De dolo malo
(Vom bösen Vorsatze1.)
1Ich brauche diesen Ausdruck, weil sich dessen meine geschätzten Vorgänger stets bedient haben. Auf alle Stellen der Quellen freilich, wo dolus oder dolus malus vorkommt, möchte er nicht anwendbar sein, da oft in denselben nicht blos vom Vorsatze, sondern vom wirklichen Handeln die Rede ist, wo man dann wohl dolus malus durch bösliches Verfahren oder Verfahren aus bösem Vorsatze, übersetzen könnte; v. Glück übersetzt unsern Begriff meistens blos durch Betrug. Auch das Wort Arglist möchte bisweilen nicht unstatthaft sein.
1Ad Dig. 4,3,1ROHGE, Bd. 5 (1872), S. 324: Voraussetzung des Dolus: Täuschung und Uebervortheilung des andern Contrahenten.Ulp. lib. XI. ad Edict. Durch dieses Edict22D. i. diesen Theil seines Edicts. kommt der Prätor gegen unzuverlässige33Varios d. i. solche, die sich von verschiedenen Seiten zeigen, so dass man nicht weiss, welche Gesinnungen sie in der That hegen. und arglistige Menschen, welche Andern durch eine gewisse Schlauheit geschadet haben, zu Hülfe, damit nicht entweder jenen ihre Bosheit Vortheil bringe, oder diesen ihre Einfalt zum Nachtheil gereiche. 1Die Worte aber des Edicts sind folgende: Rücksichtlich dessen, was als aus bösem Vorsatze geschehen angeführt werden wird, werde ich, wenn über diese Gegenstände eine andere Klage nicht vorhanden sein sollte, und die Veranlassung mir als wohlbegründet44Oder: vollkommen triftig. erschienen sein wird, eine Klage gestatten. 2Den bösen Vorsatz hat zwar Servius so erklärt, er sei eine gewisse Unternehmung zur Hintergehung des Andern, vermöge welcher etwas anderes vorgegeben und etwas anderes gethan wird. Labeo aber [sagt dagegen], es könne auch ohne Vorspiegelung darauf hingearbeitet werden, dass Jemand hintergangen werde, es könne aber auch ohne bösen Vorsatz etwas anderes gethan, etwas anderes vorgespiegelt werden, wie es diejenigen thun, welche durch eine solche Verhehlung der Wahrheit entweder ihr oder fremdes Eigenthum erhalten und schützen. Deshalb stellt er selbst folgende Erklärung auf: böser Vorsatz sei jeder zur Hintergehung, Täuschung und Berückung eines Andern in Anwendung gebrachte Rank, Trug, Anschlag55Diese bekannte Definition, in welcher ein Glied dem andern genau entspricht, lässt sich freilich im Deutschen kaum genügend wiedergeben.. Labeo’s Erklärung ist die richtige. 3Der Prätor hat sich aber nicht damit begnügt, den Ausdruck dolus anzuwenden, sondern den Zusatz malus gebraucht, weil die Alten auch von einem dolus bonus sprachen und diesen Ausdruck von einer [besondern] Gewandheit verstanden, hauptsächlich in dem Falle, wenn Jemand gegen einen Feind oder Strassenräuber listig verfährt. 4Es sagt der Prätor: wenn wegen dieser Gegenstände eine andere Klage nicht statthaft sein sollte; mit Recht verspricht der Prätor erst für den Fall diese Klage (de dolo), wenn eine andere nicht statthaft sein sollte, weil eine infamirende Klage nicht unnöthiger Weise [temere] vom Prätor bewilligt werden durfte, wenn noch eine Klage des Civil- oder des prätorischen Rechts66Actio honoraria ist zwar an sich jede aus dem jus honorarium, also auch aus dem edictum aedilitium, entspringende Klage, allein hier ist vorzugsweise eine vom Prätor in seinem Edict gestattete Klage zu verstehen. vorhanden ist, mit der man einen Versuch machen kann; diess geht soweit, dass auch Pedius im achten Buche schreibt, wenn selbst nur ein Interdict, womit man einen Versuch machen, oder eine Einrede, durch welche man sich schützen könne, vorhanden sei, so falle die Anwendung dieses Edicts77Worunter nämlich immer die vom dolus malus handelnde Stelle des gesammten prätorischen Edicts zu verstehen ist. weg. Hiermit stimmt Pomponius im 28. Buche überein, und setzt noch hinzu: Wenn Jemand auch nur vermöge einer Stipulation sichergestellt sei, z. B. wenn über den dolus88Ueber die Gewährleistung des dolus. eine Stipulation Statt gefunden hat, so könne ihm die Klage wegen böser Absicht (actio de dolo) nicht zustehen. 5Derselbe Pomponius sagt, wenn auch gegen uns eine Klage nicht gegeben werden dürfe, z. B. wenn eine so schändliche Stipulation aus böser Absicht eingegangen worden sein sollte, dass Niemand aus derselben eine Klage gestatten würde, so sei es nicht nöthig, dahin zu arbeiten, dass mir die Klage de dolo malo zukomme, da ja [in diesem Falle] Niemand gegen mich eine Klage gestatten werde. 6Desgleichen führt Pomponius an, Labeo sei der Meinung, dass wenn Jemand auch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erlangen könne, so dürfe ihm doch diese Klage (de dolo malo) nicht zustehen; und wenn [ferner] eine andere Klage durch Ablauf [der Verjährungs-] Zeit ausgeschlossen worden sein sollte, so dürfe diese [actio de dolo malo] nicht Statt finden, indem derjenige, welcher die Klaganstellung [zu rechter Zeit] unterliess, sich selbst den dadurch erlittenen Schaden zuschreiben müsse, ausgenommen wenn etwa die Arglist auch mit darauf gerichtet worden ist, dass die gehörige Zeit [ohne Klaganstellung] ablaufen sollte. 