De aedilicio edicto et redhibitione et quanti minoris
(Von dem aedilicischen Edict, der Nöthigung zur Zurücknahme1 und der Minderung[sklage]2.)
1Diese Uebersetzung schien passender, und namentlich auch der Erklärung von redhibere in der L. 21. pr. h. t. entsprechender zu sein, als der Gebrauch von wandeln für redhibere, von Wandelklage für actio redhibitoria und wohl gar Wandelung für redhibitio. Ueber diese deutschen Ausdrücke s. v. Glück Erl. d. Pand. XX. S. 134.
2Die actio quanti oder quanto minoris hat daher ihren Namen, weil sie auf soviel gerichtet ist, als die Sache wegen eines Fehlers oder einer Krankheit weniger, als der Käufer dafür gegeben hat, werth ist. Sie heisst auch in diesem Titel zuweilen aestimatoria.
1Ulp. lib. I. ad Ed. Aedil. curul. Labeo schreibt, dass das Edict der curulischen Aedilen von den Verkäufen sowohl derjenigen Sachen, welche dem Erdboden angehören, als auch derjenigen, welche bewegliche oder sich bewegende [sind,] handle. 1Ad Dig. 21,1,1,1ROHGE, Bd. 10 (1874), S. 339: Die actio emti führt zur Auflösung des Geschäfts, wenn das Interesse eben in der Aufhebung des Vertrages besteht.Die Aedilen sagen: Diejenigen, welche Sclaven verkaufen, sollen die Käufer in Kenntniss setzen, welche Krankheit oder [welchen] Fehler ein jeder habe, welcher ein Flüchtling oder ein Herumstreicher sei, oder von einem Schädenanspruch nicht befreit sei, und eben das Alles sollen sie, wenn dergleichen Sclaven werden verkauft werden, offengehörig anzeigen. Wenn aber ein Sclav diesen [Bestimmungen] zuwider verkauft wäre, oder dem zuwider, was gesagt oder versprochen sein wird, [damals,] als er verkauft wurde, bechaffen gewesen wäre, so werden wir auf das, was deshalb wird sollen geleistet werden müssen, dem Käufer und Allen, welche diese Sache angeht, eine Klage geben, damit [von dem Verkäufer] jener Sclav zurückgenommen werde. Wenn er aber in Etwas nach dem Verkauf und der Uebergabe durch das Zuthun des Käufers, der Familie, oder des Geschäftsbesorgers desselben schlechter geworden sein wird, oder wenn Etwas von ihm nach dem Verkauf geboren33Da das Wort mancipium, dessen sich die Aedilen bedienen, sowohl männliche, als weibliche Sclaven bezeichnet, so ist hier natürlich eine Sclavin zu verstehen. [oder] erworben sein wird, und wenn sonst Etwas bei dem Verkauf zu ihm hinzugekommen sein wird, oder wenn irgend eine Frucht aus einer solchen Sache an den Käufer gekommen sein wird, so soll [derselbe] dies Alles zurückerstatten. Ingleichen, wenn [der Käufer] selbst irgend etwas Hinzugekommenes angeschafft haben wird, so soll er es zurückerhalten. Ingleichen, wenn ein Sclav ein Capitalverbrechen44Capitalem fraudem. S. unten L. 23. §. 2. begangen haben, [oder] um sich den Tod zu geben, Etwas gethan haben, oder um zu kämpfen, in den Kampfplatz zu Bestien hineingelassen sein wird, so sollen [die Verkäufer] dies Alles bei dem Verkauf anzeigen; denn aus diesen Gründen werden wir eine Klage geben. Ferner, wenn Jemand diesen [Bestimmungen] zuwider wissentlich mit böser Absicht wird sollen verkauft haben, so werden wir eine Klage geben. 2Der Grund, dieses Edict aufzustellen, ist, damit den Betrügereien der Verkaufenden begegnet und allen Käufern zu Hülfe gekommen werde, welche etwa von Verkäufern hintergangen worden sind; nur müssen wir wissen, dass ein Verkäufer, wenngleich er das, was die Aedilen zu leisten befehlen, nicht gewusst hat, gleichwohl gehalten sein müsse. Auch ist dies nicht unbillig, denn der Verkäufer hätte das wissen können; auch macht es ja für den Käufer keinen Unterschied, warum er getäuscht werde, ob durch die Unwissenheit, oder durch die Verschlagenheit des Verkäufers. 3Das muss man wissen, dass dieses Edict die fiscalischen Verkäufe nicht betrifft. 4Wenn jedoch irgend eine Stadt einen Verkauf vornehmen sollte, so wird dies Edict Statt haben. 5Auch bei Verkäufen von Mündelsachen wird das Edict Statt finden. 6Ad Dig. 21,1,1,6ROHGE, Bd. 10 (1874), S. 355: Der Verkäufer ist nicht bloß zur Vertretung der heimlichen, sondern schlechthin aller nicht angezeigten, nicht unerheblichen Mängel verbunden, sofern er nicht beweist, daß der Käufer sie gekannt hat oder kennen mußte.Wenn man den Fehler oder die Krankheit des Sclaven wahrnehmen kann, wie sich gewöhnlich die Fehler durch gewisse Zeichen zu erkennen zu geben pflegen, so kann man sagen, dass das Edict wegfalle; denn es ist nur darauf zu achten, dass der Käufer nicht hintergangen werde. 7Aber man muss wissen, dass Krankheit beim Sabinus so erklärt sei: ein widernatürliches Befinden irgend eines Körpers, welches die Brauchbarkeit desselben zu dem Zweck verringert, um dessenwillen uns die Natur den Gebrauch dieses Körpers gegeben hat. Dies ereigne sich aber bald im ganzen Körper, bald in einem Theile, — denn eine Krankheit des ganzen Körpers ist z. B. Schwindsucht, Fieber, eines Theiles z. B. Blindheit, wenn gleich ein Mensch so geboren sein sollte, — und ein Fehler unterscheide sich vielfach von einer Krankheit, wie z. B. wenn Jemand stammele, denn der sei mehr fehlerhaft, als krank. Ich aber glaube, dass die Aedilen um [jeden] Zweifel zu heben, dasselbe von derselben Sache zweimal gesagt haben, damit kein Zweifel übrig bleiben möchte. 8Deshalb wird, wenn etwa irgend ein solcher Fehler oder [eine solche] Krankheit vorhanden sein sollte, welcher [oder welche] den Gebrauch und den Dienst des Menschen behindern sollte, dies die Nöthigung zur Zurücknahme statthaft machen, wenn wir uns nur daran erinnern, dass durchaus nicht ein jeglicher noch so unbedeutender Umstand bewirke, dass [ein Sclav] für krank oder fehlerhaft gehalten werde. Wenn deshalb ein leichtes unbedeutendes Fieber, oder ein altes viertägiges, welches man jedoch schon für gering achten kann, oder eine kleine mässige Wunde nicht angezeigt sein sollte, so enthält dies kein Vergehen in sich; denn so etwas hat man unbeachtet lassen können. Wir wollen daher beispielsweise aufzählen, welche [Sclaven] krank oder fehlerhaft sind. 9Beim Vivianus wird gefragt, ob ein Sclav, wenn er unter den Fanatikern55Fanatici waren eigentlich Priester, welche bei ihren religiösen Feierlichkeiten, unter auffallenden Bewegungen des Kopfes, Prophezeiungen auszusprechen pflegten, gleich als hätten sie göttliche Eingebungen erhalten. Daher wird dieser Ausdruck hier von einem Sclaven gebraucht, welcher zuweilen von religiöser Schwärmerei ergriffen, unter vermeintlicher göttlicher Eingebungn Etwas prophezeiet hatte. S. v. Glück a. a. O. S. 164 f. nicht immer den Kopf hin und her wendete und [nur] Einiges vorher gesagt hätte, nichts desto weniger gesund zu sein scheine; und Vivianus sagt, dass ein solcher nichts desto weniger gesund sei; auch müssten wir ja, sagt er, Manche bei Gemüthsfehlern für nicht weniger gesund halten; sonst, sagt er, würde es geschehen, dass wir auf diese Art unaufhörlich von Vielen sagen würden, dass sie nicht gesund seien, z. B. von einem Leichtsinnigen, von einem Abergläubischen, von einem Jähzornigen, von einem Ungehorsamen, und was es sonst noch für ähnliche Gemüthsfehler gibt; denn es werde [von dem Verkäufer] mehr in Bezug auf Gesundheit des Körpers, als in Bezug auf Gemüthsfehler ein Versprechen gegeben. Zuweilen jedoch, sagt er, verbreite sich ein körperliches Gebrechen bis auf das Gemüth, und mache dasselbe fehlerhaft, wie sich dies bei einem Wahnsinnigen ereigne, insofern ihm dies in Folge von Fiebern zugestossen sei. Was findet also Statt, wenn irgend ein Gemüthsfehler von der Art vorhanden sein sollte, dass derselbe vom Verkäufer [bei dem Verkauf] hätte hervorgehoben werden müssen, und der Verkäufer doch denselben, obgleich er ihn kannte, nicht angezeigt hatte? [Vivianus sagt,] er sei aus dem Kaufe gehalten. 10Derselbe Vivianus sagt, dass es kein Fehler sei, wenn Jemand, obwohl er ehemals in den Heiligthümern geschwärmt und Weissagungen ausgesprochen habe66Circa fana bacchatus sit et responsa reddiderit. S. die vorhergehende Anm., dies doch jetzt nicht thue; und es findet deshalb, weil er dies ehemals gethan hat, keine Klage Statt, ebenso wie wenn er ehemals ein Fieber gehabt hat. Sonst, wenn er nichts desto weniger in diesem Fehler beharre, so dass er in den Heiligthümern zu schwärmen pflege und gleich wie ein Unsinniger weissage, so sei es, wenn gleich dies aus Muthwille geschehen ist, doch ein Fehler, aber ein Fehler des Gemüths nicht des Körpers, und darum könne man nicht zum Zurücknehmen nöthigen, weil die Aedilen von körperlichen Fehlern sprechen; jedoch lässt [Vivianus] die Klage aus dem Kaufe zu. 11Dasselbe sagt er auch in Betreff derer, welche ungewöhnlich furchtsam, gierig und geizig sind, oder jähzornig,
2Paul. lib. I. ad Ed. Aedil. cur. oder melancholisch,
3Gaj. lib. I. ad Ed. Aedil. cur. oder muthwillig, oder buckelig, oder krumm oder grindig, oder krätzig, ingleichen stumm und taub [sind;]
4Ulp. lib. I. ad Ed. Aedil. cur. denn wegen dieser Fehler, sagt [Vivianus,] finde keine Nöthigung auf Zurücknahme Statt, es gibt [aber das Edict] die Klage aus dem Kaufe. 1Aber wenn ein Fehler des Körpers Einfluss auf das Gemüth äussert, etwa wenn [Sclaven] wegen eines Fiebers Fremdartiges sprechen, oder wenn sie durch die Strassen [laufend,] nach Art Unsinniger Lächerliches sprechen sollten, wobei auf diese Art ein Fehler des Gemüths in Folge eines Fehlers des Körpers entsteht, so könne man zur Zurücknahme nöthigen. 2Ingleichen sagt Pomponius, dass Einige zum Bescheid gegeben haben, dass Spieler und Weintrinker nicht im Edict enthalten seien, gleichwie weder Leckerhafte, noch Betrüger, oder Lügner, oder Streitsichtige. 3Derselbe Pomponius sagt, dass, obwohl der Verkäufer einen sehr weisen Sclaven nicht zu leisten brauche, es doch ein Fehler zu sein scheine, wenn er einen so albernen oder einfältigen verkauft habe, dass derselbe zu Nichts zu gebrauchen sei. Und es scheint dies Recht zu gelten, dass die Benennung: Fehler und Krankheit, sich nur auf den Körper zu beziehen scheint; für einen Fehler des Gemüths aber wird der Verkäufer nur dann stehen, wenn er [dies] versprochen hat, wo nicht, [so wird er] nicht [dafür stehen;] und darum hebt man [bei einem Verkaufe eines Sclaven den Fehler, dass er] ein Herumstreicher oder Flüchtling [sei,] namentlich hervor, denn dies ist ein Fehler des Gemüths, nicht des Körpers. Deswegen haben Einige gesagt, dass scheue und zum Ausschlagen geneigte Zugthiere den kranken nicht beizuzählen seien, denn so etwas sei ein Fehler des Gemüths, nicht des Körpers. 4Kurz, wenn nur ein Fehler des Gemüths vorhanden ist, so kann man nicht zum Zurücknehmen nöthigen, ausser wenn gesagt worden ist, dass derselbe nicht vorhanden sei, und er vorhanden ist; man kann jedoch aus dem Kaufe klagen, wenn [der Verkäufer] wissentlich einen solchen Fehler des Gemüths verschwiegen hat; ist aber ein Fehler des Körpers allein vorhanden, oder ein gemischter Fehler sowohl des Körpers, als des Gemüths, so wird die Nöthigung zur Zurücknahme Statt haben. 5Das wird zu bemerken sein, dass [im Edict] im Allgemeinen von Krankheit geschrieben ist, nicht von einer Hauptkrankheit (morbus sonticus). Und Pomponius sagt, das scheine nicht wunderbar zu sein; denn dort wird nicht von einer solchen Angelegenheit gehandelt, welcher gerade eine Krankheit der Art entgegensteht. 6Derselbe sagt, nicht eine jede Krankheit mache die Nöthigung zur Zurücknahme statthaft, z. B. eine unbedeutende Triefäugigkeit, oder ein unbedeutender Zahn- oder Ohrenschmerz, oder ein mässiges Geschwür; demnach sei nicht ein jedes noch so unbedeutende Fieber Gegenstand dieses Edicts.
5Paul. lib. XI. ad Sabin. Und wie gross der Unterschied zwischen den Fehlern, welche die Griechen κακοηθεία (Fehlerhaftigkeit) nennen, und zwischen κάθος (Leiden), oder νόσος (Krankheit), oder ἀῤῥωστία (Kränklichkeit) ist, eine eben so grosse Verschiedenheit ist zwischen solchen Fehlern und einer Krankheit der Art, in Folge welcher Jemand weniger passend zum Gebrauch ist77Paulus will hier sagen, dass es bei Fehlern und Krankheiten nur darauf ankommt, ob sie den Gebrauch des Sclaven hindern, oder nicht, indem nur wegen jener der Verkäufer verantwortlich ist..
6Ulp. lib. I. ad Ed. Aedil. cur. Pomponius sagt richtig, dass dies Edict sich nicht nur auf immerwährende, sondern auch auf vorübergehende Krankheiten beziehe. 1Trebatius sagt, dass ein Räudiger nicht krank sei, wenn er das Glied, an welchem sich die Raude befinde, ebenso gut gebrauche; und mir scheint die Meinung des Trebatius wahr zu sein. 2Mir scheint es wahrer zu sein, dass ein Zeugungsunfähiger nicht krank sei, auch nicht fehlerhaft, sondern dass er gesund sei, sowie der, welcher nur eine Hode hat, welcher auch zeugen kann;
8Ulp. lib. I. ad Ed. Aedil. cur. Wenn Jemandem die Zunge abgerissen sein sollte, so fragt es sich, ob er gesund zu sein scheine. Und es steht diese Frage beim Ofilius, da sie bei demselben in Bezug auf ein Pferd vorgetragen war; er sagt nämlich, ein solches [Pferd] scheine nicht gesund zu sein.
9Idem lib. XLIV. ad Sabin. Sabinus sagt, dass ein Stummer krank sei; denn es leuchtet ein, dass es eine Krankheit ist, wenn man ohne Stimme ist; aber wer schwer redet, ist nicht krank, auch nicht wer undeutlich redet; freilich wer unarticulirt redet, der ist jeden Falls krank.
