De evictionibus et duplae stipulatione
(Von den Entwährungen und den Stipulationen des Doppelten.)
1Ulp. lib. XXVIII. ad Sabin. Mag nun eine ganze Sache, oder ein Theil entwährt werden, der Käufer hat den Regress gegen den Verkäufer, jedoch wenn ein Theil entwährt wird, so hat er, wenn nämlich ein intellectueller Theil entwährt wird, den Regress nach Verhältniss der Grösse des entwährten Theils. Wenn aber ein bestimmter Platz entwährt sein sollte, nicht ein intellectueller Antheil des Grundstücks, so wird der Regress nach Verhältniss der Güte des Platzes Statt finden. Wie nun, wenn das entwährt sein sollte, was an dem Acker das kostbarste gewesen ist, oder was an dem Acker das schlechteste gewesen ist? Es wird die Beschaffenheit des Platzes geschätzt werden und so der Regress Statt finden11Wenn ein intellectueller Theil (pro indiviso) entwährt worden ist und der Käufer seinen Regress gegen den Verkäufer nimmt, so wird der Theil im Verhältniss zum Ganzen, wenn aber ein abgesonderter Theil (pro diviso) entwährt ist, dieser nach seiner Güte und Beschaffenheit geschätzt. S. L. 64. §. 1 — 3. h. t..
3Idem lib. X. ad Sabin. Obwohl man bei dem Verkauf eines Sclaven das Sondergut immer als [von dem Verkauf] ausgenommen versteht, so hatte [doch] ein solcher Mensch aus dem Sondergut eine gewisse Summe mit sich fortgenommen; wenn wegen dieser Sache mit der Diebstahlsklage gegen den Käufer geklagt worden ist, so kann der Käufer nicht gegen den Verkäufer in Folge der Stipulation des Doppelten den Regress nehmen, weil [der Verkäufer] nur dafür zu stehen braucht, dass [der Sclav] zur Zeit des Verkaufs von Diebstahl[sklagen und Schädenansprüchen] befreit sei, diese Klage aber nachher erst begründet worden ist.
4Ulp. lib. XXXII. ad Ed. Das fragt sich, ob der, welcher einen Sclaven verkauft hat, einen Bürgen wegen der Entwährung stellen müsse, welchen man gewöhnlich den zweiten Gewährsmann33Auctorum secundum. Auctor heisst der, welcher auf einen Anderen ein Recht übertrug und deshalb für die Entwährung haften muss. Auctor secundus ist also der, welcher nach jenem für die Entwährung stehen muss, sich also für dieselbe verbindlich gemacht hat, obgleich er die Sache nicht auf den Anderen übertrug. Im ersteren Fall ist auctor in der eigentlichen, im zweiten in der uneigentlichen Bedeutung gebraucht. Vgl. v. Glück a. a. O. S. 178 f. nennt. Und man hat berichtet, dass er es nicht müsse, wenn es nicht namentlich ausgemacht worden ist. 1Wenn ein Vormund im Namen eines Unmündigen [Etwas] verkauft habe, und eine Entwährung erfolgt sei, so sagt Papinianus im dritten Buch der Responsa (Bescheide), werde gegen den, dessen Vormundschaft geführt worden sei, eine analoge Klage gegeben, aber er fügt hinzu, nur auf das, was in die Rechnungen desselben als empfangen eingetragen worden ist; aber ob [dann] aufs Ganze, wenn der Vormund zahlungsunfähig sein sollte, wollen wir sehen. Und das glaube ich mehr, denn es wird ja mit Vormündern nicht übel contrahirt.
5Paul. lib. XXXIII. ad Ed. Der Verkäufer eines Sclaven hat gesagt, dass ein Sondergut hinzu kommen werde; wenn ein Untersclave entwährt sein sollte, so sagt Labeo, werde der Verkäufer nichts leisten, weil, wenn [der Untersclav] sich nicht [wirklich] im Sondergut befunden hat, er nicht hinzugekommen ist, wenn er sich aber darin befunden haben wird, der Käufer vom Richter ein Unrecht erlitten hat; anders, als wenn [der Verkäufer] namentlich gesagt hätte, dass ein Sclav hinzukomme, dann nämlich müsste er dafür stehen, dass derselbe sich im Sondergut befinde.
6Gaj. lib. X. ad Ed. provinc. Wenn ein Grundstück wird verkauft worden sein, so muss nach der Gewohnheit der Gegend, in welcher das Geschäft geführt worden ist, für die Entwährung Sicherheit gegeben werden.
7Julian. lib. XIII. Digestor. Wer von einem Mündel einen demselben substituirten Sclaven gekauft haben wird, kann gegen den Substituten aus dem Kauf und aus der Stipulation wegen der Entwährung klagen, da er keine von beiden Klagen gegen den Mündel hat haben können.
8Idem lib. XV. Digestor. Der Verkäufer eines Menschen muss dem Käufer soviel leisten, als das Interesse desselben daran, dass der Mensch dem Verkäufer gehört habe, beträgt44Vgl. L. 60. und 70. D. h. t.; mag daher nun das Kind einer Sclavin, oder die Erbschaft, welche der Sclav auf Befehl des Käufers angetreten haben wird, entwährt sein, es kann aus dem Kauf geklagt werden und sowie der Verkäufer verbindlich ist, dass er dafür stehe, dass es [dem Käufer] vergönnt sei, den verkauften Menschen zu behalten, so muss er auch dem Käufer dafür stehen, dass [dieser] das, was durch jenen (den Sclaven) hat erworben werden können, behalte.
9Paul. lib. LXXVI. ad Ed. Sabinus sagt, dass, wenn du mir den Sclaven des Titius verkauft habest, hernach Titius mich als Erben hinterlassen habe, die Klage wegen der Entwährung verloren sei, weil der Sclave nicht entwährt werden kann; aber [ich] muss zu der Klage aus dem Kaufe meine Zuflucht nehmen.
10Cels. lib. XXVII. Digest. Wenn mir Jemand das Recht durch ein Grundstück, welches er mit einem Andern gemeinschaftlich hatte, zu gehen [oder Vieh] zu treiben, gleich als ob er der alleinige Eigenthümer wäre, verkauft und abgetreten haben wird, so wird er, wenn die übrigen Eigenthümer [es] nicht [auch] abtreten, mir wegen der Entwährung gehalten sein.
11Paul. lib. VI. Respons. Lucius Titius hat Grundstücke in Deutschland jenseit des Rheins gekauft und einen Theil des Preises bezahlt; als der Erbe des Käufers auf den rückständigen Betrag belangt wurde, so hat er dagegen Streit erhoben, indem er sagte, dass diese Besitzungen in Folge eines kaiserlichen Befehls theils verkauft, theils den Veteranen zur Belohnung angewiesen worden seien; ich frage, ob die Gefahr dieser Sache den Verkäufer treffen könne? Paulus gibt zum Bescheid, dass die künftigen Fälle der Entwährung nach contrahirtem Kauf den Verkäufer nicht träfen und darum demgemäss, was vorgelegt wird, der [rückständige] Preis der Grundstücke gefordert werden kann. 1In Folge dieser Worte der Stipulation des Doppelten oder Einfachen: dass dieser Mensch, um den es sich handelt, von [jedem] Schädenanspruch befreit sei, kann der Verkäufer wegen derjenigen Schäden, welche öffentlich bestraft zu werden pflegen, nicht belangt werden55S. L. 17. §. 18. des vorhergehenden Titels..
12Scaevola lib. II. Respons. Jemand, der auf die Hälfte zum Erben eingesetzt war, hat die gesammten Grundstücke verkauft und die Miterben haben den Preis erhalten; nachdem diese [Grundstücke] entwährt sind, so frage ich, ob die Miterben auf die Klage aus dem Kauf gehalten sind? Ich habe zum Bescheid gegeben, wenn die Erben gegenwärtig und nicht anderer Meinung gewesen sind, so scheine ein Jeder seinen Theil verkauft zu haben.
14Ulp. lib. XVIII. ad Ed. nicht auf den halben Betrag des Preises;
15Paul. lib. V. ad Sabin. dass aber, wenn nachher Etwas durch Anspülung hinzukommen ist, auf die Zeit, wo es hinzukommt, zu sehen sei. 1Ad Dig. 21,2,15,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 391, Note 28.Wenn der Niessbrauch entwährt wird, so ist nach der Güte der Früchte die Schätzung zu machen. Aber auch wenn eine [dingliche] Dienstbarkeit66Dass hier statt servus vielmehr servitus zu lesen und darunter eine Prädialservitut im Gegensatz des ususfructus zu verstehen sei, ist nach der Darstellung des Cujac. Observatt. II. 20. keinem Zweifel unterworfen. Vgl. auch v. Glück a. a. O. S. 116. Anm. 74. entwährt werden sollte, so ist der streitige Gegenstand so hoch zu schätzen, um wie viel weniger das Grundstück deshalb werth ist.
16Pompon. lib. IX. ad Sabin. Wenn eine verkaufte Sache entwährt worden ist, so wird wegen dessen, was hinzugekommen ist, aus dem Kauf zu klagen sein; auf eben die Weise, auf welche das Einfache geleistet wird, wenn das, was zu einem gekauften Grundstück namentlich hinzugekommen ist, entwährt sein sollte. 1Man sagt, dass dann die Stipulation des Doppelten verfalle, wenn die Sache dem Fordernden ausgeantwortet ist, oder [der Käufer] in die Werthschätzung des streitigen Gegenstandes verurtheilt worden ist, oder der von dem Käufer belangte Besitzer freigesprochen worden ist. 2Ad Dig. 21,2,16,2ROHGE, Bd. 10 (1874), S. 263: Voraussetzung der mora, wenn zur Erfüllung der Verbindlichkeit die Mitwirkung des Gläubigers erforderlich ist. Durch Mittheilung der Klage wird der Schuldner noch nicht unbedingt in Verzug gesetzt.ROHGE, Bd. 10 (1874), S. 274: Der Verkäufer muß sich nicht nur zur Lieferung der Waare bereit erklärt haben, sondern auch wirklich dazu bereit gewesen sein, um den Käufer in Verzug zu setzen.Wenn ein Sclav, wegen dessen wir das Doppelte stipulirt haben, uns entwährt sein sollte, so fragt es sich, ob wir nichts desto weniger deswegen, weil er ein Flüchtling oder nicht gesund gewesen ist, klagen können: Proculus sagt, es möchte wohl auch dieser Unterschied sein, ob er damals entwährt worden sei, als er der meinige [noch] nicht geworden war, oder damals, als er der meinige geworden war; in dem Falle nämlich, wo er der meinige geworden ist, beträgt mein Interesse sogleich soviel, um wie viel er deshalb schlechter ist, und die Klage, welche ich einmal aus der Stipulation zu haben angefangen habe, werde weder durch die Entwährung, noch durch den Tod, noch durch die Freilassung, noch durch die Flucht des Sclaven, noch durch irgend eine ähnliche Ursache verloren; aber wenn er nicht zum Gegenstand meines Vermögens geworden ist, so bin ich deswegen, dass er ein Flüchtling ist, um Nichts ärmer geworden, da er ja nicht zu meinem Vermögen gehört. Wenn ich aber stipulirt hätte, dass er gesund wäre, dass er kein Herumstreicher wäre, so betrage mein Interesse soviel, als [dies]77Dass er nicht gesund, ein Herumstreicher ist. auf den gegenwärtigen Gebrauch [des Sclaven] Einfluss hätte, wenn gleich dies noch unbekannt ist, da wir ja nicht wussten, wie lange wir ihn behalten würden, und ob es geschehen würde, dass ihn Jemand mir oder dem, welchen ich ihn verkauft, und welchem ich auf ähnliche Weise [Etwas] versprochen hätte, entwähren würde. Der Hauptinhalt seiner Meinung aber sei dieser, dass ich soviel in Folge jener Stipulation erlange, als mein Interesse betrage oder nach der Stipulation betragen habe, dass jener Sclav kein Flüchtling sei.
