Ratam rem haberi et de ratihabitione
(Dass die Sache genehmigt werde und von der Genehmigung1.)
1Diese cautio, welche vollständiger satisdatio ratam rem dominum habiturum heisst, ist eine Bürgschaftsbestellung, durch welche der Procurator verspricht, dass Der, dessen Stelle er vertritt (der Geschäftsherr,) das von ihm im Process Vorgenommene genehmigen werde, widrigen Falls er das Interesse zu leisten sich anheischig macht. Was erstlich die Stellvertreter des Klägers anlangt, so wurde die cautio im älteren Rechte zwar nicht vom cognitor, wohl aber in der Regel vom procurator, tutor und curator, im neueren Rechte aber wird sie allemal dann gefordert, wenn das Mandat des Stellvertreters nicht vollständig bewiesen werden kann, oder gar kein solches behauptet wird, also insbesondere vom falsus procurator und negotiorum gestor. Vom Stellvertreter des Beklagten aber wird sie nur dann verlangt, wenn der Letztere die Entscheidung des Processes zwischen dem Kläger und dem Stellvertreter anzufechten im Stande ist, oder ein rechtliches Interesse hat, (s. l. 39. §. 5—7., l. 40. §. 2. D. de procur. 3. 3. u. l. 6. h. t.) Keller a. a. O. S. 315. ff. Bethmann-Hollweg a. a. O. S. 179. ff. u. Zimmern a. a. O. §. 474 ff.
1Papin. lib. XXVIII. Quaest. Man hat angenommen, dass, wenn Jemand wegen der Genehmigung stipulirt, die Stipulation verfalle, wenn, obwohl nicht derselbe, aber doch ein anderer vom Geschäftsherrn belangt werde, welcher nicht belangt werden könnte, wenn [der Geschäftsherr] es genehmigt hätte, z. B. wenn ein Bürge22Es hätte nemlich nach älterem Recht der Bürge nach Belangung des Hauptschuldners, wenn diese vom Kläger genehmigt worden wäre, nicht mehr in Anspruch genommen werden können. L. 2. C. de fidejuss. 8. 41., oder der andere von den Schuldnern, welcher Gesellschafter [des vom Procurator Belangten] ist, belangt wird.
3Idem lib. XII. Respons. Als ein minderjähriger Gläubiger das [ihm geschuldete] Geld wieder erlangen wollte, hat der deshalb bestellte Procurator dem Schuldner wegen der Genehmigung Sicherheit gegeben. Es war unbezweifelt, dass, wenn Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ertheilt wäre33Wenn der Minderjährige gegen die erhaltene Zahlung, z. B. weil er das Geld verloren hatte, in integrum restituirt wäre; dies setzt voraus, dass er die Zahlung genehmigt habe, sonst würde es keiner in integrum rest. bedurft haben., weder die Condiction der Nichtschuld, noch die Stipulation verfalle44D. h. der Schuldner kann weder das Gezahlte vom Procurator mit der indebiti condictio zurückfordern, noch aus der stipulatio de rato klagen., und dasselbe würde eintreten, wenn ein Minderjähriger die Handlung eines falschen Procurator genehmigt haben sollte. Und darum wird55Papinianus giebt im Folgenden ein Mittel an, durch welches sich der Schuldner in dem vorliegenden Fall gegen die für ihn aus der restitutio seines minderjährigen Gläubigers entstehenden Nachtheile von dem Stellvertreter des Gläubigers, welcher entweder im Auftrag oder ohne solchen für Letztern die Zahlung erhebt, Sicherheit verschaffen könne., wenn ein Auftrag vorhergegangen ist, so Sicherheit zu geben sein: [Gelobst du,] wenn jener oder seine Erben, oder Der, welchen jene Sache, wegen welcher geklagt wird, angehen wird, in den vorigen Stand wiedereingesetzt sein wird, soviel Geld, als jene Sache betragen wird, zu geben? Wenn aber kein Auftrag stattfindet, so wird es vorsichtiger sein, wenn dies auch den gewöhnlichen Worten [der Sicherheitsbestellung] wegen der