10Idem lib. I. ad Ed. Aedil. cur. Derselbe Ofilius sagt, dass, wenn einem Menschen ein Finger abgerissen, oder irgend ein Glied zerfleischt sein sollte, er, obwohl er geheilt sei, wenn er jedoch wegen dieses Umstandes jenes [Glied] weniger gebrauchen könne, nicht gesund zu sein scheine. 1Ich lese, dass auch Cato schreibt, dass der, welchem ein Finger von der Hand oder [eine Zehe] vom Fuss abgeschnitten sei, krank sei; und das ist nach der oben stehenden Unterscheidung wahr. 2Aber wenn Jemand mehr Finger [als gewöhnlich] an den Händen oder [mehr Zehen] an den Füssen haben sollte, so ist, wenn er durch die Zahl derselben an Nichts verhindert wird, kein Grund zur Nöthigung zur Zurücknahme vorhanden; und deshalb ist nicht darauf zu sehen, welches die Zahl der Finger [oder Zehen] sei, sondern ob er ohne Hinderniss entweder die mehreren, oder die wenigeren gebrauchen könne. 3In Bezug auf einen Kurzsichtigen hat man gefragt, ob er gesund wäre? Und ich glaube, dass man [den Verkäufer] nöthigen könne, einen solchen zurückzunehmen. 4Dass aber auch ein Blödsüchtiger krank sei, ist bekannt, das heisst, wenn ein Mensch weder zur Morgen- noch zur Abendzeit sieht, welche Krankheitsgattung die Griechen νυκτάλωπα nennen. Einige glauben, dass Blödsüchtigkeit dann vorhanden sei, wenn ein Mensch bei Licht Nichts sieht. 5Man hat gefragt, ob ein Stotterer, und ein Stammler, und ein Schwerredender88Atypus; über die Bedeutung dieses Wortes ist viel geschrieben worden; s. v. Glück a. a. O. S. 127. Anm. 6 und S. 446 f. Die Uebersetzung ist der Erklärung der Glosse des Philoxenus: μογιλάλος, gemäss. Nach der Etymologie bedeutet ἄτυπος wohl einen solchen, der die Worte nicht gehörig ausdrücken kann. und ein solcher, welcher langsamer spricht, und ein Krummbeiniger und ein Grätschler99Varus et vatius. Unter ersterem ist ein solcher zu verstehen, welcher einwärts, unter letzterem ein solcher, welcher auswärts gebogene Füsse hat. S. v. Glück a. a. O. S. 128. Anm. 7. u. 8. u. S. 447. gesund sei? Und ich glaube, dass sie gesund seien.
11Ulp. lib. XI. ad Sabin. Derjenige, welchem ein Zahn fehlt, ist nicht krank; denn ein grosser Theil der Menschen entbehrt irgend eines Zahnes und doch sind sie darum nicht krank; zumal da wir ohne Zähne geboren werden, und doch darum nicht weniger gesund sind, bis wir Zähne haben; sonst wäre kein Greis gesund.
12Ulp. lib. I. ad Ed. Aedil. cur. Wer eine nagelförmige Geschwulst1010Clavum. Nach der Beschreibung des Celsus V. 28. ist clavus so viel als Warze, namentlich an den Füssen, Leichdorn; jedoch muss dieses Uebel besonders gefährlicher Art gewesen sein, sonst würde ein damit behafteter Sclav hier nicht für krank erklärt worden sein, und Silius Italicus sich nicht, nach Plin. III. ep. 7., wegen der Unheilbarkeit eines clavus ermordet haben. S. Brisson. s. h. v. hat, ist krank; aber auch wer ein Nasengeschwür hat. 1Pedius schreibt, dass der, welcher das eine Auge, oder die eine Kinnlade grösser hat, wenn er diese [Glieder] gehörig gebrauchen könne, gesund zu sein scheine; er sagt nämlich, dass die Ungleichheit der Kinnladen, der Augen, der Arme, wenn sie der Dienstleistung Nichts entzieht, die Nöthigung zur Zurücknahme nicht begründe (extra redhibitionem esse). Aber auch eine kürzere Seite oder [ein kürzerer] Schenkel kann ein Hinderniss abgeben; also wird man auch zum Zurücknehmen eines so beschaffenen [Sclaven] nöthigen können. 2Wenn Jemand von Natur einen Kropf, oder hervorstehende Augen haben sollte, so scheint er gesund zu sein. 3Ingleichen muss man wissen, dass ein Linkischer nicht krank oder fehlerhaft sei, ausser wenn er wegen Schwachheit der rechten Hand mit mehr Stärke die linke gebraucht, doch ein solcher ist nicht linkisch, sondern gebrechlich. 4Man hat gefragt, ob der, welcher aus dem Mund riecht, gesund sei; Trebatius sagt, dass Einer, welcher aus dem Mund rieche, nicht krank sei, [ebenso wenig] wie ein nach Schweiss unter den Armen Riechender, [oder] ein Schielender; denn das, [dass Jemand aus dem Munde riecht,] pflege in Folge von Unreinlichkeit des Mundes zu geschehen; wenn es jedoch in Folge eines Fehlers des Körpers geschieht, z. B. weil die Leber, oder die Lunge, oder sonst etwas auf ähnliche Weise schmerzt, so ist er krank.
13Gaj. lib. I. ad Ed. Aedil. cur. Ingleichen ist ein Lahmer krank.
14Ulp. lib. I. ad Ed. Aedil. cur. Es fragt sich, ob eine Frau, welche immer todte [Kinder] gebärt, krank sei; und Sabinus sagt, dass sie, wenn sich dies wegen eines Fehlers der Gebärmutter ereignet, krank sei. 1Wenn eine schwangere Frau verkauft worden ist, so kommen Alle [darüber] überein, dass eine solche gesund sei; denn es ist das grösste und vorzüglichste Geschäft der Frauenspersonen, zu empfangen und das Empfangene zu nähren. 2Auch eine Kindbetterin ist gesund, wenn nur nichts von Aussen her sich zuträgt, was ihren Körper in irgend eine Krankheit versetzen könnte. 3Cälius sagt, dass Trebatius in Betreff einer Unfruchtbaren unterscheide, dass, wenn sie von Natur unfruchtbar sei, sie gesund sei, wenn durch einen Fehler des Körpers, nicht. 4Ingleichen fragt es sich in Betreff eines solchen, der den Urin nicht halten kann; und Pedius sagt, dass er deswegen nicht ungesund sei, weil er schlaf- und weintrunken (pressus), oder auch aus Trägheit, um nicht aufzustehen, den Urin im Bette lässt; wenn er aber wegen eines Fehlers der Blase das gesammelte Wasser nicht halten kann, so könne man zur Zurücknahme nöthigen, nicht weil er den Urin im Bette lässt, sondern weil er eine fehlerhafte Blase hat; und das ist wahrer. 5Wenn derselbe Pedius sagt, dass, wenn Jemands angeschwollener Zapfen abgeschnitten sei, [dies] die Nöthigung zur Zurücknahme mehr aufhebe, als begründe, weil die Krankheit [dadurch] gemindert wird, so glaube ich, dass, wenn die Krankheit aufhört, die Nöthigung zur Zurücknahme nicht Statt finde, wenn aber der Fehler bleibe, die Nöthigung zur Zurücknahme Statt finde. 6Wenn Jemand mit zusammengewachsenen Fingern geboren werden sollte, so scheint er nicht gesund zu sein, aber nur dann, wenn er bei dem Gebrauch der Hand behindert wird. 7Es ist bekannt, dass eine Frau, welche so eng gewachsen ist, dass sie nicht Frau werden kann1111Mulierem ita arctum, ut mulier fieri non possit. Mulier bezeichnet an der ersten Stelle das Geschlecht, an der zweiten die aus der Bestimmung dieses Geschlechts entstehende Eigenschaft, also Mütter., nicht gesund zu sein scheine. 8Wenn Jemand die Mandeln haben sollte, so fragt es sich, ob man [den Verkäufer] nöthigen könne, denselben als einen fehlerhaften zurückzunehmen. Und wenn es solche Mandeln sind, welche ich meine, das heisst, eingewurzelte, und [solche] Geschwülste an der Kehle, welche nun nicht mehr zertheilt werden können, so ist der, welcher die Mandeln hat, fehlerhaft. 9Ad Dig. 21,1,14,9ROHGE, Bd. 5 (1872), S. 324: Voraussetzung des Dolus: Täuschung und UebervortheilungWenn ein Verkäufer irgend eine Krankheit namentlich hervorgehoben, und in Bezug auf das Uebrige gesagt oder versprochen haben sollte, dass [der Sclav] gesund sei, so muss man bei dem, worüber man übereingekommen ist, stehen bleiben; denn denen, welche ihre Klagen erlassen, ist der Regress nicht zu geben, wenn nicht der Verkäufer eine Krankheit, welche er kannte, absichtlich verschwiegen hat; dann nämlich ist die Gegeneinrede wegen der bösen Absicht zu geben. 10Ad Dig. 21,1,14,10ROHGE, Bd. 10 (1874), S. 355: Der Verkäufer ist nicht bloß zur Vertretung der heimlichen, sondern schlechthin aller nicht angezeigten, nicht unerheblichen Mängel verbunden, sofern er nicht beweist, daß der Käufer sie gekannt hat oder kennen mußte.Wenn eine Krankheit namentlich nicht hervorgehoben sein, es jedoch eine solche Krankheit sein sollte, welche Allen hat sichtbar sein können, z. B. es wurde ein blinder Mensch verkauft, oder [ein solcher,] welcher eine sichtbare und gefährliche Narbe entweder am Kopf, oder an einem andern Theil des Körpers hatte, so sagt Cäcilius1212Dass hier vielmer Cälius zu lesen und Cälius Sabinus zu verstehen sei, welcher einen weitläuftigen Commentar zu dem Ed. der cur. Aedilen geschrieben hatte und in diesem Titel mehrmals erwähnt wird, haben Haloander und viele Andere angenommen und ist von Kämmerer Observatt. jur. civ. c. 1. p. 15. sqq. bewiesen worden., dass [der Verkäufer] deshalb nicht gehalten sei, ebenso als wenn die Krankheit namentlich hervorgehoben gewesen wäre; denn man muss [die Meinung] billigen, dass das Edict der Aedilen sich auf solche Krankheiten und Fehler beziehe, welche Jemand nicht gewusst hat, oder nicht hat wissen können.
16Pompon. lib. XIII. ad Sabin. [Ein Sclav,] welcher so geheilt worden ist, dass er wieder in den früheren Zustand versetzt wurde, ist ebenso anzusehen, als ob er niemals krank gewesen wäre.
17Ulp. lib. I. ad Ed. Aedil. cur. Was ein Flüchtling sei, erklärt Ofilius. Ein Flüchtling ist, wer ausser dem Hause des Herrn um der Flucht willen, damit er sich vor dem Herrn verberge, geblieben ist. 1Cälius aber sagt, dass ein Flüchtling der sei, welcher in der Absicht fortgehe, dass er nicht zum Herrn zurückkehre, wenngleich er nach geändertem Entschluss zu ihm zurückkehre; denn Niemand, sagt er, hört bei einem solchen Vergehen durch seine Reue auf, schuldig zu sein. 2Auch Cassius schreibt, dass ein Flüchtling der sei, welcher mit einem bestimmten Vorsatz seinen Herrn verlasse. 3Desgleichen ist beim Vivianus berichtet worden, ein Flüchtling sei insgemein nach der Gemüthsbestimmung, schlechterdings nicht nach der Flucht zu beurtheilen; denn ein solcher, welcher vor dem Feind oder vor einem Strassenräuber, vor einer Feuersbrunst, oder vor einem Einsturz fliehe, sei, obwohl es wahr ist, dass er geflohen sei, doch kein Flüchtling. Ingleichen sei nicht einmal der, welcher von dem Lehrer, welchem er zur Unterweisung übergeben worden war, weggeflohen ist, ein Flüchtling, wenn er etwa darum geflohen ist, weil [der Lehrer] ihn unmässig anstrengte (utebatur). Und dasselbe nimmt er an, auch wenn [der Sclav] von dem geflohen sei, dem er geliehen war, wenn er wegen derselben Ursache geflohen sei. Dasselbe nimmt Vivianus auch [dann] an, wenn [jener] zu grausam mit dem [Sclaven] verfuhr. Dies finde dann Statt, wenn er von jenen geflohen und zu seinem Herrn gekommen wäre; sonst wenn er nicht zu seinem Herrn gekommen wäre, so sagt er, scheine er ohne allen Zweifel ein Flüchtling zu sein. 4Dasselbe sagte Proculus, als er wegen eines solchen gefragt wurde, welcher zu Hause sich verborgen hatte, in der Absicht nämlich, dass er sich entferne, wenn er eine Gelegenheit zur Flucht erlangt hätte; er sagte, wenn gleich es scheinen könnte, dass der, welcher zu Hause geblieben wäre, nicht fliehe, so sei er gleichwohl ein Flüchtling gewesen; wenn er sich aber nur so lange verborgen hätte, bis der Jähzorn seines Herrn verbraust wäre, so sei er kein Flüchtling; sowie nicht einmal der, welcher sich, da er bemerkte, dass ihm sein Herr Schläge geben wollte, eilend zu einem Freund begeben hätte, um denselben zum Vorbitten herbeizuführen. Nicht einmal der sei ein Flüchtling, welcher in der Absicht, um sich [von irgendwo] hinabzustürzen, fortgegangen ist. Sonst würde man auch den einen Flüchtling nennen, welcher zu Hause auf einen hohen Ort hinaufgestiegen wäre, um sich hinabzustürzen, und ein solcher habe sich [doch] mehr den Tod geben wollen; denn das, was gewöhnlich, sagt er, von Unwissenden gesagt zu werden pflegt, dass der ein Flüchtling sei, welcher einmal des Nachts ohne den Willen des Herrn ausgeblieben wäre, sei nicht wahr, sondern es sei dies nach der Gemüthsstimmung eines Jeden zu ermessen. 5Derselbe Vivianus sagte, als gefragt wurde, ob ein Knabe, wenn er von seinem Lehrer fortgegangen und wieder zu seiner Mutter gekommen ist, ein Flüchtling wäre, dass er, wenn er um sich irgendwo zu verbergen, damit er nicht zu seinem Herrn zurückkehrte, geflohen wäre, ein Flüchtling sei; wenn er aber [geflohen wäre,] damit er durch seine Mutter eine leichtere Abbitte wegen irgend eines Vergehens haben möchte, so sei er kein Flüchtling. 6Auch Cälius schreibt, wenn du einen Sclaven gekauft habest, welcher sich in den Tiber gestürzt hat, so sei er kein Flüchtling, wenn er nur mit der Absicht, zu sterben, von [dir, seinem] Herrn, weggegangen wäre; aber wenn er zuerst die Absicht zu fliehen gehabt, nachher nach geänderten Entschluss sich in den Tiber gestürzt hat, so bleibe er ein Flüchtling. Dasselbe nimmt er auch in Bezug auf den an, welcher sich von einer Brücke hinabgestürzt hat. Dies Alles, was Cälius schreibt, ist wahr. 7Derselbe sagt, wenn dein Sclav, als er floh, seinen Untersclaven mit sich fortgeführt hat, so scheine der Untersclave, wenn er wider Willen oder wider Wissen gefolgt ist, auch, als er die Gelegenheit, zu dir zurückzukehren, erlangt hatte, sie nicht vorübergelassen hat, kein Flüchtling gewesen zu sein. Aber wenn er entweder damals, als er floh, gewusst hat, was [von dem Sclaven] beabsichtigt wurde, oder nachher erfahren hat, was [von demselben] beabsichtigt worden war, und, obgleich er es konnte, nicht hat zu dir zurückkehren wollen, so finde das Gegentheil Statt. Dasselbe glaubt er in Bezug auf einen solchen sagen zu müssen, welchen ein Menschenräuber fortgeführt hat. 8Derselbe Cälius sagt, wenn ein Sclav, da er sich auf [deinem] Grundstück befand, aus dem Landhaus in der Absicht fortgegangen wäre, um zu entfliehen, und Jemand ihn, ehe er aus deinem Grundstück fortgegangen wäre, ergriffen hätte, so scheine er ein Flüchtling zu sein; denn die Absicht mache, dass Jemand ein Flüchtling sei. 9Derselbe sagt, auch der sei allerdings ein Flüchtling, welcher ein Paar Schritte, um zu fliehen, gemacht, oder auch zu laufen angefangen hat, wenn er [gleich] dem ihm folgenden Herrn nicht entgehen kann. 10Derselbe sagt richtig, es sei eine Art von Freiheit, wenn man geflohen sei, das heisst, man sei für jetzt von der herrischen Gewalt befreit. 