De servitutibus praediorum rusticorum
(Von den Dienstbarkeiten ländlicher Grundstücke.)
1Ulp. lib. II. Institut. Die Dienstbarkeiten ländlicher Grundstücke sind folgende: Fusssteig, Uebertrift, Fahrweg, und Wasserleitung. Der Fusssteig ist das Recht, dass ein Mensch darüber gehen und hin und wieder gehen11Glück X. p. 249., nicht auch Zugvich übertreiben darf. Uebertrift ist das Recht, Zugvieh zu treiben, oder mit einem Wagen [überzufahren]. Wer daher die Fusssteig[sgerechtigkeit] hat, hat nicht auch die Uebertrift; wer aber die Uebertrift hat, der kann auch zu Fuss ohne Zugvieh darüber gehen. Fahrweg ist das Recht, zu gehen, zu fahren, und hin und wieder zu gehen; denn der Fahrweg begreift den Fusssteig und die Uebertrift in sich. Wasserleitung heisst das Recht, Wasser über ein fremdes Landgut zu leiten. 1Zu den ländlichen [Dienstbarkeiten] sind ferner zu zählen, das Wasserschöpfen, das Treiben des Viehes an das Wasser, das Weiderecht, das Recht Kalk zu löschen und Sand zu graben. 2[Geschehene] Uebergabe und Duldung der Dienstbarkeiten berechtigen, die Hülfe des Prätors in Anspruch zu nehmen.
2Neratius lib. IV. Regul. Ad Dig. 8,3,2 pr.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 210, Note 2.Dienstbarkeiten ländlicher Grundstücke können [auch]22s. Glück IX. p. 30. sein: die Erlaubniss höher zu bauen und dem Landhause des Nachbars [das Licht] zu schmälern, oder einen Cloak durch des Nachbars Haus oder Landhaus zu haben, oder ein Wetterdach anbringen zu dürfen. 1Eine Wasserleitung und das Wasserschöpfen kann an derselben Stelle auch Mehreren zugestanden werden; es kann auch so geschehen, dass es zu verschiedenen Tagen oder Stunden Statt findet. 2Wenn [für] die Wasserleitung oder das Wasserschöpfen hinreichend [Wasser vorhanden] ist, so kann es sowohl Mehreren an derselben Stelle, als auch der Gebrauch zu denselben Tagen und Stunden zugestanden werden.
3Ulp. lib. XVII. ad Ed. Es können auch Dienstbarkeiten also auferlegt werden, dass Ochsen, womit ein Landgut bestellt wird, auf dem Nachbaracker weiden dürfen; eine solche Dienstbarkeit kann, wie Neratius im zweiten Buche seiner Membranen schreibt, [allerdings] Statt finden. 1Derselbe schreibt auch, dass das Einbringen der Früchte in das Landhaus des Nachbars und deren Aufbewahren daselbst, so wie das Entnehmen von Weinpfählen von des Nachbars Grundstück [als Dienstbarkeit] bestellt werden könne. 2In demselben Buche sagt er, du könnest dem Nachbar, dessen Steinbrüche dicht an dein Landgut stossen, das Recht zugestehen, Erde, Gerölle und Felsstücke auf deinen Grund und Boden zu werfen, und darauf liegen zu lassen, Steine darauf fortzuwälzen, liegen zu lassen und von da wieder wegzuschaffen. 3Wer [das Recht] Wasser zu schöpfen hat, von dem nimmt man auch an, dass er einen Fusssteig zu diesem Ende habe; und wie Neratius im dritten Buche seiner Membranen sagt, so wird er beides haben, es mag ihm nun das Recht des Wasserschöpfens und des Zugangs zugestanden worden sein, oder blos des Wasserschöpfens, denn dann liege der Zugang [schon] darin [selbst], oder blos des Zugangs zum Quell und dann liege das Wasserschöpfen darin. Dies gilt vom Schöpfen aus einem Privatquell; zu einem öffentlichen Fluss, schreibt Neratius in demselben Buche, brauche [blos] ein Fusssteig verstattet zu werden; das Wasserschöpfen [zu erlauben], sei hier nicht nöthig, und wenn Jemand blos das Wasserschöpfen [in diesem Fall] zugestanden habe, so sei dies ungültig.
4Papinian. lib. II. Respons. Die Dienstbarkeit der Viehweide, so wie des Treibens desselben an das Wasser, erscheint, wenn die Nutzung eines Grundstückes vorzüglich in der Vieh[zucht] besteht, mehr als [eine Dienstbarkeit] des Grundstücks, als der Person. Hat aber ein Testator eine bestimmte Person bezeichnet, welcher nach seinem Willen die Dienstbarkeit hat geleistet werden sollen, so wird dem [spätern] Käufer oder Erben dieselbe nicht gestattet.
