De liberali causa
(Von dem Rechtsstreit über die Freiheit.)
1Ulp. lib. LIV. ad Ed. Wenn etwa Jemand, der sich im Zustande der Sclaverei befindet, über seine Lage zu streiten nicht gestattet, weil er vielleicht will, dass ihm und seinem Geschlechte ein Unrecht zugefügt werde, so ist es in diesem Falle billig, dass gewissen Personen die Erlaubniss gegeben werde, für ihn zu streiten, z. B. seinem Vater, welcher behauptete, dass sein Sohn sich in seiner Gewalt befinde; denn auch, wenn der Sohn nicht will, so wird [der Vater doch] für ihn streiten. Aber auch, wenn er in Niemandes Gewalt steht, so wird doch dem Vater dieses Recht gegeben werden, weil immer dem Vater daran gelegen ist, dass sein Sohn die Sclaverei nicht erleide. 1Auch umgekehrt werden wir sagen, dass den Kindern [solcher] Eltern, auch wenn diese es nicht wollen, dieselbe Befugniss gegeben werde; denn es ist ja keine unbedeutende Schande für einen Sohn, wenn er einen Sclaven zum Vater hat. 2Darum hat man angenommen, dass auch den Verwandten das Recht gegeben werden müsse,
2Gaj. lib. ad Ed. Praet. urb., tit. de lib. causa. weil die Sclaverei derselben zu unserem Schmerz und unserer Kränkung gereicht.
3Ulp. lib. LIV. ad Ed. Ferner glaube ich, dass auch natürlichen Verwandten eben dieses [Recht] zu gewähren sei, so dass ein Vater seinen in der Sclaverei erzeugten und freigelassenen Sohn in die Freiheit fordern könne. 1Einem Soldaten wird es erlaubt, auch für ihm nahe verwandte Personen für die Freiheit zu streiten. 2Wenn aber sonst Niemand vorhanden ist, welcher für ihn streiten kann, dann ist es nothwendig, dass auch der Mutter, oder den Töchtern, oder den Schwestern desselben, und den übrigen Frauenspersonen, welche zur Verwandtschaft gehören, oder auch seiner Ehefrau die Befugniss gegeben werde, den Prätor anzugehen, und dies anzuzeigen, damit nach Untersuchung der Sache demselben auch wider Willen geholfen werde. 3Aber auch, wenn ich behaupte, dass Jemand mein Freigelassener oder meine Freigelassene sei, wird dasselbe zu sagen sein.
4Gaj. ad Ed. Praet. urb., tit. de lib. causa. Dem Patron wird aber dann gestattet, für die Freiheit seines Freigelassenen zu streiten, wenn ohne sein Wissen sich der Freigelassene hat verkaufen lassen.
5Ulp. lib. LIV. ad Ed. Denn es liegt uns daran, Freigelassene zu haben. 1Wenn aber mehrere von den erwähnten Personen auftreten sollten, welche für solche [Personen] streiten wollen, so muss der Prätor sich ins Mittel legen, um Den zu wählen, welchen er für diesen Zweck für den vorzüglichsten hält. Und dies muss auch bei mehreren Patronen beobachtet werden.
6Gaj. ad Ed. Praet. urb., tit. de lib. causa. Es ist dies aber mit Rücksicht auf die Billigkeit zu erklären, so dass, wenn Der, welcher in die Sclaverei gezogen wird, ein Wahnsinniger, oder ein Kind ist, dies nicht blos den nahe verwandten Personen, sondern auch Fremden erlaubt wird.
7Ulp. lib. LIV. ad Ed. Auch freien Menschen, vorzüglich, wenn sie, älter als zwanzig Jahre, sich haben verkaufen, oder auf irgend eine Weise in die Sclaverei bringen lassen, steht nichts im Wege, dass sie nicht die Freiheit in Anspruch nehmen können, ausser wenn sie sich haben verkaufen lassen, um des Kaufpreises theilhaft zu werden. 1Wer jünger als zwanzig Jahre, sich, um des Kaufpreises theilhaft zu werden, hat verkaufen lassen, dem wird das nach dem zwanzigsten Jahre nichts schaden. Aber wenn er sich zwar vorher verkauft hat, nach dem zwanzigsten Jahre aber des Kaufpreises theilhaft geworden ist, so wird ihm die Freiheit versagt werden können. 2Wenn Jemand wissentlich einen Freien gekauft hat, so wird dem Verkauften die Berufung auf die Freiheit gegen Den, welcher ihn erworben hat, von welchem Alter Der, welcher gekauft worden ist, auch sein möge, nicht versagt, weil Der keiner Nachsicht würdig ist, welcher [einen Freien] gekauft hat, auch wenn der Gekaufte wusste und damit bekannt war, dass er ein Freier sei. Aber wenn nachher ein Anderer ihn von Dem, welcher es gewusst hat, unwissentlich gekauft hat, so muss ihm die Freiheit versagt werden. 3Wenn Zwei zugleich Theile [eines freien Menschen] gekauft haben, der Eine wissentlich, der Andere unwissentlich, so wird zu untersuchen sein, ob Der, welcher es wusste, dem Nichtswissenden nicht schaden dürfe. Und dafür spricht mehr. Aber es wird die Frage Statt finden: wird Der, welcher es nicht gewusst hat, blos einen Theil, oder den ganzen [Menschen] haben? und was soll man von dem anderen Theile sagen? gehört er etwa Dem, welcher es weiss? Aber Der ist unwürdig, Etwas zu haben, welcher wissentlich gekauft hat; auf der andern Seite kann Der, welcher es nicht gewusst hat, keinen grösseren Theil der Herrschaft haben, als er gekauft hat; es tritt also der Fall ein, dass es Dem, welcher ihn wissentlich erworben hat, nützt, dass der Andere es nicht gewusst hat. 4Es giebt auch andere Gründe, aus welchen die Berufung auf die Freiheit versagt wird, z. B. wenn behauptet wird, dass Jemand in Folge eines solchen Testaments frei sei, dessen Eröffnung der Prätor verbietet, weil der Testator von seiner Sclavenfamilie getödtet sein soll; denn da Jener sich in der Lage befindet, dass ihn vielleicht eine Strafe treffen muss, so darf ihm kein rechtliches Verfahren über die Freiheit gestattet werden. Aber auch wenn [die Freiheit] ertheilt worden ist, wird, weil es ungewiss ist, ob er schuldig oder unschuldig sei, das Verfahren über die Freiheit verschoben, bis man über den Tod des Ermordeten Gewissheit hat; dann wird sich nemlich ergeben, ob er mit einer Strafe zu belegen sei, oder nicht. 