De praescriptis verbis et in factum actionibus
(Von den Klagen aus bestimmten Worten und auf das Geschehene.)
1Papin. lib. VIII. Quaest. Zuweilen tritt der Fall ein, dass, wenn die vorhandenen gewöhnlichen Klagen nicht ausreichend sind, und man keinen besondern Namen dafür ausfindig machen kann, man zu denen greift, die auf das Geschehene genannt werden. Damit es nicht an Beispielen fehle, will ich einige anführen. 1Labeo schreibt: dem Eigenthümer der Ladung sei gegen den Schiffscapitain eine bürgerlichrechtliche Klage auf das Geschehene zu ertheilen, wenn es ungewiss sei, ob er das Schiff gemiethet, oder die Ladung zu verführen verdungen habe. 2Ingleichen ist, wenn Jemand einem Andern eine Sache gibt, um ihren Werth zu untersuchen, weder eine Niederlegung noch ein Leihen vorhanden, sondern wenn hier unredlich gehandelt wird, ist eine bürgerlichrechtliche Klage auf das Geschehene vorhanden;
2Celsus lib. VIII. Dig. denn wenn den Klagen die gewöhnlichen und gebräuchlichen Namen ermangeln, so müssen sie aus bestimmten Worten angestellt werden;
5Paul. lib. V. Quaest. Mein natürlicher Sohn ist dein Sclav, und dein natürlicher Sohn der meinige; wir kommen unter einander dahin überein, dass du den meinigen freilassen sollest, und ich den deinigen; ich habe dies gethan, du aber nicht; nun entstand die Frage, was für eine Klage wider dich zu erheben sei? Zur Beantwortung dieser Frage können wir hier jedes Uebereinkommen, welches über etwas zu einem bestimmten Zweck Gegebenes getroffen wird, einzeln durchgehen; es begreift dieses folgende Arten. Nämlich, ich gebe entweder dir etwas, damit du mir etwas gebest, oder ich gebe dir etwas, damit du etwas thuest, oder ich thue etwas, damit du mir etwas gebest, oder ich thue etwas, damit du etwas thuest; in allen diesen Fällen fragt es sich, was für eine Verbindlichkeit entstehe. 1Gebe ich Geld, um eine Sache zu erhalten, so ist ein Kauf vorhanden; gebe ich aber eine Sache, um eine Sache zu erlangen, so entsteht, weil man sich dagegen erklärt hat, dass der Tausch ein Kauf sei, ohne allen Zweifel eine [besondere] bürgerlichrechtliche Verbindlichkeit; bei der desfalsigen Klage kommt es nun nicht auf Rückgabe des Empfangenen, sondern darauf an, dass du mir zur Leistung des Interesses verurtheilt werdest, was ich dabei habe, dasjenige, worüber wir uns geeinigt, zu erhalten, oder, wenn ich das, was ich schon gegeben habe, lieber zurücknehmen will, auf dessen Rückforderung als etwas wegen einer vorausgesetzten und nicht erfolgten Gegenleistung Gegebenen. Wenn ich dir aber Becher gegeben habe, damit du mir dagegen den Sclaven Stichus geben sollest, [und dieser gestorben ist,] so trifft der Schade mich, und du brauchst blos Verschuldung zu vertreten. Hiermit ist das Uebereinkommen, gegen etwas Gegebenes Etwas zu geben, erklärt. 2Wenn ich dir aber etwas gebe, damit du etwas thuest, und diese Handlung von der Art ist, dass sie gewöhnlich in Verdingung gegeben wird, z. B. eine Malerei auszuführen, so ist, wenn Geld gezahlt worden, eine Verdingung vorhanden, sowie im vorigen Fall ein Kauf; wenn aber eine Sache, so ist es keine Verdingung, sondern es entsteht entweder eine bürgerlichrechtliche Klage auf mein Interesse, oder eine Condiction auf Rückforderung. Ist es hingegen eine solche Handlung, die nicht in Verdingung gegeben werden kann, z. B. einen Sclaven freizulassen, so kann wider den [Versprechenden], es mag nun eine bestimmte Zeit hinzugefügt sein, binnen deren die Freilassung