Mandati vel contra
(Von den Klagen und Rückansprüchen aus dem Vollmachtsvertrage.)
1Paul. lib. XXXII. ad Ed. Die Verpflichtung aus dem Vollmacht- oder Auftragscontracte beruhet auf der Einwilligung der Contrahenten. 1Daher kann auch durch einen Boten oder durch einen Brief ein Vollmachtvertrag eingegangen werden. 2So hat auch die Auftragsklage Statt, er (der Auftraggeber) habe nun geschrieben: ich bitte, oder: ich will, oder: ich trage auf (bevollmächtige), oder sonst irgend ein anderes Wort. 3Es kann auch der Auftrag auf einen Tag ausgesetzt und unter einer Bedingung errichtet werden. 4Es gibt keinen andern als unentgeltlichen Auftrag; denn er gründet sich auf Dienstfertigkeit und Freundschaft; Lohn steht mit der Dienstfertigkeit im Widerspruch; denn wenn Geld im Spiel ist, so geht das Geschäft vielmehr in den Miethcontract über.
2Gaj. lib. II. rerum quotidianarum sive aureorum. Ad Dig. 17,1,2 pr.ROHGE, Bd. 10 (1874), S. 402: Haftung aus Rath und Empfehlung nur wegen Dolus nicht auch wegen culpa.Ein Vollmachtvertrag wird unter uns geschlossen, ich mag nun blos um meinetwillen dich beauftragen, oder blos um eines Andern willen, oder um mein und deinetwillen, oder um dein und eines Andern willen. Wenn ich nämlich blos um deinetwillen dir etwas auftrage, so ist der Auftrag überflüssig und leer und es entsteht also keine Verbindlichkeit daraus. 1Blos um meinetwillen findet die Vollmacht Statt, wenn ich z. B. dir auftrage, meine Geschäfte zu besorgen, oder mir ein Grundstück zu kaufen, oder für mich zu bürgen. 2Blos um eines Andern willen z. B. wenn ich dir auftrage, des Titius Geschäfte zu verrichten, ihm ein Grundstück zu kaufen, für ihn dich zu verbürgen. 3Um mein und eines Andern willen, z. B. wenn ich dir auftrage, meine und des Titius Geschäfte zu besorgen, mir und dem Titius ein Grundstück zu kaufen, für mich und den Titius dich zu verbürgen. 4Um dein und meinetwillen, z. B. wenn ich dir auftrage, Einem, der in meinen Angelegenheiten Geld aufnimmt, gegen Zinsen zu leihen. 5Um dein und eines Andern willen, z. B. wenn ich dir auftrage, dem Titius gegen Zinsen zu leihen. Trage ich dir aber auf, ohne Zinsen zu leihen, so ist der Auftragscontract nur um eines Andern willen eingegangen. 6Ad Dig. 17,1,2,6Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 412, Note 21.Hingegen um deinetwillen kann er vorkommen, z. B. wenn ich dir auftrage, dein Geld lieber auf Ankäufe von Grundstücken zu wenden, als auf Zinsen anzulegen, oder umgekehrt, lieber es auf Zinsen zu geben, als auf Ankauf von Grundstücken zu wenden. Ein Auftrag dieser Art ist mehr ein Rath als ein Auftrag und daher nicht verbindlich; weil Niemand durch Ertheilung eines Raths sich verpflichtet, wenn auch derselbe demjenigen, welchem er gegeben wurde, nicht frommt. Denn es steht ja Jedem frei, bei sich zu erwägen, ob der Rath ihm zuträglich sei.
3Paul. lib. XXXII. ad Ed. Ausserdem liegt auch dieses im Wesen des Vollmachtvertrags, dass die Lage des Vollmachtgebers bald11Interdum, nach Haloander und der Vulgata. Die Florentinische Lesart interim zerstört den Sinn. nicht besser werden kann, bald besser, niemals aber schlimmer. 1Und zwar wenn ich dir eine Sache mir zu kaufen aufgetragen und über den Preis Nichts bestimmt habe, du aber sie gekauft hast, so entsteht beiderseits ein Klagrecht. 2Falls ich den Preis bestimmt, und du theurer gekauft, so haben Einige geleugnet, dass du die Auftragsklage habest, wenn du gleich bereit wärest, den Ueberschuss fallen zu lassen: denn es ist unbillig, dass ich gegen Jenen, wofern er nicht will, kein, er aber sobald er will, gegen mich ein Klagrecht habe.
4Gaj. lib. II. rerum quotidianarum vel aureorum. Proculus aber hält richtig dafür, dass er (der Beauftragte) bis auf den bestimmten Preis klagen könne; welche Meinung allerdings die mildere ist.
5Paul. lib. XXXII. ad Ed. Die Grenzen der Vollmacht sind also sorgfältig zu beobachten; denn wer sie überschreitet, thut etwas ganz Anderes. 1Und wenn er das Uebernommene nicht vollführt, so ist er verantwortlich. 2Also wenn ich dir aufgetragen habe, das Haus des Sejus um Hundert zu kaufen, und du das des Titius weit theurer, oder auch um Hundert, oder auch wohlfeiler erkaufest, so kann der Auftrag nicht als von dir erfüllt gelten. 3So auch wenn ich dir aufgetragen habe, mein Grundstück um Hundert zu verkaufen, du aber es um Neunzig verkauft hast und ich nun auf das Grundstück klage, so wird mir keine Ausflucht entgegenstehen, dafern du nicht das Uebrige, was nach meinem Auftrage mir fehlt, mir gewährst und in Allem mich schadlos hältst. 4Auch wenn ein Herr seinem Sclaven befohlen hat, eine Sache für eine gewisse Summe zu verkaufen, und dieser sie für eine geringere verkauft, kann gleichfalls der Herr dieselbe mit der Eigenthumsklage zurückfordern (vindiciren), und durch keine Ausflucht zurückgewiesen werden, wenn ihm nicht Entschädigung geleistet wird. 5Besser hingegen kann die Lage des Vollmachtgebers werden, wenn, nachdem ich dir aufgetragen, den Stichus für Zehn zu kaufen, du ihn wohlfeiler erhandelst, oder um gleichen Preis, doch so, dass zu dem Sclaven etwas zugegeben wird, denn in beiden Fällen hast du entweder nicht über den Preis, oder innhalb des Preises gehandelt.
6Ulp. lib. XXXI. ad Ed. Wenn zur Vergeltung ein Honorar gegeben wird, so findet die Auftragsklage Statt. 1Wenn Jemandem aufgetragen wird, Geschäfte zu verwalten, so wird er mit dieser Klage zu belangen sein. Unrichtig würde die Geschäftsführungsklage gegen ihn angestellt werden; denn er ist nicht deswegen verbindlich, weil er die Geschäfte besorgt hat, sondern deshalb, weil er den Auftrag übernommen hat, und er ist auch verantwortlich, wenn er nichts besorgt hat. 2Ad Dig. 17,1,6,2ROHGE, Bd. 11 (1874), Nr. 2, S. 4: Mandat zur Bürgschaft, geschlossen aus der Zulassung der Mitunterzeichnung eines Wechsels.Wenn ich zugegeben habe, dass Jemand sich für mich verbürgte oder sonst in meine Verbindlichkeit trat, so bin ich aus dem Auftragscontracte verbindlich, und sobald nicht Jemand für einen Andern wider dessen Willen, oder in der Absicht zu schenken, oder als Geschäftsführer22D. h. ohne dass es der Schuldner wusste und wollte. eingetreten ist, (intercedirt hat) so findet die Auftragsklage Statt. 3Ueber schändliche Dinge gilt kein Auftrag, und es kann deshalb mit dieser Klage nicht geklagt werden. 4Wenn ich dir etwas aufgetragen habe, was mich nichts angeht, als: dass du für den Sejus intercediren oder dem Titius Credit geben sollest; so habe ich gegen dich die Auftragsklage, wie Celsus im siebenten Buche seiner Digesten schreibt, und bin meinerseits dir verpflichtet. 5Ad Dig. 17,1,6,5ROHGE, Bd. 10 (1874), S. 402: Haftung aus Rath und Empfehlung nur wegen Dolus nicht auch wegen culpa.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 412, Note 21.Freilich wenn ich dir etwas auftrage, was dich angeht, so findet keine Auftragsklage Statt, wenn nicht auch ich dabei betheiligt bin: aber falls du es nicht gethan haben würdest, wofern ich es dir nicht aufgetragen hätte, so ist die Auftragsklage zulässig, wenn gleich mich die Sache nichts anging. 6Beim Julianus im dreizehnten Buche der Digesten wird die Frage aufgeworfen: [was Rechtens sei,] wenn der Eigenthümer einer Summe Geldes seinem Bevollmächtigten geheissen hat, selbige zu nehmen und auf seine Gefahr auf Zinsen auszuleihen, so dass er nur gewisse Zinsen dem Eigenthümer bezahlen, wenn er aber höhere erlangte, selbst den Gewinn haben sollte. Dies sei, sagt er, als ein empfangenes Darlehn anzusehen. Wenn jedoch dem Empfänger die Verwaltung aller Geschäfte des Eigenthümers übertragen gewesen, so sei jener allerdings auch mit der Auftragsklage zu belangen, so wie sie gegen den Schuldner Statt zu haben pflegt, der seines Gläubigers Geschäfte geführt hat. 7Ein gewisser Marius Paulus hatte für den Daphnis sich verbürgt und für seine Verbürgung einen Lohn sich bedungen; auch hatte er unter eines Andern Namen sich eine bei dem Ausgange des Processes zu zahlende gewisse Summe versprechen lassen33Er versprach nämlich dagegen, das ganze Judicatum, nach Inhalt des künftigen Urtheils, ohne Regress zu bezahlen; in der Hoffnung, dass Daphnis in ein Geringeres verurtheilt werden würde.. Dieser war vom Prätor Claudius Saturninus in Gewährung mehrerer Früchte44Als durch jene gewisse Summe gedeckt waren. Cujacius (V, obs. 21) versteht majores von den doppelten Früchten, die der praedo erstatten muss; was mir nicht zum Sinne des Ganzen zu passen scheint. verurtheilt; auch hatte ihm eben dieser Saturninus die Sachwaltergeschäfte untersagt. Er schien mir nun Bürge geworden zu sein für die Bezahlung nach Urtheil und Recht und gleichsam als käuflicher Uebernehmer des Processes, vom Daphnis durch die Auftragsklage das erlangen zu wollen, wozu er verurtheilt worden war. Allein die kaiserlichen Brüder55M. Aurelius und L. Verus. haben sehr richtig rescribirt, dass er, seiner Hinterlist wegen, gar keine Klage habe; weil er, nachdem er sich Lohn [für die Bürgschaft] ausgemacht, auf solche Weise den Process käuflich übernommen hatte66Ich verstehe den Fall so: Marius hat sich gegen Provision wegen eines gewissen Geschäfts oder Rechtsverhältnisses für den Daphnis auf eine unbestimmte Summe verbürgt. Aus diesem Geschäfte wird nun Daphnis auf 1000 Thlr. belangt. Marius, der sich überzeugt hält, dass Daphnis nur etwa 600 Thlr. zu bezahlen schuldig sei, lässt unter eines Andern Namen diesem anbieten, gegen Bezahlung von 700 Thlr. die Gefahr des Processes zu übernehmen. Daphnis, der zu Mehrern verurtheilt zu werden fürchtet, geht dies ein. Nun erfolgt die Verurtheilung in 1000 Thlr., oder doch in mehr als 700. Marius muss diese bezahlen und will sie durch die Mandatsklage von Daphnis zurückfordern. Dies wird ihm abgesprochen, und er kann also nicht mehr erhalten, als die 700 Thlr., die Daphnis dem Dritten bezahlen muss, welcher seinen Namen zu der käuflichen Uebernahme des Processes hergab. Denn Marius würde, auch wenn er nur 600 Thlr. hätte bezahlen müssen, durch diesen ebenfalls 700 Thlr. erlangt haben, und war also, da er sich für seine Bürgschaft hatte bezahlen lassen, auf doppelten Gewinn ausgegangen; weshalb er nun auch den Schaden tragen soll.. Marcellus äussert sich aber über den, welcher gegen Geldlohn sich gebürgt hat, so: wenn das Geschäft dahin ging, dass er auf seine Gefahr bürgte, habe er keine Klage, wenn aber dieses nicht verabredet worden, so möchte ihm wohl eher eine abgeleitete (utilis) Klage zustehen. Diese Ansicht ist dem Vortheil der Geschäfte angemessen.
7Papinian. lib. III. Responsorum. Wenn eine dem Sachwalter ausgesetzte Belohnung im ausserordentlichen (summarischen) Process eingeklagt wird, so ist zu betrachten, ob der Client die Mühe habe belohnen wollen und deshalb der Verabredung Genüge geschehen müsse, oder ob der Sachwalter, gegen die guten Sitten für einen höhern Geldlohn die Gefahr des Processes auf sich genommen habe.
