De condictione causa data causa non secuta
(Von der Condiction, wenn eine Leistung geschehen, die Gegenleistung nicht erfolgt ist1.)
1Nachdem im ersten Titel dieses Buchs unter Andern von der condictio, namentlich si certum petetur im Allgemeinen, und von einigen ihrer Entstehungsgründe, vorzüglich von der Auszahlung von Geld, im Besondern gehandelt worden ist, folgt nun vom vierten Titel dieses bis zum zweiten Titel des folgenden Buchs eine Aufzählung mehrerer Fälle, in welchen die condictio nach ihren Entstehungsgründen benannt wird, und zwar nach solchen Entstehungsgründen, welche alle (mit Ausnahme des letzten: ex lege) unter dem von Gans eingeführten Namen Haben ohne Grund zusammengefasst werden können. Der erste Fall nun ist die cond. causa data, causa non secuta. Das Wort causa hat hier den Begriff, dass es nicht blos den Zweck, zu welchem Etwas gegeben wird, sondern auch das, was gegeben wird und dagegen geleistet werden soll, sei es nun eine Sache oder eine positive oder negative Handlung, bezeichnet. S. v. Glück a. a. O. Th. 13. S. 10. F. A. Schilling Bemerk. üb. Röm. Rechtsgesch. S. 224. Schwerlich wird man also im Deutschen ein ganz entsprechendes Wort finden; doch scheinen die auch von v. Glück gebrauchten Ausdrücke: Leistung von der einen und Gegenleistung von der andern Seite, am nächsten zu kommen.
1Ulp. lib. XXVI. ad Ed. Wenn wegen einer nicht unehrbaren Sache Geld gegeben sein sollte, damit ein Sohn aus der väterlichen Gewalt entlassen oder ein Sclav freigelassen werden sollte, oder man von einem Streit zurücktreten solle, so fällt, wenn die Gegenleistung erfolgt ist, die Zurückforderung weg. 1Wenn ich dir, um einer [in einem Testament auferlegten] Bedingung zu gehorchen, Zehn gegeben, bald [aber] die Erbschaft oder das Legat abgelehnt haben werde, so kann ich condiciren;
2Hermogenian. lib. II. Juris Epitom. aber auch wenn das Testament ohne eine schlechte Handlung desjenigen, welcher gegeben hat, als ein falsches oder pflichtwidriges erklärt werden sollte, so werden die Zehn, als wenn die Gegenleistung nicht erfolgt sei, zurückgefordert werden.
3Ulp. lib. XXVI. ad Ed. Ich habe dir Geld gegeben, damit nicht zum Richter gegangen würde; ich habe mich [dadurch] gleichsam verglichen; kann ich wohl condiciren, wenn mir keine Sicherheit gegeben werden sollte, dass nicht zum Richter gegangen werde? Und es ist wahr, dass es ein grosser Unterschied sei, ob ich blos deswegen gegeben habe, damit nicht gegangen werde, oder damit mir auch versprochen werde, dass nicht gegangen werde; wenn deswegen, damit auch versprochen werde, so wird condicirt werden können, wenn nicht versprochen werden sollte; wenn, damit nicht gegangen werde, so fällt die Condiction, so lange nicht gegangen wird, weg. 1Dasselbe wird Statt finden, auch wenn ich dir gegeben haben werde, damit du den Stichus nicht freilassen sollest, denn der oben geschriebenen Unterscheidung gemäss wird die Zurückforderung entweder zuzulassen oder einzuhalten sein. 2Aber wenn ich dir gegeben haben werde, damit du den Stichus freilassen sollest, so kann ich condiciren, wenn du es nicht thust; oder wenn es mich reuen sollte, kann ich condiciren. 3Wie, wenn ich so gegeben habe, damit du innerhalb einer bestimmten Zeit freilassen sollest? Wenn die Zeit noch nicht vorübergegangen ist, so wird die Zurückforderung einzuhalten sein, ausser wenn es [mich] reuen sollte; wenn sie aber vorübergegangen ist, so wird condicirt werden können. Aber wenn Stichus verstorben ist, kann [dann] wohl das, was gegeben worden ist, zurückgefordert werden? Proculus sagt, dass, wenn er nach der Zeit, wo er hat freigelassen werden können, verstorben sein sollte, die Zurückforderung Statt finde; wo nicht, wegfalle. 