenschaftsvertrag geführt werden, z. B. wenn man, ohne die Absicht einer Genossenschaft, zufällig in Gemeinschaft kommt, sowie es geschieht, wenn eine Sache Zweien vermacht wird, ferner, wenn von Zweien zugleich eine Sache gekauft wird, oder wenn uns gemeinschaftlich eine Erbschaft oder Schenkung zufällt, oder wenn wir, nicht um ohne Genossen sein zu wollen, von Zweien besonders den Antheil eines Jeden gekauft haben;
33Idem lib. XXXI. ad Ed. wie bei Pachtungen vom Gemeinwesen, auch bei Käufen; Mehrere, die einander nicht überbieten wollen, pflegen nämlich eine Sache durch einen Abgeschickten in Gemeinschaft zu kaufen, was von der Genossenschaft weit entfernt ist. Daher wird ein Mündel durch eine ohne Autorität des Vormundes eingegangene Genossenschaft nicht verbindlich, wohl aber durch Führung einer Gemeinschaft.
34Gaj. lib. X. ad Ed. prov. In diesen Fällen findet, wenn etwa Einer auf solch eine Sache etwas gewendet, oder die Nutzungen oder Pachtgelder allein eingenommen oder die Sache verschlechtert hat, nicht die Genossenklage Statt; sondern unter Erben ist die Erbtheilungsklage, unter andern Personen die Gemeinschaftstheilungsklage anzustellen. Auch unter denen, die vermöge Erbrechts eine Sache in Gemeinschaft haben, ist letztere Klage zulässig.
36Paul. lib. VI. ad Sabin. und zwar auch die Verbindlichkeit aus vergangener Verschuldung, welche der, dem er gefolgt ist, zu leisten hätte; obwohl er2121Der Erbe. (Vgl. unten Fr. 63. §. 8. h. t.) Will man non für eingeschoben und unecht halten, so würde hingegen der Erblasser zu verstehen und dieses der Sinn sein: der Erbe leistet nur ebensoviel, als der Erblasser leisten müsste, obgleich er (der Erblasser) Genosse war, d. h. obgleich er das beneficium competentiae hatte; also: der Erbe hat auch dieses beneficium. Dies erscheint aber nicht nur nach dem ganzen Zusammenhange als gezwungen und unpassend, sondern widerspricht auch dem Fr. 63. §. 2. h. t. Vgl. Weber v. d. natürl. Verbindlichkeit, §. 115. Note 3. S. 445. nicht Genosse ist.
37Pompon. lib. XIII. ad Sabin. Wenn indess die, welche Erben der Genossen geworden sind, über diese Erbschaft eine Genossenschaft zu errichten beschliessen, so bewirkt die neue Einwilligung, dass, was nachher geschieht, sich zur Genossenklage eignet.
38Paul. lib. VI. ad Sabin. Ad Dig. 17,2,38 pr.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 89, Note 13.Der Richter in einem Process über eine Genossenschaft (pro socio arbiter) muss für Gewährleistungen wegen zukünftigen von dieser Genossenschaft herrührenden Verlustes oder Gewinnes Sorge tragen. Dies war Sabinus Meinung in Hinsicht aller Klagen guten Glaubens, sie seien nun allgemeine, wie die Genossenschaftsklage, die Geschäftsführungsklage, die Vormundschaftsklage, oder auf Einzelnes gehend, wie die Auftrags-, Leih-, Hinterlegungsklage. 1Wenn ich mit dir in Genossenschaft stehe, und gemeinschaftliche Sachen habe, so kann ich, sagt Proculus, was ich auf dieselben wende, oder was du an Nutzungen daraus gezogen hast, entweder durch die Genossenschaftsklage oder durch die Gemeinschaftstheilungsklage erlangen, und die eine Klage schliesst die andere aus2222D. h. sie können nicht zugleich angestellt werden. S. aber unter Fr. 43..
39Pompon. lib. XIII. ad Sabin. Wenn ich mit dir ein Grundstück gemeinschaftlich habe und du in dasselbe einen Todten begräbst, so habe ich gegen dich die Genossenklage.
40Idem lib. XVII. ad Sabin. Ist gleich der Erbe des Genossen kein Genosse, so muss doch von ihm das, was der Verstorbene angefangen hat, ausgeführt werden; und dabei kann seinerseits Unredlichkeit vorfallen.
43Ad Dig. 17,2,43ROHGE, Bd. 14 (1875), Nr. 78, S. 237: Theilungsklage. Gelegenheitsgesellschaft.Idem lib. XXVIII. ad Ed. Wenn die Gemeinschaftstheilungsklage angestellt worden ist, so wird dadurch die Genossenklage nicht [unbedingt] ausgeschlossen, weil letztere auch auf die Aussenstände geht und auf Adjudication nicht gerichtet werden kann; wenn aber nachher die Genossenklage erhoben wird, so erlangt man durch dieselbe um soviel weniger, als man durch die erste Klage erlangt hat.
44Ad Dig. 17,2,44ROHGE, Bd. 13 (1874), Nr. 102, S. 311: Wesen der Societät. Geschäftsunternehmung auf gemeinschaftlichen Gewinn und Verlust. Beiderseitiges Leisten.Idem lib. XXXI. ad Ed. Wenn ich dir Perlen zum Verkauf gegeben habe, so, dass du, wenn du sie für Zehn verkauftest, mir Zehn wiedergeben solltest, wenn für mehr der Ueberschuss dein sein sollte, so scheint mir, dafern dies in der Absicht, eine Genossenschaft zu schliessen, verhandelt worden ist, die Genossenklage Statt zu haben; wo nicht, eine Klage praescriptis verbis.
45Idem lib. XXX. ad Sabin. Wegen einer gemeinschaftlichen Sache kann gegen den Genossen die Diebstahlsklage angestellt werden, wenn er sie betrüglicher oder böslicher Weise unterschlagen hat, oder sie in der Absicht, sie zu verbergen, an sich nimmt; er ist aber auch mit der Genossenklage zu belangen, und es schliesst die eine Klage die andere nicht aus. Dasselbe gilt von allen Klagen guten Glaubens.
47Ulp. lib. XXX. ad Sabin. Wenn ich aber die Diebstahlsklage anstelle, so fällt die Genossenklage weg, sie müsste denn mir mehr Nutzen gewähren. 1Wenn der Genosse eine gemeinschaftliche Sache beschädigt, so ist er, schreiben Celsus, Julianus und Pomponius, nach dem Aquilischen Gesetze verantwortlich;
49Ulp. lib. XXXI. ad Ed. Wenn er durch solche Handlung der Genossenschaft geschadet, z. B. wenn er einen Sclaven, der Geschäftsführer war, verwundet oder getödtet hat.
51Ulp. lib. XXX. ad Sabin. Mit Recht ist jedoch hinzugefügt, dass die Diebstahlsklage nur dann Statt finde, wenn er etwas betrüglicher und böslicher Weise auf die Seite gebracht hat, indem er, wenn dies ohne böse Absicht geschehen ist, mit der Diebstahlsklage nicht belangt werden kann; und allerdings ist bei dem, welchem ein Theil der Sache gehört, meist anzunehmen, dass er vielmehr vermöge seines Rechts dieselbe gebrauche, als die Absicht des Diebstahls hege. 1Sehen wir daher, ob das Favische Gesetz2323Eigentlich das Fabische, L. Fabia de plagiariis. Cic. Rabir. perd. 3. unten B. 48. Tit. 15. gegen ihn anwendbar sei; und zwar ist Grund vorhanden, es nicht anzuwenden; allerdings jedoch, wenn er ein Plagium begangen oder gefehlt hat.