5Wenn Jemand aus der Sclaverei auf die Freiheit Anspruch erhebt, so hat er die Rolle des Klägers zu übernehmen; wenn er aber aus der Freiheit in die Sclaverei gefordert wird, so hat Der die Rolle des Klägers, welcher behauptet, dass [der Andere] sein Sclave sei. Wenn daher hierüber Ungewissheit herrscht, so wird dies, damit das rechtliche Verfahren seine gehörige Ordnung11Ueber die ordinatio liberalis causae s. Cujac. Observ. XVIII. c. 23. u. Zimmern a. a. O. Bd. 3. §. 66. S. 203. erhalten könne, vorher bei Dem, welcher über die Freiheit erkennen wird, erörtert, ob aus der Freiheit in die Sclaverei, oder umgekehrt geklagt werde. Und wenn sich etwa ergeben haben sollte, dass Der, welcher wegen seiner Freiheit streitet, sich ohne Arglist in der Freiheit befunden habe, so wird Der, welcher behauptet, dass er der Herr [des Andern] sei, die Rolle des Klägers auf sich haben, und nothwendig beweisen müssen, dass [der Andere] sein Sclave sei. Wenn aber erkannt worden ist, dass er zu der Zeit, zu welcher der Rechtsstreit vorbereitet wurde, sich nicht in der Freiheit befunden habe, oder mit Arglist sich darin befunden habe, so muss Der selbst, welcher wegen seiner Freiheit streitet, beweisen, dass er frei sei.
8Ulp. lib. LV. ad Ed. Die Klage in einer Freiheitssache wird dem Niessbraucher [des angeblichen Sclaven] gegeben, wenn auch der Herr, das heisst Der, welcher behauptet, dass er Herr sei, den Streit über den Rechtszustand des Sclaven erheben will. 1Wenn Mehrere die Herrschaft über einen Sclaven in Anspruch nehmen, indem sie behaupten, dass er ein gemeinschaftlicher sei, so müssen sie an einen und denselben Richter geschickt werden; und so hat der Senat verordnet. Sonst wenn ein Jeder behaupten sollte, dass derselbe aufs Ganze, nicht auf einen Theil sein sei, so fällt der Senatsschluss weg, denn es findet keine Besorgniss Statt, dass verschieden geurtheilt werden möchte, da ein Jeder sich die ganze Herrschaft anmasst. 2Aber auch, wenn der Eine nur den Niessbrauch, der Andere das blosse Eigenthum an dem Sclaven in Anspruch nimmt, desgleichen wenn der Eine behauptet, dass er in seinem Eigenthume, der Andere, dass er ihm verpfändet sei, wird ein und derselbe Richter sein, und es macht nichts aus, ob der Sclave dem Letzteren vom Erstern, oder von einem Anderen zum Pfande gegeben worden sei.
9Gaj. ad Ed. Praet. urb., tit. de lib. causa. Wenn auf gleiche Weise gegen Den, welcher über seine Freiheit streitet, der Niessbraucher und blosse Eigenthümer auftreten, so kann es sich zutragen, dass Einer von Beiden abwesend ist; in diesem Falle kann man nun zweifeln, ob der Prätor dem Gegenwärtigen allein erlauben werde, gegen den Sclaven zu klagen, weil durch das heimliche Einverständniss, oder die Unthätigkeit des Einen das Recht des Andern nicht vernichtet werden darf; aber man sagt richtiger, dass es auch dem Einen von Beiden erlaubt werden müsse, zu klagen, so dass das Recht des Anderen unvermindert bleibe. Wenn aber der Andere vor Ende des Rechtsstreites noch hinzugekommen ist, so wird er an denselben Richter gewiesen werden, ausser wenn er einen rechtmässigen Grund beibringen sollte, warum er nicht an denselben gewiesen werden dürfe, z. B. er versichert, dass jener Richter sein Feind sei. 1Dasselbe werden wir auch dann sagen, wenn angegeben wird, dass Zwei oder Mehrere Herren wären, und Einige gegenwärtig, Einige abwesend seien. 2Daher wollen wir in Bezug auf beide Fälle sehen, ob, wenn Der, welcher zuerst geklagt hat, besiegt worden ist, es ihm nütze, dass der Zweite gesiegt habe, oder umgekehrt, das heisst, dass, wenn überhaupt der Eine von Beiden gesiegt habe, es auch dem Anderen nütze, so wie es dem Erben des Freigelassenen nützt, dass [von dem letzteren] zur Bevortheilung des Patrons Sclaven freigelassen worden sind22Denn solche Freilassungen sind ungültig, und daher wird die Erbmasse grösser. S. die notae ad Caj. I. l. §. 6. ap. Schulting.. Nimmt man an, es nütze, so folgt daraus, dass, wenn der Andere [nachher] dieselbe Forderung erhebt, der Einrede der rechtlich entschiedenen Sache eine Gegeneinrede entgegengesetzt werden könne; nimmt man aber an, dass es nicht nütze, so wird der Zweifel entstehen, ob Das, in Betreff dessen der Eine besiegt worden ist, Keinem gehöre, oder Dem gehören solle, gegen den geklagt worden, oder vielmehr Dem, welcher gesiegt habe? nemlich dergestalt, dass Dem, welcher gesiegt hat, eine analoge Klage ertheilt werde. Allein33So muss interpungirt werden, sonst erhält man keine Antwort; und dann muss man mit Baudoza debet lesen. Die Entscheidung beruhet auf einem ähnlichen Grunde wie l. 7. §. 3. h. tit. A. d. R. der Prätor darf nicht dulden, dass Jemand zum Theil Sclave sei.
