De accusationibus et inscriptionibus
(Von den Anklagen und Anklageschriften1.)
1S. Anm. zu l. ult de priv. del. Accusatio ist Anklage im weitern allgemeinen Sinn des Begriffs; inscriptio aber der schriftliche Antrag. In der Inscriptio ist also stets die accusatio enthalten.
2Papin. lib. I. de Adulter. In gewissen Fällen ist den Frauenspersonen die öffentliche Anklage erlaubt, wenn sie nemlich den Tod Derer rächen wollen, gegen die sie nach dem Gesetze über öffentliche Verfahren wider ihren Willen kein Zeugniss abzulegen brauchen. Dasselbe hat der Senat in dem Cornelischen Testamentargesetze bestimmt. In Ansehung des Testaments eines väterlichen oder mütterlichen Freigelassenen ist den Weibern aber auch erlaubt, in einem öffentlichen Verfahren zu rechten. 1Unmündigen ist unter Leitung ihrer Vormünder durch das Testamentargesetz gestattet, den Tod ihres Vaters, sowie einer Unmündigen den Tod ihres Grossvaters zu rächen; wegen des väterlichen Testaments gestattete Divus Vespasianus den Unmündigen Klage zu erheben. Wenn aber Testamentsurkunden nicht ausgeliefert werden, so können sie auch das [desfalsige] Interdict erheben.
3Paul. lib. III. de Adulter. Die Anklageschriften werden folgendergestalt abgefasst: Jahreszahl und Tag; vor dem und dem Prätor oder Proconsul hat Lucius Titius sich dazu bekannt, dass er die Mävia nach dem Julischen Gesetz über Ehebruch als Schuldige anklage, indem er angebe, dass sie mit Cajus Sejus in der und der Stadt, und in des und dessen Hause, dem und dem Monat, dem und dem Jahre einen Ehebruch begangen habe. Denn der Ort, wo der Ehebruch begangen worden, muss allemal bezeichnet werden, sowie die Person, mit welcher, und der Monat, in welchem er begangen worden sein soll; denn dies ist im Julischen Gesetze über die öffentlichen Verfahren vorgeschrieben, und wird im Allgemeinen auf Alle bezogen, die Jemanden als schuldig anklagen. Tag und Stunde braucht er, wenn er nicht will, nicht anzugeben. 1Wenn eine Anklageschrift nicht gesetzmässig abgefasst worden ist, so wird der Name des Angeklagten gestrichen, und der Angeklagte darf von Neuem angeklagt werden. 2Der Ankläger muss ferner sich unterschreiben, dass er sich dazu bekannt habe, oder ein Anderer für ihn, wenn er die Buchstaben nicht kennt. 3Auch wenn er Jemanden eines andern Verbrechens bezüchtigt, z. B. dass Jemand sein Haus hergegeben habe, damit eine Hausmutter darin geschwächt werde, dass er den ergriffenen Ehebrecher habe entkommen lassen, dass er für die Mitwissenschaft an der Schwächung einen Lohn erhalten, oder was es sonst der Art sei, wird dies selbst ebenfalls mit in die Anklageschrift begriffen werden müssen. 4Wenn ein Ankläger gestorben ist, oder ein anderer Grund ihn verhindert hat, dass er die Anklage nicht fortstellen kann, so wird der Name des Angeklagten auf dessen Verlangen gestrichen werden, und das ist in dem Julischen Gesetz über Gewaltthätigkeit und in einem Senatsbeschluss verordnet worden, sodass einem Andern freisteht, den Angeschuldigten von Neuem anzugreifen. Aber binnen welcher Frist, ist die Frage. Es sind dreissig Tage mit Ueberspringung zu rechnen.
4Ulp. lib. II. de Adulter. Wer in einem öffentlichen Verfahren verurtheilt worden ist, der hat das Recht der Anklage nicht, ausser um den Tod seiner Kinder oder Freilasser in einem solchen, oder seine eigene Sache zu verfolgen. Auch den mit dem Flecken der Chikane Behafteten ist das Anklagerecht entzogen worden, ferner Denen, die zum Kampfe mit den wilden Thieren auf den Kampfplatz gelassen worden, und welche die Schauspielerkunst oder Hurenwirthschaft getrieben haben, wer in einem öffentlichen Verfahren als der Prävarication oder wissentlich falschen Anklage schuldig erkannt, und wer wegen Aunahme von Geld zur Erhebung einer Anklage oder Händel anzuspinnen verurtheilt worden ist.