geschehen soll, und diese, obwohl der Freilassung nichts entgegenstand, während der Sclav am Leben blieb, verflossen, oder nicht hinzugefügt worden, jedoch ein so langer Zeitraum verstrichen sein, dass die Freilassung geschehen konnte und musste, die Condiction erhoben, oder Klage aus bestimmten Worten angestellt werden; dies ist dem, was wir gesagt haben, entsprechend. Wenn ich dir aber einen Sclaven gegeben habe, damit du deinen Sclaven freilassen sollest, und diesen freigelassen hast, darauf aber derjenige, den ich dir gegeben habe, entwährt worden ist, so wird, schreibt Julianus, wenn ich ihn wissentlich gegeben habe, die Klage wegen Arglist wider mich ertheilt, wenn ich aber nichts davon wusste, die bürgerlichrechtliche Klage auf das Geschehene. 3Wenn ich aber etwas thue, damit du mir etwas geben sollest, und du, nachdem ich es gethan, deinerseits saumselig geblieben bist, so wird keine bürgerlichrechtliche Klage ertheilt, und darum findet die wegen Arglist Statt. 4Wenn ich aber etwas thue, damit du auch etwas thuest, so sind zuvörderst mehrere Arten dieses Uebereinkommens zu unterscheiden. Denn wenn wir ausgemacht haben, dass du von meinem Schuldner zu Carthago etwas einziehen sollest, und ich von dem deinigen zu Rom, oder dass ich auf deinem Grund und Boden, und du auf dem meinigen etwas bauen sollest, und ich gebauet habe, du aber nicht, so erscheint im ersten Fall gewissermaassen ein Auftrag enthalten, indem ohne solchen das Geld in fremdem Namen nicht eingezogen werden kann; denn wenn auch die Kosten damit verbunden sind, so gewähren wir uns doch eine gegenseitige Pflicht. Auch kann der Auftrag auf den Grund eines Vertrages die Grenzen seiner Natur überschreiten; denn so kann ich dir auftragen, mir sowohl die Verwahrung zu vertreten, als auch auf die Einziehung [der Forderung] nicht mehr als zehn[tausend Sestertien] zu verwenden; haben wir nun beiderseits gleichviel Kosten aufgewendet, so findet kein Zweifel Statt; [man kann] aber [auch dahin übereinkommen,] dass wenn der Eine grössere Kosten verlegt, auch hier ein Auftrag als vorhanden anzusehen sei, und wir die Kosten gegenseitig uns erstatten wollen; denn in Ansehung deiner eigenen Sache kann ich dir keinen Auftrag ertheilen. Allein es ist sicherer, in Betreff der Erbauung von Gehöften und der Einziehung von Schulden aus bestimmten Worten Klage zu erheben; diese Klage wird [im letztern Fall] der Klage aus dem Auftrage ähnlich sein, sowie in den obgedachten Fällen der Miethe und dem Kaufe. 5Wenn nun also ein solches Uebereinkommen getroffen worden ist, wo es auf ein Handeln von beiden Seiten ankommt, so kann man auch in der vorliegenden Frage ganz dasselbe als geltend behaupten, und es folgt daraus nothwendig, dass der Andere dazu verurtheilt werde, um wieviel ich dabei betheiligt bin, den Sclaven, welchen ich freigelassen habe, zu besitzen. Wird dabei das in Abrechnung gestellt werden, dass ich ihn zum Freigelassenen habe? — Nein; dieser Umstand unterliegt keiner Schätzung.
7Ad Dig. 19,5,7Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 250, Note 3.Papinian. lib. II. Quaest. Wenn ich dir zehn[tausend Sestertien] gegeben habe, damit du den Stichus freilassest, und du nicht dazu schreitest, so kann ich gleich die Klage aus bestimmten Worten wider dich erheben, mir soviel zu zahlen, als ich dabei betheiligt bin, oder wenn ich kein Interesse dabei habe, die Condiction wider dich auf Rückgabe meiner zehn[tausend Sestertien] erheben.
