Corpus iurisprudentiae Romanae

Repertorium zu den Quellen des römischen Rechts

Digesta Iustiniani Augusti

Recognovit Mommsen (1870) et retractavit Krüger (1928)
Deutsche Übersetzung von Otto/Schilling/Sintenis (1830–1833)
Viertes Buch übersetzt von Otto
Dig. IV8,
De receptis: qui arbitrium receperint ut sententiam dicant
Liber quartus
VIII.

De receptis: qui arbitrium receperint ut sententiam dicant

(Von den durch Vertrag bestellten Schiedsrichtern1,2 [und davon], dass diejenigen, welche durch Vertrag die Entscheidung einer Streitsache übernommen haben, ihren Ausspruch fällen sollen.)

1Receptum ist ein Vertrag zwischen den Parteien und dem Schiedsrichter, vermöge dessen der letztere die Verpflichtung übernimmt, den ihm übertragenen Rechtsstreit nach dem Inhalte des compromissum zu entscheiden. Compromissum ferner ist ein Vertrag unter den Parteien, vermöge dessen sie den unter ihnen obwaltenden Rechtsstreit einem dritten Sachkundigen (welcher insgemein arbiter, Schiedsrichter, genannt wird) zur Entscheidung überlassen, und versprechen, sich seinem Ausspruche (arbitrium und bei den Neuern laudum) zu unterwerfen. Eine ausdrücklich auf alle und jede Streitigkeit unter den Parteien gerichtete Uebereinkunft dieser Art wird compromissum plenum genannt (cf. Fr. 21. §. 6. D. h. t.). Der Kürze wegen wird auch in der Uebersetzung der Ausdruck Compromiss und compromittiren gebraucht worden.

2In der Vulgata findet sich nach receptis der Zusatz arbitris und der 56. Titel im 2. Buche des Codex ist wirklich de receptis arbitris überschrieben, so dass mithin auch in unserm Titel receptis nicht etwa mit Einigen für den Plural von receptum zu halten ist.

1Paulus libro secundo ad edictum. Compromissum ad similitudinem iudiciorum redigitur et ad finiendas lites pertinet.
1Ad Dig. 4,8,1ROHGE, Bd. 7 (1873), S. 311: Der Schiedsrichter tritt an Stelle des Staatsgerichts, er wird gezwungen, der übernommenen Verpflichtung zu genügen, sein Spruch beendigt den Streit. Verwirklichung durch Klage und Execution.ROHGE, Bd. 14 (1875), Nr. 39, S. 98: Verschiedene Natur des Schiedsvertrages (compromissio) und Schiedsspruchs. Anfechtung.Paul. lib. II. ad Ed. Der Vertrag zwischen den Parteien zur Wahl eines Schiedsrichters (compromissum) bewirkt ein rechtliches Verfahren, welches demjenigen vor dem eigentlichen Richter ähnlich ist (ad similitudinem judiciorum redigitur) und bezweckt die Beendigung von Rechtsstreitigkeiten.
2Ulpianus libro quarto ad edictum. Ex compromisso placet exceptionem non nasci, sed poenae petitionem.
2Ulp. lib. IV. ad Ed. Es findet die Meinung Statt, dass aus einem Compromisse keine Einrede, sondern die Forderung einer Strafe erzeugt werde.
3Idem libro tertio decimo ad edictum. Labeo ait, si compromisso facto sententia dicta est, quo quis a minore viginti quinque annis tutelae absolveretur, ratum id a praetore non habendum: neque poenae eo nomine commissae petitio dabitur. 1Tametsi neminem praetor cogat arbitrium recipere, quoniam haec res libera et soluta est et extra necessitatem iurisdictionis posita, attamen ubi semel quis in se receperit arbitrium, ad curam et sollicitudinem suam hanc rem pertinere praetor putat: non tantum quod studeret lites finiri, verum quoniam non deberent decipi, qui eum quasi virum bonum disceptatorem inter se elegerunt. finge enim post causam iam semel atque iterum tractatam, post nudata utriusque intima et secreta negotii aperta, arbitrum vel gratiae dantem vel sordibus corruptum vel alia qua ex causa nolle sententiam dicere: quisquamne potest negare aequissimum fore praetorem interponere se debuisse, ut officium quod in se recepit impleret? 2Ait praetor: ‘Qui arbitrium pecunia compromissa receperit’. 3Tractemus de personis arbitrantium. et quidem arbitrum cuiuscumque dignitatis coget officio quod susceperit perfungi, etiamsi11Die Großausgabe liest etiam si statt etiamsi. sit consularis: nisi forte sit in aliquo magistratu positus vel potestate, consul forte vel praetor, quoniam in hoc imperium non habet.
3Idem lib. XIII. ad Ed. Labeo sagt, dass, wenn nach eingegangenem Compromisse ein Ausspruch gefällt worden ist, vermöge dessen Jemand von der gegen ihn erhobenen Vormundschaftsklage durch Einen, welcher noch nicht das Alter von fünfundzwanzig Jahren erreicht hat, freigesprochen worden ist, dies vom Prätor nicht zu genehmigen sei; auch wird deshalb eine Forderung der verfallenen Strafe nicht gestattet werden. 1Obwohl der Prätor Niemanden zwingt, das schiedsrichterliche Amt zu übernehmen, weil dies eine freie und ungezwungene und in der Nothwendigkeit der Rechtspflege nicht mit begriffene Sache ist, so hält doch der Prätor, wenn einmal Jemand die Entscheidung einer Streitsache als Schiedsrichter auf sich genommen hat, dafür, dass dieser Umstand zu seiner Fürsorge und Bekümmerniss mit gehöre, nicht blos deshalb, weil sein Bestreben dahin gerichtet sei, dass Rechtsstreitigkeiten beendigt werden, sondern auch aus dem Grunde, weil diejenigen, die ihn (den Schiedsrichter), in der Meinung, er sei ein rechtschaffener Mann, als Entscheider gewählt haben, nicht getäuscht werden dürften. Denn nimm an, dass ein Schiedsrichter, nachdem die Streitsache schon einmal und noch einmal verhandelt worden ist, nachdem von Seiten beider Parteien die verborgensten Umstände enthüllt worden und die mit dem [vorliegenden] Rechtsgeschäfte verbundenen Geheimnisse an das Licht gekommen sind, entweder der Begünstigung [einer Partei] nachgebend, oder durch Eigennutz bestochen, oder aus irgend einer andern Ursache keinen Ausspruch fällen wolle; kann dann irgend Jemand in Abrede stellen, es werde der Billigkeit höchst angemessen sein, dass der Prätor einschreiten müsse, damit jener die Obliegenheit, welche er auf sich genommen hat, erfülle? 2Es sagt der Prätor: Wer die Entscheidung [einer Streitsache] nach durch Vertrag festgesetzter Strafe33Die Lesart poena nämlich scheint den Vorzug vor pecunia zu haben. übernommen haben sollte44Accursius supplirt zur Ergänzung dieser Stelle eum arbitrium et sententiam ferre cogam.. 3Wir wollen [jetzt] von denjenigen Personen, welche ein schiedsrichterliches Amt haben, handeln. Zuvörderst nun wird [der Prätor] den Schiedsrichter, von welchem Range er auch sei, nöthigen, das Amt, welches er übernommen hat, zu vollführen (perfungi), selbst wenn er ein gewesener Consul wäre; er müsste denn eine mit einer obrigkeitlichen oder die Ausübung der Rechtspflege zum Gegenstande habenden Würde (in aliquo Magistratu positus vel potestate) bekleidete Person, z. B. ein Consul oder Prätor, sein, weil gegen eine solche [der Prätor] kein Imperium hat.
4Paulus libro tertio decimo ad edictum. Nam magistratus superiore aut pari imperio nullo modo possunt cogi: nec interest ante an in ipso magistratu arbitrium susceperint. inferiores possunt cogi.
4Paul. lib. XIII. ad Ed. Denn Magistrate, welche ein höheres oder gleichstehendes Imperium haben, können auf keine Weise [vom Prätor zur Fällung des schiedsrichterlichen Ausspruches] genöthigt werden; auch macht es hierbei keinen Unterschied, ob sie das schiedsrichterliche Amt vor oder während der Verwaltung ihrer Würde übernommen haben; niedriger stehende [Magistrate aber] können genöthigt werden.
5Ulpianus libro tertio decimo ad edictum. Sed et filius familias compelletur.
5Ulp. lib. XIII. ad Ed. Aber auch ein Haussohn wird genöthigt werden.
6Gaius libro quinto ad edictum provinciale. Quin etiam de re patris dicitur filium familias arbitrum esse posse: nam et iudicem eum esse posse plerisque placet.
6Ad Dig. 4,8,6ROHGE, Bd. 7 (1873), S. 331: Gegenstand des Schiedsvertrages können auch künftige Rechtsverhältnisse sein. Bezeichnung der Person der Schiedsrichter.Gaj. lib. V. ad Ed. prov. Es kann auch sogar der Haussohn in einer Angelegenheit seines Vaters Schiedsrichter sein; denn die Meisten sind ja der Meinung, dass er auch [ein eigentlicher] Richter sein könne.
7Ulpianus libro tertio decimo ad edictum. Pedius libro nono et Pomponius libro trigensimo tertio scribunt parvi referre, ingenuus quis an libertinus sit, integrae famae quis sit arbiter an ignominiosus. in servum Labeo compromitti non posse libro undecimo scribit: et est verum. 1Unde Iulianus ait, si in Titium et servum compromissum sit, nec Titium cogendum sententiam dicere, quia cum alio receperit: quamvis servi, inquit, arbiterium nullum sit. quid tamen si dixerit sententiam Titius? poena non committitur, quia non, ut receperit, dixit sententiam.
7Ulp. lib. XIII. ad Ed. Pedius im neunten und Pomponius im dreiunddreissigsten Buche schreiben, es komme hierbei wenig darauf an, ob Jemand ein Freigeborener oder ein Freigelassener, ob ferner der Schiedsrichter ein Mann von unverletztem Rufe oder mit Infamie behaftet sei. Dass ein Sclav nicht zum Schiedsrichter gewählt werden könne, schreibt Labeo im elften Buche; und dies ist wahr. 1Weshalb Julianus sagt, dass, wenn Titius und ein Sclav zu Schiedsrichtern gewählt worden seien, auch nicht einmal Titius genöthigt werden könne, einen Ausspruch zu fällen, weil er zugleich mit einem Andern sich dazu verpflichtet hat, obschon, setzt [Julianus] hinzu, die von einem Sclaven gefällte Entscheidung an sich nichtig sei. Wie aber, wenn nun Titius doch eine Entscheidung gegeben hätte? Die [im Vertrage festgesetzte] Strafe verfällt hier nicht, weil [Titius] den Ausspruch nicht so, wie er es im Vertrage über sich nahm, gefällt hat.
8Paulus libro tertio decimo ad edictum. Sed si ita compromissum sit, ut vel alterutrius sententia valeat, Titium cogendum.
8Paul. lib. XIII. ad Ed. Wenn aber das Compromiss so eingegangen worden ist, dass der Ausspruch des Einen oder Andern gültig sein solle, so ist Titius [zur Fällung seines Ausspruches] zu nöthigen.
9Ulpianus libro tertio decimo ad edictum. Sed si in servum compromittatur et liber sententiam dixerit, puto, si liber factus fecerit consentientibus partibus, valere. 1Sed neque in pupillum neque in furiosum aut surdum aut mutum compromittetur, ut Pomponius libro trigensimo tertio scribit. 2Si quis iudex sit, arbitrium recipere eius rei, de qua iudex est, inve se compromitti iubere prohibetur lege Iulia: et si sententiam dixerit, non est danda poenae persecutio. 3Sunt et alii, qui non coguntur sententiam dicere, ut puta si sordes aut turpitudo arbitri manifesta sit. 4Iulianus ait, si eum infamaverunt litigatores, non omnimodo praetorem debere eum excusare, sed causa cognita. 5Idem et si spreta auctoritate eius ad iudicium
9Ulp. lib. XIII. ad Ed. Wenn aber ein Sclav zum Schiedsrichter erwählt worden ist, und als freier Mensch den Ausspruch gefällt haben sollte, so bin ich der Meinung, dass, wenn er dies erst nach erlangter Freiheit gethan haben sollte, [sein Ausspruch] unter Zustimmung der Parteien Gültigkeit habe. 1Aber es darf weder ein Unmündiger, noch ein Wahnsinniger, oder ein Tauber, oder ein Stummer, als Schiedsrichter erwählt werden, wie Pomponius im dreiunddreissigsten Buche schreibt. 2Wenn Jemand ein [öffentlich angestellter] Richter ist, so wird ihm durch das Julische Gesetz untersagt, die schiedsrichterliche Entscheidung derjenigen Streitsache, rücksichtlich welcher er Richter ist, zu übernehmen, oder zuzulassen, dass auf ihn compromittirt werde, und, wenn er einen Ausspruch gefällt haben sollte, so ist keine Eintreibung der Strafe zu gestatten. 3Es gibt auch Andere, welche nicht genöthigt werden, einen Ausspruch zu fällen, z. B. wenn der Eigennutz oder die Schändlichkeit des Schiedsrichters offenbar ist. 4Julianus sagt, dass wenn ihn die Parteien für mit Infamie behaftet erklärt haben, der Prätor ihn nicht ohne Weiteres entschuldigen dürfe, sondern erst nach untersuchter Sachlage. 5Derselbe [sagt auch], dass, wenn die Parteien mit Verachtung seines Ansehens zum [eigentlichen] Richter,
10Paulus libro tertio decimo ad edictum. vel alium arbitrum
10Paul. lib. XIII. ad Ed. oder zu einem andern Schiedsrichter
11Ulpianus libro tertio decimo ad edictum. litigatores ierint, mox ad eundem arbitrum redierint, praetorem non debere eum cogere inter eos disceptare, qui ei contumeliam hanc fecerunt, ut eum spernerent et ad alium irent. 1Arbitrum autem cogendum non esse sententiam dicere, nisi compromissum intervenerit. 2Quod ait praetor: ‘pecuniam compromissam’, accipere nos debere, non si utrimque poena nummaria, sed si et alia res vice poenae, si quis arbitri sententia non steterit, promissa sit: et ita Pomponius scribit. quid ergo, si res apud arbitrum depositae sunt eo pacto, ut ei daret qui vicerit, vel ut eam rem daret, si non pareatur sententiae, an cogendus sit sententiam dicere? et puto cogendum. tantundem et si quantitas certa ad hoc apud eum deponatur. proinde et si alter rem, alter pecuniam stipulanti promiserit, plenum compromissum est et cogetur sententiam dicere. 3Interdum, ut Pomponius scribit, recte nudo pacto fiet compromissum, ut puta si ambo debitores fuerunt et pacti sunt, ne petat quod sibi debetur qui sententiae arbitri non paruit. 4Item Iulianus scribit non cogendum arbitrum sententiam dicere, si alter promiserit, alter non. 5Idem dicit, et si sub condicione fuerit poena compromissa, veluti ‘si navis ex Asia venerit, tot milia’: non enim prius arbitrum cogendum sententiam dicere, quam condicio exstiterit: ne sit inefficax deficiente condicione. et ita Pomponius libro trigensimo tertio ad edictum scribit.
