De poenis
(Von den Strafen.)
1Ulp. lib. VIII. Disput. So oft über ein Verbrechen Frage entsteht, muss, hat man angenommen [der Thäter], nicht diejenige Strafe erleiden, welche sein persönliches Verhältniss zu der Zeit zulässig macht, wo das Urtheil über ihn gefällt wird, sondern von der Seite betrachtet werden, wie dies der Fall sein würde, wenn er zu der Zeit gleich sein Urtheil erhalten hätte, wo er verbrochen hatte. 1Wenn mithin ein Sclave ein Verbrechen begangen hat, und nachher zur Freiheit gelangt ist, so wird er die Strafe erleiden müssen, welche er erlitten haben würde, wenn er zu der Zeit, als er das Verbrechen beging, das Urtheil erhalten hätte. 2Umgekehrt, auch wenn er in ungünstigere Verhältnisse gerathen, wird er diejenigen Strafen erleiden müssen, welche er zu erleiden haben würde, wenn er in seinem vorigen Verhältniss geblieben wäre. 3Im Allgemeinen hat man in den Gesetzen über öffentliche Verfahren und Privatverbrechen als Grundsatz angenommen, dass die Präfecten oder Präsidenten, welche ausserordentlicherweise erkennen, Denen, welche Geldstrafen gar nicht treffen können, weil sie arm sind, eine ausserordentliche Strafe auferlegen sollen.
2Idem lib. XLVIII. ad Ed. Wegen einer Capitalsache als Verurtheilter ist Einer dann zu betrachten, wenn aus der Sache den Verurtheilten entweder der Tod, oder der Verlust des Bürgerrechts, oder die Sclaverei trifft. 1Es ist bekannt, dass, nachdem die Deportation an die Stelle der Untersagung des Wassers und Feuers11Hierüber ist bes. zu vergleichen Budaeus l. l. p. 56. getreten, Niemand das Bürgerrecht eher verliere, als der Kaiser die Deportation auf eine Insel wirklich ausgesprochen hat. Denn dass der Präsident nicht deportiren könne, unterliegt keinem Zweifel. Der Präfect der Stadt Rom hat aber das Recht, deportiren zu lassen, und der Verlust des Bürgerrechts tritt sogleich nach dem Urtheil des Präfecten ein. 2Für verurtheilt wird Der erachtet, wer nicht appellirt hat; sobald er appellirt, wird er noch nicht als verurtheilt betrachtet. Das Nemliche ist dann der Fall, wenn Einer von Dem in einer Capitalsache verurtheilt worden ist, der kein Recht dazu hat; denn verurtheilt ist blos Der, wo die Verurtheilung gültig ist.
4Marcian. lib. XIII. Inst. Die Verwiesenen oder auf eine Insel Deportirten müssen sich der ihnen untersagten Orte enthalten. Und es ist Rechtens, dass der Verwiesene, wenn ihm Orte untersagt worden, sich [aus dem ihm angewiesenen] nicht entfernen dürfe22Ut relegatus interdictis non excedat; über diese Worte, deren Emendation und Interpretation ist viel geschrieben worden. Cujac. Obs. VI. 36. will entweder non herauswerfen, oder indictis lesen; ihm folgt. Nicol. Catharin. Obs. Lib. II. c. 21. oder schlägt vor, accedat statt excedat zu lesen; indictis will auch Brencmann, s. d. Göttinger C. J. Ausgabe. Auf eine richtige Erklärung deutet (jedoch wohl nur wenn man ihn so verstehen will), mit Verwerfung der Emendation (die auch Jauch l. l. p. 196. jedoch ohne Angabe weitern Grundes, verwirft) Jos. Fernandes de Retes ad Tit. de interdict. et releg. l. 5. (Τ. Ο. V. 1221. u. 1233.) Ich weiss die Stelle ohne Emendation nur so, wie ich sie übersetzt habe, zu erklären, nemlich dass interd. loc. absolut steht, und zu excedat dann von dem entgegenstehenden Ort, d. h. der angewiesen worden, zu verstehen ist. Ich verkenne dabei aber keineswegs, dass, und zwar ganz besonders gegen den folgenden Satz, Et haec ita u. s. w. gehalten, hier doch vielmehr von einem Excedere interdictis locis die Rede zu sein scheint. Denn der Gedankengang, die Verbindung und die Wendung ist im ganzen Fragmente von der Art, dass, wer einigermaassen mit den Pandecten bekannt ist, dies nicht verkennen wird. Allein auf der andern Seite ist dann die Verbindung der einzelnen Worte und Sätze des Mittelsatzes Et hoc jure etc. so völlig constructions- und sinnwidrig, dass allerdings eine Emendation nöthig scheint. Die Emendation indictis scheint sehr zulässig, denn die Aenderung ist nicht gross, allein — etwas zu leicht; indessen spricht dawider der letzte Satz: et haec ita, si non excesserit etc. der ganz den nemlichen Fall in einem vorhergehenden Satz vorauszustellen scheint, d. h. wenn Einer nicht aus dem loco interdicto weichen will. Wie wäre es daher, wenn man durch Gemination zwischen relegatuS Interdictis, ein si einschöbe, und alioquin zu excedat zöge, statt dessen aber alio läse, und quin striche, als aus alio in entstanden? — sodass es also hiesse: Und es ist Rechtens, dass, wenn ein Verwiesener nicht aus den ihm verbotenen Orten wo andershin geht, dem auf Zeit Verwiesenen u. s. w., sonst wird der auf Zeit Verwiesene mit der Strafe der immerwährenden Verweisung belegt, der auf eine Insel Verwiesene mit der Deportation, und der Deportirte mit der Capitalstrafe. Dies gilt so, gleichviel ob Einer nicht in die Verbannung binnen der Zeit sich gefügt hat, wo er musste, oder auch sonst der Verbannung nicht Gehorsam geleistet hat; denn sein Ungehorsam erschwert seine Strafe, und Niemand kann den Verbannten Kommen und Wiederkommen gestatten, als der Kaiser aus Gründen.
5Ulp. lib. VII. de off. Procons. Dass ein Abwesender nicht in einer Criminalanklage verurtheilt werden dürfe, hat Divus Trajanus an Julius Fronto rescribirt. Dass auch Niemand auf Verdacht hin verurtheilt werden dürfe, hat Divus Trajanus an Assiduus Severus, rescribirt; denn es ist besser, die That eines Schuldigen ungestraft zu lassen, als einen Unschuldigen zu verurtheilen. Wider Ungehorsame aber, die weder dem öffentlichen Aufrufe [durch die Gerichtsherolde], noch den Edicten33Edictalladungen. der Präsidenten gehorchen, kann zufolge des hergebrachten Verfahrens in Privatsachen auch in deren Abwesenheit erkannt werden. Man kann sagen, dass zwischen dem Erstern und Letztern kein Widerspruch stattfinde. Wie ist es nun? Es ist besser, anzunehmen, dass wider Abwesende zwar Geldstrafen, oder solche, welche den guten Ruf angehen, bestimmt werden können, wenn sie öfters geladen aus Ungehorsam ausgeblieben sind, und sie bis zur Verweisung zu steigern, allein wenn eine schwerere Strafe aufzuerlegen gewesen wäre, z. B. Bergwerksarbeit, oder Todesstrafe, so dürfen diese über Abwesende nicht verhängt werden. 1Wider einen abwesenden Ankläger aber muss zuweilen schwerere Strafe verhängt werden, als die des Turpillianischen Senatsbeschlusses. 2Bei schwereren Verbrechen kommt es auch darauf an, ob etwas absichtlich oder durch Zufall begangen worden; und es muss überhaupt bei allen Verbrechen dieser Unterschied entweder die gerechte Strafe nach sich ziehen, oder Milderung bewirken.