8Ulp. lib. XXXI. ad Ed. Wenn ich einen Sachwalter bestellt habe und er mir die Urkunden, die im Processe angewandt worden, nicht zurückgibt: welche Klage habe ich gegen ihn? Labeo meint, die Auftragsklage; nicht beizupflichten sei der Meinung derjenigen, welche dafür hielten, dass in diesem Falle aus dem Hinterlegungscontracte geklagt werden könne; denn bei jedem Contracte sei dessen Anfang und Grundlage zu berücksichtigen. 1Auch wenn durch Collusion des Sachwalters der Gegner losgesprochen wird, habe gegen jenen die Auftragsklage Statt; wenn er aber nicht zahlungsfähig sei, so sei, sagt er, gegen den Beklagten, der durch die Collusion losgesprochen worden, die Gefährdeklage (actio de dolo) zu geben. 2Dass er auch zu Ausführung eines Processes, den er zu vollenden übernommen hat, mit der Auftragsklage angehalten werden könne, ist ausgemacht. 3Ad Dig. 17,1,8,3ROHGE, Bd. 17 (1875), Nr. 21, S. 78: Legitimation des Verkäufers, der den Speditionsvertrag in eigenem Namen geschlossen, den dem Käufer aus der Nichterfüllung entstandenen Schaden als seinen eigenen einzuklagen.ROHGE, Bd. 18 (1876), Nr. 22, S. 97: Begründung des Anspruchs des Postfiskus auf Ersatz aus dem Verluste eines Geldbriefbeutels. Berufung auf die Verbindlichkeit, dem Absender Ersatz zu leisten.Wenn Jemand einem Andern die Geschäfte eines Dritten, der sie ihm selbst aufgetragen, aufträgt, so hat er die Auftragsklage, weil er selbst verbindlich ist; und er ist verbindlich, weil er klagen kann. Denn obwohl gewöhnlich gesagt wird, ein Sachwalter könne vor der Litiscontestation keinen [Nach-]Bevollmächtigten bestellen, so hat doch die Auftragsklage Statt; denn er kann dies blos zum Behuf des Processes nicht. 4Wenn Vormünder ihrem Mitvormunde aufgetragen haben, dem Mündel einen Sclaven zu kaufen, und jener ihn nicht kauft: findet die Auftragsklage Statt? Und zwar blos diese, oder auch die Vormundschaftsklage? Julianus unterscheidet, denn, sagt er, es komme darauf an, was für eine Art von Sclaven die Vormünder dem einen Vormunde aufgetragen haben zu kaufen. Denn wenn es ein überflüssiger Sclav sei, oder gar ein lästiger, so sei er mit der Auftragsklage zu belangen, nicht mit der Vormundschaftsklage; sei es aber ein nothwendiger, auch mit dieser; und zwar nicht allein er, sondern auch die andern Vormünder; denn wenn sie auch den Auftrag nicht77Non ist wohl die richtige Lesart; denn gibt gleich bei dessen Weglassung die Stelle einen noch angemessenern Sinn, so müsste es doch, dem Zusammenhange nach, dann statt: etsi mandassent, tenerentur, vielmehr heissen: etsi mandaverint, teneri, oder auch etsi mandaverunt, tenentur. gegeben hätten, würden sie als Vormünder verbindlich sein, weil sie dem Mündel einen nöthigen Sclaven nicht angeschafft hätten. Sie sind also deshalb, weil sie dem Mitvormund Auftrag gegeben haben, nicht entschuldigt; denn sie waren zum Einkauf verbunden, allerdings werden sie aber auch (gegen den Mitvormund) die Auftragsklage haben, weil der Auftrag nicht erfüllt worden ist. Hingegen steht, sagt Julianus, auch dem Vormunde, der gekauft hat, die Vollmachtsklage gegen die Mitvormünder zu. 5Wenn ein freier Mensch, der in gutem Glauben88D. h. ohne seine freie Geburt zu kennen. Sclav ist, dem Titius aufträgt, ihn loszukaufen und ihm Geld von demjenigen Sondergut gibt, was er mit sich nehmen kann und nicht dem redlichen in gutem Glauben stehenden Käufer zurückzulassen braucht, Titius nun den Preis bezahlt und ihn freilässt, darauf aber er gerichtlich für freigeboren erklärt wird, so sagt Julianus, er habe gegen den, dem er seine Loskaufung aufgetragen, die Auftragsklage, aber nur darauf könne diese gehen, dass er ihm die Klagen überlasse, die er gegen den hat, dem er ihn abgekauft hat. Freilich, wenn er solches Geld gegeben hat, was zu dem dem redlichen Käufer zuständigen Sondergute gehörte, so können ihm [sagt Julianus] keine Klagen überlassen werden, weil er99Der Beauftragte und Käufer. keine hat, da er ihm1010Dem Verkäufer und vormaligen vermeintlichen Herrn des Sclaven. sein eigenes Geld gegeben hat; oder vielmehr, sagt Julianus, er1111Ebenderselbe. ist aus dem Verkaufe zwar verbindlich; aber diese Klage ist fruchtlos, da er1212Der losgekaufte vermeintliche Sclav als Cessionar des Käufers. ebensoviel, als er erstreitet, mit der Kaufsklage belangt, wird gewähren müssen. 6Die Auftragsklage findet Statt, sobald demjenigen, der den Auftrag gegeben hat, an diesem gelegen ist; liegt ihm aber nichts daran, so fällt die Auftragsklage weg, und sie ist insoweit zuständig, als ihm daran gelegen ist. Zum Beispiel ich habe dir aufgetragen, ein Grundstück zu kaufen, lag mir daran, dass es [durch dich] gekauft würde, so wirst du verpflichtet sein; wenn ich aber dasselbe Grundstück selbst gekauft habe, oder ein Anderer für mich und dies keinen Unter schied macht, so fällt die Auftragsklage weg. Ich habe dir aufgetragen, gewisse Geschäfte zu besorgen, ist nichts verloren gegangen, so findet, wenn gleich Niemand die Geschäfte besorgt hat, keine Klage Statt; oder wenn ein Anderer sie gehörig verrichtet hat, fällt die Auftragsklage [auch] weg. Und in ähnlichen Fällen wird ebendasselbe zu billigen sein. 7Wenn Bürgen, da sie nicht wussten, dass der Schuldner schon bezahlt hatte, oder durch Acceptilation oder Vertrag befreit sei, aus des Schuldners Vermögen Zahlung geleistet haben, so sind sie mit der Auftragsklage nicht belangbar. 8Dies gilt auch von der Klage des Bürgen, und ist zu ersehen aus einem Rescripte der kaiserlichen Brüder1313S. o. Note 5., welches folgendermaassen lautet: An den Catullus Julianus. Wenn diejenigen, die für dich gebürgt haben, in eine grössere Summe, als nach Beschaffenheit der Schuld sich gebührte, verurtheilt, mit Wissen und Willen das Rechtsmittel der Appellation unterlassen haben, so wirst du, dafern sie die Auftragsklage anstellen, durch die Billigkeit des Richters Schutz finden. Also wenn sie es nicht wussten, wird ihre Unwissenheit entschuldigt, wenn sie es wussten, lag ihnen ob, zu appelliren; sie haben aber eine Gefährde begangen, indem sie nicht appellirten. Wie aber, wenn Armuth es ihnen nicht gestattete? Dann gibt ihre Mittellosigkeit Entschuldigung. Aber auch wenn sie dem Schuldner ausdrücklich Nachricht gegeben haben, damit er appellirte, wenn er es gut fände, halte ich sie für gerechtfertigt. 9Als böslich handelnd erscheint hingegen, wer nicht erstattet, was er erstatten kann. 10Ad Dig. 17,1,8,10ROHGE, Bd. 15 (1875), Nr. 73, S. 263: Verpflichtung des neg. gestor zur Herausgabe dessen, was er in Ausführung des Geschäfts erworben, an den dom. negot. Beweislast, wenn er es aus einem andern Grunde in Besitz genommen.Also wenn ich dir aufgetragen habe, einen Menschen1414Einen Sclaven. zu kaufen und du ihn gekauft hast, so bist du mir zu dessen Herausgabe verpflichtet. Aber auch wenn du in böser Absicht ihn zu kaufen unterlassen hast, nämlich etwa für Geld einem Andern gewichen bist, damit er ihn kaufen könnte, oder aus grober Fahrlässigkeit, wenn du etwa aus Gefälligkeit einen Andern ihn hast kaufen lassen, so bist du verantwortlich. Aber auch wenn der Sclav, den du gekauft hast, entlaufen ist, sofern dies durch bösen Willen von deiner Seite geschehen ist, bist du gehalten, wofern weder böse Absicht noch Fahrlässigkeit untergelaufen ist, so bist du nicht verbindlich, ausser dazu, dass du Sicherheit dafür bestellest, ihn erstatten zu wollen, wenn er in deine Gewalt kommen sollte. Wenn du ihn aber erstattest, musst du ihn auch übergeben; und wenn dir wegen Entwährung Caution geleistet worden ist, oder du solche noch verlangen kannst, so halte ich für hinlänglich, wenn du mir diese Klage abtrittst, so dass du mich als deinen Bevollmächtigten in meiner eigenen Sache bestellst, und nicht mehr leistest, als du selbst erlangen würdest.
9Paul. lib. XXXII. ad Ed. Auch wegen deiner eigenen Handlungen musst du Sicherheit bestellen.
10Ulp. lib. XXXI. ad Ed. Eben das gilt von einem Grundstücke, wenn der Beauftragte ein solches gekauft hat; denn wer einen Auftrag besorgt, braucht nichts weiter zu leisten, als Redlichkeit. 1Aber auch wenn dem Beauftragten wegen der Gesundheit des Sclaven Sicherheit bestellt worden ist oder noch bestellt werden kann, oder wegen anderer Fehler ist dasselbe zu sagen; falls er aber aus Fahrlässigkeit sich keine Sicherheit hat bestellen lassen, wird er verurtheilt. 2Wenn mein Machthaber aus einem Grundstücke, das er mir gekauft hat, Nutzungen gezogen hat, so muss er auch diese zu gewähren vom Richter angehalten werden. 3Wenn mein Beauftragter mein Geld bei sich hat, so wird er mir allerdings wegen Verzugszinsen bezahlen müssen. Aber auch wenn er mein Geld zinsbar ausgeliehen und Zinsen erhoben hat, wird folgerecht zu sagen sein, dass er jeden Nutzen, der ihm zugeflossen, gewähren müsse, ich mag ihm nun solches aufgetragen haben oder nicht; denn das ist der Redlichkeit angemessen, dass er nicht aus fremdem Gut Gewinn ziehe; hat er das Geld nicht angelegt, sondern in seinen Nutzen verwendet, so wird er auf die Zinsen zu belangen sein, die gesetzlicher Weise landüblich sind. Endlich sagt Papinianus, der Bevollmächtigte müsse, auch wenn er Zinsen erhoben und in seinen Nutzen verwendet hat, Zinsen1515Von den Zinsen. Vergl. Fr. 7. §. 12. Fr. 58. §. 1. D. de adm. et peric. tut. (XXVI. 7.) gewähren. 4Wenn Jemand dem Titius aufgetragen hat, von seinen Verwaltern Geld zu borgen, so werde er, schreibt Papinianus im dritten Buche der Responsa, die Auftragsklage nicht haben, weil Titius ihm aus dem Darlehn verbindlich ist; daher könne er nicht, als aus dem Auftrage, Zinsen fordern, wenn nicht eine Stipulation darüber geschehen ist. 5Derselbe Papinianus sagt in demselben Buche, einem Bürgen, der deshalb gebürgt hat, weil Jemand seinem Bevollmächtigten aufgetragen hatte, Geld zu erborgen, sei, wenn er verurtheilt, eine abgeleitete (utilis) Klage zu geben, die quasi-institorische (Factorklage), weil auch dies so zu betrachten sei, dass dieser Machtgeber jenen gleichsam über die Aufnahme des Darlehns gesetzt habe. 6Wenn ich Einem aufgetragen habe, vom Titius etwas zu stipuliren, so kann ich den, den ich beauftragt, durch die Auftragsklage dazu anhalten, dass er jenen quittire, wenn ich dies will; oder, wenn ich lieber will, dazu, dass er mir, oder wenn ich sonst will, denselben überweise (delegire). Und Papinianus schreibt in demselben Buche, wenn eine Mutter für ihre Tochter eine Aussteuer gebe, und dieselbe in Auftrag der Tochter entweder sogleich, oder auch nachher, stipulirt habe1616Nämlich die Wiedererstattung derselben nach getrennter Ehe., so sei sie aus dem Auftrage zu belangen, wenn gleich sie selbst die Aussteuer gegeben. 7Wenn Jemand vorgeschrieben hat, dass dasjenige, was sein Bevollmächtigter und seine Sclaven betrieben, erst dann gültig sein sollte, wenn es unter Dazwischenkunft des Sempronius geschähe und nun Geld übel ausgeliehen worden ist, so sei Sempronius, der nichts mit bösem Willen gethan hat, nicht verantwortlich; und es ist wahr, wer nicht in der Absicht, einen Auftrag zu übernehmen, mitgewirkt hat, sondern freundschaftliche Dienste, durch Erinnern und Berathen der Bevollmächtigten und Verwalter, versprochen hat1717Vergl. oben Fr. 2. §. 6. h. t., ist nicht der Auftragsklage ausgesetzt; wenn er aber etwas aus böser Absicht gethan hat, so wird er auch nicht mit jener, sondern vielmehr mit der Gefährdeklage zu belangen sein. 8Wenn ich meinem Bevollmächtigten aufgetragen habe, dem Titius Geld unzinsbar zu leihen, er aber nicht unzinsbar geliehen hat, so fragt sich’s, ob er mir auch die Zinsen erstatten müsse. Und Labeo schreibt, er müsse sie erstatten, wenn ich ihm gleich aufgetragen habe, das Geld unentgeltlich herzugeben1818Vergl. Fr. 5. §. 5. Fr. 10. §. 3. h. t.; obwohl, wenn er auf seine Gefahr ausgeliehen hätte, die Auftragsklage, wie Labeo sagt, in Hinsicht der Zinsen wegfallen würde. 9Derselbe Labeo sagt und es ist richtig, dass diese Klage auch Abrechnungen zulässt; und so wie ein Machthaber die Früchte erstatten muss, so hat er auch den Aufwand, den er auf die Erhebung der Früchte gemacht, abzuziehen; aber auch wenn er zu seinem Fortkommen bei Bereisung der Güter Aufwand gemacht hat, so halte ich dafür, er müsse auch diesen abrechnen können; er wäre denn besoldet und mit ihm ausgemacht, dass er aus eigenen Mitteln, das heisst von seinem Gehalte, die Kosten dieser Reisen bestreiten sollte. 10Derselbe sagt, wenn ein Bevollmächtigter etwas, ohne Auftrag, zum Vergnügen gebaut habe, so sei ihm dessen Hinwegnahme, so weit sie ohne Schaden des Eigenthümers geschehen könne, zu gestatten, wenn der Herr sich die Kosten nicht anrechnen lässt. 11Bürgen und Auftraggeber (Mandatoren)1919S. unten Note 103. zu Fr. 62. haben, auch wenn sie ohne vorgängiges Urtheil und Recht gezahlt haben, die Auftragsklage. 12Im Allgemeinen, sagt Julianus, hat ein Bürge die Auftragsklage, wenn er für seine Person eine Ausflucht, welcher der Schuldner selbst sich nicht bedienen konnte, vorzuschützen unterlassen hat, weil sie nicht ehrbar ist; hat er eine solche, die der Schuldner gebrauchen konnte, unterlassen, so hat er die Auftragsklage nicht, wenn er es wissentlich gethan hat, und dabei im Stande war, den Schuldner zu benachrichtigen und aufzufordern, dass er lieber selbst, in eigenem Namen oder in Vollmacht, die Führung des Processes übernehmen sollte. 13Wenn ein Bürge in der Absicht, ihm zu schenken, vom Gläubiger quittirt worden ist, so hat, glaube ich, der Bürge die Auftragsklage, sofern ihn der Gläubiger hat belohnen wollen und noch mehr, wenn der Gläubiger die Quittung [als Schenkung] auf den Todesfall bewirkt, oder ihm die Befreiung von dieser Schuld vermacht hat.
