De suis et legitimis heredibus
(Von den Notherben und den gesetzmässigen Erben.)
1Ulp. lib. XII. ad Sabin. Untestirte werden eigentlich diejenigen genannt, welche kein Testament errichtet haben, obwohl sie ein solches hätten errichten können. Nicht uneigentlich wird aber auch derjenige untestirt genannt werden, der ein Testament errichtet hat, wenn seine Erbschaft nicht angetreten, oder sein Testament umgestossen oder ungültig geworden ist. Wer freilich nicht hat testiren können, der ist nicht eigentlich untestirt, z. B. ein Unmündiger, ein Wahnsinniger, oder wem die Verwaltung seines Vermögens Gerichtswegen untersagt worden ist, aber man muss auch diese für Untestirte erachten. Ingleichen denjenigen, der vom Feinde gefangen genommen worden ist, weil denen, welchen [nach dessen Testamente] die Erbfolge anfallen würde, wenn er im Staate gestorben wäre, dieselbe nach dem Cornelischen Gesetze anfällt, denn rücksichtlich seiner wird auch der Begriff von Erbschaft als vorhanden angenommen. 1Es wird die Frage aufgeworfen werden können, ob das von einer Weibsperson, die in Betreff der ihr fideicommissweise ertheilten Freiheit einen Verzug erlitten hat, empfangene und geborene Kind Notherbe seines Vaters werde, und da man annehmen müsse, dass er als Freigeborener geboren werde, wie vom Kaiser Marcus und Verus und unserm Kaiser Antoninus Augustus rescribirt worden, warum man sie nicht ganz und gar für eine Freigelassene erachten solle, so dass sie als wirkliche Ehefrau einen Notherben gebäre? Wobei es übrigens kein Wunder ist, dass von einer Sclavin ein Freigeborener geboren wird, da, wie rescribirt worden, auch von einer Gefangenen ein Freigeborener geboren wird. Ich möchte daher wohl behaupten, dass, wenn sogar der Vater dieses Kindes ganz in derselben Lage gewesen, dessen Mutter in Ansehung der fideicommissweise ertheilten Freiheit einen Verzug erlitten hat, [d. h.] wenn ihm selbst ein solcher widerfahren ist, dennoch das Kind als Notherbe seiner Eltern nach Art dessen geboren werde, der mit seinen gefangenen Eltern aus der Gefangenschaft zurückgekehrt ist. Ist daher sein Vater nach dem Eintritt des Verzugs freigelassen worden, so wird er ihn in der Gewalt behalten, ist er aber vorher gestorben, so wird er als Notherbe bezeichnet werden. 2Unter Notherbe versteht man Söhne und Töchter, gleichviel ob natürliche oder angenommene. 3Zuweilen wird auch ein Sohn, der Notherbe ist, ausgeschlossen, so dass der Fiscus vorgeht; z. B. wenn der Vater nach seinem Tode des Hochverraths für schuldig verurtheilt worden ist; wie weit reicht dies? so weit, dass der Sohn nicht einmal die Begräbnissrechte erhält. 4Wenn der Sohn aufgehört hat, Notherbe zu sein, so folgen in seinen Antheil alle von ihm geborenen Enkel und Enkelinnen nach, die sich in seiner Gewalt befinden; dies ist Folge der natürlichen Billigkeit. Der Sohn hört auf, Notherbe zu sein, wenn er durch die grosse oder kleinere Standesrechtsveränderung aus der väterlichen Gewalt getreten ist. Befindet sich der Sohn in feindlicher Gefangenschaft, so folgen ihm die Enkel, so lange er lebt, nicht nach; wenn er daher auch losgekauft11Nämlich von einem Andern zu dem Ende, um sich selbst einzulösen; hierdurch wurde ein pfandweises