De actionibus empti venditi
(Von den Klagen aus dem Kauf1 und aus dem Verkaufe.)
1S. Institut. B. III. T. (24.) 23. n. 70. Die in dieser Note ausgesprochene Behauptung kann begreiflich auf den obigen Ausdruck nicht bezogen werden, weil unter demselben zwei verschiedene Begriffe zu verstehen sind. Ganz derselbe Fall findet im folgenden Titel Statt, wo sogar noch das hinzukommt, dass nach der verschiedenen Bedeutung von locatio conductio je nachdem der Gegenstand ein beweglicher, unbeweglicher, oder keins von beiden (operae) ist, im Deutschen wegen Mangel an einem entsprechenden Worte, drei verschiedene nach dem concreten Fall (Pacht, Miethe, Verdingung) gebraucht werden müssen. Dem unbeschadet aber kann man locatio conductio wie emtio venditio, wenn es in dieser Verbindung beisammen steht, mit einem Worte übersetzen; wo hingegen sich beide diesen Ausdruck bildenden Worte in ihrer entgegengesetzten Bedeutung einzeln finden, müssen sie natürlich derselben entsprechend übersetzt werden; mithin auch bei den darnach benannten Klagen.
1Ulp. lib. XXVIII. ad Sabin. Wenn eine verkaufte Sache nicht übergeben wird, kann der Käufer auf das Interesse Klage erheben, d. h. um wieviel ihm an dem Besitze der Sache gelegen ist; dies übersteigt zuweilen den Kaufpreis, wenn ihm mehr daran gelegen ist, als die Sache werth, oder für wieviel sie erkauft worden ist. 1Wenn der Verkäufer die Verbindlichkeit zu einer Dienstbarkeit wissentlich verschwiegen hat, so entgeht er der Klage aus dem Kaufe nicht, sobald der Käufer deren Vorhandensein nicht gekannt hat; denn bei der Klage aus dem Kaufe kommt Alles in Betracht, was dem guten Glauben zuwiderläuft. Wissen und Verschweigen versteht man von Seiten des Verkäufers nicht blos dann, wenn er nicht darauf aufmerksam gemacht hat, sondern auch, wenn er die Verpflichtung zur Dienstbarkeit auf an ihn gerichtetes Befragen in Abrede gewesen ist. Auch wenn man den Fall annimmt, dass er so gesagt habe: es ist zwar keine Verpflichtung zu einer Dienstbarkeit vorhanden, indessen stehe ich nicht dafür, dass nicht unvermuthet eine solche zum Vorschein komme, muss er meiner Meinung nach aus dem Kaufe haften, insofern die Verpflichtung zu einer Dienstbarkeit vorhanden war und er darum gewusst hatte; wenn er aber darnach getrachtet hat, dass dem Käufer die Verpflichtung zur Dienstbarkeit nicht bekannt werden solle, so muss er, meiner Ansicht zufolge, [ebenfalls] aus dem Kaufe haften. Man kann hier im Allgemeinen so sagen, dass, wenn er bei dem Verschweigen der Dienstbarkeit unredlich zu Werke gegangen ist, er haften müsse, nicht aber, wenn er blos auf seine eigene Sicherheit bedacht gewesen ist. Dieses Alles gilt natürlich nur dann, wenn der Käufer von den Dienstbarkeiten nichts gewusst hatte, weil man nicht annehmen kann, dass demjenigen, der davon unterrichtet ist, etwas verschwiegen worden sei, und der, wem etwas bekannt ist, nicht erst davon in Kenntniss gesetzt zu werden braucht.
2Paul. lib. V. ad Sabin. Wenn beim Kaufe eine Quantität ausgemacht worden ist, und dieselbe nicht gewährt wird, so findet die Klage aus dem Kaufe Statt. 1Der Besitz kann nicht als dem Käufer ausschliesslich übergeben betrachtet werden, wenn sich ein Anderer zur Erhaltung von Vermächtnissen und Fideicommissen darin befindet, oder Gläubiger den Nachlass besitzen. Dasselbe ist der Fall, wenn sich eine Leibesfrucht in Besitz befindet, denn auch hierauf erstreckt sich die Benennung von ausschliesslich.
3Pompon. lib. IX. ad Sabin. Das Wesen desjenigen Besitzes, der von Seiten des Verkäufers übergeben werden muss, ist von der Art, dass, wenn Jemand denselben mit Recht in Anspruch genommen hat, derselbe als gar nicht übergeben betrachtet wird. 1Wenn der Käufer sich die Uebergabe des ausschliesslichen Besitzes stipulirt hat, und aus der Stipulation Klage erhebt, so kommen die Nutzungen bei dieser Klage nicht in Betracht, weil man auch von demjenigen, der stipulirt, dass ihm ein Landgut gegeben22S. Institut. B. IV. T. 6. §. 14. werde, [zwar] annimmt, dass ihm, der Stipulation gemäss, dessen ausschliesslicher Besitz übergeben werden müsse, dennoch aber die Stipulation die Gewährung der Nutzungen nicht begreift, und es darf auch auf der andern Seite nicht mehr darin enthalten sein, sondern es ist zur Gewährung der Nutzungen [die Klage] aus dem Kaufe vorhanden. 2Wenn ich einen Fusssteig, Uebertrift, Fahrweg oder Wasserleitung über dein Landgut erkauft habe, so findet keine Uebergabe eines ausschliesslichen Besitzes Statt; daher musst du Sicherheit bestellen, dem Gebrauch meiner Seits kein Hinderniss entgegensetzen zu wollen. 3Ad Dig. 19,1,3,3ROHGE, Bd. 14 (1875), Nr. 44, S. 140: Anspruch des Käufers auf Ersatz des Schadens wegen Nichterfüllung seitens des Verkäufers nach dem höhern Werthe der Waare zur Zeit der Verurtheilung?Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 280, Note 15.Wenn durch den Verkäufer von Wein dessen Uebergabe verzögert worden ist, so muss er dazu verurtheilt werden, zu welchem Zeitpunct der Wein am meisten gegolten hat, ob zur Zeit [der in Folge] des Kaufabschlusses [Statt finden sollenden Uebergabe33S. Glück XIII. S. 292.,] oder der Entscheidung des Processes durch Verurtheilung; ingleichen an welchem Orte er mehr gegolten, ob da, wo er verkauft worden, oder da, wo Klage erhoben worden ist. 4Ad Dig. 19,1,3,4ROHGE, Bd. 4 (1872), S. 143: Zur Begründung der mora accipiendi genügt nicht die Bereiterklärung des Schuldners zur Erfüllung, sondern er muß auch wirklich dazu bereit gewesen sein.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 346, Note 2.Hat die Verzögerung auf Seiten des Käufers Statt gefunden, so muss der Werth zur Zeit der Erhebung der Klage in Anschlag gebracht werden, und an welchem Orte er geringer war. Verzögerung wird dann angenommen, wenn dem Verkäufer keine Schwierigkeit im Wege steht, die Uebergabe zu bewirken, besonders wenn er zu jeder Zeit dazu bereit gewesen ist. Ingleichen muss nicht der an dem Orte, wo Klage erhoben worden, Statt findende Preis berücksichtigt werden, sondern der dessen, wo die Uebergabe des Weins geschehen muss. Denn der ausserhalb44A Brundusio s. Glosse. Brundusium [z. B.] verkaufte [, jedoch daselbst übergeben werden sollende]55Glosse. Wein muss, wenn gleich der Kaufabschluss anderwärts geschehen, dennoch zu Brundusium übergeben werden.
4Paul. lib. V. ad Sabin. Wenn du wissentlich mir einen Sclaven, der gestohlen oder eine Noxa begangen hat, ohne dass ich davon etwas wusste, verkauft hast, so haftest du mir dennoch, selbst wenn du mir das Doppelte [auf diesen Fall] versprochen hast, aus dem Kaufe zu soviel, als mir daran gelegen war, es gewusst zu haben, weil ich wider dich deshalb die Klage aus der Stipulation nicht eher erheben kann, als bis mich wirklich ein Verlust trifft. 1Wenn der Flächeninhalt eines Stück Landes geringer befunden wird, so ist mir der Gewährmann zu der [angegebenen] Zahl der Morgen verpflichtet, weil da, wo der Flächeninhalt geringer befunden wird, die Güte des Bodens, wegen dessen Nichtvorhandenseins, nicht geschätzt werden kann; der Verkäufer kann aber nicht blos, wenn der Flächeninhalt des ganzen Stück Landes geringer ist, verklagt werden, sondern auch wegen dessen einzelner Theile, z. B. wenn die Morgenzahl der Weinberge oder Oelbaumpflanzungen auf so und soviel angegeben werden, und geringer befunden wird. Daher kann in diesen Fällen die Schätzung auch nach der Güte des Bodens geschehen.
5Idem lib. V. ad Sabin. Wenn dem Erben im Testamente der Verkauf einer Sache aufgegeben worden ist, und er dieselbe verkauft hat, so kann wegen des Zubehörs, was der Folge nach in dem Kauf begriffen ist, sowohl die Klage aus dem Kaufe als die aus dem Testamente wider ihn erhoben werden. 1Wenn er aber in dem irrigen Glauben, zum Verkauf verurtheilt zu sein, verkauft hat, so kann wider ihn nicht aus dem Kaufe geklagt werden, weil der Kläger durch die Einrede der Arglist abgewehrt werden kann, wie wenn jener in dem irrigen Glauben, zum Verabreichen [einer Sache] verurtheilt zu sein, sie versprochen hätte, er den Kläger mit der Einrede der Arglist würde abwehren können. Auch, sagt Pomponius, könne er die Condiction des Unbestimmten zur Erlangung seiner Befreiung erheben.