Genehmigung, wenn man darüber übereinkommt, hinzugefügt wird66Diesen ohne Zweifel richtigen Sinn erhält die Stelle erst dann, wenn man den in den Gothofred. u. and. Ausgaben vor haec quoque etc. befindlichen Punct streicht. S. Schulting Not. ad D. l. l. p. 148.. Sonst, wenn man nicht übereinkommen, und der minderjährige Gläubiger nicht einwilligen sollte, so wird [dem Schuldner] die Klage gegeben werden müssen77D. h. wenn weder die cautio de rato in Folge der Uebereinkunft der Parteien geleistet sein, noch der Gläubiger die Zahlung an den Procurator genehmigt haben wird, so hat der Schuldner gegen den Procurator die condictio indebiti. S. Cuj. Observatt. XXIV. c. 28.. 1Ein falscher Procurator hat wegen Genehmigung Sicherheit gegeben, und dann der Geschäftsherr gegen die Entscheidung des Richters, da der Procurator besiegt war, appellirt. Es ist offenbar gewesen, dass die Bedingung der Stipulation weggefallen sei, da er zu dem Allen gemeinen Hülfsmittel seine Zuflucht genommen hatte88D. h. dadurch, dass der dominus appelirte, hat er die Handlungen des Procurator stillschweigend genehmigt, und es kann also gegen diesen aus der cautio rati nicht geklagt werden.. Wenn aber der Geschäftherr, da er nicht genehmigt hatte, das Geld eingefordert haben wird, so wird die Stipulation wegen der Genehmigung rücksichtlich des Geldes verfallen, welches der Geschäftsherr erhalten hat, obwohl der Procurator Nichts erhalten hat.
4Scaevola lib. XIII. Quaest. Ein Procurator hat Funfzig gefordert. Wenn der Geschäftsherr Hundert fordern sollte, so werden die Bürgen, welche wegen der Genehmigung Sicherheit versprochen haben, auf Funfzig und auf soviel gehalten sein, als das Interesse [des Schuldners] betragen hat, dass die Klage auf die Funfzig verschoben werde.
5Idem lib. V. Respons. [Scaevola] hat das Gutachten ertheilt, dass man nicht blos mit Worten, sondern auch durch eine Handlung genehmigen könne; sonach sei die Stipulation nicht verfallen, wenn der Geschäftsherr den Rechtsstreit, welchen der Procurator angefangen hätte, fortsetzte, indem er [das bisher Geschehene dadurch] billigte.
6Hermogen. lib. I. juris Epitom. Wenn ein Vormund als verdächtig angeklagt worden ist, so ist der Vertheidiger [desselben,] wenn er [auf die Klage] antworten will, zu nöthigen, die Sicherheit, dass der Geschäftsherr die Sache genehmigen werde, zu leisten.
8Venulej. lib. XV. Stipulat. Ein Procurator hat auf Auslieferung geklagt und der Gegner ist freigesprochen worden, weil er nicht besass; aber als er den Besitz derselben Sache erlangt hatte, hat der Geschäftsherr gegen ihn auf Auslieferung geklagt. Sabinus sagt, die Bürgen [des Procurators] seien nicht gehalten, weil dies eine andere Sache sei; denn auch wenn der Geschäftsherr selbst geklagt hätte, und darauf, nachdem der Gegner, weil er nicht besass, freigesprochen, von Neuem klagen würde, werde ihm die Einrede der durch Urtheil entschiedenen Sache nicht entgegenstehen99Weil in dem ersten Process der Beklagte blos wegen mangelnden Besitzes freigesprochen, nicht über das Recht entschieden ist. Vgl. l. 9. pr. §. 1., l. 17. u. 18. D. de exc. rei jud. 44. 2. und zur Erläuterung aller dieser Stellen Keller a. a. O. §. 36. u. 71.. 