11Ein zum Pfand gegebener Sclav hat zwar den Schuldner zum Herrn, aber wenn er, nachdem der Gläubiger sein Recht ausgeübt hat, von diesem sich heimlich entfernt hat, so kann er als ein Flüchtling angesehen werden. 12Beim Labeo und Cälius wird gefragt, wenn Jemand an eine Freistätte geflohen sei, oder dahin sich begebe, wohin die [Sclaven] zu kommen pflegen, welche verkauft zu werden verlangen, ob er ein Flüchtling sei? Ich glaube, dass der kein Flüchtling ist, welcher das thut, was man nach seiner Meinung insgemein thun darf. Nicht einmal den, welcher zur Bildsäule des Kaisers geflohen ist, halte ich für einen Flüchtling, denn er thut dies nicht mit der Absicht, zu fliehen. Dasselbe glaube ich auch in Betreff desjenigen, welcher an eine Freistättte oder sonst wohin flieht, weil er das nicht mit der Absicht, zu fliehen, thut; wenn er aber erst geflohen ist, und nachher sich dahin begeben hat, so hört er darum nicht mehr auf ein Flüchtling zu sein. 13Ingleichen schreibt Cälius, man nehme an, dass auch der ein Flüchtling sei, welcher sich dahin begebe, von woher ihn der Herr nicht wiedererlangen könne; und dass noch vielmehr der ein Flüchtling sei, welcher sich dahin begebe, von woher er nicht weggeführt werden könne. 14Einen Herumstreicher erklärt Labeo so: er sei ein kleiner Flüchtling, und umgekehrt sei ein Flüchtling ein grosser Herumstreicher, aber eigentlich erklären wir den Herumstreicher so: der zwar nicht flieht, aber häufig ohne Ursache herumschweift, und nachdem er die Zeit auf läppische Dinge verwendet hat, zu spät nach Hause zurückkehrt. 15Beim Cälius steht geschrieben: der Sclav eines Freigelassenen, welcher bei seinem Patron so wohnte, dass die ganze Wohnung desselben unter einem einzigen Verschluss war, ist in der Absicht, um nicht zu jenem zurückzukehren, ausserhalb der Wohnung des Freigelassenen, aber innerhalb des Hauses des Patrons gewesen, und hat sich die ganze Nacht verborgen; Cälius sagt, er scheine ein Flüchtling zu sein. Freilich wenn jene Wohnung keine solche Verwahrung gehabt und der Freigelassene in einer solchen Kammer gewohnt hat, zu welcher der Weg mit mehreren Kammern gemeinschaftlich und nicht unterschieden ist, so sagt Cälius, und glaubt Labeo, dass man das Gegentheil annehmen müsse. 16Derselbe Cälius sagt, dass ein von seinem Herrn in die Provinz geschickter Sclav, wenn er gehört hätte, dass jener gestorben, und er im Testament als frei hinterlassen worden wäre, und [wenn] er in derselben Dienstverrichtung verblieben wäre und nur angefangen habe, sich als Freier zu benehmen, kein Flüchtling sei; auch hat er ja dadurch, dass er sich fälschlich für frei ausgab, nicht angefangen, ein Flüchtling zu sein, weil er dies ohne die Absicht zu fliehen gethan hat. 17Wenn die Aedilen sagen: von einem Schädenanspruch nicht befreit sei, so ist das so zu verstehen, dass man nicht das anzeigen müsse, dass [der Sclav] keinen Schaden angerichtet habe, sondern das, dass er von [jedem] Schädenanspruch befreit sei; das heisst, dass er keiner Schädenklage unterworfen sei, also wenn er einen Schaden angerichtet hat, [dieser aber] nicht [mehr] fortdauert, so scheint er vom Schädenanspruch befreit zu sein. 18Unter Schäden müssen wir Privat[schäden] verstehen, das heisst solche, welche durch Vergehen — nicht durch öffentliche Verbrechen — angerichtet werden, aus welchen man mit Schädenklagen klagt; demgemäss wird weiter unten [im Edict] über die Capitalverbrechen besonders verordnet; aus Privatschäden aber entsteht eine Geldbusse, wenn etwa Jemand [den Sclaven] nicht zum Schadensersatz ausliefern, sondern den Werth des streitigen Gegenstandes leisten will. 19Wenn Einer ein solcher Sclav sein sollte, welcher überhaupt nicht in Folge [kaiserlicher] Constitutionen freigelassen werden kann, oder wenn er unter der Strafe von Fesseln1313Da er dieser Strafe unterworfen war, vgl. L. 10. C. de poenis 9. 47. von seinem Herrn verkauft, oder von irgend einer öffentlichen Gewalt verurtheilt worden, oder fortzuschaffen ist, so wird es ganz billig sein, dass auch dies [von dem Verkäufer] vorhergesagt werde. 20Wenn Jemand versichert haben sollte, dass der Sclav irgend eine Eigenschaft habe (aliquid adesse servo), und er sie nicht hat, oder nicht habe und er sie hat, z. B. wenn er gesagt haben sollte, dass er kein Dieb sei, und er ein Dieb ist, wenn er gesagt haben sollte, dass er ein Künstler sei, und er es nicht ist, so scheinen solche [Verkäufer,] welche nicht leisten, was sie versichert haben, gegen das, was gesagt oder versprochen worden ist, zu handeln.
18Gaj. lib. I. ad Ed. Aedil. cur. Wenn der Verkäufer in Bezug auf den Sclaven Etwas versichert haben, und der Käufer sich beschweren sollte, dass das nicht so sei, so kann er entweder mit der Klage auf Zurücknahme, oder mit der Schätzungs-, das heisst, mit der Minderungsklage klagen; z. B. wenn [der Verkäufer] versichert haben sollte, dass [der Sclav] beständig, oder arbeitsam, oder schnelllaufend, wachsam sei, oder durch seine Wirthschaftlichkeit ein Sondergut erwerbe, und derselbe im Gegentheil als leichtsinnig, muthwillig, träg, schläfrig, faul, langsam, essgierig befunden werden sollte. Dies Alles scheint [aber] darauf zu beziehen zu sein, dass das, was der Verkäufer etwa versichert hat, nicht allzu streng, sondern mit einigem Maass von ihm gefordert werden müsse, so dass, wenn er etwa versichert haben sollte, dass [der Sclav] beständig sei, nicht eine vollkommene Festigkeit und Beständigkeit, wie von einem Philosophen, verlangt werde, und wenn er versichert haben sollte, dass er arbeitsam und wachsam sei, nicht eine ununterbrochene Arbeit, Tag und Nacht hindurch, von ihm gefordert werde; sondern dies Alles dem, was gut und billig ist, gemäss verlangt werde. Dasselbe werden wir auch bei dem Uebrigen, was der Verkäufer versichert haben wird, annehmen. 1Ein Verkäufer, welcher gesagt haben wird, dass [der Sclav] der beste Koch sei, muss den besten in dieser Kunst leisten; wer aber schlechthin gesagt haben wird, dass er ein Koch sei, scheint Genüge zu thun, wenn gleich er einen mittelmässigen Koch leisten sollte. Dasselbe [findet] auch bei den übrigen Gattungen von Künsten [Statt]. 2Auf gleiche Weise, wenn Jemand schlechthin gesagt haben wird, dass der Sclav mit einem Sondergut versehen sei, genügt es, wenn derselbe ein noch so kleines Sondergut haben sollte.
19Ulp. lib. I. ad Ed. Aedil. cur. Man muss jedoch wissen, dass der [Verkäufer] Einiges, auch wenn er es gesagt haben sollte, nicht zu leisten brauche, nämlich das, was sich auf ein blosses Lob des Sclaven bezieht, z. B. wenn er gesagt haben sollte, dass [der Sclav] wirthschaftlich, rechtschaffen sei, aufs Wort höre; denn, wie Pedius schreibt, es ist ein grosser Unterschied, ob er Etwas, um den Sclaven zu empfehlen, gesagt hat, oder aber versprochen hat, dass er leisten werde, was er gesagt hat. 1Freilich wenn er gesagt haben sollte, dass er kein Spieler sei, dass er kein Dieb sei, dass er niemals zu einer Bildsäule geflohen sei1414Die Sclaven pflegten zu einer Freistätte oder einer Bildsäule zu fliehen (s. L. 17. §. 12. h. t.) um sich vor ihren Herren zu schützen. Ein Sclav, der dies noch nie gethan, verdiente besondere Empfehlung. S. v. Glück a. a. O. S. 30. A. 95., so muss er dafür stehen. 2Ad Dig. 21,1,19,2ROHGE, Bd. 10 (1874), S. 339: Die actio emti führt zur Auflösung des Geschäfts, wenn das Interesse eben in der Aufhebung des Vertrages besteht.Gesagt wird von versprochen so unterschieden: unter gesagt verstehen wir, was den Worten nach ausgesprochen worden ist und durch die blosse Rede begrenzt wird, versprochen aber kann man theils auf eine blosse Versprechung, oder Verheissung, oder auf ein feierliches Versprechen beziehen, und dem gemäss wird der, welcher [einem Andern,] der sich in Betreff einer Sache der Art etwas stipulirt, es feierlich versprochen hat, von nun an sowohl aus der Stipulation, als mit den ädilicischen Klagen1515Unter den redhibitoriis actionibus sind hier überhaupt ädilicischen Klagen, also ausser der redhibitoria auch die quanto minoris, zu verstehen. S. v. Glück a. a. O. S. 133. f. A. 20. belangt werden können; [und das ist] nicht neu, denn auch ebenderselbe, welcher aus dem Kauf belangt werden kann, kann auch mit den ädilicischen Klagen15 belangt werden. 3Das aber ist allein als gesagt oder versprochen zuzulassen, was so gesagt wird, dass es geleistet werden solle, nicht dass es [blos] gerühmt wird. 4Das muss man wissen: wenn Jemand versprochen oder gesagt haben wird, dass [der Sclav] ein Künstler sei, so braucht er nicht einen durchgehends vollkommenen zu leisten, sondern einen bis zu einem gewissen Maass erfahrenen, so dass man es weder so versteht, als müsse [der Sclav] von vollendeter Wissenschaft, noch so, als dürfe er ganz ungelehrt in Bezug auf die Kunst sein; es wird also genügen, dass er ein solcher sei, wie man sie gewöhnlich Künstler nennt. 5Sodann sagen die Aedilen: dem Käufer und Allen, welche diese Sache angeht, werden wir eine Klage geben; sie versprechen dem Käufer und den Nachfolgern desselben, welche in das gesammte Recht [desselben] nachfolgen, eine Klage. Unter dem Käufer müssen wir einen solchen verstehen, welcher um einen Preis gekauft hat; aber wenn Jemand getauscht haben wird, so muss man sagen, dass beide [Contrahenten] wie Käufer und Verkäufer angesehen werden, und beide aus diesem Edict verfahren können. 6Die Zeit der Nöthigung zur Zurücknahme aber enthält sechs [zur Rechtsverfolgung] dienliche1616S. die Bemerk. zu L. 14. §. 2. D. quod met. c. gest. er. 4. 2. und L. 55. D. h. t. Monate (menses utiles); wenn man aber den Sclaven zurückzunehmen nicht nöthigen sollte, sondern mit der Minderung[sklage] klagt, so ist [die Zeit] ein [zur Rechtsverfolgung] dienliches Jahr (annus utilis16; aber die Zeit der Nöthigung zur Zurücknahme läuft vom Tage des Verkaufs an, oder wenn Etwas gesagt oder versprochen sein sollte, von dem [Tage] an, an welchem Etwas gesagt oder versprochen worden ist.
20Gaj. lib. I. ad Ed. Aedil. cur. Wenn aber vor der Zeit des Verkaufs Etwas gesagt, sodann nach einigen Tagen eine Stipulation eingegangen sein sollte, so, schreibt Cälius Sabinus, könne [der Käufer] aus dem früheren Verhältniss, welches sogleich, sagt er, als jener Sclav verkauft worden ist, angefangen hat, deshalb klagen1717Die Verjährung der act. redhibit. wird also in dem Fall, wenn die Stipulation wegen der Eigenschaften oder Fehler mit dem Verkäufer noch vor dem Kaufe eingegangen war, doch erst von der Zeit des Kaufes selbst an gerechnet. Ueber die Construction dieser Stelle s. v. Glück a. a. O. S. 157..
21Ulp. lib. I. ad Ed. Aedil. cur. Redhibere (zur Zurücknahme nöthigen) heisst machen, dass der Verkäufer wieder habe, was er gehabt hat, und weil das durch Zurückgeben (reddendo) geschah, deshalb hat man [diese Handlung] redhibitio (Nöthigung zur Zurücknahme) genannt, gleichsam redditio (Zurückgabe). 1Pomponius sagt, dass, wenn ein Sclav vom Käufer dem Verkäufer zurückgegeben wird, demselben ein Versprechen wegen böser Absicht gegeben werden müsse, und dass die Sicherheitsleistungen darum nothwendig seien, damit nicht etwa entweder der Sclav vom Käufer zum Pfand gegeben sei, oder auf Befehl desselben [von dem Sclaven] Jemand bestohlen oder Jemandem ein Schaden zugefügt sei. 2Derselbe Pomponius sagt, dass zuweilen auch doppelt Sicherheiten bestellt werden müssen, einige für die Vergangenheit, andere für die Zukunft, z. B. wenn der Käufer oder der Geschäftsbesorger desselben wegen des Sclaven, welcher zurückgenommen werden soll, einen Process übernommen hat, entweder weil gegen ihn geklagt wurde, oder weil er selbst wegen desselben klagte. Er sagt aber, man müsse Sicherheit geben, dass, wenn der Käufer ohne böse Absicht in Etwas verurtheilt sein, oder Etwas gegeben haben sollte, in diesen Fällen [für jeden Schaden von dem Verkäufer]1818His rebus recte praestari. S. L. 71. §. 1. D. de verb. sign., wo diese Worte erklärt werden: damit der Stipulator aus dieser Sache keinen Nachtheil ider Schaden leide. gehörig gestanden werden solle, oder dass, wenn Etwas von dem, worauf [der Käufer] geklagt haben wird, auf ihn gekommen sein sollte, oder [wenn durch böse Absicht oder Verschulden desselben bewirkt sein sollte, dass es nicht [an ihn] kam, [dies] an denselben Tagen [an den Verkäufer] zurückgegeben werden solle1919Isdem diebus reddi. Die Vermuthung von Cujac. Observat. XVII. c. 21. ex., dass iisdem diebus aus id, welches man für zwei nicht zusammengehörige Buchstaben gehalten und auf jene Art erklärt habe, entstanden sei, ist wahrscheinlich. S. auch v. Glück a. a. O. S. 96. u. 97.. 3Derselbe sagt, dass wegen der zukünftigen Zeit dem, welcher wissentlich [eine fehlerhafte Sache] verkauft hat, Sicherheit geleistet zu werden pflege. [Z. B.] wenn der [verkaufte] Mensch ohne Verschulden des Käufers auf der Flucht ist, und der Verkäufer nichts desto weniger verurtheilt wird, dann nämlich müsse der Käufer Sicherheit geben, dass er den Menschen verfolgen, und, wenn er ihn in seine Gewalt zurückgebracht habe, dem Verkäufer zurückgeben wolle;
22Gaj. lib. I. ad Ed. Aedil. cur. und dass es weder durch ihn, noch durch seinen Erben geschehen werde, dass der Verkäufer jenen Menschen nicht habe.