5Ulp. lib. XVII. ad Ed. Deshalb findet, demselben zu Folge, auch eine Eigenthumsklage [wegen einer solchen Dienstbarkeit] Statt. 1Neratius sagt in den Büchern aus dem Plautius, das Wasserschöpfen, das Treiben des Viehes zur Tränke, und das Recht, Kreide zu brechen und Kalk zu löschen, könne auf einem fremden [Grundstück] nur dann Statt finden, wenn man ein benachbartes Landgut besitze; auch Proculus und Atilicinus sollen, wie er sagt, dieser Ansicht gewesen sein. Er sagt aber selbst, dass besonders die Dienstbarkeit des Kalklöschens und des Kreidebrechens nicht über den Bedarf des [berechtigten] Landgutes sich erstrecken dürfe;
6Paul. lib. XV. ad Plaut. z. B. wenn Töpferöfen vorhanden sind, worin solche Gefässe gemacht werden, in denen Früchte des Landgutes fortgeschafft werden, so wie es hier und da Statt findet, dass Wein in Krügen ausgeführt wird, oder dass Fässer gemacht werden, oder Ziegel zum Häuserbau. Werden aber die Töpferöfen zum Verkauf von Gefässen betrieben, so würde [die Dienstbarkeit zum] Niessbrauch werden. 1Ebenso ist das Recht, Kalk zu löschen, Steine zu brechen und Sand zu graben, zu den auf dem Landgute Statt findenden Bauten vom Niessbrauch bedeutend verschieden; desgleichen [die Benutzung] eines schlagbaren Waldes, zum Bedarf der Weinpfähle. Wie nun, wenn diese [Berechtigungen] die Grundstücken werthvoller machen? — Dann findet kein Zweifel Statt, dass eine wirkliche Dienstbarkeit vorhanden ist; Mäcian geht hierin so weit, dass er sogar meint, es könne auch eine Dienstbarkeit in der Art bestellt werden, dass mir die Erlaubniss zustehe, eine Hütte auf deinem Grund und Boden zu haben, wenn mir nämlich die Dienstbarkeit der Weide oder des Viehantriebes zustehet, um bei rauher Witterung einen Zufluchtsort zu haben.
7Idem lib. XXI. ad Ed. Wer sich auf einem Tragsessel oder Palankin tragen lässt, von dem nimmt man an, dass er gehe, nicht, dass er fahre; Zugvieh darf aber derjenige, wer blos den Fussweg hat, nicht überführen. Wer die Uebertrift hat, kann sowohl mit Lastwagen fahren, als Zugvieh überführen; Steine oder Balken zu schleifen, dazu hat keiner von beiden ein Recht. Einige [glauben sogar], er dürfe nicht einmal einen aufrecht gehaltenen Speer tragen, weil er dazu weder des Gehens noch des Treibens wegen einen Grund haben könne, und die Früchte auf diese Weise beschädigt werden könnten. Wer aber den Fahrweg hat, der hat das Recht, zu gehen und zu fahren, und, wie die meisten [hinzufügen], auch zu Schleifen und einen Speer aufrecht zu tragen, dafern er nur die Früchte nicht beschädigt. 1Bei ländlichen Grundstücken verhindert ein, nicht dienstbares, zwischen [zwei andern] liegendes Grundstück die Dienstbarkeit.
8Gaj. lib. VII. ad Ed. prov. Die Breite des Fahrweges beträgt nach dem Zwölftafelgesetz in gerader Linie acht Fuss, und im Winkel, d. h. wo sich der Weg biegt, sechzehn.
9Paul. lib. I. Sententiar. Die Dienstbarkeit der Wasserleitung oder des Wasserschöpfens kann nur an einem Brunnen oder einem Quell bestellt werden; heutzutage pflegt sie auch an jedem andern Orte bestellt zu werden.
10Idem lib. XLIX. ad Ed. Labeo sagt, es könne eine Dienstbarkeit in der Art bestellt werden, dass man [derselben gemäss] Wasser suchen und wenn man es gefunden, fortleiten dürfe; denn wenn man einem noch nicht erbaueten Gebäude eine Dienstbarkeit bestellen dürfe, warum soll man nicht ebensowohl an einem noch nicht aufgefundenen Wasser eine solche bestellen dürfen? Und wenn man Jemandem die Erlaubniss zum Suchen zugestehen kann, so kann man ihm auch [das Recht] zugestehen, das aufgefundene Wasser zu leiten.
11Celsus. lib. XXVII. Dig. Das Recht, über ein Mehreren gehöriges Landgut zu gehen und zu fahren, kann mir von jedem besonders zugestanden werden; einem feinen Rechtsgrunde zu Folge erwirbt man es also nicht eher, als bis Alle dasselbe abtreten, und es werden durch das letzte Zugeständniss alle frühern erst bestätigt. Indessen ist es der Billigkeit gemässer, dass, auch bevor der Letzte das Zugeständniss abgibt, diejenigen, welche bereits eingewilligt haben, sich der Ausübung des abgetretenen Rechtes nicht widersetzen dürfen.
12Modestin. lib. IX. Differentiar. Zwischen Uebertrift und Fusssteig ist ein Unterschied; denn auf einem Fusssteig darf man zu Fuss und zu Pferde hin und wieder gehen, auf einer Uebertrift aber darf man Vieh und Wagen überführen.
