De re militari
(Vom Kriegswesen.)
2Arr. Menand. lib. I. de re mil. Die Verbrechen oder Vergehen der Soldaten sind entweder besondere, oder gemeine;11Man vergleiche Feuerbach’s Lehrbuch des peinl. Rechts, §. 25. daher ist auch ihre Bestrafung entweder eine besondere, oder eine gemeine. Ein besonderes militärisches Verbrechen ist dasjenige, welches Jemand als Soldat begeht. 1Sich als Soldat anwerben lassen22Dare se militem, cui non licet etc. dies verstehe ich = se militiae dare; so auch Gothofr. Die Glosse will: eine Miethsverdingung verstehen, was mir weniger scheint. A. d. R., wird an Dem, wem dies nicht erlaubt ist, für ein schweres Verbrechen erachtet, und es erhöht sich dasselbe, wie bei den übrigen Verbrechen, nach Würde, Rang und Waffengattung.
3Modestin. lib. IV. de poen. Einen Deserteur hat der [Provinzial]präsident nach geschehenem Verhör mit einem Uebersendungsschreiben an seinen Chef zu schicken, ausser wenn jener Deserteur in der Provinz, in welcher er aufgegriffen worden, ein schwereres [Verbrechen] verübt hat; denn Divus Severus und Antoninus verordneten, es müsse derselbe [alsdann] da bestraft werden, wo die Missethat begangen worden ist. 1Die Strafen der Soldaten sind folgender Art: körperliche Züchtigung, Geldbusse, Auflage bürgerlicher Amtslasten,33Munerum indictio. Die Vulgata liest: munerum interdictio, Ausschliessung von Aemtern, während unter munerum indictio die gezwungene Annahme solcher Aemter zu verstehen ist, die mit Kostenaufwand verknüpft sind, ohne ehrenvoll zu sein, also „Auflage bürgerlicher Amtslasten.“ Degradation, Cassation,44Gradus dejectio, eine schimpfliche Art der Degradation, also etwa das, was wir Cassation nennen. schimpfliche Verabschiedung; denn zu Bergwerksarbeit zweiten und ersten Grades werden sie nicht verurtheilt, auch nicht gefoltert. 2Ein Wegläufer55Emansor. Ueber diese ganze Stelle und die ff. §§. s. bes. Jac. Lect. l. l. p. 153. sq. ist derjenige, welcher nach langem Heramstreffen in das Lager zurückkehrt. 3Deserteur ist derjenige, welcher, nachdem er längere Zeit herumgestreift, wieder eingebracht wird. 4Wer vor dem Feinde vom Wachtposten geht,66Exploratione emanet, hostibus insistentibus etc. und im folgenden §. statio. Letzterer Ausdruck wird auch vom Wachtposten gebraucht, d. h. von einer Schildwache, öfters aber heisst es auch das Piquet, Garnison, Standquartier; überhaupt möchte man den Unterschied etwa so bestimmen dürfen, dass exploratio mehr den Posten bedeutet, wo ein einzelner Mann steht, statio: wo ein Commando. Dies zeigt in obiger Stelle auch die Beschaffenheit der Strafe und der Vergleich im letztern Fall mit dem Emansor. A. d. R. oder vom Graben weicht, ist mit dem Tode zu bestrafen. 5Wer seine Station verlässt, ist mehr als ein Wegläufer; derselbe wird daher nach Grösse des Verbrechens entweder körperlich gezüchtigt, oder cassirt. 