23Ulp. lib. I. ad Ed. Aedil. cur. Wenn aber die Zurücknahme auf Nöthigung geschieht, so wird der Käufer, wenn der Sclav entweder am Gemüth oder am Körper von dem Käufer schlechter gemacht worden ist, dem Verkäufer dafür stehen, z. B. wenn er genothzüchtigt sein oder wegen der Härte des Käufers angefangen haben sollte, ein Flüchtling zu sein; und darum soll, sagt Pomponius, möge er aus welcher Ursache er wolle, schlechter geworden sein, dies nach dem Ermessen des Richters geschätzt und dem Verkäufer geleistet werden. Wenn aber der Mensch ohne [die Hülfe] des Richters auf Nöthigung zurückgenommen sein sollte, der Käufer aber das Uebrige, wovon wir gesprochen haben, etwa nicht zurückgeben will, so genüge dein Verkäufer die Klage aus dem Verkauf. 1Ad Dig. 21,1,23,1ROHGE, Bd. 11 (1874), Nr. 67, S. 202: Verlust der Redhibitionsbefugnis durch Veräußerung, Verbrauch, Verfügung über die gekaufte Sache.ROHGE, Bd. 16 (1875), Nr. 81, S. 321: Folgen der Verarbeitung bezw. Umgestaltung eines Theils der gekauften Waare mit erkennbarem Fehler bezüglich der Redhibitionsbefugnis.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 394, Note 2.Die Aedilen befehlen, dass sowohl das, was bei dem Verkauf hinzugekommen ist, als auch das Hinzugekommene, welches [der Käufer] selbst angeschafft haben2020Es muss also der Käufer dem Verkläufer die Zugaben, mit welchen die Sache verkauft wurde, und umgekehrt, der Verkäufer dem Käufer die von diesem später angeschafften Zugaben, ausantworten. S. die Worte des Edicts im L. 1. §. 1. h. t. wird, zurückerstattet werde, so dass nach aufgelöstem Kauf Beide nichts weiter erlangen sollen, als was sie haben wüden, wenn der Verkauf nicht geschlossen wäre. 2Es wird auch der [im Edict] ausgenommen, welcher ein Capitalverbrechen (fraudem) begangen hat. Ein Capitalverbrechen begehen, heisst Etwas von der Art begehen, weshalb man mit dem Tode zu bestrafen ist; denn die Alten pflegten [das Wort] Fraus (Verbrechen) fürs Strafe zu setzen. Dass [Jemand] ein Capitalverbrechen begangen habe, werden wir [dann] annehmen, [wenn es] aus böser Absicht und aus Schlechtigkeit [geschehen ist;] sonst wenn Jemand [Etwas] aus Irrthum, wenn Jemand [Etwas] durch Zufall gethan haben sollte, so wird das Edict wegfallen; deshalb sagt Pomponius, dass weder ein Unmündiger, noch ein Rasender so angesehen werde, als habe er ein Capitalverbrechen begangen. 3Es wird auch der ausgenommen, welcher, um sich den Tod zu geben, Etwas gethan haben wird; man hat den für einen schlechten Sclaven gehalten, welcher Etwas thut, um sich den menschlichen Angelegenheiten zu entziehen; z. B. sich aufgehängt hat, oder ein Arzneimittel anstatt Gifts getrunken hat, oder von einem hohen Punct sich kopfüber herabgestürzt, oder sonst Etwas gethan haben wird, in Folge dessen er den Eintritt des Todes gehofft hat, gleich als ob der Alles gegen einen Anderen wagen würde, welcher dies gegen sich gewagt hat. 4Wenn der, welcher verkauft hat, ein Sclav oder Haussohn sein sollte, so steht gegen den Herrn oder Vater wegen des Sonderguts die ädilicische Klage zu; denn obwohl [die ädilicischen Klagen] Strafklagen zu sein scheinen, so muss man gleichwohl, weil sie in Folge eines Contracts entstehen, sagen, dass sie auch wegen derjenigen, welche in fremder Gewalt sind, zustehen, deshalb muss auch, wenn eine Haustochter oder Sclavin verkauft hat, auf gleiche Weise gesagt werden, dass die ädilicischen Klagen Statt haben. 5Diese Klagen, welche aus diesem Edict entstehen, stehen auch gegen alle Erben zu. 6Auch wenn uns die freien Menschen etwa, oder die fremden Sclaven, welche verkauft haben, im guten Glauben dienen werden, so kann man sagen, dass auch diese in diesem Edict begriffen sind. 7Ad Dig. 21,1,23,7ROHGE, Bd. 11 (1874), Nr. 67, S. 202: Verlust der Redhibitionsbefugnis durch Veräußerung, Verbrauch, Verfügung über die gekaufte Sache.ROHGE, Bd. 16 (1875), Nr. 81, S. 321: Folgen der Verarbeitung bezw. Umgestaltung eines Theils der gekauften Waare mit erkennbarem Fehler bezüglich der Redhibitionsbefugnis.Julianus sagt, dass der Process [in Folge] der Klage auf Zurücknahme Beide, das heisst den Verkäufer und den Käufer, gewissermaassen in den vorigen Stand wieder einsetzen müsse. 8Wenn daher der Sclav, sei es den Käufer, oder irgend einen Andern, bestohlen, und der Käufer wegen dieses Diebstahls Etwas geleistet haben wird, so wird ihm nicht anders den Menschen dem Verkäufer zurückzuerstatten befohlen, als wenn [der Verkäufer] ihn schadlos gehalten haben wird. Wie nun, sagt Julianus, wenn der Verkäufer den Menschen etwa nicht hat zurücknehmen wollen? Er sagt, dass er nicht zu zwingen sei, Etwas zu leisten, — er wird auch nicht in mehr, als in den Preis verurtheilt werden, — und dass der Käufer diesen Nachtheil durch sein Verschulden erleiden werde, indem er, da er den Menschen zum Schadenersatz ausliefern konnte, lieber habe den Werth des streitigen Gegenstandes leisten wollen; und es scheint mir Julianus mit seiner Meinung billiger zu sein. 9Wenn ein Sclav auf Nöthigung zurückgenommen wird, so muss, wenn Etwas an den Käufer gekommen ist, oder durch Verschulden desselben nicht gekommen ist, dies ausgeantwortet [oder ersetzt] werden, nicht allein, wenn er selbst Früchte gezogen hat, oder Lohn von dem Sclaven oder dem Miether des Sclaven erhalten hat, sondern auch wenn er [Etwas] von dem Verkäufer deshalb wird erlangt haben, weil [dieser] ihm den Menschen zu spät ausgeantwortet hat; aber auch wenn der Käufer von jedem andern Besitzer Früchte erhalten hat, so wird er sie ausantworten müssen. Aber auch wenn er Etwas wegen der Früchte erlangt hat, so muss er das leisten. Ingleichen wenn ein Legat oder eine Erbschaft dem Sclaven zugefallen sein wird. Auch macht es keinen Unterschied, ob der Verkäufer dies hätte erlangen können, oder nicht hätte [erlangen] können, wenn er den Sclaven nicht verkauft hätte; wir wollen nämlich den Fall setzen, er sei ein solcher, welcher aus einem Testament Nichts hätte erwerben können; dieser Umstand wird nichts schaden. Pedius glaubt, dass auch darauf nicht zu sehen sei, auf wen der Testator Rücksicht genommen habe, als er den Sclaven zum Erben ernannt oder ihm [Etwas] legirt hat, weil auch, wenn der Verkauf unterblieben wäre, dieser Umstand dem Käufer nichts genützt hätte, und umgekehrt, sagt er, wenn der Fall vorgelegt würde, dass [der Sclav] in Rücksicht auf den Verkäufer [zum Erben] eingesetzt sei, so würden wir gleichwohl sagen, dass der Käufer dem Verkäufer [die Erbschaft] nicht ausantworten müsse, wenn er zur Zurücknahme dieses [Sclaven] nicht nöthigen wollte.
24Gaj. lib. I. ad Ed. Aedil. cur. Und im Allgemeinen muss man sagen, dass es gerecht zu sein scheine, dass, wenn irgend Etwas nicht durch das Vermögen des Käufers vermittelst des Sclaven erworben worden ist, dies zurückgegeben werden müsse.
25Ulp. lib. I. ad Ed. Aedil. cur. Die Aedilen wollen, dass der Käufer auch dafür stehe, wenn der Sclav in irgend einer Hinsicht schlechter geworden sein sollte, aber nur dann, wenn er nach dem Verkaufe und der Uebergabe [schlechter] geworden sei; sonst wenn er es vorher gewesen ist, so gehört das, was vorher geschehen ist, nicht zu dieser Klage. 1Mag also er selbst den [Sclaven] schlechter gemacht haben, oder die Familie, oder der Geschäftsbesorger desselben, die Klage wird Statt finden. 2In der Benennung Familie sind Alle enthalten, welche sich im Sclavendienst [des Käufers] befinden, auch freie Menschen, oder fremde [Sclaven,] welche ihm in gutem Glauben dienen; man versteht auch diejenigen darunter, welche in seiner [väterlichen] Gewalt sind. 3Bei dieser Klage geschieht des Geschäftsbesorgers Erwähnung; aber Neratius sagt, dass unter Geschäftsbesorger hier nicht jeder beliebige, sondern ein solcher zu verstehen sei, welchem die gesammten Geschäfte, oder gerade das, bei welchem [der Sclav] schlechter geworden sei, aufgetragen worden ist. 4Pedius sagt, es sei billig gewesen, dass dem Käufer nur das aus der Handlung des Geschäftsbesorgers oder der Familie zugerechnet würde, was der Sclav nicht würde erlitten haben, wenn er nicht an ihn verkauft worden wäre, in Betreff dessen aber, was er erlitten haben würde, auch wenn er nicht verkauft worden wäre, werde dem Käufer die Auslieferung seines Sclaven zum Schadenersatz gestattet; und in Folge dessen, sagt er, was der Geschäftsbesorger begangen hat, werde ihm blos die Nothwendigkeit, die Klagen abzutreten, auferlegt. 5Wie also, wenn der Sclav durch Verschulden, nicht auch durch böse Absicht des Käufers schlechter geworden sein sollte? Er wird auf gleiche Weise verurtheilt werden. 6Das aber, dass der Sclav schlechter geworden ist, ist nicht blos auf den Körper, sondern auch auf Fehler des Gemüths zu beziehen; z. B. wenn er durch Nachahmung der Mitsclaven bei dem Käufer so geworden ist, etwa ein Spieler, oder ein Weintrinker, oder Herumstreicher geworden ist. 7Aber es ist zu bemerken, dass es dem Käufer nicht erlaubt ist, aus Gründen der Art seinen Sclaven zum Schadensersatz auszuliefern, denn er steht ja [in diesem Falle] nicht für eine Handlung seiner Sclaven und des Geschäftsbesorgers. 8Ingleichen muss man wissen, dass er für dies Alles, was im Edict der Aedilen ausgesprochen wird, stehen müsse, wenn es vor der Einlassung auf die Klage geschehen ist; deshalb nämlich ist es nöthig gewesen, dies aufzuzählen, damit, wenn etwas davon sich vor eingeleitetem Streit zugetragen hätte, es geleistet würde. Sonst nach der Einlassung auf die Klage ist die ganze die Ausantwortung des Menschen [betreffende] Rechtssache Gegenstand des Streites, und sowohl die Früchte werden berücksichtigt (veniunt), als das, um wie viel er schlechter geworden ist, und das Uebrige wird berücksichtigt; denn dem Richter liegt sogleich, sowie er Richter geworden ist, die Pflicht ob, auf alle Dinge, welche nur immer Gegenstand des Streites sind, [Rücksicht zu nehmen;] das aber, was vor der Klage sich ereignet, gehört nicht wohl vor ihn, wenn es ihm nicht namentlich auferlegt gewesen ist2121Das officium judicis, oder die Pflicht des Richters, innnerhalb der Grenzen seiner richterlichen Befugnisse entweder auf Antrag der Parteien oder von selbst zu handeln, tritt mit dem Anfange des Processes, der von eingeleitetem Streit (litis contestatio) an gerechnet wird, in Kraft. Was vor dem Anfang des Processes sich ereignet hat, kann er nur dann berücksichtigen, wenn es von den Parteien vorgebracht, und in seine Instruction, die Formula actionis, vom Magistratus aufgenommen worden ist, was sich aber von dem Anfange des Processes an bis zur Entscheidung des Rechtsfalls zuträgt, dass muss er von selbst beachten. S. Heffter Institutionen des Civilprocesses. S. 229 ff.. 9Ausserdem wird im Edict Folgendes (sic) beigefügt: und das Geld, welches für diesen Menschen [von dem Käufer] gezahlt, oder für das Hinzugekommene gegeben sein wird, wird nicht zurückgegeben werden, oder von der Geldschuld, auf welche Jemand (ein Käufer) deshalb verbindlich sein wird, wird er nicht befreit werden2222Es ist zu ergänzen: wenn er nicht vorher das, was ihm zu leisten obliegt, dem Verkäufer geleistet haben wird. Die Erklärung dieser Worte s. in L. 27 u. 29. h. t.. 10Die Aedilen haben der Ordnung gemäss gehandelt, dass der Käufer dem Verkäufer vorher alles das, was oben geschrieben ist, leisten soll, [und] so hernach den Preis erlange.
26Gaj. lib. I. ad Ed. Aedil. Es möchte jedoch wohl unbillig sein, dass der Käufer genöthigt würde, die [gekaufte] Sache (corpus) von sich zu lassen, und er zur Klage auf das Erkannte verwiesen würde, wenn wegen der Dürftigkeit des Verkäufers unterdessen nichts geleistet wird; und es möchte wohl die Sache vielmehr so anzuordnen sein, dass der Käufer Sicherheit gebe, er werde den Sclaven ausantworten, wenn ihm innerhalb einer gewissen Zeit das Geld gezahlt worden sei.
27Ulp. lib. I. ad Ed. Aedil. cur. Er muss aber das Geld zurückerhalten, welches er für den Menschen gegeben hat, oder wenn er Etwas für das Hinzugekommene [gegeben hat.] Unter dem, was gegeben wird, werden wir aber nicht blos das verstehen, was dem Verkäufer ausgezahlt wird, z. B. den Preis und die Zinsen davon, sondern auch wenn Etwas um des Kaufes willen ausgegeben worden ist; dies aber wird nur dann in Rechnung gebracht, wenn es dem Willen des Verkäufers gemäss gegeben wird, sonst wenn man den Fall vorlegen sollte, dass [von dem Käufer] Etwas nach eigenem Willen gegeben worden sei, so wird es nicht angerechnet werden; denn was Jemand nach eigener Willkühr gegeben hat, darf er nicht von dem Verkäufer fordern. Wie also, wenn etwa als Zoll Etwas gegeben worden ist, was dem Käufer etwa gehörte? Wir werden sagen, dass auch das zurückzuerstatten sei, denn der Käufer muss schadlos von dannen gehen.
28Gaj. lib. I. ad Ed. Aedil. cur. Wenn der Verkäufer wegen dessen, was im Edict der Aedilen enthalten ist, nicht Sicherheit geben sollte, so versprechen sie gegen ihn die Klage auf Zurücknahme innerhalb zwei Monaten, oder [die Klage auf soviel,] als das Interesse des Käufers beträgt, innerhalb sechs Monaten.
29Ulp. lib. I. ad Ed. Aedil. cur. Das muss man wissen, dass, wenn der Käufer dem Verkäufer das, was bei dieser Klage verlangt wird, nicht leistet, der Verkäufer ihm nicht verurtheilt werden könne; wenn aber der Verkäufer dem Käufer jenes nicht leistet, so wird er ihm verurtheilt werden. 1Ingleichen ist dem Käufer das zu leisten, dass er von der Geldschuld2323Die er nämlich, um den Kauf eingehen oder die Ausgaben wegen der Sache bestreiten zu können, hat übernehmen müssen. S. v. Glück a. a. O. S. 94., wegen welcher er verbindlich sein wird, befreit werde, möge er dem Verkäufer selbst, oder auch einem Anderen verbindlich sein. 2Es wird aber die Verurtheilung auf soviel, als jene Sache werth sein wird, geschehen; also wollen wir sehen, ob sie den Preis übersteige, oder nicht. Und es enthält die Verurtheilung [, jeden Falls] den Preis und das Hinzugekommene; ob [aber der Käufer] wohl auch die Zinsen des Preises erlangt, gleichsam als müsse er sein Interesse erhalten, vorzüglich da er selbst auch die Früchte zurückerstattet? Und man nimmt an, dass er [die Zinsen] erlangen werde. 3Wenn er jedoch irgend einen Schaden erlitten, oder wenn er Etwas für den Sclaven aufgewendet hat, so wird er es nach dem Ermessen des Richters erlangen, so jedoch, nicht dass ihm der Verkäufer deshalb verurtheilt wird, wie Julianus sagt, sondern dass er dem Verkäufer den Menschen nicht anders auszuantworten genöthigt wird, als wenn [jener] ihn schadlos hält.