52Idem lib. XXXI. ad Ed. Ad Dig. 17,2,52 pr.ROHGE, Bd. 13 (1874), Nr. 102, S. 311: Wesen der Societät. Geschäftsunternehmung auf gemeinschaftlichen Gewinn und Verlust. Beiderseitiges Leisten.Einer von zwei Nachbarn, welche beide an ein [drittes] Grundstück grenzten, bat, da dieses feil war, den andern, dasselbe zu kaufen, so dass derjenige Theil, der an sein2424An dessen Grundstück, der den andern gebeten hatte. Grundstück stiess, ihm2525Ebendemselben. zugeeignet werden sollte; darauf kaufte er, ohne Wissen des Nachbars, selbiges Grundstück selbst. Es fragt sich nun, ob der Nachbar gegen ihn eine Klage habe. Julianus schreibt, die thatsächliche Frage sei verwickelt; wenn nämlich blos das verabredet ist, dass der Nachbar das Grundstück des Lucius Titius kaufen und mir daran die Gemeinschaft einräumen sollte, so stehe dem Nachbar wider mich, nachdem ich es [selbst] gekauft, keine Klage zu; ist hingegen verabredet, dass die Sache als ein gemeinsames Geschäft geführt werden sollte, so bin ich mit der Genossenklage zu belangen, dass ich dir nach Abzug des Theils, wegen dessen ich dir Auftrag gegeben, die übrigen Theile abtrete. 1Es wird übrigens die Genossenklage nach gutem Glauben beurtheilt. 2Es fragt sich daher, ob der Genosse blos für bösen Vorsatz, oder auch für Fahrlässigkeit haften müsse und Celsus schreibt im zehnten Buche der Digesten Folgendes: Genossen müssen sich gegenseitig für bösen Vorsatz und für Fahrlässigkeit stehen. Wenn, sagt er, bei Errichtung der Genossenschaft Einer zu einer kundigen Leistung oder Arbeit sich anheischig gemacht hat, z. B. wenn man Vieh zur Ausfütterung oder Feld an einen Landwirth2626Politori, eigentlich, einen Verbesserer des Bodens. zur Erzeugung von Früchten, für gemeinschaftliche Rechnung übergibt, auch dann muss er2727Der Uebernehmer. für [jedes] Versehen haften; denn dass er für seine Arbeit belohnt wird, verdunkelt hier [die Rücksicht auf] die Kenntniss2828Pretium enim operae artis est velamentum. Wer eine gewisse Kunde voraussetzende Leistungen übernimmt, ist sonst nur für dolus, worunter aber culpa lata begriffen ist, verantwortlich. Fr. 1. §. D. si mensor falsum m. d. (11. 6.) Weil aber im vorliegenden Falle ihm, in der antheiligen Benutzung fremden Eigenthums, eine volle Entschädigung für seine Mühe (pretium), also mehr als blosses honorarium oder merces gewährt wird, so tritt jene Rücksicht hier in den Hintergrund, und er muss für jedes ohne bedeutende Schwierigkeit zu vermeidende Versehen (culpam levem) haften. Andere Erklärungsversuche s. bei Gothofredus ad h. t.. In dem Fall, wenn ein Genosse einer gemeinschaftlichen Sache Schaden zufügt, ist Celsus dafür, dass er auch für Fahrlässigkeit haften müsse. 3Schäden, welche sich ereignen, ohne dass man sie voraussehen konnte2929Damna, quae imprudentibus accidunt. S. meine angef. Schrift §. 23. S. 34. Note., das heisst, zufällige Schäden, können die Genossen zu ersetzen nicht angehalten werden; wenn also Vieh taxirt übergeben worden ist, und dasselbe durch Raub oder Brand verloren geht, so ist der Schaden gemeinschaftlich zu tragen, dafern dabei nichts böser Absicht oder einem Versehen dessen, der das Vieh gewürdert übernommen hat, zuzuschreiben ist; ist hingegen etwas von Dieben entwendet, so trifft der Schade allein den, der es gewürdert übernommen hat; weil er es zu hüten schuldig war3030S. ebendaselbst S. 34 und 35.. Dies ist richtig und es wird auch die Genossenklage Statt finden, wenn anders das Vieh in der Absicht, eine Genossenschaft zu schliessen, obwohl geschätzt, übergeben worden ist. 4Zwei haben eine gemeinschaftliche Tuchhandlung errichtet; der Eine reiste, um Waaren einzukaufen, fiel unter Räuber und kam um sein Geld und [anderes] Eigenthum, auch wurden seine Sclaven verwundet. Julianus sagt, dieser Schade sei gemeinschaftlich [zu tragen], und daher müsse der [andere Genosse] die Hälfte des Schadens sowohl an Gelde, als an andern Gegenständen, die der Genosse nicht mit sich geführt haben würde, wenn er nicht zum Waareneinkauf für gemeinschaftliche Rechnung gereist wäre, auf angestellte Genossenklage über sich nehmen. Aber auch wenn auf ärztliche Hülfe etwas gewendet worden ist, muss der Genosse dies antheilig tragen, wie Julianus sehr richtig sagt, und eben deshalb wird auch falls durch Schiffbruch etwas verloren gegangen ist, dafern es keine anderen Waaren sind, als welche zu Schiffe hergeschafft zu werden pflegten, der Schade auf Beide fallen; denn sowie der Gewinn, so muss auch der Verlust, der nicht durch Schuld eines Genossen entsteht, gemeinsam sein. 5Zwei waren als Geldwechsler in Genossenschaft; Einer davon hatte für sich allein etwas erworben und Gewinn gehabt; nun wurde gefragt, ob der Gewinn gemeinschaftlich sein müsse; und der Kaiser Severus rescribirte an den Flavius Felix folgendergestalt: Wenn gleich zum Geldwechsel eine Genossenschaft errichtet ist, so ist doch unstreitigen Rechtens, dass dasjenige, was jeder Genosse nicht durch Geldwechsel erwirbt, nicht zur Gemeinschaft gehört. 6Auch Papinianus sagt im dritten Buche der Responsa: wenn Geschwister die Erbschaften ihrer Eltern deshalb beisammen gelassen haben, um daran Nutzen und Schaden gemeinschaftlich zu tragen, so wird, was sie anderswoher erwerben, nicht zur Gemeinschaft gebracht. 7Derselbe sagt, er habe auf einen vorgelegten Fall folgendes Gutachten gegeben. Zwischen Flavius Victor und Vellicus Asianus war verabredet, dass auf einer mit dem Gelde Victors angekauften Stelle durch die Arbeit und Kunst des Asianus Leichensteine gefertigt werden sollten, nach deren Verkauf Victor sein Geld, mit einer gewissen Summe darüber, zurückerhalten, das Uebrige Asianus, der seine Arbeit zur Genossenschaft beigetragen, bekommen sollte: hier wird die Genossenklage Statt haben. 8Derselbe Papinianus sagt in demselben Buche, wenn unter Brüdern eine freiwillige Gemeinschaft errichtet sei, so müssten auch Sold und andere Gehalte, auf angestellte Genossenklage in die Gemeinschaft gebracht werden; obwohl ein aus der väterlichen Gewalt entlassener Sohn diese Dinge seinem noch in der Gewalt stehenden Bruder nicht einzuwerfen brauche, weil er dieselben, auch wenn er noch in der Gewalt stände, im Voraus behalten würde. 9Derselbe hat begutachtet: eine Genossenschaft könne nicht bis nach dem Tode ausgedehnt werden; daher wird auch keiner3131Keiner der Genossen, nämlich durch den Societätsvertrag. sich die Freiheit des letzten Willens beschränken, oder einen entferntern Verwandten den nähern vorziehen können3232Auf den Fall, dass er ohne Testament stürbe.. 10Derselbe hat begutachtet: ein Genosse, welcher, da der andere oder die andern zögerten, zu ihren Antheilen das [gemeinschaftliche] Miethhaus hat ausbessern lassen, kann zwar das Capital mit gewissen Zinsen, binnen vier Monaten nach vollendeter Ausbesserung, wieder erlangen und hat bei dessen Einforderung ein Vorzugsrecht oder bekommt nachher das Eigenthum an der Sache3333An den Antheilen der Genossen.; gleichwohl kann er auch die Genossenklage anstellen, um Schadloshaltung zu erlangen; man setze den Fall, er wolle lieber das Seinige wiederhaben, als das Eigenthum des Hauses. Die Rede des Kaisers Marcus3434S. unten Fr. 1. D. in quib. caus. pign. v. hypoth. tac. contrah. (20. 2.) beschränkt nämlich die bestimmten Zinsen deshalb auf vier Monate, weil sie nach vier Monaten das Eigenthum zuspricht. 11Wenn eine Genossenschaft zum Einkauf geschlossen, dieser aber durch des Einen bösen Willen oder Versehen verhindert worden ist, so findet unstreitig die Genossenklage Statt. Wenn indess die Bedingung beigefügt ist: falls die Sache binnen der und der Zeit feil würde, und diese Zeit ohne Verschuldung des Genossen vorübergegangen ist, so fällt die Genossenklage weg. 12So schreibt auch Cassius: wenn auf Ausbesserung eines gemeinschaftlichen Wasserlaufs Kosten gewendet worden, so habe zu Wiedererlangung des Aufwandes die Genossenklage Statt. 