6Wenn ein Soldat die Wache77Excubatione. Die Vulgata liest: executione, d. h. wenn ein Soldat den Befehl seines Vorgesetzten nicht vollzieht. beim Präsidenten oder jedem andern Vorgesetzten verlässt, so begeht er das Verbrechen der Desertion. 7Wenn ein Soldat nach Beendigung seines Urlaubs nicht eintrifft, so ist ebenso wider ihn zu verfahren, als wenn er weggelaufen oder desertirt wäre, je nach der Länge der Zeit, nachdem man ihm zuvor erlaubt hat, nachzuweisen, ober etwa durch einige Zufälle, um deren willen er Entschuldigung verdienen dürfte, zurückgehalten worden ist. 8Wer seine Dienstzeit in Desertion vollendet hat, wird seines Ruhegehalts verlustig. 9Wenn Mehrere zugleich zum ersten Male desertirt, und hierauf innerhalb einer gewissen Zeit zurückgekehrt sind, so sind dieselben zu cassiren und an verschiedene Orte zu vertheilen, die Recruten aber sind [mit der Strafe] zu verschonen; haben sie solches wiederholt begangen, so werden sie mit der gebührenden Strafe belegt. 10Derjenige Soldat, welcher zu den Feinden übergegangen und zurückgekehrt ist, soll gefoltert, und zum Kampfe mit wilden Thieren oder zum Galgen verurtheilt werden, obgleich Soldaten [sonst] keine dergleichen Strafen zu dulden haben. 11Auch Derjenige, welcher, als er überlaufen wollte, ergriffen worden ist, wird mit dem Tode bestraft. 12Wenn aber Jemand unversehens, während er einen Gang macht, von den Feinden gefangen wird, so soll ihm, unter Berücksichtigung seines vorhergehenden Lebenswandels, Verzeihung gewährt werden, und wenn er nach vollendeter Dienstzeit zurückkehrt, so soll er in die Rechte eines Veteranen wiedereingesetzt werden und einen Ruhegehalt bekommen. 13Ein Soldat, der im Kriege seine Waffen verloren oder verkauft hat, wird mit dem Tode bestraft; billig88D. h. billiger ist es, ihn nur zu degradiren. wird er degradirt. 14Wer fremde Waffen heimlich entwendet hat, ist zu cassiren. 15Wer im Kriege etwas vom Anführer Verbotenes gethan, oder dessen Befehle nicht beobachtet hat, wird mit dem Tode bestraft, wenn ihm auch die Sache wohl gelungen ist. 16Wer aber aus dem Zuge getreten ist, erhält nach Lage der Sache entweder Stockschläge, oder pflegt degradirt zu werden. 17Auch wenn Jemand den Wall übersteigt, oder über die Mauer ins Lager geht, wird er mit dem Tode bestraft. 18Wenn hingegen Jemand den Graben übersprungen hat, so wird er aus dem Soldatenstande gestossen. 19Wer einen heftigen Soldatenaufruhr erregt hat, wird mit dem Tode bestraft. 20Wenn der Aufruhr bei einem Lärm oder einer unbedeutenden Zänkerei stehen blieb, alsdann wird derselbe cassirt. 21Und wenn wenn viele Soldaten sich zu einer Schandthat verschwören, oder eine Legion abfällt, so pflegen dieselben vom Soldatenstande entfernt zu werden. 22Diejenigen, welche ihren Vorgesetzten nicht beschützt, oder ihn im Stiche gelassen haben, werden, wenn derselbe umgekommen ist, mit dem Tode bestraft.
