De excusationibus
(Von den Entschuldigungen1.)
1Das Wort excusatio bedeutet zwar nicht blos einen solchen Grund, in Folge dessen Jemand nicht Vormund zu sein braucht, sondern auch einen solchen, wegen dessen Jemand nicht Vormund sein darf (s. die Bem. zu L. 1. §. 3. D. de postul. 3. 1.) v. Glück Erl. d. Pand. XXXI. S. 178. ff. u. 190. ff.), und darum entspricht das deutsche Wort Entschuldigung jenem lateinischen nicht ganz, es ist aber doch in Ermangelung eines bessern beibehalten worden, weil jene letztere Bedeutung von excusatio und excusare nur eine Ausnahme von der Regel ist, und auf dieselbe in den wenigen Stellen, wo sie in diesem Titel vorkommt, durch Bemerkungen hingewiesen werden kann. — Uebrigens sind die in diesem Titel vorkommenden Stellen aus den libris Excusatt. von Modestinus nach dem griechischen Text übersetzt worden, mit Berücksichtigung der Schrift von C. J. A. Kriegel: Antiqua versio Latina fragmentorum e Modestini ll. de Excusatt. in integrum restitute. Lips 1830.
1Modestin. lib. I. Excusat. Herennius Modestinus an den Ignatius Dexter. Da ich ein, wie es mir scheint, sehr nützliches Buch geschrieben habe, welches ich Entschuldigung von der Vormundschaft und Cura genannt habe, so schicke ich dir dasselbe. 1Ich werde aber die Lehre hiervon, soweit ich es im Stande bin, deutlich machen, indem ich die gesetzlichen Bestimmungen in der Sprache der Griechen erkläre, wenngleich ich weiss, dass die gesetzlichen Anordnungen selbst zu solchen Uebertragungen schwer geeignet sind. 2Ich werde aber der Auseinandersetzung dessen, was gesagt wird, die Worte der Gesetze beigeben, wo dies nöthig sein wird, um denen, welche von dem zu Sagenden und zu Lesenden Gebrauch machen, es vollständig, wenn sie es bedürfen, und eine Hilfe darzubieten. 3Zuerst ist also zu sagen, welche man nicht [zu Vormündern] erwählen darf. 4Den freigelassenen Mündeln werden die Präsides Freigeborene nicht zu Vormündern oder Curatoren bestellen, ausser wenn an dem Orte durchaus ein Mangel an Freigelassenen ist; denn das den freigelassenen [Mündeln] blos Freigelassene, welche aus demselben Orte sind, [zu Vormündern] bestellt werden sollen, befiehlt eine Rede22S. die Bemerk. zu L. 16. D. de spons. 23. 1. des höchstseligen Marcus. Wenn aber [ein Freigeborener zum Vormund] bestellt werden sollte, so hat der höchstselige Severus, für die Unmündigen sorgend, rescribirt, dass er für die Vormundschaft verantwortlich sei, wenn er nicht innerhalb der gesetzlichen Frist die Rechtsgründe [zu seiner Entschuldigung] angeführt haben sollte. 5Es darf kein Verlobter Curator seiner Verlobten sein, wie der Senat sagt; wenn aber ein solcher erwählt worden ist, so wird er [von der Cura] entbunden werden.
2Idem lib. II. Excusat. Es werden von der [Uebernahme der] Vormundschaft oder Cura auch die, welche siebenzig Jahre erfüllt haben, freigesprochen; sie müssen aber siebenzig Jahre zu der Zeit überschritten haben, wo sie gewählt werden, oder wo der [Erbe] die Erbschaft antritt, oder wo die dem Testament beigefügte Bedingung erfüllt worden ist, nicht während der Fristen zur Entschuldigung. 1Das Alter aber wird entweder durch Geburtsscheine, oder durch andere gesetzliche Beweismittel bewiesen. 2Es befreit auch die Menge von Kindern von der [Uebernahme der] Vormundschaft oder Cura. 3Es müssen aber die Kinder alle gesetzmässige sein, wenn sie auch nicht in der Gewalt sein sollten. 4Es müssen aber die Kinder [dann] am Leben sein, wenn die Väter zu Vormündern bestellt werden; denn die vorher verstorbenen werden nicht mitgerechnet, und es schaden wiederum die nachher gestorbenen nichts, und dies besagt eine Verordnung des höchstseligen Severus. 5Dies scheint nun zwar von dem einem Testamente gemäss bestellten Vormunde gesagt zu sein; es passt aber auch auf jeden anderen. 6Ein sich noch im Mutterleibe befindendes [Kind] aber nützt, wenngleich es in vielen Rechtstheilen den schon geborenen gleichgestellt wird, gleichwohl dem Vater weder in dem gegenwärtigen Falle, noch bei den übrigen bürgerlichen Aemtern; und dies ist durch eine Verordnung des höchstseligen Severus ausgesprochen worden. 7Nicht blos Söhne aber und Töchter geben eine Befreiung von der [Uebernahme der] Vormundschaft, sondern auch von männlichen Kindern erzeugte männliche und weibliche Enkel. Sie helfen aber dann, wenn sie, nachdem ihr Vater gestorben ist, dem Grossvater die Stelle jenes ersetzen werden. So viele Enkel aber von einem Sohne vorhanden sind, so viele werden für ein Kind gerechnet. Dies kann man auch aus den Verordnungen, welche von den Kindern sprechen, folgern; denn man findet nicht leicht, dass die Verordnungen irgendwo von Söhnen sprechen, sondern von Kindern; dieser Name aber wird auch auf die Enkel ausgedehnt. 8Die Zahl der Kinder aber, welche durch die Verordnungen bestimmt ist, muss jeder dann haben, wenn er gewählt wird, nicht auch, wenn sie nach der Wahl geboren werden, ehe die Rechtsgründe der Befreiung bewiesen werden; denn die nach der [Wahl] geborenen helfen nichts, wie eine Verordnung von Severus und Antoninus sagt. 9Ferner auch die, welche drei Vormundschaften oder drei Curatelen haben, oder drei Curatelen und Vormundschaften untermischt haben, und [zwar solche,] welche noch bleiben, das heisst, da die Minderjährigen das [minderjährige] Alter noch nicht überschritten haben, werden freigesprochen, wenn sie zu einer vierten Vormundschaft oder Curatel berufen werden. Aber auch wenn Jemand Curator nicht eines Minderjährigen, sondern eines Rasenden sein sollte, so wird auch diese Curatel in die Zahl der Curatelen eingerechnet, und dass dies sich so verhalte, lehrt eine Verordnung von Severus und Antoninus. Es spricht auch der vortrefflichste Ulpianus in Bezug auf drei Vormundschaften so:
3Ulp. lib. sing. de off. Praet. tut. Drei Vormundschaftslasten geben eine Entschuldigung. Drei Lasten sind aber so zu verstehen, dass nicht die Zahl der Mündel, sondern die Trennung [ihres] Vermögens [das Vorhandensein] mehrerer Vormundschaften bewirkt, und darum nimmt man an, dass der, welcher mehreren Brüdern, welche ein ungetheiltes Vermögen hatten, zum Vormunde, oder einigen zum Vormunde, den andern zum Curator bestellt worden ist, eine einzige Vormundschaft übernommen habe.
4Modestin. lib. II. Excusat. Wir haben gesagt, dass diejenigen, welche drei Vormundschaften haben, zu einer vierten nicht berufen werden sollen; man hat daher gefragt, ob, wenn Jemand zwei Vormundschaften auf sich habe, sodann zu einer dritten berufen, appellirt habe, und während die Rechtsverhandlung über die Appellation noch schwebte, zu einer vierten Vormundschaft berufen worden sei, er, wenn er die Rechtsgründe gegen die vierte ausführe, auch die dritte erwähnen, oder ob er jene überhaupt unbeachtet lassen könne? Und ich finde, dass von den höchstseligen Severus und Antoninus verordnet worden ist, dass der, welcher gegen eine dritte [Vormundschaft] appellirt habe, zu einer vierten nicht gewählt werden dürfe, sondern dass man, während die Ausführung der Rechtsgründe gegen die dritte Wahl noch unentschieden sei, die Beendigung derselben abwarten müsse, welche für die vierte Wahl zur Richtschnur dienen werde; [und zwar] aus einem richtigen Grunde, denn wenn Jemand die der Reihefolge nach vierte, als die Wirksamkeit nach dritte, übernehmen würde, so würde er, wenn sich die Appellation gegen die dritte als unrechtmässig ergeben hätte, zu vier Lasten gegen die Gesetze berufen werden. 1Wenn ein Vater die Besorgung von drei Vormundschaften oder Curatelen auf sich haben sollte, so wird der Sohn desselben [mit einer solchen] nicht belästigt werden; und dies ist so von den höchstseligen Severus und Antoninus verordnet worden. Dies findet auch umgekehrt Statt, so dass die Vormundschaften des Sohnes dem Vater eine Befreiung geben müssen, und ebenso gemeinschaftliche beiden, das heisst, eine des Sohnes und zwei des Vaters, oder umgekehrt. Dies findet aber dann so Statt, wenn die Last ein einziges Haus (Familie), nicht [wenn sie] getrennte Häuser betrifft; es schreibt auch der vortrefflichste Ulpianus so:
5Ulp. lib. sing. de off. Praet. tut. Es genügt, wenn drei [Vormundschafts-]Lasten in einem Hause sind; deshalb steht, wenn Jemands Vater, oder Sohn, oder Bruder, welcher sich [mit seinem Bruder] in der Gewalt desselben [Vaters] befindet, drei Lasten trägt, welche auf die Gefahr seines Vaters stehen, weil sie [dieselben] mit dem Willen desselben verwalten, Allen eine Entschuldigung gegen die [Uebernahme einer neuen] Vormundschaft zu. Dass aber, wenn sie [dieselben] nicht mit dem Willen des Vaters verwalten, [dies] nichts nützt, ist oft rescribirt worden.