Sclavenverhältniss begründet; s. Brisson. h. v. redemtus. worden, so folgen sie ihm vor der Einlösung nicht nach; ist er aber inzwischen verstorben, so wird er den Enkeln entgegenstehen, weil man dann annimmt, dass er mit Wiedereinnehmung seines persönlichen Standesrechts gestorben sei. 5Hat aber Jemand nicht aufgehört, sich in der väterlichen Gewalt zu befinden, sondern es niemals angefangen, z. B. wenn mein Sohn bei Lebzeiten meines Vaters vom Feinde gefangen genommen worden, und kurz darnach, nachdem ich Hausvater geworden, gestorben ist, so werden die Enkel an seine Stelle nachfolgen. 6Ebensowohl, wie die Enkel, folgen aber die Enkelinnen an die Stelle der Eltern nach. 7Zuweilen sagen wir, dass, wenn auch Jemandes Vater nicht aufgehört hat, in väterlicher Gewalt zu stehen, es aber auch nicht angefangen hat, dennoch seine Kinder als seine Nachfolger auftreten werden, z. B. ich habe denjenigen adrogirt, dessen Sohn vom Feinde gefangen genommen worden, dessen Enkel aber im Staat geblieben ist; wenn der adrogirte Sohn hier mit Tode abgegangen, und der Gefangene in feindlicher Gewalt gestorben ist, so wird jener Grossenkel mein Notherbe sein. 8Es ist aber zu bemerken, dass zuweilen der Enkel und die fernern Nachkommen, wenn ihnen auch ihre Eltern vorangestorben sind, dennoch Notherben werden können, obgleich der Erbgang die Notherben nicht [in der Reihenfolge] trifft; dies trägt sich dann zu, wenn ein Hausvater mit Hinterlassung eines Testaments gestorben ist, worin er seinen Sohn enterbt hat, dieser bald darnach, während der eingesetzte Erbe sich [den Erbschaftsantritt] noch überlegte, gestorben ist, und darauf der letztere die Erbschaft ausgeschlagen hat, dann wird der Enkel Notherbe sein können, wie auch Marcellus im zehnten Buche geschrieben hat, weil hier nämlich dem Sohn die Erbschaft gar nicht angefallen ist. Dasselbe wird der Fall sein, wenn der Sohn unter einer Bedingung, die in seinem Belieben stand, zum Universalerben oder der Enkel unter jeder eingesetzt worden, und dann einer oder der andere, ohne die Bedingung erfüllt zu haben, mit Tode abgegangen ist; denn hier muss man dahin entscheiden, dass die Notherben nachfolgen können, sobald sie nur zur Zeit des Todes des Testators entweder am Leben, oder wenigstens schon empfangen gewesen sind; dieser Ansicht sind auch Julianus und Marcellus. 9Nach den Notherben werden zunächst die Blutsverwandten berufen. 10Unter Blutsverwandschaft versteht Cassius diejenigen, welche durch die Bande des Blutes verwandt sind. Und es ist richtig, dass sie Blutsverwandte sind, wenn sie auch, wie z. B. die Enterbten, nicht Notherben ihres Vaters geworden sind; sie bleiben auch, wenn ihr Vater deportirt worden, nichts desto weniger unter einander Blutsverwandte, wenn sie auch nicht Erben ihres Vaters geworden sein würden. Auch diejenigen sind Blutsverwandte, die sich niemals in der Gewalt befunden haben, z. B. die nach eingetretener Gefangennehmung des Vaters geboren worden sind, oder nach seinem Tode. 11Nicht blos natürliche, sondern auch angenommene Kinder haben mit denjenigen Blutsverwandschaftsrechte, die sich [mit ihnen] in einer Familie, oder noch im Mutterleibe befinden, oder nach des Vaters Tode geboren sind.
