De pollicitationibus
(Von Verheissungen.)
1Ulp. lib. sing. de off. curat. reipubl. Wenn Jemand verheissen hat, dem Gemeinwesen einen Bau auszuführen oder Geld zu schenken, so soll er nicht auf Zinsen belangt werden. Lässt er sich aber Verzug zu Schulden kommen, so erwachsen auch Zinsen, wie unser Kaiser11Caracalla. mit seinem erlauchten Vater rescribirt hat. 1Es ist aber zu merken, dass Der, welcher Etwas verheissen hat, nicht allemal verpflichtet ist; hat er aber wegen einer ihm zuerkannten oder zuzuerkennenden Ehrenstelle oder sonst aus einer angemessenen Ursache22S. fr. 4. 7. h. t. versprochen, so ist er an seine Verheissung gebunden; hingegenfalls er ohne Ursache versprochen hat, so ist er nicht verbindlich, und dieses ist in vielen, alten sowohl als neuen, Verordnungen enthalten. 2So auch wenn er zwar ohne Ursache versprochen, aber die Ausführung schon begonnen hat, so ist er vermöge des Beginnens verpflichtet. 3Unter dem Beginnen wird verstanden, dass er den Grund33Zu einem verheissenen Gebäude. gelegt oder den Platz gesäubert hat. Aber auch wenn ihm auf sein Bitten ein Platz angewiesen worden ist, muss dies richtiger als ein Beginnen gelten. Ebenso wenn er die Zurüstung oder die Kosten der Gemeinde übergeben hat. 4Hat er auch nicht selbst begonnen, aber nachdem er der Gemeinde eine gewisse Summe zu einem Bau versprochen hatte, [diese] das Werk angefangen, so ist er als wegen begonnenen Werkes gehalten. 5So zum Beispiel44Denique. S. Note. 53. hat unser Kaiser mit seinem erlauchten Vater, als Jemand Säulen zu errichten versprochen hatte, rescribirt: Wer nicht aus einer Ursache dem Gemeinwesen Geld verheisst, wird zu Ausführung solcher Freigebigkeit nicht gezwungen. Hast du aber Denen von Citium55Stadt an der Südküste von Cypern. Säulen versprochen und es ist in Rücksicht darauf das Werk auf Kosten der Stadt oder von Privatleuten begonnen worden, so darf das einmal angefangene nicht liegen bleiben. 6Wenn Jemand ein vollendetes Werk [der Gemeinde] angewiesen hat, und dieses nachher zufällig Schaden leidet, so hat er, nach einem Rescripte unsers Kaisers, denselben nicht zu tragen.
2Idem lib. I. Disput. Wenn Jemand eine Sache gelobt (voverit), so ist er an das Gelübde gebunden. Dadurch wird aber die Person des Gelobenden, nicht die gelobte Sache verhaftet66Weil die Pollicitation ohne solche Verordnung gar nichts hätte gelten können.; denn die gelobte Sache löst zwar durch die Uebergabe das Gelübde, wird aber [vor derselben] nicht heilig. 1Durch Gelübde werden [nur] mündige Hansväter [oder] Selbmündige (patresfamiliarum sui juris) verpflichtet; denn ein Haussohn oder Sclave wird ohne Vollwort des Vaters oder Herrn durch ein Gelübde nicht verpflichtet. 2Hat Jemand den zehnten Theil seines Vermögens gelobt, so hört solches Zehntheil nicht eher auf, zu seinem Vermögen zu gehören, als bis es davon getrennt ist, und wenn Der, welcher das Zehntheil gelobt hat, etwa vor der Absonderung stirbt, so ist sein Erbe als solcher wegen dieses Zehntheils verpflichtet; denn es ist bekannt, dass die Verbindlichkeit aus einem Gelüdde auf die Erben übergeht.
