De acceptilatione
(Von der Acceptilation1.)
1Das Wort acceptilatio (d. h. eine Stipulation, durch welche eine durch Stipulation begründete Obligation aufgehoben wird) ist ebenso wie stipulatio u. ähnliche Kunstausdrücke in Ermangelung eines den Begriff desselben erschöpfenden deutschen Wortes unübersetzt geblieben. Denn die in der Leipz. Lit. Zeit. 1832. N. 2. S. 15. gebilligte Verdeutschung durch feierliche Quittung hat das wider sich, dass der Begriff von Quittung ein ganz anderer ist, als der von Acceptilation, wie dies auch in der l. 19. §. 1. h. t. ausdrücklich ausgesprochen wird. Ebeneso ist die im §. 1. tit. I. quib. mod. obl. toll. 3. 29. (30.) angenommene Uebersetzung durch: Annahme an Zahlung statt wegen ihrer Zweideutigkeit nicht befolgt worden. Freilich geht durch die Beibehaltung des latein. Wortes in der Uebersetzung die Beziehung verloren, welche zwischen diesem Wort und der Formel, durch welche zwischen diesem Wort und der Formel, durch welche gewöhnlich die Erlassung geschah (habesne aceptum? acceptum tuli), statt fand.
2Ulp. lib. XXIV. ad Sabin. Man nimmt an, dass ein Mündel durch Acceptilation auch ohne die Ermächtigung des Vormunds befreit werden könne.
3Paul. lib. IV. ad Sabin. Durch einen Procurator kann man ohne Auftrag22Dies ist nicht mit der Glosse so zu verstehen, als ob ein blosser Auftrag genügt habe, damit ein Dritter gültiger Weise durch Acceptilation eine Forderung tilgen könne (s. l. 13. §. 10. D. h. t.), sondern „Paulus will nur sagen: ohne einen besonderen Auftrag könne Keiner eine Acceptilation vornehmen, d. h. wie sich dies dabei ganz von selbst verstand, durch Novation die Forderung auf sich übertragen, und dann acceptiliren.“ S. Mühlenbruch Cession §. 5. Anm. 62. S. 39. vermittelst der Acceptilation weder befreit werden, noch befreien.
5Ulp. lib. XXXIV. ad Sabin. Eine auf einen Termin gestellte Acceptilation ist nichtig; denn die Acceptilation pflegt nach Art der Zahlung zu befreien.
6Idem lib. XLVII. ad Sabin. Wenn der Versprecher, da mehrere Stipulationen eingegangen waren, so um die Acceptilation gefragt hatte: Was ich dir verprochen habe, nimmst du das für empfangen an? so ist, wenn sich ergiebt, worauf die Absicht gerichtet war, blos dieses durch die Acceptilation aufgehoben; wenn es sich nicht ergiebt, so sind alle Stipulationen aufgelöst, nur muss man Das wissen, dass, wenn ich etwas Anderes durch Acceptilation erlassen habe, als weshalb du gefragt hast, die Acceptilation nicht gelte.