11Ulp. lib. XIII. ad Ed. gegangen, bald aber zu dem frühern Schiedsrichter zurückgegangen sein sollten, der Prätor diesen nicht zwingen dürfe, ihren Streit zu schlichten, da sie ihm den Schimpf angethan hätten, ihn zu verachten und zu einem Andern zu gehen. 1Ad Dig. 4,8,11,1ROHGE, Bd. 7 (1873), S. 311: Der Schiedsrichter tritt an Stelle des Staatsgerichts, er wird gezwungen, der übernommenen Verpflichtung zu genügen, sein Spruch beendigt den Streit. Verwirklichung durch Klage und Execution.Der Schiedsrichter sei ferner nicht zu zwingen, einen Ausspruch zu fällen, wenn nicht deshalb ein Vertrag eingegangen worden wäre. 2Dass der Prätor eine durch Vertrag festgesetzte Strafe55Oder nach der Lesart pecunia, Geldstrafe. erwähnt, müssten wir (sagt Julianus) nicht blos [davon] verstehen, wenn von beiden Seiten eine Geldstrafe, sondern auch [davon], wenn eine andere Sache an der Stelle der [Geld-] Strafe für den Fall, wenn eine der Parteien dem Ausspruche des Schiedsrichters nicht Folge geleistet haben werde, versprochen worden, sein sollte, und so schreibt auch Pomponius. Wie nun, wenn Sachen beim Schiedsrichter unter der Verabredung niedergelegt worden sind, dass er sie demjenigen, welcher gesiegt haben werde, aushändigen, oder eine gewisse Sache dann geben solle, wenn seinem Ausspruche nicht Folge geleistet werde, wird er zu nöthigen sein, dass er einen Ausspruch ertheile? und ich meine, dass er zu nöthigen sei, eben so auch, wenn deshalb eine gewisse Quantität bei ihm niedergelegt wird. Demnach ist, wenn die eine Partei eine Sache, die andere eine Geldsumme unter der Form einer Stipulation versprochen haben sollte, dies ein vollkommenes Compromiss (plenum compromissum) und der Schiedsrichter wird genöthigt werden, einen Ausspruch zu thun. 3Bisweilen, wie Pomponius schreibt, wird auch durch einen nicht klagbaren Vertrag (nudo pacto) ein Compromiss gültigerweise errichtet; z. B. wenn beide Parteien einander etwas schuldeten, und übereingekommen sind, dass diejenige [Partei], welche dem Ausspruche des Schiedsrichters nicht Folge geleistet hätte, das, was ihr geschuldet wird, nicht fordern solle. 4Desgleichen schreibt Julianus, dass der Schiedsrichter dann nicht zu nöthigen sei, einen Ausspruch zu thun, wenn die eine Partei sich [zu einer Strafe] anheischig gemacht haben sollte, die andere nicht. 5Ad Dig. 4,8,11,5ROHGE, Bd. 17 (1875), Nr. 55, S. 252: Schiedsvertrag abhängig von der Ernennung der Schiedsrichter durch einen Andern.Dasselbe behauptet er auch [für den Fall], wenn etwa die Leistung einer Strafe bedingungsweise versprochen worden ist, z. B. wenn ein [gewisses] Schiff aus Asien angelangt sein werde, [wolle man] so und so viele Tausende [geben]; es sei nämlich hier der Schiedsrichter nicht eher zur Fällung eines Ausspruches zu nöthigen, als bis die Bedingung in Erfüllung gegangen ist, damit [der Ausspruch] nicht seine Wirksamkeit verliere, wenn die Bedingung unerfüllt bleibt; und so schreibt auch Pomponius im 33. Buche zum Edicte.
12Paulus libro tertio decimo ad edictum. Quo casu ad praetorem pertinebit in eo forsitan solo, ut si possit dies compromissi proferri, proferatur.
12Ad Dig. 4,8,12ROHGE, Bd. 17 (1875), Nr. 55, S. 252: Schiedsvertrag abhängig von der Ernennung der Schiedsrichter durch einen Andern.Paul. lib. XIII. ad Ed. In diesem Falle wird auch der Prätor einschreiten müssen, jedoch wohl nur in soweit, dass, wenn der im Compromiss festgesetzte Tag weiter hinausgesetzt werden kann, er weiter hinausgesetzt werde.
13Ulpianus libro tertio decimo ad edictum. Pomponius ait, et si alteri accepto lata sit poena compromissi, non debere eum compelli sententiam dicere. 1Idem Pomponius scribit, si de meis solis controversiis sit compromissum et de te poenam sim stipulatus, videndum ne non sit compromissum. sed cui rei moveatur, non video: nam si ideo, quia de unius controversiis solum compromissum est, nulla ratio est: licet enim et de una re compromittere: si vero ideo, quia ex altera dumtaxat parte stipulatio intervenit, est ratio. quamquam si petitor fuit qui stipulatus est, possit dici plenum esse compromissum, quia is qui convenitur tutus est veluti pacti exceptione, is qui convenit, si arbitro non pareatur, habet stipulationem. sed id verum esse non puto: neque enim sufficit exceptionem habere, ut arbiter sententiam dicere cogatur. 2Recepisse autem arbitrium videtur, ut Pedius libro nono dicit, qui iudicis partes suscepit finemque se sua sententia controversiis impositurum pollicetur. quod si, inquit, hactenus intervenit, ut experiretur, an consilio suo vel auctoritate discuti litem paterentur, non videtur arbitrium recepisse. 3Arbiter ex compromisso his diebus non cogitur sententiam dicere, quibus iudex non cogetur, nisi dies compromissi exitura sit nec proferri possit. 4Proinde si forte urgueatur a praetore ad sententiam, aequissimum erit, si iuret sibi de causa nondum liquere, spatium ei ad pronuntiandum dari.
13Ulp. lib. XIII. ad Ed. Pomponius sagt, dass auch dann, wenn die mit dem Compromiss in Verbindung gesetzte Strafe der einen Partei von der andern erlassen worden sein sollte, [der Schiedsrichter] nicht genöthigt werden dürfe, einen Ausspruch zu fällen. 1Ad Dig. 4,8,13,1BOHGE, Bd. 2 (1871), S. 156: Gegenstand des Schiedsvertrages können auch künftige Rechtsverhältnisse sein. Bezeichnung der Person der Schiedsrichter.ROHGE, Bd. 3 (1872), S. 55: Gegenstand des Schiedsvertrages können auch künftige Rechtsverhältnisse sein. Bezeichnung der Person der Schiedsrichter.ROHGE, Bd. 7 (1873), S. 331: Gegenstand des Schiedsvertrages können auch künftige Rechtsverhältnisse sein. Bezeichnung der Person der Schiedsrichter.Derselbe Pomponius schreibt: wenn blos über meine Rechtsstreitigkeiten ein Compromiss eingegangen worden ist, und ich mir von dir die Leistung einer Strafe feierlich habe versprechen lassen, so möchte es wohl den Anschein haben, als ob gar kein Compromiss Statt gefunden habe. Aber wodurch er [dies erst zu sagen]66Ulpianus will nämlich hiermit den Pomponius nicht etwa tadeln, sondern nur seine Verwunderung zu erkennen geben, dass Pomponius sich über etwas, was gar keinem Zweifel unterliegt, doch mit einigem Bedenken äussere. veranlasst wird, sehe ich nicht ein. Denn wenn dadurch, weil das Compromiss blos über die Rechtsstreitigkeiten eines Einzigen eingegangen worden ist, so ist kein Grund [des Zweifels an der Gültigkeit des Compromisses] vorhanden, denn es ist ja auch erlaubt, über einen einzigen Gegenstand zu compromittiren; wenn aber dadurch, weil nur von Seiten der einen Partei [Straf-] Stipulation Statt gefunden hat, so ist ein [nicht zu bezweifelnder] Grund [der Ungültigkeit des Compromisses] vorhanden. Obschon, wenn ein Kläger sich durch Stipulation [die Leistung einer Strafe] hat versprechen lassen, gesagt werden könnte, es sei ein vollkommenes Compromiss vorhanden, weil derjenige, welcher belangt wird, durch Berufung darauf, als ob ein Vertrag abgeschlossen worden sei, (veluti pacti77Es ist hier nach den Auslegern an ein pactum tacitum zu denken, vermöge dessen die klagende Partei stillschweigend verspricht, wenn etwa der Schiedsrichter ihr Forderungsrecht für unstatthaft erklären werde, von der beklagten Partei nichts fordern zu wollen. exceptione) sichergestellt ist; derjenige aber, welcher Klage erhebt, wenn dem Schiedsrichter nicht Folge geleistet werden sollte, die Stipulation für sich hat. Dies halte ich jedoch nicht für wahr, denn es reicht dazu, dass der Schiedsrichter gezwungen werden könne, eine Entscheidung zu geben, nicht hin, [nur] eine Ausflucht zu haben. 2Ad Dig. 4,8,13,2ROHGE, Bd. 7 (1873), S. 311: Der Schiedsrichter tritt an Stelle des Staatsgerichts, er wird gezwungen, der übernommenen Verpflichtung zu genügen, sein Spruch beendigt den Streit. Verwirklichung durch Klage und Execution.Es ist aber [auch], wie Pedius im neunten Buche sagt, derjenige so anzusehen, als ob er sich zur Entscheidung der Streitsache verstanden habe, welcher die Stelle eines Richters übernommen hat, und verspricht, er werde durch seinen Ausspruch den Streitigkeiten ein Ende machen. Wenn er nun aber, äussert sich [Pedius], nur in soweit sich in die Sache eingelassen hat, zu versuchen, ob [die Parteien] zugeben würden, dass durch seinen Rath oder sein Ansehen der Rechtsstreit geschlichtet werde, so ist nicht wohl anzunehmen, dass er die Streitsache zur Entscheidung übernommen habe. 3Der Schiedsrichter wird durch das Compromiss nicht gezwungen, an solchen Tagen seine Entscheidung zu ertheilen, an welchen [auch] der Richter dazu nicht genöthigt werden wird, es müsste denn die im Compromisse festgesetzte Zeitfrist zu Ende gehen und nicht weiter hinausgeschoben werden können. 4Demnach wird es, wenn er etwa vom Prätor zur Entscheidung gedrängt würde, der Billigkeit höchst angemessen sein, dass ihm, wenn er eidlich versichert, die Sache sei ihm noch nicht klar, noch eine Zeitfrist zur Fällung des Ausspruches vergönnt werde.
14Pomponius libro undecimo ad Quintum Mucium. Sed si compromissum sine die confectum est, necesse est arbitro omnimodo dies statuere, partibus scilicet consentientibus, et ita causam disceptari: quod si hoc praetermiserit, omni tempore cogendus est sententiam dicere.
14Pompon. lib. XI. ad Quintum Mucium. Wenn aber das Compromiss ohne [hinzugefügte] Zeitbestimmung eingegangen worden ist, so erfordert es die Nothwendigkeit, dass der Schiedsrichter jedenfalls eine Zeitfrist [für die Fällung seines Ausspruches] festsetze, unter Zustimmung nämlich der Parteien, und dass dem gemäss die Streitsache untersucht werde, sollte er dies unterlassen haben, so kann er zu jeder Zeit genöthigt werden, seine Entscheidung zu geben.
15Ulpianus libro tertio decimo ad edictum. Licet autem praetor destricte edicat sententiam se arbitrum dicere coacturum, attamen interdum rationem eius habere debet et excusationem recipere causa cognita: ut puta si fuerit infamatus a litigatoribus, aut si inimicitiae capitales inter eum et litigatores aut alterum ex litigatoribus intercesserint, aut si aetas aut valetudo quae postea contigit id ei munus remittat, aut occupatio negotiorum propriorum vel profectio urguens aut munus aliquod rei publicae: et ita Labeo:
15Ulp. lib. XIII. ad Ed. Obwohl nun aber der Prätor streng erklärt, er werde den Schiedsrichter zwingen, einen Ausspruch zu thun, so muss er doch bisweilen Rücksicht auf ihn nehmen und seine Entschuldigung nach Untersuchung der Sachlage zulassen, z. B. wenn er etwa von den Parteien für mit lnfamie behaftet erklärt worden ist, oder wenn tödtliche Feindschaften zwischen ihm und den Parteien, oder einer der Parteien, Statt gefunden haben, oder, wenn höheres Alter oder Uebelbefinden, welches später bei ihm eintritt, oder Beschäftigung mit seinen eigenen Angelegenheiten, oder eine dringende Reise, oder irgend ein Staatsamt, ihn von diesem Berufe [eines Schiedsrichters] entbindet; und dieser Meinung ist auch Labeo;
16Paulus libro tertio decimo ad edictum. et si qua alia incommoditas ei post arbiterium susceptum incidat. sed in causa valetudinis similibusve causa cognita differre cogitur. 1Arbiter iudicii sui nomine, quod publicum aut privatum habet, excusatus esse debet a compromisso, utique si dies compromissi proferri non potest: quod si potest, quare non cogat eum, cum potest, proferre? quod sine ulla distinctione ipsius interdum futurum est. si tamen uterque velit eum sententiam dicere, an, quamvis cautum non sit de die proferenda, non alias impetret, quia iudicium habet, ne cogatur, quam si consentiat denuo in se compromitti? haec scilicet si dies exitura est.
16Paul. lib. XIII. ad Ed. auch wenn ihm irgend ein anderer Uebelstand nach Uebernahme der Entscheidung in den Weg getreten wäre [soll ihn der Prätor als entschuldigt ansehen]. Was jedoch sein Uebelbefinden und ähnliche Umstände anlangt, so wird nach Untersuchung der Sachlage ihm blos verstattet, seinen Ausspruch zu verschieben. 1Ein Schiedsrichter muss wegen einer gegen ihn erhobenen öffentlichen oder nicht öffentlichen Anklage vom Compromisse entbunden sein, nämlich wenn der im Compromisse festgesetzte Tag nicht verschoben werden kann; wenn dies [aber] geschehen kann, warum soll dann [der Prätor] ihn nicht nöthigen, den Tag, da er es kann, zu verschieben? Was bisweilen ohne irgend eine Beschwerde für ihn wird geschehen können. Wenn jedoch beide Parteien den Willen hätten, dass er einen Ausspruch fälle, wird er, obwohl über das Verschieben des Tages keine Uebereinkunft getroffen worden ist, nicht etwa auf keine andere Weise es erlangen, weil eine Klage gegen ihn erhoben ist, [zum Ausspruche] nicht gezwungen zu werden, als wenn er einwilligt, dass zum zweiten Male auf ihn compromittirt werde? Dies ist allerdings [anzunehmen], wenn der im Compromisse festgesetzte Tag seinem Ende sich nähert.