4Arr. Menand. lib. I. de re milit. Wer mit Einem Hoden geboren ist, oder [Einen Hoden] verloren hat, kann mit Recht Kriegsdienste nehmen, nach der Verordnung des Divus Trajanus, denn auch von den Feldherren Sylla und Cotta erzählt man, dass sie von jener Körperbeschaffenheit gewesen. 1Wenn ein zum Kampfe mit wilden Thieren Verurtheilter flüchtig geworden, und in Kriegsdienste getreten ist, so ist derselbe, er mag wann immer entdeckt werden, mit dem Tode zu bestrafen. Das Nemliche ist zu beobachten, wenn er sich ausheben liess. 2Wenn ein auf eine Insel Deportirter entflohen und in Kriegsdienste getreten, oder ausgehoben worden ist, und [seine Strafe] verhehlt hat, so ist derselbe mit dem Tode zu bestrafen. 3Eine zeitliche Verbannung zieht für Denjenigen, welcher [während derselben] freiwillig Soldat geworden, ist die Verweisung auf eine Insel nach sich, Verhehlung [aber]99Wenn nemlich der Verbannte zum Kriegsdienste ausgehoben worden ist und seine Verbannung verhehlt hat. immerwährende Verbannung. 4Wenn ein auf eine bestimmte Zeit Verwiesener nach Beendigung seiner Verweisungszeit in Kriegsdienste getreten ist, so ist die Ursache seiner Verurtheilung zu untersuchen, sodass es, wenn diese immerwährende Infamie in sich schliesst, auf dieselbe Weise gehalten wird: fällt [die Infamie aber] für die Zukunft weg, so kann derselbe nicht nur in den Decurionenstand zurückkehren, sondern es ist ihm auch nicht untersagt, auf militairische Ehrenstellen Anspruch zu machen. 5Wenn ein eines Capitalverbrechens Angeklagter freiwillig Soldat geworden, so soll derselbe nach dem Rescripte des Divus Trajanus mit dem Tode bestraft, und nicht dahin zurückgesendet werden, wo er als Angeklagter belangt ist, sondern als Soldat1010Und dessen Ablieferung an einen andern Richter sich mit diesem Dienste nicht verträgt. [Sed ut militiae causa accedente audiendus; Hal. hat ubi statt ut. Ich verstehe letzteres so, wie übersetzt worden; das folgende si dicta causa etc. versteht Accurs. als quamvis; so wie übersetzt ist, versteht es schon der Casus der Glosse und bezeugt auch wohl der Conjunctiv. A. d. R.] vernommen werden, obschon die Untersuchung gegen ihn eröffnet, oder derselbe als ein öffentlich zu Ladender Bezeichnet worden sei. 6Ein mit Schande Verabschiedeter ist an seinen Richter1111Vor welchem er vor seinem Eintritte in den Kriegsdienst angeklagt worden. zurückzusenden, und darf später, wenn er in Kriegsdienste treten will, nicht angenommen werden, obgleich er freigesprochen worden. 7Die wegen Ehebruchs, oder in irgend einem peinlichen Prozesse Verurtheilten dürfen nicht unter die Soldaten aufgenommen werden. 8Nicht ein Jeder, welcher einen Rechtsstreit gehabt, und deshalb in Kriegsdienste getreten ist, wird des Soldatenstandes beraubt1212Feuerbach a. a. O. §. 493., wohl aber wer in der Absicht Kriegsdienste genommen hat, um unter dem Vorschützen des Soldatenstandes dem Gegner seine Belangung kostspieliger zu machen. Es wird jedoch auch Demjenigen nicht leicht ohne vorgängige richterliche Untersuchung1313Extra ordinem judicationis i. e. sine cognitione judicis. Glossa. nachgesehen, welcher eine Rechtssache zuvor gehabt1414Und selbst ohne die Absicht, seinem Gegner die Rechtsverfolgung zu erschweren, in das Heer tritt.; wenn aber [jener Rechtsstreit] sich durch einen Vergleich erledigt hat, so muss ihm Nachsicht zu Theil werden. Der aus diesem Grunde des Soldatenstandes Beraubte wird nicht schlechterdings infamirt sein, noch kann ihm verwehrt werden, nach beendigtem Rechtsstreite wieder mit dem nemlichen Range als Soldat einzutreten; sonst müsste auch, wenn er den Rechtsstreit aufgäbe, oder sich vergliche, die Ausschliessung fortwährend gegen ihn geltend gemacht werden. 