De hereditate vel actione vendita
(Vom Verkaufe der Erbschaften und Klagen.)
2Ulp. lib. XLIX. ad Sabin. Der Erbschaftsverkäufer braucht keine Bürgschaft für Entwährung zu stellen, weil der Käufer und Verkäufer blos beabsichtigt haben, dass der Käufer weder mehr noch weniger Rechte erhalten solle, als der Erbe selbst gehabt haben würde; wohl aber kann derselbe angehalten werden, für seine eigenen Handlungen Bürgschaft zu stellen. 1Beim Erbschaftsverkauf ist zu untersuchen, ob deren Grösse zur Zeit des Absterbens des Erblassers, oder zur Zeit des Erbschaftsantritts, oder zur Zeit des Erbschaftsverkaufs in Betracht komme? Die richtigere Meinung ist, es komme auf die Absicht der Contrahenten an; in den meisten Fällen aber scheint die Absicht derselben dahin zu gehen, dass alles als verkauft gelten solle, was bis zur Zeit des Verkaufsabschlusses zu der Erbschaft gelangt ist11Ex hered. pervenit in id tempus; nach Cujacius, Obs. H. 30. und Glück XVI. p. 324. A. d. R.. 2Die Frage lässt sich noch aufstellen, ob, wenn derjenige, welcher die Erbschaft des Testators verkauft hat, auch einem Unmündigen substituirt ist, auch hinsichtlich dessen, was von der Erbschaft des Unmündigen an den Erbschaftsverkäufer gelangt ist, die Klage aus dem Kaufe Platz ergreife? Es sprechen mehr Gründe dafür, dass dies nicht in den Verkauf einbegriffen sei, weil solches eine andere Erbschaft ist, denn liegt auch nur ein Testament vor, so sind doch zwei gesonderte Erbschaften vorhanden. Ist indessen die Absicht der Parteien darauf gegangen, so kann man nicht umhin, zu behaupten, dass auch die Erbschaft des Unmündigen in den Verkauf mit eingeschlossen sei, zumal wenn die Erbschaft nach bereits erfolgtem Anfalle der Erbschaft des Unmündigen verkauft worden ist22Zum richtigen Verständniss dieses §. verweise ich auf Glück XVI. p. 310. A. d. R.. 3Es fragt sich, was unter dem Gelangen an den Erbschaftsverkäufer zu verstehen sei? Ich bin der Meinung, bevor der Verkäufer den Besitz der zur Erbschaft gehörigen Gegenstände erlangt hat, gelten solche insoweit für an ihn gelangt, als er zu deren gerichtlicher Verfolgung Auftrag ertheilen, und die [desfallsigen] Klagen abtreten kann; hat er jedoch den Besitz schon ergriffen oder die Schulden eingezogen, dann sind sie als im vollen Sinne des Worts an ihn gelangt zu betrachten. Aber auch wenn er die Kaufgelder für vor dem Erbschaftsverkaufe verkaufte Gegenstände eingenommen hat, so gelten offenbar auch diese Kaufgelder für an ihn gelangt. Hierbei ist nicht ausser Acht zu lassen, dass das an ihn gelangt sein als in der That geschehen zu verstehen sei, und nicht blos dem Anscheine nach33Prima ratione = facie oder specie, Glück XVI. p. 327. n. 87.; was Jemand daher als Vermächtniss entrichtet hat, gilt nicht als an ihn gelangt; auch von Erbschaftsschulden oder sonstigen andern Erbschaftslasten muss solches mit Recht verneint werden. Dass aber auch der Werth der vor dem Erbschaftsverkaufe verschenkten Gegenstände dem Käufer ersetzt werde, erfordert die Billigkeit. 