De transactionibus
(Von Vergleichen.)
2Idem lib. LXXXIV. ad Edict. Vergleich kann man aber nicht allein davon verstehen, wenn eine Aquilianische Stipulation, sondern auch davon, wenn ein Vertrag errichtet worden ist.
3Scaevola lib. I. Digest. Die Kaiser Antoninus und Severus haben folgendermaassen rescribirt: durch Vergleich unter Privatpersonen wird ohne Zweifel das Recht der Uebrigen nicht verletzt. Durch Vergleich, welcher zwischen dem Erben und der Mutter des Verstorbenen geschlossen worden, scheine demnach weder das Testament rescindirt, noch den Freigelassenen oder den Legataren das Recht, Klagen anzustellen, genommen zu sein. Sie möchten nun aus dem Testamente verlangen, was sie wollten, immer müssten sie den eingesetzten Erben verklagen, der bei dem über die Erbschaft abgeschlossenen Vergleiche entweder sich schon in Bezug auf die Lasten der Erbschaft vorgesehen hat, oder, wenn er dies nicht gethan, seine Nachlässigkeit nicht benutzen darf, um Anderen Unrecht zu thun. 1Ad Dig. 2,15,3,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 414, Note 4.Es hat ein Vergleich über ein Fideicommiss Statt gefunden, und nachher hat man doch Codicille angetroffen: ich frage, ob die Mutter des Verstorbenen das in Bezug auf das Fideicommiss erhalten müsse, was sie durch den Vergleich nicht erhalten hat, und ihr doch noch zukommt? 2Ein Schuldner, dessen Pfand vom Gläubiger verkauft worden ist, hat sich mit dem Mävius, der sich als Intestat-Erben des Gläubigers ausgab, um ein sehr Geringes verglichen. Nachher wurde ein Testament vorgezeigt und man sah, dass Septicius Erbe sei. Nun hat man gefrag, ob der Schuldner, wenn er gegen den Septicius die Pfandklage anstellt, von der Einrede des mit dem Mävius, welcher zu der Zeit nicht Erbe war, abgeschlossenen Vergleichs Gebrauch machen könne, und ob Septicius das vom Schuldner an den Mävius als Erben gezahlte Geld vermittelst der Condiction zurückverlangen könne, als ob es nur unter dem Vorwande, dass dieser Erbe sei, gezahlt worden sei? Er habe geantwortet11Nach der Lesart bei Beck: respondi.: dem zufolge, wie die Sache dargestellt werde, sei dies nicht möglich, weil er weder mit ihm selbst sich verglichen, noch Mävius als Geschäftsführer des Septicius das Geld in Empfang genommen habe.
4Ulp. lib. XLVI. ad Sabinum. Die Aquilianische Stipulation bewirkt ohne Zweifel in allen ihr vorangegangenen Forderungen eine Neuerung, und zerstört sie, und sie selbst wird durch Acceptilation zerstört: und dies ist als Recht bei und im Gebrauch. Eben deshalb pflegt auch bei bedingungsweise hinterlassenen Legaten die Aquilianische Stipulation in Anwendung gebracht zu werden.
5Papinian. lib. I. Definition. Wenn eine Aquilianische Stipulation, welche nur mit Einwilligung der Interessenten Statt findet, geschlossen wird, so bleiben Process, an die man nicht gedacht hat, auf ihrem alten Standpunkte. Denn die Deutung der Rechtsgelehrten hat daraus eine verfängliche Freigiebigkeit verbannt.
6Ad Dig. 2,15,6Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 414, Note 12.Gaj. lib. XVII. ad Edict. prov. In Streitigkeiten, welche aus einem Testamente entstehen, kann weder ein Vergleich getroffen, noch die Wahrheit auf andre Weise untersucht werden, als wenn man die Worte des Testaments eingesehen und kennen gelernt hat.
7Ulp. lib. VII. Disputat. Ein Vergleich wird auch nach Fällung des Urtehils gültig geschlossen, wenn entweder eine Appellation eingewendet worden ist, oder man sie wenigstens hätte einwenden können. 1Ist ein Bürge verklagt und verurtheilt worden, und hat der Hauptschuldner nachher mit dem sich verglichen, zu dessen Gunsten der Bürge verurtheilt worden, so entsteht die Frage, ob der Vergleich gilt? Und ich glaube, ja, als ob nämlich jedes Recht gegen Bürgen und Hauptschuldner dadurch aufgehoben worden sei. Wenn indess der verurtheilte Bürge den Vergleich geschlossen, so stösst er dadurch das Urtheil nicht um; jedoch muss die Quantität, zu deren Leistung er in demselben verurtheilt ist, um so viel, als des Vergleichs halber gegeben worden, verringert werden. 2Das, was deshalb gegeben worden ist, verringert doch die Quantität des Urtheils, ob es gleich zum Vergleiche nichts hilft, in soweit, dass man deshalb in Bezug auf einen über Alimente ohne des Prätors Einwilligung abgeschlossenen Vergleich gesagt und rescribirt hat, es gehöre das Gegebene zu den Alimenten, und zwar so, dass annoch bezahlt werde, wenn mehr aus der Verbindlichkeit, die Alimente zu verabreichen, geschuldet werden könne; das Gegebene jedoch dahin eingerechnet werde.