17Ad Dig. 21,2,17Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 172a, Note 2.Ulp. lib. XXIX. ad Sabin. Es ist Niemandem zweifelhaft, dass der Verkäufer, welcher die Sache, die er selbst verkauft hat, vindicirt, durch die Einrede der bösen Absicht88Es ist hier die exceptio rei venditae et traditae gemeint, von welcher der folgende Titel handelt. zurückgewiesen werden könne, obwohl er aus einem andern Rechtsgrund das Eigenthum erworben hat; denn er wagt auf eine unredliche Weise die von ihm verkaufte Sache zu entwähren. Es kann aber der Käufer wählen, ob er die Sache zurückbehalten will, nachdem er den Antrag [des klagenden Verkäufers] durch die Einrede entkräftet hat, oder ob er lieber, nachdem ihm die Sache weggenommen worden ist, aus dem Grund der Stipulation das Doppelte erlangen will.
19Ulp. lib. XXIX. ad Sabin. Aber auch wenn keine Stipulation eingegangen gewesen wäre, so werden wir von der Klage aus dem Kauf dasselbe sagen. 1Wenn ein freier Mensch, welcher in gutem Glauben diente, mir vom Titius verkauft sein sollte, und Titius ihn, gleich als wäre er frei, zum Erben eingesetzt haben, und er selbst gegen mich über seinen Rechtszustand Streit (sui — controversiam) erheben sollte, so wird er selbst mir seinetwegen verbindlich sein99Weil er nämlich Erbe des Gewährsmanns geworden ist und also in die Verbindlichkeit desselben, für die Entwährung (die hier dadurch geschah, dass der verkaufte Sclav die Freiheit in Anspruch nahm,) zu stehen, eingetreten ist..
20Pompon. lib. X. ad Sabin. Wenn ich mein Grundstück [als Pfand] verbindlich gemacht, sodann an dich veräussert habe; damit du deshalb nicht verbindlich werdest, so ist, wenn ich ihn hernach von dir kaufe und du mir Bürgschaft wegen der Entwährung gibst, von der Sicherheitsbestellung auszunehmen, dass er für mich verbindlich gemacht worden sei, weil ich, auch wenn dies nicht ausgenommen wäre, [dann,] wenn ich deshalb gegen dich klagen würde, durch die Einrede der bösen Absicht abgewiesen werden könnte.
21Ulp. lib. XXIX. ad Sabin. Wenn ein verkaufter Sclav verstorben sein sollte, ehe er entwährt wird, so verfüllt die Stipulation nicht, weil Niemand ihn entwährt, sondern ein Ereigniss des menschlichen Schicksals; man wird jedoch wegen der bösen Absicht klagen können, wenn eine böse Absicht vorgekommen sein sollte. 1Deshalb bestimmt Julianus im drei und vierzigsten Buch auf eine feine Weise, dass die Stipulation des Doppelten dann verfalle, so oft die Sache so verloren wird, dass es dem Käufer gerade wegen der Entwährung nicht vergönnt ist, sie zu behalten. 2Und darum, sagt er, dass, wenn der Käufer eines Menschen, als [wegen desselben] gegen ihn ein Streit erregt worden war, den Verkäufer zum Geschäftsbesorger bestellt und der, als Besiegter, den Werth des streitigen Gegenstandes geleistet habe, die Stipulation des Doppelten nicht verfalle, weil dieser Geschäftsbesorger, der zugleich auch Verkäufer ist, auch nicht die Auftragsklage hat, um von dem Käufer den Werth des streitigen Gegenstandes zu erlangen. Da also dem Käufer weder die Sache, noch das [dafür gezahlte] Geld fehlt, so darf die Stipulation nicht verfallen, obwohl man annimmt, dass, wenn [der Käufer] sich selbst auf die Klage eingelassen hätte, besiegt worden wäre und den Werth des streitigen Gegenstandes geleistet hätte, die Stipulation verfalle, wie auch Julianus selbst in demselben Buche geschrieben hat. Denn es ist ja [dem Käufer] nicht vergönnt, den zu behalten, der vom Gegner weggenommen [werden] würde, wenn man nicht den Werth desselben gegeben hätte; denn es ist so gut, als wenn es dem Käufer in Folge eines zweiten Kaufs, das heisst für die durch Abschätzung des streitigen Gegenstands bestimmte [und vom Käufer geleistete] Vergütung, nicht in Folge des früheren [Kaufs] vergönnt wäre, diesen [Sclaven] zu behalten. 3Derselbe Julianus schreibt in demselben Buch: wenn nach Einleitung des Streites der Mensch durch Verschulden des Besitzers1010D. h. des Käufers, gegen welchen, als Besitzer des gekauften Sclaven, eine Klage, deren Zweck Abstreitung des Sclaven ist, angestellt worden ist; Besitzer ist hier, wie oft, soviel als Beklagter. geflohen sei, so wird der Besitzer zwar verurtheilt sein, doch werde er nicht sogleich den Regress gegen den Verkäufer haben, und aus der Stipulation des Doppelten klagen, weil es ihm unterdessen nicht wegen der Entwährung, sondern wegen der Flucht nicht vergönnt ist, den Menschen zu behalten. Freilich, sagt er, wenn er den Besitz des Flüchtlings ergriffen habe, dann verfalle die Stipulation, sagt Julianus; denn auch wenn er ohne Verschulden des Besitzers geflohen wäre, [letzterer] sodann, nachdem Sicherheiten bestellt worden waren, freigesprochen worden wäre, so würde die Stipulation nicht anders verfallen, als wenn er den Menschen ergriffen und ausgeantwortet hätte; wenn er also den Werth des streitigen Gegenstandes geleistet hat, so genügt es, [damit die Stipulation verfalle,] wenn er den Besitz [des geflohenen Sclaven] ergreift, wenn er Sicherheit gegeben hat, [so verfällt sie] nicht eher, als bis er ihn auch ausgeantwortet hat.
22Pompon. lib. I. ex Plaut. Wenn ein Vormund für eine Sache seines Mündels, welche er gekauft hat, den Werth des streitigen Gegenstandes nicht von dem Geld des Mündels, sondern von dem Seinigen geleistet haben sollte, so verfällt die Stipulation wegen der Entwährung dem Mündel gegen den Verkäufer. 1Wenn eine Frau wegen der Entwährung eines Grundstücks, das sie gekauft hat, Bürgschaft erhalten und dasselbe Grundstück zur Mitgift gegeben hätte, sodann Jemand dasselbe ihrem Ehemann durch eine Klage entzogen hätte, so kann die Frau sogleich gegen die wegen des Kaufs [bestellten] Bürgen klagen, gleich als ob sie von nun an eine kleinere Mitgift, oder auch gar keine Mitgift (wenn [nämlich] ihr Ehemann soviel geleistet hatte, als das Grundstück werth war) gehabt hätte.
23Ulp. lib. XXIX. ad Sabin. Aber auch wenn [das Grundstück] nach dem Tode der Frau entwährt werden sollte, so wird der Regress zur Stipulation des Doppelten Statt finden; weil der Ehemann aus dem Versprechen [der Mitgift] gegen die Erben der Frau klagen kann, und diese selbst aus der Stipulation klagen könne.
24African. lib. V. Quaestion. Jedoch folge daraus nicht, dass man auch [dann,] wenn sie in der Absicht, den [wahren] Herrn [eines von ihr gekauften Sclaven] selbst zu heirathen, [demselben] den [Sclaven] zur Mitgift gegeben habe, sage, die Stipulation verfalle, obwohl die Frau ebenso ohne Mitgift sein wird, weil nämlich, auch wenn es wahr ist, dass es ihr nicht vergönnt ist, den Sclaven zu behalten, das doch nicht wahr ist, dass derselbe durch eine Klage entwährt sei; jedoch hat die Frau die Klage aus dem Kauf gegen den Verkäufer.
25Ad Dig. 21,2,25ROHGE, Bd. 11 (1874), Nr. 67, S. 202: Verlust der Redhibitionsbefugnis durch Veräußerung, Verbrauch, Verfügung über die gekaufte Sache.ROHGE, Bd. 16 (1875), Nr. 81, S. 321: Folgen der Verarbeitung bezw. Umgestaltung eines Theils der gekauften Waare mit erkennbarem Fehler bezüglich der Redhibitionsbefugnis.Ulpian. lib. XXIX. ad Sabin. Wenn du einen Sclaven, wegen dessen du dir das Doppelte stipulirt hast, freigelassen haben wirst, so kannst du nichts aus der Stipulation erlangen, weil er nicht entwährt wird, so dass es dir nicht vergönnt wäre, [denjenigen] zu behalten, welchen du selbst vorher mit deinem Willen verloren last.
26Paul. lib. V. ad Sabin. Aber deswegen, weil Jemand [einen gekauften Sclaven] nicht zun Freigelassenen behält, hat er die Klage aus dem Verkauf, wenn der Verkäufer gewusst hat, dass er einen fremden [Sclaven] verkaufe. Aber auch wenn der Käufer in Folge eines Fideicommisses gezwungen sein wird1111Denn wenn dem Erben vom Testator aufgetragen worden war, einen Sclaven freizulassen (fideicommissaria libertas,) so hatte der Sclav dadurch ein Recht auf Freiheit erlangt, welches ihm durch keine Veräusserung entzogen werden konnte; weshalb der Käufer eines solchen Sclaven zur Freilassung gezwungen ward. S. L. 24. §. ult. D. de fideic. lib. 40. 5., ihn freizulassen, so wird er die Klage aus dem Kauf haben.
27Pompon. lib. XI. ad Sabin. Dies gilt als Recht, dass, wenn Einreden, welche aus der Person des Käufers entgegengestellt sind, entgegenstehen, der Verkäufer ihm nicht gehalten ist, wenn sie aber auf die Person des Verkäufers sich beziehen sollten, [so verhält es sich] gerade umgekehrt; gewiss steht dem Käufer weder aus dem Kauf, noch aus der Stipulation des Doppelten oder des Einfachen eine Klage zu, wenn ihm eine aus seiner eigenen Handlung entgegengesetzte Einrede entgegengestanden haben wird1212Wenn also der Käufer die gekaufte Sache von einem Dritten fordert und dieser ihm eine aus der Person des Käufers selbst abgeleitete Einrede, kraft welcher er die Sache behalten könne, z. B. weil sie der Käufer selbst ihm veräussert habe, entgegensetzt, so steht der Verkäufer nicht für die Entwährung, wohl aber, wenn die Einrede sich auf eine Handlung des Verkäufers bezieht..
28Ulp. lib. LXXX. ad Ed. Aber wenn aus der Person beider, sowohl des Gewährsmanns, als des Käufers Einreden entgegengestellt werden sollten, so wird es einen Unterschied machen, wegen welcher Einrede der Richter gegen [den Käufer] geurtheilt haben wird, und so wird die Stipulation entweder verfallen oder nicht verfallen.
