Liber vicesimus primus
II.
De evictionibus et duplae stipulatione
(Von den Entwährungen und den Stipulationen des Doppelten.)
1Ulpianus libro vicesimo octavo ad Sabinum. Sive tota res evincatur sive pars, habet regressum emptor in venditorem. sed cum pars evincatur, si quidem pro indiviso evincatur, regressum habet pro quantitate evictae partis: quod si certus locus sit evictus, non pro indiviso portio fundi, pro bonitate loci erit regressus. quid enim, si quod fuit in agro pretiosissimum, hoc evictum est, aut quod fuit in agro vilissimum? aestimabitur loci qualitas, et sic erit regressus.
1Ulp. lib. XXVIII. ad Sabin. Mag nun eine ganze Sache, oder ein Theil entwährt werden, der Käufer hat den Regress gegen den Verkäufer, jedoch wenn ein Theil entwährt wird, so hat er, wenn nämlich ein intellectueller Theil entwährt wird, den Regress nach Verhältniss der Grösse des entwährten Theils. Wenn aber ein bestimmter Platz entwährt sein sollte, nicht ein intellectueller Antheil des Grundstücks, so wird der Regress nach Verhältniss der Güte des Platzes Statt finden. Wie nun, wenn das entwährt sein sollte, was an dem Acker das kostbarste gewesen ist, oder was an dem Acker das schlechteste gewesen ist? Es wird die Beschaffenheit des Platzes geschätzt werden und so der Regress Statt finden11Wenn ein intellectueller Theil (pro indiviso) entwährt worden ist und der Käufer seinen Regress gegen den Verkäufer nimmt, so wird der Theil im Verhältniss zum Ganzen, wenn aber ein abgesonderter Theil (pro diviso) entwährt ist, dieser nach seiner Güte und Beschaffenheit geschätzt. S. L. 64. §. 1 — 3. h. t..
2Paulus libro quinto ad Sabinum. Si dupla non promitteretur et eo nomine agetur, dupli condemnandus est reus.
3Idem libro decimo ad Sabinum. Cum in venditione servi peculium semper exceptum esse intellegitur, is homo ex peculio summam quandam secum abstulerat. si propter hanc causam furti cum emptore actum sit, non reverteretur emptor ad venditorem ex stipulatione duplae, quia furtis noxisque solutum esse praestari debet venditionis tempore, haec autem actio postea esse coeperit.
3Idem lib. X. ad Sabin. Obwohl man bei dem Verkauf eines Sclaven das Sondergut immer als [von dem Verkauf] ausgenommen versteht, so hatte [doch] ein solcher Mensch aus dem Sondergut eine gewisse Summe mit sich fortgenommen; wenn wegen dieser Sache mit der Diebstahlsklage gegen den Käufer geklagt worden ist, so kann der Käufer nicht gegen den Verkäufer in Folge der Stipulation des Doppelten den Regress nehmen, weil [der Verkäufer] nur dafür zu stehen braucht, dass [der Sclav] zur Zeit des Verkaufs von Diebstahl[sklagen und Schädenansprüchen] befreit sei, diese Klage aber nachher erst begründet worden ist.
4Ulpianus libro trigesimo secundo ad edictum. Illud quaeritur, an is qui mancipium vendidit debeat fideiussorem ob evictionem dare, quem volgo auctorem secundum vocant. et est relatum non debere, nisi hoc nominatim actum est. 1Si impuberis nomine tutor vendiderit, evictione secuta Papinianus libro tertio responsorum ait dari in eum cuius tutela gesta sit utilem actionem, sed adicit in id demum, quod rationibus eius accepto latum est. sed an in totum, si tutor solvendo non sit, videamus: quod magis puto: neque enim male contrahitur cum tutoribus.
4Ulp. lib. XXXII. ad Ed. Das fragt sich, ob der, welcher einen Sclaven verkauft hat, einen Bürgen wegen der Entwährung stellen müsse, welchen man gewöhnlich den zweiten Gewährsmann33Auctorum secundum. Auctor heisst der, welcher auf einen Anderen ein Recht übertrug und deshalb für die Entwährung haften muss. Auctor secundus ist also der, welcher nach jenem für die Entwährung stehen muss, sich also für dieselbe verbindlich gemacht hat, obgleich er die Sache nicht auf den Anderen übertrug. Im ersteren Fall ist auctor in der eigentlichen, im zweiten in der uneigentlichen Bedeutung gebraucht. Vgl. v. Glück a. a. O. S. 178 f. nennt. Und man hat berichtet, dass er es nicht müsse, wenn es nicht namentlich ausgemacht worden ist. 1Wenn ein Vormund im Namen eines Unmündigen [Etwas] verkauft habe, und eine Entwährung erfolgt sei, so sagt Papinianus im dritten Buch der Responsa (Bescheide), werde gegen den, dessen Vormundschaft geführt worden sei, eine analoge Klage gegeben, aber er fügt hinzu, nur auf das, was in die Rechnungen desselben als empfangen eingetragen worden ist; aber ob [dann] aufs Ganze, wenn der Vormund zahlungsunfähig sein sollte, wollen wir sehen. Und das glaube ich mehr, denn es wird ja mit Vormündern nicht übel contrahirt.
5Paulus libro trigesimo tertio ad edictum. Servi venditor peculium accessurum dixit. si vicarius evictus sit, nihil praestaturum venditorem Labeo ait, quia sive non fuit in peculio, non accesserit, sive fuerit, iniuriam a iudice emptor passus est: aliter atque si nominatim servum accedere dixisset: tunc enim praestare deberet in peculio eum esse.
5Paul. lib. XXXIII. ad Ed. Der Verkäufer eines Sclaven hat gesagt, dass ein Sondergut hinzu kommen werde; wenn ein Untersclave entwährt sein sollte, so sagt Labeo, werde der Verkäufer nichts leisten, weil, wenn [der Untersclav] sich nicht [wirklich] im Sondergut befunden hat, er nicht hinzugekommen ist, wenn er sich aber darin befunden haben wird, der Käufer vom Richter ein Unrecht erlitten hat; anders, als wenn [der Verkäufer] namentlich gesagt hätte, dass ein Sclav hinzukomme, dann nämlich müsste er dafür stehen, dass derselbe sich im Sondergut befinde.
6Gaius libro decimo ad edictum provinciale. Si fundus venierit, ex consuetudine eius regionis in qua negotium gestum est pro evictione caveri oportet.
6Gaj. lib. X. ad Ed. provinc. Wenn ein Grundstück wird verkauft worden sein, so muss nach der Gewohnheit der Gegend, in welcher das Geschäft geführt worden ist, für die Entwährung Sicherheit gegeben werden.
7Iulianus libro tertio decimo digestorum. Qui a pupillo substitutum ei servum emerit, agere cum substituto ex empto potest et ex stipulatu de evictione, cum neutram earum actionum adversus pupillum habere potuerit.
7Julian. lib. XIII. Digestor. Wer von einem Mündel einen demselben substituirten Sclaven gekauft haben wird, kann gegen den Substituten aus dem Kauf und aus der Stipulation wegen der Entwährung klagen, da er keine von beiden Klagen gegen den Mündel hat haben können.
8Idem libro quinto decimo digestorum. Venditor hominis emptori praestare debet, quanti eius interest hominem venditoris fuisse. quare sive partus ancillae sive hereditas, quam servus iussu emptoris adierit, evicta fuerit, agi ex empto potest: et sicut obligatus est venditor, ut praestet licere habere hominem quem vendidit, ita ea quoque quae per eum adquiri potuerunt praestare debet emptori, ut habeat.
8Idem lib. XV. Digestor. Der Verkäufer eines Menschen muss dem Käufer soviel leisten, als das Interesse desselben daran, dass der Mensch dem Verkäufer gehört habe, beträgt44Vgl. L. 60. und 70. D. h. t.; mag daher nun das Kind einer Sclavin, oder die Erbschaft, welche der Sclav auf Befehl des Käufers angetreten haben wird, entwährt sein, es kann aus dem Kauf geklagt werden und sowie der Verkäufer verbindlich ist, dass er dafür stehe, dass es [dem Käufer] vergönnt sei, den verkauften Menschen zu behalten, so muss er auch dem Käufer dafür stehen, dass [dieser] das, was durch jenen (den Sclaven) hat erworben werden können, behalte.
9Paulus libro septuagesimo sexto ad edictum. Si vendideris servum mihi Titii, deinde Titius heredem me reliquerit, Sabinus ait amissam actionem pro evictione, quoniam servus non potest evinci: sed in ex empto actione decurrendum est.
9Paul. lib. LXXVI. ad Ed. Sabinus sagt, dass, wenn du mir den Sclaven des Titius verkauft habest, hernach Titius mich als Erben hinterlassen habe, die Klage wegen der Entwährung verloren sei, weil der Sclave nicht entwährt werden kann; aber [ich] muss zu der Klage aus dem Kaufe meine Zuflucht nehmen.
10Celsus libro vicesimo septimo digestorum. Si quis per fundum quem cum alio communem haberet, quasi solus dominus eius esset, ius eundi agendi mihi vendiderit et cesserit, tenebitur mihi evictionis nomine ceteris non cedentibus.
10Cels. lib. XXVII. Digest. Wenn mir Jemand das Recht durch ein Grundstück, welches er mit einem Andern gemeinschaftlich hatte, zu gehen [oder Vieh] zu treiben, gleich als ob er der alleinige Eigenthümer wäre, verkauft und abgetreten haben wird, so wird er, wenn die übrigen Eigenthümer [es] nicht [auch] abtreten, mir wegen der Entwährung gehalten sein.
11Paulus libro sexto responsorum. Lucius Titius praedia in Germania trans renum emit et partem pretii intulit: cum in residuam quantitatem heres emptoris conveniretur, quaestionem rettulit dicens has possessiones ex praecepto principali partim distractas, partim veteranis in praemia adsignatas: quaero, an huius rei periculum ad venditorem pertinere possit. Paulus respondit futuros casus evictionis post contractam emptionem ad venditorem non pertinere et ideo secundum ea quae proponuntur pretium praediorum peti posse. 1Ex his verbis stipulationis duplae vel simplae ‘eum hominem quo de agitur noxa esse solutum’ venditorem conveniri non posse propter eas noxas, quae publice coerceri solent.
11Paul. lib. VI. Respons. Lucius Titius hat Grundstücke in Deutschland jenseit des Rheins gekauft und einen Theil des Preises bezahlt; als der Erbe des Käufers auf den rückständigen Betrag belangt wurde, so hat er dagegen Streit erhoben, indem er sagte, dass diese Besitzungen in Folge eines kaiserlichen Befehls theils verkauft, theils den Veteranen zur Belohnung angewiesen worden seien; ich frage, ob die Gefahr dieser Sache den Verkäufer treffen könne? Paulus gibt zum Bescheid, dass die künftigen Fälle der Entwährung nach contrahirtem Kauf den Verkäufer nicht träfen und darum demgemäss, was vorgelegt wird, der [rückständige] Preis der Grundstücke gefordert werden kann. 1In Folge dieser Worte der Stipulation des Doppelten oder Einfachen: dass dieser Mensch, um den es sich handelt, von [jedem] Schädenanspruch befreit sei, kann der Verkäufer wegen derjenigen Schäden, welche öffentlich bestraft zu werden pflegen, nicht belangt werden55S. L. 17. §. 18. des vorhergehenden Titels..
12Scaevola libro secundo responsorum. Quidam ex parte dimidia heres institutus universa praedia vendidit et coheredes pretium acceperunt: evictis his quaero, an coheredes ex empto actione teneantur. respondi, si coheredes praesentes adfuerunt nec dissenserunt, videri unumquemque partem suam vendidisse.
12Scaevola lib. II. Respons. Jemand, der auf die Hälfte zum Erben eingesetzt war, hat die gesammten Grundstücke verkauft und die Miterben haben den Preis erhalten; nachdem diese [Grundstücke] entwährt sind, so frage ich, ob die Miterben auf die Klage aus dem Kauf gehalten sind? Ich habe zum Bescheid gegeben, wenn die Erben gegenwärtig und nicht anderer Meinung gewesen sind, so scheine ein Jeder seinen Theil verkauft zu haben.
13Paulus libro quinto ad Sabinum. Bonitatis aestimationem faciendam, cum pars evincitur, Proculus recte putabat, quae fuisset venditionis tempore, non cum evinceretur:
15Paulus libro quinto ad Sabinum. sed si quid postea alluvione accessit, tempus quo accedit inspiciendum. 1Si usus fructus evincatur, pro bonitate fructuum aestimatio facienda est. sed et si servitus evincatur, quanti minoris ob id praedium est, lis aestimanda est.
15Paul. lib. V. ad Sabin. dass aber, wenn nachher Etwas durch Anspülung hinzukommen ist, auf die Zeit, wo es hinzukommt, zu sehen sei. 1Ad Dig. 21,2,15,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 391, Note 28.Wenn der Niessbrauch entwährt wird, so ist nach der Güte der Früchte die Schätzung zu machen. Aber auch wenn eine [dingliche] Dienstbarkeit66Dass hier statt servus vielmehr servitus zu lesen und darunter eine Prädialservitut im Gegensatz des ususfructus zu verstehen sei, ist nach der Darstellung des Cujac. Observatt. II. 20. keinem Zweifel unterworfen. Vgl. auch v. Glück a. a. O. S. 116. Anm. 74. entwährt werden sollte, so ist der streitige Gegenstand so hoch zu schätzen, um wie viel weniger das Grundstück deshalb werth ist.
16Pomponius libro nono ad Sabinum. Evicta re vendita ex empto erit agendum de eo quod accessit, quemadmodum ea quae empto fundo nominatim accesserunt si evicta sint, simplum praestatur. 1Duplae stipulatio committi dicitur tunc, cum res restituta est petitori, vel damnatus est litis aestimatione, vel possessor ab emptore conventus absolutus est. 2Si servus, cuius nomine duplam stipulati sumus, evictus fuerit a nobis: ob id quod fugitivus vel sanus non fuerit an agere nihilo minus possimus, quaeritur. Proculus videndum ait, ne hoc quoque intersit, utrum tum evictus sit, cum meus factus non esset, an tum cum meus factus esset: in eo enim casu quo meus factus est statim mea interest, quanto ob id deterior est, et quam actionem semel ex stipulatu habere coepi, eam nec evictione nec morte nec manumissione nec fuga servi nec ulla simili causa amitti: at si in bonis meis factus non sit, nihil ob ea quod fugitivus sit pauperior sim, utpote cum in bonis meis non sit. quod si sanum esse, erronem non esse stipulatus essem, tantum mea interesse, quantum ad praesentem usum pertineret, tametsi in obscuro esset (utpote ignorantibus nobis, quamdiu eum habiturus essem et an futurum esset, ut eum quisquam aut a me aut ab eo cui vendidissem cuive similiter promississem evinceret). summam autem opinionis suae hanc esse, ut tantum ex ea stipulatione consequar, quanti mea intersit aut post stipulationem interfuerit eum servum fugitivum non esse.
16Pompon. lib. IX. ad Sabin. Wenn eine verkaufte Sache entwährt worden ist, so wird wegen dessen, was hinzugekommen ist, aus dem Kauf zu klagen sein; auf eben die Weise, auf welche das Einfache geleistet wird, wenn das, was zu einem gekauften Grundstück namentlich hinzugekommen ist, entwährt sein sollte. 1Man sagt, dass dann die Stipulation des Doppelten verfalle, wenn die Sache dem Fordernden ausgeantwortet ist, oder [der Käufer] in die Werthschätzung des streitigen Gegenstandes verurtheilt worden ist, oder der von dem Käufer belangte Besitzer freigesprochen worden ist. 2Ad Dig. 21,2,16,2ROHGE, Bd. 10 (1874), S. 263: Voraussetzung der mora, wenn zur Erfüllung der Verbindlichkeit die Mitwirkung des Gläubigers erforderlich ist. Durch Mittheilung der Klage wird der Schuldner noch nicht unbedingt in Verzug gesetzt.ROHGE, Bd. 10 (1874), S. 274: Der Verkäufer muß sich nicht nur zur Lieferung der Waare bereit erklärt haben, sondern auch wirklich dazu bereit gewesen sein, um den Käufer in Verzug zu setzen.Wenn ein Sclav, wegen dessen wir das Doppelte stipulirt haben, uns entwährt sein sollte, so fragt es sich, ob wir nichts desto weniger deswegen, weil er ein Flüchtling oder nicht gesund gewesen ist, klagen können: Proculus sagt, es möchte wohl auch dieser Unterschied sein, ob er damals entwährt worden sei, als er der meinige [noch] nicht geworden war, oder damals, als er der meinige geworden war; in dem Falle nämlich, wo er der meinige geworden ist, beträgt mein Interesse sogleich soviel, um wie viel er deshalb schlechter ist, und die Klage, welche ich einmal aus der Stipulation zu haben angefangen habe, werde weder durch die Entwährung, noch durch den Tod, noch durch die Freilassung, noch durch die Flucht des Sclaven, noch durch irgend eine ähnliche Ursache verloren; aber wenn er nicht zum Gegenstand meines Vermögens geworden ist, so bin ich deswegen, dass er ein Flüchtling ist, um Nichts ärmer geworden, da er ja nicht zu meinem Vermögen gehört. Wenn ich aber stipulirt hätte, dass er gesund wäre, dass er kein Herumstreicher wäre, so betrage mein Interesse soviel, als [dies]77Dass er nicht gesund, ein Herumstreicher ist. auf den gegenwärtigen Gebrauch [des Sclaven] Einfluss hätte, wenn gleich dies noch unbekannt ist, da wir ja nicht wussten, wie lange wir ihn behalten würden, und ob es geschehen würde, dass ihn Jemand mir oder dem, welchen ich ihn verkauft, und welchem ich auf ähnliche Weise [Etwas] versprochen hätte, entwähren würde. Der Hauptinhalt seiner Meinung aber sei dieser, dass ich soviel in Folge jener Stipulation erlange, als mein Interesse betrage oder nach der Stipulation betragen habe, dass jener Sclav kein Flüchtling sei.