4Nicht blos aber, was an den Erbschaftsverkäufer, sondern auch dasjenige, was an dessen Erben von der Erbschaft gelangt ist, muss dem Käufer herausgegeben werden; und nicht nur dasjenige, was schon an sie gelangt ist, sondern auch das, was wenn immer erst an sie gelangen wird. 5Ad Dig. 18,4,2,5Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 331, Note 8.Auch dasjenige muss dem Käufer ersetzt werden, was arglistiger Weise von ihnen verhindert worden ist, dass es an sie gelange; dies wird dann als geschehen angenommen, wenn der Verkäufer etwas veräussert, oder Jemanden durch Annahme an Zahlungsstatt Befreiung ertheilt, oder arglistiger Weise den Erwerb eines Erbschafts-Stückes hintertrieben, oder eine ihm mögliche Erlangung des Besitzes verhindert hat. Aber auch wenn er nicht arglistiger Weise, sondern durch grobes Verschulden dergleichen verübt hat, muss er schlechthin dafür haften; was hingegen ohne Arglist des Verkäufers verloren gegangen oder vermindert44Deminutum; hierunter ist nach Glück XVI. 328. n. 90. Verlust durch Ersitzung zu verstehen. worden ist, braucht nicht ersetzt zu werden. 6Es wurde die Anfrage gestellt, ob der Erbschaftsverkäufer dasjenige, was sein in seiner Gewalt noch stehender Sohn oder Sclav dem Erblasser, dessen Nachlass er verkauft habe, geschuldet, dem Käufer erstatten müsse? Man nahm als richtig an, er brauche nur, insoweit ein Sondergut des Sohnes oder Sclaven vorhanden, oder eine Verwendung in seinen Nutzen erfolgt sei, Ersatz zu leisten. 7Es pflegt die Frage aufgestellt zu werden, ob der Verkäufer auch den Gewinnst, welchen er durch die Erbschaft gehabt, dem Käufer zurückerstatten müsse? Diese Frage findet sich bei Julianus im sechsten Buche der Digesten abgehandelt, und ist derselbe der Meinung, es sei dem Erben erlaubt, eine vereinnahmte Nichtschuld zu behalten, und eine von ihm bezahlte Nichtschuld dürfe er nicht in Rechnung bringen; denn so werde es gehalten, dass der Erbe eine eingehobene Nichtschuld dem Käufer nicht herauszugeben brauche, aber auch von ihm eine bezahlte Nichtschuld nicht ersetzt verlangen könne. Hat er jedoch nach vorgängiger Verurtheilung gezahlt, so genügt es schon [für die Ersatzansprüche] des Erben, dass er, ohne dass ihn dabei der Vorwurf der Arglist trifft, verurtheilt worden, und sollte auch derjenige, zu dessen Gunsten er verurtheilt worden ist, durchaus keine Forderung gehabt haben; diese Meinung scheint mir die richtige. 8Dem Käufer müssen aber nicht blos die ererbten Klagen, sondern auch diejenigen Verbindlichkeiten55Obligatio. Ich kann bei dieser Gelegenheit eine nachträgliche Bemerkung machen, die zwar schon in der Uebersetzung der Institutionen hätte stehen können, indessen von mir damals für überflüssig gehalten ward. Um jedoch nicht missverstanden zu werden, erkläre ich hiermit ausdrücklich, dass ich das Wort obligatio (s. Hugo Magaz. I. Bd. S. 68. III. Bd. S. 389. und V. Bd. S. 99 ff.) überall, um consequent in der Uebersetzung und im Ausdruck zu bleiben, mit Verbindlichkeit übersetzt habe. Denn mir scheint unserer Sprache keine Gewalt darin angethan zu werden, Verbindlichkeit auch als Resultat für den Gläubiger zu verstehen, d. h. die Verbindlichkeit eines Andern gegen ihn. A. d. R. abgetreten werden, welche der Erbe selbst erworben hat. Hat er mithin von einem Erbschaftsschuldner einen Bürgen gestellt erhalten, so muss der Erbe auch diese ihm zustehende Klage dem Käufer abtreten. Ist er aber eine Erneuerung der Verbindlichkeit eingegangen, oder hat er die Klage schon anhängig gemacht, so muss er die Klage, welche er erhalten hat66Dies verstehe ich von der impetratio actionis. A. d. R., gleichfalls abtreten. 