7Wenn Jemand, da ihm doch eine Civilklage oder eine durch Beifügung der Stipulationsform verstärkte actio honoraria zur Seite stand, diese vermöge einer Acceptilation oder auf andere Weise aufgegeben haben sollte, so wird er sich nun der actio de dolo nicht bedienen können, weil er eine andere Klage hatte, es müsste denn beim Verluste jener Klage ein arglistiges Verfahren gegen ihn Statt gefunden haben. 8Nicht aber blos dann, wenn wider denjenigen, dessen arglistiges Verfahren zur Sprache gekommen ist, eine andere Klage vorhanden sein sollte,
5Ulp. lib. XI. ad Ed. Deshalb dürfe, wenn ein Pflegbefohlener vom Titius so, dass der Vormund durch seinen Beitritt zum Rechtsgeschäfte am Betruge Antheil nahm, hintergangen worden sein sollte, demselben nicht die Klage de dolo gegen Titius zukommen, da er ja die Klage aus der Vormundschaft hat, vermöge welcher er das, worauf es ihm ankommen mag, wieder erlangen kann. Freilich (plane) wenn der Vormund nicht zahlungsfähig sein sollte, so wird man zugeben müssen, dass [dem Pflegbefohlenen] die Klage de dolo [gegen jenen Titius] gestattet werde.
6Gaj. lib. IV. ad Edict. prov. Denn von demjenigen ist anzunehmen, dass er keine Klage habe, dem wegen Hülflosigkeit des Gegners seine Klage nichts hilft.
7Ulp. lib. XI. ad Ed. Ad Dig. 4,3,7 pr.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 78, Note 5.Und treffend nimmt Pomponius die Worte: wenn eine andere Klage nicht statthaft sein sollte, so, als ob dafür [geschrieben stünde]: wenn die Sache auf eine andere Weise für denjenigen, dem sie angehört, nicht sollte gerettet werden können. Auch scheint es dieser Ansicht nicht zu widerstreiten, dass Julianus, im vierten Buche schreibt, wenn Jemand vor Erreichung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres durch den Anschlag eines Sclaven hintergangen, denselben mit seinem Sondergute (peculium) verkauft und der Käufer ihn freigelassen habe, so sei gegen den Freigelassenen die Klage de dolo zu gestatten. Denn dies verstehen wir so, dass der Käufer frei von bösem Vorsatze sei, mithin aus dem Kaufcontract nicht belangt werden könne, oder dass der Verkauf selbst nichtig sei, wenn nämlich der Betrug eben darin bestand, dass [der Minderjährige] zum Verkaufen veranlasst wurde. Dass aber ein Minderjähriger als Beispiel genommen wird, veranlasst uns nicht etwa [in diesem Falle] eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als nothwendig anzunehmen; denn gegen einen Freigelassenen kann keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Platz haben. 1Hiernach wird auch behauptet werden müssen, dass, wenn auch nur durch eine Pönalklage für seine Schadloshaltung gesorgt werden könne, die Klage de dolo wegfalle. 2Pomponius aber sagt, dass, wenn auch nur eine actio popularis99Eine solche Klage also, welche zur Verfolgung einer gewissen unerlaubten Handlung jeder Römische Bürger anstellen kann. vorhanden sei, die Klage de dolo wegfalle. 3Nicht aber blos dann, wenn eine andere Klage nicht vorhanden sein sollte, sondern selbst dann, wenn noch Zweifel obwaltet, ob eine andere Klage statthaft sei, müsse, meint Labeo, die Klage de dolo bewilligt werden, und er führt folgenden Fall an: Derjenige, welcher mir entweder aus einem Kaufcontracte oder in Folge einer Stipulation einen Sclaven schuldete, hat demselben Gift gegeben und ihn in diesem Zustande mir ausgeliefert; oder derjenige, welcher ein Grundstück [mir zu übergeben verbunden war], hat, indem er es mir übergibt, dasselbe mit Dienstbarkeiten belastet oder [darauf befindliche] Gebäude eingerissen, oder Bäume daselbst niedergehauen oder ausgerottet: [in diesem Falle nun], sagt Labeo, müsse gegen denselben, er möge wegen böslichen Verfahrens Caution geleistet haben oder nicht, die actio de dolo gestattet werden, weil, wenn er Caution leistete, Zweifel obwaltet, ob die Klage ex stipulatu (Stipulationsklage) Statt finde. Aber es ist richtiger, dass, wenn nur wegen des böslichen Verfahrens Caution geleistet worden ist, die Klage de dolo wegfalle, weil dann die Klage ex stipulatu eintritt; wenn keine Caution geleistet worden ist, so fällt, wenn die Klage aus dem Kaufcontracte statthaft ist, die Klage de dolo weg, weil eben die Klage aus dem Kaufcontracte vorhanden ist, wenn aber die Stipulationsklage zulässig ist, so ist auch die Klage de dolo nothwendig. 