17Ulpianus libro tertio decimo ad edictum. Item si unus ex litigatoribus bonis suis cedat, Iulianus libro quarto digestorum scribit non esse cogendum arbitrum sententiam dicere, cum neque agere neque conveniri possit. 1Si multo post revertantur ad arbitrum litigatores, non esse cogendum sententiam dicere Labeo scribit. 2Item si plures sunt qui arbitrium receperunt, nemo unus cogendus erit sententiam dicere, sed aut omnes aut nullus. 3Inde Pomponius libro trigensimo tertio quaerit, si ita sit compromissum, ut quod Titio disceptatori placet, id Seius pronuntiet, quis sit cogendus? et puto tale arbitrium non valere, in quo libera facultas arbitri sententiae non est futura. 4Sed si ita sit compromissum arbitratu Titii aut Seii fieri, Pomponius scribit et nos putamus compromissum valere: sed is erit cogendus sententiam dicere, in quem litigatores consenserint. 5Si in duos fuerit sic compromissum, ut, si dissentirent, tertium adsumant, puto tale compromissum non valere: nam in adsumendo possunt dissentire. sed si ita sit, ut eis tertius adsumeretur Sempronius, valet compromissum, quoniam in adsumendo dissentire non possunt. 6Principaliter tamen quaeramus, si in duos arbitros sit compromissum, an cogere eos praetor debeat sententiam dicere, quia res fere sine exitu futura est propter naturalem hominum ad dissentiendum facilitatem. in impari enim numero idcirco compromissum admittitur, non quoniam consentire omnes facile est, sed quia etsi11Die Großausgabe liest et si statt etsi. dissentiant, invenitur pars maior, cuius arbitrio stabitur. sed usitatum est etiam in duos compromitti, et debet praetor cogere arbitros, si non consentiant, tertiam certam eligere personam, cuius auctoritati pareatur. 7Celsus libro secundo digestorum scribit, si in tres fuerit compromissum, sufficere quidem duorum consensum, sed si praesens fuerit et tertius: alioquin absente eo licet duo consentiant, arbitrium non valere, quia in plures fuit compromissum et potuit praesentia eius trahere eos in eius sententiam:
17Ulp. lib. XIII. ad Ed. Desgleichen wenn eine der Parteien ihre Güter [den Gläubigern] abträte, so dürfe, schreibt Julianus im vierten Buche der Digesten, der Schiedsrichter nicht genöthigt werden, einen Ausspruch zu fällen, da sie weder Klage erheben noch verklagt werden kann. 1Wenn etwa erst nach langer Zeit die Parteien zum Schiedsrichter zurückkehren, so sei er, schreibt Labeo, zur Fällung eines Ausspruches nicht zu zwingen. 2Desgleichen wenn es Mehrere sind, welche die Entscheidung einer Streitsache übernommen haben, so kann nicht blos Einer von ihnen genöthigt werden, seine Entscheidung zu geben, sondern [es sind dazu] entweder Alle oder Keiner [zu nöthigen]. 3Dann stellt Pomponius im 33. Buche die Frage auf, wer dann, wenn das Compromiss so eingegangen worden ist, dass, was dem Titius als Untersucher [der Streitsache] genehm ist, dies Sejus als Entscheidung ausspreche, [zur Erklärung seiner Ansicht] zu nöthigen sei? Und ich meine, dass eine solche Uebereinkunft keine Gültigkeit habe, in deren Folge freie Willkühr dem Schiedsrichter bei Fällung seines Ausspruches nicht zustehen würde. 4Wenn aber das Compromiss so eingegangen worden ist, dass der Ausspruch nach der Ansicht des Titius oder Sejus erfolgen solle, so sei, schreibt Pomponius, und auch wir sind dieser Meinung, das Compromiss gültig; es wird aber derjenige [von ihnen] den Ausspruch zu fällen genöthigt werden müssen, rücksichtlich dessen die Parteien ihre Zustimmung erklärt haben. 5Ad Dig. 4,8,17,5BOHGE, Bd. 2 (1871), S. 293: Unterschied zwischen compromissum und receptum arbitrii. Bestimmung des Obmanns, wenn sich die zwei erwählten Schiedsrichter nicht einigen können.Wenn Zweie unter der Bedingung zu Schiedsrichtern erwählt worden sind, dass sie, falls sie sich nicht vereinigen würden, einen Dritten dazu nehmen sollen, so bin ich der Ansicht, dass ein solches Compromiss keine Gültigkeit habe; denn sie können bei der Hinzunahme in Zwiespalt gerathen. Wenn aber [das Compromiss] der Art ist, dass als Dritter Sempronius hinzugenommen werden soll, so ist das Compromiss gültig, weil sie bei der Hinzunahme nicht in Zwiespalt gerathen können. 6Ad Dig. 4,8,17,6BOHGE, Bd. 2 (1871), S. 293: Unterschied zwischen compromissum und receptum arbitrii. Bestimmung des Obmanns, wenn sich die zwei erwählten Schiedsrichter nicht einigen können.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 416, Note 9.Vorzüglich jedoch wollen wir die Frage in Erwägung ziehen, ob, wenn auf zwei Schiedsrichter compromittirt worden ist, der Prätor sie zwingen müsse, einen Ausspruch zu thun? da doch [wohl in diesem Falle] diese Sache wegen der natürlichen Geneigtheit der Menschen zum Widerspruche zu keinem Ende gelangen wird. Bei einer ungleichen Zahl nämlich [der Schiedsrichter] wird das Compromiss nicht deshalb für zulässig erachtet, weil es leicht geschehen kann, dass Alle derselben Meinung sind, sondern weil, wenn sie nicht übereinstimmen, doch eine Mehrzahl sich findet, deren Ausspruch zu befolgen sein wird. Es ist jedoch auch gebräuchlich, dass auf zwei Personen compromittirt wird, und es muss dann der Prätor diese Schiedsrichter, wenn sie verschiedener Ansicht sind, nöthigen, eine dritte gewisse Person zu erwählen, deren Aussprache Folge geleistet werden solle. 7Ad Dig. 4,8,17,7ROHGE, Bd. 10 (1874), S. 311: Die Separatvota der Schiedsrichter stellen keinen Schiedsspruch dar.Celsus schreibt im zweiten Buche der Digesten, dass, wenn auf drei [Schiedsrichter] compromittirt worden ist, die einstimmige Entscheidung Zweier zwar dann hinreiche, wenn der Dritte auch dabei gegenwärtig gewesen sei; dass aber im Gegentheile, wenn er abwesend war, die Entscheidung, ungeachtet der Uebereinstimmung Zweier, keine Gültigkeit habe, weil auf Mehrere compromittirt worden war und die Gegenwart [des Dritten] sie zu seiner Ansicht hätte vermögen können;
18Pomponius libro septimo decimo epistularum et variarum lectionum. sicuti tribus iudicibus datis quod duo ex consensu absente tertio iudicaverunt, nihil valet, quia tum11Die Großausgabe liest id statt tum. demum, quod maior pars omnium iudicavit, ratum est, cum et omnes iudicasse palam est.
18Ad Dig. 4,8,18ROHGE, Bd. 10 (1874), S. 311: Die Separatvota der Schiedsrichter stellen keinen Schiedsspruch dar.Pompon. lib. XVII. Epistol. et Variar. Lection. wie denn auch, wenn drei Richter bestellt worden sind, dasjenige, was Zweie von ihnen in Abwesenheit des Dritten entschieden haben, keine Gültigkeit hat, weil nur das, was der grössere Theil von ihnen als Entscheidung ausgesprochen hat, rechtsbeständig ist, indem dies durchaus so angesehen wird, als ob Alle die Entscheidung gefällt hätten.
19Paulus libro tertio decimo ad edictum. Qualem autem sententiam dicat arbiter, ad praetorem non pertinere Labeo ait, dummodo dicat quod ipsi videtur. et ideo si sic fuit in arbitrum compromissum, ut certam sententiam dicat, nullum esse arbitrium, nec cogendum sententiam dicere Iulianus scribit libro quarto digestorum. 1Dicere autem sententiam existimamus eum, qui ea mente quid pronuntiat, ut secundum id discedere eos a tota controversia velit. sed si de pluribus rebus sit arbiterium receptum, nisi omnes controversias finierit, non videtur dicta sententia, sed adhuc erit a praetore cogendus. 2Unde videndum erit, an mutare sententiam possit. et alias quidem est agitatum, si arbiter iussit dari, mox vetuit, utrum eo quod iussit an eo quod vetuit stari debeat. et Sabinus quidem putavit posse. Cassius sententiam magistri sui bene excusat et ait Sabinum non de ea sensisse sententia, quae arbitrium finiat, sed de praeparatione causae: ut puta si iussit litigatores calendis adesse, mox idibus iubeat: nam mutare eum diem posse. ceterum si condemnavit vel absolvit, dum arbiter esse desierit, mutare sententiam non posse,
19Paul. lib. XIII. ad Ed. Welchen Ausspruch aber der Schiedsrichter fälle, gehe, wenn er nur ausspricht, was seiner Ansicht ist, den Prätor nichts an, sagt Labeo. Und demnach sei, schreibt Julianus im vierten Buche der Digesten, wenn auf den Schiedsrichter so compromittirt worden ist, dass er einen bestimmten Ausspruch fällen solle, eine solche Uebereinkunft ohne Gültigkeit, und er nicht zu zwingen, einen Ausspruch zu fällen. 1Ad Dig. 4,8,19,1BOHGE, Bd. 2 (1871), S. 156: Gegenstand des Schiedsvertrages können auch künftige Rechtsverhältnisse sein. Bezeichnung der Person der Schiedsrichter.ROHGE, Bd. 3 (1872), S. 55: Gegenstand des Schiedsvertrages können auch künftige Rechtsverhältnisse sein. Bezeichnung der Person der Schiedsrichter.ROHGE, Bd. 7 (1873), S. 311: Der Schiedsrichter tritt an Stelle des Staatsgerichts, er wird gezwungen, der übernommenen Verpflichtung zu genügen, sein Spruch beendigt den Streit. Verwirklichung durch Klage und Execution.ROHGE, Bd. 7 (1873), S. 331: Gegenstand des Schiedsvertrages können auch künftige Rechtsverhältnisse sein. Bezeichnung der Person der Schiedsrichter.Einen Ausspruch fällen aber beziehen wir auf denjenigen, welcher etwas in der Absicht ausspricht, weil er, dass diesem gemäss [die Parteien] ihre Streitigkeit ganz aufgeben möchten, den Willen hat. Wenn aber die Entscheidung mehrerer Sachen [vom Schiedsrichter] übernommen worden ist, so wird, wenn er nicht alle [diese] Streitigkeiten zu Ende geführt hat, der Urtheilsspruch als nicht gefällt angesehen, sondern er wird noch vom Prätor [dazu] genöthigt werden müssen. 2Weshalb zu untersuchen sein wird, ob er seinen Ausspruch ändern könne? Es ist aber bereits früher darüber verhandelt worden, ob, wenn der Schiedsrichter, dass etwas [von der einen Partei] gegeben werde, befohlen, bald [aber wieder] verboten hat, dem, was er befohlen, oder dem, was er verboten hat, Folge geleistet werden müsse? Und Sabinus nun hat die Meinung aufgestellt, es könne [der Schiedsrichter seinen Ausspruch abändern]. Cassius vertheidigt diese Ansicht seines Lehrers gut und sagt, Sabinus habe dabei nicht an einen solchen Ausspruch gedacht, welcher dem schiedsrichterlichen Amte ein Ende macht, sondern an die Vorbereitung der Streitsache [zur völligen Entscheidung], z. B. wenn er befohlen hat, dass die Parteien am ersten Tage, bald [aber] befiehlt, dass sie in der Mitte des Monats (Idibus) sich stellen sollen; denn den Tag könne er abändern, dagegen dürfe er, wenn er [eine Partei] verurtheilte oder freisprach, indem er hierdurch Schiedsrichter zu sein aufgehört habe, diesen Ausspruch nicht ändern,
20Gaius libro quinto ad edictum provinciale. quia arbiter, etsi erraverit in sententia dicenda, corrigere eam non potest.
20Gaj. lib. V. ad Ed. prov. weil ein Schiedsrichter, sollte er auch beim Aussprechen der Entscheidung geirrt haben, sie doch nicht verbessern kann.