9Sowie aller Gewinn dem Erbschaftskäufer gebührt, so muss derselbe auch den Schaden tragen. 10Auch wenn der Erbe eine zur Erbschaft gehörige Sache [an einen Dritten] verkauft hat und deshalb77Die Glosse erklärt dies von versprochender Sicherheit wegen des Doppelten auf den Fall der Entwährung. A. d. R. verurtheilt worden ist, so steht ihm desfalls keine Klage wider den Käufer zu; denn er wird nicht in seiner Eigenschaft als Erbe, sondern als Verkaufer verurtheilt. Hat er aber den Preis der veräusserten Sache dem Erbschaftskäufer eingehändigt, so ist die Frage, ob die Klage aus dem Verkauf Platz ergreife. Ich sollte glauben, dass dem so sei. 11Hat der Verkäufer selbst, oder sein Geschäftsbesorger, oder sonst Jemand statt seiner, als sein Geschäftsführer, eine Ausgabe für die Erbschaft bestritten, so findet die Klage aus dem Verkauf Statt, wenn nur dem Erbschaftsverkäufer dadurch etwas entgeht; entgeht dem Verkäufer aber nichts, so muss man folgerecht behaupten, dass ihm eine Klage nicht zustehe. 12Bei Julianus findet sich die Behauptung, wenn der Erbschaftsverkäufer sich einen Sclaven ohne dessen Sondergut vorbehalten habe, und wegen einer Schuld desselben wider ihn die Klage wegen des Sonderguts oder der Verwendung in seinen Nutzen angestellt worden sei, so könne er blos dasjenige ersetzt verlangen, was er in Bezug auf das Sondergut gezahlt, wofür der Käufer zu haften habe, oder was zum Besten des Erblassers verwendet worden sei; denn in diesen Fällen berichtigt er eine Schuld des Käufers, in den übrigen wird er in seinem eigenen Namen verurtheilt. 13Wie nun, wenn der Erbschaftsverkäufer sich einen Sclaven sammt dessen Sondergut ausbedungen, mit der Klage wegen des Sonderguts belangt worden ist und Zahlung geleistet hat? Marcellus schreibt im sechsten Buche der Digesten, es stehe ihm desfalls keine Klage auf Ersatz zu, wenn anders bestimmt worden sei, dass er, was von dem Sondergute übrig bleibe, behalten solle. Bei einer entgegengesetzten Verabredung aber, behauptet er, könne derselbe mit Recht Ersatz [seiner geleisteten Zahlung] verlangen; ist aber keine ausdrückliche Uebereinkunft deshalb zu Stande gekommen, sondern nur des Sonderguts Erwähnung geschehen, so findet offenbar die Klage aus dem Verkaufe nicht Statt. 14Hat sich der Erbschaftsverkäufer ein Haus vorbehalten, in Bezug auf welches ein Versprechen wegen drohenden Schadens [dem Nachbar] gemacht worden war, so kommt es auf die Absicht der Betheiligten an: denn hat sich der Verkäufer dasselbe in der Art ausbedungen, dass er auch die aus der Stipulation wegen drohenden Schadens entstehende Verbindlichkeit übernehmen wolle, so würde er keinen Ersatz vom Käufer fordern können; ist hingegen ausgemacht worden, dass der Käufer diese Schuld berichtigen solle, so fällt diesem die Verbindlichkeit aus der Stipulation zur Last; lässt sich die Absicht der Parteien nicht ausmitteln, so ist solche wahrscheinlich dahin gegangen, dass für den bereits vor dem Verkauf eingetretenen Schaden der Käufer, für den in der Folge aber der Erbe haften solle. 