29Pompon. lib. XI. ad Sabin. Celsus der Sohn sagte, wenn ich die einem Dritten gehörige Sache, welche du mir verkauft hattest1313So jedoch, dass du mir den Kaufpreis creditirtest., ihrem Eigenthümer abgekauft haben würde, so sei es unrichtig, was Nerva zum Bescheid gegeben hätte, dass du, wenn du aus dem Verkauf klagtest, von mir den Preis erlangen könntest, gleich als ob es mir vergönnt wäre, die Sache zu behalten, weil sowohl dies dem guten Glauben nicht entspräche, als auch ich die Sache aus einem andern Grund hätte. 1Wenn der Stipulator des Doppelten aus einem Besitzer ein Fordernder geworden und besiegt sein sollte, da er doch die Sache, wenn er sie besässe, hätte zurückbehalten können, sie aber nicht mit Wirksamkeit [von ihm] wird gefordert werden können1414Der Käufer hat den Besitz verloren; statt dass er also früher von dem Dritten, der einen Anspruch an die Sache machte, hätte belangt werden müssen und ihm dann die Vortheile des Besitzes zu Theil geworden wären, muss er jetzt als Kläger gegen den Dritten auftreten und verliert den Process, weil er als Kläger eben jene Vortheile des Besitzes nicht hatte., so wird der Versprecher des Doppelten entweder von Rechtswegen gesichert sein, oder sich wenigstens mit der Einrede der bösen Absicht sichern können; aber [nur dann,] wenn der Besitz des Stipulators des Doppelten durch Verschulden oder freiwillig verloren sein wird. 2Zu jeder Zeit kann man es dem Verkäufer ankündigen1515Der Käufer ist nämlich in der Regel verpflichtet, seinem Gewährsmann den Process, in welchen er wegen des von diesem auf ihn übertragenen Rechts verwickelt worde ist, anzuzeigen (renuntiare, denuntiare), damit derselbe ihm beistehe. S. L. 53. §. 1. L. 55. §. 1. L. 56. §. 5. 6. L. 63. D. h. t., dass er bei der Verhandlung über die [verkaufte] Sache zugegen sein solle, weil in einer [wegen der Entwährung eingegangenen] Stipulation keine bestimmte Zeit festgesetzt wird, wenn es nur nicht zur Zeit der Verurtheilung selbst geschieht.
30Idem lib. XIX. ad Sabin. Wenn derjenige der Erbe eines Käufers, welcher sich stipulirt hatte, dass [der gekaufte Sclav] von Diebstahlsklagen und Schädenansprüchen befreit sei, geworden sein wird, den der Sclav bestohlen haben wird, so hat derselbe von da an die Klage aus der Stipulation auf eben die Weise, als wenn er selbst einem Anderen [wegen eines Diebstahls Etwas] geleistet hätte.
31Ulp. lib. XLII. ad Sabin. Wenn Jemand einem, der sich es stipulirt, dies angeloben sollte: dass [der Sclav] gesund sei, kein Dieb sei, kein Todtengräber1616Vispellionem. Dieses Wort (bei den nicht juristischen Classikern vespillo) hat v. Glück a. a. O. S. 34 f. A. 2. u. S. 444 f. weitläuftig erklärt und die angenommene Bedeutung erwiesen. sei, und so weiter, so scheint Einigen die Stipulation unnütz zu sein, weil, wenn sich Jemand in einem solchen Zustand befindet, das, was versprochen wird, unmöglich ist, wenn er sich nicht darin befindet, es vergeblich ist; aber ich halte es für wahrer, dass diese Stipulation: dass [der Sclav] kein Dieb sei, kein Todtengräber sei, gesund sei, nützlich ist; denn es ist das darin enthalten, dass es einen Unterschied macht, ob Etwas hiervon Statt findet, oder Etwas hier von nicht Statt findet. Aber auch wenn einer von diesen [Angelobungen] beigefügt sein wird: man stehe dafür, so gilt die Stipulation noch viel mehr; sonst würde die Stipulation, welche von den Aedilen aufgestellt wird, unnütz sein, was jeden Falls kein Vernünftiger meinen wird.
32Idem lib. XLVI. ad Sabin. Weil man sagt, dass, so oft mehrere Sachen in eine Stipulation gebracht werden, mehrere Stipulationen vorhanden seien, so wollen wir sehen, ob auch bei der Stipulation des Doppelten eben dies der Fall sei; wenn Jemand stipulirt, dass [der Sclav] kein Flüchtling sei, kein Herumstreicher sei, und was sonst noch dem Edict der curulischen Aedilen gemäss versprochen wird, ist dann eine einzige Stipulation vorhanden, oder [sind es] mehrere? Und ein vernünftiger Grund bewirkt, dass es mehrere seien. 1Ad Dig. 21,2,32,1ROHGE, Bd. 15 (1875), Nr. 93, S. 328: Berechnung des Minderwerths im Falle der exceptio quanti minoris.Also geht auch das an, was Julianus im funfzehnten Buch der Digesten schreibt; es hat, sagt er, [ein Käufer] mit der Minderungsklage wegen der Flucht des [gekauften] Sclaven geklagt, hernach klagt er wegen einer Krankheit [desselben]; man muss so verfahren, sagt er, dass der Käufer keinen Gewinn mache, und nicht zweimal wegen desselben Fehlers die durch Abschätzung bestimmte Vergütung erlange. Wir wollen uns denken, [ein Sclav] sei um Zehn gekauft worden, der Käufer würde ihn aber um Zwei weniger gekauft haben, wenn er nur gewusst hätte, dass er ein Flüchtling sei; diese [Zwei] habe er wegen der Flucht erlangt; bald darauf habe er erfahren, dass [der Sclav] nicht gesund sei; er würde ihn auf gleiche Weise um Zwei weniger gekauft haben, wenn er mit der Krankheit nicht unbekannt gewesen wäre; er wird wiederum Zwei erlangen müssen; denn auch wenn er wegen beider [Mängel] zugleich geklagt hätte, so würde er Vier erlangt haben, weil er vielleicht einen solchen, der sowohl nicht gesund als auch ein Flüchtling war, nur für Sechs würde gekauft haben. Diesem gemäss wird öfter aus der Stipulation geklagt werden können, denn es wird ja nicht aus einer einzigen Stipulation, sondern aus mehreren geklagt.
34Pompon. lib. XXVII. ad Sabin. Wenn du eine Sclavin unter der Bedingung gekauft haben wirst, dass sie nicht Preis gegeben werden solle, und dass wenn sie Preis gegeben worden wäre, sie frei sein solle; so scheinst du, wenn sie zur Freiheit gelangt ist, weil du gegen die Bestimmung des Verkaufs handeltest, sie gleichsam freigelassen zu haben, und darum wirst du keinen Regress gegen den Verkäufer haben. 1Wenn gegen mich mit der Theilungsklage1717Auf Theilung eines gekauften Sclaven. geklagt worden wäre und dem Gegner der Sclav zugesprochen sein sollte, weil er bewiesen hat, dass derselbe ein gemeinschaftlicher sei, so werde ich [gegen den Verkäufer] die Klage aus der Stipulation des Doppelten haben, weil es keinen Unterschied macht, durch welche Gattung von Klage [der Sclav] entwährt wird, so dass es mir nicht vergönnt ist, ihn zu behalten. 2Die Stipulation des Doppelten bezieht sich nicht blos auf eine einzige [Art der] Entwährung, [auf die nämlich,] wenn Jemand das Eigenthum einer Sache gefordert und entwährt haben wird, sondern auch [auf die], wenn er mit der Servianischen Klage verfahren sollte.
35Paul. lib. II. ad Ed. Aedil. cur. [Ein Sclav] scheint aber von dem Gläubiger1818Dem er von dem Verkäufer verpfändet war. dann entwährt zu sein, wenn die Hoffnung, ihn zu behalten, abgeschnitten worden ist. Daher verfällt zwar, wenn er durch die Servianische Klage entwährt sein sollte, die Stipulation, aber weil [der Käufer] den Sclaven, wenn das [schuldige] Geld von dem Schuldner1919Welcher den verpfändeten Sclaven verkauft hatte. bezahlt worden ist, behalten kann, so wird sich der Verkäufer, wenn er nach gelöstem Pfand belangt werden sollte2020Von dem Käufer wegen der Entwährung., der Einrede der bösen Absicht bedienen können.
36Idem lib. XXIX. ad Ed. Wenn ein Schiff oder ein Haus gekauft worden ist, so sieht man die einzelnen Mauersteine oder Breter nicht als gekauft an2121Weil die Stipulation nur auf das Ganze ging und streng nach den Worten erklärt wurde, weshalb sie nur dann eine Klage begründete, wenn das Ganze, oder ein solcher Theil des Ganzen, an welchem auch nach der Trennung das Ganze erkannt werden kann (ein homogener Theil) entwährt worden ist. S. v. Glück a. a. O. S. 221. u. 345., und darum wird der Verkäufer auch nicht wegen der Entwährung [derselben] verbindlich, gleich als ob ein Theil entwährt wäre.
37Ulp. lib. XXXII. ad Ed. Dem Käufer muss das Doppelte vom Verkäufer versprochen werden; wenn man nicht über etwas Anderes übereingekommen ist, jedoch nicht so, dass Bürgschaft bestellt wird, wenn man das nicht als besonders ausgemacht vorstellen sollte, sondern so, dass [das Doppelte blos durch Stipulation] versprochen wird. 1Wenn wir aber gesagt haben, dass das Doppelte versprochen werden müsse, so wird das so zu verstehen sein, dass wir das nicht wegen jeder Sache annehmen, sondern wegen solcher Sachen, welche kostbarer sind, wenn etwa eine Perle, oder kostbarer Schmuck, oder ein serisches Kleid2222Vestis serica so genannt von den Seren (Seres), einem Volke Indiens, welche den Stoff zu den Kleidern von den Bäumen abkämmten. S. Brisson. h. v., oder sonst etwas nicht Verächtliches verkauft werden sollte. Durch das Edict der curulischen [Aedilen] aber wird dem Verkäufer, auch wegen eines Sclaven Sicherheit zu geben2323D. h. das Doppelte zu versprechen. Wegen der Entwährung eines Sclaven war also das Versprechen gerade des Doppelten durch das Gesetz selbst dem Verkäufer zur Pflicht gemacht, anders, als bei der stipulatio wegen der Eigenschaften und Fehler des Sclaven. S. die Bem. z. L. 31. §. 20. des vorhergeh. Tit. u. Schilling a. a. O. S. 121 f. befohlen. 2Wenn der Verkäufer aus Irrthum das Einfache anstatt des Doppelten stipulirt haben sollte, so sagt Neratius, werde er, wenn die Sache entwährt worden sei, [mit der Klage] aus dem Kaufe soviel erlangen, als er weniger [als das Doppelte] stipulirt hat, wenn nur der Käufer Alles thut, was in der Stipulation enthalten ist; hat er das aber nicht gethan, so werde er nur das erlangen, dass ihm das versprochen werde, was weniger in die frühere Stipulation gebracht worden ist.
38Idem lib. II. Disput. Bei einem Gläubiger, welcher ein Pfand verkauft hat, kann man darüber verhandeln, ob er, wenn die Sache entwährt worden ist, wenigstens dazu [auf die Klage] aus dem Kaufe gehalten ist2424Denn für die Entwährung steht der Gläubiger, welcher eine ihm verpfändete Sache kraft des ihm zustehenden Rechts verkauft hat, nicht. S. L. 10. D. de distr. pignor. 20. 5. Er ist als blos gehalten, die Gegenpfandklage, welche auf Vergütung der auf die Sache verwendeten Kosten und des Interesses, wenn der Pfandschuldner in dolo oder culpa war, (z. B. eine fremde Sache verpfändete,) gerichtet ist, und auch nach dem Verkauf des Pfandes zusteht, dem Käufer abzutreten. S. Mühlenbruch Cession S. 398. A. 305., dass er die Klage, welche er gegen den Schuldner hat, [an den Käufer] abtrete; er hat aber die Gegenpfandklage. Und es ist mehr dafür, dass er sie abtrete; denn wem wird das nicht billig zu sein scheinen, dass der Käufer wenigstens das erlange, was ohne Schaden des Gläubigers geschehen wird?