8Idem lib. XXVII. Quaest. Wenn der Herr einen Sclaven, der des Diebsthahls beschuldigt wurde, nachdem er vorher taxirt worden, zur Einleitung der Untersuchung abgeliefert hat, und über denselben nichts hat ermittelt werden können, derselbe aber nicht zurückgegeben worden ist, so kann deshalb die bürgerlichrechtliche Klage erhoben werden, obwohl derjenige, der den Sclaven empfangen, ihn zuweilen zurückhalten darf. Dies nämlich dann, wenn der Herr entweder den Taxwerth Statt seiner erwählt hat, oder [der Sclav] auf der That ertappt worden ist; im letzteren Falle muss der Herr sogar den schon an ihn gezahlten Taxwerth zurückgeben. Man hat aber Frage erhoben, mit welcher Klage der Herr, wenn er den Betrag im Gelde vorgezogen, diesen einfordern könne? — Ich habe geantwortet: wenn gleich der Klagegegenstand zwischen den Betheiligten nicht mit Worten einer Stipulation fest bestimmt worden ist, so kann doch, wenn die Contractsbestimmung am Tage liegt, die Klage aus bestimmten Worten wegen etwas Unbestimmten auch hier erhoben, und es kann niemals ein blosser Vertrag angenommen werden, sobald die Verpflichtung zum Geben aus einem contractmässigen Uebereinkommen nachgewiesen werden kann.
9Idem lib. IX. Resp. Wer durch Annahme an Zahlungsstatt deshalb von seiner Verbindlichkeit befreit worden ist, dass er dagegen eine Forderung an seinen Schuldner Titius abtreten solle, und das Versprechen des Contracts nicht erfüllt, wird durch die Klage wegen des Unbestimmten gehalten. Der Richter stellt daher von Amtswegen nicht die alte Verbindlichkeit wieder her, sondern er sorgt für die Erfüllung der versprochenen, oder es erfolgt Verurtheilung [in das Interesse].
10Javolen. lib. XIII. Epistol. Es hat Jemand den Niessbrauch vom Dritttheil [seines Nachlasses] vermacht; seines Erben Vermögen ist von dessen Gläubigern versteigert worden, wonach [die mit dem Vermächtniss bedachte] Frauensperson das aus dem Dritttheil gelöste baare Geld zur Ziehung der Nutzungen davon empfing, die [erforderliche] Stipulation aber aus Unwissenheit vergessen ward; ich frage nun, kann das der Frau der Benutzung wegen überlassene Geld von deren Erben zurückgefordert werden und mit welcher Klage? Ich habe geantwortet, es müsse eine Klage auf das Geschehene ertheilt werden.
11Pompon. lib. XXXIX. ad Quint. Mucium. Weil die Zahl der [besondern] Klagen nicht ausreichend ist, so werden deshalb meistentheils Klagen auf das Geschehene erfordert. Auch diejenigen Klagen, welche durch Gesetze begründet sind, vervollständigt der Prätor, wenn das Gesetz gerecht und nothwendig ist, in dem, was dem Gesetze fehlt; dies thut er bei dem Aquilischen Gesetze durch Ertheilung von demselben analog gebildeten Klagen auf das Geschehene, indem es die Nützlichkeit des Gesetzes erfordert.
12Procul. lib. XI. Epistol. Wenn der Ehemann seiner Frau Landgüter verkauft hat, und beim Verkauf ausgemacht worden ist, dass, wenn die Ehe zwischen ihnen aufgehört habe, die Frau jene Landgüter dem Mann, wenn dieser wollte, um denselben Preis zurückgeben solle, so ist meiner Ansicht nach eine Klage auf das Geschehene zu ertheilen; dies gilt auch von andern Personen.