13Javolen. lib. X. ex Cassio. Es kann auch für eine bestimmte Art von Ländereien eine Dienstbarkeit erworben werden, z. B. für Weinberge, weil sie vielmehr dem Grund und Boden, als dem, was darauf steht, angehört. Daher wird dieselbe, auch wenn die Weinpflanzungen eingegangen sind, fortbestehen; ist aber bei dem Uebereinkommen wegen der Dienstbarkeit etwas Anderes ausgemacht worden, so wird die [Vorschützung der] Einrede der Arglist nothwendig. 1Wenn ein ganzer Acker zum Fusssteig oder zur Uebertrift dienstbar ist, so darf der Eigenthümer auf demselben nichts vornehmen, wodurch der Dienstbarkeit etwas in den Weg gelegt wird, indem diese [dann] so ausgedehnt ist, dass jede Erdscholle dienstbar ist. Ist aber eine Uebertrift oder ein Fusssteig ohne nähere Bestimmung vermacht worden, so muss eine solche getroffen werden, und die Dienstbarkeit bleibt da, wo der Fusssteig zuerst bestimmt worden ist, fortbestehend, während die übrigen Theile des Ackers frei sind. Es muss daher ein Schiedsrichter aufgestellt werden, der in beiden Fällen den Weg zu bestimmen hat. 2Mit der Breite der Uebertrift und des Fusssteiges verhält es sich so, wie schon gesagt worden ist; ist nichts ausgemacht worden, so ist es von dem schiedsrichterlichen Ermessen abhängig zu machen. In Betreff des Fahrweges ist dies anders; ist hier die Breite nicht ausgemacht worden, so findet Verpflichtung zur gesetzmässigen Statt. 3Ist ein Ort ohne bestimmte Breite namhaft gemacht werden, so kann überall über denselben gegangen werden; ist aber weder ein Ort bestimmt noch die Breite ausgemacht worden, so kann ein Weg über das ganze Landgut [, es sei wo es sei,] erwählt werden, jedoch von der gesetzlich vorgeschriebenen Breite; auch hier ist in zweifelhaften Fällen die Hülfe eines Schiedsrichters anzurufen.
14Pompon. lib. XXXII. ad Quint. Muc. An der Stelle, wo ich Jemandem einen Fahrweg abgetreten habe, darf ich einem Andern keine Wasserleitung zugestehen; ich kann aber auch, wenn ich dem Einen eine Wasserleitung abgetreten habe, an derselben Stelle einem Andern keinen Fusssteig verkaufen oder auf andere Weise zugestehen.
15Idem lib. XXXI. ad Quint. Muc. Quintus Mucius schreibt: wenn die Leitung33Glück X. p. 63. eines täglich, oder blos zur Sommerszeit, oder in längern Zwischenräumen fliessenden Wassers über ein fremdes Landgut geht, so sei es [dem Berechtigten] erlaubt, eine irdene, oder irgend eine andere Röhre in den Bach zu legen, welche das Wasser weiter leitet, oder sonst, was er wolle, in dem Bache vorzunehmen, wenn er nur dem Eigenthümer des Grundstücks den Wasserfluss nicht verschlechtert.
16Callistrat. lib. III. de Cognition. Der Kaiser Pius verordnete an die Vogelsteller: es ist unvernünftig, dass ihr auf fremden Grundstücken wider den Willen der Eigenthümer Vogelfang treibt.
17Papir. Justus lib. I. de Constitution. Die Kaiser Antonin und Verus haben verordnet, das Wasser aus einem öffentlichen Fluss müsse nach Maassgabe der [daran liegenden] Besitzungen zur Bewässerung der Ländereien vertheilt werden, wenn nicht Jemand nachweist, dass ihm auf den Grund eines besondern Rechtes mehr davon zukomme. Ebenso, verordneten sie, dürfe eine Wasserleitung nur dann angelegt werden, wenn es, ohne dass einem Andern dadurch zu nahe getreten wird, geschieht.
18Ulp. lib. XIV. ad Sabin. Ein auch über mehrere Landgüter laufender Fahrweg bleibt immer nur einer, indem nur eine Dienstbarkeit vorhanden ist. Es ist auch die Frage erhoben worden, ob, wenn man über ein Landgut gegangen ist, über das andere aber einen so langen Zeitraum hindurch, während dessen die Dienstbarkeit verloren geht, nicht, dieselbe erhalten werde? — Sie kann nun entweder ganz verloren gehen oder ganz erhalten werden; hat man daher dieselbe über gar kein [Landgut] ausgeübt, so geht sie ganz verloren, wenn aber auch nur über das eine, so wird sie ganz erhalten.
19Paul. lib. VI. ad Sabin. Wenn einer von mehrern Miteigenthümern sich einen Fusssteig zu einem gemeinschaftlichen Landgute stipulirt, so ist die Stipulation ungültig, weil ihm derselbe nicht gegeben werden kann; wenn aber alle stipuliren oder ein gemeinsamer Sclav, so können auch einzelne Miteigenthümer auf desselben Verstattung Klage erheben, weil er ihnen auf diese Weise gegeben werden kann, damit nicht, wenn derjenige, welcher den Weg sich stipulirt hat, mehrere Erben hinterlässt, die Stipulation unnütz werde.