17Ulpianus libro vicesimo nono ad Sabinum. Vindicantem venditorem rem, quam ipse vendidit, exceptione doli posse summoveri nemini dubium est, quamvis alio iure dominium quaesierit: improbe enim rem a se distractam evincere conatur. eligere autem emptor potest, utrum rem velit retinere intentione per exceptionem elisa, an potius re ablata ex causa stipulationis duplum consequi.
17Ad Dig. 21,2,17Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 172a, Note 2.Ulp. lib. XXIX. ad Sabin. Es ist Niemandem zweifelhaft, dass der Verkäufer, welcher die Sache, die er selbst verkauft hat, vindicirt, durch die Einrede der bösen Absicht88Es ist hier die exceptio rei venditae et traditae gemeint, von welcher der folgende Titel handelt. zurückgewiesen werden könne, obwohl er aus einem andern Rechtsgrund das Eigenthum erworben hat; denn er wagt auf eine unredliche Weise die von ihm verkaufte Sache zu entwähren. Es kann aber der Käufer wählen, ob er die Sache zurückbehalten will, nachdem er den Antrag [des klagenden Verkäufers] durch die Einrede entkräftet hat, oder ob er lieber, nachdem ihm die Sache weggenommen worden ist, aus dem Grund der Stipulation das Doppelte erlangen will.
18Paulus libro quinto ad Sabinum. Sed et si exceptio omissa sit aut opposita ea nihilo minus evictus sit, ex duplae quoque stipulatione vel ex empto potest conveniri.
19Ulpianus libro vicesimo nono ad Sabinum. Sed et si stipulatio nulla fuisset interposita, de ex empto actione idem dicemus. 1Si homo liber qui bona fide serviebat venierit mihi a Titio Titiusque eum heredem scripserit quasi liberum et ipse mihi sui faciat controversiam, ipsum de se obligatum habebo.
19Ulp. lib. XXIX. ad Sabin. Aber auch wenn keine Stipulation eingegangen gewesen wäre, so werden wir von der Klage aus dem Kauf dasselbe sagen. 1Wenn ein freier Mensch, welcher in gutem Glauben diente, mir vom Titius verkauft sein sollte, und Titius ihn, gleich als wäre er frei, zum Erben eingesetzt haben, und er selbst gegen mich über seinen Rechtszustand Streit (sui — controversiam) erheben sollte, so wird er selbst mir seinetwegen verbindlich sein99Weil er nämlich Erbe des Gewährsmanns geworden ist und also in die Verbindlichkeit desselben, für die Entwährung (die hier dadurch geschah, dass der verkaufte Sclav die Freiheit in Anspruch nahm,) zu stehen, eingetreten ist..
20Pomponius libro decimo ad Sabinum. Fundum meum obligavi, deinde alienavi tibi: ut eo nomine non obligeris, si eum postea abs te emam et satis pro evictione mihi des, excipiendum cautione, quod pro me obligatus sit, quia etiam non excepto eo agendo eo nomine contra te doli mali exceptione possim summoveri.
20Pompon. lib. X. ad Sabin. Wenn ich mein Grundstück [als Pfand] verbindlich gemacht, sodann an dich veräussert habe; damit du deshalb nicht verbindlich werdest, so ist, wenn ich ihn hernach von dir kaufe und du mir Bürgschaft wegen der Entwährung gibst, von der Sicherheitsbestellung auszunehmen, dass er für mich verbindlich gemacht worden sei, weil ich, auch wenn dies nicht ausgenommen wäre, [dann,] wenn ich deshalb gegen dich klagen würde, durch die Einrede der bösen Absicht abgewiesen werden könnte.
21Ulpianus libro vicesimo nono ad Sabinum. Si servus venditus decesserit antequam evincatur, stipulatio non committitur, quia nemo eum evincat, sed factum humanae sortis: de dolo tamen poterit agi, si dolus intercesserit. 1Inde Iulianus libro quadragesimo tertio eleganter definit duplae stipulationem tunc committi, quotiens res ita amittitur, ut eam emptori habere non liceat propter ipsam evictionem. 2Et ideo ait, si emptor hominis mota sibi controversia venditorem dederit procuratorem isque victus litis aestimationem sustulerit, stipulationem duplae non committi, quia nec mandati actionem procurator hic idemque venditor habet, ut ab emptore litis aestimationem consequatur: cum igitur neque corpus neque pecunia emptori absit, non oportet committi stipulationem: quamvis, si ipse iudicio accepto victus esset et litis aestimationem sustulisset, placeat committi stipulationem, ut et ipse Iulianus eodem libro scripsit. neque enim habere licet eum, cuius si pretium quis non dedisset, ab adversario auferretur: prope enim hunc ex secunda emptione, id est ex litis aestimatione emptori habere licet, non ex pristina. 3Idem Iulianus eodem libro scribit, si lite contestata fugerit homo culpa possessoris, damnatus quidem erit possessor, sed non statim eum ad venditorem regressurum et ex duplae stipulatione acturum, quia interim non propter evictionem, sed propter fugam ei hominem habere non licet: plane, inquit, cum adprehenderit possessionem fugitivi, tunc committi stipulationem Iulianus ait. nam et si sine culpa possessoris fugisset, deinde cautionibus interpositis absolutus esset, non alias committeretur stipulatio, quam si adprehensum hominem restituisset. ubi igitur litis aestimationem optulit, sufficit adprehendere: ubi cavit, non prius, nisi restituerit.
21Ulp. lib. XXIX. ad Sabin. Wenn ein verkaufter Sclav verstorben sein sollte, ehe er entwährt wird, so verfüllt die Stipulation nicht, weil Niemand ihn entwährt, sondern ein Ereigniss des menschlichen Schicksals; man wird jedoch wegen der bösen Absicht klagen können, wenn eine böse Absicht vorgekommen sein sollte. 1Deshalb bestimmt Julianus im drei und vierzigsten Buch auf eine feine Weise, dass die Stipulation des Doppelten dann verfalle, so oft die Sache so verloren wird, dass es dem Käufer gerade wegen der Entwährung nicht vergönnt ist, sie zu behalten. 2Und darum, sagt er, dass, wenn der Käufer eines Menschen, als [wegen desselben] gegen ihn ein Streit erregt worden war, den Verkäufer zum Geschäftsbesorger bestellt und der, als Besiegter, den Werth des streitigen Gegenstandes geleistet habe, die Stipulation des Doppelten nicht verfalle, weil dieser Geschäftsbesorger, der zugleich auch Verkäufer ist, auch nicht die Auftragsklage hat, um von dem Käufer den Werth des streitigen Gegenstandes zu erlangen. Da also dem Käufer weder die Sache, noch das [dafür gezahlte] Geld fehlt, so darf die Stipulation nicht verfallen, obwohl man annimmt, dass, wenn [der Käufer] sich selbst auf die Klage eingelassen hätte, besiegt worden wäre und den Werth des streitigen Gegenstandes geleistet hätte, die Stipulation verfalle, wie auch Julianus selbst in demselben Buche geschrieben hat. Denn es ist ja [dem Käufer] nicht vergönnt, den zu behalten, der vom Gegner weggenommen [werden] würde, wenn man nicht den Werth desselben gegeben hätte; denn es ist so gut, als wenn es dem Käufer in Folge eines zweiten Kaufs, das heisst für die durch Abschätzung des streitigen Gegenstands bestimmte [und vom Käufer geleistete] Vergütung, nicht in Folge des früheren [Kaufs] vergönnt wäre, diesen [Sclaven] zu behalten. 3Derselbe Julianus schreibt in demselben Buch: wenn nach Einleitung des Streites der Mensch durch Verschulden des Besitzers1010D. h. des Käufers, gegen welchen, als Besitzer des gekauften Sclaven, eine Klage, deren Zweck Abstreitung des Sclaven ist, angestellt worden ist; Besitzer ist hier, wie oft, soviel als Beklagter. geflohen sei, so wird der Besitzer zwar verurtheilt sein, doch werde er nicht sogleich den Regress gegen den Verkäufer haben, und aus der Stipulation des Doppelten klagen, weil es ihm unterdessen nicht wegen der Entwährung, sondern wegen der Flucht nicht vergönnt ist, den Menschen zu behalten. Freilich, sagt er, wenn er den Besitz des Flüchtlings ergriffen habe, dann verfalle die Stipulation, sagt Julianus; denn auch wenn er ohne Verschulden des Besitzers geflohen wäre, [letzterer] sodann, nachdem Sicherheiten bestellt worden waren, freigesprochen worden wäre, so würde die Stipulation nicht anders verfallen, als wenn er den Menschen ergriffen und ausgeantwortet hätte; wenn er also den Werth des streitigen Gegenstandes geleistet hat, so genügt es, [damit die Stipulation verfalle,] wenn er den Besitz [des geflohenen Sclaven] ergreift, wenn er Sicherheit gegeben hat, [so verfällt sie] nicht eher, als bis er ihn auch ausgeantwortet hat.
22Pomponius libro primo ex Plautio. Si pro re pupilli quam emit litis aestimationem tutor non ex pecunia pupilli, sed ex suo praestiterit, stipulatio de evictione pupillo adversus venditorem committitur. 1Si pro evictione fundi quem emit mulier satis accepisset et eundem fundum in dotem dedisset, deinde aliquis eum a marito per iudicium abstulisset, potest mulier statim agere adversus fideiussores emptionis nomine, quasi minorem dotem habere coepisset vel etiam nullam, si tantum maritus optulisset, quanti fundus esset.
22Pompon. lib. I. ex Plaut. Wenn ein Vormund für eine Sache seines Mündels, welche er gekauft hat, den Werth des streitigen Gegenstandes nicht von dem Geld des Mündels, sondern von dem Seinigen geleistet haben sollte, so verfällt die Stipulation wegen der Entwährung dem Mündel gegen den Verkäufer. 1Wenn eine Frau wegen der Entwährung eines Grundstücks, das sie gekauft hat, Bürgschaft erhalten und dasselbe Grundstück zur Mitgift gegeben hätte, sodann Jemand dasselbe ihrem Ehemann durch eine Klage entzogen hätte, so kann die Frau sogleich gegen die wegen des Kaufs [bestellten] Bürgen klagen, gleich als ob sie von nun an eine kleinere Mitgift, oder auch gar keine Mitgift (wenn [nämlich] ihr Ehemann soviel geleistet hatte, als das Grundstück werth war) gehabt hätte.
23Ulpianus libro vicesimo nono ad Sabinum. Sed et si post mortem mulieris evincatur, regressus erit ad duplae stipulationem, quia ex promissione maritus adversus heredes mulieris agere potest et ipsi ex stipulatu agere possunt.
23Ulp. lib. XXIX. ad Sabin. Aber auch wenn [das Grundstück] nach dem Tode der Frau entwährt werden sollte, so wird der Regress zur Stipulation des Doppelten Statt finden; weil der Ehemann aus dem Versprechen [der Mitgift] gegen die Erben der Frau klagen kann, und diese selbst aus der Stipulation klagen könne.
24Africanus libro sexto quaestionum. Non tamen ei consequens esse, ut et, si ipsi domino nuptura in dotem eum dederit, committi stipulationem dicamus, quamvis aeque indotata mulier futura sit, quoniam quidem, etiamsi verum sit habere ei non licere servum, illud tamen verum non sit iudicio eum evictum esse. ex empto tamen contra venditorem mulier habet actionem.
24African. lib. V. Quaestion. Jedoch folge daraus nicht, dass man auch [dann,] wenn sie in der Absicht, den [wahren] Herrn [eines von ihr gekauften Sclaven] selbst zu heirathen, [demselben] den [Sclaven] zur Mitgift gegeben habe, sage, die Stipulation verfalle, obwohl die Frau ebenso ohne Mitgift sein wird, weil nämlich, auch wenn es wahr ist, dass es ihr nicht vergönnt ist, den Sclaven zu behalten, das doch nicht wahr ist, dass derselbe durch eine Klage entwährt sei; jedoch hat die Frau die Klage aus dem Kauf gegen den Verkäufer.
25Ulpianus libro vicesimo nono ad Sabinum. Si servum, cuius nomine duplam stipulatus sis, manumiseris, nihil ex stipulatione consequi possis, quia non evincitur, quo minus habere tibi liceat, quem ipse ante voluntate tua perdideris.
25Ad Dig. 21,2,25ROHGE, Bd. 11 (1874), Nr. 67, S. 202: Verlust der Redhibitionsbefugnis durch Veräußerung, Verbrauch, Verfügung über die gekaufte Sache.ROHGE, Bd. 16 (1875), Nr. 81, S. 321: Folgen der Verarbeitung bezw. Umgestaltung eines Theils der gekauften Waare mit erkennbarem Fehler bezüglich der Redhibitionsbefugnis.Ulpian. lib. XXIX. ad Sabin. Wenn du einen Sclaven, wegen dessen du dir das Doppelte stipulirt hast, freigelassen haben wirst, so kannst du nichts aus der Stipulation erlangen, weil er nicht entwährt wird, so dass es dir nicht vergönnt wäre, [denjenigen] zu behalten, welchen du selbst vorher mit deinem Willen verloren last.
26Paulus libro quinto ad Sabinum. Sed hoc nomine, quod libertum quis non habeat, ex vendito actionem habet, si scierit venditor alienum se vendere. sed et si ex causa fideicommissi emptor coactus fuerit eum manumittere, ex empto actionem habebit.
26Paul. lib. V. ad Sabin. Aber deswegen, weil Jemand [einen gekauften Sclaven] nicht zun Freigelassenen behält, hat er die Klage aus dem Verkauf, wenn der Verkäufer gewusst hat, dass er einen fremden [Sclaven] verkaufe. Aber auch wenn der Käufer in Folge eines Fideicommisses gezwungen sein wird1111Denn wenn dem Erben vom Testator aufgetragen worden war, einen Sclaven freizulassen (fideicommissaria libertas,) so hatte der Sclav dadurch ein Recht auf Freiheit erlangt, welches ihm durch keine Veräusserung entzogen werden konnte; weshalb der Käufer eines solchen Sclaven zur Freilassung gezwungen ward. S. L. 24. §. ult. D. de fideic. lib. 40. 5., ihn freizulassen, so wird er die Klage aus dem Kauf haben.
27Pomponius libro undecimo ad Sabinum. Hoc iure utimur, ut exceptiones ex persona emptoris obiectae si obstant, venditor ei non teneatur, si vero ad personam venditoris respicient, contra: certe nec ex empto nec ex stipulatione duplae nec simplae actio competit emptori, si exceptio ei ex facto ipsius opposita obstiterit.
27Pompon. lib. XI. ad Sabin. Dies gilt als Recht, dass, wenn Einreden, welche aus der Person des Käufers entgegengestellt sind, entgegenstehen, der Verkäufer ihm nicht gehalten ist, wenn sie aber auf die Person des Verkäufers sich beziehen sollten, [so verhält es sich] gerade umgekehrt; gewiss steht dem Käufer weder aus dem Kauf, noch aus der Stipulation des Doppelten oder des Einfachen eine Klage zu, wenn ihm eine aus seiner eigenen Handlung entgegengesetzte Einrede entgegengestanden haben wird1212Wenn also der Käufer die gekaufte Sache von einem Dritten fordert und dieser ihm eine aus der Person des Käufers selbst abgeleitete Einrede, kraft welcher er die Sache behalten könne, z. B. weil sie der Käufer selbst ihm veräussert habe, entgegensetzt, so steht der Verkäufer nicht für die Entwährung, wohl aber, wenn die Einrede sich auf eine Handlung des Verkäufers bezieht..
28Ulpianus libro octagesimo ad edictum. Sed si ex utriusque persona et auctoris et emptoris exceptiones obicientur, intererit, propter quam exceptionem iudex contra iudicaverit, et sic aut committetur aut non committetur stipulatio.
28Ulp. lib. LXXX. ad Ed. Aber wenn aus der Person beider, sowohl des Gewährsmanns, als des Käufers Einreden entgegengestellt werden sollten, so wird es einen Unterschied machen, wegen welcher Einrede der Richter gegen [den Käufer] geurtheilt haben wird, und so wird die Stipulation entweder verfallen oder nicht verfallen.
29Pomponius libro undecimo ad Sabinum. Si rem, quam mihi alienam vendideras, a domino redemerim, falsum esse quod Nerva respondisset posse te a me pretium consequi ex vendito agentem, quasi habere mihi rem liceret, Celsus filius aiebat, quia nec bonae fidei conveniret et ego ex alia causa rem haberem. 1Si duplae stipulator ex possessore petitor factus et victus sit, quam rem si possideret retinere potuerit, peti11Die Großausgabe fügt ita ein. autem utiliter non poterit, vel ipso iure promissor duplae tutus erit vel certe doli mali exceptione se tueri poterit, sed ita, si culpa vel sponte duplae stipulatoris possessio amissa fuerit. 2Quolibet tempore venditori renuntiari potest, ut de ea re agenda adsit, quia non praefinitur certum tempus in ea stipulatione, dum tamen ne prope ipsam condemnationem id fiat.