12Ulp. lib. XXXI. ad Ed. Wenn aber der Gläubiger nicht in der Absicht, zu belohnen, sondern als eine freie Schenkung (principaliter donando) dem Bürgen den Anspruch erlassen hat, so wird dieser die Auftragsklage nicht haben. 1Marcellus aber gibt zu, dass, wenn Jemand, um dem Bürgen ein Geschenk zu machen, für ihn den Gläubiger bezahlt hat, der Bürge diese Klage habe. 2Wenn indess, sagt er, ein Haussohn oder ein Sclav Bürge gewesen ist, und ich für diese, um ihnen zu schenken, bezahlt habe, so kann der Vater oder Herr nicht aus dem Auftrage klagen; und zwar deshalb, weil derjenige, der bezahlt hat, nicht dem Vater [noch dem Herrn] schenken wollte. 3Wenn hingegen der bürgende Sclav bezahlt hat, so kann der Herr allerdings die Auftragsklage anstellen. 4Derselbe Marcellus sagt eben daselbst: wenn der Haussohn ohne Geheiss des Vaters gebürgt hat, so fällt die Auftragsklage2020Gegen den Vater. weg, dafern kein Sondergut vorhanden ist; wenn aber auf väterliches Geheiss oder aus dem Sondergut gezahlt worden ist, so hat der Vater um so mehr die Auftragsklage2121Actio mandati contraria. S. unten §. 7.. 5Wenn ich einem Haussohne aufgetragen habe, für mich zu bezahlen, so kann, sagt Neratius, der Vater aus dem Auftrage klagen, es mag nun er selbst, oder der Sohn aus dem Sondergut, bezahlt haben; was vernünftig ist; denn es kann mir nichts verschlagen, wer bezahle. 6Wenn ich einem Haussohne aufgetragen habe, für mich zu bezahlen, und er nach seiner Entlassung aus der väterlichen Gewalt bezahlt, so ist es richtig, dass dem Sohne die Klage aus meiner Handlung (in factum) zu geben ist, der Vater aber, wenn er nach der Entlassung zahlt, die Geschäftsführungsklage hat. 7Die Rückklage (judicium contrarium) stellen diejenigen an, die einen Auftrag übernommen haben, zum Beispiel, die Besorgung eines oder mehrerer Geschäfte. 8Daher wirft Papinianus die Frage auf: Wenn ein Patron ein Gut, das er gekauft, und worauf er zwei Drittheile des Kaufschillings bezahlt hat, seinem Freigelassenen übergeben lässt, auf dass dieser dagegen den Kaufgeldsrückstand bezahle, und dann, nach gezahltem Kaufgelde, der Patron mit Genehmigung des Freigelassenen das Gut verkauft: ob dann der Freigelassene das Drittheil des Kaufpreises zurückfordern könne? Und er sagt, wenn der Freigelassene von Anfang damit einen Auftrag übernommen, und nicht ein Geschenk empfangen habe, so könne er den Kaufschilling durch die Rückklage zurückfordern, soviel davon nach Abzug der Pachtgelder, die er mittlerweile erhoben hat, übrig bleibt; habe aber der Patron dem Freigelassenen ein Geschenk gemacht, so sei auch anzunehmen, dass auch nachher der Freigelassene den Patron beschenken gewollt. 9Wenn du mir aufgetragen hast, dir eine Sache zu kaufen, und ich sie für mein Geld kaufe, so habe ich die Auftragsklage zu Wiedererlangung des Kaufschillings; wenn es aber auch für dein Geld geschah, ich hingegen redlicher Weise Kosten auf den Ankauf der Sache gewendet habe, findet die Rückklage aus dem Auftrage Statt; oder auch wenn du die gekaufte Sache nicht annehmen willst. Ebenso, wenn du mir etwas Anderes aufgetragen hast und ich deshalb Aufwand gemacht habe; und nicht allein was ich ausgelegt habe, sondern auch Zinsen davon muss ich erlangen. Zinsen sind aber nicht blos des Verzugs wegen zulässig; sondern der Richter muss sie ermessen, wenn Einer2222Nämlich ein Beauftragter. von seinem Schuldner [ein Capital] einzieht und2323Mit diesem Capital eine Schuld des Machtgebers. bezahlt, da er2424Von jenem seinem Schuldner. sehr reichliche Zinsen bekommen hatte, — denn es ist sehr billig, hierauf Rücksicht zu nehmen; — oder wenn er selbst auf schwere Zinsen Geld aufgenommen und davon bezahlt hat. Aber auch wenn er den Schuldner2525Den Auftraggeber. nicht von Zinsen frei gemacht hat, selbst jedoch auch Zinsen einbüsst, oder wenn er ihn nur von geringern frei gemacht, selbst aber auf höhere Geld geborgt hat, um sein Wort zu halten, so zweifle ich nicht, dass er durch die Auftragsklage auch die Zinsen erlangen müsse; und, wie festgesetzt ist, wird der Richter dieses Alles nach Billigkeit ermessen. 10Ich habe dir Geld gegeben, um es meinem Gläubiger auszuzahlen; du hast es nicht gethan; also wirst du mir Zinsen zu entrichten haben, falls der Gläubiger auch von mir das Geld mit Zinsen zurückzuerhalten hatte; und so hat Kaiser Severus an den Hadrianus Demonstrates rescribirt. 11Ad Dig. 17,1,12,11Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 420, Note 7.Wenn ein liederlicher Jüngling dir aufträgt, für eine Buhlerin dich zu verbürgen, und du, dies wissend, den Auftrag übernimmst, so hast du nicht die Auftragsklage, da es dasselbe ist, als ob du wissentlich einem Geld geliehen hättest, der es verlieren musste. Aber auch wenn er ferner dir aufgetragen hat, der Buhlerin unmittelbar Geld zu leihen, ist er nicht mit der Auftragsklage zu belangen, indem dies gleichsam als ein der Redlichkeit zuwiderlaufender Auftrag gilt. 12Da Jemand an seinen Freund einen Brief dieses Inhalts geschrieben: Ich bitte dich, dir meinen Freund, den Sextilius Crescens, empfohlen sein zu lassen, so ist er nicht aus einem Auftrage zu verklagen, weil dies mehr zu Empfehlung jenes Menschen, als um einen Auftrag zu geben, geschrieben ist. 13Ad Dig. 17,1,12,13Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 373, Note 15.Wenn Jemand Auftrag ertheilt, einem Haussohn Geld zu leihen, das derselbe nicht wider den Senatsbeschluss2626Den Macedonianischen. S. oben B. 14. Tit. 6. aufnimmt, sondern in einem solchen Verhältniss wo der Vater wegen des Sonderguts oder wegen Verwendung in seinen Nutzen, oder aus seinem Geheiss verbindlich ist2727S. oben das funfzehnte Buch., so ist dies ein erlaubter Auftrag. Noch mehr sage ich: wenn, da ich darüber, ob er das Geld wider den Senatsschluss aufnehme oder nicht, ungewiss, und in jenem Falle nicht Willens war, es ihm zu geben, Jemand dazwischentritt und sagt, er2828Der Haussohn. nehme es nicht wider den Senatsschluss: leihe ihm auf meine Gefahr, du leihest wohl2929D. h. sicher., so halte ich dafür, dass ein solcher Auftrag statthaft, und Jener mit der Auftragsklage zu belangen sei. 14Ad Dig. 17,1,12,14Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 412, Note 18.Wenn ich, nachdem ein Darlehn schon vorgestreckt war, dem Gläubiger auftrage, es vorzustrecken, so ist, sagt Papinianus sehr richtig, der Auftrag nichtig. Indess, wenn ich dir aufgetragen habe, zu warten, und den Schuldner der Zahlung wegen nicht zu drängen, sondern ihm Frist zu geben, und gesagt habe, das Geld solle auf meine Gefahr stehen, so halte ich für richtig, dass die ganze Gefahr der Forderung den Auftragsgeber treffe. 15Derselbe sagt, wenn ein Vormund3030Bei der Rechnungsablegung und Erstattung nach geendigter Vormundschaft. Auftrag gebe, ein Capital, das er ausgeliehen, anzunehmen und für gut zu halten, so sei er als Auftragsgeber verpflichtet, nämlich seinem vormaligen Mündel oder dessen Curator. 16Ad Dig. 17,1,12,16ROHGE, Bd. 7 (1873), S. 388: Rechtsverhältniß des Mandatars zu dem Dritten, an den er im vermeintlichen Auftrage des Mandanten eine Zahlung geleistet hat, im Falle des Widerrufs des Auftrages.Wenn ich, Geld einzutreiben, Auftrag gegeben und nachher mich anders besonnen habe: steht dann mir oder meinem Erben die Auftragsklage zu? Marcellus sagt, sie falle weg, weil durch die Willensänderung der Auftrag erloschen ist; wenn du jedoch Auftrag (Vollmacht) zur Eintreibung gegeben, dann diese verboten, das eingetriebene Geld aber angenommen hast, so ist der Schuldner befreit. 17Ad Dig. 17,1,12,17Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 411, Note 5; Bd. III, § 567, Note 7.Derselbe Marcellus schreibt: wenn Jemand Auftrag gegeben hat, nach seinem Tode ein Denkmal zu setzen, so kann sein Erbe die Auftragsklage anstellen. Derjenige aber, der den Auftrag übernommen hat, kann, glaube ich, auch aus demselben klagen, wenn er es für sein eigen Geld gethan hat, und ihm nicht aufgetragen war, dass er das Denkmal für sein eigen Geld errichten sollte; denn er konnte auch gegen den Auftragsgeber klagen, dass er ihm zur Errichtung Geld gebe, zumal wenn er schon zu dieser Errichtung Einiges angeschafft hat.
14Ulp. lib. XXXI. ad Ed. Dass der Erbe des Bürgen, wenn er bezahlt hat, die Auftragsklage habe, leidet keinen Zweifel. Es fragt sich aber, ob er diese Klage auch dann habe, wenn er die Erbschaft verkauft und der Käufer bezahlt hat. Und Julianus schreibt im dreizehnten Buche, der Erbe habe deswegen die Auftragsklage, weil er mit der Kaufsklage angehalten werden kann, seine Klagen abzutreten, und deswegen sei die Kaufsklage zuständig, weil er sie abzutreten vermag. 1Wenn Zwei eines Bürgen Erben worden sind, einer derselben aber von dem Miterben die Erbschaft gekauft, und sodann alles, wofür der Verstorbene gebürgt hatte, dem Gläubiger bezahlt hat, so ist ihm sein Miterbe entweder aus der Stipulation oder aus dem Kaufe verpflichtet; deshalb hat dieser die Auftragsklage.
15Paul. lib. II. ad Sabin. Wenn ich dir den Ankauf eines Grundstücks aufgetragen, nachher aber dir geschrieben habe, es nicht zu kaufen, und du, ehe du wusstest, dass ich es untersagt, es gekauft hast, so werde ich dir aus dem Auftrage verbindlich sein; damit nicht der Uebernehmer des Auftrags in Schaden komme.
16Ulp. lib. XXXI. ad Ed. Wenn Jemand mir aufgetragen hat, auf meinem Eigenthum etwas zu machen, und ich es gemacht habe, so hat man gefragt, ob die Auftragsklage Statt habe. Und es sagt Celsus im siebenten Buche der Digesten, er habe dieses geantwortet, als ihm vorgelegt worden, dass Aurelius Quietus seinem Gastfreunde, einem Arzt, aufgetragen, in den Gärten, die derselbe zu Ravenna hatte, und wohin er alle Jahre sich zurückzuziehen pflegte, ein Ballhaus und heizbare Zimmer; und gewisse zu seiner Gesundheit dienliche Vorrichtungen auf seine Kosten anzulegen. Er könne also, nach Abzug dessen, was dadurch seine Gebäude an Werth gewonnen, mit der Auftragsklage das mehr Ausgelegte wider ihn einklagen.
19Idem lib. XLIII. ad Sabin. Bei dem Falle, wenn mein Sclav Jemandem auftrüge, ihn, zum Zweck seiner Loskaufung, zu erkaufen, spricht Pomponius schön über die Frage: ob derjenige, der den Sclaven gekauft hat, den Verkäufer darauf belangen könne, dass er den Sclaven zurücknehme; weil die Auftragsklage gegenseitig ist3131Da hier keine der Voraussetzungen denkbar ist, unter welchen ein Herr durch die Handlungen seines Sclaven verbindlich wurde, (s. oben Fr. 12. §. 13.) so ist es auffallend, wie diese Frage aufgeworfen werden konnte. S. aber unten Fr. 54.. Pomponius sagt, es sei höchst unbillig, wegen dessen, was mein Sclav gethan, mich zur Zurücknahme des Sclaven zu zwingen, den ich auf immer veräussern gewollt; und ich kann in solchem Falle eben so wenig auftragsmässig verpflichtet sein, als dazu, ihn dir zu verkaufen.
20Ad Dig. 17,1,20ROHGE, Bd. 24 (1879), Nr. 53, S. 200: Rechtsverhältniß zwischen Inkassomandatar und Mandanten, Auszahlung an einen Dritten für den Mandantar durch Gutschrift. Insolvenz des Empfängers.Paul. lib. XI. ad Sabin. Ad Dig. 17,1,20 pr.ROHGE, Bd. 10 (1874), S. 359: Der Einkaufsagent hat die ihm vom Verkäufer gewährte Extraprovision seinem Committenten in Rechnung zu stellen.Aus dem Auftrage darf dem, der denselben übernimmt, kein Gewinn bleiben, so wie er auch keinen Schaden leiden darf, wenn er ausgeliehenes Geld nicht eintreiben konnte. 1Ad Dig. 17,1,20,1ROHGE, Bd. 20 (1877), Nr. 17, S. 54: Einfluß der Anwesenheit des Geschäftsherrn bei der Geschäftsführung.Der Bürge hat die Geschäftsführungsklage, wenn er für einen Abwesenden gebürgt hat; denn die Auftragsklage kann ihm nicht zustehen, da kein Auftrag vorhergegangen ist.