13Ad Dig. 17,2,52,13ROHGE, Bd. 12 (1874), Nr. 90, S. 274: Actio pro socio eines Gesellschafters wegen einer von ihm bewirkten Bezahlung eines Gesellschaftsschuld nach Auflösung der Gesellschaft.Desgleichen schreibt Mela: wenn zwei Nachbarn jeder einen halben Fuss breit Boden hergeben, um darauf zwischen ihren Grundstücken eine Mauer von Fachwerk, zu Tragung der beiderseitigen Baue, zu errichten, und nun nach Erbauung der Mauer der Eine das Einlassen von Balken in dieselbe verwehre, so müsse die Genossenklage angestellt werden. So auch, wenn sie einen Platz gemeinschaftlich gekauft hätten, damit ihre Fenster nicht verbaut würden, und dieser Platz dem Einen überlassen worden ist, dieser aber dem Andern das Verabredete nicht gewähre, habe die Genossenklage Statt. 14Wenn mehrere Genossenschaften zwischen denselben Personen errichtet sind, so reicht unstreitig diese Eine Klage für Alle aus. 15Wenn einer der Genossen in Angelegenheiten der Genossenschaft, z. B. um Waaren einzukaufen, verreist ist, so kann er der Genossenschaft nur diejenigen Kosten anrechnen, die für sie aufgewendet worden sind. Er wird also die Miethen der Gastwohnungen sowohl als der Ställe und die Frachtlöhne für Saumthiere und Wagen sowohl seinetwegen als seines Gepäckes halber, mit Recht anrechnen. 16Neratius sagt, ein Genosse müsse, wenn er für das ganze Vermögen Genosse sei, Alles in die Genossenschaft einlegen; daher ist sein Gutachten, derselbe müsse wegen einer ihm widerfahrnen Beleidigung, oder nach dem Aquilischen Gesetze, wenn ihm oder seinem Sohne ein körperlicher Schaden zugefügt worden, einlegen3535Dasjenige nämlich, was er von dem Beleidiger oder Beschädiger als Privatstrafe erlangt. S. oben B. 9. Tit. 2. und unten B. 47. Tit. 10.. 17Derselbe sagt, der Genosse fürs ganze Vermögen werde nicht angehalten, einzulegen, was er auf verbotenen Wegen erworben habe. 18Auf der andern Seite wird bei den Alten auch die Frage aufgeworfen, ob der Genosse fürs ganze Vermögen, wenn er in Folge seiner Verurtheilung auf eine Injurienklage etwas zu bezahlen hat, dies aus der Gemeinschaft erhalten müsse, um es bezahlen zu können. Und Atilicinus, Sabinus, Cassius haben geantwortet: wenn er durch ungerechtes Urtheil verurtheilt sei, so müsse er es erhalten, wenn aber wegen seiner Uebelthat, so müsse er den Schaden allein tragen; womit das Gutachten übereinstimmt, was Aufidius vom Servius berichtet: wenn gewisse Personen Genossen fürs ganze Vermögen seien, und nun einer, da er vor Gericht nicht erschienen, verurtheilt worden sei3636Also seines Ungehorsams wegen., so dürfe er nichts aus der Gemeinschaft fordern; sei ihm aber in seiner Gegenwart ein ungerechtes Urtheil widerfahren, so müsse ihm der Schade aus der Gemeinschaft vergütet werden.
53Idem lib. XXX. ad Sabin. Was aber durch Diebstahl oder eine andere Missethat erlangt worden ist, darf offenbar in die Genossenschaft nicht eingelegt werden, weil eine Gemeinschaft für Verbrechen schändlich und abscheulich ist. Ist es indess eingelegt worden, so wird der Gewinn gemeinschaftlich sein;
54Pompon. lib. XIII. ad Sabin. denn was ein Genosse als Frucht einer Uebelthat eingelegt hat, darf er nicht anders zurücknehmen, als wenn er deshalb verurtheilt wird.
55Ulp. lib. XXX. ad Sabin. Wenn also der, welcher die Uebelthat begangen hat, deshalb belangt wird, so nimmt er das Eingelegte entweder allein, oder nebst der Strafe wieder heraus; allein nimmt er es, wenn man den Fall setzt, dass er es ohne Wissen des Genossen in den Fonds der Genossenschaft eingelegt; wenn es mit Wissen desselben geschehen ist, so muss sich der Genosse auch die Strafe mit berechnen lassen, denn es ist billig, dass, wer den Gewinn getheilt hat, auch den Schaden theile;
56Paul. lib. VI. ad Sabin. und es kommt nichts darauf an, ob er während der Dauer der Genossenschaft, oder nach deren Auflösung hat wegen des Diebstahls zahlen müssen. Dasselbe gilt von allen ehrenrührigen Klagen, wie der Injurienklage, der Raubklage, der wegen verführten Sclaven und dergleichen und von allen Geldstrafen, welche in Folge öffentlicher Anklagen [einen Genossen] treffen.
57Ulp. lib. XXX. ad Sabin. Es ist auch, sagt Pomponius, nicht zu übersehen, dass dieses nur insofern richtig ist, als die Genossenschaft zu einem ehrbaren und erlaubten Zwecke errichtet ist. Ist aber eine Gesellschaft für Uebelthaten geschlossen, so ist sie offenbar nichtig; denn es ist allgemein angenommen, dass über unrechtliche Dinge keine Genossenschaft eingegangen werden kann.
58Idem lib. XXXI. ad Ed. Ad Dig. 17,2,58 pr.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 406, Note 4.Wenn das, was Einer in die Genossenschaft eingelegt hat, vernichtet ist, so ist zu untersuchen, ob er die Genossenklage anstellen könne. Beim Celsus im siebenten Buche der Digesten wird aus einem Briefe des Cornelius Victor folgender Fall betrachtet: da du drei Pferde hattest und ich eins, haben wir uns als Genossen vereinigt, so dass du mein Pferd dazu nehmen und das Viergespann verkaufen, von dem Erlöse aber den vierten Theil mir geben solltest. Wenn nun mein Pferd vor dem Verkaufe stirbt, so besteht, wie Celsus dafür hält, die Genossenschaft nicht mehr und du brauchst nicht von dem Erlöse deiner Pferde einen Theil abzugeben; denn die Genossenschaft sei nicht errichtet, um ein Viergespann zu halten, sondern zu verkaufen. Hingegen wenn die Verabredung so gewesen sein soll, dass wir ein Viergespann bilden und gemeinschaftlich besitzen wollen, so sind wir ohne Zweifel noch Genossen. 1Ad Dig. 17,2,58,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 406, Note 4.Derselbe wirft die Frage auf: wenn wir Geld zusammengelegt haben, um Waaren einzukaufen, und nun mein Geld untergeht, wem es untergegangen sei? Und er sagt: wenn es nach der Einlegung begegnet ist, dass das Geld unterging, was ohne die errichtete Genossenschaft nicht geschehen wäre, so gehe das Geld beiden verloren, z. B. wenn das Geld untergegangen ist, als es zum Einkauf der Waaren über Land geschafft wurde; wenn aber solches vor der Einlegung geschehen ist, nachdem du dies Geld dazu bestimmt hattest, so wirst du, sagt er, deshalb nichts bekommen können, weil das Geld nicht der Genossenschaft untergegangen ist. 2Wenn ein Haussohn eine Genossenschaft geschlossen hat und darauf vom Vater seiner Gewalt entlassen worden ist, so wird beim Julianus die Frage aufgeworfen, ob dieselbe Genossenschaft fortbestehe3737D. h. ob der Vater noch immer, nach Befinden quod jussu, de peculio, institoria, tributoria, de in rem verso, verpflichtet sei, und des Sohns Verbindlichkeit keine Aenderung erleide., oder ob es eine neue sei, wenn die Theilhaber etwa nach der Entlassung in der Genossenschaft geblieben sind. Julianus schreibt im vierzehnten Buche der Digesten, es bestehe die alte Gesellschaft fort; denn bei diesen Contracten sei auf den Anfang zu sehen; es seien aber zwei verschiedene Klagen anzustellen; die eine gegen den Vater wegen dessen, was vor der Entlassung aus der Gewalt fällig worden ist — denn für die Zeit, während welcher die Genossenschaft nach der Entlassung fortgedauert hat, braucht der Vater nichts zu leisten — wider den Sohn wegen beider Zeiträume, also wegen der ganzen Genossenschaft; denn auch wenn, sagt er, der Genosse des Sohnes nach der Entlassung des Sohnes unredlich gehandelt hat, so ist deshalb nicht dem Vater, sondern dem Sohne die Klage zu gestatten. 3Wenn mein Sclav mit dem Titius eine Genossenschaft eingegangen und nachdem er veräussert worden, darin verblieben ist, so kann man sagen, dass mit der Veräusserung des Sclaven die frühere Genossenschaft beendigt und eine ganz neue begonnen worden sei, und daher sowohl mir, als dem Käufer die Genossenklage zustehe; gleichermaassen sei sowohl wider mich, als wider den Käufer, wegen des vor dem Verkaufe Vorgefallenen, wegen des andern aber nur wider den Käufer, die Klage zuzulassen.
