De rebus creditis si certum petetur et de condictione
(Von anvertrauten1 Sachen, wenn etwas Bestimmtes gefordert werden wird und von der Condiction.)
1Credere bedeutet in der weiteren hier anzunehmenden Bedeutung: zu Jemandem das Zutrauen haben, er werde geneigt sein, eine übernommene Verbindlichkeit zu erfüllen, und creditum ist also der Inbegriff alles dessen, was Jemandem mit dem Vertrauen gegeben oder überlassen wird, dass er das Empfangene zu seiner Zeit zurückgeben werde. S. v. Glück Erl. d. Pand. Th. XI. S. 460 f. Die Worte: si certum petetur et de condictione gehören genau zusammen, denn es ist hier von der condictio certi, also der persönlichen Klage, welche auf das Geben (dari oportere) eines bestimmten Gegenstandes gerichtet ist, die Rede. Dieser bestimmte Gegenstand ist nun vorzugsweise pecunia certa, weil das Geld der Maassstab für alle Gegenstände der Vermögensrechte ist. Daher heisst die gleich von Anfang auf baares Geld gerichtete condictio certi: si certum petetur. In den folgenden Titeln dieses und des folgenden Buchs ist von andern Condictionen die Rede. Denn obwohl es der Wirkung nach nur eine condictio gibt, so ist sie doch sowohl dem Grunde nach, indem sie theils aus einem Gesetz, theils aus einem formellen Rechtsgeschäft, theils endlich aus einem Haben ohne Grund entsteht, als auch dem Gegenstande nach, indem sie entweder auf pecunia certa, oder auf einen andern bestimmten Gegenstand gerichtet, entweder condictio si certum petetur oder triticiaria ist, als endlich auch nach der Bestimmtheit oder Unbestimmtheit des Gegenstandes oder Zweckes, indem sie entweder condictio certi oder incerti ist, verschieden. Dies ist zuerst von Ed. Gans Ueb. Röm. Obligationenrecht, 1. Abh. entwickelt worden, womit Mühlenbruch in d. Heidelb. Jahrbüchern 1821. No. 3 ff. zu vergleichen ist. Uebrigens haben wir kein Wort für condictio und condicere d. h. mit einer Condiction klagen, und condicticius d. h. condictionenartig, und daher sind stets die lateinischen Ausdrücke beibehalten worden.