10Ulp. lib. LV. ad Ed. Wenn wir aber gesagt haben: sich in der Freiheit befunden habe, so ist dies so zu verstehen, nicht dass Der, welcher in einen Freiheitsstreit verwickelt wird, darthue, dass er frei sei, sondern dass er sich ohne Arglist im Besitze der Freiheit befunden habe. Was heisst das aber, sich ohne Arglist befunden haben? Julianus sagt, dass Alle, welche sich für frei halten, sich ohne Arglist in der Freiheit befunden haben, wenn sie sich nur als Freie benehmen, obwohl sie Sclaven sind. Varus aber schreibt: dass Derjenige, welcher wisse, dass er frei sei, so lange er auf der Flucht sei, sich nicht ohne Arglist in der Freiheit zu befinden scheine, sondern erst dann, wenn er aufgehört habe, sich als ein Flüchtling zu verbergen, und als Freier handle, fange er an, sich ohne Arglist in der Freiheit zu befinden; denn er sagt: Derjenige, welcher weiss, dass er frei ist, aber als Flüchtling handelt, benimmt sich gerade dadurch, dass er auf der Flucht ist, als Sclave.
11Gaj. ad Ed. Praet. urb., tit. de lib. causa. Wenn er sich gleich auf der Flucht als Freier benommen hat, so werden wir doch sagen, dass er sich in derselben Lage befinde.
12Ulp. lib. LV. ad Ed. Daher muss man wissen, dass sowohl ein Freier sich mit Arglist in der Freiheit, als ein Sclave ohne Arglist sich in der Freiheit befinden könne. 1Ein entwendetes Kind hat sich in gutem Glauben in der Sclaverei befunden, während es doch frei war; sodann hat es sich, unkundig über seinen Rechtszustand, entfernt, und angefangen, heimlich sich in der Freiheit zu befinden; dieses befindet sich nicht ohne Arglist in der Freiheit. 2Es kann sich auch ein Sclave ohne Arglist in der Freiheit befinden, z. B. er hat in einem Testamente die Freiheit erhalten, von welchem er nicht weiss, dass es von keiner Gültigkeit sei, oder es ist ihm der Stab von Demjenigen auferlegt worden, welchen er für seinen Herrn gehalten hat, während er es nicht war, oder er ist als ein Freier erzogen worden, während er Sclave war. 3Man kann im Allgemeinen die Regel aufstellen, dass, so oft Jemand durch rechtmässige Gründe verleitet, oder durch unrechtmässige, jedoch ohne Verschlagenheit sich für frei gehalten und in der Freiheit befunden hat, er in der Lage sei, dass er sich ohne Arglist in der Freiheit befunden habe, und darum den Vortheil des Beklagten geniesse. 4Der Beweis aber wird, wenn er sich ohne Arglist in der Freiheit befunden hat, auf die Zeit bezogen werden, zu welcher man zuerst vor Gericht gegangen ist. 5Wem Dienste gebühren, der kann auch einen Rechtsstreit über die Freiheit beginnen. 6Wenn Der, welcher auf die Freiheit Anspruch erhebt, während der Zeit, dass er mir in gutem Glauben als Sclave diente, mir einen Schaden zugefügt hat, z. B. wenn ich, als sein Herr, im guten Glauben, mit einer Noxalklage belangt und verurtheilt für ihn die Streitwürderung bezahlt habe, so wird er mir dazu verurtheilt werden.
13Gaj. ad Ed. Praet. urb., tit. de lib. causa. Das ist gewiss, dass blos ein solcher Schaden Gegenstand dieser Klage auf das Geschehene werde, welcher durch Arglist, nicht auch welcher durch Verschulden, zugefügt worden ist. Und darum wird, wenngleich [der angebliche Sclave] in dieser Klage freigesprochen worden ist, doch noch nachher gegen ihn aus dem Aquilischen Gesetz geklagt werden können, da er nach diesem Gesetz auch wegen eines Verschuldens gehalten ist. 1Es ist ferner gewiss, dass sowohl unsere Sachen, als fremde Sachen, welche jedoch auf unsere Gefahr stehen, Gegenstand dieser Klage werden, z. B. geliehene oder gemiethete. Dagegen gehören bei uns niedergelegte Sachen, weil sie nicht auf unsere Gefahr stehen, nicht zu dieser Klage.