2Idem lib. XIII. ad Sabin. Nach den Blutsverwandten folgen die Seitenverwandten, Falls keine Blutsverwandte da sind, und mit Recht, denn wenn dergleichen vorhanden sind, so wird [der Nachlassbesitz] den gesetzmässigen Erben nicht anfallen, wenn jene die Erbschaft auch nicht angetreten haben; dies wird aber so zu verstehen sein, wenn auch keine Hoffnung auf dieselben vorhanden ist; kann aber ein solcher noch geboren werden, oder aus der Gefangenschaft zurückkehren, so werden die Seitenverwandten dadurch ausgeschlossen. 1Seitenverwandte sind die Verwandten männlichen Geschlechts, die von demselben Stammvater abstammen, denn nach den Blutsverwandten ist mir meines Blutsverwandten Sohn der nächste, und ich ihm; auch der Bruder des Vaters, der Vatersbruder genannt wird, sowie die übrigen alle, welche von diesen entspringen. 2Diese Erbfolge fällt an den nächsten Seitenverwandten, d. h. denjenigen, dem Niemand vorgeht; und wenn Mehrere derselben Abstufung vorhanden sind, an Alle, nämlich nach Kopftheilen; z. B. ich habe zwei Brüder gehabt, oder zwei Vatersbrüder; einer von ihnen hat einen, der andere zwei Söhne hinterlassen; hier wird meine Erbschaft in drei Theile getheilt werden. 3Es ist aber einerlei, ob man mit der fraglichen Person durch Geburt oder durch Annahme an Kindes Statt in ein Seitenverwandschaftsverhältniss getreten ist, denn der an Kindes Statt Angenommene wird Seitenverwandter derselben Personen, wie sein Vater, und wird deren Erbschaft in gesetzmässiger Erbfolge erhalten, wie sie die seinige. 4Die gesetzmässige Erbschaft fällt nur dem Nächsten an. Es ist dabei einerlei, ob nur Einer allein da sei, oder ein Ersterer22D. h. erster = nächster Abstufung. von Zweien oder Mehrern, oder Zwei und Mehrere von derselben Abstufung, die entweder den Uebrigen vorangehen, oder allein sind, weil derjenige der Nächste ist, dem Niemand vorangeht, und der Letzte der, dem Niemand weiter folgt, und zuweilen ist der Erste und der Letzte eine Person, die dann allein auftritt. 5Zuweilen lässt man den späteren Seitenverwandten zu; z. B. es hat Jemand ein Testament gemacht, der einen Vatersbruder und einen Vatersbruderssohn hat; während der eingesetzte Erbe sich bedenkt, ist der Vatersbruder gestorben; darauf hat der erstere die Erbschaft ausgeschlagen; nun wird der Vatersbruderssohn zugelassen werden. Er kann also auch den Nachlassbesitz fordern. 6Bei der Frage, wer der Nächste sei, sieht man nicht darauf, wer es zur Zeit des Ablebens des Hausvaters gewesen ist, sondern zu der Zeit, wo es zur Gewissheit ward, dass er untestirt gestorben sei. Wenn hiernach die [früherhin] vorangehende Person auch ein Notherbe oder Blutsverwandter war, so versteht man dennoch, sobald, wenn die Erbschaft ausgeschlagen wird, keiner von jenen mehr am Leben ist, den als den Nächsten, der es dann ist, wenn jene ausgeschlagen wird. 7Daher kann sehr passend die Frage erhoben werden, ob man die Erbfolge auch noch nach geschehener Ausschlagung ertheile? Man nehme den Fall: der eingesetzte Erbe ist um die Herausgabe der Erbschaft gebeten worden, und hat dieselbe ausgeschlagen, da er nichts desto weniger zu deren Antritt und Herausgabe nach des Kaisers Pius Rescript genöthigt werden konnte; man stelle sich vor, dass er noch hundert Tage z. B. gelebt habe, inzwischen der Nächste gestorben, und darauf derjenige, welcher um die Herausgabe gebeten worden war, auch mit Tode abgegangen sei; hier kann man behaupten, werde der Spätere mit der Beschwerde des Fideicommisses zugelassen.
3Idem lib. XIV. ad Sabin. Wenn ein Freigelassener untestirt gestorben ist, so fällt die Erbschaft zuerst an die Notherben, und wenn dergleichen nicht vorhanden sind, an den Freilasser. 1Unter einem Freigelassenen versteht man den, den Jemand aus der Sclaverei zum römischen Bürgerrechte geführt hat, gleichviel ob freiwillig oder aus Nothwendigkeit, weil er etwa um dessen Freilassung gebeten worden ist; denn auch zur gesetzmässigen Erbschaft eines solchen wird er zugelassen. 2Wenn Jemand einen Mitgiftssclaven freigelassen hat, so wird er selbst für den Freilasser gehalten, und zur gesetzmässigen Erbschaft zugelassen werden. 