13Ulp. lib. XXX. ad Sabin. Ad Dig. 19,5,13 pr.ROHGE, Bd. 13 (1874), Nr. 102, S. 311: Wesen der Societät. Geschäftsunternehmung auf gemeinschaftlichen Gewinn und Verlust. Beiderseitiges Leisten.Wenn ich dir eine Sache gegeben habe, um sie für einen bestimmten Preis zu verkaufen, [und mit dem Beifügen,] dass du das, um wieviel du sie theuerer verkaufen könnest, für dich behalten sollest, so findet weder die Auftragsklage noch die Gesellschaftsklage Statt, sondern die auf das Geschehene, wie wenn ein anderes Geschäft geführt worden wäre, indem ein Auftrag sowohl unentgeldlich geschehen muss, als auch eine Gesellschaft nicht mit dem als eingegangen betrachtet werden kann, der dich nicht als Mitgenossen des Verkaufs angenommen, sondern für sich einen bestimmten Preis bedungen hat. 1Julianus schreibt im elften Buche der Digesten: wenn ich dir das Eigenthum über meinen Hof unter der Bedingung abgetreten habe, mir einen Theil davon mit einem darauf erbaueten Gehöfte zurückzugeben, so sei dies weder ein Kauf, weil ich anstatt des Preises einen Theil meiner eigenen Sache zurückerhalte, noch ein Auftrag, weil er nicht unentgeldlich geschieht, noch eine Gesellschaft, weil Niemand durch Eingehung eines Gesellschaftscontracts Eigenthümer seiner Sache zu sein aufhört. Wenn ich dir aber einen Knaben in die Lehre, oder Vieh auf die Weide, oder einen Knaben aufzuziehen, unter der Bedingung gegeben habe, dass wenn er nach einem bestimmten Zeitraume verkauft worden, der Kaufpreis unter uns getheilt werden solle, so sei dieser Fall vom vorigen darin verschieden, dass hier der vorige Eigenthümer gar nicht aufhört, dies zu sein; es finde daher die Gesellschaftsklage Statt. Habe ich hingegen den Knaben dir zu eigen gemacht, so gelte dasselbe, was vom Hofraum gesagt worden, weil das Eigenthum dem ersten Eigenthümer nicht zuständig bleibt. Wie ist es nun also? — Julianus glaubt, es müsse die Klage auf das Geschehene ertheilt werden, d. h. aus bestimmten Worten. Wenn also Jemand das Eigenthum von seinem Hofraum nicht auf dich übertragen, sondern blos zugegeben hat, dass du dergestalt bauen sollest, dass er entweder selbst oder der Preis gemeinschaftlich werden solle, so wird eine Gesellschaft vorhanden sein; ingleichen wenn er das Eigenthum von der Hälfte des Hofes übertragen hat, und von der andern Hälfte nicht, und dich unter derselben Bedingung einen Bau hat aufführen lassen.
14Idem lib. XLI. ad Sabin. Wer zur Erhaltung seiner eigenen Waaren fremde ins Meer geworfen hat, haftet durch keine Klage; hat er es aber ohne Ursache dazu gethan, so haftet er durch die auf das Geschehene, wenn mit Arglist, wegen Arglist. 1Ad Dig. 19,5,14,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 326, Note 6.Auch wenn Jemand einen fremden Sclaven [seiner Kleider] beraubt hat, und dieser vor Kälte umgekommen ist, kann wegen der Kleider zwar die Diebstahlsklage erhoben, wegen des Sclaven muss aber Klage auf das Geschehene angestellt werden, während die Criminalstrafe wider jenen vorbehalten bleibt. 2Auch wenn Jemand einen silbernen Becher, der einem Andern gehört, nicht in gewinnsüchtiger Absicht, sondern blos um Schaden anzurichten, in die Tiefe geschleudert hat, kann wider ihn, wie Pomponius im siebzehnten Buche zum Sabinus geschrieben hat, weder die Diebstahlsklage noch die wegen widerrechtlichen Schadens, wohl aber die auf das Geschehene erhoben werden. 3Wenn Früchte von deinem Baum auf mein Landgut fallen, und ich dieselben durch hingetriebenes Vieh auffressen lasse, schreibt Aristo, erwächst für dich keine gesetzmässige Klage, die du erheben könntest11Ulpianus wechselt, wie öfters hier die Personen; die Klarheit des Sinnes beweist dies hinlänglich.; denn es kann weder die Klage aus dem Zwölftafelgesetz wegen Abweiden des Viehes angestellt werden, indem es nicht auf deinem Grund und Boden geweidet hat, noch die wegen von Thieren angerichteten Schadens, noch die wegen widerrechtlichen Schadens; daher muss Klage auf das Geschehene erhoben werden.