6Idem lib. IX. de off. Procons. Wenn Jemand, um nicht mit dem Tode bestraft zu werden, angeben sollte, er habe dem Kaiser seines eigenen Heiles wegen etwas zu berichten, so ist es die Frage, ob er zu demselben gesendet werden müsse? Die meisten Präsidenten sind so ängstlich, dass sie auch nach bereits ausgesprochenem Erkenntniss mit der Strafe inne halten, ohne etwas zu wagen; andere hingegen nehmen auf dergleichen Anführen gar keine Rücksicht; manche schicken sie weder immer noch niemals [zum Kaiser], sondern forschen darnach, was es sei, was er dem Kaiser anführen wolle, und was er zu dessen Heil zu sagen habe, wonach sie nun entweder die Strafe aufschieben oder nicht aufschieben. Das letztere scheint auf einem gemässigtern Grunde zu beruhen; übrigens dürfen sie, meiner Ansicht nach, sobald sie verurtheilt werden, gar nicht weiter gehört werden, sie mögen anführen was sie wollen. Denn wer bezweifelt wohl, dass sie nicht, um der Strafe zu entgehen, dazu ihre Zuflucht nehmen, und um so strafwürdiger seien, da sie so lange geschwiegen, wenn sie sich rühmen, zum Heile des Kaisers Etwas anzuführen zu haben? Denn sie durften eine so wichtige Sache nicht so lange verschweigen. 1Wenn der Proconsul befindet, dass welche von seinem Gefolge oder [dem] seines Legaten sich Verbrechen haben zu Schulden kommen lassen, muss er sie strafen, oder seinem Nachfolger überlassen? Es sind aber die Beispiele Vieler vorhanden, welche nicht nur die Sclaven ihrer Unterbeamten, die nicht einmal unter ihnen standen, sondern auch ihre eigenen bestraft haben; und dies muss darum geschehen, damit sie durch Beispiele abgeschreckt, sich um so mehr unerlaubter Handlungen enthalten. 2Wir wollen nun die einzelnen Arten der Strafen aufzählen, welche die Präsidenten über Jemanden verhängen können. Die Strafen sind entweder solche, welche das Leben absprechen, oder die Sclaverei auferlegen, oder das Bürgerrecht nehmen, oder Verbannung oder körperliche Züchtigung verhängen,
7Callistrat. lib. VI. de cognition. z. B. die Züchtigung mit Prügeln, mit Peitschen und mit der Knute44Fustium admonitio, flagellorum castigatio, vinculorum verberatio. Mit diesen Worten haben sich verschiedene Interpreten bemühet. Ich bin Bynkershoek Obs. I. 21. gefolgt. Von den verschiedenen Erklärungen, die er über das vinculorum verberatio giebt, scheint mir doch die beste die, vincula für ein Instrument zum Züchtigen zu verstehen, und zwar für die entsprechendste.,
8Ulp. lib. IX. de off. Procons. oder Geldstrafe55Damnum, schon die Glosse und nachher Gothofr. erklären: pecuniarum. mit Infamie, oder Verlust irgend einer Würde, oder das Verbot, eine Handlung zu verrichten. 1Das Leben wird dann abgesprochen, wenn Jemand verurtheilt wird, mit dem Schwerte hingerichtet zu werden. Die Hinrichtung muss aber mit dem Schwerte geschehen, nicht mit dem Beile oder einem Pfeile, oder Prügel, oder Strick, oder soust auf andere Weise. Mithin haben die Präsidenten nicht das Recht, die freie Wahl der Todesart zu gestatten, am wenigsten die Tödtung durch Gift. Doch haben die Kaiserlichen Brüder ein Rescript erlassen, worin sie die freie Wahl der Todesart gestattet haben. 2Feinde66Hostes, nach den Emendationsversuchen des Cujac. Obs. IV. 9. und Jac. Constantin. Subtil. Enod. c. 26. (T. O. IV. 604.) kann man wohl hostes mit Bynkershoek Obs. V. 22. für hostes P. R. d. h. perduelles nehmen. und Ueberläufer werden damit bestraft, dass sie lebendig verbrannt werden. 3Niemand darf jedoch zu der Strafe verurtheilt werden, mit Prügeln oder Ruthen todgeschlagen zu werden, noch durch die Tortur, obwohl die Meisten während der Tortur ihren Geist aufgeben. 4Eine Freiheitsberaubende Strafe ist es, wenn Jemand zu Bergwerksarbeit zweiten oder ersten Grades77In metallum oder opus metalli, s. den Unterschied §. 6. ich glaube, dass die Uebersetzung, die freilich umschreibend ist, nicht anders wird gegeben werden können; wo kein Beisatz steht, ist stets der zweite Grad gemeint. verurtheilt wird; der Bergwerke giebt es viele, manche Provinzen haben deren, manche nicht; letztern Falls werden [die Verbrecher] in die Provinzen geschickt, welche Bergwerke haben. 5Der Präfect der Stadt Rom hat das besondere Recht, zu Bergwerksarbeit zu verurtheilen, wie in einem Briefe des Divus Severus an Fabius Cilo ausdrücklich gesagt wird. 6Zwischen den zu Bergwerksarbeit zweiten und ersten Grades Verurtheilten beruhet der Unterschied blos in den Fesseln; die zu Bergwerkarbeit zweiten Grades Verurtheilten werden mit schwereren Fesseln belastet, die ersten Grades mit leichtern; entlaufene Verurtheilte ersten Grades werden zur Bergwerksarbeit zweiten Grades verurtheilt; die der Bergwerksarbeit zweiten Grades [Entlaufenen] werden schwerer bestraft werden. 7Wer zu öffentlicher Strafarbeit verurtheilt entflohen ist, wird in der Regel zu noch einmal so langer Zeit verurtheilt; verdoppelt muss diejenige Zeit werden, welche ihm, als er entfloh, noch übrig war, d. h. es soll nicht die verdoppelt werden, von wo an er ergriffen worden, sich [schon vorher] im Gefängniss befunden hat. Ist er auf zehn Jahre verurtheilt worden, so muss ihm entweder die Strafe auf immer ausgedehnt, oder er zu Bergwerksarbeit ersten Grades verurtheilt werden. Wenn er freilich auf zehn Jahre verurtheilt worden, und gleich Anfangs entflohen ist, so frägt es sich, ob ihm die Frist verdoppelt, oder die Dauer für immerwährend ausgedehnt, oder er zu Bergwerksarbeit ersten Grades verurtheilt werden soll? Es spricht mehr für das letztere, oder die immerwährende Dauer; denn es gilt im Allgemeinen die Regel, dass, sobald die Verdoppelung sich über zehn Jahr erstrecken würde, die Strafe nicht mehr in zeitliche Dauer eingeschränkt werden solle88S. Jens. l. l. p. 508.. 8Auch Weiber werden in der Regel zum Dienst in Bergwerken auf immer oder auf Zeit verurtheilt; ebenso in Salinen. Sind sie auf immer dazu verurtheilt worden, so werden sie zur Strafe Sclavinnen, wenn auf Zeit, so behalten sie das Bürgerrecht. 9Es pflegen auch die Präsidenten [Verbrecher] zur Festhaltung im Gefängniss zu verurtheilen, oder dass sie in Banden gelegt werden sollen, allein dies dürfen sie nicht thun, denn Strafen der Art sind verboten, das Gefängniss nemlich dient wohl dazu, Menschen festzuhalten, nicht aber sie zu bestrafen. 10Auch Verurtheilungen in Kalksteinbrüche oder Schwefelgruben pflegen zu geschehen, doch gehören diese Strafen mehr zur Bergwerksarbeit. 