29Pompon. lib. XI. ad Sabin. Celsus der Sohn sagte, wenn ich die einem Dritten gehörige Sache, welche du mir verkauft hattest1313So jedoch, dass du mir den Kaufpreis creditirtest., ihrem Eigenthümer abgekauft haben würde, so sei es unrichtig, was Nerva zum Bescheid gegeben hätte, dass du, wenn du aus dem Verkauf klagtest, von mir den Preis erlangen könntest, gleich als ob es mir vergönnt wäre, die Sache zu behalten, weil sowohl dies dem guten Glauben nicht entspräche, als auch ich die Sache aus einem andern Grund hätte. 1Wenn der Stipulator des Doppelten aus einem Besitzer ein Fordernder geworden und besiegt sein sollte, da er doch die Sache, wenn er sie besässe, hätte zurückbehalten können, sie aber nicht mit Wirksamkeit [von ihm] wird gefordert werden können1414Der Käufer hat den Besitz verloren; statt dass er also früher von dem Dritten, der einen Anspruch an die Sache machte, hätte belangt werden müssen und ihm dann die Vortheile des Besitzes zu Theil geworden wären, muss er jetzt als Kläger gegen den Dritten auftreten und verliert den Process, weil er als Kläger eben jene Vortheile des Besitzes nicht hatte., so wird der Versprecher des Doppelten entweder von Rechtswegen gesichert sein, oder sich wenigstens mit der Einrede der bösen Absicht sichern können; aber [nur dann,] wenn der Besitz des Stipulators des Doppelten durch Verschulden oder freiwillig verloren sein wird. 2Zu jeder Zeit kann man es dem Verkäufer ankündigen1515Der Käufer ist nämlich in der Regel verpflichtet, seinem Gewährsmann den Process, in welchen er wegen des von diesem auf ihn übertragenen Rechts verwickelt worde ist, anzuzeigen (renuntiare, denuntiare), damit derselbe ihm beistehe. S. L. 53. §. 1. L. 55. §. 1. L. 56. §. 5. 6. L. 63. D. h. t., dass er bei der Verhandlung über die [verkaufte] Sache zugegen sein solle, weil in einer [wegen der Entwährung eingegangenen] Stipulation keine bestimmte Zeit festgesetzt wird, wenn es nur nicht zur Zeit der Verurtheilung selbst geschieht.
30Idem libro nono decimo ad Sabinum. Si emptori, qui stipulatus sit furtis noxisque solutum esse, heres exstiterit is, cui servus furtum fecerit, incipit is ex stipulatu actionem habere, quemadmodum si ipse alii praestitisset.
30Idem lib. XIX. ad Sabin. Wenn derjenige der Erbe eines Käufers, welcher sich stipulirt hatte, dass [der gekaufte Sclav] von Diebstahlsklagen und Schädenansprüchen befreit sei, geworden sein wird, den der Sclav bestohlen haben wird, so hat derselbe von da an die Klage aus der Stipulation auf eben die Weise, als wenn er selbst einem Anderen [wegen eines Diebstahls Etwas] geleistet hätte.
31Ulpianus libro quadragesimo secundo ad Sabinum. Si ita quis stipulanti spondeat ‘sanum esse, furem non esse, vispellionem non esse’ et cetera, inutilis stipulatio quibusdam videtur, quia si quis est in hac causa, impossibile est quod promittitur, si non est, frustra est. sed ego puto verius hanc stipulationem ‘furem non esse, vispellionem non esse, sanum esse’ utilem esse: hoc enim continere, quod interest horum quid esse vel horum quid non esse. sed et si cui horum fuerit adiectum ‘praestari’, multo magis valere stipulationem: alioquin stipulatio quae ab aedilibus proponitur inutilis erit, quod utique nemo sanus probabit.
31Ulp. lib. XLII. ad Sabin. Wenn Jemand einem, der sich es stipulirt, dies angeloben sollte: dass [der Sclav] gesund sei, kein Dieb sei, kein Todtengräber1616Vispellionem. Dieses Wort (bei den nicht juristischen Classikern vespillo) hat v. Glück a. a. O. S. 34 f. A. 2. u. S. 444 f. weitläuftig erklärt und die angenommene Bedeutung erwiesen. sei, und so weiter, so scheint Einigen die Stipulation unnütz zu sein, weil, wenn sich Jemand in einem solchen Zustand befindet, das, was versprochen wird, unmöglich ist, wenn er sich nicht darin befindet, es vergeblich ist; aber ich halte es für wahrer, dass diese Stipulation: dass [der Sclav] kein Dieb sei, kein Todtengräber sei, gesund sei, nützlich ist; denn es ist das darin enthalten, dass es einen Unterschied macht, ob Etwas hiervon Statt findet, oder Etwas hier von nicht Statt findet. Aber auch wenn einer von diesen [Angelobungen] beigefügt sein wird: man stehe dafür, so gilt die Stipulation noch viel mehr; sonst würde die Stipulation, welche von den Aedilen aufgestellt wird, unnütz sein, was jeden Falls kein Vernünftiger meinen wird.
32Idem libro quadragesimo sexto ad Sabinum. Quia dicitur, quotiens plures res in stipulationem deducuntur, plures esse stipulationes, an et in duplae stipulatione hoc idem sit, videamus. cum quis stipulatur ‘fugitivum non esse, erronem non esse’ et cetera quae ex edicto aedilium curulium promittuntur, utrum una stipulatio est an plures? et ratio facit, ut plures sint. 1Ergo et illud procedit, quod Iulianus libro quinto decimo digestorum scribit. egit, inquit, quanti minoris propter fugam servi, deinde agit propter morbum: id agendum est, inquit, ne lucrum faciat emptor et bis eiusdem vitii aestimationem consequatur. fingamus emptum decem, minoris autem empturum fuisse duobus, si tantum fugitivum esse scisset emptor: haec consecutum propter fugam mox comperisse, quod non esset sanus: similiter duobus minoris empturum fuisse, si de morbo non ignorasset: rursus consequi debebit duo: nam et si de utroque simul egisset, quattuor esset consecuturus, quia eum forte, qui neque sanus et fugitivus esset, sex tantum esset empturus. secundum haec saepius ex stipulatu agi poterit: neque enim ex una stipulatione, sed ex pluribus agitur.
32Idem lib. XLVI. ad Sabin. Weil man sagt, dass, so oft mehrere Sachen in eine Stipulation gebracht werden, mehrere Stipulationen vorhanden seien, so wollen wir sehen, ob auch bei der Stipulation des Doppelten eben dies der Fall sei; wenn Jemand stipulirt, dass [der Sclav] kein Flüchtling sei, kein Herumstreicher sei, und was sonst noch dem Edict der curulischen Aedilen gemäss versprochen wird, ist dann eine einzige Stipulation vorhanden, oder [sind es] mehrere? Und ein vernünftiger Grund bewirkt, dass es mehrere seien. 1Ad Dig. 21,2,32,1ROHGE, Bd. 15 (1875), Nr. 93, S. 328: Berechnung des Minderwerths im Falle der exceptio quanti minoris.Also geht auch das an, was Julianus im funfzehnten Buch der Digesten schreibt; es hat, sagt er, [ein Käufer] mit der Minderungsklage wegen der Flucht des [gekauften] Sclaven geklagt, hernach klagt er wegen einer Krankheit [desselben]; man muss so verfahren, sagt er, dass der Käufer keinen Gewinn mache, und nicht zweimal wegen desselben Fehlers die durch Abschätzung bestimmte Vergütung erlange. Wir wollen uns denken, [ein Sclav] sei um Zehn gekauft worden, der Käufer würde ihn aber um Zwei weniger gekauft haben, wenn er nur gewusst hätte, dass er ein Flüchtling sei; diese [Zwei] habe er wegen der Flucht erlangt; bald darauf habe er erfahren, dass [der Sclav] nicht gesund sei; er würde ihn auf gleiche Weise um Zwei weniger gekauft haben, wenn er mit der Krankheit nicht unbekannt gewesen wäre; er wird wiederum Zwei erlangen müssen; denn auch wenn er wegen beider [Mängel] zugleich geklagt hätte, so würde er Vier erlangt haben, weil er vielleicht einen solchen, der sowohl nicht gesund als auch ein Flüchtling war, nur für Sechs würde gekauft haben. Diesem gemäss wird öfter aus der Stipulation geklagt werden können, denn es wird ja nicht aus einer einzigen Stipulation, sondern aus mehreren geklagt.
33Idem libro quinquagesimo primo ad Sabinum. Si servum emero et eundem vendidero, deinde emptori ob hoc fuero condemnatus, quia tradere non potui evictum, committitur stipulatio.
34Pomponius libro vicesimo septimo ad Sabinum. Si mancipium ita emeris, ne prostituatur et, cum prostitutum fuisset, ut liberum esset: si contra legem venditionis faciente te ad libertatem pervenerit, tu videris quasi manumississe et ideo nullum adversus venditorem habebis regressum. 1Si communi dividundo mecum actum esset et adversario servus adiudicatus sit, quia probavit eum communem esse, habebo ex duplae stipulatione actionem, quia non interest, quo genere iudicii evincatur, ut mihi habere non liceat. 2Duplae stipulatio evictionem non unam continet, si quis dominium rei petierit et evicerit, sed et si Serviana actione experiatur.
34Pompon. lib. XXVII. ad Sabin. Wenn du eine Sclavin unter der Bedingung gekauft haben wirst, dass sie nicht Preis gegeben werden solle, und dass wenn sie Preis gegeben worden wäre, sie frei sein solle; so scheinst du, wenn sie zur Freiheit gelangt ist, weil du gegen die Bestimmung des Verkaufs handeltest, sie gleichsam freigelassen zu haben, und darum wirst du keinen Regress gegen den Verkäufer haben. 1Wenn gegen mich mit der Theilungsklage1717Auf Theilung eines gekauften Sclaven. geklagt worden wäre und dem Gegner der Sclav zugesprochen sein sollte, weil er bewiesen hat, dass derselbe ein gemeinschaftlicher sei, so werde ich [gegen den Verkäufer] die Klage aus der Stipulation des Doppelten haben, weil es keinen Unterschied macht, durch welche Gattung von Klage [der Sclav] entwährt wird, so dass es mir nicht vergönnt ist, ihn zu behalten. 2Die Stipulation des Doppelten bezieht sich nicht blos auf eine einzige [Art der] Entwährung, [auf die nämlich,] wenn Jemand das Eigenthum einer Sache gefordert und entwährt haben wird, sondern auch [auf die], wenn er mit der Servianischen Klage verfahren sollte.
35Paulus libro secundo ad edictum aedilium curulium. Evictus autem a creditore tunc videtur, cum fere spes habendi abscisa est: itaque si Serviana actione evictus sit, committitur quidem stipulatio: sed quoniam soluta a debitore pecunia potest servum habere, si soluto pignore venditor conveniatur, poterit uti doli exceptione.
35Paul. lib. II. ad Ed. Aedil. cur. [Ein Sclav] scheint aber von dem Gläubiger1818Dem er von dem Verkäufer verpfändet war. dann entwährt zu sein, wenn die Hoffnung, ihn zu behalten, abgeschnitten worden ist. Daher verfällt zwar, wenn er durch die Servianische Klage entwährt sein sollte, die Stipulation, aber weil [der Käufer] den Sclaven, wenn das [schuldige] Geld von dem Schuldner1919Welcher den verpfändeten Sclaven verkauft hatte. bezahlt worden ist, behalten kann, so wird sich der Verkäufer, wenn er nach gelöstem Pfand belangt werden sollte2020Von dem Käufer wegen der Entwährung., der Einrede der bösen Absicht bedienen können.
36Idem libro vicesimo nono ad edictum. Nave aut domu empta singula caementa vel tabulae emptae non intelleguntur ideoque nec evictionis nomine obligatur venditor quasi evicta parte.
36Idem lib. XXIX. ad Ed. Wenn ein Schiff oder ein Haus gekauft worden ist, so sieht man die einzelnen Mauersteine oder Breter nicht als gekauft an2121Weil die Stipulation nur auf das Ganze ging und streng nach den Worten erklärt wurde, weshalb sie nur dann eine Klage begründete, wenn das Ganze, oder ein solcher Theil des Ganzen, an welchem auch nach der Trennung das Ganze erkannt werden kann (ein homogener Theil) entwährt worden ist. S. v. Glück a. a. O. S. 221. u. 345., und darum wird der Verkäufer auch nicht wegen der Entwährung [derselben] verbindlich, gleich als ob ein Theil entwährt wäre.
37Ulpianus libro trigesimo secundo ad edictum. Emptori duplam promitti a venditore oportet, nisi aliud convenit: non tamen ut satisdetur, nisi si specialiter id actum proponatur, sed ut repromittatur. 1Quod autem diximus duplam promitti oportere, sic erit accipiendum, ut non ex omni re id accipiamus, sed de his rebus, quae pretiosiores essent, si margarita forte aut ornamenta pretiosa vel vestis serica vel quid aliud non contemptibile veneat. per edictum autem curulium etiam de servo cavere venditor iubetur. 2Si simplam pro dupla per errorem stipulatus sit emptor, re evicta consecuturum eum ex empto Neratius ait, quanto minus stipulatus sit, si modo omnia facit emptor, quae in stipulatione continentur: quod si non fecit, ex empto id tantum consecuturum, ut ei promittatur quod minus in stipulationem superiorem deductum est.
37Ulp. lib. XXXII. ad Ed. Dem Käufer muss das Doppelte vom Verkäufer versprochen werden; wenn man nicht über etwas Anderes übereingekommen ist, jedoch nicht so, dass Bürgschaft bestellt wird, wenn man das nicht als besonders ausgemacht vorstellen sollte, sondern so, dass [das Doppelte blos durch Stipulation] versprochen wird. 1Wenn wir aber gesagt haben, dass das Doppelte versprochen werden müsse, so wird das so zu verstehen sein, dass wir das nicht wegen jeder Sache annehmen, sondern wegen solcher Sachen, welche kostbarer sind, wenn etwa eine Perle, oder kostbarer Schmuck, oder ein serisches Kleid2222Vestis serica so genannt von den Seren (Seres), einem Volke Indiens, welche den Stoff zu den Kleidern von den Bäumen abkämmten. S. Brisson. h. v., oder sonst etwas nicht Verächtliches verkauft werden sollte. Durch das Edict der curulischen [Aedilen] aber wird dem Verkäufer, auch wegen eines Sclaven Sicherheit zu geben2323D. h. das Doppelte zu versprechen. Wegen der Entwährung eines Sclaven war also das Versprechen gerade des Doppelten durch das Gesetz selbst dem Verkäufer zur Pflicht gemacht, anders, als bei der stipulatio wegen der Eigenschaften und Fehler des Sclaven. S. die Bem. z. L. 31. §. 20. des vorhergeh. Tit. u. Schilling a. a. O. S. 121 f. befohlen. 2Wenn der Verkäufer aus Irrthum das Einfache anstatt des Doppelten stipulirt haben sollte, so sagt Neratius, werde er, wenn die Sache entwährt worden sei, [mit der Klage] aus dem Kaufe soviel erlangen, als er weniger [als das Doppelte] stipulirt hat, wenn nur der Käufer Alles thut, was in der Stipulation enthalten ist; hat er das aber nicht gethan, so werde er nur das erlangen, dass ihm das versprochen werde, was weniger in die frühere Stipulation gebracht worden ist.
38Idem libro secundo disputationum. In creditore qui pignus vendidit tractari potest, an re evicta vel ad hoc teneatur ex empto, ut quam habet adversus debitorem actionem, eam praestet: habet autem contrariam pigneraticiam actionem. et magis est ut praestet: cui enim non aequum videbitur vel hoc saltem consequi emptorem, quod sine dispendio creditoris futurum est?
38Idem lib. II. Disput. Bei einem Gläubiger, welcher ein Pfand verkauft hat, kann man darüber verhandeln, ob er, wenn die Sache entwährt worden ist, wenigstens dazu [auf die Klage] aus dem Kaufe gehalten ist2424Denn für die Entwährung steht der Gläubiger, welcher eine ihm verpfändete Sache kraft des ihm zustehenden Rechts verkauft hat, nicht. S. L. 10. D. de distr. pignor. 20. 5. Er ist als blos gehalten, die Gegenpfandklage, welche auf Vergütung der auf die Sache verwendeten Kosten und des Interesses, wenn der Pfandschuldner in dolo oder culpa war, (z. B. eine fremde Sache verpfändete,) gerichtet ist, und auch nach dem Verkauf des Pfandes zusteht, dem Käufer abzutreten. S. Mühlenbruch Cession S. 398. A. 305., dass er die Klage, welche er gegen den Schuldner hat, [an den Käufer] abtrete; er hat aber die Gegenpfandklage. Und es ist mehr dafür, dass er sie abtrete; denn wem wird das nicht billig zu sein scheinen, dass der Käufer wenigstens das erlange, was ohne Schaden des Gläubigers geschehen wird?