15Ad Dig. 19,5,15Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 308, Note 3.Idem lib. XLII. ad Sabin. Diejenigen, welche wissen, dass entlaufene Sclaven irgendwo verborgen sind, pflegen gewöhnlich deren Herren Anzeige zu machen, wo sie sich versteckt haben; dieser Umstand lässt sie nicht als Diebe erscheinen. Denn sie erhalten gewöhnlich einen Lohn dafür, und zeigen es dann an; ebensowenig kann das, was dafür gegeben worden, als etwas Unerlaubtes angesehen werden. Deshalb braucht der Empfänger, der aus einer Ursache, und zwar aus keiner zu missbilligenden, etwas erhalten hat, keine Condiction zu fürchten. Wenn nun aber nichts gezahlt, allein wegen der Anzeige ein Uebereinkommen eingegangen worden ist, nämlich dahin, dass wenn er es mir angezeigt haben, und der entflohene Sclav ergriffen worden sein würde, ihm etwas Bestimmtes gegeben werden solle, kann er da Klage erheben? — In der That ist jenes Uebereinkommen kein blosser [Vertrag], so dass man etwa entgegnen könnte, aus einem Vertrag entstehe keine Klage, sondern es begreift eine Art von Geschäft in sich; mithin kann auch eine bürgerlichrechtliche Klage entstehen, d. h. eine aus bestimmten Worten, man müsste denn auch in diesem Falle der Klage wegen Arglist als zuständig erwähnen, sobald Jemand der Arglist beschuldigt wird.
16Pompon. lib. XXII. ad Sabin. Du hast mir Kreide aus deinem Acker zu graben unter der Bedingung gestattet, wenn ich den Ort, woraus ich sie genommen, wieder ausfüllen würde; ich habe dergleichen nun zwar ausgegraben, aber die Ausfüllung unterlassen; was hast du nun für eine Klage? Ohne Zweifel die bürgerlichrechtliche Klage des Unbestimmten. Hast du aber die Kreide verkauft, so kannst du aus dem Kaufe klagen; habe ich aber nach geschehenem Ausgraben der Kreide den Ort wieder ausgefüllt, und willst du mir die Hinwegnahme derselben nicht gestatten, so kann ich auf Auslieferung klagen, weil sie mein geworden ist, indem das Ausgraben derselben mit deinem Willen geschah. 1Du hast mir erlaubt, auf deinem Landgute zu säen und zu ernten; nun habe ich gesäet und du willst mir die Hinwegnahme der Früchte nicht gestatten; hier, sagt Aristo, finde keine bürgerlichrechtliche Klage Statt; auch ob die auf das Geschehene zu ertheilen sei, kann in Zweifel gezogen werden; aber die wegen Arglist findet Statt.