8Idem lib. XLVIII. ad Sabin. Es fragt sich, ob eine ungültige Acceptilation ein gültiges Pactum enthalte. Und wenn man nicht auch hierin das Gegentheil im Sinne gehabt hat, so enthält sie ein Pactum. Man wird sagen: es kann also der Wille [zu pacisciren] nicht vorhanden sein? Warum nicht? Wir wollen uns denken, dass Der, welcher durch Acceptilation erliess, obwohl er wusste und unterrichtet war, dass die Acceptilation nichtig sei, doch so acceptilirte; wer zweifelt, dass kein Pactum vorhanden sei, da er den Willen zu pacisciren nicht gehabt hat? 1Ein gemeinschaftlicher Sclave kann ebenso, wie er für den einen von seinen Herren stipuliren kann, auch für einen von seinen Herren um die Acceptilation fragen, und befreit denselben dadurch ganz und gar; und dieser Meinung ist Octavenus. 2Ein gemeinschaftlicher Sclave kann durch Acceptilation auch den einen von seinen Herren von dem anderen befreien; das hat nemlich auch Labeo angenommen; so hat er in dem Buche Pithana geschrieben: wenn er vom ersten Herrn dem zweiten Herrn, seinem Gesellschafter Etwas stipulirt habe, so könne er den zweiten um die Acceptilation fragen, und so den ersten, welchen er selbst verbindlich gemacht hatte, durch Acceptilation befreien; so geschehe es, dass durch einen und denselben Sclaven die Verbindlichkeit sowohl begründet, als aufgehoben werde. 3Durch Acceptilation kann nur Das erlassen werden, was durch Worte abgeschlossen worden ist. Denn die Acceptilation hebt eine Verbindlichkeit aus Worten auf, weil auch sie selbst durch Worte geschieht; denn es kann ja Nichts durch Worte aufgehoben werden, was nicht durch Worte contrahirt worden ist. 4Ein Haussohn macht durch ein Versprechen seinen Vater nach dem Civilrecht nicht verbindlich, aber sich macht er verbindlich; deshalb kann der Haussohn um die Acceptilation fragen, damit er sich befreie, weil er selbst verbindlich ist; der Vater aber richtet dadurch, dass er um die Acceptilation fragt, Nichts aus, weil nicht er selbst verbindlich ist, sondern der Sohn. Dasselbe wird auch bei einem Sclaven zu sagen sein; denn auch ein Sclave kann durch Acceptilation befreit werden, und es werden auch honorarische Verbindlichkeiten [durch dieselbe aufgehoben,] wenn etwa solche gegen den Herrn vorhanden sind, weil wir das als Recht befolgen, dass die Acceptilation dem Völkerrecht angehöre44S. Dirksen im Rhein. Mus. Bd. 1. S. 45., und Hugo Lehrb. d. Gesch. d. R. R. bis auf Justin. 11. Aufl. (1832.) S. 948.. Und darum glaube ich, dass auch auf Griechisch eine Acceptilation vorgenommen werden könne, wenn sie nur so vorgenommen wird, wie es mit lateinischen Worten zu geschehen pflegt: Ἔχεις λαβὼν δηνάρια τόσα; ἔχω λαβών. [nimmst du so und so viel Denare für empfangen an? Ich nehme sie für empfangen an.
9Paul. lib. XII. ad Sabin. Ein Theil einer Stipulation kann durch Acceptilation erlassen werden, nicht nur, wenn [der Schuldner] so sagt: nimmst du fünf von den zehn Geldstücken, welche ich dir schulde, für empfangen an? sondern auch, wenn so: nimmst du Das, was ich dir versprochen habe, zur Hälfte für empfangen an?
10Pompon. lib. XXVI. ad Sabin. Aber auch wenn nicht baares Geld, sondern ein bestimmter Körper, z. B. ein Sclave, in die Stipulation gebracht worden ist, kann die Acceptilation rücksichtlich eines Theiles geschehen, wie auch einem von den Erben Etwas durch Acceptilation erlassen werden kann.
11Paul. lib. XII. ad Sabin. Eine Art zu erwerben ist es, wenn [der Sclave] den Herrn von einer Verbindlichkeit befreit. Und darum kann auch ein Sclave, an welchem Jemand den Niessbrauch hat, den Niessbraucher durch Acceptilation befreien, weil er demselben aus dem Vermögen desselben Etwas zu erwerben scheint. Aber auch wenn wir nur das Gebrauchsrecht haben, wird dasselbe geschehen können. Und dasselbe werden wir rücksichtlich eines solchen sagen, welcher uns in gutem Glauben als Sclave dient, und rücksichtlich der Uebrigen, welche unserem Recht unterworfen sind. 1Aber auch, wenn ich einem Sclaven Das, was er mir selbst versprochen hat, durch Acceptilation erlassen haben werde, werden die honorarischen Klagen gegen den Herrn, welche wegen des Sonderguts oder des Verwendens zum Besten ertheilt werden, für mich wirkungslos sein. 2Wenn ein Erbschaftssclave vor dem Antritt der Erbschaft um die Acceptilation Dessen, was der Verstorbene versprochen hat, fragt, so halte ich es für richtiger, dass Befreiung eintrete, so dass dadurch die Erbschaft selbst befreit wird. 3Aber auch wenn der Herr bei den Feinden sein sollte, so muss man sagen, dass durch das Heimkehrrecht die Acceptilation bestätigt werde, denn der Sclave kann für den [Herrn], welcher bei den Feinden ist, auch stipuliren.