59Pompon. lib. XII. ad Sabin. Die Genossenschaft hört durch den Tod eines Genossen so gewiss auf, dass man nicht einmal von Anfang den Eintritt des Erben in die Genossenschaft bedingen kann. Dies sagt Sabinus von Privatgenossenschaften; bei gemeinschaftlichen Finanzpächten bleibt hingegen die Genossenschaft auch nach dem Tode eines Genossen bestehend, obwohl nur dann, wenn der Antheil des Verstorbenen auf seines Erben Person mit geschrieben ist, so dass er auch dem Erben überlassen werden muss; was nach Bewandtniss der Umstände zu beurtheilen ist. Denn, wie wenn derjenige gestorben wäre, in Hinsicht auf dessen Thätigkeit die Gesellschaft hauptsächlich errichtet gewesen, oder ohne den sie nicht fortgeführt werden könnte? 1Was ein Genosse im Spiel oder durch Ehebruch verliert, kann er aus dem gemeinsamen Fonds nicht nehmen; wenn aber unser Genosse durch Unredlichkeit von unserer Seite Schaden gelitten hat, so kann er den Ersatz von uns fordern.
60Idem lib. XIII. ad Sabin. Labeo sagt: ein Genosse, der in Einzahlung des Gewinns, den er wegen der Genossenschaft gemacht hat, Verzug verhängt, weil er dieses Geld für sich verwendet hat, muss auch Zinsen entrichten, jedoch nicht als eigentliche Zinsen, sondern weil dem Genossen Schaden dadurch entsteht, dass Jener den Verzug verhängt hat; wenn er aber das Geld nicht für sich verwendet oder keinen Verzug begangen hätte, gilt das Gegentheil3838S. meine angef. Schrift S. 27. Note.. So ist auch [sagt Labeo] nach dem Tode des Genossen wegen Handlungen des Erben kein dergleichen Schädenanschlag zu machen, weil durch den Tod eines Genossen die Genossenschaft sich auflöse. 1Ein Genosse wurde verwundet, indem er den Sclaven der Genossenschaft, die feil geboten wurden und ausbrachen, Widerstand leistete. Labeo sagt, er könne die auf seine Heilung verwendeten Kosten nicht durch die Gesellschaftsklage wieder erlangen, weil dieselben nicht für die Genossenschaft, wenn gleich wegen derselben, aufgewendet worden; eben so wie wenn wegen dieser Genossenschaft Jemand ihn nicht zum Erben eingesetzt, oder er ein Vermächtniss eingebüsst, oder sein Vermögen nachlässiger verwaltet hätte; denn auch der Nutzen, der ihm wegen der Gesellschaft zugeflossen, würde nicht in gemeinschaftliche Rechnung kommen, z. B. wenn er wegen derselben zum Erben eingesetzt, oder ihm etwas geschenkt worden wäre.
61Ulp. lib. XXXI. ad Ed. Nach dem Julianus kann er aber auch das, was er den Aerzten seinetwegen gegeben hat, zurückfordern; welches das Richtige ist.
62Pompon. lib. XIII. ad Sabin. Wenn Titius, mit welchem ich in Genossenschaft stand, gestorben ist, und ich, in der Meinung, des Titius Erbschaft gehöre dem Sejus, mit diesem gemeinschaftlich die Sachen verkauft habe, auch das aus dem Verkaufe gelöste Geld theils von mir, theils vom Sejus an sich genommen worden ist, so hielten Neratius und Aristo dafür, dass du, als der wahre Erbe des Titius, keineswegs einen Theil des mir zugefallenen Geldes mit der Genossenklage von mir erlangen könnest, weil ich nur den Preis für meinen Antheil empfangen habe, und es einerlei sei, ob ich meine Antheile allein, oder in Gemeinschaft mit dem, der sich für den Eigenthümer der andern Theile ausgab, verkauft habe; sonst würde folgen, dass auch wenn zwei Genossen eine Sache verkauften, ein jeder das, was auf ihn gekommen wäre, dem Andern auf erhobene Genossenklage gewähren müsste. Aber auch du brauchest wegen des Antheils, den du etwa durch die Erbschaftsklage vom Sejus erlangst, mir nichts zu leisten, da, was auf den Sejus gekommen ist, der Erlös deiner Antheile ist, und mir, der ich das Meinige schon habe, davon nichts zukommt.