39Iulianus libro quinquagesimo septimo digestorum. Minor viginti quinque annis fundum vendidit Titio, eum Titius Seio: minor se in ea venditione circumscriptum dicit et impetrat cognitionem non tantum adversus Titium, sed etiam adversus Seium: Seius postulabat apud praetorem utilem sibi de evictione stipulationem in Titium dari: ego dandam putabam. respondi: iustam rem Seius postulat: nam si ei fundus praetoria cognitione ablatus fuerit, aequum erit per eundem praetorem et evictionem restitui. 1Si servus tuus emerit hominem et eundem vendiderit Titio eiusque nomine duplam promiserit et tu a venditore servi stipulatus fueris: si Titius servum petierit et ideo victus sit, quod servus tuus in tradendo sine voluntate tua proprietatem hominis transferre non potuisset, supererit Publiciana actio et propter hoc duplae stipulatio ei non committetur: quare venditor quoque tuus agentem te ex stipulatu poterit doli mali exceptione summovere. alias autem si servus hominem emerit et duplam stipuletur, deinde eum vendiderit et ab emptore evictus fuerit: domino quidem adversus venditorem in solidum competit actio, emptori vero adversus dominum dumtaxat de peculio. denuntiare vero de evictione emptor servo, non domino debet: ita enim evicto homine utiliter de peculio agere poterit: sin autem servus decesserit, tunc domino denuntiandum est. 2Si a me bessem fundi emeris, a Titio trientem, deinde partem dimidiam fundi a te quis petierit: si quidem ex besse quem a me acceperas semis petitus fuerit, Titius non tenebitur, si vero triens quem Titius tibi tradiderat et sextans ex besse quem a me acceperas petitus fuerit, Titius quidem pro triente, ego pro sextante evictionem tibi praestabimus. 3Pater sciens filium suum quem in potestate habebat ignoranti emptori vendidit: quaesitum est, an evictionis nomine teneatur. respondit: qui liberum hominem sciens vel ignorans tamquam servum vendat, evictionis nomine tenetur: quare etiam pater, si filium suum tamquam servum vendiderit, evictionis nomine obligatur. 4Qui statuliberum tradit, nisi dixerit eum statuliberum esse, evictionis nomine perpetuo obligatur. 5Qui servum venditum tradit et dicit usum fructum in eo Seii esse, cum ad Sempronium pertineat, Sempronio usum fructum petente perinde tenetur, ac si in tradendo dixisset usus fructus nomine adversus Seium non teneri. et si re vera Seii usus fructus fuerit, legatus autem ita, ut, cum ad Seium pertinere desisset, Sempronii esset, Sempronio usum fructum petente tenebitur, Seio agente recte defugiet.
39Julian. lib. LVII. Digest. Ad Dig. 21,2,39 pr.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 120, Note 3.Einer, der jünger als fünf und zwanzig Jahre ist, hat dem Titius ein Grundstück verkauft, Titius dasselbe dem Sejus; der Minderjährige behauptet, dass er bei diesem Verkauf verkürzt sei und wirkt eine Untersuchung [der Sache] nicht nur gegen den Titius, sondern auch gegen den Sejus aus; Sejus verlangte bei dem Prätor, dass ihm eine analoge Klage aus der Stipulation2525Utilem — stipulationem i. e. utilem ex stipulatio ex stipulatu actionem. S. Brisson. s. h. v. nro. 6. wegen der Entwährung gegen den Titius gegeben werde; ich glaubte, sie sei ihm zu geben. Ich habe zum Bescheid gegeben: Sejus fordert eine gerechte Sache, denn wenn ihm das Grundstück durch die prätorische Untersuchung [der Sache] genommen sein wird, so wird es billig sein, dass durch denselben Prätor auch die Klage wegen der Entwährung2626Dies bedeutet hier wohl: evictionem restitui. wieder hergestellt werde. 1Wenn dein Sclav einen Menschen gekauft und denselben dem Titius verkauft und wegen desselben das Doppelte versprochen haben wird, auch du [das Doppelte] von dem Verkäufer des Sclaven stipulirt haben wirst; wenn [ferner] Titius den Sclaven gefordert haben und darum besiegt sein sollte, weil dein Sclav bei dem Uebergeben ohne deinen Willen das Eigenthum an dem Menschen nicht hätte übertragen können, so wird die Publicianische Klage übrig sein und deswegen die Stipulation des Doppelten ihm nicht verfallen; deshalb wird auch dein Verkäufer dich, wenn du aus der Stipulation klagst, mit der Einrede der bösen Absicht zurückweisen können. Sonst aber wenn ein Sclav einen Menschen gekauft haben, und das Doppelte stipuliren, sodann denselben verkauft haben und [der verkaufte Sclav] dem Käufer entwährt sein sollte, so steht dem Herrn [des verkaufenden Sclaven] zwar gegen den Verkäufer die Klage aufs Ganze zu, dem Käufer aber gegen den Herrn nur [die Klage] wegen des Sonderguts. Der Käufer muss aber dem Sclaven, nicht dem Herrn [desselben] wegen der Entwährung Anzeige machen2727S. die Bem. zu L. 29. §. 2. h. t.; dann nämlich wird er, wenn der Mensch entwährt worden ist, mit Wirksamkeit wegen des Sonderguts klagen können; wenn aber der Sclav gestorben sein wird, dann muss es dem Herrn [desselben] angezeigt werden. 2Wenn du von mir zwei Dritttheile eines Grundstücks, von Titius ein Dritttheil gekauft haben wirst, sodann Jemand von dir die Hälfte des Grundstücks gefordert haben wird, so wird Titius nicht gehalten sein, wenn nämlich aus den zwei Dritttheilen, welche du von mir erhalten hattest, die Hälfte gefordert sein wird; wenn aber das Dritttheil, welches Titius dir übergeben hatte, und ein Sechstel von den zwei Dritttheilen, welche du von mir erhalten hattest, gefordert sein wird, so werden wir [beide, und zwar] Titius auf ein Dritttheil, ich auf ein Sechstel dir für die Entwährung stehen. 3Ein Vater hat wissentlich seinen Sohn, welchen er in seiner Gewalt hatte, einem Käufer, der nichts [davon] wusste, verkauft; man hat gefragt, ob er wegen der Entwährung gehalten sei? [Julianus] hat zum Bescheid gegeben: wer einen freien Menschen wissentlich oder unwissentlich als einen Sclaven verkauft, ist wegen der Entwährung gehalten; deshalb wird auch der Vater, wenn er seinen Sohn als Sclaven verkauft haben wird, wegen der Entwährung verbindlich gemacht. 4Wer einen bedingt Freien übergibt, wird wegen der Entwährung immerwährend verbindlich, wenn er nicht gesagt haben wird, dass derselbe ein bedingt Freier sei. 5Wer einen verkauften Sclaven übergibt, und sagt, dass Sejus an demselben den Niessbrauch habe, da [dieser] doch dem Sempronius gehört, ist, wenn Sempronius den Niessbrauch fordert, ebenso gehalten, als wenn er beim Uebergeben gesagt hätte, dass er wegen des Niessbrauchs gegen den Sejus nicht gehalten sei; und wenn Sejus in der That den Niessbrauch haben, [dieser] aber so legirt sein sollte, dass ihn Sempronius haben sollte, wenn er aufgehört hätte, dem Sejus zu gehören, so wird [der, welcher den Sclaven übergeben hat,] wenn Sempronius den Niessbrauch fordert, gehalten sein, wenn [aber] Sejus klagt, mit Recht [der Vertretung wegen der Entwährung] sich entziehen2828Defugiet. Defugere wird von dem Gewährsmann gesagt, welcher von dem, auf den er ein Recht übertragen hat, von der bevorstehenden Entwährung in Kenntniss gesetzt und zum Beistand aufgefordert, dieser Aufforderung nicht Folge leistet. S. Brisson. s. h. v. In diesem Falle thut er es mit Recht, weil er bei der Uebergabe den Anspruch des Sejus erwähnt hatte und also, wenn dieser klagt, für die Entwährung nicht zu stehen braucht..
40Idem libro quinquagesimo octavo digestorum. Si is qui satis a me de evicitone accepit fundum a me herede legaverit, confestim fideiussores liberabuntur, quia, etiamsi evictus fuerit ab eo cui legatus fuerat, nulla adversus fideiussores actio est.
40Idem lib. LVIII. Digest. Wenn der, welcher von mir Bürgschaft wegen der Entwährung erhalten hat, mir, als seinem Erben, auferlegt haben wird, das [verkaufte] Grundstück als Legat zu leisten, so werden die Bürgen auf der Stelle befreit werden, weil, auch wenn es dem, welchem es legirt gewesen war, entwährt sein sollte, keine Klage gegen die Bürgen Statt findet.
41Paulus libro secundo ad edictum aedilium curulium. Si ei cui vendidi et duplam promissi, cum ipse eadem stipulatione mihi cavisset, heres exstiterim, evicto homine nulla parte stipulatio committitur: neque enim mihi evinci videtur, cum vendiderim eum, neque ei cui me promissorem praestarem, quoniam parum commode dicar ipse mihi duplam praestare debere. 1Item si domino servi heres exstiterit emptor, quoniam evinci ei non potest nec ipse sibi videtur evincere, non committitur duplae stipulatio. his igitur casibus ex empto agendum erit. 2Si is, qui fundum emerit et satis de evictione acceperit et eundem fundum vendiderit, emptori suo heres exstiterit, vel ex contrario emptor venditori heres exstiterit: an evicto fundo cum fideiussoribus agere possit, quaeritur. existimo autem utroque casu fideiussores teneri, quoniam et cum debitor creditori suo heres exstiterit, ratio quaedam inter heredem et hereditatem ponitur et intellegitur maior hereditas ad debitorem pervenire, quasi soluta pecunia quae debebatur hereditati, et per hoc minus in bonis heredis esse: et ex contrario cum creditor debitori suo exstitit heres, minus in hereditate habere videtur, tamquam ipsa hereditas heredi solverit. sive ergo is qui de evictione satis acceperat emptori cui ipse vendiderat, sive emptor venditori suo heres exstiterit, fideiussores tenebuntur. et si ad eundem venditoris et emptoris hereditas recciderit, agi cum fideiussoribus poterit.
41Paul. lib. II. ad Ed. Aedil. cur. Wenn ich der Erbe desjenigen geworden sein sollte, welchem ich [einen Sclaven] verkauft und das Doppelte versprochen habe, da er selbst mir durch dieselbe Stipulation Sicherheit gegeben hatte, so verfällt, wenn der Mensch entwährt worden ist, die Stipulation auf keiner Seite: denn [der Sclav] scheint ja weder mir entwährt zu werden, da ich ihn verkauft habe, noch dem, dem ich mich als Versprecher stellte, weil es wenig passend sein würde, wenn man sagte, dass ich mir selbst das Doppelte leisten müsse. 1Desgleichen, wenn der Käufer Erbe des [wahren] Herrn des Sclaven geworden sein sollte, verfällt die Stipulation des Doppelten nicht, weil er demselben nicht entwährt werden kann, und man es nicht so ansehen kann, als entwähre er [den Sclaven] sich selbst. In diesen Fällen wird man daher aus dem Kauf klagen müssen. 2Wenn derjenige, welcher ein Grundstück gekauft, und Bürgschaft wegen der Entwährung erhalten und dasselbe Grundstück verkauft haben wird, Erbe seines Käufers geworden sein sollte, oder umgekehrt der Käufer Erbe des Verkäufers geworden sein sollte, so fragt es sich, ob [ein solcher Erbe,] wenn das Grundstück entwährt worden ist, gegen die Bürgen klagen könne. Ich glaube aber, dass die Bürgen in beiden Fällen gehalten seien, weil man auch, wenn ein Schuldner Erbe seines Gläubigers geworden ist, ein gewisses Verhältniss zwischen dem Erben und der Erbschaft annimmt und es so ansieht, als komme eine grössere Erbschaft an den Schuldner, nachdem gleichsam das Geld, welches [von ihm] der Erbschaft geschuldet wurde, gezahlt worden ist, und als sei dadurch weniger in dem Vermögen des Erben; und umgekehrt, wenn der Gläubiger Erbe seines Schuldners geworden ist; so scheint er weniger in der Erbschaft zu haben, gleich als ob die Erbschaft selbst dem Erben gezahlt habe. Mag also der, welcher wegen der Entwährung Bürgschaft erhalten hatte, Erbe des Käufers, welchem er selbst [die gekaufte Sache wieder] verkauft hatte, oder mag der Käufer Erbe seines Verkäufers geworden sein, die Bürgen werden gehalten sein, und wenn die Erbschaft des Verkäufers und des Käufers einem und demselben angefallen sein wird, so wird man gegen die Bürgen klagen können.
42Paulus libro quinquagesimo tertio ad edictum. Si praegnas ancilla vendita et tradita sit, evicto partu venditor non potest de evictione conveniri, quia partus venditus non est.
42Paul. lib. LIII. ad Ed. Wenn eine schwangere Sclavin verkauft und übergeben sein sollte, so kann der Verkäufer, wenn das, was sie geboren hat, entwährt worden ist, wegen der Entwährung nicht belangt werden, weil das Geborene nicht verkauft worden ist.
43Iulianus libro quinquagesimo octavo digestorum. Vaccae emptor, si vitulus qui post emptionem natus est evincatur, agere ex duplae stipulatione non potest, quia nec ipsa nec usus fructus evincitur. nam quod dicimus vitulum fructum esse vaccae, non ius, sed corpus demonstramus, sicuti praediorum frumenta et vinum fructum recte dicimus, cum constet eadem haec non recte usum fructum appellari.
43Julian. lib. LVIII. Digestor. Der Käufer einer Kuh kann, wenn das Kalb, welches nach dem Kauf geboren worden ist, entwährt werden sollte, nicht aus der Stipulation des Doppelten klagen, weil weder sie selbst, noch der Niessbrauch [an ihr] (ususfructus) entwährt wird; denn wenn wir sagen, das Kalb sei die Frucht der Kuh (fructum esse vaccae), so bezeichnen wir [damit] nicht ein Recht, sondern eine Sache, ebenso wie wir das Getreide von Grundstücken und den Wein richtig Frucht (fructus) nennen, da es doch bekannt ist, dass eben dies nicht richtig Niessbrauch (ususfructus) genannt werde2929Der Sinn dieser Stelle ist der: der Verkäufer muss für die Entwährung sowohl der ganzen verkauften Sache, als eines einzelnen Rechtes an derselben, also auch des ususfructus stehen. Nun wurde das von einer Kuh geborne Kalb entwährt. Dies nennt man zwar fructus vaccae und ein Unkundiger könnte dies vielleicht so verstehen, als sei ususfructus vaccae gemeint. Um einen solchen Missverstand zu verhüten, bemerkt Julianus, dass fructus hier nicht ein Recht, sondern eine Sache bezeichne..
44Alfenus libro secundo digestorum a Paulo epitomatorum. Scapham non videri navis esse respondit nec quicquam coniunctum habere, nam scapham ipsam per se parvam naviculam esse: omnia autem, quae coniuncta navi essent (veluti gubernacula malus antemnae velum), quasi membra navis esse.
44Alfen. lib. II. Digest. a Paulo epitom. [Alfenus] hat zum Bescheid gegeben, dass ein Boot kein [Theil eines] Schiffes zu sein scheine und gar nicht [mit demselben] verbunden sei; denn ein Boot, sei für sich selbst ein kleines Schiffchen, alle Gegenstände aber, welche mit dem Schiffe verbunden wären, wie das Steuerruder, der Mastbaum, die Segelstangen, das Segel, seien gleichsam Glieder des Schiffes.
45Idem libro quarto digestorum a Paulo epitomatorum. Qui fundum tradiderat iugerum centum, fines multo amplius emptori demonstraverat. si quid ex his finibus evinceretur, pro bonitate eius emptori praestandum ait, quamvis id quod relinqueretur centum iugera haberet.
45Idem lib. IV. Digestor. a Paulo epitom. Jemand, der ein Grundstück von hundert Morgen übergeben hatte, hatte dem Käufer die Grenzen [desselben] viel weiter hinaus gezeigt; [Alfenus] sagte, wenn Etwas aus diesen Grenzen heraus entwährt würde, so sei dem Käufer [Entschädigung] nach Verhältniss der Güte des [entwährten Theils] zu leisten, obwohl das, was übrig bliebe, hundert Morgen enthalte.
46Africanus libro sexto quaestionum. Fundum cuius usus fructus Attii erat, mihi vendidisti nec dixisti usum fructum Attii esse: hunc ego Maevio detracto usu fructu tradidi. Attio capite minuto non ad me, sed ad proprietatem usum fructum redire ait, neque enim potuisse constitui usum fructum eo tempore, quo alienatus esset: sed posse me venditorem te de evictione convenire, quia aequum sit eandem causam meam esse, quae futura esset, si tunc usus fructus alienus non fuisset. 1Si per alienum fundum mihi viam constitueris, evictionis nomine te obligari ait: etenim quo casu, si per proprium constituentis fundum concessa esset via, recte constitueretur, eo casu, si per alienum concederetur, evictionis obligationem contrahit. 2Cum tibi Stichum venderem, dixi eum statuliberum esse sub hac condicione manumissum ‘si navis ex Asia venerit’, is autem ‘si Titius consul factus fuerit’ manumissus erat: quaerebatur, si prius navis ex Asia venerit ac post Titius consul fiat atque ita in libertatem evictus sit, an evictionis nomine teneatur. respondit non teneri eum: etenim dolo malo emptorem facere, cum prius exstiterit ea condicio, quam evictionis nomine exsolverit. 3Item si post biennium liberum fore dixi, qui post annum libertatem acceperit, et post biennium in libertate evincatur, vel decem dare iussum dixerim quinque et is decem datis ad libertatem pervenerit, magis esse, ut his quoque casibus non tenear.