9In Betreff Derjenigen, welche nach der Desertion sich nochmals zu Kriegsdiensten anwerben, oder dazu ausheben liessen, hat unser Kaiser verordnet, dass auch sie militairisch zu bestrafen seien. 10Es ist aber ein schwereres Verbrechen, sich dem Militairdienste zu entziehen, als ihn [auf unerlaubte Weise] zu ergreifen, denn auch Diejenigen, welche sich vor Zeiten bei der Aushebung nicht stellten, wurden als Verräther der Freiheit in Sclaverei gestossen; nachdem sich nun aber der Soldatenstand geändert hat, ging man von der Todesstrafe ab, weil die Truppenzahl meistentheils durch freiwillige Soldaten ergänzt wird. 11Wer zur Kriegszeit seinen Sohn dem Soldatenstande entzieht, ist mit Verbannung und [dem Verluste] eines Theils seines Vermögens zu bestrafen; [geschieht solches] im Frieden, so wird derselbe mit Stockschlägen belegt, und der Jüngling muss, wenn er ausgemittelt, oder später vom Vater ausgeliefert worden ist, in eine niedere Soldatenclasse gesetzt werden; denn wer sich von einem Andern hat verführen lassen, verdient keine Nachsicht. 12Wer bei Ankündigung einer Aushebung wegen eines Krieges seinen Sohn verstümmelt hat, damit derselbe zum Kriegsdienste untauglich werde, wird nach dem Befehle des Divus Trajanus deportirt. 13Die Verordnungen des Cäsar Germanicus bezeichneten denjenigen Soldaten als Deserteur, welcher lange abwesend gewesen, sodass er [jetzt] unter die Wegläufer gezählt werden würde1515S. bes. Wiel. Lect. I. 24. Es soll hier gesagt werden, dass die militairische Disciplin lange nicht mehr so streng sei, wie zu Germanicus Zeiten. A. d. R.. Allein es mag nun ein solcher zurückkehren und sich freiwillig stellen, oder ergriffen und eingeliefert werden, so entgeht er der Strafe der Desertion, und es begründet keinen Unterschied, wenn er sich stellt, oder von wem er ergriffen wird1616Es erhellt hieraus, dass der Unterschied zwischen dem emansor und dem desertor sehr vag ist, besonders wenn man l. 3. §. 3. vergleicht. A. d. R.. 14Man nimmt also [jetzt] das Verbrechen des Weglaufens als das leichtere, gleichwie jenes des Herumstreifens bei Sclaven, das der Desertion als das schwerere, gleichwie jenes des Flüchtigwerdens [bei Sclaven]. 15Es werden aber immer die Ursachen des Ausbleibens erwogen, sowohl warum der [Soldat] ausgeblieben, als auch wo er gewesen, und was er gethan; und wenn Krankheit, Neigung zu Eltern und Verwandten ihn zurückgehalten, wenn er einen fliehenden Sclaven verfolgt hat, oder sonst eine Ursache der Art obwaltet, so wird Vergebung gewährt; aber auch ein Recrut, der die Mannszucht noch nicht kennt, erhält Verzeihung.
5Idem lib. II. de re mil. Nicht alle Deserteure dürfen auf gleiche Weise bestraft werden, sondern es wird sowohl auf Waffengattung und Sold, als auch auf den Rang oder auf den verlassenen Platz und Posten, und auf den vorher geführten Lebenswandel Rücksicht genommen; aber auch die Anzahl [wird berücksichtigt], ob derselbe allein, oder mit noch Einem, oder mit Mehreren desertirt ist, oder neben der Desertion noch irgend ein anderes Verbrechen begangen hat; ebenso die Zeit, welche er in Desertion zugebracht, und dessen späteres Betragen. Aber auch wenn derselbe aus eigenem Antriebe, nicht aus Zwang zurückgekehrt ist, wird ihm nicht gleiches Schicksal widerfahren. 