3Idem lib. IV. Disput. Ein Vertrag ist Einwilligung und Uebereinkunft Zweier, eine Verheissung aber Versprechen des Darbringenden allein, und deshalb77Weil die Pollicitation ohne solche Verordnung gar nichts hätte gelten können. ist verordnet, dass eine Verheissung eingefodert werden kann, wenn sie wegen einer Ehrenstelle geschehen ist. Aber auch ein angefangenes Werk muss der Versprecher vollenden, wenngleich es nicht wegen einer Ehrenstelle versprochen worden, und so ist verordnet. 1Sollte Jemand eine Sache, die er der Gemeinde eines Municipiums zufolge einer Verheissung übergeben hat, dinglich zurückfodern (vindicare) wollen, so ist er mit der Klage abzuweisen; denn es ist höchst billig, dass dergleichen den Städten gemachte Verwilligungen nicht widerrufen werden. Aber auch eine Klage wird, wenn die Gemeinde des Besitzes entsetzt ist, ihr nicht verweigert werden können.
6Idem lib. V. de off. Procons. Verminderung88S. fr. 9. h. t. einer Verheissung auf Seiten des Erben hat dann statt, wenn es keine wegen einer Ehrenstelle gemachte Verheissung ist; ist sie aber wegen einer Ehrenstelle gethan, so gilt sie als eine Schuld und wird auf Seiten der Erben nicht vermindert. 1Ad Dig. 50,12,6,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 304, Note 8.Hat Jemand wegen einer Ehrenstelle Geld versprochen und zu bezahlen angefangen, so ist er, wie unser Kaiser Antoninus99Caracalla. rescribirt hat, so gut als ob ein Werk1010Wozu er verheissen hätte. angefangen worden wäre, verpflichtet. 2Es ist zu merken, dass nicht nur Männer, sondern auch Frauen, wenn sie wegen Ehrenstellen1111Für ihre Gatten oder Verwandten. Etwas verheissen haben, solches erfüllen müssen; dieses ist in Rescripten unsers Kaisers und seines erlauchten Vaters enthalten. 3Wenn eine Gemeinde Jemandem, der es nicht versprochen hat, auferlegt, dem Fürsten Standbilder zu setzen, so braucht er, wie Rescripte unsers Kaisers und seines erlauchten Vaters besagen, nicht zu gehorchen.
7Paul. lib. I. de off. Procons. Wenn Jemand wegen eines Unglücks, das die Stadt betroffen hat, versprochen hat Etwas zu thun, so ist er, wenn er gleich noch nicht angefangen hat1212Fr. 1. §. 2. h. t., schlechterdings verpflichtet, wie der verstorbene Kaiser Severus an den Dion rescribirt hat.
8Idem lib. III. de off. Cons. Dass Verheissungen, an eine Stadt geleistet, von den Richtern beurtheilt werden müssen, haben die kaiserlichen Brüder1313S. o. Note 11. an den Flavius Celsus in folgenden Worten rescribirt. Statius Rufinus wird rechtschaffen handeln, wenn er den Bau der Schaubühne (proscenium)1414Scena hiess die Hinterwand des Theaters, woran die veränderlichen Decorationen und die drei Eingänge; davor befand sich das Proscenium (λογεῖον), worauf gespielt wurde, und welches weggenommen werden konnte, was geschah, wenn das Theater zu Versammlungen oder sonst andern Zwecken als dramatischen Darstellungen gebraucht werden sollte., die er denen von Gabii1515Bekannte Stadt in Latium, zwischen Rom und Präneste. zu bauen versprochen und endlich begonnen hat, vollendet. Denn wenn er schon das Unglück gehabt hat, vom Präfect der Stadt [Rom] auf drei Jahre verwiesen zu werden, so darf er doch das freiwillig dargebotene Geschenk nicht verkürzen, da er diesen Bau auch abwesend durch einen Freund zu Ende bringen kann. Weigert er sich, so mögen zu gesetzlicher Vertretung der Stadt bestellte Anwälte wider ihn im Namen des Gemeinwesens die Richter angehen, welche sobald als möglich, ehe er in die Verbannung geht, die Sache zu untersuchen und falls sie in Gewissheit gesetzt haben, dass er den Bau vollenden müsse, ihm Gehorsam hierin zum Besten des Gemeinwesens aufzuerlegen oder die Veräusserung des Grundstücks, welches er in dem Stadtgebiete von Gabii hat, zu verbieten haben.