14Ulp. lib. LV. ad Ed. Mit vollem Rechte begegnet der Prätor der Verschlagenheit Derjenigen, welche, da sie wussten, dass sie frei seien, sich haben als Sclaven verkaufen lassen; denn er hat eine Klage gegen sie ertheilt. 1Und diese Klage hat allemal dann Statt, wenn sich Der, welcher sich hat verkaufen lassen, nicht in der Lage befindet, dass ihm die Berufung auf die Freiheit versagt wird. 2Wir nehmen aber an, dass nicht Der mit Arglist gehandelt habe, welcher den Käufer nicht von selbst unterrichtet hat, sondern Der, welcher [denselben] betrogen hat44Nach der Florent. Lesart, welche auch durch die Basil. XLVIII. 8. 14. bestätigt wird.,
16Ulp. lib. LV. ad Ed. jedoch auch Der, welcher sich gestellt hat, als sei er Sclave, und so, um den Käufer zu betrügen, verkauft worden ist. 1Wenn jedoch Der, welcher verkauft worden ist, durch Gewalt oder Furcht genöthigt worden ist, so werden wir sagen, dass er von Arglist frei sei. 2Der Käufer hat dann diese Klage, wenn er nicht wusste, dass [der Andere] frei sei; denn wenn er es weiss, und ihn doch kauft, so hintergeht er sich selbst. 3Wenn daher ein Haussohn gekauft hat, so hat er, wenn er selbst es weiss, der Vater aber es nicht gewusst hat, dem Vater die Klage nicht erworben. So, wenn er Namens des Sondergutes gehandelt hat; sonst, wenn im Auftrag des Vaters, so fragt es sich, ob das Wissen des Sohnes schade? Und ich glaube noch, dass es schade, ebenso wie das des Geschäftsbesorgers schadet. 4Wenn freilich der Sohn es nicht gewusst hat, der Vater es aber weiss, so behaupte ich doch noch, dass der Vater zurückzuweisen sei, auch wenn der Sohn Namens des Sondergutes gekauft hat, sobald nur der Vater gegenwärtig gewesen ist, und den Sohn vom Kauf hat abhalten können.
17Paul. lib. LI. ad Ed. Rücksichtlich des Sclaven und Dessen, der in unserem Auftrag gekauft hat, verhält es sich so, dass, wenn ich Auftrag ertheilt habe, einen bestimmten Sclaven zu kaufen, wissend, dass er frei sei, es einerlei ist, wenngleich Der, dem der Auftrag ertheilt worden ist, es nicht weiss, und es wird [daher] demselben die Klage nicht zustehen. Umgekehrt aber, wenn ich es nicht gewusst habe, der Geschäftsbesorger es [aber] weiss, so kann man sie mir nicht versagen.
18Ulp. lib. LV. ad Ed. [Der Käufer] ist also auf so viel gehalten, als er gegeben hat, oder auf wie viel er verbindlich geworden ist, und zwar auf das Doppelte. 1Ob aber blos der Preis, oder auch Das, was zu dem Preise hinzugekommen ist, verdoppelt werde, wollen wir sehen. Ich möchte glauben, dass überhaupt Alles, was er wegen des Kaufes entweder gegeben,
20Ulp. lib. LV. ad Ed. oder auf was er verbindlich geworden ist, verdoppelt werden müsse. 1Deshalb ist, wenn er Einem Etwas wegen dieser Klage rechtlich erlaubterweise gegeben hat, zu sagen, dass es unter dieses Edict falle und verdoppelt werde. 2Als verbindlich geworden müssen wir Den ansehen, welcher entweder dem Verkäufer selbst, oder einem Andern verbindlich geworden ist. Denn was er gegeben hat, sei es dem Verkäufer selbst, oder einem Andern auf das Geheiss desselben, möge er es selbst, oder ein Anderer gegeben haben, wird auf gleiche Weise darunter begriffen sein. 3Als verbindlich geworden müssen wir ihn dann ansehen, wenn er sich durch keine Einrede schützen kann; sonst, wenn er es kann, so muss man sagen, dass er nicht verbindlich geworden sei. 4Zuweilen trägt es sich zu, dass Der, welcher den Sclaven gekauft hat, eine Klage aufs Vierfache erhält; denn gegen Den selbst, welcher wissentlich als Sclave verkauft worden ist, hat er diese Klage auf das Doppelte, und ausserdem findet gegen den Verkäufer, oder Den, welcher das Doppelte versprochen hat55Auf den Fall der Entwährung. S. tit. D. de evict. 21. 2., eine Klage auf das Doppelte Statt;
21Modestin. lib. I. de Poenis. jeden Falls aber auf das Doppelte von Dem, was er entweder wegen des Kaufes gegeben hat, oder worauf er verbindlich geworden ist. Und demgemäss wird Das, was der Eine66D. h. der Verkäufer oder der verkaufte Freie. A. d. R. von ihnen etwa gezahlt hat, Nichts beitragen, um den Andern zu erleichtern, weil man angenommen hat, dass diese Klage eine Strafklage sei; und darum wird sie nach einem Jahre nicht ertheilt. Auch wird nicht gegen die Nachfolger Klage erhoben werden können, da sie eine Strafklage ist. 1Daher sagt man ganz richtig, dass die Klage, welche aus diesem Edict entsteht, durch die Freilassung nicht erlösche, obwohl77Quia, s. Gothfr. es wahr ist, dass der Gewährsmann nicht belangt werden könne, nachdem man gegen Den, welcher sich auf die Freiheit berufen hat, Klage erhob88S. l. 25. D. de evict..