8Idem lib. V. de omnibus Tribunalibus. Weil die, welchen Alimente hinterlassen worden waren, leicht sich zu vergleichen pflegten, indem sie mit einer mässigen, aber gleich jetzt im Ganzen zu zahlenden Summe zufrieden waren, hat der höchstselige Marcus durch Ablesung eines Vortrags im Senate bewirkt, dass kein Vergleich über Alimente gültig sei, er müsse denn mit Zuziehung des Prätors geschlossen worden sein. Es pflegt also der Prätor dazwischen zu treten und, im Falle der Einwilligung von beiden Seiten, sein Gutachten darüber abzugeben, ob der Vergleich und welchermaassen zu gestatten sei. 1Eben dieses Prätors Urtheil wird in Bezug auf den Vergleich nothwendig sein, wenn Wohnung, oder Geld zu Kleidern, oder aus gewissen Grundstücken zu reichende Alimente vermacht werden. 2Dieser Vortrag des Marcus bezieht sich auf Alimente, die in Testamenten oder in Codicillen verlassen worden sind, es mögen nun die Codicille zum Testamente oder ohne dasselbe errichtet worden sein. Dasselbe wird zu sagen sein, wenn sie als Geschenk auf den Fall des Todes verlassen oder deren Verabreichung dem auferlegt worden ist, welchem sie auf den Todesfall geschenkt waren. Aber dasselbe werden wir auch sagen, wenn sei, um eine Bedingung zu erfüllen, verlassen worden. Allerdings darf man über Alimente, welche nicht auf den Todesfall geschenkt worden sind, auch ohne Zuziehung des Prätors sich vergleichen. 3Sie mögen von Monat zu Monat, von Tag zu Tag, oder von Jahr zu Jahr verlassen worden sein, immer müssen die Vorschriften des Vortrags verfolgt werden. Und sind sie nicht auf immer, sondern nur bis auf gewisse Jahre verlassen, so findet dasselbe Statt. 4Ist Jemandem eine Summe im Ganzen verlassen worden, damit er sich aus den Zinsen derselben erhalte, und bei seinem Tode die Gelder zurückerstatte, so wird der Vortrag nicht ohne Wirkung sein, obgleich dies Vermächtniss nicht auf einzelne Jahre geschehen zu sein scheint. 5Aber auch, wenn dem Titius eine bestimmte Quantität vermacht ist, oder auch eine Sache, so dass daraus dem Sejus Alimente verabreicht werden sollen ist mehr dafür vorhanden, dass Titius einen Vergleich schliessen könne. Denn durch des Titius Vergleich werden die Alimente des Sejus nicht geschmälert. Und dasselbe findet auch Statt, wenn vermöge eines Fideicommisses dem Legatare auferlegt worden ist, Alimente zu verabreichen. 6Einen deshalb abgeschlossenen Verlgeich, damit Jemand das jetzt im Ganzen gezahlte Geld verzehre, verwirft der Vortrag. Wie nun, wenn Einer ohne Zuziehung des Prätors sich dahin verglichen hat, das, was er von Jahr zu Jahr erhalten sollte, von Monat zu Monat zu erhalten? oder wie, wenn dahin, dass er das, was ihm von Monat zu Monat hinterlassen war, von Tag zu Tag erhalte? Wie ferner, wenn er das, was er nach Ablauf des Jahres erhalten würde, am Anfange des Jahres haben soll? Und ich bin der Meinung, dass ein solcher Vergleich gültig sei, weil der, welchem die Lebensmittel verabreicht werden sollen, durch einen Vergleich der Art nur seinen Zustand verbessert; denn es wollte ja nur der Vortrag, dass die Alimente durch den Vergleich nicht aufhören sollten. 7Es ist aber kein Unterschied, ob es Freigelassene sind, welchen die Alimente hinterlassen sind, oder ob Freigeborne; ob reich oder nicht. 8Es will also der Vortrag, dass beim Prätor über Folgendes Untersuchung angestellt werde: vorzüglich über den Grund des Vergleichs, über die Quantität und die Personen, welche sich vergleichen. 