30Paul. lib. I. ad Ed. Aedil. cur. Ingleichen wenn der Käufer wegen des auf Nöthigung zürückzunehmenden Sclaven sich in eine Klage eingelassen oder selbst wegen desselben [eine Klage] dictirt hat2424D. h. angestellt hat. S. L. 1. §. 1. D. de edendo 2. 13., so wird von beiden Theilen Sicherheit zu geben sein: dass man, wenn [der Käufer] in Etwas ohne böse Absicht verurtheilt sein sollte, oder wenn Etwas von dem, worauf er geklagt haben wird, an ihn gekommen sein sollte, oder durch seine böse Absicht bewirkt sein sollte, dass es nicht an ihn kam, dies zurückgeben wolle. 1Ad Dig. 21,1,30,1ROHGE, Bd. 3 (1872), S. 100: Anspruch auf Fütterungskosten im Falle der Auflösung des Kaufs eines Pferdes wegen Mängeln desselben.Den Aufwand, welchen der Käufer nach eingeleitetem Streit, nothwendig für die Heilung des Sclaven gemacht haben wird, wird er [dem Verkäufer] anrechnen; dass der früher gemachte Aufwand namentlich zu erwähnen sei, sagt Pedius2525Die vor der litis contestatio auf die Sache verwendeten Kosten muss also der Käufer in der Klage namentlich aufführen, so dass sie vom Magistratus in die Instruction des Richters aufgenommen werden können, die nachher erwachsenen aber berücksichtigt der Richter schon ex officio und daher sind sie nicht namentlich zu erwähnen. S. d. Bem. zu L. 25. §. 8, ferner L. 29. §. h. t. u. v. Glück a. a. O. S. 85 f.; dass aber die dem Sclaven gegebenen Nahrungsmittel nicht anzurechnen seien, sagt Aristo; denn es werde auch von ihm (dem Käufer) nichts [als Entschädigung dafür] gefordert, dass [der Sclav] in seinem Dienst gewesen ist.
31Ulp. lib. I. ad Ed. Aedil cur. Wenn aber der Verkäufer etwa den Menschen nicht zurücknehmen will, so sei er, sagt er, dem [Käufer] nicht auf eine grössere Summe, als auf den Preis zu verurtheilen. Wegen der Schäden also, welche [der Käufer] um des Sclaven willen erlitten hat, werden wir ihm blos das Recht zur Zurückhaltung des Körpers (Sclaven) geben. Sonst2626Wenn der Verkäufer nicht den Preis zurückgeben müsste. würde der Verkäufer die [ihm obliegende] Leistung umgehen können, wenn er den Menschen etwa nicht zurücknehmen wollte. Auf jene Weise aber wird er die blosse Leistung des Preises und desjenigen, was zu dem Preis gehört, nicht umgehen. 1Wenn der Verkäufer angekündigt oder versprochen haben wird, dass [der Sclav] kein Dieb sei, so ist er aus seinem Versprechen gehalten, wenn der Sclav einen Diebstahl begangen hat; man muss jedoch in diesem Fall annehmen, dass nicht nur der ein Dieb sei, welcher einem Fremden, sondern auch der, welcher seinem Herrn Sachen weggenommen hat. 2Wenn eine Sclavin auf Nöthigung zurückgenommen werden sollte, so wird auch das, was von ihr nach dem Verkauf geboren sein wird, zurückgegeben werden, mag es ein einziges Kind, oder mögen es mehrere sein. 3Aber auch wenn etwa der Niessbrauch dem [verkauften] Eigenthum angewachsen sein wird, so wird unbezweifelt auch dieser ausgeantwortet werden. 4Wenn [der Sclav] bei dem Käufer ein Sondergut erworben hat, was werden wir in Bezug auf dieses sagen? Und wenn es aus dem Vermögen des Käufers hinzugekommen ist, so muss man sagen, dass es bei ihm zu lassen ist; wenn es wo anders her angewachsen ist, so ist es dem Verkäufer anszuantworten. 5Wenn mehrere Erben des Käufers vorhanden sein sollten, so wollen wir sehen, ob alle in die Nöthigung zur Zurücknahme einwilligen müssen. Und Pomponius sagt, dass sie alle in die Nöthigung zur Zurücknahme einwilligen, und einen einzigen Geschäftsbesorger bestellen müssen, damit nicht etwa der Verkäufer ein Unrecht erleide, indem er von dem Einen einen Theil des Menschen zurückerhält, dem Andern in einen Theil des Preises verurtheilt wird, [in soviel nämlich,] als der [verkaufte] Mensch weniger werth ist. 6Ad Dig. 21,1,31,6ROHGE, Bd. 10 (1874), S. 275: Actio redhibitoria. Zurückgabe der fehlerhaften Sache. Untergang derselben ohne Verschulden des Empfängers nach erklärtem Rücktritte.Derselbe sagt, dass, wenn der [verkaufte] Mensch gestorben oder auch auf Nöthigung zurückgenommen sei, sie einzeln nach Verhältniss ihrer Antheile richtig klagen. Sie werden aber den Preis und das Hinzugekommene nach Verhältniss des Antheils [eines jeden] zurückerhalten, aber es werden auch die Früchte, das Hinzugekommene und [die Entschädigung dafür,] wenn der Mensch in irgend einer Hinsicht schlechter geworden ist, von ihnen nach Verhältniss des Antheils [eines jeden] geleistet werden, wenn nicht etwa [die Sache] von der Art ist, dass sie keine Theilung zulässt, z. B. ein Kind einer Sclavin; denn bei einem solchen muss dasselbe beobachtet werden, was bei der verkauften Mutter selbst [zu beobachten ist,] zu deren theilweiser Zurücknahme man, wie wir gesagt haben, nicht nöthigen kann. 7Auch Marcellus schreibt, dass, wenn ein gemeinschaftlicher Sclav einen Sclaven gekauft habe und ein Grund, zur Zurücknahme desselben zu nöthigen, vorhanden sei, ein einziger von seinen Herrn zur Zurücknahme des Sclaven nach Verhältniss seines Theils nicht nöthigen könne; nicht mehr, sagt er, als wenn Mehrere Erben des Käufers geworden sind und nicht alle in die Nöthigung zur Zurücknahme einwilligen. 8Derselbe Marcellus sagt, dass der eine von zwei Eigenthümern es nicht mit der Klage aus dem Kaufe erlangen könne, dass ihm der Verkäufer nach Verhältniss des Antheils [am Eigenthum Etwas von der Sache] übergebe, wenn er nach Verhältniss seines Antheils den Preis geben wird; und das, sagt er, müsse bei den Käufern beobachtet werden, denn der Verkäufer behält das, was er verkauft hat, an Pfandes Statt so lange zurück, bis der Käufer Genüge thut. 9Pomponius sagt, wenn einer von den Erben, oder die Familie, oder der Geschäftsbesorger des [Käufers] durch Verschulden oder böse Absicht die Sache schlechter gemacht habe, so sei es billig, dass er nach dem Ermessen des Richters aufs Ganze gehalten sei; dies aber sei ohne Bedenken, wenn alle Erben einen einzigen Geschäftsbesorger zum Klagen bestellt haben; dann nämlich2727Nach der Lesart Haloanders und der Vulg. etenim statt et. haben, wenn der Sclav durch das Verschulden eines von den Erben in irgend einer Hinsicht schlechter geworden und dies bezahlt worden ist, die übrigen die Klage auf Theilung der Erbschaft gegen ihn, weil sie um seinetwillen Schaden leiden und verhindert werden, zur Zurücknahme zu nöthigen. 10Wenn Mehrere Erben des Verkäufers geworden sein sollten, so wird jeder Einzelne zur Zurücknahme des Sclaven nach Verhältniss seines Erbschaftsantheils genöthigt werden können; und wenn ein Mehreren zugehöriger Sclav verkauft sein sollte, so wird dasselbe zu sagen sein. Aber2828Nam steht hier für sed, wie in anderen Stellen bei Brisson. s. h. v. Nr. 4. wenn Einer von Mehreren [gekauft hat] oder Mehrere von Einem [gekauft haben], oder mehrere Sclaven von Einem gekauft werden sollten, so ist es der Wahrheit gemässer, zu sagen, dass, wenn die Verkäufer gleichsam mehrere Correalinteressenten gewesen sind, ein jeder aufs Ganze zur Zurücknahme zu nöthigen sei; wenn jedoch von Jedem einzelnen ein Theil gekauft worden ist, so wird man richtig sagen, dass man den einen zur Zurücknahme nöthigen, gegen den anderen aber mit der Minderung[sklage] klagen könne. Ingleichen wenn mehrere Einzelne Theile von Einem kaufen sollten, dann wird ein jeder von ihnen nach Verhältniss seines Theils verfahren: aber wenn sie aufs Ganze kaufen sollten, so wird ein Jeder aufs Ganze zur Zurücknahme nöthigen. 11Ad Dig. 21,1,31,11ROHGE, Bd. 10 (1874), S. 275: Actio redhibitoria. Zurückgabe der fehlerhaften Sache. Untergang derselben ohne Verschulden des Empfängers nach erklärtem Rücktritte.Wenn der Sclav, welcher auf Nöthigung zurückgenommen werden muss, gestorben sein wird, so wird man darnach fragen, ob der Mensch etwa durch Verschulden des Käufers, oder der Familie, oder des Geschäftsbesorgers desselben gestorben sei; denn wenn er durch Verschulden desselben verstorben ist, so ist er für lebendig zu halten, und es muss alles das geleistet werden, was geleistet werden würde, wenn er lebte. 12Ad Dig. 21,1,31,12ROHGE, Bd. 10 (1874), S. 275: Actio redhibitoria. Zurückgabe der fehlerhaften Sache. Untergang derselben ohne Verschulden des Empfängers nach erklärtem Rücktritte.Unter Verschulden werden wir ein jedes verstehen, nicht blos ein grobes; und deshalb muss man sagen, dass der Käufer, wenn er eine Veranlassung, es sei, welche es wolle, zum Tode gegeben hat, gehalten sein müsse, auch wenn er keinen Arzt zugezogen hat, damit [der Sclav] geheilt werden könne, oder einen schlechten zugezogen hat, aber durch sein Verschulden. 13Ad Dig. 21,1,31,13ROHGE, Bd. 10 (1874), S. 275: Actio redhibitoria. Zurückgabe der fehlerhaften Sache. Untergang derselben ohne Verschulden des Empfängers nach erklärtem Rücktritte.Aber dies werden wir sagen, wenn [der Sclav] vor der Einlassung auf die Klage verstorben ist; sonst, wenn man den Fall vorlegen sollte, dass er nach der Einlassung auf die Klage verstorben sei, dann wird es dem Ermessen des Richters anheimfallen, auf welche Weise er gestorben sei; denn wie es auch dem Pedius scheint, das, was sich nur immer nach der Einleitung des Streites zuträgt, bedarf des Ermessens des Richters. 14Ad Dig. 21,1,31,14ROHGE, Bd. 10 (1874), S. 275: Actio redhibitoria. Zurückgabe der fehlerhaften Sache. Untergang derselben ohne Verschulden des Empfängers nach erklärtem Rücktritte.Was wir bei dem Geschäftsbesorger gesagt haben, dasselbe wird auch bei dem Vormund und Curator zu sagen sein, und bei den übrigen, welche aus Pflicht für Andere eintreten; und so sagt Pedius, und fügt hinzu, dass der Herr nicht unbillig gezwungen werde, dafür zu stehen, dass diejenigen, welchen die Verwaltung des Vermögens [übertragen ist,] von Verschulden frei seien. 15Ad Dig. 21,1,31,15ROHGE, Bd. 10 (1874), S. 275: Actio redhibitoria. Zurückgabe der fehlerhaften Sache. Untergang derselben ohne Verschulden des Empfängers nach erklärtem Rücktritte.Derselbe Pedius sagt, durch die Benennung Familie würden auch die Haussöhne bezeichnet; denn das Edict hat gewollt, dass der mit der [Klage] auf Zurücknahme Klagende für die Handlungen der zu seinem Hause Gehörigen stehe. 16Wenn Jemand wegen der Flucht eines [gekauften] Sclaven mit der Minderungsklage geklagt haben sollte, sodann wegen der Krankheit klagen sollte, in wie viel wird wohl die Verurtheilung geschehen müssen? Und dass man öfters mit der Minderungsklage klagen könne, ist nicht zweifelhaft; aber Julianus sagt, man müsse darauf achten, dass der Käufer keinen Gewinn mache und nicht zweimal den Werth derselben Sache erlange. 17Ad Dig. 21,1,31,17Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 426, Note 19.Eine Klage auf das Geschehene steht zu, um den Preis wieder zu erlangen, wenn der Sclav auf Nöthigung zurückgenommen sein wird; und bei derselben wird nicht darnach gefragt, ob ein Grund, zur Zurücknahme des Sclaven zu nöthigen, vorhanden gewesen sei, sondern nur darnach, ob er auf Nöthigung zurückgenommen worden sei. Und nicht mit Unrecht; denn es würde unbillig sein, wenn man, nachdem der Verkäufer durch die Zurücknahme des Sclaven anerkannt hat, dass ein Grund, zur Zurücknahme desselben zu nöthigen, vorhanden sei, dann fragen wollte, ob zur Zurücknahme desselben habe genöthigt werden dürfen, oder nicht; auch wird nicht nach der Zeit gefragt werden, ob innerhalb der [gesetzlichen] Zeiten zur Zurücknahme desselben genöthigt zu sein scheine. 18Das freilich erfordert diese Klage, dass er auf Nöthigung zurückgenommen worden sei, sonst wenn er nicht auf Nöthigung zurückgenommen sein sollte, so fällt jene Klage weg, wenngleich man durch blosses Einigsein angenommen haben sollte, dass er auf Nöthigung zurückgenommen werden solle; also nicht die Uebereinkunft über die Zurücknahme bewirkt, dass diese Klage Statt habe, sondern die Zurücknahme selbst. 19Es muss aber bei dieser Klage auch das, was zu dem Sclaven bei dem Verkauf hinzugekommen ist, ausgeantwortet werden. 20Ad Dig. 21,1,31,20ROHGE, Bd. 7 (1873), S. 1: Contractsauslegung. Sprachgebrauch des Contracts- und Erfüllungsortes.Weil die Stipulation des Doppelten2929Es war zwar schon durch das Edict selbst dem Verkäufer die Nothwendigkeit, wegen dessen, wofür er dem Edict gemäss stehen musste, Sicherheit zu bestellen, auferlegt worden (s. L. 28. h. t.), dass aber gerade das Doppelte als Sicherheit bestellt werden musste, war nach vorliegender Stelle durch Gewohnheit eingeführt worden. S. Schilling Bemerkungen S. 121 f. häufig Statt findet, deshalb hat man angenommen, dass man auch aus dem Kaufe klagen könne, wenn der Verkäufer des Sclaven nicht das Doppelte als Sicherheit bestelle; denn das, was der Sitte und Gewohnheit gemäss ist, muss bei Klagen guten Glaubens berücksichtigt werden. 21Diejenigen, welche Sclaven verkaufen, müssen den Volksstamm eines Jeden bei dem Verkaufe anzeigen; denn gewöhnlich lockt der Volksstamm des Sclaven den Käufer entweder an oder schreckt ihn ab; deshalb liegt uns daran, den Volksstamm zu wissen; denn man hat angenommen, dass einige Sclaven gut seien, weil sie von einem nicht übelberüchtigten Volksstamm sind; andere schlecht zu sein scheinen, weil sie von einem solchen Volksstamm sind, welcher übler berüchtigt ist. Wenn aber [von dem Verkäufer] in Betreff des Volksstammes nichts auf diese Weise angezeigt sein wird, so wird dem Käufer und Allen, welche diese Sache angehen wird, eine Klage gegeben werden, durch welche der Käufer zur Zurücknahme des Sclaven nöthigt. 22Ad Dig. 21,1,31,22Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 323, Note 14; Bd. II, § 387, Note 22.Wenn Etwas so verkauft sein sollte, dass es, wenn es nicht gefallen habe, innerhalb einer bestimmten Zeit auf Nöthigung zurückgenommen werden solle, so wird eine solche Uebereinkunft gebilligt; wenn man aber in Betreff der Zeit über Nichts übereingekommen sein wird, so wird dem Käufer eine Klage auf das Geschehene innerhalb sechzig [zur Rechtsverfolgung] dienlichen Tagen, um zur Zurücknahme zu nöthigen, gegeben, auf längere Zeit [aber] nicht; wenn man aber übereingekommen sein wird, dass die Nöthigung zur Zurücknahme beständig geschehen könne, so glaube ich, dass diese Uebereinkunft gelte. Ingleichen wenn die für die Nöthigung zur Zurücknahme bestimmte Zeit von sechzig Tagen vergangen ist, so wird nach Untersuchung der Sache eine Klage gegeben werden. 23Im Kreise der Untersuchung der Sache wird aber das liegen, ob ein Verzug auf Seiten des Verkäufers Statt gefunden hat, oder der nicht gegenwärtig gewesen ist, dem [die Sache] zurückgegeben werden sollte, oder irgend ein rechtmässiger Grund eingetreten ist, weshalb [der Verkäufer] innerhalb der bestimmten Zeit zur Zurücknahme des Sclaven, welcher dem [Käufer] mehr missfallen hatte, nicht genöthigt worden ist. 24Bei diesen Klagen aber wird dasselbe zu beobachten sein, was über das [von einer Sclavin] Geborne, die Früchte, das Hinzugekommene und was über die Nöthigung zur Zurücknahme eines gestorbenen [Sclaven] gesagt worden ist. 25Die Rechtskundigen haben dafür gehalten, dass das, was bei dem Kauf hinzukommt, ein Theil der gekauften Sache (venditionis) sei.