39Julian. lib. LVII. Digest. Ad Dig. 21,2,39 pr.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 120, Note 3.Einer, der jünger als fünf und zwanzig Jahre ist, hat dem Titius ein Grundstück verkauft, Titius dasselbe dem Sejus; der Minderjährige behauptet, dass er bei diesem Verkauf verkürzt sei und wirkt eine Untersuchung [der Sache] nicht nur gegen den Titius, sondern auch gegen den Sejus aus; Sejus verlangte bei dem Prätor, dass ihm eine analoge Klage aus der Stipulation2525Utilem — stipulationem i. e. utilem ex stipulatio ex stipulatu actionem. S. Brisson. s. h. v. nro. 6. wegen der Entwährung gegen den Titius gegeben werde; ich glaubte, sie sei ihm zu geben. Ich habe zum Bescheid gegeben: Sejus fordert eine gerechte Sache, denn wenn ihm das Grundstück durch die prätorische Untersuchung [der Sache] genommen sein wird, so wird es billig sein, dass durch denselben Prätor auch die Klage wegen der Entwährung2626Dies bedeutet hier wohl: evictionem restitui. wieder hergestellt werde. 1Wenn dein Sclav einen Menschen gekauft und denselben dem Titius verkauft und wegen desselben das Doppelte versprochen haben wird, auch du [das Doppelte] von dem Verkäufer des Sclaven stipulirt haben wirst; wenn [ferner] Titius den Sclaven gefordert haben und darum besiegt sein sollte, weil dein Sclav bei dem Uebergeben ohne deinen Willen das Eigenthum an dem Menschen nicht hätte übertragen können, so wird die Publicianische Klage übrig sein und deswegen die Stipulation des Doppelten ihm nicht verfallen; deshalb wird auch dein Verkäufer dich, wenn du aus der Stipulation klagst, mit der Einrede der bösen Absicht zurückweisen können. Sonst aber wenn ein Sclav einen Menschen gekauft haben, und das Doppelte stipuliren, sodann denselben verkauft haben und [der verkaufte Sclav] dem Käufer entwährt sein sollte, so steht dem Herrn [des verkaufenden Sclaven] zwar gegen den Verkäufer die Klage aufs Ganze zu, dem Käufer aber gegen den Herrn nur [die Klage] wegen des Sonderguts. Der Käufer muss aber dem Sclaven, nicht dem Herrn [desselben] wegen der Entwährung Anzeige machen2727S. die Bem. zu L. 29. §. 2. h. t.; dann nämlich wird er, wenn der Mensch entwährt worden ist, mit Wirksamkeit wegen des Sonderguts klagen können; wenn aber der Sclav gestorben sein wird, dann muss es dem Herrn [desselben] angezeigt werden. 2Wenn du von mir zwei Dritttheile eines Grundstücks, von Titius ein Dritttheil gekauft haben wirst, sodann Jemand von dir die Hälfte des Grundstücks gefordert haben wird, so wird Titius nicht gehalten sein, wenn nämlich aus den zwei Dritttheilen, welche du von mir erhalten hattest, die Hälfte gefordert sein wird; wenn aber das Dritttheil, welches Titius dir übergeben hatte, und ein Sechstel von den zwei Dritttheilen, welche du von mir erhalten hattest, gefordert sein wird, so werden wir [beide, und zwar] Titius auf ein Dritttheil, ich auf ein Sechstel dir für die Entwährung stehen. 3Ein Vater hat wissentlich seinen Sohn, welchen er in seiner Gewalt hatte, einem Käufer, der nichts [davon] wusste, verkauft; man hat gefragt, ob er wegen der Entwährung gehalten sei? [Julianus] hat zum Bescheid gegeben: wer einen freien Menschen wissentlich oder unwissentlich als einen Sclaven verkauft, ist wegen der Entwährung gehalten; deshalb wird auch der Vater, wenn er seinen Sohn als Sclaven verkauft haben wird, wegen der Entwährung verbindlich gemacht. 4Wer einen bedingt Freien übergibt, wird wegen der Entwährung immerwährend verbindlich, wenn er nicht gesagt haben wird, dass derselbe ein bedingt Freier sei. 5Wer einen verkauften Sclaven übergibt, und sagt, dass Sejus an demselben den Niessbrauch habe, da [dieser] doch dem Sempronius gehört, ist, wenn Sempronius den Niessbrauch fordert, ebenso gehalten, als wenn er beim Uebergeben gesagt hätte, dass er wegen des Niessbrauchs gegen den Sejus nicht gehalten sei; und wenn Sejus in der That den Niessbrauch haben, [dieser] aber so legirt sein sollte, dass ihn Sempronius haben sollte, wenn er aufgehört hätte, dem Sejus zu gehören, so wird [der, welcher den Sclaven übergeben hat,] wenn Sempronius den Niessbrauch fordert, gehalten sein, wenn [aber] Sejus klagt, mit Recht [der Vertretung wegen der Entwährung] sich entziehen2828Defugiet. Defugere wird von dem Gewährsmann gesagt, welcher von dem, auf den er ein Recht übertragen hat, von der bevorstehenden Entwährung in Kenntniss gesetzt und zum Beistand aufgefordert, dieser Aufforderung nicht Folge leistet. S. Brisson. s. h. v. In diesem Falle thut er es mit Recht, weil er bei der Uebergabe den Anspruch des Sejus erwähnt hatte und also, wenn dieser klagt, für die Entwährung nicht zu stehen braucht..
40Idem lib. LVIII. Digest. Wenn der, welcher von mir Bürgschaft wegen der Entwährung erhalten hat, mir, als seinem Erben, auferlegt haben wird, das [verkaufte] Grundstück als Legat zu leisten, so werden die Bürgen auf der Stelle befreit werden, weil, auch wenn es dem, welchem es legirt gewesen war, entwährt sein sollte, keine Klage gegen die Bürgen Statt findet.
41Paul. lib. II. ad Ed. Aedil. cur. Wenn ich der Erbe desjenigen geworden sein sollte, welchem ich [einen Sclaven] verkauft und das Doppelte versprochen habe, da er selbst mir durch dieselbe Stipulation Sicherheit gegeben hatte, so verfällt, wenn der Mensch entwährt worden ist, die Stipulation auf keiner Seite: denn [der Sclav] scheint ja weder mir entwährt zu werden, da ich ihn verkauft habe, noch dem, dem ich mich als Versprecher stellte, weil es wenig passend sein würde, wenn man sagte, dass ich mir selbst das Doppelte leisten müsse. 1Desgleichen, wenn der Käufer Erbe des [wahren] Herrn des Sclaven geworden sein sollte, verfällt die Stipulation des Doppelten nicht, weil er demselben nicht entwährt werden kann, und man es nicht so ansehen kann, als entwähre er [den Sclaven] sich selbst. In diesen Fällen wird man daher aus dem Kauf klagen müssen. 2Wenn derjenige, welcher ein Grundstück gekauft, und Bürgschaft wegen der Entwährung erhalten und dasselbe Grundstück verkauft haben wird, Erbe seines Käufers geworden sein sollte, oder umgekehrt der Käufer Erbe des Verkäufers geworden sein sollte, so fragt es sich, ob [ein solcher Erbe,] wenn das Grundstück entwährt worden ist, gegen die Bürgen klagen könne. Ich glaube aber, dass die Bürgen in beiden Fällen gehalten seien, weil man auch, wenn ein Schuldner Erbe seines Gläubigers geworden ist, ein gewisses Verhältniss zwischen dem Erben und der Erbschaft annimmt und es so ansieht, als komme eine grössere Erbschaft an den Schuldner, nachdem gleichsam das Geld, welches [von ihm] der Erbschaft geschuldet wurde, gezahlt worden ist, und als sei dadurch weniger in dem Vermögen des Erben; und umgekehrt, wenn der Gläubiger Erbe seines Schuldners geworden ist; so scheint er weniger in der Erbschaft zu haben, gleich als ob die Erbschaft selbst dem Erben gezahlt habe. Mag also der, welcher wegen der Entwährung Bürgschaft erhalten hatte, Erbe des Käufers, welchem er selbst [die gekaufte Sache wieder] verkauft hatte, oder mag der Käufer Erbe seines Verkäufers geworden sein, die Bürgen werden gehalten sein, und wenn die Erbschaft des Verkäufers und des Käufers einem und demselben angefallen sein wird, so wird man gegen die Bürgen klagen können.
42Paul. lib. LIII. ad Ed. Wenn eine schwangere Sclavin verkauft und übergeben sein sollte, so kann der Verkäufer, wenn das, was sie geboren hat, entwährt worden ist, wegen der Entwährung nicht belangt werden, weil das Geborene nicht verkauft worden ist.
43Julian. lib. LVIII. Digestor. Der Käufer einer Kuh kann, wenn das Kalb, welches nach dem Kauf geboren worden ist, entwährt werden sollte, nicht aus der Stipulation des Doppelten klagen, weil weder sie selbst, noch der Niessbrauch [an ihr] (ususfructus) entwährt wird; denn wenn wir sagen, das Kalb sei die Frucht der Kuh (fructum esse vaccae), so bezeichnen wir [damit] nicht ein Recht, sondern eine Sache, ebenso wie wir das Getreide von Grundstücken und den Wein richtig Frucht (fructus) nennen, da es doch bekannt ist, dass eben dies nicht richtig Niessbrauch (ususfructus) genannt werde2929Der Sinn dieser Stelle ist der: der Verkäufer muss für die Entwährung sowohl der ganzen verkauften Sache, als eines einzelnen Rechtes an derselben, also auch des ususfructus stehen. Nun wurde das von einer Kuh geborne Kalb entwährt. Dies nennt man zwar fructus vaccae und ein Unkundiger könnte dies vielleicht so verstehen, als sei ususfructus vaccae gemeint. Um einen solchen Missverstand zu verhüten, bemerkt Julianus, dass fructus hier nicht ein Recht, sondern eine Sache bezeichne..
44Alfen. lib. II. Digest. a Paulo epitom. [Alfenus] hat zum Bescheid gegeben, dass ein Boot kein [Theil eines] Schiffes zu sein scheine und gar nicht [mit demselben] verbunden sei; denn ein Boot, sei für sich selbst ein kleines Schiffchen, alle Gegenstände aber, welche mit dem Schiffe verbunden wären, wie das Steuerruder, der Mastbaum, die Segelstangen, das Segel, seien gleichsam Glieder des Schiffes.
45Idem lib. IV. Digestor. a Paulo epitom. Jemand, der ein Grundstück von hundert Morgen übergeben hatte, hatte dem Käufer die Grenzen [desselben] viel weiter hinaus gezeigt; [Alfenus] sagte, wenn Etwas aus diesen Grenzen heraus entwährt würde, so sei dem Käufer [Entschädigung] nach Verhältniss der Güte des [entwährten Theils] zu leisten, obwohl das, was übrig bliebe, hundert Morgen enthalte.
46African. lib. VI. Quaest. Du hast ein Grundstück, an welchem Attius den Niessbrauch hatte, mir verkauft und nicht gesagt, dass Attius den Niessbrauch habe; ich habe dieses [Grundstück], mit Abzug des Niessbrauchs, dem Mävius übergeben; [Africanus] sagt, dass wenn Attius eine Veränderung seiner Rechtsfähigkeit erlitten habe, der Niessbrauch nicht an mich, sondern an das Eigenthum zurückkomme, denn es hätte ja der Niessbrauch [für mich], zu der Zeit, wo er einem Andern gehörte, nicht bestellt werden können; jedoch könne ich dich, den Verkäufer, wegen der Entwährung belangen, weil es billig sei, dass meine Lage dieselbe wäre, welche sie gewesen sein würde, wenn der Niessbrauch damals nicht einem Anderen gehört hätte. 1[Africanus] sagt, wenn du mir eine Fahrwegsgerechtigkeit durch ein fremdes Grundstück bestellt habest, so werdest du [mir] wegen der Entwährung verbindlich; denn in eben dem Fall, in welchem die Fahrwegsgerechtigkeit richtig bestellt wurde, wenn sie durch das dem Bestellenden eigenthümliche Grundstück gestattet worden wäre, werde die Verbindlichkeit zum Ersatz für die Entwährung begründet, wenn sie durch ein fremdes [Grundstück] gestattet wurde. 2Als ich dir den Stichus verkaufte, habe ich gesagt, dass er ein bedingt Freier [und] unter dieser Bedingung freigelassen sei: wenn das Schiff aus Asien gekommen sein wird, er war aber [unter der Bedingung:] wenn Titius Consul geworden sein wird, freigelassen worden; man fragte, ob [der Verkäufer] wegen der Entwährung gehalten sei, wenn das Schiff zuerst aus Asien gekommen sei und nachher Titius Consuls werde und [der bedingt Freie] so in dem Zustand der Freiheit entwährt worden sei? [Africanus] hat zum Bescheid gegeben, dass [der Verkäufer] nicht gehalten sei; denn der Käufer handle, [wenn er klage,] mit böser Absicht, da jene Bedingung eher eingetreten sei, als er [den bedingt Freien] wegen der Entwährung freigegeben habe. 3Ingleichen, wenn ich gesagt habe, dass der nach zwei Jahren frei sein werde, welcher nach einem Jahre die Freiheit erhalten haben wird, und er nach zwei Jahren in den Zustand der Freiheit entwährt werden sollte, oder wenn ich gesagt haben sollte, dass der, welchem zehn [für die Freiheit] zu geben befohlen war, fünf [geben müsse und er, nachdem er zehn gegeben, zur Freiheit gelangt sein sollte, so sei mehr dafür, dass ich auch in diesen Fällen nicht gehalten sei.