11Es ist die Frage, ob die zur Lustjagd99Zum Kampt mit wilden Thieren auf dem Theater, s. Budaeus l. l. p. 60. sq. Verurtheilten zur Strafe Sclaven werden? denn diese Strafe trifft besonders jüngere Leute; werden also diese Straf-Sclaven, oder behalten sie ihre Freiheit? Es spricht mehr dafür, dass auch sie Sclaven werden; denn sie sind von Andern [nur] darin verschieden, dass sie als Jäger oder Tänzer in Westen1010pyrrhicharii s. Bud. l. l., oder zu andern Vergnügungen Unterricht erhalten, um in Gesticulationen1111Gesticulandi causa, s. Heinecc. ad Brisson h. v. und Bewegungen Uebung zu erhalten. 12Dass Sclaven zu Bergwerksarbeit ersten oder zweiten Grades, so wie zur Lustjagd abgegeben zu werden pflegen, unterliegt keinem Zweifel, und wenn dies geschehen, so werden sie Straf-Sclaven, und gehören nicht weiter Dem, dem sie vor der Vertheilung gehörten. Auch hat, als ein zur Bergwerksarbeit verurtheilter Selave durch die Gnade des Kaisers von der Strafe befreit worden war, der Kaiser Antoninus ganz richtig rescribirt, dass, weil der Straf-Sclave Gewordene einmal aufgehört habe, seinem Herrn zu gehören, er nachher nicht in dessen Gewalt zurückgegeben werden werde. 13Wenn aber ein Sclave zur Gefängnissstrafe verurtheilt worden ist, gleichviel ob zu immerwährender oder zeitlicher, so bleibt er Dem gehörig, dessen er vor der Verurtheilung war.
9Ulp. lib. X. de off. Procons. Es ist auch Sitte, dass die Präsidenten die Rechtsanwaltschaft verbieten, und zwar zuweilen für immer, zuweilen auf Zeit, oder es nach Jahren1212Ich lese annis mit Flor. abmessen, oder auch nach der Zeit, dass sie der Provinz vorstehen. 1Auch kann Jemanden verboten werden, bestimmten Personen als Rechtsanwalt zu dienen. 2Auch kann Jemanden verboten werden, vor dem Tribunal des Präsidenten Rechtsanträge zu machen, dahingegen ihm die Leitung rechtlicher Angelegenheiten vor dem Legaten oder Procurator nicht verboten wird. 3Ist ihm jedoch verboten worden, vor dem Legaten rechtliche Anträge zu machen, so halte ich es für folgerichtig, dass ihm auch die Befugniss, vor dem Präsidenten selbst rechtliche Anträge zu machen, versagt sei. 4Zuweilen wird Jemandem nicht die Rechtsanwaltschaft sondern das Gerichtslocale1313Forum, ebenso l. l. §. 13. de off. praef. urb. für judicium, s. Brisson. h. v. verboten; in dem Verbote des Gerichtslocales ist mehr begriffen, als in dem der Rechtsanwaltschaft, indem ihm dadurch ganz und gar jede Uebernahme gerichtlicher Geschäfte untersagt wird. Dieses Verbot pflegt aber entweder die Rechtsgelehrten1414Juris studiosi. s. Bynkershoek Obs. VI. cap. 3. sind assessores, qui in foro occupantur, et jus suggerunt; s. auch Hugo’s R. G. S. 776. l. l. de off. ass. oder Rechtsanwälte oder Notarien, oder Formularschreiber zu treffen.1515Pragmatici, s. Brisson. h. v. Diese waren Leute, welche sich mit Concipirung schriftlicher Aufsätze in Rechtsangelegenheiten aller Art beschäftigten, Hugo R. G. S. 776. Ders. behauptet obigem Gesetz zuwider, dass dieser Ausdruck in unsern RQuellen nicht vorkomme (S. 876.). Budaeus l. l. p. 62. erklärt pragm. für juris interpretes, und Solche, die den Advocaten auf alle Weise bei schriftlichen und mündlichen Vorträgen auf der Stelle einhalfen. 5Es pflegt ihnen auch wohl verboten zu werden, dass sie gar keine schriftliche Aufsätze in Rechtssachen verfassen, oder Zeugnisse besiegeln sollen. 6Auch dergestalt pflegen Verbote zu geschehen, dass sie sich da nicht aufhalten sollen, wo öffentlich Urkunden niedergelegt werden, also in Archiven, oder Grammatophylacien.1616Archio vel grammatophylacio, ist ganz gleichbedeutend und unserm Begriff von Archiv völlig entsprechend, s. Budaeus l. l. p. 68. Brisson. h. v. Duker l. l. p. 444. 7Ferner so, dass sie keine Testamente aufnehmen, oder schreiben oder besiegeln sollen. 8Es wird ferner als Strafe bestimmt, dass Jemand öffentlichen Verhandlungen nicht solle beiwohnen dürfen; alsdann wird er zwar den in Privatangelegenheiten beiwohnen dürfen, allein keinen öffentlichen; dahin gehören Die, denen durch ein Urtheil verboten wird, δημοσίων ἀπέχεσθαι (sich [der Verhandlung] öffentlicher Angelegenheiten zu enthalten). 9Es giebt noch andere Strafen, z. B. wenn Jemanden verboten wird, sich jeder Geschäftsunternehmung zu enthalten,1717Negotiatio, d. h. in weitester Ausdehnung jedes commercium. oder mit der Pacht von irgend einem öffentlichen verpachtet werdenden Gegenstande zu befassen, wie z. B. öffentliche Zölle. 10In der Regel wird ein Verbot erlassen, sich mit einem Geschäft, oder [mehreren] Geschäften zu befassen; kann aber Jemand dazu verurtheilt worden, ein Geschäft zu unternehmen? Diese Strafen würden, wenn man sie im Allgemeinen betrachtet, inhuman sein, einem Menschen anzubefehlen, Etwas wider seinen Willen zu thun, was er nicht thun kann. Allein wenn man diesen Punkt in besondern Fällen zur Erwägung zieht, so kann eine rechtmässige Ursache vorhanden sein, Jemanden zu einem bestimmten Geschäfte zu nöthigen; ist dies der Fall, so hat es bei dem Urtheil sein Bewenden. 11Das sind ohngefähr die Strafen, welche verhängt zu werden pflegen. Allein es ist zu bemerken, dass ein Unterschied bei den Strafen zu machen sei, denn es kann nicht Jedem jede Strafe auferlegt werden. Denn erstlich können Decurionen nicht zur Bergwerksarbeit ersten noch zweiten Grades verurtheilt werden, auch nicht am Galgen aufgehenkt,1818S. Anm. zu l. 6. pr. ad l. J. pecul. noch lebendig verbrannt werden, und wenn sie mit einem Urtheil dieser Art beschwert worden, so müssen sie befreiet werden. Dies kann jedoch Derjenige, welcher das Erkenntniss ertheilt hat, nicht selbst thun, sondern er muss an den Kaiser Bericht erstatten, damit die Strafe vermöge seiner Autorität verändert oder Befreiung davon ertheilt werde. 12Auch Eltern und Kinder der Decurionen geniessen dieses Vorrechts. 13Unter Kindern sind nicht blos Söhne verstanden, sondern alle Kinder. 14Es ist aber die Frage, ob blos die nach erlangter Decurionenwürde geborenen Kinder mit diesen Strafen nicht belegt werden, oder überhaupt alle Kinder, auch die damals gebornen, als die Familie sich noch im Plebejerstande befand? Meiner Ansicht nach muss es jedoch allen von Nutzen sein. 15Wenn freilich der Vater aufgehört hat, Decurio zu sein, so nützt es dem Kinde nur dann insofern, dass es [mit der Strafe] verschont bleibt, wenn es schon damals geboren worden, als [der Vater] noch Decurio war; wenn er aber nachher, als er schon Plebejer geworden, einen Sohn erzeugt, so wird dieser, als von einem Plebejer gezeugt, zu bestrafen sein. 16Ein Bedingtfreier, hat Divus Pius, an Salvius Marcianus rescribirt, soll bestraft werden, wie wenn er schon ein Freier wäre.