32Gaj. lib. II. ad Ed. Aedil. cur. Sowie daher oben dem Verkäufer befohlen wird, Krankheit oder Fehler und das Uebrige, was dort bemerkt worden ist, vorher zu sagen, und überdies vorgeschrieben wird, dass er verspreche, der Sclav befinde sich nicht in solchen Zuständen, so wird er auch genöthigt, wenn ein Mensch zu einer andern Sache hinzukommt, dasselbe sowohl vorher zu sagen, als zu versprechen; und das muss man nicht blos in dem Fall so verstehen, wenn namentlich beigefügt wird, dass der Mensch Stichus zu dem [fraglichen] Grundstück hinzukommen werde, sondern auch wenn im Allgemeinen alle Sclaven, welche sich in dem Grundstück befinden, zu der verkauften Sache hinzukommen.
33Ulp. lib. I. ad Ed. Aedil. cur. Deshalb sagt Pomponius, es sei ein gerechter Grund vorhanden, dass das, wovon man gesagt hat, dass es bei dem Verkauf hinzukommen werde, eben so in gutem Stande geleistet werde, als das hat geleistet werden müssen, was als Hauptsache verkauft worden ist; denn nach dem bürgerlichen Recht findet die Klage aus dem Kaufe Statt, dass das in gutem Stande sei, wovon man gesagt haben wird, dass es hinzukommen werde, z. B. wenn man gesagt haben wird, dass Fässer zu dem Grundstück hinzukommen würden. Doch dies [findet] dann [Statt,] wenn man gesagt haben wird, dass ein bestimmter Körper hinzukommen werde; denn wenn ein Sclav mit dem Sondergut verkauft sein wird, so braucht der Verkäufer nicht dafür zu stehen, dass die Sclaven, welche sich in dem Sondergut werden befunden haben, gesund seien, weil er nicht gesagt hat, dass ein bestimmter Körper hinzukommen werde; aber er muss für ein Sondergut, als solches stehen, und auf eben die Art, wie er nicht für eine bestimmte Quantität des Sonderguts zu stehen braucht, so auch nicht dafür, [dass die Sclaven gesund seien.] Pomponius sagt, dass eben der Grund bewirke, dass, auch wenn die Erbschaft oder das Sondergut des Sclaven verkauft sei, das Edict der Aedilen nicht in Betreff der Körper Statt habe, welche sich in der Erbschaft oder in dem Sondergut befinden. Dasselbe billigt er [in dem Fall], wenn ein Grundstück mit dem [dazu gehörigen] Geräthe verkauft sei und unter dem Geräthe sich Sclaven befinden sollten; ich halte diese Meinung für wahr, wenn man nicht den Fall vorlegen sollte, dass etwas Anderes besonders beabsichtigt worden sei. 1Wenn zur Zurücknahme einer verkauften Sache genöthigt werden sollte, so wird auch zur Zurücknahme des Sclaven, welcher zu jener Sache hinzugekommen ist, genöthigt werden, wenngleich kein Fehler an ihm sein sollte.
34Ad Dig. 21,1,34ROHGE, Bd. 16 (1875), Nr. 44, S. 155: Mehrheit von Gegenständen. Mehrheit von Rechtsgeschäften.African. lib. VI. Quaest. Wenn mehrere Sachen derselben Gattung zugleich verkauft werden sollten, z. B. [bei Sclaven einer Gesellschaft] Schauspieler oder ein Chor Sänger und Tänzer, so, sagt [Africanus], mache es einen Unterschied, ob für alle zusammen, oder für jeden einzelnen ein Preis festgesetzt werde, so dass man es nämlich bald so ansehe, als ob ein, bald so, als ob mehrere Verkäufe contrahirt wären; und dass man darnach frage, beziehe sich vorzüglich darauf, dass, wenn einer von ihnen etwa krank oder fehlerhaft sein sollte, zur Zurücknahme aller zugleich genöthigt wird. 1Zuweilen ist es, auch wenn für jeden einzelnen Kopf ein Preis festgesetzt worden ist, gleichwohl ein einziger Kauf, so dass wegen eines Fehlers eines Einzigen zur Zurücknahme Aller genöthigt werden kann, oder muss, nämlich wenn es offenbar sein wird, dass Jemand nur Alle gekauft oder verkauft haben würde, wie das gewöhnlich bei [einer Gesellschaft] Schauspieler oder einem Viergespann oder einem Paar Maulthieren zu geschehen pflegt, so dass Beiden nur daran gelegen ist, alle zu haben.
35Ulp. lib. I. ad Ed. Aedil. cur. Gewöhnlich wird wegen kranker Sclaven auch zur Zurücknahme der nicht kranken genöthigt, wenn sie nicht ohne grossen Nachtheil oder [nur] mit Verletzung der Rücksicht auf Liebe getrennt werden könnten. Denn wie, wenn man mit Zurückbehaltung des Sohnes, lieber zur Zurücknahme der Eltern hätte nöthigen wollen? Und dies muss man auch bei Brüdern und bei durch Sclavenehe unter einander verbundenen Personen beobachten.
36Pompon. lib. XXIII. ad Sabin. Wenn mehrere Sclaven für einen einzigen Preis verkauft sein und wir uns wegen eines derselben der ädilicischen Klage bedienen sollten, so wird nur dann nach der Güte desselben der Werth geschätzt werden, wenn für alle Sclaven zusammen der Preis wird festgesetzt gewesen sein. Wenn aber, nachdem ein Preis für jeden einzelnen Sclaven festgesetzt war, alle um soviel verkauft worden sind, als aus der Zusammenrechnung [der Preise] der einzelnen herauskam, dann werden wir uns nach dem Preis eines jeden Sclaven, möge derselbe mehr, oder weniger werth sein, richten müssen.
37Ulp. lib. I. ad Ed. Aedil. cur. Die Aedilen schreiben vor: es soll kein alter [Sclav] statt eines jungen3030Veterator pro novicio; s. darüber L. 65. §. 2. h. t. verkauft werden, und dieses Edict begegnet den Betrügereien der Verkäufer; denn überall sorgen die Aedilen dafür, dass die Käufer von den Verkäufern nicht verkürzt werden sollen, wie da z. B. sehr Viele Sclaven, welche nicht jung sind, als Junge zu verkaufen pflegen, darum nämlich, damit sie sie um mehr verkaufen. Man hat nämlich die Vermuthung angenommen, dass diejenigen Sclaven, welche [noch] ungebildet sind, aufrichtiger und zu Diensten passender, und gelehriger und zu jedem Dienst geschickt seien; viel gebrauchte und alte Sclaven aber umzubilden, und nach seinen Sitten zu bilden, ist schwer. Weil also die Sclavenhändler wissen, dass man leicht zum Kauf von jungen [Sclaven] schreite, deshalb stutzen sie die alten zu und verkaufen sie für junge; und dass dies nicht geschehen solle, verbieten die Aedilen durch dieses Edict; und darum wird, wenn etwa ein [Sclav] ohne Wissen des Käufers so verkauft worden ist, zur Zurücknahme [desselben] genöthigt werden.
38Idem lib. II. ad Ed. Aedil. cur. Die Aedilen sagen: Diejenigen, welche Lastthiere verkaufen, sollen offen [und] gehörig sagen, welche Krankheit und [welchen] Fehler ein jedes habe; und gerade sowie sie um des Verkaufs willen schön aufgeputzt sein werden, so werden sie den Käufern übergeben werden. Wenn irgend Etwas nicht so geschehen sein wird, so werden wir auf Auantwortung des Ausputzes oder auf Zurücknahme der Lastthiere wegen des nicht [ansgeantworteten] Ausputzes innerhalb sechzig Tagen, um einer Krankheit oder eines Fehlers willen aber auf Auflösung des Kaufes innerhalb sechs Monaten, oder auf soviel, als sie damals, als sie verkauft wurden, weniger werth gewesen sind, innerhalb eines Jahres eine Klage geben. Wenn ein Lastthierpaar zugleich verkauft worden und eins in einem solchen Zustand gewesen sein sollte, dass es auf Nöthigung zurückgenommen werden muss, so werden wir eine Klage geben, auf welche beide auf Nöthigung zurückgenommen werden sollen. 1Es sprechen die Aedilen in diesem Edict von der auf Nöthigung zu bewerkstelligenden Zurücknahme der Lastthiere. 2Die Veranlassung aber zu diesem Edict ist dieselbe, wie bei der auf Nöthigung geschehenden Zurücknahme der Sclaven. 3Ad Dig. 21,1,38,3ROHGE, Bd. 10 (1874), S. 275: Actio redhibitoria. Zurückgabe der fehlerhaften Sache. Untergang derselben ohne Verschulden des Empfängers nach erklärtem Rücktritte.Und was Krankheit oder Fehler anlangt, so gilt bei diesen fast dasselbe, was bei den Sclaven [galt]. Was wir also dort gesagt haben, wird hierher zu ziehen sein; und wenn ein Lastthier gestorben sein wird, so wird zur Zurücknahme desselben auf gleiche Weise genöthigt werden können, wie [dies dann] bei einem Sclaven [geschehen] kann. 4Ob aber in der Benennung Lastthiere alles Vieh enthalten sei, wollen wir untersuchen. Und schwerlich möchte es darin enthalten sein; denn etwas anderes bezeichnen Lastthiere, etwas anderes wird mit der Benennung Vieh bezeichnet. 5Daher ist diesem Edict ein Ausspruch angefügt worden, dessen Worte so lauten: Was wir von der Gesundheit der Lastthiere gesagt haben, das sollen die Verkäufer auch in Betreff eines jeden andern Viehes thun. 6Daher hat man aufgehört zu zweifeln, ob in diesem Edict auch die Ochsen enthalten seien; denn dass sie unter der Benennung Lastthiere nicht enthalten seien, ist der Wahrheit gemässer, aber unter der Benennung Vieh werden sie enthalten sein. 7Es gibt aber einige [Zustände,] welche an Menschen zwar als Krankheit gelten, bei Lastthieren nicht so, z. B. wenn ein Maulthier verschnitten ist, so scheint es weder einen Fehler, noch eine Krankheit zu haben, weil weder der Stärke, noch der Brauchbarkeit desselben Etwas entzogen wird, da es nie zum Zeugen geschickt ist. Auch Cälius schreibt, dass nicht alle verschnittene Thiere eben deshalb fehlerhaft seien, ausser wenn sie gerade durch die Verschneidung schwächer geworden sind; und darum sei ein [verschnittenes] Maulthier nicht fehlerhaft. Derselbe berichtet, Ofilius habe geglaubt, dass ein verschnittenes Pferd gesund sei, sowie auch ein Zeugungsunfähiger gesund ist; aber wenn es der Käufer nicht gewusst hat, der Verkäufer es weiss, so finde die Klage aus dem Kaufe Statt; und es ist wahr, was Ofilius [glaubt]. 8Man hat gefragt, ob ein Maulthier, wenn es die Eigenschaft habe, dass es nicht anders gespannt werden kann, gesund sei? Und Pomponius sagt, dass es gesund sei; so sein auch die meisten Zugthiere von der Art, dass sie nicht anders gespannt werden können. 9Derselbe sagt, wenn ein [Maulthier] mit solcher Eigenschaft und [solchem] Körper geboren sei, dass es kein anderes Joch dulde, so sei es nicht gesund. 10Nicht nur aber wegen einer Krankheit oder eines Fehlers wird die Nöthigung zur Zurücknahme bei Lastthieren Statt haben, sondern auch wenn sie dem, was gesagt oder versprochen worden ist, zuwider beschaffen sind, wird die Nöthigung zur Zurücknahme ebenso wie bei den Sclaven Statt haben. 11Als um des Verkaufs willen ausgeputzt aber, sagt Cälius, werde ein Lastthier angesehen, nicht wenn es um die Zeit des Verkaufs, das heisst zwei Tage vor dem Verkaufe, sondern wenn es gerade bei dem Verkaufe ausgeputzt sei; oder [wenn es] darum sagt er, weil es verkauft werden sollte, so ausgeputzt worden ist, damit es so betrachtet würde3131Aut ideo, inquit, venale quum esset, sic ornatum inspiceretur. S. v. Glück a. a. O. S. 33. Anm. 1.; und stets ist, wenn vor dem Ausputz gehandelt wird, sowohl bei der Klage, als im Edict beigefügt worden; dass [die Lastthiere] um des Verkaufs willen ausgeputzt vorgeführt seien; denn man wird ein Lastthier [auch] um einer Reise willen ausgeputzt fortführen, und sodann verkaufen können. 12Wenn mehrere Lastthiere verkauft sein sollten, so wird nicht zur Zurücknahme aller wegen des Ausputzes eines einzigen genöthigt werden müssen, denn wenn auch ein einziges Gespann fehlerhaft sein sollte, so wird doch um dieses willen nicht zur Zurücknahme der übrigen genöthigt werden. 13Wenn etwa ein Gespann von Maulthieren [verkauft] sein sollte, von denen das eine fehlerhaft ist, so wird nicht nach dem Preis des fehlerhaften blos, sondern nach [dem Preis] beider zu berechnen sein, wieviel weniger [das Gespann werth] sei; denn da beide um einen einzigen Preis verkauft worden sind, so ist der Preis nicht zu theilen, sondern [soviel zu fordern,] um wieviel beide, als sie verkauft wurden, weniger werth gewesen sind, nicht das eine, welches fehlerhaft war. 14Wenn aber Lastthierpaare verkauft werden, so ist im Edict bestimmt, dass, wenn eines in einem solchen Zustande sich befinde, dass es auf Nöthigung zurückgenommen werden müsse, beide auf Nöthigung zurückgenommen werden sollen; und dabei wird sowohl für den Käufer, als für den Verkäufer gesorgt, indem die Lastthiere nicht getrennt werden. Auf ähnliche Weise wird auch, wenn ein Dreigespann verkauft sein sollte, das ganze auf Nöthigung zurückzunehmen sein, und wenn ein Viergespann [verkauft sein sollte], so soll es auf Nöthigung zurückgenommen werden. Aber wenn zwei Maulthierpaare [verkauft] sein sollten, und ein Maulthier oder ein Paar fehlerhaft sein sollte, so wird das [eine] Paar allein auf Nöthigung zurückgenommen werden, das andere nicht; wenn sie jedoch noch nicht als Paare eingerichtet sein sollten, sondern schlechthin vier Maulthiere um einen einzigen Preis verkauft sein sollten, so wird [nur] die Zurücknahme einer einzigen Mauleselin, nicht aller auf Nöthigung Statt finden; denn auch wenn eine Stuterei verkauft sein sollte, so werden wir sagen, dass das eine Pferd, welches fehlerhaft ist, nicht die ganze Stuterei auf Nöthigung zurückgenommen werden müsse. Dies werden wir auch bei mehreren um einen einzigen Preis verkauften Menschen sagen, ausser wenn sie nicht getrennt werden können, wie tragische Schauspieler, oder Geberdenkünstler,
39Paul. lib. I. ad Ed. Aedil. cur. oder Brüder;
40Ulp. lib. II. ad Ed. Aedil. cur. denn diese werden nicht zu trennen sein. 1Sodann sagen die Aedilen: Niemand soll einen Hund, einen Eber oder ein kleineres wildes Schwein, einen Wolf, einen Bären, einen Panther, einen Löwen,
41Paul. lib. II. ad Ed. Aedil. cur. und im Allgemeinen: oder ein anderes schädliches Thier, mögen sie nun frei oder [so] angebunden sein, dass sie durch die Banden nicht [davon] zurückgehalten werden können, Schaden anzurichten,
42Ulp. lib. II. ad Ed. Aedil. cur. da, wo Leute gewöhnlich gehen werden, so halten, dass es Jemandem schaden oder Schaden zufügen kann. Wennman hiergegen gehandelt haben und ein freier Mensch in Folge dessen umgekommen sein wird, so soll man in zweihundert Goldstücke, wenn einem freien Menschen wird geschadet sein sollen, in soviel, als es dem Richter gut [und] billig scheinen wird, verurtheilt werden; wegen der übrigen Sachen in das Doppelte des Schadens, welcher zugefügt oder verursacht worden ist.