1Wenn der Procurator vom Schuldner Geld eingefordert und Bürgschaft bestellt, dass der Geschäftherr es genehmigen werde, darauf der Geschäftsherr wegen desselben Geldes geklagt und den Process verloren haben sollte1010Gewöhnlich versteht man dies von einem Verlust des Processes durch ein den Beklagten freisprechendes Urtheil, durch welche Auslegung aber die Schwierigkeit entsteht, dass am Ende der Stelle von einem noch bleibenden naturale debitum die Rede ist, nun aber doch nach Absolvirung des Schuldners keine naturalis obligatio mehr vorhanden sein kann. Man hat nun dies auf verschiedene Weise erklären wollen, namentlich hat Weber a. a. O. §. 94. diese naturalis obligatio von einer in den Gerichten unwirksamen Gewissenspflicht verstanden. S. dagegen Francke a. a. O. S. 77. Die richtige Ansicht ist die, dass litem amittere in dieser Stelle ebenso wie in l. 30. §. 1. D. ad leg. Aq. 9. 2. auf den Verlust des Processes durch Verjährung, nicht der Klage, sondern des Processes, welche die lex Julia judiciaria festgesetzt hat, zu beziehen ist. S. die Bem. z. l. 30. §. 1. cit. u. zu l. 2. im vorh. Tit. d. B. In Folge dieser Processverjährung verlor aber der Kläger nur die Klage, und es blieb der Schuldner naturaliter verpflichtet. S. Keller a. a. O. §. 15—19. insbes. S. 159., so verfällt die Stipulation, und wenn der Procurator dasselbe Geld dem Geschäftsherrn ohne Dazwischenkunft des Richters gezahlt hat, so wird er es [von demselben] condiciren. Aber wenn der Schuldner aus der Stipulation zu klagen angefangen haben wird, so kann man sagen, dass der Geschäftsherr, wenn er die Vertheidigung des Procurator übernehme, nicht erfolglos die Einrede der bösen Absicht gegen den Schuldner gebrauche, weil eine natürliche Schuld bleibt. 2Wenn Jemand von einem Procurator in einem Rechtsstreit über seinen Rechtszustand verwickelt worden ist, so muss er vom Procurator Bürgschaft erhalten, damit er nicht ungestraft öfter wegen seines Rechszustandes belangt werde; und wenn der Geschäftsherr und die von demselben abstammenden Personen es nicht genehmigt haben werden, dass der Procurator ihn in die Sclaverei gefordert hat, oder dass er gegen den Procurator aus der Sclaverei in die Freiheit gefordert worden ist, so muss ihm, — nemlich wenn seine Freiheit erwiesen sein wird, — so viel geleistet werden, als diese Sache beträgt, das heisst, so viel, als sein Interesse betragen hat, dass er sich wegen seines Rechtszustandes nicht wieder in Gefahr befinde, und als die Kosten ausmachen, welche er auf den Rechtsstreit verwendet haben wird. Aber Labeo meinte, dass eine bestimmte Summe auszudrücken sei, weil sonst die Schätzung der Freiheit ins Unendliche ausgedehnt würde. Die Stipulation scheint aber von der Zeit an zu verfallen, zu welcher der Geschäftsherr die Sache nicht genehmigt haben wird; aber es wird nicht eher aus derselben geklagt werden können, als bis über die Freiheit durch das Urtheil entschieden worden ist, weil, wenn entschieden sein wird, dass er Sclave sei, die Stipulation wirkungslos wird, da man dann, auch wenn eine Klage vorhanden sein sollte, es so ansieht, als habe er sie dem Geschäftsherrn erworben.
9Ulp. lib. IX. ad Ed. Ein vom Vormund bestellter Geschäftsführer leistet die Sicherheit jeden Falls; aber weder ein Geschäftsführer einer Stadt, noch ein Vorsteher einer Gemeinheit, noch ein durch die Uebereinkunft der Gläubiger für das Vermögen [des Schuldners] bestellter Curator leistet die Sicherheit.
10Idem lib. LXXX. ad Ed. Zuweilen pflegt die Stipulation, dass die Sache genehmigt werde, bei Gelegenheit eines Vertrags eingegangen zu werden, z. B. wenn der Procurator Etwas entweder verkauft, oder vermiethet, oder wenn demselben gezahlt wird,
11Hermogen. lib. VI. jur. Epit. oder er paciscirt, oder irgend etwas Anderes im Namen eines Abwesenden thut.