12Pompon. lib. XXVI. ad Sabin. Was unter einer Zeitbestimmung oder Bedingung geschuldet wird, kann durch Acceptilation aufgehoben werden. Aber dass dies geschehen sei, wird sich dann zeigen, wenn die Bedingung der Stipulation eingetreten, oder der Termin gekommen sein wird.
13Ulp. lib. L. ad Sabin. Es ist richtiger, dass auch die durch den Eid des Freigelassenen begründete Verbindlichkeit zu Dienstleistungen durch Acceptilation aufgehoben werde. 1Wenn Das, was in eine Stipulation gebracht worden ist, keine Theilung zulässt, so wird eine theilweise Acceptilation nichtig sein, z. B. wenn es eine Dienstbarkeit eines ländlichen oder städtischen Grundstücks gewesen ist. Freilich wenn ein Niessbrauch in eine Stipulation gebracht sein sollte, z. B. der am Titianischen Grundstücke, so wird eine Acceptilation rücksichtlich eines Theiles vorgenommen werden können, und es wird an dem übrigen Theile des Grundstücks der Niessbrauch stattfinden. Wenn aber Jemand, der sich die Fahrwegsgerechtigkeit stipulirt hat, die Fusssteigs- oder die Viehtriftsgerechtigkeit durch Acceptilation erlassen haben wird, so wird die Acceptilation ohne Wirkung sein. Ebendasselbe ist anzunehmen, wenn die Viehtriftsgerechtigkeit durch Acceptilation erlassen sein wird. Wenn aber die Fusssteigs- und Viehtriftsgerechtigkeit durch Acceptilation erlassen sein wird, so wird es folgerichtig sein, wenn man sagt, dass Der, welcher die Fahrwegsgerechtigkeit versprochen hat, befreit sei. 2Das ist gewiss, dass Der, welcher sich ein Grundstück stipulirt hat, und den Niessbrauch oder die Fahrwegsgerechtigkeit durch Acceptilation erlässt, sich in der Lage befindet, dass die Acceptilation nicht gilt; denn wer durch Acceptilation erlässt, muss entweder das Ganze oder einen Theil von Dem, was er sich stipulirt hat, durch Acceptilation erlassen; jene [Rechte] sind aber keine Theile, ebensowenig, als wenn Jemand, welcher sich ein Haus stipulirt hat, durch Acceptilation Mauersteine, oder Fenster, oder eine Wand, oder ein Zimmer erlässt. 3Ad Dig. 46,4,13,3Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 202, Note 1.Wenn Jemand, welcher sich den Niessbrauch stipulirt hat, das Gebrauchsrecht durch Acceptilation erlassen haben wird, so wird, wenn er es so gethan haben wird, gleich als ob das Gebrauchsrecht geschuldet sei, keine Befreiung eintreten; wenn aber gleichsam als wäre es Theil des Niessbrauchs, so ist, da das Gebrauchsrecht ohne das Recht zu den Früchten55Si vero quasi ex usufructu, quum possit usus sine fructu constitui etc. bestellt werden kann, zu sagen, dass die Acceptilation gelte. 4Julianus hat im vierundfunfzigsten Buche der Digesta geschrieben, dass, wenn Derjenige, welcher sich einen Sclaven stipulirt hat, den Stichus durch Acceptilation erlassen habe, die Acceptilation wirksam gewesen sei, und die ganze Verbindlichkeit aufgehoben habe; denn wenn Das, was der Versprecher wider Willen des Stipulator demselben zahlen kann, durch Acceptilation erlassen worden ist, so wird es auch Befreiung bewirken. 5Es ist bekannt, dass Derjenige, welcher ein Grundstück stipulirt hat, nicht die Clausel wegen der bösen Absicht durch Acceptilation erlassen könne; denn das hat keinen Theil der Schuld ausgemacht, und es wird etwas Anderes durch die Acceptilation erlassen, als was geschuldet wird. 6Wenn Derjenige, welcher sich den Stichus oder Zehn unter einer Bedingung stipulirt hat, den Stichus durch Acceptilation erlassen haben, und, während die Bedingung schwebt, Stichus verstorben sein wird, so werden die Zehn Gegenstand der Verbindlichkeit bleiben, ebenso als wenn die Acceptilation nicht vorgenommen gewesen wäre. 7Wenn dem Bürgen durch Acceptilation erlassen sein sollte, ob dann wohl auch der Schuldner, da er durch eine Sache, nicht durch Worte verbindlich war, befreit wird? Und wir befolgen das als Recht, dass, wenn gleich der Schuldner nicht durch Worte verbindlich ist, doch vermöge der Acceptilation durch den Bürgen befreit werde. 