17Ulp. lib. XXVIII. ad Ed. Kann ich, wenn ich dir eine Wohnung unentgeldlich eingeräumt habe, die Leihklage erheben? — Vivianus sagt ja, aber es ist sicherer, aus unbestimmten Worten zu klagen. 1Wenn ich dir Perlen zum Vertrödeln übergeben habe, mit der Bedingung, sie mir entweder selbst, oder den Kaufpreis zurückzugeben und dieselben vor dem Verkaufe verloren gegangen sind, wen trifft da der Schade? Labeo sagt, womit auch Pomponius übereinstimmt, dass, wenn ich als Verkäufer dich darum ersucht habe, der Schaden mich treffe, wenn du aber mich, dich; wenn keiner von beiden den andern [darum ersucht], sondern wir blos beiderseits eingewilligt haben, so müssest du blos Arglist und Verschuldung vertreten. Eine Klage aus bestimmten Worten findet hier aber allerdings Statt. 2Papinianus schreibt im achten Buche seiner Quästionen: wenn ich dir eine Sache zur Ansicht gegeben habe, und du angibst, du habest sie verloren, so steht mir die Klage aus bestimmten Worten nur dann zu, wenn ich nicht weiss, wo sie sich befindet; denn weiss ich es gewiss, dass sie in deinen Händen sei, so kann ich die Diebstahlsklage erheben, oder die Condiction, oder auf Auslieferung klagen. Hiernach muss mir, wenn ich Jemandem etwas entweder sein oder unserer beider wegen zum Besehen gegeben habe, des Nutzens wegen sowohl Arglist als Verschuldung vertreten werden, Zufall aber nicht; gab ich es dir aber blos meinetwegen, so braucht blos Arglist [vertreten zu werden], weil dies der Niederlegung nahe steht. 3Wenn wir, ich und mein Nachbar, die wir jeder einen Ochsen besitzen, übereingekommen sind, dass wir uns die Ochsen abwechselnd auf zehn Tage leihen wollten, um unsere Feldarbeit damit zu bestellen, und der Ochs des Einen beim Andern gefallen ist, so findet die Leihklage nicht Statt, weil das Leihen nicht umsonst geschah; aus bestimmten Worten kann aber Klage erhoben werden. 4Wenn ich dich, nachdem du mir Kleider zum Verkauf angeboten, ersucht habe, sie bei mir zu lassen, um sie Jemandem zu zeigen, der es besser versteht, als ich, und dieselben kurz darnach durch Feuer, oder ein anderes unabwendbares Naturereigniss verloren gegangen sind, so brauche ich den Schaden keineswegs zu vertreten; doch erhellt hieraus, dass ich die Verwahrung jeden Falls übernehmen müsse. 5Wenn Jemand einer eingegangenen Wette wegen Ringe erhalten hat, und sie dem Sieger nicht zurückgibt, so findet wider ihn die Klage aus bestimmten Worten Statt. Denn des Sabinus Ansicht, dass aus diesem Grunde Klage und Condiction wegen Diebstahls erhoben werden könne, kann man nicht billigen, wie sollte nämlich der Sieger wegen einer Sache, deren Besitz er so wenig, wie das Eigenthum an derselben gehabt hat, die Diebstahlsklage erheben können? Wenn freilich der Gegenstand der Wette ein unanständiger war, so steht ihm blos die Rückforderung seines Ringes zu.
18Idem lib. XXX. ad Ed. Wenn ich Geld bei dir niedergelegt habe, damit du es an den Titius auszahlen sollest, wenn er einen mir entlaufenen Sclaven zurückgebracht haben würde, und du es ihm, weil letzteres unterblieben, nicht gegeben hast, mir es aber auch nicht zurückzahlst, so ist es angemessener, Klage aus bestimmten Worten zu erheben; denn wir haben nicht beide, [d. h.] ich und der Sclavenjäger, das Geld niedergelegt, so dass es als bei einer Mittelsperson niedergelegt betrachtet werden könnte [, sondern ich allein.]
