De receptis: qui arbitrium receperint ut sententiam dicant
(Von den durch Vertrag bestellten Schiedsrichtern1,2 [und davon], dass diejenigen, welche durch Vertrag die Entscheidung einer Streitsache übernommen haben, ihren Ausspruch fällen sollen.)
1Receptum ist ein Vertrag zwischen den Parteien und dem Schiedsrichter, vermöge dessen der letztere die Verpflichtung übernimmt, den ihm übertragenen Rechtsstreit nach dem Inhalte des compromissum zu entscheiden. Compromissum ferner ist ein Vertrag unter den Parteien, vermöge dessen sie den unter ihnen obwaltenden Rechtsstreit einem dritten Sachkundigen (welcher insgemein arbiter, Schiedsrichter, genannt wird) zur Entscheidung überlassen, und versprechen, sich seinem Ausspruche (arbitrium und bei den Neuern laudum) zu unterwerfen. Eine ausdrücklich auf alle und jede Streitigkeit unter den Parteien gerichtete Uebereinkunft dieser Art wird compromissum plenum genannt (cf. Fr. 21. §. 6. D. h. t.). Der Kürze wegen wird auch in der Uebersetzung der Ausdruck Compromiss und compromittiren gebraucht worden.
2In der Vulgata findet sich nach receptis der Zusatz arbitris und der 56. Titel im 2. Buche des Codex ist wirklich de receptis arbitris überschrieben, so dass mithin auch in unserm Titel receptis nicht etwa mit Einigen für den Plural von receptum zu halten ist.