46African. lib. VI. Quaest. Du hast ein Grundstück, an welchem Attius den Niessbrauch hatte, mir verkauft und nicht gesagt, dass Attius den Niessbrauch habe; ich habe dieses [Grundstück], mit Abzug des Niessbrauchs, dem Mävius übergeben; [Africanus] sagt, dass wenn Attius eine Veränderung seiner Rechtsfähigkeit erlitten habe, der Niessbrauch nicht an mich, sondern an das Eigenthum zurückkomme, denn es hätte ja der Niessbrauch [für mich], zu der Zeit, wo er einem Andern gehörte, nicht bestellt werden können; jedoch könne ich dich, den Verkäufer, wegen der Entwährung belangen, weil es billig sei, dass meine Lage dieselbe wäre, welche sie gewesen sein würde, wenn der Niessbrauch damals nicht einem Anderen gehört hätte. 1[Africanus] sagt, wenn du mir eine Fahrwegsgerechtigkeit durch ein fremdes Grundstück bestellt habest, so werdest du [mir] wegen der Entwährung verbindlich; denn in eben dem Fall, in welchem die Fahrwegsgerechtigkeit richtig bestellt wurde, wenn sie durch das dem Bestellenden eigenthümliche Grundstück gestattet worden wäre, werde die Verbindlichkeit zum Ersatz für die Entwährung begründet, wenn sie durch ein fremdes [Grundstück] gestattet wurde. 2Als ich dir den Stichus verkaufte, habe ich gesagt, dass er ein bedingt Freier [und] unter dieser Bedingung freigelassen sei: wenn das Schiff aus Asien gekommen sein wird, er war aber [unter der Bedingung:] wenn Titius Consul geworden sein wird, freigelassen worden; man fragte, ob [der Verkäufer] wegen der Entwährung gehalten sei, wenn das Schiff zuerst aus Asien gekommen sei und nachher Titius Consuls werde und [der bedingt Freie] so in dem Zustand der Freiheit entwährt worden sei? [Africanus] hat zum Bescheid gegeben, dass [der Verkäufer] nicht gehalten sei; denn der Käufer handle, [wenn er klage,] mit böser Absicht, da jene Bedingung eher eingetreten sei, als er [den bedingt Freien] wegen der Entwährung freigegeben habe. 3Ingleichen, wenn ich gesagt habe, dass der nach zwei Jahren frei sein werde, welcher nach einem Jahre die Freiheit erhalten haben wird, und er nach zwei Jahren in den Zustand der Freiheit entwährt werden sollte, oder wenn ich gesagt haben sollte, dass der, welchem zehn [für die Freiheit] zu geben befohlen war, fünf [geben müsse und er, nachdem er zehn gegeben, zur Freiheit gelangt sein sollte, so sei mehr dafür, dass ich auch in diesen Fällen nicht gehalten sei.
47Idem libro octavo quaestionum. Si duos servos quinis a te emam et eorum alter evincatur, nihil dubii fore, quin recte eo nomine ex empto acturus sim, quamvis alter decem dignus sit, nec referre, separatim singulos an simul utrumque emerim.
47Idem lib. VIII. Quaestion. Wenn ich von dir zwei Sclaven einen jeden für Fünf kaufen und der eine von ihnen entwährt werden sollte, so werde es durchaus nicht zweifelhaft sein, dass ich deshalb richtig aus dem Kauf klagen würde, obwohl der andere Zehn werth sein sollte, auch mache es keinen Unterschied, ob ich einen jeden einzelnen besonders oder beide zugleich gekauft habe.
48Neratius libro sexto membranarum. Cum fundus ‘uti optimus maximusque est’ emptus est et alicuius servitutis evictae nomine aliquid emptor a venditore consecutus est, deinde totus fundus evincitur, ob eam evictionem id praestari debet quod ex duplo reliquum est: nam si aliud observabimus, servitutibus aliquibus et mox proprietate evicta amplius duplo emptor quam quanti emit consequeretur.
48Nerat. lib. VI. Membran. Wenn ein Grundstück indem es [von dem Verkäufer] als vorzüglich gut beschaffen hervorgehoben wurde3030Uti optimus maximusque est. Diese Formel, durch welche vorzugsweise die Freiheit eines Grundstücks von rechtlichen Lasten bezeichnet wird, ist in der L. 59. D. de contr. emt. 18. 1. so wiedergegeben worden: ganz frei von Dienstbarkeiten aller Art; doch ist dies nicht beibehalten worden, weil die Formel mehr umfasst (s. z. B. L. 22. pr. D. de instructo vel. instr. leg. 33. 7.). Vergl. über dieselbe noch L. 75. D. h. t. u. L. 126. D. de verb. sign. 50. 16., gekauft worden ist, und der Käufer wegen irgend einer entwährten Dienstbarkeit Etwas vom Verkäufer erlangt hat, hernach das ganze Grundstück entwährt wird, so muss wegen dieser Entwährung das geleistet werden, was von dem Doppelten noch übrig ist; denn wenn wir etwas Anderes beobachten wollten3131D. h. wenn wir dem Käufer das ganze Doppelte zusprechen wollten., so würde der Käufer, wenn einige Dienstbarkeiten und bald darauf das Eigenthum entwährt worden wäre, mehr als das Doppelte von dem, wofür er [das Grundstück] gekauft hat, erlangen.
49Gaius libro septimo ad edictum provinciale. Si ab emptore usus fructus petatur, proinde is venditori denuntiare debet atque is a quo pars petitur.
49Gaj. lib. VII. ad Ed. provinc. Wenn von dem Käufer der Niessbrauch gefordert werden sollte, so muss der es dem Verkäufer ebenso anzeigen, als der, von dem ein Theil [eines Grundstücks] gefordert wird.
50Ulpianus libro vicesimo quinto ad edictum. Si pignora veneant per apparitores praetoris extra ordinem sententias sequentes, nemo umquam dixit dandam in eos actionem re evicta: sed si dolo rem viliori pretio proiecerunt, tunc de dolo actio datur adversus eos domino rei.
50Ulp. lib. XXV. ad Ed. Wenn Pfänder durch die Gerichtsdiener des Prätors, welche die Urtheile auf ausserordentlichem Wege vollstrecken3232Si pignora veneant per apparitores Praetoris, extra ordinem sententias sequentes. Heffter Institut. des Civ. Proc. S. 549. erklärt das extra ordinem so, dass es dem gewöhnlichen Wege der Execution, welche durch ausdrücklich ernannte executores oder arbitri, die keine Unterbeamten, sondern mit wirklicher Richterqualification versehene Personen gewesen seien, zu geschehen pflegte, entgegengesetzt sei, indem der Magistrat nur im dringendsten Fall statt eines solchen executor einem apparitor oder viator die Execution übertragen habe. Dagegen sagt Zimmern Gesch. des Röm. Priv. R. B. 3. S. 268. A. 14., dass obige Worte nur soviel bedeuten: dass die (im ordentl. Process entstandene) Sentenz (wie immer) extra ord. exequirt werde,“ und scheint also eine jede executio, möge sie durch einen executor oder viator oder apparitor (nach seiner Ansicht nur verschiedene Namen eines und desselben Officialen s. a. a. O. Anm. 13.) geschehen, insofern für extra ord. zu halten, als sie nicht durch den Richter, sondern unter Leitung des Magistrats auf ein Decret desselben vollzogen wurde., verkauft werden, so hat noch Niemand gesagt, dass gegen sie eine Klage zu geben sei, wenn die Sache [nachher] entwährt worden ist; aber wenn sie aus böser Absicht die Sache um einen geringeren Preis verschleudert haben, dann wird dem Eigenthümer der Sache gegen sie eine Klage wegen der bösen Absicht gegeben.
51Idem libro octogesimo ad edictum. Si per imprudentiam iudicis aut errorem emptor rei victus est, negamus auctoris damnum esse debere: aut quid refert, sordibus iudicis an stultitia res perierit? iniuria enim, quae fit emptori, auctorem non debet contingere. 1Si Titius Stichum post mortem suam liberum esse iussum vendiderit, mortuo deinde eo Stichus ad libertatem pervenerit, an stipulatio de evictione interposita teneat? et ait Iulianus committi stipulationem: quamvis enim Titius hoc casu denuntiari pro evictione non potuisset, heredi tamen eius denuntiari potuisset. 2Si quis locum vendiderit et idem venditor ab herede suo voluntate emptoris in eo sepultus fuerit, actio de evictione intercidit: hoc casu enim emptor proprietatem amittet. 3Non mirum autem est, ut evicto homine de evictione teneatur heres, quamvis defunctus non similiter fuerit obstrictus, cum et aliis quibusdam casibus plenior adversus heredem vel heredi competat obligatio, quam competierat defuncto: ut cum servus post mortem emptoris heres institutus est iussuque heredis emptoris adiit hereditatem: nam actione ex empto praestare debet hereditatem, quamvis defuncto in hoc tantum fuit utilis ex empto actio, ut servus traderetur. 4Si plures mihi in solidum pro evictione teneantur, deinde post evictionem cum uno fuero expertus, si agam cum ceteris, exceptione me esse repellendum Labeo ait.
51Idem lib. LXXX. ad Ed. Wenn der Käufer einer Sache durch Unklugheit oder Irrthum des Richters besiegt worden ist, so behaupten wir, dass es der Schaden des Gewährsmanns nicht sein dürfe; oder welcher Unterschied ist es, ob die Sache durch die Niederträchtigkeit oder durch die Einfalt des Richters zu Grunde gegangen ist? Das Unrecht nämlich, welches dem Käufer zugefügt wird, darf den Gewährsmann nicht treffen. 1Wenn Titius den Stichus, der, einer Verordnung [des Titius] gemäss, nach dem Tode desselben frei werden soll, verkauft haben, und nachdem er hernach gestorben ist, Stichus zur Freiheit gelangt sein wird, ob dann wohl die über die Entwährung eingegangene Stipulation haftet? Und Julianus sagt, die Stipulation verfalle, denn obwohl dem Titius in diesem Falle wegen der Entwährung keine Anzeige hätte geschehen können, so hätte es doch dem Erben desselben angezeigt werden können. 2Wenn Jemand einen Platz verkauft haben und derselbe Verkäufer von seinem Erben mit dem Willen des Käufers daselbst begraben sein wird, so geht die Klage wegen der Entwährung verloren; in diesem Falle wird nämlich der Käufer das Eigenthum verlieren. 3Es ist aber nicht wunderbar, dass, wenn ein [gekaufter] Mensch entwährt worden ist, der Erbe wegen der Entwährung gehalten ist, obwohl der Verstorbene nicht auf gleiche Weise verpflichtet gewesen ist, da auch in einigen anderen Fällen eine vollständigere Verbindlichkeit gegen den Erben oder dem Erben zusteht, als dem Verstorbenen zugestanden hatte, wie wenn ein [gekaufter] Sclav nach dem Tod des Käufers zum Erben eingesetzt worden ist und auf Befehl des Erben des Käufers die Erbschaft angetreten hat; denn auf die Klage aus dem Kauf muss [der Verkäufer nach der Entwährung des Sclaven auch] Ersatz für die Erbschaft leisten, obwohl dem Verstorbenen nur dazu die Klage aus dem Kaufe von Nutzen war, damit der Sclav übergeben würde. 4Labeo sagt, wenn mehrere mir aufs Ganze wegen der Entwährung gehalten seien, ich sodann nach der Entwährung gegen den Einen verfahren haben werde, so sei ich, wenn ich gegen die Uebrigen klagen wollte, mit einer Einrede zurückzuweisen.
52Idem libro octogesimo primo ad edictum. Sciendum est nihil interesse, ex qua causa duplae stipulatio fuerit interposita, utrum ex causa emptionis an ex alia, ut committi possit.
52Idem lib. LXXXI. ad Ed. Man muss wissen, dass es keinen Unterschied mache, damit die Stipulation des Doppelten verfallen könne, wegen welchen Verhältnisses, aus welchem Grund sie eingegangen sei, ob wegen eines Kaufverhältnisses, oder wegen eines anderen.
53Paulus libro septuagesimo septimo ad edictum. Si fundo tradito pars evincatur, si singula iugera venierint certo pretio, tunc non pro bonitate, sed quanti singula venierint quae evicta fuerint, praestandum, etiamsi ea quae meliora fuerint evicta sint. 1Si cum possit emptor auctori denuntiare, non denuntiasset idemque victus fuisset, quoniam parum instructus esset, hoc ipso videtur dolo fecisse et ex stipulatu agere non potest.
53Paul. lib. LXXVII. ad Ed. Wenn, nachdem ein Grundstück übergeben worden, ein Theil [desselben] entwährt werden sollte, [und] die einzelnen Morgen um einen bestimmten Preis verkauft sein sollten, dann ist der Schadensersatz nicht nach der Güte [des entwährten Theils], sondern nach dem Preis, für welchen die einzelnen [Morgen,] welche entwährt worden sind, verkauft sein werden, zu leisten, wenn auch die, welche die bessern gewesen sind, entwährt sein sollten. 1Wenn der Käufer, da er seinem Gewährsmann Anzeige3333Von dem Process, in welchen er wegen der Sache so verwickelt worden ist, dass eine Entwährung zu befürchten steht. S. die Bem. zu L. 29. §. 2. h. t. machen konnte, sie nicht angezeigt hatte, und derselbe besiegt worden wäre, weil er wenig [zur Vertheidigung] ausgerüstet war, so scheint er eben dadurch mit böser Absicht zu handeln, und kann nicht aus der Stipulation klagen.
54Gaius libro vicesimo octavo ad edictum provinciale. Qui alienam rem vendidit, post longi temporis praescriptionem vel usucapionem desinit emptori teneri de evictione. 1Si heres statuliberum, qui sub condicione pecuniae dandae liber esse iussus est, vendiderit et maiorem pecuniam in condicione esse dixerit quam dare ei iussus est, ex empto tenetur, si modo talis est condicio, ut ad emptorem transiret, id est si heredi dare iussus est servus: nam si alii dare iussus, quamvis veram pecuniae quantitatem dixerit, tamen, si non admonuerit alii dare iussum, evictionis nomine tenebitur.
54Gaj. lib. XXVIII. ad Ed. provinc. Wer eine fremde Sache verkauft hat, hört nach der Verjährung der langen Zeit oder der Ersitzung auf, dem Käufer wegen der Entwährung gehalten zu sein. 1Wenn der Erbe einen bedingt Freien, der unter der Bedingung, dass er Geld gibt, nach [des Testators] Verordnung frei sein soll, verkauft und gesagt haben sollte, dass eine grössere Geldsumme Gegenstand der Bedingung sei, als ihm [der Sclav] nach der Verordnung geben soll, so ist er aus dem Kauf gehalten, wenn es nur eine Bedingung der Art ist, dass sie auf den Käufer überging, das heisst, wenn dem Sclaven befohlen worden ist, dem Erben zu geben: denn wenn ihm befohlen worden ist, einem Anderen zu geben, so wird [der Verkäufer], obwohl er die wahre Geldsumme gesagt hat, gleichwohl, wenn er nicht bemerkt hat, dass [dem Sclaven] befohlen worden ist, einem Anderen zu geben, wegen der Entwährung gehalten sein.
55Ulpianus libro secundo ad edictum aedilium curulium. Si ideo contra emptorem iudicatum est, quod defuit, non committitur stipulatio: magis enim propter absentiam victus videtur quam quod malam causam habuit. quid ergo, si ille quidem contra quem iudicatum est ad iudicium non adfuit, alius autem adfuit et causam egit: quid dicemus? ut puta acceptum quidem cum pupillo tutore auctore fuit iudicium, sed absente pupillo tutor causam egit et iudicatum est contra tutorem: quare non dicemus committi stipulationem? etenim actam esse causam palam est. et satis est ab eo cui ius agendi fuit causam esse actam. 1Praesenti autem venditori denuntiandum est: sive autem absit, sive praesens sit et per eum fiat quo minus denuntietur, committetur stipulatio.
55Ulp. lib. II. ad Ed. Aedil. cur. Wenn deshalb gegen den Käufer erkannt worden ist, weil er abwesend gewesen ist, so verfällt die Stipulation nicht, denn er scheint mehr wegen der Abwesenheit besiegt worden zu sein, als weil er eine schlechte Rechtssache gehabt hat. Wie also, wenn der zwar, gegen den erkannt worden ist, im Gericht nicht zugegen gewesen ist, ein Anderer aber zugegen gewesen ist, und die Sache geführt hat, was werden wir [dann] sagen? Zum Beispiel man hat sich in die Klage zwar mit dem Mündel [selbst] unter Ermächtigung des Vormunds eingelassen, aber, da der Mündel abwesend war, hat der Vormund die Sache geführt, und es ist gegen den Vormund erkannt worden; warum wollen wir nicht sagen, dass die Stipulation verfalle — denn dass die Sache geführt worden sei, ist ja offenbar — ? Und es ist genug, wenn von einem solchen, der das Recht die Sache zu führen gehabt hat, sie geführt worden ist. 1Einem gegenwärtigen Verkäufer aber ist Anzeige zu machen3434S. die vor. Anm.; wenn er aber entweder abwesend oder gegenwärtig ist, und es durch ihn bewirkt wird, dass keine Anzeige gemacht wird, so wird die Stipulation verfallen.