4Wenn der Eigenthümer seinen einem Andern zum Gebrauche1010Usus ist hier das als persönliche Dienstbarkeit Jemandem bewilligte Recht, aus einer fremden Sache [wozu auch Sclaven gehören] alle Vortheile, die sie ausser den eigentlichen Früchten gewährt, zu geniessen. überlassenen Sclaven getödtet hat, so kommt, falls der Eigenthümer, im Besitze des Sclaven sich befindend, diesen tödtete, [von Seiten dessen, dem der Gebrauch bewilligt war,] zu der actio legis Aquiliae auch die ad exhibendum1111Actio ad exhibendum ist hier eine solche, welche auf Auslieferung eines Gegenstandes (hier des Sclaven) gerichtet ist. hinzu, und deshalb fällt die Klage de dolo weg. 5Desgleichen wenn ein Erbe vor angetretener Erbschaft den [vom Erblasser] als Vermächtniss Jemandem hinterlassenen Sclaven getödtet haben sollte, fällt, weil er eher, als er angefangen hat, dem Legatarius anzugehören, getödtet wurde, die actio legis Aquiliae weg, die Klage de dolo aber fällt, zu welcher Zeit auch nur der Erbe ihn getödtet habe, weg, weil eine Klage aus dem Testamente Statt findet. 6Wenn dein Hausthier durch die Arglist eines Andern mir Schaden zugefügt haben sollte, so entsteht die Frage, ob ich gegen ihn die Klage de dolo habe? Und es hat, was Labeo schreibt, meinen Beifall gefunden, dass, wenn der Herr des Hausthieres nicht zahlungsfähig sei, die Klage de dolo bewilligt werden müsse; wiewohl ich der Meinung bin, dass sie, wenn die Auslieferung des Thieres zum Schadensersatze (noxae deditio) erfolgt sein sollte, nicht zu bewilligen sei, nicht einmal auf Erlangung desjenigen Schadensbetrages, welcher den Werth des [ausgelieferten] Thieres übersteigt. 7Derselbe Labeo fragt, ob mir, wenn du meinem gefesselten Sclaven, damit er entfliehen möchte, die Fesseln abgenommen haben solltest, die Klage de dolo zu gestatten sei? Und Quintus sagt in seinem Commentar zu Labeo’s Schriften (apud eum notans): wenn du dies nicht durch Mitleid bewogen gethan hast, so bist du der Diebstahlsanklage (actio furti) ausgesetzt; hast du es aus Mitleid gethan, so muss gegen dich [nur] eine actio in factum1212D. i. eine lediglich auf Schadensersatz gerichtete Klage. gegeben werden. 8Ein Sclav hat bei Eingehung eines Vertrags über seine Freilassung dem Herrn einen Expromissor1313Dass unter reus hier ein Expromissor zu verstehen sei, geht aus den nächstfolgenden Worten ganz klar hervor. Es ist aber expromissor derjenige, welche die Verpflichtung eines Andern so auf sich nimmt, dass dieser sofort von aller Verbindlichkeit gegen seinen bisherigen Gläubiger befreit wird. gestellt, unter der Bedingung, dass nach der Freilassung die [vom Expromissor übernommene] Verpflichtung auf ihn (den Sclaven) allein übertragen werde, nach der Freilassung aber lässt er die Verpflichtung auf sich allein nicht übertragen; Pomponius schreibt, dass [in diesem Falle] die Klage de dolo Statt finde; wenn es aber am Freilasser selbst liegen sollte, dass die Verpflichtung nicht [auf den Sclaven] übertragen wird, so, sagt er, müsse behauptet werden, der Freilasser sei vom Expromissor vermittelst einer Einrede zurückzuweisen. Ich (Ulpianus) werde zu einer andern Ansicht veranlasst, [denn] wie wird die Klage de dolo gestattet werden, da es noch eine andere Klage gibt? Es möchte denn Jemand sagen, weil der Freilasser durch eine Einrede abgewiesen werden kann, wenn er gegen den Expromissor klagt, müsse behauptet werden, dass [in diesem Falle], als ob eine Klage, welche durch Einrede entkräftigt wird, für gar keine gelte, die Klage de dolo [dem Freilasser] zuzusprechen sei. Nun aber wird der Freilasser dann [durch Einrede] abgewiesen, wenn er sich weigern sollte, den Freigelassenen selbst als Expromissor anzunehmen; dem Expromissor wird unstreitig gegen den Freigelassenen die Klage de dolo gegeben werden müssen, oder, wenn der Expromissor nicht zahlungsfähig sein sollte, wird sie dem Freilasser gestattet werden. 9Wenn ein Procurator (Stellvertreter) aus böser Absicht meinen Gegner sollte haben siegen lassen, so dass derselbe freigesprochen wurde, so kann die Frage entstehen, ob mir gegen denjenigen, welcher gesiegt, die Klage de dolo zukomme. Ich aber bin der Meinung, dass sie nicht Statt finde, wenn der Beklagte bereit sein sollte, sich von Neuem der Klage auszusetzen (transferre judicium in se), unter Vorbehalt der Einrede, wenn eine heimliche Verabredung [zwischen ihm und dem Procurator] Statt gefunden hat; ausserdem wird die Klage de dolo bewilligt werden müssen, nämlich wenn gegen den Procurator wegen der Zahlungsunfähigkeit desselben nicht sollte geklagt werden können. 10Derselbe Pomponius führt an, der Prätor Caecidianus habe die Klage de dolo gegen denjenigen nicht bewilligt, welcher die Zusicherung gegeben hatte, dass derjenige, welcher Geld als Darlehn empfing, zuverlässig sei, was auch richtig ist; denn es darf hier ausser dem Falle einer grossen und augenscheinlichen Arglist die Klage de dolo nicht gestattet werden.