3Derjenige Sclav, den ich unter der Bedingung gekauft habe, dass ich ihn freilasse, der wird, wenn er auch vermöge der Constitution des Kaisers Marcus zur Freiheit gelangt ist, dennoch, wie in derselben Constitution ausdrücklich gesagt worden ist, mein Freigelassener und die gesetzmässige Erbschaft fällt an mich. 4Hat ein Sclav die Ermordung seines Herrn entdeckt, und dadurch nach dem Senatsbeschluss die Freiheit erworben, so wird er zwar, wenn ihn der Prätor Einem angewiesen hat, dessen Freigelassener er sein solle, dessen ohne Zweifel sein, und ihm die gesetzmässige Erbschaft anfallen; hat er dies aber nicht gethan, so wird er zwar römischer Bürger werden, aber Freigelassener dessen sein, dessen Sclav er zunächst war, und jener selbst zur gesetzmässigen Erbschaft zugelassen werden, sobald ihm dieselbe nicht als einem Unwürdigen abgeschlagen werden muss. 5Hat Jemand eine Freigelassene zu einem Eide der Art genöthigt, sich nicht unerlaubter Weise zu verheirathen, so darf er dem Aelisch-Sentischen Gesetze nicht verfallen, wohl aber dann, wenn [einen Freigelassenen], dass er binnen einer bestimmten Zeit nicht heirathe, oder keine Andere, als zu der der Freilasser seine Zustimmung gegeben, oder nur eine Mitfreigelassene, oder eine Verwandte des Freilassers, und dann wird er nicht zur gesetzmässigen Erbschaft gelassen. 6Wenn Municipalbürger einen Sclaven freigelassen haben, so werden sie zu der gesetzmässigen Beerbung untestirt gestorbener Freigelassenen beiderlei Geschlechts zugelassen werden. 7Ein Soldat macht durch die Freilassung eines zu seinem [im Felde erworbenen] Sondergute gehörigen Sclaven denselben zu seinem Freigelassenen und wird zu dessen gesetzmässiger Erbschaft zugelassen. 8Dass der Kaiser zum Nachlass seiner Freigelassenen zugelassen werde, ist keine Frage. 9Nach dem Zwölftafelgesetz wird auch das im Mutterleibe befindliche Kind, sobald es geboren worden, zur gesetzmässigen Erbschaft zugelassen. Daher legt ein solches den ihm folgenden Seitenverwandten eine Verzögerung in den Weg, denen es vorgeht, sobald es geboren worden ist. Es nimmt mithin auch mit denen gemeinschaftlich Antheil, die mit ihm in einer Abstufung stehen, z. B. es ist ein Bruder und eine Leibesfrucht vorhanden, oder ein geborener Vatersbruderssohn und ein im Mutterleibe befindlicher. 10Es ist aber die Frage erhoben worden, zu welchem Antheile die Leibesfrucht Erbe sei, weil aus einem Mutterleibe auf einmal Mehrere geboren werden können? Hier hat man sich, dahin entschieden, dass, wenn es zur Gewissheit werde, dass diejenige Frau, welche sich für schwanger ausgegeben hat, dies nicht sei, der schon Geborene Universalerbe sei, weil er, auch ohne es zu wissen, Erbe ist; ist er daher in der Zwischenzeit gestorben, so wird er die gesammte Erbschaft auf seinen Erben übertragen. 11Wer nach zehn Monaten geboren worden ist, wird zur gesetzmässigen Erbschaft nicht zugelassen werden. 12Ueber den aber, der am hundertundzwanzigsten Tage geboren worden ist, hat Hippokrates geschrieben, und auch der Kaiser Pius an die Pontificen rescribirt, dass er zur rechten Zeit als geboren erscheine, und er scheine nicht als in der Sclaverei empfangen, wenn seine Mutter vor dem hundertundachtzigsten Tage freigelassen worden wäre.
5Ulp. lib. XLVI. ad Ed. Wenn Jemand, der einen Bruder und einen Vatersbruder hat, nach Errichtung eines Testaments gestorben, darauf aber während Obschwebens der für die eingesetzten Erben gestellten Bedingungen der Bruder testamentslos mit Tode abgegangen ist, so kann der Vatersbruder beider gesetzliche Erbschaft antreten.
6Julian. lib. LIX. Dig. Titius enterbte seinen Sohn und setzte einen Fremden unter einer Bedingung zum Erben ein. Hier ist die Frage erhoben worden, ob, wenn sich der Sohn nach des Vaters Tode verheirathet, und einen Sohn erzeugt habe und darauf gestorben, nachher aber die Bedingung für den eingesetzten Erben ausgeblieben sei, die gesetzmässige Erbschaft des Grossvaters diesem Enkel gebühre? Die Antwort hat gelautet: wer nach seines Grossvaters Tode empfangen worden, der kann dessen gesetzmässige Erbschaft weder als Notherbe, noch dessen Nachlassbesitz als Verwandter erhalten, weil das Zwölftafelgesetz [nur] den zur Erbschaft beruft, der bei dem Absterben dessen, um dessen Nachlass es sich handelt, in der Welt gewesen ist,
7Cels. lib. XXVIII. Dig. oder der bei dessen Lebzeiten empfangen worden ist, weil der Empfangene gewissermaassen schon als in der Welt vorhanden betrachtet wird.