10Macer lib. II. de publ. judic. In Ansehung der Person der Sclaven wird es so gehalten, dass sie nach Art der Leute niederer Classe gestraft werden. Aus den Gründen nun, aus welchen ein Freier mit Prügeln gezüchtigt wird, wird ein Sclave mit Peitschen gehauen, und dann seinem Herrn zurückgegeben, und aus denen, wo ein Freier, nachdem er mit Prügeln gezüchtigt worden, zu öffentlicher Strafarbeit verurtheilt wird, wird ein Sclave nachdem er mit Peitschen ausgehauen worden, unter der Strafe, auf gleich lange Dauer Fesseln zu tragen1919Sub poena vinculor. halte ich für richtiger, so wie obsteht, mit Jacob Lectius l. l. ad h. l. (T. O. I. 113.) als mit Bynkershoek Lib. I. c. 21., seinem Herrn zurückgegeben. Wenn der unter der Strafe, Fesseln zu tragen, seinem Herrn zurückzugeben befohlene Sclave nicht angenommen wird, so soll er verkauft, und wenn er keinen Käufer gefunden, zu öffentlicher Strafarbeit, und zwar für immerwährend abgegeben werden. 1Wer aus einem Grunde zu Bergwerksarbeit abgeliefert worden ist, und nachher nochmals ein Verbrechen begangen hat, gegen den soll, wie gegen einen Bergwerksarbeiter verfügt werden, wenn er auch noch nicht dahin geführt worden, wo er arbeiten soll; denn diese ändern sogleich ihr persönliches Verhältniss, sobald das Urtheil über sie gesprochen worden ist. 2In Ansehung der Plebejer sowohl, als der Decurionen ist es übrigens Verordnung, dass, wer mit schwererer Strafe, als nach den Gesetzen bestimmt ist, bestraft wird, nicht infamirt wird; wenn daher Jemand mit zeitlicher Strafarbeit gestraft, oder nur mit Prügeln gezüchtigt worden ist, wenngleich in Folge einer infamirenden Klage, wie z. B. die Diebstahlsklage, so ist er nicht infamirt, weil ein einziger Schlag mit einem Prügel schon härter ist, als die Geldstrafe.2020S. Jacob. Lect. l. l. ad l. 63. de furt. (T. O. II. p. 94.)
11Marcian. lib. II. de publ. judic. Der Richter muss darauf Rücksicht nehmen, dass nichts Härteres oder Gelinderes bestimmt werde, als es die Sache erfodert; denn es ist ganz unnöthig, nach dem Ruhm der Strenge oder der Milde zu streben, sondern es muss nach Erwägung der Sache so erkannt werden, wie es die jedesmaligen Umstände erfodern. Natürlich muss der Richter in geringern Dingen mehr zur Gelindigkeit geneigt sein, bei schwereren Strafen aber die Strenge der Gesetze mit einiger mässigenden Milde befolgen. 1Häusliche Diebstahle, wenn sie unbedeutend sind, müssen gar nicht öffentlich gerügt, und darf eine solche Anklage gar nicht zugelassen werden, wenn der Sclav vom Herrn oder der Freigelassene vom Freilasser, in dessen Hause er sich befindet, oder der Tagelöhnling von Dem, dem er seine Dienste verdungen hatte, zur Untersuchung abgeliefert wird; denn häusliche Diebstahle heissen diejenigen, welche die Sclaven gegen die Herren, oder die Freigelassenen wider die Freilasser oder die Tagelöhnlinge wider Die begehen, bei denen sie sich aufhalten. 2Ein Verbrechen wird entweder mit Vorsatz, in leidenschaftlicher Gemüthsstimmung, oder aus Zufall begangen. Mit Vorsatz verbrechen die Strassenräuber, die zusammen eine Bande ausmachen; in leidenschaftlicher Gemüthsstimmung: wenn in der Trunkenheit Thätlichkeiten begangen werden, oder zum Schwerte gegriffen wird; durch Zufall endlich, wenn ein auf der Jagd nach einem Wild gesendeter Pfeil einen Menschen tödtet. 3Eine Todesstrafe ist es, den wilden Thieren vorgeworfen werden, oder andere ähnliche Strafen leiden, oder mit dem Schwerte gerichtet werden.2121Das ist die Bedeutung von animadverti, wenn es allein steht.
12Macer lib. II. de off. Praef. Soviel das Standesrecht der Verurtheilten angeht, so ist es einerlei, ob das Verfahren ein öffentliches gewesen, oder nicht, denn es wird blos auf das Erkenntniss, nicht auf die Art des Verbrechens Rücksicht genommen. Diejenigen daher, welche mit dem Schwerte hingerichtet, oder den wilden Thieren vorgeworfen werden sollen, werden sogleich Strafsclaven.
13Ulp. lib. I. de Appell. Heutzutage steht Dem, der ausserordentlicherweise über ein Verbrechen erkennt, frei, sein Erkenntniss, welches er [geben] will, härter oder gelinder abzufassen, jedoch dergestalt, dass er in beiden Fällen das Maass nicht überschreite.2222S. Wiel. Jurispr. rest. p. 237. und Joann. Koolius ad leg. Ateriam Tarpejam. c. (T. O. V. 1532.)
14Macer lib. II. de re mil. Manche Verbrechen begründen für den Nichtsoldaten gar keine, oder eine geringe Strafe, dem Soldaten aber eine schwerere; denn wenn ein Soldat die Schauspielkunst betrieben, oder sich hat in die Sclaverei verkaufen lassen, so, schreibt Menander, müsse er mit dem Tode bestraft werden.