6Pompon. lib. IX. ad Sabin. Der Verkäufer haftet aus dem Kaufe auch dann, wenn er nicht wusste, dass der Flächeninhalt ein geringerer sei. 1Wenn ich dir ein Gehöfte um eine bestimmte Geldsumme und mit der Bedingung der Ausbesserung eines andern mir gehörigen Gehöftes verkauft habe, so kann ich auf die Ausbesserung aus dem Kaufe klagen; wenn aber das Uebereinkommen in der Art getroffen worden ist, dass du blos die Ausbesserung übernehmen sollest, so wird, wie auch Neratius schreibt, kein Kauf als abgeschlossen angenommen. 2Ad Dig. 19,1,6,2ROHGE, Bd. 11 (1874), Nr. 75, S. 227: Zahlung des Kaufpreises statt baar in Actien. Nebenvertrag.Wenn ich aber einen leeren Platz um einen bestimmten Preis an dich verkauft, und dir unter der Bedingung übergeben habe, mir die Hälfte mit einem darauf erbauten Gehöfte zurückzugeben, so kann ich Klage aus dem Kaufe sowohl zu dem Zweck des deiner Seits zu unternehmenden Baues, als der Zurückgabe des Erbaueten erheben; denn so lange noch etwas von dem verkauften Gegenstande in deinen Händen ist, habe ich bekanntlich die Klage aus dem Kaufe. 3Wenn du einen Ort zu einem Begräbniss gekauft hast, und bevor ein Todter daselbst beigesetzt worden, dem Orte zu nahe vom Verkäufer ein Gebäude errichtet worden ist, so kannst du an denselben den Regress nehmen. 4Ad Dig. 19,1,6,4ROHGE, Bd. 6 (1872), S. 267: Klage auf Lieferung vertragsmäßiger Waare nach Zurückweisung vertragswidriger neben der Klage auf Rückzahlung des voraus gezahlten Kaufgeldes.ROHGE, Bd. 12 (1874), Nr. 120, S. 424: Redhibitorische Klage beim absichtlichen Verleugnen eines Fehlers, welchen der Käufer bei genauerer Untersuchung entdecken konnte.ROHGE, Bd. 22 (1878), Nr. 44, S. 200: Interesse eines Aktienzeichners, der durch Täuschung des Kommittes zu Einzahlungen veranlaßt worden.Wenn du mir ein Gefäss verkauft und angegeben hast, es fasse ein bestimmtes Maass, oder habe ein bestimmtes Gewicht, so kann ich die Klage aus dem Kaufe wider dich erheben, wenn du mir weniger gewährst. Wenn du mir aber ein Gefäss unter der Versicherung, es sei ganz, verkauft hast, so musst du mir, wenn es nicht ganz ist, auch dasjenige ersetzen, was ich dadurch verloren habe; ist es aber nicht ausgemacht worden, dass es ganz sein solle, so brauchst du blos die Arglist zu vertreten. Labeo hingegen ist der Ausicht, es komme hier einzig und allein darauf an, dass, wenn nicht das Gegentheil ausgemacht worden, das [Gefäss] jeden Falls als ganz vertreten werden müsse; und er hat Recht. Dass dies auch in Ansehung vermietheter Fässer zu vertreten sei, darüber führt Minicius ein Gutachen des Sabinus an. 5Wenn ich dir einen Fusssteig verkauft habe, so kannst du mich nur dann als Gewährsmann benennen, wenn das Landgut dir gehörte, für welches du eine Dienstbarkeit hast erwerben wollen; denn es ist unbillig, dass ich haften solle, wenn du deswegen die Dienstbarkeit nicht hast erwerben können, weil du nicht Eigenthümer des benachbarten Grundstücks gewesen bist. 6Wenn ich dir aber ein Landgut verkauft und dabei versichert habe, dass zu diesem Landgut ein Fusssteig gehöre, so hafte ich wegen desselben jeden Falls, weil ich gleichsam als alleiniger Verkäufer beider Gegenstände verbindlich bin. 7Wenn mir ein Haussohn eine Sache verkauft und übergeben hat, so haftet er ebenso wohl, als ein Hausvater. 8Wenn der Verkäufer an der verkauften Sache etwas in böser Absicht gethan hat, so steht dem Käufer deshalb die Klage aus dem Kaufe zu; denn bei dieser Klage muss auch die böse Absicht in Anschlag gebracht werden, so dass dasjenige dem Käufer gewährt werden muss, was der Verkäufer zu gewähren versprochen hat. 9Wenn der Verkäufer wissentlich ein mit einer Verbindlichkeit behaftetes oder ihm nicht gehöriges [Landgut] verkauft hat, und ausgemacht worden ist, dass er deshalb nichts zu vertreten haben solle, so muss seine Arglist dennoch veranschlagt werden, indem dieselbe bei der Kaufklage, als einer Klage guten Glaubens, nie im Spiele sein darf.
7Idem lib. X. ad Sabin. Bei dem Verkauf eines Landguts mit Abzug dessen Niessbrauchs, hast du angegeben, derselbe komme dem Titius zu, während er dir verblieb. Wenn du auf diesen Niessbrauch Klage erhebst, so kann ich an dich keinen Regress nehmen, so lange Titius lebt, oder nicht in eine Lage geräth, wo, wenn auch der Niessbrauch ihm gehört, er ihn verlieren würde; denn alsdann, d. h. wenn Titius eine Standesrechtsveränderung erlitten hat, oder gestorben ist, kann ich an dich als den Verkäufer den Regress nehmen. Dasselbe ist Rechtens, wenn du den Niessbrauch für dem Titius gehörig ausgibst, während er dem Sejus gehört.
8Paul. lib. V. ad Sabin. Wenn ich dir ein Landgut als ein freies übergeben habe, dahingegen ich es, zu einer Dienstbarkeit verpflichtet, [nur also] hätte übergeben dürfen, so steht mir die Condiction des Unbestimmten zu, dass du dir die Auferlegung der schuldigen Dienstbarkeit gefallen lassest. 1Habe ich ein Landgut bei der Uebergabe zum dienstbaren gemacht, was ich dir als freies hätte übergeben müssen, so hast du die Klage aus dem Kaufe auf Erlass der Dienstbarkeit, die du nicht zu leiden brauchst.
9Ad Dig. 19,1,9ROHGE, Bd. 7 (1873), S. 356: Klagerecht des Empfängers einer in Erwartung eines Kaufabschlusses übersandten Waare auf Wiederabnahme der Waare.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 347, Note 1.Pompon. lib. XX. ad Sabin. Wenn derjenige, der Steine von einem Landgute gekauft hat, sie nicht hinwegnehmen will, so kann wider ihn auf Hinwegnahme aus dem Verkaufe geklagt werden.
10Ulp. lib. XLVI. ad Sabin. Es ist nichts Neues, dass zwei Verbindlichkeiten in derselben Person in Betreff derselben Sache zusammentreffen; denn wenn derjenige, dem Jemand als Verkäufer verpflichtet ist, Erbe eines Andern geworden ist, dem derselbe Verkäufer verpflichtet ist, so ist klar, dass zwei in derselben Person zusammentreffende Klagen vorhanden seien, eine eigene, und eine erbschaftliche, und es muss der eingesetzte Erbe, wenn er des Vortheils beider Klagen getrennt geniessen will, den eigenen Schuldner vor dem Erbantritt belangen, und nachher nach geschehenem Erbantritt den Erbschaftsschuldner; hat er die Erbschaft früher angetreten, so kann er zwar eine Klage anstellen, jedoch so, dass er durch dieselbe den Nutzen aus beiden Contracten zieht. Im umgekehrten Fall, wenn ein Verkäufer Erbe des andern geworden ist, ist es gleichfalls klar, dass er beide Entwährungen zu vertreten habe.
11Idem lib. XXXII. ad Ed. Ad Dig. 19,1,11 pr.ROHGE, Bd. 6 (1872), S. 267: Klage auf Lieferung vertragsmäßiger Waare nach Zurückweisung vertragswidriger neben der Klage auf Rückzahlung des voraus gezahlten Kaufgeldes.Der Klage aus dem Kaufe bedient sich der Käufer. 1Vor Allem ist zu wissen, dass nur dasjenige Gegenstand dieser Klage werde, über dessen Gewährung man übereingekommen ist; denn da dieselbe eine Klage guten Glaubens ist, so ist dem guten Glauben nichts entsprechender, als die Leistung dessen, was von den Parteien beabsichtigt worden ist; ist nichts Bestimmtes ausgemacht worden, so muss dasjenige geleistet werden, was der Natur der Sache nach in den rechtlichen Wirkungen dieser Klage begriffen ist. 2Vor Allem muss nun der Verkäufer die Sache selbst gewähren, d. h. sie übergeben; ist der Verkäufer deren Eigenthümer gewesen, so macht dieselbe auch den Käufer zum Eigenthümer; wo nicht, so verpflichtet sie den Verkäufer blos in Bezug auf die Entwährung, sobald nur der Preis gezahlt oder deshalb Sicherheit bestellt worden ist. Der Käufer hingegen wird genöthigt, die Geldstücke dem Verkäufer eigenthümlich zu behändigen. 3Ad Dig. 19,1,11,3ROHGE, Bd. 10 (1874), S. 339: Die actio emti führt zur Auflösung des Geschäfts, wenn das Interesse eben in der Aufhebung des Vertrages besteht.Dass auch die Wandelung Gegenstand der Klage aus dem Kaufe sei, glaubt sowohl Labeo als Sabinus; eine Ansicht, die wir theilen. 4Der Verkäufer von lebendigen Wesen muss für deren Gesundheit einstehen; daher pflegt der Verkäufer von Zugvieh das Versprechen abzulegen, dass es fresse und saufe, wie es sich gehöre. 5Ad Dig. 19,1,11,5ROHGE, Bd. 5 (1872), S. 324: Voraussetzung des Dolus. Täuschung und Uebervortheilung des andern Contrahenten.ROHGE, Bd. 12 (1874), Nr. 120, S. 424: Redhibitorische Klage beim absichtlichen Verleugnen eines Fehlers, welchen der Käufer bei genauerer Untersuchung entdecken konnte.Wer in dem Glauben, eine Jungfrau zu kaufen, eine Frau gekauft, während der Verkäufer wohlwissend, dass jener in Irrthum sei, dies hat geschehen lassen, der kann zwar aus diesem Grunde nicht auf Wandelung66D. h. mittelst der Wandelklage, weil diese eines anderen Grundes bedarf. dringen, doch kann er die Klage aus dem Kaufe auf Wiederaufhebung des Kaufes erheben, dergestalt, dass nach Rückzahlung des Kaufpreises die Frau zurückgegeben wird. 6Jemand, der Wein gekauft hatte, zahlte eine bestimmte Summe als Daraufgeld; nachher kam man überein, dass der Kauf nicht gelten solle; hier, sagt Julianus, könne auf Rückgabe des Daraufgeldes aus dem Kaufe Klage erhoben werden, und es finde auch die analoge Klage aus dem Kaufe auf Auflösung des Kaufes Statt. Ich frage nun, welche Klage muss angestellt werden, wenn ein Ring als Daraufgeld gegeben, und nach erfolgtem Kaufabschlusse und Zahlung des Preises, sowie nach geschehener Uebergabe der Sache, der Ring nicht zurückgegeben wird, ob die Condiction, als sei er wegen einer Bestimmung gegeben worden, die erledigt sei, oder die Klage aus dem Kaufe? Julianus würde sagen, es sei die Klage aus dem Kaufe anzustellen; doch kann auch die Condiction angestellt werden, weil sich der Ring nunmehr bei dem Käufer ohne Grund befindet. 7Der Verkäufer muss, sagt Neratius, dem Käufer auch dann dafür stehen, dass ein Sclav kein entlaufener sei, wenn er einen solchen ohne es zu wissen, verkauft hat. 8Ingleichen, sagt Neratius, musst du nach allgemeiner Annahme, auch wenn du einen dir nicht gehörigen Sclaven verkauft hast, dafür stehen, dass er frei von Verpflichtung wegen Diebstahls und Noxa sei, und es findet die Klage aus dem Kaufe Statt, zu dem Ende, dass dem Käufer wegen des ungestörten Besitzes Sicherheit bestellt, jedoch auch dass demselben der Besitz übergeben werde. 9Derselbe sagt: wer die Uebergabe nicht leiste, werde zu dem Interesse verurtheilt; wer aber als Gewährsmann nicht zur Bürgschaftsstellung77Satisdatio ist nach der Glosse hier für nuda promissio. schreitet, der muss das allergrösste Interesse vertreten. 10Ferner sagt Neratius: in allen diesen Fällen genüge es, das höchste Interesse zu leisten, dergestalt, dass der Streit nach den nachfolgenden Klagen, mit Abrechnung dessen, was bereits entrichtet worden ist, gewürdert wird. 11Auch sagt er ganz richtig, dass wenn etwas hiervon nicht geleistet werde, während das Uebrige [zur Verpflichtung des Verkäufers gehörige] geschehen sei, die Verurtheilung ohne allen Abzug geschehen müsse. 