47Idem lib. VIII. Quaestion. Wenn ich von dir zwei Sclaven einen jeden für Fünf kaufen und der eine von ihnen entwährt werden sollte, so werde es durchaus nicht zweifelhaft sein, dass ich deshalb richtig aus dem Kauf klagen würde, obwohl der andere Zehn werth sein sollte, auch mache es keinen Unterschied, ob ich einen jeden einzelnen besonders oder beide zugleich gekauft habe.
48Nerat. lib. VI. Membran. Wenn ein Grundstück indem es [von dem Verkäufer] als vorzüglich gut beschaffen hervorgehoben wurde3030Uti optimus maximusque est. Diese Formel, durch welche vorzugsweise die Freiheit eines Grundstücks von rechtlichen Lasten bezeichnet wird, ist in der L. 59. D. de contr. emt. 18. 1. so wiedergegeben worden: ganz frei von Dienstbarkeiten aller Art; doch ist dies nicht beibehalten worden, weil die Formel mehr umfasst (s. z. B. L. 22. pr. D. de instructo vel. instr. leg. 33. 7.). Vergl. über dieselbe noch L. 75. D. h. t. u. L. 126. D. de verb. sign. 50. 16., gekauft worden ist, und der Käufer wegen irgend einer entwährten Dienstbarkeit Etwas vom Verkäufer erlangt hat, hernach das ganze Grundstück entwährt wird, so muss wegen dieser Entwährung das geleistet werden, was von dem Doppelten noch übrig ist; denn wenn wir etwas Anderes beobachten wollten3131D. h. wenn wir dem Käufer das ganze Doppelte zusprechen wollten., so würde der Käufer, wenn einige Dienstbarkeiten und bald darauf das Eigenthum entwährt worden wäre, mehr als das Doppelte von dem, wofür er [das Grundstück] gekauft hat, erlangen.
49Gaj. lib. VII. ad Ed. provinc. Wenn von dem Käufer der Niessbrauch gefordert werden sollte, so muss der es dem Verkäufer ebenso anzeigen, als der, von dem ein Theil [eines Grundstücks] gefordert wird.
50Ulp. lib. XXV. ad Ed. Wenn Pfänder durch die Gerichtsdiener des Prätors, welche die Urtheile auf ausserordentlichem Wege vollstrecken3232Si pignora veneant per apparitores Praetoris, extra ordinem sententias sequentes. Heffter Institut. des Civ. Proc. S. 549. erklärt das extra ordinem so, dass es dem gewöhnlichen Wege der Execution, welche durch ausdrücklich ernannte executores oder arbitri, die keine Unterbeamten, sondern mit wirklicher Richterqualification versehene Personen gewesen seien, zu geschehen pflegte, entgegengesetzt sei, indem der Magistrat nur im dringendsten Fall statt eines solchen executor einem apparitor oder viator die Execution übertragen habe. Dagegen sagt Zimmern Gesch. des Röm. Priv. R. B. 3. S. 268. A. 14., dass obige Worte nur soviel bedeuten: dass die (im ordentl. Process entstandene) Sentenz (wie immer) extra ord. exequirt werde,“ und scheint also eine jede executio, möge sie durch einen executor oder viator oder apparitor (nach seiner Ansicht nur verschiedene Namen eines und desselben Officialen s. a. a. O. Anm. 13.) geschehen, insofern für extra ord. zu halten, als sie nicht durch den Richter, sondern unter Leitung des Magistrats auf ein Decret desselben vollzogen wurde., verkauft werden, so hat noch Niemand gesagt, dass gegen sie eine Klage zu geben sei, wenn die Sache [nachher] entwährt worden ist; aber wenn sie aus böser Absicht die Sache um einen geringeren Preis verschleudert haben, dann wird dem Eigenthümer der Sache gegen sie eine Klage wegen der bösen Absicht gegeben.
51Idem lib. LXXX. ad Ed. Wenn der Käufer einer Sache durch Unklugheit oder Irrthum des Richters besiegt worden ist, so behaupten wir, dass es der Schaden des Gewährsmanns nicht sein dürfe; oder welcher Unterschied ist es, ob die Sache durch die Niederträchtigkeit oder durch die Einfalt des Richters zu Grunde gegangen ist? Das Unrecht nämlich, welches dem Käufer zugefügt wird, darf den Gewährsmann nicht treffen. 1Wenn Titius den Stichus, der, einer Verordnung [des Titius] gemäss, nach dem Tode desselben frei werden soll, verkauft haben, und nachdem er hernach gestorben ist, Stichus zur Freiheit gelangt sein wird, ob dann wohl die über die Entwährung eingegangene Stipulation haftet? Und Julianus sagt, die Stipulation verfalle, denn obwohl dem Titius in diesem Falle wegen der Entwährung keine Anzeige hätte geschehen können, so hätte es doch dem Erben desselben angezeigt werden können. 2Wenn Jemand einen Platz verkauft haben und derselbe Verkäufer von seinem Erben mit dem Willen des Käufers daselbst begraben sein wird, so geht die Klage wegen der Entwährung verloren; in diesem Falle wird nämlich der Käufer das Eigenthum verlieren. 3Es ist aber nicht wunderbar, dass, wenn ein [gekaufter] Mensch entwährt worden ist, der Erbe wegen der Entwährung gehalten ist, obwohl der Verstorbene nicht auf gleiche Weise verpflichtet gewesen ist, da auch in einigen anderen Fällen eine vollständigere Verbindlichkeit gegen den Erben oder dem Erben zusteht, als dem Verstorbenen zugestanden hatte, wie wenn ein [gekaufter] Sclav nach dem Tod des Käufers zum Erben eingesetzt worden ist und auf Befehl des Erben des Käufers die Erbschaft angetreten hat; denn auf die Klage aus dem Kauf muss [der Verkäufer nach der Entwährung des Sclaven auch] Ersatz für die Erbschaft leisten, obwohl dem Verstorbenen nur dazu die Klage aus dem Kaufe von Nutzen war, damit der Sclav übergeben würde. 4Labeo sagt, wenn mehrere mir aufs Ganze wegen der Entwährung gehalten seien, ich sodann nach der Entwährung gegen den Einen verfahren haben werde, so sei ich, wenn ich gegen die Uebrigen klagen wollte, mit einer Einrede zurückzuweisen.
52Idem lib. LXXXI. ad Ed. Man muss wissen, dass es keinen Unterschied mache, damit die Stipulation des Doppelten verfallen könne, wegen welchen Verhältnisses, aus welchem Grund sie eingegangen sei, ob wegen eines Kaufverhältnisses, oder wegen eines anderen.
53Paul. lib. LXXVII. ad Ed. Wenn, nachdem ein Grundstück übergeben worden, ein Theil [desselben] entwährt werden sollte, [und] die einzelnen Morgen um einen bestimmten Preis verkauft sein sollten, dann ist der Schadensersatz nicht nach der Güte [des entwährten Theils], sondern nach dem Preis, für welchen die einzelnen [Morgen,] welche entwährt worden sind, verkauft sein werden, zu leisten, wenn auch die, welche die bessern gewesen sind, entwährt sein sollten. 1Wenn der Käufer, da er seinem Gewährsmann Anzeige3333Von dem Process, in welchen er wegen der Sache so verwickelt worden ist, dass eine Entwährung zu befürchten steht. S. die Bem. zu L. 29. §. 2. h. t. machen konnte, sie nicht angezeigt hatte, und derselbe besiegt worden wäre, weil er wenig [zur Vertheidigung] ausgerüstet war, so scheint er eben dadurch mit böser Absicht zu handeln, und kann nicht aus der Stipulation klagen.
54Gaj. lib. XXVIII. ad Ed. provinc. Wer eine fremde Sache verkauft hat, hört nach der Verjährung der langen Zeit oder der Ersitzung auf, dem Käufer wegen der Entwährung gehalten zu sein. 1Wenn der Erbe einen bedingt Freien, der unter der Bedingung, dass er Geld gibt, nach [des Testators] Verordnung frei sein soll, verkauft und gesagt haben sollte, dass eine grössere Geldsumme Gegenstand der Bedingung sei, als ihm [der Sclav] nach der Verordnung geben soll, so ist er aus dem Kauf gehalten, wenn es nur eine Bedingung der Art ist, dass sie auf den Käufer überging, das heisst, wenn dem Sclaven befohlen worden ist, dem Erben zu geben: denn wenn ihm befohlen worden ist, einem Anderen zu geben, so wird [der Verkäufer], obwohl er die wahre Geldsumme gesagt hat, gleichwohl, wenn er nicht bemerkt hat, dass [dem Sclaven] befohlen worden ist, einem Anderen zu geben, wegen der Entwährung gehalten sein.
55Ulp. lib. II. ad Ed. Aedil. cur. Wenn deshalb gegen den Käufer erkannt worden ist, weil er abwesend gewesen ist, so verfällt die Stipulation nicht, denn er scheint mehr wegen der Abwesenheit besiegt worden zu sein, als weil er eine schlechte Rechtssache gehabt hat. Wie also, wenn der zwar, gegen den erkannt worden ist, im Gericht nicht zugegen gewesen ist, ein Anderer aber zugegen gewesen ist, und die Sache geführt hat, was werden wir [dann] sagen? Zum Beispiel man hat sich in die Klage zwar mit dem Mündel [selbst] unter Ermächtigung des Vormunds eingelassen, aber, da der Mündel abwesend war, hat der Vormund die Sache geführt, und es ist gegen den Vormund erkannt worden; warum wollen wir nicht sagen, dass die Stipulation verfalle — denn dass die Sache geführt worden sei, ist ja offenbar — ? Und es ist genug, wenn von einem solchen, der das Recht die Sache zu führen gehabt hat, sie geführt worden ist. 1Einem gegenwärtigen Verkäufer aber ist Anzeige zu machen3434S. die vor. Anm.; wenn er aber entweder abwesend oder gegenwärtig ist, und es durch ihn bewirkt wird, dass keine Anzeige gemacht wird, so wird die Stipulation verfallen.