4Ja sogar auch, wenn ich dir nichts gegeben habe, damit du freilassen solltest, es jedoch für gut befunden war, dass ich geben sollte, so stehe auf der andern Seite dir die Klage, welche aus diesem Contracte entsteht, das heisst, die Condiction zu, auch nachdem derselbe verstorben ist. 5Wenn ein freier Mensch, welcher in gutem Glauben diente, mir Geld gegeben, damit ich ihn freilassen solle, und ich es gethan haben werde, so fragt es sich, ob er, wenn er nachher als ein Freier erwiesen worden ist, von mir condiciren könne. Und Julianus schreibt im elften Buche der Digesten, dass dem Freigelassenen die Zurückforderung zustehe. Neratius berichtet auch in dem Buche der Membranen, dass der Pantomime Paris von den Domitia, der Tochter des Nero, Zehn, welche er derselben für die Freiheit gegeben hatte, durch die Hülfe des Richters zurückgefordert habe, und man nicht gefragt habe, ob Domitia wissentlich einen Freien [als Sclaven] angenommen hätte. 6Wenn mir Jemand, gleichsam als ein bedingt Freigelassener, Zehn gegeben haben sollte, da ihm dies nicht anbefohlen worden war, so, schreibt Celsus, condicire derselbe die Zehn. 7Aber wenn ein Sclav, welchem in einem Testament anbefohlen worden war, dem Erben Zehn zu geben, und [dann] frei zu sein, in einem Codicill unbedingt die Freiheit erhalten hat, und, das nicht wissend, dem Erben Zehn gegeben haben sollte, kann er [dann die Zehn] wohl zurückfordern? Und [Celsus] berichtet, dass sein Vater Celsus gemeint habe, er könne nicht zurückfordern; aber Celsus selbst, durch die natürliche Billigkeit bewogen, glaubt, es könne zurückgefordert werden. Und diese Meinung ist wahrer, obgleich bekannt ist, wie er auch selbst sagt, dass derjenige, welcher in der Hoffnung, weil er meinte, er werde von dem, welcher erhalten hat, wieder beschenkt, oder derselbe werde gegen ihn freundschaftlicher sein, gegeben hat, nicht zurückfordern könne, wenn er durch eine falsche Meinung betrogen worden ist. 8Scharfsinniger behandelt er auch jenen [Fall,] ob der, welcher geglaubt habe, dass er ein bedingt Freigelassener sei, Gelder nicht einmal [zum Eigenthum] des Empfängers gemacht habe, weil er sie dem Erben gegeben hat, indem er sie als die Gelder des Erben, nicht als die seinigen geben wollte, da sie allerdings die seinigen gewesen sind, indem sie nämlich nach der ihm aus dem Testament zustehenden Freiheit erworben worden sind? Und ich glaube, dass, wenn er sie in dieser Absicht gegeben hat, sie nicht [Eigenthum] des [Erben] werden; denn auch wenn ich dir meine Gelder gleichsam als die deinigen gebe, mache ich sie nicht zu den deinigen. Wie also, wenn dieser sie nicht dem Erben, sondern einem Andern gegeben hat, dem er [sie] in Folge eines Befehls glaubte geben zu müssen? Wenn er Sonderguts-[Gelder] gegeben hat, so macht er sie nicht [zum Eigenthum] des Empfängers; wenn sie aber ein Anderer für ihn gegeben, oder er selbst gegeben hat, da er schon frei geworden war, so werden sie [Eigenthum] des Empfängers werden. 9Obgleich es einem bedingt Freigelassenen erlaubt ist, auch vom Sondergut zu geben, um die Bedingung zu erfüllen, so kann doch der Erbe, wenn er die Gelder [sich] erhalten will, ihm, [vom Sondergut] zu geben, verbieten; dann nämlich wird es geschehen, dass auch der bedingt Freigelassene zur Freiheit gelange, gleich als ob die Bedingung erfüllt wäre, welcher zu gehorchen er abgehalten worden ist; und die Gelder werden nicht verloren gehen, sondern der, welcher sie nach des Testators Willen hat erhalten sollen, kann gegen den Erben mit einer Klage auf das Geschehene klagen, auf dass dem Testator gehorcht werde.