15Wenn Titius die Erbschaft des Mävius an Sejus verkauft hat, hierauf von Sejus als Erbe eingesetzt worden ist und dessen Erbschaft an Attius verkauft hat, kann er da aus dem erstern Erbschaftsverkaufe wider Attius Klage erheben? Julianus sagt: was der Erbschaftsverkäufer von jedem andern Erben zu fordern befugt gewesen, das könne er auch vom Erbschaftskäufer ansprechen; wäre nämlich Sejus von einem Andern beerbt worden, so hätte der Verkäufer sicherlich alle für die Mävianische Erbschaft bestrittenen Leistungen mit der Klage aus dem Verkaufe von dem Erben ersetzt verlangen können; denn wenn ich mir von Sejus den doppelten Werth eines Sclaven, auf den Fall der Entwährung desselben, stipulirt, ihn beerbt, und die Erbschaft an Titius verkauft hätte, so würde ich auch, falls der Sclav entwährt worden, von Titius den versprochenen Ersatz fordern können. 16Hat der Erbschaftsverkäufer für Staatsabgaben eine Zahlung geleistet, so muss man folgerecht behaupten, dass der Käufer dieselbe über sich nehmen müsse; denn es gehören solche auch zu den Erbschaftslasten; hat er etwa eine Ausgabe an Steuern bestritten, so gilt ein Gleiches. 17Kann der Erbe, wenn er nach dem Leichenbegängniss die Erbschaft verkauft hat, die Leichenkosten vom Käufer ersetzt verlangen? Labeo behauptet, der Käufer müsse die Leichenkosten erstatten, weil solche, wie er sagt, auch eine Erbschaftsausgabe seien; diese Meinung hält auch Javolenus für wahr, und ich bin gleicher Ansicht. 18Wenn Jemand seinen Schuldner beerbt hat, so erlischt seine Forderung durch die Vereinigung; hat er jedoch die Erbschaft verkauft, so erscheint es höchst billig, dass der Erbschaftskäufer die Stelle des Erben vertrete; er muss deshalb auch dem Erbschaftsverkäufer haften, es mag nun die Schuld des Erblassers zur Zeit seines Todes schon verfallen gewesen sein, und ungeachtet dessen, dass nach seinem Ableben und erfolgtem Erbschaftsantritte von Seiten des Verkäufers die Forderung erloschen ist, oder es mag eine an einem bestimmten Termine erst fällig werdende, oder eine bedingte Schuld gewesen und später die Bedingung in Erfüllung gegangen sein; jedoch nur insofern, als wegen jener Schuld eine Klage wider den Erben [überhaupt] Statt findet, ohne dass aus solchen Rechtsverhältnissen, welche keine Klage gegen den Erben begründen, der Käufer belangt werden kann. 19Hat der eingesetzte Erbe durch den Erbschaftsantritt Dienstbarkeiten [, die einem ihm gehörigen Grundstück wider ein erbschaftliches zustehen,] verloren, so kann er auch mit der Klage aus dem Verkaufe den Käufer auf deren Wiedereinräumung belangen. 20Es kann aber der Verkäufer, wenn er auch noch nicht Zahlung geleistet, sondern unter irgend einer Benennung sich in Betreff der Erbschaft verbindlich gemacht hat, nichts desto weniger wider den Käufer Klage anstellen.
3Pompon. lib. XXVII. ad Sabin. Hat der Erbschaftsverkäufer Geld erhoben, und solches, ohne dass ihn dabei der Vorwurf der Arglist oder der Verschuldung trifft, verloren, so hat er dem Käufer dafür nicht zu haften.