1Wer im Frieden desertirt ist, ist, wenn er Reiter war, zu cassiren, wenn er Infanterist gewesen, zu degradiren. Wird dieses Verbrechen im Kriege begangen, so muss es mit dem Tode bestraft werden. 2Wer neben der Desertion noch ein anderes Verbrechen begangen hat, ist schwerer zu bestrafen; und wenn entweder ein Diebstahl dabei verübt worden ist, oder ein Plagium, oder gewaltsamer Angriff, oder Viehdiebstahl oder ähnliches Verbrechen sich dazu gesellt hat, so wird es einer wiederholten1717Alia = secunda. Glossa. Desertion gleich zu achten sein. 3Wenn ein Deserteur in der Stadt Rom betroffen wird, so pflegt derselbe mit dem Tode bestraft zu werden; ist derselbe anderswo ergriffen worden, so kann er im Falle der ersten Desertion in seine Rechte wiedereingesetzt werden; desertirt er nochmals, so ist er mit dem Tode zu bestrafen. 4Wer sich in Desertion befunden, ist, wenn er sich gestellt hat, aus Gnade unseres Kaisers auf eine Insel zu deportiren. 5Wer in Gefangenschaft gerathen und, da er zurückkehren konnte, nicht zurückgekehrt ist, wird für einen Ueberläufer gehalten. Ingleichen ist es ausgemacht, dass hinsichtlich desjenigen, welcher im Lager1818Praesidio. Die Glosse versteht das feindliche Lager, und meint, der fragliche Soldat sei als Spion dahingeschickt worden. Dies tadelt die Marginalnote bei Baudoza, und versteht die Garnison. Cujac. Obs. VI. 26. in f. sagt, es gebe praesidium keinen Sinn, man müsse profugium lesen, das heisse: während sich ein Soldat im Ueberlaufen befinde und dann gefangen worden sei. Ich weiss nicht, ob das mehr Sinn giebt, aber sehr willkürlich ist die Annahme wie die Aenderung. Peter Granzian. Pand. jur. civ. (T. O. V. 620.) erwähnt die Stelle, aber nichts von der Schwierigkeit. Es ist offenbar am gerathensten, das feindliche Lager zu verstehen, was auch die Griechen, ἐν τῇ βαρβάρων γῇ, verstanden zu haben scheinen. A. d. R. gefangen worden ist, dasselbe Verhältniss stattfinde. Wenn Jemand jedoch unversehens, während er einen Gang macht, oder einen Brief überbringt, in Gefangenschaft geräth, so verdient er Nachsicht. 6Die von den Feinden zurückgekommenen Soldaten müssten, rescribirte Hadrianus, alsdann in ihre Rechte wiedereingesetzt werden, wenn sie erweisen, dass sie in Gefangenschaft gerathen und entwischt, nicht übergelaufen seien. Dies aber wird, wenn es gleich nicht klar ermittelt werden kann, doch aus Vermuthungsgründen erkannt werden können, und wenn der Soldat früher für einen guten Soldaten erachtet worden, so muss sogar seiner blossen Versicherung geglaubt werden; war er ein Wegläufer, oder nachlässig in seinem Dienste, oder träge, oder trieb er sich ausser der Kameradschaft herum1919Extra contubernium agens; ein contub. ist 1/10 eines Manipulus, bestehend aus zehn Mann; es kann nun heissen: der zu keiner Kameradschaft gehörte, oder: der sich nicht dazu hielt, obwohl er dazu gehörte. Das Erstere scheint wegen der disciplina nicht gut möglich. A. d. R., so wird ihm nicht zu glauben sein. 7Wenn ein in Gefangenschaft der Feinde Gerathener nach langer Zeit zurückgekehrt und dargethan ist, dass er gefangen worden, nicht übergelaufen sei, so wird er, als Veteran, in seine Rechte wieder einzusetzen sein und Belohnungen sowohl, als Ruhegehalt empfangen. 8Wer übergelaufen ist, und hernach viele Räuber ergriffen, und Ueberläufer angezeigt hat, der könne, verordnete Divus Hadrianus, mit der Strafe verschont werden; jedoch dürfe ihm in Nichts nachgegeben werden, wenn er solches [blos] verspricht.