56Paulus libro secundo ad edictum aedilium curulium. Si dictum fuerit vendendo, ut simpla promittatur, vel triplum aut quadruplum promitteretur, ex empto perpetua actione agi poterit. non tamen, ut vulgus opinatur, etiam satisdare debet qui duplam promittit, sed sufficit nuda repromissio, nisi aliud convenerit. 1Si compromisero et contra me data fuerit sententia, nulla mihi actio de evictione danda est adversus venditorem: nulla enim necessitate cogente id feci. 2In stipulatione duplae cum homo venditur partis adiectio necessaria est, quia non potest videri homo evictus, cum pars eius evicta est. 3Si, cum possit usu capere emptor, non cepit, culpa sua hoc fecisse videtur: unde si evictus est servus, non tenetur venditor. 4Si praesente promissore qui de evictione promisit et non ignorante procuratori denuntiatum sit, promissor nihilo minus tenetur. 5Simili modo tenetur et qui curavit, ne sibi denuntiari possit. 6Sed et si nihil venditore faciente emptor cognoscere ubi esset non potuit, nihilo minus committitur stipulatio. 7Pupillo etiam sine tutoris auctoritate posse denuntiari, si tutor non apparet, ex duplae stipulatione benignius receptum esse Trebatius ait.
56Paul. lib. II. ad Ed. Aedil. cur. Wenn bei dem Verkaufen gesagt sein wird, dass das Einfache versprochen werden solle, oder das Dreifache, oder Vierfache versprochen werden sollte, so wird man aus dem Kaufe mit einer immerwährenden Klage klagen können. Es muss jedoch nicht, wie man gemeinhin meint, der, welcher das Doppelte verspricht, auch Bürgschaft geben, sondern es genügt ein blosses Versprechen, wenn man nicht über etwas Anderes übereingekommen sein, wird3535Ueber diese Stelle s. v. Glück a. a. O. S. 282—288.. 1Wenn ich mit meinem Gegner über die Wahl eines Schiedsrichters übereingekommen sein werde3636Si compromisero, nämlich in einem Streit über eine gekaufte Sache. und der Ausspruch [desselben] gegen mich ausgefallen sein wird, so ist mir keine Klage wegen der Entwährung gegen den Verkäufer zu geben; denn ich habe das gethan, ohne dass eine Nothwendigkeit dazu zwang. 2Bei der Stipulation des Doppelten ist es nothwendig, wenn ein Mensch verkauft wird, [über die Entwährung] eines Theiles Etwas hinzuzufügen, weil der Mensch nicht als entwährt angesehen werden kann, wenn ein Theil desselben entwährt worden ist. 3Wenn der Käufer, da er [die gekaufte Sache] ersitzen konnte, [sie] nicht ersessen hat, so scheint er das durch sein Verschulden gethan zu haben; daher ist der Verkäufer nicht gehalten, wenn der Sclav entwährt worden ist. 4Wenn in Gegenwart des Versprechers, welcher wegen der Entwährung [Etwas] versprochen hat, und da er es wohl wusste, dem Geschäftsbesorger [desselben] Anzeige gemacht3737S. die Bemerkung zu L. 53. §. 1. h. t. sein sollte, so ist der Versprecher nichts desto weniger gehalten. 5Auf ähnliche Weise ist auch der gehalten, welcher dafür gesorgt hat, dass ihm keine Anzeige gemacht werden könne. 6Aber auch wenn der Verkäufer nichts dagegen that, [damit ihm keine Anzeige gemacht werde,] der Käufer [aber] nicht hat erfahren können, wo [der Verkäufer] sich befinde, so verfällt die Stipulation nichts desto weniger. 7Trebatius sagt, dass es als billiger angenommen worden sei, dass dem Mündel auch ohne Ermächtigung des Vormundes in Folge der Stipulation des Doppelten Anzeige gemacht werden könne, wenn der Vormund sich nicht sehen lässt.
57Gaius libro secundo ad edictum aedilium curulium. Habere licere rem videtur emptor et si is, qui emptorem in evictione rei vicerit, ante ablatam vel abductam rem sine successore decesserit, ita ut neque ad fiscum bona pervenire possint neque privatim a creditoribus distrahi: tunc enim nulla competit emptori ex stipulatu actio, quia rem habere ei licet. 1Quod cum ita est, videamus, num et si ab eo qui vicerit donata legatave res fuerit emptori, aeque dicendum sit ex stipulatu actionem non nasci, scilicet si antequam abduceret vel auferret donaverit aut legaverit: alioquin semel commissa stipulatio resolvi non potest.
57Gaj. lib. II. ad Ed. Aedil. cur. Es scheint auch [dann] dem Käufer vergönnt zu sein, die Sache zu behalten, wenn der, welcher den Käufer bei der Entwährung der Sache besiegt hat, ehe er die Sache wegtrug oder wegführte, ohne Nachfolger gestorben sein wird, so [jedoch] dass das Vermögen weder an den Fiscus kommen, noch privatim von den Gläubigern verkauft werden kann3838Wenn also weder der Fiscus von seinem Recht, den erblosen Nachlass an sich zu nehmen, innerhalb der gesetzlichen vierjährigen Frist Gebrauch gemacht hat, noch die Gläubiger, um Befriedigung zu bekommen, den Nachlass haben verkaufen müssen.; dann nämlich steht dem Käufer keine Klage aus der Stipulation zu, weil es ihm vergönnt ist, die Sache zu behalten. 1Und da sich dies so verhält, so wollen wir sehen, ob auch wenn die Sache von dem, welcher gesiegt haben wird, dem Käufer geschenkt oder legirt sein wird, auf gleiche Weise zu sagen ist, dass die Klage aus der Stipulation nicht entstehe; [allerdings,] nämlich wenn [der Sieger], ehe er sie wegführte oder wegtrug, sie geschenkt oder legirt haben wird, sonst kann eine einmal verfallene Stipulation nicht wieder in Kraft gesetzt werden (resolvi).
58Iavolenus libro primo ex Plautio. Heres servum non nominatim legatum tradidit et de dolo repromisit: postea servus evictus est. agere cum herede legatarius ex testamento poterit, quamvis heres alienum esse servum ignoraverit.
58Javolen. lib. I. ex Plaut. Ein Erbe hat einen nicht namentlich legirten Sclaven übergeben und wegen der bösen Absicht [Etwas] versprochen, nachher ist der Sclav entwährt worden; der Legatar wird gegen den Erben aus dem Testament klagen können, obwohl der Erbe nicht gewusst hat, dass es ein fremder Sclav sei.
59Pomponius libro secundo ex Plautio. Si res quam a Titio emi legata sit a me, non potest legatarius conventus a domino rei venditori meo denuntiare, nisi cessae ei fuerint actiones. vel quodam casu hypothecas habet.
59Pompon. lib. II. ex Plaut. Wenn eine Sache, welche ich vom Titius gekauft habe, von mir als Legat zu leisten ist, so kann der Legatar, wenn er von dem Eigenthümer der Sache belangt worden ist, meinem Verkäufer keine Anzeige machen3939S. die Bem. zu L. 53. §. 1. h. t., wenn ihm nicht die Klagen [gegen denselben von mir] abgetreten sein werden, oder er zufällig Hypotheken hat.
60Iavolenus libro secundo ex Plautio. Si in venditione dictum non sit, quantum venditorem pro evictione praestare oporteat, nihil venditor praestabit praeter simplam evictionis nomine et ex natura ex empto actionis hoc quod interest.
61Marcellus libro octavo digestorum. Si quod a te emi et Titio vendidi, voluntate mea Titio tradideris, de evictione te mihi teneri, sicuti si acceptam rem tradidissem, placet.
61Marcell. lib. VIII. Dig. Wenn du das, was ich von dir gekauft und dem Titius verkauft habe, mit meinem Willen dem Titius übergeben haben wirst, so nimmt man an, dass du mir wegen der Entwährung gehalten seist, ebenso wie wenn ich die Sache [von dir] erhalten und [dem Titius] übergeben hätte.
62Celsus libro vicesimo septimo digestorum. Si rem quae apud te esset vendidissem tibi: quia pro tradita habetur, evictionis nomine me obligari placet. 1Si ei qui mihi vendidit plures heredes exstiterunt, una de evictione obligatio est omnibusque denuntiari et omnes defendere debent: si de industria non venerint in iudicium, unus tamen ex is liti substitit, propter denuntiationis vigorem et praedictam absentiam omnibus vincit aut vincitur, recteque cum ceteris agam, quod evictionis nomine victi sint. 2Si fundum, in quo usus fructus Titii erat, qui ei relictus est quoad vivet, detracto usu fructu ignoranti mihi vendideris et Titius capite deminutus fuerit et aget Titius ius sibi esse utendi fruendi, competit mihi adversus te ex stipulatione de evictione actio: quippe si verum erat, quod mihi dixisses in venditione, recte negarem Titio ius esse utendi fruendi.
62Cels. lib. XXVII. Dig. Man nimmt an, dass wenn ich dir eine Sache, welche sich bei dir befand, verkauft hätte, ich wegen der Entwährung verbindlich gemacht werde, weil sie für übergeben gehalten wird4040S. die Bem. zu L. 9. D. de reb. credit. 12. 1.. 1Wenn mehrere Erben desjenigen, welcher mir [Etwas] verkauft hat, geworden sind, so findet eine einzige Verbindlichkeit wegen der Entwährung Statt und [es muss] allen Anzeige gemacht werden4141S. die Bem. zu L. 53. §. 1. h. t. und alle müssen vertheidigen; wenn sie mit Fleiss nicht ins Gericht gekommen sein werden, einer von ihnen jedoch in dem Streit, ausgehalten hat, so siegt er für alle oder wird [für alle] besiegt wegen der Kraft der Anzeige und der vorhin erwähnten Abwesenheit; und ich werde mit Recht gegen die übrigen klagen, weil sie wegen der Entwährung besiegt worden sind. 2Wenn du ein Grundstück, an welchem Titius den Niessbrauch hatte, welcher ihm auf so lange, als er leben wird, hinterlassen worden ist, nach Abzug des Niessbrauchs mir, der nichts [von dem Recht des Titius] wusste, verkauft haben wirst und Titius eine Veränderung der Rechtsfähigkeit erlitten haben, und Titius klagen wird, dass er ein Recht zum Niessbrauch habe, so steht mir gegen dich die Klage aus der Stipulation wegen der Entwährung zu, weil ich, wenn das wahr war, was du mir beim Verkauf gesagt hattest, mit Recht behauptete, dass Titius das Recht zum Niessbrauch nicht habe.
63Modestinus libro quinto responsorum. Herennius Modestinus respondit non obesse ex empto agenti, quod denuntiatio pro evictione interposita non esset, si pacto ei remissa esset denuntiandi necessitas. 1Gaia Sei11Die Großausgabe liest Seia statt Sei. fundum a Lucio Titio emerat et quaestione mota fisci nomine auctorem laudaverat et evictione secuta fundus ablatus et fisco adiudicatus est venditore praesente: quaeritur, cum emptrix non provocaverat, an venditorem poterit convenire. Herennius Modestinus respondit, sive quod alienus fuit cum veniret sive quod tunc obligatus, evictus est, nihil proponi, cur emptrici adversus venditorem actio non competat. 2Herennius Modestinus respondit: si emptor appellavit et bonam causam vitio suo ex praescriptione perdidit, ad auctorem reverti non potest.
63Modestin. lib. V. Respons. Herennius Modestinus hat zum Bescheid gegeben, dass es dem aus dem Kaufe Klagenden nicht entgegenstehe, wenn die Anzeige wegen der Entwährung [von ihm dem Verkäufer] nicht geschehen wäre, wenn ihm durch ein Pactum die Nothwendigkeit, Anzeige zu machen, erlassen wäre. 1Caja Seja hatte ein Grundstück von Lucius Titius gekauft und als im Namen des Fiscus ein Streit [über dasselbe] erhoben worden war, hatte sie [ihren] Gewährsmann benannt4242Auctorem laudaverat; dies heisst hier soviel, als: sie hatte ihrem Gewährsmann von dem Process Anzeige gemacht und ihn zur Vertheidigung aufgefordert; also was sonst: auctori denuntiare heisst. S. v. Glück a. a. O. S. 407., und nachdem die Entwährung erfolgt war, ist das Grundstück [ihr] genommen, und dem Fiscus, in Gegenwart des Verkäufers, zugesprochen worden; man fragt, ob die Käuferin, da sie nicht appellirt hatte, den Verkäufer wird belangen können? Herennius Modestinus hat zum Bescheid gegeben, dass, möge nun [das Grundstück deshalb], weil es, als es verkauft wurde, dem Verkäufer nicht gehört hat, oder möge es [deshalb,] weil es damals [einem Andern] verbindlich war, entwährt sein, kein Grund vorgelegt werde, warum der Käuferin gegen den Verkäufer die Klage [wegen der Entwährung] nicht zustehen solle. 2Herennins Modestinus hat zum Bescheid gegeben: wenn der Käufer appellirt und eine gute Sache durch sein Versehen in Folge der Verjährung4343Ex praescriptione, d. h. wohl wegen des Ablaufes der Frist, innerhalb welcher appelirt werden muss. verloren hat, so kann er gegen seinen Gewährsmann keinen Regress haben.
64Papinianus libro septimo quaestionum. Ex mille iugeribus traditis ducenta flumen abstulit. si postea pro indiviso ducenta evincantur, duplae stipulatio pro parte quinta, non quarta praestabitur: nam quod perit, damnum emptori, non venditori attulit. si totus fundus quem flumen deminuerat evictus sit, iure non deminuetur evictionis obligatio, non magis quam si incuria fundus aut servus traditus deterior factus sit: nam et e contrario non augetur quantitas evictionis, si res melior fuerit effecta. 1Quod si modo terrae integro qui fuerat traditus ducenta iugera per alluvionem accesserunt ac postea pro indiviso pars quinta totius evicta sit, perinde pars quinta praestabitur, ac si sola ducenta de illis mille iugeribus quae tradita sunt fuissent evicta, quia alluvionis periculum non praestat venditor. 2Quaesitum est, si mille iugeribus traditis perissent ducenta, mox alluvio per aliam partem fundi ducenta attulisset ac postea pro indiviso quinta pars evicta esset: pro qua parte auctor teneretur. dixi consequens esse superioribus, ut neque pars quinta mille iugerum neque quarta debeatur evictionis nomine, sed perinde teneatur auctor, ac si de octingentis illis residuis sola centum sexaginta fuissent evicta: nam reliqua quadraginta, quae universo fundo decesserunt, pro rata novae regionis esse intellegi. 3Ceterum cum pro diviso pars aliqua fundi evincitur, tametsi certus numerus iugerum traditus sit, tamen non pro modo, sed pro bonitate regionis praestatur evictio. 4Qui unum iugerum pro indiviso solum habuit, tradidit, secundum omnium sententias non totum dominium transtulit, sed partem dimidiam iugeri, quemadmodum si locum certum aut fundum similiter tradidisset.