21Ulp. lib. XLVII. ad Sabin. Da ich in Auftrag eines Andern für dich gebürgt habe, kann ich gegen dich nicht die Auftragsklage haben; gleichwie einer, der aus Rücksicht auf den Auftrag eines Andern ein Angelöbniss geleistet hat (spospondit); wenn ich aber nicht gerade aus Rücksicht auf des Einen, sondern auf beider Auftrag es gethan habe, so werde ich die Auftragsklage auch gegen dich haben, so wie, wenn Zwei mir aufgetragen hätten, dir zu leihen, beide mir verbindlich sein würden.
22Paul. lib. XXXII. ad Ed. Wenn ich dir aufgetragen habe, für mich auf eine gewisse Zahlungsfrist zu bürgen, du aber ohne Zeitbestimmung gebürgt, auch bezahlt hast, so ist am besten zu sagen, du habest mittlerweile nicht, sondern erst bei Eintritt der Verfallzeit, die Auftragsklage. 1So ist auch darüber gesprochen worden, wenn du, da ich auf eine Frist schuldig war, auf solche Frist dich verbürgt hast, und vor deren Eintritt bezahlst, ob du sogleich die Auftragsklage habest. Und einige meinen, die Auftragsklage habe zwar sofort Statt, jedoch auf soviel weniger, als mir es Vortheil gebracht hätte, dass erst bei Eintritt der Frist bezahlt worden wäre; es ist aber besser, zu sagen, dass mittlerweile auch nicht auf diese Summe aus dem Auftrage geklagt werden könne, da es doch immer noch nicht ohne Vortheil für mich ist, auch dieses nicht vor der Verfallzeit zu bezahlen. 2Ad Dig. 17,1,22,2ROHGE, Bd. 15 (1875), Nr. 7, S. 19: Verweisung des Gläubigers eines Solidarschuldners an den andern unter Sicherstellung des Gläubigers. Keine Einrede daraus für den andern Schuldner?Bisweilen begegnet es, dass ich mein eigenes Geschäft besorge, und dennoch eine abgeleitete (utilem) Auftragsklage habe, wie wenn mein Schuldner mir auf seine Gefahr seinen Schuldner überweist, oder wenn ich auf Ersuchen des Bürgen den Hauptschuldner verklage; denn wenn ich gleich meine Forderung verfolge, so handle ich doch auch in Jenes Angelegenheit; was ich also weniger erhalte, muss ich durch die Auftragsklage erlangen. 3Wenn die, deren verpfändete Sachen verkauft werden sollen, Käufer angestellt haben und ihnen auftragen, die Sachen zu kaufen, so wird dies als ein Auftrag betrachtet, obgleich dem reinen Sinne nach kein Auftrag vorhanden ist; denn wenn du deine Sache kaufst, so ist über deine Sache in deiner Person kein [wahrer] Kauf geschlossen. 4Julianus schreibt, dass auch hinsichtlich einer dem Uebernehmer eines Auftrags gehörigen Sache eine Auftragsverbindlichkeit Statt finden könne, bewähre sich vorzüglich dadurch, dass, wenn mehrere Miterben etwas aus der Erbschaft verkaufen, und ich einem derselben auftrage, es zu kaufen, dieser auch wegen des Antheils, zu dem er Erbe ist, auftragsmässig verbindlich wird und [mich] verbindlich macht; und wenn Jener deshalb, weil er den Auftrag übernommen, einem Fremden die Sache nicht ablässt, so sei es [in der That] der Redlichkeit gemäss, ihm den Preis zu gewähren, zu dem er verkaufen konnte; und im Gegentheil, wenn der Kauflustige zu dem Ankaufe einer ihm nothwendigen Sache deshalb nicht geschritten war, weil er dem Erben geheissen hatte, sie ihm zu kaufen, so sei es höchst billig, dass ihm auf erhobene Auftragsklage der Vortheil, den er vom Ankauf der Sache gehabt haben würde, ersetzt werde. 5Einer, dessen Güter eingezogen worden sind, kann Jemandem auftragen, sie zu kaufen und wenn er sie gekauft hat, so wird, falls er nicht sein Wort hält, die Auftragsklage zweckdienlich sein; was deshalb angenommen wird, weil das, was nach Einziehung der Güter in der Folge erworben wird, dem Fiscus nicht zufällt3232Denn ausserdem würde der Auftragsgeber in keinem Falle zahlungsfähig sein können.. 6Wer zu Beraubung eines Tempels, zu Verwundung oder Tödtung eines Menschen einen Auftrag übernimmt, kann, wegen der Schändlichkeit des Auftrags, durch die Auftragsklage nichts erlangen. 7Wenn ich dir Zehn gegeben habe, um sie dem Titius zu geben, und du sie ihm nicht gibst, sondern verthust, so bist du, sagt Proculus, als Beauftragter und als Dieb verbindlich, oder wenn ich dir die Summe so gegeben habe, dass du ihm geben solltest, was du wolltest, nur als Beauftragter. 8Wenn ich deinem Sclaven aufgetragen habe, in meinem Namen dir zu bezahlen, was ich dir schulde, so schreibt Neratius, obschon der Sclav das Geld geborgt und als von mir empfangen, in deine Rechnungen eingetragen habe, so werde doch, wenn er nicht vom Darleiher das Geld zu dem Behufe empfing, um es in meinem Namen [dir] zu geben3333Denn in diesem Falle wäre ich, ausserdem aber du selbst, durch deinen Sclaven, der Erborger., weder ich befreit sein, noch dir gegen mich die Auftragsklage zustehen; wenn er aber das Geld dazu geborgt habe, um es in meinem Namen zu zahlen, so gelte von Beiden das Gegentheil, und es komme nichts darauf an, ob Jemand anders3434Als dein Machthaber oder negotiorum gestor., oder eben dieser Sclav selbst in deinem Namen das, was für mich bezahlt wurde, empfangen habe. Dies ist auch am richtigsten, weil, sobald der Gläubiger sein eigen Geld empfängt3535Das Geld, was ein Sclave erborgt, geht nämlich ins Eigenthum seines Herrn über, wenn ihm vom Darleiher nicht ausdrücklich gesagt worden ist, dass er einem Andern es borge., der Schuldner keine Befreiung erlangt. 9Ein mir entlaufener Sclav hat, während er bei dem unrechtmässigen Besitzer war, Geld erworben und damit Sclaven gekauft; diese hat Titius durch Uebergabe vom Verkäufer empfangen. Mela sagt, ich würde, wenn Titius dies auf Ersuchen des Sclaven gethan hätte, durch die Auftragsklage erlangen, dass er mir [die gekauften Sclaven] herausgeben müsste, weil mein Sclav dem Titius aufgetragen hatte, sie durch Uebergabe zu empfangen; wenn aber der Verkäufer sie ohne dessen Willen dem Titius übergeben habe, so könne ich die Kaufsklage anstellen, darauf, dass der Verkäufer mir sie übergeben müsste, und der Verkäufer werde vom Titius mit persönlicher Klage3636Condicio; nämlich indebiti oder furtiva oder sine causa. sie zurückfordern, sofern er sie dem Titius übergeben hat, ohne dazu verbunden zu sein, indem er glaubte, es zu sein. 10Wenn ein Concursmassenvertreter die Güter verkauft hat, den Gläubigern aber das Geld nicht auszahlt, so soll, nach dem Gutachten des Trebatius, Ofilius und Labeo, wider ihn, denen, die gegenwärtig gewesen, die Auftragsklage, denjenigen aber, die abwesend gewesen, die Geschäftsführungsklage zustehen. Allein wenn er dies zu Ausführung des Auftrags der Gegenwärtigen gethan hat, so haben die Abwesenden nicht die Geschäftsführungsklage, es wäre denn wider diejenigen, die dem Vertreter Auftrag gegeben haben, weil sie gleichsam der Abwesenden Geschäft damit geführt haben; sobald sie aber solchen Auftrag in der Meinung, die einzigen Gläubiger zu sein, gegeben haben, so ist gegen diese Auftragsgeber [nur] die Klage aus ihrer Handlung (in factum) zuzulassen. 11So wie es aber Jedem freisteht, einen Auftrag nicht zu übernehmen, so muss [hingegen] ein übernommener ausgeführt werden, wofern er nicht aufgekündigt worden ist. Er kann aber [nur] so aufgekündigt werden, dass dem Auftragsgeber das unbeeinträchtigte Recht bewahrt bleibe, dieselbe Sache füglich selbst oder durch einen zu Stande zu bringen; oder wenn derjenige, der den Auftrag übernommen, Nachtheil davon hat. Und zwar wenn der, dem aufgetragen worden ist, etwas einzuhandeln, es nicht erhandelt, auch nicht aufgesagt hat, dass er es nicht kaufen werde, und dies durch seine, nicht durch eines Andern Schuld geschehen ist, so ist es angemessen, dass er durch die Auftragsklage belangt werden könne; um so mehr aber wird dies der Fall sein, wie auch Mela schreibt, wenn er hinterlistiger Weise zu einer Zeit aufsagte, wo er schon nicht mehr gehörig kaufen konnte.
23Hermogen. lib. II. juris Epitom. Jedoch wenn er Krankheit oder Todfeindschaft,
25Hermogen. lib. II. juris Epitom. oder eine andere triftige Ursache zur Entschuldigung anführt, so ist er damit zu hören.
26Paul. lib. XXXII. ad Ed. Unter die Ursachen, das Aufgetragene zu unterlassen, gehört auch der Tod des Auftragsgebers; denn der Auftrag erlischt durch den Tod; wenn derselbe jedoch aus Unwissenheit ausgeführt worden ist, so nimmt man nützlicher Weise an, dass die Auftragsklage zustehe. Auch Julianus schreibt, durch den Tod des Auftragsgebers erlösche der Auftrag, das Verbindlichkeitsverhältniss dauere aber bisweilen fort. 1Wenn Jemand seinem Schuldner aufträgt, an den Titius zu zahlen, und nach seinem Tode der Schuldner, ohne von diesem zu wissen, bezahlt hat, so muss er befreit sein. 2Ad Dig. 17,1,26,2Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 412, Note 17.Wenn ein Bürge seinen Schuldner dem Gläubiger überweist (delegirt), so wird er angesehen, als habe er das Geld hergegeben, wenngleich der Schuldner nicht zahlungsfähig ist, weil der Gläubiger, der einen überwiesenen Schuldner annimmt, die Schuld für gut erklärt. 3Wenn Jemand, der die Absicht hat, einem Bürgen ein Geschenk zu machen, dessen Gläubiger zum Schuldner hat, und nun demselben quittirt3838Damit nämlich dies dem Bürgen gutgerechnet werde., so wird der Bürge sogleich die Auftragsklage3939Wieder den, für den er bürgte. anstellen können, insofern es keinen Unterschied macht, ob Jener dem Gläubiger das Geld ausgezahlt oder ihn quittirt hat. 4Uebrigens ist zu bemerken, dass der Bürge durch die Auftragsklage nicht mehr erlangen darf, als er bezahlt hat. 5Ich habe zu Folge deines Auftrags für Zehn gebürgt und sie an den [angeblichen] Bevollmächtigten des Gläubigers bezahlt; ist es ein wahrer Bevollmächtigter gewesen, so kann ich gleich die Auftragsklage [gegen dich] anstellen; hatte er keine Vollmacht, so fordere ich das Geld von ihm zurück. 6Nicht Alles, was ein Beauftragter nicht aufgewendet haben würde4040Wenn er nicht den Auftrag übernommen hätte., kann er dem Auftragsgeber anrechnen, z. B. wenn er durch Plünderung von Räubern oder durch Schiffbruch Verlust erlitten, oder wegen Erschöpfung, die ihm oder den Seinigen zugestossen, etwas aufgewendet hat; denn diese Dinge sind mehr dem Zufall, als dem Auftrage, zuzuschreiben. 7Wenn aber ein Sclav, den du in meinem Auftrage gekauft hast, dich bestohlen hat, so sagt Neratius, du werdest durch die Auftragsklage erlangen, dass dir der Sclav zur Sühne überantwortet (noxae gegeben) werden müsse; sofern solches nämlich ohne deine Schuld geschehen sei; wenn ich indess gewusst habe, dass der Sclav ein solcher4141Ein diebischer. Mensch sei, und es dir nicht vorausgesagt habe, damit du dich hüten könntest, so müsse ich dir deinen sämmtlichen Schaden ersetzen4242Vgl. jedoch Fr. 61. §. 5. D. de furtis (47. 2.) und meine Schrift: die Lehre von der Erwerbsgesellschaft (Leipz. 1825). S. 28. Note.. 8Ein Handwerker kaufte in Auftrag seines Freundes einen Sclaven für den Preis von Zehn und lehrte ihn sein Handwerk; dann verkaufte er ihn für Zwanzig, welche er auf erhobene Auftragsklage4343An den vorerwähnten Freund. auszahlen musste; hierauf wurde er, weil der Sclav nicht gesund gewesen, vom Käufer belangt und verurtheilt. Mela sagt, der Auftragsgeber brauche ihm deshalb nichts zu gewähren, wenn nicht der Sclav, nachdem er ihn gekauft, ohne sein bösliches Zuthun jenen Fehler bekommen habe; wenn er ihn aber auf das Geheiss des Auftragsgebers gelehrt habe, so finde das Gegentheil Statt; denn dann müsse er auch Lehrgeld und Kostgeld bekommen, es wäre denn, dass er ersucht worden, ihn unentgeltlich zu lehren.