63Ulp. lib. XXXI. ad Ed. Ad Dig. 17,2,63 pr.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 267, Note 8.Richtig ist die Meinung des Sabinus, dass Genossen, wenn sie es auch nicht für das ganze Vermögen3939Nur diesen ertheilte nämlich wohl das Edict die Rechtswohlthat der Competenz. Fr. 16. D. de re jud. (42. 1.) S. meine angef. Schrift, S. 128., sondern für einen Gegenstand sind, dennoch [nur] soweit sie leisten können oder arglistig, dass sie es nicht könnten, bewirkt haben, zu verurtheilen seien4040Nämlich pro socio, wenn sie gegen einander klagen.; denn das ist höchst vernünftig, da die Genossenschaft gewissermaassen ein brüderliches Verhältniss ist. 1Es ist zu untersuchen, ob auch dem Bürgen des Genossen das Nämliche zu gewähren, oder ob diese Rechtswohlthat persönlich sei. Letzteres ist richtiger. Wenn aber ein gewisser Bürge, als Vertheidiger4141S. o. Fr. 35. §. 7. D. de procur. et def. (3. 3.) des Genossen auf die Klage sich eingelassen hat, so muss ihm die Rechtswohlthat zu Gute kommen; denn Julianus schreibt im vierzehnten Buche der Digesten, der Vertheidiger des Genossen müsse in soviel, als der Genosse leisten kann, verurtheilt werden. Dasselbe gelte, sagt er, auch von dem Vertheidiger des Freilassers. Und allerdings wird dies von allen gelten, die auf soviel, als sie leisten können, belangt werden4242S. Fr. 16. 17. 18. D. de re jud. (42. 1.). 2Dem Vater aber oder dem Herrn des Genossen ist, wenn die Genossenschaft auf ihren Befehl eingegangen worden, diese Einrede nicht zu gestatten4343S. o. Fr. 1. pr. D. quod jussu. (15. 4.), weil auch den Erben und andern Nachfolgern des Genossen dies nicht gewährt wird, wie auch nicht den Erben und Nachfolgern der Uebrigen, die auf soviel, als sie leisten können, zu belangen sind. 3Wie ist nun das, was der Genosse leisten kann, zu berechnen? Es ist angenommen, dass die Schulden, die der Genosse zu bezahlen hat, nicht abzuziehen sind. Dies schreibt auch Marcellus im siebenten Buche der Digesten, es müsste denn, sagt er, eine Schuld aus der Genossenschaft selbst herrühren4444S. meine angef. Schrift S. 127.. 4So ist auch zu untersuchen, ob auf eine Versicherung (cautio), das heisst, eine blosse Zusage dessen, was der Genosse nicht leisten kann4545Darauf, dass der Beklagte einen schriftlichen Revers ausstelle, sobald er zu bessern Umständen gelangt sein werde, den Kläger voll befriedigen zu wollen., mit geklagt und gesprochen werden könne, was ich für das Richtigere halte. 5Wenn aus einer Genossenschaft von Dreien ein Genosse einen der Andern verklagt und seinen Antheil ganz von ihm erlangt hat, darauf der dritte Genosse denselben belangt, und seinen Antheil nicht ganz bekommen kann, weil derselbe nicht Alles leisten kann, wird dann der, welcher weniger erlangt, wider den, der das Ganze bekommen hat, darauf klagen können, dass die Theile zwischen ihnen gemeinschaftlich gemacht, das heisst, ausgeglichen werden, weil es unbillig sei, dass aus derselben Genossenschaft Einer weniger, der Andere mehr erhalte? Das Richtigere ist, dass er durch die Genossenklage erlangen kann, dass Beider Antheile gleich gemacht werden; für diese Meinung spricht die Billigkeit. 6Bei der Untersuchung, wieviel der Genosse leisten könne, wird die Zeit der Entscheidung berücksichtigt. 7Auch dasjenige, was leisten zu können sich Jemand böslich verhindert hat, wird so angenommen, dass er es leisten könne; denn Keinem darf billiger Weise seine böse Absicht Erleichterung schaffen. Dies ist auch bei den Uebrigen, die, soweit sie zu leisten vermögen, belangt werden, anzuwenden. Jedoch wenn er nicht aus böser Absicht, sondern durch ein Versehen ausser Stand zur vollen Leistung gekommen ist, so darf er nicht verurtheilt werden. 8Auch gegen den Erben des Genossen ist die Genossenklage zulässig, obgleich der Erbe nicht Genosse ist. Denn wenn schon er dies nicht ist, so geht doch der Vortheil4646Nämlich der, welcher beim Tode des Erblassers schon entstanden, oder doch verursacht war. (S. u. Fr. 65. §. 1. auf ihn über, und in Betreff der Zollpächte und anderer [dergleichen] Genossenschaften hält man es so, dass der Erbe [zwar] nicht Genosse ist, wenn er nicht [in die Genossenschaft] aufgenommen wird, gleichwohl aber jeder Vortheil aus der Genossenschaft ihm [mit] zufällt, und er gleichermaassen auch den Schaden sich anrechnen lassen muss, welcher, es sei bei Lebzeiten des Finanzpacht-Genossen oder nachher, entsteht. Dies wird bei der freiwilligen4747Cujaz (l. X. obs. 9.) sagt: Die societas vectigalium ceterorumque (redituum) sei nur in Beziehung auf den Erben non voluntaria, weil dabei der Uebergang auf diesen immer bedungen wurde und gültig bedungen werden konnte (s. oben Fr. 59. pr.), andere Genossenschaften also deshalb voluntariae, weil dabei das Gegentheil Statt fand. So drückte also die Bezeichnung: non voluntaria (necessaria) eben das aus, was im Vorstehenden als Rechtsverhältniss der societas vectigalium angegeben ist, voluntaria das Gegentheil. Kann aber Ulpianus haben sagen wollen: Societas vectigalium necessaria est (heredi); quod non similiter in (heredi) voluntaria societate observatur? — Daher scheinen mir jene Benennungen sich vielmehr darauf zu beziehen, dass ein Finanzpacht weder der Zeit nach, welche dem Staate contractmässig ausgehalten werden muss, noch in der Leitung der Geschäfte zum gewinnreichsten Ziel in der Willkür der Pächter steht, da sie in letzterer Hinsicht weder die contractmässige Ausgabe verringern, noch die Abgaben erhöhen können, während Genossenschaften über andere Geschäfte ihren Unternehmungen eine völlig beliebige Richtung geben, und sich, sobald kein Gewinn mehr zu hoffen steht, sofort auflösen können. Eben dies ist unstreitig der Grund der Bestimmungen wegen der Erben gewesen, die man bei der societas vectigalium gemacht hat. Genossenschaft nicht eben so gehalten. 9Wenn einer von den Herren eines gemeinschaftlichen Sclaven diesem ein Vermächtniss ausgesetzt hat, ohne ihm dabei die Freiheit zu schenken4848Denn sonst würde es dem Sclaven selbst gehören., so gehört dasselbe dem Genossen allein. Es fragt sich aber, ob er nicht mit der Genossenklage angehalten werden könne, den Erben des Genossen4949Des Testators, der das Vermächtniss gemacht hat. zur Gemeinschaft daran zuzulassen. Julianus sagt, Sextus Pomponius berichte, Sabinus habe begutachtet, er müsse ihn nicht zulassen; und setzt hinzu, diese Ansicht sei zu vertheidigen; denn dies ist nicht der Gemeinschaft wegen, sondern wegen seines5050Des überlebenden Genossen. Antheils erworben, und was einer nicht wegen der Gemeinschaft, sondern wegen seines Antheils erwirbt, braucht nicht gemeinschaftlich gemacht zu werden. 10Die Genossenschaft wird aufgelöst aus Ursachen, die in den Personen, in den Sachen, in dem Willen, oder in dem Klagerechte liegen; wenn also entweder die Menschen, oder die Sachen, oder der Wille, oder das Klagerecht nicht mehr vorhanden sind, so ist die Genossenschaft als getrennt anzusehen. Menschen hören auf da zu sein entweder durch grosse oder mittlere Capitisdeminution, oder durch den Tod; Sachen aber entweder wenn nichts mehr davon übrig, oder ihre Beschaffenheit verändert ist; denn Niemand kann Genosse zu einer Sache sein, die nicht mehr existirt, noch zu einer, die geweihet oder öffentliches Eigenthum geworden ist. Durch den Willen wird die Genossenschaft vermittelst Aufkündigung getrennt.
64Callistrat. lib. I. Quaest. Wenn also die Genossen angefangen haben, getrennt zu handeln und Jeder derselben für sich Geschäfte macht, so ist ohne Zweifel das Rechtsverhältniss der Genossenschaft aufgehoben.
