De actionibus empti venditi
(Von den Klagen aus dem Kauf1 und aus dem Verkaufe.)
1S. Institut. B. III. T. (24.) 23. n. 70. Die in dieser Note ausgesprochene Behauptung kann begreiflich auf den obigen Ausdruck nicht bezogen werden, weil unter demselben zwei verschiedene Begriffe zu verstehen sind. Ganz derselbe Fall findet im folgenden Titel Statt, wo sogar noch das hinzukommt, dass nach der verschiedenen Bedeutung von locatio conductio je nachdem der Gegenstand ein beweglicher, unbeweglicher, oder keins von beiden (operae) ist, im Deutschen wegen Mangel an einem entsprechenden Worte, drei verschiedene nach dem concreten Fall (Pacht, Miethe, Verdingung) gebraucht werden müssen. Dem unbeschadet aber kann man locatio conductio wie emtio venditio, wenn es in dieser Verbindung beisammen steht, mit einem Worte übersetzen; wo hingegen sich beide diesen Ausdruck bildenden Worte in ihrer entgegengesetzten Bedeutung einzeln finden, müssen sie natürlich derselben entsprechend übersetzt werden; mithin auch bei den darnach benannten Klagen.