27Gaj. lib. IX. ad Ed. prov. Wenn Jemand an Jemanden schreibt, er solle seinen4444Nämlich des Briefempfängers Schuldner. Schuldner quittiren, und er werde das Geld, was dieser schulde, bezahlen, so ist er mit der Auftragsklage zu belangen. 1Ad Dig. 17,1,27,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 411, Note 5.Wenn ich dir einen Sclaven mit der Vorschrift übergebe, ihn nach meinem Tode freizulassen, so gilt dieser Vertrag; es kann aber auch bei meinem Leben meinerseits ein Grund zu klagen eintreten, z. B. wenn es mich gereuete und ich den Sclaven zurückhaben wollte. 2Ad Dig. 17,1,27,2ROHGE, Bd. 16 (1875), Nr. 48, S. 172: Einseitiger Rücktritt vom Vertrage. Sorge für anderweite Vertretung.Wer einen Auftrag übernommen hat, der darf das übernommene Geschäft, wenn er es zu verrichten im Stande ist, nicht aufgeben, oder er wird in soviel, als dies dem Auftragsgeber Schaden thut, verurtheilt; wenn er aber einsieht, dass er solches Geschäft nicht verrichten könne, so muss er dieses sobald als möglich dem Auftragsgeber anzeigen, damit derselbe, wenn er will, sich der Mühwaltung eines Andern bediene; hat er, da er ihm die Anzeige machen konnte, sie unterlassen, so wird er dem Auftragsgeber zum Schadenersatz verpflichtet sein; falls er aber aus irgend einer Ursache die Anzeige nicht bewirken konnte, so ist er anspruchsfrei. 3Auch durch den Tod dessen, dem etwas aufgetragen ist, wird, dafern derselbe stirbt, ohne einen Anfang damit gemacht zu haben (integro adhuc mandato), der Auftrag aufgehoben, und sein Erbe hat, wenn er gleich denselben ausführt, die Auftragsklage nicht. 4Kosten, zu Ausführung des Auftrags aufgewendet, müssen, wenn sie redlicher Weise gemacht worden, allerdings erstattet werden, und es thut nichts zur Sache, wenn der, welcher den Auftrag gegeben hat, bei eigener Verrichtung des Geschäfts, geringeren Aufwand bedurft hätte. 5Wenn du in Auftrag meiner dem Titius Geld geliehen hast, und nun die Auftragsklage gegen mich erhebst, so darf ich nicht anders verurtheilt werden, als unter der Bedingung, dass du die gegen den Titius dir zuständigen Klagen mir abtretest; klagst du hingegen wider den Titius, so bin ich dadurch nicht entledigt, wiewohl nur für soviel, als du vom Titius nicht erlangen kannst, dir verbindlich.
28Ulp. lib. XIV. ad Ed. Papinianus sagt im dritten Buche der Quästionen, der Auftragsgeber des Schuldners befreie diesen, durch Zahlung für ihn, nicht von selbst; denn er bezahlt wegen seines Auftrags und für sich selbst; daher glaubt Papinianus, es müssen ihm die Klagen gegen den Schuldner abgetreten werden.
29Idem lib. VII. Disput. Ad Dig. 17,1,29 pr.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 101, Note 10.Wenn ein Bürge auf erhobene Klage seiner Bürgschaft wegen bezahlt, da er nicht wusste, dass dem Schuldner das Geld nicht ausgezahlt worden war, so ist die Frage, ob er das Gezahlte mit der Auftragsklage einklagen könne. Und zwar erscheint, wenn er die Ausflucht des Betrugs oder des nicht gezahlten Geldes wissentlich hat fallen lassen, seine Handlungsweise als unredlich; denn die höchste Nachlässigkeit (dissoluta negligentia) kommt der Unredlichkeit (dolus) nahe; hat er es hingegen nicht gewusst, so kann ihm nichts zur Last gelegt werden. Desgleichen, wenn irgend eine [andere] Ausflucht dem Schuldner zustand, etwa aus einem Vertrage, oder einem andern Grunde, und er aus Unwissenheit diese Ausflucht nicht anwendet, ist ihm die Auftragsklage zuzugestehen; denn der Schuldner konnte und musste seinen Bürgen, unterrichten, damit er nicht etwa aus Unwissenheit die Schuld bezahlen möchte. 1Nicht mit Unrecht kann gefragt werden, ob ein Bürge, dem nicht bekannt war, dass seine Verbindlichkeit ungültig sei, und bezahlt hat, die Auftragsklage habe? Und zwar kann, wenn er Thatsachen nicht wusste, seine Unwissenheit [als Ausrede oder Replik] angenommen werden; wusste er aber das Recht nicht, so ist es ein Anderes. 2Wenn der Bürge, nachdem der Schuldner schon bezahlt hat, ohne dies zu wissen, bezahlt, so hat er, glaube ich, die Auftragsklage; denn es muss ihm zu Gute gehalten werden, wenn er nicht errathen hat, dass der Schuldner bezahlt habe, und dieser muss dem Bürgen bekannt machen, dass er schon bezahlt habe, damit nicht der Gläubiger mit Falschheit zu Werke gehen, seine Unwissenheit missbrauchen und die verbürgte Summe von ihm erpressen möge. 3Ad Dig. 17,1,29,3Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 101, Note 10.Eben dasselbe kann auch in Betreff des Bürgen gefragt werden, wenn er, nachdem er bezahlt hatte, dem Schuldner es nicht gemeldet, und nun dieser bezahlt hat, was er nicht hätte bezahlen müssen; und ich halte dafür, wenn der Bürge die Anzeige, da er sie machen konnte, unterlassen hat, muss er mit der Auftragsklage abgewiesen werden; denn es kommt einer Unredlichkeit (dolus) sehr nahe, wenn er nach der Zahlung dem Schuldner keine Nachricht davon gibt; der Schuldner muss jedoch die Nichtschuldklage dem Bürgen abtreten, damit nicht der Gläubiger das Doppelte bekomme. 4Manches kann der Bürge jedoch, obschon er es weiss, unerwähnt lassen, ohne eine Unredlichkeit zu begehen, z. B. wenn er, wissentlich oder unwissentlich, eine die Legitimation zum Processe angehende Einrede4545Exceptio procuratoria. Vgl. Fr. 62. D. de procur. et def. nicht vorgeschützt hat; denn es ist hier von gutem Glauben die Rede, welchem es nicht gemäss ist, über Rechtsspitzfindigkeiten zu streiten, sondern nur darüber, ob Jener Schuldner sei oder nicht. 5In allen den jetzt aufgestellten Fällen aber, wo der Gläubiger entweder nicht gezahltes Geld oder gezahltes zweimal empfangen hat, findet die Zurückforderung gegen ihn Statt, es müsste denn die Zahlung in Folge einer Verurtheilung geschehen sein; denn alsdann fällt, wegen des Ansehens rechtskräftiger Entscheidung, die Zurückforderung zwar weg, er aber wird seiner Hinterlist wegen als Betrüger bestraft. 6Wenn ein Bürge, der durch Ablauf der Frist für seine Person befreit ist, dennoch den Gläubiger bezahlt hat, so wird er gegen den Schuldner die Auftragsklage mit Recht anstellen können; denn ob er gleich als schon anspruchsfrei bezahlt hat, so hat er doch sein Wort gehalten und den Schuldner befreit. Dafern er also den Schuldner gegen den Gläubiger zu vertreten sich erbietet, so ist es höchst billig, dass er durch die Auftragsklage das Bezahlte wieder erlange, und dafür ist auch Julianus.
30Julian. lib. XIII. Digest. Wenn ich dir einen Sclaven übergeben habe, um ihn freizulassen, und sodann mein Bevollmächtigter dir die Freilassung untersagt, kann ich dich mit der Auftragsklage belangen, weil du ihn freigelassen hast? Ich habe geantwortet: wenn der Bevollmächtigte eine gerechte Ursache hatte, die Freilassung des Sclaven, den ich eben nur zum Behuf der Freilassung empfangen hatte, zu verbieten, z. B. wenn er erfahren hätte, dass derselbe in der Folge falsche Rechnungen geschmiedet, oder seinem vorigen Herrn nach dem Leben gestellt habe, so werde ich verantwortlich sein, wenn ich der Vorschrift des Bevollmächtigten nicht gehorche; wenn aber dieser keine gerechte Ursache hatte, zu warnen, dass der Sclav nicht entlassen werde, so wird gegen mich keine Klage Statt finden, wenn ich ihm gleich die Freiheit gegeben habe.
31Idem lib. XIV. Digestor. Wenn ich Einem, der mir vermöge eines Klagerechts aufs Vierfache, nach Ablauf eines Jahres aber nur aufs Einfache verpflichtet war4646Vgl. z. B. pr. Inst. de vi bon. rapt. (4. 2.), die Führung meiner Geschäfte übertrage, so wird er mir das Vierfache gewähren müssen, wenn ich auch erst nach einem Jahre die Auftragsklage wider ihn erhebe; denn wer die Geschäfte eines Andern zu verwalten übernimmt, der muss in Hinsicht seiner selbst dasselbe leisten, als wegen Anderer4747Hätte nämlich ein Anderer jenes Vierfache zu leisten gehabt, so würde der Beauftragte binnen einem Jahre gegen ihn klagen oder den Schaden tragen müssen..
32Idem lib. III. ad Ursejum Ferocem. Wenn ich eine Erbschaft nicht anders angetreten haben würde, als gegen das Versprechen der Vertretung wegen Schadens, und nun ein Auftrag dieser Art mir ertheilt worden ist, so findet meiner Meinung nach die Auftragsklage Statt. Wenn aber Jemand Einem aufträgt, ein Vermächtniss nicht auszuschlagen, ist es etwas ganz Anderes; denn Erwerbung eines Legats konnte Jenem nie zum Schaden gereichen, eine Erbschaft bringt bisweilen Schaden. Ueberhaupt kann, wie ich dafür halte, bei allen Contracten, die so beschaffen sind, dass ihretwegen ein Jeder sich als Bürge verpflichten kann, auch die Verbindlichkeit aus einem Auftrage Statt finden; denn es kommt nicht viel darauf an, ob Einer anwesend auf die [feierliche] Frage Bürgschaft leistet, oder ob er abwesend Auftrag ertheilt; überdies ist häufig zu bemerken, dass verdächtige Erbschaften in Folge Auftrags der Gläubiger angetreten werden, weil wider sie ohne allen Zweifel die Auftragsklage Statt hat.
33Idem lib. IV. ex Minicio. Wer, um seine Verbürgung ersucht, für eine geringere Summe sich verbindlich gemacht hat, ist verbindlich; wenn zu einer grössern, so hält Julianus dieses für das Richtigere, wofür auch die Gutachten der Meisten sind, dass wer für eine grössere Summe, als er ersucht worden, sich verbürgt hat, insoweit die Auftragsklage habe, als er ersucht worden ist, weil er gethan hat, was ihm aufgetragen ist; denn bis zu der Summe, zu welcher er ersucht worden ist, hat, wie anzunehmen ist, der Ersuchende auf seinen Credit Rücksicht genommen.
34African. lib. VIII. Quaest. Ad Dig. 17,1,34 pr.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 26, Note 3; Bd. II, § 370, Noten 10, 11.Ein Bevollmächtigter des Lucius Titius hatte von dessen Schuldnern Geld eingezogen und sandte ihm einen Brief, ihm anzuzeigen, dass er aus seiner Verwaltung eine gewisse Summe in Händen habe, welche er ihm als Darlehn nebst sechs Procent Zinsen schulden wolle; hierauf wurde gefragt: ob unter diesen Umständen das Geld als Darlehn zurückgefordert, und ob auf Zinsen geklagt werden könne? Er (Africanus) antwortete: es sei kein Darlehn4848Ein Darlehen setzt nämlich in der Regel voraus, dass die zu leihenden Geldstücke vorher im Eigenthum des Darleihers gewesen und dieses Eigenthum auf den Erborger übertragen wird.; denn sonst würde folgen, dass aus einem jeden Contract durch blossen Vertrag ein Darlehn werden könnte. Auch sei es kein diesem ähnlicher Fall, dass Geld, welches du zur Aufbewahrung gehabt hast, zum Darlehn wird, wenn ein Vertrag, dass du es als solches an dich behalten sollst, hinzukommt; denn da wird das Geld, was mein war, das deinige. Eben so wenig, dass, wenn ich dich von meinem Schuldner Geld zu empfangen anweise, dies ein Darlehn wird; denn dies ist aus Billigkeit so angenommen. Beweis hiervon sei, dass, wer Silberzeug zum Verkauf gegeben hat, indem er ein Darlehn geben wollte, deshalb immer nicht als aus einem Darlehn klagen könne, und gleichwohl das aus dem Silberzeng gelöste Geld auf Gefahr dessen gehe, der das Silberzeug empfangen hat. In dem vorliegenden Falle sei also der Bevollmächtigte mit der Auftragsklage zu belangen, so dass er, obgleich das Geld auf seine Gefahr gestanden, doch die verabredeten Zinsen gewähren müsse. 1Ich habe dir aufgetragen, aus einer Erbschaft, an der du selbst Antheil hattest, ein Gut zu kaufen; du hast es gekauft. Hinsichtlich der Antheile deiner Miterben findet unstreitig zwischen uns die Auftragsklage Statt; wegen deines Antheils aber kann, sagt er, gezweifelt werden, ob die Kaufs- oder die Auftragsklage anzustellen sei; denn nicht ohne Grund könne man annehmen, dass wegen dieses Theils ein bedingter Kauf geschlossen sei. Diese Frage ist, sagt er, von grossem Einfluss; z. B. wenn ich, ehe der Kauf geschlossen wird, sterbe, und du, da du meinen Tod weisst, meines Auftrags wegen an einen Andern nicht verkaufen willst: ob dann mein Erbe dir deshalb verbindlich sei? und umgekehrt, ob du meinem Erben verantwortlich bist, wenn du an einen Andern verkauft hast? Denn wird hier ein bedingter Kauf als vorhanden angenommen, so kann geklagt werden, wie wenn irgend eine andere Bedingung nach dem Tode eingetreten wäre; wäre aber eben so, als ob ich ein fremdes Grundstück zu kaufen aufgetragen hätte, die Auftragsklage anzustellen, so wird, nachdem der Tod erfolgt, und du dies gewusst, wegen Aufhebung des Auftrags jede Klage zwischen dir und meinem Erben wegfallen. Wenn aber auch die Auftragsklage angestellt werden müsste, so ist dasselbe zu leisten, wie wenn aus dem Kaufe geklagt würde.