12Ad Dig. 19,1,11,12Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 391, Note 10.Derselbe sagt im zweiten Buche seiner Gutachten, der in einer Noxalklage verurtheilte Käufer erlange mit der Klage aus dem Kaufe nur dasjenige, mit wieviel er höchstens aus der Sache kommen konnte; derselben Ansicht ist er, wenn aus der Stipulation Klage erhoben worden ist, denn er könne, gleichviel ob er den Sclaven in der Noxalklage vertreten hat oder nicht, weil es ausser Zweifel lag, dass jener den Schaden angerichtet habe, nichts desto weniger sowohl aus der Stipulation als aus dem Kaufe klagen. 13Nicht minder, sagt Neratius, der Verkäufer müsse bei Uebergabe der Sache dem Käufer dafür Gewähr leisten, dass er in einem Process über den Besitz Sieger bleibe; Julianus im funfzehnten Buche der Digesten sagt aber, die Uebergabe werde gar nicht als geschehen angenommen, wenn der Käufer nicht im Besitze Sieger bliebe; es wird also die Klage aus dem Kaufe Statt finden, wenn dies nicht gewährt wird. 14Cassius sagt: wer in Folge der Stipulation des Doppelten die Streitwürderung erlangt habe, der könne in Betreff der andern Beziehungen, deren wegen bei Verkäufen Sicherheit bestellt zu werden pflegt, nichts fordern; im Falle aber die Stipulation auf das Doppelte nicht eingegangen worden, glaubt Julianus, müsse die Klage aus dem Kaufe erhoben werden. 15Endlich sagt er im zehnten Buche bei Minicius: wenn Jemand einen Sclaven unter der Bedingung verkauft habe, [auf den Fall der Entwährung] binnen dreissig Tagen das Doppelte erlegen, nach dieser Zeit aber gar nichts vertreten zu wollen, und der Käufer binnen der bestimmten dies zu fordern unterlassen habe, so hafte der Verkäufer nur dann nicht, wenn er einen fremden Sclaven ohne es zu wissen verkauft hat; denn in diesem Falle sei er [nur] insoweit verpflichtet, dass er und sein Erbe, soweit es von ihnen abhänge, dem Käufer für den ungestörten Besitz einstehen müssen; wer aber einen fremden Sclaven wissentlich verkauft hat, der, sagt er, handelt arglistig und haftet daher mittelst der Klage aus dem Kaufe. 16Die Ansicht Julianus halte ich auch in Ansehung der Pfänder für richtig; denn wer vermöge seines Rechts als Gläubiger [ein Pfand] verkauft hat, der haftet, wenn dasselbe nachher entwährt worden ist, auch nicht auf Ersatz des Preises mittelst der Klage aus dem Kaufe; das ist durch viele Constitutionen so begründet worden. Arglist muss der Verkäufer natürlich vertreten; darum muss er auch versprechen, wegen der Arglist haften zu wollen; er haftet aber auch aus dem Kaufe, wenn er dies nicht versprochen, jedoch wissentlich, dass ihm die Sache nicht verpfändet, oder nicht dem gehörig sei, der sie ihm verpfändet, dieselbe verkauft hat, weil er, wie wir gezeigt haben, Arglist vertreten muss. 17Wenn Jemand eine Sache verkauft, und versichert hat, dass dieselbe ein Zubehör habe, so ist zwar alles das, was wir von dem Verkaufe der Sache [selbst] gesagt haben, auch in diesem Puncte zu beobachten, jedoch dergestalt, dass wegen Entwährung nicht für das Doppelte gehaftet, sondern nur insofern eine Verpflichtung begründet wird, dass dem Käufer der ungestörte Besitz gesichert werde, und zwar nicht blos von seiner, [des Verkäufers] Seite, sondern von Seiten Jedermanns. 18Ad Dig. 19,1,11,18Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 391, Note 38.Was muss aber derjenige vertreten, der als Verkäufer für den ungestörten Besitz gutgesagt hat? Ich bin der Ansicht, dass es ein grosser Unterschied sei, ob er dies in Ansehung seiner und der Person seiner Nachkommen verspricht, dass keine Beunruhigung vorfallen solle, oder überhaupt in Ansehung jedes Dritten. Wenn nur in Ansehung seiner, so kann nicht angenommen werden, er müsse es vertreten, dass die Entwährung nicht von Seiten eines Dritten geschehe, und er haftet mithin, wenn die Sache entwährt, und eine Stipulation eingegangen worden ist, so wenig aus der Stipulation, als er, wenn keine eingegangen worden, aus dem Kaufe haftet. Nun schreibt aber Julianus im funfzehnten Buche der Digesten: dass, auch wenn der Verkäufer sich ausdrücklich darüber ausgesprochen habe, dass er und sein Erbe dem ruhigen Besitz keine Störung in den Weg legen wollen, sich zwar behaupten lasse, dass er mittelst der Klage aus dem Kaufe nicht auf das Interesse des Käufers [im Fall der Entwährung durch einen Dritten] hafte, wohl aber natürlich zur Erstattung des Preises. Ebendaselbst sagt er, dass dasselbe auch dann gelte, wenn ausdrücklich beim Verkauf ausgemacht worden sei, dass für Entwährung gar nicht eingestanden werden solle, so dass zwar, wenn die Sache entwährt worden, Verpflichtung zur [Erstattung des] Preises, nicht aber zu der des [entgangenen] Nutzens vorhanden sei. Denn ein Contract guten Glaubens erträgt keine Uebereinkunft dieser Art, dass der Käufer die Sache verlieren und der Verkäufer den Preis behalten solle, es müssten denn alle obgedachte Uebereinkommen so verstanden werden, wie es in dem Falle geschieht, wenn der Verkäufer das Geld doch bekommen solle, wenn die Waare auch nicht an den Käufer gelangt, wie z. B. wenn man einen künftigen Fischzug von einem Fischer kauft, oder eine verlappte Umstellung von einem Jäger, oder ein Garn von einem Vogelsteller; denn hier muss, auch wenn er gar nichts fängt, der Käufer nichts desto weniger den Preis entrichten; — allein in den obgedachten Uebereinkunftsfällen findet das Gegentheil Statt, es müsste denn Einer wissentlich etwas ihm nicht Gehöriges verkauft haben, dann geht es nach dem obstehend von uns angeführten Ausspruch Julians, dass er aus dem Kaufe hafte, weil er arglistig gehandelt hat.
12Celsus lib. XXVII. Dig. Wenn ich einen Fischzug gekauft habe, und der Fischer das Netz nicht auswerfen will, so findet eine unbestimmte Schätzung des Gegenstandes Statt; hat er Fische herausgenommen, und will er sie mir nicht wiedergeben, so müssen die herausgenommenen abgeschätzt werden.
13Ad Dig. 19,1,13ROHGE, Bd. 5 (1872), S. 324: Voraussetzung des Dolus. Täuschung und Uebervortheilung des andern Contrahenten.Ulp. lib. XXXII. ad Ed. Ad Dig. 19,1,13 pr.ROHGE, Bd. 6 (1872), S. 267: Klage auf Lieferung vertragsmäßiger Waare nach Zurückweisung vertragswidriger neben der Klage auf Rückzahlung des voraus gezahlten Kaufgeldes.ROHGE, Bd. 12 (1874), Nr. 120, S. 424: Redhibitorische Klage beim absichtlichen Verleugnen eines Fehlers, welchen der Käufer bei genauerer Untersuchung entdecken konnte.ROHGE, Bd. 22 (1878), Nr. 44, S. 200: Interesse eines Aktienzeichners, der durch Täuschung des Kommittes zu Einzahlungen veranlaßt worden.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 393, Note 1.Julianus macht im funfzehnten Buche zwischen dem der wissentlich, und dem, der ohne es zu wissen, etwas [mit einem Mangel behaftetes] verkauft hat, bei der Verurtheilung durch die Klage aus dem Kaufe einen Unterschied; denn er sagt, wer krankes Vieh, oder einen fehlerhaften Balken, ohne zu wissen, dass er es sei, verkauft hat, braucht mittelst der Klage aus dem Kaufe [verurtheilt] nur dasjenige zu ersetzen, um wieviel weniger ich dafür, es zu kaufen, gegeben haben würde, wenn ich diesen Umstand gekannt hätte; hat er es aber wissentlich verschwiegen, und den Käufer betrogen, so muss er dem Käufer jeden aus dem Kaufe ihm erwachsenden Nachtheil vergüten. Wenn also ein Gebäude durch den Fehler des Balken eingestürzt ist, so muss der Werth des Gebäudes, wenn Vieh durch Ansteckung des kranken Viehes gefallen ist, das Interesse ersetzt werden, was man dabei hatte, gesundes gekauft zu haben. 1Ad Dig. 19,1,13,1ROHGE, Bd. 6 (1872), S. 267: Klage auf Lieferung vertragsmäßiger Waare nach Zurückweisung vertragswidriger neben der Klage auf Rückzahlung des voraus gezahlten Kaufgeldes.ROHGE, Bd. 12 (1874), Nr. 120, S. 424: Redhibitorische Klage beim absichtlichen Verleugnen eines Fehlers, welchen der Käufer bei genauerer Untersuchung entdecken konnte.ROHGE, Bd. 22 (1878), Nr. 44, S. 200: Interesse eines Aktienzeichners, der durch Täuschung des Kommittes zu Einzahlungen veranlaßt worden.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 393, Note 1.Nicht minder muss derjenige, der wissentlich einen Dieb oder einen entlaufenen Sclaven verkauft hat, soviel ersetzen, als dem Käufer daran gelegen war, nicht betrogen zu werden; hat er ihn, ohne es zu wissen, verkauft, so haftet er zwar in Ansehung des entlaufenen insoweit, als jener weniger für ihn gegeben haben würde, wenn er gewusst hätte, dass es ein entlaufener Sclav sei, in Ansehung des Diebes haftet er aber nicht. Der Grund dieses Unterschieds ist der, dass man den Entlaufenen gar nicht behalten kann, und der Verkäufer also gleichsam wegen Entwährung haftet, den Dieb aber kann man [wenigstens] im Besitz behalten. 2Ad Dig. 19,1,13,2ROHGE, Bd. 22 (1878), Nr. 44, S. 200: Interesse eines Aktienzeichners, der durch Täuschung des Kommittes zu Einzahlungen veranlaßt worden.Wenn wir sagen, soviel als dem Käufer daran gelegen war, nicht betrogen zu werden, so liegt darin sehr viel, z. B. wenn er Andere mit ihm zu entfliehen angereizt, oder Sachen mit sich fortgenommen hat. 3Wie aber, wenn er zwar nicht wusste, dass er ein Dieb sei, aber versichert hat, er sei von rechtlichem Wandel und ehrlich, und ihn theuer verkauft hat? Haftet er da aus dem Kaufe? Ich glaube ja. Er hat es aber doch nicht gewusst! Er hätte aber nicht leichtsinnig etwas versichern sollen, was er selbst nicht wusste. Zwischen diesem und dem, der es weiss, ist also der Unterschied, dass der letztere hätte bevorworten müssen, [der Sclav] sei ein Dieb, der erstere aber nicht leichtsinnig zu einer unüberlegten Versicherung schreiten sollen. 4Wenn ein Verkäufer es arglistig dahin gebracht hat, dass er eine Sache theuerer bezahlt erhalten, z. B. von der Kunstfertigkeit [eines Sclaven] oder über dessen Sondergut gelogen hat, so haftet er durch die Klage aus dem Kaufe zum Ersatz dessen an den Käufer, wieviel er [wirklich] mehr für den Sclaven gegeben haben würde, wenn er ein solches Sondergut gehabt, oder in einer solchen Kunstfertigkeit erfahren gewesen wäre. 5Derselbe Julianus behandelt einen Fall entgegengesetzter Art, ob nämlich, nachdem Terentius Victor mit Hinterlassung seines Bruders zum Erben verstorben war, und ein gewisser Vellicus mehrere zum Nachlass gehörige Sachen, Documente und Sclaven heimlich fortgeschafft, auch nach deren Entfremdung, da der Nachlass von ganz geringem Werth zu sein schien, [jenen] leicht dazu beredet hatte, ihm denselben zu verkaufen, dieser mittelst der Klage aus dem Kaufe hafte? und beantwortet sie dahin, es stehe die Klage aus dem Kaufe auf so hoch zu, als die Erbschaft mehr werth sein würde, wenn diese Sachen nicht entfremdet worden wären. 6Nicht minder, sagt Julianus, pflege die Arglist vom Verkäufer auch in Fällen folgender Art vertreten zu werden: wenn der Verkäufer wusste, dass ein Landgut mehreren Stadtgemeinden zu Vermächtnissen verpflichtet, und im Contract geschrieben hat, dass es nur einer Stadtgemeinde dazu verbindlich sei, aber nachher den Nebenvertrag abgeschlossen hat, dass wenn ja eine Verbindlichkeit zur Entrichtung von Steuern, Zoll oder jährlichen Gefällen, oder zum Beitrag zu einem Wege vorhanden sei, diese der Käufer übernehmen, berichtigen und leisten solle, so hafte er [dennoch] aus dem Kaufe, als habe er den Käufer betrogen; diese Meinung ist richtig. 