22Ulp. lib. LV. ad Ed. Nicht aber blos der Käufer, sondern auch die Nachfolger desselben werden mit dieser Klage auf das Geschehene klagen können. 1Kaufen werden wir so verstehen, auch wenn Jemand durch einen Andern gekauft hat, z. B. durch einen Geschäftsbesorger. 2Aber auch wenn Mehrere gekauft haben, werden Alle diese Klage haben, so jedoch, dass, wenn sie zu Theilen gekauft haben, sie nach Verhältniss des Theiles am Preise die Klage haben; wenn aber ein Jeder aufs Ganze gekauft hat, so wird Jeder die Klage aufs Ganze haben, auch wird das Wissen des Einen nicht dem Andern schaden, oder das Nichtwissen nützen. 3Wenn der Käufer nicht gewusst hat, dass [der Gekaufte] frei sei, nachher aber es erfahren hat, so wird ihm dies nicht schaden, weil er es damals nicht gewusst hat. Aber wenn er es damals gewusst, [aber] nachher angefangen hat, daran zu zweifeln, so wird es ihm gar nichts nützen. 4Sowohl dem Erben, als den übrigen Nachfolgern schadet ihr Wissen nichts, und nützt ihr Nichtwissen nichts. 5Aber wenn Jemand durch einen Geschäftsbesorger, welcher es weiss, gekauft hat, so schadet es ihm, sowie Labeo glaubt, dass auch das Wissen des Vormunds schade. 6Diese Klage wird nach einem Jahre nicht gegeben, da sie eine honorarische ist, sie ist aber auch eine Strafklage.
23Paul. lib. L. ad Ed. Wenn ich dir den Niessbrauch an einem freien Menschen verkauft und abgetreten habe, so sagte Quintus Mucius, dass er ein Sclave werde, aber das Eigenthum werde nur dann mein, wenn ich ihn in gutem Glauben verkauft hätte, sonst werde er ohne Herrn sein. 1Ueberhaupt muss man wissen, dass das, was von verkauften Sclaven, denen die Berufung auf die Freiheit versagt wird, gesagt worden ist, auch auf geschenkte und zum Heirathsgut gegebene bezogen werden könne, ingleichen auf diejenigen, welche sich haben zum Pfand geben lassen. 2Wenn eine Mutter und ihr Sohn über die Freiheit streiten, so sind entweder die Klagen beider zu verbinden, oder es muss der Rechtsstreit des Sohnes verschoben werden, bis man über die Mutter Gewissheit hat, wie auch der höchstselige Hadrianus decretirt hat. Denn als die Mutter bei einem anderen Richter stritt, als der Sohn, so hat der Kaiser gesagt, dass man zuvor über die Mutter Gewissheit haben, sodann über den Sohn Untersuchung angestellt werden müsse.
24Idem lib. LI. ad Ed. Wenn ein Rechtsstreit über die Freiheit geordnet worden ist99S. d. Bem. zu l. 7. §. ult. h. t., so wird Der, welcher über seinen Rechtszustand streitet, als Freier angesehen, so dass ihm auch gegen Den, welcher behauptet, dass er Herr desselben sei, die Klagen, welche er nur immer anstellen will, nicht versagt werden. Denn wie, wenn einige von der Beschaffenheit sind, dass sie durch die Zeit oder durch seinen Tod zu Grunde gehen? warum soll man es ihm nicht gestatten, dieselben dadurch, dass er den Streit einleitet, in Sicherheit zu bringen? 1Ja, Servius sagt sogar, bei jährigen Klagen fange das Jahr von der Zeit zu laufen an, seit welcher der Rechtsstreit geordnet worden9 sei. 2Aber wenn er etwa gegen Andere klagen will, so kömmt es nicht auf die Frage an, ob der Rechtsstreit geordnet worden9 sei, damit man nicht ein Mittel finde, wie durch Unterstellung Jemands, welcher Streit über die Freiheit erhebt, die Klagen unterdessen ausgeschlossen werden können; denn es wird auf gleiche Weise in Folge des Ausgangs des Freiheitsstreites die Klage desselben entweder wirksam oder unwirksam werden. 3Aber wenn der Herr Klagen vorbringen sollte, so fragt es sich, ob [der angebliche Sclave] zu nöthigen sei, sich auf das Verfahren einzulassen? Und die Meisten glauben, dass wenn [jener] eine persönliche Klage anstelle, dieser sich auf dieselbe einlassen, aber der Rechtsstreit aufgeschoben werden müsse, bis über die Freiheit entschieden worden sei; auch scheine nicht für die Freiheit ein Nachtheil zu entstehen, oder er sich mit dem Willen des Herrn in der Freiheit zu befinden. Denn wenn der Freiheitsstreit geordnet worden ist, so wird er unterdessen als Freier angesehen, und sowie er selbst klagen kann, so kann auch gegen ihn geklagt werden; übrigens wird die Klage in Folge des Ausgangs [des Freiheitsstreits] entweder wirksam, oder nichtig sein; [letzteres] wenn gegen die Freiheit gesprochen worden ist. 4Mela sagt, wenn Derjenige, welcher auf die Freiheit Anspruch macht, von irgend Jemand eines Diebstahls oder eines widerrechtlich zugefügten Schadens beschuldigt werde, so müsse er unterdessen Sicherheit stellen, dass er sich im Verfahren stellen wolle, damit nicht Der, welcher eine zweifelhafte Freiheit hat, besser daran sei, als Der, welcher eine gewisse hat; allein der Streit muss aufgeschoben werden, damit der Freiheit nicht in der Entscheidung vorgegriffen werde. Auf gleiche Weise muss, wenn man angefangen hat, gegen den Besitzer eines Sclaven wegen Diebstahls zu klagen, sodann Der, wegen dessen geklagt wurde, die Freiheit für sich in Anspruch genommen hat, der Streit aufgeschoben werden, damit, wenn er durch das Urtheil für frei erklärt worden ist, der Streit auf ihn übertragen werde, und wenn eine Verurtheilung erfolgt ist, die Klage aus dem Erkenntniss vielmehr gegen ihn ertheilt werde.