15Venulej. Saturn. lib. I. de off. Procons. Divus Hadrianus hat verboten, Diejenigen, welche zur Zahl der Decurionen gehören, mit dem Tode zu bestrafen, ausser wenn einer seinen Vater ermordet hätte; allein es ist durch kaiserliche Mandate unbedingt verordnet worden, dass sie nach dem Cornelischen Gesetz gestraft werden müssen.
16Claud. Saturn. lib. sing. de poen. Pagan. Gestraft wird entweder eine Handlung, wie Diebstahl und Mord, oder Worte, wie Schimpfreden, und untreue Anwaltschaften, oder Schriften, wie Verfälschungen und Schmähschriften, oder gegebener Rath,2323S. Bynkersh. Obs. III. 10. wie Verschwörungen und Mitwissenschaft einer Strassenräuberbande, indem die diesen von Andern durch Zureden geleistete Hülfe einem Verbrechen gleichsteht. 1Diese vier Arten sind aber in siebenfacher Beziehung zu betrachten, nach der Ursache, der Person, dem Orte, der Zeit, der Qualität, der Quantität und dem Erfolg. 2Der Grund, z. B. bei Schlägen, die, vom Lehrer und Vater ertheilt, erlaubt sind, weil sie der Besserung wegen geschehen, nicht Injurienhalber, aber gestraft werden, wenn Jemand im Zorn von einem Andern geschlagen worden ist. 3Die Person wird in doppelter Beziehung in Betracht gezogen, nemlich die des Verbrechers und Dessen, an dem es begangen worden ist; anders nemlich werden wegen derselben Vergehungen Sclaven bestraft, als Freie, und anders, wer sich wider seinen Vater oder Freilasser vergangen, als wer an einem Dritten, einem Staatsbeamten oder Privatmann. In Ansehung dieses Punktes wird auch auf das Alter Rücksicht genommen. 4Der Ort ist von Einfluss, sodass dieselbe That ein Diebstahl oder Tempelraub ist, und Capitalstrafe oder gelindere Strafe nachsichzieht. 5Die Zeit unterscheidet den Wegläufer vom Entlaufenen [Sclaven], und den Einbrecher oder Tagedieb2424Der Gegensatz wird Misverständnis verhüten. vom Nachtdieb. 6Der Qualität nach, wenn eine That schwerer oder leichter ist, wie offenbarer Diebstahl vom heimlichen unterschieden zu werden pflegt, Zank von Wegelagerung,2525Rixa a grassaturis, s. bes. Budaeus l. l. p. 69. sq. Ausplünderung von Diebstahl, Muthwille von Gewaltthätigkeit. Hierüber äussert sich der grösste Redner unter den Griechen, Demosthenes, folgendergestalt; „Nicht der Schlag ist es, welcher die Injurie bewirkt, sondern die Beschimpfung, nicht das Geschlagenwerden ist dem Freien schrecklich, wenn auch schrecklich, sondern wenn es aus Uebermuth geschieht. Denn Vieles begeht Der, welcher schlägt, o! Athenienser, wovon Der, welcher geschlagen wird, einem Andern keine Vorstellung wiedergeben kann,2626᾿Απαγγείλαι δύναιτο, ist wohl so mit Hal. zu verstehen. in Geberden, in Miene, in Stimme, jetzt um zu beschimpfen, jetzt wie ein Feind drohend, jetzt mit Fäusten schlagend, jetzt mit Backenstreichen. Das reizt, das kann den Menschen wahnsinnig machen, der nicht gewohnt ist, auf solche Weise beschimpft zu werden.“ 7Die Quantität unterscheidet den Dieb vom Viehdieb; denn wer eine Sau gestohlen hat, wird als Dieb gestraft, wer eine Herde als Viehdieb. 8Auf den Erfolg wird gesehen, wie z. B. auf die That eines übrigens ganz sanftmüthigen2727S. Cujac. Obs. XIX. 10. Wieling Lect. Lib. II. c. 19. interpretirt diese Stelle mit folgenden Zwischenschiebungen: Eventus interdum solus in criminibus spectatur, ut in his qua sine dolo malo a clementissimo quoquo sunt facta, patrata, commissa etc. Des. Herald. Obs. Lib. I. 1. findet in ut facta ein Glossem. Menschen, wenn schon das Gesetz ebensowohl Den bestraft, der mit einer Waffe darauf ausgegangen ist, einen Menschen zu ermorden, als wer ihn erschlagen hat,2828In dieser Stelle sowie in l. 14. ad L. Corn. de sicar. zeigt Bynkershoek Obs. III. 10. dass eine specielle Verordnung für das genannte Verbrechen in concreto vorhanden, mithin eine Ausnahme anzunehmen sei; die exspectatio eventus ist regula generalis. Cujac. l. l. zeigt insbesondere, dass zwischen obiger Stelle und l. 14. ad L. C. de sicar. kein Widerspruch sei; denn in ersterer ist (von Seiten des clementissimus) gar nicht vom Willen die Rede. und darum wurden bei den Griechen zufällige Verbrechen mit freiwilliger Verbannung gebüsst, wie es bei dem ersten der Dichter heisst: Als Menoitios mich im blühenden Alter aus Opus Führte zu euerem Haus, vom beweinenswürdigen Morde, An dem Tage, da ich Amphidamas Knaben erschlagen, Ohne Bedacht und dass ich’s gewollt, erzürnt um die Würfel.2929Ilias XXIII. 85. fg. 9Es trifft sich auch, dass dieselben Verbrechen in einigen Provinzen härter bestraft werden, wie in Africa Die, welche Kornfelder in Brand stecken, in Mysien Die, welche Weinberge [anbrennen], wo Bergwerke sind, die Münzverfälscher. 10Zuweilen trifft es sich, dass die Todesstrafen mancher Missethäter geschärft werden, nemlich wenn, weil viele Personen eine Bande gestiftet haben, es nöthig ist, ein Exempel zu statuiren.
17Marcian. lib. I. Inst. Es giebt Strafsclaven, wie die zu Bergwerksarbeit ersten und zweiten Grades Verurtheilten, und wenn diesen etwas in einem Testamente ausgesetzt worden ist, so wird es für nicht ausgesetzt erachtet, als sei es nicht einem Sclaven des Kaisers, sondern einem Strafsclaven gegeben. 1Es giebt ferner Welche, die ἀπόλιδες heissen, d. h. die kein Bürgerrecht haben, wie die für immerwährend zu öffentlicher Strafarbeit Verurtheilten, und die auf eine Insel Deportirten, sodass sie daran, was bürgerlichen Rechtens ist, keinen Antheil haben, wohl aber daran, was Völkerrechtens ist.
19Idem lib. LVII. ad Ed. Wenn Sclaven von ihren Herren nicht vertreten werden, so werden sie durchaus nicht etwa gleich zur Strafe abgeführt, sondern es wird ihre Vertheidigung auch durch einen Andern erlaubt, und der untersuchende Richter wird ihre Unschuld erörtern müssen.
20Paul. lib. XVIII. ad Plaut. Wenn Jemandem eine Strafe auferlegt wird, so ist es durch die Auslegung des Rechts mittels Abweichung vom strengen Rechte3030So gebe ich commentitium jus umschreibend mit Bynkershoek Obs. V. 16. Budaeus ad h. l. p. 76. erklärt es soviel als fictitium. angenommen worden, dass die Strafe nicht auf die Erben übergehe. Der Grund davon scheint der zu sein, dass die Strafe zur Besserung der Menschen bestimmt ist, ein Zweck, der durch den Tod Dessen, wider den sie als verhängt erscheint, wegfällt.