20Pompon. lib. XXXIII. ad Sabin. Wenn du mir zu gleicher Zeit über ein dir gehöriges Stück Land zu gehen und zu fahren, und das Recht des Niessbrauchs daran zugestanden, ich aber nachher zu deinen Gunsten auf den Niessbrauch Verzicht geleistet habe, so kannst du an diesem Orte den Niessbrauch nur dergestalt üben, das mir das Recht zu gehen und zu fahren vollkommen zuständig bleibt. Ingleichen musst du, wenn ich rechtlicher Maassen sowohl Wasser über dein Landgut leiten kann, als du wider meinen Willen auf demselben nicht bauen darfst, und ich dir die Erlaubniss zum letztern zugestanden habe, nichts desto weniger die Dienstbarkeit gegen mich insofern beobachten, dass du nur so bauest, dass meine Wasserleitung [unversehrt] bleibt; und des muss [überhaupt] die ganze Sache in dem Verhältniss bleiben, wie sie gewesen sein würde, wenn ursprünglich nur ein Zugeständniss erfolgt wäre. 1Eine Dienstbarkeit kann ein Landgut auf natürliche Weise, nicht aber durch ein Werk menschlicher Hände beschädigen, z. B. wenn das Wasser im Bach durch Regen anwächst, oder von den Aeckern dahin zusammenfliesst, oder ein Wasserquell längs dem Bach oder in demselben erst späterhin entstanden ist. 2Wenn an der Grenze des Sejanischen Landgutes ein Quell entspringt, aus dem ich rechtlicher Maassen über dasselbe Wasser leitete, so bleibt, wenn jenes Landgut mein geworden ist, die Dienstbarkeit fortbestehend. 3Das Recht des Wasserschöpfens ist ein dingliches und kein persönliches.
22Pompon. lib. XXXIII. ad Sabin. Nur diejenigen Stellen eines Landgutes, welche zu der Zeit, da das Zugeständniss [einer Dienstbarkeit] erfolgte, mit Gebäuden, Bäumen und Weinpflanzungen nicht besetzt sind, werden jedoch deshalb als dienstbar angesehen.
23Paul. lib. XV. ad Sabin. Ein Fahrweg kann sowohl breiter, als schmäler als acht Fuss bestellt werden, wenn er nur die Breite hat, dass ein Wagen fahren kann, denn sonst ist es ein Fusssteig und kein Fahrweg. 1Wenn ein immerwährender See auf deinem Landgute ist, so kann auch das Beschiffen, um auf das benachbarte Grundstück zu gelangen, als Dienstbarkeit auferlegt werden. 2Wenn das dienstbare oder das zur Dienstbarkeit berechtigte Landgut öffentlichen Rechtens wird, so dauern in beiden Fällen die Dienstbarkeiten fort, weil ein jedes Landgut nur in seinen [rechtlichen] Verhältnissen öffentlichen Rechtens werden kann. 3Jede einem Landgut pflichtige Dienstbarkeit steht allen dessen Theilen zu, und wenn dasselbe daher auch stückweis verkauft wird, so folgt die Dienstbarkeit allen seinen Theilen, und so, dass alle einzelnen [Besitzer] das Recht des Landgutes44D. h. die Dienstbarkeit selbst. in Anspruch nehmen können. Wenn jedoch ein Landgut, dem eine Dienstbarkeit zusteht, nach bestimmten Theilen unter mehrere Eigenthümer vertheilt worden ist, so ist, wiewohl allen Theilen die Dienstbarkeit zukommt, dennoch nothwendig, dass diejenigen, welche die dem dienstbaren Landgute nicht zunächst liegenden Theile bekommen, einen Durchgang über die andern Theile des getheilten Grundstücks rechtlicher Weise erhalten, oder, wenn es die nächsten leiden wollen, [so] übergehen dürfen.
24Pompon. lib. XXXIII. ad Sabin. Aus meiner Wasserleitung, schreibt Labeo, kann ich jeden meiner Nachbarn aus Gefälligkeit [Wasser] schöpfen lassen55So dürfte commodare hier zu verstehen sein.; Proculus hingegen sagt, ich dürfe die Dienstbarkeit nicht einmal für einen andern Theil meines Landgutes, als für welchen sie erworben worden sei, benutzen. Die Meinung des Proculus ist richtiger.
25Idem lib. XXXIV. ad Sabin. Wenn ich dir einen bestimmten Theil meines Grundstückes verkauft habe, so folgt dir auch das Recht einer [demselben angehörigen] Wasserleitung, selbst wenn sie mehr des andern Theiles wegen errichtet worden; auch wird hierbei weder auf die Güte des Ackers noch auf den Wasserbedarf Rücksicht genommen, so dass etwa das Recht, das letztere zu leiten, von demjenigen Theile des Landgutes abhängig würde, welcher am meisten werth ist, oder hauptsächlich den Gebrauch des Wassers bedarf, sondern es findet eine Theilung desselben nach Maassgabe des zurückbehaltenen oder des veräusserten Ackers Statt.