9In Bezug auf die Ursache muss vorzüglich beobachtet werden, welcher Grund zur Eingehung des Vergleichs da ist. Denn ohne einen solchen wird der Prätor Keinem Gehör geben, welcher sich vergleichen will. Man pflegt ohngefähr folgende Gründe anzugeben: wenn der Erbe an einem andern orte seinen Aufenthalt hat, als der, welcher Alimente erhalten soll, oder wenn Einer von ihnen Willens ist, seinen Aufenthalt wo andershin zu verlegen, oder wenn irgend eine Angelegenheit baares Geld erheischt, oder wenn Mehreren auferlegt worden ist, Einem Alimente zu reichen, und es diesem gleichwohl schwerer ist, sie einzeln zu verklagen; oder wenn irgend ein anderer Grund vorhanden ist, so wie deren mehrere sich einzustellen pflegen, um den Prätor dazu zu bringen, dass er den Vergleich zulasse. 10Auch die Quantität an Geld, über die man sich vergleichen will, ist zu bestimmen. Denn auch nach der Quantität wird die Zuverlässigkeit des Vergleichs berechnet werden. Sie ist nach dem Lebensalter des, welcher sich vergleicht, und dessen Gesundheitszustande zu bestimmen; denn das ist klar, dass man anders mit einem ganz jungen Menschen, als einem Erwachsenen und Greise abschliesst, da die Alimente gewiss mit dem Leben auch zu Ende gehen. 11Aber man muss auch auf die Personen Rücksicht nehmen, d. h. welcher Lebensart die zugewöhnt sind, welchen die Alimente hinterlassen worden; ob sie ein frugales Leben führen und demnach in andern Umständen sich selbst ernähren können, oder nicht, und folglich ganz von den Alimenten abhängen. In Rücksicht auf die Person dessen, welcher mit Ausantwortung der Alimente belastet worden, sind folgende Stücke zu prüfen: welche Vermögensumstände, welchen Zweck, welche Ansicht er hat. Denn dann wird es klar werden, ob er etwa in irgend einer Hinsicht den überlisten wolle, mit welchem er sich vergleicht. 12Wer sich über Alimente vergleicht, von dem nimmt man nicht an, als habe er sich auch über Wohnung und Geld zu Schuhwerk verglichen, da der höchstselige Marcus gewollt hat, dass man auch darüber sich besonders vergleiche. 13Und wenn sich Jemand über Alimente verglichen hat, wird er nicht gegen seinen Willen genöthigt sein, sich auch über Wohnung und die übrigen Gegenstände der Art zu vergleichen. Er wird demnach entweder über Alles zusammen, oder auch nur über einige Theile sich vergleichen können. 14Auch über Geld zu Schuhwerk muss man mit Zuziehung des Prätors sich vergleichen. 15Wenn Einem oder Mehreren ein Grundstück zu Alimenten hinterlassen worden ist, und sie dasselbe verkaufen wollen, so ist es nothwendig, dass der Prätor über dessen Veräusserung und den Vergleich sein Urtheil abgebe. Und wenn Mehreren Ein Grundstück zu Alimenten hinterlassen worden ist, und diese sich unter einander vergleiche wollen, so ist der Vergleich ohne Wirkung, im Falle er ohne Zuziehung des Prätors abgeschlossen worden. Dasselbe findet auch dann Statt, wenn ein Grundstück zum Pfande eingesetzt ist, damit Alimente verabreicht werden. Denn nicht einmal ein deshalb bestelltes Pfandrecht kann ohne Befragung des Prätors aufgehoben werden. 16Dass man mit Zuziehung des Prätors über die ganze Summe der Alimente oder über einen Theil derselben sich vergleichen müsse, ist mehr als zu deutlich. 17Wenn der deshalb angegangene Prätor erlaubt hat, den Vergleich ohne vorhergehende Untersuchung abzuschliessen, so ist der Vergleich nichtig; denn dem Prätor ist es aufgetragen worden, die Sache zu untersuchen, nicht sie zu vernachlässigen oder zu verschenken. Selbst wenn er nur nicht über alles, was die Rede vorschreibt, Untersuchung angestellt hat, d. h. über Ursache, Quantität und die Personen, welche abschliessen wollen, so muss man sagen, dass, ob er gleich Einzelnes untersucht hat, der Vergleich doch ungültig sei. 18Aber es wird weder der Vorsteher einer Provinz, noch der Prätor in diesem Falle seine Gerichtsbarkeit auf einen Andern übertragen dürfen. 