21Cels. lib. XXXVII. Dig. Unter ultimum supplicium (die äusserste Strafe) versteht man den Tod allein.
22Modestin. lib. I. Different. Wenn die zu Bergwerksarbeit Verurtheilten durch Krankheit oder Schwäche ihres Alters als unfähig zur Arbeit befunden werden, so werden sie, einem Rescripte des Divus Pius zufolge, vom Präsidenten entlassen werden können, der ihre Entlassung in Erwägung ziehen wird, wenn sie nur Verwandte oder Verschwägerte3131Dies wird theils so verstanden: die sie ernähren, oder: vorbitten. haben, und nicht weniger als zehn Jahr an ihrer Strafe abgebüsst haben.
23Idem lib. VIII. Regul. Wer durch Unerfahrenheit Dessen, der ihn dazu verurtheilt hat, ohne bestimmte Zeit zur Bergwerksarbeit verurtheilt worden ist, für den wird eine Frist von zehn Jahren als bestimmt angenommen.
25Idem lib. XII. Pandect. Wer lange Zeit im Anklagestande sich befunden hat, dessen Strafe muss einigermaassen erleichtert werden. So ist es auch verordnet worden, dass Diejenigen, welche lange Zeit sich im Anklagestand befunden haben, nicht auf die Weise gestraft werden dürfen, als Die, welche nach kurzer Zeit ihr Urtheil erhalten. 1Es kann Niemand dazu verurtheilt werden, vom Felsen herabgestürzt zu werden.
26Callistrat. lib. I. de cognition. Das Verbrechen oder die Strafe des Vaters kann dem Sohn keinen Makel anhängen. Denn es verfällt ein Jeder seinem Geschick nach seiner That, und Niemand wird Nachfolger eines fremden Verbrechens; dies haben die Kaiserlichen Brüder den Hieropolitanern rescribirt.
27Callistrat. lib. V. de cognition. Die Kaiserlichen Brüder haben an Aruntius Silo rescribirt: Die Provinzialpräsidenten pflegen in der Regel die selbstausgesprochenen Erkenntnisse nicht wieder aufzuheben. Auch rescribirten sie an die Italierin Vetina: es könne Niemand sein eigenes Erkenntniss ändern, und es sei dies etwas völlig Ungewöhnliches. Hat jedoch Jemand von sich selbst Unwahrheiten angegeben, oder ist er darum mit der Strafe belegt worden, weil er keine Beweismittel hatte, er hat diese aber nachher aufgefunden, so ist zufolge einiger Kaiserlichen Rescripte, entweder eine Strafminderung, oder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt worden; allein das kann nur von Seiten der Kaiser geschehen. 1In Ansehung von Decurionen und der Principalen3232Savigny Geschichte d. R. R. im Mittelalter, Band I. S. 71. f.: Nach der herrschenden Meinung, gab es einen engern Ausschuss unter den Decurionen, die Principalen, um einen gewissen Theil der Geschäfte allein zu führen. Allein diese Meinung ist unrichtig. Zuweilen führt nemlich diesen Titel der erste der Decurionen durch Wahl oder Alter im Dienst; zuweilen sind die Duumvirn gemeint. In andern Stellen werden sie den Decurionen augenscheinlich entgegengesetzt, sodass die decem primi gemeint sind. Dieser Unsicherheit wegen lässt sich dieser Ausdruck meist auf keine bestimmte Bedeutung zurückführen, allein die Ansicht vom engern Ausschuss ist gewiss unrichtig. der Provinzialstädte, die ein Capitalverbrechen begangen haben, wird durch Kaiserliche Mandate vorgeschrieben, dass, wenn es scheine, als habe einer etwas begangen, weshalb er ausserhalb der Provinz auf eine Insel verwiesen werden müsse, der Präsident an den Kaiser mit Beifügung des Erkenntnisses berichten solle. 2In einem andern Hauptstücke der Mandate ist folgende Vorschrift enthalten: wenn einige von den Principalen einer Provinzialstadt einen Strassenraub oder ein anderes Verbrechen begangen haben, sodass sie eine Capitalstrafe verdient zu haben scheinen, so wirst du sie gefesselt verwahren, und mir Bericht erstatten, und hinzufügen, was ein jeder begangen habe.
28Idem lib. VI. de cognition. Folgendes sind die Grade der Civilstrafen: als die schwerste Strafe erscheint die Verurtheilung zum Galgen, ingleichen das Lebendigverbrennen (das zwar mit Recht unter der Benennung der schwersten Strafe begriffen wird, aber darum, weil diese Art von Strafen erst später erfunden worden ist, jünger als die erstere erscheint) und die Enthauptung. Der Todesstrafe zunächst steht die Verurtheilung zu Bergwerksarbeit; hierauf folgt die Deportation auf eine Insel. 1Die übrigen Strafen beziehen sich blos auf den guten Ruf, und bezwecken keine Gefahr des Lebens [in natürlicher oder bürgerlicher Bedeutung], wie z. B. die Verweisung auf Zeit, oder für immer, oder auf eine Insel, oder die Verurtheilung zu öffentlicher Strafarbeit, oder Züchtigung mit Prügeln. 2Mit Prügeln wird nicht Jeder ohne Unterschied gezüchtigt, sondern nur Freie, und zwar Leute niedern Standes; Leute aus höhern Ständen werden den Prügeln nicht unterworfen, und das ist in Kaiserlichen Rescripten ausdrücklich so verordnet worden. 3Leute, die sich gewöhnlich Jünglinge nennen, pflegen in manchen Städten sich zu geräuschvollen Beifallsbezeugungen bei öffentlichen Schauspielen herzugeben; wenn diese nichts weiter begehen und nicht vorher vom Präsidenten gewarnt worden sind, so werden sie mit Prügeln ausgehauen und entlassen; werden sie, nach solchergestalt erlittener Züchtigung, von Neuem dabei betroffen, so müssen sie mit der Verbannung bestraft werden, zuweilen auch mit der Capitalstrafe, nemlich, wenn sie sich öfters aufrührerisch und tumultuirend benommen, und schon ein Mal ergriffen, nachsichtiger behandelt worden, in derselben Verwegenheit ihrer Absichten beharrt haben. 4Sclaven pflegen, nachdem sie ausgeprügelt worden, ihren Herren zurückgegeben zu werden. 5Im Allgemeinen kann man als Regel aufstellen, dass alle Diejenigen, welche mit Prügeln zu züchtigen verboten ist, dieselbe Ehrenbezeugung geniessen müssen, wie die Decurionen; denn es ist die grösste Inconsequenz, dass Derjenige, den die Kaiserlichen Constitutionen mit Prügeln zu züchtigen verboten haben, zu Bergwerksarbeit verurtheilt werden könne. 6Divus Hadrianus hat folgende Worte rescribirt: Zu Bergwerksarbeit kann Niemand auf Zeit verurtheilt werden, sondern, wer auf Zeit verurtheilt worden, der darf, auch wenn er Bergwerksarbeit verrichtet, nicht als zu Bergwerksarbeit verurtheilt angesehen werden; denn diesem verbleibt die Freiheit ebensowohl, als Denen, die nicht zu immerwährender Strafarbeit verurtheilt werden. Daher gebären auf diese Weise verurtheilte Weiber auch Freie. 