26Paul. lib. XLVII. ad Ed. Wenn ein Fahrweg, Fusssteig, Uebertrift, oder Wasserleitung über ein Landgut ohne weitern Beisatz vermacht wird, so steht dem Erben frei, die Dienstbarkeit, über welchen Theil des Landgutes er will, zu legen, wenn nur dadurch für den Vermächtnissinhaber keine Beeinträchtigung in Ansehung der Dienstbarkeit erwächst.
27Julian. lib. VII. Dig. Wenn einem mir und dir gehörigen Landgute das Sempronianische Landgut dienstbar ist, und wir dasselbe gemeinschaftlich kaufen, so erlischt die Dienstbarkeit, weil das Recht beider Eigenthümer an beiden Grundstücken dann gleich wird. Wenn dasselbe aber sowohl einem mir allein gehörigen, als einem dir allein gehörigen [Landgute] dienstbar ist, so bleibt die Dienstbarkeit fortbestehend, weil ein gemeinschaftliches Landgut allerdings einem eigenen zu einer Dienstbarkeit verpflichtet sein kann.
28Idem lib. XXXIV. Dig. Wenn ein Fusssteig zu einem Zweien gemeinschaftlichen Grundstück vermacht worden ist, so wird, wenn nicht beide über die Stelle des Fusssteiges einig sind, die Dienstbarkeit weder erworben, noch geht sie verloren.
29Paul. lib. II. Epitom. Alfeni Dig. Jemand, der zwei an einander grenzende Grundstücke besessen, und das oberhalb gelegene verkauft hatte, hatte im Contract gesagt, dass dem Käufer erlaubt sein solle, das Wasser in einer offenen Furche auf das unterhalb gelegene Landgut abzuleiten; hier entstand nun, als dem Käufer Wasser aus einem andern Landgute zufloss, und derselbe dies auf das unterwärts gelegene leiten wollte, die Frage, ob er dazu ein Recht habe, oder nicht? Ich habe geantwortet, das unterhalb gelegene Landgut brauche blos das zur Austrocknung des [oberwärts gelegenen] allein abgeleitet werdende [Wasser] aufzunehmen.
30Idem lib. IV. Epitom. Alfeni Dig. Jemand, der zwei Grundstücke hatte, hatte bei dem Verkauf des einen, das auf demselben entspringende Wasser und zehn Fuss um dasselbe herum breit davon ausgenommen; es entstand nun die Frage, ob das Eigenthum dieser Stelle ihm gehöre, oder er nur über dieselbe einen Zugang behalte? Er66Nämlich Alfenus. hat geantwortet, wenn der Vorbehalt so gefasst worden sei: zehn Fuss breit um das Wasser herum, so sei anzunehmen, dass dem Verkäufer blos der Fusssteig zustehe.
31Julian. lib. II. ex Minicio. Drei an einander grenzende Grundstücke dreier Eigenthümer standen in gegenseitiger Beziehung; der Eigenthümer des am tiefsten gelegenen hatte für dieses von dem am höchsten gelegenen Landgute eine Wasserdienstbarkeit erlangt, und leitete das Wasser mit Einwilligung des Eigenthümers über das mittlere Landgut auf seine Ländereien; nachher erkaufte derselbe das oberste Landgut, und verkaufte späterhin das unterste, auf welches er das Wasser geleitet hatte; nun fragte es sich, ob das unterste Landgut das Wasserrecht verloren habe, weil, während beide Grundstücke demselben Eigenthümer gehörig geworden, sie gegenseitig in keinem Dienstbarkeitsverhältniss stehen konnten? Er77Minicius. entschied dahin, dass die Dienstbarkeit nicht verloren gegangen sei, weil das Grundstück, über welches das Wasser geleitet ward, einem Andern gehörig geblieben sei, und weil ebensowohl, als dem obersten Landgute die Dienstbarkeit, dass das Wasser auf das unterste geleitet werde, auf keine andere Weise hätte auferlegt werden können, als dass es auch durch das mittlere geleitet würde, die Dienstbarkeit desselben Landgutes nicht anders hätte verloren gehen können, als wenn man zu derselben Zeit auch aufgehört hätte, das Wasser über das mittlere Grundstück zu leiten, oder alle drei Grundstücke an einen Eigenthümer gekommen wären.
32African. lib. VI. Quaest. Es gehört mir mit dir gemeinschaftlich ein Landgut; du hast mir deinen Theil übergeben, und einen Fahrweg zu jenem über ein dir allein gehöriges benachbartes [Landgut]; hier kann man mit Recht sagen, dass auf diese Weise eine Dienstbarkeit bestellt worden sei, und dass in diesem Fall die Regel, dass theilweise eine Dienstbarkeit weder erworben noch auferlegt werden könne, nicht Statt habe; denn hier wird die Dienstbarkeit nicht theilweise erworben, indem sie für eine Zeit erworben wird, wo das [ganze] Landgut mir allein gehörig sein wird.