7Wenn aber der Fall eintritt, dass Vormünder bei dem Verkaufe von ihren Mündeln gehörigen Sachen so gehandelt haben, so, sagt er, sei es die Frage, ob der Mündel die Arglist seiner Vormünder zu vertreten habe. Haben die Vormünder den Kauf selbst abgeschlossen, so unterliegt es keinem Zweifel, dass sie aus dem Kaufe haften müssen; hat aber der Unmündige den Kauf unter ihrer Ermächtigung vollzogen, so haftet er auf so hoch, als er dadurch reicher geworden ist, während die Vormünder auf den Rest allemal verurtheilt werden müssen, weil auch auf den Unmündigen nach Erreichung der Mündigkeit dasjenige, was mit Arglist der Vormünder geschehen, nicht übertragen wird. 8Ad Dig. 19,1,13,8Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 321, Note 2.Wenn der Käufer aus dem Kaufe Klage erheben will, so muss er sich zur Zahlung des Preises erbieten, wenn er daher die Hälfte des Preises anbietet, so ist dies noch keine Klage aus dem Kaufe; denn der Verkäufer kann die verkaufte Sache wie ein Pfand innebehalten. 9Daher ist es die Frage, ob, wenn die Hälfte des Preises bezahlt, die Sache übergeben, und nachher entwährt worden ist, derjenige, welcher aus dem Kaufe Klage erhebt, den ganzen Werth der Sache verlangen könne, oder blos soviel, als er gezahlt hat? Meiner Meinung nach blos das, was er gezahlt hat, nämlich wegen der Einrede der Arglist. 10Wenn ein Acker mit reifen Früchten verkauft worden ist, so ist es unbezweifelt, dass dem Käufer auch die Früchte zufallen, es müsste denn etwas Anderes ausgemacht sein. 11Wenn ein Acker [der] verpachtet ist, [verkauft wird,] so kommt demjenigen der Pachtzins zu, der ihn verpachtet hatte; dasselbe findet in Ansehung der städtischen Grundstücke Statt, es müsste denn der Fall sein, dass eine ausdrückliche Uebereinkunft darüber getroffen worden wäre. 12Wenn aber der verkauften Sache ein Schaden anderer Art zugefügt worden ist, so ist dem Käufer nach Befinden die Klage wegen drohenden Schadens, oder die wegen Aufhaltens des Regenwassers, oder die Aquilie, oder das Interdict Was mit Gewalt oder heimlich zu ertheilen. 13Ingleichen muss dem Käufer dasjenige ausgeantwortet werden, was aus den Diensten der Sclaven, oder dem Frachtlohn des Zugviehs oder von Schiffen vereinnahmt worden, auch wenn dem Sondergute [verkaufter Sclaven] etwas zugeflossen ist, jedoch ausgenommen dann, wenn es aus des Verkäufers Vermögen herrührt. 14Wenn Titius ein Landgut, welches neunzig Morgen enthielt, verkauft hat und im Kaufcontract gesagt worden ist, das Landgut enthalte hundert Morgen, und bevor der Flächeninhalt festgestellt worden, zehn Morgen durch Anschwemmung zugewachsen sind, so gefällt mir des Neratius Ausspruch, der sich dahin äussert, dass wenn jener wissentlich verkauft hat, die Klage aus dem Kaufe wider ihn, ungeachtet des Zuwachses der zehn Morgen zuständig sei, weil er arglistig gehandelt hat, und die Arglist88Unser Text hat hier durch einen Druckfehler solus statt dolus. nicht entschuldigt wird; hat er hingegen verkauft, ohne es zu wissen, so findet die Klage aus dem Kaufe nicht Statt. 15Wenn du mir ein dir nicht gehöriges Landgut verkauft hast, und dasselbe mir aus einem bereichernden Grunde zugefallen ist, so steht mir nichts desto weniger wider dich die Klage aus dem Kaufe zu. 16In Betreff dessen, was mit der gekauften Sache gewährt zu werden pflegt, muss nach meiner Ansicht nicht blos Arglist, sondern auch Verschuldung vertreten werden; denn auch Celsus hat im achten Buche seiner Digesten berichtet, dass, wenn man dahin übereingekommen, der Verkäufer solle früher gefällig gewesenen Miethzins einziehen und dem Käufer überantworten, derselbe nicht blos Arglist, sondern auch Verschuldung vertreten müsse. 17Celsus behandelt ferner in demselben Buche folgenden Fall: du hast von einem dir gemeinschaftlich mit dem Titius gehörigen Landgute deine Hälfte verkauft, bist aber vor deren Uebergabe genöthigt worden, dich auf eine Gemeingutstheilungsklage einzulassen; wenn hier dem Mitgenossen das Landgut zuerkannt worden ist, so musst du dem Käufer soviel entrichten, als du dieserhalb vom Titius erlangt hast; ist dir das ganze Landgut zuerkannt worden, so musst du, sagt er, dasselbe dem Käufer ganz übergeben, dergestalt, dass er dann dasjenige zahlen muss, wozu du deshalb dem Titius verurtheilt worden bist. Für Entwährung brauchst du aber blos in Ansehung derjenigen Hälfte zu stehen, die du verkauft hast, wegen der andern brauchst du blos zu versprechen, für Arglist [haften zu wollen]; denn es ist der Billigkeit entsprechend, dass der Käufer in demselben Verhältniss bleibe, wie es der Fall sein würde, wenn wider ihn selbst die Gemeingutstheilungsklage erhoben worden wäre; hat aber der Richter das Landgut zwischen dir und dem Titius nach bestimmten Antheilen getheilt, so unterliegt es keinem Zweifel, dass du dem Käufer99Unser Text hat das Komma hinter emtori, sowie die Göttinger C. J. Ausgabe; mir scheint es jedoch vor emtori stehen zu müssen, wie alle andern Ausgaben (auch die Russardsche) haben. die zuerkannte Hälfte herausgeben muss. 18Was der Verkäufer einem verkauften Sclaven vor der Uebergabe geschenkt hat, muss auch herausgegeben werden; ingleichen die [inzwischen] durch den Sclaven erworbenen Erbschaften und alle Vermächtnisse, ohne Unterschied, in Ansehung wessen sie hinterlassen worden sind. Nicht minder muss dem Käufer dasjenige herausgegeben werden, was der Sclav dem Verkäufer aus Diensten erworben hat, ausser wenn der Tag der Uebergabe dem Vertrage nach darum hinausgeschoben worden ist, damit die Dienste bis dahin dem Verkäufer verbleiben sollen. 19Die Klage aus dem Verkaufe steht dem Verkäufer zu dem Ende zu, um dasjenige zu erlangen, was ihm vom Käufer geleistet werden muss. 20Gegenstand dieser Klage ist Folgendes: vor allen der Preis, um den die Sache verkauft worden ist, ingleichen die Zinsen des Preises vom Tage der Uebergabe an; denn wenn der Käufer die Sache benutzt, so ist es auch billig, dass er die Zinsen des Preises entrichte. 21Die Uebergabe des Besitzes muss auch dann als geschehen verstanden werden, wenn der Besitz bittweise verstattet ist; denn man muss dabei einzig und allein darauf Rücksicht nehmen, ob der [Käufer] die Fähigkeit hat, die Nutzungen zu ziehen. 22Ausserdem kann man mittelst der Klage aus dem Verkaufe auch die Kosten erlangen, welche in Ansehung der verkauften Sache erwachsen sind, als z. B., wenn auf verkaufte Gebäude dergleichen verwendet worden; denn Labeo und Trebatius schreiben, dass dieserhalb die Klage aus dem Verkaufe Statt finde; ferner wenn auf Heilung eines kranken Sclaven vor der Uebergabe desselben etwas verwendet worden ist, oder auf Unterricht, von dem es wahrscheinlich war, dass auch der Käufer ihn würde haben ertheilen lassen. Um so mehr, sagt Labeo, könne man auch, wenn auf die Leichenbestattung eines gestorbenen Sclaven etwas verwendet worden, dieses mit der Klage aus dem Verkaufe erlangen, sobald er nur ohne Verschuldung des Verkäufers zu Tode gekommen sei. 23Nicht minder könne Klage aus dem Verkaufe erhoben werden, wenn bei Abschluss des Verkaufes ausgemacht worden, dass ein tüchtiger Bürge gestellt werden solle, damit hierzu geschritten werde. 24Wenn zwischen dem Käufer und Verkäufer von Grundstücken ausgemacht worden ist, dass wenn der Käufer oder sein Erbe dieselben Grundstücke theuerer verkauft hätte, er dem Verkäufer die Hälfte davon herausgeben solle, und der Erbe des Käufers diese Grundstücke theuerer verkauft hat, so wird der Verkäufer mittelst der Klage aus dem Verkaufe die Hälfte davon, um wieviel sie theurer verkauft worden, erlangen. 25Ad Dig. 19,1,13,25Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 482, Note 18.Wenn ein Geschäftsführer verkauft und dem Käufer Sicherheit bestellt hat, so fragt es sich, ob die Klage dem Eigenthümer und wider denselben ertheilt werden müsse; und Papinianus ist im dritten Buche seiner Gutachten der Ansicht, es könne wider den Eigenthümer die analoge Klage aus dem Kaufe nach Art der Factorklage erhoben werden, vorausgesetzt, dass er zum Verkauf der Sache Auftrag ertheilt hat; mithin kann man im umgekehrten Fall auch behaupten, dass dem Eigenthümer selbst die analoge Klage aus dem Kaufe1010Emto ist mit der Glosse für venditio zu nehmen. zuständig sei. 26Ebendaselbst führt Papinianus an, er habe sich gutachtlich dahin ausgesprochen, dass, wenn ein Uebereinkommen in der Art getroffen worden sei, es solle dem Verkäufer, wenn der Preis bis zu einem bestimmten Tage nicht gezahlt worden, [vom Käufer] dass Doppelte gezahlt werden, dieser Zusatz als zur Umgehung der [betreffenden] kaiserlichen Constitutionen gemacht betrachtet werden solle, weil er die gesetzmässigen Zinsen übersteigt, und von dem Nebenvertrage des Verfalls darum verschieden sei, weil im letztern keine Verbindlichkeit zu verbotenen Zinsen eingegangen, sondern eine erlaubte Contractsbedingung enthalten sei. 27Kann derjenige, der mit meinem Geschäftsbesorger im Einverständniss von ihm etwas erkauft hat, Klage aus dem Kaufe erheben? Ich glaube ja, aber mit der Beschränkung: entweder den Contract zu halten, oder davon zurückzutreten. 28Auch dem, wer einen Minderjährigen übervortheilt hat, verstatten wir die Klage aus dem Kaufe [nur] mit der im vorigen Fall gedachten Beschränkung. 29Wenn Jemand von einem Unmündigen ohne, dessen Vormundes Ermächtigung gekauft hat, so besteht der Contract von einer Seite; denn der Käufer ist dem Unmündigen verpflichtet, dieser aber jenem nicht. 30Wenn der Verkäufer das Wohnen [in einem verkauften Grundstück] ausbedungen hat, damit ein Miethsmann darin wohnen, oder dass von seinem Pachter die Benutzung bis zu einem bestimmten Zeitpunct gezogen werden dürfe, so hält Servius für richtiger, dass [, im Fall diesem zuwider gehandelt werde,] die Klage aus dem Verkaufe Statt finde. Auch sagt Tubero: wenn der Pachter in diesem Falle Schaden angerichtet hat, so könne der Käufer mittelst der Klage aus dem Kaufe den Verkäufer nöthigen, wider den Pachter aus dem Pachtcontracte zu klagen, damit er dasjenige, was er erlangt habe, dem Käufer erstatte. 31Wenn ein Gebäude verkauft oder vermacht worden ist, so pflegen wir dasjenige als zu dem Gebäude gehörig zu betrachten, was gleichsam einen Theil desselben bildet, oder was wegen des Gebäudes vorhanden ist, z. B. ein Brunnenkasten,
14Pompon. lib. XXXI. ad Quint. Muc. d. h. womit ein Brunnen überbaut wird,
15Ulp. lib. XXXII. ad Ed. Stehende Wasser, Wasserbecken, Statuen, aus denen Wasser springen, damit zusammenhängende Röhren, gehören, auch wenn letztere weit ausserhalb des Gebäudes laufen, doch zu dem Gebäude; ingleichen Canäle. Fische aber, die sich in einem Fischbehälter befinden, gehören zu dem Gebäude oder dem Landgut ebensowenig.