8Julian. lib. LIX. Dig. Es verspricht ferner der Prätor in seinem Edicte auf den Grund der Nähe den Nachlassbesitz denen, die zur Zeit des Todes des Erblassers Verwandten gewesen sind. Denn wenn die Enkel im gemeinen Leben Verwandten derer genannt werden, nach deren Tode sie empfangen worden sind, so geschieht dies uneigentlich und missbrauchsweise, oder vielmehr ἀναφορικῶς (relativ). 1Wenn Jemand eine schwangere Frau, eine Mutter und eine Schwester hinterlassen hat, und die Mutter bei Lebzeiten der ersteren gestorben ist, diese aber darauf ein todtes Kind geboren hat, so gebührt die gesetzmässige Erbschaft der Schwester allein, weil es gewiss ist, dass die Mutter zu einer Zeit gestorben ist, wo ihr die gesetzmässige Erbschaft nicht gebührte.
9Marcian. lib. V. Instit. Wenn von mehreren gesetzmässigen Erben Einige den Erbschaftsantritt unterlassen haben, oder durch den Tod oder einen andern Grund daran behindert worden sind, so wächst den Uebrigen, welche sie angetreten haben, deren Portion zu, und wenn sie auch vor dem Zuwachs gestorben sind, so gebührt dieses Recht ihren Erben. Anders ist es mit einem eingesetzten Erben und dem Substituirten eines Miterben; denn diesem fällt die Erbschaft in Folge der Substitution nur bei seinen Lebzeiten an, und darum folgt sie seinem Erben nicht auch, wenn er gestorben ist.
11Pompon. lib. X. ad Quint. Muc. Durch die Standesrechtsveränderung gehen diejenigen gesetzmässigen Erbschaften verloren, die aus dem Zwölftafelgesetz entspringen, es mag die Standesrechtsveränderung noch bei Lebzeiten der betreffenden Person oder vor dem Antritt deren Nachlasses eingetreten sein, weil sie aufhört, rechtlicherweise Notherbe oder Seitenverwandter genannt zu werden; die aus neuern Gesetzen und Senatsbeschlüssen entspringen, aber nicht.
12Idem lib. XXX. ad Quint. Muc. Der Sohn ist nächster Seitenverwandter33Agnat. des Vaters.
13Gaj. lib. X. ad leg. Jul. et Pap. Keine Frauensperson kann Notherben haben, oder sie durch Standesrechtsveränderung verlieren.
14Idem lib. XIII. ad leg. Jul. et Pap. In Rücksicht der Notherben ist kein Erbschaftsantritt nothwendig, weil sie gleich dem Rechte selbst zufolge Erben werden.
15Papin. lib. XXIX. Quaest. Wenn der Vater in feindlicher Gefangenschaft gestorben ist, so wird der schon früher im Staate verstorbene Sohn als Hausvater verstorben erachtet, obwohl er bei seinen Lebzeiten nicht vollständig aus der väterlichen Gewalt herausgetreten ist; wenn daher sein Vater nicht zurückgekehrt ist, so wird jener einen Erben haben. Ist aber der Vater nach Ableben des Sohnes vermöge des Heimkehrrechts zurückgekehrt, so wird er Alles erhalten, was derselbe in der Zwischenzeit erworben hat, und es ist kein Wunder, wenn das Sondergut des schon vorher verstorbenen Sohnes dem Vater anfällt, weil sein Sohn durch die Bestimmung des Heimkehrrechts44Suspensi juris constitutio, s. die Note bei Charond. seiner Gewalt unterworfen wird.
16Idem lib. XII. Resp. Ein Vater erklärte in einer Mitgiftsurkunde, seine Tochter habe die Mitgift dergestalt empfangen, dass sie nichts Anderes aus seinem dereinstigen Nachlass weiter zu hoffen habe; diese Verfügung hat das Erbfolgerecht in keiner Art verändert; denn die Bestimmung von Privaten wird nicht für Gesetzes Kraft erachtet55Censeri, s. Brisson..