8Ad Dig. 4,3,8ROHGE, Bd. 10 (1874), S. 402: Haftung aus Rath und Empfehlung nur für Dolus.Gaj. lib. IV. ad Edict. provinc. Wenn du mir Jemanden, da du wusstest, dass sein Vermögen schwinde, doch deines Gewinnstes wegen als sicher (zahlungsfähig) anempfohlen hast, so ist mit Grund gegen dich, da du, um mich zu hintergehen, einen Andern fälschlich gelobt hast, die Klage de dolo mir zu gewähren.
9Ulp. lib. XI. ad Ed. Ad Dig. 4,3,9 pr.ROHGE, Bd. 10 (1874), S. 336: Ein Dolus kann auch durch wissentlich unwahre Angaben über Eigenschaften des Kaufgegenstandes begangen werden, besondere betrügliche Veranstaltungen setzt er nicht voraus. Lobpreisungen decipiendi animo.Wenn Jemand versicherte, die Erbschaft sei ganz gering, und sie so vom Erben durch Kauf an sich gebracht hat, so findet die Klage de dolo nicht Statt, da die [Klage] aus dem Kaufcontracte hinreicht. 1Wenn du aber mich überredet haben solltest, die Erbschaft auszuschlagen, weil sie zur Deckung der Schulden des Erblassers nicht hinreiche, oder einen [gewissen] Sclaven vor andern zu wählen, weil kein besserer sich in der ganzen Sclavenschaar finde, so behaupte ich, dass, wenn du dies arglistiger Weise gethan haben solltest, gegen dich die Klage de dolo zu gestatten sei. 2Desgleichen wenn Testamentsurkunden, damit, das Testament nicht als lieblos angefochten werden könnte, lange unterdrückt, dann aber nach dem Tode des Sohnes an das Licht gebracht worden sein sollten, so können die Erben des Sohnes gegen diejenigen, welche [die Testamentsurkunden] unterdrückt haben, sich theils der Klage aus dem Cornelischen Gesetze1414Es ist hier die lex Cornelia de falsis (bisweilen auch nach ihrem Hauptinhalte testamentaria oder nummaria genannt) von 673 n. R. E. zu verstehen., theils der de dolo bedienen. 3Labeo im 37. Buche der Posteriora schreibt, dass, wenn etwa Titius dein Oel als das seinige in Anspruch nimmt, und du dieses Oel beim Sejus niedergelegt haben solltest, damit er es verkaufe und das Geld dafür aufbewahre, bis es unter euch darüber, wem das Oel angehöre, zur Entscheidung gekommen sei, Titius aber sich auf deine Klage nicht einlassen will, dir gegen den Titius, weil du, so lange als die Bedingung, unter welcher die Niederlegung [des Oels beim Sejus] geschah, noch nicht in Erfüllung gegangen ist, den Sejus weder durch die actio mandati, noch durch die actio sequestraria, belangen kannst, die Klage de dolo zukommen müsse. Aber Pomponius bemerkt im 27. Buche, es könne gegen den Sequester (Sejus) die actio praescriptis verbis, oder, wenn dieser nicht zahlungsfähig sei, gegen den Titius die Klage de dolo angestellt werden; welche Unterscheidung richtig zu sein scheint. 4Ferner, wenn du einen dir verpfändeten Sclaven mir als Schadensersatz ausgeliefert haben und deshalb durch den Richter [der Noxalklage] entbunden worden sein solltest1515Nach der Interpunction der Ausgabe von Beck: dederis, per judicem absolutus de dolo teneris, u. s. w., so bist du doch, falls es an den Tag käme, dass der Sclav dir als Pfand übergeben worden sei, der Klage de dolo ausgesetzt; 4adiese Klage de dolo wird als Noxalklage anzusehen sein. Deshalb schreibt auch Labeo im 30. Buche [des Werkes] vom Praetor peregrinus, die Klage de dolo in Bezug auf einen Sclaven werde bisweilen als Klage de peculio, bisweilen als Noxalklage gegeben. Denn wenn die Sache, rücksichtlich welcher ein arglistiges Verfahren vorgefallen ist, die Beschaffenheit hat, dass wegen ihr die Klage de peculio zu gestatten wäre, so müsse auch jetzt die Klage de peculio bewilligt werden; wenn sie aber von der Art ist, dass wegen ihr eine Noxalklage zu bewilligen wäre, so müsse auch jetzt dieser Fall als zur Gestattung der Noxalklage geeignet angesehen werden. 5Mit Recht hat der Prätor in sein Edict die Untersuchung der Veranlassung [zum Gesuche um Gewährung der actio de dolo] als nothwendig aufgenommen; denn es ist diese Klage (de dolo) keineswegs ohne Unterschied zu bewilligen; denn siehe, inbesondere wenn die Summe [wobei dolus vorfiel] gering sein sollte,