4Ad Dig. 18,4,4Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 397, Note 1.Ulp. lib. XXVII. ad Sabin. Ist eine Forderung veräussert worden, so, schreibt Celsus im neunten Buche der Digesten, erstrecke sich die Gewähr nicht darauf, dass der Schuldner zahlungsfähig sei; die Richtigkeit der Schuld müsse aber gewährt werden, wenn nicht ein Anderes bedungen worden,
5Ad Dig. 18,4,5Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 397, Note 1.Paul. lib. XXXVII. ad Ed. und zwar ohne alle Einrede dawider, wenn nicht das Gegentheil verabredet worden. Ist ein bestimmter Betrag der Schuld namhaft gemacht worden, so haftet der Verkäufer für diese Summe; blieb der Betrag unbestimmt, und es ist gar keine Schuld vorhanden, so muss dem Käufer sein Interesse vergütet werden.
6Ad Dig. 18,4,6ROHGE, Bd. 5 (1872), S. 44: Uebergang des Rechts, eine Handlung des Cridars mit der actio Pauliana anzufechten, auf den Cessionar.Idem lib. V. Quaest. Dem Käufer einer Forderung muss auch die Verfolgung des Pfandes abgetreten werden, selbst des später erst vom Verkäufer in Empfang genommenen; denn der Vortheil des Verkäufers kommt auch dem Käufer zu Statten.
7Ad Dig. 18,4,7ROHGE, Bd. 16 (1875), Nr. 43, S. 150: Verpflichtungen aus dem Verkaufe eines nicht existirenden Kaufobjekts. Eigener Wechsel an eigene Ordre. Einfluß des Irrthums.Idem lib. XIV. ad Plaut. Beim Erbschaftsverkauf ist das Dasein einer Erbschaft zur Gültigkeit des Kaufs erforderlich; denn es wird nicht das Glück, wie bei[m Verkauf des auf] der Jagd [zu erlegenden Wildes] und in ähnlichen Fällen, sondern eine vorhandene Sache gekauft; existirt diese nicht, so ist der Kauf ungültig, und der Kaufschilling kann alsdann zurückgefordert werden.
8Ad Dig. 18,4,8ROHGE, Bd. 16 (1875), Nr. 43, S. 150: Verpflichtungen aus dem Verkaufe eines nicht existirenden Kaufobjekts. Eigener Wechsel an eigene Ordre. Einfluß des Irrthums.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 307, Note 5; Bd. II, § 315, Note 7.Javolen. lib. II. ex Plaut. Wenn dem Verkäufer eine Erbschaft nicht zugehörig war, so sind hinsichtlich der Grösse der dem Käufer gebührenden Entschädigung folgende Fälle zu unterscheiden: ist eine Erbschaft vorhanden, sie gehört aber dem Verkäufer nicht, so entscheidet deren Werth; ist keine Erbschaft vorhanden, welche als Gegenstand betrachtet werden könnte, so mag der Käufer blos seinen Kaufschilling und seine desfalls etwa bestrittenen Ausgaben vom Verkäufer ersetzt fordern,
9Ad Dig. 18,4,9ROHGE, Bd. 16 (1875), Nr. 43, S. 150: Verpflichtungen aus dem Verkaufe eines nicht existirenden Kaufobjekts. Eigener Wechsel an eigene Ordre. Einfluß des Irrthums.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 307, Note 5; Bd. II, § 315, Note 7.Paul. lib. XXXIII. ad Ed. auch sein Interesse vergütet verlangen.
10Javolen. lib. II. ex Plaut. Ist bei einem Erbschaftsverkauf beabsichtigt worden, wenn der Verkäufer [Erb-]Ansprüche habe, so sollten diese verkauft sein, eine weitere Gewähr aber nicht erfolgen, so hat der Verkäufer, wenn ihm auch die Erbschaft nicht zugefallen ist, dennoch einen Ersatz dafür nicht zu leisten, weil offenbar die Absicht der Parteien dahin ging, dass auf den Käufer nicht blos der Vortheil, sondern auch die Gefahr des Handels übergehen solle88Glück erklärt dieses Gesetz als emtio spei, von einer (etwa wegen Nichteintritts einer Bedinung) noch nicht deferirten Erbschaft. A. d. R..