6Modestin. lib. II. Excusat. Wenn Jemand, der zwei Vormundschaften [zu führen] hat, mit zwei anderen zugleich beschwert werden sollte, so wird ihm die der Reihefolge nach dritte zur Befreiung von der vierten nützen, wenngleich es der Kaiser sein sollte, welcher die vierte auferlegt hat, oder die dritte, nämlich wenn er, ehe er den Willen des Kaisers erfuhr, zuvor zu einer anderen berufen sein wird. Wenn aber keine Reihefolge zum Vorschein kommt, sondern die zwei Wahlen an einem Tage in verschiedenen Schreiben bekannt gemacht sein sollten, so würde nicht der Gewählte, sondern der, welcher gewählt hat, [die Vormundschaft] auslesen, welche er übernehmen sollte. 1Die Grammatiker33D. h. Professoren der Grammatik. S. v. Glück Erl. d. Pand. XXXI. S. 327. f., die Sophisten, die Rhetoren44Beide Lehrer der Beredsamkeit, die sich vielleicht so unterschieden, dass die Sophisten die Praxis, die Rhetoren die Theorie lehrten. S. v Glück a. a. O. S. 330. ff., die Aerzte, welche περιοδευταὶ55D. h. solche, welche umhergehen und die Arzneikunde ausüben. S. v. Glück a. a. O. S. 338. ff. Kriegel l. l. p. 41. not. 182. Der alte Uebersetzer hat dafür circulatores, oder nach Kriegels Recension: circuitores. (S. L. 5. §. 4. D. de instit. act. 14. 3.) genannt werden, haben eine Befreiung wie von den übrigen Aemtern, so auch von der Vormundschaft und Curatel. 2Es ist aber auch die Zahl der Rhetoren, welche in einer jeden Stadt die Freiheit von Aemtern haben sollen, und es sind gewisse Bedingungen in dem Gesetze festgesetzt; wie aus der Epistel des Antoninus Pius erhellt, welche zwar an die Gemeinde [der Griechen] in Asien geschrieben ist, aber auf das ganze Römische Reich66Παντὶ δὲ τῷ κόσμῳ. passt, und von welcher hier folgendes Capitel angeführt wird. Die kleinern Städte können fünf befreite Aerzte haben, und drei Sophisten, und ebenso viele Grammatiker; die grösseren Städte sieben Aerzte, vier, welche [jene] beiden Wissenschaften lehren; die grössten Städte aber zehn Aerzte, und fünf Rhetoren, und ebenso viele Grammatiker. Ueber diese Zahl hinaus verschafft auch nicht einmal die grösste Stadt Befreiung. Es ist aber passend, dass sich der grössten Zahl die Hauptstädte der Provinzen, der zweiten die [Städte], welche Gerichtsbarkeit haben77Τὰς ἐχούσας ἀγορὰς δικῶν, quae habent fora causarum. S. v. Glück a. a. O. S. 358. f., der dritten aber die übrigen bedienen. 3Diese Zahl darf man zwar weder in Folge eines Beschlusses des Senats, noch vermittelst irgend eines anderen Ausfluchtsmittels überschreiten; vermindern darf man sie aber, weil es augenscheinlich ist, dass so Etwas zum Besten der bürgerlichen Aemter geschieht88Indem dadurch, dass weniger Personen Freiheit von der Vormundschaft haben, die übrigen weniger beschwert werden.. 4Auch werden [jene Personen] diese Freiheit von Aemtern durchaus nicht anders geniessen, als wenn sie durch eine Verordnung des Senats zu der gestatteten Zahl gerechnet worden sind, und in ihrem Berufe nicht fahrlässig sind. 5Und dass die Philosophen von [der Uebernahme von] Vormundschaften befreit sind, schreibt Paulus so: Die Philosophen, Redner, Grammatiker, welche den Jünglingen öffentlich nützen, werden gegen Vormundschaften entschuldigt, denn auch Ulpianus schreibt so in vierten Buche de officio Proconsulis. 6Aber dass ein Arzt, obwohl er einmal für tüchtig erklärt worden ist, von der Stadt auch [wieder] verworfen werden könne, hat unser Kaiser mit seinem Vater99Anton. Caracalla und sein Vater Septimius Severus. an den Lälius Bassus rescribirt. 7Ueber die Philosophen spricht aber dieselbe Verordnung von Pius1010S. oben §. 2. so: Die Zahl der Philosophen ist nicht bestimmt, weil die, welche sich mit der Philosophie beschäftigen, seltener sind. Ich glaube aber, dass die, welche an Reichthum Ueberfluss haben, freiwillig mit ihrem Gelde ihrer Vaterstadt Nutzen verschaffen werden. Wenn sie es aber in Hinsicht auf ihr Vermögen genau nehmen, so würde es schon dadurch offenbar werden, dass sie keine Philosophen seien. 8Es steht aber auch unter den Verordnungen des Kaisers Commodus ein Capitel aus einer Epistel des Antoninus Pius geschrieben, aus welcher sich ergibt, dass auch die Philosophen Freiheit vor den Vormundschaften haben. Die Worte aber sind folgende: Auf gleiche Weise hat diesen allen mein höchstseliger Vater1111Hadrianus. sogleich, nachdem er zur Herrschaft gelangt war, die vorhandenen Vorrechte und Freiheiten durch eine Verordnung bestätigt, indem er schrieb, dass die Philosophen, Rhetoren, Grammatiker, Aerzte, von der Aufsicht über die Leibesübungen, von der Aedilität, von den Priesterämtern, von den Einquartierungen, von der Sorge für Anschaffung von Getreide [und] Oel1212S. v. Glück a. a. O. S. 368. ff. Kriegel l. l. ß. 44. sqq. frei sein sollten, und dass sie weder Richter, noch Gesandte zu werden brauchten, noch wider Willen zum Kriegsdienste ausgehoben werden sollten, noch zu einem anderen Dienste in der Provinz oder irgend einem anderen gezwungen werden sollten. 9Ferner muss man wissen, dass der, welcher in seinem eigenen Vaterlande lehrt, oder die Heilkunde ausübt, diese Befreiung hat; denn wenn ein Comaner in Neucäsarea als Sophist lehrt, oder die Heilkunde ausübt, oder Unterricht gibt, so hat er bei den Comanern keine Befreiung; und dies ist so von den höchstseligen Severus und Antoninus verordnet worden. 10Dass freilich die sehr gelehrten auch über die Zahl hinaus, und [auch] wenn sie in einer fremden Stadt ihren Aufenthalt haben, befreit seien, schreibt Paulus, indem er sagt, dass der höchstselige Antoninus Pius so geboten habe. 11Von den höchstseligen Severus und Antoninus ist verordnet worden, dass wer in Rom für Honorar, oder ohne Honorar, als Sophist lehrt, die Befreiung habe, ebenso, als wenn er in seiner eigenen Vaterstadt lehrte. Und man kann als Grund dieser Verordnungen anführen, dass, weil die Residenzstadt die gemeinschaftliche Vaterstadt ist und dafür gehalten wird, billiger Weise der, welcher sich gleichsam in seiner eigenen Vaterstadt nützlich bewährt, die Befreiung geniessen wird. 12Die Lehrer der Rechte, welche in der Provinz lehren, haben keine Befreiung; die aber, welche in Rom lehren, sind befreit. 13Ulpianus schreibt in dem einzelnen Buche de officio Praetoris tutelaris so: Die Athleten haben eine Entschuldigung gegen die Vormundschaft, aber solche, welche in den heiligen Wettkämpfen gekrönt worden sind. 14Ein Priesteramt in einer Provinz, wie in Asien, Bithynien, Cappadocien, gewährt eine Befreiung von Vormundschaften, das heisst, so lange, als man [diesem Amte] vorsteht. 15Die Vormundschaft ist kein Staatsamt, auch nicht was den Aufwand anlangt, sondern ein bürgerliches; auch scheint es kein Provincialamt zu sein, wenn man eine Vormundschaft verwaltet. 16Es sind auch die Obrigkeiten in den Städten1313Στρατηγοὶ τῶν πόλεων. Ob hierunter blos die Duumvirn, oder alle Municipalobrigkeiten zu verstehen seien, ist bestritten. S. v. Glück a. a. O. S. 270. ff. und vgl. L. 15. §. 9. h. t. von Vormundschaft und Curatel frei. 17Auch eine Todfeindschaft, welche der [zum Vormund] Gewählte gegen den Vater der Mündel hat, gibt Befreiung1414D. h. nach v. Glück XXIX. S. 87. einen Grund zur Verwerfung des Vormundes. von der Vormundschaft, ausser wenn es sich ergibt, dass der Vormund durch das Testament ernannt ist, wenn nicht, nachdem das Testament geschrieben worden ist, die Todfeindschaft zwischen ihnen entstanden ist, oder die Feindschaft zwar älter ist, als das Testament, der Vormund aber darum ernannt zu sein scheint, damit er der Verbindlichkeit und den Geschäften ausgesetzt sei, und das ergibt sich aus einer Epistel des Kaisers Severus. 18Ferner wird man von der Vormundschaft befreit, wenn man dem Mündel über seinen Rechtszustand Streit erregt, es sich aber zeigt, dass man dies nicht aus Chicane, sondern im guten Glauben thue; und dies haben die höchstseligen Marcus und Severus1515In der Flor. steht Σεβήρος, Taurell. hat Βῆρος und Augustin. Verus. S. Kriegel l. l. p. 51. not. 261. verordnet. 19In Betreff der Geschäftsunkundigen, der Geringen und derer, welche nicht lesen und schreiben können, schreibt Paulus so: Geschäftsunkunde und Beschränktheit gewähren zuweilen eine Entschuldigung nach den Episteln der höchstseligen Hadrianus und Antoninus. Die Entschuldigung dessen, der behauptet, dass er nicht lesen und schreiben könne, darf nicht angenommen werden, wenn er nur der Geschäfte nicht unkundig ist.
7Ulp. lib. sing. Excusat. Die Armuth gibt freilich eine Entschuldigung, wenn Jemand sollte beweisen können, dass er der ihm auferlegten Last nicht gewachsen sei; und das ist in einem Rescript der höchstseligen Brüder1616Marcus Aurelius Antoninus und Lucius Verus. S. §. 6. l. h. t. 11. 25. enthalten.