43Paul. lib. I. ad Ed. Aedil. cur. Die Meisten sagen, dass ein Ochse, welcher stösst, fehlerhaft sei; ingleichen Maulthiere, welche rückwärts gehen; man sagt, dass auch diejenigen Lastthiere, welche ohne Grund wild werden und sich selbst losreissen, fehlerhaft seien. 1Wer zu einem Freund seines Herrn geflohen ist, um [bei demselben für sich] eine Fürbitte einzulegen, ist kein Flüchtling; ja auch wenn er die Absicht haben sollte, dass er, wenn er keine Hülfe erlangt habe, nicht nach Hause zurückkehre, ist er noch kein Flüchtling; weil sich das Wort Flucht nicht blos auf die Absicht, sondern auch auf die That bezieht. 2Wer auf Zureden eines Andern von seinem Herrn fortgegangen ist, ist ein Flüchtling, wenngleich er dies ohne den Rath desjenigen, welcher ihm zugeredet hat, nicht gethan haben würde. 3Wenn mein dir im guten Glauben dienender Sclav geflohen sein sollte, entweder wissend, dass er der meinige sei, oder dies nicht wissend, so ist er ein Flüchtling, wenn er dies nicht in der Absicht, zu mir zurückzukehren, gethan hat. 4Derjenige thut Etwas, um sich den Tod zu geben, welcher wegen Schlechtigkeit oder schlechter Sitten oder irgend einer schändlichen That, welche er begangen hat, sich hat den Tod geben wollen, nicht, wenn er dies darum, weil er den Schmerz des Körpers nicht aushielt, gethan haben wird. 5Wenn Jemand einen Sclaven gekauft haben wird und da derselbe geraubt war, mit der Klage wegen Raubs das Vierfache [des Werthes] erlangt hat, sodann zur Zurücknahme des Sclaven nöthigen sollte, so wird er das, was er erhalten hat, zurückgeben müssen; aber wenn er in der Person des Sclaven eine Ehrenkränkung erfahren hat, und wegen der Ehrenkränkung geklagt haben wird, so wird er [das durch die Klage Erlangte] dem Verkäufer nicht zurückgeben, anders etwa, als wenn [der Sclav] von Jemandem durch Ruthenhiebe getödtet oder mit demselben eine Untersuchung durch die Folter angestellt worden ist, und der Käufer [deshalb] geklagt haben wird. 6Ad Dig. 21,1,43,6ROHGE, Bd. 10 (1874), S. 347: Actio quanti minoris auf Restitution des ganzen Kaufpreises, wenn die Waare durch den Fehler völlig entwerthet ist.Zuweilen wird ein Sclav auch auf Nöthigung zurückgenommen werden müssen, wenngleich wir mit der Schätzungs-, das heisst mit der Minderung[sklage] klagen; denn wenn er so sehr unter allem Preis ist, dass es dem Herrn nicht einmal dienlich ist, einen solchen Sclaven zu haben, z. B. wenn er rasend oder mondstüchtig ist, so wird es, wenn gleich mit der Schätzung[sklage] geklagt sein wird, doch in der Pflicht des Richters liegen, dass, nachdem der Sclav [dem Verkäufer] zurückgegeben worden ist, der Preis zurückerhalten werde. 7Wenn Jemand, da er den Entschluss gefasst hatte, seine Gläubiger zu bevortheilen, zur Zurücknahme [eines gekauften Sclaven] genöthigt haben wird, da er ausserdem nicht zur Zurücknahme [desselben] genöthigt haben würde, wenn er jene nicht hätte bevortheilen wollen, so ist der Verkäufer den Gläubigern wegen des Sclaven gehalten. 8Ein [an einem gekauften Sclaven bestelltes] Pfand wird verbindlich bleiben, wenn auch der Sclav auf Nöthigung zurückgenommen sein wird; ebenso wie auch, wenn [der Käufer] ihn oder den Niessbrauch an demselben veräussert hätte, zur Zurücknahme [desselben] nicht mit Recht genöthigt wird, wenn er nicht wieder gekauft ist und nachdem er vom Pfand befreit worden ist, zur Zurücknahme desselben genöthigt3232Die von dem Käufer vor der redhibitio auf die gekaufte Sache gelegten Sachen bleiben auch nach der redhibitio bestehen, weil das Eigenthum des Käufers kei von Anfang an widerrufliches war. Da jedoch nach der redhibitio jeder Theil das wieder haben soll, was er gehabt hätte, wenn der Verkauf gar nicht geschehen wäre, so kann der Verkäufer fordern, dass der Käufer die Sache von den darauf gelegten Lasten, oder, wenn er sie verkauft hatte, von den Ansprüchen des zweiten Käufers befreie, oder den Schaden ersetze. Auch kann er deshalb Sicherheitsbestellung verlangen. S. oben L. 21. §. 1. wird. 9Wenn ein Sclav unter einer Bedingung gekauft sein sollte, so wird mit der Klage auf Zurücknahme vor eingetretener Bedingung ohne Wirksamkeit geklagt, weil ein noch nicht vollendeter Kauf durch das Ermessen des Richters nicht ein vollendeter3333In der Florent. Handschrift steht impercecta; doch ist ohne Zweifel mit Haloander und der Vulg. perfecta zu lesen, da imperfecta den Sinn zerstört und die Sylbe im leicht aus der vorhergehenden is entstanden sein kann. werden kann; und, darum wird man, auch wenn man aus dem Kauf, oder Verkauf, oder mit der [Klage auf] Zurücknahme vorher geklagt haben sollte, nach erfüllter Bedingung wiederum klagen können. 10Zuweilen ist ein Verkauf, wenn er auch unbedingt sein sollte, wegen einer Rechtsbedingung noch unentschieden, z. B. wenn ein Sclav, an dem Einer den Niessbrauch, ein Anderer das Eigenthum hat, Etwas gekauft haben wird; denn während es ungewiss ist, aus wessen Vermögen er den Preis zahle, ist es unentschieden, wem [das Gekaufte] erworben sei; und darum steht Keinem von Beiden die Klage auf Zurücknahme zu.
44Idem lib. II. ad Ed. Aedil. cur. Ganz der Gerechtigkeit gemäss haben die Aedilen nicht gewollt, dass ein Mensch zu einer solchen Sache, welche weniger werth wäre, hinzukomme, damit keine Umgehung entweder des Edicts, oder des bürgerlichen Rechts Statt finde, wie Pedius sagt, wegen der Würde der Menschen; sonst würde dasselbe Verhältniss auch bei den übrigen Sachen Statt gefunden haben, es sei aber lächerlich, dass ein Grundstück zu einem Oberkleid hinzukomme. Sonst steht es frei, bei dem Verkauf eines Menschen jedes Beliebige3434Sei es auch noch soviel werth. hinzuzufügen; denn es ist sowohl gewöhnlich mehr Werth in dem Sondergut, als in dem Sclaven, als auch zuweilen der Untersclav, welcher hinzukommt, mehr werth, als der Sclav, welcher verkauft wird. 1Aus diesem Edict wird eine Klage gegen den aufgestellt, der den grössten Antheil an der verkauften Sache gehabt haben wird, weil die Sclavenhändler gewöhnlich eine Gesellschaft so eingehen, dass sie Alles, was sie thun, auf gemeinschaftliche Rechnung zu thun scheinen; es haben also (enim) die Aedilen dafür gehalten, dass es billig sei, dass nur gegen einen von ihnen, dessen Antheil grösser oder nicht kleiner als irgend ein [anderer] wäre, die ädilicischen Klagen zuständen, damit der Käufer nicht gezwungen würde, mit Vielen zu streiten, obwohl die Klage aus dem Kauf gegen jeden Einzelnen, nach Verhältniss des Theils, zu welchem er Gesellschafter gewesen ist, geht; denn diese Gattung Menschen ist vielmehr geneigter, Gewinn, und sei es auch auf schändliche Weise, zu machen. 2Ad Dig. 21,1,44,2ROHGE, Bd. 10 (1874), S. 275: Actio redhibitoria. Zurückgabe der fehlerhaften Sache. Untergang derselben ohne Verschulden des Empfängers nach erklärtem Rücktritte.Bei der Klage auf Zurücknahme oder der Schätzung[sklage] kann man zweifeln, ob [der Verkäufer,] weil er einen fremden Sclaven verkauft hat, sowohl wegen der Entwährung, als wegen einer Krankheit etwa oder der Flucht zugleich gehalten sein kann; denn man kann sagen, dass dem Käufer nichts daran liege, dass der gesund sei, kein Flüchtling sei, welcher entwährt worden ist. Aber es hat dem Käufer wegen der Dienste daran gelegen, einen gesunden zu besitzen; auch nimmt die Verbindlichkeit nicht in Folge dessen, was nachher geschehen ist, ab, denn sogleich, sowie der Sclav übergeben worden ist, verfällt die Stipulation auf soviel, als das Interesse des Käufers beträgt.
45Ad Dig. 21,1,45Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 394, Note 2.Gaj. lib. I. ad Ed. Aedil. cur. Die Klage auf Zurücknahme hat eine doppelte Verurtheilung, bald nämlich wird der Verkäufer in das Doppelte, bald in das Einfache verurtheilt. Denn wenn er weder den Preis, noch das Hinzugekommene zahlt, noch den [Käufer], welcher deshalb verbindlich sein wird, befreit, so wird befohlen, ihn in das Doppelte des Preises und des Hinzugekommenen zu verurtheilen, wenn er aber den Preis und das Hinzugekommene zurückgibt, oder den [Käufer], welcher deshalb verbindlich ist, befreit, so scheint er in das Einfache verurtheilt zu werden.
46Pompon. lib. XVIII. ad Sabin. Wenn du mich zur Zurücknahme [eines Sclaven] nöthigst, so brauchst du nicht zu versprechen, dass er von Diebstahl[sklage] und Schädensansprüchen befreit sei, ausser wenn er es auf deinen Befehl oder [auf Befehl] desjenigen, welchem du ihn verkauft haben wirst, gethan hatte.
47Ad Dig. 21,1,47ROHGE, Bd. 11 (1874), Nr. 67, S. 202: Verlust der Redhibitionsbefugnis durch Veräußerung, Verbrauch, Verfügung über die gekaufte Sache.ROHGE, Bd. 16 (1875), Nr. 81, S. 321: Folgen der Verarbeitung bezw. Umgestaltung eines Theils der gekauften Waare mit erkennbarem Fehler bezüglich der Redhibitionsbefugnis.Paul. lib. XI. ad Sabin. Wenn du einen gekauften Menschen freigelassen hast, so, sagt Labeo, sei dir sowohl die [Klage] auf Zurücknahme, als die Minderung[sklage] zu versagen, sowie die Klage auf das Doppelte zu Grunde gehen würde3535S. L. 25. D. de eviction. im 2. Tit. dieses Buches.; also wird auch die Klage wegen dessen, was dem Gesagten oder Versprochenen zuwider ist, zu Grunde gehen. 1Ad Dig. 21,1,47,1ROHGE, Bd. 10 (1874), S. 275: Actio redhibitoria. Zurückgabe der fehlerhaften Sache. Untergang derselben ohne Verschulden des Empfängers nach erklärtem Rücktritte.Nach dem Tod des Menschen aber bleiben die ädilicischen Klagen,
48Pompon. lib. XXIII. ad Sabin. Ad Dig. 21,1,48 pr.ROHGE, Bd. 10 (1874), S. 275: Actio redhibitoria. Zurückgabe der fehlerhaften Sache. Untergang derselben ohne Verschulden des Empfängers nach erklärtem Rücktritte.wenn er nur ohne Verschulden des Klägers, oder der Familie, oder des Geschäftsbesorgers desselben gestorben ist. 1Der, welcher sich über einen Fehler oder eine Krankheit eines Sclaven beschwert und ihn zurückbehalten will, ist zu hören. 2Es wird dem Käufer nicht schaden, wenn er durch die Einrede der [schon verflossenen] sechs Monate von der Klage auf Zurückrahme ausgeschlossen, innerhalb eines Jahres mit der Schätzung[sklage] klagen will. 3Ad Dig. 21,1,48,3ROHGE, Bd. 10 (1874), S. 355: Der Verkäufer ist nicht bloß zur Vertretung der heimlichen, sondern schlechthin aller nicht angezeigten, nicht unerheblichen Mängel verbunden, sofern er nicht beweist, daß der Käufer sie gekannt hat oder kennen mußte.Es ist billig, dass demjenigen, welcher einen gefesselten Sclaven verkauft haben wird, das ädilicische Edict nachgelassen werde3636D. h. dass der Verkäufer einer Sache, deren Fehler durch äussere Zeichen offenbar war, aus dem Edict nicht gehalten sei und also der Klage aus dem Edict die Einrede entgegensetzen könne: dass der Fehler dem Käufer bekannt gewesen sei.; denn es ist noch viel mehr, wenn man das thut, als wenn man anzeigt, [der Sclav] sei in Fesseln gewesen. 4Ad Dig. 21,1,48,4ROHGE, Bd. 10 (1874), S. 355: Der Verkäufer ist nicht bloß zur Vertretung der heimlichen, sondern schlechthin aller nicht angezeigten, nicht unerheblichen Mängel verbunden, sofern er nicht beweist, daß der Käufer sie gekannt hat oder kennen mußte.Es ist billig, dass bei den ädilicischen Klagen eine Einrede entgegengesetzt werde, wenn der Käufer etwa von der Flucht, oder den Fesseln, oder andern ähnlichen Dingen wusste, so dass der Verkäufer freigesprochen wird. 5Die ädilicischen Klagen stehen sowohl dem Erben als gegen den Erben zu, so jedoch dass auch [solche] Handlungen der Erben, welche nachher hinzugekommen sind, und [der Umstand,] ob sie haben verfahren können, untersucht werden. 6Diese Klagen stehen nicht blos wegen Sclaven, sondern wegen eines jeden Thieres zu, so dass sie, auch wenn ich den Niessbrauch an einem Menschen gekauft haben werde, zustehen müssen. 7Wenn mit der Klage auf Zurücknahme3737Redhibitoria actio steht hier für ädilicische Klage überhaupt und begreift also auch die Minderungsklage. S. v. Glück a. a. O. S. 133. Anm. 20. wegen der Gesundheit geklagt wird, so ist es zu erlauben, dass man wegen eines einzigen Fehlers klage und voraussage, dass man, wenn nachher etwa ein anderes zum Vorschein gekommen wäre, wegen desselben wiederum klagen würde. 8Es ist in Gebrauch, dass um geringfügiger verkaufter Sachen3838Simplariarum venditionum causa S. v. Glück a. a. O. S. 45. f. willen die Nöthigung auf Zurücknahme nicht Statt findet.
49Ulp. lib. VIII. Disp. Es ist keineswegs ungewiss, dass auch bei einem verkauften Grundstück eine Nöthigung zur Zurücknahme angehe, z. B. wenn ein ungesundes Grundstück verkauft sein sollte; denn es wird auf Nöthigung zurückgenommen werden müssen. Und es ist billig, wenn man sagt, dass die Einforderung der Steuer für die künftige Zeit nach der Nöthigung zur Zurücknahme gegen den Käufer wegfalle.