33Idem lib. IX. Quaest. Da mir und dir zwei Landgüter, das Titianische und Sejanische, gemeinschaftlich gehörten, und bei der Theilung ausgemacht worden war, dass mir das Titianische, und dir das Sejanische gehören solle, so haben wir uns gegenseitig die Antheile übergeben und bei der Uebergabe ausgemacht, dass einem durch das andere ein Wasser zu leiten erlaubt sein solle; hier ist eine richtig geschehene Auflage der Dienstbarkeit vorhanden, besonders wenn dem Vertrag eine Stipulation hinzugefügt worden ist. 1Du hast, vermöge einer auf irgend eine Weise auferlegten Dienstbarkeit, eine durch die Grundstücke Mehrerer laufende Wasserleitung; wenn hier nicht darüber auch ein Vertrag oder eine Stipulation erfolgt ist, so darfst du weder einem von jenen, noch einem andern Nachbar das Schöpfen aus dem Bach zugestehen; denn wenn ein Vertrag oder eine Stipulation erfolgt ist, so pflegt auch dies gestattet zu werden, wiewohl sich kein Grundstück selbst dienstbar sein, noch eine Benutzung88Es ist bekannt, dass Anton Faber Conjectur. J. C. V. 11., dem auch Andere beipflichten, hier für fructus, servitus lesen will; allein mir scheint dies gar nicht nöthig, denn man kann ja füglich annehmen, dass mit fructus die fragliche servitus schon selbst bezeichnet sei, nämlich servitus fructus. der Dienstbarkeit [einem Andern] bestellt werden kann.
34Papinian. lib. VII. Quaest. Einer von mehreren Miteigenthümern eines gemeinschaftlichen Landgutes handelt, wenn er [einem Andern] das Recht zu gehen oder zu fahren gestattet, ungültig, und wenn daher zwei sich gegenseitig dienstbare Grundstücke, unter denselben gemeinschaftlich geworden sind, so kann die Dienstbarkeit dem einen nicht vom andern erlassen werden, weil man hier theilweise Erhaltung der Dienstbarkeit annimmt; denn wiewohl jeder der Miteigenthümer allein ein Recht auf die Dienstbarkeit hat, so kann dennoch, weil nicht die Personen, sondern die Grundstücke verpflichtet sind, die Freiheit weder [theilweise] erworben, noch die Dienstbarkeit theilweise erlassen werden. 1Wenn eine Quelle, aus welcher ich eine Wasserleitung habe, versiegt ist, und dieselbe nach Ablauf der gesetzlichen Zeit wieder anfängt zu fliessen, so fragt es sich, ob die Wasserleitung verloren gegangen ist?
35Paul. lib. XV. ad Plaut. Und Atilicinus antwortet hier, der Kaiser habe an den Statilius Taurus folgender Maassen verordnet: Es sind Uns diejenigen, welche aus dem Sutrinischen Landgute Wasser zu leiten pflegten, angegangen, und haben vorstellig gemacht, wie sie das Wasser, dessen sie sich einige Jahre lang bedient, aus dem Quell auf dem Sutrinischen Landgute, darum nicht mehr zu leiten vermocht, weil der Quell versiegt sei, nachher aber das Wasser aus demselben wieder zu fliessen angefangen, und haben Uns gebeten, dass, weil sie ihr Recht weder durch Nachlässigkeit noch durch ihre Schuld verloren, sondern weil sie [das Wasser] nicht leiten können, ihnen dasselbe wieder erstattet werden möge. Da Uns nun deren Forderung nicht unbillig erschienen, so haben Wir ihnen helfen zu müssen geglaubt. Es soll ihnen daher das bis dahin zugestandene Recht, wo das Wasser nicht mehr zu ihnen geleitet werden konnte, wieder gewährt werden.
36Idem lib. II. Respons. Wenn einem Landgute, welches der Verkäufer [eines Andern] von zweien [ihm gehörigen] zurückbehielt, die Dienstbarkeit der Wasserleitung auferlegt worden ist, so folgt die für das gekaufte Landgut erworbene Dienstbarkeit demselben, wenn es weiter verkauft worden, und es trägt nichts zur Sache aus, wenn eine [beim ersten Verkauf] eingegangene Stipulation, wodurch eine Strafe bestimmt worden, wenn die Ausübung [der Dienstbarkeit], verhindert werden sollte, blos auf die Person des Käufers bezogen worden ist.
37Idem lib. III. Respons. Lucius Titius entbietet seinem Bruder Cajus Sejus seinen Gruss! Von dem in99Unser Text hat εἰς τὴν κρήνην; die Haloandrische Variante ἐκ κρήνης scheint mehr Sinn zu haben. den Quell, welchen mein Vater auf der Landenge angelegt hat, fliessenden Wasser gestatte ich dir aus freiem Antriebe einen Arm zu deinem auf der Landenge belegenen Hause, oder wohin du sonst willst. Ich frage, ob aus diesem Schreiben der Gebrauch des Wassers auch auf die Erben des Cajus Sejus übergehe? Paulus hat geantwortet, der Gebrauch des Wassers gehe als ein persönlicher auf den Erben des Sejus, der gleichsam als Gebraucher zu betrachten sei, nicht über.