8Modestin. lib. III. Excusat. Die Veteranen, welche die Zeit des Kriegsdienstes ehrenvoll erfüllt haben, haben Befreiung von der Vormundschaft in Bezug auf alle Civilpersonen. Aber in Bezug auf die Kinder derer, welche zu demselben Stande gehört haben, und allen Veteranen, haben sie zwar während eines Jahres nach dem Abschiede eine Befreiung, nach einem Jahre aber nicht mehr; denn man hält die Cameradschaft für stärker, als das Privilegium der Veteranen, wenn sie nur nicht andere Rechtsgründe zur Entschuldigung gegen eine Vormundschaft haben, wie die Zahl der Jahre, oder sonst etwas, was auch den Civilpersonen in Bezug auf Alle zu nützen pflegt. Was wir aber in Betreff der Kinder gesagt haben, findet nicht in Betreff der Enkel der Veteranen Statt; denn man hält dafür, dass die Enkel der Veteranen in derselben Lage, wie die übrigen Civilpersonen sind. 1Aber die schimpflich verabschiedeten werden denen, welche keine Kriegsdienste gethan haben, gleichgeachtet, und deshalb haben weder sie ein Privilegium, noch werden Veteranen, wenn sie den Kindern derselben zu Vormündern bestellt worden sind, [zur Uebernahme der Vormundschaft] angehalten werden. 2Zuweilen haben diejenigen, welche die Zeit des Kriegsdienstes nicht erfüllt haben1717D. h. nicht so lange gedient haben, als man dienen kann, d. h. vom 17. bis 46., höchstens 50. Lebensjahre. S. v. Glück XXXI. S. 419. ff., gleichwohl eine Befreiung von den Vormundschaften ebenso wie die, welche die Zeit erfüllt haben; denn wer das zwanzigste Jahr des Kriegsdienstes überschritten1818D. h. so lange gedient hat, als man dienen muss. S. v. Glück a. a. O. hat, wird dem, welcher die Zeit des Kriegsdienstes erfüllt hat, gleichgeachtet. 3Wer aber innerhalb dieser Jahre entlassen worden ist, hat keine immerwährende Befreiung von den Vormundschaften, sondern nur auf eine Zeit, wie er auch von den übrigen bürgerlichen Aemtern eine Befreiung hat; denn wer innerhalb fünf Jahren des Kriegsdienstes entlassen worden ist, kann für sich keine Befreiung in Anspruch nehmen; wer aber nach fünf Jahren [entlassen worden ist], hat die Befreiung ein Jahr hindurch, wer nach acht Jahren, zwei Jahre hindurch, wer nach zwölf Jahren, drei Jahre hindurch, wer nach sechzehn Jahren, vier Jahre hindurch, wer aber nach zwanzig Jahren [entlassen worden ist], wird, wie wir oben gesagt haben, für immer befreit werden. 4Wer aber unter denen, welche in Rom die Nachtwache haben, gedient hat, hat nur während eines Jahres eine Befreiung; 5versteht sich, wenn solche ehrenvoll entlassen sein werden; wie oben gesagt worden ist, oder wenn sie wegen einer Krankheit, die [missio] causaria1919L. 2. §. 2. D. de his, qui not. inf. 3. 2. u. L. 13. §. 3. D. de re milit. 49. 16. genannte Entlassung erhalten haben werden; denn auch diese ist ehrenvoll; denn wer eine nicht ehrenvolle Entlassung bekommt, hat keine Befreiung. 6Für einen Mitveteran wird aber nicht blos ein Legionar gehalten, sondern auch ein jeder, welcher, wo es auch immer gewesen sei, Kriegsdienste gethan hat, und auch selbst ehrenvoll verabschiedet worden ist; denn auch ein Legionar wird Vormund der Kinder eines solchen, welcher unter denen, die die Nachtwache haben, Dienste gethan hat. 7Nun wird aber ein Veteran auch einem minderjährigen Soldaten zum Curator gegeben werden, versteht sich, wenn der Vater desselben gestorben ist; aber auch, wenn solche [minderjährigen Soldaten] aus der Gewalt entlassen sein werden, auf gleiche Weise. 8Und dies Alles bezeugen [kaiserliche] Verordnungen. 9Es schreibt aber auch Ulpianus so: Aber die mit Schimpf verabschiedeten werden freilich gegen Vormundschaften in der Stadt (in Rom) entschuldigt2020D. h. hier so viel, als: von Vormundschaften abgehalten, denn es ist hier ein sogenanntes excusatio necessaria zu verstehen. S. v. Buchholtz zu Vat. Fr. §. 177., weil sie die Stadt nicht betreten dürfen. Aber wenn Jemand unter den Stadtcohorten gedient hat, so hat er, wenn er gleich vor dem zwanzigsten [Dienst-]Jahre verabschiedet wird, doch eine immerwährende Entschuldigung gegen Vormundschaften. 10Man hat aber gefragt, ob die Veteranen [nur] eine einzige Vormundschaft und [nur] einmal übernehmen, oder zu derselben Zeit nicht mehr als eine, wenn aber die erste Vormundschaft aufgehört hat, wiederum [eine andere] bekommen werden? Aber sowie bei Civilpersonen [die Vormundschaften], welche aufgehört haben, denen, welche sie gehabt haben, nichts helfen werden, auch nicht zu den dreien werden gerechnet werden, so nützt es auch bei den Veteranen nichts, Vormund gewesen zu sein. Dies ist aber auch bei den Curatelen angeordnet worden, wie die erhabene Verordnung von Severus und Antoninus zeigt. 11Und es macht keinen Unterschied, warum die Kinder der Cameraden eines Vormundes oder Curators bedürfen werden, ob weil sie aus der Gewalt entlassen worden sind, oder weil ihr Vater gestorben ist. 12Die Primipilarier2121Primipilares hiessen diejenigen Beamten, welche für die Herbeischaffung des Proviants für das Heer zu sorgen hatten. S. v. Glück XIX. S. 73. Anm. 87. Da nun aber im griechischen Text hier und in L. 10. pr. h. t. nun die Form πριμιπιλάριοι vorkommt und dieser Ausdruck durch: διανύσαντες τὸ πριμίπιλον erklärt wird, (was nichts Anderes heissen kann als: welche das Amt eines Primipilars verwaltet haben, und von Augustinus richtig: qui primipilo functi sunt, von dem alten Uebersetzer aber nicht richtig: qui primipilum exercent übersetzt worden ist; was auch die Basil. XXXVIII. 1. 8. T. V. p. 30. vollkommen bestätigen, indem es da heisst: τῶν ἀνυσάντων τὸ πριμιπίλον,) es scheint hier überall nicht ein im Amt stehender, sondern ein solcher primipilaris gemeint zu sein, der sein Amt schon niedergelegt hat, so dass die Form πριμιπιλάριος den lateinischen: praetorius, censorius, u. dergl. nachgebildet zu sein scheint. Dies wird auch durch den Inhalt der L. 10. §. 5. vollständig bestätigt. haben in Folge kaiserlicher Verordnungen eine Entschuldigung gegen die übrigen Vormundschaften, sie werden aber Vormünder der Söhne eines Primipilariers werden. Für Primipilarier werden aber die gehalten, welche das Amt eines Primipilars bis zu Ende verwaltet haben. Wenn aber Jemand, der das Amt nicht bis zu Ende verwaltet hat, gestorben ist, so wird kein Primipilarier Vormund der Söhne desselben sein.
9Ulp. lib. sing. de off. Praet. tut. Wenn ein Tribun unter den prätorischen Cohorten gedient haben wird, so wird er durch die Wohlthat des höchstseligen Severus und unsers Kaisers2222Ant. Caracalla. auch gegen die Vormundschaft über die Söhne seiner Collegen entschuldigt werden.
10Modestin. lib. III. Excusat. Nicht aber blos die Primipilarier, welche im Kriegs- und anderen Aemtern2323Οἱ τὰς ἀπὸ καλίγας στρατείας — στρατευσάμενοι. Ueber caligata militia s. d. Bem. zu L. 2. pr. D. de his, q. not. inf. 3. 2. Nach Augustinus in Otton. Thesaur. j. T. IV. p. 1592. ist hier militia armata im Gegensatz der palatina zu verstehen. Dienste gethan haben, sondern auch die, welche, es sei auf welche Art es wolle, um des öffentlichen Nutzens des Römischen Volks willen abwesend gewesen sind, haben nach der Rückkehr während eines Jahres Befreiung. 1Dieses Jahr wird jedoch nicht blos denen, welche die gewöhnliche Kriegsdienstzeit erfüllt haben, bei den übrigen öffentlichen Aemtern gegeben, sondern auch denen, welche auf irgend eine Art ein öffentliches Amt [zu verwalten] aufgehört haben, und zurückgekehrt sind, wenn sie auch weniger Zeit, als die festgesetzte, gebraucht haben. 2Die Vormundschaften jedoch, welche sie früher gehabt haben, deswegen aber niedergelegt haben, weil sie um einer öffentlichen Angelegenheit willen sich entfernten, werden sie, wenn sie zurückgekehrt sind, sogleich wieder übernehmen, indem ihnen das Jahr nichts hilft; denn das Jahr wird in Bezug auf die künftigen [und] neuen [Vormundschaften] gegeben, nicht in Bezug auf die, welche wieder übernommen werden müssen. 3Das Jahr wird aber zu ununterbrochenen Tagen berechnet werden, von da an, wo Jemand, indem er den geraden Weg nahm, zurückgekehrt ist, oder [zurückkehren] musste, wenn er den geraden Weg, nicht einen Umweg, genommen hätte2424Es ist dies eine etwas freie Uebersetzung des Griechischen: εὐθείαν ὁδὸν εὐθύνων, ἢ διευθύνειν γε ὀφείλων, οὐχὶ τὴν ἐκ περίοδων, welches der alte Uebersetzer wörtlich so gibt: rectam viam dirigens, aut dirigere debens, non eam, quae est ex circuitibus.. 4Auch die in einem Testament ernannten Vormünder werden sich den Gesetzen gemäss gegen die Verwaltung der in einer anderen Provinz gelegenen Güter entschuldigen, wie die folgende Verordnung des höchstseligen Severus zeigt. Die höchstseligen Severus und Antoninus die Erhabenen an den Valerius. Da du durch ein Testament zum Vormunde ernannt worden bist, so hättest du vor dem festgesetzten Termin [die Obrigkeit] angehen und verlangen sollen, dass du von der Verwaltung der Güter, welche in einer anderen Provinz gelegen waren, befreit werdest. 5Wer das Amt eines Primipilars bis zu Ende verwaltet hat, wird, wenn er die Vormundschaft auch über ein einziges Kind übernommen hat, [dann,] wenn er wieder zu Kriegsgeschäften gezogen sein sollte, die Besorgung der Vormundschaft niederlegen. 6Auf gleiche Weise wird auch an die Stelle jenes Vormundes, welchen Jemand nachher als Beistand für sich mitgenommen hat, ein Curator gegeben werden, wie eine Verordnung des höchstseligen Severus besagt; und wenn man dieselbe allen ähnlichen Fällen richtig anpasst, so wird man sagen, dass ein Curator an die Stelle derjenigen gegeben werde, welche die Befreiung für [einige] Zeit erhalten. 7Wenn von einem Patron [sein] minderjähriger Freigelassener oder auch sonst ein Anderer, welcher jünger als fünfundzwanzig Jahre ist, zum Vormunde seiner Kinder ernannt sein wird, so wird [derselbe], so lange er minderjährig ist, nicht belästigt werden; unterdessen wird aber ein Anderer an die Stelle desselben zum Curator gewählt werden. Diesem steht auch ein gesetzlicher Vormund gleich, wenn er minderjährig sein sollte, denn auch an die Stelle dieses wird unterdessen ein Curator gegeben werden. 8Wenn Jemand so krank sein wird, dass er nicht ganz und gar von der Vormundschaft befreit werden musss, so wird an die Stelle desselben ein Curator gegeben; wenn er aber genesen ist, so wird er die Vormundschaft wieder übernehmen. Aber auch wenn Jemand in Raserei verfallen sein sollte, so steht er diesem gleich; so schreibt auch Ulpianus: Auch Krankheit entschuldigt, aber eine solche, welche verhindert, dass Jemand seinen Angelegenheiten vorstehen könne, wie unser Kaiser mit seinem Vater2525Antonin. Caracalla mit seinem Vater Septimius Severus. rescribirt hat.