21Ulpianus libro tertio decimo ad edictum. Quid tamen si de pluribus controversiis sumptus est nihil sibi communibus et de una sententiam dixit, de aliis nondum, numquid desiit esse arbiter? videamus igitur, an in prima controversia possit mutare sententiam, de qua iam dixerat. et multum interest, de omnibus simul ut dicat sententiam compromissum est, an non: nam si de omnibus, poterit mutare (nondum enim dixit sententiam): quod si et separatim, quasi plura sunt compromissa, et ideo quantum ad illam controversiam pertinet, arbiter esse desierat. 1Si arbiter ita pronuntiasset nihil videri Titium debere Seio: tametsi Seium non vetuisset petere, tamen si quid petisset, videri contra sententiam arbitri fecisse: et id Ofilius et Trebatius responderunt. 2Solutioni diem posse arbitrum statuere puto: et ita et Trebatius videtur sentire. 3Pomponius ait inutiliter arbitrum incertam sententiam dicere, ut puta: ‘quantum ei debes redde’: ‘divisioni vestrae stari placet’: ‘pro ea parte, quam creditoribus tuis solvisti, accipe’. 4Item si arbiter poenam ex compromisso peti vetuerit, in libro trigensimo tertio apud Pomponium scriptum habeo non valere: et habet rationem, quia non de poena compromissum est. 5Papinianus libro tertio quaestionum ait, si, cum dies compromissi finiretur, prolato die litigatores denuo in eum compromiserint nec secundi compromissi arbitrium receperit, non esse cogendum recipere, si ipse in mora non fuit, quo minus partibus suis fungeretur: quod si per eum factum est, aequissimum esse cogi eum a praetore sequens recipere. quae quaestio ita procedit, si nihil in priore compromisso de die proferendo caveatur: ceterum si cavebatur et ipse protulit, mansit arbiter. 6Plenum compromissum appellatur, quod ‘de rebus controversiisve’ compositum est: nam ad omnes controversias pertinet. sed si forte de una re sit disputatio, licet pleno compromisso actum sit, tamen ex ceteris causis actiones superesse: id enim venit in compromissum, de quo actum est ut veniret. sed est tutius, si quis de certa re compromissum facturus sit, de ea sola exprimere in compromisso. 7Non debent autem obtemperare litigatores, si arbiter aliquid non honestum iusserit. 8Si intra diem compromissi aditus arbiter post diem compromissi adesse iusserit, poena non committetur. 9Si quis ex litigatoribus ideo non adfuerit, quod valetudine vel rei publicae causa absentia impeditus sit aut magistratu aut alia iusta de causa, poenam committi Proculus et Atilicinus aiunt: sed si paratus sit in eundem compromittere, actionem denegari aut exceptione tutum fore. sed hoc ita demum verum erit, si arbiter recipere in se arbiterium fuerit paratus: nam invitum non esse cogendum Iulianus libro quarto digestorum recte scribit: ipse autem nihilo minus poena absolvitur. 10Si arbiter iussit puta in provincia adesse litigatores, cum Romae esset in eum compromissum, an ei impune non pareatur, quaeritur. et est verius, quod Iulianus ait libro quarto, eum locum compromisso inesse, de quo actum sit ut promitteretur: impune igitur ei non parebitur, si alio loci adesse iusserit. quid ergo, si non appareat, de quo loco actum sit? melius dicetur eum locum contineri, ubi compromissum est. quid tamen si in eo loco, qui sit circa urbem, adesse iusserit? Pegasus admittit valere iussum. quod puto ita verum esse, si et eius sit auctoritatis arbiter, ut in secessibus soleat agere, et litigatores facile eo loci venire possint. 11Sed si in aliquem locum inhonestum adesse iusserit, puta in popinam vel in lupanarium, ut Vivianus ait, sine dubio impune ei non parebitur: quam sententiam et Celsus libro secundo digestorum probat. unde eleganter tractat, si is sit locus, in quem alter ex litigatoribus honeste venire non possit, alter possit, et is non venerit, qui sine sua turpitudine eo venire possit, is venerit, qui inhoneste venerat, an committatur poena compromissi an quasi opera non praebita. et recte putat non committi: absurdum enim esse iussum in alterius persona ratum esse, in alterius non. 12Intra quantum autem temporis, nisi detur quod arbiter iusserit, committatur stipulatio, videndum est. et si quidem dies adiectus non sit, Celsus scribit libro secundo digestorum inesse quoddam modicum tempus: quod ubi praeterierit, poena statim peti potest: et tamen, inquit, et si dederit ante acceptum iudicium, agi ex stipulatu non poterit:
21Ulp. lib. XIII. ad Ed. Ad Dig. 4,8,21 pr.BOHGE, Bd. 2 (1871), S. 156: Gegenstand des Schiedsvertrages können auch künftige Rechtsverhältnisse sein. Bezeichnung der Person der Schiedsrichter.ROHGE, Bd. 3 (1872), S. 55: Gegenstand des Schiedsvertrages können auch künftige Rechtsverhältnisse sein. Bezeichnung der Person der Schiedsrichter.ROHGE, Bd. 7 (1873), S. 331: Gegenstand des Schiedsvertrages können auch künftige Rechtsverhältnisse sein. Bezeichnung der Person der Schiedsrichter.Wie aber, wenn er für mehrere Rechtsstreitigkeiten, zwischen welchen eine Gemeinschaft nicht Statt findet, gewählt worden ist, und er über die eine derselben seinen Ausspruch gefällt hat, über die andern aber noch nicht; hat er etwa dadurch aufgehört, Schiedsrichter zu sein? Wir wollen also sehen, ob er rücksichtlich der ersten Rechtsstreitigkeit, über welche er bereits einen Ausspruch gefällt hatte, diesen ändern könne. Es ist nun ein grosser Unterschied, ob das Compromiss so eingegangen worden ist, dass er über alle jene Rechtsstreitigkeiten zugleich seinen Ausspruch fälle oder nicht; denn [wenn so], dass er über alle, so wird er ändern können, denn er hat dann noch keinen Ausspruch [über alle] gefällt; wenn aber so, dass er besonders [über jede einzelne Streitigkeit entscheiden solle], so sind gleichsam mehrere Compromisse vorhanden, und demnach hatte er, was jene [erste] Rechtsstreitigkeit anlangt, aufgehört, Schiedsrichter zu sein. 1Wenn der Schiedsrichter so entschieden haben sollte, es sei nicht anzunehmen, dass Titius dem Sejus etwas schulde, so scheint es, falls er auch dem Sejus nicht untersagte, seine Forderung zu verfolgen, doch, wenn dieser eine Forderung erhoben hätte, als ob derselbe gegen den Ausspruch des Schiedsrichters gehandelt habe; und dies haben Ofilius und Trebatius zum Bescheid gegeben. 2Dass der Schiedsrichter einen Tag für die Erfüllung [der Obliegenheit] festsetzen könne, glaube ich; und dieser Ansicht scheint auch Trebatius zu sein. 3Pomponius sagt, dass der Schiedsrichter einen unbestimmten Ausspruch ohne Wirksamkeit ertheile, z. B. [wenn er ausspricht]: so viel als du ihm schuldig bist, gib ihm zurück; es mag bei eurer Theilung sein Bewenden haben; empfange zu demjenigen Antheile, welchen du deinen Gläubigern bezahlt hast. 4Desgleichen finde ich im dreiunddreissigsten Buche beim Pomponius geschrieben, dass, wenn der Schiedsrichter eine Strafe aus dem Compromisse zu fordern verboten haben sollte, dies nicht gültig sei; und [Pomponius] hat Grund dafür, indem nicht über die Strafe compromittirt worden ist. 5Papinianus im dritten Buche der Quaestionen sagt, dass wenn, nachdem der im Compromisse [zur Entscheidung der Streitsache] festgesetzte Tag abgelaufen ist, die Parteien den Tag weiter hinausgesetzt und wieder auf denselben [Schiedsrichter] compromittirt haben, er aber die durch das zweite Compromiss ihm übertragene Entscheidung nicht übernommen hat, er nicht gezwungen werden könne, sie zu übernehmen, in sofern er selbst nicht durch Saumseligkeit Schuld daran gehabt hat, dass er seinen Beruf nicht erfüllte; wenn er aber etwa Schuld daran gehabt hat, so sei es höchst billig, dass er vom Prätor gezwungen werde, die nächste [Entscheidung] zu übernehmen. Welche Unterscheidung unter der Voraussetzung zu billigen ist, dass in ersterem Compromisse über die Verschiebung des Tages nichts ausgemacht worden ist, ausserdem, wenn etwas darüber ausgemacht ist und er selbst den Tag verschoben hat, so ist er Schiedsrichter geblieben. 6Ad Dig. 4,8,21,6BOHGE, Bd. 2 (1871), S. 156: Gegenstand des Schiedsvertrages können auch künftige Rechtsverhältnisse sein. Bezeichnung der Person der Schiedsrichter.ROHGE, Bd. 3 (1872), S. 55: Gegenstand des Schiedsvertrages können auch künftige Rechtsverhältnisse sein. Bezeichnung der Person der Schiedsrichter.ROHGE, Bd. 7 (1873), S. 331: Gegenstand des Schiedsvertrages können auch künftige Rechtsverhältnisse sein. Bezeichnung der Person der Schiedsrichter.Vollkommen (oder: vollständig; oder: voll, plenum) wird dasjenige Compromiss genannt, was über [alle] Angelegenheiten oder Rechtsstreitigkeiten [der Parteien] eingegangen worden ist, denn es bezieht sich auf sämmtliche Rechtsstreitigkeiten; wenn aber vielleicht nur über einen einzigen Gegenstand Streit obwaltet, so bleiben doch, wenn auch unter der Form eines vollen Compromisses verfahren worden ist, die Klagen aus den übrigen Angelegenheiten [der Parteien] bei Kräften; denn nur dasjenige wird Gegenstand des Compromisses, worüber ausgemacht worden ist, dass es Gegenstand werden solle. Es ist aber sicherer, dass, wenn Jemand, über einen gewissen Gegenstand ein Compromiss eingehen will, nur dieses einzigen Gegenstandes im Compromisse Erwähnung geschehe. 7Es dürfen aber die Streitenden nicht Folge leisten, wenn der Schiedsrichter etwas Unanständiges befohlen haben sollte. 8Wenn der noch innerhalb der im Compromisse bestimmten Zeitfrist angegangene Schiedsrichter [den Parteien] befohlen haben sollte, sich nach jener Zeitfrist einzustellen, so wird die [im Compromisse festgesetzte] Strafe nicht verfallen. 9Wenn sich Einer von den Streitenden deshalb nicht eingefunden haben sollte, weil er durch Krankheit, oder Abwesenheit des Staats wegen, oder durch ein obrigkeitliches Amt, oder durch irgend eine andere rechtmässige Ursache verhindert worden ist, so verfalle die Strafe, sagen Proculus und Atilicinus; wenn er aber bereit sei, wieder auf denselben [Schiedsrichter] zu compromittiren, so werde Klage [gegen ihn] nicht zugelassen, oder er durch eine Ausflucht sichergestellt sein. Dies wird aber nur dann als wahr anzunehmen sein, wenn der Schiedsrichter sich bereitwillig gezeigt haben sollte, die Entscheidung der Streitsache zu übernehmen, denn dass er wider seinen Willen nicht gezwungen werden dürfe, schreibt Julianus im vierten Buche der Digesten mit Recht; er selbst aber wird nichts desto weniger von der Strafe freigesprochen. 10Wenn der Schiedsrichter den Befehl gegeben hat, dass die Parteien z. B. in einer Provinz sich stellen sollen, da er doch in Rom zum Schiedsrichter erwählt worden war, so entsteht die Frage, ob ihm ungestraft der Gehorsam verweigert werden könne. Es ist aber richtiger, was Julianus im vierten Buche sagt, dass das Compromiss auf den Ort sich beziehe, von welchem die Rede war, als das Compromiss eingegangen wurde. Es wird ihm also ungestraft der Gehorsam verweigert werden, wenn er [den Parteien] an einem andern Orte sich zu stellen aufgegeben haben sollte. Wie nun, wenn es sich etwa nicht zeigt, von welchem Orte die Rede gewesen ist? Die richtigere Behauptung wird die sein, dass derjenige Ort gemeint sei, wo das Compromiss abgeschlossen worden ist. Wie aber dann, wenn er [den Parteien] befohlen haben sollte, sich an einem Orte, welcher in der Nähe der Hauptstadt ist, einzufinden? Pegasus gibt zu, dass ein solcher Befehl gültig sei. Was ich in dem Falle für wahr halte, wenn theils der Schiedsrichter von solcher Würde ist, dass er sich an einsamen Orten aufzuhalten pflegt, theils die Parteien leicht an jenen Ort gelangen können. 11Aber wenn er ihnen befohlen haben sollte, an irgend einem unanständigen Orte sich einzufinden, z. B. in einer Garküche oder in einem Bordelle, so wird, wie Vivianus sagt, ohne Zweifel ihm ungestraft der Gehorsam verweigert werden, welche Meinung auch Celsus im zweiten Buche der Digesten billigt. In welcher Beziehung er treffend [auch die Frage] behandelt, ob, wenn der Ort ein solcher ist, an welchen der eine der Streitenden sich anständiger Weise nicht begeben kann, der andere aber es kann, und nun derjenige nicht gekommen, welcher ohne Schande für sich dahinkommen könnte, derjenige [aber] gekommen sein sollte, welcher unanständiger Weise gekommen ist, die im Compromiss festgesetzte Strafe verfalle, gleichsam als ob ihm [von der aussengebliebenen Partei] der [schuldige] Dienst nicht geleistet worden wäre? Und mit Recht hält er dafür, dass sie nicht verfalle; denn es sei ungereimt, wenn ein Befehl für die Person des Einen Gültigkeit haben solle, für die des Andern nicht. 12Innerhalb wie vieler Zeit aber, wenn das, was der Schiedsrichter befohlen hat, nicht gegeben wird, die Stipulation verfalle, ist [jetzt] zu erwägen. Und wenn nun eine Zeitfrist nicht beigefügt worden sein sollte, so nimmt man, schreibt Celsus im zweiten Buche der Digesten, irgend eine mässige Zeitfrist [als vom Schiedsrichter vorgeschrieben] an, und wenn diese verflossen ist, so kann die Strafe sogleich verlangt werden; und doch, sagt er, wird, wenn nur [der, welchem der Schiedsrichter eine Leistung auferlegt hat], sie vollzogen hat, bevor er wegen der durch Stipulation festgesetzten Strafe belangt worden ist88Ante acceptum judicium, nämlich ex stipulatione poenali, oder, wie Accursius sagt, super poena., die Klage ex stipulatu nicht Statt finden können;
22Paulus libro tertio decimo ad edictum. utique nisi eius interfuerit tunc solvi.
22Paul. lib. XIII. ad Ed. nämlich wenn es nicht [des Klägers] Interesse verlangt haben sollte, dass die [schuldige] Leistung früher geschehen sein möchte.
23Ulpianus libro tertio decimo ad edictum. Celsus ait, si arbiter intra kalendas Septembres dari iusserit nec datum erit, licet postea offeratur, attamen semel commissam poenam compromissi non evanescere, quoniam semper verum est intra kalendas datum non esse: sin autem oblatum accepit, poenam petere non potest doli exceptione removendus. contra, ubi dumtaxat dare iussus est. 1Idem ait, si iusserit me tibi dare et valetudine sis impeditus, quo minus accipias, aut alia iusta ex causa, Proculum existimare poenam non committi, nec si post kalendas te parato accipere non dem. sed ipse recte putat duo esse arbitri praecepta, unum pecuniam dari, aliud intra kalendas dari: licet igitur in poenam non committas, quod intra calendas non dederis, quoniam per te non stetit, tamen committis in eam partem, quod non das. 2Idem ait nihil aliud esse sententiae stare posse, quam id agere, quantum in ipso sit, ut arbitri pareatur sententiae. 3Idem Celsus ait, si arbiter me tibi certa die pecuniam dare iusserit, tu accipere noluisti, posse defendi ipso iure poenam non committi.