50Jul. lib. IV. ex Minicio. [Ein Sclav,] welcher voll Krampfadern ist, ist nicht gesund.
51African. lib. VIII. Quaest. [Africanus] sagt, dass, wenn ein Sclav einen kranken oder fehlerhaften Sclaven kaufe, und der Herr [des ersteren] mit der auf Zurücknahme oder aus dem Kaufe verfahre, jeden Falls auf die Wissenschaft des Sclaven, nicht des Herrn zu sehen sei; so dass kein Unterschied ist, ob er für sein Sondergut oder für seinen Herrn gekauft habe, und ob er einen bestimmten oder nicht bestimmten [Sclaven] im Auftrag desselben gekauft habe, weil dann sowohl das dem guten Glauben gemäss ist, dass der Sclav, mit welchem das Geschäft geführt worden ist, nicht betrogen sei, als auch wiederum ein Vergehen desselben, welches er beim Contrahiren begangen hat, seinem Herrn schaden muss. Aber wenn der Sclav im Auftrag des Herrn einen Menschen gekauft haben wird, von dem der Herr wusste, dass er fehlerhaft sei, so ist der Verkäufer nicht gehalten. 1Ad Dig. 21,1,51,1ROHGE, Bd. 6 (1872), S. 403: Recht des durch den Procuristen Betrogenen, die ganze Contractsobligation gegen den Geschäftsführer oder gegen den Principal geltend zu machen.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 73, Note 21.In Betreff der Person eines Geschäftsbesorgers, [der einen Sclaven kaufte,] da er selbst wusste, dass er krank [oder] fehlerhaft sei, sei es nicht zu bezweifeln, dass er, obwohl er selbst dem Herrn mit der Auftrags- oder Geschäftsführungsklage verbindlich ist, ebenso wenig deshalb klagen könne3939Non dubitandum, quin — nihilo magis eo nomine agere possit. Dass das quin — nihilo magis verneinend sei, hat schon die Glosse bemerkt, und dass also der Sinn sei: dass der procurator so wenig als der Principal klagen könne, darüber s. v. Glück a. a. O. S. 54 f. und Mühlenbruch Cession S. 108 f.; aber wenn er selbst nicht wissend, dass [der Sclav] fehlerhaft sei, im Auftrag des Herrn, welcher dies wusste, gekauft haben und mit der [Klage] auf Zurücknahme klagen sollte, so glaubt [Africanus,] dass ihm (dem Geschäftsbesorger) eine aus der Person des Herrn abgeleitete analoge Einrede nicht entgegenzusetzen sei.
52Marcian. lib. IV. Regul. Wenn ein Sclav seinen Herrn bestohlen haben wird, so ist es nicht nöthig, dies bei dem Verkauf des Sclaven anzugeben, auch findet aus diesem Grunde keine Nöthigung zur Zurückgabe Statt; aber wenn er gesagt haben wird, dass dieser kein Dieb sei, so wird er aus jenem Theile [des Edicts] gehalten sein: wenn er Etwas gesagt oder versprochen hat.
53Javolen. lib. I. ex Posterior. Lab. Diejenigen, welche durch das dreitägige oder viertägige Fieber, oder durch das Podagra geplagt werden, oder welche die Epilepsie haben, wird man nicht einmal an den Tagen, an welchen die Krankheit ausbleibt, richtig gesund nennen.
55Idem lib. XII. Respons. Da sechs zur Rechtsverfolgung dienliche Monate, in welchen die Möglichkeit zu verfahren vorhanden gewesen ist, der Klage auf Zurücknahme gegeben werden, so wird [der Käufer], welcher den verborgenen Fehler eines Flüchtlings nicht gekannt hat, nicht so angesehen werden, als habe er die Möglichkeit zu verfahren gehabt4040Es soll also die Zeit, in welcher der Käufer nicht im Stande war, die Mängel des gekauften Sclaven kennen zu lernen, weil dieser geflohen war, nicht in die sechs Monate, in welchen die Klage auf Zurücknahme verjährt, eingerechnet werden.; deswegen darf man jedoch nicht eine aus grober Nachlässigkeit hervorgegangene Unwissenheit entschuldigen.
56Paul. lib. I. Quaest. Latinus Largus [sagt:] ich frage, ob man den wegen des Kaufs [bestellten] Bürgen zur Zurücknahme des Sclaven nöthigen könne? Ich habe zum Bescheid gegeben: wenn der Bürge für die ganze Sache angenommen sei, so glaubt Marcellus, könne man auch den Bürgen zur Zurücknahme nöthigen.
57Idem lib. V. Quaest. Wenn ein Sclav einen Sclaven gekauft hat und der Herr mit der Klage auf Zurücknahme klagen sollte, so wird ihm der Verkäufer nicht anders Etwas geben, als wenn er Alles geleistet haben wird, was in dieser Klage enthalten ist, und zwar das Ganze, nicht blos soweit das Sondergut reicht; denn auch wenn der Herr aus dem Kauf klagen sollte, so erlangt er Nichts, wenn er nicht den ganzen Preis gezahlt haben wird. 1Wenn aber ein Sclav oder [Haus-]Sohn verkauft haben wird, so steht die Klage auf Zurücknahme auf soviel, als das Sondergut enthält, zu; in dem Sondergut wird aber auch der Gegenstand der Zurücknahme enthalten sein4141In peculio autem et causa redhibitionis continebitur. Dies ist mit Cujac. Commentar. in lib. V. Quaestion. Pauli ad h. 1. (Opp. post. T. II. p. 1077.) so zu erklären: der Preis, welchen der Käufer mit der act. redhibitoria erlangen will, gehört zu dem Sondergut des Verkäufers.; auch macht uns das nicht [in dieser Meinung] wankend, dass, ehe der Sclav zurückgegeben wird, er sich nicht im Sondergut befindet, denn es kann ja der Sclav, der noch dem Käufer gehört, sich nicht im Sondergut befinden, aber der Gegenstand der Zurücknahme selbst wird zum Sondergut gerechnet4242V. Glück a. a. O. S. 102. Nur der für die Sache bezahlte Kaufpreis ist daher die causa redhibitionis, d. h. er mach den Gegenstand aus, um welchen geklagt wird, und welcher nun auch das Peculium ausmacht.. Wenn daher ein Sclav für Zehntausend [oder] Fünftausend gekauft sein sollte4343Si servus decem millibus emtus quinque millibus sit. Das oder ist hier mit Cujacius l. l. ergänzt worden; v. Glück a. a. O. S. 103 f. Anm. 48. hält dies nicht für nothwendig; und erklärt die Stelle so: der Preis des gekauften Sclaven ist es, welcher hier das peculium des Verkäufers ausmacht, woraus der Käufer befriedigt werden muss, wenn auch der Sclav um einen höheren Preis wäre gekauft worden, als er verkauft worden ist., so werden wir sagen, dass sich auch diese [Summen] im Sondergut befinden. Dies [hat] dann [Statt], wenn [der verkaufende Sclav] dem Herrn nichts schulden sollte, oder [ihm] das Sondergut [von dem Herrn] nicht entzogen worden ist; wenn er aber dem Herrn mehr schulden sollte, so wird es sich ereignen, dass [der Käufer] den Menschen leisten muss und Nichts erlangt.
58Idem lib. V. Resp. Ich frage, ob ein Sclav, wenn er bei dem Käufer geflohen ist, und man ausgesprochen haben wird, dass er sich in einem zur Nöthigung zur Zurücknahme [geeigneten] Zustande befinde, nicht eher dem Verkäufer ausgeantwortet zu werden brauche, als bis er den Werth der von dem Sclaven fortgetragenen Sachen geleistet haben wird. Paulus hat zum Bescheid gegeben, dass der Verkäufer zu zwingen sei, nicht nur den Preis des Sclaven zurückzuerstatten, sondern auch den Werth der fortgetragenen Sachen, ausser wenn er bereit sei, für dieselben den Sclaven als Schadensersatz zu überlassen. 1Ingleichen frage ich, ob der Sclav, wenn [der Verkäufer] etwa den Werth und die Preise der Sachen nicht zurückerstatten will, zurückzubehalten sei, und eine Klage wegen des Sonderguts oder4444Die Worte: de peculio vel hält Cujac. l. l. wohl mit Recht für einen unechten Zusatz, da vom Sondergut hier gar nicht die Rede ist. wegen des Preises des auf Nöthigung zurückgenommenen Sclaven aus der Stipulation des Doppelten zu geben sei. Paulus hat zum Bescheid gegeben, wegen der Zurückforderung des Preises des Sclaven stehe eine Klage auch aus der Stipulation des Doppelten zu. Wegen der diebischer Weise fortgetragenen Sachen ist schon Bescheid gegeben worden. 2Ich habe einen Sclaven unter der Stipulation des Doppelten4545So erklärt Accursius die Worte: Servum dupla emi. Vgl. übrigens die Anm. 29. gekauft, und der hat Sachen weggenommen und ist damit geflohen, bald darauf als er gefunden und in Gegenwart achtbarer Männer gefragt worden ist: ob er auch im Hause des Verkäufers geflohen wäre? hat er geantwortet: ja; ich frage, ob man bei der Antwort des Sclaven stehen bleiben müsse? Paulus hat zum Bescheid gegeben: wenn auch andere Anzeigen einer früher vorgekommenen Flucht nicht fehlen, dann muss man auch der Antwort des Sclaven glauben.
59Ulp. lib. LXXIV. ad Ed. Wenn sich der verkaufte Sclav in einem solchen Zustand befindet, dass er auf Nöthigung zurückgenommen werden muss, so ist es unbillig, dass der Verkäufer den Preis für die auf Nöthigung zurückzunehmende Sache erlange4646Hat also der Käufer einer dem Edict zuwider verkauften Sache den Preis noch nicht bezahlt, so kann er sich gegen den Verkäufer, der auf Zahlung dringt, mit der Einrede schützen: dass er den Verkäufer zur Zurücknahme der Sache nöthigen wolle.. 1Wenn Jemand zwei Menschen für einen einzigen Preis gekauft haben wird und der eine sich in einem solchen Zustand befindet, dass zur Zurücknahme [desselben] genöthigt wird, sodann [von dem Verkäufer] der ganze Preis gefordert werden sollte, so wird eine Einrede entgegenzustellen sein; wenn jedoch ein Theil des Preises gefordert werden sollte, so wird man vielmehr sagen, dass die Einrede [dem Verkäufer] nicht schade, wenn nicht etwa ein solches Verhältniss vorhanden sein sollte, in welchem wegen des Fehlers des einen beide Sclaven auf Nöthigung zurückzunehmen sind.
60Ad Dig. 21,1,60ROHGE, Bd. 16 (1875), Nr. 81, S. 321: Folgen der Verarbeitung bezw. Umgestaltung eines Theils der gekauften Waare mit erkennbarem Fehler bezüglich der Redhibitionsbefugnis.Paul. lib. LXIX. ad Ed. Nachdem die Zurücknahme auf Nöthigung geschehen ist, so wird Alles in den vorigen Stand wieder eingesetzt, ebenso als wenn weder ein Kauf, noch ein Verkauf eingetreten wäre.
61Ad Dig. 21,1,61ROHGE, Bd. 15 (1875), Nr. 93, S. 328: Berechnung des Minderwerths im Falle der exceptio quanti minoris.Ulp. lib. LXXX. ad Ed. So oft wegen einer Dienstbarkeit4747Welche der Verkäufer eines Grundstücks dem Käufer verschwieg, von diesem gegen jenen. geklagt wird, so muss der besiegte [Verkäufer] soviel leisten, um wieviel weniger der Käufer [das Grundstück] gekauft hätte, wenn er gewusst hätte, dass diese Dienstbarkeit [demselben] auferlegt sei.
62Modestin. lib. VIII. Different. Man muss sagen, dass sich das Edict der curulischen Aedilen nicht auf geschenkte Sachen bezieht; denn was verspricht der Schenker zurückerstatten zu wollen, da ja kein Preis vorkommt? Wie also, wenn eine Sache von demjenigen, dem sie geschenkt worden ist, verbessert sein sollte, wird wohl der Schenker auf soviel, als das Interesse desjenigen, welcher sie verbessert hat, beträgt, belangt werden? Das ist keineswegs zu sagen, damit nicht in einem solchen Fall der Schenker für seine Freigebigkeit eine Strafe leide; wenn daher eine Sachie geschenkt werden sollte, so wird es nicht nöthig sein, das zu versprechen, was bei feilen Sachen zu versprechen, die Aedilen befehlen; freilich wegen der bösen Absicht muss sowohl als pflegt der Schenker sich verbindlich zu machen, damit er nicht das, was er wohlwollend gegeben haben wird, in betrügerischer Absicht wieder entziehe.
63Ulp. lib. I. ad ed. Aedil. cur. Man muss wissen, dass dieses Edict sich blos auf Verkäufe, nicht nur der Sclaven, sondern auch der übrigen Sachen bezieht. Warum aber Nichts über Vermiethungen im Edict gesagt wird, schien wunderbar zu sein; es wird jedoch dieser Grund angegeben, theils weil jene (die Aedilen) niemals hierüber eine Gerichtsbarkeit hatten, theils weil Vermiethungen nicht auf gleiche Weise, wie Verkäufe, geschlossen werden.
64Pompon. lib. XVII. Epistol. Labeo schreibt, wenn du für einen einzigen Preis mehrere Sclaven gekauft hast und wegen eines einzigen etwa klagen willst, so müsse bei der Werthschätzung der Sclaven ebenso verfahren werden, als bei der Werthschätzung der Güte eines Ackers verfahren würde, wenn wegen eines entwährten Theiles des Grundstücks geklagt wird4848S. L. 53. pr. im folg. Titel dieses Buches.. 1Derselbe sagt, wenn du mehrere Sclaven für einen einzigen Preis verkauft und versprochen hast, dass sie gesund seien, und nur ein Theil derselben weniger gesund sein sollte, so werde [von dem Käufer] in Betreff aller richtig geklagt, dass sie dem Gesagten [und] Versprochenen zuwider [beschaffen seien]. 2Ebendaselbst sagt er, dass ein Lastthier herumschweifen und fliehen könne und man doch nicht klagen könne, dass es herumschweifendes oder flüchtiges [Thier] sei.
65Venulej. lib. V. Action. Es ist mehr ein Fehler des Gemüths, als des Körpers, wenn [ein Sclav] z. B. häufig den Spielen zusehen will, oder Gemälde eifrig betrachtet, oder auch lügt, oder mit ähnlichen Fehlern behaftet ist. 1So oft morbus sonticus (eine Hauptkrankheit) genannt wird, so, sagt Cassius, werde eine solche [Krankheit] bezeichnet, welche schade; man verstehe aber [unter einer Krankheit], welche schade, eine solche, welche beständig ist, nicht eine solche, welche mit der Zeit aufhöre; aber morbus sonticus scheine eine solche [Krankheit] zu sein, in welche der Mensch, nachdem er geboren sei, verfallen sei; denn sontes heissen die schädlichen. 2Man kann einen Sclaven sowohl alt, als jung nennen; dass aber, ob [ein Sclav] ein alter sei, nicht nur nach der Zeit, sondern auch4949Non spatio serviendi, sed genere et causa. Dass hier non — sed für non solum — sed etiam stehe, darüber s. Cujac. Obs. VIII. 9. Vgl. auch oben L. 37. nach der Art und nach dem Verhältniss des Sclavendienstes zu beurtheilen sei, sagt Cälius; denn jeder, welcher aus einer Schaar feiler junger Sclaven gekauft und irgend einem Dienste vorgesetzt sei, gehöre sogleich zur Zahl der alten; ob aber [ein Sclav] ein junger sei, werde nicht nach der Unerfahrenheit seines Geistes, sondern nach dem Zustand der Sclaverei beurtheilt. Auch gehöre es nicht hierher, ob [ein Sclav] lateinisch verstehe, oder nicht; denn auch deshalb sei [ein Sclav] kein alter5050Nam nec ob id veteratorem esse. Dass nec ist zwar der Basil. XIX. 10. 27. p. 405. κατ᾽ αὐτὸ τοῦτο ἔμπειρός ἐστιν, verdächtig, ist aber nach dem Zusammenhang der Stelle beizubehalten., wenn er durch die edlen Wissenschaften gebildet sei.