11Paul. lib. sing. de Excusat. tut. Un nicht nur so, dass [die Kranken keine Vormundschaften] übernehmen, sondern sie müssen auch gegen eine übernommene entschuldigt werden.
12Modestin. lib. III. Excusat. Derselbe Ulpianus schreibt: aber in diesem Rescript ist hinzugefügt, man müsse entweder auf [einige] Zeit, oder auf immer entschuldigt werden, je nachdem die Krankheit [beschaffen ist], mit welcher man behaftet ist. Die Raserei entschuldigt aber nicht ganz und gar, sondern bewirkt, dass unterdessen ein Curator bestellt wird. 1Es gibt auch Andere, die, wenn sie gleich schon Vormünder oder Curatoren sind, für die übrige Zeit auf immer von der Besorgung [ihres Amtes] befreit werden; wie die, welche ihren Aufenthaltsort in Folge eines Rescripts des Kaisers wo anders hin verlegt haben, wenn nur [der Kaiser] zwar weiss, dass ein solcher Vormund ist, ihm aber ausdrücklich das Umziehen gestattet, und Beides in dem Schreiben angibt.
13Idem lib. IV. Excusat. Man muss wissen, dass weder die gewählten, noch die in einem Testamente ernannten Vormünder nöthig haben, zu appelliren, wie eine Verordnung der höchstseligen Severus und Antoninus zeigt. Dies muss aber auch bei gewählten Curatoren beobachtet werden, denn in wenigen Puncten sind die Curatoren von den Vormündern sehr verschieden. Gegen die Urtheile jedoch, welche ihnen die Entschuldigungen nehmen, werden sie die Erlaubniss haben, zu appelliren. 1Es muss aber Vieles beobachtet werden, damit es den Vormündern oder Curatoren erlaubt werde, die Rechtsgründe der Befreiung vorzubringen. Denn sie müssen innerhalb einer bestimmten Frist zum Richter kommen; die Fristen sind aber folgende. Wer sich nämlich in der Stadt selbst befindet, wo er gewählt wird, oder innerhalb hundert Meilen von der Stadt, wird innerhalb funfzig Tagen entschuldigt werden, sonst wird es nachher nicht gestattet werden, sondern er wird zur Besorgung [des Amtes] gehalten sein, und wenn er Etwas hiervon nicht gethan haben sollte, so wird er sich in derselben Lage befinden, in welcher er sein würde, wenn er es auf eigene Gefahr zu vernachlässigen geschienen hätte, weshalb ihm auch kein Weg zur Entschuldigung übrig gelassen wird. Wer aber über hundert Meilen weit von der Stadt entfernt ist, dem werden zwanzig Meilen auf jeden Tag von da an, wo er [die Ernennung] erfahren hat, gerechnet werden2626D. h. es wird auf je zwanzig Meilen ein Tag gerechnet werden.; es muss ihm aber [die Ernennung] von den Obrigkeiten angezeigt werden, entweder persönlich, oder in das Haus, und ausser diesen hat er noch andere dreissig Tage zur Vorbringung der Rechtsgründe. Dies bezieht sich aber auch auf die, welche in einem Testamente ernannt sind, mögen sie Vormünder, oder Curatoren sein, denn es ist gewöhnlich, dass solche Curatoren von der Obrigkeit bestätigt werden. 2Etwas Anderes finden wir aber in Folge des Gesetzes des Marcus, was eine Untersuchung verdient; denn dem, welcher sich in der Stadt befindet, in welcher er gewählt worden ist, oder innerhalb hundert Meilen, hat der Gesetzgeber eine Frist von funfzig Tagen gegeben; dem aber, welcher über hundert Meilen weit wohnt, sollen, wie er befohlen hat, auf jeden Tag zwanzig Meilen gerechnet werden, und ausser diesen hat er noch dreissig Tage zur Vorbringung der Rechtsgründe hinzugefügt. Daher kommt es, dass wenn Jemand seine Wohnung hundertundsechzig Meilen entfernt hat, er eine Frist von achtunddreissig Tagen hat, acht nämlich wegen der hundertundsechzig Meilen, indem auf jeden Tag zwanzig Meilen gerechnet werden, dreissig aber, als die, welche zur Vorbringung der Rechtsgründe [festgesetzt sind]. Es wird sich also der, welcher weiter wohnt, in einer schlimmeren Lage befinden, als der, welcher sich innerhalb hundert Meilen oder in der Stadt selbst aufhält, indem diese immer funfzig Tage als Frist haben, jene aber weniger; aber wenn auch die Worte des Gesetzes noch so sehr diesen Sinn geben, so will doch die Absicht des Gesetzgebers etwas Anderes. Denn so schreiben Cervidius Scävola, Paulus und Domitius Ulpianus, die Koryphäen der Rechtsgelehrten, indem sie sagen, dies müsse so beobachtet werden, dass Keinem jemals weniger als funfzig Tage Frist gegeben werden; dann aber mehr, wenn die Zahl der Reisetage, mit Hinzurechnung der dreissig Tage, welche das Gesetz zur Vorbringung der Rechtsgründe gibt, die funfzig Tage übersteigt, wie wenn wir uns vorstellen, dass Jemand vierhundertundvierzig Meilen entfernt wohnt, denn der hat zweiundzwanzig Reisetage, zur Ausführung der Rechtsgründe aber noch dreissig. 3Es werden aber diese Frist alle die beobachten, welche sich, es sei auf welche Art es wolle, gegen eine Vormundschaft oder Curatel, oder einen Theil derselben entschuldigen. 4Es ist aber folgerichtig, wenn man glaubt, dass wenn Jemand sich irgend einer Art von Entschuldigung bedient haben sollte, er nicht anders gehört werden wird, als wenn er die Frist beobachtet hat, wenn er nicht etwa Bürger einer anderen Stadt ist. 5Es ist aber so nothwendig, die Frist zu beobachten, dass, wenn Jemand, nachdem er seine Rechtsgründe vorgebracht hat, entlassen sein wird, er nicht befreit wird, wie die höchstseligen Severus und Antoninus in einer Verordnung zeigen, indem sie befehlen, dass der an die Stelle desselben Gewählte nicht gehalten sei, gleichsam als wenn es nicht angehe, [einen Anderen] an die Stelle eines vorhandenen Vormundes zu bestellen. 6Es genügt aber, wenn man innerhalb der festgesetzten Frist blos gekommen ist2727Ἐντυχεῖν μόνον. Dies widerspricht dem Anscheine nach dem Anfange des §. 8. dieser Stelle und der L. 38. h. t., nach welchen innerhalb der Frist auch die Entschuldigung vorzubringen ist. Auch ist in der alten Uebersetzung das ἐντυχ. durch excusari wiedergegeben worden. S. Kriegel l. l. p. 70. n. 427. p. 71. n. 429. Es scheint jedoch, dass Modestinus im §. 6. einen Fall habe anführen wollen, in welchem ausnahmsweise das blosse Kommen genügt, während er im §. 8. die Regel festsetzte. Dieser Annahme entspricht auch der folgende Satz des §. 6.; denn wenn man nachher wider Willen weggeblieben sein sollte, so wird man nicht ausgeschlossen sein. Wenn daher Jemand blos zum Schein gekommen sein sollte, aber nachher zur Anführung der Rechtsgründe nicht geblieben ist, so wird er nach [dem Ablauf] der Frist der Ausschliessung unterworfen sein; und dies sagt eine Verordnung der Kaiser Severus und Antoninus. 7Denn wenn Jemand wegen einer Krankheit oder wegen eines anderen unüberwindlichen Hindernisses, wie des Meeres, oder des Wetters, oder eines Räuberüberfalls, oder eines anderen ähnlichen innerhalb der Frist nicht hat anlangen können, so erlangt er Verzeihung; und es reicht auch nach dem natürlichen Rechte hin, den Beweis davon zu führen, es ist gleichwohl aber auch eine Verordnung der Kaiser Severus und Antoninus vorhanden, welche dies sagt. 8Man muss aber wissen, dass es nicht genügt, wenn man zum Richter kommt, sondern man muss auch die Art der Befreiung anführen, und wenn man viele Rechtsgründe zur Befreiung hat, sie alle aufführen, wo nicht, so steht man dem gleich, welcher vom Anfange an nicht gekommen ist, oder zwar gekommen ist, die Rechtsgründe der Befreiung aber nicht aufgeführt hat. 9Die funfzig Tage werden aber ununterbrochen berechnet, indem sie von der Zeit der Kenntniss an, wo Jemand gewusst hat, dass er bestellt sei, [zu laufen] anfangen. 10Man muss aber [alle Gründe] zugleich vor dem Tribunal oder sonst in den Gerichtsacten anführen. Man kann aber auch dem Richter2828Χαμόθεν i. e. de plano, vor dem judex pedaneus (s. die Bem. zu L. I. §. 6. D. de postul. 3. 1.) Vgl. v. Glück XXXII. S. 81. ff. Kriegel l. l. p. 75. not. 458. Es ist aber blos von dem Vorbringen der Entschuldigungsgründe zu verstehen, anders verhält es sich mit der Ausführung derselben. S. L. 25. h. t. kurze Aufsätze übergeben, wie dieselben Kaiser sagen. 11Soviel von denen, welche die festgesetzte Frist beobachten müssen; wir wollen aber nun über die eine Untersuchung anstellen, welche den Fristen nicht unterworfen sind. 12Die nämlich, welche auf gesetzwidrige Art zu Vormündern bestellt sind, das heisst, entweder von denen, von welchen es nicht geschehen muss, oder solche, welche nicht [bestellt werden] müssen, oder solchen, welchen [sie] nicht [bestellt werden] müssen, oder auf eine Art, auf welche [es] nicht [geschehen] muss, sind befreit, wenn sie nicht bestätigt worden sind, oder sich mit der Verwaltung abgegeben haben. Auch wird ihnen Niemand vorwerfen, dass sie die Frist für die Entschuldigungen nicht beobachtet haben, denn sie hatten gar keine Entschuldigung nöthig, wie sich aus den folgenden Verordnungen zeigt, welche ich beispielsweise angeführt habe; sie können aber auf Alle angewendet werden. Die höchstseligen Severus und Antoninus, die Erhabenen, an den Narcissus. Da du von der mütterlichen Grossmutter des Unmündigen zum Vormunde bestellt worden bist, so hast du nicht nöthig gehabt, dich zu entschuldigen, da du von Rechts wegen nicht gehalten bist; wenn du dich also in die Verwaltung nicht gemischt hast, so kannst du unbesorgt sein. Auf gleiche Weise hat auch, wenn die Obrigkeiten Einen, welcher ihrer Gerichtsbarkeit nicht unterworfen ist, zum Vormunde oder Curator gewählt haben, dieser nicht nöthig, die Fristen zu beobachten, ebenso wie der, welcher weder Bürger, noch Einwohner ist.