56Paul. lib. II. ad Ed. Aedil. cur. Wenn bei dem Verkaufen gesagt sein wird, dass das Einfache versprochen werden solle, oder das Dreifache, oder Vierfache versprochen werden sollte, so wird man aus dem Kaufe mit einer immerwährenden Klage klagen können. Es muss jedoch nicht, wie man gemeinhin meint, der, welcher das Doppelte verspricht, auch Bürgschaft geben, sondern es genügt ein blosses Versprechen, wenn man nicht über etwas Anderes übereingekommen sein, wird3535Ueber diese Stelle s. v. Glück a. a. O. S. 282—288.. 1Wenn ich mit meinem Gegner über die Wahl eines Schiedsrichters übereingekommen sein werde3636Si compromisero, nämlich in einem Streit über eine gekaufte Sache. und der Ausspruch [desselben] gegen mich ausgefallen sein wird, so ist mir keine Klage wegen der Entwährung gegen den Verkäufer zu geben; denn ich habe das gethan, ohne dass eine Nothwendigkeit dazu zwang. 2Bei der Stipulation des Doppelten ist es nothwendig, wenn ein Mensch verkauft wird, [über die Entwährung] eines Theiles Etwas hinzuzufügen, weil der Mensch nicht als entwährt angesehen werden kann, wenn ein Theil desselben entwährt worden ist. 3Wenn der Käufer, da er [die gekaufte Sache] ersitzen konnte, [sie] nicht ersessen hat, so scheint er das durch sein Verschulden gethan zu haben; daher ist der Verkäufer nicht gehalten, wenn der Sclav entwährt worden ist. 4Wenn in Gegenwart des Versprechers, welcher wegen der Entwährung [Etwas] versprochen hat, und da er es wohl wusste, dem Geschäftsbesorger [desselben] Anzeige gemacht3737S. die Bemerkung zu L. 53. §. 1. h. t. sein sollte, so ist der Versprecher nichts desto weniger gehalten. 5Auf ähnliche Weise ist auch der gehalten, welcher dafür gesorgt hat, dass ihm keine Anzeige gemacht werden könne. 6Aber auch wenn der Verkäufer nichts dagegen that, [damit ihm keine Anzeige gemacht werde,] der Käufer [aber] nicht hat erfahren können, wo [der Verkäufer] sich befinde, so verfällt die Stipulation nichts desto weniger. 7Trebatius sagt, dass es als billiger angenommen worden sei, dass dem Mündel auch ohne Ermächtigung des Vormundes in Folge der Stipulation des Doppelten Anzeige gemacht werden könne, wenn der Vormund sich nicht sehen lässt.
57Gaj. lib. II. ad Ed. Aedil. cur. Es scheint auch [dann] dem Käufer vergönnt zu sein, die Sache zu behalten, wenn der, welcher den Käufer bei der Entwährung der Sache besiegt hat, ehe er die Sache wegtrug oder wegführte, ohne Nachfolger gestorben sein wird, so [jedoch] dass das Vermögen weder an den Fiscus kommen, noch privatim von den Gläubigern verkauft werden kann3838Wenn also weder der Fiscus von seinem Recht, den erblosen Nachlass an sich zu nehmen, innerhalb der gesetzlichen vierjährigen Frist Gebrauch gemacht hat, noch die Gläubiger, um Befriedigung zu bekommen, den Nachlass haben verkaufen müssen.; dann nämlich steht dem Käufer keine Klage aus der Stipulation zu, weil es ihm vergönnt ist, die Sache zu behalten. 1Und da sich dies so verhält, so wollen wir sehen, ob auch wenn die Sache von dem, welcher gesiegt haben wird, dem Käufer geschenkt oder legirt sein wird, auf gleiche Weise zu sagen ist, dass die Klage aus der Stipulation nicht entstehe; [allerdings,] nämlich wenn [der Sieger], ehe er sie wegführte oder wegtrug, sie geschenkt oder legirt haben wird, sonst kann eine einmal verfallene Stipulation nicht wieder in Kraft gesetzt werden (resolvi).
58Javolen. lib. I. ex Plaut. Ein Erbe hat einen nicht namentlich legirten Sclaven übergeben und wegen der bösen Absicht [Etwas] versprochen, nachher ist der Sclav entwährt worden; der Legatar wird gegen den Erben aus dem Testament klagen können, obwohl der Erbe nicht gewusst hat, dass es ein fremder Sclav sei.
59Pompon. lib. II. ex Plaut. Wenn eine Sache, welche ich vom Titius gekauft habe, von mir als Legat zu leisten ist, so kann der Legatar, wenn er von dem Eigenthümer der Sache belangt worden ist, meinem Verkäufer keine Anzeige machen3939S. die Bem. zu L. 53. §. 1. h. t., wenn ihm nicht die Klagen [gegen denselben von mir] abgetreten sein werden, oder er zufällig Hypotheken hat.
61Marcell. lib. VIII. Dig. Wenn du das, was ich von dir gekauft und dem Titius verkauft habe, mit meinem Willen dem Titius übergeben haben wirst, so nimmt man an, dass du mir wegen der Entwährung gehalten seist, ebenso wie wenn ich die Sache [von dir] erhalten und [dem Titius] übergeben hätte.
62Cels. lib. XXVII. Dig. Man nimmt an, dass wenn ich dir eine Sache, welche sich bei dir befand, verkauft hätte, ich wegen der Entwährung verbindlich gemacht werde, weil sie für übergeben gehalten wird4040S. die Bem. zu L. 9. D. de reb. credit. 12. 1.. 1Wenn mehrere Erben desjenigen, welcher mir [Etwas] verkauft hat, geworden sind, so findet eine einzige Verbindlichkeit wegen der Entwährung Statt und [es muss] allen Anzeige gemacht werden4141S. die Bem. zu L. 53. §. 1. h. t. und alle müssen vertheidigen; wenn sie mit Fleiss nicht ins Gericht gekommen sein werden, einer von ihnen jedoch in dem Streit, ausgehalten hat, so siegt er für alle oder wird [für alle] besiegt wegen der Kraft der Anzeige und der vorhin erwähnten Abwesenheit; und ich werde mit Recht gegen die übrigen klagen, weil sie wegen der Entwährung besiegt worden sind. 2Wenn du ein Grundstück, an welchem Titius den Niessbrauch hatte, welcher ihm auf so lange, als er leben wird, hinterlassen worden ist, nach Abzug des Niessbrauchs mir, der nichts [von dem Recht des Titius] wusste, verkauft haben wirst und Titius eine Veränderung der Rechtsfähigkeit erlitten haben, und Titius klagen wird, dass er ein Recht zum Niessbrauch habe, so steht mir gegen dich die Klage aus der Stipulation wegen der Entwährung zu, weil ich, wenn das wahr war, was du mir beim Verkauf gesagt hattest, mit Recht behauptete, dass Titius das Recht zum Niessbrauch nicht habe.
63Modestin. lib. V. Respons. Herennius Modestinus hat zum Bescheid gegeben, dass es dem aus dem Kaufe Klagenden nicht entgegenstehe, wenn die Anzeige wegen der Entwährung [von ihm dem Verkäufer] nicht geschehen wäre, wenn ihm durch ein Pactum die Nothwendigkeit, Anzeige zu machen, erlassen wäre. 1Caja Seja hatte ein Grundstück von Lucius Titius gekauft und als im Namen des Fiscus ein Streit [über dasselbe] erhoben worden war, hatte sie [ihren] Gewährsmann benannt4242Auctorem laudaverat; dies heisst hier soviel, als: sie hatte ihrem Gewährsmann von dem Process Anzeige gemacht und ihn zur Vertheidigung aufgefordert; also was sonst: auctori denuntiare heisst. S. v. Glück a. a. O. S. 407., und nachdem die Entwährung erfolgt war, ist das Grundstück [ihr] genommen, und dem Fiscus, in Gegenwart des Verkäufers, zugesprochen worden; man fragt, ob die Käuferin, da sie nicht appellirt hatte, den Verkäufer wird belangen können? Herennius Modestinus hat zum Bescheid gegeben, dass, möge nun [das Grundstück deshalb], weil es, als es verkauft wurde, dem Verkäufer nicht gehört hat, oder möge es [deshalb,] weil es damals [einem Andern] verbindlich war, entwährt sein, kein Grund vorgelegt werde, warum der Käuferin gegen den Verkäufer die Klage [wegen der Entwährung] nicht zustehen solle. 2Herennins Modestinus hat zum Bescheid gegeben: wenn der Käufer appellirt und eine gute Sache durch sein Versehen in Folge der Verjährung4343Ex praescriptione, d. h. wohl wegen des Ablaufes der Frist, innerhalb welcher appelirt werden muss. verloren hat, so kann er gegen seinen Gewährsmann keinen Regress haben.
64Papinian. lib. VII. Quaest. Von tausend übergebenen Morgen [Landes] hat die Gewalt des Flusses zweihundert weggerissen; wenn nachher [noch] zweihundert, als intellectueller [Theil des Grundstücks,] entwährt werden sollten, so wird die Stipulation des Doppelten für den fünften, nicht den vierten Theil geleistet werden, denn das, was untergegangen ist, hat dem Käufer, nicht dem Verkäufer Schaden gebracht4444Es waren also 1000 Morgen verkauft, wir wollen annehmen für einen Preis von 1000, und da das Doppelte als Ersatz für die Entwährung versprochen war, so betrug die Entschädigungssumme für das Ganze 2000. Durch die Wasserfluth verlor der Käufer 200 Morgen, es blieben also 800. Später wurden 200 Morgen entwährt. Es fragte sich nun: soll dafür ⅕ der Entschädigungssumme, also 400 vom Verkäufer geleistet werden, weil die 200 Morgen der fünfte Theil der ganzen verkauften 1000 Morgen sind, oder soll ¼ jener Summe, also 500, gezahlt werden, weil nämlich, seitdem 200 Morgen durch die Gewalt des Wassers weggerissen waren, nur noch 800 Morgen übrig sind und die entwährten 200 Morgen den vierten Theil davon ausmachen? Papinianus entscheidet sich aus dem von ihm angegebenen Grund für das Erstere. S. v. Glück a. a. O. S. 333 ff.. Wenn das ganze Grundstück, welches der Fluss verkleinert hatte, entwährt sein sollte, so wird die Verbindlichkeit zum Schadensersatz für die Entwährung mit Recht nicht vermindert werden, nicht mehr, als wenn durch Vernachlässigung ein Grundstück oder ein Sclav nach der Uebergabe schlechter geworden sein sollte, denn es wird auch von der andern Seite die Grösse des Schadensersatzes für die Entwährung nicht vermehrt, wenn die Sache verbessert sein wird. 1Wenn aber zu der ganzen Fläche Landes, welche übergeben gewesen war, zweihundert Morgen durch Anspülung hinzugekommen sind und nachher ein intellectueller [und zwar] der fünfte Theil vom Ganzen entwährt sein sollte, so wird der fiünfte Theil ebenso geleistet werden, als wenn blos zweihundert von jenen tausend Morgen, welche übergeben worden sind, entwährt gewesen wären, weil der Verkäufer die Gefahr des Augespülten nicht trägt4545Die 1000 verkauften Morgen waren durch Anspülung auf 1200 vermehrt. Es wird ⅕ entwährt, also nicht mehr 200, sondern mit Einrechnung des Angespülten 240. Es fragt sich: ob der Verkäufer Entschädigung für 240, oder für 200 leisten muss? Die Entscheidung ist: nur für 200. Denn die angespülten 200 hatte der Verkäufer nicht verkauft, also braucht er auf keine Entschädigung für die Entwährung derselben zu leisten. Dies ist der Sinn der letzten Worte dieses §.: alluvionis periculum non praestat venditor. S. v. Glück a. a. O. S. 339 f.. 2Man hat gefragt, wenn von tausend Morgen, welche übergeben worden waren, zweihundert zu Grunde gegangen wären, bald darauf die Anspülung an einem andern Theil des Grundstücks zweihundert angesetzt hätte und nachher ein intellectueller [und zwar] der fünfte Theil entwährt worden wäre, auf welchen Theil der Gewährsmann gehalten wäre? Ich habe gesagt, es sei dem Obigen entsprechend, dass weder der Ersatz für den fünften Theil der tausend Morgen, noch für den vierten Theil [von dem Gewährsmann] wegen der Entwährung [geleistet werden] müsse, sondern der Gewährsmann ebenso gehalten sei, als wenn von jenen rückständigen achthundert [Morgen] blos hundertundsechzig entwährt gewesen wären; denn die übrigen vierzig, welche von dem ganzen Grundstück abgekommen sind, werden verhältnissmässig auf das neuangesetzte Land gerechnet4646Dieser Fall ist aus den beiden vorhergehenden gemischt, und daher nach eben denselben Grundsätzen entschieden. Zufolge derselben sind die 200 Hufen, welche der Fluss geraubt hat, dem Käufer zu Grunde gegangen. Diese abgerechnet, muss also angenommen werden, die jetzige Masse bestehe aus 800 Rest des Erkauften, und 200 neuem Ansatz. Nun werden nachher 200 davon evincirt, als ¼ vom Ganzen. Dies macht auf den Rest 160, auf den Ansatz des neuen Landes aber 40 Morgen. Hier vergütet also der Käufer nur 160. Denn nur soviel sind von der verkauften Länderei entwährt, und diese machen ⅕ von den noch übrig gebliebenen 800 Morgen Landes aus. Müsste er ⅕ von 1000 Aeckern, oder ¼ von dem Rest der 800 Morgen vergüten, so müsste er ja etwas vergüten, was er nicht verkauft, sondern der Fluss erst angesetzt hat. So v. Glück a. a. O. S. 341.. 3Sonst wenn irgend ein abgesonderter Theil des Grundstücks entwährt wird, so wird der Ersatz für die Entwährung, obgleich eine bestimmte Anzahl Morgen übergeben worden ist, doch nicht nach Verhältniss der Grösse, sondern nach Verhältniss der Güte des [entwährten] Landes geleistet. 4Jemand, der nur einen Morgen Landes als intellectuellen Antheil [mit einem Andern gemeinschaftlich] gehabt hat, hat denselben übergeben; den Meinungen Aller gemäss hat er nicht das ganze Eigenthum, sondern die Hälfte des Morgens übertragen, ebenso, als wenn er einen bestimmten Platz oder ein [bestimmtes] Grundstück auf gleiche Weise übergeben hätte.