7Zur Beschimpfung Jemandes zu einer Statue oder einem Bilde des Kaisers seine Zuflucht zu nehmen, ist verboten, denn da die Gesetze allen Menschen gleichmässig Sicherheit versprechen, so hat man mit Recht angenommen, dass Der, welcher die Zuflucht zur Statue oder zum Bilde des Kaisers nimmt, dies vielmehr zur Beschimpfung eines Andern, als zum eigenen Schutz thue, ausser wer, von Mächtigern festgehalten, aus einem Gefangniss, oder Verwahrung zu einem Schutz der Art seine Zuflucht genommen hat; diesen muss Verzeihung ertheilt werden. Dass aber Niemand zu Statuen und Bildern seine Zuflucht nehmen solle, hat der Senat beschlossen; auch hat Divus Pius rescribirt, dass, wer zu eines Andern Schimpf des Kaisers Bild umhergetragen habe, in ein öffentliches Gefängniss gesteckt werden soll. 8Jedes Vergehen wider den Freilasser, des Freilassers Sohn, Vater, Verwandten, Ehemann, Ehefrau und andere engverbundene Personen muss härter bestraft werden, als wider fremde Personen. 9Giftmischer3333Venenarii, s. Duker. l. l. p. 426. müssen mit dem Tode bestraft, oder, wenn die Achtung vor ihrer Würde Rücksichten gebietet, deportirt werden. 10Wegelagerer, die dabei auf Beute ausgehen, werden den Strassenräubern zunächst gehalten, und wenn sie die Absicht haben, mit Waffen anzugreifen und zu plündern, so werden sie mit dem Tode bestraft, nemlich wenn sie es öfter und an Wegen gethan haben; ausserdem werden sie zu Bergwerksarbeit verurtheilt, oder auf Inseln verwiesen. 11Zum Feuertode werden meistens Sclaven verurtheilt, die dem Leben ihrer Herren nachgestellt haben;3434Activform von insidiari, Duker l. l. p. 329. ebenso munerare für munerari l. 6. de bon damnat. zuweilen auch freie Plebejer und Personen niedern Standes. 12Brandstifter werden mit dem Tode bestraft, wenn sie aus Feindschaft oder um Beute zu machen innerhalb einer Stadt Feuer angelegt haben, und werden meistens lebendig verbrannt; wenn aber eine einzelne Hütte oder ein Landhaus, so werden sie gelinder bestraft. Denn zufällig entstandene Feuersbrünste, welche hätten vermieden werden können, und durch die Nachlässigkeit Derer, bei denen sie entstanden, den Nachbarn zum Verderben gereicht haben, werden nur civiliter verfolgt, sodass Der, welcher Schaden gelitten, wegen seines Schadens Klage erheben mag, oder es findet eine gelinde Strafe statt. 13In Ansehung der Verwiesenen, ist die Stufenfolge der Strafe in einem Edicte des Divus Hadrianus bestimmt, sodass, wenn ein auf Zeit Verwiesener [vorher] zurückkehrt, er auf eine Insel verwiesen wird, wer auf eine Insel verwiesen sie verlassen hat, auf eine Insel deportirt wird, wer aber deportirt worden und entflohen ist, Todesstrafe erleidet. 14Dieselbe Stufenfolge hat derselbe Kaiser rescribirt, soll auch auf die Gefangenen angewendet werden, d. h. wer auf Zeit verurtheilt worden war, soll auf immer verurtheilt werden, wer auf immerwährend, zu Bergwerksarbeit, wer zu Bergwerksarbeit verurtheilt dies begangen hat, der wird mit dem Tode bestraft. 15Berichtigte Strassenräuber sollen da, wo sie ihr Wesen getrieben, an den Galgen gehenkt werden, wie die Meisten angenommen haben, damit sowohl Andere durch den Anblick von dergleichen Verbrechen abgeschreckt, als auch den Verwandten und Verschwägerten des Ermordeten dadurch, dass die Strafe an derselben Stelle gebüsst wird, wo die Strassenräuber die Mordthaten begangen haben, ein Trost zu Theil werde; Manche haben sie auch dazu verurtheilt, den wilden Thieren vorgeworfen zu werden. 16Unsere Vorfahren haben bei jeder Strafe Sclaven härter als Freie, und Infamirte schwerer als Leute unbescholtenen Rufes gestraft.
29Gaj. lib. I. ad leg. Jul. et Pap. Wer zum Tode verurtheilt wird, verliert auf der Stelle Bürgerrecht und Freiheit; dieser Verlust geht daher dem Tode voran, und dauert oft lange Zeit. Es betrifft dies die Personen, welche verurtheilt worden sind, den wilden Thieren vorgeworfen zu werden; zuweilen werden sie auch nach der Verurtheilung zu dem Ende aufbewahrt, damit sie wider Andere zur peinlichen Frage gezogen werden.
31Idem lib. III. de poen. Die den wilden Thieren vorgeworfen zu werden Verurtheilten darf der Präsident durch die Volksgunst bewogen nicht entlassen; sondern wenn sie von solcher Stärke und Gewandtheit sind, dass sie werth sind, dem Römischen Volke vorgeführt3535S. Jac. Lectius l. l. ad h. (l. l. p. 150.) zu werden, so muss er bei dem Kaiser anfragen. 1Aus einer Provinz in die andere dürfen aber die Verurtheilten ohne des Kaisers Erlaubniss nicht übergeführt werden, haben Divus Severus and Antoninus rescribirt.
32Ulp. lib. VI. ad Ed. Wenn ein Präsident oder Richter sich so ausgesprochen hat: Du hast gewaltsam gehandelt, so wird er, wenn es im [Verfahren über ein] Interdict gewesen, nicht infamirt werden, noch ihn die Strafe des Julischen Gesetzes treffen, wenn aber in Folge eines Verbrechens, so ist es etwas Anderes. Hat der Präsident den Unterschied nicht ausdrücklich beigefügt, ob nach dem Julischen Gesetze über öffentliche, oder dem Julischen Gesetze über Privatgewaltthätigkeit, so wird es aus [der Beschaffenheit des] Verbrechens abzunehmen sein; wenn aber Jemandem Verbrechen nach beiden Gesetzen zum Vorwurf gemacht worden sind, so wird das gelindere, das über Privatgewaltthätigkeit, zu befolgen sein.
33Papin. lib. II. Quaest. Die Kaiserlichen Brüder haben rescribirt: die zur Tragung von Fesseln verurtheilten Sclaven können, nach Erfüllung ihrer Zeit, Freiheit, Erbschaften und Vermächtnisse erwerben, weil die zeitliche Strafe, die aus dem Urtheil ihren Ursprung nimmt, eine Niederschlagung der Strafe begreift. Wenn die Wohlthat der Freiheit sie aber noch in den Fesseln vorfindet, so stehen rechtlicher Grund und die Worte der Constitution der Freiheit entgegen. Ist jedoch die Freiheit im Testamente ertheilt, und zur Zeit des Erbschaftsantritts die Dauer der Fesseln verflossen, so wird [ein solcher Sclave] ebensowohl rechtlichermaassen als freigelassen betrachtet, wie wenn der Schuldner einen zum Unterpfande bestellten Sclaven freigelassen hätte, und seine Verlassenschaft nach Befreiung des Pfandes angetreten worden wäre.