19Verträge über Alimente können auch beim Procurator des Kaisers abgeschlossen werden, nämlich für den Fall, dass diese vom Fiscus verlangt werden: in diesem kann man auch bei den Vorstehern des Aerariums sich vergleichen. 20Wenn über Alimente Process obwaltete, über diesen aber Vergleich abgeschlossen worden, so kann der Vergleich ohne Befragen des Prätors nicht gültig sein, damit man nicht die Worte des Vortrags umgehe. Denn Processe werden schon erdichtet werden können, um ohne Zuziehung des Prätors abzuschliessen. 21Wenn einem und demselben Alimente, und ausserdem ein jetzt zu zahlendes Legat hinterlassen sind, und man sich darüber ohne Befragen des Prätors verglichen hat, so wird das, was gegeben worden ist, zuerst auf das jetzt zu zahlende Legat, der Ueberschuss davon aber auf die Alimente eingerechnet werden. 22Hat Jemand sich über Alimente ohne Zuziehung des Prätors verglichen, so wird das, was gegeben ist, für verfallene Alimente berechnet; und es ist kein Unterschied, ob eben so viel, als gegeben ist, die Quantität der Schuld beträgt, oder mehr oder weniger; denn selbst wenn es weniger beträgt, so wird doch das, was gegeben ist, um die Schuld zu tilgen, auf die verfallenen Alimente gerechnet werden. Freilich, wenn der, welcher über Almente sich verglich, durch diese Zahlung reicher geworden ist, so ist es ganz billig, dass man Zurückerstattung dessen gewähre, auf wie hoch sein Vorteil sich beläuft. Denn er darf mit Andrer Schaden sich nicht bereichern. 23Wenn eine bestimmte Quantität einem Manne von höherem Stande auf einzelne Jahre hinterlassen worden ist, z. B. ein Jahrgeld, oder ein Niessbrauchsrecht an einer unbedeutenderen Sache anstatt der Alimente vermacht wurde, so behaupte ich, dass der ohne den Prätor geschlossene Vergleich ungültig sei. 24Ist Jemandem kein Geld, sondern Getreide, Oel und irgend etwas zum häuslichen Unterhalte Gehöriges als Alimente vermacht worden, so wird man sich darüber nicht vergleichen können; es mag nun das oben Genannte Jahr für Jahr, oder Monat für Monat ausgezahlt werden müssen. Hat man indess ohne den Prätor sich dahin verglichen, anstatt dieser Gegenstände jährlich oder monatlich Geld zu empfangen, und dabei weder Quantität, noch Termin, sondern nur die Gattung verändert; oder hat man im Gegentheile ausgemacht, die Alimente, welche in Geld hinterlassen worden in Früchten zu empfangen, oder hat man Wein an die Stelle von Oel, und Oel an die Stelle von Wein gesetzt, oder den Ort der Auszahlung verändert, dass z. B. das, was zu Rom gezahlt werden sollte, in einer Municipalstadt oder einer Provinz ausgezahlt werde, oder umgekehrt, oder die Person, dass man demnach von Einem empfange, was man sonst von Mehreren zu empfangen hätte, oder hat man einen Schuldner für den andern angenommen; so gehört dies Alles zur Untersuchung des Prätors, und ist zum Nutzen dessen, welcher die Alimente erhält, auszulegen. 25Wenn eine bestimmte jährlich zu zahlende Summe zum Behuf der Wohnung hinterlassen worden ist, und man sich ohne den Prätor dahin verglichen hat, dass die Wohnung selbst gegeben werde, so gilt der Vergleich, weil der Vortheil, eine Wohnung zu haben, erreicht wird, obgleich der Vertrag im Fall des Einsturzes oder einer Feuersbrunst leicht schädlich werden könnte. Und umgekehrt, wenn man anstatt des vermachten Wohnungsrechtes eine bestimmte Summe annehmen zu wollen ausgemacht hat, so ist der Vergleich auch ohne den Prätor gültig.