8Wenn dem Bürgen, welcher wegen Vermächtnisse, die unter einer Bedingung hinterlassen sind, bestellt worden ist, durch Acceptilation erlassen sein sollte, so werden die Vermächtnisse geschuldet werden, wenn nachher die Bedingung derselben eintritt. 9Wenn sich Jemand so von einem Bürgen stipulirt: Verbürgst du dich für Das, was ich dem Titius dargeliehen haben werde, sodann eher, als er darlieh, es dem Bürgen durch Acceptilation erlassen hat, so wird der Schuldner nicht befreit werden, sondern, wenn ihm ein Mal dargeliehen sein wird, so ist er gehalten. Denn auch wenn wir annehmen, dass der Bürge nicht eher befreit sei, als nachdem dem Schuldner dargeliehen worden ist, so hat doch der Schuldner durch eine Acceptilation, welche älter als seine Verbindlichkeit ist, nicht befreit werden können. 10Ein Vormund oder ein Curator eines Rasenden können nicht durch Acceptilation erlassen; nicht ein Mal ein Procurator kann durch Acceptilation erlassen; sondern diese alle müssen noviren; denn dann können sie auch durch Acceptilation erlassen. Es kann ihnen nicht ein Mal durch Acceptilation erlassen werden, aber, wenn eine Novation geschehen ist, werden sie durch Acceptilation befreit werden können. Denn auch bei der Person von Abwesenden pflegen wir uns dieses Mittels zu bedienen; wir stipuliren von Jemandem in der Absicht, zu noviren, Das, was uns der Abwesende schuldet, und dann befreien wir durch Acceptilation Den, von welchem wir stipulirt haben. So geschieht es, dass der Abwesende durch die Novation, der Gegenwärtige durch die Acceptilation befreit wird. 11Auch der Erbe kann durch Acceptilation sowohl befreien, als befreit werden; auch die honorarischen Nachfolger. 12Wenn einer von mehreren Correalgläubigern durch Acceptilation erlassen haben wird, so tritt Befreiung aufs Ganze ein.
14Paul. lib. XII. ad Sabin. Wenn die Acceptilation nicht mit der Verbindlichkeit übereinstimmt, und wenn Das, was in der Acceptilation bezeichnet wird, nicht richtig ist, so ist die Befreiung unvollkommen, weil Worte durch Worte nur dann aufgelöst werden können, wenn sie miteinander zusammenstimmen.
15Pompon. lib. XXVII. ad Sabin. Wenn Derjenige, welcher den Stichus versprochen hat, so fragt: da ich dir den Stichus versprochen habe, nimmst du nicht den Stichus und den Pamphilus für empfangen an? so glaube ich, dass richtig durch Acceptilation erlassen, und die Erwähnung des Pamphilus zum Ueberfluss geschehen sei, ebenso wie Der, welcher Zehn versprochen hat, wenn er so fragen sollte: da ich Dir Zehn versprochen habe, siehst du nicht Zwanzig als empfangen an? auch wegen den Zehn befreit sein wird.
16Ulp. lib. VII. Disputat. Wenn einem von mehreren Verpflichteten (Correalschuldnern) durch Acceptilation [die Verbindlichkeit] erlassen wird, so wird nicht bloss er selbst befreit, sondern auch Die, welche mit ihm verbindlich sind. Denn wenn Einem von Zwei oder Mehreren, welche an derselben Verbindlichkeit Theil haben, dieselbe durch Acceptilation erlassen wird, so werden auch die übrigen befreit, nicht weil ihnen selbst erlassen ist, sondern weil Der, welcher durch die Acceptilation befreit worden ist, gleichsam gezahlt zu haben scheint. 1Wenn ein Bürge für einen Verurtheilten bestellt und angenommen, und demselben durch Acceptilation erlassen sein sollte, so wird auch der Verurtheilte befreit werden.