5Ulp. lib. III. de Adulter. Dass auch Sclaven wegen Ehebruchs angeklagt werden können, unterliegt gar keinem Zweifel. Wem aber verboten ist, freie Menschen wegen Ehebruchs anzuklagen, der darf auch keinen Sclaven anklagen. Einem Rescripte des Divus Marcus zufolge kann aber der Herr auch wider seinen eigenen Sclaven Anklage erheben22Hier macht Jens. p. 501. die Bemerkung, dass der hier gemeinte Herr Andere nicht anklagen dürfe. Wenn der Nachsatz nicht auf eine generell zu verstehende Vorschrift zu schliessen berechtigte, möchte man dies nicht übel finden.. Demselben Rescripte zufolge liegt nun dem Herrn die Nothwendigkeit der Anklage wider seinen Sclaven ob; sonst kann sich die [anderweit] rechtmässigerweise verheirathete Frau einer Einrede bedienen33Die Glosse versteht, die Einrede, dass er den Sclaven zuerst habe anklagen müssen; hierauf bezieht sich auch das nun (igitur.).
6Idem lib. II. de off. Procons. Leichte Verbrechen muss der Proconsul ausser dem Tribunal abhören und erörtern, und entweder Die freisprechen, denen sie vorgeworfen werden, oder sie ausprügeln, oder Sclaven auspeitschen lassen.
7Idem lib. VII. de off. Procons. Wenn Jemandem ein Verbrechen vorgeworfen werden soll, so muss eine schriftliche Anklage vorangehen: dies ist darum festgesetzt worden, dass Niemand so leicht zur Anklage schreite, wenn er weiss, dass dieselbe nicht ungerochen bleiben werde [wenn sie grundlos ist]. 1Es möge sich daher ein Jeder vorsehen, dass er ausser dem Vorwurf des Verbrechens auch bei demselben bis zum Enderkenntniss beharren wolle. 2Wegen des Verbrechens, von dem Jemand freigesprochen worden, darf der Präsident keine nochmalige Anklage zulassen; dies hat Divus Pius an den Salvius Valens rescribirt. Ist dies aber so zu verstehen, dass er nicht von Demselben nochmals angeklagt werden könne, oder auch von keinem Andern? Ich sollte meinen, weil zwischen dritten Personen ergangene Entscheidungen keinem Andern vorgreifen, ein Anderer, wenn er eine ihm widerfahrene Kränkung verfolgt, und beweist, dass er von der von einem Andern erhobenen Anklage nichts gewusst habe, aus triftigem Grunde zur Anklage zugelassen werden müsse. 3Wenn er aber von demselben, der ihn in einem Verbrechen bereits wissentlich fälschlich angeklagt hat, wegen eines andern Verbrechens angeklagt wird, so darf Derjenige so leicht nicht zugelassen werden, wer einmal als wissentlich falscher Ankläger44Calumniator. Hugo RG. S. 878. (Diese Anmerk. ist etwas verspätet!) aufgetreten ist, obwohl Divus Pius an Julius Candidus rescribirt hat, dass der Sohn des Anklägers, der eine andere Anklage erhebt, wider Den, den sein Vater angeklagt hatte, zugelassen werden müsse. 4Derselbe Kaiser hat rescribirt: Sclaven müssten da gestraft werden, wo ihnen Schuld gegeben werde, das Verbrechen verübt zu haben, und wenn sie ihr Herr vertheidigen wolle, so dürfe er sich nicht an die Behörde seiner Provinz berufen55S. l. 2. §. 4. D. de jud., sondern müsse sie da vertheidigen, wo sie verbrochen haben. 5Wenn in einer Provinz ein Tempelraub begangen worden ist, und in einer andern ein geringeres Verbrechen, so, hat Divus Pius an den Pontius Proculus rescribirt, solle er, nach vorheriger Untersuchung des in seiner Provinz begangenen Verbrechens, den Angeklagten in die Provinz zurückschicken, wo er Tempelraub begangen habe.