25Gaj. ad Ed. Praet. urb., tit. de lib. causa. Wenn Dem, der über seine Freiheit streitet, die Option1010S. d. Bem. zur. Inscr. tit. de opt. v. elect. leg. 33. 5. vermacht worden ist, so kann Alles, was man von der einem solchen hinterlassenen Erbschaft sagt, auch auf die Option angewendet werden. 1Zuweilen wird die Berufung auf die Freiheit von Neuem gestattet, z. B. Dem, der versichert, dass er darum im ersten Streit besiegt worden sei, weil ihm die festgesetzte Freiheit noch nicht zu Theil geworden war, von welcher er behauptet, dass sie ihm nun zu Theil geworden sei. 2Wenn man gleich gewöhnlich sagt, dass, nachdem der Freiheitsstreit geordnet sei, der Mensch, über dessen Rechtszustand Streit ist, als Freier gelte, so ist doch, wenn er wirklich ein Sclave sein sollte, gewiss, dass er nichtsdestoweniger Das, was ihm übergeben wird, oder was er stipulirt, ebenso seinem Herrn erwerbe, als wenn nicht über seine Freiheit gestritten würde. Nur wegen des Besitzes wollen wir sehen, da der Herr nach Anordnung des Streits aufhört, den [Sclaven] selbst zu besitzen. Allein es spricht mehr dafür, dass [der Herr den Besitz durch den Sclaven] erwerbe, wenn er gleich nicht von ihm besessen wird; und da man angenommen hat, dass man auch durch einen Flüchtling den Besitz erwerben könne, was Wunder, dass er auch durch den in Rede stehenden erworben wird?
26Idem lib. XX. ad Ed. prov. Wer [einen Menschen] aus der Freiheit in die Sclaverei fordert, wird, wenn er, um die Klage wegen der Entwährung zu erhalten, gegen die Freiheit klagt, mit der Injurienklage nicht belangt werden.
27Ulp. lib. II. de off. Cons. Die höchstseligen Brüder haben an den Proculus und Munatius rescribirt: Da Romulus, dessen Rechtszustand in Frage gezogen wird, sich im unmündigen Alter befindet, so kommt es eurer Weisheit zu, in Bezug auf die Frage, ob auf Verlangen seiner Mutter Varia Hedo und mit Einwilligung seines Vormunds Varius Hermes der Streit bis zur Zeit der Mündigkeit zu verschieben sei, der Redlichkeit der Personen gemäss das zu bestimmen, was dem Mündel nützlich ist. 1Wenn diejenige Person bei der Untersuchung fehlt, welche gegen Jemand Streit über seinen Rechtszustand erhob, so befindet sich Der, welcher wegen seiner Freiheit streitet, in derselben Lage, in welcher er gewesen ist, bevor er den Streit über seine Freiheit erlitt. Freilich gewinnt er das, dass Der, welcher jenen Streit über den Rechtszustand erhob, sachfällig wird. Aber es macht dieser Umstand nicht Den zu einem Freigeborenen, welcher es nicht gewesen ist; denn es pflegt ja nicht der Mangel an einem Gegner die freie Geburt zu ertheilen. Aber ich glaube, dass die Richter recht und nach der Ordnung handeln werden, wenn sie den Grundsatz befolgen, dass sie, wenn Der, welcher in die Sclaverei fordert, fehlt, dem Gegentheil die Wahl anbieten, ob er lieber will, dass die Untersuchung aufgehoben, oder, nachdem die Sache verhandelt worden ist, ein Urtheil gefällt werde. Und nach vorheriger Untersuchung werden sie erkennen müssen, dass er nicht der Sclave jenes zu sein scheine; auch hat diese Sache keine Verfänglichkeit, da nicht erkannt wird, dass er ein Freigeborener sei, sondern, dass er kein Sclave zu sein scheine. Wenn er aber in der Sclaverei befindlich die freie Geburt geltend macht, so werden sie besser thun, wenn sie die Untersuchung aufheben, damit sie nicht ohne einen Gegner erkennen, dass er ein Freigeborener zu sein scheine, es müsste dies denn ein wichtiger Grund räthlich machen und deutliche Beweise es unterstützen, dass zu Gunsten der Freiheit zu erkennen sei, wie auch in einem Rescript des Hadrianus enthalten ist. 2Wenn aber Der, welcher für seine Freiheit streitet, ausbleibt, der Widersprecher aber gegenwärtig ist, so wird es besser sein, wenn die Sache desselben verhandelt und ein Urtheil gefällt wird; denn wenn [die Freiheit] nicht erwiesen sein wird, so wird der Richter [das Urtheil] gegen die Freiheit fallen; es kann sich aber zutragen, dass auch ein Abwesender siegt; denn es kann das Urtheil auch zu Gunsten der Freiheit gefällt werden.