4Idem lib. XXXIX. ad Ed. Wenn Jemand seinem Schuldner [die Schuld] durch Acceptilation erlassen haben sollte, indem man übereinkam, dass er einen Expromissor22S. Bd. I. S. 441. Anm. 61. bestellen sollte, und jener nicht bestellen sollte, so kann man sagen, dass man von dem condiciren könne, welcher durch die Acceptilation befreit worden ist.
5Idem lib. II. Disput. Wenn du darum Geld empfangen haben solltest, damit du nach Capua gehest, nachher, da du zum Reisen bereit warst, dir die Zeit und Gesundheits-Umstände zum Hinderniss gewesen sein sollten, dass du nicht reistest, so ist zu untersuchen, ob [das Geld] condicirt werden könne. Und da es nicht an dir gelegen hat, so kann man sagen, dass die Zurückforderung wegfalle; aber da es dem, welcher gegeben hat, erlaubt ist, es zu bereuen, so wird ohne Zweifel das, was gegeben worden ist, zurückgefordert werden, wenn es nicht etwa dein Interesse gewesen sein sollte, dass du das Geld wegen dieser Gegenleistung [lieber] nicht empfangen haben möchtest; denn wenn sich die Sache so verhalten sollte, dass du, obgleich du noch nicht abgereist bist, die Sache doch so eingerichtet hast, dass du nothwendig reisen musst, oder [wenn] du Ausgaben, welche zum Reisen nothwendig waren, schon gemacht hast, so dass es offenbar ist, dass du vielleicht mehr, als du empfangen hast, ausgegeben hast, so wird die Condiction wegfallen; aber wenn weniger ausgegeben sein sollte, so wird die Condiction Statt haben, so jedoch, dass dir wegen dessen, was du ausgegeben hast, Schadloshaltung geleistet wird. 1Wenn Jemand einen Sclaven irgend Einem so übergeben haben sollte, damit er von demselben innerhalb einer bestimmten Zeit freigelassen werden sollte, so steht, wenn es der, welcher [den Sclaven] übergeben hat, bereut, und darüber den [Andern] in Kenntniss gesetzt haben, und [der Sclav] nach [kundgethaner] Reue freigelassen sein sollte, dennoch demjenigen, welcher [den Sclaven] gegeben hat, eine Klage wegen der Reue zu. Freilich wenn [der Andere ihn] nicht freigelassen haben sollte, so tritt das Festgesetzte ein (constitutio succedit), und er macht ihn frei, wenn es der, welcher ihn zu diesem Zweck gegeben hat, noch nicht bereut hatte. 2Ingleichen, wenn Jemand dem Titius, damit er einen Sclaven kaufe und freilasse, Zehn gegeben haben, nachher es bereuen sollte, so wird, wenn er noch nicht gekauft worden ist, die Reue [das Recht zur] Condiction geben, wenn er ihm (dem Empfänger) dies kund gethan haben sollte, damit er nicht, wenn er nachher kaufen sollte, Schaden leide; wenn er aber schon gekauft sein sollte, so fügt die Reue dem, welcher [ihn] erkauft hat, kein Unrecht zu, sondern er wird für die Zehn, welche er empfangen hat, den Sclaven selbst, welchen er gekauft hat, zurückerstatten, oder, wenn der Fall vorgelegt werden sollte, dass [der Sclav] vorher verstorben sei, so wird er nichts leisten, wenn es nur nicht durch ihn geschehen ist. Wenn er aber geflohen ist, und [dies] sich nicht durch ein Verschulden dessen, welcher [ihn] erkauft hat, zugetragen hat, so wird er nichts leisten; freilich muss er versprechen, dass er, wenn er in seine Gewalt gekommen sein sollte, werde zurückerstattet werden. 