8Macer. lib. II. de publ. judic. Wer anklagen könne, werden wir sehen, sobald wir wissen, wer es nicht kann. Manchem ist es nun wegen des Geschlechts oder Alters versagt, wie Weibern und Unmündigen, Andern wegen eines Eides, z. B. wer Kriegsdienste thut, Andern wegen Amt und Gewalt, in welcher stehend er Niemandem redlicherweise vor Gericht fodern kann, Andern wegen eines eigenen Verbrechens, wie Infamirten, Andern wegen schändlichen Erwerbs, wie Denjenigen, welche wider zwei Schuldige zwei Anklagen erhoben, und um es zu thun oder zu unterlassen Geld angenommen haben, Andern wegen persönlicher Verhältnisse, wie Freigelassenen wider die Freilasser,
10Hermogen. lib. VI. jur. Epit. Manchen wegen Armuth, wie Dem, welcher keine funfzig Goldstücke besitzt.
11Macer. lib. II. de publ. judic. Alle diese aber werden doch dann nicht von der Anklage ausgeschlossen, sobald sie ihnen widerfahrenes eigenes Unrecht oder den Tod ihrer Verwandten verfolgen. 1Kindern und Freigelassenen ist es nicht verwehrt, zum Schutze des Ihrigen über Handlungen ihrer Eltern und Freilasser zu klagen, z. B. wenn sie angeben, sie seien von denselben gewaltsam aus dem Besitz getrieben worden, wohlverstanden, nicht dass sie dieselben des Verbrechens der Gewalt bezichtigen dürfen, sondern blos um den Besitz zurückzuerhalten. Denn auch dem Sohne ist unbenommen, über eine Handlung seiner Mutter zu klagen, wenn er angiebt, es habe dieselbe ein Kind untergeschoben, damit er einen Miterben habe, allein nach dem Cornelischen Gesetze sie als schuldig anzuklagen ist ihm versagt. 2Wer von Einem bereits angeklagt worden ist, den kann ein Anderer nicht auch anklagen; wer aber in Folge öffentlicher oder Privat-Abolition66S. hierüber Brisson. h. v., oder wenn der Ankläger von selbst absteht, aufgehört hat, Angeklagter zu sein, gegen den wird einem Andern die Anklage nicht versagt.
12Venulej. Saturnin. lib. II. de judic. publ. Wider folgende Personen dürfen keine Anklagen erhoben werden: den Legaten des Kaisers, d. h. den Provinzialpräsidenten, und zwar in Folge des Ausspruchs77Sententia Lentuli; Lentulus war Senator, s. Cujac. Obs. VI. 30. des Lentulus unter den Consuln Sulla und Trio; ferner den Provinziallegaten nur wegen des Verbrechens, das er früher begangen hat, ehe er die Legation erhielt; die Magistrate des Römischen Volkes, und Den, der in Staatsgeschäften abwesend gewesen ist, sobald er es nicht gethan hat, um den Gesetzen zu entgehen. 1Es können von dieser Rechtswohlthat auch Diejenigen Gebrauch machen, welche, nachdem sie in Anklagestand versetzt, und eine Abolition ergangen [von Neuem angeklagt] worden, sich darauf88Dass sie inzwischen eine obiger Würden erlangt haben. Glosse. berufen, dass sie nicht wieder belangt werden dürfen, und zwar in Folge eines Briefes des Divus Hadrianus an den Consul Glabrio. 2Durch das Julische Gesetz über öffentliche Verfahren ist vorgeschrieben worden, dass Niemand zu gleicher Zeit Zwei anklagen solle, ausser wegen ihm selbst widerfahrenen Unrechts. 3Wenn ein Sclave angeklagt wird, so ist ganz dasselbe zu beobachten, wie wenn er ein Freier wäre, in Folge eines Senatsbeschlusses unter den Consuln Cotta und Messala. 4Sclaven können wegen jeden [Verbrechens gegen ein Straf-]gesetz angeklagt werden, ausser über Privatgewaltthätigkeit, weil der nach dem darüber vorhandenen Gesetze Verurtheilte um den dritten Theil seines Vermögens gestraft wird, eine Strafe, die den Sclaven nicht trifft. Das Nemliche gilt von allen den Gesetzen, wodurch eine Geldstrafe auferlegt wird, oder auch Capitalstrafen, welche als Strafen für Sclaven nicht passen, sowenig wie die Verbannung. Ferner auch nicht das Pompejische Gesetz über Verwandtenmord, weil dessen erstes Hauptstück Diejenigen bezeichnet, die ihre Eltern, Verwandten oder Freilasser getödtet haben, was Alles, soweit es die Worte angeht, den Sclaven nicht trifft; allein da die natürlichen Verhältnisse dieselben sind, so wird doch dieselbe Strafe wider sie verhängt. Endlich bestimmte Cornelius Sulla, dass nach dem Cornelischen Gesetz über Injurien ein Sclave nicht in Anklagestand versetzt werden könne, sondern es wird ausserordentlicherweise eine härtere Strafe über ihn verhängt.