12Ulp. lib. LXXX. ad Ed. Denn damit Der, welcher contrahirt, um so sicherer sei, pflegt er wegen der Genehmigung zu stipuliren. 1Die Sache genehmigen bedeutet so viel: Das, was von einem falschen Procurator gethan worden ist, billigen und anerkennen. 2Julianus sagt, es mache einen Unterschied, wann der Geschäftsherr die an den Procurator geschehene Zahlung genehmigen müsste, ob erst dann, wenn er zuerst davon benachrichtigt worden wäre? Das sei aber in einem weiteren Sinne1111Ἐν πλάτει. Vgl. die l. 15. D. de solut. 46. 3. und mit etwas Zeitraum zu verstehen, weder mit einem ganz kleinen, noch mit einem sehr grossen, und1212Die Beck’sche Ausgabe hat hier mit der Vulg. und mit Haloander das et der Flor. gestrichen, während sie es doch in der gleichlautenden l. 15. cit. beibehalten hat. also mit einem solchen, welchen man mehr mit dem Verstand begreifen, als durch Worte ausdrücken könne. Wie nun, wenn er Das, was er zuerst nicht genehmigt hat, nachher genehmigen wird? [Julianus] sagt, es nütze nun nichts mehr zur Verhinderung seiner Klage, und er habe wegen Dessen, was er zuerst nicht genehmigt hat, die Klage unbenommen. Und darum wird, wenn er Das, was dem Procurator gezahlt gewesen war, gefordert haben wird, ebenso [vom Schuldner gegen den Procurator] aus der Stipulation geklagt werden können, als wenn [der Gläubiger] nachher nicht gesagt hätte, dass er genehmige. Aber ich glaube, dass die Einrede der bösen Absicht statt haben werde. 3Mag [der Geschäftsherr] klagen, oder sich der Aufrechnung bedienen, die Stipulation, dass der Geschäftsherr die Sache genehmigen werde, verfällt sogleich; denn auf welche Weise auch immer Jemand dieselbe Handlung widerrufen mag, welche vom Procurator vorgenommen worden ist, die Stipulation muss verfallen.
13Paul. lib. LXXVI. ad Ed. Wenn die Stipulation, dass der Geschäftsherr die Sache genehmigen werde, verfallen ist, so steht die Klage [gegen den Procurator] auf so viel zu, als mein Interesse betragen hat, das heisst, als mir fehlt, und ich hätte gewinnen können. 1Pomponius sagt, wenn dem Procurator ohne Dazwischenkunft des Richters ein Vermächtniss gezahlt werde, so müsse er die Sicherheit leisten.
14Idem lib. III. ad Plaut. Wenn Jemand einem von den Correalschuldnern versprochen haben wird, dass der Geschäftsherr die Sache genehmigen werde, oder dass sie nicht mehr gefordert werden solle, so muss man sagen, dass die Stipulation verfalle, sobald als die Sache von Dem gefordert wird, welcher Theilnehmer an derselben Verbindlichkeit ist.
15Idem lib. XIV. ad Plaut. Den Ausdruck: nicht mehr gefordert werden solle, verstand Labeo so: wenn es durch eine Klage gefordert wäre. Ich aber glaube, dass, wenn [der Gläubiger] den [Schuldner] vor den Prätor gefordert und wegen der Stellung vor Gericht Bürgschaft erhalten habe, der Process aber nicht angefangen worden wäre, die Stipulation, dass nicht mehr gefordert werden solle, nicht verfalle; denn in diesem Falle fordert er nicht, sondern will fordern. Wenn aber das Geld gezahlt worden wäre, wenn gleich ohne Process, so verfällt die Stipulation. Denn man hat richtig behauptet, dass auch, wenn sich Jemand gegen den klagenden [Schuldner] der Aufrechnung oder des Abzugs bedient habe, er gefordert zu haben scheine, und die Stipulation, dass nicht mehr gefordert werden solle, verfalle; denn auch der Erbe, welcher [im Testament] verurtheilt worden1313S. d. Bem. zu l. 26. §. 7. D. de cond. ind. 12. 6. ist, nicht zu fordern, ist aus dem Testament gehalten, wenn er etwas dergleichen gethan hat.
16Pompon. lib. III. ex Plaut. Wenn einem Procurator eine Nichtschuld gezahlt sein sollte, so kann sogleich aus dieser Stipulation gegen den Procurator darauf geklagt werden, dass der Geschäftsherr es genehmigen solle, damit man unterscheiden könne, ob man Das, was als Nichtschuld bezahlt worden ist, vom Geschäftsherrn condiciren müsse, wenn [nemlich] derselbe es genehmigt, oder aber ob man es vom Procurator zu condiciren habe, wenn der Geschäftsherr es nicht genehmigen sollte. 1Julianus schreibt, wenn der Procurator ein Grundstück gefordert, und, wie es zu geschehen pflegt, Sicherheit gegeben hätte, dass der Geschäftsherr die Sache genehmigen werde, sodann der Geschäftsherr nachher dasselbe Grundstück verkauft hätte, und der Käufer dasselbe forderte, so verfalle die Stipulation, dass die Sache genehmigt werde.