3Aber wenn er Geld empfangen hat, damit er einen Sclaven freilasse, und der geflohen sein sollte, ehe er freigelassen wird, so ist zu untersuchen, ob das, was er empfangen hat, condicirt werden könne. Und wenn er diesen Sclaven verkaufen wollte, und deswegen nicht verkauft hat, weil er [etwas] empfangen hatte, damit er ihn freilasse, so darf man nicht von ihm condiciren. Freilich wird er Sicherheit geben, dass, wenn der Sclav in seine Gewalt gekommen sein sollte, er das, was er empfangen hat, zurückerstatte, [und zwar] um soviel weniger, um wieviel geringer [an Werth] der Sclav wegen der Flucht geworden ist. Freilich wenn etwa der, welcher gegeben hat, noch will, dass er freigelassen werde, jener aber, wegen der Flucht aufgebracht, nicht freilassen will, so muss er das Ganze, was er empfangen hat, zurückerstatten. Aber wenn der, welcher Zehn gegeben hat, es wählen sollte, den Sclaven selbst zu erlangen, so muss nothwendig entweder [der Sclav] selbst ihm gegeben, oder das, was er gegeben hat, zurückerstattet werden. Wenn aber [der Andere] ihn nicht verkaufen wollte, so muss das, was er erhalten hat, zurückerstattet werden, wenn er ihn nicht etwa genauer [in Acht] gehalten haben würde, wenn er nichts empfangen hätte, damit er ihn freilasse, denn dann ist es nicht billig, dass er sowohl den Sclaven, als auch den ganzen Preis misse. 4Aber wenn er empfangen hat, damit er freilassen sollte, nachher der Sclav gestorben ist, so ist es, wenn er bei der Freilassung einen Verzug beging, folgerichtig, dass wir sagen, dass er wiedergebe, was er empfangen hat: wenn er aber keinen Verzug begangen hat, aber, da er zum Präses, oder dem, bei welchem er etwa den Sclaven freilassen konnte, gereist war, der Sclav auf dem Wege verstorben sein sollte, so ist es wahrer, dass, wenn er den Sclaven verkaufen oder irgendwozu selbst gebrauchen wollte, man sagen müsse, dass er nichts wiedergeben müsse. Ja aber wenn er nichts von dem thun wollte, so [muss man sagen,] dass der Sclav noch für ihn33D. h. auf seine Rechnung, zu seinem Schaden. gestorben sei; denn er würde verstorben [sein], auch wenn er nichts empfangen hätte, damit er ihn freilassen sollte, wenn nicht etwa die Reise um der Freilassung willen die Ursache zum Tode dargeboten hat, so dass er entweder von Strassenräubern getödtet, oder durch einen Einsturz im Wirthshaus erdrückt, oder durch den Wagen zerquetscht, oder auf irgend eine andere Art [umgekommen] sein sollte, auf welche er nicht umkommen würde, wenn er nicht um der Freilassung willen reisen würde.
6Idem lib. III. Disputat. Wenn ein Fremder für eine Frauensperson eine Mitgift gegeben und paciscirt hätte, dass, auf welche Art immer die Ehe beendigt wäre, ihm die Mitgift zurückgegeben werden sollte, und die Ehe nicht erfolgt sein sollte, so wird, weil man einzig nur über solche Fälle übereingekommen war, welche auf die Ehe folgen, die Ehe aber nicht erfolgt ist, zu untersuchen sein, ob der Frauensperson, oder dem, welcher die Mitgift gegeben hat, die Condiction zustehe? Und es ist wahrscheinlich, dass der, welcher gibt, für sich auch auf diesen Fall sorge; denn gleich als ob die Gegenleistung nicht erfolgt sei, kann der, welcher wegen der Ehe gegeben hat, wenn die Ehe nicht geschlossen worden ist, die Condiction haben; wenn nicht etwa die Frauensperson durch die augenscheinlichsten Beweise gezeigt haben sollte, dass er dies darum gethan habe, damit er mehr für die Frauensperson selbst, als für sich sorgte. Aber auch wenn der Vater für die Tochter [eine Mitgift] geben sollte, und man ebenso übereingekommen ist, so, sagt Marcellus, stehe, wenn nicht augenscheinlich etwas Anderes beabsichtigt worden sei, dem Vater die Condiction zu.