11Ulp. lib. XXXII. ad Ed. Denn ein Verkauf der Art ist zulässig: wenn eine Erbschaft vorhanden, so soll sie dir verkauft sein, und gilt als Hoffnung auf eine Erbschaft; es soll nämlich eben eine ungewisse Sache verkauft werden, wie z. B. ein Fischzug.
12Gaj. lib. X. ad Ed. prov. Dies ist jedoch blos so zu verstehen, wenn der Verkäufer es nicht wusste, dass ihm die Erbschaft nicht gebühre; denn ausserdem würde er wegen seiner Arglist haften.
13Paul. lib. XIV. ad Plaut. Ist eine Erbschaft vorhanden und nicht ausgemacht worden, dass der Käufer die Ansprüche des Verkäufers so, wie sie seien99Quicquid juris haberet venditor, emtor haberet; dies ist also eine Sicherheitsclausel. A. d. R., erhalten solle, so muss Letzterer dafür haften, dass er wirklich Erbe ist; ist aber jener Beisatz gemacht, so wird der Verkäufer frei, wenn ihm die Erbschaft nicht gebührt.
14Idem lib. XXXIII. ad Ed. Wer die ihm wider einen Haussohn zustehenden Forderungen verkauft hat, muss auch diejenigen Ansprüche, die ihm wider dessen Vater zukommen, abtreten. 1Bei einem Erbschaftsverkauf muss der Verkäufer die zur Erbschaft gehörigen Gegenstände übergeben; auf den Betrag der Erbschaft kommt es nicht an,
15Gaj. lib. X. ad Ed. prov. wenn er nicht von deren Bestand Versicherungen gethan hat.
16Paul. lib. XXXIII. ad Ed. Wenn du eine Erbschaft als Erbe verkauft hast, während dir dieselbe nach dem Trebellianischen Senatsbeschluss herausgegeben worden war, so hast du dem Käufer sein Interesse zu vergüten.
17Ulp. lib. XLIII. ad Ed. Forderungen an diejennigen, die unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung schulden, kann man auch kaufen und verkaufen; denn der Gegenstand ist von der Art, dass er gekauft und verkauft werden kann.
18Julian. lib. XV. Digest. Wenn einer von mehrern Miterben, bevor die übrigen die Erbschaft antraten, eine Geldschuld, zu deren Zahlung sich der Testator bei Strafe verpflichtet hatte, ganz berichtigt und die Erbschaft verkauft hat, von seinen Miterben aber wegen deren Dürftigkeit keinen Ersatz zu erhalten vermag, so kann er den Erbschaftskäufer mit der Klage aus der Stipulation oder dem Verkauf mit Recht belangen; denn dass die ganze Summe in Betreff der Erbschaft gezahlt worden ist, ist daraus einleuchtend, weil solche mit der Erbtheilungsklage geltend gemacht werden kann, durch welche ein Miterbe von den andern nichts weiter, als den Ersatz desjenigen fordern kann, was er als Erbe ausgegeben hat.
19Idem lib. XXV. Digest. Es ist ein wichtiger Unterschied, ob eine Verbindlichkeit unter einer Bedingung, oder eine bedingte Verbindlichkeit unbedingt verkauft wird. Im ersteren Falle ist der Verkauf nichtig, wenn die Bedingung nicht eintritt; im letzteren besteht der Verkauf sofort zu Recht; denn wenn dir Titius zehn[tausend Sestertien] unter einer Bedingung schuldet, und ich dir diese Forderung abkaufe, so kann ich sogleich die Klage aus dem Kaufe anstellen, etwa darauf, dass du die Schuld als gezahlt annehmest1010Dieser Fall ist davon zu verstehen, dass der Käufer dem Schuldner mit seiner Schuld ein Geschenk machen, d. h. sie ihm erlassen will. Glück XVI. p. 380. n. 87. A. d. R..