35Nerat. lib. V. Membran. Wenn ich dir aufgetragen habe, ein Grundstück, an welchem du Antheil hast, mir zu kaufen, so ist es richtig, dass der Auftrag auf die Weise gelten könne, dass du mir nach dem Ankaufe der übrigen Antheile auch den deinigen gewähren müssest. Hätte ich nun dir aufgetragen, dieselben zu einem gewissen Preise zu kaufen, so würde, wie theuer du immer die Antheile der Andern gekauft habest, dein Antheil4949An dem Preise. darauf beschränkt, dass die auftragsmässige Summe, wozu ich dir das Ganze zu kaufen aufgetragen, nicht überstiegen würde; ging aber mein Auftrag auf den Ankauf ohne Bestimmung eines gewissen Preises, und du hast die Antheile der Uebrigen zu verschiedenen Preisen gekauft, so muss auch dein Antheil mit einem durch Ermessen eines Unparteiischen (viri boni arbitratu) zu bestimmenden Preise dir bezahlt werden,
36Javolen. lib. VII. ex Cassio. so dass er alle Summen, die grössern, wie die kleinern, zusammenrechne und dergestalt dem Uebernehmer des Auftrags seine Quote5050Nach der Zahl der Theilhaber, womit die Totalsumme der Preise dividirt. auswerfe, was auch die Meisten billigen. 1Ebenso in dem andern Falle, wenn ich dir zu einem gewissen Preise zu kaufen aufgetragen habe, du aber in Hinsicht der andern Antheile mit Nutzen für mich gehandelt und wohlfeiler gekauft hast, wird dir für deinen Antheil soviel gezahlt, als dein Vortheil verlangt, jedoch innerhalb des Preises, der im Auftrag enthalten ist. Was wird nun geschehen, wenn die, mit denen dir das Grundstück gemeinschaftlich gehörte, durch häusliche Noth oder eine andre Ursache genöthigt werden, das Eigenthum um einen geringen Preis wegzugeben? Keineswegs kannst auch du in denselben Verlust gebracht werden, darfst jedoch auch aus dieser Ursache keinen Gewinn ziehen, da ein Auftrag unentgeltlich sein soll. So ist dir auch nicht gestattet, den Kauf deswegen zu verhindern, weil du etwa erfahren hast, dass der Käufer begieriger auf die Sache5151Mehr zu geben geneigt. sei, als er dir bei dem Auftrag eröffnet hat. 2Wenn ich dir aufgetragen habe, ein Grundstück, welches in einzelnen Theilen feil ist, zu kaufen, doch so, dass ich an den Auftrag nicht anders gebunden sei, als wenn du das ganze Grundstück erkauftest, und dass, dafern du nicht das ganze erkaufen könntest, du durch Ankauf einzelner Theile für dich selbst handeln würdest, du mögest nun selbst Antheil an diesem Grundstücke haben oder nicht: so wird sich auch ereignen können, dass der, dem ein solcher Auftrag gegeben worden ist, einstweilen auf seine Gefahr einzelne Theile kauft und wenn er nicht das Ganze an sich bringt, die Theile wider seinen Willen behalten muss. Es ist aber am angemessensten, dass ein Auftrag allerdings mit solchen lästigen Bedingungen übernommen werden könne, und wer einen Auftrag dieser Art freiwillig übernommen hat, der muss eben sowohl beim Ankaufe der einzelnen Theile, als beim Ganzen, seiner Verpflichtung nachkommen. 3Habe ich dir aber aufgetragen, mir das Grundstück5252Ebendasselbe nämlich, welches nur in einzelnen Theilen zu kaufen ist; ausserdem würde die folgende Entscheidung anders ausfallen müssen, denn wer, zum Auftrag des Ganzen beauftragt, nur einen Theil kauft, leistet dem Auftrage nicht Gnüge. zu kaufen, ohne dass ich hinzugesetzt, an den Auftrag nicht anders gebunden sein zu wollen, als wenn du es ganz kauftest, und du einen Theil oder einige Theile davon gekauft hast, so werden wir unstreitig beide gegenseitig die Auftragsklage haben, wenn gleich du die übrigen Theile nicht kaufen konntest.
37African. lib. VIII. Quaest. Ich habe für dich gebürgt, einen gewissen Menschen5353Sclaven. zu geben und habe denselben gewährt; wenn nun die Auftragsklage5454Von mir gegen dich. angestellt wird, so ist dessen Würderung vielmehr auf die Zeit, wo er gewährt worden ist, nicht auf die, wo geklagt wird, zu beziehen; und daher ist diese Klage, wenn derselbe auch gestorben ist, dennoch zweckdienlich. Auders wird es mit der Stipulation gehalten, denn da wird auf die Zeit gesehen, wo geklagt wird, es müsste denn entweder an dem Schuldner gelegen haben, dass er nicht am gehörigen Tage zahlte, oder am Gläubiger, dass er nicht da empfing; denn keinem von beiden darf seine Verzögerung Nutzen bringen.
38Marcell. lib. sing. Resp. Lucius Titius hatte dem Publius Mävius, seinem natürlichen Sohne, gestattet, ein ihnen gemeinschaftlich zuständiges Haus einem Gläubiger, nicht einer Schenkung wegen, zu verpfänden. Nachdem hierauf Mävius mit Hinterlassung einer unmündigen Tochter gestorben war, wurde den Vormündern derselben gegen den Titius, und diesem, wegen ihrer gegenseitigen Ansprüche auf Verlangen ein Richter gesetzt5555D. i. es entstand darüber zwischen ihnen Process.. Nun frage ich, ob der Hausantheil, welchen Titius seinem Sohne zu verpfänden vergönnt hat, nach dem Ermessen des Richters frei5656Von der Hypothek. zu machen sei? Marcellus antwortete, ob und wenn er frei gemacht werden müsse, habe der Richter nach den Verhältnissen des Schuldners, sowie nach den Verabredungen der Contrahenten, und nach der Zeit, wenn die Sache, wovon die Frage ist, verpfändet worden5757S. unten Note 59., zu beurtheilen. Denn in solchen Fällen findet richterliche Untersuchung Statt, um die Sache auszumachen. 1Ad Dig. 17,1,38,1ROHGE, Bd. 13 (1874), Nr. 95, S. 281: Anspruch des Mandatars (Intercedenten) auf Deckung im Falle einer justa metuendi causa.Nicht unähnlich ist diesem jener Fall, der sehr häufig besprochen zu werden pflegt: ob der Bürge auch, ehe er bezahlt hat, auf seine Befreiung von der Bürgschaft5858Gegen den Hauptschuldner, dass er den Gläubiger bezahle. klagen könne? Und es muss nicht immer gewartet werden, bis er bezahlt, oder nach geführtem Processe verurtheilt ist, wenn etwa der Schuldner lange mit der Zahlung zögert5959Insofern also kommt im gleich vorhergehenden Falle die Zeit der Verpfändung in Betracht, wobei also vorausgesetzt ist, dass sie auf unbestimmte Zeit geschehen. Ihr soll dann nach richterlichem Ermessen ein Ziel gesetzt werden., oder doch sein Vermögen verschleudert; besonders wenn der Bürge nicht so viel Geld im Hause hat, um den Gläubiger bezahlen und dann die Auftragsklage anstellen zu können.
40Paul. lib. XI. ad Ed. Wenn ich in deiner Gegenwart und wider deinen Willen für dich gebürgt habe, so findet weder die Auftrags- noch die Geschäftsführungsklage Statt. Einige glauben jedoch, es sei eine abgeleitete (utilis) zu gestatten; diesen kann ich nicht beipflichten; welcher Meinung auch Pomponius ist.
41Gaj. lib. III. ad Ed. prov. Es kann die Auftragsklage auch blos einseitig zuzulassen sein; denn wenn der Bevollmächtigte den Auftrag überschritten hat, so steht ihm selbst die Auftragsklage nicht zu; dem aber, der ihm den Auftrag gegeben, steht sie gegen ihn zu.
42Ulp. lib. XI. ad Ed. Wenn ich dir aufgetragen habe, die Kräfte einer Erbschaft6060Einer mir zugefallenen nämlich. zu untersuchen, und du dieselbe, sie für geringer ausgebend, von mir gekauft hast, so habe ich gegen dich die Auftragsklage. Desgleichen, wenn ich dir aufgetragen habe, die Umstände eines Menschen zu untersuchen, dem ich borgen sollte, und du mir angezeigt hast, dass er gut sei.
43Idem lib. XXIII. ad Ed. Wer den Auftrag übernommen hat, Geld auf gewisse Frist auszuleihen, und dies gethan hat, der ist mit der Auftragsklage zu belangen, damit er die Klagen, unter dem Zeitaufschub, abtrete.
44Idem lib. XXII. ad Ed. Es ist böser Wille (dolus), wenn Jemand nicht verfolgen will, was er verfolgen kann, oder nicht eintreiben, was er eintreiben und bezahlen6161Nachdem er es nämlich eingetrieben hätte. kann.
45Ad Dig. 17,1,45ROHGE, Bd. 15 (1875), Nr. 73, S. 263: Verpflichtung des neg. gestor zur Herausgabe dessen, was er in Ausführung des Geschäfts erworben, an den dom. negot. Beweislast, wenn er es aus einem andern Grunde in Besitz genommen.Paul. lib. V. ad Plaut. Wenn du in meinem Auftrage ein Grundstück gekauft hast, [so wird gefragt] ob du [erst] nachdem du den Kaufschilling bezahlt hast oder auch ehe du ihn bezahlst, mich aus dem Auftrage belangen könnest, damit du nicht [etwa gar] genöthigt werdest, von deinem Eigenthume zu verkaufen6262Um Zahlungsmittel zu erlangen.? Und richtig wird geantwortet, die Auftragsklage gehe darauf, dass ich die Verbindlichkeit übernehme, mit der du dem Verkäufer haftest; denn auch ich kann gegen dich darauf klagen, dass du mir die Kaufsklagen gegen den Verkäufer abtretest. 1Wenn du aber in meinem Auftrage einen Process angefangen hast, so darfst du, so lange dieser dauert, ohne gerechte Ursache nicht gegen mich klagen, dass der Process auf mich übertragen werde; denn du hast den Auftrag noch nicht erfüllt. 2So auch, wenn du bei Führung meiner Geschäfte einem meiner Gläubiger etwas versprochen hast, so ist das Richtige, dass du auch ehe du bezahlst, darauf klagen könnest, dass ich die Verbindlichkeit auf mich nehme; oder wenn der Gläubiger eine Veränderung der Schuld6363Der Person des Schuldners. nicht eingehen will, so muss ich dir Sicherheit leisten, dass ich dich vertreten werde. 3Wenn ich für dein Erscheinen vor Gericht Bürge geworden bin und dich nicht gestellt habe, so kann ich auch ehe ich zahle, die Auftragsklage gegen dich erheben, damit du mich frei machest; ebenso wenn ich für dich etwas als Hauptschuldner angelobt habe. 4Wenn ich dir aufgetragen habe, an meinen Gläubiger zu zahlen, du aber die Verbindlichkeit selbst übernommen (expromittirt) hast und deshalb verurtheilt worden bist, so ist es billiger, auch in diesem Falle dich mit der Auftragsklage zuzulassen. 5So oft aber, wie oben gesagt, vor Zahlung des Geldes die Auftragsklage Statt findet, ist der Beklagte zum Thun, und nicht zum Geben, gehalten6464D. h. nicht zum Geben an den Beauftragten oder Bürgen, sondern das zu thun, wodurch derselbe der Verbindlichkeit gegen Dritte entledigt werde; was denn allerdings auch im Geben, an diese, bestehen kann.; und es ist billig, dass man, sowie man eine in Jemandes Auftrag erworbene Klage abzutreten mit der Auftragsklage angehalten wird, ebenso auch, wenn man aus gleicher Ursache sich verbindlich gemacht hat, die Auftragsklage habe, um davon frei zu werden. 6Wenn der Bürge die Summe, auf welche er gebürgt, vergrössert, weil aus gegründeten Ursachen Aufwand gemacht worden, so muss ihm der, für welchen er gebürgt hat, das Ganze gewähren. 7Eine Summe, die du mir schuldig warst, habe ich auf deine Gefahr von einem Schuldner6565Der dir schuldet. mir angeloben lassen, (stipulirt.) Nerva und Atilicinus sagen, dass ich dich mit der Auftragsklage auf soviel, als ich von jenem nicht habe erhalten können, belangen möge, obgleich dieser Auftrag deine6666Accursius, Ant. Faber und Gothofred billigen meam für tuam, und Haloander hat es in den Text aufgenommen. Passender ist aber tuam, schon in Hinsicht auf die Natur des vorliegenden Auftrags im Allgemeinen; da das Interesse des Auftragsgebers in diesem gemischten Auftrage vorwaltet; und einen scheinbaren Zweifel wider die Anwendbarkeit der Auftragsklage, wie er doch in diesem Satze enthalten sein soll, stellt derselbe nur dann auf, wenn man tuam liest. Vgl. Fr. 2. pr. et §. 2. h. t. Angelegenheiten betrifft; und mit Recht; denn wer einen Schuldner anweist, wird [nur] dann befreit, wenn der Gläubiger die Forderung an ihn übernommen hat (secutus est), nicht wenn er auf Gefahr seines Schuldners von ihm sich Zahlung angeloben lässt (stipulirt.) 8Ad Dig. 17,1,45,8ROHGE, Bd. 15 (1875), Nr. 7, S. 19: Verweisung des Gläubigers eines Solidarschuldners an den andern unter Sicherstellung des Gläubigers. Keine Einrede daraus für den andern Schuldner?Dasselbe ist Rechtens, wenn ich in Auftrag des Bürgen den Hauptschuldner verklagt habe, weil er [sonst] durch nachgefolgten Auftrag der frühern Verbindlichkeit entledigt würde.
46Idem lib. LXXIV. ad Ed. Wenn Jemand für Einen gebürgt hat (sposponderit), der folgendermaassen6767D. h. auf die folgende Frage. gelobte: Wenn du nicht den Stichus6868Einen Sclaven. gibst, wirst du hunderttausend geben? und nun den Stichus wohlfeiler an sich gebracht und bezahlt hat, damit nicht die Stipulation der hunderttausend verwirkt würde, so ist gewiss, dass er die Auftragsklage habe. Daher ist bei Aufträgen sehr angemessen, dieses Verhältniss festzuhalten, dass so oft der Auftrag bestimmt ist, von dessen Worten nicht abgegangen werden dürfe; so oft er aber unbestimmt ist oder auf mehrere Dinge geht, hat die Auftragsklage Statt, wenn gleich die Auftragsverbindlichkeit durch andre Leistungen gelöst worden ist, als die im Auftrage selbst ausgedrückt waren, sobald jene nur zum Nutzen des Auftragsgebers gereichen.