7Julian. lib. XVI. Digest. Der, welcher glaubte, er schulde einer Frauensperson Geld, hat auf ihren Befehl dem Bräutigam [etwas] als Mitgift versprochen und gezahlt, nachher ist die Ehe nicht eingetreten; man hat gefragt, ob jenes Geld er selbst, der es gegeben hätte, oder die Frauensperson zurückfordern kann? Nerva [und] Atilicinus haben zum Bescheid gegeben, dass, weil er zwar geglaubt hätte, er schulde Geld, aber sich durch die Einrede der bösen Absicht hätte schützen können, er selbst zurückfordern werde; aber wenn er, da er wusste, er schulde der Frauensperson Nichts, [Geld] versprochen hätte, so habe die Frauensperson die Klage, weil ihr das Geld gehörte; wenn er aber in der That Schuldner gewesen wäre, und vor der Ehe gezahlt hätte, und die Ehe nicht erfolgt wäre, so könne er selbst condiciren, indem für die Frauensperson die Schuldsache nur in soweit noch in dem vorigen Stand bleibe, dass der Schuldner zu nichts Anderm angetrieben werde, als dass er ihr die Condictionsklage abtrete. 1Ein als Mitgift übergebenes Grundstück kann, wenn die Ehe nicht erfolgt sein sollte, durch die Condiction zurückgefordert werden; auch die Früchte können condicirt werden. Dasselbe ist Rechtens in Betreff einer Sclavin und des von ihr Geborenen.
8Neratius lib. II. Membranar. Was Servius in dem Buche über die Mitgifte schreibt, dass, wenn zwischen solchen Personen, von denen die eine noch nicht das rechtmässige Alter habe, eine Ehe eingegangen worden sei, das, was unterdessen als Mitgift gegeben worden sei, zurückgefordert werden könne, ist so zu verstehen, dass, wenn eine Ehescheidung eingetreten sein sollte, bevor beide Personen das rechtmässige Alter haben, die Zurückforderung des Geldes Statt finde; so lange sie aber in demselben Zustande der Ehe verbleiben sollten, dies nicht mehr zurückgefordert werden könne, als was die Braut dem Bräutigam als Mitgift gegeben haben sollte, solange unter ihnen die Schwägerschaft44Die Römischen Juristen gebrauchen das Wort affinitas im weiteren und uneigentlichen Sinne von dem Verhältniss theils unter Ehegatte, theils unter Verlobten. S. v. Glück a. a. O. S. 21. Anm. 35. n. Bd. 23. S. 222 f. Mühlenbruch Doctr. P. §. 240. n. 1. dauert; wenn nämlich etwas aus einem solchen Grunde bei noch nicht eingegangener Ehe gegeben wird, so findet, da es so gegeben wird, als würde es in die Mitgift kommen, so lange es [in dieselbe] kommen kann, die Zurückforderung desselben nicht Statt.
9Paul. lib. XVII. ad Plaut. Wenn ich, da ich einer Frauensperson [Etwas] schenken wollte, es auf ihren Befehl [ihrem] Bräutigam ausgezahlt habe, und die Ehe nicht erfolgt ist, so wird die Frauensperson condiciren. Aber wenn ich mit dem Bräutigam contrahirt und das Geld zu dem Zweck gegeben habe, damit, wenn die Ehe erfolgt wäre, der Frauensperson eine Mitgift erworben würde, wenn sie aber nicht erfolgt wäre, es mir zurückgegeben würde, so wird es gleichsam wegen einer Sache gegeben, und wenn die Sache nicht erfolgt ist, so werde ich vom Bräutigam condiciren. 1Wenn Jemand nicht geschuldetes Geld aus Irrthum auf Befehl der Frauensperson ihrem Bräutigam gegeben hätte und die Ehe erfolgt wäre, so kann er sich der Einrede der bösen Absicht nicht bedienen; denn der Ehemann führt ihr Geschäft als das seine, und thut Nichts [dabei] mit böser Absicht, ist auch nicht zu hintergehen, was [doch] geschieht, wenn er gezwungen werden sollte, eine Gattin ohne Mitgift zu haben; es steht ihm (dem Versprecher) daher die Condiction gegen die Frauensperson zu, so dass er entweder von ihr zurückfordere, was er dem Ehemann gegeben hat, oder damit er befreit werde, wenn er noch nicht gezahlt haben sollte. Aber wenn der Ehemann nach aufgelöster Ehe [das Versprochene] fordern würde, so dürfe [ihm] nur in Bezug auf das eine Einrede entgegenstehen, was die Frauensperson zurückbekommen würde.
10Javolen. lib. I. ex Plautio. Wenn eine Frauensperson denjenigen, welchen sie heirathen wollte, da sie [ihm] eine Mitgift geben wollte, das Geld, welches ihr [von ihm] geschuldet wurde, durch Acceptilation erlassen hat und die Ehe nicht erfolgt ist, so wird das Geld richtig von ihm condicirt werden, weil es kein Unterschied ist, ob das Geld aus einer Auszahlung an ihn ohne Grund oder vermittelst einer Acceptilation gekommen ist.