6Idem lib. III. de re mil. Alles, was gegen die Anfoderungen der allgemeinen Mannszucht begangen wird, ist ein militärisches Verbrechen, wie das Verbrechen der Trägheit, oder des Ungehorsams, oder des Müssigangs. 1Wer an seinen Vorgesetzten Hand angelegt hat, ist mit dem Tode zu bestrafen; es erhöht sich aber das Verbrechen der Widersetzlichkeit nach dem Range des Vorgesetzten. 2Jeder Ungehorsam des Soldaten gegen seinen Chef oder den Präsidenten ist mit dem Tode zu bestrafen. 3Wer während der Schlacht zuerst die Flucht ergriffen hat, ist im Angesichte der Soldaten des Beispiel halber mit dem Tode zu bestrafen. 4Kundschafter, welche Geheimnisse den Feinden entdeckt haben, sind Verräther, und büssen mit der Todesstrafe. 5Aber auch ein gemeiner Soldat2020Man vergl. die Anmerk. zu l. 2. pr. D. de his qui not. infam., der aus Furcht vor dem Feinde sich krank gestellt hat, ist in gleichem Maasse wie jene [strafbar]. 6Wenn Jemand seinen Cameraden verwundet hat, und zwar mit einem Steine, so wird er aus dem Soldatenstande gestossen; wenn mit dem Schwerte, so begeht er ein Capitalverbrechen. 7Hinsichtlich Dessen, welcher sich verwundet, oder auf eine andere Weise den Tod zu geben [versucht] hat, verordnete der Kaiser Hadrianus, um dafür eine Bestimmung zu treffen, dass derselbe, wenn er wegen unerträglichen Schmerzes, oder Lebensüberdrusses, oder Krankheit, oder aus Raserei, oder aus Schamgefühl sterben wollte, nicht gestraft, sondern mit Schande aus dem Heere verabschiedet, wenn er aber nichts dergleichen vorschütze, mit dem Tode bestraft werden solle. Den aus Trunkenheit oder durch liederlichen Lebenswandel Gefallenen ist die Todesstrafe zu erlassen und die Degradation zuzuerkennen. 8Wer seinen Vorgesetzten nicht geschützt hat, obgleich er es konnte, ist dem Thäter gleichzuachten; wenn er keinen Widerstand leisten können, so ist er mit der Strafe zu verschonen. 9Aber auch in Betreff derjenigen, welche den Chef einer Centurie, der von Räubern umzingelt war, in Stich gelassen haben, war man der Meinung, dass sie [mit dem Tode] zu bestrafen seien.
7Tarrunten. Patern. lib. II. de re mil. Verräther oder Ueberläufer werden meistentheils mit dem Tode bestraft und nach vorgängiger Beraubung des Soldatenstandes gefoltert; denn sie werden für Feinde, nicht für Soldaten erachtet.
8Ulp. lib. VIII. Disput. Diejenigen, welche über ihr Standesrecht Anfechtung erleiden, dürfen, wenn sie gleich in der That Freie sind, während dieser Zeit keine Kriegsdienste nehmen, namentlich nach Anordnung des Processes, sie mögen nun im Stande der Freiheit als Sclaven, oder umgekehrt belangt werden; nicht einmal diejenigen Freigebornen [dürfen es], welche in gutem Glauben als Sclaven dienen; aber auch Die nicht, welche von den Feinden losgekauft worden sind, bevor sie das Lösegeld zurückerstatten.
9Marcian. lib. III. Inst. Den Soldaten ist es verboten, in denjenigen Provinzen, in welchen sie als Soldaten dienen, Grundstücke zu kaufen, ausser wenn der Fiscus die ihrer Väter veräussert; denn in diesem Fall haben es Severus und Antoninus gestattet. Aber nach Vollendung ihrer Dienstzeit dürfen sie kaufen. Dagegen wird ein auf unerlaubte Weise gekauftes Grundstück vom Fiscus eingezogen, wenn es angezeigt worden ist; wenn aber die Dienstzeit zu Ende gegangen, oder die Verabschiedung erfolgt ist, bevor noch die Sache angezeigt worden, so hat die Anzeige keine Wirkung mehr. 1Haben Soldaten eine Erbschaft gethan, so ist es ihnen nicht verboten, Grundstücke daselbst zu besitzen.
10Paul. lib. sing. Regul. Wer die Wache am Pallast verlassen hat, wird mit dem Tode bestraft. 1Derjenige aber, welcher nach der Desertion in die Rechte des Soldatenstandes wiedereingesetzt worden ist, empfängt lediglich alsdann für die Zwischenzeit Sold und Geschenke, wenn es ihm die kaiserliche Freigebigkeit besonders verwilligt hat.