13Marcian. lib. I. de publ. judic. Divus Severus und Antoninus haben verordnet, dass um des allgemeinen Besten, in Ansehung des Getreides willen eine Frau, welche Anzeige wegen Kornwuchers mache, vom Getreide-Präfecten gehört werden solle. Auch werden infamirte Personen hier ohne allen Zweifel als Ankläger zugelassen. Ferner Soldaten, die in fremden Angelegenheiten nicht Anklage erheben dürfen, müssen, da sie für die Wohlfahrt wachen, allerdings zu dieser Anklage gelassen werden. Ja, es wird sogar die Anklage von Seiten der Sclaven gehört.
14Paul. lib. II. de off. Procons. Der Senat hat beschlossen: es solle Niemand wegen desselben Verbrechens aus mehrern Gesetzen angeklagt werden.
16Idem lib. II. de off. Cons. Wenn Mehrere auftreten, die Denselben1010S. Jens. p. 502. im Wege öffentlicher Verfahren anklagen wollen, so muss der Richter Den auswählen, welcher die Anklage betreiben soll, und zwar nach Erörterung der Umstände, und Würdigung der Person und des Ranges der Ankläger, oder des Interesses, des Alters, des moralischen Wandels, oder andern rechtmässigen Grundes.
17Modest. lib. VI. Different. Wenn ein Herr seinen Sclaven in einem Capitalverbrechen vertheidigt, so wird ihm anbefohlen, mittels Bürgschaft zu versprechen, ihn stellen zu wollen.
18Idem lib. XVII. Resp. Als Titia das Testament des Cajus ihres Bruders der Verfälschung zu beschuldigen drohete, und die Förmlichkeiten der Anklage binnen der vom Präsidenten vorgeschriebenen Frist nicht erfüllt hatte, so fällte der Provinzialpräsident zum zweiten Male den Ausspruch, dass sie nicht weiter wegen Testamentsverfälschung klagen könne; wider diese Erkenntnisse hatte Titia nicht appellirt, sondern sagte, dass sie nach Ablauf der Frist wegen Ungültigkeit des Testaments klage. Ich frage, ob Titia, die wider des Präsidenten Ausspruch nicht appellirt hat, nachher zur Anklage der Verfälschung zurückkehren dürfe? Antwort: es liege kein genügender Grund vor, weshalb sie, wider die Autorität des Erkenntnisses wegen Verfälschung klagend auftretend, gehört werden solle.
19Callistrat. lib. V. de cognition. Die Kaiserlichen Gebrüder haben rescribirt, die Erben der Ankläger dürfen nicht zur Ausführung der Criminalklagen genöthigt werden. 1Ebensowenig, hat Divus Hadrianus rescribirt, dürfe ein Ankläger Mehrere auf ein Mal in Anklagestand zu versetzen genöthigt werden.
20Modestin. lib. II. de poen. Die Strafe der Vermögensconfiscation wegen Verbrechen, die Gegenstand öffentlicher Verfahren sind, gehen nur dann wider die Erben über, wenn Einleitung des Verfahrens und Verurtheilung erfolgt ist, ausgenommen die Beugung des Rechts aus Parteilichkeit und das Majestätsverbrechen, welche beide auch nach Ableben der Schuldigen wider die noch keine Klage erhoben worden, zur Erörterung gebracht werden dürfen, sodass das Vermögen [der Thäter] dem Fiscus verfällt, und es haben Divus Severus und Antoninus sogar rescribirt, dass von da an, wo Jemand ein Verbrechen dieser Art begangen habe, er von seinem Vermögen nichts veräussern noch einen Sclaven freilassen dürfe. In Ansehung der übrigen Verbrechen1111Privatverbrechen, s. Glück VI. 198. n. 97. kann aber die Strafe nur dann auf den Erben fallen, wenn die Anklage bei Lebzeiten des Schuldigen erhoben worden, wenn auch die Verurtheilung noch nicht erfolgt ist.
22Idem lib. XVI. Resp. Ein Schuldiger, der aus einer andern Provinz ist, wird vor Denen angeklagt und da verurtheilt, in deren [Gerichtsbezirk] nachgewiesen wird, dass das Verbrechen geschehen sei. Unsere gnädigsten Kaiser haben im Allgemeinen verordnet, dass dies auch rücksichtlich der Soldaten gelten solle.