23Ad Dig. 4,8,23ROHGE, Bd. 24 (1879), Nr. 16, S. 56: Anspruch auf Konventionalstrafe wegen Verspätung der Hauptleistung ungeachtet vorbehaltloser Annahme der Letzteren.Ulp. lib. XIII. ad Ed. Celsus sagt, dass, wenn der Schiedsrichter befohlen hätte, die Leistung [der Schuld] solle vor dem ersten September geschehen, und dies nicht erfolgt wäre, falls sie auch nachher [dem Kläger] angeboten werde, doch die einmal verfallene Strafe des Compromisses nicht verschwinde, weil es immer wahr bleibt, dass die Leistung nicht vor dem ersten [September] vollzogen worden ist. Wenn aber [der Kläger] das ihm Angebotene angenommen hat, so kann er die Strafe nicht eintreiben, indem er durch die Einrede des bösen Vorsatzes abzuweisen ist; das Gegentheil findet Statt, wenn der Schuldner zur Leistung [ohne Beifügung einer Zeitbestimmung] befehligt worden ist. 1Derselbe sagt, dass wenn [der Schiedsrichter] mir befohlen haben sollte, dir etwas zu geben, und du durch Krankheit oder irgend eine andere rechtmässige Ursache verhindert wärest, es anzunehmen, Proculus der Meinung sei, die Strafe verfalle nicht, auch dann nicht, wenn ich dir es nach dem ersten Tage [des Monats], da du doch bereit bist, es anzunehmen, nicht gebe. [Celsus] selbst aber meint mit Recht, dass [hier] zwei Vorschriften des Schiedsrichters vorhanden seien, die eine, dass Geld gegeben, die andere, dass es vor dem ersten Monatstage gegeben werden solle; wenn du also gleich deshalb in keine Strafe verfällst, weil du vor dem ersten nicht bezahlt hast, indem es nicht in deiner Macht stand, so verfällst du doch deshalb in Strafe, weil du [gar] nicht bezahlst. 2Derselbe sagt, beim Ausspruche stehen bleiben [können99Das nach stare gewöhnlich folgende posse wird mit Rücksicht auf den Zusammenhang von Manchen für unächt gehalten.] heisse nichts Anderes, als sich, soviel wie man es vermag, bemühen, dass der Entscheidung des Schiedsrichters Folge geleistet werde. 3Derselbe Celsus sagt, es könne, wenn der Schiedsrichter mir befohlen haben sollte, dir an einem gewissen Tage das [schuldige Geld] zu geben, du [aber] es nicht hast annehmen wollen, [die Ansicht] vertheidigt werden, dass die Strafe nach ausdrücklichem Rechte nicht verfalle;
24Paulus libro tertio decimo ad edictum. Sed si postea ille paratus sit accipere, non impune me non daturum: non enim ante feceram.
24Paul. lib. XIII. ad Ed. wenn aber später Jener bereitwillig wäre, es anzunehmen, ich nicht ungestraft die Auszahlung verweigern würde, denn ich hatte ja früher noch nicht bezahlt.
25Ulpianus libro tertio decimo ad edictum. Labeo ait, si arbiter, cum in compromisso cautum esset, ut eadem die de omnibus sententiam diceret et ut posset diem proferre, de quibusdam rebus dicta sententia, de quibusdam non dicta diem protulit: valere prolationem sententiaeque eius posse impune non pareri. et Pomponius probat Labeonis sententiam, quod et mihi videtur: quia officio in sententia functus non est. 1Haec autem clausula ‘diem compromissi proferre’ nullam aliam dat arbitro facultatem quam diem prorogandi: et ideo condicionem primi compromissi neque minuere neque immutare potest: et ideo cetera quoque discutere et pro omnibus unam sententiam ferre debebit. 2Si per fideiussorem fuerit cautum in primo compromisso, et sequens similiter proferendum Labeo dicit. sed Pomponius dubitat, utrum isdem an et aliis tam idoneis: quid enim, inquit, si idem fideiubere noluerint? sed puto, si noluerint fideiubere, tunc alios non absimiles adhibendos,
25Ulp. lib. XIII. ad Edict. Labeo sagt, wenn der Schiedsrichter, nachdem im Compromisse die Uebereinkunft getroffen worden war, dass er an demselben Tage über alle Angelegenheiten [der Parteien] einen Ausspruch fällen solle, und dass er den Tag weiter hinaussetzen könne, über einige jener Gegenstände einen Ausspruch gegeben, über andere nicht gegeben und den Tag weiter hinausgesetzt habe, so sei ein solcher Aufschub gültig, und seinem Ausspruche könne ungestraft der Gehorsam verweigert werden; auch Pomponius billigt die Meinung des Labeo. Was auch unsere Ansicht ist, weil er seiner Obliegenheit bei Fällung des Ausspruches nicht genügt hat. 1Die Clausel aber: den im Compromisse festgesetzten Tag verschieben, gewährt dem Schiedsrichter keine andere Macht, als die, den Tag weiter hinauszusetzen; und kann daher die dem ersten Compromisse beigefügte Bedingung weder milder machen, noch [überhaupt] verändern; und demnach wird er auch die übrigen [Streitpuncte] untersuchen und in Beziehung auf alle eine einzige Entscheidung fällen müssen. 2Wenn in dem ersten Compromisse durch einen Bürgen Caution [rücksichtlich der Strafe wegen Nichtbefolgung des schiedsrichterlichen Urtheils] geleistet worden ist, so müsse, sagt Labeo, auch das folgende Compromiss auf ähnliche Weise errichtet werden; allein Pomponius stellt den Zweifel auf, ob mit Zuziehung derselben oder anderer eben so tauglicher Bürgen; denn wie, spricht er, wenn nun dieselben die Bürgschaft nicht übernehmen wollten? Ich aber bin der Meinung, dass, wenn sie etwa die Bürgschaft nicht übernehmen wollten, dann andere nicht unähnliche zuzuziehen seien,
26Paulus libro tertio decimo ad edictum. ne in potestate sit fideiussorum postea se non obligantium, ut poena committatur. idemque et si decesserint.
26Paul. lib. XIII. ad Ed. damit es nicht in der Gewalt derjenigen Bürgen, welche sich später [bei Eingehung des zweiten Compromisses] nicht verbindlich machen wollen, stehe, dass die Strafe verfalle. Dasselbe auch [findet Statt], wenn sie mit Tode abgegangen sein sollten.
27Ulpianus libro tertio decimo ad edictum. Diem proferre vel praesens vel per nuntium vel per epistulam potest. 1Si heredis mentio vel ceterorum facta in compromisso non fuerit, morte solvetur compromissum: nec utimur Labeonis sententia, qui existimavit, si arbiter aliquem pecuniam dare iusserit et is decesserit antequam daret, poenam committi, licet heres eius paratus sit offerre. 2Stari autem debet sententiae arbitri, quam de ea re dixerit, sive aequa sive iniqua sit: et sibi imputet qui compromisit. nam et divi Pii rescripto adicitur: ‘vel minus probabilem sententiam aequo animo ferre debet’. 3Si plures arbitri fuerint et diversas sententias dixerint, licebit sententia eorum non stari: sed si maior pars consentiat, ea stabitur, alioquin poena committetur. inde quaeritur apud Iulianum, si ex tribus arbitris unus quindecim, alius decem, tertius quinque condemnent, qua sententia stetur: et Iulianus scribit quinque debere praestari, quia in hanc summam omnes consenserunt. 4Si quis litigatorum defuerit, quia per eum factum est, quo minus arbitretur, poena committetur. proinde sententia quidem dicta non coram litigatoribus non valebit, nisi in compromissis hoc specialiter expressum sit, ut vel uno vel utroque absente sententia promatur: poenam autem is qui defuit committit, quia per eum factum est quo minus arbitretur. 5Coram autem dicere sententiam videtur, qui sapientibus dicit: ceterum coram furioso vel demente non videtur dici: item coram pupillo non videri sententiam dictam, nisi tutor praesens fuit: et ita de his omnibus Iulianus libro quarto digestorum scribit. 6Et si quis praesens arbitrum sententiam dicere prohibuit, poena committetur. 7Sed si poena non fuisset adiecta compromisso, sed simpliciter sententia stari quis promiserit, incerti adversus eum foret actio.
27Paul. lib. XIII. ad Ed. Den Tag verschieben kann er entweder in Person, oder durch einen Boten, oder durch einen Brief. 1Wenn in dem Compromisse des Erben oder anderer [Nachfolger] keine Erwähnung gethan worden sein sollte, so wird das Compromiss durch den Tod [der einen oder andern Partei] aufgelöst werden; und wir machen von der Meinung des Labeo keinen Gebrauch, welcher die Behauptung aufgestellt hat, dass, wenn der Schiedsrichter Einem befohlen haben sollte, Geld zu geben, und dieser, bevor er es gab, gestorben wäre, die Strafe verfalle, sollte gleich sein Erbe bereitwillig sein, es herzugeben. 2Ad Dig. 4,8,27,2ROHGE, Bd. 4 (1872), S. 428: Unterschied zwischen Schiedsspruch und arbitrium boni viri insbesondere bezüglich der Anfechtbarkeit.Es muss aber der Entscheidung des Schiedsrichters, die er über eine Sache gefällt hat, Folge geleistet werden, sie mag billig oder unbillig sein, und derjenige, welcher das Compromiss abgeschlossen hat, mag sich selbst die Schuld beimessen. Denn auch im Rescripte des höchstseligen Pius findet sich der Zusatz: auch eine weniger annehmliche Entscheidung muss er mit Gleichmuth ertragen. 3Wenn der Schiedsrichter Mehrere sein und verschiedenartige Entscheidungen gefällt haben sollten, so wird es erlaubt sein, ihrem Ausspruche den Gehorsam zu verweigern; wenn jedoch etwa der grössere Theil übereinstimmt, so wird diesem Ausspruche Folge zu leisten sein, widrigenfalls die Strafe verfallen. Dem zu Folge wird beim Julianus die Frage aufgestellt, welchem Ausspruche, wenn von drei Schiedsrichtern der eine zu funfzehn, der andere zu zehn, der dritte zu fünf verurtheilen, Folge zu leisten sei? Und Julianus schreibt, dass fünf bezahlt werden müssen, weil auf diese Summe die Zustimmung Aller gerichtet ist. 4Wenn Einer der Streitenden nicht zugegen gewesen sein sollte, so wird, weil durch ihn es veranlasst worden ist, dass keine Entscheidung erfolgen konnte, die Strafe verfallen. Daher wird zwar eine in Abwesenheit der Streitenden gefällte Entscheidung keine Gültigkeit haben, wenn es nicht etwa in den Compromissen ausdrücklich ausgemacht worden ist, dass die Entscheidung auch in Abwesenheit des einen oder beider [Interessenten] erfolgen solle; allein in die Strafe verfällt derjenige, welcher nicht zugegen war, weil er die Veranlassung gegeben hat, dass keine Entscheidung gefällt werden konnte. 5Von demjenigen aber nur wird angenommen, dass er die Entscheidung in Gegenwart [der Parteien] fälle, welcher sie vor Vernünftigen ausspricht; wogegen die vor einem Rasenden oder Wahnsinnigen gefällte Entscheidung als nicht ausgesprochen angesehen wird. Desgleichen wird die in Gegenwart eines Unmündigen gefällte Entscheidung als ungültig angesehen, wenn der Vormund nicht zugegen gewesen ist. Und so schreibt über dies alles Julianus im vierten Buche der Digesten. 6Auch wenn Jemand als anwesend den Schiedsrichter an der Fällung der Entscheidung verhindert hat, wird die Strafe verfallen. 7Wenn aber mit dem Compromisse keine Strafe in Verbindung gesetzt worden wäre, sondern Jemand das einfache Versprechen gegeben hätte, dass der Entscheidung Folge geleistet werden solle, so würde gegen ihn actio incerti Statt finden.
28Paulus libro tertio decimo ad edictum. Non autem interest, certa an incerta summa compromissa sit, ut puta ‘quanti ea res erit’.
28Paul. lib. XIII. ad Ed. Es macht aber keinen Unterschied, ob eine bestimmte oder unbestimmte Summe im Compromisse festgesetzt worden ist, z. B. [wenn darin gesagt ist]: soviel als diese Sache werth sein wird.
29Ulpianus libro tertio decimo ad edictum. Adversus sententiam arbitri fit, si petatur ab eo a quo arbiter peti vetuit. quid ergo si a fideiussore eius petatur, an poena committatur? et puto committi, et ita Sabinus scribit: nam τῇ δυνάμει a reo petit. sed si cum fideiussore compromisi et a reo petatur, nisi intersit fideiussoris, non committetur.
29Ulp. lib. XIII. ad Ed. Es wird gegen die Entscheidung des Schiedsrichters gehandelt, wenn man von demjenigen etwas fordert, an welchen eine Forderung zu richten der Schiedsrichter untersagt hat. Wie nun, wenn etwa an dessen Bürgen eine Forderung gerichtet wird, sollte dann die Strafe verfallen? Und ich halte dafür, sie verfällt; und so schreibt Sabinus, denn [der Kläger] richtet [hier] mit Erfolg seine Forderung an den Beklagten. Wenn ich aber mit dem Bürgen compromittirt habe und die Forderung an den Beklagten gerichtet wird, so wird, wenn es nicht etwa das Interesse des Bürgen erfordert, [die Strafe] nicht verfallen.
30Paulus libro tertio decimo ad edictum. Si quis rem, de qua compromissum sit, in iudicium deducat, quidam dicunt praetorem non intervenire ad cogendum arbitrum sententiam dicere, quia iam poena non potest esse, atque si solutum est compromissum. sed si hoc optinuerit, futurum est, ut in potestate eius, quem paenitet compromisisse, sit compromissum eludere. ergo adversus eum poena committenda est lite apud iudicem suo ordine peragenda.
30Paul. lib. XIII. ad Ed. Wenn Jemand den Gegenstand, über welchen das Compromiss eingegangen worden ist, etwa vor Gericht bringt, so sagen Einige, dass der Prätor nicht einschreite, um den Schiedsrichter zur Fällung der Entscheidung zu nöthigen, weil nun eine Strafe nicht Statt finden kann, gleich als ob das Compromiss selbst aufgelöst worden wäre. Wenn jedoch dies sich so verhalten sollte, so wird es dahin kommen, dass es der Willkühr desjenigen, welcher Reue über das abgeschlossene Compromiss empfindet, anheimgestellt bleibt, das Compromiss zu umgehen. Demnach muss gegen ihn die Strafe verfallen, [und zwar so,] dass der Rechtsstreit in seiner gewöhnlichen Ordnung beim Richter fortgeführt wird.