17Marcell. lib. XXI. Dig. Titius hat gegen einen Schuldner von Zehn im Namen des Gläubigers geklagt; der Geschäftsherr hat einen Theil der Forderung genehmigt. Man muss sagen, dass ein Theil der Verbindlichkeit erloschen sei, ebenso wie wenn [der Procurator] Zehn stipulirt oder eingefordert, und der Gläubiger nicht das Ganze, sondern nur einen Theil des [vom Procurator] Vorgenommenen gebilligt hätte. Deshalb wird, wenn Titius aus der Stipulation: Zehn oder den Stichus, was von Beiden ich will, in meiner, des Geschäftsherrn, Abwesenheit Fünf gefordert hätte, nach erfolgter Genehmigung richtig geklagt zu sein scheinen.
18Pompon. lib. XXVI. ad Sabin. Wenn der Procurator Sicherheit bestellt haben wird, dass der Geschäftsherr oder der Erbe desselben die Sache genehmigen werde, und der eine von den Erben des Geschäftsherrn es genehmigen sollte, der andere aber nicht, so wird ohne Zweifel die Stipulation nach Verhältniss des Theiles verfallen, zu welchem nicht genehmigt werden wird, weil sie auf soviel verfällt, als das Interesse des Stipulators beträgt. Denn auch wenn der Geschäftsherr selbst zum Theil genehmigt, zum Theil nicht genehmigt haben sollte, so wird die Stipulation nur zu einem Theil verfallen, weil sie auf soviel verfällt, als das Interesse des [aus der Stipulation] Klagenden beträgt, und darum kann aus jener Stipulation öfters geklagt werden, je nachdem ein Interesse des Klagenden vorhanden ist, weil er processirt, weil er Aufwand macht, weil er einen Rechtsbeistand annimmt, weil er in Folge der Verurtheilung gezahlt hat; ebenso wie es bei der Stipulation wegen drohenden Schadens sich zutragen kann, dass Der, welcher stipulirt hat, mehrmals klagt; denn es leistet [der Andere] für den Fall Sicherheit, wenn an der Stelle Etwas einstürzen, zerstört werden, gegraben werden, gebaut werden wird. Denke dir also, dass mehrmals Schaden zugefügt werde; es wird nicht zweifelhaft sein, dass er klagen könne; denn wenn erst dann, nachdem der ganze Schaden zusammengerechnet worden, geklagt werden dürfte, so würde er beinahe nicht eher klagen können, als bis die Zeit der Stipulation vergangen sein würde, für welche auf den Fall, wenn innerhalb derselben ein Schaden zugefügt sein sollte, durch die Stipulation Sicherheit gegeben sein wird; was nicht richtig sein würde.
19Paul. lib. XIII. ad Sabin. In der Stipulation, durch welche der Procurator Sicherheit leistet, dass der Geschäftsherr die Sache genehmigen werde, ist das enthalten, was das Interesse des Stipulators beträgt. Und dasselbe ist bei allen Clauseln wegen böser Absicht Rechtens.
20Ulp. lib. I. Disputat. Nicht blos bei den Klagen, welche der Procurator anstellt, sondern auch bei den Stipulationen, deren Eingehung er verlangt, muss er, wenn sie die Stelle von Klagen vertreten, wegen der Genehmigung Sicherheit leisten. Daher muss der Procurator, wenn er die Stipulation des Doppelten eingeht, wegen der Genehmigung Sicherheit leisten. Aber auch wenn die Stipulation wegen drohenden Schadens vom Procurator eingegangen werden sollte, muss der Procurator wegen der Genehmigung Sicherheit leisten.