19Idem lib. XXXI. ad Ed. Du hast mich um ein Darlehn angesprochen, und ich habe dir, da ich kein baares Geld hatte, eine Sache zu verkaufen gegeben, damit du dich deren Preises bedienen mögest; wenn du sie nicht verkauft, oder zwar verkauft, aber das Geld dafür nicht erhalten hast, so ist es sicherer, wie Labeo sagt, aus bestimmten Worten Klage zu erheben, indem gleichsam ein eigenes Contractsgeschäft zwischen uns verhandelt worden ist. 1Wenn ich ein Landgut für dich verpfändet habe, nachher aber zwischen uns das Uebereinkommen getroffen worden ist, dass du mir einen Bürgen stellen sollest, und du dazu nicht schreitest, so ist es angemessener, aus bestimmten Worten zu klagen, es müsste denn ein Lohn verabreicht worden sein; in diesem Falle findet die Klage aus der Verdingung Statt.
20Idem lib. XXXII. ad Ed. Bei Labeo findet sich die Frage, ob, wenn ich dir Pferde zum Verkauf auf Probe übergeben habe, so dass du sie mir, wenn sie dir nach drei Tagen gemissfallen, zurückgeben sollest, und du beim Wettkampf Kunstreiterstücke damit aufgeführt und den Sieg davon getragen hast, und dann dieselben nicht kaufen willst, die Klage aus dem Kaufe wider dich begründet sei? Ich halte es jedoch für richtiger, aus bestimmten Worten zu klagen, denn es ist unter uns ausgemacht worden, dass du einen unentgeldlichen Versuch damit machen, nicht aber sie zu einem Wettkampf gebrauchen sollest. 1Ingleichen ist bei Mela die Frage behandelt, was zu gewähren sei, wenn ich dir Maulthiere zum Probiren gegeben, und dafern sie dir gefallen, du sie kaufen, wenn sie dir aber missfallen, du für jeden einzelnen Tag etwas zahlen sollest, und hierauf die Maulthiere von herumschweifendem Gesindel diebischer Weise binnen der Probirzeit entführt worden sind, ob der Werth und das Miethsgeld, oder blos das letztere? Und Mela beantwortet sie dahin: es komme zuvörderst darauf an, ob der Kauf vollzogen, oder noch hinausgestellt sei; im erstern Falle könne der Kaufpreis gefordert werden, im letztern nur das Miethsgeld. Ueber die Klagen lässt er sich nicht aus; ich glaube aber, dass wenn der Kauf schon vollzogen war, die Klage aus dem Verkaufe Statt finde, wenn er aber noch nicht vollzogen worden, eine eben solche Klage, wie gegen den Kunstreiter ertheilt werde. 2Wenn, als du Silber kaufen wolltest, ein Goldschmied dergleichen zu dir gebracht und dort gelassen hat, und du dasselbe, da es dir nicht gefiel, deinem Sclaven zum Zurücktragen gegeben hast, es aber ohne Arglist und Verschuldung deinerseits verloren gegangen ist, so trifft der Schaden den Goldschmied, weil es seinetwegen geschickt worden ist. Die Schuld derer aber, denen du es zur Verwahrung und zum Zurücktragen gegeben hast, musst du natürlich vertreten, sagt Labeo; und ich glaube, dass desfalls die Klage aus bestimmten Worten Statt habe.
22Gaj. lib. X. ad Ed prov. Wenn ich dir Kleider zu reinigen und auszubessern gegeben habe, und du diese Mühe umsonst übernommen hast, so ist die Verbindlichkeit aus einem Auftrage vorhanden; ist aber ein Lohn gegeben oder ausgemacht worden, so findet ein Miethsverhältniss Statt. Wenn du aber dies Geschäft weder umsonst übernommen hast, noch sofort ein Lohn gegeben oder ausgemacht, sondern dasselbe in der Absicht eingegangen worden ist, dass nachher soviel an Lohn gegeben werden solle, wie wir uns einigen würden, so nimmt man an, dass eine Klage auf das Geschehene, wie bei einem besonderen Geschäfte zu ertheilen sei, d. h. aus bestimmten Worten.
23Alfen. lib. III. Dig. a Paulo epitom. Als zwei längs der Tiber hin spatzieren gingen, zeigte der Eine dem Andern, der mit ihm ging, auf sein Ersuchen einen Ring zum Besehen; jenem entfiel der Ring und rollte in die Tiber; [Alfenus] hat behauptet, es könne wider den Andern die Klage auf das Geschehene erhoben werden.