31Ulpianus libro tertio decimo ad edictum. Ita demum autem committetur stipulatio, cum adversus eam quid fit, si sine dolo malo stipulantis factum est: sub hac enim condicione committitur stipulatio, ne quis doli sui praemium ferat. sed si quidem compromisso adiciatur ‘ut si quid dolo in ea re factum sit’, ex stipulatu conveniri qui dolo fecit potest: et ideo si arbitrum quis corrupit vel pecunia vel ambitione, vel advocatum diversae partis, vel aliquem ex his, quibus causam suam commiserat, ex doli clausula poterit conveniri, vel si adversarium callide circumvenit, et omnino si in hac lite dolose versatus est, locum habebit ex stipulatu actio: et ideo si velit de dolo actionem exercere adversarius, non debebit, cum habeat ex stipulatu actionem. quod si huiusmodi clausula in compromisso adscripta non est, tunc de dolo actio vel exceptio locum habebit. hoc autem compromissum plenum est, quod et doli clausulae habet mentionem.
31Ad Dig. 4,8,31ROHGE, Bd. 4 (1872), S. 137: Einfluß des befürchteten Standesinteresses der Schiedsrichter auf Giltigkeit und Wirksamkeit des Schiedsspruchs.ROHGE, Bd. 7 (1873), S. 331: Einfluß des befürchteten Standesinteresses der Schiedsrichter auf Giltigkeit und Wirksamkeit des Schiedsspruchs.ROHGE, Bd. 8 (1873), S. 418: Einfluß des befürchteten Standesinteresses der Schiedsrichter auf Giltigkeit und Wirksamkeit des Schiedsspruchs.Ulp. lib. XIII. ad Ed. Es wird aber nur dann die Stipulation [oder: die durch Stipulation festgesetzte Strafe], indem etwas gegen sie gethan wird, verfallen, wenn dies ohne bösen Vorsatz desjenigen, von dem die Stipulation ausging (stipulantis), gethan worden ist; denn unter der Bedingung verfällt die Stipulation, dass Keiner aus seinem bösen Vorsatze einen Vortheil davontrage. Wenn nun aber etwa mit dem Compromisse der Zusatz verbunden wird: dass, wenn bei dieser Angelegenheit etwas mit bösem Vorsatze gethan worden sein sollte, so kann derjenige, welcher mit bösem Vorsatze etwas gethan hat, durch die Klage ex stipulatu belangt werden. Und aus demselben Grunde wird, wenn Jemand den Schiedsrichter entweder durch Geld oder Begünstigung seiner Ehrsucht, oder den Sachwalter des Gegners, oder einen von denen, welchen er seine Angelegenheit anvertraut hatte, bestochen, oder den Gegner listiger Weise hintergangen hat, ein solcher aus der auf den bösen Vorsatz sich beziehenden Clausel [des Compromisses] belangt werden können. Und überhaupt wird, wenn er in diesem Rechtsstreite mit bösem Vorsatze verfahren ist, die Klage ex stipulatu Platz ergreifen; und eben deshalb wird der Gegner, wenn er etwa die Klage de dolo in Anwendung bringen will, es nicht dürfen, da er ja die Klage ex stipulatu hat. Wenn aber eine Clausel dieser Art dem Compromisse nicht beigeschrieben worden ist, so wird dann die Klage oder Einrede de dolo eintreten. Es ist aber dasjenige ein volles Compromiss, welches die Erwähnung der auf den bösen Vorsatz sich beziehenden Clausel in sich enthält.
32Paulus libro tertio decimo ad edictum. Non distinguemus in compromissis, minor an maior sit poena quam res de qua agitur. 1Non cogetur arbiter sententiam dicere, si poena commissa sit. 2Si mulier alieno nomine compromittat, non erit pecunia compromissa propter intercessionem. 3Summa rei est, ut praetor se non interponat, sive initio nullum sit compromissum, sive sit, sed pendeat, an ex eo poena exigi potest: sive postea deficiat poena compromisso soluto die morte acceptilatione iudicio pacto. 4Sacerdotio obveniente videbimus an cogatur arbiter sententiam dicere: id enim non tantum honori personarum, sed et maiestati dei indulgetur, cuius sacris vacare sacerdotes oportet. ceterum si postea suscepit, iste quoque omnimodo sententiam ferre debet. 5Item non est cogendus, si de negotio transactum est, vel homo mortuus est de quo erat compromissum: nisi si posteriore casu aliquid litigantium intersit. 6Iulianus indistincte scribit: si per errorem de famoso delicto ad arbitrum itum est, vel de ea re, de qua publicum iudicium sit constitutum, veluti de adulteriis sicariis et similibus, vetare debet praetor sententiam dicere nec dare dictae exsecutionem. 7De liberali causa compromisso facto recte non compelletur arbiter sententiam dicere, quia favor libertatis est, ut maiores iudices habere debeat. eadem dicenda sunt, sive de ingenuitate sive de libertinitate quaestio sit et si ex fideicommissi causa libertas deberi dicatur. idem dicendum est in populari actione. 8Si servus compromiserit, non cogendum dicere sententiam arbitrum, nec si dixerit, poenae exsecutionem dandam de peculio putat Octavenus. sed an, si liber cum eo compromiserit, exsecutio adversus liberum detur, videamus: sed magis est, ut non detur. 9Item si quis Romae compromiserit, mox Romam in legationem venerit: non est cogendus arbiter sententiam dicere, non magis quam cogeretur, si litem ante contestatus esset, nunc eam exercere: nec interest, tunc quoque in legatione fuerit an non. sed si nunc in legatione compromittat, puto cogendum arbitrum sententiam dicere, quia et si iudicium sponte accepisset, cogeretur peragere. sunt tamen qui de isto non recte dubitant: qui utique nullo modo dubitabunt, si de ea re in legatione compromisit, quam in legatione contraxit: quia et iudicium eo nomine accipere cogeretur. illud in prima specie potest dispici, an, si ante compromisit legatus, cogendus sit arbiter sententiam dicere, si ipse legatus postulet: quod prima ratione poterit videri iniquum, ut in ipsius potestate sit. sed hoc tale erit, quale si actionem velit dictare, quod facere ei licet. sed compromissum istud comparabimus ordinariae actioni, ut non alias audiatur desiderans, ut arbiter sententiam dicat, quam si se defendat. 10Si is faciat controversiam hereditatis, qui cum defuncto compromiserat, futurum est praeiudicium hereditati, si arbiter sententiam dicat: ergo interea inhibendus est arbiter. 11Dies compromissi proferri potest, non cum ex conventione, sed cum iussu arbitri eam proferri necesse est, ne poena committatur. 12Si arbiter sese celare temptaverit, praetor eum investigare debet, et si diu non paruerit, multa adversus eum dicenda est. 13Cum in plures compromissum est ea condicione, ut quilibet vel unus dixisset sententiam, eo staretur, absentibus ceteris nihilo minus qui praesens est cogetur: at si ea condicione, ut omnes dicant, vel quod de maioris partis sententia placuerit, non debet singulos separatim cogere, quia singulorum sententia ad poenam non facit. 14Cum quidam arbiter ex aliis causis inimicus manifeste apparuisset, testationibus etiam conventus, ne sententiam diceret, nihilo minus nullo cogente dicere perseverasset, libello cuiusdam id querentis imperator Antoninus subscripsit11Die Großausgabe liest subscribsit statt subscripsit. posse eum uti doli mali exceptione. et idem, cum a iudice consuleretur, apud quem poena petebatur, rescripsit, etiamsi appellari non potest, doli mali exceptionem in poenae petitione obstaturam. per hanc ergo exceptionem quaedam appellandi species est, cum liceat retractare de sententia arbitri. 15De officio arbitri tractantibus sciendum est omnem tractatum ex ipso compromisso sumendum: nec enim aliud illi licebit, quam quod ibi ut efficere possit cautum est: non ergo quod libet statuere arbiter poterit nec in qua re libet nisi de qua re compromissum est et quatenus compromissum est. 16Quaesitum est de sententia dicenda, et dictum non quamlibet, licet de quibusdam variatum sit. et puto vere non committi, si dicat ad iudicem de hoc eundum vel in se vel in alium compromittendum. nam et Iulianus impune non pareri, si iubeat ad alium arbitrum ire, ne finis non sit: quod si hoc modo dixerit, ut arbitrio Publii Maevii fundus traderetur aut satisdatio detur, parendum esse sententiae. idem Pedius probat: ne propagentur arbitria, aut in alios interdum inimicos agentium transferantur, sua sententia finem controversiae eum imponere oportet: non autem finiri controversiam, cum aut differatur arbitrium aut in alium transferatur: partemque sententiae esse, quemadmodum satisdetur, quibus fideiussoribus, idque delegari non posse, nisi ad hoc compromissum sit, ut arbiter statueret, cuius arbitratu satisdaretur. 17Item si iubeat sibi alium coniungi, cum id in compromisso non sit, non dicit sententiam: nam sententia esse debet de re compromissa, de hoc autem compromissum non est. 18Si domini, qui invicem stipulati sint, procuratores suos agere apud arbitrum velint, potest iubere ipsos etiam adesse: 19sed si et heredis in compromissis mentio fit, potest iubere etiam heredem eorum adesse. 20Arbitri officio continetur et quemadmodum detur vacua possessio. an et satis ratam rem habiturum? Sextus Pedius putat, quod nullam rationem habet: nam si ratum non habeat dominus, committetur stipulatio. 21Arbiter nihil extra compromissum facere potest et ideo necessarium est adici de die compromissi proferenda: ceterum impune iubenti non parebitur.
32Paul. lib. XIII. ad Ed. Wir werden bei den Compromissen nicht unterscheiden, ob die [darin angedrohte] Strafe von minderem oder grösserem Belange sei, als der Gegenstand, wovon es sich handelt. 1Der Schiedsrichter wird nicht genöthigt werden, eine Entscheidung zu geben, wenn die Strafe verfallen ist. 2Ad Dig. 4,8,32,2Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 485, Note 11.Wenn eine Frau etwa in fremdem Namen ein Compromiss eingeht, so wird die Strafe nicht wegen der Bürgschaft verfallen sein. 3Die Hauptsache besteht darin, dass der Prätor nicht einschreite, es mag nun das Compromiss gleich vom Anfange her ungültig sein, oder zwar ungültig sein, jedoch so, dass es noch ungewiss ist, ob daraus eine Strafe gefordert werden könne, oder später die Strafe wegfalle, indem das Compromiss durch Zeitablauf, Todesfall, Acceptilation, richterliche Entscheidung, Vertrag aufgehoben wird. 4Ob der Schiedsrichter, wenn ihm ein priesterliches Amt zufällt, gezwungen werde, eine Entscheidung zu geben, wollen wir nun sehen; [er wird aber nicht gezwungen,] denn dies wird nicht nur der Würde [solcher] Personen sondern auch der Heiligkeit Gottes, dessen Verehrung die Priester sich weihen müssen, willfahret. Dagegen aber muss auch er, wenn er erst später [das schiedsrichterliche] Amt übernommen hat, jedenfalls eine Entscheidung fällen. 5Desgleichen ist er nicht [zu einer Entscheidung] zu nöthigen, wenn über das [streitige] Rechtsgeschäft ein Vergleich eingegangen worden, oder der Sclav, über welchen compromittirt worden war, gestorben ist, es müsste denn im letzteren Falle ein besonderes Interesse der Parteien Statt finden. 6Julianus schreibt ohne Annahme eines Unterschiedes [folgendes]: wenn aus Irrthum wegen eines entehrenden Verbrechens, oder wegen eines solchen Gegenstandes, rücksichtlich dessen eine öffentliche Untersuchung angeordnet ist, z. B. wegen Ehebruches, Meuchelmordes oder ähnlicher Fälle, ein Schiedsrichter erwählt worden ist, so muss der Prätor die Fällung einer Entscheidung untersagen, und wenn sie schon gefällt ist, eine Vollstreckung derselben nicht gewähren. 7Wenn über einen Freiheitsprocess (de liberali causa) ein Compromiss eingegangen worden ist, so wird mit Grund der Schiedsrichter nicht genöthigt werden, eine Entscheidung zu geben, weil es eine Begünstigung der Freiheit ist, dass über sie durch höhere Richter entschieden werden muss. Dasselbe ist zu sagen, es mag die Untersuchung auf den Zustand eines Freigeborenen oder eines Freigelassenen sich beziehen, wie auch dann, wenn behauptet wird, dass die Freiheit Jemandem in Folge eines Fideicommisses gebühre. Dasselbe ist von der actio popularis1010Nach Anderen pupillaris. zu sagen. 8Wenn ein Sclav compromittirt haben sollte, so sei, meint Octavenus, der Schiedsrichter nicht zu nöthigen; dass er eine Entscheidung fälle, auch sei, wenn er eine gefällt hätte, keine Vollstreckung der Strafe rücksichtlich des Sondergutes zu gewähren. Ob aber, wenn ein Freier mit Jenem compromittirt hätte, gegen diesen Freien [Straf-] Vollstreckung gestattet werde, lasst uns sehen; es ist aber mehr dafür, dass sie nicht gestattet werde. 9Desgleichen ist, wenn derjenige, welcher etwa in Rom compromittirt hat, bald darauf nach Rom als Gesandter gekommen sein sollte, der Schiedsrichter nicht zu nöthigen, dass er eine Entscheidung gebe, eben so wenig, als [der Gesandte], wenn er früher den Rechtsstreit förmlich eröffnet hätte, genöthigt werden würde, denselben jetzt [nach der Uebernahme der Gesandtschaft] fortzustellen; und es macht keinen Unterschied, ob er damals auch schon auf der Gesandtschaft sich befunden habe oder nicht. Wenn er aber etwa jetzt als Gesandter compromittirt, so glaube ich, dass der Schiedsrichter zur Fällung einer Entscheidung zu nöthigen sei, weil er auch, falls er freiwillig sich in den Rechtsstreit eingelassen hätte, gezwungen werden würde, ihn durchzuführen. Es gibt jedoch Einige, welche hierüber ohne Grund einen Zweifel hegen, die aber gewiss auf keine Weise in Zweifel stehen werden, wenn jener über einen Gegenstand während der Gesandtschaft compromittirt hätte, über welchen er während der Gesandtschaft einen Contract abgeschlossen hat, da er ja wegen eines solchen auch einem Rechtsstreite sich zu unterziehen gezwungen werden würde. Das kann beim ersten Falle noch in Untersuchung gezogen werden, ob, wenn der Gesandte früher [vor der Gesandtschaft] compromittirt hat, der Schiedsrichter zu zwingen sei, dass er eine Entscheidung fälle, wenn es der Gesandte selbst verlangt. Hier könnte es beim ersten Anblicke als unbillig erscheinen, dass es in seine Gewalt gestellt sei, [den Schiedsrichter zur Fällung eines Ausspruches zu nöthigen]. Allein dies wird sich eben so verhalten, als wenn [der Gesandte] eine Klage anstellen wollte, was zu thun ihm vergönnt ist. Wir werden aber jenes Compromiss einer gewöhnlichen Klage gleichzustellen haben, so dass er, wenn er verlangt, der Schiedsrichter solle einen Ausspruch fällen, nicht anders gehört werde, als wenn er [sein Verlangen] rechtfertigt. 