21Idem lib. I. Opinion. Wenn Jemand in einer dem Kaiser überreichten Bittschrift erklärt hat, dass er einen Anderen zum Procurator bestellt habe, so hat dies den Nutzen, dass die Bürgschaftsbestellung darüber, dass der Geschäftsherr die Sache genehmigen werde, bei Dem, was [der Procurator] im Namen desselben thut, nicht gefordert wird1414Ueber diese Stelle, deren Sinn ganz klar, deren Construction aber verwickelt ist, und die daher mehrere überflüssige Emendationsversuche veranlasst hat, (s. Schulting u. Smallenburg l. l. p. 152. sq.) sehe man Keller a. a. O. S. 318.. Wenn aber von einem solchen Procurator Bürgschaft darüber verlangt wird, dass dem Urtheil Genüge geschehen solle, so ist es nothwendig, dass der offenbaren Rechtsvorschrift gehorcht werde.
22Julian. lib. LVI. Dig. Wenn ein Procurator1515Welcher de rato cavirt hatte. ohne Dazwischenkunft des Richters nicht geschuldetes Geld gefordert, und der Geschäftsherr die Zahlung nicht genehmigt, sondern dasselbe Geld zu fordern angefangen haben wird, so sind die Bürgen gehalten, und die Condiction, auf welche der Procurator gehalten sein würde, wenn die Stipulation nicht eingegangen gewesen wäre, geht zu Grunde. Denn so oft dem Procurator Geld gezahlt wird, und der Geschäftsherr diese Zahlung nicht genehmigt, glaube ich, dass dies bewirkt wird, dass die Condiction zu Grunde geht, und Dem, welcher die Nichtschuld gezahlt hat, blos die Klage aus der Stipulation gegen den Procurator zusteht. Ferner leisten die Bürgen die Kosten, welche auf den Process verwendet worden sind. Wenn aber der Geschäftsherr genehmigt hatte, so werden zwar die Bürgen befreit, aber vom Geschäftsherrn selbst kann eben dasselbe [ungeschuldet gezahlte] Geld durch die Condiction gefordert werden. 1Wenn aber ein Procurator Geld, welches dem Geschäftsherrn geschuldet wurde, ohne Dazwischenkunft des Richters eingefordert hatte, so ist dasselbe Rechtens; nur das ist anders, dass, wenn der Geschäftsherr die Sache genehmigt hatte, keine Zurückforderung dieses Geldes stattfinden wird. 2Wenn aber ein Procurator durch die Hülfe des Richters nicht geschuldetes Geld eingefordert hatte, so könnte man sagen, dass die Bürgen nicht gehalten seien, möge nun der Geschäftsherr die Sache genehmigt haben, oder nicht, entweder weil keine Sache vorhanden ist, welche der Geschäftsherr genehmigen könnte1616Weil eine unter der Auctorität des Richters erfolgte Zahlung keiner Genehmigung bedarf. S. Cujac. Observatt. XXV. 21., oder weil dem Stipulator nichts daran gelegen ist, dass genehmigt werde1717Weil nicht zu fürchten ist, dass der dominus das Geld, welches unter Auctorität des Richters gezahlt worden ist, und nicht zurückgefordert werden kann, noch ein Mal fordern werde. S. Cujac. l. l.; es wird also Dem, welcher dem Procurator gezahlt hat, ein Unrecht zugefügt. Es ist jedoch mehr dafür, dass, wenn der Geschäftsherr es nicht genehmigt hat, die Bürgen gehalten seien. 3Wenn ein Procurator, welchem nichts aufgetragen gewesen ist, geschuldetes Geld durch die Hülfe des Richters gefordert haben wird, so ist mehr dafür, dass die Bürgen aufs Ganze gehalten seien, wenn der Geschäftsherr es nicht genehmigt haben wird. 4Ad Dig. 46,8,22,4Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 285, Note 18.Wenn aber der Procurator richtig, der Geschäftsherr unrechtmässig klagt, so braucht der Procurator nicht dafür zu stehen, dass der Geschäftsherr Nichts durch eine Ungerechtigkeit des Richters erlange, denn niemals werden die Bürgen durch eine Ungerechtigkeit des Richters verbindlich; es ist jedoch richtiger, dass in diesem Falle die Bürgen nur auf die Processkosten gehalten sind1818Wenn der procurator in Folge eines Mandats unter Bestellung der cautio geklagt und gesiegt hat, und der Geschäftsherr nichtsdestoweniger noch ein Mal klagt, und durch eine Ungerechtigkeit des Richters siegt, so haften doch die Bürgen aus der cautio nur wegen der in dem letztern Process vom Schuldner verwendeten Processkosten.. 