24African. lib. VIII. Quaest. Titius gab dem Sempronius dreissig[tausend Sestertien] und es kamen beide überein, dass Sempronius aus dem Einkommen von diesem Gelde die Steuern, welche Titius zu entrichten habe, bezahlen solle, so dass die Zinsen zu sechs vom Hundert berechnet werden, und was dann weniger an Abgaben entrichtet worden, als der Betrag dieser Zinsen sich belaufe, er dem Titius zurückzahlen, was aber darüber gezahlt worden sei, vom Capital abgerechnet werden, oder wenn die Steuersumme Capital und Zinsen überstiege, Titius dem Sempronius den Ueberschuss vergüten solle, ohne dass jedoch darüber eine Stipulation eingegangen worden war. Es fragte nun Titius an, mit welcher Klage er dasjenige, was Sempronius aus den Zinsen mehr vereinnahmt als an Steuern entrichtet hätte, von demselben fordern könne? — Die Antwort hat gelautet: eine Verpflichtung zu den Zinsen eines Darlehns entstehe zwar nur, wenn sie Gegenstand einer Stipulation geworden seien, allein im gegenwärtigen Falle frage es sich, ob nicht sowohl ein auf Zins ausstehendes Darlehn anzunehmen sei, als vielmehr ein zwischen den [Interessenten] abgeschlossener Auftrag, ausgenommen, wenn der [Beauftragte] das, was er über sechs vom Hundert erhalten würde [, für sich behalten soll]. Denn es finde ja nicht einmal die Rückforderung des vorgestreckten Capitals [als solchen] Statt, indem, wenn Sempronius das Geld ohne hinzugekommene Arglist entweder verloren, oder ohne Zinsen davon zu ziehen hätte liegen lassen, er dieserhalb zu keiner Vergütung verbindlich sei. Mithin sei es sicherer, eine Klage auf das Geschehene aus bestimmten Worten zu ertheilen, besonders da man auch darin übereingekommen sei, dass dasjenige, was über den Zinsertrag entrichtet worden sei, vom Capital abgehen solle; denn dieser Umstand überschreite das Rechtsverhältniss und den Grund des Darlehns.
25Ad Dig. 19,5,25Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 421, Note 13.Marcian. lib. III. Regul. Wenn Jemand die künstlerischen Dienste seines Sclaven gegen die eines andern in gleichem Verhältnisse tauschweise gegeben hat, so kann er Klage aus bestimmten Worten erheben, gleichwie es der Fall sein würde, wenn er Oberkleider gegeben hätte, um dagegen Unterkleider zu empfangen. Und es steht dem auch nicht entgegen, dass, wenn aus Irrthum solche Dienste überlassen worden sind, wozu keine Verpflichtung vorhanden war, dieselben nicht zurückgefordert werden können; denn man kann sich nach dem Völkerrechte dazu verbindlich machen, gegen Empfang des Einen etwas Anderes zurückgeben zu wollen. Wenn aber etwas gegeben wird, wozu keine Verpflichtung vorhanden war, so muss es entweder selbst zurückgefordert werden, oder ebensoviel von derselben Gattung, was in keiner dieser doppelten Beziehungen in Betreff von Diensten geschehen kann.
26Pompon. lib. XXI. ad Sabin. Wenn ich dir Becher unter der Bedingung gegeben habe, mir dieselben wiederzugeben, so findet die Leihklage Statt, wenn aber, mir dasselbe Gewicht in Silber zurückzugeben, was sie enthalten, so kommt die Rückforderung dieses Gewichts durch die Klage aus bestimmten Worten, jedoch auch in eben so gutem Silber, als die Becher waren, zur Anwendung; ist ausgemacht worden, dass du entweder dieselben Becher, oder Silber von gleichem Gewicht zurückgeben sollest, so gilt dasselbe.
Übersetzung nicht erfasst.