11Ulp. lib. XI. ad Ed. so darf sie nicht bewilligt werden. 1Gewissen Personen wird sie gar nicht gestattet werden, z. B. Kindern oder Freigelassenen gegen Eltern oder Freilasser, da sie Infamie verursacht. Aber sie darf auch nicht einem Niedrigen gegen denjenigen, welcher durch eine Würde ausgezeichnet ist, z. B. einem Plebejer gegen einen gewesenen Consul von anerkanntem Ansehen, oder einem Schwelger und Verschwender oder einem sonst verworfenen Menschen gegen einen Menschen von besserem Lebenswandel gestattet werden; und dies ist die Meinung Labeo’s. Wie verhält es sich also mit solchen Menschen?1616Nach der hier wohl vorzuziehenden Lesart Beck’s: Quid ergo est in horum persona? Dicendum est: in factum verbis temparandam de dolo actionem etc. Man muss sagen, dass [rücksichtlich ihrer] die Klage de dolo in eine actio in factum dergestalt zu ermässigen sei, dass der bona fides Erwähnung geschehe1717D. i. nach der Erklärung von Anton Faber (Rational. in Pand. Lugd. 1604. tom. I. p. 537.): so dass jene actio in factum auf alles dasjenige gerichtet werde, was der Beklagte nach billiger Berechnung (ex bona fide) zu leisten hat.,
13Ulp. lib. XI. ad Ed. Den Erben jedoch dieser Personen, desgleichen gegen die Erben wird die Klage de dolo zu gestatten sein. 1Desgleichen komme es, sagt Labeo, bei der Untersuchung des Bewilligungsgrundes1818Oder Grundes, aus welchem um Gestattung der Klage de dolo (d. i. der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, denn diese wird hier eben dadurch bewerkstelligt, dass der zu restituirenden Person zur Wiedererlangung ihres verlorenen Rechts die Anstellung der actio de dolo bewilligt wird) angesucht worden ist. auch darauf an, dass nicht etwa gegen einen Unmündigen, er müsste denn in Erbschaftsangelegenheiten belangt werden, die Klage de dolo gegeben werde. Ich bin der Meinung, dass er auch aus seinem arglistigen Verfahren belangt werden könne, falls er der Mündigkeit ganz nahe steht; hauptsächlich wenn er dadurch reicher geworden ist.
15Ulp. lib. XI. ad Ed. Aber auch wegen arglistigen Verfahrens des Vormundes müsse, glaube ich, gegen [den Unmündigen], wenn er dadurch bereichert worden ist, Klage gestattet werden, wie ja eine Einrede gegeben wird. 1Aber ob gegen Bewohner von Municipien die Klage de dolo gegeben werde, steht in Zweifel. Ich nun meine, dass sie wegen ihres eigenen bösen Vorsatzes nicht gegeben werden könne; denn was können Bewohner von Municipien mit bösem Vorsatze thun? Aber dann, wenn ihnen aus dem arglistigen Verfahren derer, die ihre Angelegenheiten verwalten, ein Vortheil erwachsen ist, glaube ich, dass gegen sie die Klage [de dolo] zu gestatten sei. Wegen arglistigen Verfahrens der Municipalvorsteher (decurionum) gegen Municipalvorsteher selbst wird die Klage de dolo bewilligt werden. 2Desgleichen wird, wenn aus dem arglistigen Verfahren des Procurators dem Principal (domino) ein Vortheil zugefallen ist, gegen den Principal in soweit, als er Vortheil gezogen hat, die Klage de dolo bewilligt; denn der Procurator ist aus seiner Arglist ohne allen Zweifel verbindlich. 3Bei dieser Klage muss genau angegeben werden, durch wessen Arglist etwas geschehen sei, obwohl bei der Klage metus causa dies nicht nothwendig ist.
17Ulp. lib. VI. ad Ed. Wenn etwa Mehrere arglistig gehandelt haben, und Einer [von ihnen die durch Arglist erworbene] Sache zurückgegeben haben sollte, so werden dadurch Alle frei; wenn ferner Einer [bloss] den Werth jener Sache1919Der Ausdruck quanti ea res est bezeichnet nach den Quellen in der Regel aestimationem rei, den wahren Werth der in Frage stehenden Sache, wogegen unter dem id quod interes meistens das bei den Neuern sogenannte Interesse singulare zu verstehen ist, d. h. derjenige Werth, den eine Sache nach den besondern Verhältnissen eines Individuums annimmt. (S. v. Glück Erläut. der Pand. 12. Th. 2. Abth. p. 423. vergütet haben sollte, so meine ich doch, dass dadurch die Uebrigen loskommen. 1Diese Klage [de dolo] wird gegen den Erben und die übrigen Nachfolger lediglich in soweit gestattet, als sie [aus dem dolus ihres Vorgängers] Vortheil gezogen haben.