65Paul. lib. XXXII. ad Ed. Ad Dig. 17,2,65 pr.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 405, Note 5.Im Klagerecht liegt die Ursache der Auflösung, wenn durch Stipulation, oder durch einen Process das Grundverhältniss der Genossenschaft verändert wird. Denn Proculus sagt, eben dadurch, dass ein Process deshalb, damit die Gesellschaft getrennt werde, eingeleitet worden ist, sei dieselbe aufgekündigt, sie möge nun über das ganze Vermögen oder über ein einziges Geschäft geschlossen sein. 1Ebenso sagt Labeo, dass, wenn das Vermögen eines Genossen von den Gläubigern verkauft worden, die Genossenschaft aufgelöst werde. 2Wenn eine Genossenschaft zu Erkaufung oder Erpachtung einer gewissen Sache geschlossen ist, so ist, sagt Labeo, auch der nach dem Tode eines [Genossen] entstandene Gewinn oder Verlust gemeinschaftlich. 3Ich habe gesagt, durch Uebereinkunft (dissensu) werde die Genossenschaft getrennt; das heisst so viel: wenn Alle darüber einverstanden sind (dissentiunt). Wie nun, wenn Einer aufkündigt? Cassius schreibt, der, welcher die Genossenschaft aufkündige, entledige seine Genossen gegen sich, nicht aber sich gegen sie der Verbindlichkeit. Und so ist es auch allerdings zu halten, wenn die Aufkündigung in arglistiger Absicht geschehen ist, z. B. wenn, da wir eine Genossenschaft für das ganze Vermögen geschlossen, darauf einer deshalb, weil ihm eine Erbschaft zugefallen, aufgekündigt hat; daher wird zwar, wenn die Erbschaft Schaden bringt, dieser den treffen, welcher aufgekündigt hat, den Nutzen aber wird er auf erhobene Klage mit dem Genossen gemeinschaftlich zu machen angehalten werden. Wenn er aber nach der Aufkündigung etwas erwirbt, so ist es nicht gemeinschaftlich zu machen, weil hierbei keine Arglist begangen worden ist. 4So auch, wenn wir eine Genossenschaft zum Ankauf einer Sache schliessen, du aber nachher sie allein zu kaufen wünschest und deshalb die Gesellschaft aufkündigst, um sie allein zu kaufen, so wirst du mir meinen Schaden ersetzen müssen; hast du aber deswegen aufgekündigt, weil du zu dem Ankauf keine Lust hattest, so bist du nicht verpflichtet, wenn gleich ich sie gekauft habe; weil hier kein Betrug obwaltet; und dem stimmt auch Julianus bei. 5Labeo aber schreibt in den Büchern Posteriora, wenn einer der Genossen die Genossenschaft zu einer Zeit aufkündigt, wo der Vortheil der Genossen davon abhing, dass sie nicht aufgelöst würde, so mache er sich in der Genossenklage sachfällig; nämlich wenn wir unter Eingehung einer Genossenschaft Sclaven gekauft haben und du mir dann dieselbe zu einer Zeit aufsagst, wo der Verkauf der Sclaven unvortheilhaft ist, in dem Falle seist du mit der Genossenklage zu belangen, weil du mich in eine nachtheiligere Lage setzest. Proculus sagt, dies sei insofern wahr, wenn es der [ganzen] Gesellschaft nicht zuträglich sei, die Genossenschaft aufzulösen; denn immer ist nicht das zu beobachten, was einem der Genossen für seine Person nützlich ist, sondern was der Genossenschaft Vortheil bringt; dies ist so zu verstehen; wenn deshalb bei Eingehung der Genossenschaft Nichts verabredet worden ist. 6Ad Dig. 17,2,65,6ROHGE, Bd. 11 (1874), Nr. 87, S. 264: Auflösung der Societät durch Erklärung des Austritts eines Socius aus genügendem Grunde.So entledigt auch der, welcher eine Genossenschaft auf Zeit eingegangen ist, durch Aufkündigung vor der Zeit den Genossen gegen sich, nicht sich gegen den Genossen der Verpflichtung. Wenn also nachher ein Gewinn gemacht worden ist, so zieht er davon keinen Theil; wenn aber Schaden entstanden, so hat er nach wie vor seinen Antheil zu tragen; es müsste denn die Aufkündigung aus irgend einer Nothwendigkeit geschehen sein5151S. meine angeführte Schrift S. 96.. Ist die Zeit abgelaufen, so steht ihm frei abzutreten, weil dies ohne böse Absicht geschieht. 7Die Aufkündigung einer Genossenschaft kann auch durch Andere bewirkt werden, und daher heisst es, dass auch ein Bevollmächtigter die Genossenschaft aufkündigen könne. Gilt das aber von dem, welchem die Verwaltung des ganzen Vermögens überlassen ist, oder von dem, welchem dies insbesondere aufgetragen ist, oder kann man durch beide rechtsbeständig aufkündigen? Dieses ist das Richtigere; es müsste denn der Herr ihm die Aufkündigung besonders verboten haben. 8Ad Dig. 17,2,65,8Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 306, Note 10.So steht auch geschrieben, es könne mein Genosse auch meinen Bevollmächtigten aufkündigen; wozu Servius beim Alfenus bemerkt: es stehe in dem freien Willen des Machtgebers (domini), ob er, wenn seinem Bevollmächtigten aufgekündigt worden ist, dies genehm halten wolle. Derjenige, dessen Bevollmächtigtem aufgekündigt worden ist, erscheint also als der Verbindlichkeit entlassen; von ihm wird aber abhängen, ob auch der, welcher dem Bevollmächtigten aufgekündigt hat, entlassen sein soll; wie wir von dem, welcher dem Genossen aufkündigt, gesagt haben. 9Ad Dig. 17,2,65,9Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 408, Note 12.Durch den Tod eines Genossen wird die Genossenschaft aufgelöst, wenn sie auch durch Einwilligung Aller geschlossen ist und noch mehrere übrig sind; es müsste denn bei Errichtung derselben ein Anderes verabredet sein; auch tritt der Erbe des Genossen nicht für ihn ein; für das aber, was aus gemeinschaftlichen Sachen nachher erworben wird, und so auch für Arglist oder Versehen bei dem, was von früher gemachten Geschäften abhängt, muss sowohl der Erbe den Genossen, als diese ihm, gerecht werden. 10Ferner hört die Genossenschaft auf, wenn sie für ein gewisses Geschäft eingegangen und dieses beendigt ist; wenn aber, da noch Alles ungethan ist, der Eine stirbt, und dann das Geschäft, weshalb sie die Gesellschaft errichtet haben, zu Stande kommt, so wird derselbe Unterschied anwendbar sein, wie beim Auftrage; dass die Genossenschaft, wenn der Tod des Andern unbekannt war5252Dem, der das Geschäft nach seinem Tode ausführte., wirksam bleibe, wenn er bekannt war, unwirksam sei. 11So wie die Genossenschaft nicht auf den Erben des Genossen übergeht, so auch nicht auf den Adrogirenden, damit man nicht sonst wider Willen eines Andern Genosse werde, den man nicht zum Genossen mag. Der Adrogirte selbst bleibt aber Genosse, denn auch ein Haussohn, der der väterlichen Gewalt entlassen wird, bleibt Genosse. 12Ferner habe ich gesagt, dass auch durch Confiscation die Genossenschaft aufgelöst werde; dies bezieht sich auf die Einziehung des ganzen Vermögens, wenn die Güter eines Genossen eingezogen werden; denn da ein Anderer5353Der Fiscus. sein Nachfolger wird, so wird er als todt betrachtet. 13Wenn ein Genosse nach getrennter Genossenschaft auf eine gemeinschaftliche Sache etwas gewendet hat, so kann er dies nicht mit der Genossenklage einklagen, weil man nicht sagen kann, dass er dies als Genosse oder für die Gemeinschaft gethan habe; auf erhobene Gemeinschaftstheilungsklage aber wird auch dieser Umstand berücksichtigt werden; denn ist gleich die Genossenschaft getrennt, so bleibt doch die Theilung der Sachen noch übrig. 14Ad Dig. 17,2,65,14Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 407, Note 4.Wenn einer der Genossen das gemeinschaftliche Geld bei sich hat, und einer der Genossen Verlust leidet, so hat er nur gegen den zu klagen, bei dem jenes Geld liegt; nach Abzug desselben können dann wegen des Andern, was ein Jeder zu fordern hat, Alle klagen. 15Ad Dig. 17,2,65,15ROHGE, Bd. 12 (1874), Nr. 90, S. 274: Actio pro socio eines Gesellschafters wegen einer von ihm bewirkten Bezahlung eines Gesellschaftsschuld nach Auflösung der Gesellschaft.Bisweilen ist es auch während der Dauer der Genossenschaft nöthig, wider den Genossen zu klagen, z. B. wenn eine Genossenschaft über einen Finanzpacht eingegangen ist, und es wegen verschiedener Verträge keinem Genossen zuträglich ist, von der Genossenschaft abzugehn, dabei aber, was einer eingenommen hat, von ihm nicht eingeschossen wird. 16Wenn einer der Genossen ein Ehemann ist, und die Genossenschaft während der Dauer der Ehe getrennt wird, so muss der Ehemann das Heirathsgut voraus wegnehmen, weil derjenige dasselbe haben muss, der die Lasten [der Ehe] trägt. Wird aber die Genossenschaft nach schon getrennter Ehe aufgelöst, so ist das Heirathsgut an demselbenben Tage zurückzunehmen, wo es zahlbar ist5454S. meine angeführte Schrift S. 86..