9Ad Dig. 50,12,9Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 304, Note 8.Modestin. lib. IV. Different. Die Kaiser Severus und Antoninus haben rescribirt, dass zwar aus einer Verheissung, die Jemand wegen einer Ehrenstelle bei dem Gemeinwesen gethan hat, er selbst schlechterdings aufs Ganze gehalten sei, auch sein Erbe, wegen eines in Hinsicht auf eine Ehrenstelle gegebenen Versprechens, ebenfalls aufs Ganze1616Bekannte Stadt in Latium, zwischen Rom und Präneste., hingegen deshalb, weil ein versprochener Bau angefangen ist1717S. fr. 1. §. 2. h. t., bei Unzulänglichkeit des Nachlasses zu dem Geschenk ein fremder Erbe bis auf den fünften Theil des Vermögens des Erblassers, Kinder bis auf den zehnten Theil desselben gehalten seien1818Dies war schon von M. Aurelius verordnet. Fr. 14. h. t.. Aber auch dass der Schenker selbst, wenn er verarmt ist, aus dem Versprechen eines Werkes, das er schon angefangen hat, [nur] den fünften Theil seines Vermögens schulde, hat Kaiser Pius verordnet.
10Idem lib. I. Respons. Septicia hatte ihrer Vaterstadt einen Wettkampf verheissen und die Verheissung an die Bedingung geknüpft, dass das Capital in ihren Händen bleiben, und sie davon ein halb Procent1919S. o. Note 223. Zinsen zu den Preisen der Wettkämpfer auszahlen sollte, mit folgenden Worten: Φιλοτιμοῦμαι καὶ καθιερῶ ἀγῶνα τετραετηρικὸν ἀπὸ μυρίαδων τριῶν, τὸ τοῦ κεφαλαίου αὐτὴ κατέχουσα ἀργύριον, καὶ ἀσφαλιζομένη παρὰ τοῖς δεκαπρώτοις2020Fr. 1. §. 1., fr. 3. §. 10. de mun. et hon. 50. 4. ἀξιοχρέως ἐπὶ τῷ τελεῖν με τὸν ἐξ ἔθους τριῶν μυριάδων τόκον, ἀγωνοθετοῦντος καὶ προκαθεζομένου τοῦ ἀνδρός μου, ἐπαῦθις δὲ τῶν ἐξ ἐμοῦ γεννηθησομένων τέκνων. Χωρήσει δὲ ὁ τόκος εἰς τὰ ἄθλα τῶν θυμελικῶν,2121Vgl. fr. 4. pr. de his qui not. inf. 3. 2. καθὼς ἂν ἐφ᾿ ἑκάστου ἀθλήματος ἡ βουλή ὁρίση.2222Ich verehre und stifte mit dreissigtausend einen alle vier Jahre zu haltenden Wettkampf, sodass ich das Geld des Capitals selbst an mir behalte und bei den ersten Zehnmännern für die Zahlung der üblichen Zinsen von dreissigtausend ausreichende Sicherheit bestelle, und dass mein Ehegatte das Kampfspiel leite und ihm vorsitze, nach ihm aber die Kinder, die ich zur Welt bringen werde. Diese Zinsen sollen aber zu den Preisen der Kämpfer um die Thymele verwendet werden, sowie der Rathe wegen eines jeden Kampfspieles festsetzen wird. Ich frage nun: ob die Söhne der Septicia zurückgesetzt werden dürfen, dass sie nicht, nach den Worten und der Bedingung der Stiftung (pollicitatio) beim Kampfspiele den Vorsitz führen? Herennius Modestinus hat geantwortet: dafern die Feier des Kampfspieles erlaubt ist, muss die der Stiftung gegebene Maasse beobachtet werden.