38Idem lib. I. Manual. Wenn ein Fluss dazwischen liegt, so kann ein Fahrweg bestellt werden, wenn man entweder an einer seichten Stelle durchgehen kann, oder eine Brücke hat; nicht aber, wenn auf Fähren übergesetzt wird. Dies ist so, wenn der Fluss längs1010Es ist sonderbar, dass die Ausleger, welche sich oft mit Stellen von weit geringerer Wichtigkeit weitläuftiger, als nöthig ist, beschäftigen, das obstehende Gesetz, welches noch dazu von hohem praktischen Interesse ist, auffallend vernachlässigt haben. Ich kenne zwar, weil mir bisher nicht gelungen ist, diese Bücher zu erlangen, die Erklärung des Duarenus (Commentar. ad h. 1. oper. p. 199), Pothiers (Pand. Just. tit. de serv. X. n. 8. p. 255.) und Anton Fabers (Rational. ad Pand. h. l.) nicht, dem zu Folge aber, was Glück (X. 33. n. 69.), Voet (Commentar. ad h. l. n. 9.) und Hugo Donellus (Tom. VI. p. 254. Ed. König et Bucher), denen die Meinungen jener theils bekannt waren, und die theils sich selbst darauf beziehen, (mit Ausnahme Donells) über das obstehende Gesetz sagen, welches ungewöhnliche Schwierigkeiten für die, von der Erklärung abhängige, Uebersetzung darbietet, ist dasselbe wirklich stiefmütterlich behandelt worden.Voet begnügt sich damit, mit Bezug auf l. 18. h. t. zu sagen, Paulus habe hier seine, im letztern Gesetz ausgesprochene, Ansicht geändert; in den nach haec ita etc. aufgestellten beiden Fällen finde Uebergang auf Fähren daher nunmehr Statt. Glück stellt als Regel auf: wo der Uebergang über einen dazwischenliegenden Fluss auf Brücken oder durch eine Wasserfuhrt geschehen könne, hindere jener die Dienstbarkeit des Fusssteigs u. s. w. nicht, und bezieht sich auf die l. 36., die er wörtlich, jedoch nur bis trajiciatur, anführt. Von allem übrigen schweigt er. Nun ist zwar die von ihm aufgestellte Regel ganz richtig, allein ist die Erklärung des Gesetzes so gut wie keine. — Wir brauchen uns nur noch mit der Glosse und des gelehrten Hugo Donell Erklärung zu beschäftigen. Was die erste betrifft, so stellt sie zwei Ansichten auf, für deren keine sie sich entscheidet, sondern nach beiden eine doppelte durchgehende Erklärung gibt und dem Leser nun die Wahl lässt, wobei man übrigens, wenn man beide gelesen hat, ziemlich so klug wie vorher ist; sie findet den Uebergang auf Fähren unter Bedingungen, die sie nach ihrer Ansicht im Gesetz zu finden glaubt, zulässig, und bezieht daher das haec ita etc. auf diversum etc. — Der ehrwürdige Hugo Donell gibt, meinem Dafürhalten zu Folge, in §. 12. I. l. die ganz richtige Erklärung, nämlich: dass ein zwischen dem berechtigten Grundstück, und dem Punct, bis wohin ein diesem zuständiger Fusssteig u. s. w. führen soll, strömender öffentlicher Fluss diese Dienstbarkeit in ihrer Bestellung und Ausübung hindert, wenn über den Fluss keine Brücke, oder durch denselben keine Fuhrt, sondern eine Fähre fährt. Allein in dem folgenden §. 13. macht er hiervon die Ausnahme, dass in den nach alioquin etc. im Gesetz angeführten beiden Fällen, auch Uebergang auf Fähren Statt finden dürfe, und dieser die Dienstbarkeit nicht hindere, aus dem Grunde, weil via una vorhanden wäre und l. 18. h. t. dies zulässig fände. Hierin kann ich diesem grossen Gelehrten nicht beistimmen, sondern meine Ansicht über das fragliche Gesetz ist folgende.Dasselbe stellt als Regel ohne Ausnahme auf, Uebergang über einen den Fusssteig u. s. w. durchschneidenden Fluss auf Fähren hindert dessen Bestellung unter allen Umständen; dies sagen die Worte diversum etc. Das folgende haec ita etc. bezieht sich aber auf den ganzen Eingangssatz bis habeat. Verschiedenheit der Grundstücke und deren Besitzer kann über die Zulässigkeit der Fähre gar nichts entscheiden, denn die causa perpetua der Dienstbarkeit ist dadurch in allen Fällen zerrissen, (s. l. 28. Tit. II. dieses Buches — denn dasjenige, wozu die Hand nöthig ist, hat keine immerwährende Ursach); und diese kann, selbst wenn via una vorhanden wäre, dadurch nicht ersetzt werden. Uebrigens kann die l. 18. h. t. auf die Fälle im obigen Gesetz darum gar nicht bezogen werden, weil das Hauptkriterium, die durch das flumen sine ponte et vado gestörte via, darin gar nicht berührt wird.In dem Gesetz sind nun folgende Fälle und darauf bezügliche Verordnungen enthalten.Wenn ein Fluss, der auf Brücken oder durch Fuhrten passirt werden kann, den Raum durchschneidet, welcher zwischen einem Grundstück, dem eine via bestellt werden soll, und dem durch diese zu erreichenden Puncte liegt, so hindert