20African. lib. VII. Quaest. Wenn du mir die Erbschaft des Lucius Titius verkauft und hernach dessen Schuldner beerbt hast, so kannst du von mir mit der Klage aus dem Kaufe belangt werden. 1Dasselbe findet noch unstreitiger in dem Falle Statt, wenn Jemand seinen Gläubiger beerbt und die Erbschaft verkauft hat.
21Ad Dig. 18,4,21Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 390, Note 17; Bd. II, § 422, Note 8; Bd. III, § 621, Note 13.Paul. lib. XVI. Quaest. Ein Erbschaftsverkäufer verkaufte, während eine Stipulation in Betreff derselben1111Ex hereditate ist nach Glück XVI. p. 334. n. 96 zu construiren. Die fragliche Stipulation erklärt die Glosse dahin: das, was er, der Verkäufer, noch an Erbschaftssachen erhalten werde, dem Käufer aushändigen zu wollen. in Mitte lag, eine zur Erbschaft gehörige Sache, die in seine Hände gelangt war, an einen Dritten. Es fragt sich, zu welchen Leistungen er in Folge der Stipulation verpflichtet sei; denn eine zweifache Verbindlichkeit, so dass er die Sache und deren Kaufpreis zu entrichten hätte, kann gewiss nicht durch die Stipulation verwirkt werden. Ist nun, erst nach bewerkstelligtem Verkaufe der Sache, die Stipulation erfolgt, so gilt, nach unserer Meinung, der Kaufpreis als Gegenstand der Stipulation; ist die Stipulation vorangegangen, und der Verkäufer später zum Besitze der Sache gelangt, so bildet die Sache den Gegenstand der Verpflichtung. Wenn er demnach einen Sclaven verkauft hat, und derselbe gestorben ist, muss er da dessen Kaufpreis entrichten? Denn, wenn Jemand den Stichus versprochen und ihn verkauft hätte, so würde er, falls derselbe gestorben und kein Verzug vorgefallen ist, keine Verbindlichkeit der Art haben. Aber wenn ich eine Erbschaft, und hernach nochmals einen Gegenstand davon verkauft habe, so kann dies so angesehen werden, dass ich vielmehr ein Geschäft für den Käufer als für die Erbschaft führe1212So nach Cujaz, s. Glück XVI. 335. n. 98. A. d. R.. Dies lässt sich jedoch bei einer einzelnen Sache1313D. h. bei einem über eine einzelne Sache abgeschlossenen simpeln Kauf, wenn von dem einer Erbschaft gar nicht die Rede ist. A. d. R. nicht annehmen; denn wenn ich dir einen Sclaven verkauft habe, vor dessen Uebergabe ihn aber auch an einen Dritten verkaufe und den Kaufschilling empfange, der Sclav aber stirbt, so ist es einleuchtend, dass ich aus dem Kaufe keine Verbindlichkeit gegen dich habe, weil ich keinen Verzug hinsichtlich der Uebergabe mir zu Schulden kommen liess: der Preis des verkauften Sclaven wird nämlich nicht von dem Gegenstande selbst, sondern [unmittelbar] aus dem Handel erzielt, und es gilt deshalb ein Gleiches, als ob ich an den Dritten überhaupt gar nicht verkauft hätte; denn der Gegenstand meiner Verbindlichkeit gegen dich war eine Sache, nicht eine Klage. Wird hingegen eine Erbschaft verkauft, so scheint eine stillschweigende Uebereinkunft getroffen worden zu sein, dass ich für alle Handlungen, die ich als Erbe unternommen habe, dem Käufer hafte, als ob ich sein Geschäftsführer gewesen; gleichwie der Verkäufer eines Landgutes vermöge des guten Glaubens die Nutzungen erstatten muss, obgleich demselben, wenn er dasselbe wie ein ihm fremdes vernachlässigt hätte, nichts zur Last gelegt werden könnte, wenn sich nicht eine Verschuldung von seiner Seite ergibt1414Ueber das tertium comparationis s. Glück a. a. O. p. 334.. Wenn ich [endlich] eine Sache, die ich verkauft, von einem dritten Besitzer eingeklagt und die Streitwürderung erhalten habe, habe ich da dem Käufer den Kaufpreis, oder die Sache zu entrichten? Offenbar die Sache; denn der Gegenstand meiner Verbindlichkeit besteht nicht in der Abtretung von Klagen, sondern der Sache. Bin ich gewaltsam des Besitzes entsetzt worden, oder habe ich mit der Diebstahlsklage das Doppelte zuerkannt erhalten, so gebührt davon nichts dem Käufer: denn hat der Verkäufer ohne sein Verschulden den Besitz verloren, so braucht er blos sein Klagerecht abzutreten, nicht die Sache zu verschaffen, und eben so wenig deren Streitwürderung; so braucht er auch blos den Grund und Boden zu übergeben, wenn das Gebäude abgebrannt ist.
