De tutoribus et curatoribus datis ab his qui ius dandi habent, et qui et in quibus causis specialiter dari possunt
(Von den durch eine competente Obrigkeit bestellten Vormündern; ferner welche zu solchen Vormündern bestellt, und aus welchen Gründen diese eigentlich bestellt werden können1.)
1Siehe v. Glück a. a. O. S. 400—436.
1Ulp. lib. XXXIX. ad Sabin. Einen Vormund bestellen wird der Proconsul, der Präses, auch der Präfect von Aegypten, oder der, welchem die Verwesung des Proconsulates, oder die Leitung der Provinz zeitig, etwa aus dem Grunde, weil der Präses starb, oder ihm die Regierung der Provinz anvertraut wurde,22Die Basiliken (Tom. II. p. 829.) weichen hier etwas ab, nämlich die letzten Worte „vel quia ipsi regenda provincia comissa est“ fehlen, und der Grund einer zeitigen Verwesung ist blos der Tod des Statthalters. obliegt, können. 1Auch der Legat des Proconsuls kann nach der Rede des höchstseligen Marcus einen Vormund bestellen. 2Wenn aber der Präses der Provinz Vormünder bestellen kann, so erstreckt sich dies nur auf Personen derselben Provinz, oder solche, die dort ihren Wohnsitz haben.
2Idem lib. XXXV. ad Ed. Da einige von des bestellten Vormündern [gegen den Richter, der ihre Entschuldigungsgründe verwarf] appellirten, andere aber nicht gegenwärtig waren, so befahl der höchstselige Pius, es solle zur Führung der Vormundschaft ein zeitiger Vormund bestellt werden.
3Idem lib. XXXVI. ad Ed. Alle Municipalobrigkeiten haben das Recht, Vormünder zu geben: dies ist ein aufgenommener Rechtssatz; es muss aber dieser [Vormund] aus demselben Municipium, oder aus dem Gebiete desselben Municipiums sein.
4Idem lib. IX. ad leg. Jul. et Pap. Ein Prätor kann sich ebenso wenig selbst zum Vormunde bestellen, als er sich zu einem Richter oder erwählten Schiedsrichter machen kann.
5Gaj. lib. XII. ad Ed. prov. Es war jederzeit etwas Bekanntes, dass der Präses sowohl für einen abwesenden als gegenwärtigen Mündel einen abwesenden sowohl als gegenwärtigen Vormund bestellen könne.
6Ulp. lib. VIII. de omnib. Trib. Ebensow ohne Vorwissen und wider den Willen des Mündels.
7Idem lib. I. de omnib. Trib. Zur Bestellung der Mitgift darf man nicht nur einer im Heirathen begriffenen, sondern auch einer schon verheiratheten Frauensperson einen Vormund geben. Auch zur Erhöhung der Mitgift, und um eine Veränderung mit derselben vorzunehmen, kann ein Vormund bestellt werden.
8Idem lib. VIII. de omnib. Trib. Aber auch nicht einmal auf Antrag des Präses kann ein Anderer Jemanden zum Vormunde bestellen. 1Hat ein rasender oder wahnsinniger Prätor oder Präses der Provinz einen Vormund bestellt, so ist, nach meiner Meinung, dies ungültig. Denn obgleich er Prätor oder Präses ist, auch der Zustand von Raserei ihm sein Amt nicht entzieht, so wird doch seine Bevormundung ohne Wirkung sein. 2Ein Vormund kann an jedem Tage gegeben werden. 3Wahnsinnigen beiderlei Geschlechtes and Stummen und Tauben kann der Prätor oder Präses Tutoren oder Curatoren bestellen.
10Idem lib. V. Reg. Wurde einem schon Bevormundeten, der aber abwesend ist, in der Meinung, als sei er noch unbevormundet, ein Vormund bestellt, so ist das Geschäft nichtig; denn es soll, worin nur immer der Irrthum in der Wahrheit beim Bevormunden liege, besonders nach der Verfügung der höchstseligen Brüder, die Bevormundung ungültig sein.