derselbe die Bestellung nicht; wohl aber, wenn die Ueberfahrt auf eine Fähre geschieht. Dies (haec, was sich auf den ganzen Satz bezieht; bezöge es sich nur auf den letzten, diversum etc., so dass also nur eine Ausnahme in Betreff der Fähren gemacht werden sollte, so würde es ohnehin hoc heissen müssen), bezieht sich auf den Fall, wo der Fluss entweder zwischen meinem und dem dienstbar werden sollenden Grundstück, (per unius etc., schon die Glosse erklärt per durch juxta, Donell gibt es noch deutlicher, sollte per etc. den Fall bezeichnen, wo auf beiden Seiten des Flusses demselben Eigenthümer gehörige, dienstbar werden sollende Grundstücke liegen, so wäre dieser Fall doppelt behandelt, indem er am Schluss folgt) oder zwischen dem letztern und dem Punct, wohin via führen soll, — also etwa via publica, oder ein anderes mir gehöriges Grundstück — liegt. Wenn hingegen jenseits des Flusses und zwischen dem beabsichtigten Punct, wohin via führen soll, ein Grundstück eines andern Eigenthümers, als dessen, dem das diesseitige an das meine grenzende gehört, liegt, so muss mir derselbe natürlich über sein Grundstück die via besonders gestatten; gehören die jenseits des Flusses belegenen Grundstücke demselben Eigenthümer, wie die diesseits, zwischen dem Fluss und denjenigen Grundstücken, für welche die Dienstbarkeit bestellt werden soll, (num etsi tu etc.) so findet ganz dasselbe, d. h. rechtliche Möglichkeit der Bestellung der Dienstbarkeit Statt. Das Gesetz spricht also von Anfang herein bis zu dem Worte currat von der Bestellung einer Dienstbarkeit des Fahrweges u.s.w., wenn ein Fluss überhaupt zwischen dem Anfang jenes und dem beabsichtigten Punct strömt, besonders aber da vorhanden ist, wo via anhebt oder endigt, und in den folgenden Worten bis zum Schluss von dem Fall, wenn ein Fluss den Lauf des Weges selbst durchschneidet. Auch kann man sagen, die von alioquin an folgenden Worte des Gesetzes stehen eigentlich in gar keinem Hauptzusammenhang mit dem ersten Anfangssatz, sondern sind ein Zusatz über die Art und Weise der Bestellung der Dienstbarkeit, interveniente flumine in den beiden besondern in ihnen enthaltenen Fällen, und sollen die Möglichkeit und die unitas servitutis, ungeachtet (quamvis etc.) der interventio fluminis, auf jede mögliche Weise der natürlichen Lage nach, im Allgemeinen bezeichnen. Eine Annahme, die servitus flumine interveniente, quod pontonibus trajicitur, auch nur in irgend einem Fall zulässig zu finden, kann also nicht nur an sich aus dem Gesetz nicht gefolgert werden, (denn da, wo in der zweiten Hälfte des Gesetzes das flumen quod pontonibus trajicitur erwähnt wird, soll dies nur als ein Beispiel dienen, weshalb via bestellt zu werden pflegt, und dieses zweite flumen ist ein anderes, als welches bei Bestellung der Dienstbarkeit in Betracht fällt), sondern es wäre auch höchst inconsequent, derselben in den beiden Fällen, welche von alioquin an enthalten sind, Platz geben zu wollen, indem kein einziger vernünftigrechtlicher Grund denkbar sein kann, der dies schliessen liesse, (denn direct sagt das Gesetz ohnehin nichts) und der Umstand, dass verschiedene Personen Besitzer der an den Fluss stossenden, dienen sollenden Grundstücke sind, ganz unmöglich bewirken kann, dass nun auch der Umstand, dass der Fluss mit Fähren befahren wird, der Bestellung der Dienstbarkeit nicht mehr im Wege stehe. Welcher Zusammenhang wäre hier zwischen Ursache und Wirkung! — Der leichtern Einsicht wegen ist beiliegende Zeichnung entworfen, welche die Fälle des Gesetzes veranschaulicht. der Grundstücke des einen [Besitzers] fliesst; wenn aber deine Grundstücke an die meinigen grenzen, hierauf ein Fluss kommt, darnach die Grundstücke des Titius und dann eine öffentliche Strasse, zu welcher ich mir einen Fusssteig zu erwerben wünsche, so musst du mir den Weg bis an den Fluss und nachher Titius denselben bis an die öffentliche Strasse zugestehen. Wird aber dasselbe Rechtens sein, wenn du auch Eigenthümer derjenigen Grundstücke bist, die jenseits des Flusses bis an die öffentliche Strasse liegen, weil der Weg entweder bis zu einer Stadt oder einer öffentlichen Strasse, oder an einen Fluss, wo mit einer Fähre übergesetzt wird, oder bis an ein anderes demselben Eigenthümer gehöriges Grundstück fortgeführt zu werden pflegt? Wenn dies der Fall ist, so wird nicht angenommen, als werde die Dienstbarkeit unterbrochen, wenn gleich zwischen den Grundstücken desselben Eigenthümers ein öffentlicher Fluss liegt.