22Scaevola lib. II. Resp. Jemand hatte den Kaufschilling für eine verkaufte Erbschaft zum Theil erhalten, als der Käufer den Ueberrest nicht zahlte, so wurde die Anfrage gestellt, ob die zur Erbschaft gehörigen Gegenstände als Pfand vorenthalten werden könnten? Mein Gutachten war, die vorgetragenen Verhältnisse rechtfertigten allerdings diese Vorenthaltung.
23Hermogen. lib. II. Jur. epit. Wer seine Klage wider den Hauptschuldner verkauft, muss auch alle Rechtsansprüche, die ihm aus jenem Rechtsverhältnisse, sowohl gegen den Schuldner selbst, als die Bürgen der Schuld, zukommen, abtreten, wenn nicht ein Anderes bedungen worden. 1Ad Dig. 18,4,23,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 331, Note 4.Alles, was der Verkäufer einer Forderung durch Gegenrechnung oder Eintreibung erlangt hat, muss er ungeschmälert dem Käufer zurückerstatten.
24Labeo. lib. IV. Posterior. a Javoleno epitom. Du hast die Erbschaft des Cornelius verkauft; hierauf hat dich Attius, dem du, als Erbe des Cornelius, ein Vermächtniss zu entrichten hattest, ehe er das Vermächtniss vom Käufer berichtigt erhielt, zum Erben eingesetzt. Ich glaube, dass du mit vollem Rechte mit der Klage aus dem Verkaufe auf Entrichtung [des Vermächtnisses] dringen kannst, weil die Erbschaft deswegen wohlfeiler verkauft worden ist, damit der Käufer jenes Vermächtniss entrichte, und es keinen Unterschied begründet, ob dem Attius, welcher dich zum Erben eingesetzt hat, die zu entrichtende Geldsumme aus einer Schuldverbindlichkeit, oder als Vermächtniss gebührt.
25Idem lib. II. Pithan. Ist eine Erbschaft mit Ausnahme eines zur Erbschaft gehörigen Landgutes verkauft worden, und hat später der Verkäufer in Bezug auf dieses Landgut eine Erwerbung1515Natürlich ist eine dergleichen aus der frühern Zeit zu verstehen, z. B. ein Canon, s. Glück XVI. p. 331. A. d. R. gemacht, so muss er solche dem Erbschaftskäufer herausgeben. Paulus: im Gegentheil, es kommt hier allemal darauf an, worauf die Absicht der Contrahenten gegangen ist; ist diese nicht auszumitteln, so muss der Verkäufer die [erworbene] Sache dem Käufer herausgeben: denn sie ist eben so gut als ein durch die Erbschaft gemachter Erwerb zu betrachen, als wenn der Verkäufer beim Erbschaftsverkaufe jenes Landgut nicht ausgenommen hätte.