47Pompon. lib. III. ex Plaut. Julianus sagt, wenn eine Frau einem Bürgen6969Ihres Schuldners Bürgen, wenn sie ihn heiratet. dasjenige zum Heirathsgute gelobt, was er ihr in Hinsicht der Bürgschaft schuldet, so könne er gleich nach vollzogener Ehe die Auftragsklage gegen den Schuldner anstellen, weil das Geld als ihm entzogen angesehen wird, indem er [davon] die Lasten der Ehe trägt. 1Wenn Jemand, der für dich einen Menschen7070Einen Sclaven. zu liefern bürgschaftsweise übernommen hat, dem Gläubiger (stipulatori) einen fremden Menschen7171D. i. einen Sclaven, der einem andern Herrn eigenthümlich gehört. übergibt, so entledigt er weder sich noch dich der Verbindlichkeit; und daher hat er gegen dich keine Auftragsklage. Dafern aber der Gläubiger (stipulator) diesen Menschen durch Ersitzung erworben hat, so ist, sagt Julianus, die Entledigung als geschehen anzusehen; in diesem Falle wird also die Auftragsklage wider dich erst nach der Ersitzung Statt finden.
48Celsus. lib. VII. Digest. Quintus Mucius Scävola sagt, wenn Jemand für ein Darlehn nebst Zinsen gebürgt habe und nun der Hauptschuldner, gerichtlich belangt, ableugnen wolle, dass das Darlehn auf Zinsen gegeben worden, der Bürge aber durch Bezahlung der Zinsen ihm die Möglichkeit des Ableugnens benommen habe, so werde dieser solches Geld vom Hauptschuldner nicht zurückfordern können; wenn jedoch der Hauptschuldner dem Bürgen [nur] vorgeschrieben habe7272Wider die Wahrheit., zu leugnen, dass das Geld gegen Zinsen geliehen sei, und dieser seines Credits wegen es nicht leugnen gewollt, so werde er, was er demzufolge bezahlt habe, vom Hauptschuldner allerdings wieder verlangen können. Dies hat Scävola richtig bemerkt; denn im ersteren Falle handelt der Bürge nicht mit gehöriger Treue, indem er dem Hauptschuldner die Möglichkeit entzieht, seines Rechts sich zu bedienen; dagegen darf es im zweiten Falle dem Bürgen keinen Nachtheil bringen, dass er seine Ehre zu bewahren gesucht hat. 1Wenn ich dir auftrage, für meine Rechnung Geld auszuleihen, und mir diese Post zu überweisen, so dass dabei Gefahr und Vortheil mich treffe, so ist, dünkt mich, ein solcher Auftrag rechtsbeständig. 2Hingegen [wenn ich dir auftrage], dass du es für deine Rechnung thuest, das Capital deiner Willkür überlassen sei, das heisst, dass du leihest, wem du wollest und die Zinsen ziehest, ich blos die Gefahr übernehme, so ist dies schon ausser den Grenzen des Auftragscontracts, sowie wenn ich dir auftrage, dir7373Nach Vulg. und Haloander. Die Florentinische Lesart mihi gibt offenbar keinen vernünftigen Sinn. Vgl. dagegen Fr. 2. §. 6. h. t. Zu dem Rath tritt, durch die Uebernahme der Gefahr, noch eine Schenkung hinzu. Keins von beiden, sondern ein wahrer Auftrag ist aber vorhanden, wenn ich Jemanden für mich zu kaufen bevollmächtige. ein Grundstück zu kaufen, welches du wollest.
49Ad Dig. 17,1,49Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 172, Note 10; Bd. I, § 197, Note 6.Marcell. lib. VI. Digest. Ich habe einen Sclaven, der dem Titius gehört, von einem Andern in gutem Glauben gekauft und besitze ihn; darauf hat ihn Titius in meinem Auftrage verkauft, ohne zu wissen, dass er sein gehöre; oder umgekehrt, ich habe ihn in Auftrag des Titius verkauft, da dieser etwa Jemandes, der ihn [von mir] gekauft, Erbe geworden war. Hier ist über die Rechte der Gewährleistung (evictionis) und den Auftrag gefragt worden. Ich halte dafür, Titius ist, wenn er gleich als Bevollmächtigter verkauft hat, dem Käufer verbindlich, und es kann ihm, nachdem er die Sache übergeben hat, keine Vindication gestattet werden; deshalb kann er auch die Auftragsklage anstellen, wenn er dabei Schaden gehabt haben sollte (si quid ejus interfuisset), weil er ihn vielleicht nicht verkauft haben würde. Dagegen steht dem [Titius als] Machtgeber7474In dem zweiten Falle, wenn Titius, der eigentliche Eigenthümer, den Auftrag zum Verkauf gegeben hat., wenn er die Sache von jenem7575Von dem Käufer, dem ich in Auftrag des Titius den Sclaven verkauft habe. vindiciren will, die Einrede der Gefährde entgegen, und er hat gegen den Verkauf nach dem Erbrecht die Kaufsklage seines Testators7676Auf Entschädigung, gegen mich, weil ich dem Testator einen fremden Sclaven verkauft hatte, den er dem Titius hätte herausgeben müssen. Adversus venditionem wirkt diese Klage insofern, als dadurch Titius die für ihn nachtheiligen Folgen des Verkaufs wieder aufhebt. Oder will man dies nicht, so kann adversus auch hier, wie manchmal (z. B. Ulpianus tit. XXVIII. 1.) so viel heissen, als secundum. Es ist also nicht nöthig, statt venditionem, venditorem zu lesen. — Die Genitive testatoris sui können übrigens nicht zu venditionem gehören, weil, nach der Annahme, der Testator nicht Verkäufer, sondern Käufer des Sclaven war. Sie müssen also mit actionem verbunden werden..
50Cels. lib. XXXVIII. Digest. Wenn Jemand, der die Geschäfte eines Bürgen führte, dem Gläubiger (stipulatori) so zahlt, dass er den Hauptschuldner und den Bürgen der Verbindlichkeit entledigt, und dies zu ihrem Nutzen gereicht, so hat er wider den Bürgen die Geschäftsführungsklage, und es kommt nichts darauf an, ob derselbe es genehmigt hat oder nicht; der Bürge aber würde, auch ehe er dem Geschäftsführer das Geld zurückgezahlt hätte, sobald er die Zahlung genehmigt hätte, die Auftragsklage haben. 1Wenn der Bürge, da Getreide7777Ueberhaupt, ohne Bestimmung der Qualität. zu liefern war, Africanisches7878Das beste. Will man nun dies unbedingt verstehen, so steht Fr. 52, hier unten, gerade entgegen. Es muss also wohl die nachfolgende Einschränkung: ex necessitate solvendi, mit hierher gezogen werden, so dass Celsus voraussetzt, der Bürge habe zur Verfallzeit kein anderes als Africanisches Getreide auftreiben können. Dann stimmt der Sinn vollkommen mit Fr. 52: quo pessimo — licuit. S. a. oben Fr. 45. §. 6. gegeben, oder wenn er zum Behufe der Zahlung mehr aufgewendet hat, als der Werth der entrichteten Sache beträgt, oder wenn er den Stichus7979Einen Sclaven. bezahlt hat und dieser gestorben oder durch Schwäche oder Laster werthlos worden ist, so wird er alles dies durch die Auftragsklage erlangen können.
52Idem lib. I. Epist. Ein Bürge, der Weizen zu liefern, ohne Hinzufügung der Güte angelobt hat, kann, glaube ich, durch Lieferung einer jeden Sorte von Weizen den Hauptschuldner befreien; von diesem aber kann er keinen andern Weizen ersetzt verlangen, als den schlechtesten, womit die Verbindlichkeit gegen den Gläubiger gelöst werden konnte. Wenn also der Hauptschuldner bereit ist, dem Bürgen das zu geben, durch dessen Entrichtung er sich gegen den Gläubiger befreien konnte, und der Bürge das, was er gegeben hat, nämlich bessern Weizen, einklagt, so wird ihm, glaube ich, die Einrede der Gefährde8181Mithin bleibt dem Bürgen, wenn er nicht aus Gefährde (dolo malo) oder der ihr gleich zu schätzenden culpa lata gehandelt hat, wenn kein schlechterer Weizen zu haben war, sein Anspruch ungekränkt, nach Fr. 50. §. 1.entgegenstehen.
53Papinian. lib. IX. Quaest. Wer auf einen Andern sich verlassend, für einen Dritten, Gegenwärtigen und nicht Widersprechenden, gebürgt hat, dem sind beide nach dem Rechte des Auftrags verbindlich. Wenn er aber für Einen wider dessen Willen oder ohne dessen Wissen, gebürgt hat, um des Andern Auftrag zu erfüllen, so kann er nur den belangen, der ihm den Auftrag gegeben hat, nicht auch den Hauptschuldner; dagegen gilt mir auch nicht, dass der Hauptschuldner durch das Geld des Bürgen der Verbindlichkeit entledigt wird; denn das geschieht auch dann, wenn du in meinem Auftrage für einen andern bezahlst.
54Idem lib. XVII. Quaest. Wenn ein Sclav einem Fremden aufträgt, ihn zu kaufen, so ist der Auftrag nichtig. Ist jedoch der Auftrag dahin gerichtet gewesen, dass der Sclav freigelassen werden sollte, und er wird nicht frei gelassen, so wird sowohl der Herr, als Verkäufer, den Kaufschilling fordern können, als, insofern Zuneigung in Betracht kommt, die Auftragsklage8282Von Seiten des Herrn des Sclaven gegen den Käufer, weil jener insofern ein Interesse an der Freilassung hat. Statt haben; — man nehme z. B. an, dass der Sclav der natürliche Sohn oder Bruder [seines Herrn] sei; denn es erachten die Einsichtigen, dass die Zuneigung bei Klagen guten Glaubens zu berücksichtigen sei. Wenn nun der Käufer den Kaufschilling von seinem eigenen Gelde bezahlt, — anders kann er nämlich den Verkäufer nicht klaglos stellen — so pflegt gefragt zu werden, ob er mit Erfolg die Sondergutsklage erheben könne; es scheint aber richtiger und erspriesslicher, [anzunehmen,] dass der Prätor an solche Contracte der Sclaven, wodurch sie sich selbst ihren Herrn böslicher Weise entziehen, nicht gedacht habe. 1Wenn ein freier Mensch, der vermöge guten Glaubens in Sclaverei ist, Auftrag gegeben hat, ihn loszukaufen, und dies mit dem Gelde des Käufers geschehen ist, so ist gewiss, dass die Auftragsklage wegen der Rückansprüche des Bevollmächtigten [contraria] angestellt werden könne, doch so, dass die Klagen, die der Käufer gegen den Verkäufer hat, abgetreten werden; man nehme z. B. an, der Käufer habe den freien Menschen nicht freigelassen.
56Idem lib. III. Resp. Wer Auftrag zu einem Darlehn gegeben hat, an den kann man mit Uebergehung des Schuldners und ohne dass vorher die Pfänder veräussert worden, sich halten8383Dies ist durch die Rechtswohlthat der Vorausklage (Nov. IV. cap. 1.; ist nun, dass dies gestattet sein solle, schriftlich ausgesprochen worden, so kann der Gläubiger [doch] auch nach Veräusserung der Pfänder auf jenen zurückgehn; denn was zu Vermeidung von Zweifeln in Contracte gesetzt wird, ändert die gemeinen Rechte nicht. 1Ein Bürge, welcher vor dem Prätor (in jure) das Geld angeboten und wegen [minderjährigen] Alters des Klägers versiegelt gerichtlich niedergelegt hat, kann sofort die Auftragsklage8484Wider den Hauptschuldner. anstellen. 2Deshalb, weil der Machtgeber, bei seiner Rückkehr aus der Provinz nach fünf Jahren, und im Begriff, in Staatsangelegenheiten [wieder] abzureisen, den Auftrag, ohne sich Rechnung ablegen zu lassen, erneuert hat, muss nicht minder die zu einer jeden Zeit beobachtete Redlichkeit [des Bevollmächtigten] geprüft werden; da es also in den Pflichten des Bevollmächtigten lag, was er aus der erstern Geschäftsverwaltung schuldete, auf die zweite Rechnung zu übertragen, so wird er wegen der zweiten Zeit auf die alte Klage sich einlassen müssen. 3Ein unbestimmt versprochener Gehalt kann in summarischem Verfahren (extra ordinem) nicht eingeklagt, und eben so wenig mit der Auftragsklage die Aussetzung eines Gehalts gefordert werden. 4Aufwand, der in gutem Glauben nöthiger Weise gemacht worden ist, muss, wenn gleich der Bevollmächtigte das Geschäft nicht zu Ende bringen konnte, doch auf erhobene Auftragsklage erstattet werden.
57Ad Dig. 17,1,57Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 199, Note 14.Idem lib. X. Resp. Ein Auftrag zum Verkauf von Sclaven ist durch das Ableben dessen, der ihn übernommen hat, unstreitig erloschen. Weil jedoch dessen Erben, aus Irrthum, nicht aus betrüglicher Absicht, sondern in der, das vom Verstorbenen Unternommene auszuführen, die Sclaven verkauft hatten, so wurde erachtet, dass selbige von den Käufern ersessen seien; doch werde der Sclavenhändler nach seiner Rückkehr aus der Provinz, nicht ohne Erfolg8585Non inutiliter, welcher von sehr vielen ältern Auslegern gebilligten und von den Basiliken unterstützten Lesart der Vorzug vor der gewöhnlichen non utiliter zu geben der Zusammenhang unwidersprechlich gebietet. Letztere dürfte daraus entstanden sein, dass man exceptio im gleich Folgenden als Ausflucht verstand, und daher glaubte, es sei dem Sclavenhändler [der doch nicht im Besitz ist] hier die Klage abgesprochen, weil er sich mit der Ausflucht schützen könne. die Publicianische Klage anstellen, da nach Untersuchung der Sache mit der Replik8686Exceptio; wider die Einrede der Ersitzung: nisi is, unde petitur, usuceperit; welche das Resultat gibt: usucepit; wird erwiedert: nisi potiore jure petitoris esset res. Vgl. Hugo Rechtsgesch. 10. Ausg. S. 603, Z. 18. des echten Eigenthums ihm vergönnt wird, und es sich nicht gebührt, dass, wer auf einen gewissen Menschen sein Vertrauen gesetzt, durch den Irrthum oder die Unwissenheit seiner Erben Schaden leide.