66Gaj. lib. X. ad Ed. prov. Ist zu der Zeit, wo die Genossenschaft getrennt wird, ein solches Verhältniss eingetreten, wodurch es gewiss wird, dass das Heirathsgut weder ganz noch zum Theil zurückgegeben werden müsse, so muss der Richter dasselbe unter den Genossen theilen.
67Paul. lib. XXXII. ad Ed. Wenn einer der Genossen eine gemeinschaftliche Sache mit Einwilligung der andern Genossen verkauft, so muss bei Theilung des Erlöses ihm seiner Schadloshaltung wegen Sicherheit geleistet werden. Hat er schon einen Schaden gelitten, so ist ihm derselbe zu vergüten; falls aber der Erlös ohne Sicherheitsbestellung getheilt worden ist und nun derjenige; welcher den Verkauf besorgt hat, etwas zahlen muss5555Z. B. wegen Entwährungs- (Evictions-)Ansprüchen des Käufers., gebührt ihm dann, wenn nicht alle Genossen zahlungsfähig sind, das, was er von Einigen nicht erlangen kann, von den Uebrigen zu erheben? Proculus hält dafür, was von Einigen nicht zu erlangen sei, falle den Uebrigen zur Last; als Grund dafür diene, dass man durch Schliessung einer Genossenschaft sowohl für Gewinn als für Verlust Gemeinschaft eingeht. 1Wenn einer von mehreren Genossen, deren Genossenschaft nicht auf das ganze Vermögen ging, gemeinschaftliches Geld zinsbar ausgeliehen und die Zinsen eingenommen hat, so ist er nur dann zu Einrechnung der Zinsen verbunden, wenn er im Namen der Genossenschaft ausgeliehen hat; denn ist es in seinem eignen Namen geschehen, so gebührt ihm, die Zinsen für sich zu, behalten, weil er die Gefahr des Capitals zu tragen gehabt hätte5656S. meine angeführte Schrift S. 41. Note.. 2Wenn einer der Genossen in gemeinsamer Angelegenheit nothwendigen Aufwand aus eignen Mitteln macht, so erlangt er denselben durch die Genossenklage wieder; und zwar mit den Zinsen, wenn er es etwa gegen Zinsen aufgenommen hatte, um es herzuschiessen. Aber auch wenn er eignes Geld hergegeben hat, wird nicht ohne Grund zu behaupten sein, dass er ebenfalls Zinsen bekommen müsse, so viel er deren durch Ausleihung an jemand Andern hätte erlangen können. 3Die Verurtheilung eines Genossen wird nur dann [blos] auf soviel, als er leisten kann, gerichtet (beschränkt), wenn er einräumt, dass er Genosse gewesen.
68Gaj. lib. X. ad Ed. prov. Keiner von den Genossen kann mehr als seinen Antheil veräussern, wenn sie gleich Genossen fürs ganze Vermögen sind. 1Es fragt sich: ob nur von einem, der um dem Erfolge einer bevorstehenden Klage sich zu entziehen, sein Vermögen vergeudet, oder auch von einem, der eine Gelegenheit des Erwerbens unbenutzt lässt, gesagt werden kann, er, setze sich selbst ausser Stand, das Ganze zu leisten? Richtiger ist aber, dass der Proconsul5757Der Verfasser des Edicts. [nur] den meine, der sein Vermögen vergeudet, und dies können wir aus den Interdicten abnehmen, in welchen es heisst: was du, aus böser Absicht, zu besitzen aufgehört hast.
69Ad Dig. 17,2,69Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 405, Note 15.Ulp. lib. XXXII. ad Ed. Ist eine Genossenschaft zum Einkauf geschlossen und dabei verabredet worden, dass Einer den Andern die Marktkosten, das ist, die Zehrung (nundinas et epulas) erstatten und so sie der Genossenschaft entlassen solle5858Auf Verlangen nämlich. S. meine angeführte Schrift S. 93 f., so kann, wenn er solches ihnen nicht bezahlt, wider ihn sowohl die Genossenklage als die Verkaufsklage angestellt werden.
70Paul. lib. XXXIII. ad Ed. Eingehung einer Genossenschaft auf ewig findet nicht Statt.
71Idem lib. III. Epitomarum Alfeni Digest. Zwei haben eine Genossenschaft geschlossen, um in der Grammatik Unterricht zu geben, worauf, was sie durch diese wissenschaftliche Leistung erwerben würden, gemeinschaftlich sein sollte; sie haben, wie sie es damit gehalten wissen wollten, in dem Genossenschaftsvertrag schriftlich aufgezeichnet, und darauf sich gegenseitig folgende Stipulation gemacht: alles Obenstehende, wie es niedergeschrieben, also zu geben und zu thun; auch dawider nicht zu handeln; falls solches Alles nicht so gegeben und gethan würde, Zwanzigtausend zu geben; nun ist gefragt worden, ob, wenn dagegen gehandelt würde, die Genossenklage anwendbar sei? Er5959Alfenus Varus. hat geantwortet: wenn sie, nach Schliessung des Vertrags über die Genossenschaft, so stipulirt hätten: gelobst du dies so zu geben, zu thun6060Worauf nämlich die übereinstimmende Antwort: ich gelobe es, gefolgt.? so würde, falls sie dies in der Absicht der Neuerung gethan, die Folge sein, dass die Genossenklage nicht statthaft, sondern das ganze Geschäft als in eine Stipulation verwandelt anzusehen wäre6161Mithin würde ex stipulatu zu klagen und der Vertrag als ein Contract strengen Rechtens zu beurtheilen sein.. Weil sie aber nicht so stipulirt hätten: gelobst du, dies so zu geben und zu thun, sondern so: falls solches nicht so gethan würde, Zehn zu geben; so scheine ihm nicht das Geschäft selbst, sondern nur die Strafe Gegenstand der Stipulation gewesen zu sein; denn der Angelobende habe sich nicht zu beiden, nämlich jenes zu geben und zu thun, und wenn er es nicht thäte, die Strafe zu leiden, verbindlich gemacht; und deshalb könne die Genossenklage angestellt werden. 1Zwei Mitfreigelassene errichteten eine Genossenschaft des Gewinns, des Erwerbs, des Vortheils; nachher ward vom Freilasser der Eine zum Erben eingesetzt, dem Andern ein Vermächtniss zugetheilt; hier ging sein6262Des Alfenus Varus. Gutachten dahin, dass keiner von beiden [das ihm so Zugefallene] in die Genossenschaft einschiessen müsse.
72Gaj. lib. II. Quotidianarum rerum, s. aureorum. Ein Genosse ist seinem Genossen auch für Versehen verantwortlich, das heisst für Trägheit und Nachlässigkeit. Das Versehen ist aber nicht auf die genaueste Sorgfalt zu beziehen; denn es ist hinlänglich, in gemeinschaftlichen Angelegenheiten eine solche Sorgfalt anzuwenden, welche man in seinen eignen Sachen anzuwenden pflegt; weil, wer einen nicht hinlänglich sorgfältigen Genossen erwählt, dies sich selbst zuzuschreiben hat.
73Ulp. lib. I. Respons. Gutachten an den Maximinus: Wenn Personen eine Genossenschaft der ganzen Vermögen geschlossen haben, das heisst, auch alles dessen, was nachmals von einem Jeden erworben werden würde, so ist auch eine irgend Einem von ihnen zufallende Erbschaft in die Gemeinschaft einzuschiessen. Desselben Gutachten an denselben: Wenn Personen eine Genossenschaft der ganzen Vermögen in der Art errichtet haben, dass alles, was ausgegeben und verdient würde, zu gemeinsamem Aufwand und Gewinn gereichen sollte, so ist auch das gegenseitig einzurechnen, was auf Erwerbung von Ehrenstellen für die Kinder eines Jeden von ihnen gewendet wird.