9Idem lib. I. Opin. Wer mit seinen Vormündern über einen Theil blosser Verwaltung der Vormundschaft Process gehabt, und sich darüber verglichen hat, wird, wenn er gegen dieselben Vormünder für seinen Bruder, dessen Erbe er geworden, klagt, nicht durch die Ausflucht des geschlossenen Vergleichs abgewiesen. 1Es mag ein Vergleich geschehen, wie er nur wolle, immer nimmt man an, dass er nur darüber abgeschlossen worden sei, worüber die Interessenten übereinkamen. 2Wer, durch List des Miterben verhindert, nicht den wirklichen Betrag der Erbmasse kannte, und eine Vergleichsurkunde ohne Aquilianische Stipulation errichtet hat, scheint nicht sowohl sich zu vergleichen, als betrogen zu werden. 3Wer noch nicht gewiss weiss, ob ihm eine klage gegen das väterliche Testament zustehe, und sich mit seinen Gegnern über andere Angelegenheiten verglichen hat, wird durch Errichtung des Vertrags nur in den Angelegenheiten Schaden erleiden, über welche er mit ihnen erweislichermaassen verhandelt hat. Ueberhaupt kann ein Vergleich, sollte ihn auch Jemand, der das 25. Lebensjahr bereits überschritt, abgeschlossen haben, nur in Beziehung auf diejenigen Gegenstände, über welche wirklich verhandelt worden ist, nachtheilig sein. Denn in Betreff derjenigen Angelegenheiten, rücksichtlich welcher man erst nach der Zeit von seinem Klagrechte Kenntniss erhielt, ist es unbillig, dass durch den Vergleich das aufgehoben werde, woran nicht erweislich gedacht worden ist.
11Idem lib. IV. ad Edict. Nach Fällung des Endurtheils kann, auch wenn keine Appellation eingewendet worden, dennoch, im Fall man läugnet, es sei das Endurtheil schon da, oder wenigstens nicht wissen kann, ob es schon gefällt ist, ein Vergleich abgeschlossen werden, weil leicht noch Streit obwalten könnte.
12Ad Dig. 2,15,12Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 414, Note 4.Celsus lib. III. Digest. Man darf keine Rücksicht auf den nehmen, welcher im Allgemeinen sich über das verglichen hat, was ihm im Testamente hinterlassen worden, wenn er nachher vorgibt, er habe nur daran gedacht, was ihm im ersten Theile des Testamentes vermacht worden sei. Wenn indess nachher Codicille aufgefunden werden, so scheint er nicht mit Unrecht zu behaupten, dass er nur an das gedacht, was in dem ihm bekannten schriftlichen Testamente gesagt worden sei.
13Aemilius Macer lib. I. ad Legem vices. hereditatum. Keinem Procurator des Fürsten ist es erlaubt, ohne Befragen des Fürsten Vergleich zu schliessen.
14Ad Dig. 2,15,14Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 566, Note 3.Scaevola lib. II. Respon. Es ist zwischen dem Intestat-Erben und dem testamentarischen ein Streit entstanden, und dieser durch Vergleich unter gewissen Bedingungen beigelegt worden. Ich frage: wen können die Gläubiger verklagen? Er hat geantwortet: wenn diese die nämlichen wären, welche den Vergleich geschlossen, so sei das zu beobachten, was sie in Bezug auf die Schuldner festgesetzt hätten; wären die Gläubiger Andere, so müsse Jeder mit analogen Klagen, wegen der Unbestimmtheit der Theile der Erbschaft, auf den Theil verklagt werden, welchen sie in dem Vergleiche ausgedrückt haben.
15Paul. lib. I. Sentent. Einem Vertrage pflegt man zwar die Aquilianische Stipulation anzufügen: indess ist es rathsamer, auch zu ihr noch eine Stipulation auf Conventionalstrafe hinzuzusetzen, weil, wenn der Vertrag vielleicht aufgelöst sein sollte, wenigstens die Strafe aus der Stipulation eingeklagt werden kann.
16Hermogen. lib. I. juris Epitomarum. Wer einen erlaubten Vertrag gebrochen hat, wird nicht allein durch die Einrede entfernt, sondern auch gezwungen werden, die Strafe zu erlegen, welche er dem andern Theile versprochen hat, im Fall er gegen die Uebereinkunft gehandelt, doch so, dass der Vertrag noch fest bleibt.
17Ad Dig. 2,15,17Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 331, Note 9.Papinian. lib. II. Quaest. Der Verkäufer einer Erbschaft hat dem Käufer die Klagen daraus überlassen, und nachher mit einem Erbschaftsschuldner, welcher von dem geschehenen Verkaufe der Erbschaft nichts wusste, sich verglichen: wenn nun der Käufer der Erbschaft diese Schuld von ihm erheben will, so muss dem Schuldner wegen seiner Unwissenheit die Einrede des geschlossenen Vergleichs gestattet werden. Dasselbe ist auch bei dem zu antworten, welcher eine Erbschaft durch Fideicommiss erhielt, im Fall der wahre Erbe mit dem Schuldner, der nichts davon wusste, sich verglichen hat.