16Pompon. lib. XXXI. ad Quint. Muc. als Hühner und andere auf dem Landgute befindliche Thiere.
17Ulp. lib. XXXII. ad Ed. Zu einem Landgute gehört nichts, als was der Erdboden enthält. Zu einem Gebäude aber, muss man wissen, gehört mancherlei, was nicht an demselben befestigt ist, als z. B. Schlösser, Schlüssel, Riegel. Vielerlei andere Gegenstände werden, auch wenn sie in die Erde eingegraben sind, wie Weingefässe und Keltern, dennoch nicht als Zubehör eines Landgutes oder Landhauses angesehen, weil diese mehr zu einem bestimmten Gewerbe gehören, selbst wenn sie mit dem Gebäude verbunden sind. 1Dass Wein und bereits gewonnene Früchte nicht zu einem Landhause gehören, ist bekannt. 2Wenn ein Landgut verkauft oder vermacht worden ist, so gehört der Dünger und die Streu dem Käufer und Vermächtnissinhaber, das [vorräthige] Holz aber dem Verkäufer oder dem Erben, weil es nicht zum Landgute gehörig, obwohl zu diesem Behuf angeschafft ist. In Betreff des Düngers ist aber die Unterscheidung des Trebatius zu billigen, dass wenn er zur Düngung des Ackers angeschafft worden ist, er dem Käufer zufällt, wenn aber um ihn zu verkaufen, dem Verkäufer, vorausgesetzt, dass nichts Anderes ausgemacht worden; auch ist es einerlei, ob er im Stall oder auf einem Haufen liegt. 3Gemälde, die anstatt der Zimmerweissung befestigt worden sind, sowie Marmorbekleidung, gehören zum Gebäude. 4Netze an Säulen, Pulte [die] an den Wänden [befestigt sind], sowie härene Vorhänge gehören nicht zu einem Gebäude. 5Ebensowenig wird dasjenige, was eines Gehöftes wegen angeschafft worden, sobald es noch nicht fertig ist, nicht als zu einem Gebäude gehörig angesehen, wenn es sich auch in dem Gebäude befindet. 6Wenn dasjenige, was aus der Erde gegraben und herausgehauen worden, vom Verkauf ausgeschlossen worden ist, so wird das als ausgegraben angesehen, was herausgegraben worden ist, wie Sand, Kreide und dergleichen; als herausgehauen aber umgehauene Bäume, Kohlen und dergleichen. Gallus Aquilius, dessen Meinung Mela anführt, sagt richtig, das Herausgegrabene und Herausgehauene werde umsonst in den Kaufcontract inbegriffen, weil, wenn es nicht für sich besonders verkauft worden, deshalb auf Auslieferung geklagt werden könne; denn wegen [ausgegrabenem] Lehm, oder Backsteinen, oder Sand brauche sich der Verkäufer ebensowenig Sicherheit bestellen zu lassen, als wegen anderer kostbarerer Sachen. 7Ueberhaupt, schreibt Labeo, gehöre dasjenige, was sich zum immerwährenden Gebrauch in Gebäuden befinde, zu dem Gebäude; was aber nur für den Augenblick, gehöre nicht dazu; so z. B. gehören Röhren, die nur auf eine bestimmte Zeit angebracht sind, nicht zu dem Gebäude, wohl aber, wenn es für immer geschehen ist. 8Bleierne Röhrkasten, Brunnen, Brunnenkasten, angelöthete Röhrenspunde, oder was in die Erde eingerammt ist, gehört, auch wenn es nicht [an dem Gebäude] befestigt ist, dennoch zum Gebäude. 9Ebenso gehören bekanntlich Medaillons, Säulen und Statuen, aus deren Mäulern Wasser zu springen pflegt, zum Gebäude. 10Was aus einem Gebäude hinweggenommen worden ist, um wieder eingesetzt zu werden, gehört zum Gebäude, was aber angefertigt ist, um [erst] eingesetzt zu werden, gehört nicht dazu. 11Pfähle, die des Weines wegen angefertigt worden, gehören nicht eher zum Landgute, als bis sie an Ort und Stelle eingeschlagen sind, diejenigen aber, welche in der Absicht ausgelesen worden sind, sie einzuschlagen, gehören dazu.
18Javolen. lib. VII. ex Cassio. Korndächer, die aus Bretern angefertigt zu werden pflegen, gehören dann zu den Gebäuden, wenn die Pfähle derselben in die Erde getrieben sind; sind sie über der Erde befindlich, so gehören sie zu dem Herausgehauenen und Herausgegrabenen. 1Dachziegel, die noch nicht auf die Gebäude gehangen worden, gehören, wenn sie auch herbeigeschafft worden sind, um sie zum Decken zu brauchen, zu dem Herausgegrabenen und Herausgehauenen; anders ist es mit denen, die abgenommen worden sind, um wieder aufgelegt zu werden, denn diese gehören zu den Gebäuden.
19Gaj. ad Ed. Praet. tit. de Publican. Die Alten bedienten sich der [besondern] Benennungen für den Kauf und für den Verkauf willkürlich.
20Idem lib. XXI. ad Ed. prov. Ingleichen beim Pacht und dem Verpacht.
21Paul. lib. XXXIII. ad Ed. Wenn eine Sclavin, deren ungebornes Kind verkauft worden, unfruchtbar oder über funfzig Jahr als ist, so haftet der Verkäufer, wenn der Käufer dies nicht gewusst hat, aus dem Kauf. 1Wenn der Verkäufer eines Grundstücks wissentlich dessen Abgaben verschweigt, so haftet er aus dem Kauf; hat er es, ohne es zu wissen, nicht vorhergesagt, etwa weil es ein erbschaftliches Grundstück war, so haftet er nicht. 2Ad Dig. 19,1,21,2Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 76a, Note 8; Bd. II, § 395, Note 2.Wiewohl wir eben gesagt haben, dass, wenn man in Betreff des Gegenstandes übereinstimmt, über dessen Eigenschaft aber verschiedener Ansicht ist, ein Kauf als vorhanden zu betrachten sei, so muss dennoch der Verkäufer dazu haften, um wieviel [dem Käufer] daran gelegen ist, nicht betrogen worden zu sein, auch wenn der Verkäufer nichts davon weiss, z. B. wenn man Tische für zitronenholzene kauft, die es nicht sind. 3Ad Dig. 19,1,21,3BOHGE, Bd. 2 (1871), S. 387 (Anm.): Anspruch auf Ersatz von Schaden, der durch eigene Sorgfalt vermieden werden konnte.ROHGE, Bd. 3 (1872), S. 275: Causalnexus zwischen Verspätung einer Lieferung und dem behaupteten Schaden. Beweislast.ROHGE, Bd. 4 (1872), S. 192: Verpflichtung zum Ersatze von Conventionalstrafe, welche der durch Verzug des Säumigen beschädigte Contrahent einem Dritten hat bezahlen müssen.ROHGE, Bd. 14 (1875), Nr. 44, S. 140: Anspruch des Käufers auf Ersatz des Schadens wegen Nichterfüllung seitens des Verkäufers nach dem höhern Werthe der Waare zur Zeit der Verurtheilung?Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 258, Note 17.Wenn es an dem Verkäufer gelegen hat, dass er zur Uebergabe der [verkauften] Sache nicht geschritten ist, so wird der ganze Vortheil des Käufers in Anschlag gebracht, sobald er als unmittelbare Folge davon1111Quae circa rem ipsam consistit, s. Glück IV. p. 443. [für letztern verloren gegangen] ist. Denn wenn er z. B. mit [erkauftem] Wein ein Geschäft hat machen und einen Gewinn ziehen können, so ist dieses ebensowenig in Anschlag zu bringen, als wenn er Waizen gekauft, und weil dieser nicht [zur rechten Zeit] übergeben worden ist, sein Gesinde hat Hunger leiden müssen; denn man erhält blos den Werth des Waizens, nicht den der vor Hunger gestorbenen Sclaven; und die Verbindlichkeit wird durch die Verzögerung nicht ausgedehnter, wiewohl [deren Gegenstand an sich] wachsen kann, wenn [z. B.] der Wein jetzt theurer ist; und zwar nach Gebühr, weil, wenn er übergeben worden wäre, ich ihn als Käufer haben würde, wenn aber nicht, er wenigstens jetzt gegeben werden muss, indem er schon längst hätte gegeben werden sollen. 4Ad Dig. 19,1,21,4ROHGE, Bd. 11 (1874), Nr. 75, S. 227: Zahlung des Kaufpreises statt baar in Actien. Nebenvertrag.Wenn ich dir ein Landgut verkauft habe, dergestalt, dass es mir um eine bestimmte Summe verpachtet werden soll, so steht mir desfalls die Klage aus dem Verkauf zu, wie wenn dies Abkommen ein Theil des Preises wäre. 5Auch wenn ich dir ein Landgut unter der Bedingung verkauft habe, es an keinen Andern, als an mich wieder zu verkaufen, ist, wenn du es einem Andern verkauft hast, deshalb die Klage aus dem Verkauf begründet. 6Jemand, der ein Haus verkaufte, bedung sich das Wohnen auf Lebenszeit oder auf besondere zehn Jahr aus; der Käufer wollte im ersten Jahre lieber die zehn Jahre gewähren, im zweiten aber das Wohnen [auf Lebenszeit]; Trebatius sagt, es stehe ihm frei, seinen Willen zu ändern, und er könne in jedem Jahre noch das eine oder das andere gewähren, und es finde, so lange er zu beidem bereit sei, keine Forderung Statt.
22Julian. lib. VII. Digest. Wenn der Verkäufer in Betreff der Beschaffenheit eines Landgutes falsche Angaben gemacht hat, und nicht in Ansehung dessen Flächeninhalts, so haftet er dennoch dem Käufer; denn man setze den Fall, er habe angegeben, es seien funfzig Morgen Weinberge und funfzig Morgen Wiesewachs vorhanden, und dass es zwar im Ganzen hundert Morgen, jedoch in Wiesen mehr [als funfzig] sind.
23Idem lib. XIII. Digest. Wenn Jemand einen Sclaven, den er mit seinem Sondergute verkauft hatte, freigelassen hat, so haftet er nicht blos in Betreff des Sonderguts, welches der Sclav zur Zeit der Freilassung besass, sondern auch dessen, was derselbe nachher erwirbt, und er muss noch ausserdem dafür Sicherheit bestellen, dass dasjenige herausgegeben werden solle, was aus dem [dereinstigen] Nachlass des [nunmehrigen] Freigelassenen an ihn gelangen würde. Marcellus bemerkt: der Verkäufer muss aus dem Kauf dasjenige leisten, was er haben würde, wenn der Sclav nicht freigelassen worden wäre; es wird mithin dasjenige nicht darin für begriffen erachtet, was, wenn er nicht freigelassen worden wäre, er auch nicht erworben haben würde.