34Idem lib. XVI. Resp. Zu immerwährender öffentlicher Strafarbeit wird kein Sclave verurtheilt, und um so weniger zur zeitlichen. Als nun ein solcher irrthümlich zu zeitlicher Strafarbeit verurtheilt worden war, habe ich geantwortet, es müsse der Sclave seinem Herrn nach Ablauf der Zeit zurückgegeben werden. 1Auch Diejenigen, habe ich mich gutachtlich ausgesprochen, werden der Meinung des Senatsbeschlusses zufolge als Angeber bestraft, die durch eine Zwischenperson dem Angeber die Veranlassung gegeben haben,
35Callistrat. lib. I. Quaest. Durch Kaiserliche an die Präsidenten erlassene Mandate, wird verordnet, dass Niemand zu immerwährendem Gefängniss verurtheilt werden soll; das hat auch Divus Hadrianus rescribirt.
38Idem lib. V. Sentent. Wer aus den Bergwerken des Kaisers oder von kaiserlichen Gelde etwas gestohlen hat, wird mit der Strafe der Bergwerksarbeit oder der Verbannung gestraft. 1Die Ueberläufer zu den Feinden, oder die Verräther unserer Pläne3636Es ist von denen der Römer im Kriege die Rede. werden entweder lebendig verbrannt, oder am Galgen aufgehängt. 2Die Rädelsführer bei Aufruhr und Tumult, durch die das Volk in Gährung gesetzt worden, werden nach Maassgabe ihrer Würde entweder am Galgen aufgehenkt, oder den wilden Thieren vorgeworfen, oder auf eine Insel deportirt. 3Wer noch nicht mannbare Jungfrauen verführt, wird, wenn er niedern Standes ist, zur Bergwerksarbeit verurtheilt, wenn höhern Ranges aber auf eine Insel verwiesen, oder verbannt. 4Wer nicht nachgewiesen hat, dass er mit seinem eigenen Gelde gekauft worden sei, kann die Freiheit nicht fodern; er wird vielmehr demselben Herrn zurückgegeben unter der Strafe, ihn in Fesseln zu legen, oder, wenn der Herr es vorzieht, zur Bergwerksarbeit verurtheilt. 5Wer einen Trank zur Fehlgeburt oder einen Liebestrank reicht3737S. Marquard. Freher. Παρεργων lib. I. c. 17. (T. O. I. 883.), der wird, wenn er es auch nicht aus Arglist gethan, dennoch des bösen dadurch gegebenen Beispiels wegen, dafern er niedern Standes ist, zur Bergwerksarbeit verurtheilt, wenn höhern Standes, auf eine Insel verwiesen, und verliert die Hälfte seines Vermögens. Ist dadurch eine Frau oder ein Sclave ums Leben gekommen, so werden sie mit der Todesstrafe belegt. 6Ein Testament, das nach keinem Rechte beständig ist, wird ungestraft unterdrückt; denn es giebt nichts, was aus demselben entweder gefodert werden oder bestehen könnte. 7Wer eines noch Lebenden Testament eröffnet, vorgelesen, und wieder zugesiegelt hat, der haftet durch die Strafe des Cornelischen Gesetzes, und es werden Leute niedern Standes meistentheils zu Bergwerksarbeit verurtheilt, oder solche höhern Standes auf eine Insel deportirt. 8Wenn Einer seinen Geschäftsbesorger überführt hat, er habe Urkunden seines Rechtsstreites dem Gegentheil verrathen, so wird er zu Bergwerksarbeit verurtheilt, wenn er niedern Standes ist, wenn höhern, neben Einziehung der Hälfte seines Vermögens, für immer verwiesen. 9Wer hei ihm niedergelegte Urkunden dem Einen in Abwesenheit des Andern herausgegeben, oder dem Gegner verrathen hat, der wird nach Ansehen der Person entweder zu Bergwerksarbeit verurtheilt, oder auf eine Insel deportirt. 10Wenn angegeben wird, es seien die Richter ohne Tribunal3838Judices pedanei. mit Geld bestochen worden, so werden sie meistentheils vom Präsidenten aus der Curie gestossen, oder verbannt, oder auf Zeit verwiesen. 11Der Soldat, der mit einem Schwerte, das ihm gegeben worden, aus dem Gefängniss ausbricht, wird mit dem Tode bestraft. Dieselbe Strafe trifft Den, der Denjenigen, welchen er bewachte, verliess. 12Der Soldat, welcher Hand an sich selbst legt, ohne die That zu vollbringen, wird, wenn er es nicht aus Unerträglichkeit eines Schmerzes, oder einer Krankheit, oder irgend eines Trauerfalls wegen, oder aus einem andern Grunde gethan hat, mit dem Tode bestraft, ausserdem muss er mit Schimpf entlassen werden.
39Tryphon. lib. X. Disput. Cicero hat in der Rede für den Cluentius Avitus also gesagt: es sei eine gewisse Milesierin, während er in Asien gewesen, darum wegen Capitalverbrechens verurtheilt worden, weil sie gegen Empfang von Geld vom zweiten Erben3939Substituirten. sich die Leibesfrucht durch Arzneien abgetrieben habe. Auch wenn Eine nach der Ehescheidung ihrer Leibesfrucht Gewalt angethan habe, weil sie schwanger gewesen, um dem Ehemanne, ihrem nunmehrigen Feinde, keinen Sohn zu gebähren, haben unsere verehrungswürdigsten Kaiser rescribirt, solle sie mit zeitlicher Verbannung bestraft werden.
40Paul. lib. III. Decret. Den Metrodorus, der wissentlich einen fliehenden Feind aufgenommen hatte, fand man für gut, auf eine Insel zu deportiren, den Philoctetes, der einen solchen nicht unwissentlich verborgen zu haben lange Zeit leugnete, auf eine Insel zu verweisen4040S. Cujac. ad l. 8. D. qui test. facere poss. Opp. T. II. p. 207. Fernand. de Retes ad tit. de int. et releg. Lib. I. c. 2. (T. O. V. p. 1196.).
41Papin. lib. II. Defin. Die Sanction4141Bekanntlich der Schlusstheil jeden Gesetzes. eines Gesetzes, welche zuletzt Denen eine bestimmte Strafe auferlegt hat, die den Vorschriften des Gesetzes nicht gehorcht haben, scheint nicht auf diejenigen Fälle Rücksicht zu nehmen, für welche durch das Gesetz selbst ausdrücklich eine Strafe vorgeschrieben worden ist; es wird auch nirgends bezweifelt, dass im übrigen gesammten Rechte die Art der Gattung derogire4242D. h. die specielle Vorschrift der generellen.. Es ist auch wahrlich ganz unwahrscheinlich, dass ein Verbrechen in demselben Gesetze nach verschiedenen Ansichten gestraft werden solle.
43Paul. lib. I. Respons. Der Kaiser Antoninus hat an Aurelius Atilianus rescribirt: Der Präsident kann über die Zeit seiner Verwaltung Niemandem die Ausübung seiner Kunst untersagen. 1Derselbe hat rescribirt, wer durch eigene Schuld den Decurionenrang verloren habe, könne zur Vermeidung von Strafen nicht den Decurionenrang seines Sohnes in Anspruch nehmen.