14Idem lib. V. Excusat. Man muss wissen, dass man in Bezug auf die Befreiung der Vormünder oder Curatoren, unter einem Freigelassenen nicht blos den des Vaters des Mündels, sondern auch den der Mutter verstehen muss. 1Aber auch wenn man in Betreff der Kinder des Patrons fragen sollte, so muss man wissen, dass wir diese Benennung nicht [blos] in dem ersten Grade annehmen, das heisst, [in Bezug auf] Sohn und Tochter, sondern auch [in Bezug auf] die Enkel von beiden und die folgenden. 2Aber auch wenn [die Freigelassene] das Recht der goldenen Ringe erhalten haben sollte, so wird er [doch] den Rang der Freigelassenen in dieser Hinsicht noch behalten, wie der höchstselige Antoninus der Grosse2929D. h. Antoninus Caracalla. S. Zimmern Gesch. d. R. Pr. B. I. S. 185. Anm. 8. rescribirt hat. 3Der, welcher für eigenes Geld gekauft3030S. L. 5. §. 22. D. de agnosc. lib. 25. 3., und frei gelassen worden ist, wird durchaus nicht den übrigen Freigelassenen gleichgestellt. 4Wenn viele Freigelassene vorhanden sein sollten, so wird einer von ihnen alle den Kindern zum Vormunde bestellt werden, und er wird durch drei Vormundschaften nicht befreit werden.
15Idem lib. VI. Excusat. Einen Zeugungsunfähigen werden [die Obrigkeiten] zum Vormunde wählen; denn er hat keine Entschuldigung, wie eine Verordnung der Kaiser Severus und Antoninus zeigt. 1Wer dem Vater versprochen hat, den Kindern [desselben] Vormund zu sein, kann von dieser Vormundschaft nicht befreit werden, wenn er auch sonst Rechtsgründe zur Befreiung hat. 2Man muss wissen, dass eine Würde Keinem eine Entschuldigung verschaffen wird; wenn daher Jemand Senator sein sollte, so wird derselbe Vormund auch über die Kinder]3131Diesen Zusatz von Augustinus verwirft Kriegel l. l. p. 79. not. 481, weil hier an eine Cura über einen minderjährigen Senator zu denken sei. der Senatoren sein, welche von niedrigem Range sind, wie die höchstseligen Marcus und Commodus rescribirt haben. 3Wenn aber Jemand Vormund oder Curator [über das Kind]3232Kriegel l. l. verwirft auch diesen Zusatz; siehe jedoch den folgenden Satz. eines Nichtsenators oder eines sonst in einer Würde Stehenden ist, [und] nachher Senator wird, so wird er für immer von der Besorgung [der Vormundschaft] befreit. Wenn aber die, deren Vormund oder Curator er war, Kinder eines Senators waren, so wird er von der Vormundschaft nicht befreit. 4Auf gleiche Weise wird aber der, welcher von niedrigerem Range ist, nicht entschuldigt werden, wenn er Vormund oder Curator über Höhere werden soll. 5Dass weder Schreiber, noch Rechnungsführer, welche wir διαψηφισταὶ (rationarii) nennen, eine Befreiung haben, sagen die erhabenen Verordnungen. 6Es werden nun aber auch die Juden Vormünder von Nichtjuden werden, wie sie auch andere Aemter verwalten werden, denn die [kaiserlichen] Verordnungen befehlen, dass sie blos nicht mit den Aemtern belästigt sein sollen, durch welche ihre Gottesverehrung gestört zu werden scheint. 7Das Amt eines Stadtrechnungsführers wird nicht einmal als eine einzige Vormundschaft angerechnet. 8Die Freigelassenen der Ehefrauen von Senatoren werden, wenn sie gleich die Angelegenheiten derselben besorgen, nicht von Vormundschaften befreit; denn dies ist blos den Freigelassenen der Männer, welche Senatoren sind, gestattet worden. 9Wenn der erste Magistrat einer Stadt3333Im Text heisst es vollständig: Ἐὰν ὁ τῆς πόλεως ἄρχων, τοῦτ᾽ ἔστιν ὁ στρατηγός, nach der alten Uebersetzung: Si civitatis princeps, id est magistratus. Es ist hier nach Kriegel l. l. p. 50. not. 493, der Duumvir gemeint, welcher in den Municipien an der Spitze der Decurionen stand, und die Gerichtsbarkeit ausübte, etwa mit dem Consul vergleichbar. S. v. Glück XXIX. S. 430. u. 444. ff. XXXII. S. 23. ff., da ihn die Wahl getroffen hat, noch für die Gefahr einer Vormundschaft haften sollte3434S. den achten Titel dieses Buchs., so kann er diese nicht zu den übrigen Vormundschaften rechnen, wie auch nicht der, welcher sich für eine Vormundschaft verbirgt hat; aber auch nicht die, welche Ehren halber zu Vormündern ernannt worden sind. 10Wer die Abgaben von einer Stadt gepachtet hat, wird von [der Uebernahme] einer Vormundschaft nicht befreit. 11Man hat gefragt, ob der, welcher viele Rechtsgründe [zur Entschuldigung] anführen kann, von denen jeder einzelne an sich nicht stark [genug] ist, befreit werden könne, z. B. er ist zwar nicht siebenzig Jahre alt, hat auch nicht drei Vormundschaften, auch nicht fünf Kinder, oder sonst einen Rechtsgrund zur Befreiung, aber er hat wenigstens zwei Vormundschaften, und zwei Kinder, und ist sechzig Jahre alt, oder führt sonst etwas der Art an, was an sich zwar eine vollkommene Hülfe nicht gewährt, was aber in Gemeinschaft mit anderen tauglich zu sein scheint. Aber man hat angenommen, dass ein solcher nicht befreit werde. 12Wer die Befreiung von bürgerlichen oder öffentlichen Aemtern erhalten hat, oder [schon] hat, der wird nicht von der Vormundschaft befreit werden. 13Wer von einer Vormundschaft oder Curatel befreit worden ist, wird sich nicht durchaus der Gerichtsacten zur Befreiung von einer anderen Wahl bedienen, wenn nicht Rechtsgründe zur Befreiung für ihn vorhanden sind. 14Wer sagt, dass er dem Vater oder der Mutter des Mündels unbekannt sei, wird deshalb nicht befreit werden. 15Zuweilen hat auch der, welcher drei Vormundschaften oder Curatelen hat, keinen Rechtsgrund zur Befreiung, wie wenn Jemand sich bemüht haben wird, sie zu übernehmen, nun wird aber auch der, welcher Vormund eines Mündels von geringem Vermögen geworden ist, sich bemüht zu haben scheinen. 16Ulpianus schreibt in dem einzelnen Buche de excusationibus so: Ich weiss, dass man gezweifelt hat, ob, wenn Jemand unter drei Vormundschaften die Vormundschaft über seinen aus der Gewalt entlassenen Sohn verwalte, ihm diese zur Zahl [von dreien] zu Statten kommt; ich finde jedoch, dass rescribirt worden ist, dass die Vormundschaft über eine aus der väterlichen Gewalt entlassene Tochter zu den Lasten gezählt werden müsse. 17Wenn Jemand, welcher sich in der Gewalt seines Vaters befindet, zum Vormunde gewählt worden ist, der Vater sodann für ihn nicht Sicherheit geben will, so haben die Gesetze befohlen, dass auch der Vater selbst zum Vormunde gewählt werde, damit auf keine Weise die Sicherheitsbestellung wegen der Vormundschaft behindert werde, wie eine Verordnung des höchstseligen Hadrianus zeigt. Der Kaiser Hadrianus an den Bitrasius Pollio, den Lugdunischen Legaten. Wenn Clodius Macer, obwohl er ein Haussohn ist, ein sicherer Vormund zu sein scheinen wird, der Vater desselben aber deshalb nicht Sicherheit geben will, damit er seinen Sohn von der Vormundschaft befreie, und bei diesem listigen Mittel verblieben sein wird, so glaube ich, dass du diesem Betruge mit Recht begegnen wirst, so dass sowohl der Sohn, als er selbst, die Vormundschaft über die Kinder des Clemens zu führen, genöthigt wird.
16Idem lib. II. Resp. Cajus hat in seinem Testamente den Nigidius seinem Sohne zum Vormund ernannt, und denselben bis zum fünfundzwanzigsten Jahre [seines Sohnes] zum Curator bestellt; da es dem Nigidius erlaubt ist, sich auch ohne Appellation gegen die Vormundschaft zu entschuldigen, so frage ich, von welchem Tage an die Fristen, welche, wie der höchstselige Marcus festgesetzt hat, bei den Entschuldigungen zu beobachten sind, berechnet werden müssen, ob von dem Tage der Eröffnung des Testaments, oder von der Zeit, wo er zur Besorgung der Geschäfte berufen wird, das heisst, nach erfülltem vierzehnten Jahre des Pflegbefohlenen? Modestinus hat das Gutachten ertheilt, dass die Entschuldigung gegen die Curatel dann nothwendig sei, wenn er durch ein Decret des Prätors oder Präses als Curator bestätigt worden sei.