12Macer lib. I. de re mil. Die Pflicht des Befehlshabers eines Heeres besteht nicht blos in Anordnen, sondern auch in Beobachten der Mannszucht. 1Auch Paternus hat geschrieben, Derjenige, welcher bedenke, dass er Soldaten befehlige, dürfe nur sehr sparsam Urlaub ertheilen, nicht gestatten, ein Militairpferd ausserhalb der Provinz zu führen, den Soldaten nicht auf Privatarbeit, auf die Fischerei, auf die Jagd schicken; denn also wird es in der Mannszucht des Augustus verordnet: Obgleich ich weiss, dass es nicht verboten sei, die Soldaten in Handarbeiten sich üben zu lassen, so fürchte ich dennoch, es möchte, wenn ich Etwas gestatte, das zu meinem oder deinem Gebrauche geschehen soll, das Maass, welches ich zugeben kann, überschritten werden. 2Es ist Pflicht der Chefs, oder Derjenigen, welche das Heer befehligen, die Soldaten im Lager beisammenzuhalten, zur Waffenübung herauszuführen, die Thorschlüssel in Empfang zu nehmen, zuweilen die Wachen zu besichtigen, der Austheilung des Getreides unter die Soldaten beizuwohnen, das Getreide zu untersuchen, den Betrug der Ausmesser zu verhindern, Verbrechen innerhalb der Grenzen ihrer Gewalt zu bestrafen, sich häufig vor dem Generalquartier2121Principiis interesse; principium heisst der Ort im Lager, welcher das forum in einer Stadt vertrat. Da standen auch die Fahnen und Feldzeichen, und dort wurden die Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse und dem Einzelner verhandelt, auch wohl den Soldaten Recht gesprochen. S. l. 3. C. quae sit longa cons. A. d. R. einzufinden, die Beschwerden der Soldaten anzuhören, die Kranken in Augenschein zu nehmen.
13Idem lib. II. de re mil. Den Soldaten ist es verboten, in der Provinz, in welcher sie Kriegsdienste verrichten, ein Grundstück zu kaufen, damit sie nemlich nicht durch eifriges Betreiben des Feldbaues von ihrem Waffendienste abgehalten werden; und daher ist es ihnen nicht untersagt, ein Haus zu kaufen. Doch können sie auch Grundstücke in einer andern Provinz kaufen; übrigens dürfen sie in jener Provinz, in welche sie aus Veranlassung eines Krieges gekommen, nicht einmal unter fremdem Namen ein Grundstück kaufen, widrigenfalls dasselbe vom Fiscus eingezogen wird. 1Derjenige aber, welcher gegen die Mannszucht ein Grundstück gekauft, darf, wenn er seinen Abschied bekommen hat, ohne dass deshalb eine Untersuchung eingeleitet worden, nicht weiter beunruhigt werden. 2Darüber waltet kein Zweifel ob, dass der Vortheil dieser Verjährung Denjenigen, welche mit Schande verabschiedet worden, nicht zu Gute komme, weil solcher als den Veteranen an Belohnungsstatt verliehen betrachtet wird; daher lässt sich behaupten, dass er auch Demjenigen, welcher aus bewegenden Gründen verabschiedet worden, zu Gute komme, da auch diesem eine Belohnung zu Theil wird. 3Es giebt drei Gattungen der Verabschiedungen: eine ehrenvolle, eine aus bewegenden Gründen, eine schimpfliche. Ehrenvoll ist diejenige, welche nach beendigter Dienstzeit gegeben wird; eine [Verabschiedung] aus bewegenden Gründen ist diejenige, wenn Jemand wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen als zum Kriegsdienste nicht mehr tauglich erklärt wird; schimpflich ist diejenige, wenn Jemand wegen eines Verbrechens seines Eides entbunden wird. Und Derjenige, welcher mit Schande verabschiedet worden, darf weder in Rom, noch am kaiserlichen Hofe sich aufhalten. Wenn dieselben gleich, ohne dass der Schande Erwähnung geschehen, verabschiedet worden, so werden sie demungeachtet als schimpflich verabschiedet betrachtet. 