24Julian. lib. XV. Digest. Wenn ein Sclav, an dem dir der Niessbrauch gehörte, ein Landgut gekauft hat, und du vor der Zahlung des Geldes eine Standesrechtsveränderung erlitten hast, so wirst du, selbst wenn du den Preis gezahlt hast, wegen solcher Standesrechtsveränderung die Klage aus dem Kauf nicht haben, sondern die Klage wegen gezahlter Nichtschuld wider den Verkäufer; ist die Zahlung vor der Standesrechtsveränderung geschehen, so ist es einerlei, ob du bezahlt hast oder der Sclav von dem dir zugehörigen Sondergute, denn in beiden Fällen wirst du die Klage aus dem Kauf haben. 1Ich habe einen dir gehörigen Sclaven, ohne dies zu wissen, von einem Diebe im guten Glauben gekauft; dieser hat mit dem dir zugehörigen Sondergute einen Sclaven gekauft, der mir übergeben worden ist; hier kannst du, hat Sabinus gesagt, diesen Sclaven von mir mittelst der Condiction in Anspruch nehmen; wenn mir aber aus dem Geschäft, was jener geführt hatte, ein Schaden entstanden ist, so kann ich auf der andern Seite wider dich Klage wegen des Sondergutes erheben. Cassius bestätigt des Sabinus Meinung als richtig, und ich trete ihr auch bei. 2Wenn ein Sclav einen andern Sclaven verkauft, so muss der für den Verkauf eintretende Bürge alles dasjenige vertreten, wozu er verpflichtet sein würde, wenn er für einen Freien gebürgt hätte; denn es wird auch wider dessen Herrn die Klage in der Art ertheilt, dass der Käufer ganz dasselbe erlangt, was er hätte erhalten müssen, wenn der Verkäufer ein Freier gewesen wäre. Ueber die Taxe des Sondergutes wird aber der Herr nicht verurtheilt.
25Ad Dig. 19,1,25Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 321, Note 2; Bd. II, § 355, Note 6; Bd. II, § 472, Note 1b.Idem lib. LIV. Digest. Wer eine am Stock hängende Weinlese gekauft hat, und am Abnehmen der Trauben vom Verkäufer gehindert wird, kann sich wider denselben, wenn er den Preis klagend fordert, der Einrede bedienen: wenn das geklagte Geld nicht für diejenige Sache gefordert wird, welche verkauft und nicht übergeben worden ist. Wird er übrigens nach geschehener Uebergabe am Auspressen der Trauben oder der Bereitung des Mostes gehindert, so kann er auf Auslieferung oder wegen Injurien klagen, gleichwie wenn er an Hinwegnahme irgend einer andern ihm gehörigen Sache gehindert würde.
26Alfen. Varus lib. II. Dig. Wenn Jemand beim Verkauf eines Landgutes versichert hat, dass hundert Fässer dazu gehörig sein sollten, welche sich auf demselben befänden, so wird er, selbst wenn kein einziges dagewesen, dem Käufer dennoch zu den Fässern verpflichtet sein.
27Paul. lib. III. Epitom. Alfen. Alles, was der Verkäufer als Zubehör benannt hat, muss unversehrt und unverkürzt übergeben werden; so z. B. muss er, wenn er Fässer als ein Zubehör angegeben hat, dieselben nicht eingefallen, sondern ganz übergeben.
28Julian. lib. III. ad Ursej. Feroc. Du hast mir Grundstücke verkauft und es ist dabei ausgemacht worden, dass ich etwas thun1212Beides ist hier als Aequivalent des Kaufpreises zu verstehen. solle, widrigenfalls ich eine Strafe12 versprochen habe; er (Urseius) hat [über diesen Fall] folgendes Gutachten abgegeben: der Verkäufer kann, bevor er die Strafe aus der Stipulation fordert, Klage aus dem Kauf erheben; hat er soviel erlangt, als zur Strafe stipulirt worden ist, so kann ihm, wenn er dann die Klage aus der Stipulation erhebt, die Einrede der Arglist entgegengesetzt werden; hat man aber die Strafe mittelst der Klage aus der Stipulation erlangt, so kann man, dem Rechte selbst zufolge, die Klage aus dem Verkauf nicht erheben, ausser darauf, um wieviel man dabei mehr betheiligt war, dass dasjenige geschehe [, was ausgemacht worden war].
29Idem lib. IV. ex Minicio. Jemand, dem eine Sache unter einer Bedingung vermacht worden war, hatte sie unbesonnener Weise vom Erben gekauft; hier kann der Käufer den Preis mittelst der Klage aus dem Kauf erhalten, weil er die Sache nicht auf den Grund des Vermächtnisses besitzt.
30African. lib. VIII. Quaest. Ein Sclav, den du von mir mit dem Sondergute gekauft hast, hat, bevor er dir übergeben ward, mich bestohlen. Wenn hier auch die Sache, welche er gestohlen hat, verloren gegangen ist, so werde ich, sagt er, nichts desto weniger deshalb am Sondergute ein Zurückbehaltungsrecht haben, d. h. das Sondergut ist wegen jener That, dem Rechte selbst zufolge, vermindert, nämlich dadurch, dass er aus dem Grunde einer Condiction1313S. Glück XIII. S. 195. n. 32. mein Schuldner geworden ist; denn wiewohl ich, wenn er mich erst nach der bereits geschehenen Uebergabe bestohlen hätte, entweder überhaupt deshalb keine Condiction wegen des Sonderguts haben, oder sie wenigstens nur insoweit haben würde, als dasselbe durch die gestohlene Sache vermehrt worden ist, so werde ich doch im vorliegenden Fall sowohl das Recht des Innebehaltens haben, als auch, wenn das gesammte Sondergut bereits in deinen Händen ist, eine Condiction erheben können, wie wenn ich mehr gezahlt hätte, als ich dir schuldig bin. Diesem gemäss kann man behaupten, dass wenn du diejenigen Münzen, welche mir jener Sclav gestohlen hatte, ohne zu wissen, dass sie gestohlene seien, wie wenn sie zum Sondergut gehörten, an dich genommen und verbraucht hast, mir deshalb wider dich eine Condiction zustehe, als sei eine mir gehörige Sache ohne Grund in deine Hände gekommen. 1Ad Dig. 19,1,30,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 389, Note 8a.Wenn du wissentlich eine fremde Sache mir, der ich nichts davon wusste, verkauft hast, so kann ich, seiner (des Africanus) Ansicht nach, auch bevor sie mir noch entwährt worden, wider dich die analoge Klage aus dem Kaufe darauf erheben, wieviel mir daran gelegen ist, dass sie mir eigenthümlich gehörig geworden sei; denn wiewohl es auf der andern Seite richtig ist, dass der Verkäufer [blos] dafür stehen müsse, dass dem Käufer der ruhige Besitz der Sache verbleibe, nicht aber, dass er ihm [dieselbe] zu eigen mache, so muss dennoch derjenige, der wissentlich eine ihm nicht gehörige Sache an Jemanden, dem dies unbekannt war, verkauft hat, darum haften, weil er dafür stehen muss, dass keine Arglist vorwalte. Dies ist besonders dann der Fall, wenn er an Jemanden [einen Sclaven] verkauft hat, der in Begriff steht, [ihn] freizulassen oder zu verpfänden.
31Neratius lib. III. Membran. Wenn mir diejenige Sache, die ich in Folge eines Kaufs gewähren musste, mit Gewalt genommen worden ist, so ist es, obwohl mir deren Verwahrung oblag, dennoch angemessener, dass ich dem Käufer nichts weiter als die Klagen zur Verfolgung derselben abzutreten brauche, weil Verwahrung wider Gewalt wenig nützt; diese Klagen brauche ich dir aber nicht blos nach deinem Ermessen, sondern auch auf deine Gefahr abzutreten, so dass aller Gewinn und aller Verlust auf dich fallt. 1[Wenn ich einen Sclaven verkauft und ihn nicht zur rechten Zeit übergeben habe1414Diesen Zusatz erfordert der Zusammenhang. Die Vulgate und Haloander haben ihn im Text.], so muss ich nicht nur dasjenige gewähren, was ich durch denselben [während der Verzögerung] erworben habe, sondern auch dasjenige, was der Käufer, wenn ihm derselbe bereits damals übergeben worden wäre, erworben haben würde. 2Ad Dig. 19,1,31,2Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 199, Note 13.Wir haben beide dieselbe Sache vom Nichteigenthümer erkauft, und sie ist, während der Kaufabschluss ohne Arglist erfolgte, übergeben worden; wir mögen sie nun beide von demselben, oder jeder von einem Andern erkauft haben, es ist derjenige von uns [im Besitz] zu schützen, der zuerst denselben ergriffen hat, d. h. wem sie zuerst übergeben worden ist; hat sie aber der eine von uns vom Eigenthümer gekauft, so ist dieser jeden Falls zu schützen.
32Ulp. lib. XI. ad Ed. Wenn Jemand von mir gekauftes Oel mit falschen Gewichten zugewogen erhalten hat, so dass er mich im Gemäss betrogen, oder der Käufer vom Verkäufer mit leichterm Gewicht übervortheilt worden ist, so, sagt Pomponius, könne der Verkäufer verlangen, dass ihm der Ueberschuss zurückgegeben werde; dies hat Grund. Mithin hat auch der Käufer die Klage aus dem Kaufe, womit er zufrieden sein kann.
33Idem lib. XXIII. ad Ed. Auch wenn mehrere Sachen um einen Preis gekauft worden sind, kann wegen jeder einzelnen Klage aus dem Kaufe und aus dem Verkaufe erhoben werden.
34Idem lib. XVIII. ad Ed. Wenn bei dem Verkaufe eines Landgutes in Ansehung der Beschaffenheit der Morgen ein Betrug vorwaltet, so findet die Klage aus dem Kaufe Statt.
35Idem lib. LXX. ad Ed. Wenn Jemand ein Landgut gekauft hat, als stehe Niemandem ein Fahrwegsrecht über dasselbe zu, und in einem Interdict über den Fahrweg unterlegen hat, so wird er die Klage aus dem Kaufe haben; denn wenn auch die Stipulation wegen der Entwährung nicht in Wirksamkeit getreten, weil über das Recht zur Dienstbarkeit nicht in einer dinglichen Klage erkannt worden ist, so findet dennoch die Klage aus dem Kaufe Statt.
36Paul. lib. VII. ad Plaut. Der Verkäufer eines Hauses muss vor dessen Uebergabe die Stipulation wegen drohenden Schadens eingehen, weil er, bevor er zur Uebergabe des ausschliesslichen Besitzes schreitet, Verwahrung und Aufmerksamkeit zu vertreten hat, und es zu dieser gehört, jene Stipulation einzugehen; wenn er sie daher vernachlässigt, so haftet er dem Käufer.
38Celsus Viii. Dig. Wenn der Verkäufer eines Sclaven angegeben hat, er habe ein Sondergut von zehn[tausend Sestertien], und es werde dasselbe Niemand in Anspruch nehmen, so muss er, auch wenn es mehr enthält, dasselbe ganz herausgeben, es müsste denn ausgemacht worden sein, dass er nur zehn[tausend] herausgeben solle; wenn es aber weniger enthält, so muss er [dennoch] für zehn[tausend] stehen, und dafür, dass der Sclav von der Art sei, dass er soviel an Sondergut besitzt. 1Wenn die Verzögerung der Uebergabe eines Sclaven an dem Käufer gelegen hat, so schreiben Sextus Aelius und Drusus, könne man wegen der Atzung Schadlosstellung durch ein schiedsrichterliches Urtheil erhalten; ihre Ansicht scheint auch mir dem Rechte vollkommen entsprechend. 2Firmus befragte den Proculus darüber, ob, wenn unter der Erde aus einem bleiernen Röhrkasten laufende Röhren Wasser in einen eingemauerten Kessel führten, dieselben als zu dem Gebäude gehörig, oder als Herausgehauenes und Herausgegrabenes, und als nied- und nagelfest1515S. Glück II. S. 525. n. 81. Die Stellung der Worte muss hier umgekehrt verstanden werden: ob die fraglichen Röhren, wie das was nied- und nagelfest sei, zu dem Gebäude gehören, oder nicht, wie das Herausgegrabene etc. zu betrachten seien, was nicht zu dem Gebäude gehöre. Derselbe antwortete schriftlich: es komme darauf an, was ausgemacht worden sei. Wie nun, wenn weder Käufer noch Verkäufer daran gedacht haben, wie es meistentheils bei Sachen dieser Art zu geschehen pflegt, ist es da nicht angemessener, dass wir das, was in ein Gebäude eingefügt und eingeschlossen ist, als Zubehör desselben betrachten?