17Callistr. lib. IV. de Cognition. Nicht nur auf die Grösse des Vermögens der drei übernommenen Vormundschaften, und der, welche übernommen werden solle, ist zu sehen, sondern auch das Alter der Mündel in Betracht zu ziehen; denn wenn das Alter der früheren Mündel, oder derjenigen, deren Vormundschaft [Jemand] zu übernehmen genöthigt wird, der Mündigkeit nahe ist, so dass nur die Zeit von einem halben Jahre übrig ist, so wird keine Entschuldigung gegeben werden; und das wird durch kaiserliche Constitutionen bestimmt. 1Den Trojanern ist sowohl wegen des hohen Ruhms [ihrer] Stadt, als auch wegen des mit den Römern gemeinschaftlichen Ursprungs, schon vor Alters sowohl durch Senatsschlüsse, als durch Constitutionen der Kaiser die vollständigste Befreiung ertheilt worden, so dass sie auch eine Eutschuldigung gegen die Vormundschaft haben, nämlich über solche Mündel, welche keine Trojaner sind, und das hat der höchstselige Pius rescribirt. 2Wir haben gesagt, dass die, welche in Zünften sind, z. B. in der der Schmiede, eine Befreiung haben; auch in Betreff der Verwaltung der Vormundschaften über Fremde werden sie eine Entschuldigung haben, wenn nicht ihre Vermögensumstände vermehrt sein sollten, so dass sie auch zur Uebernahme der übrigen öffentlichen Aemter genöthigt werden; und das wird durch kaiserliche Constitutionen bestimmt. 3Nicht alle Zünfte und Innungen haben jedoch eine Befreiung von Vormundschaften, wenn sie auch nicht zu Municipalämtern verpflichtet sein sollten, wenn ihnen nicht namentlich dieses Privilegium gegeben worden ist. 4Der, welcher die Aedilität bekleidet, kann zum Vormunde bestellt werden; aber (nam) die Aedilität wird zu den obrigkeitlichen Aemtern gerechnet, welche, einem Rescript des höchstseligen Marcus gemäss, eine Entschuldigung gegen Privatämter geben. 5Es ist sehr bekannt, dass es beliebt hat, dass denen, welche eine Ehrenstelle bekleiden, Befreiung von Vormundschaften gestattet werde; dass aber die frei seien, welche dann erst zur Uebernahme des Vormundschaftsamtes berufen werden, sonst ist es ebenso bekannt, dass die, welche sich schon in die Verwaltung gemischt haben, nicht einmal während der Zeit der Amtsführung frei sind. 6Die Eigenthümer von Schiffen scheinen unter [ihren] Privilegien [das] nicht zu haben3535Habere statt haberi. S. v. Glück XXXI. S. 472., dass sie von Vormundschaften frei sein sollen, und das hat der höchstselige Trajanus rescribirt. 7Die Einwohner eines Burgfleckens pflegen gegen die Vormundschaften entschuldigt zu werden, ausser [gegen die] über solche, welche selbst sowohl Einwohner sind, als auch sich in demselben Burgflecken und in derselben Lage befinden.
18Ulp. lib. XX. ad leg. et. Jul. Pap. Die im Kriege verlorenen [Kinder] nützen zur Entschuldigung gegen eine Vormundschaft; man hat aber gefragt: wer sind jene, etwa blos die, welche in der Schlacht getödtet worden sind, oder aber überhaupt alle die, welche auf Veranlassung des Kriegs den Eltern entrissen worden sind, etwa bei einer Belagerung? Man wird nun richtiger annehmen, dass blos die, welche man in der Schlacht verliert, nützen müssen, von welchem Geschlechte oder Alter sie sein mögen; denn diese sind für den Staat gefallen.
19Idem lib. XXXV. ad Ed. Das ist ganz gebräuchlich, dass denen, welche ihren Wohnsitz in Italien haben, die Verwaltung der Provinzialgüter erlassen wird.
20Jul. lib. XX. Dig. Wenn der Vatersbruder behaupten sollte, dass der Mündel enterbt und er zum Erben eingesetzt sei, so ist es billig, dem Mündel, nachdem die Entschuldigung des Vatersbruders angenommen worden ist, einen Vormund zu bestellen, oder, wenn er die Entschuldigung nicht geltend machen will, den Streit über die Erbschaft dann, wenn er von der Vormundschaft entfernt ist, auszuführen.
21Marcian. lib. II. Institut. Niemand kann sich wegen eines Streites, den er mit dem Mündel hat, gegen die Vormundschaft entschuldigen, wenn es nicht etwa ein Streit über das ganze Vermögen oder über den grössten Theil desselben ist. 1Der, welcher sich entschuldigen will, wird, wenn er mehrere Entschuldigungen hat, und einige nicht bewiesen haben wird, nicht abgehalten, sich der anderen innerhalb der Fristen zu bedienen. 2Wenngleich ein bestellter Vormund zu dem gesammten Vermögen gegeben ist, so kann er sich gleichwohl entschuldigen, damit er die Vormundschaft nicht über hundert Meilen hinauszuführen brauche, wenn nicht das Vermögen des Mündels sich in derselben Provinz befinden sollte; und darum werden in der Provinz die Vorsteher derselben Vormünder für jene Güter bestellen. 3Auch die Senatoren werden nicht gezwungen, über hundert Meilen von der Stadt hinaus eine Vormundschaft zu führen. 4Es wird also dem, welcher einen Vormund hat, ein Vormund bestellt, aber [dieser] wird für andere Güter, nicht für dieselben, bestellt.
23Ulp. lib. II. Resp. Ich habe das Gutachten ertheilt, dass Niemand wegen eines obrigkeitlichen Amtes, welches er in einem Municipium verwalten will, eine Entschuldigung gegen eine Vormundschaft habe. 1Ich habe das Gutachten ertheilt, dass, wenn die, welche Kriegsdienste thun, nicht von einem solchen zu Vormündern ernannt werden, welcher Kriegsdienste that, sie eine Entschuldigung haben.
24Papinian. lib. XI. Quaest. Man muss keineswegs glauben, dass dem das Privilegium der Entschuldigung genommen sei, dem die Freiheit in Folge eines Fideicommisses ertheilt worden ist; denn fast im ganzen Rechte erlangt ein Freilasser der Art kein Recht als Patron gegen die Person des Freigelassenen, ausgenommen, dass er den Patron ohne den Befehl des Prätors nicht vor Gericht fordern kann.
25Ulp. lib. II. de off. Procons. Ein Vormund wird sich nicht durch kurze Aufsätze3636S. die Bem. zu L. 14. §. 10. D. h. t. entschuldigen können.
26Paul. lib. sing. de Excusat. Dass die Getreidemesser das Recht zur Entschuldigung haben, erhellt aus einem Rescript der höchstseligen Marcus und Commodus, welches sie an den Praefectus annonae gerichtet haben.
27Marcian. lib. V. Regul. Ein Legatar, welcher gebeten worden ist, einem Anderen das ganze Legat auszuantworten, erlangt, wenn er sich lieber gegen die Vormundschaft hat entschuldigen wollen, das Legat wegen des Fideicommisses; und diesem steht der gleich, welcher [das Testament] als falsches angefochten, und nicht Recht behalten hat.
28Papinian. lib. V. Resp. Ein Vormund, welcher vor dem Tage, [wo ihm,] wenn er irgend ein Privilegium nachsucht, das Decret [über dasselbe ertheilt wird], belangt worden ist, wird nicht wohl die angestellte Forderung zurückweisen können. 1Man hat angenommen, dass das, was den Vormündern als Vergeltung für ihre Redlichkeit im Testamente des Vaters hinterlassen worden ist, nach [Geltendmachung] einer Entschuldigung auch von den fremden Erben zurückbehalten werde; was aber nicht in der Person des Sohnes Statt haben wird, welchen der Vater dem unmündigen Bruder zum Miterben und Vormunde gegeben hat, da er vom Vater als Sohn, nicht als Vormund, bedacht worden ist (judicium promeruit.) 2Ein Vormund, welchem befohlen ist, auf einige Zeit ins Exil zu gehen, darf sich nicht entschuldigen, sondern es muss während der Zeit des Exils ein Curator an die Stelle desselben gegeben werden.
29Marcian. lib. II. Institut. Freilich wenn ein Vormund zum Exil verurtheilt sein sollte, so kann er sich entschuldigen, wenn er auf immer verurtheilt worden ist. 1Es wird aber das Nichtwissen eines Exilirten, da er seinen Mitvormund als einen Verdächtigen nicht hat belangen können, leichter Verzeihung finden.
30Papinian. lib. V. Resp. Unsere vortrefflichsten und mächtigsten Kaiser3737Septimius Severus und Antoninus Caracalla. S. Cujac. Observ. II. c. 33. haben verordnet, dass die Rechtsgelehrten, welche eine Vormundschaft zu führen angefangen haben, wenn sie in den Rath der Kaiser aufgenommen seien, entschuldigt werden sollen, weil sie ihnen zur Seite ständen, und die übertragene Ehrenstelle keine Beschränkung an Zeit und Ort hätte. 1Als Jemand, der aus der Provinz gebürtig war, in Rom seinen Wohnsitz hatte, so hat der durch ein Decret des Präses oder Prätors bestellte Curator desselben die Verwaltung der Güter an beiden Orten übernommen; man hat angenommen, dass derselbe nicht zwei Curatelen zu verwalten scheine, weil nämlich Einer nicht zwei Vermögen zu haben schiene. 2Wer mit einem Privilegium versehen ist, wird nicht gezwungen, die Curatel über seinen Bruder zu übernehmen. 3Ein Patron hat [seinem] unmündigen Freigelassenen einige von [seinen] Freigelassenen im Testamente zu Vormündern oder Curatoren ernannt; obwohl es bekannt sein sollte, dass sie sicher seien, so werden sie nichts desto weniger nach dem gemeingültigen Rechte3838Jure publico = j. communi, s. L. 36. §. 1. D. h. t. und Mühlenbruch Doctr. Pand. §. 33. n. 1. Das in diesem Falle gemeingültige Recht s. in L. 28. §. ult. D. 26. 2. entschuldigt werden können, auf dass sie nicht durch ein Decret bestätigt werden.