5Marcellus [sagt:]1919Diese Stelle ist von den Compilatoren eingeschoben, indem der Urheber dieser l. 22., Julianus, vor dem Marcellus lebte, ihn also nicht citirt haben kann. Oder vielleicht rührt diese ganze l. nicht von Julianus her, da statt desselben Ulpianus von der Rehd. Hdsch. in der Inscr. genannt ist. wenn der Geschäftsherr die Sache nicht genehmigt, aber nach erhobenem Process seine Sache verloren haben wird, so wird Nichts als die [Process-]Kosten in die Stipulation, dass es genehmigt werde, gebracht2020D. h. der vom dominus noch ein Mal belangte Schuldner, welcher dem Procurator schon gezahlt hatte, kann wegen des nochmaligen Processes, welchen der dominus verloren hat, nur die Processkosten von dem Procurator oder dessen Bürgen verlangen.. 6Julianus [sagt:] wenn dem Procurator eines Solchen, welcher gestorben war, ohne die Hülfe des Richters Vermächtnisse gezahlt worden sind, so wird die Stipulation verfallen, wenn der Erbe es nicht genehmigt haben wird, jeden Falls, wenn sie geschuldet gewesen sind; denn dann ist dem Stipulator ohne Zweifel daran gelegen, dass die Zahlung vom Erben genehmigt werde, damit er nicht zwei Mal dasselbe leiste. 7Wenn in der Stipulation, dass die Sache genehmigt werde, nur soviel aufgenommen sein sollte: dass Lucius Titius es genehmigen werde? da man das offenbar beabsichtigte, dass die Person des Erben, und der Uebrigen, welche diese Sache angehen würde, ausgelassen werden sollten; so würde man schwerlich glauben können, dass [deshalb] die Clausel wegen böser Absicht verfalle. Freilich wenn jene Personen aus Unvorsichtigkeit ausgelassen werden sollten, so steht die Klage aus der Clausel der bösen Absicht zu. 8Wenn der Procurator die Klage wegen einer Erbschaft angestellt (ediderit), sodann der Geschäftsherr ein Grundstück aus dieser Erbschaft gefordert haben wird, so wird die Stipulation, dass die Sache genehmigt werde, verfallen, weil, wenn jener ein wahrer Procurator2121Dass in diesen beiden Stellen ursprünglich statt verus procurator wohl cognitor gestanden habe, darüber s. Keller a. a. O. S. 346. ff. u. Bethmann-Hollw. a. a. O. S. 174. Für das justin. Recht muss unter dem im Anfang der Stelle genannten procurator ein falsus procurator verstanden werden. gewesen wäre, die Einrede der durch das Urtheil entschiedenen Sache den Geschäftsherrn zurückweisen würde. Gewöhnlich wird aber die Stipulation, dass die Sache genehmigt werde, in den Fällen verfallen, in welchen, wenn ein wahrer Procurator21 geklagt hätte, die Klage für den Geschäftsherrn entweder von Rechtswegen oder wegen einer Einrede unwirksam wäre. 9Wer im Namen eines Vaters die Injurienklage deshalb anstellt, weil der Sohn desselben geprügelt oder geschlagen2222Verberatus pulsatusve, s. l. 5. pr. u. §. 1. D. de injur. 47. 10. sei, so ist er zu zwingen, dass er in der Stipulation auch die Person des Sohnes bemerke, zumal da es geschehen kann, dass der Vater eher verstirbt, als er wusste, dass sein Procurator geklagt habe, und dann die Injurienklage auf den Sohn übergeht. 10Aber auch wenn einem Enkel eine Injurie zugefügt sein sollte, und der Procurator des Grossvaters wegen dieses Umstandes mit der Injurienklage klagen wird, so wird in der Stipulation nicht blos die Person des Sohnes, sondern auch die des Enkels bemerkt werden müssen. Denn ist es nicht möglich, dass sowohl der Vater, als der Sohn versterbe, ehe sie wussten, dass der Procurator geklagt habe? in welchem Falle es unbillig sein würde, dass die Bürgen nicht gehalten wären, wenn der Enkel die Injurienklage anstellen würde.