64Papinian. lib. VII. Quaest. Von tausend übergebenen Morgen [Landes] hat die Gewalt des Flusses zweihundert weggerissen; wenn nachher [noch] zweihundert, als intellectueller [Theil des Grundstücks,] entwährt werden sollten, so wird die Stipulation des Doppelten für den fünften, nicht den vierten Theil geleistet werden, denn das, was untergegangen ist, hat dem Käufer, nicht dem Verkäufer Schaden gebracht4444Es waren also 1000 Morgen verkauft, wir wollen annehmen für einen Preis von 1000, und da das Doppelte als Ersatz für die Entwährung versprochen war, so betrug die Entschädigungssumme für das Ganze 2000. Durch die Wasserfluth verlor der Käufer 200 Morgen, es blieben also 800. Später wurden 200 Morgen entwährt. Es fragte sich nun: soll dafür ⅕ der Entschädigungssumme, also 400 vom Verkäufer geleistet werden, weil die 200 Morgen der fünfte Theil der ganzen verkauften 1000 Morgen sind, oder soll ¼ jener Summe, also 500, gezahlt werden, weil nämlich, seitdem 200 Morgen durch die Gewalt des Wassers weggerissen waren, nur noch 800 Morgen übrig sind und die entwährten 200 Morgen den vierten Theil davon ausmachen? Papinianus entscheidet sich aus dem von ihm angegebenen Grund für das Erstere. S. v. Glück a. a. O. S. 333 ff.. Wenn das ganze Grundstück, welches der Fluss verkleinert hatte, entwährt sein sollte, so wird die Verbindlichkeit zum Schadensersatz für die Entwährung mit Recht nicht vermindert werden, nicht mehr, als wenn durch Vernachlässigung ein Grundstück oder ein Sclav nach der Uebergabe schlechter geworden sein sollte, denn es wird auch von der andern Seite die Grösse des Schadensersatzes für die Entwährung nicht vermehrt, wenn die Sache verbessert sein wird. 1Wenn aber zu der ganzen Fläche Landes, welche übergeben gewesen war, zweihundert Morgen durch Anspülung hinzugekommen sind und nachher ein intellectueller [und zwar] der fünfte Theil vom Ganzen entwährt sein sollte, so wird der fiünfte Theil ebenso geleistet werden, als wenn blos zweihundert von jenen tausend Morgen, welche übergeben worden sind, entwährt gewesen wären, weil der Verkäufer die Gefahr des Augespülten nicht trägt4545Die 1000 verkauften Morgen waren durch Anspülung auf 1200 vermehrt. Es wird ⅕ entwährt, also nicht mehr 200, sondern mit Einrechnung des Angespülten 240. Es fragt sich: ob der Verkäufer Entschädigung für 240, oder für 200 leisten muss? Die Entscheidung ist: nur für 200. Denn die angespülten 200 hatte der Verkäufer nicht verkauft, also braucht er auf keine Entschädigung für die Entwährung derselben zu leisten. Dies ist der Sinn der letzten Worte dieses §.: alluvionis periculum non praestat venditor. S. v. Glück a. a. O. S. 339 f.. 2Man hat gefragt, wenn von tausend Morgen, welche übergeben worden waren, zweihundert zu Grunde gegangen wären, bald darauf die Anspülung an einem andern Theil des Grundstücks zweihundert angesetzt hätte und nachher ein intellectueller [und zwar] der fünfte Theil entwährt worden wäre, auf welchen Theil der Gewährsmann gehalten wäre? Ich habe gesagt, es sei dem Obigen entsprechend, dass weder der Ersatz für den fünften Theil der tausend Morgen, noch für den vierten Theil [von dem Gewährsmann] wegen der Entwährung [geleistet werden] müsse, sondern der Gewährsmann ebenso gehalten sei, als wenn von jenen rückständigen achthundert [Morgen] blos hundertundsechzig entwährt gewesen wären; denn die übrigen vierzig, welche von dem ganzen Grundstück abgekommen sind, werden verhältnissmässig auf das neuangesetzte Land gerechnet4646Dieser Fall ist aus den beiden vorhergehenden gemischt, und daher nach eben denselben Grundsätzen entschieden. Zufolge derselben sind die 200 Hufen, welche der Fluss geraubt hat, dem Käufer zu Grunde gegangen. Diese abgerechnet, muss also angenommen werden, die jetzige Masse bestehe aus 800 Rest des Erkauften, und 200 neuem Ansatz. Nun werden nachher 200 davon evincirt, als ¼ vom Ganzen. Dies macht auf den Rest 160, auf den Ansatz des neuen Landes aber 40 Morgen. Hier vergütet also der Käufer nur 160. Denn nur soviel sind von der verkauften Länderei entwährt, und diese machen ⅕ von den noch übrig gebliebenen 800 Morgen Landes aus. Müsste er ⅕ von 1000 Aeckern, oder ¼ von dem Rest der 800 Morgen vergüten, so müsste er ja etwas vergüten, was er nicht verkauft, sondern der Fluss erst angesetzt hat. So v. Glück a. a. O. S. 341.. 3Sonst wenn irgend ein abgesonderter Theil des Grundstücks entwährt wird, so wird der Ersatz für die Entwährung, obgleich eine bestimmte Anzahl Morgen übergeben worden ist, doch nicht nach Verhältniss der Grösse, sondern nach Verhältniss der Güte des [entwährten] Landes geleistet. 4Jemand, der nur einen Morgen Landes als intellectuellen Antheil [mit einem Andern gemeinschaftlich] gehabt hat, hat denselben übergeben; den Meinungen Aller gemäss hat er nicht das ganze Eigenthum, sondern die Hälfte des Morgens übertragen, ebenso, als wenn er einen bestimmten Platz oder ein [bestimmtes] Grundstück auf gleiche Weise übergeben hätte.
65Idem libro octavo quaestionum. Rem hereditariam pignori obligatam heredes vendiderunt et evictionis nomine pro partibus hereditariis spoponderunt: cum alter pignus pro parte sua liberasset, rem creditor evicit: quaerebatur an uterque heredum conveniri possit? idque placebat propter indivisam pignoris causam. nec remedio locus esse videbatur, ut per doli exceptionem actiones ei qui pecuniam creditori dedit praestarentur, quia non duo rei facti proponerentur. sed familiae erciscundae iudicium eo nomine utile est: nam quid interest, unus ex heredibus in totum liberaverit pignus an vero pro sua dumtaxat portione? cum coheredis neglegentia damnosa non debet esse alteri.
65Idem lib. VIII. Quaest. Eine als Pfand verbindlich gemachte Erbschaftssache haben die Erben verkauft und wegen der Entwährung nach Verhältniss der Erbschaftstheile [Etwas] angelobt; als der eine [Erbe] das Pfand für seinen Theil befreit hatte, so hat der Gläubiger die Sache entwährt; man fragte, ob beide Erben belangt werden können? Und das nahm man wegen des untheilbaren Rechtsverhältnisses des Pfandes an, auch schien kein Rechtsmittel Statt zu haben, damit auf die Einrede der bösen Absicht dem, welcher dem Gläubiger das Geld gegeben hat, die Klagen abgetreten würden, weil hier nicht ein Fall aufgestellt würde, wo zwei Correalschuldner geworden sind, sondern die Erbtheilungsklage deshalb wirksam ist; denn welcher Unterschied ist es, ob einer von den Erben das Pfand aufs Ganze befreit hat, oder aber nur für seinen Antheil, da die Nachlässigkeit des [einen] Miterben dem andern nicht schädlich sein darf?
66Idem libro vicesimo octavo quaestionum. Si, cum venditor admonuisset emptorem, ut Publiciana potius vel ea actione quae de fundo vectigali proposita est experiretur, emptor id facere supersedit, omnimodo nocebit ei dolus suus nec committitur stipulatio. non idem in Serviana quoque actione probari potest: haec enim etsi in rem actio est, nudam tamen possessionem avocat et soluta pecunia venditori dissolvitur: unde fit, ut emptori suo nomine non competat. 1Si is qui rei publicae causa afuit fundum petat, utilis possessori pro evictione competit actio. item si privatus a milite petat, eadem aequitas est emptori restituendae pro evictione actionis. 2Si secundus emptor venditorem eundemque emptorem ad litem hominis dederit procuratorem et non restituto eo damnatio fuerit secuta, quodcumque ex causa iudicati praestiterit procurator ut in rem suam datus, ex stipulatu consequi non poterit: sed quia damnum evictionis ad personam pertinuit emptoris, qui mandati iudicio nihil percepturus est, non inutiliter ad percipiendam litis aestimationem agetur ex vendito. 3Divisione inter coheredes facta si procurator absentis interfuit et dominus ratam habuit, evictis praediis in dominum actio dabitur, quae daretur in eum qui negotium absentis gessit, ut quanti sua interest actor consequatur, scilicet ut melioris aut deterioris agri facti causa finem pretii, quo fuerat tempore divisionis aestimatus, deminuat vel excedat.
66Idem lib. XXVIII. Quaest. Da der Verkäufer den Käufer daran erinnert hatte, dass er lieber mit der Publicianischen, oder mit der Klage, welche wegen des erbpachtlichen Grundstücks aufgestellt worden ist4747Das ist mit einer utilis in rem actio. S. L. 1. §. 1. D. si ager vectigalis, id est emphyt. petatur. 6. 3. — Der Käufer bediente sich hier stattder beiden angegebenen Klagen wohl der rei vindicatio und verlor wegen der Schwierigkeit des Beweises. S. v. Glück a. a. O. S. 272. Anm. 94., verfahren sollte, und der Käufer dies zu thun unterlassen hat, so wird ihm jeden Falls seine böse Absicht schaden, und die Stipulation nicht verfallen. Dasselbe kann man nicht auch bei der Servianischen Klage billigen, denn wenn auch diese eine Klage auf eine Sache ist, so nimmt sie doch blos den Besitz weg und wird nachdem dem Verkäufer das Geld gezahlt worden ist, aufgehoben; daher kommt es, dass sie dem Käufer auf eigenen Namen nicht zusteht4848Der Verkäufer hatte hier blos ein Pfandrecht an der verkauften Sache. Weil aber die deshalb zustehende Servianische Klage dem siegenden Kläger blos den Besitz und nicht einmal einen dauerhaften verschafft und sie nur von dem Pfandgläubiger als solchem in eigenem Namen angestellt werden kann, so verfällt die Stipulation, wenn gleich der Käufer dem Rath des Verkäufers, mit dieser Klage zu verfahren, nicht gefolgt ist. S. v. Glück a. a. O. S. 273. Anm. 96.. 1Wenn der, welcher von Staatswegen abwesend gewesen ist, ein Grundstück fordern sollte, so steht dem Besitzer eine analoge Klage wegen der Entwährung zu. Ingleichen wenn eine Civilperson von einem Soldaten [ein Grundstück] fordern sollte, so ist derselbe Billigkeitsgrund vorhanden, dass dem Käufer die Klage wegen der Entwährung wieder hergestellt werde4949Die beiden Fälle dieses §. beziehen sich auf eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, nachdem die Verjährung schon abgelaufen war. Indem ersten fordert ein Abwesender das Grundstück von dem Käufer und entwährt es diesem mit einer Klage, die eigentlich schon verjährt war. Diese wird wieder hergestellt und folglich auch die Evictionsklage, die ebenfalls schon verjährt war, dem Käufer (daher utilis pro evictione actio). In dem zweiten Fall wird eine Civilperson gegen die Verjährung ihrer Klage auf ein Grundstück, welche während der Abwesenheit eines Soldaten, welcher das Grundstück gekauft hatte, vollendet worden war, restituirt; deshalb musste auch dem Soldaten (Käufer) die Evictionsklage wiederhergestellt werden.. 2Wenn er zweite Käufer [einen] Verkäufer, der auch zugleich [erster] Käufer ist, als Geschäftsbesorger zu dem Streit über den [gekauften] Menschen bestellt haben und, da der [Sclav] nicht zurückerstattet wurde, eine Verurtheilung erfolgt sein wird, so wird der Geschäftsbesorger, wie ein zu seinem eigenen Besten bestellter, das, was er auch immer in Folge des Urtheils geleistet haben wird, [mit der Klage] aus der Stipulation nicht erlangen können; aber weil der Schaden der Entwährung die Person des [ersten] Käufers getroffen hat, der mit der Auftragsklage [vom zweiten Käufer] nichts erlangen wird, so wird nicht unwirksam [von dem ersten Käufer gegen seinen Verkäufer] aus dem Verkaufe zur Wiedererlangung der Schätzung des streitigen Gegenstandes geklagt werden. 3Wenn bei einer zwischen Miterben vorgenommenen Theilung der Geschäftsbesorger eines abwesenden [Miterben] zugegen gewesen ist und der Geschäftsherr [die Theilung] genehmigt hat, so wird gegen den Geschäftsherrn, wenn Grundstücke entwährt worden, die Klage gegeben werden, welche gegen den gegeben wurde, der das Geschäft des Abwesenden geführt hat, so dass der Kläger soviel, als sein Interesse beträgt, erlangt, nämlich so, dass er, weil das Grundstück entweder besser oder schlechter geworden ist, die Grösse des Werthes, zu welchem dasselbe zur Zeit der Theilung geschätzt worden war, [entweder] vermindert oder überschreitet5050Die Miterben müssen sich einander für die Entwährung der einem jeden zugetheilten Erbschaftssachen stehen. Die deshalb zuständige Klage (act. praescriptis verbis) wird dem Miterben, welcher die Entwährung erfahren hat, auch gegen den bei der Theilung abwesenden Miterben, der seine Geschäfte durch einen Procurator führen liess und die Handlungen desselben genehmigte, gegeben. Die Klage geht auf das Interesse, welches so berechnet wird, dass auf den Werth der entwährten Sache, welchen sie zur Zeit der Entwährung hatte, gesehen wird. S. v. Glück Th. 11. S. 81 f. u. Th. 20. S. 361 f..
67Idem libro decimo responsorum. Emptori post evictionem servi quem dominus abduxit venditor eundem servum post tempus offerendo, quo minus praestet quod emptoris interest, non recte defenditur.
68Idem libro undecimo responsorum. Cum ea condicione pignus distrahitur, ne quid evictione secuta creditor praestet: quamvis pretium emptor non solverit, sed venditori caverit, evictione secuta nullam emptor exceptionem habebit, quo minus pretium solvat. 1Creditor, qui pro pecunia nomen debitoris per delegationem sequi maluit, evictis pignoribus quae prior creditor accepit nullam actionem cum eo qui liberatus est habebit.
68Idem lib. XI. Resp. Ad Dig. 21,2,68 pr.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 237, Note 22.Wenn ein Pfand unter der Bedingung verkauft wird, dass der Gläubiger nach erfolgter Entwährung nichts leisten solle, so wird der Käufer obwohl er den Preis nicht gezahlt, sondern dem Verkäufer [deshalb] Sicherheit gegeben hat, nach erfolgter Entwährung keine Einrede haben, damit er den Preis nicht zahle. 1Ein Gläubiger, welcher für [sein dargeliehenes] Geld lieber eine Schuldforderung des Schuldners durch Ueberweisung hat annehmen wollen, wird, wenn die Pfänder, welche der frühere Gläubiger empfangen hat, entwährt sind, keine Klage gegen denjenigen, welcher befreit worden ist5151D. h. seinen frühern Schuldner, der ihn durch Abtretung einer Forderung befriedigt hat., haben.
69Scaevola libro secundo quaestionum. Qui libertatis causam excepit in venditione, sive iam tunc cum traderetur liber homo fuerit, sive condicione quae testamento proposita fuerit impleta ad libertatem pervenerit, non tenebitur evictionis nomine. 1Qui autem in tradendo statuliberum dicit, intellegetur hanc speciem dumtaxat libertatis excipere, quae ex testamento impleta condicione ex praeterito possit optingere: et ideo si praesens testamento libertas data fuerit et venditor statuliberum pronuntiavit, evictionis nomine tenetur. 2Rursus qui statuliberum tradit, si certam condicionem pronuntiaverit, sub qua dicit ei libertatem datam, deteriorem condicionem suam fecisse existimabitur, quia non omnem causam statutae libertatis, sed eam dumtaxat quam pronuntiaverit excepisse videbitur: veluti si quis hominem dixerit decem dare iussum isque post annum ad libertatem pervenerit, quia hoc modo libertas data fuerit: ‘Stichus post annum liber esto’, evictionis obligatione tenebitur. 3Quid ergo, qui iussum decem dare pronuntiat viginti dare debere, nonne in condicionem mentitur? verum est hunc quoque in condicionem mentiri et ideo quidam existimaverunt hoc quoque casu evictionis stipulationem contrahi: sed auctoritas Servii praevaluit existimantis hoc casu ex empto actionem esse, videlicet quia putabat eum, qui pronuntiasset servum viginti dare iussum, condicionem excepisse, quae esset in dando. 4Servus rationibus redditis liber esse iussus est: hunc heres tradidit et dixit centum dare iussum. si nulla reliqua sunt quae servus dare debeat et per hoc adita hereditate liber factus est, obligatio evictionis contrahitur, eo quod liber homo tamquam statuliber traditur. si centum in reliquis habet, potest videri heres non esse mentitus, quoniam rationes reddere iussus intellegitur summam pecuniae quae ex reliquis colligitur iussus dare: cui consequens est, ut, si minus quam centum in reliquis habuerit, veluti sola quinquaginta, ut, cum eam pecuniam dederit, ad libertatem pervenerit, de reliquis quinquaginta actio ex empto competat. 5Sed et si quis in venditione statuliberum perfusorie dixerit, condicionem autem libertatis celaverit, empti iudicio tenebitur, si id nescierit emptor: hic enim exprimitur eum, qui dixerit statuliberum et nullam condicionem pronuntiaverit, evictionis quidem nomine non teneri, si condicione impleta servus ad libertatem pervenerit, sed empti iudicio teneri, si modo condicionem, quam sciebat praepositam esse, celavit: sicuti qui fundum tradidit et, cum sciat certam servitutem deberi, perfusorie dixerit: ‘itinera actus quibus sunt utique sunt, recte recipitur’, evictionis quidem nomine se liberat, sed quia decepit emptorem, empti iudicio tenetur. 6In fundo vendito cum modus pronuntiatus deest, sumitur portio ex pretio, quod totum colligendum est ex omnibus iugeribus dictis.