39Modestin. lib. V. Resp. Ich frage, ob, wenn Jemand ein Landgut unter dem Beisatze verkauft hat, dass dasjenige als verkauft betrachtet werden solle, was er innerhalb der Grenzmahle besessen habe, und wissentlich, dass er irgend einen bestimmten Theil nicht besitze, den Käufer davon nicht in Kenntniss gesetzt hat, derselbe durch die Klage aus dem Kaufe gehalten werde, indem doch dieser allgemeine Beisatz nicht darauf, was ihm, dem Verkäufer, im besondern bekannt war, und er nicht [vom Verkaufe] ausgenommen hat, bezogen werden darf, weil sonst der Käufer betrogen werden würde, der wahrscheinlich, wenn er dies gewusst, entweder den Kauf gar nicht, oder nur zu einem geringern Preise eingegangen sein würde, wenn er von dem bestimmten Orte Kenntniss gehabt hätte, zumal dies auch von den Alten in Ansehung dessen so berichtet worden ist, der eine Bedingung also gestellt hatte: dass wenn Verpflichtungen zu Dienstbarkeiten vorhanden seien, dieselben übernommen werden müssten. Denn die Rechtsgelehrten haben sich dahin begutachtend ausgesprochen: wenn der Verkäufer den Käufer nicht darauf aufmerksam gemacht habe, dass diese oder jene Personen zu Dienstbarkeiten berechtigt seien, so hafte er aus dem Kaufe, indem diese allgemeine Bedingung nicht darauf bezogen werden dürfe, was der Verkäufer kannte, und was er im besondern sowohl ausmachen konnte, als musste, sondern darauf, was er nicht kannte, und wovon er den Käufer nicht in Kenntniss setzen konnte. Herennius Modestinus hat sich dahin ausgesprochen: wenn der Verkäufer in dem fraglichen Falle etwas in betrüglicher Absicht gegen den Käufer gethan habe, so könne derselbe mit der Klage aus dem Kaufe angegriffen werden.
40Pompon. lib. XXXI. ad Quint. Muc. Quintus Mucius schreibt: der Eigenthümer eines Landgutes hatte von einem Grundstücke Bäume auf dem Stamme verkauft, das Geld dafür in Empfang genommen, und wollte sie dann nicht übergeben; der Käufer fragte an, was er zu thun habe, und fürchtete, dass diese Bäume nicht als sein geworden betrachtet werden möchten. Pomponius: die auf einem Landgute stehenden Bäume bilden keinen von demselben getrennten Körper, und darum kann der Käufer nicht als Eigenthümer seine Bäume besonders eigenthümlich fordern, sondern er hat die Klage aus dem Kaufe.
41Papin. lib. III. Resp. Bei einem Verkaufe war des jährlich zu entrichtenden Beitrags zu einer unter einem in Rom belegenen Hause befindlichen Wasserleitung keine Erwähnung geschehen; der in Ansehung dieses Punctes Betrogene wird die Klage aus dem Kaufe haben; wenn er daher wegen Zahlung des Preises aus dem Verkaufe belangt wird, so wird auf diese unvorhergesehene Last Rücksicht genommen.
42Paul. lib. II. Quaest. Wenn der Verkäufer zweier Landgüter den Flächeninhalt eines jeden im Besondern angegeben, und dergestalt beide um einen Preis übergeben hat, und an dem einen etwas fehlt, so wird es ihm, wenn auch bei dem andern ein Ueberschuss vorhanden ist, z. B. er gesagt hat, das eine enthalte hundert Morgen und das andere zweihundert, nichts nützen, wenn das letztere von zweihundert und zehn Morgen befunden wird, dafern dem erstern zehn fehlen; hierüber findet sich dies bei Labeo berichtet. Ob aber dem Verkäufer nicht die Einrede der Arglist von Nutzen sein werde, darüber lässt sich noch streiten. Wenn z. B. an Waldung sich ein geringer Flächeninhalt weniger ergibt, und man an Weinbergen mehr hat, als versprochen worden ist, handelt derjenige da nicht arglistig, wer sich der immerdauernden Klage bedient? Denn was hier an Flächeninhalt mehr vorgefunden wird, als angegeben worden, gereicht nicht dem Verkäufer zum Vortheil, sondern dem Käufer, und der Verkäufer muss haften, wenn der Flächeninhalt geringer befunden wird. Es dürfte jedoch1616S. Note 14) Seite 17 dieses Bandes. dem Käufer in Betreff des Landgutes wohl keine Klage zustehen, wenn er an Weinbergen [z. B.] mehr vorfindet, als an Wiesen [, je nachdem von beidem mehr oder weniger angegeben worden], während der Gesammtflächeninhalt richtig ist. Mit der Frage, die in Ansehung zweier Landgüter erhoben worden, kann auch die zusammenfallen, wenn Jemand zwei Bedingtfreie für einen Preis verkauft und angibt, dem einen sei aufgegeben, zehn[tausend Sestertien] zu zahlen, da er doch funfzehn[tausend] zu zahlen hatte; denn auch hier haftet er mittelst der Klage aus dem Kaufe, wenn auch der Käufer von beiden zusammen zwanzig[tausend] erhalten sollte. Allein es ist richtiger, in allen obgedachten Fällen den Schaden mit dem Vortheil gegenseitig aufzuheben, und wenn dem Käufer entweder am Flächeninhalt oder an der Güte des Bodens etwas abgeht, ihm dies zu ersetzen.
43Ad Dig. 19,1,43Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 258, Note 14.Idem lib. V. Quaest. Titius hinterliess bei seinem Ableben der Seja den Stichus, den Pamphilus und die Arescusa vermittelst eines Fideicommisses, stellte es aber deren Treue anheim, alle binnen Jahresfrist zur Freiheit gelangen zu lassen; während die Vermächtnissinhaberin das Fideicommiss abgelehnt, dennoch aber den Erben von ihrer Forderung nicht befreiet hatte, verkaufte derselbe jene Sclaven an den Sempronius, ohne der fideicommittirten Freiheitsertheilung Erwähnung zu thun; nachdem ihm die obgedachten Sclaven mehrere Jahre lang gedient hatten, ertheilte der Käufer der Arescusa die Freiheit, und als darauf auch die übrigen Sclaven, von des Erblassers Verfügung unterrichtet, die fideicommittirte Freiheit in Anspruch genommen und den Erben vor den Prätor berufen hatten, wurden sie ebenfalls vom Erben freigelassen; auch Arescusa hatte nun erklärt, sie wolle den Käufer nicht zum Freilasser haben; als darauf der Käufer vom Verkäufer mittelst der Klage aus dem Kaufe auch den Preis für die Arescusa zurückverlangte, ist ein Gutachten des Domitius Ulpianus verlesen worden, welches des Inhalts war, dass Arescusa sich auf das Rescript der kaiserlichen Constitutionen berufen könne, wenn sie den Käufer nicht zum Freilasser haben wolle, dahingegen der Käufer nach der geschehenen Freilassung vom Verkäufer nichts mehr fordern könne. Da mir hierbei einfiel, dass Julianus der Meinung sei, die Klage aus dem Kaufe dauere auch nach der Freilassung fort, so fragt es sich, welche Ansicht die richtige sei? Auch wurde ferner die Erstattung der auf den Unterricht eines derselben durch den Käufer verwendeten Kosten in dem gedachten Fall von diesem gefordert. Endlich fragt es sich, wessen Freigelassene Arescusa geworden sei, wenn sie den Käufer als Freilasser anzuerkennen verweigert, und ob sie die Vermächtnissinhaberin, die ihr doch nicht die Freiheit ertheilt hat, oder den Erben als solchen anerkennen könne; denn die beiden übrigen sind vom Erben wirklich freigelassen worden. — Ich habe mein Gutachten dahin gestellt: ich bin stets der Meinung Julianus gewesen, welcher glaubt, [die Klage aus dem Kaufe] gehe durch die auf diese Weise geschehene Freilassung nicht verloren. Was die auf den Unterricht eines Sclaven vom Käufer verwendeten Kosten betrifft, so reicht, meiner Ansicht nach, für diesen Punct die Klage aus dem Kaufe ebenfalls hin; denn dieselbe begreift nicht blos den Preis, sondern überhaupt das Gesammtinteresse des Käufers bei der Entwährung des Sclaven. Wenn du freilich angibst, dass er einen so ausserordentlichen Werth erlangt habe, dass der Verkäufer an eine so grosse Summe gar nicht hat denken können, z. B. angibst, dass dir ein zu einem geringen Preise eingekaufter Sclav, der nachher ein Wettfahrer oder Kunsttänzer geworden, entwährt worden sei, so scheint es unbillig, den Verkäufer zu einer grossen Summe für verpflichtet zu erachten,
44Ad Dig. 19,1,44Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 258, Note 14.African. lib. VIII. Quaest. zumal wenn er in mittelmässigen Vermögensumständen ist, und er überhaupt nur die Gefahr bis auf das Doppelte [des gewöhnlichen Werths] zu übernehmen braucht.
45Ad Dig. 19,1,45Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 258, Note 14.Paul. lib. V. Quaest. was auch Julianus, wie Africanus berichtet, bemerkt hat; und dies ist ebenso gerecht, als dass der [zu leistende] Ersatz vermindert wird, wenn der Sclav zur Zeit der Entwährung beim Käufer an Werth verloren hat. 1Ad Dig. 19,1,45,1ROHGE, Bd. 20 (1877), Nr. 99, S. 398: Einfluß der Konkurrenz der culpa levis des Beschädigten auf die Haftung des Beschädigers.Weniger Zweifeln unterworfen erschien der Fall, wenn du mir einen dir nicht gehörigen freien Platz verkauft hast, und ich darauf ein Gebäude aufgeführt habe und mir es sodann der Eigenthümer entwährt; denn weil ich den klagenden Eigenthümer, sobald er die Kosten für das Gebäude nicht bezahlen will, mit der Einrede der Arglist abwehren kann, so folgt daraus, dass dieser Umstand gar nicht auf die Gefahr des Verkäufers gehen kann. Dasselbe gilt von dem Sclaven, der von einem Andern als Sclav, nicht dessen Freiheit in Anspruch genommen wird, so dass der Herr desselben [verausgabtes] Lohn und Kosten [für den Unterricht] ersetzen muss; besitzt aber der Käufer das Gebäude oder den Sclaven nicht, so steht ihm die Klage aus dem Kaufe zu. In allen diesen Fällen muss jedoch derjenige, der wissentlich etwas ihm nicht Gehöriges verkauft hat, jeden Falls haften. 2Es ist nun nur noch die dritte Frage übrig, wessen Freigelassene die Arescusa sein soll, die den Käufer dafür nicht anerkennen will. Und hier wird man mit Recht sagen können, sie müsse dessen Freigelassene sein, der sie verkauft habe, d. h. des Erben, weil dieser selbst auch durch die Klage aus dem Kaufe haftet; dies natürlich nur dann, wenn sie nicht den Käufer sich zum Freilasser erwählt hat, denn in diesem Falle bleibt sie sowohl dessen Freigelassene, als es hat derselbe auch die Klage aus dem Kaufe nicht, weil er weiter kein Interesse hat, sobald sie seine Freigelassene ist.
46Idem lib. XXIV. Quaest. Wer eine ihm nicht gehörige Sache verkauft hat, und inzwischen Erbe deren Eigenthümers geworden ist, wird zur Erfüllung des Verkaufs gezwungen.