23Julian. lib. V. ex Minic. Ein Procurator hat, als er Geld forderte, Bürgschaft gestellt, dass es nicht mehr gefordert werden sollte. Nach der Einlassung auf die Klage ist Einer aufgetreten, welcher auch als Procurator dasselbe Geld forderte. Man hat gefragt, ob die Bürgen des ersten Procurators gehalten wären, da der, welcher nachher forderte, kein Procurator war und deshalb durch die procuratorischen Einreden ausgeschlossen werden konnte. Julianus hat das Gutachten ertheilt, es ist richtiger, dass die Bürgen nicht verbindlich sind; denn in der Stipulation wird2323D. h. durch die cautio rem non amplius peti. versprochen, dass Der nicht fordern werde, welcher wegen dieser Sache eine persönliche, [oder] dingliche [oder] ausserordentliche Klage2424S. d. Bem. zu l. 18. §. 1. D. de acceptil. 46. 4. habe, und dass es Alle genehmigen würden, welche diese Sache angehn wird; von Demjenigen aber, welcher nicht Procurator ist, kann man weder annehmen, dass er eine persönliche, noch dass er eine dingliche Klage habe.
24African. lib. V. Quaest. Die von einem Anderen geschehene Annahme eines Nachlassbesitzes muss man zu der Zeit genehmigen, zu welcher [die Sache] noch in der Lage ist, dass [der Nachlassbesitz] erbeten werden kann. Daher kann sie nach dem hundertsten Tage nicht genehmigt werden. 1Ob aber auch dann, wenn Der, welcher darum gebeten hatte, gestorben wäre, oder angefangen habe, zu rasen, noch genehmigt werden könne, wollen wir sehen. Denn wenn es im Allgemeinen ebenso angesehen werden muss, als ob er dann, wenn er genehmigt, durch den [Anderen] um den Nachlassbesitz bitte, so wird in diesen Fällen vergeblich genehmigt; aber es würde auch das folgerichtig sein, dass auch dann, wenn es jenen reuen sollte, ihn erbeten zu haben, nicht genehmigt werden könnte; was durchaus widersinnig ist. Daher sagt man richtiger, dass keiner von jenen beiden Fällen die Genehmigung verhindere.
25Idem lib. VI. Quaest. Ein Vater hat das von ihm gegebene Heirathsgut in Abwesenheit seiner Tochter gefordert, und Sicherheit geleistet, dass sie die Sache genehmigen werde; sie ist, bevor sie genehmigte, gestorben. [Africanus] hat gesagt, dass die Stipulation nicht verfalle, weil, wenngleich es wahr sei, dass sie nicht genehmigt habe, doch der Ehemann kein Interesse dabei habe, dass ihm das Heirathsgut zurückgegeben werde, da es dem Vater, auch nach dem Tode der Tochter, unbenommen bleiben muss. 1Als ein Procurator von einem Solchen eine Schuld eingefordert hatte, welcher durch die Zeit befreit werden konnte2525Weil seine Verbindlichkeit durch Vertrag oder durch eine andere Willenserklärung auf eine gewisse Zeit beschränkt war. S. die Bem. zu l. 37. D. de fidej. 46. 1. Diejenigen aber, welche annehmen, dass durch die Verjährung der Klage das ganze Recht erlösche, beziehen die vorliegende sowohl, als die citirte Stelle auf den Fall, wo der Schuldner durch die Verjährung der gegen ihn zuständigen Klage befreit worden ist. S. z. B. Heimbach in d. Ztsch. f. Civ. R. u. Proc. B. 1 S. 449. ff. und über den anscheinenden Widerspruch zwischen dieser Stelle u. l. 71. §. 1. D. de solut. 46. 3. ebendas. S. 452., hat er Sicherheit geleistet, dass der Geschäftsherr die Sache genehmigen werde, sodann genehmigt der Geschäftsherr die Sache nach der Zeit, als der Schuldner schon befreit war. [Africanus] ist der Meinung gewesen, dass der Schuldner gegen den Procurator klagen könne, da er schon befreit sei; zum Beweis dient, dass, wenn keine Stipulation eingegangen wäre, die Condiction gegen den Procurator statt haben würde, die Stipulation aber an die Stelle der Condiction gesetzt wird.
Übersetzung nicht erfasst.