31Paul. lib. VI. Quaest. Wenn der, welcher drei Vormundschaften verwaltete, zwei Mündeln durch verschiedene Decrete [zum Vormunde] gegeben worden ist, und er sich [deshalb] hätte entschuldigen können, aber (et) bevor er die Entschuldigungsgründe anführte, einer von den Mündeln, deren Vormundschaft er schon verwaltete, gestorben ist, so hat ihn von da an, wo ihm die Entschuldigung zuzustehen aufgehört hat, sogleich das erste Decret verbindlich gemacht, gleich als ob an die Stelle der dritten Vormundschaft die vierte zu setzen sei; denn er ist von Rechts wegen Vormund, auch ehe er sich entschuldigt. Er hätte sich also gegen die Vormundschaft über den, welcher sich nun an der vierten Stelle befindet, entschuldigen können, aber da er sich nicht entschuldigt hat, so ist nothwendiger Weise die Last auch jener Vormundschaft zu übernehmen. Auch macht mich das nicht wankend3939Dieser Einwurf hat die Frage zum Gegenstand, ob der Vormund sich gegen die fünfte Vormundschaft entschuldigen könne, da er ja die vierte noch nicht verwalte. Paulus bejaht es; weil die Bestimmung, dass der, welcher eine Vormundschaft nicht verwalte, nicht derselben entschuldigen könne, von einer beendigten Vormundschaft zu verstehen sei, und er doch für den Fall eines Versäumnisses die Gefahr der vierten schon trage. S. v. Glück XXXII. S. 11. f., dass vielleicht Jemand sagt, ob das nicht erfordert werde, dass die Vormundschaft verwaltet werde. Denn das bezieht sich darauf, dass die Verwaltung nicht geendigt ist; sonst, wenn er die Gefahr der Versäumung trägt, so glaube ich, ist ihm auch diese Vormundschaft einzurechnen. 1Dasselbe kann sich zutragen, wenn [Jemand], da er drei Vormundschaften hatte, in zwei Testamenten zum Vormunde bestellt worden ist; wo man, wenn gefragt werden sollte, welche Vormundschaft zuerst angetragen sei, nicht auf die Zeit der Eröffnung des Testaments, sondern auf die der Antretung der Erbschaft, oder des Eintritts der Bedingung, wird sehen müssen. 2Auch der Unterschied wird unter den Vormundschaften, von denen wir gesprochen haben, eintreten, falls [nämlich] eine dritte und vierte angetragen worden ist, wenngleich er zuerst wegen der vierten die Auflage, sie zu übernehmen, erhalten hat4040Licet in quarta (st. quartam mit Haloander und And. auch Beck, s. Brencmann im Gött. C. J.) prius detentus sit. Vgl. v. Glück a. a. O. S. 16. f., dass er die Gefahr dieser, das heisst, der vierten von da an, wo ihm befohlen ward, sie zu verwalten, jener von da an trägt, wo er bestellt worden ist. 3Ich bin der Meinung gewesen, dass der, welcher einen [seiner drei] Mündel von dem väterlichen Nachlasse losgesagt hat, wegen einer vierten Vormundschaft Auflage erhalten müsse, gleich als ob jene niedergelegt worden wäre. 4Uebrigens möchte ich glauben, dass der Prätor recht handeln würde, wenn er auch eine einzige Vormundschaft für hinreichend halten sollte, wenn sie so ausgebreitet und geschäftsreich ist, dass sie für mehrere gelten kann. Es sind also Brüder, welche ein ungetheiltes Vermögen besitzen4141Consortes, s. Cujac. Observatt. V. c. 10., nicht für mehrere zu halten, und ebenso Brüder, wenn sie ein und dasselbe Vermögen haben, und die Rechnung über die Verwaltung zusammen abzulegen ist. Und umgekehrt sind, wenn zwei Brüder ein getheiltes Vermögen haben, zwei Vormundschaften vorhanden; denn es ist, wie ich gesagt habe, nicht auf die Zahl der Mündel, sondern auf die Schwierigkeit der Verfertigung und Ablegung der Rechnungen zu sehen.
32Idem lib. VII. Quaest. Nesennius Apollinaris an den Julius Paulus. Eine Mutter hat ihren Sohn, der unmündig ist, oder irgend ein anderer Fremder einen Fremden, der ebenfalls unmündig ist, zum Erben eingesetzt und dem Titius ein Legat gegeben und denselben zum Vormund für denselben Unmündigen ernannt. Titius ist bestätigt worden, hat sich [aber] gegen die Vormundschaft entschuldigt; ich frage, ob er das Legat verliere? Und wie, wenn er zwar im Testamente nicht zum Vormunde ernannt sein, jedoch ein Legat erhalten haben, und nachdem er vom Prätor bestellt worden ist, sich entschuldigen sollte, ob er dann wohl auf gleiche Weise von dem Legat zurückzuweisen sei; und ob es irgend einen Unterschied mache, wenn er von dem Vater entweder einem aus der väterlichen Gewalt entlassenen Unmündigen zum Vormunde, oder einem mündigen [Kinde] zum Curator ernannt sei? Ich habe das Gutachten ertheilt: der, welcher vom Vater nicht rechtmässig entweder zum Vormunde oder Curator ernannt worden ist und nachdem er vom Prätor bestätigt ist, sich lieber hat der Wohlthat der Entschuldigung bedienen wollen, ist von dem Legat zurückzuweisen, und das hat auch unser Scävola4242S. L. ult. D. de confir. tut. 26. 3. angenommen; denn auch der Prätor, welcher ihn als Vormund bestätigt, befolgt den Willen des Verstorbenen. Dasselbe ist auch in Betreff des Testaments der Mutter zu sagen. Der Mutter steht jeder Fremde gleich, der den Unmündigen zum Erben einsetzt, und für ihn auch durch das Bestellen eines Vormundes hat sorgen wollen, wie das bei unseren Pflegekindern zu geschehen pflegt. Man hat also richtig angenommen, dass der, welcher die [Last], welche der Testator [ihm] hinterlassen hat, [zu übernehmen] sich weigert, von dem, was eben derselbe gegeben hat, wenn er es fordert, zurückgewiesen werden müsse. Ich glaube jedoch, dass der, welcher die Last der Vormundschaft [zu übernehmen] sich geweigert hat, nicht immer von dem Legat zurückzuweisen sei, sondern nur dann, wenn erhelle, dass ihm das Legat darum ertheilt worden sei, weil [der Testator] eben demselben die Vormundschaft über [seine] Söhne auferlegt hat, nicht wenn [der Testator] es sonst, auch ohne die Vormundschaft, gegeben haben würde. Dies hätte [z. B.] erhellen können, wenn du den Fall aufgestellt hättest, dass das Legat im Testamente ertheilt, in den nachher errichteten Codicillen aber er zum Vormunde ernannt worden sei; denn in Betreff dieses Legats kann man sagen, dass es ihm nicht darum hinterlassen sei, weil der Testator auch gewollt habe, dass er Vormund sei.
33Idem lib. XXIII. Quaest. Aber dies ist zu bedenklich, und nicht zuzulassen, wenn nicht der Vater deutlich ausgedrückt haben wird, dass er [das Legat] geben wolle, auch wenn [der Legatar] die Vormundschaft nicht verwaltet habe; denn immer geht das Legat entweder der [Berufung zur] Vormundschaft voraus, oder folgt auf sie.
34Idem lib. VII. Quaest. Daraus erhelle, dass diesen ein solcher nicht gleich stehe, welchen der Prätor zum Vormunde bestellt hat, da er sich einer Befreiung bedienen konnte; denn ein solcher hat nichts gegen den Willen des Testators gethan; denn wir können nicht sagen, dass [der Testator] gewollt habe, dass der, welchen er nicht zum Vormunde ernannt hat, die Vormundschaft des Sohnes verwalten solle.
35Idem lib. XXIII. Quaest. Wie aber, wenn er sich nicht entschuldigt haben sollte, sondern [die Vormund schaft] nicht hat verwalten wollen, indem er sich dabei beruhigte, dass die übrigen [Vormünder] sicher wären? Dieser wird belangt werden können, wenn das Vermögen [des Mündels] von jenen nicht hätte erlangt werden können. Aber darnach ist nicht zu fragen, sondern der Ungehorsam dessen zu bestrafen, der sich gewissermaassen entschuldigt hat4343D. h. dadurch, dass er sich der Vormundschaft gar nicht annahm und auch nicht entschuldigte, hat er sich eben so gut des Vermächtnisses, mit dem ihn der Vater des Mündels bedacht hätte, verlustig gemacht, als wenn er sich entschuldigt hätte. S. v. Glück a. a. O. S. 125. ff.. Noch viel mehr wird man sagen müssen, dass des Vermächtnisses vom Vater unwürdig sei, welcher als verdächtig von der Vormundschaft entfernt worden ist.
36Idem lib. IX. Resp. [Ich habe das Gutachten ertheilt,] dass die Eltern zwar ihre besten Freunde und die Redlichsten zu Vormündern zu erwählen, und darum, damit sie die Last der Vormundschaft übernehmen, auch mit dem Geschenke eines Legats zu bedenken pflegen; da aber der Fall aufgestellt wird, dass der, wegen dessen gefragt wird, ein Legat im Testament bekommen habe, und eben derselbe dem Mündel substituirt sei, so ist es nicht wahrscheinlich, dass ihn der Testator erst dann4444Tunc statt hunc mit Haloander. habe substituirt wissen wollen, wenn er auch die Vormundschaft übernommen hätte; und darum sei der, wegen dessen man fragt, zwar, wenn der Mündel noch lebte, von dem Legat zurückzuweisen gewesen, von der Substitution aber nicht auszuschliessen, da in diesem Falle4545Wenn der Mündel gestorben wäre. auch eine übernommene Vormundschaft beendigt werden würde. 1Lucius Titius hat unter drei am Leben befindlichen Söhnen einen, der aus der väterlichen Gewalt entlassen worden ist, von dem Alter, dass er Curatoren erhalten muss; ich frage, ob, wenn derselbe Titius, der Vater, auf Bitten eben dieses aus der Gewalt entlassenen Sohnes, vom Prätor zum Curator bestellt werden sollte, er sich des gemeingültigen4646S. die Bem. zu L. 30. §. 3. h. t. Das jus publ. s. in L. 2. §. 2. sqq. Rechts bedienen, und nichts desto weniger wegen der drei Söhne eine Befreiung verlangen könne. Ich habe das Gutachten ertheilt, dass dem Vater zwar die Belohnung, welche ihm wegen der Zahl der Kinder zukommt, nicht versagt werden könne; aber wenn er zum Curator für seinen Sohn erbeten werden sollte, so würde er gegen die natürlichen Triebe handeln, wenn er versuchen sollte, sich einer solchen Entschuldigung zu bedienen.