65Idem lib. VIII. Quaest. Eine als Pfand verbindlich gemachte Erbschaftssache haben die Erben verkauft und wegen der Entwährung nach Verhältniss der Erbschaftstheile [Etwas] angelobt; als der eine [Erbe] das Pfand für seinen Theil befreit hatte, so hat der Gläubiger die Sache entwährt; man fragte, ob beide Erben belangt werden können? Und das nahm man wegen des untheilbaren Rechtsverhältnisses des Pfandes an, auch schien kein Rechtsmittel Statt zu haben, damit auf die Einrede der bösen Absicht dem, welcher dem Gläubiger das Geld gegeben hat, die Klagen abgetreten würden, weil hier nicht ein Fall aufgestellt würde, wo zwei Correalschuldner geworden sind, sondern die Erbtheilungsklage deshalb wirksam ist; denn welcher Unterschied ist es, ob einer von den Erben das Pfand aufs Ganze befreit hat, oder aber nur für seinen Antheil, da die Nachlässigkeit des [einen] Miterben dem andern nicht schädlich sein darf?
66Idem lib. XXVIII. Quaest. Da der Verkäufer den Käufer daran erinnert hatte, dass er lieber mit der Publicianischen, oder mit der Klage, welche wegen des erbpachtlichen Grundstücks aufgestellt worden ist4747Das ist mit einer utilis in rem actio. S. L. 1. §. 1. D. si ager vectigalis, id est emphyt. petatur. 6. 3. — Der Käufer bediente sich hier stattder beiden angegebenen Klagen wohl der rei vindicatio und verlor wegen der Schwierigkeit des Beweises. S. v. Glück a. a. O. S. 272. Anm. 94., verfahren sollte, und der Käufer dies zu thun unterlassen hat, so wird ihm jeden Falls seine böse Absicht schaden, und die Stipulation nicht verfallen. Dasselbe kann man nicht auch bei der Servianischen Klage billigen, denn wenn auch diese eine Klage auf eine Sache ist, so nimmt sie doch blos den Besitz weg und wird nachdem dem Verkäufer das Geld gezahlt worden ist, aufgehoben; daher kommt es, dass sie dem Käufer auf eigenen Namen nicht zusteht4848Der Verkäufer hatte hier blos ein Pfandrecht an der verkauften Sache. Weil aber die deshalb zustehende Servianische Klage dem siegenden Kläger blos den Besitz und nicht einmal einen dauerhaften verschafft und sie nur von dem Pfandgläubiger als solchem in eigenem Namen angestellt werden kann, so verfällt die Stipulation, wenn gleich der Käufer dem Rath des Verkäufers, mit dieser Klage zu verfahren, nicht gefolgt ist. S. v. Glück a. a. O. S. 273. Anm. 96.. 1Wenn der, welcher von Staatswegen abwesend gewesen ist, ein Grundstück fordern sollte, so steht dem Besitzer eine analoge Klage wegen der Entwährung zu. Ingleichen wenn eine Civilperson von einem Soldaten [ein Grundstück] fordern sollte, so ist derselbe Billigkeitsgrund vorhanden, dass dem Käufer die Klage wegen der Entwährung wieder hergestellt werde4949Die beiden Fälle dieses §. beziehen sich auf eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, nachdem die Verjährung schon abgelaufen war. Indem ersten fordert ein Abwesender das Grundstück von dem Käufer und entwährt es diesem mit einer Klage, die eigentlich schon verjährt war. Diese wird wieder hergestellt und folglich auch die Evictionsklage, die ebenfalls schon verjährt war, dem Käufer (daher utilis pro evictione actio). In dem zweiten Fall wird eine Civilperson gegen die Verjährung ihrer Klage auf ein Grundstück, welche während der Abwesenheit eines Soldaten, welcher das Grundstück gekauft hatte, vollendet worden war, restituirt; deshalb musste auch dem Soldaten (Käufer) die Evictionsklage wiederhergestellt werden.. 2Wenn er zweite Käufer [einen] Verkäufer, der auch zugleich [erster] Käufer ist, als Geschäftsbesorger zu dem Streit über den [gekauften] Menschen bestellt haben und, da der [Sclav] nicht zurückerstattet wurde, eine Verurtheilung erfolgt sein wird, so wird der Geschäftsbesorger, wie ein zu seinem eigenen Besten bestellter, das, was er auch immer in Folge des Urtheils geleistet haben wird, [mit der Klage] aus der Stipulation nicht erlangen können; aber weil der Schaden der Entwährung die Person des [ersten] Käufers getroffen hat, der mit der Auftragsklage [vom zweiten Käufer] nichts erlangen wird, so wird nicht unwirksam [von dem ersten Käufer gegen seinen Verkäufer] aus dem Verkaufe zur Wiedererlangung der Schätzung des streitigen Gegenstandes geklagt werden. 3Wenn bei einer zwischen Miterben vorgenommenen Theilung der Geschäftsbesorger eines abwesenden [Miterben] zugegen gewesen ist und der Geschäftsherr [die Theilung] genehmigt hat, so wird gegen den Geschäftsherrn, wenn Grundstücke entwährt worden, die Klage gegeben werden, welche gegen den gegeben wurde, der das Geschäft des Abwesenden geführt hat, so dass der Kläger soviel, als sein Interesse beträgt, erlangt, nämlich so, dass er, weil das Grundstück entweder besser oder schlechter geworden ist, die Grösse des Werthes, zu welchem dasselbe zur Zeit der Theilung geschätzt worden war, [entweder] vermindert oder überschreitet5050Die Miterben müssen sich einander für die Entwährung der einem jeden zugetheilten Erbschaftssachen stehen. Die deshalb zuständige Klage (act. praescriptis verbis) wird dem Miterben, welcher die Entwährung erfahren hat, auch gegen den bei der Theilung abwesenden Miterben, der seine Geschäfte durch einen Procurator führen liess und die Handlungen desselben genehmigte, gegeben. Die Klage geht auf das Interesse, welches so berechnet wird, dass auf den Werth der entwährten Sache, welchen sie zur Zeit der Entwährung hatte, gesehen wird. S. v. Glück Th. 11. S. 81 f. u. Th. 20. S. 361 f..
68Idem lib. XI. Resp. Ad Dig. 21,2,68 pr.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 237, Note 22.Wenn ein Pfand unter der Bedingung verkauft wird, dass der Gläubiger nach erfolgter Entwährung nichts leisten solle, so wird der Käufer obwohl er den Preis nicht gezahlt, sondern dem Verkäufer [deshalb] Sicherheit gegeben hat, nach erfolgter Entwährung keine Einrede haben, damit er den Preis nicht zahle. 1Ein Gläubiger, welcher für [sein dargeliehenes] Geld lieber eine Schuldforderung des Schuldners durch Ueberweisung hat annehmen wollen, wird, wenn die Pfänder, welche der frühere Gläubiger empfangen hat, entwährt sind, keine Klage gegen denjenigen, welcher befreit worden ist5151D. h. seinen frühern Schuldner, der ihn durch Abtretung einer Forderung befriedigt hat., haben.
69Scaevola lib. II. Quaest. Wer das Verhältniss der Freiheit bei dem Verkaufe ausgenommen hat5252D. h. wer gesagt hat, dass er nicht dafür stehe, wenn der verkaufte Sclav frei und dadurch entwährt werde.; wird [wegen der Freiheit des verkauften Sclaven], mag [derselbe] schon damals, als er übergeben wurde, ein freier Mensch gewesen sein, oder mag er nach Erfüllung einer Bedingung, welche in einem Testament aufgestellt gewesen ist, zur Freiheit gelangt sein, Namens der Entwährung nicht gehalten sein. 1Wer aber bei der Uebergabe [des verkauften Sclaven] denselben einen bedingt Freien nennt, der wird so angesehen werden, als nehme er nur diese Art der Freiheit aus, welche aus einem Testament nach erfüllter Bedingung aus [einem Grunde] der Vergangenheit eintreten kann; und darum ist der Verkäufer wegen der Entwährung gehalten, wenn die Freiheit ohne Nebenbestimmung durch ein Testament gegeben sein wird und er angegeben hat, dass [der Sclav] ein bedingt Freier sei. 2Umgekehrt wird der, welcher einem bedingt Freien übergibt, wenn er eine bestimmte Bedingung angegeben haben wird, unter welcher demselben, wie er sagt, die Freiheit gegeben ist, so angesehen werden, als habe er seine Lage verschlechtert, weil er nicht jeden Grund der bedingten Freiheit, sondern nur den, welchen er angegeben haben wird, ausgenommen zu haben scheinen wird; z. B. wenn Jemand gesagt haben wird, dass dem [zu verkaufenden] Menschen befohlen worden sei, Zehn zu geben und derselbe nach einem Jahre zur Freiheit gelangt sein wird, weil die Freiheit auf diese Weise gegeben worden ist: Stichus soll nach einem Jahre frei sein, so wird er aus der Verbindlichkeit zum Schadensersatz wegen der Entwährung gehalten sein. 3Wie also, täuscht der, welcher angibt, dass der, welchem Zehn zu geben befohlen worden ist, Zwanzig geben müsse, nicht in Bezug auf die Bedingung? Es ist wahr, dass mich dieser in Bezug auf die Bedingung täuscht, und darum haben Einige geglaubt, dass auch in diesem Fall [der Verfall der] Stipulation wegen der Entwährung begründet werde. Aber es hat das Ansehen des Servius mehr gegolten, der da meinte, in diesem Falle finde die Klage aus dem Kaufe Statt, weil er nämlich glaubte, dass der, welcher angegeben hätte, dass dem Sclaven, zehn zu geben, befohlen worden sei, [doch jeden Falls] eine Bedingung ausgenommen habe, welche in einem Geben bestände. 4Es ist [in einem Testament] verordnet worden, dass ein Sclav nach abgelegter Rechnung frei sein solle; diesen hat der Erbe übergeben und gesagt, es sei demselben befohlen, Hundert zu geben; wenn nichts rückständig ist, was der Sclav etwa geben müsste, und er deshalb nach angetretener Erbschaft frei geworden ist, so wird die Verbindlichkeit zum Schadensersatz wegen der Entwährung dadurch begründet, dass ein freier Mensch wie ein bedingt Freier übergeben wird. Wenn er mit Hundert im Rückstand ist, so kann der Erbe so angesehen werden, als habe er nicht getäuscht, weil, wenn Jemandem befohlen worden ist, Rechnung abzulegen, es so verstanden wird, als sei ihm befohlen, die Summe Geldes, welche aus den rückständigen Posten zusammengerechnet wird, zu geben; und dem ist es entsprechend, dass, wenn er mit weniger, als Hundert, im Rückstand ist, z. B. blos mit Funfzig, und5353Das et bei Haloander und in der Vulg. entspricht dem Zusammenhang besser, als das ut der Florent., da er dies Geld gegeben hat, zur Freiheit gelangt ist, wegen der übrigen Funfzig die Klage aus dem Kaufe zusteht. 5Aber auch wenn Jemand beim Verkaufe [den Sclaven] nur obenhin einen bedingt Freien genannt, die Bedingung der Freiheit aber verschwiegen haben wird, so wird er auf die Kaufklage gehalten sein, wenn dies (die Bedingung) der Käufer nicht gewusst haben wird; denn in diesem Falle findet das Anwendung, dass der, welcher [den Sclaven] einen bedingt Freien genannt, und keine Bedingung angegeben hat, zwar wegen der Entwährung nicht gehalten ist, wenn der Sclav nach erfüllter Bedingung zur Freiheit gelangt sein wird, aber auf die Kaufklage gehalten ist, wenn er nur die Bedingung, von welcher er wusste, dass sie vorgeschrieben worden sei, verschwiegen hat; ebenso wie der, welcher ein Grundstück übergibt, und, da er weiss, dass eine bestimmte Dienstbarkeit darauf hafte, nur obenhin gesagt haben wird: die Fusssteigsgerechtigkeiten, die Viehtriftsgerechtigkeiten anlangend, so wird [das Grundstück] in Bezug auf die, welchen sie zustehen, und in dem Zustand, in welchem sie sich befinden, gehörig übernommen, zwar wegen der Entwährung befreit, aber, weil er den Käufer hintergangen hat, auf die Kaufklage gehalten ist. 6Wenn bei einem verkauften Grundstück der angegebene Flächeninhalt nicht vorhanden ist, so wird ein Theil von dem Preis [dem Verkäufer] genommen, und der ganze [Preis] wird aus [den Preisen] aller angegebenen Morgen zusammengerechnet5454Z. B. es war ein Grundstück von 100 Morgen, ein jeder zu dem Preis von 2, verkauft worden. Das Grundstück enthält aber nur 80 Morgen. Es wird also von dem Gesammtpreis von 200, soviel weggenommen, als auf die fehlenden 20 Morgen kommt, d. h. 40. S. v. Glück Th. 16. S. 87..