10Wenn etwa derjenige, welcher mit einem Verstorbenen compromittirt hatte, einen Rechtsstreit über dessen Nachlass erhebt, so wird der Erbschaftsklage Eintrag geschehen (futurum est praejudicium hereditati), wenn der Schiedsrichter eine Entscheidung gäbe; es muss demnach der Schiedsrichter unterdessen [von der Fällung einer Entscheidung] abgehalten werden. 11Der im Compromisse festgesetzte Tag kann verschoben werden, nicht zwar wenn in Folge einer Uebereinkunft, sondern wenn durch einen Befehl des Schiedsrichters die Nothwendigkeit eintritt, dass er verschoben werde, damit die Strafe nicht verfalle. 12Wenn der Schiedsrichter versucht haben sollte, sich zu verbergen, so muss ihn der Prätor aufsuchen; und wenn er lange unsichtbar geblieben wäre, so muss eine Geldstrafe gegen ihn ausgesprochen werden. 13Ad Dig. 4,8,32,13ROHGE, Bd. 10 (1874), S. 311: Die Separatvota der Schiedsrichter stellen keinen Schiedsspruch dar.Wenn Mehrere zu Schiedsrichtern unter der Bedingung erwählt worden sind, dass, es möge jeder von ihnen oder nur einer die Entscheidung gefällt haben, derselben Folge geleistet werde, so wird in Abwesenheit der Uebrigen nichts desto weniger der von ihnen Gegenwärtige [zur Fällung einer Entscheidung] genöthigt werden. Wenn aber die Bedingung gemacht worden ist, dass Alle [die Entscheidung] fällen sollen, oder dass das, was nach der Entscheidung des grössern Theils von ihnen geschehen soll, [befolgt werde], so darf [der Prätor] die Einzelnen nicht besonders [zur Fällung einer Entscheidung] nöthigen, weil die Entscheidung der Einzelnen auf die Strafe keinen Einfluss hat. 14Ad Dig. 4,8,32,14ROHGE, Bd. 4 (1872), S. 137: Einfluß des befürchteten Standesinteresses der Schiedsrichter auf Giltigkeit und Wirksamkeit des Schiedsspruchs.ROHGE, Bd. 7 (1873), S. 331: Einfluß des befürchteten Standesinteresses der Schiedsrichter auf Giltigkeit und Wirksamkeit des Schiedsspruchs.ROHGE, Bd. 8 (1873), S. 418: Einfluß des befürchteten Standesinteresses der Schiedsrichter auf Giltigkeit und Wirksamkeit des Schiedsspruchs.Als ein gewisser Schiedsrichter aus andern Umständen sich offenbar als Feind [der einen Partei] gezeigt hatte, auch unter Anrufungen von Zeugen (testationibus) angegangen worden war, keine Entscheidung zu fällen, nichts desto weniger, ohne dass ihn Jemand nöthigte, auf der Fällung der Entscheidung bestanden hatte, so schrieb der Kaiser Antoninus unter die Klagschrift einer sich darüber beschwerenden Person, sie könne sich der Einrede des bösen Vorsatzes bedienen. Und derselbe, als er von einem Richter, bei welchem auf die Strafe angetragen worden war, um Rath befragt wurde, rescribirte, dass, obwohl nicht appellirt werden könne, doch die Einrede des bösen Vorsatzes der Forderung der Strafe entgegenstehen werde. Durch diese Einrede also wird gewissermassen eine Art der Appellation hervorgebracht, da es vermöge derselben gestattet ist, sich der Entscheidung des Schiedsrichters zu widersetzen. 15Ad Dig. 4,8,32,15BOHGE, Bd. 2 (1871), S. 156: Gegenstand des Schiedsvertrages können auch künftige Rechtsverhältnisse sein. Bezeichnung der Person der Schiedsrichter.ROHGE, Bd. 3 (1872), S. 55: Gegenstand des Schiedsvertrages können auch künftige Rechtsverhältnisse sein. Bezeichnung der Person der Schiedsrichter.ROHGE, Bd. 7 (1873), S. 331: Gegenstand des Schiedsvertrages können auch künftige Rechtsverhältnisse sein. Bezeichnung der Person der Schiedsrichter.Diejenigen, welche sich mit dem Geschäftskreise des Schiedsrichters beschäftigen, sollen wissen, dass diese ganze Untersuchung aus dem Compromisse selbst entschieden werden müsse; denn es wird ihm nichts Anderes erlaubt sein, als was darin [mit der Bestimmung], dass er es vollführen könne, festgesetzt worden ist. Es wird also der Schiedsrichter weder was ihm nur beliebt, noch über jeden ihm beliebigen Gegenstand entscheiden können, sondern nur über den, rücksichtlich dessen compromittirt und in soweit compromittirt worden ist. 16Ad Dig. 4,8,32,16ROHGE, Bd. 7 (1873), S. 311: Der Schiedsrichter tritt an Stelle des Staatsgerichts, er wird gezwungen, der übernommenen Verpflichtung zu genügen, sein Spruch beendigt den Streit. Verwirklichung durch Klage und Execution.1111Den etwas verworrenen und unverständlichen Anfang dieses Paragraphen hält Anton Faber nicht ohne Grund für eine Einschiebsel des Tribonianus. Es ist über die Fällung der Entscheidung selbst Frage erhoben und gesagt worden, dass nicht jede [Entscheidung Gültigkeit habe], wiewohl über manche [Entscheidungen] verschiedene Ansichten aufgestellt worden sind1212Man müsste denn die Worte: licet de quibusdam variatum sit; auf den Inhalt der Entscheidung beziehen und demnach etwa so übersetzen wollen: wenn auch in der Entscheidung hinsichtlich einiger Umstände alternativ [wobei die gleich folgenden Worte vel se, vel alium, vel in alium, in Betrachtung kommen], erkannt worden wäre.; und ich glaube, dass in der That [die im Compromisse festgesetzte Strafe] nicht verfalle, wenn [der Schiedsrichter] etwa ausspricht, man müsse sich in dieser Angelegenheit an einen Richter wenden, und zwar dazu ihn selbst oder einen Andern [wählen]; man müsse auf ihn oder einen Andern [von neuem] compromittiren. Denn auch Julianus sagt, dass ungestraft der Gehorsam verweigert werde, wenn [der Schiedsrichter] den Befehl gäbe, sich an einen andern Schiedsrichter zu wenden, damit doch die Sache ein Ende erreiche; es sei ferner, wenn er seinen Ausspruch auf die Weise gefällt hätte, dass nach der Entscheidung des Publius Mävius das Grundstück übergeben oder Sicherheitsbestellung geleistet werden solle, diesem Ausspruche Folge zu leisten; dasselbe billigt Pedius; damit die Entscheidungen sich nicht vervielfältigen, oder bisweilen auf Andere, welche Feinde der Parteien sind, übertragen werden, so muss er durch seinen eigenen Ausspruch dem Streite ein Ende machen; es werde aber [sagt man] der Streit nicht beendigt, wenn die Entscheidung verschoben oder einem Andern übertragen wird, und es gehöre zur Entscheidung als Theil derselben [die Bestimmung], auf welche Weise die Sicherheitsleistung Statt finden solle, durch welche Bürgen; diese Bestimmung aber könne keinem Andern überlassen werden, wenn nicht das Compromiss dergestalt eingegangen worden ist, der Schiedsrichter möge entscheiden, nach wessen Ermessen die Sicherheitsleistung geschehen solle. 17Desgleichen wenn er den Befehl gäbe, dass ihm ein Anderer an die Seite gestellt werde, so gibt er, falls dies nicht im Compromisse enthalten ist, keine [gültige] Entscheidung, denn die Entscheidung muss auf den Gegenstand des Compromisses gehen, es ist aber darüber nicht compromittirt worden. 18Wenn Herren, die gegenseitig eine Stipulation [über die Strafe] abgeschlossen haben, etwa wollen, dass ihre Geschäftsbesorger beim Schiedsrichter verhandeln, so kann er befehlen, dass diese auch zugegen seien. 19Wenn aber auch des Erben in dem Compromisse Erwähnung geschieht, so kann er befehlen, dass selbst ihr Erbe [bei der Entscheidung der Streitsache] gegenwärtig sei. 20In dem Geschäftskreise des Schiedsrichters ist auch die Verpflichtung enthalten [selbst darüber zu entscheiden], auf welche Weise ein erledigter (vacua) Besitz Jemandem gegeben werde. Ob etwa auch [die Verpflichtung, vom Geschäftsbesorger Sicherheitsleistung darüber zu verlangen], dass [der Herr] die Sache genehmigen werde? Sextus Pedius meint, dass kein Grund dafür vorhanden sei; denn sollte der Herr seine Genehmigung verweigern, so wird die Stipulation verfallen. 21Der Schiedsrichter kann nichts ausserhalb der Grenzen des Compromisses thun, und daher ist es nothwendig, dass die Verschiebung des im Compromisse [für die Entscheidung der Streitsache] festgesetzten Tages darin mit erwähnt werde; widrigenfalls wird ihm, wenn er etwas darüber befiehlt, ungestraft der Gehorsam verweigert werden.
33Papinianus libro primo quaestionum. Arbiter ita sumptus ex compromisso, ut et diem proferre possit, hoc quidem facere potest: referre autem contradicentibus litigatoribus non potest.
33Papinian. lib. I. Quaest. Ein Schiedsrichter, welcher vermöge des Compromisses so eingesetzt worden ist, dass er auch den Tag [der Entscheidung] verschieben könne, darf dies zwar thun, kann ihn aber nicht verschieben, wenn die Parteien widersprechen.
34Paulus libro tertio decimo ad edictum. Si duo rei sunt aut credendi aut debendi et unus compromiserit isque vetitus sit petere aut ne ab eo petatur: videndum est, an si alius petat vel ab alio petatur, poena committatur: idem in duobus argentariis quorum nomina simul eunt. et fortasse poterimus ita fideiussoribus coniungere, si socii sunt: alias nec a te petitur, nec ego peto, nec meo nomine petitur, licet a te petatur. 1Semel commissa poena solvi compromissum rectius puto dici nec amplius posse committi, nisi id actum sit, ut in singulas causas totiens committatur.
34Paul. lib. XIII. ad Ed. Ad Dig. 4,8,34 pr.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 295, Note 6.Wenn zwei in einem Correalverhältnisse stehende Gläubiger oder Schuldner (rei aut credendi aut debendi) vorhanden sind, und Einer [derselben] compromittirt hätte, und das Verbot aufgestellt worden wäre, dass er etwas fordern oder dass etwas von ihm gefordert werden solle, so ist zu sehen, ob, wenn ein Anderer [aus ihrer Mitte] etwas fordern oder einem Andern etwas abgefordert wird, die Strafe verfalle? Dasselbe [kommt] bei zwei Geldwechslern in Beachtung, deren Forderungen in demselben Verhältnisse stehen (simul eunt). Und auf diese Weise werden wir sie wohl mit Bürgen vergleichen können, wenn sie [nämlich] Gesellschafter sind; ausserdem wird weder an dich eine Forderung gerichtet, noch fordere ich etwas, noch wird in meinem Namen eine Forderung gemacht, obwohl von dir etwas gefordert wird. 1Dass nach einmal verfallener Strafe das Compromiss aufgelöst werde, wird, wie ich glaube, nach der richtigeren Ansicht behauptet; und dass sie nicht wiederum verfallen könne, es müsste denn ausgemacht worden sein, dass sie in jedem einzelnen Falle mehrere Male solle eintreten können.
35Gaius libro quinto ad edictum provinciale. Si pupillus sine tutoris auctoritate compromiserit, non est arbiter cogendus pronuntiare, quia si contra eum pronuntietur, poena non tenetur: praeterquam si fideiussorem dederit, a quo poena peti possit. idque et Iulianus sentit.
35Gaj. lib. V. ad Ed. prov. Wenn ein Unmündiger ohne den Beitritt seines Vormundes compromittirt haben sollte, so kann der Schiedsrichter nicht genöthigt werden, eine Entscheidung auszusprechen, weil, wenn gegen jenen gesprochen würde, derselbe keiner Strafe unterliegt, er müsste denn einen Bürgen bestellt haben, von welchem die Strafe eingetrieben werden könnte; und so urtheilt auch Julianus.
36Ulpianus libro septuagensimo septimo ad edictum. Si feriatis diebus cogente praetore arbiter dicat sententiam et petatur ex compromisso poena, exceptionem locum non habere constat, nisi alia lege eadem dies feriata, in qua sententia dicta est, excepta.
36Ulp. lib. LXXVII. ad Ed. Wenn etwa, genöthigt vom Prätor, der Schiedsrichter an Feiertagen [die Entscheidung] ausspricht und die Strafe aus dem Compromisse eingetrieben wird, so findet bekanntlich eine Einrede nicht Statt, es müsste denn durch eine andere [besondere] Anordnung gerade der Feiertag, an welchem die Entscheidung gefällt wurde, ausgenommen worden sein.
37Celsus libro secundo digestorum. Quamvis arbiter alterum ab altero petere vetuit, si tamen heres petit, poenam committet: non enim differendarum litium causa, sed tollendarum ad arbitros itur.
37Ad Dig. 4,8,37ROHGE, Bd. 7 (1873), S. 311: Der Schiedsrichter tritt an Stelle des Staatsgerichts, er wird gezwungen, der übernommenen Verpflichtung zu genügen, sein Spruch beendigt den Streit. Verwirklichung durch Klage und Execution.Celsus lib. Digest. Wenn ein Erbe, obschon der Schiedsrichter verboten hat, dass die eine [Partei] von der andern etwas fordere, dennoch eine Forderung macht, so wird er in Strafe verfallen; denn nicht um Rechststreitigkeiten zu verzögern, sondern um sie völlig aufzuheben, wendet man sich an Schiedsrichter.
38Modestinus libro sexto regularum. Cum poena ex compromisso petitur, is qui commisit damnandus est, nec interest, an adversarii eius interfuit arbitri sententia stari nec ne.
38Modestin. lib. VI. Regular. Wenn aus dem Compromisse Strafe eingetrieben wird, so muss derjenige, welcher darein verfallen ist, [dazu] verurtheilt werden, und es macht hierbei keinen Unterschied, ob seinem Gegner daran gelegen war, dass dem Ausspruche des Schiedsrichters Folge geleistet werde oder nicht.