28Pompon. lib. XII. ad Quint. Muc. Der Sclave scheint nicht mit dem Willen seines Herrn sich in der Freiheit zu befinden, von welchem der Herr nicht gewusst hat, dass er der seinige sei. Und das ist wahr; denn nur der befindet sich mit dem Willen seines Herrn in der Freiheit, welcher den Besitz der Freiheit dem Willen seines Herrn gemäss erlangt.
29Arrius Menander lib. I. de Re milit. Wer über seine Freiheit streitend, vor Ertheilung des Urtheils in den Soldatenstand getreten ist, wird als in gleicher Lage mit den übrigen Sclaven stehend angesehen, auch macht das seine Lage nicht besser, dass er in einiger Hinsicht für frei gehalten wird; und wenn es gleich sich ergeben haben wird, dass er frei sei, so wird er doch seines Eides schimpflich1111Exauctoratus, s. Duker de Lat. v. ICt. p. 275. n. 4. entlassen, das heisst, er wird, vom Soldatenstand ausgeschlossen, aus dem Lager gebracht werden, jeden Falls wenn er in der Sclaverei stehend auf die Freiheit Anspruch erhoben, oder sich nicht ohne Arglist in der Freiheit befunden hat. Wer aber durch Chikane in die Sclaverei gefordert worden ist, wird in dem Soldatenstand behalten werden. 1Wenn Derjenige, welcher für freigeboren erklärt worden ist, in den Soldatenstand getreten ist, so muss er, wenn das Urtheil innerhalb fünf Jahren widerrufen worden, seinem neuen Herrn zurückgegeben werden.
30Julian. lib. V. ex Minicio. Wenn Zwei unabhängig von einander einen Menschen ein Jeder zur Hälfte in die Sclaverei gefordert haben, und er in dem einen Rechtsstreit für frei, in dem anderen für einen Sclaven durch das Urtheil erklärt worden ist, so ist es am passendsten, dass die Richter so lange gezwungen werden, bis sie übereinstimmen; wenn das nicht gelingen wird, so soll Sabinus gemeint haben, dass der Sclave von Dem fortgeführt werden dürfe, welcher gesiegt hätte; und dieser Meinung ist auch Cassius und ich bin es ebenfalls. Und es würde in der That lächerlich sein, zu glauben, dass er zur Hälfte [als Sclave] fortgeführt, zur Hälfte seine Freiheit geschützt werde; allein es ist passender, dass er aus Begünstigung der Freiheit zwar frei sei, aber genöthigt werde, einen Theil seines Werthes nach dem Ermessen eines redlichen Mannes dem Sieger zu entrichten.
32Paul. lib. VI. Regular. In Bezug auf das Vermögen Derjenigen, welche aus der Sclaverei oder dem Zustand eines Freigelassenen in den eines Freigeborenen gefordert worden sind, ist ein Senatsschluss errichtet worden, durch welchen in Betreff Derjenigen, welche aus der Sclaverei vertheidigt worden wären, verordnet wird, dass sie nur Das mit sich nehmen sollten, was sie in das Haus eines jeden [Herrn] eingebracht hätten; in Bezug auf das Vermögen Derjenigen aber, welche nach der Freilassung ihren Ursprung hätten darthun wollen, ausserdem noch, dass sie auch Das, was sie nach der Freilassung nicht aus dem Vermögen des Freilassers erworben hätten, mit sich nehmen, das übrige Vermögen Dem lassen sollten, aus dessen Familie sie herausgetreten wären.
33Idem lib. sing. de Lib. causa. Wer wissentlich einen Freien gekauft hat, kann, wenn dieser sich auch verkaufen liess, demselben doch nicht widersprechen, wenn er auf die Freiheit Anspruch erhebt. Aber wenn er denselben einem Andern, der es nicht wusste, verkauft hat, so wird jenem der Anspruch [auf die Freiheit] versagt werden.
37Callistrat. lib. II. Quaest. Eine Privatübereinkunft kann Niemanden zum Sclaven, oder zum Freigelassenen von irgend Jemand machen.
38Paul. lib. XV. Resp. Paulus hat das Gutachten ertheilt: wenn der Käufer, wie angeführt wird, nachem der Kauf ohne alle Bedingung abgeschlossen worden ist, nachher aus eigenem Antrieb einen Brief abgeschickt hat, in welchem er erklärte, dass er nach einer gewissen Zeit den [Sclaven,] welchen er gekauft hatte, freilassen werde, so schiene dieser Brief nicht in den Kreis der Constitution des höchstseligen Marcus1212S. die l. I. 3. 4. 6. pr. u. 9. D. qui sine manumiss. 40. 8. zu gehören. 1Derselbe hat das Gutachten ertheilt, die Constitution des höchstseligen Marcus beziehe sich zwar auf die Freiheit derjenigen Sclaven, welche unter der Bedingung verkauft wären, dass sie nach einiger Zeit freigelassen werden sollten, aber dieselbe Begünstigung, um die Freiheit zu erlangen, verdiene auch die Sclavin, für welche der Herr einen Preis erhalten hätte, damit er sie freilassen möchte, indem derselbe sie auch zur Freigelassenen haben wird. 2Man hat gefragt, ob der Käufer dem Sclaven richtig die Freiheit ertheilt habe, da der Preis noch nicht gezahlt war? Paulus hat das Gutachten ertheilt, ein Sclave, welchen der Verkäufer dem Käufer übergeben hat, habe, wenn dem Verkäufer wegen des Preises Genüge geschehen sei, auch als der Preis noch nicht gezahlt war, zum Vermögen des Käufers zu gehören angefangen. 3Cajus Sejus hat den Sclaven Stichus dem Lucius Titius so verkauft, dass Titius den Stichus nach drei Jahren freilassen sollte, wenn er die drei Jahre lang ununterbrochen als Sclave gedient hätte; aber als die Zeit der drei Jahre noch nicht verflossen war, ist Stichus geflohen, und kehrt nach einiger Zeit, nachdem Titius verstorben ist, zurück. Ich frage, ob es dem Stichus, um die Freiheit in Folge des Verkaufs zu erlangen, im Wege stehe, dass er vor den drei Jahren weggegangen sei? Paulus hat das Gutachten ertheilt, den angeführten Umständen nach, habe dem Stichus, nachdem die Zeit, nach welcher er hätte freigelassen werden sollen, verflossen wäre, die Freiheit zugestanden.