18Ad Dig. 4,3,18ROHGE, Bd. 25 (1880), Nr. 83, S. 351: Haftung der Gesellschaft für dolose Kreditempfehlung eines Gesellschafters.Paul. lib. XI. ad Ed. Der Entscheidung des Richters ist auch bei dieser Klage die Zurückgabe [der arglistiger Weise erworbenen Sache] anheimgestellt, und wenn die Zurückgabe nicht geschehen sollte, folgt die Verurtheilung in Ersatz des Werthes jener Sache. Es wird aber sowohl hier, als bei der Klage metus causa, eine gewisse Quantität [vom Prätor im Edicte] nicht beigefügt, damit der Beklagte im Falle seines Ungehorsams in soviel, als worauf der Kläger seinen Würderungseid gerichtet hat (quanti actor in litem juraverit) verurtheilt werden könne; doch muss bei beiden Klagen durch den Richter Amtswegen vermöge einer Abschätzung [des wahren Werthes der streitigen Sache] der Eid in gewissen Grenzen gehalten werden. 1Doch bleibt nicht immer bei dieser Klage [die Restitution der Sache] dem Ermessen des Richters überlassen. Denn wie, wenn es es offenkundig sein sollte, dass die Sache selbst nicht zurückgegeben werden könne? Wie zum Beispiel wenn der [vom Beklagten] arglistiger Weise einem Andern übergebene Sclav [des Klägers] gestorben sein sollte, und deshalb [der Beklagte] sogleich in dasjenige verurtheilt werden müsste, was das Interesse des Klägers beträgt. 2Wenn der Herr der Proprietät ein freistehendes Gebäude, dessen Niessbrauch ihm vermacht worden war, angezündet haben sollte, so findet, weil daraus andere Klagen entstehen, die Klage de dolo nicht Statt. 3Gegen denjenigen, welcher etwa vorsätzlich falsche Gewichte hergeliehen hätte, damit der Verkäufer dem Käufer vermittelst derselben Waaren zuwiegen möchte, gestattete Trebatius die Klage de dolo. Wenn er nun zu grosse Gewichte hergeliehen hat, so kann das, was deshalb zu viel an Waare gegeben worden ist, durch eine Condiction2020Es ist dies condictio sine causa, eine persönliche Klage, wodurch im vorliegenden Falle der Verkäufer das, was er ohne Rechtsgrund zu viel weggegeben hat, dem Käufer wieder abverlangt. [vom Verkäufer] zurückgefordert werden; Wenn zu kleine, so kann durch die Klage aus dem Kaufe [vom Käufer] verlangt werden, dass ihm [durch den Verkäufer] die fehlende Waare nachgeliefert werde, wenn nicht etwa die Waare unter der Bedingung verkauft worden ist, dass sie nach jenen Gewichten übergeben werden sollte, nachdem [der Leiher], in der Absicht zu betrügen, versichert hatte, seine Gewichte seien ganz gleich. 4Gegen denjenigen, durch dessen Arglist es dahin gebracht worden ist, dass ein Rechtsstreit nach dem Ablauf der gesetzlichen Zeiten verloren geht, müsse, sagt Trebatius, die Klage de dolo gestattet werden, nicht in der Absicht, dass nach dem Ermessen des Richters [die streitige Sache] zurückgegeben werde, sondern damit der Kläger soviel erlange, als sein Interesse daran, dass jenes nicht geschehen sein möchte, beträgt: [dies sei anzunehmen], damit nicht, wenn man etwas Anderes befolge, das Gesetz umgangen werde. 5Wenn den Sclaven, den du mir versprochen hattest, ein Anderer getödtet haben sollte, so halten die Meisten mit Recht dafür, dass gegen ihn die Klage de dolo zu gestatten sei, weil du selbst von mir der Verpflichtung entbunden worden seiest, und dir deshalb die Klage aus dem Aquilischen Gesetze [gegen den Mörder] wird verweigert werden müssen.
19Papinian. lib. XXXVII. Quaest. Wenn ein Bürge das [dem Gläubiger] versprochene Thier vor eingetretenem Verzuge [des Schuldners] getödtet haben sollte, so müsse gegen ihn, haben Neratius Priscus und Julianus zum Bescheid gegeben, die Klage de dolo zugesprochen werden, weil nach eingetretener Befreiung des Schuldners2121Von der Verpflichtung, das versprochene Thier an den Gläubiger abzuliefern., der [richtigen] Schlussfolgerung gemäss, auch er seiner Verpflichtung entledigt wird.
20Paul. lib. XI. ad Ed. Dein Sclav, als er dir schuldete und nicht zahlungsfähig war, hat auf deine Aufforderung von mir Geld geliehen bekommen und dich bezahlt; Labeo sagt, dass [hier] gegen dich die Klage wegen arglistigen Verfahrens zu gewähren sei, da weder die Klage de peculio von Nutzen sei, weil kein Peculium vorhanden ist, noch eine Verwendung in den Nutzen des Herrn angenommen werden könne, weil der Herr das Geld doch als Schuldbezahlung bekommen hat. 1Wenn du mich überredet haben solltest, dass du in keinem Gesellschaftsvertrage mit demjenigen, dessen Erbe ich bin, gestanden habest, und ich deshalb deine Freisprechung von der Klage2222Es ist hier actio pro socio, die Klage aus dem Gesellschaftsvertrage, zu verstehen. zugegeben habe, so müsse mir, schreibt Julianus, die Klage de dolo bewilligt werden.