47Idem lib. VI. Resp. Lucius Titius empfing eine Zahlung für verkauftes Bauholz, [welches er] bei [Vermeidung] einer bestimmten Strafe für den Fall, dass er es nicht ganz und gar binnen einer festgesetzten Frist abliefern würde, [versprochen hatte] und starb, nachdem er die Ablieferung desselben erst zum Theil bewirkt hatte; kann hier, da der Testator das Uebereinkommen wegen der Strafe eingegangen war, sein Erbe, wenn er das übrige Bauholz nicht ausgeliefert, sowohl wegen der Strafe, als wegen der Zinsen angegriffen werden, besonders dann, wenn der Käufer das Geld selbst geliehen hat und schwere Zinsen zahlen muss? — Paulus hat geantwortet: aus dem fraglichen Contracte kann auch des Verkäufers Erbe auf die Strafe belangt werden, und es muss bei der Klage aus dem Kaufe der Richter von Amtswegen nach Eintritt des Verzuges auch auf die Zinsen des Preises Rücksicht nehmen.
48Scaevola lib. II. Resp. Titius, der Erbe des Sempronius, verkaufte dem Septicius ein Landgut folgendergestalt: das Sempronianische Landgut, soweit es des Sempronius Rechtens gewesen, soll dir für so und so viel an baarem Gelde verkauft sein, und übergab den ausschliesslichen Besitz, ohne die Grenzen weiter zu bezeichnen; es fragt sich, ob er durch die Klage aus dem Kaufe genöthigt werden könne, aus den erbschaftlichen Documenten nachzuweisen, was für Rechte der Erblasser gehabt habe und die Grenzen anzuzeigen? Ich habe mich dahin ausgesprochen: es müsse aus diesen Schriften dasjenige gewährt werden, was beide im Sinne gehabt haben; wenn sich hierüber nichts ermitteln lasse, so müsse der Verkäufer sowohl die das Landgut angehenden Documente, als auch die Grenzen nachweisen; denn das ist einem Contract guten Glaubens entsprechend.
49Hermogen. lib. II. Jur. Epit. Wer um den Käufer zu betrügen, mittelst Einverständnisses einen angeblichen Pächter aufgestellt hat, der haftet aus dem Kauf, und es schützt ihn nicht, wenn er, um den ersonnenen Betrug um so leichter zu bemänteln, für den Pächter und die fünfjährigen Pächte selbst gutsagt. 1Ad Dig. 19,1,49,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 259, Note 12.Wenn das Capital des Preises, obgleich erst nach einem Verzuge, gezahlt worden, können die Zinsen mittelst einer eigenen Klage nicht gefordert werden, da diese auf keinem besondern Rechtsgrunde1717S. Glück IV. p. 428. n. 96. beruhen, sondern [nur] vermöge der richterlichen Amtspflicht entrichtet werden müssen.
50Ad Dig. 19,1,50Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 123, Note 3.Labeo lib. IV. Posterior. a Javoleno epitom. Der gute Glaube gestattet nicht, dass, wenn der Käufer vermöge eines Gesetzes aufgehört hat, zur Zahlung des Preises für eine verkaufte Sache verpflichtet zu sein, bevor die Sache selbst übergeben worden ist, der Verkäufer zur Uebergabe genöthigt werde und seine Sache verlieren solle; wenn aber der Besitz übergeben worden ist, so wird der Verkäufer die Sache ebensowenig1818Aeque amitteret. Diese Stelle hat Schwierigkeiten, die sich nicht völlig und evident lösen lassen; die Glosse verwickelt sich darüber schon in unverständliche Erklärungen. Im übrigen verweise ich auf die Göttinger C. J. Ausgabe in der Note zu dieser Stelle; das aeque ist jeden Falls als Negation zu verstehen. verlieren, wenn nämlich dem [in diesem Fall] die Sache Zurückfordernden der Käufer die Einrede der verkauften und übergebenen Sache entgegensetzt, indem in Folge dessen die Sache so angesehen wird, als wenn der Kläger an ihn weder verkauft, noch ihm [jene] übergeben hätte.
51Idem lib. V. Posterior. a Javoleno epitom. Ad Dig. 19,1,51 pr.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 345, Note 13.Wenn Käufer und Verkäufer in Verzug sind, dass [verkaufter] Wein nicht verabreicht und übergeben worden ist, so wird dies so angesehen, als wenn es an dem Käufer allein gelegen hätte; denn man kann den Verzug nicht als von Seiten des Verkäufers zum Nachtheil des Käufers verursacht betrachten, so lange der Käufer selbst im Verzug ist. 1Ad Dig. 19,1,51,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 323, Note 9.Wenn du ein Landgut unter der Bedingung gekauft hast, den ersten Juli Zahlung leisten zu wollen, und es am Verkäufer gelegen, dass die Zahlung am ersten Juli selbst nicht geschehen ist, nachher aber das Unterbleiben der Zahlung an dir gelegen hat, so kann, habe ich erklärt, der Verkäufer wider dich sein [Recht aus der Bedingung]1919Lege. Glück XVI. S. 282 versteht hier die lex commissoria, an welche zu denken keine Spur vorhanden ist. (S. Brisson. v. lex, vorletzter §.) Wahrscheinlich hat Glück übersehen, dass der §. anfängt: quodsi fundum ea lege emisti, denn er citirt die Stelle ohne diese Worte, die vor jedem Missgriff bewahren würden. zur Anwendung bringen, insofern es beim Verkauf ausgemacht worden ist, dass, wenn das Unterbleiben der Zahlung am Käufer liegen sollte, er die Strafe der Bedingung sich gefallen lasse; dies halte ich auch für richtig, sobald der Verkäufer dabei nicht arglistig zu Werke gegangen ist.
52Scaevola lib. VII. Dig. Ein Gläubiger verkaufte ein ihm verpfändetes Landgut, von welchem er Quittungen über von dem Schuldner früherhin berichtigte Abgaben in Händen hatte, an den Mävius unter der Bedingung, dass wenn rückständige Abgaben vorhanden wären, sie der Käufer übernehmen solle; dasselbe Landgut wurde wegen der bereits abgeführten von dem Pächter der öffentlichen Abgaben in der Feldflur, worin das Landgut lag, zum Anschlag gebracht und von demselben Mävius erstanden und bezahlt; es fragte sich nun, ob der Käufer mittelst der Klage aus dem Kauf oder einer andern Klage von dem Verkäufer die Herausgabe der Quittungen über die obgedachten Zahlungen verlangen könne? Man hat geantwortet, es könne der Käufer mittelst der Klage aus dem Kaufe die Auslieferung der fraglichen Urkunden verlangen. 1Es ergab sich, dass ein von einem Vater taxweise als Mitgift für seine Tochter bestelltes Grundstück einem Gläubiger verpfändet war; es wurde die Frage erhoben, ob der sich im Besitze des väterlichen Nachlasses befindende Sohn, indem die Tochter, zufrieden mit ihrer Mitgift, sich dessen enthalten hatte, mittelst der Klage aus dem Kaufe hafte, um [das Grundstück] vom Gläubiger einzulösen, und es dem Ehemanne schuldenfrei zuzustellen? Man hat bejahend geantwortet. 2Zwischen dem Verkäufer und dem Käufer eines Diensteinkommens war die Uebereinkunft getroffen worden, dass der von irgend einer Person zu beziehende baare Gehalt dem Käufer mitüberlassen sein solle; es fragte sich nun, eine wie grosse Summe und von wem der Käufer des Diensteinkommens einziehen solle, und was der Verkäufer dem Käufer aus einem Vertrage der Art zu gewähren habe? Man hat geantwortet, der Verkäufer müsse die ihm desfalls zustehenden ausserordentlichen Klagen abtreten. 3[Jemand] erbaute vor einem dicht am Meere gelegenen Hause mittelst Befestigung von Werkstücken einen Uferdamm, und verkaufte das Haus, so wie es von ihm besessen worden, an den Cajus Sejus; ich frage, ob der Uferdamm, der vom Vorgänger mit dem Hause verbunden worden war, vermöge des Kaufs auch dem Käufer zukomme? Die Antwort lautete dahin: das Haus werde als in demselben Rechtsverhältnisse verkauft angesehen, in dem es vor dem Verkaufe gestanden habe.
53Labeo lib. I. Pithanon. Wenn dem Käufer versichert worden, es werde zu einem Gehöfte dessen [fälliger] Pachtzins als Zubehör verkauft, so muss dem Käufer dessen Pachtsumme vertreten werden. Paulus: wenn du das ganze Gehöfte im Ganzen verpachtet, und der Pächter es um eine höhere Summe verafterpachtet hat, und du beim Verkaufe desselben erklärt hast, dass der Pachtzins dem Käufer überwiesen werden solle, so wird diejenige Summe als Zubehör betrachtet, welche dir der Pächter des ganzen Gehöftes verschuldet. 1Wenn du ein Landgut, auf dem du einen Begräbnissplatz gehabt, verkauft hast, ohne dir denselben ausdrücklich vorzubehalten, so hast du in diesem Puncte unvorsichtig gehandelt. Paulus: nicht im Mindesten, sobald nur zu dem Begräbnisse ein öffentlicher Weg führt. 2Wenn in dem Kaufcontracte [über ein Haus] für dessen Bewohner das Wohnen vorbehalten worden ist, so wird dies für alle ohne Unterschied, mit Ausnahme des Eigenthümers als geschehen betrachtet. Paulus: im Gegentheil, wenn du Jemandem in dem verkauften Gehöfte das Wohnen umsonst gestattet und den Vorbehalt so gestellt hast: für die Bewohner oder so lange eines jeden Miethzeit währt, so hast du unvorsichtig gehandelt, denn der Vorbehalt musste in Betreff jedes Einzelnen namentlich geschehen; daher kann der Käufer den Bewohnern das Bewohnen des Gehöftes ungestraft verwehren.
54Idem lib. II. Pithan. Wenn ein Sclav, den du verkauft hattest, etwas auf dein Geheiss gethan, und in Folge dessen das Bein gebrochen hat, so geht dies nur dann auf deine Gefahr nicht, wenn du etwas befohlen hast, was er vor dem Verkaufe auch zu thun pflegte, und was du befohlen haben würdest, auch wenn du ihn nicht verkauft hättest. Paulus: mit nichten, denn wenn er vor dem Verkaufe etwas Gefährliches zu thun gewohnt war, so wird es als durch deine Schuld herbeigeführt betrachtet; z. B. wenn er ein solcher Sclav war, der auf einem ansgespannten Seile zu gehen, oder in einen Cloak hinabgelassen zu werden pflegte. Derselbe Fall ist dann vorhanden, wenn du ihm etwas zu befehlen pflegtest, was ein kluger und aufmerksamer Hausvater dem Sclaven nicht befohlen haben würde. Wie aber, wenn in Ansehung dessen ein Vorbehalt geschehen? Dann kann er dem Sclaven etwas Neues befehlen, was er nicht befohlen haben würde, wenn er ihn nicht verkauft hätte, z. B. wenn du ihm befohlen hast, zum Käufer zu gehen, der sich auswärts befindet; denn dies darf wenigstens nicht auf deine Gefahr geschehen; daher muss hierbei Alles blos nach böser Absicht und Verschuldung beurtheilt werden. 1Wenn angegeben worden ist, dass achtzig eingegrabene Fässer zu einem Landgute gehörig seien, und mehr als jene Zahl vorhanden sind, so kann er dem Käufer davon geben, welche er will, sobald sie nur ganz sind; sind es aber gerade achtzig, so fallen sie alle an den Käufer, ihr Zustand mag sein, welcher er will, und der Verkäufer braucht ihm für schadhafte nichts zu ersetzen.
55Ad Dig. 19,1,55Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 315, Note 3.Pompon. lib. X. Epistol. Wenn ein Sclav, der verkauft oder versprochen worden, sich in feindlicher Gewalt befindet, so hielt Octavenus dafür, dass der Kauf und die Stipulation von Gültigkeit sei, weil zwischen Käufer und Verkäufer Verkehr Statt finde; denn die Schwierigkeit liege vielmehr in der Leistung, als in der Natur [des Geschäfts], wiewohl die Gewährung desselben vom Richter von Amtswegen bis dahin hinausgeschoben werden müsse, bis sie möglich werde.