37Scaevola lib. II. Resp. Jemand, der in einem Testamente zum Vormunde ernannt worden war, hat den Prätor angegangen und gesagt, dass er drei Kinder habe; er hat überdies hinzugefügt, dass er zum Vormunde über einen solchen, der einen Vatersbruder zum gesetzlichen Vormunde hätte, nicht recht ernannt worden sei; der Prätor hat so entschieden: wenn du zum Vormunde über einen solchen, welcher einen gesetzlichen Vormund hat, ernannt worden bist, so hast du keine Entschuldigung nöthig; ich frage, ob er, da der Unmündige keinen Vatersbruder zum Vormunde hatte, nichts desto weniger Vormund geblieben ist? Ich habe das Gutachten ertheilt, dass er den angeführten Umständen gemäss, obwohl er rechtmässige Entschuldigungsgründe hätte, doch wegen der Unrichtigkeit [seiner] Angabe nicht entschuldigt sei. 1Ingleichen frage ich, ob gegen ihn, wenn er sich bei dem Urtheile beruhigt hätte, deswegen, weil er die Vormundschaft nicht geführt hat, eine analoge Klage gegeben werden müsse? Ich habe das Gutachten ertheilt, wenn er mehr aus Irrthum, [nämlich] weil er glaubte, dass er wegen des Rechts der drei Kinder, welches er für sich anführte, entschuldigt sei, als aus Bosheit, die Verwaltung unterlassen hätte, so sei keine analoge Klage zu geben.
38Paul. lib. II. Sentent. Der Zeitraum von funfzig Tagen bezieht sich nur auf die Anführung der Entschuldigungsgründe; denn für die Ausführung des Geschäfts sind vier vom Tage der [Kenntniss der] Ernennung4747Ex die nominationis. S. v. Glück XXXII. S. 107. ff. an ununterbrochen fortlaufende Monate festgesetzt worden.
39Tryphonin. lib. III. Disp. Wenn [der zum Vormund Ernannte,] da er selbst anfing, die [Gründe zur] Entschuldigung vorzubringen, durch einen Verzug im Widerspruch4848D. h. von Seiten dessen, dem an der Bestellung des Vormundes gelegen war. Dieser musste nämlich zur Verhandlung über die Entschuldigung mit vorgeladen werden. S. v. Glück a. a. O. S. 77. u. 109. verhindert worden ist, dass er durch ein Decret befreit wurde, so beweist er die Entschuldigung richtig [auch nach vier Monaten].
41Hermogen. lib. II. juris Epitom. Die, welche das Privatvermögen der Kaiser in Folge ihrer Verleihung, wenngleich ohne Bestallungspatent, verwalten, werden gegen eine während der Zeit der Verwaltung angetragene Vormundschaft und Curatel entschuldigt. 1Und dasselbe wird bei denen beobachtet, welche eine Praefectura annonae oder vigilum führen. 2Die Begleiter derer, welche um des Staats willen abwesend sind, werden, wenn sie sich unter der festgesetzten Zahl befinden, gegen eine Vormundschaft, welche ihnen, während sie abwesend sind, oder indem sie abreisen wollen, angetragen worden ist, entschuldigt; denn eine vorher übernommene legen sie nicht nieder. 3Die, welche kraft des Rechts [ihrer] Zunft, und [ihrer] Innung entschuldigt werden, werden nicht gegen die Vormundschaft [oder Curatel] über ihre Zunftgenossen oder die Söhne derselben entschuldigt, mit Ausnahme derer, welchen dies besonders ertheilt worden ist.
42Paul. lib. sing. de Cognition. Freilich werden sie nicht gezwungen, die Vormundschaft über die Söhne ihrer Zunftgenossen über hundert Meilen von der Stadt hinaus zu übernehmen.
43Hermogen. lib. II. jur. Epit. Der Freigelassene eines Senators, welcher die Vormundschaft über die Söhne desselben verwaltet, wird gegen andere Vormundschaften nicht entschuldigt.
44Tryphon. lib. II. Disp. Da nach der Rede des höchstseligen Marcus ein Freigeborener, der einem Freigelassenen zum Vormunde bestellt worden ist, entschuldigt werden muss, so hat unser Kaiser4949Ant. Caracalla. mit dem höchstseligen Severus, seinem Vater, rescribirt, dass dieselbe Entschuldigung auch dem zustehe, welcher das Recht der Ringe erlangt hätte. 1Wenn also einem freigelassenen Mündel, der das Recht der Ringe hat, ein Freigeborener zum Vormunde oder Curator bestellt worden ist, so ist es folgerichtig, dass die von dieser Verschiedenheit der Verhältnisse hergenommene Entschuldigung desselben nicht angenommen werden dürfe. 2Aber wenn, ehe der Mündel oder der Mündige, welcher jünger als fünfundzwanzig Jahre ist, das Recht der Ringe erhielt, ihm Lucius Titius zum Vormunde [oder Curator] bestellt, und als Freigeborener entschuldigt gewesen ist, so wird er, nachdem [der Pflegbefohlene jene] Wohlthat erlangt hat, demselben von Neuem zum Vormunde oder Curator gegeben werden können, nach dem Muster, wie man angenommen hat, und rescribirt worden ist, dass der, welcher zu einer Zeit, die in das Jahr fiel, seitdem er aufgehört hatte, um des Staats willen abwesend zu sein, entschuldigt worden ist, nachdem dasselbe vergangen ist, nun selbst an eigener Stelle [zum Vormunde] bestellt werden könne. 3Und obwohl ein Freigelassener, welcher die Geschäfte seines Patrons, der Senator ist, verwaltet, eine Entschuldigung gegen die Vormundschaft über Andere hat, so würde doch der, welcher das Recht der Ringe erlangt hat, weil er [dadurch] in den Stand der Freigeborenen übergetreten ist, sich einer solchen Entschuldigung nicht bedienen können.
45Idem lib. XIII. Disp. Titius soll, so lange er um des Staats willen nicht abwesend sein wird, Vormund meiner Söhne sein; er hat die ihm durch das Testament übertragene Vormundschaft geführt, sodann hat er um des Staats willen abwesend zu sein angefangen und aufgehört; [es fragt sich,] ob er5050Wenn ihm nach seiner Rückkehr jene Vormundschaft wieder auferlegt wird., gleich als ob ihm nun eine neue Vormundschaft angetragen sei, auch wegen der Abwesenheit um des Staats willen entschuldigt werden müsse, oder [ob er,] weil das Testament der Abwesenheit in einer öffentlichen Angelegenheit vorausgegangen ist, nicht entschuldigt werden müsse? Wie, wenn er unterdessen Kinder bekommen haben sollte, oder eine andere Entschuldigung erhalten hat? Es ist mehr dafür, dass diese Vormundschaft eine und dieselbe sei, und dass darum weder ihm eine Entschuldigung zustehe, noch [gegen ihn jetzt schon] mit der Vormundschaft[sklage] wegen der früheren Zeit geklagt werden könne. 1Aber wenn in dem Testamente so geschrieben gewesen ist: Titius soll Vormund sein; wenn er um des Staats willen abwesend sein wird, so soll er nicht Vormund sein; wenn er zurückgekehrt sein wird, so soll er Vormund sein; so wollen wir sehen, was in Bezug auf die Entschuldigung entweder wegen der Abwesenheit um des Staats willen, oder einer anderen, welche nachher eingetreten ist, gesagt werden müsse. Es geht aber eine andere Frage voraus: ob die in einem Testamente von einem Tage an, oder unter einer Bedingung ernannten Vormünder sich vor dem [Eintritte des] Tages oder der Bedingung nothwendig entschuldigen müssen, und vorzüglich ob ihnen schon die funfzig Tage laufen, innerhalb welcher man nothwendig von den Entschuldigungsgründen Gebrauch machen muss? Aber es ist wahr, dass [ein solcher] nicht eher Vormund sei, als bis der Tag gekommen sei, denn [er ist es] auch nicht eher, als bis die Erbschaft angetreten ist. Weil also aus demselben Testamente die Vormundschaft schon geführt gewesen ist, so ist auch der, welcher um des Staats willen abwesend sein wird, auch wenn er sonst entschuldigt ist, wenn er zurückgekehrt ist, [zur Uebernahme] der vorher übernommenen Vormundschaften auch innerhalb des Jahres [der Befreiung] verpflichtet5151Dieser Satz bezieht sich auf den im pr. dieser Stelle vorgetragenen Fall, der folgende aber auf den des §. 1.. Aber dieser hatte zu Folge des Testaments selbst, aufgehört, Vormund zu sein, und darum kann er sich gegen die zweite Vormundschaft entschuldigen. 2Wenn von dem Prator ein Curator für einen Wahnsinnigen, oder einen Stummen, oder eine Leibesfrucht bestellt werden sollte, so wird er durch das Recht, [welches wegen der Zahl] der Kinder [zusteht], entschuldigt. 3Nur die müssen wir als zu Rom bestellte Vormünder ansehen, welche entweder von dem Praefectus urbi oder von dem Prätor, oder in einem zu Rom verfertigten Testamente, oder in den angrenzenden [Gebäuden bestellt worden sind. 4Wenn ein Freigelassener durch so grosse Krankheit des Körpers oder des Geistes von der Geschäftsführung abgehalten werden sollte, dass er nicht einmal seinen eigenen Angelegenheiten gewachsen ist, so wird man der Nothwendigkeit nachgeben müssen, damit ihm nicht das Amt der Vormundschaft als etwas Unmögliches auferlegt werde, weil es von dem Freigelassenen nicht zum Nachtheile des Mündels und gegen den Nutzen desselben übernommen werden darf.
46Paul. lib. sing. de Cognition. Diejenigen, welche sich in einer Bäcker-Innung befinden, werden gegen Vormundschaften entschuldigt, wenn sie nur die Bäckerei in Person treiben; aber ich glaube, keine anderen, als die, welche sich unter der [gesetzlichen] Zahl befinden. 1Die Stadt-5252D. h. die in Rom und später auch in Constantinopel zünftigen. S. v. Glück XXXI. S. 461.Bäcker aber werden auch gegen die Vormundschaften über die Söhne ihrer Zunftgenossen entschuldigt. 2Aber auch das ist eine Art der Entschuldigung, wenn Jemand sagt, dass er da, wo er zur Vormundschaft bestellt worden ist, nicht seinen Wohnsitz habe; und das hat der Kaiser Antoninus5353Caracalla und sein Vater Sept. Severus. mit seinem höchstseligen Vater ausgesprochen.