21Ulp. lib. XI. ad Ed. Wenn du den von mir dir angetragenen Eid geleistet haben und freigesprochen worden sein solltest, hernach aber dein Meineid erwiesen worden ist, so sagt Labeo, dass gegen dich die Klage de dolo zu gewähren sei, Pomponius aber, dass vermöge des Eides ein Vergleich [zwischen euch] abgeschlossen zu sein scheine; welche Meinung auch Marcellus im achten Buche der Digesten billigt; es muss nämlich der Eid aufrecht erhalten werden,
23Gaj. lib. IV. ad Ed. prov. Wenn ein Vermächtnissnehmer, welchem über das durch das Falcidische Gesetz angeordnete Maass Vermächtnisse hinterlassen worden sind, dem Erben, als dieser den Betrag der Erbmasse noch nicht kannte, durch ohne Aufforderung geleisteten Eid oder durch irgend ein anderes Täuschungsmittel die Meinung, als ob zur Auszahlung der vollen Vermächtnisse die Erbmasse mehr als hinreichend sei, beigebracht und auf diese Weise die vollen Vermächtnisse erlangt haben sollte, so wird [gegen ihn] die Klage de dolo gestattet.
24Ulp. lib. XI. ad Ed. Wenn es durch die Arglist dessen, welcher für denjenigen, der für seine Freiheit im Rechtsstreite begriffen war, als Sprecher2323Es ist hier der nach früherem Römischen Rechte bei einer solchen Verhandlung erforderliche adsertor libertatis zu verstehen. auftrat, dahin gekommen sein sollte, dass in Abwesenheit des Gegners2424Gegner oder Beklagter ist hier der bisherige Herr desjenigen Sclaven, dessen Freiheitszustand vom adsertor behauptet worden ist. zu Gunsten der Freiheit entschieden wird, so glaube ich, dass gegen ihn (den Sprecher) sofort die Klage de dolo [dem Gegner] zu gewähren sei, weil der zum Besten der Freiheit einmal gefällte Urtheilsspruch nicht wieder aufgehoben werden darf.
25Paul. lib. XI. ad Ed. Als ich von dir das [mir schuldig gewordene] Geld forderte und der Rechtsstreit deshalb seinen Anfang genommen, hast du mich fälschlich überredet, als ob du dieses Geld meinem Sclaven oder Procurator ausgezahlt habest, und auf diese Weise es dahin gebracht, dass du unter meiner Zustimmung freigesprochen wurdest; bei Untersuchung nun der Frage, ob gegen dich die Klage de dolo gegeben werden müsse, bin ich auf die Ansicht gekommen, dass die Klage de dolo nicht zu gestatten sei, weil mir auf andere Weise geholfen werden kann, denn ich kann von neuem Klage2525Nämlich die Contractsklage, welche condictio certi ex mutuo heisst. erheben, und wenn mir die Einrede der rechtskräftig entschiedenen Streitsache (exceptio rei judicatae) entgegengesetzt würde, werde ich mich mit Recht einer Widerrede (Replication) bedienen können.
26Gaj. lib. IV. ad Ed. prov. Gegen den Erben verspricht der Proconsul diese Klage (de dolo) in soweit gestatten zu wollen, als in wiefern er Vortheil gezogen haben, das heisst, als in wiefern in Folge des arglistigen Verfahrens [des Erblassers] eine reichhaltigere Erbschaft an ihn gekommen sein sollte,
28Gaj. lib. IV. ad Ed. prov. Demnach wird, wenn du vom Gläubiger der Leistung des ihm schuldigen Geldes entbunden worden bist2727Oder: wenn dein Gläubiger sich rücksichtlich des ihm schuldigen Geldes vermöge einer Acceptilation für befriedigt erklärt hat, [nämlich durch dein arglistiges Verfahren bewogen], obwohl er in der That nichts bekommen hat., allerdings gegen deinen Erben geklagt werden können2828Weil nämlich dadurch, dass du nicht genöthigt gewesen bist, das schuldige Geld zu bezahlen, dein Erbe eine grössere Erbschaft bekommen, also wirklich durch deine Arglist zum Nachtheil des Gläubigers reicher geworden ist.. Aber wenn dir eine fremde Sache [auf Veranlassung deiner Arglist] sollte wirklich übergeben worden sein, so wird, wenn nämlich nach deinem Tode dieselbe Sache noch sich vorfindet, gegen deinen Erben geklagt, wenn aber nicht, keine Klage erhoben werden können. Gegen den Erben freilich wird zu jeder Zeit Klage gestattet werden, weil er keinen Vortheil aus dem Nachtheile eines Andern ziehen darf. Womit es übereinstimmend ist, dass auch gegen denjenigen, von welchem das arglistige Verfahren ausgegangen ist, auf die Erstattung dessen, wodurch er reicher geworden ist, zu jeder Zeit eine Klage in factum gestattet werden müsse.