12Ulp. lib. III. de off. Proc. Denen, welche in einem Zustande der Unfähigkeit zur Verwaltung ihrer eigenen Geschäfte sich befinden, muss der Proconsul einen Curator geben. 1Ohne Zweifel kann hier der Sohn Curator des Vaters werden. Denn obgleich Celsus und viele Andere das Gegentheil anführen, als wäre es gegen das Gefühl des Anstandes, wenn der Vater unter der Leitung des Sohnes stehe; so hat dennoch der höchstselige Pius an den Justius Celer und ebenso haben die göttlichen Brüder verfügt: man solle lieber einen Sohn, wenn dieser ein nüchternes Leben führt, als eine fremde Person zum Curator bestellen. 2Der höchstselige Pius erhörte die Klage einer Mutter um einen Curator für ihre verschwenderischen Söhne in folgenden Worten: Es ist nichts Neues, dass Leute, wenn man sie auch nach ihren Aeusserungen für vernünftig hält, doch so mit ihrem Vermögen umgehen, dass, wenn man keine Maassregeln dagegen trifft, sie in Armuth gerathen, deshalb muss man Jemanden wählen, der sie mit Klugheit anleitet. Denn es ist Menschenpflicht auch für die Sorge zu tragen, welche rücksichtlich ihres Vermögens wie Wahnsinnige handeln.
13Papin. lib. XI. Quaest. Es gab Jemand einem Unmündigen [Sclaven] die Freiheit und Erbschaft in einem Fideicommisse, der eingesetzte Erbe aber wollte die Erbschaft nicht antreten. In diesem Falle beschloss der Senat, der Erbe dürfe, wenn im Namen des Mündels dies verlangt werde, zur Antretung gezwungen werden, doch so, dass von einer dazu bemächtigten Person das unmündige Kind einen Vormund erhalte. Dieser soll im Besitze der Vormundschaft bis zur Rückerstattung der Erbschaft verbleiben, und sich vom Erben gegen jeden verschuldeten Verlust Sicherheit leisten lassen. Späterhin verordnete der höschtselige Hadrianus, dasselbe solle auch bei einem solchen Kinde, welchem unmittelbar die Freiheit gegeben wurde, beobachtet werden. 1Ob aber gleich nicht so leicht vom Freilasser Sicherheitsleistung für den Mündel wegen [seiner] redlichen Verwaltung gefordert wird, so war doch der Wille des Senates, dass ein solcher Freilasser, der, soviel an ihm lag, den Mündel auch der Freiheit entzogen hätte, ebenso wie jeder Andere behandelt werde. Es ist ihm zwar sein Recht gegen den Freigelassenen, weil er ihn aus dem Grunde fideicommissarischer Verfügung frei gab, nicht entzogen, aber die Vormundschaft wird ihm nicht ohne die Last einer Sicherheitsleistung anvertraut. Wie nun, wenn er keine Sicherheit leistet? Ohne Zweifel wird er dann nicht Vormund werden. 2Hat ein Mädchen das zwölfte Jahr erreicht, so hat die Vormundschaft ein Ende. Weil jedoch Minderjährigen auf ihr Begehren Curatoren bestellt werden, so soll, wenn die Wahl [dieser] auf den Freilasser fiel, hier nun die Glaubwürdigkeit der Untersuchung die Last einer Sicherheitsleistung vertreten.
16Idem lib. LXXIII. ad Ed. es hört auch jener nicht auf, Vormund zu sein. Und dies ist so Rechtens bei allen, welche bis zu einer bestimmten Zeit hin entschuldigt sind.
19Paul. lib. XVI. ad Plaut. Wenn die zu Bevormundungen gesetzlich bestimmten Personen abwesend sind, so liegt diese Nothwendigkeit den Decurionen ob, wenn nur die Mehrzahl (dabei) übereinstimmt. Ohne Zweifel können diese einen Vormund aus ihrer Zahl bestellen. 1Es unterliegt keinem Zweifel, dass Municipalbeamte einen Mitbeamten zum Vormunde bestellen können33V. Glück a. a. O. S. 462. u. 463., wo er mit Cujacius und Anderen gegen den Scipio Gentilis die Wahrheit dieser Gesetzesstelle vertheidigt..
20Modestin. lib. VII. Diff. Einem Embryo kann kein Römischer Beamter einen Tutor, wohl aber einen Curator geben. Denn über die Bestellung eines Curators [in diesem Falle] handelt das Edict. 1Es steht keine Rechtsvorschrift im Wege, dass Jemandem, der schon einen Curator hat, noch ein anderer Curator gegeben werden könne.