58Paul. lib. IV. Quaest. Wenn du in Folge Auftrags dem Titius als Sachwalter gedient hast, so steht, wie ich dafür halte, ob er gleich gestorben war, da du dies nicht wusstest, die Auftragsklage wider den Erben des Titius dir zu, weil durch den Tod der Auftrag, nicht aber auch die Auftragsklage erlischt. Hast du ohne Auftrag die Sachführung übernommen, so hattest du gewissermaassen die Absicht, die Geschäfte des Verstorbenen zu verwalten, und so wie dir, wenn du ihn anspruchsfrei gemacht hättest, die Geschäftsführungsklage zustehen würde, so lässt sich behaupten, dass auch der Erbe mit derselben Klage zu belangen sei. 1Lucius Titius hatte seinem Gläubiger einen Bürgen8787Mandatorem. Wer den Gläubiger veranlasst, auf seine Gefahr dem Schuldner Nachsicht zu geben, heisst uns ebenso gut Bürge, als der anfängliche Mitübernehmer der Hauptschuld. Bei diesem schon ist ja der Begriff fidejussor, der allemal Stipulation voraussetzt, weit enger als der Sinn des deutschen Worts. gestellt; nach des Hauptschuldners Tode hat darauf der Prätor mit Einwilligung der Mehrheit der Gläubiger, aber in Abwesenheit desjenigen, dem der Bürge (mandator) gestellt war, verfügt, dass die Gläubiger von den Erben eine Dividende empfangen sollten; nun frage ich: wird der Bürge (mandator), wenn er belangt wird, dieselbe Einrede haben, wie der Erbe des Schuldners? Ich habe geantwortet: wenn er8888Der klagende Gläubiger. vor dem Prätor erschienen, selbst auch eingewilligt hätte, so wäre anzunehmen, dass er aus gegründeter Ursache sich verglichen hätte, und die Einrede hieraus würde sowohl dem Fidejussor, als dem Mandator zu gestatten sein. Da du aber angibst, er sei nicht zugegen gewesen, so ist es ungerecht, ihm die Wahl zu entziehen, sowie ein Pfand oder Vorzugsrecht dem, der solches, wenn er gegenwärtig gewesen wäre, hätte geltend machen und das Decret des Prätors entbehren können; und wollte man sagen, der Gläubiger sei abzuweisen, so würde damit nicht dem Erben genutzt, sondern dem Bürgen (mandatori vel fidejussori), welchem Jener vermöge der Auftragsklage dieselbe Dividende gewähren muss. Wenn der Gläubiger einen Theil vom Erben angenommen hätte, ist gezweifelt worden, ob ihm die Klage auf das Uebrige gegen den Bürgen (fidejussorem) zu gestatten sei; er ist aber, weil er sich an den Erben gehalten, als in die Verfügung des Prätors einwilligend, anzusehen.
59Idem lib. IV. Resp. Wenn Calpurnius in Auftrag des Titius eine Summe Geldes, welche dieser zu fordern hatte, bei nicht vorhandener Absicht einer Schenkung8989Die nämlich Titius dem Adstipulator Calpurnius hätte machen wollen. stipulirt hat, so kann er vom Erben des Titius mit der Auftragsklage auf Abtretung seiner Klagen belangt werden. Dasselbe gilt, wenn Calpurnius das Geld eingezogen hat9090Vgl. Gajus Inst. III, 216.. 1Paulus hat begutachtet, ein Bürge, der von dem Gläubiger die demselben verpfändete Sache gekauft habe, müsse, wenn die ganze Schuld abgetragen worden, und er nun von den Erben des Schuldners mit der Auftragsklage belangt werde, zu Herausgabe der Sache mit allen Nutzungen angehalten werden; denn er sei nicht einem fremden Käufer gleich zu beurtheilen, da er bei jedem Contract mit Redlichkeit handeln müsse. 2Paulus hat begutachtet: wenn einem Auftrage eine Zeit beigefügt ist, binnen welcher denselben vollziehen zu wollen Lucius Titius schriftlich erklärt hat, so hindere dies nicht, ihn auch nach jener Zeit mit der Auftragsklage zu belangen. 3Paulus hat begutachtet, man könne sich nach Belieben an Einen aus mehreren Auftragsgebern (mandatores) wegen des Ganzen halten9191Nicht so, bekanntlich, nach der epistola Divi Hadriani, unter mehreren fidejussores., wenn dies auch beim Auftrage nicht [ausdrücklich] gestattet worden sei; wenn aber eine Verurtheilung gegen zwei Personen gesprochen sei, so könnten und müssten sie des rechtskräftigen Urtheils wegen nothwendig ein Jeder auf die Hälfte in Anspruch genommen werden. 4Ein Gläubiger hat das Pfand verkauft; nun frage ich, ob, wenn dem Käufer der Besitz entwährt wird, der Gläubiger den Regress an den Bürgen (mandator) nehmen könne, und inwiefern es einen Unterschied mache, ob er als Gläubiger9292Das heisst, ohne für Entwährung zu stehen. S. Cod. 8. unter mehreren fidejussores. verkauft, oder auf gewöhnliche Art9393Durch die stipulatio evictionem non debere. [Gewährleistung] angelobt habe9494An intersit, creditoris jure vendiderit, an communi jure promiserit. In unserer Ausgabe steht mit Sinn entstellender Interpunction: an intersit creditoris, jure v. etc.? Paulus hat geantwortet, wenn der Gläubiger aus dem Preise der Pfänder seine Forderung nicht erlangen könne, so sei der Bürge (mandator) nicht als entledigt anzusehen. Aus diesem Gutachten erhellet, dass die Sache zur Entledigung mitwirke, insofern der Gläubiger nicht der Entwährung halber verantwortlich sei. 5N. dem N. Gruss. Ich trage dir auf, meinem Schwager Bläsius Severus gegen das und das Pfand Achtzig zu leihen, für welche Summe und alles, was an Zinsen hinzukommen wird, ich als Auftragsgeber dich so lange, als Bläsius Severus leben wird, schadlos halten werde. Nachher hat dieser Auftragsgeber auf vielmaliges Angehen nicht geantwortet; und nun frage ich, ob er durch den Tod des Schuldners entledigt sei? Paulus hat geantwortet, die Verbindlichkeit aus dem Auftrage dauere fort, wenn gleich beim Auftrage hinzugefügt worden: ich werde dich als Auftragsgeber so lange, als Bläsius Severus lebt, schadlos halten. 6Paulus hat begutachtet, es sei dem Inhalte des Auftrags nicht Genüge geleistet, wenn, da beim Auftrage vorgeschrieben worden, hinreichende Sicherheit vom Schuldner zu verlangen, weder ein Bürge, noch Pfänder erlangt worden.
60Scaevola lib. I. Resp. Ein Gläubiger hat den Bürgen (mandatorem) verklagt, und dieser, verurtheilt, hat appellirt; hier fragt sich, ob während noch schwebender Appellation der Gläubiger den Hauptschuldner belangen könne? Ich habe geantwortet, er könne es. 1An Einen, der heirathen wollte, schrieb Jemand folgenden Brief: Titius dem Sejus Gruss. Es ist dir bekannt, dass Sempronia mi ram Herzen liegt; daher, da sie meinem Wunsche gemäss sich mit dir vermählen wird, möchte ich dir gern die Gewissheit geben, dass du eine deiner Würde gemässe Heirath schliessest, und obgleich ich weiss, dass des Mädchens Mutter Titia dir auf zuverlässige Weise ein Heirathsgut bestellen wird, so nehme doch auch ich, um deine Gesinnung meinem Hause desto geneigter zu machen, keinen Anstand, mein Wort deshalb zu geben. Du sollst also wissen, dass ich wegen alles dessen, was du von ihr in dieser Hinsicht stipuliren wirst, dafür hafte, dass es ungeschmälert dir werde. Hierauf gelobte Titia, die den Titius zu dem, was er schrieb, weder beauftragt, noch es genehmigt hatte, ein Heirathsgut an; nun frage ich, ob der Erbe des Titius, wenn er, aus dem Grunde jener Bürgschaft (ex causa mandati) solches entrichtet hat, den Erben der Titia mit der Auftragsklage belangen könne? Ich habe geantwortet, nach dem Vorgetragenen könne er es nicht. Ferner ist gefragt worden, ob auch nicht mit der Geschäftsführungsklage? Ich habe geantwortet, auch aus diesem Grunde könne er nicht mit Recht klagen; denn Titius spreche deutlich aus, dass er nicht sowohl im Namen und wegen der Titia, sondern weil er für die Sache9595Für die Ehre seiner Familie. sorgen wollte, gebürgt hat (mandasse). Ferner, ob der Ehemann, wenn er gegen den Bürgen (mandatorem) klagte, mit irgend einer Einrede zurückzuweisen sei? Ich habe geantwortet, in dem Vorgetragenen liege kein Grund, weshalb er zurückzuweisen wäre. 2Jemand hat zwei Personen die Verwaltung seiner Geschäfte aufgetragen; hier ist gefragt worden, ob ein Jeder mit der Auftragsklage aufs Ganze belangt werden könne? Ich habe geantwortet, ein Jeder sei aufs Ganze zu belangen, dafern nur nicht von beiden zusammen mehr als der Schuldbetrag eingetrieben werde. 3Wenn zwischen dem Ehemanne und dem Schwiegervater, es sei auch durch stillschweigendes Einverständniss, die Uebereinkunft besteht, dass der Ehemann gegen Verzinsung des Heirathsguts von Seiten des Vaters den Unterhalt der Frau trage, so gibt es keine Klage9696Für den Vater., um dasjenige zurückzufordern, was seiner Behauptung nach nicht9797Auf den Unterhalt seiner Tochter. verwendet worden ist; dafern aber der Vater erweist, dass er die Bestreitung des Unterhalts [dem Eidam] aufgetragen habe9898Hierbei wird also vorausgesetzt, dass der Vater vermöge Uebereinkunft selbst hierzu verbunden war, und dem Eidam Zahlungen gemacht hat, damit er diese Verbindlichkeit für ihn erfülle., so findet die Auftragsklage Statt. 4Lucius Titius hat dem Sohne seines Bruders die Verwaltung seiner Angelegenheiten auf folgende Weise aufgetragen: Σέϊ τέκνῳ χαίρειν. Ἐγὼ μὲν κατὰ φύσιν εἶναι νομίζω, τὸ ὑπὲρ πατρὸς, καὶ τῶν τοῦ πατρὸς υἱῶν πραγματεύεσθαι, δίχα τοῦ Σέϊ τέκνῳ χαίρειν· εἰ δὲ δεῖ καὶ τοιούτου τινός, ἐπιτρέπω σοι περὶ πάντων ἐμῶν, ὡς θέλεις, πραγματεύεσθαι, εἴτε πωλεῖν θέλεις, εἴτει ὑποτίθεσθαι, εἴτε ἀγοράζειν, εἴτε ὁτιοῦν πράττειν, ὡς κυρίῳ ὄντι τῶν ἐμῶν, ἐμοῦ πάντα κύρια εἶναι τὰ ὑπὸ σοῦ γινόμενα ἡγουμένου, καὶ μηδὲν ἀντιλέγοντος σοι πρὸς μηδεμίαν πρᾶξιν. Seinem Sohne Sejus Gruss. Ich halte es zwar der Natur gemäss, dass Einer die Geschäfte seines Vaters und der Söhne seines Vaters9999Damit ist hier der Grossvater gemeint. besorge, ohne dass nach einer Vollmacht gefragt werde; dafern es aber einer solchen bedürfte, so trage ich dir auf, mit allen dem Meinigen nach Belieben zu schalten, du mögest nun verkaufen wollen, oder Verträge schliessen, oder kaufen, oder sonst etwas thun, als dem Herrn meiner Angelegenheiten, indem ich solches alles genehm halten, und bei keiner Handlung dir widersprechen werde. Nun ist gefragt worden, ob, wenn er etwas nicht in der Absicht, es der Verwaltung wegen zu thun, sondern betrüglich etwas veräussert oder [einem Andern] aufgetragen hätte, dies gültig sein würde? Ich habe geantwortet: der, wegen dessen gefragt werde, habe zwar einen völligen Auftrag ertheilt, aber nur insoweit redlich verfahren werden sollte. Ferner frage ich, ob, da Sejus, während er ein obrigkeitliches Amt verwaltete100100Also nicht verklagt werden konnte., etwas schuldig worden, deshalb belangt werden könne, oder wegen der obigen Worte des Briefes sein Vermögen verhaftet sei? Ich habe geantwortet, er sei weder belangbar, noch sein Vermögen verhaftet.
62Scaevola lib. VI. Digest. Da über die Erbschaft einer gewissen Verstorbenen zwischen dem eingesetzten Erben und dessen Oheim Mävius und Tanten Streit entstanden war, schrieb dieser seinen Schwestern in einem Briefe, alles, was er durch den Erfolg des Erbschaftsprocesses erlangen würde, sollte unter ihnen gemeinschaftlich sein; eine Stipulation ist aber auf diesen Brief nicht erfolgt; da nun dieser Mävius mit dem eingesetzten Erben einen Vergleich eingegangen war, so dass er Güter und einiges Andere durch diesen Vergleich erlangte: so ist gefragt worden, ob er aus seinem Briefe von den Schwestern in Anspruch genommen werden könne? Er hat geantwortet: ja. 1Ich habe einen Auftrag mit folgenden Worten ertheilt: Lucius Titius seinem Cajus Gruss. Ich bitte und ermächtige dich, für den Publius Mävius bei dem Sempronius Bürgschaft zu leisten, und mache dir durch diesen meinen eigenhändigen Brief bekannt, dass ich, was Publius dir nicht bezahlt, dir baar entrichten werde. Ich frage: wenn er101101Cajus. nicht durch Stipulation Bürgschaft geleistet (fidejussisset), aber dem Gläubiger aufgetragen102102Zu leihen. und [so] etwas anders, als ihm aufgetragen worden, gethan hätte, ob er dann mit der Auftragsklage zu belangen wäre? Er hat geantwortet: ja103103Man sieht hier recht deutlich das Verhältniss von fidejussor und mandator. Nämlich weil zur förmlichen Bürgschaft stets eine Stipulation erfordert wurde, welche oft (z. B. wegen Entfernung der Betheiligten) nicht wohl anwendbar war, eine Verbürgung durch einen einfachen Vertrag aber kein Klagerecht gewirkt haben würde, so wurde die Form des Auftrags, als eines Consensualcontracts, gewählt, um den Bürgen ohne Weitläuftigkeit zu binden. Heutzutage bedürfen wir dies nicht, weil das Wort: ich bürge, ebensoviel gilt; daher erscheint uns die Bürgschaft in jener Form fremdartig und sonderbar..