29Paul. lib. XI. ad Ed. Sabinus ist der Meinung, dass der Erbe mehr des [durch die Arglist des Erblassers verursachten] Geldschadens (calculi2929Calculus wird hier von Anton Faber (Ration. in Pand. Lugd. 1604. tom. I. p. 552.) durch damnum pecuiarum erklärt. ratione), als des Vergehens selbst wegen belangt werde; dass derselbe ferner nicht in Infamie verfalle, und eben deshalb für immer verbindlich bleiben müsse.
32Scaevola lib. II. Digest. Ein Sohn [vom Erblasser] ersucht, den ihm im Voraus vermachten Sclaven nach Verlauf einer gewissen Zeit, nachdem derselbe ihm und seinen Brüdern als Miterben Rechnung abgelegt hätte, freizulassen, hatte demselben vor jener Zeit und vor abgelegter Rechnung durch Entlassung per vindictam die Freiheit gegeben: nun entstand die Frage, ob er aus der fideicommissarischen Verordnung [des Erblassers] seinen Brüdern verpflichtet ist, ihnen nach dem Verhältnisse der Erbtheile Rechnung abzulegen. Ich habe zur Antwort gegeben, dass deshalb zwar, weil er ihn zu einem freien Menschen gemacht hat, er aus fideicommissarischer Verfügung nicht gehalten sei, jedoch, wenn er deshalb die Freilassung beschleunigt hätte, um seinen Brüdern nicht Rechnung ablegen zu müssen, die Klage de dolo gegen ihn angestellt werden könne.
33Ulp. lib. IV. Opinion. Es hat der Gegner rücksichtlich einer Sache, welche ihr Besitzer feil bot, einen Rechtsstreit über die [ihm zukommende] Proprietät derselben zu erregen angefangen, und nachdem er den vortheilhaftesten Käufer, dem die Sache verkauft werden konnte, verdrängt hat, denselben aufgegeben; es findet die Ansicht Statt, dass dem Besitzer deshalb eine Klage in factum zu seiner Schadloshaltung zukomme.
34Idem lib. LXII. ad Sabin. Wenn ich, nachdem du mir die Erlaubniss gegeben hattest, Steine aus deinem Grundstücke zu nehmen, oder daselbst Kreide oder Sand zu graben, deshalb Aufwand gemacht haben sollte, und du etwa mich [jene Gegenstände] nicht wegschaffen lässest, so wird keine andere Klage als die de dolo malo Statt finden.
35Idem lib. XXX. ad Ed. Wenn Jemand die bei ihm niedergelegten Testamentsurkunden nach dem Tode des Erblassers vernichtet oder auf irgend eine Weise verdorben haben sollte, so wird der darin eingesetzte Erbe die Klage de dolo haben. Aber auch denen, welchen darin Vermächtnisse ausgesetzt worden sind, wird die Klage de dolo zu gestatten sein.
37Ad Dig. 4,3,37ROHGE, Bd. 10 (1874), S. 336: Ein Dolus kann auch durch wissentlich unwahre Angaben über Eigenschaften des Kaufgegenstandes begangen werden, besondere betrügliche Veranstaltungen setzt er nicht voraus. Lobpreisungen decipiendi animo.Ulp. lib. XLIV. ad Sabin. Was ein Verkäufer, um [seine Waare] zu empfehlen, sagt, ist so anzusehen, als ob es nicht gesagt oder versprochen worden ist. Wenn es aber um den Käufer zu betrügen gesagt worden ist, so ist dies wiederum so zu nehmen, dass nicht etwa eine Klage wider das Gesagte oder Versprochene, sondern die Klage de dolo Platz ergreife.
38Idem lib. V. Opinion. Ein gewisser Schuldner wollte es durch das Vorgeben, als ob seinem Gläubiger vom Titius ein Brief3030Worin nämlich Titius erklärt, dass er die Leistung der Schuld auf sich nehmen wolle. geschickt werde, dahin bringen, dass er [von seiner Verbindlichkeit] befreit würde; der Gläubiger hat auch, durch diesen Brief hintergangen, den Schuldner vermöge einer Aquilianischen Stipulation und Acceptilation [seiner Verpflichtung] entlassen; wenn nun später der Brief als falsch oder ungültig erfunden wird, so wird der Gläubiger, wenn er über 25 Jahre alt ist, die Klage de dolo haben, wenn er aber noch minderjährig ist, in den vorigen Stand wieder eingesetzt werden.
39Gaj. lib. XXVII. ad Ed. prov. Wenn du dich in Bezug auf eine Sache, die du doch nicht besassest, dem Titius [da er vindiciren wollte] als Besitzer dargestellt haben solltest, und zwar in soweit, dass ein Anderer die Verjährung ausübt, und du durch Caution das Versprechen gegeben hast, dass der Kläger rücksichtlich des Gegenstandes der Verurtheilung werde befriedigt werden (et judicatum solvi satisdederis), so wirst du, wiewohl vom Richter freigesprochen, doch der Klage de dolo malo ausgesetzt sein; und dieser Meinung ist auch Sabinus.
40Furius Anthianus lib. I. ad Ed. Derjenige, welcher einen Andern durch Trug veranlasst hat, dass er eine nicht vortheilhafte Erbschaft antrat, wird der Klage de dolo unterworfen sein, er müsste denn vielleicht selbst der Gläubiger und zwar der alleinige sein; denn dann ist gegen ihn die Einrede der bösen Absicht (doli mali exceptio) hinreichend.