21Idem lib. I. Excus. Obrigkeitliche Personen müssen es wissen, dass sie Minderjährigen keine Weiber zu Curatoren wählen dürfen. 1Wenn eine Mutter Söhne unter der Bedingung: wenn sie von der väterlichen Gewalt frei sein werden, zu Erben einsetzt, so kann, wenn sie frei und Erben geworden sind, der Vater selbst, auch wenn er es wollte, nicht zu ihrem Curator erwählt werden, damit nicht auf einem anderen Wege Etwas gegen den Willen der Erblasserin geschehe. Dies wurde so vom höchstseligen Severus verordnet. 2Es darf auch derjenige, dessen Wahl die Eltern ausdrücklich sich verbaten, nicht zum Vormunde gewählt werden. Würde er aber doch gewählt und machte keine Einwendungen dagegen, so kann er, jedoch ohne Verletzung seiner Ehre44Das griechische Wort επιτιμία veranlasste den Accursius zu einer falschen Erklärung, Anton Augustin übersetzte es durch existimatio., von der Vormundschaft zurückgewiesen werden. 3Personen, die in Gesandschaften stehen, sollen die Obrigkeiten nicht zu Tutoren oder Curatoren wählen, weil sie, während der Zeit ihrer Gesandschaft, für keinen Schaden haften. 4Wenn eine Obrigkeit in Rom einen gewesenen Präfect, der bei einer Gesandschaft sich befindet, zum Vormunde gab, so wird er entlassen werden. 5In Verbindung mit anderen rechtlichen Bedingungen muss die Obrigkeit den Charakter der zu Erwählenden untersuchen; denn es bürgen weder Reichthum noch Würde so für ihre Redlichkeit, wie eine gewissenhafte Wahl und ein edler Charakter. 6Jederzeit aber muss die Obrigkeit darauf sehen, dass sie nicht solche wählt, die sich selbst der Wahl aufdrängen, oder Geld zu diesem Zwecke geben; denn diese sind nach einer [kaiserlichen] Verordnung der Strafe verfallen.
24Paul. lib. IX. Resp. Der höchstselige Marcus und Verus rescribirten an den Cornelius Proculus: Wenn einmal in der Gemeinde, wo der Mündel geboren wurde, kein tüchtiger Vormund aufzufinden ist, so sei es Pflicht der Obrigkeit, in der benachbarten Gemeinde die ehrbarsten Männer aufzusuchen, und ihre Namen dem Statthalter der Provinz zu übersenden, nicht aber sollten sie sich das Recht selbst zu bevormunden anmaassen.
26Scaevola lib. II. Resp. Einer gewissen Seja, die schon das zwölfte Jahr zurückgelegt hat, wurde durch ein prätorisches Decret nach vorgängiger Untersuchung ein Tutor als einer Minderjährigen gegeben. Nun frage ich, ob dieser sich dagegen entschuldigen müsse? Meine Antwort ist, nach dem Gegebenen braucht er weder einen Entschuldigungsgrund anzuführen, noch befindet er sich deshalb in einem obligatorischen Verhältnisse, weil er die Vormundschaft nicht verwaltete.
27Hermogen. lib. II. Jur. Epitom. Einem Unmündigen, dessen Vermögen theils in Rom, theils in einer Provinz sich befindet, kann in Bezug des Vermögens zu Rom der Prätor, in Bezug des Vermögens in der Provinz der Statthalter einen Vormund geben. 1Für einen Freigelassenen müssen wieder Freigelassene zu Vormündern bestimmt werden. Wird aber ein Freigeborner gegeben, so wird er Vormund bleiben, wenn er die Vormundschaft nicht ablehnte.
28Paul. lib. II. Decret. Romanius Appulus berief sich (appellirte) vom richterlichen Ausspruch weiter, indem er anführte, er habe nicht dem zum Mitvormunde gegeben werden dürfen, den er selbst, da er noch obrigkeitliche Person war, auf seine Gefahr vorschlug, damit er nicht in einer Vormundschaft zweifach für Schaden hafte. Der Kaiser entschied, es könne Jemand Bürge für den Vormund sein und nichts desto weniger selbst zum Vormund bestellt werden. Deshalb musste er auch Vormund bleiben.