70Paul. lib. V. Quaest. Wenn eine Sache entwährt worden ist, so steht die Klage aus dem Kaufe nicht nur zur Wiedererlangung des Preises, sondern [auch] auf das Interesse zu; daher wird es auch, wenn sie weniger werth geworden ist, der Schaden des Käufers sein5555D. h. wenn sie nach dem Verkauf verschlechtert wurde, so dass sie zur Zeit der Entwährung weniger werth war. S. die Bem. zu L. 66. §. 3. h. t..
71Idem lib. XVI. Quaest. Ein Vater hat für seine Tochter ein Grundstück zur Mitgift gegeben; wenn dasselbe entwährt worden ist, so zweifelt man nicht mit Unrecht, ob [die Klage] aus dem Kaufe [zustehe,] oder die Stipulation des Doppelten verfalle, gleich als ob der Vater Schaden leide. Man kann nämlich nicht ebenso, wie die Mitgift der Frau gehört, auch sagen, dass sie dem Vater gehöre; auch wird er nicht gezwungen, eine von ihm gekommene Mitgift, so lange die Ehe besteht, seinen Brüdern5656Bei der Beerbung ihres Vaters in die Erbschaft. einzuwerfen. Doch möchte man wohl mit mehr Wahrscheinlichkeit sagen, dass auch in diesem Falle die Stipulation verfalle; denn es liegt dem Vater daran, eine ausgestattete Tochter und die Hoffnung zu haben, einst die Mitgift wieder zu erhalten, jeden Falls, wenn [die Tochter] sich in seiner Gewalt befindet. Wenn sie aber aus der väterlichen Gewalt entlassen ist, so wird man es kaum vertheidigen können, dass die Stipulation sogleich verfalle, da die Mitgift [dann nur] in einem einzigen Fall an ihn zurückkehren kann5757Dann nämlich, wenn die Ehe durch den Tod der Tochter getrennt wird. S. L. 6. pr. D. de jure dot. 23. 3. L. 10. pr. D. sol. matr. 24. 3.. Kann er also etwa dann erst klagen, wenn er nach dem während der Ehe erfolgten Tode der Tochter die Mitgift hätte zurückfordern können, wenn das Grundstück nicht entwährt worden wäre? Oder liegt auch in diesem Fall dem Vater daran, eine ausgestattete Tochter zu haben, so dass er den Versprecher sogleich belangen kann? Und dies bringt die väterliche Zuneigung mehr mit sich.
72Callistr. lib. II. Quaest. Wenn mehrere Grundstücke besonders und namentlich, so [jedoch], dass eine einzige Kaufurkunde aufgesetzt wurde, verkauft sein werden, so scheint durchaus nicht das eine Grundstück ein Theil des andern zu sein, sondern viele Grundstücke sind in einem einzigen Kaufe enthalten; und auf eben die Weise, auf welche, wenn Jemand mehrere Sclaven zusammen, so [jedoch], dass eine einzige Kaufurkunde aufgesetzt wurde, verkauft haben wird, die Entwährungsklage bei jedem einzelnen Sclaven in Betracht kommt, und so wie auch, wenn ein einziger Kauf von mehreren andern Sachen zusammen geschlossen [und] eine einzige Kaufurkunde aufgesetzt worden ist, es aber soviel Entwährungsklagen gibt, als auch einzelne Individuen von Sachen vorhanden sind, welche in dem Kauf begriffen sind, so wird auch im vorliegenden Falle der Käufer, wenn eins von diesen Grundstücken entwährt worden ist, [dadurch] durchaus nicht abgehalten werden, den Verkäufer zu belangen, dass er die mehreren Grundstücke, welche er gekauft hat, in einer einzigen Kaufverschreibung zusammengefasst hat.
73Paul. lib. VII. Resp. Seja hat das Mävianische und Sejanische und andere Grundstücke zur Mitgift gegeben; diese Grundstücke hat [ihr] Mann Titius beim Leben der Seja ohne Streit besessen; sodann nach dem Tode der Seja hat Sempronia, die Erbin der Seja, angefangen, einen Streit über das Eigenthum eines Grundstücks zu erheben5858Der Mann hatte hier die Mitgift nach dem Tode der Frau behalten. — Die am Ende dieser Stelle erwähnte exceptio doli mali ist ebenso, wie in L. 17. h. t. die exceptio rei venditae et traditae. Vgl. L. 1. §. 1. im folgenden Titel.; ich frage, ob Sempronia, da sie selbst Erbin der Seja ist, mit Recht Streit erheben könne? Paulus hat zum Bescheid gegeben, dass Sempronia, welche Erbin der Seja, wegen welcher man fragt, geworden ist, zwar aus einem eigenen, nicht aber aus einem Erbschaftsrecht einen Streit wegen der Grundstücke erheben könne, aber, wenn die Grundstücke [auf diese Weise von ihr] entwährt wären, könne dieselbe Sempronia, die Erbin der Seja, belangt werden oder sie könne durch die Einrede der bösen Absicht zurückgewiesen werden.
74Hermogen. lib. II. Juris Epitom. Wenn man übereingekommen sein wird, dass mehr oder weniger, als man als Preis gegeben hat, nach erfolgter Entwährung gegeben werden solle, so ist der Vertrag zu beobachten. 1Wenn ein auf Befehl des Richters wegen entschiedener Sache weggenommenes Pfand durch die Gerichtsdiener verkauft5959S. die Bem. zu L. 50. h. t., nachher entwährt werden sollte, so wird [die Klage] aus dem Kauf gegen den, welcher durch den Preis befreit worden ist6060D. h. den Schuldner, welchem ein Pfand zur Erfüllung einer Verbindlichkeit weggenommen war., nicht auf das Interesse, sondern nur auf den Preis und die Zinsen desselben, mit Rücksicht auf die Früchte, gegeben werden, nämlich wenn [der Käufer] dieselben nicht dem, welcher entwährt hat, nothwendig ausantworten musste. 2Wenn ein Streit erregt worden ist, so kann der Verkäufer unterdessen6161So lange die Entwährung noch nicht wirklich erfolgt ist. nicht, damit er den Preis zurückerstatte, sondern damit er die Sache vertheidige, belangt werden. 3Ad Dig. 21,2,74,3Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 397, Note 1.Wer eine Schuldforderung, sowie sie beschaffen gewesen ist, verkauft hat, wird nur dafür zu stehen gezwungen, dass [die Schuldforderung] vorhanden sei, nicht dafür, dass auch Etwas eingefordert werden könne, und für böse Absicht.
75Venulej. lib. XVI. Stipulat. Was die Dienstbarkeiten der Grundstücke betrifft, so glauben Quintus Mucius und Sabinus, dass, wenn sie stillschweigend [dem verkauften Grundstück] gefolgt sind6262D. h. solche, welche die natürliche Lage des Grundstücks nothwendig macht, die also schon von Natur vorhanden sind, und in die Augen fallen, so dass es sich schon von selbst versteht, dass sie dem Grundstück ankleben. Z. B. der Nachbar kann nicht in sein Grundstück kommen, wenn er nicht über das verkaufte Grundstück geht. S. v. Glück Th. 16. S. 126. Uebrigens handelt der erste Theil dieser Stelle von Passivservituten, der zweite (von den Worten: wenn aber, an) von Activservituten. und von einem Andern vindicirt werden sollten, und der Verkäufer wegen der Entwährung nicht gehalten sein könne; denn es sei Niemand wegen der Entwährung in Bezug auf ein solches Recht gehalten, welches stillschweigend hinzuzukommen pflege, wenn nicht das Grundstück, unter Hervorhebung seiner vorzüglich guten Beschaffenheit6363S. die Bem. zu L. 48. h. t., übergeben gewesen sei, dann nämlich müsse man dafür stehen, dass es von jeder Dienstbarkeit frei sei; wenn aber der Käufer eine Fahrwegs- oder Viehtriftsgerechtigkeit fordere, so könne der Verkäufer nicht gehalten sein, wenn er nicht namentlich gesagt habe, dass die Fusssteigs- oder Viehtriftsgerechtigkeit hinzukommen werde, dann nämlich sei der, welcher dies gesagt habe, gehalten. Und es ist die Meinung des Quintus Mucius wahr, dass der, welcher ein Grundstück, unter Hervorhebung seiner vorzüglich guten Beschaffenheit, übergeben hat, dafür stehen müsse, dass es frei [von Dienstbarkeit] sei, nicht auch dafür, dass [demselben] andere Dienstbarkeiten zustehen, wenn dies nicht besonders von ihm zugesichert sein sollte.
76Idem lib. XVII. Stipulat. Wenn du mir eine fremde Sache übergeben haben wirst und ich dieselbe verlassen haben werde, so nimmt man an, dass der Anspruch auf Gewährleistung6464Auctoritatem. S. v. Glück Th. 20. S. 179 ff. und Unterholzner ausführl. Entwickl. der gesammt. Verjährungslehre. B. 1. S. 35., das heisst die Klage wegen der Entwährung verloren gehe.