11Modestin. lib. IX. Pandect. Wenn Jemand wegen einer Ehrenstelle oder eines Priesteramtes Geld versprochen hat und vor Antritt solcher Ehrenstelle oder solchen Amtes mit Tode abgeht, so darf nach Inhalt kaiserlicher Verordnungen das Geld, welches er deshalb versprochen, wider seine Erben nicht eingeklagt werden, es müsste denn das Werk bei seinen Lebzeiten entweder von ihm selbst oder von der Gemeinde2323Fr. 1. §. 4. h. t. angefangen worden sein.
12Idem lib. XI. Pandect. Auf Privatgebäuden darf man wider Willen Derer, die sie errichtet haben, Andern keine Bildsäulen setzen, wie ein Rescript Kaisers Severus besagt. 1Da Jemand, um keine Ehrenstellen zu verwalten, einen Bau versprochen hatte, rescribirte Kaiser Antoninus, dass er sowohl zu Uebernahme der Stellen, als auch zur Aufführung des Baues zu zwingen sei.
13Papir. Just. lib. II. de constitut. Die Kaiser Antoninus und Verus haben rescribirt: Wer wegen einer Ehrenstelle einen Bau versprochen habe, müsse ihn [selbst] aufführen und dürfe nicht genöthigt werden, das Geld dazu herzugeben. 1Ferner haben sie rescribirt: Bedingungen, die bei Schenkungen, welche dem Gemeinwesen geschehen, gemacht worden, gelten nur insofern, als sie zum gemeinen Besten2424D. h. dass sie wenigstens nicht schaden und also der Nutzen der Schenkung durch sie nicht aufgehoben wird. Unschädliche müssen gehalten werden nach fr. 10. h. t. dienen; seien sie hingegen schädlich, so dürfen sie nicht gehalten werden; daher dürfe man dem Verbote eines Erblassers, der eine gewisse Summe vermacht und dagegen die Zollpachtungen2525Für Rechnungen des Gemeinwesens? untersagt hatte, nicht Folge leisten; denn was auf altes Herkommen sich gründe, sei erträglich.
14Ad Dig. 50,12,14Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 304, Note 8.Pompon. lib. VI. Epist. et var. lect. Jemand, wegen einer Ehrenstelle für sich oder einen Andern in einer Stadt ein Bauwerk aufzuführen versprochen hat, so ist nach der Verordnung Kaisers Trajans sowohl er selbst als sein Erbe zu dessen Vollführung verbunden. Wenn aber Jemand wegen einer Ehrenstelle2626Sollten nicht diese Worte: „ob honorem“ ein unechter Zusatz sein? Vermöge des geschehenen Anfangs konnte der Erbe nicht zu Wenigerm verbunden sein, als er nach dem Erbe nicht zu Wenigerm verbunden sein, als er nach dem gleich Vorhergehenden bei Pollicitationen wegen Ehrenstellen allemal war; wohl aber dann, wenn die Pollicitation ohne justa causa geschehen war und der Grund der Verbindlichkeit nur in dem einmal geschehenen Anfang lag. S. o. fr. 9. h. t. ein Gebäude in einer Stadt zu errichten versprochen und dasselbe begonnen hat, vor der Ausführung aber verstorben ist, so muss ein fremder Erbe es entweder vollenden, oder wenn er dies lieber will, der Stadt, wo der Bau angefangen worden ist, den fünften Theil des Vermögens, das der Anfänger des Baus ihm hinterlassen hat, herausgeben; wer aber unter die Kinder gerechnet wird2727Fr. 56. pr. de v. s. 50. 16., dem liegt, wenn er Erbe geworden ist, nicht den fünften, sondern [nur] den zehnten Theil zu überlassen ob; und dieses hat der verstorbene Kaiser Antoninus2828Pomponius kann hier nur den Marcus meinen. S. Zimmern Gesch. des Röm. Priv. Rs. Th. I. S. 185. Note 8. vgl. mit S. 338. Note 4. verordnet.
15Ulp. lib. sing. de off. curat. reip. Dass unter die Kinder auch die Tochter der Tochter gerechnet werde, hat Kaiser Pius rescribirt.