39Idem lib. V. Sent. Der, dem die Nothwendigkeit, seine freie Geburt zu beweisen, nicht aufliegt, ist zu hören, wenn er sie von freien Stücken zu beweisen verlangt. 1Diejenigen, welche über die freie Geburt erkennen, können über die Chikane Desjenigen, welcher leichtsinnig Streit erhoben hat, bis zur Strafe des Exils erkennen. 2Die Vormünder und Curatoren können gegen die Mündel, deren Vormundschaft und Vermögen sie verwaltet haben, nachher keinen Streit über den Rechtszustand erheben. 3Einem Ehemann ist es nicht verboten, gegen seine Ehefrau, welche zugleich seine Freigelassene ist, einen Streit über ihren Rechtszustand zu erheben.
40Hermogen. lib. V. juris Epitom. Wer älter als zwanzig Jahre, sich unter dem Vertrage der Theilung des Kaufpreises zum Verkaufen hergegeben hat, der kann auch nicht ein Mal nach der Freilassung sich auf die Freiheit berufen.
41Paul. lib. sing. de Articul. lib. caus. Wenn es zweifelhaft sein sollte, in welchem Rechtszustande sich Der befunden habe, welcher für seine Freiheit streitet, so ist er zuerst zu hören, wenn er beweisen will, dass er sich selbst im Besitz der Freiheit befinde. 1Der Richter aber, welcher über die Freiheit erkennt, muss auch über die [von demselben] weggebrachten Sachen, oder einen grossen [von demselben] angerichteten Schaden erkennen; denn es kann geschehen, dass er in Vertrauen auf seine Freiheit gewagt habe, von dem Vermögen Derjenigen, welchen er als Sclave diente, [Etwas] zu entwenden, zu verderben, oder zu gebrauchen.
42Labeo lib. IV. Posterior. Wenn der Sclave, welchen du gekauft hattest, auf die Freiheit Anspruch erhoben, und der Richter fälschlich für ihn erkannt hat, und der Herr jenes Sclaven, nachdem die Sache gegen dich entschieden worden, dich zu seinem Erben gemacht, oder der Sclave auf irgend eine Weise dir zu gehören angefangen hat, so wirst du ihn als den deinigen fordern können, und es wird dir der Einwand der rechtlich entschiedenen Sache nicht entgegenstehen. Javolenus [bemerkt hierzu]: dies ist wahr.
43Pompon. lib. III. Senatuscons. Ueber Die, welche Vermögen Derjenigen, welchen sie als Sclaven dienten, untergeschlagen, und sodann sich auf die Freiheit berufen haben, hat der Kaiser Hadrianus rescribirt. Die Worte dieses Rescripts lauten so: Sowie es nicht billig ist, im Vertrauen auf die Freiheit, welche aus dem Grunde eines Fideicommisses zu leisten ist, erbschaftliches Geld zu unterschlagen, so darf auch [dadurch] für die Leistung der Freiheit kein Verzug bewirkt werden. [Der Prätor] muss also, sobald wie möglich einen nach seinem Ermessen entscheidenden Richter bestellen, damit es bei demselben in Gewissheit komme, was dem Erben erhalten werden könne, ehe er den Sclaven freizulassen genöthigt würde.
44Venulej. lib. VII. Action. Wenn es gleich früher bezweifelt worden war, ob nur ein Sclave, oder auch ein Freigelassener in Betreff Desjenigen, was um der Freiheit willen auferlegt wird, durch einen Eid seinem Patron verbindlich würde, so ist es doch richtiger, dass nur ein Freier verbindlich werde. Von den Sclaven pflegt aber darum ein Eid gefordert zu werden, damit sie durch die Religion gebunden, nachdem sie angefangen hätten, in ihrer eigenen Gewalt zu stehen, die Nothwendigkeit, zu schwören, auf sich hätten, wenn [ein Sclave] nur sogleich, wenn er freigelassen worden ist, entweder schwört, oder verspricht. 1Es ist aber [den Herren] erlaubt, in Betreff einer Gabe, eines Geschenkes, oder der Dienste, auch die Personen ihrer Ehefrauen [in den Eid] zu setzen. 2Gegen Den, der als Unmündiger geschworen hat, vorausgesetzt, dass er schwören konnte, ist eine analoge Klage wegen der Dienste zu ertheilen, jedoch [erst dann,] wenn er mündig geworden ist; er kann jedoch auch als Unmündiger Dienste leisten, z. B. wenn er ein Namennenner, oder ein Schauspieler ist.