11Julian. lib. X. Digestor. Wenn ein Erbe, welchem anbefohlen worden ist, nach dem Ermessen eines Freigelassenen für eine bestimmte Summe ein Denkmal zu setzen, dem Freigelassenen das Geld gegeben haben und der nach empfangenem Geld das Denkmal nicht setzen sollte, so ist er auf die Condiction gehalten.
12Paul. lib. VI. ad Leg. Jul. et Pap. Wenn Jemand eine Schenkung auf den Todesfall, da der Schenker genesen war, condicirt, so kann er auch die Früchte der geschenkten Sachen, und die neugeborenen [Sclaven], und was zur geschenkten Sache angewachsen ist, zurückfordern.
14Paul. lib. III. ad Sabin. Wenn einem falschen55D. h. einem solchen, welcher vorgibt, Vollmacht zu haben, da er sie doch nicht hat. Geschäftsbesorger eine Nichtschuld gezahlt sein sollte, so kann man sie nur dann vom Geschäftsbesorger nicht zurückfordern, wenn der Herr es genehmigt haben sollte; aber der Herr selbst ist gehalten, wie Julianus schreibt. Wenn es aber der Herr nicht genehmigt hatte, wenngleich geschuldetes Geld gezahlt worden wäre, so wird man es vom Geschäftsbesorger selbst zurückfordern; man wird es nämlich nicht, gleich als [sei] es als Nichtschuld gegeben, zurückfordern, sondern gleich als sei es wegen einer Sache gegeben, und die Sache nicht erfolgt, da die Genehmigung nicht eintrat; oder weil der falsche Geschäftsbesorger einen Diebstahl an dem Gelde verüben würde, gegen welchen man nicht nur mit der Diebstahls[klage] klagen, sondern von dem man auch condiciren kann.
15Pompon. lib. XXII. ad Sabin. Da dein Sclav beim Attius in den Verdacht eines Diebstahls gekommen war, hast du ihn zur Untersuchung unter der Bedingung (causa) gegeben, dass, wenn man das nicht an ihm [als gegründet] befunden hätte, er dir zurückgegeben würde; jener hat ihn dem Praefectus vigilum übergeben, gleich als ob er ihn auf der That ertappt [hätte], der Praefectus vigilum hat ihn mit der höchsten Strafe belegt; du wirst gegen den Attius klagen, dass er dir geben müsse, weil er auch vor dem Tode dir habe geben müssen. Labeo sagt, man könne auch auf Auslieferung klagen, weil er bewirkt habe, dass er nicht ausgeliefert würde. Aber Proculus sagt, dann müsse gegeben werden, wenn du den Menschen [zum Eigenthum] desselben gemacht hättest; und in diesem Falle könnest du nicht auf Auslieferung klagen, aber wenn er der deinige geblieben wäre, würdest du auch mit der Diebstahl[sklage] gegen ihn klagen, weil er eine fremde Sache so gebraucht habe, dass er wusste, er gebrauche wider Willen des Eigenthümers, oder der Eigenthümer würde, wenn er es wüsste, [ihn] abhalten.
16Celsus lib. III. Digestor. Ich habe dir Geld gegeben, damit du mir den Stichus geben solltest; gilt diese Contractsgattung für einen Theil eines Kaufs und Verkaufs, oder ist hier keine andere Verbindlichkeit vorhanden, als die von [etwas] wegen einer Sache Gegebenen, da die Sache nicht erfolgt ist? Dahin neige ich mich mehr; und darum kann ich, wenn Stichus gestorben ist, zurückfordern, was ich dir darum gegeben habe, damit du mir den Stichus geben solltest. Denke dir, Stichus sei ein fremder [Sclav], aber du habest ihn doch übergeben; [dann] werde ich von dir das Geld zurückfordern können, weil du den Menschen nicht [zum Eigenthum] des Empfängers gemacht hast; und wiederum, wenn Stichus dein ist, und du nichts für die Entwährung desselben versprechen willst, so wirst du nicht [davon] befreit werden, dass ich von dir das Geld zurückfordern könne.