69Scaevola lib. II. Quaest. Wer das Verhältniss der Freiheit bei dem Verkaufe ausgenommen hat5252D. h. wer gesagt hat, dass er nicht dafür stehe, wenn der verkaufte Sclav frei und dadurch entwährt werde.; wird [wegen der Freiheit des verkauften Sclaven], mag [derselbe] schon damals, als er übergeben wurde, ein freier Mensch gewesen sein, oder mag er nach Erfüllung einer Bedingung, welche in einem Testament aufgestellt gewesen ist, zur Freiheit gelangt sein, Namens der Entwährung nicht gehalten sein. 1Wer aber bei der Uebergabe [des verkauften Sclaven] denselben einen bedingt Freien nennt, der wird so angesehen werden, als nehme er nur diese Art der Freiheit aus, welche aus einem Testament nach erfüllter Bedingung aus [einem Grunde] der Vergangenheit eintreten kann; und darum ist der Verkäufer wegen der Entwährung gehalten, wenn die Freiheit ohne Nebenbestimmung durch ein Testament gegeben sein wird und er angegeben hat, dass [der Sclav] ein bedingt Freier sei. 2Umgekehrt wird der, welcher einem bedingt Freien übergibt, wenn er eine bestimmte Bedingung angegeben haben wird, unter welcher demselben, wie er sagt, die Freiheit gegeben ist, so angesehen werden, als habe er seine Lage verschlechtert, weil er nicht jeden Grund der bedingten Freiheit, sondern nur den, welchen er angegeben haben wird, ausgenommen zu haben scheinen wird; z. B. wenn Jemand gesagt haben wird, dass dem [zu verkaufenden] Menschen befohlen worden sei, Zehn zu geben und derselbe nach einem Jahre zur Freiheit gelangt sein wird, weil die Freiheit auf diese Weise gegeben worden ist: Stichus soll nach einem Jahre frei sein, so wird er aus der Verbindlichkeit zum Schadensersatz wegen der Entwährung gehalten sein. 3Wie also, täuscht der, welcher angibt, dass der, welchem Zehn zu geben befohlen worden ist, Zwanzig geben müsse, nicht in Bezug auf die Bedingung? Es ist wahr, dass mich dieser in Bezug auf die Bedingung täuscht, und darum haben Einige geglaubt, dass auch in diesem Fall [der Verfall der] Stipulation wegen der Entwährung begründet werde. Aber es hat das Ansehen des Servius mehr gegolten, der da meinte, in diesem Falle finde die Klage aus dem Kaufe Statt, weil er nämlich glaubte, dass der, welcher angegeben hätte, dass dem Sclaven, zehn zu geben, befohlen worden sei, [doch jeden Falls] eine Bedingung ausgenommen habe, welche in einem Geben bestände. 4Es ist [in einem Testament] verordnet worden, dass ein Sclav nach abgelegter Rechnung frei sein solle; diesen hat der Erbe übergeben und gesagt, es sei demselben befohlen, Hundert zu geben; wenn nichts rückständig ist, was der Sclav etwa geben müsste, und er deshalb nach angetretener Erbschaft frei geworden ist, so wird die Verbindlichkeit zum Schadensersatz wegen der Entwährung dadurch begründet, dass ein freier Mensch wie ein bedingt Freier übergeben wird. Wenn er mit Hundert im Rückstand ist, so kann der Erbe so angesehen werden, als habe er nicht getäuscht, weil, wenn Jemandem befohlen worden ist, Rechnung abzulegen, es so verstanden wird, als sei ihm befohlen, die Summe Geldes, welche aus den rückständigen Posten zusammengerechnet wird, zu geben; und dem ist es entsprechend, dass, wenn er mit weniger, als Hundert, im Rückstand ist, z. B. blos mit Funfzig, und5353Das et bei Haloander und in der Vulg. entspricht dem Zusammenhang besser, als das ut der Florent., da er dies Geld gegeben hat, zur Freiheit gelangt ist, wegen der übrigen Funfzig die Klage aus dem Kaufe zusteht. 5Aber auch wenn Jemand beim Verkaufe [den Sclaven] nur obenhin einen bedingt Freien genannt, die Bedingung der Freiheit aber verschwiegen haben wird, so wird er auf die Kaufklage gehalten sein, wenn dies (die Bedingung) der Käufer nicht gewusst haben wird; denn in diesem Falle findet das Anwendung, dass der, welcher [den Sclaven] einen bedingt Freien genannt, und keine Bedingung angegeben hat, zwar wegen der Entwährung nicht gehalten ist, wenn der Sclav nach erfüllter Bedingung zur Freiheit gelangt sein wird, aber auf die Kaufklage gehalten ist, wenn er nur die Bedingung, von welcher er wusste, dass sie vorgeschrieben worden sei, verschwiegen hat; ebenso wie der, welcher ein Grundstück übergibt, und, da er weiss, dass eine bestimmte Dienstbarkeit darauf hafte, nur obenhin gesagt haben wird: die Fusssteigsgerechtigkeiten, die Viehtriftsgerechtigkeiten anlangend, so wird [das Grundstück] in Bezug auf die, welchen sie zustehen, und in dem Zustand, in welchem sie sich befinden, gehörig übernommen, zwar wegen der Entwährung befreit, aber, weil er den Käufer hintergangen hat, auf die Kaufklage gehalten ist. 6Wenn bei einem verkauften Grundstück der angegebene Flächeninhalt nicht vorhanden ist, so wird ein Theil von dem Preis [dem Verkäufer] genommen, und der ganze [Preis] wird aus [den Preisen] aller angegebenen Morgen zusammengerechnet5454Z. B. es war ein Grundstück von 100 Morgen, ein jeder zu dem Preis von 2, verkauft worden. Das Grundstück enthält aber nur 80 Morgen. Es wird also von dem Gesammtpreis von 200, soviel weggenommen, als auf die fehlenden 20 Morgen kommt, d. h. 40. S. v. Glück Th. 16. S. 87..
70Paulus libro quinto quaestionum. Evicta re ex empto actio non ad pretium dumtaxat recipiendum, sed ad id quod interest competit: ergo et, si minor esse coepit, damnum emptoris erit.
70Paul. lib. V. Quaest. Wenn eine Sache entwährt worden ist, so steht die Klage aus dem Kaufe nicht nur zur Wiedererlangung des Preises, sondern [auch] auf das Interesse zu; daher wird es auch, wenn sie weniger werth geworden ist, der Schaden des Käufers sein5555D. h. wenn sie nach dem Verkauf verschlechtert wurde, so dass sie zur Zeit der Entwährung weniger werth war. S. die Bem. zu L. 66. §. 3. h. t..
71Idem libro sexto decimo quaestionum. Pater filiae nomine fundum in dotem dedit: evicto eo an ex empto vel duplae stipulatio committatur, quasi pater damnum patiatur, non immerito dubitatur: non enim sicut mulieris dos est, ita patris esse dici potest nec conferre fratribus cogitur dotem a se profectam manente matrimonio. sed videamus, ne probabilius dicatur committi hoc quoque casu stipulationem: interest enim patris filiam dotatam habere et spem quandoque recipiendae dotis, utique si in potestate sit. quod si emancipata est, vix poterit defendi statim committi stipulationem, cum uno casu ad eum dos regredi possit. numquid ergo tunc demum agere possit, cum mortua in matrimonio filia potuit dotem repetere, si evictus fundus non esset? an et hoc casu interest patris dotatam filiam habere, ut statim convenire promissorem possit? quod magis paterna affectio inducit.
71Idem lib. XVI. Quaest. Ein Vater hat für seine Tochter ein Grundstück zur Mitgift gegeben; wenn dasselbe entwährt worden ist, so zweifelt man nicht mit Unrecht, ob [die Klage] aus dem Kaufe [zustehe,] oder die Stipulation des Doppelten verfalle, gleich als ob der Vater Schaden leide. Man kann nämlich nicht ebenso, wie die Mitgift der Frau gehört, auch sagen, dass sie dem Vater gehöre; auch wird er nicht gezwungen, eine von ihm gekommene Mitgift, so lange die Ehe besteht, seinen Brüdern5656Bei der Beerbung ihres Vaters in die Erbschaft. einzuwerfen. Doch möchte man wohl mit mehr Wahrscheinlichkeit sagen, dass auch in diesem Falle die Stipulation verfalle; denn es liegt dem Vater daran, eine ausgestattete Tochter und die Hoffnung zu haben, einst die Mitgift wieder zu erhalten, jeden Falls, wenn [die Tochter] sich in seiner Gewalt befindet. Wenn sie aber aus der väterlichen Gewalt entlassen ist, so wird man es kaum vertheidigen können, dass die Stipulation sogleich verfalle, da die Mitgift [dann nur] in einem einzigen Fall an ihn zurückkehren kann5757Dann nämlich, wenn die Ehe durch den Tod der Tochter getrennt wird. S. L. 6. pr. D. de jure dot. 23. 3. L. 10. pr. D. sol. matr. 24. 3.. Kann er also etwa dann erst klagen, wenn er nach dem während der Ehe erfolgten Tode der Tochter die Mitgift hätte zurückfordern können, wenn das Grundstück nicht entwährt worden wäre? Oder liegt auch in diesem Fall dem Vater daran, eine ausgestattete Tochter zu haben, so dass er den Versprecher sogleich belangen kann? Und dies bringt die väterliche Zuneigung mehr mit sich.
72Callistratus libro secundo quaestionum. Cum plures fundi specialiter nominatim uno instrumento emptionis interposito venierint, non utique alter alterius fundus pars videtur esse, sed multi fundi una emptione continentur. et quemadmodum, si quis complura mancipia uno instrumento emptionis interposito vendiderit, evictionis actio in singula capita mancipiorum spectatur, et sicut aliarum quoque rerum complurium una emptio facta sit, instrumentum quidem emptionis interpositum unum est, evictionem autem tot actiones sunt, quot et species rerum sunt quae emptione comprehensae sunt: ita et in proposito non utique prohibebitur emptor evicto ex his uno fundo venditorem convenire, quod una cautione emptionis complures fundos mercatus comprehenderit.
72Callistr. lib. II. Quaest. Wenn mehrere Grundstücke besonders und namentlich, so [jedoch], dass eine einzige Kaufurkunde aufgesetzt wurde, verkauft sein werden, so scheint durchaus nicht das eine Grundstück ein Theil des andern zu sein, sondern viele Grundstücke sind in einem einzigen Kaufe enthalten; und auf eben die Weise, auf welche, wenn Jemand mehrere Sclaven zusammen, so [jedoch], dass eine einzige Kaufurkunde aufgesetzt wurde, verkauft haben wird, die Entwährungsklage bei jedem einzelnen Sclaven in Betracht kommt, und so wie auch, wenn ein einziger Kauf von mehreren andern Sachen zusammen geschlossen [und] eine einzige Kaufurkunde aufgesetzt worden ist, es aber soviel Entwährungsklagen gibt, als auch einzelne Individuen von Sachen vorhanden sind, welche in dem Kauf begriffen sind, so wird auch im vorliegenden Falle der Käufer, wenn eins von diesen Grundstücken entwährt worden ist, [dadurch] durchaus nicht abgehalten werden, den Verkäufer zu belangen, dass er die mehreren Grundstücke, welche er gekauft hat, in einer einzigen Kaufverschreibung zusammengefasst hat.
73Paulus libro septimo responsorum. Seia fundos Maevianum et Seianum et ceteros doti dedit: eos fundos vir Titius viva Seia sine controversia possedit: post mortem deinde Seiae Sempronia heres Seiae quaestionem pro praedii proprietate facere instituit: quaero, cum Sempronia ipsa sit heres Seiae, an iure controversiam facere possit. Paulus respondit iure quidem proprio, non hereditario Semproniam, quae Seiae de qua quaeritur heres exstitit, controversiam fundorum facere posse, sed evictis praediis eandem Semproniam heredem Seiae conveniri posse: vel exceptione doli mali summoveri posse.
73Paul. lib. VII. Resp. Seja hat das Mävianische und Sejanische und andere Grundstücke zur Mitgift gegeben; diese Grundstücke hat [ihr] Mann Titius beim Leben der Seja ohne Streit besessen; sodann nach dem Tode der Seja hat Sempronia, die Erbin der Seja, angefangen, einen Streit über das Eigenthum eines Grundstücks zu erheben5858Der Mann hatte hier die Mitgift nach dem Tode der Frau behalten. — Die am Ende dieser Stelle erwähnte exceptio doli mali ist ebenso, wie in L. 17. h. t. die exceptio rei venditae et traditae. Vgl. L. 1. §. 1. im folgenden Titel.; ich frage, ob Sempronia, da sie selbst Erbin der Seja ist, mit Recht Streit erheben könne? Paulus hat zum Bescheid gegeben, dass Sempronia, welche Erbin der Seja, wegen welcher man fragt, geworden ist, zwar aus einem eigenen, nicht aber aus einem Erbschaftsrecht einen Streit wegen der Grundstücke erheben könne, aber, wenn die Grundstücke [auf diese Weise von ihr] entwährt wären, könne dieselbe Sempronia, die Erbin der Seja, belangt werden oder sie könne durch die Einrede der bösen Absicht zurückgewiesen werden.
74Hermogenianus libro secundo iuris epitomarum. Si plus vel minus, quam pretii nomine datum est, evictione secuta dari convenerit, placitum custodiendum est. 1Si iussu iudicis rei iudicatae pignus captum per officium distrahatur, post evincatur, ex empto contra eum qui pretio liberatus est, non quanti interest, sed de pretio dumtaxat eiusque usuris habita ratione fructuum dabitur, scilicet si hos ei qui evicit restituere non habebat necesse. 2Mota quaestione interim non ad pretium restituendum, sed ad rem defendendam venditor conveniri potest. 3Qui nomen quale fuit vendidit, dumtaxat ut sit, non ut exigi etiam aliquid possit, et dolum praestare cogitur.
74Hermogen. lib. II. Juris Epitom. Wenn man übereingekommen sein wird, dass mehr oder weniger, als man als Preis gegeben hat, nach erfolgter Entwährung gegeben werden solle, so ist der Vertrag zu beobachten. 1Wenn ein auf Befehl des Richters wegen entschiedener Sache weggenommenes Pfand durch die Gerichtsdiener verkauft5959S. die Bem. zu L. 50. h. t., nachher entwährt werden sollte, so wird [die Klage] aus dem Kauf gegen den, welcher durch den Preis befreit worden ist6060D. h. den Schuldner, welchem ein Pfand zur Erfüllung einer Verbindlichkeit weggenommen war., nicht auf das Interesse, sondern nur auf den Preis und die Zinsen desselben, mit Rücksicht auf die Früchte, gegeben werden, nämlich wenn [der Käufer] dieselben nicht dem, welcher entwährt hat, nothwendig ausantworten musste. 2Wenn ein Streit erregt worden ist, so kann der Verkäufer unterdessen6161So lange die Entwährung noch nicht wirklich erfolgt ist. nicht, damit er den Preis zurückerstatte, sondern damit er die Sache vertheidige, belangt werden. 3Ad Dig. 21,2,74,3Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 397, Note 1.Wer eine Schuldforderung, sowie sie beschaffen gewesen ist, verkauft hat, wird nur dafür zu stehen gezwungen, dass [die Schuldforderung] vorhanden sei, nicht dafür, dass auch Etwas eingefordert werden könne, und für böse Absicht.
75Venuleius libro sexto decimo stipulationum. Quod ad servitutes praediorum attinet, si tacite secutae sunt et vindicentur ab alio, Quintus Mucius et Sabinus existimant venditorem ob evictionem teneri non posse: nec enim evictionis nomine quemquam teneri in eo iure, quod tacite soleat accedere: nisi ut optimus maximusque esset traditus fuerit fundus: tunc enim liberum ab omni servitute praestandum. si vero emptor petat viam vel actum, venditorem teneri non posse, nisi nominatim dixerit accessurum iter vel actum: tunc enim teneri eum, qui ita dixerit. et vera est Quinti Muci sententia, ut qui optimum maximumque fundum tradidit, liberum praestet, non etiam deberi alias servitutes, nisi hoc specialiter ab eo accessum sit.
75Venulej. lib. XVI. Stipulat. Was die Dienstbarkeiten der Grundstücke betrifft, so glauben Quintus Mucius und Sabinus, dass, wenn sie stillschweigend [dem verkauften Grundstück] gefolgt sind6262D. h. solche, welche die natürliche Lage des Grundstücks nothwendig macht, die also schon von Natur vorhanden sind, und in die Augen fallen, so dass es sich schon von selbst versteht, dass sie dem Grundstück ankleben. Z. B. der Nachbar kann nicht in sein Grundstück kommen, wenn er nicht über das verkaufte Grundstück geht. S. v. Glück Th. 16. S. 126. Uebrigens handelt der erste Theil dieser Stelle von Passivservituten, der zweite (von den Worten: wenn aber, an) von Activservituten. und von einem Andern vindicirt werden sollten, und der Verkäufer wegen der Entwährung nicht gehalten sein könne; denn es sei Niemand wegen der Entwährung in Bezug auf ein solches Recht gehalten, welches stillschweigend hinzuzukommen pflege, wenn nicht das Grundstück, unter Hervorhebung seiner vorzüglich guten Beschaffenheit6363S. die Bem. zu L. 48. h. t., übergeben gewesen sei, dann nämlich müsse man dafür stehen, dass es von jeder Dienstbarkeit frei sei; wenn aber der Käufer eine Fahrwegs- oder Viehtriftsgerechtigkeit fordere, so könne der Verkäufer nicht gehalten sein, wenn er nicht namentlich gesagt habe, dass die Fusssteigs- oder Viehtriftsgerechtigkeit hinzukommen werde, dann nämlich sei der, welcher dies gesagt habe, gehalten. Und es ist die Meinung des Quintus Mucius wahr, dass der, welcher ein Grundstück, unter Hervorhebung seiner vorzüglich guten Beschaffenheit, übergeben hat, dafür stehen müsse, dass es frei [von Dienstbarkeit] sei, nicht auch dafür, dass [demselben] andere Dienstbarkeiten zustehen, wenn dies nicht besonders von ihm zugesichert sein sollte.
76Idem libro septimo decimo stipulationum. Si alienam rem mihi tradideris et eandem pro derelicto habuero, amitti auctoritatem, id est actionem pro evictione, placet.
76Idem lib. XVII. Stipulat. Wenn du mir eine fremde Sache übergeben haben wirst und ich dieselbe verlassen haben werde, so nimmt man an, dass der Anspruch auf Gewährleistung6464Auctoritatem. S. v. Glück Th. 20. S. 179 ff. und Unterholzner ausführl. Entwickl. der gesammt. Verjährungslehre. B. 1. S. 35., das heisst die Klage wegen der Entwährung verloren gehe.