4Ein Soldat, der die Ehrerbietung [gegen seine Vorgesetzten] verletzt, kann nicht nur vom Chef oder vom Hauptmann, sondern auch von einem Officier2222Brisson. de v. s. voce: „Principalis.“ [Die Vulg. liest principe. Die Definition des Brisson. ist sehr allgemein gerathen, allerdings aber anzunehmen, dass ein niederer Officier als der Hauptmann (Centurio) zu verstehen ist, s. Veget. de re mil. II. 7. A. d. R.] bestraft werden. Denn die Alten bezeichneten denjenigen [als infamirt], welcher sich einem Hauptmann, der ihn züchtigen wollte, widersetzte; hat er den Stock2323Vitem ist ein insigne centurionum, s. Eman. Soarez a Ribeira Obs. jur. I. 10. (T. V. 521.) festgehalten, so wird er degradirt; hat er solchen mit Fleiss zerbrochen, oder an den Hauptmann Hand angelegt, so wird er mit dem Tode bestraft. 5Derjenige Flüchtling, welcher aus dem Gewahrsam oder dem Gefängnisse entwichen ist, sei, schrieb Menander, nicht unter die Deserteure zu zählen, weil er aus dem Gewahrsam entsprungen, nicht den Soldatenstand verlassen hat. Wer jedoch unter Erbrechung des Gefängnisses entflohen, der sei, schrieb Paulus, mit dem Tode zu bestrafen, wenn er auch früher noch nicht desertirt sei. 6Einen Deserteur, der von seinem Vater eingeliefert worden war, liess Divus Pius degradiren, damit, wie er sagte, es nicht den Anschein gewinne, als habe der Vater seinen Sohn zur Todesstrafe dargeboten. Ingleichen befahlen Divus Severus und Antoninus, Denjenigen, welcher nach fünfjähriger Desertion sich gestellt hat, zu verbannen; ein Beispiel, das wir, wie Menander schrieb, auch bei allen Uebrigen befolgen müssen.
14Paul. lib. sing. de poen. mil. Wer seine Urlaubszeit überschritten hat, gilt als Wegläufer oder Deserteur; jedoch wird Rücksicht auf die Tage genommen, um welche er zu spät zurückgekehrt ist, ingleichen auf die Dauer [seiner Reise], ob es eine Wasser- oder Fussreise gewesen, und wenn derselbe erweist, dass er durch Krankheit verhindert, oder von Räubern zurückgehalten worden sei, oder durch einen ähnlichen Zufall Aufenthalt erlitten habe, so ist er in seine früheren Rechte wiedereinzusetzen, wenn er nur nachweist, dass er nicht zu spät von Ort und Stelle abgereist sei, um innerhalb der Urlaubszeit eintreffen zu können. 1Die Waffen verkaufen ist ein schweres Verbrechen, und kommt der Desertion gleich; jedoch wenn [der Soldat] alle Waffen verkauft hat. Aber auch wenn er einen Theil derselben [verkauft hat, wird er strafbar]; jedoch ist ein Unterschied zu machen; denn hat derselbe die Beinschienen oder Schulterbedeckung verkauft, so muss er mit Schlägen gezüchtigt werden; wenn er aber Panzer, Schild, Helm, das Schwert [verkauft hat], so ist er dem Deserteur gleich. Ein Recrut wird bei diesem Verbrechen eher mit der Strafe zu verschonen sein, und zuweilen wird die Schuld dem Waffenwart zur Last gelegt, wenn er die Waffen dem Soldaten zur Unzeit anvertraut hat.
15Papin. lib. XIX. Respons. Wer wegen Desertion für infamirt erklärt, darauf in seine früheren Rechte wieder eingesetzt worden ist, dem wird für die Zeit, welche er in Desertion zugebracht, der Sold gestrichen. Hat er sich gerechtfertigt, und erhellt, dass er kein Deserteur gewesen, so wird ihm sein ganzer Sold ohne Zeitbeschränkung zurückerstattet.