18Florentin. lib. VIII. Inst. Sowohl rücksichtlich eines einzigen, als auch rücksichtlich mehrerer Contracte, sowohl bestimmter, als unbestimmter, auch rücksichtlich einiger, mit Ausnahme der übrigen, und wegen aller Schuldverhältnisse kann eine einzige Acceptilation und Befreiung erfolgen. 1Eine Stipulation der Art, welcher eine Acceptilation folgt, ist vom Gallus Aquilius folgender Maassen abgefasst worden66Vgl. §. 2. I. quib. mod. obl. toll. 3. 29. (30.) u. Hugo in s. civilist. Mag. B. 2. nro. XIX. S. 423. ff. (3. Aufl.): Was du mir aus irgend einem Grunde geben oder thun musst, oder müssen wirst, jetzt oder unter einer Zeitbestimmung, und wegen welcher Sachen mir gegen dich eine persönliche, und welche dingliche, oder ausserordentliche Klage77Quarumque rerum mihi tecum actio, quaeque adversus te petitio, vel adversus te persecutio etc. Vgl. L. 28. D. de obl. et act. 44. 7., l. 23. D. rat. rem. hab. 46. 8. u. l. 178. §. 2. D. de v. s. 50. 16. Zimmern Gesch. d. R. R. bis auf Justin. 11. Aufl. S. 640. u. 861. gegen dich zusteht, oder zustehen wird, oder was du von mir hast, innehast, besitzest, wie viel eine jede von diesen Sachen werth sein wird, soviel Geld hat Aulus Agerius sich stipulirt, Numerius Nigidius gelobt. Was Numerius Nigidius dem Aulus Agerius versprochen, gelobt hat, würde er das für empfangen annehmen? Numerius Nigidius hat den Aulus Agerius gefragt; Aulus Agerius hat es als vom Numerius Nigidius empfangen angenommen.
19Ulp. lib. II. Regul. Wenn Demjenigen, welcher nicht durch Worte, sondern durch eine Sache verbindlich ist, durch Acceptilation erlassen sein wird, so wird er zwar nicht befreit werden, aber er kann sich durch die Einrede der Arglist oder des geschlossenen Pactums schützen. 1Zwischen Acceptilation und Quittung findet der Unterschied statt, dass durch Acceptilation schlechterdings Befreiung eintritt, wenn gleich das schuldige Geld nicht gezahlt worden ist, durch eine Quittung nicht anders, als wenn das Geld gezahlt worden ist.
20Idem lib. LXXVII. ad Ed. Marcellus sagt, wenn die Clausel wegen der durch das Urtheil entschiedenen Sache durch Acceptilation erlassen sei, so hätten die übrigen Theile (Clauseln) der Stipulation88S. L. 6. D. jud. solvi 46. 7. ihre Kraft verloren; denn [diese] werden nur deshalb hinzugefügt, damit die Sache durch das Urtheil entschieden werden könne.
21Venulej. lib. XI. Stipulat. Nerva, der Sohn, sagt, wenn ich ein mir unter einer Bedingung hinterlassenes Legat in der Absicht, zu noviren, stipulirt habe und vor dem Eintritt der Bedingung durch Acceptilation erlassen haben werde, so werde, auch wenn die Bedingung eingetreten sei, weder die Klage aus dem Testament zustehen, weil eine Novation geschehen sei, noch die aus der Stipulation, da sie durch die Acceptilation aufgehoben sei.
22Gaj. lib. III. de verb. obligat. Ein Sclave kann auch nicht auf Befehl99Denn das Edict quod jussu bezieht sich zwar auf alle Contracte (L. 10. ex D. de fidejuss. 46. 1.), nicht aber auf Befreiungen. S. Schulting l. l. p. 136. seines Herrn durch Acceptilation erlassen.
23Labeo lib. V. Pithan. a Paulo epitom. Wenn ich dir [deine Schuld] durch Acceptilation erlassen habe, so bin ich um nichts mehr von der Verbindlichkeit gegen dich befreit. Paulus [bemerkt hierzu:] Im Gegentheil, wenn eine Miethe und Vermiethung, ein Kauf und Verkauf durch Uebereinkunft geschlossen worden ist, und der Contract noch nicht erfüllt ist1010Et nondum res intercessit., so werden durch die Acceptilation, wenngleich sie nur von dem einen von beiden Theilen vorgenommen worden ist, Beide von ihrer Verbindlichkeit befreit.