39Iavolenus libro undecimo ex Cassio. Non ex omnibus causis, ex quibus arbitri paritum sententiae non est, poena ex compromisso committitur, sed ex his dumtaxat, quae ad solutionem pecuniae aut operam praebendam pertinent. idem. contumaciam litigatoris arbiter punire poterit pecuniam eum adversario dare iubendo: quo in numero haberi non oportet, si testium nomina ex sententia arbitri exhibita non sunt. 1Cum arbiter diem compromissi proferri iussit, cum hoc ei permissum est, alterius mora alteri ad poenam committendam prodest.
39Javolen. lib. XI. ex Cassio. Nicht in allen Fällen, in welchen dem Ausspruche des Schiedsrichters nicht Folge geleistet worden ist, verfällt die im Compromisse festgesetzte Strafe, sondern blos in denjenigen, welche sich auf Zahlung von Geld oder Leistung eines Dienstes beziehen. Desgleichen wird der Schiedsrichter den Ungehorsam des Processführenden bestrafen können, indem er ihm befiehlt, dem Gegner [Geld-] Strafe zu erlegen, wozu aber nicht auch der Fall gerechnet werden darf, wenn die Namen der Zeugen nicht nach Vorschrift des schiedsrichterlichen Ausspruches mitgetheilt worden sind. 1Wenn der Schiedsrichter den Tag des Compromisses weiter hinauszusetzen geboten hat, da ihm dies gestattet worden war, so trägt die Zögerung der einen [Partei] dazu bei, dass von Seiten der andern [Partei] die Strafe verfalle.
40Pomponius libro undecimo ex variis lectionibus. Arbiter calendis Ianuariis adesse iussit et ante eum diem decessit: alter ex litigatoribus non adfuit. procul dubio poena minime commissa est: nam et Cassium audisse se dicentem Aristo ait in eo arbitro, qui ipse non venisset, non esse commissam: quemadmodum Servius ait, si per stipulatorem stet, quo minus accipiat, non committi poenam.
40Pompon. lib. XI. ex Variis Lectionibus. Ein Schiedsrichter hat [den Processführenden] befohlen, am ersten Januar bei ihm sich zu stellen, und ist vor diesem Tage gestorben, der eine von den Processführenden hat sich nicht gestellt; ohne Zweifel ist die Strafe durchaus nicht verfallen. Denn Aristo sagt, er habe auch den Cassius behaupten hören, dass sie in Beziehung auf einen Schiedsrichter, der selbst sich nicht eingestellt hätte, nicht verfallen wäre; wie denn auch Servius sagt, wenn es an demjenigen, der sich ein förmliches Versprechen hat geben lassen (stipulatorem), liege, dass er [das Versprochene] nicht in Empfang nehme, so verfalle die Strafe nicht.
41Callistratus libro primo edicti monitorii. Cum lege Iulia cautum sit, ne minor viginti annis iudicare cogatur, nemini licere minorem viginti annis compromissarium iudicem eligere: ideoque poena ex sententia eius nullo modo committitur. maiori tamen viginti annis, si minor viginti quinque annis sit, ex hac causa succurrendum, si temere auditorium receperit, multi dixerunt.
41Callistrat. lib. I. Edicti monitor. Da durch das Julische Gesetz verordnet worden ist, dass wer noch nicht zwanzig Jahre alt ist, ein Urtheil zu fällen nicht gezwungen werden solle, so sei es [nimmt man an] Niemandem erlaubt, einen, der jünger ist als zwanzig Jahre, durch ein Compromiss zum Richter zu wählen: daher verfällt durch seine Entscheidung auf keine Weise eine Strafe. Dass jedoch einem, der zwar älter als zwanzig, allein jünger als fünfundzwanzig Jahre ist, aus diesem Grunde Beistand geleistet werden müsse, wenn er leichtsinniger Weise das Richteramt übernommen haben sollte, haben Viele gesagt.
42Papinianus libro secundo responsorum. Arbiter intra certum diem servos restitui iussit, quibus non restitutis poenae causa fisco secundum formam compromissi condemnavit: ob eam sententiam fisco nihil adquiritur, sed nihilo minus stipulationis poena committitur, quod ab arbitro statuto non sit obtemperatum.
42Papinian. lib. II. Responsor. Ein Schiedsrichter hat Jemandem die Auslieferung von Sclaven innerhalb einer gewissen Zeitfrist befohlen, und da sie nicht ausgeliefert worden sind, ihn zu einer an den Fiscus zu erlegenden Strafe nach dem Inhalte des Compromisses verurtheilt. Aus einer solchen Entscheidung erwächst dem Fiscus kein Gewinn, aber nichts desto weniger verfällt die durch Stipulation festgesetzte Strafe, weil der schiedsrichterlichen Entscheidung nicht Folge geleistet worden ist.
43Scaevola libro primo responsorum. De rebus controversiisque omnibus compromissum in arbitrum a Lucio Titio et Maevio Sempronio factum est, sed errore quaedam species in petitionem a Lucio Titio deductae non sunt nec arbiter de his quicquam pronuntiavit: quaesitum est an species omissae peti possint. respondit peti posse nec poenam ex compromisso committi. quod si maligne hoc fecit, petere quidem potest, sed poenae subiugabitur.
43Ad Dig. 4,8,43BOHGE, Bd. 2 (1871), S. 156: Gegenstand des Schiedsvertrages können auch künftige Rechtsverhältnisse sein. Bezeichnung der Person der Schiedsrichter.ROHGE, Bd. 3 (1872), S. 55: Gegenstand des Schiedsvertrages können auch künftige Rechtsverhältnisse sein. Bezeichnung der Person der Schiedsrichter.ROHGE, Bd. 7 (1873), S. 331: Gegenstand des Schiedsvertrages können auch künftige Rechtsverhältnisse sein. Bezeichnung der Person der Schiedsrichter.Scaevola lib. I. Responsor. Es ist über alle Angelegenheiten und Rechtsstreitigkeiten ein Compromiss auf einen Schiedsrichter vom Lucius Titius und Mävius Sempronius eingegangen, aus Versehen aber sind einige Gegenstände vom Lucius Titius nicht mit klagbar gemacht worden, und auch der Schiedsrichter hat darüber nichts entschieden; es ist [nun] die Frage aufgeworfen worden, ob die übergangenen Gegenstände [nach] gefordert werden können? Die Antwort ist, die Forderung könne Statt finden und die Strafe aus dem Compromisse verfalle nicht; wenn jener es [aber] in böser Absicht gethan hat, so kann er zwar Forderung erheben, allein er wird der Strafe unterworfen werden.
44Idem libro secundo digestorum. Inter Castellianum et Seium controversia de finibus orta est et arbiter electus est, ut arbitratu eius res terminetur: ipse sententiam dixit praesentibus partibus et terminos posuit: quaesitum est, an, si ex parte Castelliani arbitro paritum non esset, poena ex compromisso commissa est. respondi, si arbitro paritum non esset in eo, quod utroque praesente arbitratus esset, poenam commissam.
44Idem lib. II. Digest. Zwischen dem Castellianus und Sejus ist ein Streit über die Grenzen entstanden, und ein Schiedsrichter erwählt worden, dass nach seinem Ermessen die Sache beigelegt werde; er hat die Entscheidung in Gegenwart der Parteien gegeben und die Grenzen festgesetzt; es ist [nun] gefragt worden, ob, wenn von Seiten des Castellianus dem Schiedsrichter nicht Folge geleistet worden wäre, die Strafe dem Compromisse gemäss verfallen sei? Ich habe zur Antwort gegeben, dass, wenn dem Schiedsrichter in etwas nicht Folge geleistet worden wäre, was er in Gegenwart beider Parteien entschieden hat, die Strafe verfallen sei.
45Ulpianus libro vicensimo octavo ad Sabinum. In compromissis arbitrium personae insertum personam non egreditur.
45Ulp. lib. XXVIII. ad Sabin. Die in Compromissen einer gewissen Person überlassene Entscheidung geht nicht über diese Person hinaus.
46Paulus libro duodecimo ad Sabinum. De his rebus et rationibus et controversiis iudicare arbiter potest, quae ab initio fuissent inter eos qui compromiserunt, non quae postea supervenerunt.
46Ad Dig. 4,8,46BOHGE, Bd. 2 (1871), S. 156: Gegenstand des Schiedsvertrages können auch künftige Rechtsverhältnisse sein. Bezeichnung der Person der Schiedsrichter.ROHGE, Bd. 3 (1872), S. 55: Gegenstand des Schiedsvertrages können auch künftige Rechtsverhältnisse sein. Bezeichnung der Person der Schiedsrichter.ROHGE, Bd. 7 (1873), S. 331: Gegenstand des Schiedsvertrages können auch künftige Rechtsverhältnisse sein. Bezeichnung der Person der Schiedsrichter.Paul. lib. XII. ad Sabin. Ueber solche Sachen und Rechnungen und Streitigkeiten kann der Schiedsrichter urtheilen, die vom Anfange her unter denen, welche compromittirt haben, vorhanden gewesen, nicht [aber über solche], welche erst später hinzugekommen sind.
47Iulianus libro quarto digestorum. Si compromissum ita factum est, ut praesente utroque aut heredibus eorum arbiter sententiam dicat et alter ex litigatoribus decesserit pupillo herede relicto, non aliter videtur sententia dicta esse, nisi tutoris auctoritas interposita fuerit. 1Item si alter ex compromittentibus furere coeperit,
47Julian. lib. IV. Digest. Wenn das Compromiss so eingegangen worden ist, dass in Gegenwart beider Parteien oder ihrer Erben der Schiedsrichter den Ausspruch fällen solle, und der eine von den Processführern mit Hinterlassung eines unmündigen Erben gestorben wäre, so wird blos dann der Ausspruch als [gültiger Weise] gefällt angesehen, wenn die Genehmigung des Vormundes dabei erklärt worden ist. 1Desgleichen wenn der Eine von denen, welche das Compromiss abschlossen, zu rasen anfinge,
48Modestinus libro quarto regularum. arbiter ad ferendam sententiam non compelletur:
48Modestin. lib. IV. Regular. so wird der Schiedsrichter einen Ausspruch zu thun nicht genöthigt werden;
49Iulianus libro quarto digestorum. sed et interpellatur, quo minus sententiam dicat, quia nihil coram furioso fieri intellegitur. quod si furiosus curatorem habet vel habuerit adhuc litigio pendente, potest praesente curatore sententia dici. 1Arbiter adesse litigatores vel per nuntium vel epistulam iubere potest. 2Si ab altera dumtaxat parte heredis mentio comprehensa fuerit, compromissum solvetur morte cuiusque ex litigatoribus, sicut solveretur altero mortuo, si neutrius heredis persona comprehenderetur11Die Großausgabe liest compraehenderetur statt comprehenderetur..
49Julian. lib. IV. Digest. sondern er wird sogar abgehalten, einen Ausspruch zu fällen, weil, was in Gegenwart eines Rasenden geschieht, als nicht geschehen angesehen wird. Wenn aber der Rasende einen Curator hat, oder doch während der Dauer des Rechtsstreites noch gehabt hätte, so kann in Gegenwart des Curators der Ausspruch gefällt werden. 1Der Schiedsrichter kann den Processführern entweder durch einen Boten oder durch einen Brief den Befehl geben, sich bei ihm einzustellen. 2Wenn nur von Seiten der einen Partei des Erben Erwähnung [im Compromisse] geschehen sein sollte, so wird das Compromiss durch den Tod sowohl des einen als des andern Processführers aufgelöst werden, sowie es durch den Tod des einen [oder andern] aufgelöst werden würde, wenn von keiner Seite die Person des Erben erwähnt worden wäre.
50Alfenus libro septimo digestorum. Arbiter ex compromisso sumptus cum ante eum diem, qui constitutus compromisso erat, sententiam dicere non posset, diem compromissi proferri iusserat: alter ex litigatoribus dicto audiens non fuerat: consulebatur, possetne ab eo pecunia ex compromisso peti. respondi non posse, ideo quod non esset arbitro permissum, ut id iuberet.
50Alfenus lib. VII. Digest. Ein durch Compromiss erwählter Schiedsrichter hatte, da er vor dem Tage, welcher durch das Compromiss festgesetzt worden war, die Entscheidung nicht geben konnte, befohlen, dass der im Compromisse bestimmte Tag weiter hinausgesetzt werden solle; der Eine von den Processführern hatte diesem Gebote nicht Gehorsam geleistet; es wurde [nun] um Rath gefragt, ob ihm Geld [-Strafe] dem Compromisse gemäss abverlangt werden könne? Ich habe zur Antwort gegeben, es könne nicht, weil dem Schiedsrichter im Compromisse nicht verstattet worden sei, dass er dieses [Recht der Verschiebung des Tages] haben solle.
51Marcianus libro secundo regularum. Si de re sua quis arbiter factus sit, sententiam dicere non potest, quia se facere iubeat aut petere prohibeat: neque autem imperare sibi neque se prohibere quisquam potest.
51Ad Dig. 4,8,51ROHGE, Bd. 4 (1872), S. 137: Einfluß des befürchteten Standesinteresses der Schiedsrichter auf Giltigkeit und Wirksamkeit des Schiedsspruchs.ROHGE, Bd. 7 (1873), S. 331: Gegenstand des Schiedsvertrages können auch künftige Rechtsverhältnisse sein. Bezeichnung der Person der Schiedsrichter.ROHGE, Bd. 7 (1873), S. 331: Einfluß des befürchteten Standesinteresses der Schiedsrichter auf Giltigkeit und Wirksamkeit des Schiedsspruchs.ROHGE, Bd. 8 (1873), S. 418: Einfluß des befürchteten Standesinteresses der Schiedsrichter auf Giltigkeit und Wirksamkeit des Schiedsspruchs.ROHGE, Bd. 21 (1877), Nr. 31, S. 86: Rechtsweg gegen einen Beschluß der Gesellschafter über Ausschließung eines Socius.Marcian. lib. II. Regular. Wenn Jemand über seine eigene Angelegenheit Schiedsrichter geworden wäre, so kann er keine Entscheidung fällen, weil er sich selbst etwas zu thun befehlen oder etwas zu fordern verbieten müsste; nun kann aber Jemand weder sich selbst etwas befehlen, noch sich selbst etwas verbieten.
52Idem libro quarto regularum. Si qui iussus est ab arbitro ex compromisso solvere pecuniam moram fecerit, poenam ex compromisso debet, sed postea solvendo poena liberatur.
52Idem lib. IV. Regular. Wenn Jemand, welcher vom Schiedsrichter den Befehl erhalten hat, dem Compromisse gemäss Geld zu zahlen, einer Zögerung sich schuldig gemacht hätte, so verfällt er dem Compromisse gemäss in Strafe, wenn er aber später noch zahlt, so wird er von der Strafe befreiet.