Qui sine manumissione ad libertatem perveniunt
(Welche [Sclaven] ohne Freilassung zur Freiheit gelangen.)
1Paul. lib. V. ad Plaut. Wenn ein Sclave verkauft worden ist, damit er innerhalb einer bestimmten Zeit freigelassen werde, so steht dem Sclaven die Freiheit zu, auch wenn sowohl der Verkäufer als der Käufer ohne Erben verstorben sind; und das hat der höchstselige Marcus rescribirt. Aber auch, wenn der Verkäufer seinen Willen geändert hat, steht die Freiheit nichtsdestoweniger zu.
3Callistrat. lib. III. de Cognit. Der höchstselige Marcus hat mit seinem Sohne rescribirt, dass ein [Sclave,] welcher so verkauft worden ist, dass er innerhalb einer bestimmten Zeit freigelassen werden sollte, wenn der Tag der zu leistenden Freiheit herangekommen sei, [und] der Verkäufer lebe, und bei derselben Willensmeinung verharre, ebenso angesehen werde, als wenn er von Dem, von welchem er hätte freigelassen werden sollen, freigelassen worden wäre; dass aber, wenn der Verkäufer gestorben, der Wille der Erben desselben nicht [weiter] zu erforschen sei.
6Idem lib. sing. ad Formul. hypoth. Wenn Jemand einen verpfändeten Sclaven unter der Bedingung gekauft hat, dass er ihn freilassen solle, so steht [demselben] in Folge einer Constitution des höchstseligen Marcus die Freiheit zu, wenngleich Jemand sein ganzes gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen verpfändet hat. Eben dies gilt auch dann, wenn er [eine Sclavin] unter der Bedingung gekauft hat, dass sie nicht Preis gegeben werden solle, und er sie Preis gegeben hat.
7Paul. lib. sing. de Libertat. dandis. Unser Kaiser11Antoninus Caracalla mit seinem Vater Septimius Severus. hat mit seinem Vater in Ansehung Dessen, der, da er eine Preis gegebene Sclavin wegführen konnte, die eigenmächtige Ergreifung [derselben] gegen den Empfang von Geld verkauft hat, verordnet, dass die Sclavin frei sein sollte; denn es sei kein Unterschied, ob man selbst sie wegführe und Preis gebe, oder gegen den Empfang eines Preises dulde, dass sie Preis gegeben sei, da man sie doch wegnehmen konnte.
8Papin. lib. IX. Respons. Eine Mutter hatte ihrer Tochter Sclaven geschenkt, so dass die Tochter dafür sorgen sollte, dass dieselben nach ihrem Tode frei wären. Da sie der Bedingung der Schenkung nicht nachgekommen war, so habe ich das Gutachten ertheilt, dass nach dem Geiste der Constitution des höchstseligen Marcus die Freiheit mit Einwilligung der Mutter eintrete; wenn aber die Mutter vor der Tochter gestorben sei, auf jeden Fall22D. h. auch wenn die Tochter nicht einwillige. Vgl. l. 3. h. t..
9Paul. lib. V. Quaest. Latinus Largus hat eine Sclavin so verkauft, dass sie freigelassen werden sollte, ohne dass eine Zeit beigefügt war. Ich frage, wann fängt der Constitution gemäss die Freiheit an, derselben zuzustehen, da der Käufer mit der Freilassung säumt? Ich habe das Gutachten ertheilt: es ist darauf zu sehen, was beabsichtigt worden sei, ob, dass der Käufer, sobald er könnte, freilassen sollte, oder, dass es in der Gewalt des Käufers stehen sollte, wann er freilassen wollte? Im ersteren Falle wird die Zeit leicht gefunden werden können, im letzteren steht die Freiheit jeden Falls zu, wenn der Käufer stirbt. Wenn sich nicht ergeben sollte, was ausgemacht worden sei, so führt die Begünstigung [der Freiheit] die erstere Meinung herbei, das heisst, dass [der Sclave] innerhalb zwei Monaten [freigelassen werden müsse,] wenn beide gegenwärtig sind, sowohl der Sclave, als auch der Käufer desselben; denn wenn der Sclave abwesend ist, so wird er, wenn nicht der Käufer innerhalb vier Monaten die Freiheit ertheilt haben wird, den Constitutionen gemäss [dem Käufer] entzogen, um in Freiheit gesetzt zu werden.