75Cels. lib. XV. Digest. Wenn eine Genossenschaft auf diejenigen Antheile, welche Titius nach seinem Ermessen bestimmen sollte, eingangen ist, und nun Titius, ehe er sein Ermessen ausgesprochen, mit Tode abgeht, so ist die Verhandlung nichtig; denn eben dahin ging die Verabredung, dass die Genossenschaft nicht anders, als wie Titius ermessen würde, bestehen sollte.
76Ad Dig. 17,2,76ROHGE, Bd. 3 (1872), S. 173: Unterschied zwischen Schiedsspruch und arbitrium boni viri bezüglich der Anfechtbarkeit.ROHGE, Bd. 4 (1872), S. 429: Unterschied zwischen Schiedsspruch und arbitrium boni viri bezüglich der Anfechtbarkeit.ROHGE, Bd. 18 (1876), Nr. 91, S. 345: Arbitrium merum, boni viri. Anfechtung propter magnam improbitatem.Procul. lib. V. Epist. Du hast mit mir eine Gesellschaft errichtet, unter der Bedingung, dass unser gemeinschaftlicher Freund Nerva die Antheile der Genossenschaft festsetzen sollte; Nerva hat festgesetzt, dass du zu einem Dritttheile, ich zu zwei Dritttheilen Theilhaber sein sollte; nun fragst du, ob dies nach dem Rechte der Genossenschaft gültig sei, oder ob wir gleichwohl zu gleichen Antheilen Theilhaber seien? Ich halte dafür, du würdest richtiger so gefragt haben, ob wir zu den Antheilen Theilhaber seien, die Jener festgesetzt hat, oder zu denen, welche ein Unparteiischer (vir bonus) hätte festsetzen sollen. Denn es gibt zwei Arten von Schiedsrichtern: erstens solche, denen Folge geleistet werden muss, es sei dies nun billig oder unbillig; wie es gehalten wird, wenn man sich durch Compromiss einem Schiedsrichter unterworfen hat; und dann in der Absicht ernannte, dass die Sache durch unparteiisches Ermessen ausgemacht werde, wenn gleich eine Person, nach deren Ermessen dies geschehen solle, namentlich erwähnt ist6464S. meine angeführte Schrift S. 62 f.,
77Ad Dig. 17,2,77ROHGE, Bd. 16 (1875), Nr. 109, S. 427, 430: Vervollständigung absichtlich unvollständiger Vereinbarung. Arbitrium boni viri. Taxation des Geschäftsantheils eines ausgetretenen Gesellschafters.Paul. lib. IV. Quaest. wie wenn im Gedingcontract ausgemacht ist, dass die Arbeit nach dem Ermessen des Verdingers gemacht werden soll6565Vgl. Fr. 24. pr. D. locati (19. 2.).
79Ad Dig. 17,2,79ROHGE, Bd. 3 (1872), S. 173: Unterschied zwischen Schiedsspruch und arbitrium boni viri bezüglich der Anfechtbarkeit.ROHGE, Bd. 4 (1872), S. 429: Unterschied zwischen Schiedsspruch und arbitrium boni viri bezüglich der Anfechtbarkeit.Paul. lib. V. Quaest. Wenn also der Ausspruch des Nerva so verkehrt ist, dass er offenbar als ungerecht erscheint, so kann er mittelst angestellter Klage, die guten Glaubens ist, verbessert werden.
80Ad Dig. 17,2,80ROHGE, Bd. 3 (1872), S. 173: Anspruch eines Socius auf nicht bedungene Vergütung für geleistete Arbeiten.Procul. lib. V. Epist. Denn wie, wenn Nerva festgesetzt hätte, dass der Eine zu einem Tausendtheil, der Andere zu zwei Tausendtheilen Antheil haben sollte? Das kann [freilich] unparteiischem Urtheil angemessen sein, dass wir nicht schlechterdings zu gleichen Theilen Genossen seien, z. B. wenn Einer mehr an Arbeit, an Fleiss, an Credit (gratia), an Geld beitragen sollte6666Vgl. oben Fr. 6 h. t..
81Papinian. lib. IX. Quaest. Ein Genosse hat für seine Tochter ein Heirathsgut versprochen, ist aber, ehe er dieses auszahlte, verstorben, und hat sie zur Erbin hinterlassen; worauf sie mit ihrem Ehemanne des Heirathsguts wegen unterhandelt hat und von ihm quittirt worden ist. Nun ist gefragt worden: ob sie bei angestellter Genossenklage das Heirathsgut vorausnehmen würde, insofern ausgemacht wäre, dass sie aus der Gemeinschaft ausgestattet werden sollte? Ich habe gesagt, der Vertrag sei nicht als unbillig zu betrachten, wenn er nur nicht blos wegen der Tochter des Einen eingegangen worden sei; denn wenn dieser Vertrag gegenseitig gewesen, so mache es keinen Unterschied, dass etwa nur Einer eine Tochter gehabt. Uebrigens hätte, wenn die Tochter in der Ehe gestorben und das Heirathsgut baar an den Vater zurückgelangt wäre, dieses der Genossenschaft zurückgegeben werden müssen, so wird der Vertrag aus Billigkeit ausgelegt. Wäre hingegen die Ehe während bestehender Genossenschaft durch Scheidung getrennt worden, so kehrte das Heirathsgut nur mit seiner Eigenschaft zurück, so nämlich, dass es nun auch einem zweiten Ehemanne gegeben werden könnte; falls der erste Ehemann nicht im Stande wäre, es zu erstatten, so wäre ein solches nicht von Neuem aus der Genossenschaft zu bestellen; es müsste denn ausdrücklich so ausgemacht sein. In dem obigen Falle kommt noch viel darauf an, ob das Heirathsgut ausgezahlt oder blos versprochen worden ist. Denn hätte die Tochter das gegebene Heirathsgut, nachdem sie Erbin des Vaters geworden, zurückerhalten, so wäre dieses Heirathsgut, das sie auch wenn ein Andrer Erbe gewesen, bekommen hätte, der Genossenschaft nicht wiederzuerstatten; wäre sie hingegen6767Wegen des nur versprochenen Heirathsgutes. vom Ehemanne quittirt worden, so könnte der Genossenschaft wegen nicht ausgezahlten Heirathsguts nichts abgerechnet werden.
82Ad Dig. 17,2,82ROHGE, Bd. 7 (1873), S. 433: Eine nützliche Verwendung für eine Gesellschaft ist dadurch allein, daß eine Sache zu Gesellschaftszwecken verwendet worden, noch nicht entstanden. Es muß der Gesellschafter ersichtlich für die Gesellschaft gehandelt haben.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 483, Note 15.Idem lib. III. Respons. Vermöge des Genossenschaftscontracts [an sich] wird ein Genosse durch die Schulden seines Genossen nicht verbindlich, wenn nicht das geld in die gemeinsame Casse geflossen ist6868S. meine angef. Schrift S. 87 f..
83Ad Dig. 17,2,83Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 142, Note 4.Paul. lib. I. Manual. Es ist zu untersuchen, ob ein auf der Grenze6969Zwischen zwei Grundstücken. gewachsener Baum, und so auch ein Stein, der auf beiden Grundstücken liegt, nachdem jener umgehauen oder dieser gehoben ist, auch zu demjenigen Antheile einem Jeden [der Grundbesitzer] gehöre, mit welchem er eines Jeden Grundstück berührte; oder ob, sowie wenn zwei Massen, die zwei Herren gehören, zusammengeschmolzen werden, die ganze Masse gemeinschaftlich wird, so auch der Baum eben dadurch, dass er vom Boden getrennt wird und eine selbstständige, in Einem Körper bestehende Substanz bildet, um so mehr ohne Theilung gemeinschaftlich sei, als jene Masse? Es ist aber der Natur des Verhältnisses angemessen, dass auch nachher ein Jeder ebensoviel Antheil am Baume und am Steine habe, als er an dem Boden hatte.
84Labeo lib. VI. Posterior. a Javoleno epitom. So oft nach Jemandes Geheiss eine Genossenschaft mit dessen Sohn oder einem Fremden errichtet ist, kann unmittelbar gegen den geklagt werden, auf dessen Person man bei Eingehung der Genossenschaft gesehen hat.